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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2013 SB120330

25 gennaio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,438 parole·~1h 12min·1

Riassunto

versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120330-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Präsident, lic.iur. Burger und lic.iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 25. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. B._____, 2. C._____, Privatklägerinnen

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2011 (DG100483), Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Oktober 2011 (SB110267), Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. Juli 2012 (6B_770/2011)

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 31). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Widerhandlung gegen das BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der VO über Waffen, Waffenzubehör und Munition. 2. Das Verfahren betreffend den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil der Geschädigten C._____ wird eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 764 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind.

- 3 - 4. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach für den erlittenen Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden und die tatbedingten Mehrkosten (unter Vorbehalt von Ziff. 4b) bei voller Haftung ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet der Privatklägerin B._____ folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 570.30 zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2007 (Reinigungskosten Mietwohnung) Fr. 880.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. August 2007 (Renovationskosten Wohnung) Fr. 3'633.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 (diverses Mobiliar) Fr. 2'228.10 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Juli 2007 (Miete Wohnung Juli- August 2007) Fr. 225.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. August 2007 (Miete Parkplatz Juli- September 2007) Fr. 4'282.35 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 (Anwaltskosten UVG) 5. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ dem Grundsatze nach für den erlittenen Erwerbsausfall, den Haushaltsschaden und die tatbedingten Mehrkosten (unter Vorbehalt von Ziff. 5b) bei voller Haftung ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet der Privatklägerin C._____ folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 3'828.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Juli 2007 (Semestergeld …) Fr. 4'158.25 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2010 (Anwaltskosten UVG) Fr. 245.65 zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2011 (Übersetzungskosten Arztzeugnisse)

- 4 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 25. Juni 2007 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 20'590.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen und unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Staatskasse genommen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'036.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Entschädigungsantrag abgewiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 6'036.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird ihr Entschädigungsantrag abgewiesen.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 218 S. 3) 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei (nebst den bereits rechtskräftigen Tatbeständen) der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Ziff. 1 StGB, eventualiter der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 3. Februar 2009. 4. Es sei dem Beschuldigten für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.00 pro Hafttag auszurichten. 5. Eventualiter: Im Falle der Verurteilung wegen Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit 3. Februar 2009. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MWST). b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 219 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren zu bestrafen;

- 6 - 2. im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 9. März 2011 zu bestätigen. _________________________________________ Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 14. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gleichzeit wurde festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2011 bezüglich der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB, wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VO über Waffen, Waffenzubehör und Munition, bezüglich der Verjährung der Vorwürfe bezüglich Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ sowie hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerinnen und der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen war. Der Beschuldigte wurde bestraft mit 10 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 983 Tagen bereits erstandener Haft. 2. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten erhob mit Zuschrift vom 24. November 2011 bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Urk. 154/2). Mit Urteil des Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2012 wurde der Entscheid der erkennenden Kammer aufgehoben. Das Bundesgericht beanstandete, dass die richterliche Fürsorgepflicht gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, als die erkennende Kammer dem Begehren des Beschuldigten um Entlas-

- 7 sung des amtlichen Verteidigers und Bestellung eines neuen Verteidigers nicht nachkam (Urk. 185). 3. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2012 wurde Rechtsanwalt lic. iur. D._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Fürsprecher X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 192). Am 17. September 2012 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 194). 4. Gegenstand der von der Verteidigung erhobenen bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen war der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie das Strafmass (Urk. 154/2 S. 2). Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezog sich demnach auch nur auf diese Punkte. Materiell handelte es sich um eine Teilaufhebung. Hinsichtlich des Beschlusses, mit dem die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Widerhandlung gegen das BG über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 der VO über Waffen, Waffenzubehör und Munition) sowie bezüglich Dispositivziffer 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeit), 4 - 7 (Zivilforderungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____) und 8 - 12 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) festgestellt wurde, erfolgte mithin keine Korrektur. Diesbezüglich bleibt der angefochtene obergerichtliche Entscheid grundsätzlich bestehen (vgl. dazu BGE 104 IV 276 f.; Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 104 N 65; vgl. ferner BGE 122 I 252). Der Übersichtlichkeit halber bzw. aus Praktikabilitätsgründen wird im heutigen Entscheid allerdings praxisgemäss das vollständige Dispositiv wiedergegeben. 5. Der frühere amtliche Verteidiger hatte im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, es sei für den Fall, dass der beanstandete Schuldspruch vom Berufungsgericht bestätigt würde, eine tiefere Strafe "von rund 7 Jahren" auszufällen bzw. "ei-

- 8 ne Reduktion des vorinstanzlich verhängten Strafmasses auf maximal 5 Jahre" vorzunehmen (Urk. 140 S. 5, Prot. II S. 9 und 11) beantragt. Diese Anträge wurden vom neu bestellten amtlichen Verteidiger RA lic. iur. X._____ bestätigt, wobei für den Fall eines Freispruches vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB eine Bestrafung wegen Art. 123 StGB (nebst den bereits rechtkräftigen Tatbeständen) mit zwei Jahren Freiheitsstrafe vorzunehmen sei (Urk. 218 S. 3). 6. Die StA erklärte mit Eingabe vom 23. Mai 2011 rechtzeitig die Anschlussberufung (Urk. 103). Wer Anschlussberufung erhebt, ist (entgegen der früheren Regelung gemäss Strafprozessordnung des Kantons Zürich) nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, es sei denn, diese beziehe sich ausschliesslich auf den Zivilpunkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Vorliegend wird mit der Berufung des Beschuldigten teilweise der Schuldspruch und die Strafzumessung angefochten und beschränkte sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Frage der Strafzumessung (Urk. 103, Urk. 141, Urk. 219). Beides ist zulässig. Von Seiten der Privatklägerinnen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 7. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. März 2011 ist nur in den angefochtenen Punkten zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Die nicht von der Berufung erfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind deshalb in Rechtskraft erwachsen (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 402 StPO mit Hinweis auf Art. 437 StPO). Diese Teilrechtskraft ist vorab mit Beschluss festzustellen. 8. Der vorliegenden Beurteilung ist der folgende unbestrittene äussere Sachverhalt zugrunde zu legen: Der Beschuldigten begab sich am 24. Juni 2007, nachts zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in die Wohnung seiner ehemaligen Freundin B._____ (nachfolgend: Privatklägerin B._____) an der …-Strasse .. in E._____. Die Privatklägerin B._____ hatte sich wenige Monate zuvor von ihm getrennt. Sie war bis am frühen Morgen des 24. Juni 2007 zusammen mit ihrer Schwester C._____ (nachfolgend: Privatklägerin C._____) im Ausgang. Als die beiden Frauen kurz nach 5 Uhr morgens in die Wohnung zurückkehrten, versteckte sich der

- 9 - Beschuldigte in einem Kleiderschrank. Nachdem er dort entdeckt worden war, kam es zu einer vorerst verbalen, dann auch tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den beiden Frauen. Im Verlauf dieses Streites behändigte der Beschuldigte eine Faustfeuerwaffe. Während er die Waffe in der Hand hielt, wurde die Privatklägerin B._____ aus einer Distanz von ein bis zwei Metern von einem Projektil getroffen. Dabei erlitt sie eine subkutane Durchschussverletzung an der linken Schulter. 8.1 Der Beschuldigte setzte sich nach diesem Vorfall nach F._____ [Staat in Osteuropa] ab. Unterwegs entledigte er sich der Tatwaffe; diese blieb unauffindbar. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete am 29. Juni 2007 eine Untersuchung betreffend versuchte Tötung und weiterer Delikte gegen den Beschuldigten (Urk. HD 21.1). Sie stellte am 29. April 2008 ein Auslieferungsersuchen an [den Staat] F._____ (Urk. HD 14.10.6). 8.2 Am 3. Februar 2009 stellte sich der Beschuldigte der Polizei in E1._____ und wurde umgehend festgenommen. Er befindet sich seither in Haft (Urk. HD 25/7). 8.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2010 Anklage gegen den Beschuldigten (Urk. HD 31). Im damaligen Zeitpunkt fiel die Anklage in die sachliche Zuständigkeit des damals noch bestehenden Geschworenengerichts, weshalb sie bei der damaligen Anklagekammer des Obergerichts eingereicht wurde. In dieser Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er sei am 24. Juni 2007 unberechtigt in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrungen (Hausfriedensbruch) und habe im Verlauf des anschliessenden Streites die beiden Frauen mehrfach mit einem unbekannten Gegenstand geschlagen, dabei der Privatklägerin B._____ zwei Rissquetschwunden am Kopf zugefügt (einfache Körperverletzung) und auch die körperliche Integrität der Privatklägerin C._____ beeinträchtigt (Tätlichkeiten). Nachher habe er einen Schuss abgefeuert in der Absicht, die Privatklägerin B._____ zu töten; zumindest aber habe er deren Tod in Kauf genommen (versuchte vorsätzliche Tötung). Nach dieser Schussabgabe habe er die Waffe auch aus nächster Nähe gegen den Brustbereich der Privatklägerin C._____ gerichtet und diese dadurch um ihr Sicherheitsgefühl gebracht (Drohung). Als … Staatsangehöriger

- 10 - [des Staates G._____] sei er nicht befugt gewesen, eine Faustfeuerwaffe bei sich zu haben, was er gewusst habe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz). Nach diesem Vorfall, am 30. Juni 2007, habe er sodann mit drei SMS, vermutlich aus F._____, dem Vater der beiden Privatklägerinnen gedroht, dessen körperliche Unversehrtheit und jene seiner Töchter zu beeinträchtigen (Drohung) (vgl. Urk. HD 30). 8.4 Nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 ergab sich eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit für die erstinstanzliche Beurteilung der Anklage; sie lag neu beim Bezirksgericht Zürich. Die Hauptverhandlung am Bezirksgericht Zürich fand am 9. März 2011 statt. Die Staatsanwaltschaft liess ihre Anklage wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten fallen und beantragte im Übrigen einen Schuldspruch im Sinne ihrer Anklage und eine Freiheitsstrafe von 10 ½ Jahren (Urk. 84). Die beiden Privatklägerinnen stellten unter anderem Zivilforderungen. Der Beschuldigte beantragte einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Schadenersatzbegehren der beiden Privatklägerinnen anerkannte er (Urk. HD 89 S. 2). Er beantragte im Übrigen einen Freispruch und das Absehen von der Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuung gegenüber den beiden Privatklägerinnen. Er machte zum Hauptpunkt der Anklage geltend, der Schuss habe sich versehentlich aus der Waffe gelöst (Urk. HD 81 S. 6 ff.). 8.5 Das Bezirksgericht sprach Zürich sprach den Beschuldigten der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 5 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 WG, in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VO über Waffen, Waffenzubehör und Munition schuldig. Bezüglich Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin C._____ stellte das Gericht das Verfahren infolge Verjährung ein (Urk. 98 S. 11 f.). Das Bezirksgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (unter Anrechnung der damals erstandenen 764 Hafttage). Es ver-

- 11 pflichtete ihn gemäss seiner Anerkennung zu konkreten Schadenersatzzahlungen an die beiden Privatklägerinnen und stellte zudem seine grundsätzliche Verpflichtung zu weiterem Schadenersatz fest. Sodann verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- an die Privatklägerin B._____ und von Fr. 10'000.-- an die Privatklägerin C._____, zuzüglich Zins. Im Mehrbetrag wies es deren Genugtuungsforderungen ab. Er wurde verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu bezahlen mit Ausnahme jener seiner amtlichen Verteidigung. Sodann wurde er verpflichtet, den beiden Privatklägerinnen je eine Prozessentschädigung von rund Fr. 6'000.-- zu bezahlen (Prot. I S. 18 ff.; Urk. HD 92, berichtigte Fassung). 8.6 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten insbesondere der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Sie ging davon aus, er habe den Abzug der Waffe "bewusst und gewollt" betätigt und erachtete seine Beteuerung, der Schuss habe sich zufällig bzw. aus Versehen gelöst, als Schutzbehauptung (Urk. HD 98, S. 29). Sie hielt ihm dabei in tatsächlicher Hinsicht zu Gute, er habe nicht mit einer Tötungsabsicht oder einem (direkten) Tötungswillen gehandelt (a.a.O., S. 32 unten.). Allerdings habe er bei der Schussabgabe eine Tötung der Geschädigten B._____ in Kauf genommen (a.a.O. S. 31 und 42). 8.7 Die Staatsanwaltschaft hat dieser Beurteilung des Sachverhalts und der entsprechenden rechtlichen Würdigung im Rahmen ihrer Anschlussberufung nicht widersprochen. Der Entscheid der Vorinstanz bezüglich des subjektiven Tatbestandes kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es ist damit im Berufungsverfahren nur noch vom Vorwurf des Eventualvorsatzes und nicht von einer direkt-vorsätzlichen Tatverübung auszugehen. Der Beschuldigte bestreitet indessen auch einen Eventualvorsatz. Es bleibt somit zu prüfen, ob dieser erstellt werden kann.

- 12 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweisführung im Strafprozess ausführlich und zutreffend dargelegt und insbesondere auf die wesentlichen Grundregeln bei der Beurteilung von Aussagen hingewiesen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. HD 98 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Vordergrund der Beweisführung stehen die Aussagen des Beschuldigten selbst. Dieser konnte allerdings nicht unmittelbar nach der Tat, sondern mehr als 1 ½ Jahre nach dem Vorfall vom 24. Juni 2007 erstmals zur Sache befragt werden, nachdem er sich am 3. Februar 2009 bei der Stadtpolizei Zürich gestellt hatte (vgl. Urk. HD 25.11). 2.1 In der polizeilichen Befragung vom 4. Februar 2009 (Urk. HD 8.1) erklärte er auf den Vorhalt, er habe am Morgen des 24. Juni 2007 mit einer Faustfeuerwaffe auf seine ehemalige Freundin (bzw. die Privatklägerin B._____) geschossen und sie dabei an der Schulter verletzt, und er habe zudem die Privatklägerin C._____ geschlagen und mit der Waffe bedroht: "Das stimmt nicht ganz so, was in der Zusammenfassung steht. Ich habe zwar schon eine Waffe in der Hand gehabt. Ich bin selber erschrocken, als sich ein Schuss gelöst hat. Ich habe nicht absichtlich geschossen, sonst hätte ich das 3 oder 4 Mal gemacht. Ich habe nicht gewusst, dass ein Schuss im Lauf der Waffe war. Deshalb habe ich mich freiwillig gestellt, ich möchte die Sache bei Gericht klären. Ich habe nicht einmal gewusst, dass B._____ verletzt worden ist, als ich geflüchtet bin. Der Schuss hat sich einfach zufällig ausgelöst und ich habe Angst erhalten und bin geflüchtet." (Urk. HD 8/1 S. 1 f.) Er führte weiter aus, die Privatklägerin C._____ weder auf den Kopf geschlagen noch die Waffe gegen sie gerichtet zu haben. Sie habe ihn angegriffen, worauf er zurückgeschlagen habe, wobei er nicht wisse, ob mit einer Flasche oder einem Aschenbecher. Er sei nach dem Vorfall nach F._____ geflüchtet, im November 2008 dann aber "schwarz" wieder in die Schweiz eingereist. Er habe sich nicht sogleich der Polizei gestellt, weil er damit habe beweisen wollen, dass er jemanden umbringen könnte, wenn er wollte, dass er tatsächlich aber niemanden umbringen wolle (S. 2). Geflohen sei er, weil er Angst gehabt habe (S. 3), dies vor

- 13 der Polizei und dem Gefängnis. Erst ein paar Tage später habe er erfahren, dass B._____ verletzt worden sei (S. 4). Die Waffe habe er Jahre vor dem Vorfall "von einem Mann als Geschenk erhalten" und sie in der Wohnung (der Privatklägerin B._____) unter ein paar Sachen deponiert. Die Marke wisse er nicht. Er habe die Waffe samt Munition erhalten (S. 6). Er habe lange vor dem Vorfall die Pistole einmal repetiert, d.h. den Schlitten nach hinten gezogen, worauf eine Patrone ausgeworfen worden sei. Diese habe er darauf wieder ins Magazin zurückgetan (S. 7). Er wisse, dass die Waffe nach dem Repetieren jeweils schussbereit sei; entladen könne man sie durch mehrfaches Repetieren, bis das Magazin leer sei. Er habe die Waffe früher einmal so entladen und anschliessend die Patronen wieder ins Magazin abgefüllt. Ob die Waffe einen Sicherungshebel gehabt habe, wisse er nicht; es sei jedenfalls eine kleine Pistole gewesen (S. 8). Nach dem Vorfall habe er sie auf der Fahrt mit dem Auto weggeworfen (S. 9). Vor dem Vorfall vom 24. Juni 2007 habe er noch nie damit geschossen (S. 9 f.). Auf die Frage, warum er überhaupt am 24. Juni 2007 in die Wohnung an der …- Strasse ... gegangen sei, führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe gewusst, dass die Privatklägerin B._____ nicht mehr dort, sondern bei ihren Eltern gewohnt habe. Deshalb habe er gedacht, er könne nachts zwischen 02.00 und 03.00 Uhr in diese Wohnung gehen, um einige seiner Sachen zu holen. Zuvor sei er durch diverse Lokale gezogen und habe Bier getrunken, "etwas mehr als es erlaubt ist". Er habe sich schon ein bisschen angetrunken gefühlt. In die Wohnung sei er mittels Schlüssel gelangt. Auf die Frage, warum er dann bis um 05.00 Uhr in der Wohnung geblieben sei, erklärte er, er sei einfach da gesessen, habe ein Bier getrunken und geschaut, was er mitnehmen könne. Als er gemerkt habe, dass die Frauen nach Hause gekommen seien, habe er sich in einem Schrank versteckt. Auf die Frage, ob er sich denn nicht mehr in der Wohnung hätte aufhalten dürfen, antwortete er, vielleicht hätte er nicht mehr in der Wohnung sein dürfen, da sie damals nicht mehr zusammen gewesen seien (S. 12). Die Pistole habe er unter dem elektrischen Herd hervorgenommen, nachdem ihn die Privatklägerin C._____ in den Bauch geschlagen habe. Er habe ihnen Angst machen wollen, damit sie ihn aus der Wohnung hinausliessen; dabei habe sich der Schuss gelöst (S. 11). Er habe nicht auf die Privatklägerin B._____ schiessen wollen und

- 14 diese auch nicht geschlagen. Er habe die Privatklägerin C._____ "mit irgend etwas" geschlagen, aber nur, um sich zu verteidigen. Die Waffe habe er aber nicht gegen sie gerichtet. Den Vorhalt, gemäss Aussage der beiden Frauen habe er die Waffe aus dem Hosensack gezogen, bestritt er (S. 12). In Würdigung dieser ersten Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber einräumte, dass er zur Tatzeit am 24. Juni 2007 nicht mehr mit der Privatklägerin B._____ liiert und selber davon ausgegangen war, er dürfe sich nicht ohne Weiteres in deren Wohnung aufhalten. Wenig überzeugend wirkt seine Behauptung, er habe quasi mitten in der Nacht nur zurückgebliebene Effekten aus der Wohnung abholen wollen. Diese Angabe erklärt weder die Dauer seines tatsächlichen Verweilens noch den Umstand, dass er sich in der Wohnung versteckte, bevor die beiden Frauen die Wohnung betraten. Es wäre ihm zweifellos ohne Weiteres möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen, zumal die beiden Frauen offensichtlich nicht mit seiner Anwesenheit einverstanden waren. Völlig unplausibel ist seine Darstellung, wonach er immer noch seine geladene Pistole unter dem Herd der Privatklägerin B._____ aufbewahrt habe und diese nun hervorgenommen habe, um sich insbesondere gegen Schläge der Privatklägerin C._____ zur Wehr setzen und um die Wohnung verlassen zu können. Immerhin räumt er damit ein, dass er die Waffe zumindest zur Drohung einsetzen wollte. Es ist somit plausibel, dass er sie dabei in Richtung der Frauen gehalten hat. Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Einvernahme keinen konkreten Tatablauf, welcher eine ungewollte, versehentliche Schussauslösung einigermassen glaubhaft oder auch nur plausibel erscheinen liesse. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte von sich aus in der Schweiz stellte, ist sodann keineswegs ein Indiz, geschweige denn ein Beweis für seine Unschuld. Er musste ohne Weiteres davon ausgehen, wegen des Vorfalles vom 24. Juni 2007 noch während vieler Jahr zumindest in ganz Europa zur Verhaftung ausgeschrieben zu sein, weshalb seine Festnahme nur eine Frage der Zeit sein konnte und er damit rechnen musste, zwecks Auslieferung längere Zeit in einer Haftanstalt mit wesentlich härteren Haftbedingungen als hierzulande verbringen zu müssen.

- 15 - Auch lässt sich aus dem Umstand, dass er dem ersten Schuss keine weiteren Schüsse folgen liess, nur ein Indiz für eine fehlende Tötungsabsicht herleiten. In vorläufiger Würdigung dieser ersten Aussage muss die Darstellung des Beschuldigten, insbesondere aufgrund der unglaubhaften Rechtfertigung seiner Anwesenheit in der Wohnung zur Nachtzeit sowie des geltend gemachten Grundes für die Behändigung der Pistole aus einem höchst unwahrscheinlichen Aufbewahrungsort in der Küche, als wenig glaubhaft und konstruiert wirkend bezeichnet werden. 2.2 Gleichentags wurde der Beschuldigte auch erstmals vom Staatsanwalt einvernommen (Urk. HD 8.2). Er beteuerte erneut, nicht absichtlich geschossen zu haben. Hätte er jemanden umbringen wollen, hätte er mehrfach geschossen (S. 2). Er sei in die Schweiz gekommen, um zu beweisen, dass er die Privatklägerinnen weder habe umbringen noch verletzen wollen. Er habe mit der Privatklägerin B._____ zwei Jahre und zwei Monate zusammengelebt und während dieser ganzen Zeit die Waffe in der Wohnung deponiert gehabt. Er räumte nun ein, die Waffe gegen die beiden Privatklägerinnen gerichtet zu haben, um ihnen Angst zu machen. Er wisse aber nicht, wie es zur Schussabgabe gekommen sei; er sei wie gelähmt gewesen, als sich der Schuss gelöst habe. Er könne die Geschädigte schon deshalb nicht umbringen, weil er sie ja geliebt habe. Er habe den Abzug nicht bewusst betätigt und habe sicher nicht gewollt, dass sich ein Schuss löse (S. 3). Die Waffe habe er 10 oder 15 Tage vor der Tat letztmals in den Händen gehabt, aber nicht mehr gewusst, ob sie geladen gewesen sei. Das habe ihn nicht interessiert. Am fraglichen Tag habe dann die Privatklägerin C._____ angefangen, zu schreien und ihn zu schlagen. Er habe sie darauf mit einer Flasche oder einem Aschenbecher auf den Kopf geschlagen. Aus der Schublade beim Backofen habe er die Pistole genommen und sie auf die beiden Frauen gerichtet, um diese einzuschüchtern. Er habe aber nicht direkt auf sie gezielt. Die Waffe habe sich "quasi automatisch" auf die beiden Frauen gerichtet (S. 4). Nachher habe er die Waffe auf der Autobahn aus dem fahrenden Auto auf einen Acker geworfen (S. 5). Am fraglichen Abend habe er keine Manipulationen an der Waffe vorgenommen. Der Staatsanwalt hakte nach: "Ausser, dass Sie abgedrückt haben?",

- 16 worauf der Beschuldigte einräumte: "Ja, ich habe abgedrückt, doch weiss ich nicht, wie es dazu kommen konnte. Es ist schon klar, dass die Waffe nicht einfach selber schiessen kann bzw. sich ein Schuss einfach von selber löst." Er gab sodann an, nichts von Ermittlungen in dieser Sache durch die … Behörden [des Staates G._____] zu wissen, wandte sich aber gegen eine allfällige Auslieferung an diese (S. 6). Der Beschuldigte machte auch hier nicht geltend, der Schuss habe sich wegen eines Defekts an der Waffe gelöst oder im Verlaufe eines Gerangels um diese. Vielmehr gab er nun ausdrücklich zu, die Waffe aus nächster Nähe in die Richtung der beiden Privatklägerinnen gehalten und den Abzug betätigt zu haben. Nichts Entlastendes ergibt sich sodann aus seinem Hinweis, er habe die Privatklägerin B._____ geliebt. Unbestritten war ihre Beziehung beim Vorfall vom 24. Juni 2007 bereits beendet, womit er sich offenbar nur schwer abfinden konnte. Sodann ging dem Schuss ein handfester Streit voraus und kümmert sich der Beschuldigte nach der Schussauslösung, die unbestritten zu einer Verletzung der Privatklägerin B._____ geführt hatte, nicht einmal ansatzweise um diese. Auch dies spricht tendenziell gegen eine vorangegangene versehentliche Schussauslösung. 2.3 In der Einvernahme vom 17. März 2009 erklärte der Beschuldigte, er bleibe bei seinen bisherigen Aussagen. Er erläuterte, die Privatklägerin B._____ seit 2004 gekannt zu haben (Urk. HD 8.3 S. 2). Daraus habe sich 2005 eine Beziehung ergeben, die bis März/April 2007 gedauert habe. Sie hätten zusammen gewohnt, wobei er aber als Asylbewerber im [Kanton] H._____ angemeldet gewesen sei (S. 3). Die Beziehung sei mit Streit verbunden gewesen, es sei auch zu Schlägen und Drohungen gekommen (S. 4 und 5). Nach der Trennung im Frühling 2007 sei es gegenseitig zu SMS mit drohendem oder beleidigendem Inhalt gekommen (S. 5). Grund für die Trennung sei ein Vorfall gewesen, als ihm die Privatklägerin B._____ in Anwesenheit seiner Freunde den Autoschlüssel weggenommen habe, weil er mit diesen Alkohol getrunken habe. Er habe ihr nachher

- 17 die Schlüssel wieder abnehmen wollen und habe sie dabei "offenbar geschlagen". Selber könne er sich daran nicht erinnern (S. 8 f.). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob er von der Privatklägerin C._____ vor dem Ereignis vom 24. Juni 2007 je geschlagen worden sei (S. 17). Bereits zuvor hatte er die Beziehung zu ihr als wie "Bruder und Schwester" umschrieben (S. 16). Auf entsprechende Frage gab er an, nach der Trennung noch einige Male in der Wohnung an der …-Strasse ... gewesen zu sein, wobei die Privatklägerin B._____ jeweils nicht zu Hause gewesen sei. Mit dieser habe er ein paar Tage vor dem 24. Juni 2007 letztmals Kontakt gehabt. Vielleicht habe sie ihn angerufen, um ihn zu fragen, ob er in der Wohnung gewesen sei (S. 17). Er räumte nun explizit ein, er sei am 21. oder 22. Juni 2007 in der Wohnung gewesen und habe auf die Privatklägerin gewartet, um mit ihr zu reden. Er gab auch an, er habe dort 10 oder 15 Tage vor dem Vorfall vom 24. Juni 2007 mit der Waffe herumgespielt bzw. diese geladen. Er habe sie in der Wohnung gelassen, weil er nicht gewusst habe, wo er sie sonst hätte lassen können; die Privatklägerin B._____ habe davon aber nichts gewusst (S. 18 f.). Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er seine Pistole noch Wochen oder gar Monate nach der Trennung von seiner früheren Freundin ohne deren Wissen in deren Wohnung aufbewahrte, ist nicht glaubhaft. Vollends unglaubhaft erscheint jetzt auch seine frühere Behauptung, wonach er am 24. Juni 2007 lediglich in deren Wohnung gegangen sei, um irgendwelche, nicht näher bezeichnete persönliche Effekten mitzunehmen, nachdem er nach eigenen Angaben in Abwesenheit der Privatklägerin schon mehrfach in die fragliche Wohnung zurückgekehrt war. Seine Erklärung vermag jedenfalls nicht zu begründen, warum er mindestens zwei Stunden in der Wohnung verweilte, bevor er sich schliesslich in einem Kasten versteckte, statt mit den angeblich benötigten Effekten einfach die Wohnung zu verlassen. 2.4 In der Einvernahme vom 1. April 2009 erklärte der Beschuldigte seine Kontaktaufnahmen zum Vater der Privatklägerinnen nach dem Vorfall vom 24. Juni

- 18 - 2007 damit, dass er sich bei der Familie - über seine Vermittler - habe entschuldigen und dieser mitteilen wollen, der Schuss habe sich aus Versehen gelöst (Urk. HD 8/4 S. 4). Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er den Vater der Privatklägerinnen angerufen habe, führte der Beschuldigte aus, er habe ein paar Tage nach der Trennung von der Privatklägerin B._____ ihren Vater angerufen und ihm gesagt, seine Tochter habe sein Leben zerstört und er habe alles verloren. "Sicherlich" habe er diesem auch "etwas Drohendes" gesagt, doch könne er sich nicht mehr konkret erinnern, zumal er damals betrunken gewesen sei. Als der Staatsanwalt nachhakte, räumte er ein, "vielleicht" damit gedroht zu haben, die Familie umzubringen (S. 6 f.). Auf die Frage, warum er sich am 24. Juni 2007 in einem Schrank versteckt habe, erläuterte der Beschuldigte, er habe gedacht, in Abwesenheit der Privatklägerin B._____ ein paar Sachen abholen und wieder gehen zu können. Diese sei dann aber nach Hause gekommen und er habe nicht gewusst, was er hätte tun sollen. Er räumte auch ein, sich schon früher dort versteckt zu haben; das sei "einfach ein Scherz" gewesen (S. 7 f.). Er schilderte dann ausführlich den weiteren Ablauf am fraglichen Morgen: Die Privatklägerin C._____ habe ihn im Schrank im Schlafzimmer gefunden, worauf er diesen verlassen habe. Anschliessend sei er ins Wohnzimmer gegangen. Wahrscheinlich habe die Privatklägerin C._____ dort angefangen, ihn zu schlagen. Er sei dann in den Korridor gegangen, während die Privatklägerin B._____ auf ihre Schwester eingeredet habe, sie solle sich beruhigen. Sie habe ihn auch abgetastet, wohl um nach Schlüsseln zu suchen. Durch die Schläge der Privatklägerin C._____ sei er - wenn überhaupt - sicherlich nicht gravierend verletzt worden. Doch habe ihn ein Schlag in die Mitte seines Oberkörpers sehr geschmerzt und dann sei "das Ganze" passiert (S. 9). Er sei dann wütend geworden, in die Küche gegangen und habe dort einen Gegenstand behändigt, wobei er nicht mehr wisse, was es genau gewesen sei. Damit sei er zurück in den Korridor und habe der Privatklägerin C._____ einen Schlag versetzt und sie wohl am Kopf getroffen. Nachher sei diese wahrscheinlich ins Schlafzimmer gegangen. Im Eingangsbereich des Schlafzimmers sei es zu einem Gerangel zwischen ihm und den beiden Frauen gekommen, wobei er heftig in die Bauchregion geschlagen worden sei. Darauf habe er sich wieder in die Küche begeben.

- 19 - Weiter gab er zu Protokoll: "Aus der von mir schon erwähnten Schublade behändigte ich dann die Pistole und ging Richtung Korridor zurück. Faktisch stand ich dann in der Türe des Schlafzimmers. Ich nahm die Pistole nach oben und wollte damit drohen. In dem Moment, als ich die Pistole dann nach oben nahm, löste sich bereits ein Schuss." Die Privatklägerin B._____ sei darauf weiter ins Schlafzimmer hineingegangen. Er habe nicht gesehen, ob sie getroffen worden sei. Er sei dann ein paar Sekunden still gestanden und habe nicht gewusst, was er tun sollte. Obwohl er den Schlüssel gehabt habe, sei er dann auf den Balkon und von dort, vom zweiten Stock hinunter gesprungen. Auch die Privatklägerin B._____ habe später gegenüber einer Drittperson gesagt, es wäre nicht zu einem solchen Vorfall gekommen, wenn ihre Schwester C._____ nicht so reagiert hätte (S. 10). Auch in dieser Einvernahme liess der Beschuldigte offen, was er denn genau in der Wohnung der Privatklägerin B._____ gesucht hatte, dies mitten in der Nacht und obwohl er sich zuvor schon mehrfach in Abwesenheit der Wohnungsinhaberin dort aufgehalten hatte. Er bringt keine plausible Erklärung, warum er sich im Kleiderkasten der Ex-Freundin versteckte, statt spätestens bei deren Rückkehr die Wohnung zu verlassen. Er behauptete nicht einmal, das Verlassen der Wohnung sei ihm verunmöglicht worden, geschweige denn liefert er eine nachvollziehbare Begründung für seine Drohung mit einer geladenen Pistole, die er angeblich aus einem Versteck in der Küche der Wohnung der Ex-Freundin geholt haben will. Nur schon der Einsatz einer solchen Waffe zur Drohung war hier völlig übertrieben und keineswegs gerechtfertigt. Wenn der Beschuldigte selber einräumt, dass er über das Verhalten der beiden Frauen - die sich im Gegensatz zu ihm rechtmässig in der Wohnung aufhielten - wütend war, lässt es dieses Eingeständnis durchaus als plausibel erscheinen, dass er sich zu einem weiteren irrationalen Verhalten, nämlich einer gewollten Schussabgabe aus der Pistole hinreissen liess. Insofern geht auch sein Hinweis, er habe nachher keine weiteren Schüsse mehr abgegeben und die Privatklägerin B._____ auch später nicht getötet, an der Sache vorbei. Gegenstand des Verfahrens ist ja nicht mehr, ob er die Ex-Freundin habe töten wollen, sondern nur, ob er mit der Schussabgabe deren Tod in Kauf genommen hatte.

- 20 - 2.5 In der Einvernahme vom 9. Juli 2009 verlangte der Beschuldigte vorab das Auswechseln seines amtlichen Verteidigers (Urk. HD 8.5 S. 2) und beschränkte sich dann vor allem darauf, die Aussagen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ pauschal als Lügen zu qualifizieren (S. 3 f.). Er hielt im Übrigen daran fest, die Tatwaffe vor Jahren von einem inzwischen verstorbenen Mann aus G._____ mit dem Spitznahmen "I._____" geschenkt erhalten zu haben (S. 10 ff.). Sie sei alt und rostig gewesen; von der Marke habe er keine Ahnung (S. 12). Er habe sie nur vielleicht einmal in einem halben Jahr angeschaut. Er wisse nicht, ob sie einen Sicherungshebel gehabt habe. Er bat sodann den Vertreter der Privatklägerinnen, seine Entschuldigung zu überbringen; er habe nicht absichtlich geschossen (S. 13). Neue Erkenntnisse zur Frage, ob es zu einer gewollten oder zu einer ungewollten Schussabgabe gekommen war, ergaben sich aus dieser Einvernahme nicht. 2.6 In der Einvernahme vom 27. August 2009 widersprach der Beschuldigte der Darstellung der Privatklägerin B._____, wonach er sie und ihre Schwester angegriffen habe, als er aus dem Schrank gekommen sei. Tatsächlich sei er da von der Privatklägerin C._____ angegriffen worden, und diese habe von ihrer Schwester beruhigt werden müssen (Urk. HD 8.6 S. 2 f.). Er habe die Waffe nicht im Hosensack gehabt, sonst hätte diese ja von der Privatklägerin B._____ entdeckt werden müssen, als sie ihn abgetastet habe (S. 3). Er führte weiter aus, er habe sich auch nach der Trennung "ständig" mit der Privatklägerin B._____ getroffen und von dieser den Wohnungsschlüssel erhalten, um dort übernachten zu können (S. 5). Erneut beteuerte der Beschuldigte, der Schuss habe sich aus Versehen gelöst. Das vom Beschuldigten selber eingeräumte Verhalten in der Tatnacht ist rational nicht nachvollziehbar und war offensichtlich geeignet, die jungen Frauen zu ängstigen, zumal das Vorgehen des Beschuldigten als heimtückisch zu bezeichnen ist, zumal es ihm nach stundenlangem Verbleib in der Wohnung klar sein musste, dass die Privatklägerinnen nach Hause kommen würden. Sein Verhalten lässt praktisch keine andere Möglichkeit offen, als dass er es darauf angelegt hatte, sich weiterhin unbemerkt in Anwesenheit der beiden Frauen in der Wohnung auf-

- 21 zuhalten. Was er damit genau bezweckte, kann offenbleiben. Er hatte jedenfalls keinerlei Recht, sich in der Wohnung aufzuhalten und war sich dessen offensichtlich auch bewusst. Unglaubhaft ist namentlich die Behauptung, er habe von der Privatklägerin B._____ einen Wohnungsschlüssel erhalten, um dort übernachten zu können. Wäre dem so gewesen, hätte er dies von Anfang an erzählen können. Sodann wäre es geradezu absurd gewesen, sich bei der Rückkehr der Privatklägerinnen in die Wohnung in einem Kleiderschrank zu verstecken. Auf seine Einwände gegen die Sachdarstellung der beiden Privatklägerinnen wird im Übrigen bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen dieser Frauen zurückzukommen sein. 2.7 Am 22. September 2009 folgte eine weitere Einvernahme des Beschuldigten (Urk. HD 8.7). Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, am 27. August 2009 ausser Protokoll geschildert zu haben, nach der Schussabgabe Manipulationen an der Tatwaffe vorgenommen zu haben. Er legte in der Folge dar, wie er die Waffe auf dem Weg zu seinem Auto entladen hatte. In seinem 12monatigen Militärdienst habe er gelernt, wie man ein automatisches Gewehr (die … Variante [im Staat G._____] einer Kalaschnikow) entlade; das gehe auf gleiche Weise (S. 3). Es sei doch normal, dass er wisse, wie man eine Pistole entlade (S. 4). 2.8 Im Rahmen der Einvernahme vom 20. Oktober 2009 machte der Beschuldigte geltend, es gebe Leute, die bestätigen könnten, dass er nicht der Typ sei, der absichtlich schiesse und die aussagen könnten, er habe unabsichtlich geschossen (Urk. HD 8.8 S. 3). Im Übrigen räumte er nun ein, im Verlaufe der Auseinandersetzung "möglicherweise" auch die Privatklägerin B._____ geschlagen zu haben (S. 5). Es kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sich Zeugen finden liessen, die entsprechende Aussagen machen würden. Zur Beurteilung des Vorfalls vom 24. Juni 2007 würde dies allerdings nichts von Relevanz beitragen. Im Zusammenhang mit der Schussabgabe ist es auch ohne jede Bedeutung, ob die Privatklägerinnen je im Schlafzimmer eingesperrt waren bzw. sich dort selber eingesperrt hatten. Wesentlich ist immerhin, dass der Beschuldigte es nun jedenfalls

- 22 als möglich erachtet, dass sich seine Aggression im Verlaufe der Auseinandersetzung und vor der Schussabgabe gegen die Privatklägerin B._____ gerichtet und er ihr dabei eine Kopfverletzung zugefügt hatte, wobei er allerdings anfügte, er habe eigentlich die Privatklägerin C._____ treffen wollen. 2.9 Am 7. Januar 2010 fand die Schlusseinvernahme statt (Urk. HD 8.9). Der Beschuldigte hielt erneut daran fest, er habe nicht schiessen und niemanden verletzen wollen. Die Privatklägerinnen hätten zu 90 % gelogen (S. 3). Tatsächlich habe die Privatklägerin C._____ ihn angegriffen und ihn mindestens 10 Mal geschlagen (S. 4). Sodann habe deren Vater den Auftrag erteilt, ihn zu töten. Er habe gar keinen Grund gehabt, die Privatklägerin B._____ umzubringen und sie auch nicht umgebracht, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte. Er glaube allerdings, das Gericht werde der Anklage und den Privatklägerinnen glauben (S. 4). Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, auch nur einen Schuss abzufeuern (S. 5). Es tue ihm leid, und er sei froh, dass die Privatklägerin B._____ keinen bleibenden Schaden davontragen werde (S. 6). Nach Vorhalt des Anklagesachverhalts erklärte der Beschuldigte vorerst, dieser beruhe auf den Lügen der beiden Privatklägerinnen (S. 9). Sodann führte er aus, er habe etwas mehr als zwei Jahre, bis zum 26. oder 28. März 2007 in der fraglichen Wohnung gewohnt. Danach habe ihm die Privatklägerin B._____ bis zum 15. oder 16. April 2007 die Schlüssel zur Verfügung gestellt. Seine Sachen seien immer noch dort (S. 10). Er anerkenne, gegen das Waffengesetz verstossen zu haben, nicht jedoch den "Rest" der Anklageschrift (S. 11). Aus der Schlusseinvernahme ergeben sich keine neuen Erkenntnisse. 2.10 Die Fortsetzung der Schlusseinvernahme am 27. Januar 2010 diente einzig der Befragung des Beschuldigten zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen (Urk. HD 8.10). 2.11 Anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2011 räumte der Beschuldigte ohne Weiteres ein, dass er am 24. Juni 2007 nachts ohne Berechtigung in die Wohnung seiner Ex-Freundin eingedrun-

- 23 gen und mehrere Stunden dort verblieben war (Urk. 81 S. 4). Er schilderte dann den Ablauf, nachdem er von den Privatklägerinnen im Schrank entdeckt worden sei. Die Privatklägerin C._____ habe zu schreien begonnen, als er aus dem Schlafzimmer gekommen sei, worauf er sie gefragt habe, warum sie schreie, er mache ja nichts. Sie habe darauf begonnen, ihn zu schlagen, worauf er vom Wohnzimmer in den Korridor zurückgewichen sei. Dabei sei er ständig von der Privatklägerin C._____ geschlagen worden, während die Privatklägerin B._____ ihr gesagt habe, sie solle aufhören damit. Die Privatklägerin B._____ habe ihn aufgefordert, ihr die Wohnungsschlüssel auszuhändigen, worauf er wahrheitswidrig behauptet habe, keine Schlüssel zu haben. Nun habe die Privatklägerin B._____ angefangen, ihn an den Hosentaschen anzufassen, worauf er die Schlüssel herausgezogen und ihr gezeigt habe. Währenddessen habe die Privatklägerin B._____ seinen anderen Hosensack durchsucht und sein Mobiltelefon herausgenommen. Dieses habe sie ihm zurückgegeben. Darauf habe er sich umgedreht zur Wohnungstüre. Er habe gesehen, dass dort kein Schlüssel steckte, und er habe deshalb gedacht, die Türe sei nicht verschlossen. Als er dann die Türfalle hinuntergedrückt habe, habe er gesehen, dass sie verschlossen gewesen sei. Er sei darauf ca. 1 - 1.5 Meter zurückgewichen und habe die beiden aufgefordert, die Türe zu öffnen, damit er hinausgehen könne. In diesem Moment habe ihn die Privatklägerin C._____ gefragt, wie er denn in die Wohnung hineingekommen sei. Als er gesagt habe, durch das Fenster, habe sie gesagt, er solle durch das Fenster springen. Sie habe darauf seine Mutter verflucht und erneut angefangen, ihn zu schlagen. Dabei sei er "stark in die Mitte der Brust" getroffen worden. Er sei nun in die Küche zurückgewichen und habe von einem Tisch einen Aschenbecher oder etwas ähnliches genommen. Damit habe er die Privatklägerin C._____ "hinten im oberen Teil des Körpers getroffen". Sie sei in diesem Moment ins Schlafzimmer gegangen. Er sei dann "losgegangen" und habe "wahrscheinlich erneut ausgeholt". Er denke nicht, dass er die Privatklägerin C._____ getroffen habe, da sich die Privatklägerin B._____ dazwischen gestellt habe. Später habe er dann gehört, dass er sie auch getroffen habe. In dem Moment habe jemand der Nachbarn an die Türe geklopft; die beiden Privatklägerinnen seien da im Schlafzimmer gewesen. Er schilderte seine weiteren Handlungen wie folgt: "Ich ging

- 24 dann in die Küche und habe den Gegenstand in die Küche gebracht. Aus der Schublade unterhalb des Kochherds holte ich eine Pistole und ging zurück in den Korridor. Dann bin ich genau an die Türe des Schlafzimmers gegangen und habe die Pistole gehoben. Meine Hand war nicht ausgestreckt". Er demonstrierte dabei, wie er sie in einem 45º-Winkel nach oben gehalten habe. Er habe die Pistole eher der Privatklägerin C._____ als der Privatklägerin B._____ "zeigen" wollen, damit jene aufhöre, ihn zu schlagen. Wie er nun die Pistole "gezeigt" habe, habe sich ein Schuss gelöst. Darauf habe er Angst bekommen und sei zurückgewichen. Die beiden seien ihm in etwa 1.5 Meter Entfernung gegenübergestanden. Nach ein paar Sekunden habe sich die Privatklägerin B._____ als erste bewegt und sich nach rechts gedreht. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen. Das sei das Letzte, was er gesehen habe, nachher habe er die Wohnung verlassen (S. 6). Der Beschuldigte lieferte damit eine zumindest teilweise gegenüber seinen früheren Aussagen neue Sachverhaltsschilderung. Immerhin widerlegte er hier klar seine eigene, früher vorgebrachte Notwehrthese. Folgt man seiner Schilderung, wäre es ihm nämlich ein Leichtes gewesen, die Wohnung mittels seines Schlüssels zu verlassen, zumal nur eine der beiden Frauen überhaupt gegen ihn tätlich geworden sein soll und er jedenfalls ungehindert zur Wohnungstüre hatte gehen können. Der behauptete starke Schlag durch die Privatklägerin C._____ hinderte ihn sodann nach eigener Darstellung nicht, zuerst in der Küche einen Gegenstand zu holen und nachher damit auf sie einzuschlagen. Dabei war er offenbar so wütend, dass er nun auch die Privatklägerin B._____ - nach seiner Darstellung versehentlich - traf. Vollends unverständlich ist, weshalb er darauf in der Küche noch die Pistole holte, anstatt die Wohnung zu verlassen. Er sah sich ja angeblich als Opfer eines ungerechtfertigen Angriffs durch die Privatklägerin C._____. Für die Sachverhaltserstellung ist seine eigene Darstellung relevant, wonach er mit der Pistole zur Türe des Schlafzimmers und damit nach eigener Darstellung auf die beiden Frauen zugegangen sei, die Pistole "gehoben" und sie aus nächster Nähe in einem 45° Winkel (vgl. S. 6 und 7) nach oben gerichtet habe. Daran ändern auch seine nachgeschobenen Beteuerungen nichts, er habe nicht die Absicht gehabt, auf jemanden zu schiessen oder jemanden zu verletzen. Nicht überzeugend ist es, wenn er im weiteren Verlauf der Befragung seine Schilderung modifizierte

- 25 und nun geltend machte, die Waffe in einem 90° Winkel nach oben gehalten zu haben (S. 10). Diese Änderung nahm er vor, nachdem ihm im Rahmen der Befragung gezeigt worden war, dass sich die beiden Frauen sehr wohl in der Schusslinie der von ihm mitgeführten Pistole befanden, die er - nach eigener Zugabe (S. 8) - in der zumindest teilweise ausgestreckten Hand gehalten hatte. Dass dabei die Privatklägerin B._____ tatsächlich im Schulterbereich getroffen wurde, ist ja unbestritten. Insbesondere enthält die Schilderung des Beschuldigten keinerlei Hinweise, die eine unwillkürliche Betätigung des Abzugs auch nur ansatzweise plausibel erscheinen lassen könnten: Es gab bei und unmittelbar vor der Schussauslösung keinerlei Dritteinwirkung auf den Beschuldigten, und dieser hatte sich voll auf die beide Frauen konzentriert. 2.12 Vor der Berufungsinstanz machte der Beschuldigte erneut geltend, er sei um ca. 03.00 Uhr in die Wohnung eingedrungen, um einige seiner Sachen abzuholen. Da er gewusst habe, dass niemand zuhause war, habe er dann ein Bier getrunken. Als die beiden Geschädigten in die Wohnung gekommen seien, habe er sich im Schrank versteckt, damit diese nicht erfahren würden, dass er noch einen Schlüssel gehabt habe. Die Geschädigte C._____ habe ihn nach dem Verlassen des Schrankes geschlagen und getreten und man habe ihn nicht aus der Wohnung lassen wollen. B._____ habe dabei auch seine Hosentaschen nach dem Schlüssel durchsucht. Er habe die Pistole aus der Küche genommen, weil ein Nachbar an die Türe gehämmert habe. Er habe die Pistole in einem Winkel von 45 Grad gehoben, um sie C._____ zu zeigen, als er sich bedroht gefühlt habe, dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe die Waffe nicht auf C._____ gerichtet. Er sei dann von der Terrasse gesprungen und habe später die Pistole auf der Autobahn aus dem fahrenden Auto zum Beifahrerfenster rausgeworfen (Urk. 217 S. 6-11). Diese Schilderungen des Beschuldigten weisen zahlreiche Widersprüche auf. So machte er geltend, er habe seine Sachen abholen wollen, ging aber nie in den Keller, obwohl die meisten seiner Sachen sich dort befanden. Er sammelte auch keine Sachen ein, sondern trank ein Bier und wartete. Dass er verhindern wollte, dass die Geschädigte erfuhr, dass er noch einen Schlüssel besass, ist offensicht-

- 26 lich eine Schutzbehauptung. Er wollte nicht flüchten, sondern suchte die Konfrontation. 2.13 Zusammenfassend kann dem Beschuldigten zwar attestiert werden, dass er zum hier entscheidenden Kerngeschehen, der kurzen Sequenz der an sich unbestrittenen Schussauslösung immer gleich ausgesagt hatte: Sie sei ungewollt bzw. versehentlich erfolgt. Allerdings passt diese Behauptung einer versehentlichen Schussabgabe nicht nur schlecht zur immer wieder modifizierten Vorgeschichte sondern namentlich auch schlecht zu seiner anschliessenden Flucht, ohne sich um die Privatklägerin B._____ zu kümmern oder sich auch nur zu vergewissern, ob diese tatsächlich unverletzt geblieben war. Dies erscheint umso unverständlicher als er in der Untersuchung ja auch behauptete, sie geliebt und mit ihr bis zum 24. Juni 2007 in regelmässigem Kontakt gestanden zu haben. Hinzu kommen die weiteren Ungereimtheiten im Verlaufe seiner Aussagen; diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 20-25). Schliesslich passen auch die nachträglichen Drohungen an die Adresse des Vaters der Privatklägerinnen, über welche heute ein rechtkräftiger Schuldspruch vorliegt, nicht zu einer ungewollten, nur versehentlichen Schussabgabe am 24. Juni 2007, sondern fügen sich psychologisch nachvollziehbar in das Gesamtbild einer bewussten Schussabgabe ein. Die Verteidigung hat eingewendet, man könne das (vom Beschuldigten behauptete) "Erschrecken" auch so interpretieren, dass er tatsächlich der Ansicht gewesen sei, dass sich in der Waffe gar kein Schuss befinde; diesem "Umstand" habe die Vorinstanz keine Rechnung getragen (Urk. 100 S. 5). Tatsächlich sei der Beschuldigte davon ausgegangen, die Waffe sei "nicht geladen" (S. 6 und Urk. 140 S. 3). Die Vorinstanz brauchte eine solche These schon deshalb nicht abzuhandeln, weil sie vom Beschuldigten selber nie auch nur im Ansatz vertreten wurde. Er selber hatte vielmehr in der Untersuchung erwähnt, die Waffe wenige Tage vor dem Vorfall persönlich entladen und anschliessend wieder geladen und dann im angeblichen Versteck unter dem Kochherd deponiert zu haben (Urk. HD 8.3 S. 18). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er, eine geladene Pistole

- 27 dabei gehabt zu haben (Urk. 139 S. 6). Aufgrund seiner militärischen Ausbildung kannte er zudem zweifellos den allgemein gültigen Grundsatz, dass jede Waffe als geladen zu betrachten ist, solange man sich nicht persönlich vom Gegenteil vergewissert hat. Aber auch ein waffentechnischer Laie nimmt eine Schussauslösung in Kauf, wenn er den Abzug einer Faustfeuerwaffe betätigt, ohne sich zuvor Gewissheit verschafft zu haben, dass sie ungeladen ist. Es bestehen jedenfalls keine ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung mit Wissen und Willen aus seiner Pistole einen Schuss in die Richtung seiner beiden Kontrahentinnen abgefeuert hat. Dabei bestand eine derart hohe Wahrscheinlichkeit, dass die in nächster Nähe und in allgemeiner Schussrichtung befindliche Privatklägerin B._____ eine tödliche Schussverletzung hätte erleiden können, dass mit der Schussabgabe von ihm auch eine solche Verletzung in Kauf genommen wurde, mag er auch nach der Schussabgabe selber über sein Vorgehen erschrocken gewesen sein und dieses heute bereuen. 3. Die Privatklägerin B._____ wurde zum Vorfall vom 24. Juni 2007 mehrmals befragt. 3.1 Ihre erste Einvernahme erfolgte noch am 24. Juni 2007 kurz nach der Operation im Spital und ist als Audio-Aufnahme (auf einem Datenträger) dokumentiert (Urk. HD 6.1). Sie sagte im Wesentlichen aus, dass sie vom Beschuldigten - nach dessen Entdeckung im Schrank - zu Boden geschlagen worden sei und dass er später eine kleine Pistole, die sie zuvor noch nie gesehen habe, aus der Hosentasche genommen habe. Diese habe er auf sie gerichtet, worauf sie sich abgewendet habe. Dann habe sie den Schuss gehört. Vor der Schussabgabe habe der Beschuldigte nichts gesagt, er habe sie nur böse angeschaut. Sie habe nicht bemerkt, ob er vor dem Schuss an der Waffe manipuliert habe. Es sei alles sehr schnell gegangen; sie habe nur noch versucht, sich umzudrehen und die Türe zuzumachen. Die Schwester sei neben ihr im Zimmer gewesen. Der Beschuldigte habe die Waffe aber speziell auf sie (gemeint die Privatklägerin B._____) gerichtet. Es sei sicher

- 28 nur ein einziger Schuss gefallen. Geschlagen habe er sie vorher, weil er eifersüchtig sei und sie sich von ihm getrennt habe. Sie habe nicht bemerkt, dass er betrunken gewesen sei, doch könne dies schon sein. Sie sei fast zwei Jahre mit ihm zusammen gewesen, und während dieser Zeit habe er sie wiederholt geschlagen. Sie sei deswegen aber nie zum Arzt oder ins Spital gegangen und habe auch nie eine Anzeige gemacht, da er dann das Land hätte verlassen müssen. Beim Vorfall, der zur definitiven Trennung geführt habe, sei sie von ihm auch geschlagen worden. Darauf habe ihn ihr Vater zur Rede gestellt. Dabei habe der Beschuldigte gedroht, ihre ganze Familie umzubringen. Das habe sie aber nicht ernst genommen. Er sei einfach sehr eifersüchtig und auch "ein bisschen krank". Schon bei einer früheren Gelegenheit habe er ihr einmal eine Waffe gezeigt, eine andere, grössere. Damals habe er aber nicht geschossen, sondern nur damit gedroht, sie und sich selber damit umzubringen. Das habe sie aber nicht ernst genommen. 3.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juli 2007 erklärte sie vorab, sie habe bei der ersten Befragung im Spital die Wahrheit gesagt (Urk. HD 6.2 S. 1). Sie habe mit dem Beschuldigten etwa zwei Jahre lang - mit Unterbrüchen - eine Beziehung gepflegt und zeitweise mit ihm an der …-Strasse … zusammen gelebt. Im März 2007 sei er endgültig weggezogen; es gebe aber noch "einige Klamotten von ihm" im Keller. Sie sei 2006 von ihm schwanger geworden, habe aber keine Familie mit ihm gewollt und das Kind abgetrieben. Sie habe seit Mai 2007 eine Beziehung zu einem anderen Mann in G._____. Der Beschuldigte habe sie immer wieder geschlagen, wenn er Alkohol getrunken habe (S. 2). Nachdem sie dies schliesslich ihren Eltern erzählt habe, habe er ihr versprochen, keinen Alkohol mehr zu trinken. Daran habe er sich dann bis zum Vorfall im März 2007 gehalten. Da habe er sie erneut geschlagen, weil sie ihm zuvor vor seinen Kollegen wegen seiner Alkoholisierung den Schlüssel zu ihrem Auto abgenommen habe. Nun habe sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Bevor sie Ende April 2007 in die Ferien verreist sei, sei er in ihre Wohnung gekommen. Er habe eine Pistole dabei gehabt und ihr offenbar Angst einflössen wollen (Urk. 6.2 S. 3 f.).

- 29 - Am 24. Juni 2007 sei sie um ca. 05.20 Uhr mit ihrer Schwester vom Ausgang in ihre Wohnung zurückgekehrt. Diese habe seit den Ferien bei ihr gewohnt, da sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Die Schwester habe die Türe geöffnet und sogleich wieder abgeschlossen. Dann hätten sie die Wohnung durchsucht, um sicherzugehen, dass der Beschuldigte nicht anwesend sei. Er habe sich in der Vergangenheit schon zweimal im Kasten und auch im Bad oder unter dem Bett in der Wohnung versteckt gehabt. Er habe damit herausfinden wollen, ob sie jemanden nach Hause bringe. - Sie habe ihn auch dieses Mal im Kasten gefunden, worauf er herausgesprungen sei. Er habe sie ergreifen wollen, doch habe ihn ihre Schwester weggestossen. Sie habe dann Angst gehabt, er könnte dieser etwas antun. Sie habe ihm angesehen, dass er unter Drogen, eventuell Kokain, oder unter Alkohol gestanden habe. Er habe ihre Schwester gestossen und sie auf den Kopf geschlagen, vermutlich mit der abgefallenen Türfalle vom Schlafzimmer. Sie sei auch selber am Kopf getroffen worden, wo man später zwei Rissquetschwunden festgestellt habe. Sie und ihre Schwester seien in der Tür zum Schafzimmer gestanden und sie habe ihn in den Gang hinausgestossen, wobei er auf sein Gesäss gefallen und sofort wieder aufgestanden sei. Darauf habe er eine kleine schwarze Pistole aus der rechten Hosentasche gezogen und sofort einmal auf sie geschossen. Schon als sie die Waffe gesehen habe, habe sie sofort die Schlafzimmertüre schliessen wollen und sich dabei etwas nach rechts gedreht. Zwischen dem Herausnehmen der Waffe und dem Schuss seien nur etwa 2 Sekunden verstrichen. Die Türe habe sie dann nicht mehr schliessen können, weil sie zuvor von der Kugel an der linken Schulter getroffen worden sei. Zuvor sei ihr schon Blut vom Kopf heruntergelaufen, weshalb sie zuerst gedacht habe, sie sei auch dort getroffen worden. Sie und ihre Schwester hätten sich darauf gegen die Türe gelehnt und versucht, diese zu schliessen. In diesem Zeitpunkt habe jemand gegen die Eingangstüre gehämmert, vermutlich Nachbarn, weil ihre Schwester von Anfang an geschrien habe. Der Beschuldigte habe noch versucht, ins Zimmer einzudringen, dann habe man nichts mehr von ihm gehört. Nach 10 Minuten sei dann die Polizei gekommen, ihr sei schlecht geworden und sie könne sich an das Weitere nicht mehr erinnern (S. 5 f.). Seither habe sie nichts mehr vom Beschuldigten gehört.

- 30 - Diese Darstellung ist detailliert, durchaus anschaulich und kompatibel mit dem von der Polizei festgehaltenen Situations- und Spurenbild. Sie deckt sich auch mit den Angaben, welche die Privatklägerin B._____ kurz nach dem Vorfall gegenüber der Polizei auf Band gesprochen hatte. Zur Frage, ob der Beschuldigte gewollt oder versehentlich den Abzug betätigt hatte, enthält sie zwar keine direkten Hinweise. Immerhin bestätigte die Privatklägerin B._____ aber, dass der Beschuldigte eifersüchtig war, sich schon vor dem Vorfall mehrmals zu Gewaltausbrüchen gegen sie hatte hinreissen lassen und sie auch hier unmittelbar vor der Schussabgabe massiv geschlagen hatte. Sie bestätigte auch ihre frühere Angabe, wonach der Beschuldigte schon nach dem Vorfall, der zur definitiven Trennung geführt hatte, angedroht hatte, ihre ganze Familie umzubringen. Insgesamt stützten die Ausführungen der Privatklägerin B._____ jedenfalls die Annahme, der Beschuldigte habe gewollt abgedrückt; konkrete Hinweise auf eine versehentliche Schussabgabe fehlen vollständig. 3.3 Die Privatklägerin B._____ wurde am 26. Mai 2009 formell als Zeugin einvernommen, dies in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers (Urk. HD 6.3). Sie gab an, den Beschuldigten seit einigen Jahren zu kennen. 2005 sei man sich dann näher gekommen. Am Anfang sei es eine gute Beziehung gewesen, doch sei es dann immer schlimmer geworden, weil der Beschuldigte "krankhaft eifersüchtig" sei (S. 4). Er habe ihr nachspioniert und sie geschlagen, sodass es immer wieder zum Abbruch der Beziehung gekommen sei. Nachdem er sie an ihrem Arbeitsort in angetrunkenem Zustand geschlagen habe, habe sie die Beziehung beendet und sei zu ihren Eltern gezogen. Sie habe ihm Geld gegeben, damit er sie in Ruhe lasse. Heute hasse sie ihn manchmal, manchmal sei er ihr gleichgültig oder sie habe Mitleid mit ihm (S. 5 f.). Sie bestätigte, sowohl am 24. Juni wie auch am 3. Juli 2007 der Polizei die Wahrheit gesagt zu haben (S. 7). Sie sei am 24. Juni 2007 gegen ca. 5 Uhr mit der Schwester nach Hause gekommen. Weil sich der Beschuldige schon bei früheren Gelegenheiten in ihrer Wohnung im ersten Stock versteckt gehabt habe, hätten sie diese zuerst durchsucht, worauf sie ihn im Schrank versteckt gefunden habe. Ihre Schwester habe ihn angeschrien, worauf er ihnen bedeutet habe, still zu sein. Er habe sie dann beide

- 31 geschlagen, die Schwester sei sogar eine Weile bewusstlos gewesen. Sie denke, er habe mit der abgefallenen Türfalle des Schlafzimmers zugeschlagen. Als sie am Boden gesessen sei, habe ihr der Beschuldigte damit auf den Hinterkopf geschlagen. Nachher hätten sie ihn gemeinsam weggestossen; er sei dabei umgestürzt. Beim Aufstehen habe er eine Pistole aus dem Hosensack gezogen und sie abgefeuert. Sie habe sich abgedreht, und die Kugel habe ihre linke Schulter getroffen. Das habe sich zwischen Korridor und Schafzimmer ereignet. Sie und ihre Schwester hätten dann versucht, die Schlafzimmertüre zu schliessen. Drinnen habe die Klinke gefehlt, doch habe der Beschuldigte von aussen noch zwei- dreimal die Klinke hinuntergedrückt. Von aussen habe ein … Nachbar versucht, die Wohnungstüre zu öffnen. Dann sei auch die Polizei vor dem Haus gewesen (S. 9). Sie habe wegen des verärgerten Blicks des Beschuldigten den Eindruck gehabt, dieser sei alkoholisiert gewesen (S. 12). Sie selber habe zuvor nur wenig Alkohol getrunken, ihre Schwester gar keinen (S. 10). Die Schläge des Beschuldigten seien heftig gewesen, und sie sei deswegen ebenfalls zu Boden gegangen (S. 13 f.). Das Ganze habe sich vor der Schlafzimmertüre abgespielt. Sie könne sich nicht erinnern (entgegen der Darstellung ihrer Schwester) während des Vorfalls auch in der Küche oder im Wohnzimmer gewesen zu sein (S. 14 f.). Geschossen habe der Beschuldigte jedenfalls vom Korridor aus. Es sei richtig, dass er zuvor nach einem Stoss auf das Gesäss gefallen sei, dann die Waffe aus der Hosentasche genommen habe, auf ihre Brust gezielt und geschossen habe; sie sei ganz sicher, dass er die Waffe aus dem Hosensack gezogen habe (S. 15). Er habe danach sofort geschossen. Sie könne sich nicht erinnern, dass er dabei etwas gesagt hätte. Sie sei da etwa einen Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe den rechten Arm gestreckt und "ca. waagrecht" gehalten und die Waffe auf sie gerichtet (S. 16). Genaueres könne sie nicht sagen, das Ganze habe sich dermassen schnell abgespielt. Sicher habe er die Waffe aber nicht gegen ihren Kopf gehalten sondern gegen ihre Brust gezielt. Sie habe sich abgedreht, um die Türe zu schliessen, doch habe er da bereits geschossen (S. 17). Es sei ihr dann aber doch noch gelungen, die Türe zu schliessen. Nach der Schussabgabe habe ihr der Beschuldigte entgegengeblickt. Auf die Frage, ob er überrascht oder erschrocken gewirkt habe, meinte sie: "Diesbezüglich habe ich keine Beobachtungen

- 32 gemacht." Sie sei aber der Ansicht, er habe ihre Verletzung gesehen; er sei ja in der Nähe von ihr gestanden, und sie könne sich nicht vorstellen, dass er nicht hätte bemerken sollen, dass er getroffen habe. Manipulationen an der Waffe habe sie vor der Schussabgabe nicht bemerkt (S. 18). Auf Vorhalt, gemäss Darstellung des Beschuldigten habe dieser die Waffe aus einer Schublade in der Küche geholt, erklärte die Privatklägerin B._____, er lüge; er habe sie im Hosensack gehabt. Weder seien sie im Verlauf des Ereignisses in der Küche gewesen, noch habe er dort eine Waffe geholt. Vielleicht habe er sie aber während der Wartezeit dort hervorgeholt (S. 19). In dieser Zeugenaussage stimmen viele Details und alle wesentlichen Punkte mit den früheren Aussagen der Privatklägerin B._____ überein, ohne dabei den Anschein einer auswendig gelernten Darstellung zu erwecken. Auch hier gibt es indessen keine Aussagen, welche direkt die Frage beantworten könnten, ob der Beschuldigte gewollt oder aus Versehen geschossen hatte. Ersteres ist aber auch aufgrund der gesamten Schilderung durch die Privatklägerin B._____ weit stimmiger. Der Beschuldigte war wütend und sah sich nicht nur verbaler, sondern auch tätlicher Gegenwehr der beiden Frauen ausgesetzt, was er offensichtlich nicht akzeptieren konnte und hinnehmen wollte. Mit der Schussabgabe legte er es darauf an, sich gegenüber den beiden Frauen durchzusetzen. Es besteht aufgrund der gesamten erstellten Umstände kein vernünftiger Zweifel, dass sie gewollt erfolgte. 4. Keine anderen Erkenntnisse ergeben sich aus den Aussagen der Privatklägerin C._____: 4.1 Die Privatklägerin C._____ war noch am Morgen des 24. Juni 2007 von der Polizei befragt worden (Urk. HD 7.1). Sie führte an, der Beschuldigte habe es nicht verkraften können, dass ihre Schwester vor drei Monaten mit ihm "Schluss gemacht" habe. Seither belästige und bedrohe er sie dauernd. Da die Schwester deswegen Angst habe, sei sie zu ihr gezogen. Sie seien gegen 05.30 Uhr vom Ausgang zurückgekommen und hätten zuerst die Wohnung kontrolliert, weil der Beschuldigte dort schon einmal "eingebrochen" sei und ihrer Schwester aufgelauert habe. Plötzlich habe ihre Schwester auf … [die Sprache des Staates G._____]

- 33 aus dem Schlafzimmer gerufen: "Er ist da; er hat sich im Schrank versteckt!" (S. 1) Die Schwester habe dann hinter ihr Schutz gesucht. Die Schwester habe ihn gefragt, wie er in die Wohnung gekommen sei, worauf er geantwortet habe, er sei durch das Küchenfenster eingestiegen. Die Schwester habe das nicht geglaubt und gefragt, ob er einen Schlüssel habe. Sie habe ihm auch gesagt, die Beziehung sei zu Ende; er habe hier nichts mehr zu suchen. Er habe widersprochen und gefragt, wer ihr neuer Freund sei. Er werde die Wohnung nicht verlassen, bis sie ihm das sage. Die beiden hätten wütend, aber in normaler Tonlage auf …[die Sprache des Staates G._____] gesprochen. Die Unterhaltung sei dann aber immer lauter und aggressiver geworden (S. 2). Die Schwester habe angefangen zu zittern, und sie selber habe dem Beschuldigten auch erklärt, er habe hier nichts zu suchen. Als er immer näher gekommen sei, habe sie ihn zurückgestossen und ihn geheissen, er solle gehen. Er habe nun seine Aufmerksamkeit ihr zugewandt. Sie sei wütend geworden und habe ihn nochmals gestossen. Gleichzeitig hätten sie und ihre Schwester um Hilfe gerufen, worauf er sie harsch angewiesen habe, ruhig zu sein. Während dieser Phase hätten sie sich zu Dritt ins Wohnzimmer und anschliessend wieder in den Flur bewegt, dies, weil sie im Wohnzimmer das Mobiltelefon und die Wohnungsschlüssel habe holen wollen, was ihr dann aber aufgrund des Gerangels nicht gelungen sei. Durch den Lärm seien aber die Nachbarn alarmiert worden und hätten an die Wohnungstüre geklopft. Sie und ihre Schwester hätten um Hilfe und nach der Polizei gerufen. Der Beschuldigte sei nun immer aggressiver geworden, wohl aus Angst vor der Polizei. Sie habe dann von ihm einen Schlag an den Kopf bekommen. Es sei sehr schnell gegangen, und er habe sie irgendwie auf den Boden gedrückt. Sie habe gesehen, wie ihre Schwester ebenfalls auf den Boden gefallen sei. Sie selber habe dann versucht aufzustehen, worauf ihr der Beschuldigte nochmals auf den Kopf geschlagen habe und sie in einer Kauerstellung geblieben sei. Nun habe sie gesehen, wie ihre Schwester den Beschuldigten in die Küche zurückgedrängt habe. Sie habe ihrer Schwester dabei geholfen. Darauf sei der Beschuldigte in Richtung Küche zurückgewichen und im Türrahmen stehen geblieben. Er habe glaublich aus seiner rechten Hosentasche - eine Schusswaffe hervorgezogen, eine kleine schwarze Pistole, kleiner als die Dienstwaffe des einvernehmenden Po-

- 34 lizisten. Er habe mit gestrecktem Arm sofort auf die links neben ihr stehende Schwester gezielt und einen Schuss abgegeben. Sie habe gesehen, dass die Schwester an der linken Schulter getroffen worden sei, habe wieder zum Beschuldigten geschaut und gesehen, dass er die Waffe nun auf sie selber gerichtet habe. Er sei da nur etwa 1 ½ Meter von ihnen entfernt gewesen. Sie, die beiden Frauen, hätten sich dann rückwärts ins Schlafzimmer zurückgezogen. Ihrer Schwester sei es gelungen, die Tür ins Schloss zu ziehen, worauf er noch zweimal versucht habe, diese aufzudrücken. Sie hätten geschrien. Nach etwa 10 Minuten sei dann die Polizei eingetroffen. Inzwischen habe der Beschuldigte die Wohnung - aufgrund der umgestürzten Pflanzen wohl über den Balkon - verlassen gehabt (S. 3). Auch diese Darstellung des Tatablaufs ist detailliert, anschaulich und nachvollziehbar. Sie deckt sich in allen wesentlichen Teilen mit jener der Privatklägerin B._____. In Anbetracht des hektischen und dynamischen Geschehens, aber auch des Umstandes, dass die erste Befragung der Privatklägerin B._____ nach deren Operation im Spital und dann erst wieder einige Zeit später erfolgte, sind kleinere Differenzen oder Ungenauigkeiten ohne Bedeutung. So ist es nebensächlich, ob sich das Geschehen vor der Schussabgabe auch einmal kurz ins Wohnzimmer oder in Richtung der Küche verlagert hatte. Dass der Beschuldigte während des Streits dort die Pistole aus einer Schublade hervorgeholt hätte, schilderte auch die Privatklägerin C._____ nicht. Jedenfalls enthalten auch ihre Ausführungen keinerlei Hinweise darauf, dass sich der Schuss versehentlich im Verlauf eines Gerangels gelöst haben könnte; im Gegenteil, sie deuten klar auf eine bewusste Schussabgabe hin, als sich der Beschuldigte von den beiden Frauen bedrängt fühlte und sich durchsetzen wollte, als diese offenkundig nicht bereit waren, sich seiner Gewalt einfach zu fügen. Die Privatklägerin C._____ schilderte im Übrigen wie schon ihre Schwester, diese und der Beschuldigte hätten sich vor zwei, drei Jahren kennen gelernt und später zusammengelebt. Die Schwester habe sich wegen seiner Eifersucht aber schon nach ein paar Monaten wieder trennen wollen. Er habe sie auch mindestens einmal geschlagen. Sie wisse zwar keine Details, aber die Schwester habe aus der

- 35 - Nase geblutet und ein blaues Auge gehabt. Aus Mitleid habe sie ihm aber nicht den Laufpass gegeben. Ende März 2007 habe sie dann aber nach einer Eifersuchtsszene am Arbeitsplatz die Beziehung beendet. Sie habe keinen Kontakt mehr gewollt, habe dann aber feststellen müssen, dass ihr der Beschuldigte "dauernd abpasste". Auch sie selber habe er mehrere Male angerufen und gebeten, sie solle ihre Schwester dazu bewegen, ihn anzurufen. Einmal sei er sogar bei dieser eingebrochen, um sie zur Rede zu stellen, und einmal habe er ihrem Vater telefonisch gedroht, die ganze Familie umzubringen (S. 4). Auch die Privatklägerin C._____ schildert damit in Übereinstimmung mit ihrer Schwester, dass der Beschuldigte die Trennung von der Privatklägerin B._____ nicht akzeptieren wollte, aufsässig war und auch vor Drohungen nicht zurückschreckte. Auch ihre Darstellung enthält jedenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich nur in die Wohnung der Ex-Freundin begeben hatte, um dort irgendwelche persönlichen Effekte abzuholen. 4.2 Am 9. Juni 2009 wurde die Privatklägerin C._____ als Zeugin mit dem Beschuldigten konfrontiert (Urk. HD 7.2). Sie führte unter anderem aus, die Privatklägerin B._____ und der Beschuldigte hätten im Verlaufe ihrer Beziehung viel gestritten, oft in ihrer Anwesenheit. Einmal habe die Schwester geblutet, nachdem sie vom Beschuldigten geschlagen worden war. Den Schlag selber habe sie aber nicht gesehen. Die Schwester habe aber einige Male am Telefon geweint. Die Beziehung sei dann vor ein paar Monaten nach einem Streit am Arbeitsplatz von der Schwester beendet worden (S. 4 f.). Bezüglich des inkriminierten Vorfalles wisse sie nicht, ob sie sich noch an alles erinnern könne. Anlässlich ihrer Befragung am 24. Juni 2007 habe sie die Wahrheit gesagt (S. 6). Die Schwester habe damals in Angst vor dem Beschuldigten gelebt, weshalb sie die Wohnung nach dem Betreten immer durchsucht hätten. Sie selber habe nicht geglaubt, dass er in der Wohnung sei und sie habe die Durchsuchung lächerlich gefunden. Sie habe es aber wegen der Schwester gemacht. Als sie dann auf dem Balkon gewesen sei, habe ihre Schwester laut geschrien: "C._____, er ist hier!" Die Schwester sei dann aus dem Schlafzimmer gerannt und habe sich hinter ihr versteckt. Der Beschuldigte sei dann dicht vor ihr gestanden

- 36 und habe von der Schwester wissen wollen, ob sie einen neuen Freund habe. Sie selber habe nun damit begonnen, den Beschuldigten wegzustossen. Sie hätten sich dadurch zur Stube bewegt, wo sie ihre Schlüssel habe behändigen wollen, um die Wohnungstüre aufzuschliessen. Der Streit habe sich damit auf sie und den Beschuldigten verlagert, worauf ihre Schwester dazwischen gegangen sei (S. 7). Der Beschuldigte sei wütend auf sie, die Privatklägerin C._____, gewesen, und sie habe ihm Vorwürfe gemacht wegen des Eindringens in die Wohnung. Tage zuvor sei sie auch von ihrem Vater vor dem Beschuldigten gewarnt worden. Er habe ich gesagt, sie solle die Polizei avisieren, falls sie den Beschuldigten erneut sehen sollte. Sie habe deshalb auch laut um Hilfe und nach der Polizei gerufen. Als sie zu schreien begonnen habe, sei sie vom Beschuldigten auf den Kopf geschlagen worden, vermutlich mit einer Türfalle, worauf sie zu Boden gefallen und einige Sekunden bewusstlos gewesen sei. Als sie die Augen geöffnet habe, sei auch die Schwester am Boden gelegen und habe die Hände über den Kopf gehalten. Offenbar habe er auch sie geschlagen. Sie sei dann aufgestanden und habe den Beschuldigten weggestossen, weil er nach wie vor die Schwester geschlagen habe. Nachher hätten sie den Beschuldigten gemeinsam in Richtung Küche gestossen. In diesem Moment habe der Beschuldigte eine Pistole hervorgezogen. Sie und ihre Schwester hätten laut geschrien, da habe er geschossen. Nachdem er auf ihre Schwester geschossen gehabt habe, habe er die Waffe auf sie, die Privatklägerin C._____, gerichtet. Die Schwester habe geblutet, und es sei dieser dann gelungen, die Schlafzimmertüre zuzustossen. Sie hätten sie so zugehalten, dass der Beschuldige sie nicht habe öffnen können. Auf der Innenseite habe sich keine Türfalle befunden. Der Beschuldigte habe mehrfach versucht, die Türe zu öffnen. Später habe er die Wohnung irgendwie verlassen, und sie habe aus dem Fenster um Hilfe gerufen (S. 9). Die Privatklägerin C._____ bestätigte ausdrücklich ihre frühere Aussage, wonach ihre Schwester nach der Trennung vom Beschuldigten dauernd belästigt und bedroht worden sei (S. 9). Sie präzisierte, heute nicht mehr zu wissen, ob ihr die Schwester vor oder nach dem fraglichen Ereignis erzählt hatte, der Beschuldigte sei schon einmal in ihre Wohnung eingedrungen und habe sie bedroht (S. 11). Sie sei auch nicht mehr sicher, ob sie im Korridor oder noch im Wohnzimmer gewe-

- 37 sen sei, als die Schwester nach der Entdeckung des Beschuldigten im Schrank geschrien habe. Sie führte aus, sich nun nicht mehr an einzelne Sätze im Rahmen der nachfolgenden Auseinandersetzung erinnern zu können. Der Beschuldigte und ihre Schwester hätten einfach laut und aggressiv miteinander geredet (S. 12 f.). Sie verneinte ausdrücklich, dass sich der Beschuldige nach seiner Entdeckung im Schrank in der Küche befunden habe bis auf den Moment, als sie ihn gemeinsam in Richtung der Küche gestossen hatten. Unmittelbar danach habe er dann die Pistole herausgezogen (S. 15); er habe sich aber nie im Innern der Küche befunden (S. 17). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, aber nicht das Gefühl, er sei angetrunken gewesen; er habe weder nach Alkohol gerochen noch gelallt (S. 15). Sie verneinte, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe irgendwelche Manipulationen an der Waffe vorgenommen hatte (S. 17 f.). Sie könne sich erinnern, dass er diese gezogen, den Arm gestreckt und dann geschossen habe (S. 18). Sie konnte sich nicht erinnern, dass er dabei irgend etwas gesagt hatte. Sie wiederholte, er habe die Waffe hervorgenommen und den Arm gestreckt. Sie fügte an, er habe mit der Waffe auf ihre Schwester gezeigt und geschossen. Sie wisse nur nicht mehr, ob die Schwester da links oder rechts von ihr gestanden sei. Sie seien jedenfalls im Türrahmen des Schlafzimmers gestanden, sie schätze, in einer Distanz von ca. einem Meter zum Beschuldigten, allenfalls etwas mehr. Er habe nach dem Hervornehmen der Waffe schnell geschossen (S. 18). Sie denke, sein Arm sei da ganz ausgestreckt gewesen, dies in Richtung ihrer Schwester. Die beiden seien sich vis-à-vis gestanden und hätten sich gegenseitig angeschaut. Als die Schwester getroffen worden sei, habe sie sich irgendwie bewegt; sie denke, diese Bewegung sei schon vor der Schussabgabe erfolgt (S. 19). Sie könne nicht sagen, wie der Beschuldigte im Moment der Schussabgabe reagiert habe, da sie sich nun auf die Schwester konzentriert habe. Sie hätten dann ja auch schnell die Schlafzimmertüre geschlossen. Als Zeugin bestätigte die Privatklägerin C._____ ihre früheren Aussagen, soweit sie sich nun noch an den Vorfall erinnern konnte. Nicht im Ansatz gab sie dabei einen Hinweis darauf, dass sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befunden und dann aus einer Küchenschublade die Faustfeuerwaffe hervorgeholt hatte. Vielmehr schilderte sie klar und deutlich, dass der Beschuldigte die Waffe

- 38 bereits auf sich hatte und sie hervornahm, nachdem er von den beiden Frauen in Richtung Küche abgedrängt worden war. Der Schuss wurde weder bereits beim Hervornehmen der Waffe ausgelöst noch gar im Verlauf eines Gerangels zwischen ihm und einer der beiden Frauen. Er schoss vielmehr mit ausgestrecktem Arm und aus einer Distanz von ca. einem Meter zu den beiden Frauen. Für die Hypothese einer ungewollten Betätigung des Abzugs fehlt auch aufgrund der anschaulichen und detaillierten Darstellung der Privatklägerin C._____ jeder konkrete Hinweis. Die Aussagen der Zeugin sind im Übrigen von einer gewissen Zurückhaltung geprägt. So erklärte sie auf die Frage, warum der Beschuldige die Waffe auch gegen sie gerichtet hatte: "Ich weiss es nicht." Als sie gefragt wurde, ob sie eine Vermutung habe, fügte sie an: "Nein. Ich weiss nicht, mit welcher Absicht der Angeschuldigte überhaupt in die Wohnung kam; ob er uns beide umbringen wollte oder nur meine Schwester; ich weiss es nicht." Auf die Frage, ob der Beschuldigte allenfalls den Abzug noch ein weiteres Mal betätigt, sich dann aber kein weiterer Schuss gelöst habe, erklärte sie, nichts derartiges bemerkt zu haben (S. 21). Allerdings bezeichnet sie, nach entsprechendem Vorhalt, die Aussagen des Beschuldigten, wonach sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe, als "lächerlich" und erklärte, sie gehe davon aus, er habe absichtlich auf ihre Schwester geschossen. Auf die Nachfrage "um diese zu töten?", antwortete sie: "Ja, natürlich, oder um sie zu verletzen." Diese - allerdings subjektive - Einschätzung der Zeugin ist aufgrund der gesamten Umstände durchaus nachvollziehbar und lässt jedenfalls keine Tendenz erkennen, den Beschuldigten mit falschen oder übertriebenen Angaben zum Sachverhalt zu belasten. Insgesamt ist die Darstellung der Privatklägerin C._____ stimmig, glaubhaft und überzeugend. Sie enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte vom Schuss selber überrascht worden ist, jedenfalls schilderte sie keine Verhaltensweise des Beschuldigten, die auf eine unbeabsichtigten Schussabgabe deuten würde. 5. Die Verteidigung machte geltend, auch nach Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. J._____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, könne eine

- 39 - "unbeabsichtigte Schussabgabe durchaus zustande kommen (..), wenn eine Stresssituation vorliege, dies auch dann, wenn der Stress nicht mit einer grossen körperlichen Anstrengung (z.B. mit der waffenfreien Hand) verbunden sei" (Prot. I S. 14, Urk. 140 S. 2). Dieser Hinweis des Verteidigers gibt die Ausführungen des genannten Gutachters nur stark verkürzt und im Ergebnis unzutreffend wieder. 5.1 Der vom Gericht beauftragte Gutacher Dr. J._____ (vgl. Urk. HD 48) arbeitet als Sachverständiger am Forensischen Institut Zürich. Die bis anhin unauffindbare Tatwaffe stand ihm für seine Ermittlungen nicht zur Verfügung. Indessen hatte bei der Spurensicherung am Tatort ein Projektil des Kalibers .22 Short sowie eine entsprechende Hülse der Marke "…" sichergestellt werden können. Beides konnte vom Gutachter berücksichtigt werden. 5.2 Dr. J._____ erstattete sein schriftliches Gutachten unter dem Datum vom 2. Februar 2011 (Urk. HD 68). Dr. J._____ führte darin aus, dass Patronen des vorgefundenen Kalibers vorwiegend mit Waffen dieses Kaliber verschossen würden, doch seien sie auch mit Waffen der Kaliber .22 Long Rifle, .22 Long sowie .22 WIN MAG RF kompatibel. Aufgrund der am Projektil erkennbaren Laufspezifikationen und der an der Hülse erkennbaren zur Abformung gelangten Verfeuerungsmerkmale seien aus allen vier Kalibern insgesamt 9 Waffen ermittelt worden, darunter 8 Selbstladepistolen der Marke "…", Modell "…" sowie ein Derringer der Marke "…" Modell "…", wobei letzterer aufgrund der zwei runden Schlagbolzen wieder habe ausgeschlossen werden können. Somit komme als Tatwaffe "mit einer sehr hohen Sicherheit" nur die Selbstladepistole … oder eine dem Gutachter nicht bekannte (ähnliche, S. 12) Waffe in Frage (S. 6 und 11). Die Wahrscheinlichkeit, dass es eine … gewesen sei, liege bei 95 %. Diese Waffe habe ein "Single-Action"- Abzugssystem und einen Rückstosslader mit Masseverschluss, einen schwenkbaren Sicherungshebel, eine Magazinsicherung sowie einen Hammer mit Sicherheitsrast (S. 7). Die Schussabgabe setze somit (im Gegensatz zum Double- Action-Abzugssystem) das Zurückziehen und Vorschnellenlassen des Verschlusses und das Betätigen des Abzugs voraus (wenn sich die Patrone zuvor im Ma-

- 40 gazin befunden hat) oder das Zurückziehen des Schlaghammers und Betätigen des Abzugs (wenn sich bereits eine Patrone im Patronenlager befindet). Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich klar, dass eine Schussabgabe nicht möglich ist, solange der Sicherungshebel sich nicht in senkrechter Lage befindet und der Schlaghammer nicht gespannt ist. Die Schussabgabe setzt sodann das vollständige Durchziehen des Abzuges voraus, womit der gespannte Schlaghammer ausgeklinkt und die Zündung der Patrone ausgelöst wird. Das Abzugsgewicht wird dabei unter Bezugnahme auf zwei untersuchte Pistolen "…" aus der Sammlung des Forensischen Instituts Zürich mit Werten zwischen 3,4 und 3,6 Kilogramm angegeben (S. 9). Der Gutachter warf sodann von sich aus die Frage einer "unbeabsichtigten" Schussabgabe auf, ohne sie jedoch vorerst zu beantworten (S. 13). 5.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte Gutachter J._____ mündlich die Funktionsweise einer Pistole … (Urk. 82 S. 2 ff.). Er wurde sodann mit der Frage konfrontiert, ob nicht, wie vom Beschuldigten behauptet, eine unbeabsichtigte Schussabgabe in Betracht gezogen werden müsse (S. 3). Er erläuterte hierauf, es gebe rein technisch gesehen Vorrichtungen an der Waffe, damit es nicht zu einer unbeabsichtigten Schussabgabe kommt. Neben dem Sicherungshebel und dem Abspannen des Hammers wirke der Abzugswiderstand gegen eine unbeabsichtigte Schussabgabe, da mit dem Zeigefinger eine nicht zu vernachlässigende Kraft von über 3 Kilogramm überwunden werden müsse. Untersuchungen in Deutschland hätten allerdings ergeben, dass eine unbeabsichtigte Schussabgabe möglich sei, "insbesondere wenn man mit der anderen Hand, also mit der linken, eine Kraft ausübe in Stresssituationen, so dass sich dann ca. 20 % der Kraft auf die waffenführende Hand übertragen" könne. Genau beschrieben worden seien zwei Fälle: Im einen habe eine Polizistin mit der freien Hand eine abgeschlossene Autotür öffnen wollen und dabei so stark gezogen, dass sich aus der Waffe, die sie in der andern Hand gehalten habe, ein Schuss löste. Im anderen Fall sei ein Polizist hingefallen und habe aufstehen wollen, worauf sich dann ebenfalls ein Schuss gelöst habe. Weitere Fälle seien am Forensischen

- 41 - Institut Zürich untersucht worden, wobei es immer darum gegangen sei, dass sich beim Herausnehmen der Waffe aus dem Holster oder beim Versorgen in einen solchen ein Schuss gelöst habe. Auch in diesen Fällen setze die Schussauslösung jedoch (unter anderem) voraus, dass die Waffe durchgeladen und entsichert sei und dass der Finger am Abzug gehalten werde (S. 4). Der vorinstanzliche Referent fasste nach und wollte wissen, ob eine konkrete Aussage zu den im vorliegenden Verfahren sich gegenüberstehenden Varianten gemacht werden könne oder ob dies reine Spekulation wäre. Der Experte meinte darauf: "Im vorliegenden Fall kann ich keine Anhaltspunkte erkennen, ausser der Stresssituation, die nötig wären, um die Kriterien zu erfüllen, die in den genannten Fällen, also den zwei in Deutschland und denjenigen, die wir untersucht haben, zu einer Unbeabsichtigtkeit führen können, d.h. ich sehe keinen Anhaltspunkt, dass der Beschuldigte mit der anderen Hand eine grosse Kraftanstrengung ausübte. Zudem muss er gemäss Schilderung die Waffe im entsicherten, durchgeladenen Zustand mit gespanntem Hammer bereits mitgeführt haben. Er hat von keiner Handlung gesprochen, von Entsichern, Hammerspannen oder Ladebewegung. Dies ist eher als unüblich zu bezeichnen. In diesem Zustand könnte sich ja bereits in der Hose oder beim Mitführen der Schuss lösen." Der Referent fragte nun nach, ob in den beiden Fällen aus Deutschland und in den vom Sachverständigten in der Schweiz untersuchten (beiden) Fällen jeweils eine Kraftübertragung von der waffenfreien zur waffentragenden Hand erfolgt sei. Der Sachverständige präzisierte, so eine Kraftübertragung sei nur in einem einzigen Fall, jenem mit der Autotüre so beschrieben worden. In den anderen Fällen seien aber "generelle Kraftanstrengungen des Körpers vorhanden" gewesen, nicht ausschliesslich ein Zugreifen der nicht waffenführenden Hand; zum Beispiel ein Aufstehen, ein Rennen oder andere Bewegungen. Der Referent fasste erneut nach und fragte, ob demnach "eine unbeabsichtigte Schussabgabe nur dann zu diskutieren" sei, "wenn eine gleichzeitige körperliche Anstrengung" vorliege. Der Sachverständige erklärte hierauf: "Ja, es braucht eine gleichzeitige, grosse körperliche Anstrengung. Zusätzlich müsste diese Anstrengung ungewohnt, d.h. nicht eingeübt sein, so dass die Stresssituation entsteht".

- 42 - Zunächst ist festzuhalten, dass die Fragen des Referenten und die daraufhin gemachten Ausführungen des Sachverständigen in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung über die rein waffentechnische Fragestellung im schriftlichen Gutachtensauftrag vom 3. Januar 2011 hinausgingen und eigentliche Fragen der Schusswaffenhandhabung betrafen. Der Experte selber wies jedoch bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Februar 2011 darauf hin, dass er für den Fall der Diskussion einer unbeabsichtigten Schussabgabe den entsprechenden Fragenkomplex aus der Sicht der Schusswaffenhandhabung näher beleuchten könne (Urk. 68 S. 13). Diese erweiterte Erörterung erfolgte dann im Rahmen der Zeugeneinvernahme des Experten Dr. J._____ durch die Vorinstanz (Urk. 82). Die gemäss den Ausführungen des Experten empirisch gewonnenen Erkenntnisse aus den Untersuchungen zu früheren Fällen von Schussabgaben erscheinen auch für den vorliegenden Fall von Relevanz. Der Sachverständige hat damit insbesondere nachvollziehbar und plausibel erklärt, dass vorliegend jedenfalls keine Situation gegeben war, die mit einer der geschilderten Situationen ungewollter Schussabgaben vergleichbar wäre. Ob man nun der Darstellung der beiden Privatklägerinnen oder des Beschuldigten folgt: Es gibt keinen Hinweis dafür, dass er im Zeitpunkt der Schussauslösung bzw. beim Durchziehen des Abzugs gleichzeitig noch irgendeine andere körperliche Anstrengung zu bewältigen hatte, geschweige denn gibt es einen konkreten Hinweis für eine Kraftübertragung von der einen auf die andere Hand. Er selber macht ja nicht geltend, der Schuss habe sich gelöst im Moment, als er die Waffe aus der Hosentasche gezogen hatte. Folgt man seiner Darstellung, hatte er sie aus einer Küchenschublade geholt und war damit in den Korridor zurückgegangen. Er schilderte dabei keinen konkreten Vorgang, der sich auch nur im Ansatz mit den vom Sachverständigen referierten Möglichkeiten vergleichen liesse. Folgt man den beiden Privatklägerinnen (aber auch der Darstellung des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung), hatte er stehend, mit (zumindest teilweise) ausgestrecktem Arm geschossen. Insgesamt wird die These von der unbeabsichtigten Schussauslösung durch das Gutachten nicht gestützt. Sie erweist sich vielmehr als völlig unwahrscheinlich und

- 43 ist nicht geeignet, die aufgrund der dargelegten Beweislage gewonnene richterliche Überzeugung zu erschüttern, wonach hier die Schussabgabe willentlich erfolgt war, wobei der Beschuldigte damit eine tödliche Verletzung einer der beiden Frauen zumindest in Kauf genommen hatte. 6. Die Vorinstanz hat die Schussabgabe in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB beurteilt (Urk. HD 98 S. 41 ff.) und namentlich eine Qualifikation als versuchter Totschlag verworfen (S. 43). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend, und sie wurde von der Verteidigung im Rahmen der Berufungsbegründung auch nicht beanstandet. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 98 S. 41-44; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7. Der Beschuldigte ist somit zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Sind gleichzeitig mehrere Straftaten eines Beschuldigten zu beurteilen, ist für die Strafzumessung von der Strafzumessung für das schwerste Delikt auszugehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Gesetz ist das Strafmass sodann aufgrund der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei das Höchstmass der Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschritten werden darf. Das Gericht misst die Strafe weiter nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzungen oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).

- 44 - 2. Schwerstes Delikt ist hier der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. Das Höchstmass der auf dieses Delikt entfallenden Freiheitsstrafe liegt bei 20 Jahren (Art. 40 StGB). Der obere Rahmen der betreffenden, zeitlich begrenzten Strafart ist damit bereits erreicht. Die Mindeststrafe beträgt gemäss Art. 111 StGB 5 Jahre Freiheitsstrafe. 3.1 Beim Tötungsdelikt liegt hier nur ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor; der Erfolg der Tat ist ausgeblieben. Dies ist bei der Beurteilung der objektiven Tatkomponente zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Art. 22 StGB lässt grundsätzlich eine Milderung nach Art. 48a StGB zu. Diese Bestimmung setzt für die Strafe keine untere Grenze, soweit das Mindestmass der Strafart nicht unterschritten wird. Grundsätzlich möglich wäre auch eine mildere Art der Sanktion. Liegt nur ein Versuch vor, führt dies zwar meistens zu einer milderen Strafe, als sie für das vollendete Delikt auszusprechen wäre, doch muss der reguläre Strafrahmen des betreffenden Straftatbestandes keineswegs zwingend oder auch nur in der Regel unterschritten werden (vgl. Jenny in BSK, N 25 zu Art. 22 StGB). Vorliegend ist von Bedeutung, dass der Beschuldigte die Waffe abgefeuert und damit seinerseits alles getan hatte, damit der Erfolg bzw. der Tod seines Tatopfers hätte eintreten können. Es ist dem Zufall oder buchstäblich einer glücklichen Wendung zu verdanken, dass sich dieses (die Privatklägerin B._____) im allerletzten Augenblick zur Seite gedreht hatte, so dass das Projektil nur quer die Schulter streifte und so weder lebenswichtige Organe noch bedeutende Blutbahnen getroffen wurden bzw. keine lebensgefährliche Verletzung eingetreten ist. Immerhin war aber die tatsächliche Verletzung der Privatklägerin B._____ recht erheblich und mit Sicherheit schmerzhaft. Sie musste sich sofort einem operativen Eingriff unterziehen und konnte das Spital erst zwei Tage später verlassen (Urk. HD 11.2). Abgesehen von einer Narbenbildung sind indessen nach ärztlicher Einschätzung keine bleibende Schäden zu erwarten (Urk. HD 11.3).

- 45 - 3.2. In subjektiver Hinsicht fällt vorab etwas entlastend in Betracht, dass dem Beschuldigten keine direkte Tötungsabsicht (dolus directus ersten Grades) nachgewiesen werden konnte. Die Tat erfolgte im Verlauf eines Streites und trägt deutlich affektakzentuierte Züge und war nicht nachweisbar von langer Hand vorbereitet. Auch ein direkter Tötungsvorsatz (dolus directus zweiten Grades) lässt sich hier nicht zweifelsfrei erstellen. Es ist nur von einem Eventualvorsatz auszugehen, was sich beim Verschulden zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Erschwerend ist andererseits, dass der Beschuldigte den Streit massgeblich mit seinem rechtswidrigen und schuldhaften Eindringen in die Wohnung herbeigeführt hatte und dabei schliesslich auch aus nichtigem Anlass zur Waffe gegriffen und damit geschossen hatte. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. 3.3 Wäre die Privatklägerin B._____ (oder allenfalls ihre Schwester) vom Schuss des Beschuldigten tödlich getroffen worden, hätte - bei voll erhaltener Schuldfähigkeit - allein für das Tötungsdelikt durchaus eine Freiheitsstrafe im Bereiche von 12 Jahren in Betracht gezogen werden müssen. 3.4 Die Verteidigu

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