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Zürich Obergericht Strafkammern 28.08.2012 SB120167

28 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,037 parole·~1h 10min·1

Riassunto

mehrfache einfache Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120167-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi

Urteil vom 28. August 2012 in Sachen

1. ... 2. ... 3. A._____, 4. ... Beschuldigter und Berufungskläger

3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 27. Oktober 2011 (GG110163)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Juni 2011 (Urk. HD 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. [...] 2. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. [...] 4. [...] 5. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 6. [...] 7. [...] 8. Der Vollzug der Geldstrafe für den Beschuldigten 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 9. [...] 10. Die Beschuldigten 1, 3 und 4 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 438.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. April 2010 zu bezahlen. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 11. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 60.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (Beschuldigter 3) ausstehend Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten 1, 3 und 4 je zu einem Drittel auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 16. Die Kosten der Untersuchung werden den Beschuldigten 1, 3 und 4 je zu einem Viertel auferlegt. Über den restlichen Viertel wird im Verfahren betreffend den Beschuldigten 2, D._____, zu befinden sein. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 93 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte 3 von der Schuld freizusprechen. 2. Es seien die Zivilbegehren der Privatkläger abzuweisen.

- 4 - 3. Es sei dem Beschuldigten 3 ein angemessener Schadenersatz für Verfahrensaufwand sowie Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die dem Beschuldigten 3 auferlegten Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 84, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

_________________________________

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zitierweise Zwecks besserer Lesbarkeit werden in diesem Entscheid folgende Synonyme verwendet: B._____ - Privatkläger 1 C._____ - Privatkläger 2 E._____ - Beschuldigter 1 D._____ - Beschuldiger 2 A._____ - Beschuldiger 3 / Berufungskläger F._____ - Beschuldigter 4

- 5 - 2. Berufungsanmeldung und -erklärung Das eingangs wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 27. Oktober 2011 wurde den zur Hauptverhandlung erschienenen Beschuldigten 1, 3 und 4 am selben Tag mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (HD 74, Prot. I S. 11). Der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger 2 wurde der Entscheid am 31. Oktober 2011, dem Privatkläger 1 am 1. November 2011 schriftlich im Dispositiv zugestellt (HD 75/4, HD 75/5 und HD 75/7). Von jenem Prozess abgetrennt und unter neuer Prozessnummer weitergeführt wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten 2, der unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben war (HD 70). Der Beschuldigte 2 wurde am 6. Dezember 2011 rechtskräftig verurteilt (vgl. die beigez. Akten des Bezirksgerichts Zürich, GG110289, dort Urk. 10). Als einzige Partei liess A._____, der Beschuldigte 3, mit Eingabe vom 3. November 2011 Berufung anmelden (HD 76). Die Appellation erfolgte innert der gesetzlichen Frist (Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil (HD 80) wurde dem Beschuldigten 3 am 9. März 2011 zugestellt (HD 79/1-6). Mit Schreiben vom 26. März 2012 reichte der Verteidiger rechtzeitig die Berufungserklärung ein (HD 81, Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 10. April 2012 Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils (HD 85). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben. 3. Teilrechtskraft Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Nicht von der Berufung erfasste Punkte erwachsen in Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Nachdem einzig der Beschuldigte 3 appelliert hat, ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 27. Oktober 2011 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt Beschuldigter 1), 3 (Schuldpunkt Beschuldigter 4), 4 (Strafe Beschuldigter 1), 6 (Strafe Beschuldigter 4), 7 (Straf-

- 6 vollzug Beschuldigter 1) und 9 (Strafvollzug Beschuldigter 4) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kostenaufstellung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten 3 nicht explizit beanstandet, weshalb überdies festzustellen ist, dass das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich Dispositivziffer 13 rechtskräftig wurde. 4. Beweisergänzungsanträge Auf die von der Verteidigung gestellten Beweisergänzungsanträge wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung eingegangen werden (vgl. unten Ziff. II.3. und II.5.4.4). 5. Strafanträge 5.1. Allgemeines Beim Tatbestand der Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 30 ff. StGB). Der Verletzte muss somit den unbedingten Willen kund tun, die Täterschaft sei strafrechtlich zu verfolgen (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N 7 vor Art. 30 StGB, BSK Strafrecht I - Riedo, Art. 30 N 35 f., jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Erklärt er dies nicht, fehlt es an einer (positiven) Prozessvoraussetzung (BGE 105 IV 231). Das Strafverfahren ist dann gar nicht erst anzuheben oder aber sofort einzustellen, wie sich aus dem im interessierenden Zeitraum noch in Kraft stehenden § 24 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO ZH) ergibt (Art. 448 der Schweizerischen Strafprozessordnung; zur heutigen Regelung vgl. Art. 111 und Art. 303 StPO CH). Der Einhaltung einer bestimmten Form bedurfte der Strafantrag nach dem damals geltendem Prozessrecht (§ 24 StPO ZH) - wie übrigens auch nach dem aktuellen (Art. 304 StPO CH) - nicht. Insbesondere war die Verwendung des in der Praxis oft benutzten grünen Formulars KP 7 0307 (vgl. die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Unt. Nr. D-1/2007/5591, dort ND 3/2) nicht erforderlich. Vielmehr konnte der Antrag rechtsgültig in beliebiger Weise bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll

- 7 gegeben werden, solange aus der Äusserung der unbedingte Wille nach einer Strafverfolgung der Täterschaft ersichtlich war. 5.2. Zur Stellung der Strafanträge im vorliegenden Verfahren Die beiden Privatkläger erstatteten einen halben Tag nach dem Vorfall bei der Polizei Anzeige gegen ihre Angreifer (HD 1 S. 7, vgl. ferner HD 4 S. 1). Schon diese Handlung deutet darauf hin, dass sie deren Strafverfolgung wollten. Denn bei fehlender Verfolgungsabsicht hätten sie die Polizei nicht mittels Anzeige auf den Vorfall aufmerksam zu machen brauchen, nachdem diese ja 15 Stunden zuvor an den Tatort ausgerückt war, dort eine erste Bestandesaufnahme vorgenommen hatte und demnach im Grundsatz bereits über das Ereignis informiert war. Auch aus den unmittelbar nach der Anzeige erfolgten ersten Befragungen der Privatkläger (HD 4 und 7) ergibt sich kein anderer Schluss, als dass sie die Täter strafrechtlich zur Verantwortung ziehen lassen wollten. Schliesslich geben auch die späteren Einvernahmen mit den Geschädigten im vorliegenden Verfahren keinen Anlass zur Annahme, sie hätten keinen Strafantrag gegen die Beschuldigten stellen wollen. Die von der Verteidigung des Beschuldigten 3 angemeldeten Zweifel daran, dass überhaupt je gültige Strafanträge im Sinne von Art. 30 StGB ff. gestellt worden seien (HD 68 S. 12), sind also unbegründet. Diese liegen vielmehr ordnungsgemäss vor. 5.3. Zur Frage des Rückzugs der Strafanträge Der Verteidiger des Beschuldigten 3 machte vor Vorinstanz eventualiter und ebenso anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2012 geltend, aus dem am 18. August 2010 erfolgten Rückzug eines Strafantrags in einem anderen Strafverfahren (vgl. die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat, Unt. Nr. D-1/2007/5591, ND 3/2/1, 3/2/2 und 3/6 S. 9) folge, dass auch die Strafanträge betreffend den hier interessierenden, jenem vorangegangenen Vorfall vom 24. April 2010 zurückgezogen worden seien (HD 68 S. 7 f. und S. 12, Prot. I S. 6, HD 93 S. 10).

- 8 - Aus den erwähnten Beizugsakten ergibt sich, dass sich die betreffende Untersuchung um eine Auseinandersetzung vom 3. Mai 2010 drehte, in welche einzig der heutige Beschuldigte 1 und der Privatkläger 2 involviert waren (Beizugsakten D- 1/2007/5591, ND 3/1, ND 3/2/2, ND 3/3 S. 1, ND 3/4 S. 1 ff., ND 3/5/1-2, ND 3/6 S. 5 ff., ND 28). Vom heutigen Berufungskläger ist in jenem Verfahren hingegen nirgends die Rede. Die beiden Genannten hatten sich gegenseitig der Körperverletzung mittels Kricket-Schlägern beschuldigt und Strafantrag gestellt, diesen aber im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zurückgezogen (beigez. Akten ND 3/2/1 und 3/2/2, ND 3/6, ND 28) . Dabei hatten sie ausdrücklich Bezug auf ihre Strafanträge vom 18. Mai 2010 bzw. vom 23. Juli 2010 genommen. Der Strafantrag des Privatklägers 2, der sich auf den vorliegend interessierenden Vorfall bezieht, datiert indes wie bereits erwähnt vom 24. April 2010. Nicht zuletzt deshalb ist offensichtlich, dass der Rückzug des Strafantrags des Privatklägers 2 ausschliesslich das in jenem Verfahren untersuchte Ereignis vom 3. Mai 2010 und nicht auch das heute zu beurteilende vom 24. April 2010 betraf. Daran ändert auch nichts, dass sich der Rechtsvertreter des Privatklägers 2 in jenem Verfahren am 11. Juni 2010 unter anderem danach erkundigte, ob Rapporterstattung betreffend den Vorfall vom 24. April 2010 erfolgt sei und andernfalls darum bat, das Verfahren anhand zu nehmen (beigez. Akten HD 23/7). Dass "der Vorfall vom 24.04.2010 in die Streitschlichtung durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 18. August 2010 inbegriffen" war, ist nach dem Gesagten eine reine Interpretation der Verteidigung, die weder in der von ihr zitierten Bemerkung des jene Untersuchung führenden Staatsanwalts (beigez. Akten ND 3/6 S. 9), noch in den Aussagen der in jenes Verfahren Involvierten, und auch nicht in der Einstellungsverfügung (beigez. Akten ND 28) oder in Dokumenten des vorliegenden Verfahrens Halt findet. Wurde nun aber der Strafantrag gegen den Beschuldigten 1 vom Privatkläger 2 bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls vom 24. April 2010 nicht zurückgezogen, kann sich jener Rückzug auch nicht auf alle Beschuldigten, namentlich den heutigen Berufungskläger, erstrecken.

- 9 - 5.4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im aktuellen Verfahren nach wie vor gültige Strafanträge der Privatkläger betreffend einfache Körperverletzung vorliegen, die sich insbesondere auch auf den Beschuldigten 3 beziehen. Dem Eintreten auf die Anklage steht damit nichts entgegen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten 3 wird in der Hauptanklage (HD 38 S. 4 ff.) zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Am 24. April 2010, um ca. 01.20 Uhr, sei er an der … G._____-Strasse zusammen mit den Beschuldigten 1, 2 und 4 zum Privatkläger 2 gerannt. Dabei hätten der Beschuldigte 2 ein Messer mit einer Länge von ca. 30 Zentimetern, der Beschuldigte 3 ein Eisenrohr von ca. 1 Meter Länge, ca. 2 Zentimetern Durchmesser und einem Gewicht von ca. 1.8 Kilogramm, der Beschuldigte 1 eine ca. 60 Zentimeter lange, etwa 5 Zentimeter breite und rund 2 Zentimeter dicke Holzlatte mit einem Gewicht von ca. 0.37 Kilogramm und der Beschuldigte 4 eine leere Bierflasche mit sich getragen. Der Privatkläger 2 sei vor den genannten Personen davon gerannt, aber gestürzt und von ihnen eingeholt und umstellt worden. Der Beschuldigte 3 habe ihm mit der Eisenstange an den linken Oberschenkel geschlagen, der Beschuldigte 2 sei mit gehobenem Messer auf ihn losgegangen, aber vom Beschuldigten 1 von einem Stich abgehalten worden, und der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger 2 gegen den Leib getreten. In der Folge sei das Opfer von allen Angreifern getreten und geschlagen und an Beinen und Armen getroffen worden. Es habe durch den Schlag mit der Eisenstange eine Prellung des linken Oberschenkels erlitten, welche ihm während ca. einer Woche Schmerzen und Mühe beim Gehen bereitet habe. Die vier Täter hätten aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses, gegen den Privatkläger 2 vorzugehen und ihn zu schlagen, gehandelt und sie hätten bei ihrem Tun dessen Verletzung zumindest in Kauf genommen.

- 10 - Weiter wird dem Beschuldigten 3 in der Hauptanklage zur Last gelegt, zusammen mit dem Beschuldigten 2 zum Privatkläger 1 gerannt zu sein, als sie gesehen hätten, dass dieser die Polizei informiere. Der Beschuldigte 2 habe den Privatkläger 1 am Kragen gepackt, das Messer hochgehoben und ihn mit der das Messer haltenden Faust ins Gesicht geschlagen. Der Beschuldigte 3 habe den Privatkläger 1 mit der Eisenstange auf die linke Hand geschlagen. Hernach habe er noch gegen das linke Knie, das Gesäss und auf den Rücken des Opfers gehauen. Die Beschuldigten 1 und 4 seien dazugekommen und Ersterer habe den Privatkläger 1 mit der Holzlatte mehrfach gegen die Beine geschlagen, Letzterer die Glasflasche gegen den Gepeinigten geworfen. Der Privatkläger 1 habe durch die Schläge des Beschuldigten 3 mit der Eisenstange eine Prellung der rechten Schulter und der linken Hand, durch den Faustschlag des Beschuldigten 2 Schürfungen in der rechten Gesichtshälfte, durch die Schläge des Beschuldigten 1 mit der Holzlatte Schürfungen am rechten Unterschenkel und durch die Schläge des Beschuldigten 1 oder des Beschuldigten 3 eine Prellung des linken Knies erlitten. Der Privatkläger 1 habe sich während einer Woche nicht in der Lage gefühlt, zu arbeiten, und bis zur Heilung der Verletzungen habe es ca. drei Wochen gedauert. Die vier Täter seien sich einig gewesen, gegen den Privatkläger 1 vorzugehen und ihn zu schlagen, und sie hätten bei ihrem Tun dessen Verletzungen in Kauf genommen. 2. Standpunkt des Berufungsklägers Der Beschuldigte 3 bestritt in der Untersuchung wie vor Vorinstanz, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein (HD 13 S. 2 ff., HD 15 S. 6, 11 und 14 f., HD 72 S. 4 und 6). Entsprechend beantragt er auch im Berufungsverfahren einen Freispruch (HD 81). 3. Grundsätzliches zur Sachverhaltswürdigung Im Folgenden wird geprüft, von welchem Sachverhalt auszugehen ist. Dabei wird sich zeigen, ob die vorhandenen Beweismittel ausreichen, um das Geschehen rechtsgenügend zu beurteilen, oder ob Beweisergänzungen - insbesondere weitere Befragungen - vorzunehmen sind. Lässt sich bei spruchreifer Aktenlage der oben wiedergegebene Sachverhalt nicht erstellen, ist der weiteren Frage nachzu-

- 11 gehen, ob sich der in der Eventualanklage (HD 38 S. 7 ff.) behauptete Sachverhalt, wonach der Beschuldigte 3 bei einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB mitgewirkt habe, verwirklicht hat. Lässt sich auch diese Überzeugung nicht gewinnen, ist der Berufungskläger freizusprechen. Im Übrigen kann hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Sachverhaltswürdigung auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden brauchen (HD 80 S. 10 f.). 4. Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz Verwiesen werden kann sodann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur konkreten Sachverhaltswürdigung, soweit davon im Folgenden nicht abgewichen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO; HD 80 S. 9 ff.). 5. Sachverhaltswürdigung durch die Berufungsinstanz 5.1. Beweismittel Als Beweismittel stehen in erster Linie die Aussagen der Privatkläger, der Beschuldigten, der Zeugen H._____ und I._____ zur Verfügung, ferner Depositionen von J._____, Arztberichte über die Verletzungen der Privatkläger sowie sichergestellte Gegenstände, insbesondere eine Eisenstange. 5.2. Aussagen der Privatkläger 5.2.1. Inhalt 5.2.1.1. Privatkläger 2 5.2.1.1.1. In der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2010 führte der Privatkläger 2 aus, von den vier Angreifern habe einer ein Holzteil, einer einen messerähnlichen Gegenstand von etwa 50 cm Länge, ein dritter eine Stange und der vierte eine Bierflasche dabei gehabt. Als sie auf ihn zu gerannt seien, sei er davon gerannt, bis er gestürzt sei. Er sei auf dem Rücken gelegen, als die vier Personen vor ihm gestanden seien. Eine davon habe mit der Stange auf sein linkes Bein

- 12 geschlagen und der Beschuldigte 1 habe ihn mit dem Fuss getreten. "D1._____" (gemeint offensichtlich: "D2._____" bzw. D._____ [D._____, der Beschuldigte 2]) habe ihn sodann mit dem Messer angreifen wollen, sei aber vom Beschuldigten 1 zurückgehalten worden. Derjenige mit der Bierflasche, also der Beschuldigte 4, habe ihn mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Dann seien die vier auf den Privatkläger 1 los gegangen (HD 4 S. 1). 5.2.1.1.2. Am 13. Dezember 2010 bezeichnete der Privatkläger 2 auf vorgelegten Fotos den Beschuldigten 2 als einen der Täter; er kenne ihn unter dem Namen "D3._____". Der Privatkläger 2 führte aus, der Beschuldigte 2 habe ein Messer in der Hand gehabt und - wie die weiteren Angreifer - ihn geschlagen. Der Beschuldigte 2 habe ihn zuerst "schneiden" wollen, sei aber von einem anderen davon abgehalten worden und habe ihn stattdessen mit den Füssen getreten. Im Weiteren erkannte er den Beschuldigten 1 auf einem Foto. Dieser sei ebenfalls am Angriff beteiligt gewesen und habe mit den Füssen auf ihn eingetreten. Er sei derjenige gewesen, welcher den Beschuldigten 2 vom Schneiden abgehalten habe. Den Beschuldigten 4 erkannte er ebenfalls auf einem Foto und nannte ihn "F1._____". Dieser Angreifer habe ihn mit der Bierflasche schlagen wollen, sei aber durch die Schreie von Passanten davon abgehalten worden. Sodann erkannte er den Beschuldigten 3 auf einem Foto und bezeichnete ihn als denjenigen, welcher ihn mit der Eisenstange auf den Oberschenkel geschlagen habe (HD 5 S. 1 f.). 5.2.1.1.3. In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2011 ergänzte der Privatkläger 2, dass er beim Vorfall seine Halskette verloren habe und seine Jacke zerrissen worden sei. Er wiederholte, er sei vor den vier Angreifern geflohen und dabei gestürzt, mit der Eisenstange geschlagen und vom Beschuldigten 1 mit dem Fuss getreten worden. Der Beschuldigte 2 habe ein ca. 50 cm langes "Schwert" geholt, um ihn zu verletzen, sei aber vom Beschuldigten 1 zurückgehalten worden. Seines Erachtens sei sodann der Beschuldigte 3 derjenige gewesen, der ihn mit der Eisenstange geschlagen habe. Alle vier seien aber vermutlich auf ihn los gegangen. Der Beschuldigte 4 habe eine leere Bierflasche dabei gehabt, der Beschuldigte 1 einen Holzstock, der Beschuldigte 3 eine Eisen-

- 13 stange und der Beschuldigte 2 ein "Schwert". Der Beschuldigte 4 habe mit der Bierflasche auf ihn los gehen wollen, sei dann aber weggerannt. Mit dem Holzstock sei er ebenfalls nicht geschlagen, nur bedroht worden. Anschliessend seien die vier Täter auf den Privatkläger 1 los gegangen, um diesen zu verprügeln. Auf Vorhalt von Fotos bestätigte er, dass der Beschuldigte 2 derjenige mit dem Messer gewesen sei, der Beschuldigte 1 ihn getreten habe, der Beschuldigte 4 derjenige mit der Bierflasche und der Beschuldigte 3 derjenige mit der Eisenstange gewesen sei. Das Messer sei ein grosses Messer, quasi ein "Schwert" gewesen. Die Eisenstange sei ca. einen Meter lang gewesen, der Holzstock so lang wie das Messer und rund, mit einem Durchmesser von ca. 10 cm. Er wiederholte, dass er mit der Eisenstange gegen den Oberschenkel geschlagen und mit Füssen getreten worden sei. Sodann gab er an, ins Gesicht habe ihn niemand geschlagen (HD 6 S. 4 ff.). 5.2.1.2. Privatkläger 1 5.2.1.2.1. Der Privatkläger 1 führte in der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2010 aus, D._____ habe beim Vorfall ein grosses Messer, ein anderer eine Holzstange, ein Dritter, "F._____" genannt, eine Glasflasche und ein Vierter, ein Brillenträger, eine Eisenstange in der Hand gehalten. Er habe den Privatkläger 2 am Boden liegen sehen und erkannt, dass die Vier auf ihn eingeschlagen hätten. Als der Privatkläger 1 die Polizei angerufen habe, sei D._____ gekommen, habe gefragt, wieso er dies getan habe und ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, wobei er in der anderen Hand das Messer gehalten habe. Dann sei er von einem eine Brille tragenden Täter mit der Eisenstange auf die linke Hand geschlagen worden (wobei das Mobiltelefon zu Boden gefallen sei), ausserdem auf das linke Knie und den Rücken. Sodann bezeichnete der Privatkläger 1 die zwei weiteren Personen, welche auf den Privatkläger 2 eingeschlagen hätten, als "E._____", den Geschäftsführer des …, und "F._____", dessen Mitarbeiter. Er habe gesehen, dass der … [zur Kultur der K._____ gehörend] mit der Brille und der langen Stange den Privatkläger 2 geschlagen habe, die anderen habe er dabei nicht beobachten können (HD 7 S. 1 f.).

- 14 - 5.2.1.2.2. Am 17. Dezember 2010 erkannte der Privatkläger 1 bei der Polizei den Beschuldigten 2 auf einem Foto und führte aus, dieser sei mit einem grossen Messer auf ihn zugekommen und habe gedroht, dass er damit auf ihn einschlagen werde. Geschlagen worden sei er dann jedoch von anderen. Sodann identifizierte er den Beschuldigten 1 auf einem Foto. Dieser sei mit der grossen Holzlatte auf ihn los gegangen und habe ihn damit auf die Beine geschlagen. Es hätten mehrere Personen auf ihn eingeschlagen. Auch "F._____", also den Beschuldigten 4, erkannte er auf einem Foto. Von diesem sei er mit einer Glasflasche angegriffen und mehrmals auf die Beine geschlagen worden. Den Beschuldigten 3 erkannte er ebenfalls auf einem Foto und machte geltend, dieser habe ihn mit einer grossen, über einen Meter langen Metallstange angegriffen und damit auf seine Hand und mehrmals auf seinen Körper eingeschlagen (HD 8 S. 1 f.). 5.2.1.2.3. Bei der Staatsanwaltschaft wiederholte der Privatkläger 1 am 17. Februar 2011, dass er die Polizei angerufen habe, als er den Privatkläger 2 am Boden habe liegen sehen. Der Beschuldigte 2, der mit einem "Schwert" bewaffnet gewesen sei, habe ihn gefragt, weshalb er die Polizei anrufe. Der Beschuldigte 3 sei mit einer Eisenstange bewaffnet gewesen und auf ihn los gegangen. Er habe ihn mehrmals mit der Eisenstange geschlagen. Der Beschuldigte 1 habe ihn mit einem Holzstock auf die Unterschenkel geschlagen und der Beschuldigte 4 eine Flasche nach ihm geworfen, wobei er nicht mehr genau sagen könne, ob er dabei getroffen worden sei. Er sei verprügelt worden. Die Rückenverletzung sei vom Beschuldigten 3 verursacht worden. Der Beschuldigte 2 habe ihn ins Gesicht geboxt, wodurch er die Gesichtsverletzung erlitten habe und der Beschuldigte 1 habe blaue Flecken an seinen Unterschenkeln verursacht (HD 9 S. 5 ff.). 5.2.2. Glaubwürdigkeit der Privatkläger Der Verteidiger machte vor Vorinstanz geltend, die Privatkläger seien nicht glaubwürdig. Angesichts ihrer langjährigen Fehde gegen den Beschuldigten 1 und sein Umfeld müsse ihre Ehrlichkeit bezweifelt werden (HD 68 S. 11). Tatsächlich tangieren die seit längerem bestehenden, grundsätzlich allseits (wenn auch mit diametral unterschiedlicher Rollenverteilung) eingeräumten und im Übri-

- 15 gen teilweise auch durch die beigezogenen Akten belegten Spannungen zwischen Privatklägern und Beschuldigten, im Rahmen welcher allem Anschein nach auch körperlich nicht eben zimperlich miteinander umgegangen wurde, die Glaubwürdigkeit der Privatkläger. Es ist nicht gleichsam undenkbar, dass sie mittels Falschaussagen versuchen könnten, die missliebigen Beschuldigten einer ungerechtfertigten Verurteilung zuzuführen, sei es aus politischen Gründen, aus Rache oder einfach aus Bosheit. Da sie Zivilforderungen stellen, könnten auch finanzielle Interesse ihr Aussageverhalten negativ beeinflusst haben. Schon die Vorinstanz hat all dies nicht übersehen (HD 80 S. 11 f.). Aus den genannten Umständen nun aber unbesehen den Schluss zu ziehen, den Aussagen der Privatkläger dürfe von vornherein nicht getraut werden, solche Personen seien hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit gewissermassen disqualifiziert, ginge zu weit. Auch mit Beschuldigten verfeindete Personen, die finanzielle Ansprüche stellen, sagen in der Regel tatsachenkonform aus. Die besagten Einflussfaktoren sind aber immerhin im Auge zu behalten und die Prüfung der Aussagen der Privatkläger ist entsprechend kritisch vorzunehmen. 5.2.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger 5.2.3.1. Privatkläger 2 Was die Aussagen des Privatklägers 2 betrifft, so sind diese mit Bezug auf das wesentliche eingeklagte Geschehen weit gehend konstant und widerspruchsfrei. Von Anfang an sprach er von vier Angreifern (die er im Verlaufe der Untersuchung allesamt ohne Unsicherheit identifizierte) und bezeichnete - übereinstimmend mit dem Privatkläger 1 - stets gleich die Gegenstände, die jeder einzelne auf sich trug. Immer gleich schilderte er sodann das Verhalten des Beschuldigten 3. Soweit er bezüglich der "Bewaffnung" des Beschuldigten 2 anfangs von einem Messer und dann von einem Schwert sprach, ist dies unverdächtig, handelte es sich doch nach seiner Beschreibung um ein sehr langes Messer, das durchaus auch als (Kurz-)Schwert bezeichnet werden kann. Seine diesbezüglichen Angaben passen auch zu denjenigen der Zeugin H._____, die erklärte, das Messer

- 16 habe wie ein "Buschmesser" oder eine "Machete" ausgesehen und dem an ihr vorbei rennenden Täter bis zur Wade hinunter oder auch noch weiter gereicht (vgl. HD 17 S. 7). Die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 2 erscheint sodann als gleichzeitig originell und lebensnah, was ein Indiz für deren Richtigkeit darstellt. Es ist leicht nachvollziehbar, dass er vor den auf ihn zu rennenden, zahlenmässig (4 Personen) wie von der Ausrüstung her (grosses Messer, Eisenstange, Holzstock oder latte, Flasche) übermächtig erscheinenden Angreifern fluchtartig davon zu rennen versuchte, dabei stolperte und hernach, unter anderem mit der Eisenstange, geschlagen sowie getreten wurde. Seine Schilderung wirkt ausserdem nicht übertrieben und/oder grobschlächtig. So gab er mehrmals in differenzierender Weise an, der Beschuldigte 2 habe zwar Anstalten gemacht, das Messer gegen ihn einzusetzen, sei jedoch vom Beschuldigten 1 davon abgehalten worden. Auch führte er aus, der Beschuldigte habe ihn nicht mit dem hölzernen Gegenstand geschlagen und der Beschuldigte 4 nicht mit der Bierflasche. Von den körperlichen Attacken (Schläge/Tritte) gegen ihn sei im Übrigen einzig diejenige des Beschuldigten 3, also des Berufungsklägers, mit der Eisenstange heftig gewesen. Diese Aussage korrespondiert wiederum mit dem ärztlichen Bericht, in dem mit Bezug auf Untersuchung vom 24. April 2010 ausschliesslich ein Schlag mit einer Eisenstange gegen den linken Oberschenkel Thema ist, wobei der Arzt die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 2 "aufgrund des Verletzungsmusters" für "durchaus plausibel" hält und im Übrigen eine Selbstverletzung als "eher unwahrscheinlich" erachtet (HD 23/3). Nachdem die Gewalteinwirkung der drei anderen Täter auf den Privatkläger 2 nach dessen Aussagen gering gewesen ist, erstaunt es nicht, dass gerade in dieser Beziehung in seinen Ausführungen leichte Ungereimtheiten zu verzeichnen sind. So erwähnte der Privatkläger 2 in der ersten Befragung nicht, vom Beschuldigten 2, dem Messerträger, geschlagen bzw. getreten worden zu sein, und in der dritten vermutete er dies bloss noch. Nur in der zweiten Einvernahme gab er einigermassen bestimmt an, dies sei der Fall gewesen. Mit Bezug auf den Beschuldigten 4 erwähnte er in der ersten Einvernahme einen Schlag mit der Hand ins

- 17 - Gesicht, liess davon in der zweiten nichts mehr verlauten und gab in der dritten an, von niemandem ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Diese Abweichungen in den Aussagen des Privatklägers 2 lassen sich damit erklären, dass ihm vor allem die tatsächlichen bzw. befürchteten schwerwiegenderen Attacken mit dem Eisenrohr, dem grossen Messer, der Holzlatte und der Flasche in Erinnerung blieben (hinsichtlich welcher Abläufe er denn auch recht detailliert aussagte), er hingegen weniger genau im Gedächtnis behielt, von wem er im dynamischen Ereignisablauf mit geringer Intensität sonst noch wann und wie (mit Händen und Füssen) angegangen wurde. Hinzu kommt, dass in der dritten Einvernahme, in der sich der Privatkläger 2 teilweise unsicher zeigte, schon rund 10 Monate seit dem Vorfall vergangen waren. Es ist natürlich, dass er sich infolge dieses Zeitablaufs nicht mehr an alles mit Gewissheit zu erinnern vermochte. Die marginalen Ungereimtheiten in den Aussagen des Privatklägers 2 sind im Übrigen für die heutige rechtliche Würdigung ohne jegliche Bedeutung. Es wird dem Berufungskläger (wie auch den anderen Beschuldigten) in der Anklageschrift nicht vorgeworfen, die Schläge und Tritte gegen den Privatkläger 2 hätten - abgesehen von der Eisenstangenattacke - auch nur schon körperliche Folgen von der Qualität von Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB gehabt. Eine bloss versuchte Tätlichkeit ist aber, da der Tatbestand eine Übertretung darstellt, nicht strafbar (Art. 105 Abs. 2 StGB). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geringfügigen Abweichungen bzw. Unklarheiten in den Aussagen des Privatklägers 2 die Glaubhaftigkeit seiner übrigen, stimmigen Darstellung nicht zu beeinträchtigen vermögen. 5.2.3.2. Privatkläger 1 Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Aussagen des Privatklägers 1. Auch diese wirken authentisch und sind ohne wesentliche Widersprüche. Der vom Privatkläger 1 geschilderte Ablauf passt auch nahtlos zur Darstellung des Privatklägers 2.

- 18 - Der Privatkläger 1 bezeichnete die selben vier Personen wie der Privatkläger 2 als Täter und ordnete ihnen die gleichen Gegenstände zu. Er erklärte, die Aggressoren hätten sich, nachdem sie zuvor den Privatkläger 2 geschlagen hätten, ihm zugewandt, als er die Polizei alarmiert habe. Dabei habe ihn der Beschuldigte 2 gefragt, wieso er dies getan habe. Der Beschuldigte 3 habe ihn mit der Eisenstange geschlagen und vom Beschuldigten 1 sei er mit dem Holzteil an den Beinen attackiert worden. Die Aussagen des Privatklägers 1 werden überdies durch die Angaben der Zeugin H._____ untermauert. Sie führte aus, wie … [K._____], von denen einer ein ca. 30 cm langes bzw. machetenartiges Messer dabei gehabt habe und einer eine Eisenstange, eine Person zu Boden gebracht und mit der Eisenstange geschlagen hätten. Ihre örtliche Beschreibung zeigt, dass es sich dabei um die Attacke auf den Privatkläger 1 gehandelt haben muss (HD 16 S. 1 f., HD 17 S. 5). Im Weiteren gab sie wie die Privatkläger an, die Eisenstange sei ca. einen Meter lang gewesen, was dem Längenmass des sichergestellten Metallstabs entspricht (HD 22). Weiter vermochte sie die Beschuldigten auf den Fotos und anlässlich der Zeugeneinvernahme, zwar nicht wiedererkennen, begründete dies aber plausibel damit, dass es zu dunkel gewesen sei, um die Leute erkennen zu können; ausserdem sei sie unter Schock gestanden (HD 16 S. 4). Hinzu kommt, dass es für Mitteleuropäer erfahrungsgemäss nicht leicht ist, Personen der Herkunft der Beschuldigten auseinanderzuhalten. Aus der fehlenden Identifikation der Täter durch die Zeugin kann mithin nicht abgeleitet werden, die Aussagen H._____s seien nicht zuverlässig. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind wie diejenigen des Privatklägers 2 nicht gänzlich frei von Ungereimtheiten. Genauso wie beim Privatkläger 2 liegt dies aber offensichtlich daran, dass er sich auf die (zum Teil nur erwarteten) gefahrenträchtigsten Einwirkungen (Messer, Eisenstange, Holzteil) konzentrierte und in erster Linie diese Abläufe memorisierte. So vermochte er sich in den Einvernahmen noch ziemlich genau zu erinnern, womit (Holz, Eisenstange) und auf welche Körperteile (Holz: Beine, insb. Unterschenkel, Stange: Hand, Rücken bei der rechten Schulter, Beine bzw. linkes Knie) die Beschuldigten 1 und 3 schlugen. Die

- 19 vom behandelnden Arzt des …spitals … konstatierten Verletzungen lassen sich ohne weiteres mit dieser Schilderung vereinbaren (HD 24/1). Wenn der Privatkläger 1 einmal von einer Holzlatte, dann von einem Holzstock sprach, dann tut auch dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, handelt es sich bei der Bezeichnung der Form des Holzteils doch um einen Nebenpunkt, wurde eine Holzlatte sichergestellt, die 60 cm lang, aber nur 5 cm breit ist und daher auch als Stock betrachtet werden kann (HD 1 S. 6, HD 22) und gab der Beschuldigte 1 im Übrigen (immerhin) zu, den Privatkläger 1 damit bedroht zu haben. Dass die Aussagen des Privatklägers 1 zu den tatsächlichen Einwirkungen der Beschuldigten 2 und 4 auf seinen Körper nicht ebenso schlüssig ausfielen wie die Vorbringen zu den Taten des Berufungsklägers und des Beschuldigten 1, vermag die Überzeugungskraft der übrigen Darstellung des Privatklägers 1 nicht ernsthaft zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 erklärte er immerhin konstant, dass dieser mit einem Messer gedroht, nicht aber auf ihn eingestochen habe. Ob die Kratzspur im Gesicht ihm mit einem Schlag vom Beschuldigten beigebracht wurde, oder ob er etwa von einem Streifen mit der Holzlatte oder dem Eisenrohr herrührte, kann - weil für die heutige rechtliche Würdigung der Taten des Berufungskläger belanglos - getrost ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Beschuldigte 4 ihn mit der Bierflasche an den Beinen attackierte und/oder sie, ohne ihn zu treffen, nach ihm warf. Dass der Privatkläger 1 soweit möglich nicht pauschalisierte, sondern vorsichtig und differenzierend aussagte, zeigt sich im Übrigen beispielsweise darin, dass er ausführte, nicht sagen zu können, wer die Verletzung am Knie bewirkt habe, da die Beschuldigten 1 und 3 gleichzeitig (in jenem Bereich) auf ihn eingeschlagen hätten (HD 9 S. 9). Insgesamt erweisen sich auch die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft, soweit sie das für die heute vorzunehmende rechtliche Würdigung wesentliche Kerngeschehen (bei der es insbesondere um das Verhalten der Beschuldigten 3 und 1 geht) betreffen.

- 20 - 5.2.3.3. Zusammenfassung Zusammenfassend verbleiben - unter Vorbehalt der Aussagen der Beschuldigten - an der Glaubhaftigkeit der massgeblichen Aussagen der Privatkläger keine ernsthaften Zweifel. Wer wann und wo die Privatkläger mit Eisenstange und Holzlatte auf welche Weise geschlagen hat und welche Folgen diese Handlungen zeitigten, haben die Privatkläger klar, detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt, und ihre Depositionen werden gestützt durch die Aussagen der Zeugin H._____, die ärztlichen Berichte über ihre Verletzungen und die Beschaffenheit der sichergestellten Gegenstände. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass einer der Privatkläger ein Interesse daran gehabt hätte, den Beschuldigten 3 zu Unrecht zu belasten. So haben die Privatkläger diesen auch erst neun Monate später anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf dem ihnen vorgelegten Foto identifizieren können und konnten ihn bis dahin nie namentlich nennen. Nicht geklärt ist einzig, wer von den Beschuldigten die Privatkläger darüber hinaus in einer Art geschlagen oder getreten hat, die ohne feststellbare oder zumindest ohne nennenswerte (Kratzer) Folgen für deren körperliche Integrität blieb; dieser Frage braucht nun aber, da sie für die rechtliche Beurteilung des Berufungsklägers obsolet ist, nicht weiter nachgegangen zu werden. Anzumerken bleibt abschliessend, dass entgegen den Vorbringen von Seiten des Berufungsklägers nach der Analyse der Aussagen der Privatkläger kein Anlass zur Annahme besteht, die Privatkläger könnten zur Tatzeit derart alkoholisiert gewesen sein, dass sie kognitiv nicht mehr in der Lage gewesen wären, das Geschehen richtig zu erfassen. 5.3. Aussagen der Beschuldigten Zu prüfen bleibt wie erwähnt, ob die Ausführungen der Beschuldigten Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Privatkläger hervorrufen. Dabei kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (HD 80 S. 13 ff.), soweit davon nachfolgend nicht

- 21 abgewichen wird. Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1. Inhalt 5.3.1.1. Beschuldigter 1 5.3.1.1.1. Der Beschuldigte 1 führte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. April 2010 - die Ereignisse in der Tatnacht ab 23.00 Uhr beschreibend - aus, er und seine Kollegen seien damals wiederholt unter anderem von den Privatklägern beschimpft, beleidigt und bedroht worden, und er habe deswegen mehrmals die Polizei benachrichtigt, die um ca. 23.30 und 00.30 Uhr gekommen sei, was allerdings keine nachhaltige Wirkung auf die Privatkläger gehabt habe. Ein … [Sprache der K._____] sprechender "Passant" aus L._____ habe dann um ca. 01.00 Uhr mit dem Privatkläger 2 Streit angefangen. Dabei habe Ersterer ein Metallrohr aus dem Wagen genommen und Letzteren damit "recht ausholend" gegen die Beine geschlagen. Schliesslich sei der Unbekannte, das Rohr mitnehmend, weggefahren. Ca. 15 Minuten später sei die Polizei in seinen Laden gekommen, da der Privatkläger 2 ihn zu Unrecht der Täterschaft beschuldigt habe. In seinem Geschäft habe er immer eine Holzlatte unter der Kasse. An jenem Abend habe er sie vor den Laden gestellt. Er habe die Holzlatte aber nicht gegen einen Privatkläger eingesetzt, sie nur in der Hand gehalten für den Fall, dass jemand komme und ihn angreife. Er habe niemanden geschlagen, keinen körperlichen Kontakt mit den Privatklägern gehabt, und auch die weiteren Anwesenden "M1._____", "M2._____" und "M3._____" hätten nichts getan. Ob der Beschuldigte 2 etwas gemacht habe, könne er nicht sagen, weil er ihn nicht immer gesehen habe (HD 14 S. 1 ff.). 5.3.1.1.2. In der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2011 ergänzte der Beschuldigte 1, zwischendurch sei er an jenem Abend einmal mit D._____ und zwei weiteren Personen Dart spielen gegangen. Mitarbeiter hätten ihnen dann telefonisch mitgeteilt, dass die Privatkläger und ihre Kollegen Probleme machen würden. Die Privatkläger hätten damals auch Bierflaschendeckel geworfen, Kun-

- 22 den daran gehindert, in sein Geschäft zu kommen und selbst dort eindringen wollen. Schliesslich sei ein Mann, den der Beschuldigte 1 vom Sehen her kenne, mit einer aus dem Kofferraum geholten Eisenstange gekommen und habe auf den Privatkläger 2 eingeschlagen. Er habe mit den Angriffen nichts zu tun, habe nur eine Holzlatte bei sich gehabt und sei vor dem Geschäft gestanden, nie auf der anderen Seite beim … (HD 15 S. 7 f. und 10 ff.). 5.3.1.1.3. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte 1 die Vorwürfe noch immer. Der Privatkläger 2 habe mit einer … Familie [des Staates L._____] gestritten. Der eine Brille tragende Mann sei mit einer Eisenstange bewaffnet gewesen und habe den Privatkläger 2 verfolgt und auf ihn eingeschlagen. Neu gab der Beschuldigte allerdings zu, dann mit den Beschuldigten 2 und 4 über die Strasse zum Privatkläger 2 gerannt und dabei eine Holzlatte in der Hand gehalten zu haben, um den Privatkläger zu bedrängen. Er habe ihm gesagt, er werde ihn schlagen, wenn er das nächste Mal in sein Geschäft komme, ihn aber nicht tatsächlich geschlagen oder getreten. Der Beschuldigte 3 sei unterdessen beim …, am Eingang des Geschäfts, geblieben; der Privatkläger 2 verwechsle diesen mit dem ebenfalls brillentragenden Schläger, weil er alkoholisiert gewesen sei. Der Mann mit der Eisenstange habe auch den Privatkläger 1 verprügelt und sei danach mit dem Auto schnell davongefahren. Der Beschuldigte 3 habe die Eisenstange auf der Strasse gefunden und sie der Polizei ausgehändigt. Weiter ergänzte der Beschuldigte 1, er habe auch den ebenfalls betrunkenen Privatkläger 1 mit Worten und der Holzlatte bedroht, ihn aber ebenfalls nicht geschlagen. Auch der Beschuldigte 2, der mit ihm zum Privatkläger 1 gekommen sei, habe die Privatkläger auch nur bedroht und sonst nichts getan (HD 71 S. 6 ff.). 5.3.1.2. Beschuldigter 2 5.3.1.2.1. Der Beschuldigte 2 führte am 3. Mai 2010 bei der Polizei aus, er sei nach den ersten beiden Interventionen der Polizei wegen der Störungen durch die Privatkläger mit dem Beschuldigten 1 und "M2._____" zu einer Bar neben dem … gegangen, wo man Dart spielen könne. Da hätten sie laute Schreie gehört und

- 23 seien nach draussen gegangen. Es seien Leute herumgerannt, darunter auch die Privatkläger. Dann sei die Polizei gekommen. Er habe der Polizei nicht sagen können, was passiert sei, weil sie ja in der Bar gewesen seien. Anscheinend hätten die Privatkläger behauptet, von ihnen geschlagen worden zu sein, was aber nicht stimme. Bei ihm im Laden seien der neue Mitarbeiter "M3._____", "F._____" (der Beschuldigte 4), ein Kollege des Beschuldigten 4, "M2._____" und der Beschuldigte 1 gewesen. Er bestritt eine (körperliche) Auseinandersetzung zwischen ihm und seinen Kollegen und den Privatklägern. Draussen hätten sie Holzlatten gesehen. Er wisse aber nicht, wem diese gehörten. Er wisse auch nicht, ob der Beschuldigte 1 eine Holzlatte im … [Laden] gehabt habe; jedenfalls habe niemand eine solche beim Zwischenfall "gebraucht". Weiter bestritt er, den Privatkläger 2 mit einem Messer bedroht zu haben. Auf die Frage, ob er einen "A._____" (also den Beschuldigten 3) kenne, gab er zur Antwort, der "A._____", den er kenne, sei nicht vor Ort gewesen (HD 10 S. 2 ff.). 5.3.1.2.2. In der Konfrontationseinvernahme erklärte der Beschuldigte 2, sie seien in die Bar Dart spielen gegangen, als die Polizeibeamten (gemeint wohl: nach einer Intervention wegen des Verhaltens der Privatkläger) weggegangen seien. Als sie dort laute Geräusche vernommen hätten, hätten sie die Bar verlassen und den Privatkläger 2 und dessen Freunde gesehen. Die Polizeibeamten seien auch dort gewesen. Die Privatkläger hätten ihn dann beschuldigt, mit einem Messer bzw. "Schwert" bewaffnet gewesen zu sein. Die beiden seien aber bloss wegen früherer Probleme wütend auf ihn und wollten sich dafür an ihm rächen. Er habe mit dem ihm vorgeworfenen Geschehen nichts zu tun (HD 15 S. 9 ff.). 5.3.1.3. Beschuldigter 3 5.3.1.3.1. Der Beschuldigte 3 führte am 26. Mai 2010 bei der Polizei aus, vom Vorfall habe er von anderen Leuten erfahren. Er selbst sei im Geschäft des Beschuldigten 1 an der G._____-Strasse am Computer im Internet am Surfen gewesen. Zwar habe er mitbekommen, dass Leute draussen am Streiten, sogar mit einem Europäer, gewesen seien, aber er habe nichts damit zu tun gehabt und habe während des gesamten Vorfalls den Laden nicht verlassen. Hingeschaut habe er erst gegen Schluss, als es immer lauter geworden sei. In diesem Moment sei der

- 24 - Beschuldigte 1 nach draussen gegangen, und der Beschuldigte 3 habe gesehen, dass Leute Flaschen in Richtung … [Laden] geworfen hätten. Der Privatkläger 2, der ein - nicht enger - Kollege von ihm sei, mit dem er aber schon oft gesprochen habe, habe eine grosse Flasche in der Hand gehabt und eine Wurfbewegung gemacht, aber nur den Aluminiumdeckel der Flasche gegen das Schaufenster des … geworfen. Er habe aber auch gegen Steine getreten, welche in Richtung Schaufenster geflogen seien. Der Beschuldigte 3 führte weiter aus, er habe den Beschuldigten 1 und andere Personen mit einer Holzlatte streiten sehen. Es seien mehrere Holzlatten im Spiel gewesen. Die Leute hätte eine Holzlatte hin- und hergerissen. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte 1 eine Holzlatte in Besitz genommen habe. Selbst jemanden geschlagen oder angegriffen zu haben, bestritt der Beschuldigte 3. Von einer Metallstange wisse er nichts. Allerdings habe er, als die Polizei gekommen sei, eine solche auf der Strasse, etwa 25 Meter vom … entfernt, gefunden und der Polizei ausgehändigt. Er habe die Metallstange aufgehoben, weil er Angst gehabt habe, dass eine Person jemanden mit ihr verletzen könnte. Es habe "zwei Stangen und zwei Holzlatten" gegeben, doch wisse er nicht, wer was in der Hand gehabt habe. Schliesslich räumte der Beschuldigte 3 in dieser Befragung auch ein, Brillenträger zu sein (HD 13 S. 1 ff.). 5.3.1.3.2. In der Konfrontationseinvernahme führte der Beschuldigte 3 aus, als der Vorfall passiert sei, habe er im Internet gesurft. Dann habe er gesehen, wie der Privatkläger 2, den er nicht kenne und welcher mit ca. 9 Personen dort gewesen sei, einen Bier(verschluss)deckel zum Geschäft geworfen habe und anschliessend laute Schreie gehört. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben. Der Privatkläger 2 habe mit einem europäisch aussehenden, dem Beschuldigten 3 unbekannten Mann im … Probleme gehabt und sei in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Den Privatkläger 1 habe er gar nicht gesehen. Neben dem … habe der Beschuldigte 3 schliesslich mehrere Holzstöcke auf der Strasse gesehen. Er habe die drei Schlagstöcke aufgesammelt und den Polizeibeamten übergegeben, be-

- 25 fürchtend, die Leute könnten damit eine Schlägerei beginnen. Mit der ganzen Sache habe er im Übrigen nichts zu tun gehabt (HD 15 S. 6 f. und 10 ff.). 5.3.1.3.3. Vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte 3, dass er an jenem Abend vor dem Computer im … gesessen sei. Er sei "nie in der Umgebung dieser Leute" gewesen. Vielmehr habe er durch das Fenster gesehen, wie mehrere Personen vor dem … gestanden seien und Steine und Flaschendeckel ins Geschäft des Beschuldigten 1 geworfen hätten. Er kenne den Privatkläger 2 nicht. Nach etwa fünf Minuten habe er laute Geräusche gehört und die Polizei sei vor Ort gewesen. Er sei aufgestanden und bis zur Türe des Geschäfts gegangen. Von dort aus habe er beobachtet, was geschehen sei. Beim Interdiscount seien mehrere Personen gestanden und er habe laute Schreie gehört. Sie hätten miteinander in … Sprache [K._____] gestritten. Einige hätten die Strasse überquert. Es sei ein Hin und Her gewesen. Er verneinte, gesehen zu haben, wie jemand geschlagen worden sei. Er sei auf dem Trottoir beim Geschäft vom Beschuldigten 1 gestanden. Einige Minuten nach dem Streit habe er der Polizei einen Holzstock und eine Eisenstange übergeben. Die Eisenstange habe er etwa 20 Meter vom … Geschäft entfernt am Strassenrand gefunden. Er habe damit einen erneuten Ausbruch eines Streits verhindern wollen. Ausserdem hätten die Gegenstände die flüssige Fahrt der Autos gestört. Er habe niemanden geschlagen. Er sei im Übrigen wegen der Folgen eines Armbruchs gar nicht in der Lage (gewesen), mit einer Stange zu schlagen. Als er vor dem Geschäft gestanden sei, sei der Beschuldigte 1 mit einer Holzlatte "bewaffnet" gewesen, was er aber erst am Ende gesehen habe. Er habe sodann nicht gesehen, dass der Privatkläger 1 - den er nicht kenne - geschlagen worden sei (zum Ganzen HD 72 S. 5 ff.).

- 26 - 5.3.1.4. Beschuldigter 4 5.3.1.4.1. Der Beschuldigte 4 führte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Mai 2010 aus, er habe am fragliche Abend mit niemandem Probleme gehabt. Im Laden seien neben ihm die Beschuldigten 1 und 2, "M2._____" und ein Student gewesen. Er sei drinnen im … an der G._____-Strasse … auf dem Bett gelegen. Draussen habe es dann eine Auseinandersetzung gegeben. Weil er von draussen Schreie gehört habe, sei er nachschauen gegangen. Der Privatkläger 2 habe laut geschrien und mit verschiedenen Leuten gestritten. Er habe "dort" die Privatkläger und den Beschuldigten 1 gesehen. Es seien auch noch viele andere Leute dort gewesen. Der Privatkläger 2 sei von irgend jemandem geschlagen worden, aber er habe nicht gesehen, wer wen geschlagen habe. Gefragt, ob es zwischen ihm, seinen Kollegen und den Privatklägern an diesem Abend eine Auseinandersetzung gegeben habe, antwortete er: "Nein, von unserer Seite hat ihn niemand geschlagen". Auf Nachfrage, ob er oder die Beschuldigten 1 und 2 keinen der Privatkläger bedroht oder geschlagen hätten, erklärte er: "Ich habe nichts getan. Ob meine Kollegen was getan haben, weiss ich nicht. Ich habe nichts gehört davon" (HD 12 S. 3). Er selber habe insbesondere nicht den Privatkläger 2 mit einer Flasche bedroht. Alsdann führt er aus, der Privatkläger 2 habe Flaschen und eine Holzlatte dabei gehabt. Der Beschuldigte 3 sei nicht vor Ort gewesen, aber er wisse nicht, ob er auf der anderen Seite gestanden sei. 5.3.1.4.2. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. Februar 2011 wiederholte der Beschuldigte 4, dass er im Geschäft gewesen sei, als der Vorfall passiert sei. Er habe sich im Büro hingelegt. Als er laute Schreie gehört habe, sei er mit einer Flasche Bier hinausgegangen. Er habe niemanden schlagen sehen. Als er (am Tatort) eingetroffen sei, seien die Probleme schon vorbei gewesen. Eine Schlägerei sei passiert, aber nicht mit ihnen. Allerdings sei richtig, dass er eine Bierflasche gehabt habe (HD 15 S. 5 und 10 ff.). 5.3.1.4.3. Vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte 4 erneut, die Privatkläger geschlagen zu haben. Der Privatkläger 2 und seine Kumpel seien in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Sie hätten Dinge ins Geschäft geworfen. Er habe Angst ge-

- 27 habt und sei im Geschäft geblieben. Dann sei eine Familie mit einer … [K._____- Zugehörige] gekommen, welche vom Privatkläger 2 beleidigt worden sei. Auf der andere Seite seien mehrere Leute gestanden und er habe gesehen, dass jemand den Privatkläger 2 geschlagen habe. Kurz darauf korrigierte er, dass er nur den Privatkläger 2 aus der Ferne zu Boden gehen gesehen habe, aber keine Schläge bzw. keine tätliche Auseinandersetzung wahrgenommen habe. Er habe nicht beobachtet, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er habe auch nicht gesehen, wie der Privatkläger 1 geschlagen worden sei; er sei in diesem Zeitraum im Geschäft gewesen und habe beobachtet, was auf der Strasse geschehen sei. Zuerst sei er im Geschäft gestanden und im Internet gewesen und als der Streit lauter geworden sei, sei er neben dem Eingang gestanden (HD 73 S. 4 ff.). 5.3.2. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten Hierzu kann ohne Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 80 S. 11). 5.3.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten 5.3.3.1. Beschuldigter 1 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 fällt auf, dass dieser zunächst erklärte, während des Vorfalls beim … geblieben zu sein und die Holzlatte einmal in der Hand gehabt zu haben, doch nur, um sich verteidigen zu können, falls "jemand von diesen Personen kommen und ihn angreifen" würde (HD 14 S. 4, HD 15 S. 8). Erst vor Vorinstanz räumte er im Widerspruch dazu ein, sich aktiv, die Strasse überquerend, zum Privatkläger 2 begeben zu haben, als dieser von einem nicht näher bekannten Mann mit einer Eisenstange geschlagen worden sei, wobei er die Gelegenheit genutzt habe, um den Privatkläger 2 und später auch den Privatkläger 1 mit dem Holzteil zu bedrohen. Diese widersprüchlichen Aussagen zu einem Hauptpunkt lassen die Behauptung des Beschuldigten 1, den Privatkläger 1 nicht geschlagen zu haben, als zweifelhaft erscheinen. Mit Bezug auf den Privatkläger 1 zeigt sich in den Aussagen des Beschuldigten 1 zudem insofern ein Lügensignal, als er in der Untersuchung geradezu augenfällig

- 28 - Fragen dazu auswich, wie es zu dessen Verletzungen gekommen sei. In der Konfrontationseinvernahme etwa beschränkte er sich auf Vorhalt der ihn belastenden Aussagen dieses Opfers darauf, zu schildern, dass der Privatkläger 1 ein Schlepper und Schutzgelderpresser sei und zu erklären, dass er mit diesem Angriff "nichts zu tun" habe. Erst in der Hauptverhandlung räumte er ein, auch zum Privatkläger 1 hingegangen zu sein, als dieser von einem Unbekannten mit der Eisenstange malträtiert worden sei, und ihn ebenfalls mit der Holzlatte bedroht (aber nicht geschlagen) zu haben. Was die angebliche Täterschaft hinsichtlich der Eisenstangenattacken betrifft, so erklärte der Beschuldigte 1 während der Untersuchung sodann mehrfach explizit, aber klar tatsachenwidrig, der Schläger habe die Eisenstange nach der Tat im Auto mitgenommen. Vor Bezirksgericht brachte er dann erstmals vor, die Stange sei nun doch am Tatort verblieben und der Beschuldigte 3, der während des gesamten Angriffs beim … geblieben sei, habe sie später behändigt und der Polizei übergeben. Es ist überdeutlich, dass der Beschuldigte 1 hier seine Aussagen modifizierte, weil er mittlerweile erkannt hatte, dass seine Darstellung im Widerspruch zu derjenigen des Beschuldigten 3 stand. Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist überdies unwahrscheinlich, dass eine einzelne Person wie der angebliche Familienvater mit einer Eisenstange auf jemanden einschlägt, der sich selbst in einer Gruppe befindet (die ihn verteidigen könnte), wie dies der Beschuldigte 1 behauptete (HD 15 S. 8, HD 80 S. 17). Offen bleiben kann, ob und allenfalls wann der Beschuldigte 1 mit Kollegen zum Dartspiel ging. Ein offensichtlicher Widerspruch in seinen Aussagen ist hier entgegen der Auffassung der Vorinstanz (HD 80 S. 16) nicht ersichtlich, weil er sich nicht klar zum Zeitpunkt äusserte. Aus seinen Schilderungen erhellt immerhin, dass er zur Zeit, als die Privatkläger geschlagen wurden, nicht beim Dartspielen gewesen sein will. Das wird für die nachfolgende Würdigung der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten 2 von einer gewissen Bedeutung sein.

- 29 - Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 als widersprüchlich und unglaubhaft. Sie vermögen keine Zweifel an denjenigen der Privatkläger zu begründen. 5.3.3.2. Beschuldigter 2 Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 sind in sich wie zu denjenigen der Mitbeschuldigten (und selbstredend zu denjenigen der Privatkläger) widersprüchlich. So erklärte er, im Zeitpunkt der Tat mit dem Beschuldigten 1 in einer Bar gewesen und daher vom gesamten Vorfall ausser Geschrei nur mitbekommen zu haben, dass Leute, darunter die Privatkläger, herumgerannt seien. Das lässt sich nun aber nicht in Einklang bringen mit dem Vorbringen des Beschuldigten 1, der wie bereits erwähnt ausführte, gesehen zu haben, wie ein nicht näher bekannter Mann im Verlaufe eines Streits zunächst den Privatkläger 2 und dann den Privatkläger 1 geschlagen habe und weiter vorbrachte, er (der Beschuldigte 1, ausgerüstet mit der Holzlatte) und die Beschuldigten 2 und 4 hätten sich bei dieser Gelegenheit ebenfalls zu den Privatklägern begeben und diese bedrängt und bedroht (HD 71 S. 9 und 12). Nicht einmal die Holzlatte will der Beschuldigte 2 bemerkt haben. Ferner soll nach den einen Aussagen des Beschuldigten 2 die Polizei noch nicht vor Ort gewesen sein, als sie die Bar verlassen hätten, nach den anderen dagegen sehr wohl. Er wollte sodann nichts davon wissen, dass der Beschuldigte 3 (der Berufungskläger) an diesem Abend im … war. Auch die Aussagen des Beschuldigten 2 sind nicht geeignet, die Darstellung der Privatkläger - soweit diese als erstellt betrachtet wurde - ins Wanken zu bringen. Bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass die Polizei auf dem Beschuldigten 2 kein Messer fand, in keiner Weise belegt, dass er die Privatkläger nicht mit einem solchen bedroht haben könnte. In der allgemeinen Aufregung nach der Tat und angesichts der Mehrzahl von Beteiligten hatte er durchaus Gelegenheit, dieses

- 30 rechtzeitig zu verstecken oder zu entsorgen, ohne dass dies hätte auffallen müssen. 5.3.3.3. Beschuldigter 3 Der Beschuldigte 3 zeigte ein unstetes und teilweise widersprüchliches Aussageverhalten. So erklärte er in der ersten Befragung, der Privatkläger 2 sei ein Kollege von ihm, mit dem er oft gesprochen habe, in den folgenden Einvernahmen und ebenso anlässlich der Berufungsverhandlung aber, er kenne den Privatkläger 2 nicht. Diese Ungereimtheit lässt sich nicht auflösen. Einen Streit zwischen vielen Personen, in den unter anderem der Privatkläger 2 und der Beschuldigte 1 verwickelt gewesen seien und während welchem letzterer um eine Holzlatte gestritten habe, wollte er sodann zwar mitbekommen haben. Er habe aber nicht mitgekriegt, ob der Beschuldigte 1 das Holzteil in Besitz habe nehmen können (später erklärte er freilich, gesehen zu haben, dass der Beschuldigte 1 mit einer solchen Latte bewaffnet gewesen sei). Wie jemand geschlagen wurde, habe er aber nicht beobachtet. Immerhin erklärte er in der zweiten Einvernahme, zu wissen, dass der Privatkläger 2 Probleme mit einem unbekannten Europäer gehabt habe und es zu einer Auseinandersetzung bzw. Schlägerei gekommen sei. Den Privatkläger 1 habe er überhaupt nicht gesehen. Mit dieser Darstellung setzte er sich in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten 1, gemäss welchem der Privatkläger 2 in Streit mit einer … Familie [K._____ zugehörig] geraten sei und daraufhin vom Mann mit einer Eisenstange geschlagen worden sei. Inkompatibel sind die Aussagen des Beschuldigten 3 sodann insofern, als er in der polizeilichen Befragung zuerst erklärte, der Polizei 1 Eisenstange, später 2 Eisenstangen und 2 Holzlattenübergeben zu haben, bei der Staatsanwaltschaft, den Beamten 3 Holzstöcke ausgehändigt zu haben (von einer Eisenstange war nicht mehr die Rede) und vor Vorinstanz, ihnen 1 Holzstock und 1 Eisenstange übergeben zu haben (HD 13 S. 4, HD 15 S. 6, HD 72 S. 6). Die anlässlich der Beru-

- 31 fungsverhandlung dazu gemachten Ausführungen des Verteidigers, die Abweichungen seien einem Übersetzungsfehler zuzuschreiben, vermögen diese Inkongruenz nicht zu korrigieren (HD 93 S. 5 f.). Nicht einzuleuchten vermag sodann seine Begründung für dieses Tun: Er habe vor allem befürchtet, dass die Gegenstände als Schlagwerkzeuge zur Verletzung einer Person verwendet werden könnten; das wäre nun aber in Anbetracht der Tatsache, dass die Polizei schon vor Ort gewesen sein soll, als er die Sachen (nota bene in ca. 20 bis 25 Metern Entfernung vom …) von der Strasse auflas, kaum zu erwarten gewesen. Als kaum weniger dürftig erweist sich die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nachgeschobene Behauptung, er habe zudem dafür sorgen wollen, dass der Verkehrsfluss nicht gestört werde. Es ist sodann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers und seines Verteidigers nicht davon auszugehen, der Beschuldigte 3 sei wegen der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit seines Armes gar nicht in der Lage gewesen, mit einem 1.8 kg schweren, 1 m langen und rund 2 cm dicken Eisenrohr Schläge der eingeklagten Art zu applizieren. Nicht nur konnte der Berufungskläger für die Hiebe im Tatzeitpunkt auch (allein) den linken, gesunden Arm benutzen. Im eingereichten ärztlichen Zeugnis (HD 69/1) ist auch bloss von einer eingeschränkten (nicht etwa fehlenden) Beweglichkeit des Ellenbogengelenks die Rede. Schläge wie die hier interessierenden können aber auch praktisch ohne Ellbogenbewegung ausgeführt werden, sodass die medizinische Beeinträchtigung des Beschuldigten 3 selbst bei zweihändig ausgeführten Schlägen jedenfalls kein unüberwindliches Hindernis gewesen sein muss. Der beeinträchtigte Arm ist im Übrigen offensichtlich stark und beweglich genug, um dem Beschuldigten 3 zu ermöglichen, in einem Restaurant - in dem fraglos immer wieder mit Gewichten um 2 Kilogramm hantiert werden muss und für die Arbeit mitunter ähnliche Bewegungen erforderlich sind - zu arbeiten (HD 72 S. 2 f.). Erwähnt sei schliesslich, dass der Beschuldigte 3 zugab, Brillenträger zu sein und an jenem Abend eine solche aufgesetzt gehabt zu haben. Von Seiten der Privatkläger wurde vorgebracht, der Schläger habe eine Brille getragen. Angesichts der

- 32 - Vielzahl von Brillenträgern handelt es sich hierbei allerdings um kein gewichtiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten 3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Aussagen des Beschuldigten 3 die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatkläger nicht zu beeinträchtigen vermögen. 5.3.3.4. Beschuldigter 4 Der Beschuldigte 4 machte zuweilen bemerkenswert schwammige Aussagen, wich Fragen mit ausschweifenden Ausführungen über das Fehlverhalten der Privatkläger aus und verstrickte sich in verschiedene Widersprüche. Schon in der ersten Einvernahme gab er einerseits an, weder er noch seine Kollegen hätten einen der Privatkläger geschlagen, relativierte diese Aussage freilich sogleich, indem er erklärte, nicht zu wissen, ob jene diese geschlagen oder bedroht hätten (HD 12 S. 3). Bezüglich des Standortes der Beschuldigten 1 und 2 im massgeblichen Zeitpunkt äusserte er sich im Verfahren zuweilen seltsam unklar (HD 12 S. 2). Weiter soll nach einer Deposition des Beschuldigten 4 in der Konfrontationseinvernahme die "Schlägerei" schon beendet gewesen sein, als er sich dem Geschehen zugewandt habe. Gemäss einem Vorbringen in der Hauptverhandlung will er dann aber doch gesehen haben, dass jemand den Privatkläger 2 geschlagen habe (HD 73 S. 5), welche Aussage er allerdings kurz darauf insofern wieder einschränkte, als er erklärte, nur aus der Ferne beobachtet zu haben, wie der Privatkläger 2 zu Boden gegangen sei, als Leute um ihn herum gestanden seien, jedoch nicht direkt beobachtet zu haben, wie dieser geschlagen worden sei. Trotzdem bleibt es dabei, dass der Beschuldigte 4 hier im Gegensatz zu früher zugab, einen Teil der Auseinandersetzung beobachtet zu haben. Er verneinte sodann, mitbekommen zu haben, wie der Privatkläger 1 angegriffen und körperlich in Mitleidenschaft gezogen wurde, was insofern erstaunt, als sich

- 33 diese Tat ja kurz nach der ersten (bei der der Privatkläger 2 zu Boden ging, was der Beschuldigte 4 sah) zugetragen haben muss (HD 15 S. 5, HD 73 S. 5 ff.). Die Ausführungen des Beschuldigten 4 stehen sodann im Widerspruch zu denjenigen des Beschuldigten 1, der wie bereits ausgeführt in der Hauptverhandlung erklärt hatte, der Beschuldigte 4 sei dabei gewesen, als er und der Beschuldigte 2 die beiden Privatkläger - ausnützend, dass sie von einem Unbekannten zusammengeschlagen wurden - bedrängt und bedroht hätten. Bemerkenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte 4 behauptete, der Beschuldigte 3 sei nicht im … gewesen, habe sich aber möglicherweise auf der anderen Strassenseite aufgehalten, was dessen Angaben widerspricht. Vergleicht man die Schilderungen des Beschuldigten 3 (der im Wesentlichen im … am Computer gesessen und sich erst mit der Zeit aufs Trottoir vor den Laden begeben haben will) mit denjenigen des Beschuldigten 4 (der sich im … hingelegt und frühestens im Verlauf der Schlägerei das Geschäft verlassen und ebenfalls vor dem … gestanden haben will), dann müssten sich die beiden zweifelsohne gesehen haben. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch die Ausführungen des Beschuldigten 4 nicht dazu geeignet sind, die Sachverhaltsversion der Privatkläger als fraglich oder gar unglaubhaft erscheinen zu lassen. 5.3.3.5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in sich wie zueinander weitgehend widersprüchlichen und teilweise wirren und realitätsfremden Aussagen der Beschuldigten weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dazu taugen, die Aussagen der Privatkläger - soweit diese in der betreffenden Sachverhaltswürdigung für verlässlich befunden wurden - auch nur schon ins Wanken zu bringen. Die immer wieder geänderten und inkompatiblen Vorbringen der Tatverdächtigen weisen vielmehr mit aller Deutlichkeit darauf hin, dass sie bezüglich der hier interessierenden Vorfälle mit der Wahrheit hinter dem Berg halten. Das aber macht nur

- 34 dann Sinn, wenn sie verschleiern wollen, dass sie als Aggressoren an den Taten beteiligt waren.

- 35 - 5.4. Weitere Beweismittel / Beweisergänzungen 5.4.1. H._____ Was die Aussagen der als neutral zu betrachtenden Zeugin H._____ betrifft (HD 1 und HD 17), so kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz (HD 80 S. 31 ff.) und das im vorliegenden Entscheid bereits bei der Würdigung der Aussagen der Privatkläger Ausgeführte (oben Ziff. II.5.2.3) verwiesen werden. Die Erwägungen der Vorinstanz sind lediglich insofern zu präzisieren, als die Ausführungen der Zeugin nicht gänzlich ohne Ungereimtheit sind (so sprach sie von einer Dicke des Eisenrohrs von 10 Zentimetern, während der tatsächliche Durchmesser rund 2 Zentimeter beträgt). Das ändert aber nichts daran, dass ihre Tatwerkzeugsbeschreibungen (ca. 1 m lange Stange, sehr grosses, machetenartiges Messer) ansonsten zutreffen bzw. mit den Beschreibungen der Privatkläger im Wesentlichen übereinstimmen. Sie bilden ein Indiz dafür, dass die Sachverhaltsschilderung der Privatkläger den Tatsachen entspricht. Analog verhält es sich mit den glaubhaften Ausführungen der Zeugin zum Verhalten der Träger der Tatwerkzeuge, welche den Anklagevorwurf bezüglich der Verletzung eines Privatklägers stützt, wenn es sich aufgrund der insofern nicht sehr detaillierten Angaben der Zeugin hierbei auch nicht um ein gewichtiges Indiz handelt. 5.4.2. J._____ J._____ wurde lediglich polizeilich einvernommen (HD 18). Seine Aussagen können daher nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwertet werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Ausführungen J._____s auch nichts enthalten, was den Beschuldigten 3 (oder die anderen eingeklagten Personen) zu entlasten vermöchte.

- 36 - 5.4.3. I._____ Auch die Aussagen von I._____ (HD 20) führen zu keinen neuen sachdienlichen Erkenntnissen, nachdem I._____ erst aus dem Restaurant kam, als die Auseinandersetzung bereits vorbei und die Polizei vor Ort war. 5.4.4. Beweisergänzungsantrag auf weitere Einvernahmen Mit Bezug auf die von Seiten des Berufungsklägers beantragten Einvernahmen verschiedener Personen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, davon sei abzusehen, weil diese "aufgrund des langen Zeitablaufes seit dem Vorfall kaum mehr in der Lage sein dürften, sich an den vorliegenden Vorfall genau zu erinnern und somit auch keine sachdienlichen Hinweise geben könnten" (HD 80 S. 34). Wie es um das Erinnerungsvermögen bzw. die Aussagequalität von Zeugen bestellt ist, kann erst nach tatsächlich erfolgter Befragung beurteilt werden. Es kommt denn auch durchaus vor, dass Zeugen selbst nach langer Zeit über präzise Erinnerungen an einen Vorfall verfügen und insofern sachdienlich aussagen können. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Demgegenüber ist das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, relativer Natur. Der Richter hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154, mit Hinweis). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Er wird auch durch Art. 29 Abs. 2 BV geschützt. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Verfassungsgarantie steht aber einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine

- 37 - Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, Bundesgerichtsurteil 1C_407/2007 vom 31. Januar 2008, E. 5.2 und 5.3, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aussagen der Privatkläger und der Zeugin H._____ sowie der übrigen Aktenlage (sichergestellte Gegenstände, Arztzeugnisse bzw. -berichte), welche als Beweismittel durch die extrem widersprüchlichen Vorbringen der Beschuldigten nicht entkräftet wurden, rechtsgenügend erstellt, dass mit wenigen - für die rechtliche Würdigung im vorliegenden Berufungsverfahren bedeutungslosen - nebensächlichen Ausnahmen vom Anklagesachverhalt auszugehen ist. Selbst wenn weitere Befragte erklären würden, die Geschehnisse hätten sich anders zugetragen, könnte einer solchen Schilderung kein Glauben geschenkt werden. Auf die Einvernahmen weiterer Personen ist daher zu verzichten und der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung ist abzuweisen. Nicht beigezogen zu werden braucht sodann das Einsatzprotokoll bzw. Tagebuch der Stadtpolizei Zürich für tt./tt. April 2010. Es ist durchaus glaubhaft und zugunsten des Berufungsklägers und seiner mitbeschuldigten Kollegen anzunehmen, dass sich die Privatkläger vor der eingeklagten Auseinandersetzung wie von ihnen geschildert fehl verhalten haben (vgl. dazu auch HD 80 S. 34 f. sowie die Erwägungen zur Motivlage im Rahmen der Strafzumessung, unten Ziff. IV.3). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welches Entlastungmaterial diesem Protokoll sonst noch entnommen werden könnte. Zwar könnte daraus hervorgehen, dass tatsächlich ein Anruf seitens des Beschuldigten 3 getätigt wurde. Ein solcher könnte aber durchaus den taktischen Hintergrund haben, von seiner Täterschaft abzulenken. Seine Unschuld belegt dies keinesfalls. III. Rechtliche Würdigung 1. Standpunkt des Berufungsklägers Der Verteidiger führte vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass für den Fall, dass der Anklagesachverhalt erstellt wäre, die Taten als

- 38 - Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB und nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB gewürdigt werden müssten. Auch der Tatbestand des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sei - da keine Körperverletzung vorliege - nicht erfüllt (HD 68 S. 12 f., HD 93 S. 12). Würde dennoch auf einfache Körperverletzung erkannt, läge ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. 2. Einfache Körperverletzung / Tätlichkeiten 2.1. Tatbestand Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer oder besonders leichter Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen von Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) noch diejenigen von Art. 126 StGB (Tätlichkeiten) erfüllt (Donatsch, StGB Kommentar, 18. Auflage, Art. 123 N 1). 2.2. Abgrenzung schwere Körperverletzung / einfache Körperverletzung / Tätlichkeiten Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB kann vorliegend ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Bei der Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist zu beachten, dass die körperliche Integrität dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt ist, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt wurden, die mindestens eine gewisse Behandlung und/oder Heilungszeit erfordern. Dazu zählen etwa Knochenbrüche oder Hirnerschütterungen, aber auch bereits (durch Schläge, Stösse und dergleichen hervorgerufene) Quetschungen, Schürfungen und Kratzwunden, ausser wenn sie keine weitere Folge haben als eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens. Wo die auch bloss vorübergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. Zufügung erheblicher Schmerzen), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N 2 zu Art. 123 StGB und N

- 39 - 3 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen auf einschlägige Bundesgerichtsentscheide; ähnlich BSK Strafrecht II-Roth/Berkenmeier, Art. 123 N 4). Die Attacke des Berufungsklägers mit dem Eisenrohr auf das Bein des Privatklägers 2 führte bei diesem zu einer Prellung des linken Oberschenkels, welche eine Behandlung mit Schmerzmitteln und kühlender Salbe etc. erforderlich machte und dem Betroffenen während rund einer Woche Schmerzen und Mühe beim Gehen bereitete. Dieser Körperschaden ist objektiv als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Die übrigen (gemäss den Aussagen des Privatklägers 2 leichten) Schläge und Tritte der Angreifer blieben offenbar ohne nennenswerte Folgen und sind daher wie bereits erwähnt auch nicht als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB einzustufen. Der Privatkläger 1 erlitt durch die Schläge mit der Eisenstange eine Prellung der rechten Schulter und der linken Hand, durch die Schläge mit der Holzlatte Schürfungen am rechten Unterschenkel und durch weitere Schläge (mit der Eisenstange und/oder der Holzlatte) eine Prellung des linken Knies; auf nicht näher bekannte Weise entstand schliesslich eine Kratzspur in der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1. Dieser war während einer Woche nicht in der Lage, zu arbeiten, es war eine schmerzlindernde Behandlung erforderlich und bis zur Heilung der Verletzungen dauerte es ca. drei Wochen. Allein schon die erstelltermassen vom Beschuldigten 3 mit dem Eisenrohr verursachten Verletzungen an Schulter und Hand können nicht mehr als blosse Tätlichkeiten betrachtet werden. Erst recht gilt dies unter Einbezug der Folgen der durch den Beschuldigten 1 (allenfalls teilweise gemeinsam mit dem Beschuldigten 3) verursachten Beinverletzungen. Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist auch mit Bezug auf den Privatkläger 1 in objektiver Hinsicht erfüllt. Vernachlässigbar und daher für die rechtliche Würdigung wie bereits erwähnt ohne Belang ist dagegen der auf nicht näher bekannte (wenn auch höchstwahrscheinlich mit den Tathandlungen der Beschuldigten in Zusammenhang stehende) Weise entstandene Kratzer im Gesicht des Privatklägers 1. Dem Verhalten des Beschuldigten 4 mit der von diesem getragenen Bierflasche ordnete die Anklägerin sodann keine konkreten nachteiligen Folgen für den Privatkläger 1 zu, weshalb auch darauf nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht (vgl. zum Ganzen HD 38 S. 5 f., HD 6 S. 12, HD 9 S. 9, HD 23/3, HD 24/1, HD 24/5).

- 40 - In subjektiver Hinsicht steht ausser Frage, dass der Beschuldigte 3 die beiden Privatkläger mit Wissen und Willen verletzte. Er schlug selber mit einer Eisenstange auf sie ein und handelte bezüglich der Attacke des Beschuldigten 1 mit der Holzlatte auf den Privatkläger 1 wenn nicht abgesprochen, dann konkludent als Mittäter (vgl. BGE 18 IV 227). 2.3. Privilegierter Tatbestand des leichten Falles (einfache Körperverletzung) Ein leichter Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Schädigungen das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, sofern auch der Vorsatz des Täters nicht weiter ging. Um zu beurteilen, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (Donatsch, a.a.O., Art. 123 N 6). Auch wenn die Verletzungen der Privatkläger im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreiten, ging der Vorsatz des Berufungsklägers doch weiter. Durch die Schläge, insbesondere mit der Eisenstange und der Holzlatte, nahm er weitaus gravierende Verletzungen, z.B. einen Bruch des Oberschenkel-Knochens (vgl. dazu auch die ärztliche Einschätzung in HD 23/3 S. 1), in Kauf. Unter diesen Umständen kann nicht von einem einfachen Fall im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Im Übrigen spricht auch das gewaltsame Vorgehen gegen mehrere Personen gegen die Annahme eines leichten Falls. 3. Angriff Da sich der Angriff laut Hauptanklage ausschliesslich gegen die verletzten Personen, die Privatkläger 1 und 2, richtete, besteht keine Idealkonkurrenz zum Angriff im Sinne von Art. 134 StGB. Dieser Tatbestand wird vielmehr durch den Verletzungstatbestand von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB konsumiert (Donatsch, a.a.O., Art. 134 N 4, Trechsel/Jean-Richard, a.a.O. N 7 zu Art. 134 StGB).

- 41 - 4. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte 3 der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen Einfache Körperverletzung in Sinne von Art 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen bestraft (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und Art. 40 StGB). Die Tatmehrheit führt laut Gesetz zu einer (vorliegend theoretisch bleibenden) Ausweitung des oberen Strafrahmens auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2. Strafzumessungskriterien Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bei der Strafzumessung ist die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg. Ebenso massgeblich ist die subjektive Tatschwere, die sich aus der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat ergibt. Mit zu berücksichtigen sind schliesslich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (vgl. zu den Strafzumessungskriterien auch die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid, HD 80 S. 40).

- 42 - 3. Konkrete Strafzumessung Zum objektiven Tatverschulden des Beschuldigten 3 ist mit Bezug auf den Privatkläger 1 festzuhalten, dass sich der Berufungskläger in einer Übermachtsituation befand, als er mit seinen Mittätern, die allesamt Gegenstände auf sich trugen, welche sich als Schlagwerkzeuge eignen, wobei insbesondere das vom Berufungskläger benutzte Eisenrohr, die vom Beschuldigten 1 verwendete Holzlatte und das Messer erhebliches Verletzungspotential bargen, auf den Privatkläger 1 losging, welcher dem Angriff nichts als die eigene Körperkraft entgegensetzen konnte. Ein solches Vorgehen offenbart eine nicht mehr geringe kriminelle Energie. Die dem Opfer mit mehreren Schlägen auf verschiedene Körperstellen (die Hand, das Knie, den Unterschenkel, die Rücken-/Schulterpartie) zugefügten Verletzungen - zu denen der Beschuldigte 3 mit seinen Eisenrohrschlägen initiierend und massgeblich beitrug - waren zwar noch leicht, was darauf hin deutet, dass bewusst kein voller Krafteinsatz erfolgte und der Kopf des Privatklägers nicht Ziel der Gewalteinwirkung war; sie führten aber immerhin zu über mehrere Wochen anhaltenden Schmerzen und einer kurzen Arbeitsunfähigkeit. Leicht hätte es zu schwereren Verletzungen kommen können, etwa wenn das Opfer eine von den Angreifern unerwartete Bewegung gemacht hätte, so dass es am Kopf getroffen worden wäre. Das Verschulden wiegt in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so griff der Beschuldigte 3 den Privatkläger 1 vorsätzlich an und nahm dabei die entstandenen Verletzungen, ja sogar (wie bei den Erwägungen zum leichten Fall ausgeführt, oben Ziff. III.2.3) erheblichere jedenfalls in Kauf. Mit Bezug auf das Tatmotiv ist festzuhalten, dass die Privatkläger (und deren Kollegen) nach den insoweit glaubhaften Ausführungen aller Beschuldigten in der Tatnacht vor dem hier interessierenden Angriff schon während geraumer Zeit vor dem … randaliert hatten. Sie hatten die Beschuldigten und teilweise auch Kunden beschimpft, beleidigt, bedroht, Gegenstände - unter anderem Steine - gegen den Laden geworfen und versucht, dort einzudringen. Die Beschuldigten hatten sich deswegen mindestens zwei Mal an die Polizei gewandt, die auch an den Ort des

- 43 - Geschehens ausrückte, jedoch nicht für eine anhaltende Beruhigung der Lage sorgen konnte. Dass den Beschuldigten schliesslich der Kragen platzte und sie dem Treiben der Privatkläger nun selbst, unter Anwendung letztlich noch als verhältnismässig leicht einzustufender Gewalt, Einhalt gebieten wollten, ist zwar in keiner Weise tolerierbar, wirft aber ein etwas milderes Licht auf das Verschulden des Beschuldigten 3 und seiner Mittäter. Freilich spielte offensichtlich auch mit, dass die Beschuldigten darüber verärgert waren, dass der Privatkläger 1 der Polizei telefonierte, nachdem er mitbekommen hatte, dass sein Kollege, der Privatkläger 2, verprügelt wurde. Dieser Beweggrund wirkt verschuldenserhöhend. Dass ausserdem politische Motive eine Rolle spielten, kann nicht erstellt werden und ist daher nicht anzunehmen. Insgesamt erweist sich das Verschulden des Beschuldigten 3 gerade noch als leicht. Als Einsatzstrafe ist eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen angemessen. Straferhöhend wirkt sich nun die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 aus. Dabei fällt in objektiver Hinsicht ins Gewicht, dass es der Beschuldigte 3 war, der mit einem Schlag mit dem Eisenrohr dem Opfer eine Prellung des linken Oberschenkels, die ihm eine Woche lang Schmerzen und Mühe beim Gehen bereitete, beibrachte. Er war hier klar der Haupttäter. Im Übrigen kann zur objektiven Tatschwere analog auf die obigen Ausführungen betreffend den Privatkläger 1 verwiesen werden. Angesichts der Intensität der Verletzung wiegt die objektive Tatschwere aber noch eher leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so lag wiederum Vorsatz beim Handeln und mindestens Eventualvorsatz bezüglich der Verletzung vor. Das Motiv lag hier soweit ersichtlich allein darin, der anhaltenden Provokation durch die Privatkläger ein Ende zu bereiten. Das subjektive Verschulden wiegt daher etwas leichter als bei der Tat gegenüber dem Privatkläger 1. Als angezeigt erweist sich unter diesen Umständen eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 auf 120 Tagessätze.

- 44 - Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD 80 S. 45). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei aus seiner Heimat geflüchtet, da er um sein Leben fürchtete. Um die Reise in die Schweiz zu finanzieren und um seine Schwester finanziell zu unterstützen, habe er einen Kredit aufgenommen. Aktuell betrage die Höhe seiner Schulden ca. Fr. 10'000.- (HD 91 S. 5). Der Beschuldigte hat eine Reihe schwerer Schicksalsschläge durch den Verlust mehrerer enger Angehöriger im Bürgerkrieg und durch Naturgewalten erlitten und wurde offenbar auch persönlich im Bürgerkrieg verletzt und traumatisiert (HD 68 S. 13). All dies kann sicherlich die Hemmschwelle, in Spannungssituation die Nerven zu verlieren und Gewalt anzuwenden, herabsetzen. Andererseits lebte der Beschuldigte 3 schon zwei Jahre in der Schweiz, als er die vorliegenden Taten beging, wodurch von ihm erwartet werden konnte, dass er sich trotz des in der Vergangenheit Erlebten beherrscht und sich den hierorts geltenden Verhaltensweisen angepasst hätte. Eine zusätzliche Strafreduktion aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten 3 erweist sich unter diesen Umständen nicht als gerechtfertigt. Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers wirkt sich nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 6B_390/2009) nicht strafmindernd aus. Sonstige Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Hinweise auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten 3 im Tatzeitraum vor. In Würdigung der massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und - soweit er davon lebt - Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt.

- 45 - Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Der Beschuldigte 3 verdient durch seine Arbeit in einem Restaurant in … ca. Fr. 2'200.– pro Monat. Er verfügt über kein Vermögen und unterstützt seine in L._____ lebende Schwester mit Fr. 200.– bis Fr. 300.– pro Monat (HD 69/2-3, HD 72 S. 3, HD 86, HD 87/1-3). Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 3, der unter dem Existenzminimum lebt, ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzusetzen. Der Berufungskläger ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. V. Strafvollzug Was die Frage des Vollzugs der Geldstrafe angeht, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (HD 80 S. 49 f.). Entsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe mangels Schlechtprognose aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. VI. Zivilansprüche Auch hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatkläger 1 und 2 kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (HD 80 S. 50 ff.), denen wenig beizufügen ist. Mittlerweile wurde wie erwähnt auch der Beschuldigte 2 rechtskräftig der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und es wurde in seinem

- 46 - Prozess gleich wie im vorliegend erstinstanzlichen bei den Beschuldigten 1, 3 und 4 über die Zivilansprüche befunden (vgl. die beigez. Akten des Bezirksgerichts Zürich, GG110289, dort Urk. 10). Er wurde mit den soeben erwähnten Beschuldigten dazu verpflichtet, solidarisch dem Privatkläger 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 438.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. April 2010 zu bezahlen. Damit ist der Beschuldigte 3 heute solidarisch mit den Beschuldigten 1 und 4 und neu auch mit dem Beschuldigten 2 zur Zahlung von Fr. 438.50 Schadenersatz, zuzüglich 5% Zins seit 24. April 2010, an den Privatkläger 1 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Der Privatkläger 2 ist mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und dessen Genugtuungsbegehren ist abzuweisen. VII. Einziehungen Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, mit denen die Taten verübt wurden, nämlich 1 Eisenrohr, WD-Asservat-Nummer …, und 1 Holzlatte, WD-Asservat-Nummer …, sind einzuziehen und durch die Lagerbehörde zu vernichten (Art. 69 StGB). Die Vorinstanz hat darüber versehentlich nicht befunden. VIII. Kosten Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 3 ein Viertel der Kosten der Untersuchung und ein Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die vollen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für das gesamte Strafverfahren. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 47 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte 3, A._____, ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte 3 wird [solidarisch mit den Beschuldigten 1 (E._____), 2 (D._____) und 4 (F._____)] verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 438.50 zuzüglich 5 % Zins seit 24. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 1 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen. 7. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände (1 Eisenrohr, WD-Asservat-Nummer …, und 1 Holzlatte, WD-Asservat-Nummer …) werden eingezogen und sind durch die Lagerbehörde zu vernichten. 8. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13-16) wird bezüglich des Beschuldigten 3 bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten 3 auferlegt. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen

- 48 auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten 3 bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Privatkläger 1 (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 4]) − den Privatkläger 2 bzw. seinen Vertreter (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 5 und 6]) sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten 3 bzw. seinen Verteidiger − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 7]) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 49 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. August 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Collorafi

Urteil vom 28. August 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. [...] 2. Der Beschuldigte 3 ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 3. [...] 4. [...] 5. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 6. [...] 7. [...] 8. Der Vollzug der Geldstrafe für den Beschuldigten 3 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 9. [...] 10. Die Beschuldigten 1, 3 und 4 werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 438.50 zuzüglich 5% Zins seit 24. April 2010 zu bezahlen. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren im Mehrbe... 11. Der Privatkläger 2, C._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten 1, 3 und 4 je zu einem Drittel auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 16. Die Kosten der Untersuchung werden den Beschuldigten 1, 3 und 4 je zu einem Viertel auferlegt. Über den restlichen Viertel wird im Verfahren betreffend den Beschuldigten 2, D._____, zu befinden sein. Berufungsanträge: 1. Es sei der Beschuldigte 3 von der Schuld freizusprechen. 2. Es seien die Zivilbegehren der Privatkläger abzuweisen. 3. Es sei dem Beschuldigten 3 ein angemessener Schadenersatz für Verfahrensaufwand sowie Genugtuung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die dem Beschuldigten 3 auferlegten Kosten der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerich... Erwägungen: I. Prozessuales Nachdem einzig der Beschuldigte 3 appelliert hat, ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 27. Oktober 2011 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt Beschuldigter 1), 3 (Schuldpunkt Besch... II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Strafvollzug VI. Zivilansprüche Der Privatkläger 2 ist mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, und dessen Genugtuungsbegehren ist abzuweisen. VII. Einziehungen Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände, mit denen die Taten verübt wurden, nämlich 1 Eisenrohr, WD-Asservat-Nummer …, und 1 Holzlatte, WD-Asservat-Nummer …, sind einzuziehen und durch die Lagerbehörde zu vernichten (Art. 69 StGB)... VIII. Kosten Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte 3, A._____, ist schuldig der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte 3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte 3 wird [solidarisch mit den Beschuldigten 1 (E._____), 2 (D._____) und 4 (F._____)] verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 438.50 zuzüglich 5 % Zins seit 24. April 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der... 5. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 2 (C._____) wird abgewiesen. 7. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände (1 Eisenrohr, WD-Asservat-Nummer …, und 1 Holzlatte, WD-Asservat-Nummer …) werden eingezogen und sind durch die Lagerbehörde zu vernichten. 8. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13-16) wird bezüglich des Beschuldigten 3 bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten 3 auferlegt. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorb... 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten 3 bzw. seinen Verteidiger  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  den Privatkläger 1 (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 4])  den Privatkläger 2 bzw. seinen Vertreter (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 5 und 6])  den Beschuldigten 3 bzw. seinen Verteidiger  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (im Dispositivauszug [Urteil Ziff. 7])  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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