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Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2012 SB120205

17 settembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,245 parole·~1h 6min·1

Riassunto

mehrfaches sich bestechen lassen etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120205-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 17. September 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Maurer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend mehrfaches sich bestechen lassen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2011 (GG110012)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 13 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, bestehend aus: Fr. 200.00 Untersuchungskosten Fr. 1'400.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Fr. 1'600.00 werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für das Verfahren von Fr. 7'000.– für anwaltliche Verteidigung (auszuzahlen direkt an den Verteidiger) und eine persönliche Umtriebsentschädigung (inklusive Genugtuung) von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 54)

- 3 - 1. Das Urteil des Einzelgerichts Dielsdorf vom 10. Oktober 2011 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte A._____ sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Sich bestechen Lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 110.– (entsprechend CHF 26'400.–). Die erlittene Haft von einem Tag ist anzurechnen. 4. Dem Beschuldigten sei der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, die Probezeit sei auf zwei Jahre anzusetzen. 5. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Staat für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 14'650.– als Ersatzforderung abzuliefern. 6. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen. b) der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 55) 1. Es sei die in Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Oktober 2011, Geschäfts-Nr. GG110012-D/U1/B-3/wy, getroffene Entschädigungsregelung zu überprüfen und eine Entschädigung in Höhe von CHF 19'784.95, auszahlbar direkt an den erbetenen Verteidiger, auszurichten. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 10. Oktober 2011 zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für sämtliche ihm im Zusammenhang mit der Strafver-

- 4 teidigung entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen, auszahlbar direkt an den erbetenen Verteidiger.

Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 10. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte A._____ durch das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf vom Vorwurf der mehrfachen passiven Bestechung gemäss Art. 322quater StGB sowie des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde für seine anwaltliche Vertretung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 7'000.-- sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung inklusive Genugtuung von Fr. 500.-zugesprochen (Urk. 38 S. 13 f.). 1.2. Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 8) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (I. Berufungsklägerin) sowie der Beschuldigte (II. Berufungskläger) jeweils am 19. Oktober 2011 Berufung an (Urk. 34 und Urk. 35). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 15. März 2012 (Urk. 37/1-3) reichten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft fristgerecht ihre jeweiligen Berufungserklärungen ein (Urk. 39 und Urk. 42). Nach Eingang der Akten am Obergericht wurde dem Beschuldigten, sowie der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin (Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags) je eine Kopie der Berufungserklärungen - soweit vorhanden mitsamt Beilagen - zugestellt. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das beigelegte Datenerfassungsblatt auszufüllen und zusammen mit den einverlangten Unterlagen innert Frist einzureichen (Urk. 44). Mit Eingabe vom 26. April 2012 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren

- 5 - Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 46). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 2. Mai 2012 mitteilen, er verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und erhebe keine Einwände gegen das Eintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig reichte er das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mitsamt diverser Beilagen ein (Urk. 47 sowie Urk. 49/1-6). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft uneingeschränkt Berufung erklärt (Prot. II S. 6), ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen. 2. Sachverhalt 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Anstaltskoch der Justizvollzugsanstalt B._____ in C._____ von ca. Anfang August 2000 bis Ende April 2010 wiederholt, durchschnittlich 1 Mal pro Monat und überwiegend an den Wochenenden, dem Insassen D._____ in der Anstaltsküche alkoholhaltige Getränke (Whisky, Grappa und Wein) verkauft. Er habe von D._____ anlässlich der jeweiligen Übergaben für 1 Liter Whiskey, Grappa und dergleichen jeweils mit Fr. 100.-- und für 1 Liter Wein jeweils Fr. 50.-- gefordert und entgegengenommen. Auf diese Weise habe der Beschuldigte im genannten Zeitraum anlässlich von insgesamt ca. 117 Übergaben gesamthaft 117 Liter Whiskey, Grappa und dergleichen sowie 59 Liter Wein für total ca. Fr. 14'650.-- verkauft. Durch das Fordern und Entgegennehmen von diesen - weit über den marktüblichen Konditionen liegenden - Preisen als Gegenleistung für ein offenkundig pflichtwidriges Tun im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit habe sich der Beschuldigte als Beamter wirtschaftlich besser gestellt, obwohl er darauf keinen Anspruch gehabt habe. Dies alles habe er zumindest in Kauf genommen (Urk. 20). 2.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 6/1-3) als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren vehement bestritten, Alkohol in die Justizvollzugsanstalt B._____ geschmuggelt und dort an den Insassen D._____ abgegeben zu haben. Weshalb ihn D._____ und weitere Insassen derart schwer

- 6 belasteten, konnte der Beschuldigte nicht erklären. Er vermutete hinter den Vorwürfen ein Komplott von Gefängnisinsassen gegen einen Wärter (Urk. 30 S. 9). An diesem Standpunkt hält er auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt fest. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er im Rahmen seiner Befragung aus, die Vorwürfe gegen ihn seien falsch. Er habe seine Arbeit stets recht gemacht. Die ihn belastenden Aussagen von D._____ und E._____ würden nicht der Wahrheit entsprechen. Die beiden würden lügen, er wisse nicht warum (Urk. 53 S. 3 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat unter Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides die in der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2011 vorgetragenen Argumente der Verteidigung zutreffend und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Ebenso hat sie die Grundzüge der Beweiswürdigung korrekt und ausführlich dargelegt. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziffer 4 des angefochtenen Urteils kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 38 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4. Nach Würdigung der Beweismittel ist die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss gekommen, keine der befragten Drittpersonen habe eine Übergabe von Alkohol wahrgenommen. Beobachtet worden sei lediglich die Übergabe von Flaschen unbekannten Inhalts vom Beschuldigten an D._____. Damit liessen sich aber Alkoholverkäufe des Beschuldigten nicht nachweisen. Zudem erscheine es auch aufgrund der eingeklagten Zeitspanne völlig unwahrscheinlich, dass trotz des gelegentlich offenbar massiven Alkoholkonsums - mit den bekannten körperlichen Auswirkungen - und regelmässigem Durchsuchen der Zellen der Konsum so lange unbemerkt geblieben sein solle. Etwas Derartiges sei schlicht undenkbar. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die den Beschuldigten belastenden Behauptungen des Zeugen D._____ unwahr seien. Damit bestünden "unüberwindliche" Zweifel daran, dass der Beschuldigte in den eingeklagten Alkoholhandel verwickelt gewesen sei (Urk. 38 S. 11 f.). 2.5. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen von D._____ [genannt D'._____], welcher zunächst als Angeschuldigter (Urk. 7/1) und dann als Zeuge (Urk. 7/2) durch den untersuchenden Staatsanwalt einver-

- 7 nommen wurde. Weiter wurden die Insassen E._____ [genannt E'._____] (Urk. 7/4) und F._____ (Urk. 7/12) als Zeugen zur Sache einvernommen. Die weiteren durch die Staatsanwaltschaft einvernommen Zeugen G._____, H._____, I._____, J._____ und K._____ (Urk. 7/6-10) wurden hauptsächlich im Hinblick auf den mittlerweile rechtskräftig mit Verfügung vom 21. Juni 2011 eingestellten Vorwurf des mehrfachen Diebstahls befragt. 2.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kommt bei der Würdigung von Aussagen der Glaubhaftigkeit eine bedeutend zentralere Rolle als der generellen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen zu. Da der Beschuldigte jedoch hinter den an ihn gerichteten Vorwürfen ein Komplott von Gefängnisinsassen vermutet, drängt es sich vorliegend zunächst auf, die Hintergründe der Einleitung des Verfahrens unter Berücksichtigung der fallspezifischen Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten zu beleuchten. 2.6.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 reichte die Amtsleitung des Justizvollzug Kanton Zürich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich je eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten (wegen passiver Bestechung und Wucher) und D._____ (wegen aktiver Bestechung) ein. Aus dem betreffenden Schreiben geht hervor, dass ein Gefangener der Strafanstalt B._____ anlässlich einer Therapiesitzung gegenüber einem PPD-Psychologen namens L._____ die Einfuhr und den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken erwähnt habe. Wie aus dem Schreiben weiter ersichtlich ist, handelte es sich beim erwähnten Gefangenen nicht um D._____. Vielmehr stellte der Amtsleiter in seinem Schreiben in Aussicht, "über die Identität der ersten Person" werde der Psychologe des PPD die Strafuntersuchungsbehörde selbst informieren (Urk. 1 S. 1 f.). Eine derartige Auskunft eines Psychologen des PPD zuhanden der Staatsanwaltschaft lässt sich den Akten entgegen dieser Ankündigung jedoch nicht entnehmen. Hingegen befindet sich ein Schreiben vom 8. Juni 2010 bei den Akten, mit welchem der Amtschef, Dr. M._____, dem untersuchenden Staatsanwalt mitteilte, beim zweiten Insasse, welcher Angaben zu den angeblichen Verfehlungen des Beschuldigten machen könne, handle es sich gemäss Auskunft der Strafanstalt um

- 8 - E._____ (Urk. 2/4). Dass die ganze Angelegenheit nicht durch D._____, sondern durch E._____ ins Rollen gebracht wurde, ergibt sich auch aus dessen Aussage anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 6. April 2011. Dort führte er nämlich aus, er habe sich wegen seiner Alkoholprobleme in einer Therapie bei Herrn L._____ befunden. Diesem habe er im Rahmen einer Therapiegruppensitzung vom Alkohol erzählen wollen, weil es ja eigentlich schlimm sei, was im Gefängnis vor sich gehe. Viele Leute seien wegen Alkoholproblemen in Therapie und dann würden sie Alkohol im Gefängnis bekommen (Urk. 7/4 S. 11). Aus einem Memo, welches der Chef Dienste der Strafanstalt B._____ (N._____) zuhanden des Direktors (O._____) sowie des Chef Sicherheit (P._____) am 14. Mai 2010 verfasste, geht hervor, dass der PPD-Therapeut L._____ die von E._____ erlangte Information betreffend den Alkoholverkauf "ca. seit 14 Tagen mit sich herum" getragen habe. Am 11. Mai 2010 habe er sich dann mittels E-Mail an den Chef Dienste gewandt (Urk. 2/1). E._____ muss also die den Beschuldigten belastenden Angaben in der letzten Aprilwoche 2010 gemacht haben. Dieser Umstand ist vorerst im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten. Darauf wird noch zurück zu kommen sein. 2.6.2. Der Zeuge D._____ war im Zeitpunkt seiner Einvernahme seit rund 15 Jahren Insasse der Strafanstalt B._____. Er gab als Zeuge befragt auf entsprechende Frage an, er habe zum Beschuldigten stets ein gutes Verhältnis gehabt. Dieser habe dann aber versucht, ihn aus der Küche rauszuwerfen. Dies vermutlich deshalb, weil er zuviel über den Beschuldigten gewusst habe. Der Beschuldigte habe einmal auf der Wohngruppe angerufen und gesagt, man solle ihn kontrollieren, weil er Geld auf sich habe. Ein anderes Mal habe ihn der Beschuldigte verdächtigt, etwas aus der Küche gestohlen zu haben. D._____ beteuerte, er habe nichts gegen den Beschuldigten. Er selbst sei ja wegen des Alkohols hier [sprich: vor dem Staatsanwalt] und weil der Beschuldigte behaupte, er habe Alkohol aus der Küche gestohlen und dem Besoffenen verkauft. Jetzt müsse er halt auch die Wahrheit sagen. Er habe es eigentlich immer gut mit dem Beschuldigten gehabt, bis die Sache mit dem Besoffenen geschehen sei. Da habe der Beschuldigte wohl Panik bekommen, obwohl er ihm gesagt habe, er würde nichts erzählen (Urk. 7/2 S. 3 ff., insbes. S. 19). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 16. März 2011 führte

- 9 der Beschuldigte aus, er habe sich wirklich gut mit D._____ verstanden. Er habe ihnen (gemeint ist D._____, E._____ und F._____) nichts zu leide getan. Er verstehe wirklich nicht, was sie jetzt gegen ihn hätten (Urk. 6/1 S. 10). Damit steht zunächst einmal fest, dass der Beschuldigte und der Zeuge D._____ nach übereinstimmenden Angaben über ein Jahrzehnt hinweg ein gutes Einvernehmen pflegten. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte sogar mit der Ehefrau von D._____ persönlich bekannt war und diese anlässlich eines Besuchs in deren Hotel in C._____ zusammen mit einem weiteren Anstaltskoch, †Q._____, aufsuchte. Nach Angaben des Beschuldigten habe "man für sie einmal ein Hotel in C._____ organisiert". Q'._____ [recte: Q._____] sei auch dabei gewesen. Sie seien dann mal schauen gegangen und hätten ihr "grüezi" gesagt (Urk. 6/1 S. 6; Urk. 53 S. 4). Sowohl D._____ als auch der Beschuldigte gaben schliesslich an, dass das gute Verhältnis zwischen ihnen nach dem Vorfall mit dem betrunkenen Insassen R._____ nachhaltig getrübt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass der Zeuge D._____ versucht sein könnte, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken, um sich auf diese Weise für dessen - aus Sicht von D._____ - ungerechtfertige Anwürfe zu revanchieren. Gleichzeitig ist aber in Erinnerung zu rufen, dass die Vorwürfe an die Adresse des Beschuldigten nicht durch D._____ initiiert wurden und er sich selbst auch mit den strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns konfrontiert sah. Er wurde schliesslich auch wegen seiner eigenen Zugeständnisse in der gegen ihn geführten Untersuchung - und nur deshalb - mit Strafbefehl vom 24. November 2010 wegen mehrfachen aktiven Bestechens und mehrfachen Wuchers zu 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt (Urk. 15/1). Dass er seine eigene Verurteilung in Kauf nahm, nur um sich am Beschuldigten sozusagen zu rächen, erscheint eher unwahrscheinlich. Der Beschuldigte mutmasste anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz erstmals, D._____ könnte aufgrund der langen Vollzugsdauer einen Realitätsverlust erlitten und ein "psychologisches Leiden" haben (Urk. 30 S. 7). Aufgrund der unbestrittenermassen persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____ und des zuletzt entstandenen Konflikts sind in Bezug auf seine Glaubwürdigkeit gewisse Zweifel angebracht. Dafür je-

- 10 doch, dass seine Glaubwürdigkeit aufgrund psychischer Insuffizienzen eingeschränkt wäre, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte. 2.6.3. E._____ befindet sich seit dem 17. Januar 2007 im Vollzug. Seit Mitte Mai 2007 arbeitete er in der Küche und hatte in dieser Funktion Kontakt mit dem Beschuldigten. Dieser habe mit ihm keine Probleme gehabt (Urk. 7/4 S. 3). Der Beschuldigte selbst gab in der Untersuchung an, lediglich sagen zu können, dass E._____ eine Lehre als Koch in der Gefängnisküche gemacht habe (Urk. 6/1 S. 6). Vor Vorinstanz führte er zudem aus, "E'._____" sei ein spezieller Insasse. Man habe auf ihn aufpassen müssen, damit er keine Schläge bekommen habe. Er habe immer gleich alles weitererzählt, was er gesehen habe, und im Gefängnis sei er von den anderen Insassen als Verräter angeschaut worden. Es sei durchaus möglich, dass E'._____ von D'._____ beeinflusst werde. Allerdings wundere ihn dies schon, weil diese beiden auch nicht sehr gut miteinander ausgekommen seien. Schliesslich führte der Beschuldigte aus, er habe zuhanden der Vollzugsplanungskonferenz einen Führungsbericht abgegeben, in welchem er erwähnt habe, dass E'._____ ein schwieriger Insasse sei und dass er Probleme mit den anderen Insassen habe. Davon habe E'._____ Kenntnis gehabt (Urk. 30 S. 8 f.). Abgesehen davon, dass es wohl in der Natur der Sache liegt, dass zwischen einem Gefängnisinsassen und einem Beamten ohnehin ein ambivalentes Verhältnis bestehen dürfte, sind aus den Akten keinerlei Erkenntnisse zu gewinnen, welche anhand konkreter Vorfälle erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ wecken würden. Selbstverständlich sind auch seine Aussagen mit der gebotenen Zurückhaltung kritisch zu würdigen, von einer eigentlichen Unglaubwürdigkeit kann jedoch nicht die Rede sein. 2.6.4. Gleiches gilt für den Zeugen F._____. Er gab auf entsprechende Frage an, den Beschuldigten lediglich als Aufseher zu kennen. Als solchen habe er ihn respektiert, mehr nicht (Urk. 7/12 S. 2). Der Beschuldigte sagte auf sein Verhältnis zu F._____ angesprochen aus, er habe einmal gegen ihn als Zeuge aussagen müssen. Es sei damals um einen Vorfall in der Küche gegangen, mehr wisse er nicht mehr. Es sei daher möglich, dass F._____ gegenüber ihm wegen dieses Vorfalls negative Gefühle hege (Urk. 6/3 S. 3).

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2.7. Aussagen der Beteiligten 2.7.1. D._____ wurde am 24. November 2010 zunächst als - nota bene - Angeschuldigter einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte er zusammengefasst was folgt aus (Urk. 7/1): Soviel er wisse, sei er 1997 in die Strafanstalt B._____ gekommen. Nach rund 1 ½ Jahren habe er in der Küche zu arbeiten begonnen und bei dieser Gelegenheit den Beschuldigten kennen gelernt. Nachdem er rund 2 Jahre mit ihm zusammen gearbeitet habe, habe ihm dieser angeboten Alkohol in die Strafanstalt zu bringen. Es sei vor allem um Whisky, Grappa, Cognac und Wein gegangen. Er habe beim Beschuldigten den Alkohol bestellt und diesen jeweils nach Erhalt direkt weiter gegeben. Für einen Liter Grappa habe er dem Beschuldigten Fr. 100.-- bezahlt. Für zwei Flaschen Wein à 0.75 Liter habe er Fr. 50.-- bezahlt. Wegen der starken Kontrollen und weil die Leute im Gefängnis ja nicht viel Geld gehabt hätten, habe er nicht sehr viel Alkohol beim Beschuldigen bezogen. Pro Monat seien es einige Liter gewesen. Im Minimum habe der Beschuldigte jeweils einen Liter und maximal einmal 3 Liter (Grappa) abgegeben. Manchmal habe es wegen der Kontrollen auch eine Pause gegeben. Der Beschuldigte habe ihm den Alkohol jeweils in der Küche abgegeben, dies sei der einzig mögliche Ort gewesen. Den Alkohol habe er vom Beschuldigten jeweils in Glasflaschen erhalten und hernach in eine Rivellaflasche abgefüllt. Wenn es sich um mehrere Flaschen gehandelt und schnell habe gehen müssen, habe ihm der Beschuldigte auch mal beim Abfüllen geholfen. Die Glasflasche habe er daraufhin zerbrochen und weggeworfen. Er selber habe dann die Flasche Schnaps für Fr. 130.-- bis Fr. 150.-- weiterverkauft. Für einen halben Liter Wein habe er zwischen Fr. 70.-- und Fr. 100.-- verlangt. Den Alkohol habe er an insgesamt 4 oder 5 Personen verkauft, man habe ihn nicht jedem geben können, sonst hätte es Probleme gegeben. Letztmals habe ihm der Beschuldigte Kochwein gegeben. Er sei damals zusammen mit dem Beschuldigten runter in den Keller gegangen. Dort habe der Beschuldigte aus einer 10 Liter Flasche einen Liter umgeleert. Dieser Wein sei für den Mann bestimmt gewesen, welcher sich schliesslich damit betrunken habe. Wegen dieses Vorfalls sei er, so D._____ wei-

- 12 ter, dann aus der Küche geworfen worden. Beim Beschuldigten habe nur er Alkohol gekauft. Der Beschuldigte habe ihm vertraut. Er habe zu ihm gesagt: "Ich sehe, dass du gut arbeitest und nicht viel redest". Schliesslich führte D._____ aus, dass er das ganze nicht mitgemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es so rauskommt. Er wolle so bald als möglich zu seiner Familie zurück. Er sei schon 15 Jahre im Gefängnis und habe ein gewisses Alter. Im Gefängnis habe er auch eine Alkohol-Therapie gemacht. Er sei dort gefragt worden, wie es sich bei ihm wohl mit dem Alkohol verhalten werde, wenn er wieder auf freiem Fuss sei. Es habe ja niemand geahnt, dass er mit dem Beschuldigten zusammen arbeite und auf diese Weise ständig Alkohol zur Verfügung gehabt habe. Getrunken habe er aber nie etwas.

Nach seiner Verurteilung mit Strafbefehl vom 24. November 2010, wurde der Beschuldigte am 6. April 2011 formell als Zeuge zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zusammengefasst was folgt zu Protokoll (Urk. 7/2): Es sei richtig, dass er beim Beschuldigten wiederholt alkoholische Getränke bezogen und diese an Gefängnisinsassen verkauft habe. Er sei seit rund 14 Jahren im Gefängnis und arbeite seit etwa 10 Jahren in der Küche. Zuerst habe er ca. 1 ½ Jahre in der Montage im Gewerbe gearbeitet. In der Küche sei er als Hausarbeiter für die Reinigung zuständig gewesen. Teilweise habe er den ganzen Tag, von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dort gearbeitet. In der Küche seien jeweils 18 oder 19 Gefangene im Einsatz. Am Vormittag seien zusätzlich 5 oder 6 Beamte im Dienst. Am Nachmittag und an den Wochenenden sei nur ein Beamter, er und ein zweiter Hausarbeiter in der Küche beschäftigt gewesen. Wenn der Beschuldigte am Wochenende gearbeitet habe, dann sei es auch vorgekommen, dass nur sie beide in der Küche gewesen seien. Der Beschuldigte habe jedes zweite, eventuell auch jedes dritte Wochenende gearbeitet, je nach Arbeitsplan halt. Während die anderen Leute an den Wochenenden am Vormittag die Küche verlassen hätten, sei er noch zusammen mit dem Beschuldigten bis ca. 15.30 Uhr in der Küche geblieben. Er habe jeweils um diese Zeit die Suppe verteilt. Die Küche habe er erst verlassen, wenn er mit seiner Arbeit fertig gewesen sei. Der Beschuldigte habe dann die Gruppe angerufen und

- 13 diese darüber informiert, dass er jetzt fertig sei. Zu den Alkoholkäufen sei es nach ca. 1 ½ bis 2 Jahren gekommen, nachdem sich er und der Beschuldigte gut kennengelernt hatten. Der Beschuldigte habe ihm vorgeschlagen, man könne Geschäfte zusammen machen. Wenn er ihm helfe, dann würde er dafür Alkohol bekommen. Das erste Mal habe der Beschuldigte eine Flasche Wein und Muscheln von zu Hause mitgebracht. Die Muscheln habe er dann mit dem Wein gekocht. Von da an habe es mit dem Alkohol angefangen. Der Beschuldigte habe ihm dann Cognac und Grappa in Literflaschen gebracht, wobei er für eine Flasche Fr. 100.-- verlangt habe. Der Beschuldigte habe genau gewusst, wer wann in der Überwachung respektive in der Kontrolle gearbeitet habe. Er habe ihm dies alles erzählt. Der Beschuldigte habe Wein, Cognac, Grappa, Whiskey und das alkoholische Getränk aus Pflaumen gebracht, an dessen Name er sich nicht mehr erinnern könne. Auf Bestellung habe der Beschuldigte gebracht, was er gebraucht habe. Einmal habe ein Hausarbeiter gesehen, wie ihm der Beschuldigte zwei leere Cola-Flaschen gegeben habe. Er habe diese Flaschen bei sich deponiert in der Meinung, sie später einmal mit anderen Getränken füllen zu können. Derjenige, welcher mit ihm in der Küche gearbeitet habe, sei betrunken gewesen und habe ihn gefragt, woher er den Alkohol habe. Bei diesem Insassen sei dann eine Blutprobe entnommen worden und man habe Alkohol bei ihm festgestellt. Er sei dann gefragt worden, woher er den Alkohol habe, worauf dieser gesagt habe, er [also D._____] habe ihm diesen gegeben. Er, so D._____ weiter, habe damals von Anfang an die Wahrheit gesagt. Diese Geschichte mit dem Betrunkenen habe sich vor rund 1 ½ Jahren abgespielt. Der Beschuldigte habe aber schon früher einmal versucht, ihn aus der Küche zu entfernen und zwar, als er einen Unfall gehabt habe. Er habe damals auf der Gruppe angerufen und gesagt, D._____ trage Geld auf sich. Der Beschuldigte habe viele Sachen aus der Küche genommen. Vermutlich habe er Angst gehabt, dass er zu viel über ihn und seine Machenschaften gewusst habe. Vielleicht habe der Beschuldigte gehört, dass er über diese Vorfälle geredet habe. Die Übergabe des Alkohols habe jeweils an den Wochenenden - wenn nur er und der Beschuldigte anwesend gewesen seien - in D._____'s Umkleideraum stattgefunden. Der Wein sei in Coca-Cola Flaschen und der stärkere Alkohol wegen dessen Farbe in Rivella-

- 14 - Flaschen abgefüllt worden, wobei er vom Beschuldigten jeweils die geschlossenen Originalflaschen erhalten, den Inhalt umgefüllt und schliesslich die richtige Flasche zerbrochen und weggeworfen habe. Den Kochwein habe er zusammen mit dem Beschuldigten im Keller abgefüllt und ihn dort zwischen den Lebensmitteln versteckt. Starke Alkoholika habe er an verschiedenen Orten versteckt, so etwa in den Papierrollen in seinem Umkleideraum, oder oben im Lüftungsfilter. Dort habe er manchmal 2 bis 3 Flaschen versteckt gehabt. Den Alkohol habe er manchmal sofort weiterverkauft und mitunter auch schon bis zu einem Monat gelagert. Für den Verkauf sei es auf verschiedene Faktoren angekommen. Einerseits habe er manchmal warten müssen, bis seine Kunden den Lohn erhalten hätten. Andererseits habe man auf die Kontrollen Rücksicht nehmen müssen. Der Beschuldigte sei diesbezüglich informiert gewesen. Er habe zum Beispiel gewusst, wann am Wochenenden keine Kontrollen stattfanden. Dann habe er jeweils auch die vollen Boxen mit nach Hause genommen. Die Übergabe des Alkohols an die Abnehmer habe in der Regel während des Spazierens statt gefunden. Er habe ca. 5 Abnehmer im Gefängnis gehabt. Von diesen sei lediglich noch F._____ im Gefängnis. F._____ habe ihn übrigens einmal bei H._____ verraten, weil er ihm keinen Alkohol mehr habe verkaufen können. Wein habe er am meisten vom Beschuldigten erhalten, teilweise 3 bis 4 Liter pro Woche. Stärkeren Alkohol habe er über die lange Zeit hinweg in verschiedenen Mengen erhalten. Es habe sich um Mengen von minimal einem bis maximal drei Litern gehandelt. Hauptsächlich habe er vom Beschuldigten Grappa bezogen. Letztmals habe er vor ca. 2 ½ Jahren starken Alkohol vom Beschuldigten erhalten. Dann seien all seine Kunden entlassen worden und er habe keine Abnehmer mehr gehabt. Wein hingegen habe er vor 14 Monaten noch erhalten. Das sei damals gewesen, als der Verrückte betrunken gewesen sei [gemeint ist der Vorfall vom 11. März 2010 mit dem Insassen R._____]. Das letzte Mal sei er mit dem Beschuldigten in den Keller gegangen. Dort hätten sie Kochwein geholt. Er habe diesen nachher sofort dem Hausarbeiter übergeben und dieser wiederum habe den Wein, insgesamt 1.5 Liter, auf der Stelle getrunken. 2.7.2. Am 30. August 2010 wurde der Gefängnisinsasse E._____ polizeilich zur Sache befragt. Er führte zusammengefasst aus, er wisse, dass in der B._____ Al-

- 15 kohol verkauft werde. Mit eigenen Augen habe er gesehen, wie der Beschuldigte von draussen Alkohol in die Strafanstalt gebracht und diesen an den Insassen DA._____ [gemeint war unzweifelhaft D._____] verkauft habe. Er wisse, dass dies mindestens schon seit drei Jahren so laufe. Er habe von anderen aber gehört, dass es schon seit 10 Jahren so zu und her gehe. Er selber habe im Jahre 2007 als Tellerwäscher in der Küche angefangen. Seit 2008 befinde er sich in einer Koch-Lehre. Erstmals habe er Ende 2007 selber gesehen, wie der Beschuldigte an einem Morgen dem "D'._____" zwei Fläschchen Rivella und Cola à je ½ Liter gegeben habe. Das habe sich im Korridor vor der Garderobe von D'._____ abgespielt. Diesen Vorgang habe er in der Folge ein paar Mal beobachtet. Eines Tages habe er dann D'._____ gefragt, was in den Fläschchen drin sei. Dieser habe ihm gesagt, es handle sich um Whiskey. Er habe zu D'._____ dann gesagt, er solle mal zeigen. Daraufhin habe dieser das Fläschchen aufgemacht und ihn daran riechen lassen. Es habe sich eindeutig um Whiskey gehandelt. Der Beschuldigte habe wohl nicht realisiert, dass er diese Übergabe mitbekommen habe. Danach habe er drei oder vier Mal solche Übergaben gesehen. Er habe sich dann jeweils nicht mehr nach dem Inhalt der Fläschchen erkundigt. D'._____ habe ihm erzählt, dass er manchmal auch Wein vom Beschuldigten erhalte. Wie der ganze Handel angefangen habe, könne er nicht sagen. Das sei alles schon am Laufen gewesen, als er in die Küche gekommen sei. Wie die Fläschchen in die Strafanstalt gekommen seien, wisse er nicht. Er habe lediglich beobachtet wie der Beschuldigte die Fläschchen vor der Übergabe aus seinem Garderobenraum herausgebracht habe. Manchmal sei es nur ein Fläschchen gewesen, ein anderes Mal zwei. Es habe sich aber immer um diese Halbliterfläschchen Coca-Cola oder Rivella, meistens Rivella Blau, gehandelt. Ob D'._____ für den Alkohol eine Gegenleistung habe erbringen müssen, wisse er nicht. Er habe ihn auch nicht danach gefragt. Von den anderen Insassen habe er lediglich erfahren, dass D'._____ den Alkohol auf dem Spazierhof an die Insassen verkauft habe. Diese Insassen seien aber schon über zwei Jahre nicht mehr im Gefängnis und an deren Namen könne er sich auch nicht mehr erinnern. Wer den Verkaufspreis bestimmt habe, wisse er nicht. Ebenso wisse er nicht, welche Mengen D'._____ vom Beschuldigten gekauft, oder wie lange das ganze schon gedauert habe. Was er wisse, habe er nur von

- 16 anderen gehört. Er wisse, dass der Beschuldigte an D'._____ Alkohol abgegeben habe. Ob auch noch andere Mitarbeiter der Strafanstalt Alkohol verkauft hätten wisse er nicht. Er habe mit Ausnahme seines Therapeuten, Herrn L._____, niemandem von den Vorfällen erzählt. In der Therapiegruppe seien neben ihm noch fünf weitere Insassen gewesen. Sie seien "darauf verpflichtet" gewesen, "dass dies, was in der Gruppe besprochen werde, nicht nach draussen dringen" dürfe. Er habe L._____ von den Alkoholabgaben berichtet, weil es gefährlich sei, wenn Leute die ohnehin schon Alkoholprobleme hätten und im Gefängnis eingeschlossen seien, auf diesem Weg an Alkohol gelangen könnten. Er selber habe früher auch ein Alkoholproblem gehabt. Ende 2007 habe der Beschuldigte zwei Fläschchen Alkohol à 0.5 Liter und die beiden anderen Male im ersten Halbjahr 2008 je ein Fläschchen à 0.5 Liter an D'._____ abgegeben. An den beiden Fläschchen vom ersten Mal habe er gerochen und auch am letzten Fläschchen. Als er D'._____ davon erzählt habe, dass er in der Therapiegruppe über die Alkoholabgabe gesprochen habe, sei dieser geschockt darüber gewesen (Urk. 7/3).

Rund 8 Monate später, nämlich am 6. April 2011, wurde E._____ formell als Zeuge einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme machte er zur Sache zusammengefasst die folgenden Aussagen (Urk. 7/4): Seit Mitte Mai 2007 arbeite er in der Anstaltsküche. Zunächst habe er für ein Jahr und zwei Monate als Hausarbeiter gearbeitet. In der Küche seien 18 oder 19 Gefangene im Einsatz gewesen. Daneben seien vier bis fünf Angestellte in der Küche gewesen. Er habe auch an den Wochenende Dienst gehabt. Dann habe er von 08.15 Uhr bis 11.00 Uhr gearbeitet. Die Hausarbeiter arbeiteten samstags manchmal auch am Abend, zum Beispiel zum Verteilen der Suppe. Am Wochenende seien drei oder vier Personen im Einsatz gewesen. Manchmal seien es auch nur zwei gewesen. Diese Personen seien nicht den ganzen Tag geblieben, meistens sei nur eine Person bis am Abend geblieben. D'._____ sei Hausarbeiter in der Küche gewesen. Er habe grundsätzlich die gleichen Arbeitszeiten gehabt und an den Wochenenden habe er am Nachmittag manchmal länger gearbeitet. Es habe schon Zeiten gegeben, in denen D'._____ alleine mit dem Beschuldigten in der Küche gewesen sei. Als er noch Hausarbeiter gewesen sei, das heisse vielleicht Anfang 2008, habe er be-

- 17 merkt, dass der Beschuldigte D'._____ Fläschchen gegeben habe. D'._____ habe ihm dann das Fläschchen gezeigt und er habe daran gerochen. Er habe solche Vorgänge viele Male gesehen. Er habe aber nie nachgefragt, worum es gehe. Es habe ihn nicht interessiert. Am Fläschchen habe er gerochen, weil er gesehen habe, wie D'._____ eine Flasche umgefüllt habe. Da habe er ihn gefragt, was er da mache. Daraufhin habe ihm D'._____ die Flasche gegeben und er habe daran gerochen. D'._____ habe damals zwei Rivella Blau Fläschchen gehabt. Das Ganze habe sich an einem Abend im Putzraum abgespielt. Er habe auch beobachtet wie der Beschuldigte dem D'._____ Rivella und Cola Flaschen übergeben habe. Das erste Mal habe er im Jahr 2008 an einem Fläschchen gerochen, da sei er sich sicher. Er habe mehrere Übergaben beobachtet. Er habe auch gesehen, dass die Fläschchen bei den Handpapierrollen unten in D'._____s Kleiderschrank, oder im Ventilator Filter versteckt gewesen seien. Es sei klar gewesen, dass es sich um Alkohol gehandelt habe. Normale Cola Flaschen hätte man ja nicht so verstecken müssen. Er habe, soviel er wisse, nur einmal überprüft, was sich in den Fläschchen befunden habe. Als er daran gerochen habe, habe er starken Alkohol festgestellt. Was genau für Alkohol es gewesen sei, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei es kein Wein gewesen. Wenn er in den Putzraum gegangen sei, habe er manchmal gerochen, dass dort Alkohol drin gewesen sei. Dort gebe es einen Ablauf, über welchem D'._____ den Alkohol umgeleert habe. In diesen Raum seien nur er und D'._____ gegangen. Es sei auch ihr Umkleideraum gewesen. Er habe ungefähr drei bis vier Übergaben beobachten können, wobei es sich jeweils um 0.5 Liter Rivella oder Cola-Flaschen gehandelt habe. Die Originalflaschen habe er nie gesehen. Der Beschuldigte habe die Fläschchen aus der Personalgarderobe geholt. Vom Verhalten her habe man bei den beiden schon gemerkt, dass sie etwas zu verstecken gehabt hätten. Weil er selber ein Alkoholproblem gehabt habe, habe er nicht weiter wissen wollen, was da vor sich gehe. Er habe schnell wieder weggeschaut und sei weiter gegangen. Ein weiterer Insasse namens I._____ habe auch einmal eine Übergabe beobachtet und ihm davon erzählt. D'._____ habe er einmal darauf angesprochen, weshalb er den Alkohol verkaufe. Dieser habe ihm gesagt, er habe zu Hause Probleme mit seiner Familie und müsse viel Geld schicken. Er habe weiter gesagt, er mache das schon lange,

- 18 schon mehr als 10 Jahre. Dies - so E._____ - habe er auf dem Hof im Übrigen auch schon von anderen gehört. Die ersten Beobachtungen habe er gemacht, als er noch Hausarbeiter gewesen sei. Den ganz genauen Zeitraum könne er nicht mehr angeben. Die letzte Übergabe habe wohl ungefähr Mitte 2009 stattgefunden. Nach dem Vorfall mit dem besoffenen Gefangenen habe der Beschuldigte in der Küche gesagt, D'._____ habe Alkohol geklaut. Das habe er selber gehört. Er habe dann dem Beschuldigten - im Auftrag von D'._____ - ausgerichtet, er solle nicht sagen, dass D'._____ geklaut habe. D'._____ seinerseits würde auch dicht halten. Wieso es der Beschuldigte dann doch gesagt habe, wisse er nicht. Auf Zusatzfrage des Verteidigers präzisierte E._____, er habe nicht unmittelbar nach der beobachteten Übergabe am Fläschchen gerochen, sondern an einem anderen Abend. Zwischen der Beobachtung und dem Riechen seien ein bis zwei Monate vergangen. Im Putzraum habe er den Alkohol jedoch immer wieder gerochen. Dass der Beschuldigte dem D'._____ nur gewöhnliche Rivella Flaschen ausgehändigt habe sei nicht möglich. Im Gefängnis werde nur mit Wein gekocht. Zudem habe man sich in der Strafanstalt erzählt, dass man bei D'._____ in Rivella- und Cola-Flaschen Alkohol beziehen könne. Es könne sich auch nicht um die Übergabe von Festtagslieferungen gehandelt haben, weil solche von einem anderen Insassen übergeben würden. Es sei zwar schon so, dass der Beschuldigte auch mal Eistee u.ä. aushändigte. Das sei aber in der Küche zum Trinken gewesen. Diese Getränke seien aus dem Frigo 2 gewesen. Bei den Sachen die er D'._____ gegeben habe, habe es sich aber nicht um solche Getränke gehandelt. Er sei ja kein Kind mehr, sondern erwachsen und er kenne den Unterschied zwischen einer legalen und einer illegalen Übergabe. Das sehe man klar. Wenn es sich um normale Fläschchen gehandelt haben sollte, wieso hätte D'._____ sie dann in seinem Schrank bei den Papierrollen und in der Küchenabluft verstecken sollen. Dann hätte er die Fläschchen wohl eher direkt ausgetrunken und sie nicht verstecken müssen. Es gebe keinen Grund normale Getränke zu verstecken, solche könnten ja schliesslich auch am Gefängniskiosk oder am Automaten bezogen werden. Er habe aber gesehen, wie D'._____ die vom Beschuldigten bezogenen Fläschchen versteckt habe.

- 19 - 2.7.3. F._____ wurde am 24. Mai 2011 als Zeuge zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, D'._____ habe ihm im Jahr 2009 erzählt, dass er für den Beschuldigten Getränke wie Schnaps und Wein verkaufe. Er habe dann ab ca. Mitte Januar 2009 etwa drei bis vier Mal Schnaps und ein paar Mal Wein bei D'._____ gekauft. Seit 20. Juni 2009 habe er keinen Kontakt mehr zu D'._____. Für eine 0.5 Liter Rivella-Flasche mit Schnaps drin habe D'._____ Fr. 100.-- verlangt. Für die selbe Menge Wein habe er Fr. 50.-- bezahlen müssen. Die Übergabe des Alkohols habe beim Arbeitsplatz in der Küche stattgefunden. Irgendwann habe D'._____ dann mal einem Aufseher erzählt, er hätte Streit mit ihm, was aber nicht wahr gewesen sei. Das habe er - F._____ dann dem Aufseher auch gesagt. Es habe dann eine Zeit gegeben, in der er nicht mehr mit D'._____ gesprochen und entsprechend auch keinen Alkohol mehr bezogen habe. Danach hätten sie wieder miteinander geredet und er habe Alkohol gekauft. D'._____ habe dann angefangen den Alkohol mit Wasser zu mischen. Er habe ihn darauf angesprochen und ihm gesagt, dass er das nicht tun solle. Weil er sich darüber geärgert habe, dass D'._____ die Leute bescheisse, habe er einmal zu einem Herrn H._____ gesagt, man solle auf D'._____ aufpassen, dieser würde für den Beschuldigten arbeiten. Er habe H._____ gesagt, er solle auf D'._____ schauen, denn dieser verkaufe Alkohol, den er mit Wasser mische. Dies sei dann auch der Grund gewesen, weshalb D'._____ behauptet habe, sie würden sich streiten. Anstatt gute Qualität zu bringen, habe D'._____ Wasser gebracht und das Doppelte verlangt. Er habe D'._____ dann einmal gesagt, er solle ihm eine Originalflasche mitbringen, welche er dann dem Aufseher hätte zeigen können. Das habe D'._____ aber nie getan, sondern immer nur Rivella- Flaschen mitgebracht. Von wem D'._____ den Alkohol erhalten habe, könne er nicht beweisen. Er wisse nur, dass D'._____ immer mit dem Beschuldigten gesprochen und mit diesem ein gutes Verhältnis gehabt habe. Jedesmal wenn er etwas von D'._____ verlangt habe, habe dieser es ihm gebracht. Er sei sich sicher, dass zwischen dem Beschuldigten und D'._____ etwas gewesen sei. Mehr könne er aber nicht sagen. D'._____ habe aber einmal gesagt, wenn er loslege, dann könne der Beschuldigte seinen Job verlieren. F._____ gab an, ausschliesslich bei D'._____ Alkohol bezogen zu haben (Urk. 7/12).

- 20 - 2.8. Wie die Vorinstanz zunächst unter Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides zutreffend festhält, ist allseits unbestritten, dass über einen längeren Zeitraum hinweg neben Wein auch diverse hochprozentige alkoholische Getränke auf illegalem Wege in die Strafanstalt B._____ geschmuggelt wurden. Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen zum Schluss, Geschehnisse wie der in der Anklageschrift umschriebene Alkoholhandel, seien erfahrungsgemäss auf Dauer nicht geheim zu halten. Die behauptete Zeitspanne von rund 10 Jahren mute völlig unwahrscheinlich an und es sei schlicht undenkbar, dass trotz den bekannten körperlichen Erscheinungen nach - gelegentlich massivem - Alkoholkonsum und trotz regelmässigem Durchsuchen der Zellen der Konsum so lange unbemerkt geblieben sein solle (Urk. 38. S. 10 f.). Dieser Auffassung kann nicht unbenommen gefolgt werden. Nach Aussagen des Zeugen D._____ überlegte er sich sehr wohl, wem er den Alkohol verkaufen konnte und wem nicht. Verschiedentlich gab er zu Protokoll, er habe ja nicht jedem diese Getränke verkaufen können. Insgesamt habe er an ca. 5 Leute Alkohol verkauft. Von diesen fünf Kunden seien mit Ausnahme von F._____, der bei ihm in der Küche einen Liter Grappa gekauft habe, zwischenzeitlich alle aus der Haft entlassen worden (Urk. 7/2 S. 11 f.). Weiter führte der Zeuge D._____ aus, der Beschuldigte habe infolge eines Unfalls ein geschientes Bein gehabt und während eines Jahres nicht mehr zur Arbeit erscheinen können. In dieser Zeit habe er keinen Alkohol verkaufen können (Urk. 7/2 S. 3 und S. 21), zudem habe es auch manchmal Pausen gegeben, weil die Kontrollen sehr stark gewesen seien (Urk. 7/1). Nach Angaben von D._____ fanden die Übergaben jeweils an den Wochenenden statt, dann nämlich, als er und der Beschuldigte alleine in der Küche waren (Urk. 7/1 S. 9). Der Beschuldigte selbst führte aus, er habe nicht ganz jedes zweite Wochenende gemeinsame Einsätze mit dem Zeugen D._____ gehabt (Urk. 6/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft geht in der Anklageschrift von insgesamt ca. 117 Übergaben aus, was über den eingeklagten Zeitraum von rund 10 Jahren knapp 12 Übergaben pro Jahr ausmachen würde. Bedenkt man den eingeschränkten Kreis der Abnehmer sowie die im Gefängnis herrschenden gegenseitigen Abhängigkeiten, so erscheint es entgegen der Auffassung des Erstrichters durchaus denkbar, dass der eingeklagte Alkoholhandel über gut 10 Jahre hinweg unerkannt bleiben

- 21 konnte. Der betreffenden Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, dass D._____s Aussagen per se unwahr seien, kann jedenfalls nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als es der Erstrichter weitgehend unterlassen hat, sich mit den eigentlichen Aussagen des Zeugen D._____ respektive mit dessen Aussageverhalten auseinander zu setzen. 2.9. Beweiswürdigung 2.9.1. Wie unter Ziff. 2.7.1 vorstehend zusammengefasst ausgeführt, wurde D._____ zwei Mal sehr ausführlich zur Sache befragt. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, in welcher er dem Staatsanwalt als Beschuldigter gegenüber sass, gab er detailliert Auskunft zu den Geschehnissen, wobei er sich selber schwer belastete. Sein Geständnis führte schliesslich dazu, dass er noch am Tag seiner ersten Einvernahme mit Strafbefehl vom 24. November 2010 wegen mehrfachen aktiven Bestechens und mehrfachen Wuchers zu 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei die ausgefällte Strafe unbedingt ausgesprochen wurde (Urk. 15/1). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 6. April 2011 bestätigte er seine zuvor gemachten Angaben vollumfänglich (Urk. 7/2). Abgesehen von marginalen Abweichungen, welche sich ohne weiteres aufgrund der verstrichenen Zeit und der Vielzahl der Vorgänge erklären lassen, sind seine Aussagen frei von Widersprüchen. D._____ schildert die Ereignisse klar und detailliert. Eigentliche Strukturbrüche sind ebenso wenig erkennbar wie etwa Übertreibungen oder stereotype Antworten. Seine Antworten auf die gestellten Fragen fallen in aller Regel kurz und präzise aus. Der von ihm geschilderte Ablauf, nämlich dass die Übergaben jeweils an den Wochenenden in der Küche, im Bereich der Umkleideräume stattgefunden hätten, deckt sich mit den Wahrnehmungen des Zeugen E._____. Ebenso übereinstimmend sind die Schilderungen der verwendeten Behältnisse sowie der gewählten Verstecke. Offenkundig bestand zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugen D._____ ein relativ enges Vertrauensverhältnis. Abgesehen davon, dass beide die ursprünglich gute Zusammenarbeit sowie das intakte Verhältnis explizit erwähnten, fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschuldigte mindestens in einem Fall auch persönlichen Kontakt zur Ehefrau des Gefängnisinsassen D._____ pflegte, was

- 22 doch zumindest aufhorchen lässt. Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und D._____ persönliche Bande bestanden, welche das übliche Mass einer Beziehung zwischen einem Gefängnisinsassen und einem Mitarbeiter des Vollzugs deutlich übersteigen dürften. Umso bemerkenswerter erscheint die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, als er auf entsprechende Frage zu Protokoll gab, er habe zu D._____ ein Verhältnis wie zu jedem anderen Insassen auch (Urk. 6/1 S. 2). 2.9.2. Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Zeuge E._____ sei in der Beantwortung der Fragen offenkundig leichtfertiger gewesen als D._____ und verweist zurecht auf diverse Widersprüche in dessen Aussagen. Tatsächlich ist aufgrund des Beweisergebnisses erstellt, dass der Zeuge E._____ bei keiner der von ihm geschilderten Übergaben den Inhalt der jeweiligen Fläschchen überprüft hatte. Dass sich Alkohol darin befunden hat, will er einmal Wochen später anhand einer Riechprobe und in anderen Fälle aufgrund von Alkoholgeruch im Putzraum festgestellt haben. E._____ war offenbar bemüht die ihm gestellten Fragen korrekt zu beantworten, gab er doch immer wieder zu Protokoll dies und jenes nicht zu wissen, sich nicht mehr genau erinnern zu können, etwas nicht gesehen, oder seine Informationen nicht aus eigener Wahrnehmung sondern von Dritten bezogen zu haben. Allerdings fällt doch auch auf, dass er sich in Bezug auf die Vorfälle wohl mit verschiedenen Beteiligten besprochen [nicht etwa abgesprochen] hat und für sich selber zum Schluss gekommen ist, der Beschuldigte habe sich nicht korrekt verhalten. Diese Grundhaltung tritt bei seinen Aussagen immer wieder unterschwellig zu Tage. Seine innere Überzeugung wird beispielsweise dort manifest, wo er der festen Ansicht ist, er habe die Übergabe von Alkohol in Pet-Fläschchen beobachtet. Tatsächlich aber konnte er lediglich Heimlichtuereien zwischen dem Beschuldigten und D._____ beobachten, anlässlich welcher die besagten Pet-Fläschchen übergeben wurden. Dass sich im Zeitpunkt der Übergabe der Fläschchen noch kein Alkohol darin befunden hatte, ergibt sich zweifelsfrei aus den Aussagen von D._____. Dieser gibt verschiedentlich zu Protokoll, den Alkohol in Originalglasflaschen vom Beschuldigten erhalten und hernach abgefüllt zu haben. Hier wird deutlich, dass der Zeuge E._____ zweifelsohne gewisse Beobachtungen machte, diese jedoch aufgrund

- 23 der im Gespräch mit anderen Insassen erlangten "Kenntnisse" (fehl- )interpretierte. Immerhin wird aber gerade in diese Punkt deutlich, dass zwischen E._____ und D._____ keine Absprachen im Sinne eines Komplotts stattgefunden haben. Wäre dies der Fall gewesen, dann hätten sie im Kerngeschehen kongruentere Angaben gemacht. Schliesslich ist im Hinblick auf die Zeugenaussagen E._____s auch darauf hinzuweisen, dass seine Einvernahme trotz Anwesenheit eines Übersetzers in deutscher Sprache erfolgte (Urk. 7/4 S. 1), was angesichts des Umstandes, dass er lediglich gebrochen Deutsch spricht (Urk. 7/3 S. 1) gewisse Unzulänglichkeiten in seinen Aussagen zu erklären vermag. Entscheidend aber ist vorliegend, dass E._____ beobachten konnte, wie der Beschuldigte im Bereich der Umkleideräume D._____ heimlich Flaschen übergab, welche ersterer zuvor aus seinem Umkleideraum holte und welche D._____ hernach in seinem Garderobenschrank respektive in der Lüftung versteckte. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben D._____'s betreffend die von ihm gewählten Verstecke. Dem Zeugen E._____ ist zuzustimmen, wenn dieser gegenüber dem Staatsanwalt die Frage aufwirft, was es denn für einen Grund gebe, ein Süssgetränk, welches am Gefängniskiosk oder am Automaten jederzeit legal bezogen werden könne, derart zu verstecken? 2.9.3. Der Zeuge F._____ konnte an sich wenig sachdienliche Hinweise zu Protokoll geben. Erwähnenswert ist aber, dass er angab, den Beschuldigten respektive seine Machenschaften mit D._____ beim Küchenchef H._____ verraten zu haben (Urk. 7/12 S. 5). Gleiches behauptete auch D._____ selbst (Urk. 7/2 S. 12). H._____ wurde in dieser Sache ebenfalls als Zeuge einvernommen. Auf die Frage, ob ein anderer Gefängnisinsasse bei ihm D._____ verpfiffen habe, antwortete dieser mit einem knappen "nein" (Urk. 7/7 S. 19). Ob F._____, D._____ bei H._____ verraten hat, oder nicht kann letztlich offen bleiben. Dass jedoch der ehemalige Küchenchef, der ja nach Aussage von F._____ nach dessen Hinweis nichts unternommen und damit wohl seine Aufsichtspflichten grob verletzt haben dürfte, bereit gewesen wäre sein Pflichtverletzung einzugestehen, ist zumindest fraglich. Jedenfalls lässt sich hieraus nichts ableiten, was die Aussagen von D._____ oder F._____ unglaubhaft erscheinen lassen würde.

- 24 - 2.9.4. Zusammengefasst ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Strafverfahren nicht vom Hauptbelastungszeugen D._____, sondern vom Kochlehrling E._____ ins Rollen gebracht wurde (vgl. Ziff. 2.6.1 vorstehend). Dieser hat sich im Rahmen einer Gruppentherapie seinem Therapeuten L._____ anvertraut. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass E._____ dabei aufgrund einer Stillschweigeabmachung mit dem Therapeuten und den weiteren Sitzungsteilnehmern darauf vertrauen durfte, dass seine Angaben vertraulich behandelt würden. In der Tat hat L._____ sein Wissen dann auch rund zwei Wochen mit sich "herumgetragen" bevor er sich durchringen konnte, sein Versprechen zu brechen und der Gefängnisleitung Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung führte schliesslich in erster Linie zu einer strafrechtlichen Verfolgung von D._____ und zu dessen Verurteilung. Dafür, dass dem ganzen Geschehen ein von D._____ initiierter sowie von E._____ und F._____ geförderter Komplott zu Lasten des Beschuldigten zugrunde liegen könnte, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte. Bezeichnenderweise versuchte D._____ bei seiner ersten Befragung durch die Gefängnisleitung vom 14. Mai 2010 auch noch sämtliche Vorwürfe von sich zu weisen, erst als er mit den Fakten konfrontiert wurde, entschloss er sich ein Geständnis abzulegen (Urk. 2/3). Dass D._____'s Aussagen durchaus glaubhaft waren, zeigte sich schliesslich auch darin, dass er zum Beispiel gegenüber dem Staatsanwalt schilderte, wie der Beschuldigte neben Lebens- und Reinigungsmitteln auch gefängniseigene Kühlboxen sowie Hand- und Trocknungstücher in grossen Mengen mit nach Hause genommen habe (Urk. 7/1 S. 4 ff.). Tatsächlich konnten die beschriebenen Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten auch vorgefunden werden (Urk. 10/5). Zwar wurde das gegen den Beschuldigten unter dem Titel "mehrfacher Diebstahl" geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Juni 2011 eingestellt, dennoch ist darauf hinzuweisen, dass er in Bezug auf die vorgefundene sog. …box eingestehen musste, dass diese bei ihm "liegen blieb" (Urk. 6/2 S. 1). Weiter wurden beim Beschuldigten sechs Kisten mit neuen Allzwecktüchlein vorgefunden. Diese hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben zwar aus dem Gefängnis mitgenommen, aber nicht bezahlt. Ob er, wie behauptet, jemandem gesagt hat, man solle ihm diese vom Lohn abziehen (Urk. 6/2 S. 1), kann an dieser Stelle offenbleiben. Entscheidend ist, dass sich die

- 25 - Schilderungen des Zeugen D.____ auch in diesem Punkt als zutreffend erwiesen haben. Es ist nicht einzusehen, weshalb D._____, der seit über 15 Jahren im Vollzug war und sich nach eigenen Angaben nichts sehnlicher wünschte, als zu seiner Familie heimkehren zu können, den Beschuldigten grundlos belasten sollte. Dies um so mehr, als er damit seine eigene Verurteilung - welche immerhin mit ¼ Jahr zusätzlichem Freiheitsentzug sanktioniert wurde unumgänglich machte. Aufgrund der glaubhaften Darstellungen des Zeugen D._____s, welche im Kern durch die weiteren Zeugenaussagen bestätigt wurden, bestehen keine objektiven Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift vom 21. Juni 2011 geschildert zugetragen hat.

Einzig bezüglich der Dauer und der Anzahl der Alkoholverkäufe ist aufgrund des Beweisergebnisses eine Einschränkung vorzunehmen. Nach Angaben des Hauptbelastungszeugen D._____ bezog dieser letztmals ca. 2 ½ Jahre vor seiner Zeugeneinvernahme hochprozentigen Alkohol vom Beschuldigten. Danach seien seine Kunden entlassen worden und er habe nur noch Wein verkauft (Urk. 7/2 S. 13). Damit hätten die inkriminierten Handlungen in Bezug auf die stark alkoholhaltigen Getränke von ca. Anfang August 2000 bis Ende 2008 / Anfang 2009 stattgefunden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund einer unfallbedingten Abwesenheit des Beschuldigten während rund eines Jahres keine Übergaben/Verkäufe stattgefunden haben. Damit ist in Bezug auf die Abgabe hochprozentiger Alkoholika davon auszugehen, dass es sich um mindestens 89 Übergaben handelte. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert das Verhalten des Beschuldigten unter die Straftatbestände des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.2. Des Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem

- 26 anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Der Geschäftsabschluss des Opfers wegen seiner Notlage und die Ausnützung dieser Situation durch den Täter stellen als Ausbeutung das entscheidende Tatbestandsmerkmal des Wuchers dar (Donatsch in: Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, N 12 zu Art. 157 StGB mit Verweis auf BGE 86 IV 69). 3.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, D._____ habe sich aufgrund des Haftregimes in einer Ausnahmesituation befunden, welche ihn in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt habe, dass er sich nur deshalb zu Entrichtung des stark überhöhten Preises bereit erklärt habe (Urk. 20 S. 3). 3.2.2. Abhängigkeit im Sinne von Art. 157 StGB bedeutet, dass der Täter tatsächlich eine Macht und Überlegenheit gegenüber dem Betroffenen hat, welcher sich dieser innerlich nicht entziehen kann. Erforderlich ist dabei, dass die persönliche bzw. wirtschaftliche Freiheit des Betroffenen durch das Ungleichgewicht in der Beziehung zum Täter im Hinblick auf das konkrete Geschäft ausgeschaltet oder jedenfalls erheblich eingeschränkt ist (Weissenberger in: BSK Strafrecht-II, 2. Aufl., Basel 2007, N14-17 zu Art. 157 StGB). Der Täter muss sodann diese tatbestandsmässige Unterlegenheit des Opfers ausbeuten, indem er sich für die Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Zwischen der Situation der Unterlegenheit beim Opfer und dem offenbaren Missverhältnis der Leistung muss ein Kausal- oder Motivationszusammenhang bestehen (Weissenberger in: BSK Strafrecht-II, a.a.O., N37 zu Art. 157 StGB). 3.2.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem Beschuldigten und D._____ ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben soll. Als Anstaltskoch war er gegenüber D._____ wohl weisungsbefugt, hatte aber keine tatsächliche Macht und Überlegenheit, welcher sich D._____ hinsichtlich des Handels mit Alkohol nicht hätte entziehen können. Deshalb ist es auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte eine Unterlegenheit von D._____ ausgenützt haben soll. D._____ ist weder alkoholkrank noch ist bekannt, dass er auf den seinerseits er-

- 27 langten Erlös durch den Verkauf des Alkohols angewiesen gewesen wäre. Eine derartige Zwangslage resp. Notlage ist sodann auch nicht in der Anklageschrift umschrieben. 3.2.4. Der objektive Tatbestand des Wucher gemäss Art. 157 Ziff. 1. Abs. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 3.3. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde hinsichtlich der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB ist indes zutreffend und zu bestätigen. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte diesbezüglich schuldig zu sprechen. 4. Sanktion 4.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Das neue Recht basiert – in Übereinstimmung mit dem bisherigen – auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB), weshalb nach neuem Recht grundsätzlich nur beurteilt wird, wer nach Inkrafttreten des neuen Rechts ein Delikt begangen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Täter vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquierte, die Beurteilung seiner Taten aber erst nachher erfolgt und das neue Recht milder ist als das im Zeitpunkt der Tatbegehung geltende (Art. 2 Abs. 2 StGB; "lex mitior"). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der konkreten Methode eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht vorzunehmen, wobei es darauf ankommt, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (Trechsel/Vest, in: Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 2, m.w.H.). Die vorliegend zu beurteilende Delinquenz ereigneten sich teils vor, teils nach diesem Datum. Die Art. 322quater aStGB und Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB blieben im Rahmen der Revision hinsichtlich ihrer Tatbestandsmerkmale unverändert. Es wurden lediglich die Strafandrohungen der Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhte lautet die Sanktion heute

- 28 auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Damit erweist sich das neue Recht theoretisch als das mildere, weshalb es bei der Strafzumessung zur Anwendung kommt. 4.2. Strafrahmen Vorliegend wird der Beschuldigte wegen mehrfacher passiver Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig gesprochen, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren ist. Die tat- und täterangemessene Strafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. 4.3. Strafzumessung 4.3.1. Innerhalb des Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe entsprechend dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche strafmindernden und welche straferhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Zu berücksichtigen sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges bzw. die Schwere der Gefährdung (Deliktsbetrag oder Höhe eines Sachschadens, Mass der Gefährdung und Höhe des eingegangenen Risikos usw.), die Art und Weise des Tatvorgehens, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, die Intensität des deliktischen Willens und inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponente; Art. 47 Abs. 2 StGB, vgl. Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weber: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, Donatsch zu Art. 47 N 11 [nachfolgend: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weber], Urteile des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 E.6.2.1; 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E.2.; 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E.1.). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_902%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55

- 29 - Daneben sind bei der Strafzumessung auch das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Täterkomponente; Art. 47 Abs. 1 StGB).

Das Verschulden bezüglich der Tat ist zunächst basierend auf der objektiven Tatschwere zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, welche diesem Verschulden unter Berücksichtigung der subjektiven Tatschwere entspricht. Die so ermittelte (Einsatz-)strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die einschlägigen Vorstrafen (BGE 136 IV 1 E.2.6), die persönlichen Verhältnisse der Täters, sein Verhalten nach der Tat, ein Geständnis des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E.1.3.3.), seine Reue und Einsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_968/2008 vom 20. März 2009 E.1.1.2.) und seine Strafempfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E.2.3.). 4.3.2. Tatkomponente 4.3.2.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von rund 10 Jahren hinweg seine Stellung sowie das in ihn gesetzte Vertrauen als Mitarbeiter der Strafanstalt B._____ schamlos ausgenützt. Er ist nicht davor zurückgeschreckt in rund 89 Fällen stark alkoholhaltige Getränke und in 59 weiteren Fällen Wein in die Strafanstalt zu schmuggeln und damit Gefängnisinsassen - insbesondere auch solchen die wegen ihrer Alkoholproblematik im Gefängnis und in therapeutischer Behandlung waren - zugänglich zu machen. Aufgrund seiner Position hatte er Kenntnis von den Verfahrensabläufen und namentlich auch von geplanten Kontrollaktionen. Dieses Wissen machte er sich für seine deliktischen Handlungen zu nutzen. Die mehrfache Tatbegehung fällt zudem straferhöhend ins Gewicht. Das an sich erhebliche objektive Verschulden erfährt aufgrund des relativ geringen Deliktsbetrages von rund Fr. 8'590.-- (nach Abzug der "Einkaufs-

- 30 preise") eine gewisse Relativierung, weshalb insgesamt von einem nicht mehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen ist. 4.3.2.2. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die an ihn gerichteten Vorwürfe sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren stets von sich wies, bleibt seine Motivation zur Tatbegehung im Dunkeln. Fest steht jedoch, dass er in vollem Bewusstsein um die Rechtswidrigkeit seines Tuns handelte. Ob er aus rein monetären Überlegungen delinquierte, oder ob sein Handeln eine Gegenleistung für wie auch immer geartete Dienste D._____s - wie dieser behauptet - darstellte, muss an dieser Stelle offen bleiben. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte aus einer persönlichen Notsituation heraus gehandelt hat. Er erzielte als Koch in der Strafanstalt B._____ ein gutes Einkommen und war immerhin Eigentümer von zwei Wohnungen. Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente bei einem nicht mehr leichten Tatverschulden. 4.3.2.3. In Anbetracht der obgenannten Erwägungen ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 360 Tagessätzen resp. 12 Monaten Freiheitsstrafe als der Tatschwere angemessen. 4.3.3. Strafart Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgeblichen Bereich fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 18. Februar 2010 (6B_721/2009, E. 4.2 und 4.3) soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe, als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb es sich nicht rechtfertigen würde, eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen. Es ist somit ein Geldstrafe anzuordnen.

- 31 - 4.3.4. Täterkomponente 4.3.4.1. Über die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der heute 56-jährige Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren. Nach seinen eigenen Angaben lebt er in intakten familiären Verhältnissen. Er stammt ursprünglich aus einer Wirtefamilie und ist zusammen mit zwei Geschwistern aufgewachsen. Nach dem Besuch der Primar- und Realschule in S._____ hat er eine Kochlehre absolviert, danach aber nicht auf dem erlernten Beruf gearbeitet. Nach einem längeren Sprachaufenthalt im Ausland kehrte er in die Schweiz zurück. Er arbeitete zunächst bei der SBB im Gepäck und Güterumlad, danach als Rangierarbeiter und absolvierte die Stellwerk- und Traktorprüfung. Schliesslich bestand er auch noch die Streckenprüfung und fuhr auf den Strecken … - … sowie … - … . Danach wechselte er in den Strafvollzug und arbeitete als Koch in der Strafanstalt B._____. Anfang 2011 kündete er sein Arbeitsverhältnis und trat in der Folge eine neue Stelle als Gefängnisaufseher in T._____ an. Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens wurde er von seiner Arbeit suspendiert. Gegenwärtig arbeitet er im Unterhalt des Kantonsspitals T._____. Aktuell erzielt der Beschuldigte ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 8'400.--, wobei er 13 Monatslöhne erhält. Der Beschuldigte ist Eigentümer von zwei Wohnungen und weist Hypothekarschulden in der Höhe von Fr. 477'000.– aus. Weitere Schulden oder nennenswertes Vermögen hat er nicht (Urk. 6/3 S. 6 f.; Urk. 30 S. 1 f. sowie Urk. 49/1-6). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Beschuldigten lässt sich im Hinblick auf die Strafzumessung nichts relevantes ableiten. Es sind weder straferhöhende noch strafmindernden Faktoren erkennbar. 4.3.4.2. Der Beschuldigte verfügt über einen tadellosen Leumund und ist bislang im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 43). Allerdings lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung nach herrschender bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Einsicht und Reue kann der nicht geständige Beschuldigte nicht für sich reklamieren.

- 32 - 4.3.4.3. Die Verteidigung macht eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend (Urk. 55 S. 25). Sie führte dazu aus, eine Verurteilung habe neben der eigentlichen Sanktion auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kantonalen Gefängnis zur Folge. Dass der Beschuldigte - im Falle seiner Verurteilung - als vorbestrafter [heute] 56-jähriger höchstens noch eine äusserst düstere Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle habe, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.

Der Verlust einer Arbeitsstelle oder wie etwa vorliegend der Umstand, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung in einem sensiblen Arbeitsumfeld schwerlich eine Wiederanstellung wird finden können, stellt eine unabdingbare Folge der von ihm und jedem anderen Delinquenten verursachten Sanktion dar. Eine derartige Konsequenz kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nur beim Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470 /2009 vom 23. November 2009 E. 2.5 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Der Beschuldigte liess sich durch seine Verantwortung als Ernährer gegenüber seiner Familie von seinem deliktischen Tun nicht abhalten. Die möglichen Konsequenzen seines Handelns, insbesondere auch in Bezug auf seine berufliche Stellung und seinen entsprechenden Werdegang mussten ihm jederzeit bekannt sein. Trotzdem delinquierte er über einen Zeitraum von rund 10 Jahren hinweg. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bleibt unter diesen Umständen klarerweise kein Raum für eine Strafminderung, auch nicht für eine geringe. 4.3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente zeigt sich, dass weder straferhöhende noch strafmindernde Argumente vorliegen, weshalb es bei der Einsatzstrafe von einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sein Bewenden hat. Daran anzurechnen sind 2 Tage, welche als durch Haft geleistet gelten (Art. 51 StGB). 4.3.6. Die Anklagebehörde erachtet eine Tagessatzhöhe von Fr. 110.– als angemessen (Urk. 20 S. 4). Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben. Die Höhe erscheint sodann den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. vorstehend Ziff. 4.3.4.1), weshalb diese zu bestätigen ist.

- 33 - 4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Angesichts der schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - erhebliche Kosten zu tragen haben wird, erscheint es nicht notwendig, ihm einen weiteren Denkzettel in Form einer Busse aufzuerlegen. 5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). 5.2. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt – im Gegensatz zum alten Recht – nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit einer negativen Legalprognose. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 5 f.).

- 34 - 5.3. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Es wird eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgesprochen. Der Beschuldigte ist vorstrafenlos. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine ungünstige Prognose, weshalb die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen und der Vollzug aufzuschieben ist. 5.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter und verfügt bislang über einen ungetrübten Leumund. Praxisgemäss ist die Probezeit unter diesen Umständen auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren anzusetzen. 6. Ersatzforderung 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei durch das Gericht zur Ablieferung von Fr. 14'650.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten. 6.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). 6.3. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es nicht opportun den Beschuldigten zu Ablieferung des erzielten Umsatzes zu verpflichten. Vorliegend erscheint es vielmehr sachgemäss vom sogenannten Nettoprinzip auszugehen und zumindest die Gestehungskosten, d.h. den Einkaufspreis, in Abzug zu bringen. Es ist daher pro Liter hochprozentigem Alkohol von einem durchschnittlich erzielten unrechtmässigen Gewinn von Fr. 70.-- und pro Liter Wein von einem solchen von Fr. 40.-- auszugehen, womit es sich rechtfertigt, den Beschuldigten zu verpflichten, Fr. 8'590.-- als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen, unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil zu bezahlen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 35 - 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte für die Untersuchung und die erste Gerichtsinstanz kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 7.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 7.3. Die Kosten der Untersuchung sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund des Teilfreispruchs sind die Kosten beider gerichtlicher Verfahren zu je vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im je verbleibenden Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.4. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barlauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

- 36 - 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 8'590.– zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 7. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 9. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren werden zu je vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im je verbleibenden Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − das Bundesamt für Polizei sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf − das Bundesamt für Polizei

- 37 - 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. September 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 17. September 2012 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 13 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, bestehend aus: 3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für das Verfahren von Fr. 7'000.– für anwaltliche Verteidigung (auszuzahlen direkt an den Verteidiger) und eine persönliche Umtriebsentschädigung (inklusive Genugtuung) von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse z... 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: 1. Prozessgeschichte und Prozessuales 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 10. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte A._____ durch das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Dielsdorf vom Vorwurf der mehrfachen passiven Bestechung gemäss Art. 322quater StGB sowie des m... 1.2. Gegen das dem Beschuldigten mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 8) meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (I. Berufungsklägerin) sowie der Beschuldigte (II. Berufungskläger) jeweils am 19. Oktob... 1.3. Nachdem die Staatsanwaltschaft uneingeschränkt Berufung erklärt (Prot. II S. 6), ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO in Rechtskraft erwachsen. 2. Sachverhalt 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als Anstaltskoch der Justizvollzugsanstalt B._____ in C._____ von ca. Anfang August 2000 bis Ende April 2010 wiederholt, durchschnittlich 1 Mal pro Monat und üb... 2.2. Der Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung (Urk. 6/1-3) als auch im vorinstanzlichen Hauptverfahren vehement bestritten, Alkohol in die Justizvollzugsanstalt B._____ geschmuggelt und dort an den Insassen D._____ abgegeben zu haben. Weshalb ... 2.3. Die Vorinstanz hat unter Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides die in der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2011 vorgetragenen Argumente der Verteidigung zutreffend und vollständig zusammengefasst. Darauf kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederhol... 2.4. Nach Würdigung der Beweismittel ist die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss gekommen, keine der befragten Drittpersonen habe eine Übergabe von Alkohol wahrgenommen. Beobachtet worden sei lediglich die Übergabe von Flaschen unbekannten Inhalts... 2.5. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen von D._____ [genannt D'._____], welcher zunächst als Angeschuldigter (Urk. 7/1) und dann als Zeuge (Urk. 7/2) durch den untersuchenden Staatsanwalt einvernommen wurde. We... 2.6. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, kommt bei der Würdigung von Aussagen der Glaubhaftigkeit eine bedeutend zentralere Rolle als der generellen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen zu. Da der Beschuldigte j... 2.6.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 reichte die Amtsleitung des Justizvollzug Kanton Zürich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich je eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten (wegen passiver Bestechung und Wucher) und D._____ (wegen akti... 2.6.2. Der Zeuge D._____ war im Zeitpunkt seiner Einvernahme seit rund 15 Jahren Insasse der Strafanstalt B._____. Er gab als Zeuge befragt auf entsprechende Frage an, er habe zum Beschuldigten stets ein gutes Verhältnis gehabt. Dieser habe dann aber ... 2.6.3. E._____ befindet sich seit dem 17. Januar 2007 im Vollzug. Seit Mitte Mai 2007 arbeitete er in der Küche und hatte in dieser Funktion Kontakt mit dem Beschuldigten. Dieser habe mit ihm keine Probleme gehabt (Urk. 7/4 S. 3). Der Beschuldigte se... 2.6.4. Gleiches gilt für den Zeugen F._____. Er gab auf entsprechende Frage an, den Beschuldigten lediglich als Aufseher zu kennen. Als solchen habe er ihn respektiert, mehr nicht (Urk. 7/12 S. 2). Der Beschuldigte sagte auf sein Verhältnis zu F._____... 2.7. Aussagen der Beteiligten 2.7.1. D._____ wurde am 24. November 2010 zunächst als - nota bene - Angeschuldigter einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme führte er zusammengefasst was folgt aus (Urk. 7/1): Soviel er wisse, sei er 1997 in die Strafanstalt B._____ gekommen. Na... 2.7.2. Am 30. August 2010 wurde der Gefängnisinsasse E._____ polizeilich zur Sache befragt. Er führte zusammengefasst aus, er wisse, dass in der B._____ Alkohol verkauft werde. Mit eigenen Augen habe er gesehen, wie der Beschuldigte von draussen Alkoh... 2.7.3. F._____ wurde am 24. Mai 2011 als Zeuge zur Sache einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu Protokoll, D'._____ habe ihm im Jahr 2009 erzählt, dass er für den Beschuldigten Getränke wie Schnaps und Wein verkaufe. Er habe dann ab c... 2.8. Wie die Vorinstanz zunächst unter Ziff. 6 des angefochtenen Entscheides zutreffend festhält, ist allseits unbestritten, dass über einen längeren Zeitraum hinweg neben Wein auch diverse hochprozentige alkoholische Getränke auf illegalem Wege in... 2.9. Beweiswürdigung 2.9.1. Wie unter Ziff. 2.7.1 vorstehend zusammengefasst ausgeführt, wurde D._____ zwei Mal sehr ausführlich zur Sache befragt. Bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme, in welcher er dem Staatsanwalt als Beschuldigter gegenüber sass, gab er detail... 2.9.2. Die Vorinstanz kommt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, der Zeuge E._____ sei in der Beantwortung der Fragen offenkundig leichtfertiger gewesen als D._____ und verweist zurecht auf diverse Widersprüche in dessen Aussagen. Tatsächlich ... 2.9.3. Der Zeuge F._____ konnte an sich wenig sachdienliche Hinweise zu Protokoll geben. Erwähnenswert ist aber, dass er angab, den Beschuldigten respektive seine Machenschaften mit D._____ beim Küchenchef H._____ verraten zu haben (Urk. 7/12 S. 5)... 2.9.4. Zusammengefasst ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Strafverfahren nicht vom Hauptbelastungszeugen D._____, sondern vom Kochlehrling E._____ ins Rollen gebracht wurde (vgl. Ziff. 2.6.1 vorstehend). Dieser hat sich im ... 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Staatsanwaltschaft subsumiert das Verhalten des Beschuldigten unter die Straftatbestände des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB sowie des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3.2. Des Wuchers gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistun... 3.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, D._____ habe sich aufgrund des Haftregimes in einer Ausnahmesituation befunden, welche ihn in seiner Entschlussfreiheit dermassen beeinträchtigt habe, dass er sich nur deshalb zu Entrichtung des s... 3.2.2. Abhängigkeit im Sinne von Art. 157 StGB bedeutet, dass der Täter tatsächlich eine Macht und Überlegenheit gegenüber dem Betroffenen hat, welcher sich dieser innerlich nicht entziehen kann. Erforderlich ist dabei, dass die persönliche bzw. wirts... 3.2.3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem Beschuldigten und D._____ ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben soll. Als Anstaltskoch war er gegenüber D._____ wohl weisungsbefugt, hatte aber keine tatsächliche Macht und Überlegenheit, w... 3.2.4. Der objektive Tatbestand des Wucher gemäss Art. 157 Ziff. 1. Abs. 1 StGB ist folglich nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 3.3. Die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde hinsichtlich der passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB ist indes zutreffend und zu bestätigen. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte... 4. Sanktion 4.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Das neue Recht basiert – in Übereinstimmung mit dem bisherigen – auf dem allgemeinen strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB)... 4.2. Strafrahmen Vorliegend wird der Beschuldigte wegen mehrfacher passiver Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB schuldig gesprochen, was mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren ist. Die tat- und täterangemesse... 4.3. Strafzumessung 4.3.1. Innerhalb des Strafrahmens bestimmt das Gericht die Strafe entsprechend dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter das Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche str... 4.3.2. Tatkomponente 4.3.2.1. Der Beschuldigte hat über einen Zeitraum von rund 10 Jahren hinweg seine Stellung sowie das in ihn gesetzte Vertrauen als Mitarbeiter der Strafanstalt B._____ schamlos ausgenützt. Er ist nicht davor zurückgeschreckt in rund 89 Fällen stark al... 4.3.2.2. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die an ihn gerichteten Vorwürfe sowohl in der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren stets von sich wies, bleibt seine Motivation zur Tatbegehung im Dunkeln. Fest steht jedoch, dass er ... 4.3.2.3. In Anbetracht der obgenannten Erwägungen ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen. Es erscheint deshalb eine Einsatzstrafe im Bereich von 360 Tagessätzen resp. 12 Monaten Freiheitsstrafe als der Tatschwere angemessen. 4.3.3. Strafart Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe. Im vorliegend massgeblichen Bereich fallen nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht. Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom ... 4.3.4. Täterkomponente 4.3.4.1. Über die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist Folgendes bekannt: Der heute 56-jährige Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren. Nach seinen eigenen Angaben... 4.3.4.2. Der Beschuldigte verfügt über einen tadellosen Leumund und ist bislang im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 43). Allerdings lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich... 4.3.4.3. Die Verteidigung macht eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten geltend (Urk. 55 S. 25). Sie führte dazu aus, eine Verurteilung habe neben der eigentlichen Sanktion auch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Kantonalen Gefängni... 4.3.5. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente zeigt sich, dass weder straferhöhende noch strafmindernde Argumente vorliegen, weshalb es bei der Einsatzstrafe von einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen sein Bewenden hat. Daran anzurechnen sind 2 Tag... 4.3.6. Die Anklagebehörde erachtet eine Tagessatzhöhe von Fr. 110.– als angemessen (Urk. 20 S. 4). Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben. Die Höhe erscheint sodann den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl. vorstehend Ziff... 4.4. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Angesichts der schwerwiegenden beruflichen Konsequenzen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte - wie nachfol... 5. Vollzug 5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen... 5.2. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leum... 5.3. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Es wird eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen ausgesprochen. Der Beschuldigte ist vorstrafenlos. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine u... 5.4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist Ersttäter und verfügt bislang über einen ungetrübte... 6. Ersatzforderung 6.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei durch das Gericht zur Ablieferung von Fr. 14'650.-- als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat zu verpflichten. 6.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder n... 6.3. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist es nicht opportun den Beschuldigten zu Ablieferung des erzielten Umsatzes zu verpflichten. Vorliegend erscheint es vielmehr sachgemäss vom sogenannten Nettoprinzip auszugehen und zumindest die Gest... 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte für die Untersuchung und die erste Gerichtsinstanz kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 7.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 7.3. Die Kosten der Untersuchung sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund des Teilfreispruchs sind die Kosten beider gerichtlicher Verfahren zu je vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im je verbleibenden Fünftel auf die Gerichtskasse... 7.4. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barlauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen passiven Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 110.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 8'590.– zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 7. Die Kosten der Untersuchung werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 9. Die Kosten beider gerichtlicher Verfahren werden zu je vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und im je verbleibenden Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird für die beiden gerichtlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  das Bundesamt für Polizei  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf  das Bundesamt für Polizei 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120205 — Zürich Obergericht Strafkammern 17.09.2012 SB120205 — Swissrulings