Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120248-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Burger, Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 17. August 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend mehrfachen Diebstahl etc. und Rückversetzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. März 2012 (DG110370)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. August 2011 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Bezüglich der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. April 2011 verfügten bedingten Entlassung (Strafrest 116 Tage) wird die Rückversetzung angeordnet. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 304 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2011 beschlagnahmte Digitalkamera "Pentax" (Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben.
- 3 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1 i.V.m. Urk. 76 S. 2) 1. Es sei die dem Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagten 1 mit dem Anfechtungsobjekt der Berufungsbeklagten 2 unbedingt auferlegte Strafe von sechzehn Monaten - abzüglich des Strafanteils für die beiden Diebstähle - angemessen zu reduzieren; 2. eventualiter sei die dem Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagten 1 mit dem Anfechtungsobjekt der Berufungsbeklagten 2 unbedingt auferlegte Strafe von sechzehn Monaten zu bestätigen; unter Kostenfolge zulasten der Gerichtskasse.
- 4 b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 83 S. 1) Der Beschuldigte sei mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
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Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2012 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer zu einer Strafe von 16 Monaten Gefängnis verurteilt, unter Einbezug eines aus einem früheren Verfahren resultierenden Strafrestes von 116 Tagen (Urk. 71 S. 29 f.). 2. Dagegen liess die Anklägerin mit Eingabe vom 4. Mai 2012 Berufung erheben, wobei sich die Berufung auf die Bemessung der Strafe beschränkte (Urk. 72). Demgegenüber liess der Beschuldigte ausdrücklich erklären, das Urteil in allen Punkten zu akzeptieren und auf die Erhebung eines Rechtsmittels zu verzichten (Urk. 59). Innert der mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2012 angesetzten Frist liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. Juni 2012 Anschlussberufung erklären, wobei auch die amtliche Verteidigerin die Berufung auf das Strafmass beschränkte, indem sie eine angemessene Reduktion der Strafe, eventualiter die Bestätigung der erstinstanzlichen Strafe beantragte (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung im Sinne einer Vorfrage, es sei nicht auf die Anschlussberufung des Beschuldigten einzutreten, da dieser mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 22. März 2012 (Urk. 59) auf jegliche Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet habe (Urk. 83 S. 1). Wer da-
- 5 rauf verzichtet, selbständig Berufung zu erheben, verzichtet jedoch nicht gleichzeitig auf das Erheben einer Anschlussberufung. So ist denkbar, dass ein Verfahrensbeteiligter sich mit dem erstinstanzlichen Urteil abfindet, weil er im Interesse eines raschen Abschlusses des Verfahrens, oder weil ihm das Urteil insgesamt (wenn auch nicht in allen Einzelfragen) als annehmbar erscheint, auf eine Berufung verzichtet, sich aber anders entschliesst, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter einzelne Punkte bemängelt. Ist ein Urteil einmal der Berufungsinstanz unterbreitet, sollen alle Parteien ihrerseits Mängel rügen können. (BSK StPO Eugster, Art. 401 N2 mit Verweis auf Donatsch/Schmid). Somit ist vorliegend die Erhebung der Anschlussberufung durch den Beschuldigten trotz des anfänglichen ausdrücklichen Verzichts zulässig, weshalb das Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung mit einem Zwischenentscheid beschloss, auf die Anschlussberufung einzutreten (Prot. II S. 6). 3. Demnach blieben alle übrigen Punkte, mithin der Schuldspruch (Ziff. 1), die Rückversetzung (Ziff. 2), der angeordnete Vollzug der Strafe (Ziff. 4), die Verfügung hinsichtlich des beschlagnahmten Gegenstandes (Ziff. 5), die Kostenfestsetzung (Ziff. 6) sowie die Kostenauflage (Ziff. 7) unbestritten, weshalb diese Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist. II. Strafzumessung 1. Vorbringen der Anklägerin 1.1. Die Anklägerin kritisiert die ausgefällte Strafe aus folgenden Gründen als zu milde: Beim Beschuldigten handle es sich nicht um einen Gelegenheitstäter, sondern um einen professionell und berufsmässig operierenden, was sich auf Grund der hohen Kadenz der Taten und seines Vorlebens ergebe. Zudem sei sein Ziel auf einen höheren Deliktsbetrag ausgerichtet gewesen, er habe den Inhalt seiner Diebstahlsobjekte nicht gekannt und deshalb hafte der Deliktssumme etwas zufälliges an.
- 6 - 1.2. In subjektiver Hinsicht sei sein Handeln von Profitgier getrieben gewesen, er habe sich ja nicht in einer Notlage befunden und sei von sozialen Einrichtungen unterstützt worden und habe zudem erst vor einem Monat den Betrag von Fr. 1'300.– erhalten. Dass er sich trotz dieser Unterstützung bereichert habe, belege seine übelste Gesinnung und masslose Dreistigkeit. Richtigerweise sei das Verschulden von der Vorinstanz als nicht mehr leicht eingestuft worden, diese habe aber daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Denn bei einem nicht mehr leichten Verschulden sei die Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Rahmens oder im oberen Bereich des unteren Rahmens, mithin im Bereich von 12 bis 22 Monaten festzusetzen; vorliegend sei es angezeigt von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten auszugehen. Im Lichte seiner Vorstrafen und Uneinsichtigkeit sei es angemessen, die Einsatzstrafe um 50% auf 18 Monate zu erhöhen. Berücksichtige man weiter, das für das Delikt gegen das Ausländergesetz eine Sanktion von 4 Monaten angezeigt wäre, so sei in Anwendung des Asperationsprinzips eine Strafe von 21 Monaten angezeigt. Zähle man den Strafrest dazu, so ergebe sich eben eine Strafe von insgesamt 24 Monaten, welche vorliegend angemessen sei (Urk. 72; Urk. 83). 2. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt seine Anschlussberufung im Wesentlichen mit dem Verweis auf die eigenen Ausführungen vor Vorinstanz und insbesondere damit begründen, dass ihn keine Schuld treffe (act. 76 S. 1 - 8). Im Lichte des klaren und eindeutigen Verzichts auf eine Anschlussberufung im Schuldpunkt können diese Ausführungen aber nicht zu Gunsten des Beschuldigten - auch nicht sinngemäss - als Anfechtung des Schuldpunkts verstanden und als solche behandelt werden. Deshalb ist aber auch auf die dazu gemachten Ausführungen nicht weiter einzugehen, betreffen sie doch einen in Rechtskraft erwachsenen Punkt und tun hinsichtlich der noch zu überprüfenden Strafzumessung nichts zur Sache. Dies trifft insbesondere auch auf die Ausführungen zu, wonach eben wegen der nicht feststehenden Schuld und dem Vorliegen einer blossen Wahrscheinlichkeit die Einsatzstrafe von 6 Monaten das höchst zulässige sei (Urk. 76 S. 8). Offenbar geht die Verteidigerin des Beschuldigten davon aus, dass vorliegend eine Verdachts-
- 7 strafe ausgefällt worden sei, was zu einer Reduktion der Strafe führen müsse. Weder die Verdachtsstrafe als solche noch Zweifel am bestehenden Sachverhalt als Strafminderungsgrund sind dem schweizerischen Recht bekannt und dementsprechend hat die Vorinstanz dies auch nicht berücksichtigt. In der Eventualbegründung hält sie fest, dass die Vorinstanz die Strafe in jedem Fall de lege artis einwandfrei bemessen habe (Urk. 76 S. 9). 3. Strafrahmen/Strafzumessungskriterien Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend und ausführlich zum Strafrahmen und zu den allgemeinen theoretischen Komponenten der Strafzumessung geäussert, worauf, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 22 ff. ). 4. Tatkomponente 4.1. Objektive Tatschwere Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass hinsichtlich des Diebstahls des Portemonnaies der Geschädigten ein Schaden von Fr. 300.– entstanden ist, womit sich die Deliktssumme im Grenzbereich zum geringen Vermögensdelikt bewegt. Doch haftet, und hier ist der Anklägerin vollumfänglich beizupflichten, diesem Betrag ebenso etwas zufälliges an wie der Beute beim zweiten Diebstahl im Restaurant B._____, wo die Deliktssumme rund Fr. 1'500.– betrug. Darauf ist auch noch bei der subjektiven Tatschwere näher einzugehen. Festzustellen bleibt, dass die Deliktssumme vorliegend insgesamt verhältnismässig bescheiden ist. Wenn die Vorinstanz ausführt, dass dem Beschuldigten zu gute zu halten sei, dass die Opfer von den Diebstählen nicht viel mitbekommen hätten und diese deshalb psychisch nicht so gravierend gewesen seien, so lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Zu berücksichtigen ist, dass in diesen Objekten (Handtasche und Portemonnaie) nebst Geld auch zahlreiche weitere Gegenstände mitgeführt werden, deren Verlust für die Opfer weit schwerer wiegt und zu erheblich mehr Umtrieben führt, als der Diebstahl von Bargeld oder anderen reinen Wertgegenständen. Es ist allgemein bekannt, dass den Opfern in der
- 8 - Regel das abhanden gekommene Bargeld die kleinste Sorge ist. Viel schwerer wiegt beispielsweise der Verlust von Mobiltelefonen, wobei da wiederum insbesondere die darin gespeicherten Inhalte den grössten, weil oft unersetzbaren und immateriellen Verlust darstellen, genau so wie bei den oft mitgeführten Fotos und anderen, nicht ersetzbaren persönlichen Erinnerungsgegenständen. Der ebenfalls mit Handtaschendiebstählen einhergehende Verlust von Schlüsseln führt zudem zu zeitraubenden und umständlichen Wiederbeschaffungsaktionen, ebenso der Verlust von Bank-, Kunden- und anderen Karten. All dies musste auch dem Beschuldigten bekannt sein und wurde somit von diesem zumindest billigend in Kauf genommen. Der Diebstahl einer Handtasche mit einem objektiven Wert von Fr. 1'000.– wiegt somit erheblich schwerer als etwa derjenige einer anderen, unpersönlichen, womöglich einer juristischen Personen gehörende Beute ohne Affektionswert. Ebenfalls schwerer als vor Vorinstanz zu gewichten ist die Tatschwere hinsichtlich des AuG-Delikts. Die Dauer von einem Monat ist, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht mehr nur Ausdruck von geringer krimineller Energie, ebensowenig ist es der Umstand, dass er nicht untergetaucht ist, sondern sich in Nothilfezentren aufgehalten und Nothilfe bezogen hat. Wesentliches Kriterium bei der Bewertung der Tatschwere bei AuG-Delikten ist nebst der Dauer des Aufenthaltes der Aufenthaltszweck. Der Beschuldigte hat sich über einen Monat hier aufgehalten, was bereits eine erhebliche Dauer darstellt, wobei hier der Umstand, dass er sich insgesamt seit gut 10 Jahren mehrfach illegal hierorts aufgehalten hat in diesem Zusammenhang auszublenden ist. Auch aus dem Aufenthaltszweck lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ganz im Gegenteil: Währenddem ohne weiteres Zwecke eines illegalen Aufenthaltes denkbar sind, welche objektiv nicht schwer wiegen, wie etwa die kurze Teilnahme an der Beerdigung eines nahen Verwandten, ein einmaliger Patientenbesuch in einem Krankenhaus oder ähnliches, gab er als Grund abwechselnd die Absolvierung des Methadonprogramms oder dass er einfach nicht mehr zurück wolle an. Hierin ist kein Aufenthalt zu sehen, welchen ihn in irgend einer Art und Weise zu entlasten vermag, zumal er sich auch nicht um die Beschaffung von Papieren bemüht hat. Im Lichte dieser Umstände ist seine Angabe, wonach er die Schweiz nach einem Monat verlassen
- 9 hätte, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren und vielmehr davon auszugehen, dass er die Absicht des dauernden Verweilens in der Schweiz hat, wofür sein 10-jähriger Aufenthalt in der Schweiz spricht und was er bei anderer Gelegenheit auch unumwunden zugegeben hat, nämlich dass er auf unbestimmte Zeit in der Schweiz bleiben will (Urk. 4 S. 8; Urk. 5 S. 3). 4.2. Subjektive Tatschwere Als nicht minder schwer ist die subjektive Tatschwere zu qualifizieren. Hinsichtlich der Eigentumsdelikte gilt es zu berücksichtigen, dass bei Handtaschen-/Portemonnaiediebstählen die Höhe der Beute nicht zum voraus bekannt ist und sich damit der deliktische Wille nicht auf das Erlangen einer bestimmten, sondern einer möglichst hohen Summe erstreckt und damit betragsmässig gegen oben offen ist. Hätte sich in der Handtasche eine erhebliche Summe Bargeld befunden, so ist nicht davon auszugehen, dass er nur einen Teil davon behalten hätte. Damit ist die subjektive Tatschwere bei einer Deliktssumme von Fr. 300.–, die bei einem Handtaschendiebstahl zufällig ist, weit schwerer zu gewichten, als diejenige bei einem Täter welcher eine Sache stiehlt, bei welcher der wirtschaftliche Wert von vornherein bekannt ist. Der Umstand, dass sich in Handtaschen oft persönliche, einen hohen Affektionswert aufweisende und oft nicht wiederbeschaffbare Gegenstände befinden, ist auch unter subjektiven Aspekten zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, da dies allgemein bekannt ist und er solches auch in Kauf nimmt. Dass er die für ihn uninteressante Beute schliesslich in einem Abfalleimer entsorgt hat und damit der Vernichtung zuführen wollte, ist ebenfalls erschwerend zu berücksichtigen, wäre es ihm doch ohne weiteres möglich gewesen, die Gegenstände so zu "entsorgen", dass das Opfer Aussicht auf Wiedererlangung gehabt hätte, etwa durch Einwurf in einen Briefkasten oder einfach es auf den Boden zu streuen. Es liegt bei nicht geständigen Tätern in der Natur der Sache, dass über deren Motive nicht viel bekannt ist. Die Vorinstanz geht aber zu recht davon aus, dass er in reiner Bereicherungsabsicht gehandelt hat, obwohl sein Überleben bereits auf andere Art und Weise sichergestellt ist. Nicht entschuldigend wirkt sich der Um-
- 10 stand aus - dies hielt die Vorinstanz zu recht fest - dass er unter dem Existenzminimum lebt. Dies stellt keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund dar, wird doch in der Schweiz jedermann, auch illegal Anwesenden, das Überleben garantiert und es braucht deshalb niemand kriminell zu werden. Zudem verfügte er nach seiner kurz vor der Tat erfolgten Entlassung über ein Vermögen von Fr. 1'300.–, welches ihm auch die Deckung der über das überlebensnotwendige hinaus gehende Bedürfnisse erlaubt hätte. Auch beim AuG-Delikt ist die subjektive Tatschwere nicht mehr leicht. Sein Aufenthalt war auf unbestimmte Dauer gerichtet, und er ist seiner Pflicht zur Vorbereitung seiner Ausreise in keiner Art und Weise nachgekommen, etwa durch Beschaffung der Papiere. Unter Berücksichtigung dieser Tatumstände wiegt, wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, das Tatverschulden nicht mehr leicht, weshalb die Einsatzstrafe nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln ist. Angemessen sind 10 Monate Freiheitsstrafe. 5. Täterkomponente 5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, diese sind ebenso zutreffend wie die Feststellung, dass aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine wesentlichen strafzumessungsrelevanten Faktoren abgeleitet werden können. 5.2. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zu den Vorstrafen und deren stark straferhöhende Wirkung, dies insbesondere auch deshalb, weil sie, nicht wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt in 4 Fällen, sondern alle einschlägig (Urk. 73 S. 4) sind und in relativ kurzer Folge aufeinander aufgetreten sind. 5.3. Auch die Ausführungen zu den Strafschärfungs- und -milderungsgründen sind zutreffend, weshalb sich an dieser Stelle Weiterungen erübrigen und darauf verwiesen werden kann.
- 11 - 5.4. Nachtatverhalten Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, vgl. dazu Trechsel, Praxkomm-StGB, Art. 47 N 109). So hat das Bundesgericht in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 festgehalten, dass ein positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion in einem Bereich von einem Fünftel bis einem Drittel führen kann. Damit hat das Bundesgericht zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten in jedem Fall einer Würdigung zu unterziehen ist. Ein kooperatives Verhalten kann dem Beschuldigten nicht angerechnet werden. Wohl ist es so, dass ein Beschuldigter nicht verpflichtet ist, die Arbeit der Strafbehörden zu erleichtern und insbesondere dort, wo es um die Wahrung der eigenen Position geht, keine Kompromisse einzugehen hat. Dies selbst für den Fall, dass sich dies erschwerend auf den Gang der Untersuchung auswirken sollte, wie etwa beispielsweise die Verweigerung der Aussage. Seine Weigerung aber die Einvernahmeprotokolle zu unterzeichnen ging über das hinaus, es ist nicht erkennbar, welche Vorteile er sich daraus erhoffen könnte. Zudem liess er in seiner Anschlussberufung betont erklären, dass ihn an den ihm vorgeworfenen Straftaten (mit Ausnahme des AuG) keine Schuld treffen würde. Somit ist auch weder Reue noch Einsicht vorhanden. Auch der Umstand, dass er sich bislang geweigert hat, bei der Wiederbeschaffung seiner Ausreisepapiere mitzuwirken und damit einen potentiellen Grundstein für erneute einschlägige Delinquenz im Bereiche des AuG legt, sind Ausdruck seiner über Jahre an den Tag gelegten Gleichgültigkeit und Uneinsichtigkeit. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich somit zu seinen Ungunsten aus. 6. Gesamtwürdigung Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einsatzstrafe wegen den diversen sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkenden Strafzumessungsfaktoren von 10 auf insgesamt 18 Monate zu erhöhen ist.
- 12 - III. Rückversetzung Hierzu kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche insbesondere was die Ausführungen der ungünstigen Prognose anbelangt, weder der Ergänzung noch der Präzisierung bedürfen. Unter Einbezug der Reststrafe von 116 Tagen und unter Berücksichtigung des unter II. zur Strafzumessung ausgeführten erweist sich eine Gesamtstrafe von 21 Monaten als angemessen. Der Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 459 Tagen gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen. IV. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind die Kosten aber abzuschreiben (Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 15. März 2012, bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Rückversetzung), 4 (Strafvollzug), 5 (Herausgabe einer Kamera), 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 13 - Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug des Strafrestes von 116 Tagen bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 459 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Migration sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B
- 14 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten. 5. Rechtsmittel. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 17. August 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Urteil vom 17. August 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Bezüglich der mit Entscheid des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. April 2011 verfügten bedingten Entlassung (Strafrest 116 Tage) wird die Rückversetzung angeordnet. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug dieses Strafrestes bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 304 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juni 2011 beschlagnahmte Digitalkamera "Pentax" (Nr. …) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Es sei die dem Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagten 1 mit dem Anfechtungsobjekt der Berufungsbeklagten 2 unbedingt auferlegte Strafe von sechzehn Monaten - abzüglich des Strafanteils für die beiden Diebstähle - angemessen zu reduzieren; 2. eventualiter sei die dem Anschlussberufungskläger und Berufungsbeklagten 1 mit dem Anfechtungsobjekt der Berufungsbeklagten 2 unbedingt auferlegte Strafe von sechzehn Monaten zu bestätigen; unter Kostenfolge zulasten der Gerichtskasse. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang II. Strafzumessung III. Rückversetzung IV. Kostenfolge Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 15. März 2012, bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Rückversetzung), 4 (Strafvollzug), 5 (Herausgabe einer Kamera), 6 und 7 (Kostendispositiv) in Recht... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug des Strafrestes von 116 Tagen bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wobei bis und mit heute 459 Tage durch Haft erstanden sind. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Migration die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 5. Rechtsmittel. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.