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Zürich Obergericht Strafkammern 13.12.2012 SB120323

13 dicembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·7,917 parole·~40 min·3

Riassunto

Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120323-O/U/jv

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. M. Bertschi und lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 13. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 23. April 2012 (DG120053)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Februar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). "Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 61 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 91 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt wurden. Bei der Privatklägerin B._____ sichergestellte Gegenstände:

- 3 - − Damenjacke schwarz, Marke "Zebra", Asservaten-Nummer ..., − Leggins schwarz, Marke "Yendi", Asservaten-Nummer ..., − Schal schwarz / weiss / bronzen, Leopardenmuster, Asservaten-Nummer ..., − Pullover violett, Marke "oxxy", Asservaten-Nummer .... Beim Beschuldigten sichergestellter Gegenstand: − Jeanshose blau, Marke "Justing", Asservaten-Nummer .... Gegenstände, die nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, werden eingezogen und vernichtet. 6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'779.05 Auslagen Untersuchung Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'919.05 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 11. … (Mitteilung) 12. … (Rechtsmittel)."

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 127 S. 1 f.) 1. Es sei vorzumerken, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2012 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es in der Berufungserklärung nicht angefochten worden ist. 2. Das Verfahren sei bezüglich des Vorwurfes der Nötigung im Sinne von Art. 55a StGB provisorisch einzustellen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5. Die Überhaft sei mit der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2006 zu kompensieren. 6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seinen auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (mündlich; Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 23. April 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abt., der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit 45 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Zudem wurde über die bei der Privatklägerin und beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände entschieden. Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.-- als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurde (Urk. 97 S. 61 f.). Ebenfalls am 23. April 2012 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 81). 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 16) meldete der Verteidiger des Beschuldigten zwei Tage später Berufung an (Urk. 86). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 27. Juni 2012 (Urk. 96/2) liess er am 16. Juli 2012 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen, mit welcher zur Hauptsache ein Freispruch betreffend den Vorwürfen der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung und der Nötigung beantragt wurde (Urk. 98). Am 3. August 2012 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern B._____ und C._____ die Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags. Zudem wurde der Privatklägerin B._____ Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantrage, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre oder ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft teilte mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 104). Von Seiten der Privatklägerschaft wurde innert Frist keine

- 6 - Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin B._____ meldete sich telefonisch und erklärte, dass sie für den Fall einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werden wolle (Urk. 105). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, welches mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2012 abgewiesen wurde (Urk. 118). Beweisanträge wurden von den Parteien nicht gestellt. 1.3. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und Nötigung, die Sanktion sowie die Kostenauferlegung beschränken (Urk. 98 S. 2 f.). Nachdem keine weitere Berufung bzw. Anschlussberufung vorliegt, sind folgende Urteilspunkte nicht mehr angefochten: − der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1), − die vorinstanzliche Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– sowie die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag (Ziff. 2 und 4) − der Entscheid der Vorinstanz betreffend Gegenstände des Beschuldigten und der Privatklägerin (Ziff. 5), − der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen (Ziff. 6 und 7), − die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger, wie schon vor Vorinstanz, bezüglich Nötigung den Antrag auf provisorische Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB. Die Verteidigung machte insbesondere geltend, die Vorinstanz habe den Begriff "Lebenspartner" von Art. 55 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StGB zu eng interpretiert. Es entspreche nicht dem Sinn und Geist dieser Bestimmung, dass die "Lebenspartner" zusammen wohnen müssen, um in den

- 7 - Genuss einer provisorischen Verfahrenseinstellung kommen zu können (Urk. 127 S. 3). Ohne sämtliche Überlegungen der Vorinstanz wiederholen zu wollen oder zu müssen (Urk. 97 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist festzuhalten, dass vorliegend keine der in Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 1-3 StGB genannten Beziehungen vorgelegen hat. Der Begriff der Lebenspartnerschaft in Art. 55a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StGB setzt voraus, dass es sich um eine auf lange Frist angelegte umfassende Lebensgemeinschaft handelt, wobei verlangt wird, dass die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen bzw. führten (Christof Riedo/Nicole Saurer in BSK StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, N 71 ff. zu Art. 55a StGB). Vorliegend führten der Beschuldigte und die Privatklägerin unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt. Der Umstand, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten ein Kind erwartete und unterdessen auch geboren hat, spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin ein intimes Verhältnis pflegte, nicht aber für die in einer Lebensgemeinschaft ebenfalls wichtige Komponente der geistig-seelischen Zusammengehörigkeit. Demnach kann vorliegend mit der Vorinstanz (Urk. 97 S. 4 f.) und der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 10 f.) nicht von einer umfassenden Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Zudem hat die Privatklägerin vorliegend nie im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB um Sistierung des Verfahrens ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zugestimmt. Die Privatklägerin sagte nie aus, dass sie die Bestrafung des Beschuldigten nicht will, sie erklärte lediglich, sie wolle nicht, dass der Beschuldigte ins Gefängnis müsse, da er sie finanziell unterstützen müsse und ihr Kind einen Vater brauche. Bezeichnend erklärte sie, dass es auch andere Strafen als Gefängnis gebe, wie beispielsweise Arbeitsleistung (Urk. 44). Demnach kann nicht von einer Desinteresse-Erklärung der Privatklägerin ausgegangen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die Voraussetzungen für die provisorische Einstellung der Verfahrens nicht erfüllt (Urk. 127 S. 45). Nachdem bezüglich Antrag der Verteidigung auf provisorische Einstellung des Verfahrens ein materieller Entscheid ergeht, erübrigt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 127 S. 3) ein diesbezüglicher Beschluss.

- 8 - 2. Vergewaltigung und Nötigung vom 28. November 2011 2.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel vollständig aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 97 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin überzeugender seien als jene des Beschuldigten. Dem kann unter Verweis auf die detaillierten und absolut korrekten Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden (a.a.O. S. 15 ff.). Die folgenden Ausführungen sind daher nur ergänzender resp. wiederholender Natur. 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Sie hatte sich zwar kurze Zeit vorher von ihm getrennt, erwartete aber ein Kind von ihm. Obwohl sie in einem späteren Stadium des Verfahrens sinngemäss eine Art Desinteresseerklärung abgab, weil sie die finanzielle Verantwortung für das ungeborene Kind nicht alleine tragen wolle, wiederholte sie ihre bisherigen Aussagen und bestätigte diese nach wie vor als richtig (Urk. 75 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Privatklägerin stets vorsichtig blieben, sie den Beschuldigten nie übermässig belastete, vielmehr sogar ihn entlastende Bemerkungen anfügte. So wäre es ein Leichtes für sie gewesen, ihm weitaus schwerere Vorwürfe zu machen und etwa von Schlägen oder Todesdrohungen zu berichten. So hätte sie auch ohne weiteres verschweigen können, dass sie ihre Leggings schliesslich selbst heruntergezogen hatte. Sie hätte auch ausführen können, der Beschuldigte habe jederzeit genau gewusst, was er tue. Das tat sie nicht. Sie hielt vielmehr vorsichtig fest, für sie sei es "kein normaler Sex" gewesen, für ihn schon (Urk. 7/1 S. 6). Sie wisse auch nicht genau, was als Vergewaltigung bezeichnet werde (Urk. 7/2 S. 18 f.). Dies zeigt, wie bemüht sie war, wahrheitsgemäss auszusagen. Detailreich, lebensnah und in allen Einvernahmen übereinstimmend schilderte sie, wie sie hinter der Kirche dem Beschuldigten gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle keinen Sex mit ihm, wie sie versucht habe, ihn wegzustossen, er sie aber mit seinem Oberkörper in die Ecke

- 9 gedrängt habe. Ebenso überstimmend und überzeugend führte sie aus, der Beschuldigte habe ihr nach dem Vorfall gesagt, dass er ihr etwas antun werde, sollte sie bei der Polizei eine Anzeige machen, was sie deshalb aus Angst unterlassen habe. Auch hier übertrieb sich nicht, indem sie etwa explizit eine Todesdrohung nannte, sondern unbestimmt blieb. Die Tatsache, dass sie bei ihrer ersten (polizeilichen) Befragung vom 13. Dezember 2011 die Frage, ob sie ausser heute jemals vom Beschuldigten zu sexuellen Handlungen gezwungen worden sei, mit "nein" beantwortete (Urk. 7/1 S. 6 oben), erachtete sie später als Missverständnis (Urk. 7/2 S. 18). Dies erscheint sofort plausibel, wenn man beachtet, dass die Privatklägerin unmittelbar auf die nächste, allgemein gehaltene Frage ("Wurden Sie von ihm vergewaltigt?") von sich aus vom Vorfall bei der Kirche berichtete, bei dem sie sich offenkundig nicht sicher war, ob er als Vergewaltigung qualifiziert werden könnte (Urk. 7/1 S. 6). Insgesamt besteht kein Anlass, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. 2.3. Dies ganz im Gegenteil zu den Aussagen des Beschuldigten. Diese ergeben insgesamt schlicht keinen Sinn und strotzen vor Widersprüchen, Ausweichmanövern und Unplausiblem. Sodann schildert er die Begegnung mit der Privatklägerin ganz anders als sie: So will er ihr das Handy nicht bei der D._____ [Zugstation], sondern vor ihrem Haus weggenommen und sie auf dem Festnetz angerufen haben, sie solle hinunterkommen, um es zu holen. Sie sei dann runter gekommen und "wir gingen danach an den E._____ bei der Kirche", um dort Sex zu machen, womit sie allerdings zunächst nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 8/1 S. 7). Weshalb die Privatklägerin mit ihm von ihrem Wohnort zur Kirche hätte gehen sollen, bleibt schlicht im Dunkeln. Später behauptete er, man sei dort hingegangen, um zu reden (Urk. 8/2 S. 4), was indes angesichts der Situation ebenso wenig Sinn ergibt. Sehr verdächtig ist auch die Aussage des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin nach dem Sex gebeten habe, keine Anzeige bei der Polizei zu machen (Urk. 8/1 S. 8; Urk. 8/2 S. 4), weil er sonst 3-5 Jahre ins Gefängnis müsste (Urk. 79 S. 10; Urk. 126 S. 9). Dies weist klar darauf hin, dass er wusste oder annahm, etwas getan zu haben, was eine Anzeige bei der Polizei und eine lange Strafe nach sich ziehen könnte. Zumal auch die Privatklägerin nicht gesagt haben soll, sie zeige ihn wegen Vergewaltigung an. Angesichts der vom Beschuldigten

- 10 genannten Strafhöhe konnte er auch nicht davon ausgehen, dass die Privatklägerin ihn, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 126 S. 11), lediglich wegen der Wegnahme des Handys und da er aggressiv sei, anzeigen wollte. Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten dort, wo sie nicht mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen, in keiner Weise zu überzeugen vermögen. 2.4. Die Vorinstanz hat sich auch detailliert und überzeugend mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern sich die Privatklägerin gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte und dieser erkennen konnte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Auch hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 97 S. 21 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Tatsache, dass die Privatklägerin letztlich, wie der Beschuldigte und sein Verteidiger auch anlässlich der Berufungsverhandlung betonten (Urk. 126 S. 7 f. und S. 10 f.; Urk. 127 S. 5), ihre eigenen Leggins herunterzog, weil ihr die grobe Art, wie der Beschuldigte dies versucht habe, weh getan habe, ist nicht entscheidend. Es kommt nicht selten vor, dass ein Vergewaltigungsopfer bei gewissen Handlungen des Täters mitwirkt, sei es aus Angst oder Schmerz oder Aussichtslosigkeit. Dies kann für die Frage, ob der Täter den entgegenstehenden Willen des Opfers (bis zum Schluss) erkennen konnte, an sich zwar zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch zweifellos nicht der Fall: Die Privatklägerin hielt sich nicht freiwillig mit dem Beschuldigten an einem Novemberabend in einer dunklen, versteckten Ecke hinter der fraglichen Kirche auf, sondern war von ihm dorthin gelockt resp. gezerrt worden. Sie hatte ihm vorher klar mitgeteilt, er solle sie in Ruhe lassen, sie wolle keinen Sex mit ihm; sie habe auch versucht, ihn wegzustossen. Als er gemerkt habe, dass sie nicht wolle resp. dass sie versuche wegzurennen, habe er sie mit seinem Oberkörper in der Ecke an die Wand gedrückt (Urk. 7/2 S. 10). Auch in dem Moment, als er in sie eingedrungen sei – mithin nach dem Hinunterziehen der Leggins – habe sie gesagt, sie wolle nicht und habe versucht, ihn wegzustossen (a.a.O. S. 9). Der Beschuldigte wusste somit, dass die Privatklägerin nicht mit ihm verkehren wollte. Daran ändert auch nichts, dass er mit der Privatklägerin, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals betonte, bereits drei bis vier Mal bzw. vier bis fünf Mal im Freien Sex

- 11 gehabt haben will (Urk. 126 S. 8, S. 9 und S. 10). Dass ihn der Wille der Privatklägerin nicht weiter interessierte und er dies als "normalen Sex" empfunden haben mag, wie die Privatklägerin meinte, ändert nichts an seinem Wissen um den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin. Dafür bezeichnend ist u.a. seine Aussage in der ersten, tatzeitnächsten Befragung (Urk. 8/1 S. 8). Auf die Frage, was denn unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr geschehen sei, antwortete der Beschuldigte wörtlich: "Vorher haben wir gestritten. Ich nahm sie in eine Ecke und sagte ihr, dass wir es jetzt machen würden." Auf die Frage, ob die Privatklägerin damit einverstanden war, äusserte er lediglich: "Als er schon drin war, war sie ganz ruhig." Dem ist nichts hinzuzufügen. 2.5. Auch in rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz sorgfältig alles Notwendige ausgeführt (Urk. 87 S. 23 ff.). Auf das ist ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zunächst gelangte die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 78 S. 3 f.) – zutreffend zum Schluss, dass die vom Beschuldigten angewandte Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB unter den hier vorliegenden konkreten Umständen ausreicht, um als tatbestandsmässig qualifiziert zu werden. Die Situation erschien der damals ca. in der zwölften Woche schwangeren, noch jungen und unerfahrenen Privatklägerin angesichts des abgelegenen Ortes und der physischen Überlegenheit des Beschuldigten als aussichtslos. Den Widerstand, der ihr möglich war, leistete sie. Wie oben ausgeführt musste der Beschuldigte den entgegenstehenden Willen der Privatklägerin fraglos erkannt haben. Dass dieser in der Untersuchung ausführte, eine Vergewaltigung liege für ihn nur vor, wenn man eine Frau schlage und zu Boden bringe, das hier sei doch "Kindergarten" (Urk. 8/2 S. 9), ist irrelevant. Für das Erfüllen eines Tatbestands ist nicht erforderlich, dass der Täter sein Verhalten rechtlich richtig einordnet, er muss lediglich die einzelnen Tatbestandselemente erfüllt haben, was vorliegend der Fall ist. Wie wenig es den Beschuldigten interessierte, ob er eine Vergewaltigung beging, zeigt sich beispielhaft auch daran, dass er auf Vorwurf der Privatklägerin, das, was er mit ihr mache, sei eine Vergewaltigung, gesagt habe, sie solle keinen Mist erzählen; für ihn sei es [so] selbstverständlich und normal (Urk. 7/2 S. 17).

- 12 - 2.6. Der Beschuldigte ist somit auch zweitinstanzlich der zumindest eventualvorsätzlichen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.7. Bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hat die Vorinstanz die Argumentation der Verteidigung, wonach die Formulierung, man werde jemandem "etwas antun" nicht ausreiche, um einen ernstlichen Nachteil anzudrohen (Urk. 78 S. 5 f. und Urk. 127 S. 8), zutreffend widerlegt. Zum einen räumte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein, er habe der Privatklägerin nach dem Vorfall gedroht, ihr etwas anzutun, weil er "hässig" gewesen sei (Urk. 79 S. 13). Zum andern war sie schon früher das Opfer des groben Verhaltens des Beschuldigten geworden, welcher sich selbst als aggressiv bezeichnet (Urk. 126 S. 8) und ausführte, er habe sie schon ab und zu geschüttelt und an den Haaren gezogen (Urk. 8/2 S. 9; vgl. auch Urk. 7/2 S. 12). Sie musste somit damit rechnen, dass er sich aus Wut dazu hinreissen lassen könnte, ihr ein grösseres physisches Leid anzutun. Die Privatklägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte es, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung gelten machte, nicht ernst gemeint habe (Urk. 126 S. 9 und S. 10). Insbesondere erfolgte diese Drohung unmittelbar nach einer Vergewaltigung der Privatklägerin, der mithin soeben erhebliche psychische und physische Gewalt angetan worden war. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach die Geschädigte sich vom Vorfall vom 28. November 2011 nicht habe einschüchtern lassen und "einige Tage" später Strafanzeige erstattet habe (Urk. 127 S. 8), insbesondere nachdem die Privatklägerin nicht "einige Tage" später, sondern erst anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 13. Dezember 2011 und somit gut zwei Wochen später vom Vorfall bei der Kirche berichtete (Urk. 7/1 S. 6). Insgesamt ist der Beschuldigte mit der Vorinstanz auch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. 3. Versuchte Vergewaltigung vom 13. Dezember 2011 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Urteil an einigen Stellen irrtümlich vom 13. Dezember 2012 die Rede ist (Urk. 97 S. 28, S. 29), was indes als offenkundiger Irrtum keine Rolle spielt. Im Übrigen kann auch in diesem

- 13 - Anklagepunkt vorab auf die zutreffende Zusammenfassung der Aussagen der Beteiligten und die vollständige Nennung der Beweismittel durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 29 ff.). 3.2. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gilt das oben Gesagte: Sie sagte überzeugend, übereinstimmend, vorsichtig und plausibel aus. So etwa, wenn sie schilderte, dass sie dem Beschuldigten nicht etwa die Türe aufmachte, sondern dass er im Haus auf sie wartete, als sie die Wäsche in ihre Wohnung hinauftrug. Auch die Schilderung, wie er sie packte und an den Wohnzimmerschrank drückte, wirkt selbst erlebt und zeugt im Übrigen von einem fast gleichartigen Vorgehen des Beschuldigten wie am 28. November 2011. Nur dieses Mal gelang es der Privatklägerin, sich zu befreien und mit dem in der Nähe befindlichen Festnetztelefon die Polizei zu alarmieren, wo der Anruf denn auch um 11.40 Uhr einging (Urk. 1 S. 3 unten). Den Anruf bei der Polizei durch die Privatklägerin bestritt auch der Beschuldigte nicht und räumte ein, deshalb die Wohnung verlassen zu haben. Es besteht kein Anlass, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln. Demgegenüber erweisen sich auch in diesem Punkt die Schilderungen des Beschuldigten als völlig widersprüchlich und unlogisch. Er konnte nur schon die Frage, wann er nun in der Wohnung der Privatklägerin drin war, was er dort genau machte und weshalb die Privatklägerin die Polizei gerufen hatte, nicht übereinstimmend und schlüssig beantworten. Auch seine Behauptung, die Privatklägerin habe ihm gesagt, er solle bis 11.45 Uhr draussen (vor dem Haus) warten, damit sie noch duschen könne, obwohl sie ihn dann weggeschickt habe, ergibt keinerlei Sinn. Es kann dazu vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 36 f.). 3.3. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin erstellt ist. Insbesondere ist damit auch nachgewiesen, dass der Beschuldigte trotz für ihn erkennbarer verbaler und physischer Gegenwehr der Privatklägerin wie bereits am 28. November 2011 versuchte, an ihr stehend den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Auch an jenem Tag hatte er ihr mitgeteilt, er habe Lust, sie müsse ihm die Lust wegneh-

- 14 men (Urk. 7/2 S. 14). Sie hatte ihm aber erstellermassen bereits am Morgen per SMS mitgeteilt, sie wolle nichts von ihm (Urk. 9/4 S. 33 oben). Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt zutreffende rechtliche Erwägungen angestellt und die Tatbestandselemente einer versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB bejaht (Urk. 97 S. 39 ff.). Beim Versuch blieb es einzig, weil der Beschuldigte mit dem Eintreffen der Polizei rechnete und deshalb die Wohnung verliess. Dass bei diesem Übergriff des Beschuldigten auf die Privatklägerin (Wegnahme des Telefons; mehrfaches Packen und gegen die Wand Drücken; Versuch, die Leggings herunterzuziehen) noch von einer straflosen Vorbereitungshandlung gesprochen werden könnte (Urk. 78 S. 6), kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dass die Abwehr der Privatklägerin bei diesem Vorfall zum Erfolg führte, liegt nicht, wie von der Verteidigung geltend gemacht, daran, dass der Beschuldigte nicht bereit war, jeden Widerstand zu brechen (Urk. 127 S. 9), sondern an der nicht aussichtlosen Situation der Privatklägerin. Diese befand sich in ihrer eigenen Wohnung und hatte neben den Nachbarn auch einen Telefonapparat in unmittelbarer Nähe. Damit ist der Beschuldigte auch in diesem Anklagepunkt anklagegemäss schuldig zu sprechen. 4. Sanktion 4.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln und den massgeblichen Strafrahmen zutreffend aufgezeigt, worauf zu verweisen ist (Urk. 97 S. 49 ff.). Zu Recht hat sie betreffend Zusatzstrafe auf BGE 137 IV 57 hingewiesen und festgehalten, die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedinge, dass mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Nachdem der Beschuldigte mit Urteil vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde (Urk. 22/8 S. 22) und vorliegend wegen der vollendeten Vergewaltigung nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist die Ausfällung einer Zusatzstrafe nicht zulässig. 4.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere der vollendeten Vergewaltigung vom 28. November 2011 als schwerstem Delikt führte die Vorinstanz zu Recht aus, der

- 15 - Beschuldigte habe zwar keine brutale Gewalt angewandt, um zu seinem Ziel zu kommen, und keinen erheblichen Widerstand der Privatklägerin überwinden müssen (Urk. 97 S. 51 f.). Anderseits habe er sie in einen Hinterhalt gelockt und dort seine körperliche Überlegenheit ausgenützt. Er benutzte die Privatklägerin wie einen Gegenstand und nahm auch keine Rücksicht darauf, dass diese im knapp vierten Monat von ihm schwanger war. Er war offenbar der Meinung, es sei die Pflicht der von ihm getrennten Privatklägerin, ihm nach wie vor "seine Lust wegzunehmen". In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte demgemäss einerseits aus Lustgewinn, mithin aus rein egoistischen Motiven. Anderseits wollte er damit der Privatklägerin aber auch zeigen, dass er "ihr Mann" sei (Urk. 79 S. 13), obwohl sie ihn verlassen hatte, was auf eine bedenkliche Gesinnung schliessen lässt und zum eingestandenen Kontrollieren ihres Handys passt (Urk. 8/1 S. 6, Urk. 79 S. 11). Von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten ist nicht auszugehen. Zwar war ihm mit psychiatrischem Gutachten vom 30. November 2010 im Verfahren, welches zum Urteil vom 23. Januar 2012 führte, bezüglich eines Einbruchdiebstahls eine in mittlerem Grad verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt worden. Dies indes nur, weil für den Tatzeitpunkt von einer gravierenden Alkoholintoxikation ausgegangen wurde (Urk. 22/9 S. 35). Alkohol spielte im vorliegenden Verfahren bei der Tatbegehung indes offenbar keine Rolle (vgl. Urk. 10/2, Urk. 7/2 S. 11, Urk. 78 S. 10). Die Vorinstanz gelangte für die Haupttat zu einer Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bei Annahme eines eher leichten Verschuldens (Urk. 97 S. 52). Angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr, dem konkreten Tatvorgehen des Beschuldigten und insbesondere des Umstandes, dass er – mit einiger Wucht (Urk. 7/2 S. 11) – eine von ihm schwangere junge Frau vergewaltigte, liesse sich durchaus auch eine Einsatzstrafe von bis zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe diskutieren. 4.3. Hinzu kommen die weiteren vom Beschuldigten begangenen Delikte, wobei die versuchte Vergewaltigung vom 13. Dezember 2011 sowie die Nötigung vom 28. November 2011 am schwersten wiegen. Insbesondere die Nötigung nach vollendeter Vergewaltigung löste eine enorme Verunsicherung der Privatklägerin aus. Entgegen der Verteidigung kann nicht von einer straflosen Nachtat ausgegangen werden (Urk. 127 S. 10), vielmehr ist die Nötigung deutlich straferhöhend

- 16 zu berücksichtigen. Aber auch die Körperverletzung vom 1. August 2011 ist kein leichtes Vergehen und zeigt den mangelnden Respekt des Beschuldigten vor der körperlichen Integrität anderer Menschen. Die Vorinstanz hat auch hierzu das Notwendige ausgeführt (Urk. 97 S. 52 f.); Weiterungen erübrigen sich. 4.4. Auch zum Vorleben und den Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 97 S. 53 ff.). Nicht restlos klar ist indes, worauf sich die Einschätzung der Vorinstanz stützt, es sei positiv zu vermerken, dass sich der Beschuldigte bemühe, seinen unkontrollierten Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen (Urk. 97 S. 54 mit Hinweis auf Urk. 79 S. 7 f.). Dass der Beschuldigte im Gefängnis eine Therapie in Anspruch genommen hat (Urk. 126 S. 5 und Urk. 127 S. 10), um seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen, ist positiv zu vermerken. Nachdem diese Alkoholtherapie aber nicht im Zusammenhang mit den vorliegenden Taten steht, sondern vielmehr mit der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2012 angeordneten ambulanten Behandlung (vgl. Urk. 100 S. 3 und Urk. 126 S. 5), wirkt sich das vorliegend nicht strafmindernd aus. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 14. Dezember 2011 in Haft, seit 23. April 2012 im vorzeitigen Strafvollzug. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, im Gefängnis sei er mit Sachen verpacken beschäftigt und verdiene damit ca. Fr. 16.– bis Fr. 17.– pro Tag. Das bis anhin verdiente Geld habe er der Privatklägerin gegeben (Urk. 126 S. 3 f.). Die Privatklägerin habe am tt.mm.2012 ein Mädchen zur Welt gebracht. Er habe das Mädchen als seine Tochter anerkannt und sie schon drei Mal gesehen. Die Privatklägerin sei ihn mit dem Mädchen im Gefängnis besuchen gekommen. Grundsätzlich müsse er Unterhaltsbeiträge für seine Tochter bezahlen, da er aber im Gefängnis sei, könne er das im Moment nicht tun. Ein fester Geldbetrag sei noch nicht festgesetzt worden. Zur Privatklägerin habe er wieder Kontakt. Sie seien Kollegen. Die Privatklägerin werde für das gemeinsame Kind sorgen. Er habe ein weiteres Kind, welches aber in F._____ [Staat in Südamerika] sei und ca. 3 ½ oder 4 Jahre alt sei. Zu diesem Kind habe er aber keinen Kontakt (Urk. 126 S. 2 ff.). Er habe ca. Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– Schulden beim Obergericht des Kantons Zürich und rund Fr. 500.– bis Fr. 600.– private Schulden. In Zukunft möchte er mit dem gesparten Geld eine eigene Wohnung

- 17 mieten und Arbeit suchen. Sollte er keine Stelle finden, werde er sich beim Sozialamt melden. Er habe sich geändert. Er sei jetzt Vater und 27 Jahre alt. Er könne so nicht mehr weiter machen. Er möchte wieder arbeiten und eine Familie gründen. Es sei zutreffend, dass er acht Vorstrafen aufweise. Die 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit, zu denen er am 10. Juni 2009 verurteilt worden sei und die 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit vom 30. November 2009 habe er bereits geleistet. Lediglich die 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit vom 23. Januar 2012 habe er noch nicht geleistet, da er sich im Gefängnis aufhalte (Urk. 126 S. 4 ff.). Ganz erheblich straferhöhend wirken sich diese zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus. Diese sind zwar nicht einschlägig, zeigen aber dennoch auf, wie unbekümmert der Beschuldigte seit vielen Jahren diverse Delikte – darunter auch Gewaltdelikte – begeht (Urk. 100). Zutreffend hat die Vorinstanz auch erkannt, dass der Beschuldigte die vorliegenden Haupttaten begangen hat, obwohl er wusste, dass er sich wegen dem angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2011 in Kürze vor dem Obergericht würde verantworten müssen (Urk. 97 S. 55, vgl. Urk. 22/8). Dass er während eines laufenden Strafverfahrens delinquierte, scheint den Beschuldigten nicht gekümmert zu haben. Auch dies wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dem Beschuldigten unter dem Titel eines weitgehenden Geständnisses eine Strafminderung von immerhin 7 Monaten zubilligt. Zu Recht hat sie ausgeführt, der Beschuldigte lasse jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten fehlen und habe sich auch bei den Geschädigten nicht entschuldigt (Urk. 97 S. 55 f.). Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, er habe sich bei der Privatklägerin schon tausend Mal entschuldigt und bei C._____ habe er sich zwar nicht persönlich, aber innerlich entschuldigt (Urk. 126 S. 16). Dass er die äusseren Umstände weitgehend nicht bestritten hat und auch bezüglich der Vorsatzseite immer wieder einmal durchblicken liess, er sei geständig, ändert daran nichts. Denn der Beschuldigte brachte immer wieder neue Versionen und Ausflüchte vor, durch welche die Untersuchung in keiner Weise erleichtert wurde – ganz im Gegenteil. Schliesslich lässt er die Hauptpunkte der Anklage heute denn auch anfechten und anerkennt diese Schuldsprüche nicht. Eine leichte

- 18 - Strafminderung wegen Teilgeständnisses kann ihm somit lediglich bezüglich der nicht mehr angefochtenen Nebenpunkte zugebilligt werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz sodann zu Recht verneint (Urk. 97 S. 56). Dass der Beschuldigte möglicherweise fremdenpolizeiliche Fernhaltemassnahmen gewärtigt, hat er sich durch seine jahrelange Delinquenz selbst zuzuschreiben. Und dass er möglicherweise sein (damals noch ungeborenes) Kind nie würde aufwachsen sehen, musste ihm bereits bewusst sein, als er dessen schwangere Mutter vergewaltigte. 4.5. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 45 Monaten Freiheitsstrafe als eher milde, jedenfalls keineswegs zu hoch. Angesichts des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine höhere Strafe indes von vornherein ausser Betracht. Der Beschuldigte ist somit auch heute mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten zu bestrafen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Haft, welcher der Beschuldigte vom 14. Dezember 2011 bis zum obergerichtlichen Urteil vom 23. Januar 2012 erlitten hatte, bereits im damaligen Verfahren angerechnet wurde (vgl. Urk. 22/8 S. 15, Urk. 97 S. 56 f.). Somit sind heute nur noch die seit dem 23. Januar 2012 erstandenen 325 Hafttage (inkl. vorzeitiger Strafvollzug) zu berücksichtigen. 5. Massnahme / Strafvollzug 5.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Massnahme abgesehen, da das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2012 eine solche angeordnet habe, die aber bis heute nicht begonnen worden sei (Urk. 97 S. 58). Die Staatsanwaltschaft hatte ihren diesbezüglichen Antrag denn auch bereits vor Vorinstanz zurückgezogen (Prot. I S. 11). Demgemäss – sowie angesichts des erwähnten Verschlechterungsverbots – ist auf die Frage der Anordnung einer Massnahme nicht mehr weiter einzugehen. 5.2. Die Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzugs steht bei dieser Strafhöhe schon aus objektiven Kriterien nicht zur Diskussion (Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die heute ausgefällte Strafe ist somit zu vollziehen.

- 19 - 5.3. Die Vorinstanz hat mit Beschluss vom 23. April 2012 dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt bewilligt, allerding mit der Einschränkung, dass ihm jedenfalls bis zur Rechtskraft des Urteils keine Urlaube bewilligt werden (Urk. 81). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob diese Auflage aufgehoben werden kann. Nachdem die Vorinstanz dem Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt gewährt hat, kann nicht von einer erheblichen Fluchtgefahr des Beschuldigten ausgegangen werden, ansonsten eine solche offene Vollzugsform gar nicht hätte bewilligt werden können. Zudem entstand anlässlich der Berufungsverhandlung auch nicht der Eindruck, der Beschuldigte werde sich durch Flucht ins Ausland der Sanktion entziehen. Auch sonst besteht kein Anlass, diese Auflage weiterhin aufrecht zu erhalten, insbesondere nachdem der Beschuldigte mit der Privatklägerin und dem gemeinsamen Kind wieder Kontakt aufgenommen hat und die Privatklägerin den Beschuldigten auch im Gefängnis besucht. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2012 erlassene Auflage, wonach dem Beschuldigten trotz Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils keinerlei Urlaube zu bewilligen seien, ist deshalb aufzuheben. 6. Kosten 6.1. Ausgangsgemäss ist die Kostenregelung der Vorinstanz (in deren Dispositivziffern 9 und 10) ohne weiteres zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen sind. Davon ausgenommen sind auch zweitinstanzlich die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine Rückzahlungspflicht dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 20 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…), − (…), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2], − (…), − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [ND 1], − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 1] sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [HD]. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 100.--. 3. (…). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Person herausgegeben, bei der sie sichergestellt wurden. Bei der Privatklägerin B._____ sichergestellte Gegenstände: − Damenjacke schwarz, Marke "Zebra", Asservaten-Nummer ..., − Leggins schwarz, Marke "Yendi", Asservaten-Nummer ..., − Schal schwarz / weiss / bronzen, Leopardenmuster, Asservaten- Nummer ..., − Pullover violett, Marke "oxxy", Asservaten-Nummer .... Beim Beschuldigten sichergestellter Gegenstand: − Jeanshose blau, Marke "Justing", Asservaten-Nummer ....

- 21 - Gegenstände, die nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, werden eingezogen und vernichtet. 6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'779.05 Auslagen Untersuchung Fr. 560.– Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 12'919.05 amtliche Verteidigung Allfällige weiter Auslagen bleiben vorbehalten. 9. (…) 10. (…) 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Privatkläger C._____ und an die Vorinstanz (zwecks Vornahme der notwendigen Mitteilungen).

- 22 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (HD), − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (HD) sowie − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (HD). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 325 Tage durch Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2012 erlassene Auflage, wonach dem Beschuldigten trotz Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils keinerlei Urlaube zu bewilligen seien, wird aufgehoben. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 23 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Privatklägerin B._____

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 24 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13.12.2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 13. Dezember 2012 Anklage: "Urteil der Vorinstanz: (Urk. 97 S. 61 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB,  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 91 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Person herausgegeben,...  Damenjacke schwarz, Marke "Zebra", Asservaten-Nummer ...,  Leggins schwarz, Marke "Yendi", Asservaten-Nummer ...,  Schal schwarz / weiss / bronzen, Leopardenmuster, Asservaten-Nummer ...,  Pullover violett, Marke "oxxy", Asservaten-Nummer .... Beim Beschuldigten sichergestellter Gegenstand:  Jeanshose blau, Marke "Justing", Asservaten-Nummer .... Gegenstände, die nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, werden eingezogen und vernichtet. 6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 11. … (Mitteilung) 12. … (Rechtsmittel)." Berufungsanträge: 1. Es sei vorzumerken, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2012 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es in der Berufungserklärung nicht angefochten worden ist. 2. Das Verfahren sei bezüglich des Vorwurfes der Nötigung im Sinne von Art. 55a StGB provisorisch einzustellen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit 6 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5. Die Überhaft sei mit der widerrufenen bedingten Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. August 2006 zu kompensieren. 6. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seinen auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 23. April 2012 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abt., der Vergewaltigung, der versuchten Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Nötigung, des Hausfrieden... 1.2. Gegen das mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 16) meldete der Verteidiger des Beschuldigten zwei Tage später Berufung an (Urk. 86). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 27. Juni 2012 (Urk. 96/2) liess er am 16... 1.3. Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und Nötigung, die Sanktion sowie die Kostenauferlegung beschränken (Urk. 98 S. 2 f.). Nachdem keine weitere Beru...  der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. 1),  die vorinstanzliche Bestrafung mit einer Busse von Fr. 100.– sowie die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag (Ziff. 2 und 4)  der Entscheid der Vorinstanz betreffend Gegenstände des Beschuldigten und der Privatklägerin (Ziff. 5),  der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen (Ziff. 6 und 7),  die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 8). 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger, wie schon vor Vorinstanz, bezüglich Nötigung den Antrag auf provisorische Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 55a StGB. Die Verteidigung machte insbesondere geltend, die Vorin... Zudem hat die Privatklägerin vorliegend nie im Sinne von Art. 55a Abs. 1 lit. b StGB um Sistierung des Verfahrens ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zugestimmt. Die Privatklägerin sagte nie aus, dass sie die Bestrafung de... 2. Vergewaltigung und Nötigung vom 28. November 2011 2.1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Verfahren relevanten Aussagen und Beweismittel vollständig aufgeführt und zusammengefasst. Darauf kann vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 97 S. 5-15; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die ... 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass keinerlei Motiv ersichtlich ist, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Sie hatte sich zwar kurze Zeit vorher von ihm getrennt, erwartete aber ein Kind von ihm. Obwohl sie in eine... 2.3. Dies ganz im Gegenteil zu den Aussagen des Beschuldigten. Diese ergeben insgesamt schlicht keinen Sinn und strotzen vor Widersprüchen, Ausweichmanövern und Unplausiblem. Sodann schildert er die Begegnung mit der Privatklägerin ganz anders als sie... 2.4. Die Vorinstanz hat sich auch detailliert und überzeugend mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern sich die Privatklägerin gegen das Ansinnen des Beschuldigten zur Wehr setzte und dieser erkennen konnte, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr ni... 3. Versuchte Vergewaltigung vom 13. Dezember 2011 4. Sanktion Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. April 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  (…),  (…),  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB [ND 2],  (…),  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB [ND 1],  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB [ND 1] sowie  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG [HD]. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) sowie mit einer Busse von Fr. 100.--. 3. (…). Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2012 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse Zürich lagernden Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Person herausgegeben,...  Damenjacke schwarz, Marke "Zebra", Asservaten-Nummer ...,  Leggins schwarz, Marke "Yendi", Asservaten-Nummer ...,  Schal schwarz / weiss / bronzen, Leopardenmuster, Asservaten-Nummer ...,  Pullover violett, Marke "oxxy", Asservaten-Nummer .... Beim Beschuldigten sichergestellter Gegenstand:  Jeanshose blau, Marke "Justing", Asservaten-Nummer .... Gegenstände, die nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils herausverlangt werden, werden eingezogen und vernichtet. 6. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 9. (…) 10. (…) 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie im Auszug an den Privatkläger C._____ und an die Vorinstanz (zwecks Vornahme der notwendigen Mitteilungen). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (HD),  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB (HD) sowie  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (HD). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 325 Tage durch Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2012 erlassene Auflage, wonach dem Beschuldigten trotz Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils keinerlei Urlaube zu bewilligen seien, wird a... 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Privatklägerin B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120323 — Zürich Obergericht Strafkammern 13.12.2012 SB120323 — Swissrulings