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Zürich Obergericht Strafkammern 06.07.2012 SB120165

6 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,278 parole·~51 min·3

Riassunto

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120165-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 6. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Meilen vom 25. Januar 2012 (GG110020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Oktober 2011 (Urk. HD 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 43 Abs. 2 SVG, - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG sowie - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Der weiteren ihm vorgeworfenen Delikte ist er nicht schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 gegen den Beschuldigten bedingt ausgefällte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird vollzogen.

- 3 - 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 2'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'020.00 Auslagen Vorverfahren CHF 13.30 Auslagen Augenschein CHF 3'533.30 Total (zuzüglich Kosten der amtlichen Verteidigung)

6. Die Kosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. HD 56 S. 1 f.) 1. Es sei das Urteil vom 25. Januar 2012 aufzuheben. 2. Es sei der Berufungskläger wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG angemessen zu bestrafen. 3. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 ausgefällte bedingte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht zu widerrufen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. HD 53, schriftlich) Keine Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Januar 2012 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 43 Abs. 2 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen, wobei festgestellt wurde, dass er der weiteren ihm vorgeworfenen Delikte nicht schuldig sei. Er wurde bestraft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Ferner entschied die Vorinstanz, dass die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 gegen den Beschuldigten bedingt ausgefällte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit vollzogen werde (Urk. HD 47 S. 54). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Urk. HD 47 S. 55), das der Verteidiger des Beschuldigten am 30. Januar 2012 entgegennahm (Urk. HD 41/2), meldete der Verteidiger mit Eingabe vom 2. Februar 2012 (Urk. HD 42) innert Frist Berufung an. Das vollständig begründete Urteil wurde von ihm am 14. März 2012 entgegengenommen (Urk. HD 45/2); die schriftliche Berufungserklärung reichte er mit Eingabe vom 3. April 2012 fristgerecht ein (Urk. HD 50). In dieser wurde beantragt, es sei das ganze Urteil vom 25. Januar 2012 aufzuheben, der Berufungskläger sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG angemessen zu bestrafen und es sei die mit Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 ausgefällte bedingte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht zu widerrufen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Zudem erklärte der Verteidiger des Beschuldigten, dass auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (Urk. HD 50 S. 2). 3. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2012 wurde der Anklagebehörde Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung resp. zum Antrag auf Nichteintreten auf die

- 5 - Berufung angesetzt. Ferner wurde dem Beschuldigten darin Frist angesetzt, um dem Gericht das Datenerfassungsblatt und diverse weitere Unterlagen zu seinen Einkommens-, Ausgaben- und Vermögensverhältnissen einzureichen (Urk. HD 51). Mit Eingabe vom 17. April 2012 teilte die Anklagebehörde mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und sich nicht weiter aktiv am Verfahren beteiligen werde (Urk. HD 53). Der Beschuldigte liess die ihm angesetzte Frist unbenützt verstreichen.

II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Niklaus Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Der Verteidiger des Beschuldigten verlangte zwar die Aufhebung des gesamten Urteils (Urk. HD 50 S. 2; Urk. HD 56 S. 1), erhob aber keine Einwendungen gegen die in Dispositivziffer 1 enthaltene vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschuldigte der weiteren ihm vorgeworfenen Delikte nicht schuldig sei, und gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5. Somit sind diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Der Verteidiger rügte anlässlich der Berufungsverhandlung, wie bereits vor Vorinstanz, dass er an keiner Einvernahme dabei gewesen sei. Die Rechte des Beschuldigten hätten deshalb nicht gebührend gewahrt werden können, sei doch die

- 6 - Bestellung des amtlichen Verteidigers am 12. April 2012 viel zu spät erfolgt. Eine gehörige Verteidigung sei deshalb nicht mehr möglich gewesen. Auf eine Wiederholung der Einvernahmen sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verzichtet worden. Sämtliche vor dem 12. April 2011 erhobenen Beweismittel dürften korrekterweise nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (Urk. HD 39 S. 2; Urk. HD 56 S. 2 f.). Die Schweizerische Strafprozessordnung umschreibt in Art. 130 StPO die Fälle, in welchen eine beschuldigte Person zwingend verteidigt sein muss, damit ein Strafverfahren durchgeführt werden kann. Die Bestellung einer notwendigen Verteidigung für den Beschuldigten erfolgte nach Art. 130 lit. c StPO, wonach eine Person verteidigt werden muss, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Urk. HD 18/2). Die verfahrensleitende Staatsanwältin kam aufgrund der vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2011 gemachten Aussagen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einem Verfolgungswahn leide und Anlass dazu bestehe, an seinem geistigen Zustand zu zweifeln (Urk. HD 14 S. 4; Urk. HD 18/1). Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Beschuldigte an der heutigen Berufungsverhandlung hinterlassen hat, ist fraglich, ob die Bestellung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lic. c StPO effektiv erforderlich gewesen wäre, liessen die Vorbringen des Beschuldigten doch erkennen, dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte selber angemessen auszuüben. Der Beschuldigte war geistig präsent und zweifellos fähig, zu allen Vorhalten adäquat Stellung zu nehmen (vgl. Urk. HD 55 S. 4 ff.). Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a und b sowie d und e StPO sind vorliegend ohnehin nicht gegeben. Zu Recht wurde auch nicht behauptet, es wären hier vor dem 1. Januar 2011 die Voraussetzungen für die zwingende Bestellung eines notwendigen Verteidigers im Sinne von § 11 Abs. 2 ZH-StPO erfüllt gewesen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass eine notwendige Verteidigung des Beschuldigten geboten war, blieben sämtliche im vorliegenden Verfahren erhobe-

- 7 nen Beweise verwertbar, ist die notwendige Verteidigung doch erst ab dem Zeitpunkt sicherzustellen, in dem erkennbar ist, dass ein Grund nach Art. 130 StPO vorliegt. Beweise sind gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur dann nicht verwertbar, wenn zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar war, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 N 7). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. HD 47 S. 5), erschien das Aussageverhalten des Beschuldigten erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. April 2011 auffällig, weshalb die vorgängig erhobenen Beweise verwertbar sind. Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO bleibt die Beweiserhebung zudem gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Es trifft zwar zu, dass die beschuldigte Person das Recht auf Wiederholung nicht verwirkt, wenn sie nicht unverzüglich von sich aus tätig wird (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 131 N 14). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher auch für Verfahrensbeteiligte gilt (Schmid, a.a.O., Art. 3 N 4), wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Verteidigung innert nützlicher Frist die Wiederholung der Beweisabnahme beantragt hätte, zumal sie mehrere Gelegenheiten dazu hatte. Die Verteidigung wurde sowohl von der Anklagebehörde als auch von der Vorinstanz aufgefordert, Beweisanträge zu stellen (Urk. HD 15; Urk. HD 23), ohne dass sie einen entsprechenden Antrag stellte. Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung ausdrücklich auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet (Urk. HD 50 S. 2), obwohl die Vorinstanz ihren Vorbringen auch entgegen gehalten hatte, dass der Beschuldigte keine entsprechenden Beweisanträge gestellt habe und dies als Verzicht auf die Wiederholung der Einvernahmen im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO aufzufassen sei (Urk. HD 47 S. 5). Die Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel hätte sodann zum Gegenstand von Vorfragen gemacht werden können (vgl. Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO), worauf die Verteidigung ebenfalls verzichtet hat (Prot. I S. 6; Prot. II S. 5). Im Übrigen wäre auch nicht zu erwarten, dass eine Wiederholung der Beweiserhebung, insbesondere eine erneute Befragung der Zeugen, neue Erkenntnisse zum Anklagesachverhalt liefern würde.

- 8 - III. Sachverhalt 1. Das Berufungsverfahren ist auf die Anklagevorwürfe gemäss HD 1 und ND 1 beschränkt. Von den Vorwürfen gemäss ND 2 (Fahren ohne Kontrollschilder und ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 und 2 SVG) wurde der Beschuldigte freigesprochen; der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt gemäss HD 1 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren ohne Haftpflichtversicherung) und ND 1 (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 5, S. 24 und S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Der Beschuldigte anerkennt, seinen Personenwagen "Lancia I", ZH …, am Samstag, 26. Juni 2010, um ca. 08.45 Uhr von seinem Wohnort in B._____ nach C._____ gefahren zu haben. Ferner stellt er nicht in Abrede, dass auf der …strasse ein Kommunalfahrzeug mit Anhänger vor ihm gefahren sei. Ebenfalls nicht bestritten wurde, dass das fragliche Kommunalfahrzeug eine Höhe von ca. 2,3 Meter und eine Breite von ca. 2,2 Meter hatte. Der Beschuldigte stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das Kommunalfahrzeug sei nach links geschwenkt und er sei dann rechts vorbeigefahren, was kein Rechtsüberholen sei. Der Vorfall habe sich zudem nicht wie eingeklagt auf Höhe …strasse … ereignet. Der Beschuldigte bestreitet zudem, bei seinem Fahrmanöver mit den rechten Rädern seines Personenwagens auf dem Trottoir gefahren zu sein und dadurch eine Gefährdung von Fussgängern oder Velofahrern, die dieses Trottoir benützt hätten, in Kauf genommen zu haben, weil ihm die Sicht durch das überholte Fahrzeug versperrt gewesen sei (Urk. HD 2 S. 1 f.; Urk. HD 10 S. 2 ff.; Urk. HD 14 S. 2 ff.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. HD 55 S. 4 ff.). 3.2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Beweiswürdigung umfassend dargelegt, weshalb sie an dieser Stelle nicht zu wiederholen sind (Urk. HD 47 S. 6 ff.). Ferner sind ihre Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der

- 9 befragten Personen (Urk. HD 47 S. 8 und S. 19) wie auch die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie der drei Zeugen korrekt, weshalb auch darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 8 ff.). Soweit Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen. 3.3.1. In Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, das eingeklagte Manöver habe sich bei der Badi C._____ und nicht an der Stelle ereignet, welche der polizeiliche Fotobogen zeige (Urk. HD 10 S. 2 f.; Prot. I S. 8 ff.; Urk. HD 55 S. 4 f.), gilt es festzuhalten, dass im Polizeirapport vom 13. Juli 2010 festgehalten wird, dass der Beschuldigte auf Höhe …strasse …, … überholt hat (Urk. HD 1 S. 1 und 3 f.). Diese Angabe bestätigte der Polizeibeamte D._____, welcher den entsprechenden Rapport erstellt hatte, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 16. März 2011 (Urk. HD 11 S. 3). Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Zeuge D._____ daran haben sollte, hinsichtlich des Ortes, an dem sich der anklagerelevante Vorfall ereignete, bewusst falsche Angaben zu machen. Ausgeschlossen werden kann ferner, dass er irrtümlicherweise eine falsche Ortsangabe machte, ist er als Mitglied der Gemeindepolizei E._____ (Urk. HD 11 S. 1) doch ortskundig. Es ist deshalb im Folgenden davon auszugehen, dass sich der Anklagesachverhalt, wie eingeklagt, auf Höhe …strasse … ereignete. 3.3.2. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten hat die Vorinstanz zu Recht auf dessen absurde Behauptung hingewiesen, beim Fahrer des Kommunalfahrzeugs habe es sich um einen verdeckten Ermittler der Polizei gehandelt, der ihm eine Falle gestellt habe (Urk. HD 47 S. 14 mit Hinweisen). Zur Behauptung, es sei ihm eine Falle gestellt worden, greift im Allgemeinen derjenige, der bei einer Handlung, die ihm nicht zum Vorteil gereicht, ertappt wurde. Ferner passt die auffällige Häufung, mit welcher der Beschuldigte im Verlaufe des Verfahrens die Floskel, das ihm vorgeworfene Verhalten müsste ihm zuerst einmal nachgewiesen werden, verwendete (Urk. HD 2 S. 1 und S. 2; Urk. HD 10 S. 3), eher zu einem nichtgeständigen Täter als zu einem Unschuldigen. Allein das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten wirft daher, wie auch die Vorinstanz feststellte, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten auf. Detailliert und völlig zu Recht ging die Vorinstanz ferner auf

- 10 verschiedene Widersprüche und Auffälligkeiten in den Aussagen des Beschuldigten ein (Urk. HD 47 S. 14 f.); auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden. Ihre Feststellung, die Aussagen des Beschuldigten würden jegliche Konstanz und innere Geschlossenheit vermissen lassen und seien widersprüchlich, ist ebenso wenig zu beanstanden wie ihr daraus und aus seinem generellen Aussageverhalten gezogener Schluss, seine Aussagen seien wenig glaubhaft (Urk. HD 47 S. 15). 3.3.3. Ferner kann der Würdigung der Aussagen der beiden Polizeibeamten D._____ und F._____ durch die Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Es ist insbesondere richtig, dass deren Zeugenaussagen im Kerngeschehen übereinstimmen, wobei diejenigen des Zeugen D._____ detaillierter ausfielen als diejenigen des Zeugen F._____. Die Erklärung, welche die Vorinstanz dafür hatte (Urk. HD 47 S. 16 f.), ist aber plausibel. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge D._____ der Fahrer des zivilen Polizeifahrzeugs war (Urk. HD 12 S. 2), weshalb nachvollziehbar ist, dass er dem Verkehrsgeschehen mehr Aufmerksamkeit widmete als sein Beifahrer. Es mag zwar sein, dass er als Fahrzeuglenker nach vorne rechts eine schlechtere Sicht hatte als sein Kollege F._____, welcher rechts sass (Urk. HD 56 S. 5). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Zeuge D._____ keine genauen Angaben zum Vorfall machen konnte, zumal er dem Verkehrsgeschehen wie bereits erwähnt eine im Vergleich zum Zeugen F._____ erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt haben dürfte. Nicht ausser Acht gelassen darf auch, dass nicht jeder das gleich gute Gedächtnis hat, was im vorliegenden Fall insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen sein kann, weil die Zeugenbefragung dieser beiden Zeugen erst rund 9 Monate nach dem fraglichen Vorfall stattfand (Urk. HD 11 S. 1; Urk. HD 12 S. 1). Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der beiden Zeugen D._____ und F._____ bereits eingehend mit dem von der Verteidigung vorgebrachten Einwand, von der Position dieser beiden Zeugen aus sei die Sicht auf das Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt gewesen (Urk. HD 39 S. 3; Urk. HD 56 S. 5), auseinandergesetzt. Ihre Schlussfolgerung, dem sei nicht so gewesen, ist sorgfältig und plausibel begründet (Urk. HD 47 S. 17). Es stellt sich zudem die Frage, woher die beiden Zeugen D._____ und F._____ wussten, dass der Beschuldigte das Kommunal-

- 11 fahrzeug rechts überholt hatte, wenn nicht aus eigener Wahrnehmung. Wenn sie aber in der Lage waren, das Überholmanöver als solches zu beobachten, muss darauf geschlossen werden, dass sie auch sehen konnten, ob der Beschuldigte das Trottoir befuhr oder nicht. Darin, dass der Zeuge D._____ angab, der Beschuldigte habe das Trottoir mit allen vier Rädern befahren (Urk. HD 11 S. 3), während der Zeuge F._____ aussagte, der Beschuldigte sei plötzlich auf das Trottoir am rechten Strassenrand und dort rechts am besagten Gemeindefahrzeug vorbei gefahren (Urk. HD 12 S. 2 f.), aber keine Angaben dazu machte, mit wie vielen Rädern der Beschuldigte auf dem Trottoir fuhr, ist keine wesentliche Diskrepanz zu sehen. Dies ist vielmehr als Zeichen dafür zu sehen, dass die beiden Polizeibeamten exakt das angaben, was sie in Erinnerung hatten und sich überdies nicht abgesprochen hatten. Zudem weist der Bordstein ausgerechnet an der Stelle, an welcher der Beschuldigte rechts überholte, eine kaum nennenswerte Höhe auf (Urk. HD 4 S. 2). Daher muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, sofern dieser auf das Trottoir fuhr, keine gut wahrnehmbare vertikale Bewegung machte, was das Erkennen, wie viele Räder des Fahrzeugs sich auf dem Trottoir befanden, aller Wahrscheinlichkeit nach erschwert hätte. Dass beide Polizeibeamten zu Beginn ihrer Zeugeneinvernahmen angaben, sie hätten zuvor die Akten gelesen (Urk. HD 11 S. 2; Urk. HD 12 S. 2), ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 39 S. 4; Urk. HD 56 S. 4 f.) nicht dahingehend zu deuten, dass sie nur das wiedergaben, was sie in den Akten gelesen hatten. Beide Zeugen gaben Informationen zu Protokoll, die im Polizeirapport (Urk. HD 1) nicht erwähnt sind, wird doch darin zum hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt nur gerade angegeben, dass der Beschuldigte in einer leichten Linkskurve ein vor ihm fahrendes Kommunalfahrzeug überholt habe, indem er auf der Höhe …strasse … rechts auf das Trottoir gefahren sei, wodurch eine konkrete Gefährdung für dritte Verkehrsteilnehmer bestanden habe, zumal sich an der fraglichen Örtlichkeit diverse Ausfahrten von Liegenschaften, die über das Trottoir führten, befänden (Urk. HD 1 S. 3, 4 und 5 f.). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht nur belastende, sondern auch den Beschuldigten entlastende Angaben machten. Beispielsweise gab der Zeuge D._____ an, der Beschuldigte sei zuvor nicht als "Drängler" aufgefallen und er habe beim Überhol-

- 12 manöver nur leicht/normal beschleunigt (Urk. HD 11 S. 3). Der Zeuge F._____ führte zu Gunsten des Beschuldigten aus, dieser habe beim Überholmanöver niemanden konkret gefährdet (Urk. HD 12 S. 3). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die beiden Polizeibeamten bei ihrer Zeugenbefragung falsche Angaben gemacht haben könnten. 3.3.4. Dies gilt umso mehr, als die Darstellung der beiden Polizeibeamten vom Fahrer des Kommunalfahrzeugs, G._____, in wesentlichen Punkten bestätigt wird. So gab dieser in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen D._____ an, dass am fraglichen Morgen auf der von ihm befahrenen Fahrspur nur wenig Verkehr geherrscht habe, dass ein Personenwagen das von ihm gefahrene Kommunalfahrzeug rechts überholt habe und dass ihm die Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs nicht übersetzt vorgekommen sei (Urk. HD 13 S. 2 f.). Zwar ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass der Zeuge G._____ hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte auf dem Trottoir fuhr, gemäss den Akten widersprüchliche Angaben machte, indem er, wie im Polizeirapport vermerkt, kurze Zeit nach dem fraglichen Vorfall angegeben habe, er habe nicht mitbekommen, dass der Fahrer des überholenden Fahrzeugs für das Überholmanöver das Trottoir benützt habe, anlässlich der Zeugeneinvernahme aber erklärte, er meine, sich zu erinnern, dass der Fahrer des überholenden Fahrzeugs beim Überholmanöver mit zwei Rädern auf das Trottoir gefahren sei (Urk. HD 39 S. 4; Urk. HD 56 S. 4 f.; Urk. HD 1 S. 5; Urk. HD 13 S. 2). Als Ursache für diese Diskrepanz ist indessen keineswegs nur eine (bewusst oder unbewusst) falsche Aussage denkbar. Zum einen muss in einem solchen Fall immer daran gedacht werden, das bei der ersten, informellen Befragung, die dem Befragten nicht nochmals vorgehalten wurde, ein Missverständnis aufgetreten sein kann. Zum andern ist im vorliegenden Fall insbesondere auch denkbar, dass der Zeuge G._____ zwar im Zeitpunkt des Überholmanövers nicht wahrnahm, dass der Beschuldigte beim Überholmanöver auch das Trottoir benutzte und er dies deshalb anlässlich der kurze Zeit danach erfolgten Befragung so angab, später aber vertieft über den Vorfall nachdachte und dabei zum – wie nachfolgend auszuführen sein wird – richtigen Schluss kam, dass angesichts seiner eigenen Position auf der …strasse nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte hätte überholen können, ohne das Trot-

- 13 toir zu befahren. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 47 S. 20). 3.3.5. Der Beschuldigte macht wie bereits erwähnt geltend, dass sein Fahrmanöver nicht als Rechtsüberholen bezeichnet werden könne. Das Kommunalfahrzeug habe nach links geschwenkt, worauf er rechts vorbeigefahren sei (Urk. HD 2 S. 1 f.; Urk. HD 10 S. 2 f.; Urk. HD 14 S. 2 f.; Prot. I S. 8; Urk. HD 55 S. 4). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Sämtliche Zeugen bezeichneten das Fahrmanöver des Beschuldigten als Rechtsüberholen (Urk. HD 11 S. 3 f.; Urk. HD 12 S. 3; Urk. HD 13 S. 2 f.). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge G._____ gemäss eigenen Angaben in der Mitte der rechten Fahrbahnseite fuhr (Urk. HD 13 S. 2), was den Aussagen des Beschuldigten widerspricht. Hinzu kommt, dass, wie schon die Vorinstanz darlegte (Urk. HD 47 S. 18), auch aufgrund der Strassenbreite nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte überholte, ohne dass er zumindest mit den beiden rechten Rädern das Trottoir befuhr. Aus der Fotodokumentation lässt sich ableiten, dass die …strasse an der fraglichen Stelle etwas mehr als zweimal vier Meter (Fahrbahn) breit ist. Beim silbergrauen parkierten Minivan auf dem oberen Bild handelt es sich um wahrscheinlich um einen Chrysler Voyager der 4. Generation, jedenfalls aber um ein Fahrzeug in vergleichbarer Grösse. Ein solches Fahrzeug hat eine Heckbreite (ohne Spiegel) von knapp zwei Meter und die Breite einer Fahrbahnhälfte entspricht gut zwei Wagenbreiten dieses Fahrzeugs. Wenn, was vom Beschuldigten anerkannt ist, das Kommunalfahrzeug eine Breite von ca. 2.20 Meter hatte, blieben selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass das Kommunalfahrzeug am äussersten linken Rand der Fahrbahnhälfte fuhr – der Fahrer erklärte sogar, er sei etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnseite gefahren (Urk. HD 13 S. 2), was von der Verteidigung nicht in Frage gestellt wurde (Urk. HD 39 S. 4 f.) –, höchstens zwei Meter Strassenbreite für das Überholmanöver des Beschuldigten. Davon ausgehend, dass das Überholmanöver wie eingeklagt mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h durchgeführt wurde und der Lancia des Beschuldigten eine Breite von ca. 1.70 Meter (ohne Spiegel) hatte, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 39 S. 5) schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte

- 14 rechts überholen konnte, ohne das der Fahrer des Kommunalfahrzeugs sich bedrängt fühlte (Urk. HD 1 S. 5), wenn nicht, indem er zumindest mit den beiden rechten Rädern auf dem Trottoir fuhr. 3.3.6. Angesichts dessen, dass davon auszugehen ist, dass die Fahrbahn der …strasse gut zweimal vier Meter breit ist, das Kommunalfahrzeug eine Breite von ca. 2.20 Meter aufwies und das Überholmanöver in einer leichten Linkskurve stattfand ist klar, dass der Beschuldigte das Trottoir nicht in dem Umfang überblicken konnte, wie dies für die Gewährleistung der Sicherheit allfälliger Benutzer notwendig gewesen wäre. 3.3.7. Aufgrund der obigen Erwägungen kann, wie schon von der Vorinstanz festgestellt wurde, kein Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt ereignet hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Anklagebehörde als auch die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgingen, er habe das Trottoir nur mit zwei Rädern befahren (Urk. HD 21 S. 2; Urk. HD 47 S. 19), nachdem die Angabe des Zeugen D._____, das Fahrzeug des Beschuldigten habe sich während des Überholmanövers mit allen vier Rädern auf dem Trottoir befunden (Urk. HD 11 S. 2), von den anderen beiden Zeugen nicht bestätigt wurde. Mithin ist der eingeklagte Sachverhalt insoweit vollumfänglich erstellt.

4. Fahren ohne Haftpflichtversicherung 4.1. Der Beschuldigte bestreitet, bei der Fahrt vom 26. Juni 2010 ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterwegs gewesen zu sein (Urk. HD 2 S. 2; Urk. HD 10 S. 1 ff.; Urk. HD 14 S. 3 f.; Prot. I S. 9 f.; Urk. HD 55 S. 6 ff.). 4.2. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 24 f.). Als Beweismittel liegen ferner die vom Beschuldigten eingereichte Prämienrechnung der H._____-Versicherung vom 9. November 2009 (Urk. HD 8), ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 19. März 2010 (als Urk. ND 1/2

- 15 akturiert), eine Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. März 2010 (als Urk. ND 1/3 akturiert) sowie ein Schreiben der H._____-Versicherung an die Untersuchungsbehörde vom 2. November 2010 (Urk. HD 7) bei den Akten. 4.3.1. Bei der Würdigung der genannten Beweismittel ist die Vorinstanz gestützt auf das genannte Schreiben der H._____-Versicherung zu Recht davon ausgegangen, dass die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung für den Lancia des Beschuldigten per 1. Januar 2010 verfallen war. Dies ergibt sich auch aus der vom Beschuldigten eingereichten Prämienabrechnung der H._____-Versicherung vom 9. November 2009 (Urk. HD 8) und wird von diesem denn auch nicht in Abrede gestellt. Aus dem genannten Schreiben der H._____-Versicherung ergibt sich ferner, wie von der Vorinstanz dargelegt, dass dem Beschuldigten am 4. Februar 2010 eine Zahlungserinnerung und am 18. Februar 2010 die gesetzliche Mahnung zugesandt wurde (Urk. HD 7). Auch dies wurde vom Beschuldigten nicht bestritten. Ferner verwies die Vorinstanz auf die im genannten Schreiben enthaltene chronologische Darstellung der Ereignisse. Gemäss dieser fiel der Versicherungsschutz am 5. März 2010 weg, erging am 11. März 2010 eine Androhung des Kontrollschilderentzugs, wurde am 18. März 2010 der Kontrollschilderentzug eingeleitet und leistete der Beschuldigte am 30. März 2010 eine Zahlung in Höhe von Fr. 556.40, was der vollständigen Prämienhöhe gemäss der vom Beschuldigten eingereichten Prämienabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 vom 9. November 2009 (Urk. HD 8) entsprach. Dass sich diese Zahlung, wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. HD 39 S. 5 f.; Urk. HD 56 S. 6), mit der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. März 2010 gekreuzt habe, mag zutreffend sein. Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass dies nichts an der Tatsache ändert, dass der Beschuldigte gemäss dem Schreiben der H._____-Versicherung vom 2. November 2010 während der Fahrt vom 26. Juni 2010 ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterwegs war. Die Versicherung stellt sich auf den Standpunkt, diese sei erst am 1. Juli 2010 und somit nach der besagten Fahrt wieder aufgelebt, worauf gleichentags der Versand des Nachweises "Wiederinkraftsetzung nach Abmeldung durch den Versicherer" erfolgte (Urk. HD 47 S. 26 f.). Grund dafür, dass die Haftung nach Ansicht der Versicherung weiterhin ruhte, war, dass der Beschuldig-

- 16 te die Mahn- und Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 123.–, die im Zusammenhang mit dem Mahnverfahren und dem Verfahren betreffend Kontrollschildentzug angefallen waren, eingestandenermassen nicht bezahlt hatte. Gemäss den Angaben der H._____-Versicherung geschah dies erst am 20. Juli 2010 (Urk. HD 7); das Aufleben der Haftpflichtversicherung bereits am 1. Juli 2010 erfolgte gemäss ihren Angaben aus Kulanz (Urk. HD 7). Dass die H._____-Versicherung nicht berechtigt gewesen wäre, das Aufleben der Haftpflichtversicherung von der Zahlung auch der Mahn- und Verwaltungskosten abhängig zu machen, ist nicht ersichtlich, zumal dieses Vorgehen mit Art. 21 Abs. 2 VVG in Einklang steht. Gemäss dieser Bestimmung lebt die Haftung des Versicherers erst mit dem Zeitpunkt wieder auf, in dem die rückständige Prämie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird. Dass dies auch gilt, wenn es sich um einen geringen Betrag handelt, hat das Bundesgericht in BGE 112 II 463 klargestellt. 4.3.2. Dass der Beschuldigte wusste, dass sein Fahrzeug nicht versichert war, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2010 (Urk. HD 10). Er erklärte, das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 19. März 2010, wonach seine Haftpflichtversicherung erloschen sei (Urk. ND 1/2), erhalten zu haben. Im März [2010] habe er (gemeint: daraufhin) den ausstehenden Betrag sofort bezahlt (Urk. HD 10 S. 3). Nach Erhalt der Verfügung betreffend Entzug der Kontrollschilder vom 31. März 2010 habe er dem Strassenverkehrsamt die Quittung für die Jahresprämie geschickt. Auf Vorhalt, in dieser Verfügung sei er aufgefordert worden, einen neuen Versicherungsnachweis beizubringen, nicht die Quittung, erklärte, er: "Das habe ich damals schon verstanden. Ich war mit den Fr. 129.– [recte: Fr. 123.–] Mahngebühren der Versicherung nicht einverstanden" (Urk. HD 10 S. 3 f.). Somit war dem Beschuldigten klar, dass das Ausstellen des neuen Versicherungsnachweises von der Bezahlung der genannten Mahn- und Verwaltungskosten abhängig war, die er sich indessen zu bezahlen weigerte. Daraus lässt sich zwanglos ableiten, dass der Beschuldigte entweder wusste oder davon ausgehen musste, dass die Haftpflichtversicherung nicht wieder aufleben würde, bevor er diese Kosten bezahlt hatte. Nichts anderes lässt sich aus den bereits von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 12. April 2011 ableiten (vgl. Urk. HD 47 S. 28).

- 17 - Seine Argumentation, er sei davon ausgegangen, dass die Versicherung von sich aus das Nötige veranlassen werde, wenn er die Zahlung (gemeint: Prämienzahlung) leiste (Prot. I S. 10; Urk. HD 55 S. 6 ff.), entbehrt daher jeder Grundlage. Auch aus dem Umstand, dass das Strassenverkehrsamt sich nach der Entzugsverfügung vom 31. März 2010 den Angaben der Verteidigung zufolge nicht mehr beim Beschuldigten meldete, lässt sich nichts zu dessen Gunsten ableiten. Das Strassenverkehrsamt hatte bereits im Schreiben vom 19. März 2010, dessen Erhalt der Beschuldigte bestätigte (Urk. HD 10 S. 3), mitgeteilt, dass dieser ihm keine Prämienquittungen oder Policen zusenden sollte (Urk. ND 1/2). Der Beschuldigte konnte daher nicht davon ausgehen, dass das Strassenverkehrsamt auf den Erhalt seiner Prämienquittung reagieren würde. Das Schreiben von Regierungsrat I._____ (Urk. HD 8), auf das der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2010 verwies (Urk. HD 10 S. 1 f.), hat, wie auch die Verteidigung feststellte (Urk. HD 39 S. 6), offensichtlich nicht den fraglichen Vorfall zum Thema, weshalb nicht ersichtlich ist, was der Beschuldigte daraus ableiten will. Der Sachverhalt gemäss HD ist mit Bezug auf das Fahren ohne Haftpflichtversicherung mit der kleinen Einschränkung, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er vom Nichtbestand resp. von der Suspendierung der Haftpflichtversicherung wusste, sondern lediglich, dass er von deren Nichtbestand resp. Suspendierung ausgehen musste, erstellt.

5. Missbrauch von Ausweisen und Schildern (ND 1) 5.1. Hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes stellt der Beschuldigte den äusseren Ablauf nicht in Abrede (Urk. HD 10 S. 3 f.; Prot. I S. 9 f.; Urk. 55 S. 6 ff.). Er macht aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass durch die am 30. März 2010 erfolgte Bezahlung der Prämie der Haftpflichtversicherung die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 31. März 2010 obsolet geworden sei (Urk. HD 39 S. 7; Urk. HD 56 S. 8). 5.2. In der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 31. März 2010 wird unmissverständlich festgehalten, dass der Entzug dann (und demnach nur dann) dahinfalle, wenn dem Strassenverkehrsamt innert fünf Tagen ein neuer Versiche-

- 18 rungsnachweis vorliege (Urk. ND 1/3). Schon angesichts dessen, dass der Beschuldigte die Prämie erst am 30. März 2010 überwiesen hatte, es bei Überweisungen bekanntlich in der Regel einige Tage dauert, bis der entsprechende Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird und vorliegend erschwerend hinzukam, dass der Karfreitag und das Osterwochenende inkl. Ostermontag auf die Zeitspanne vom 2. und 5. April 2010 fielen, weshalb im Kanton Zürich während vier aufeinanderfolgenden Tagen nicht gearbeitet wurde, konnte der Beschuldigte nicht unbesehen davon ausgehen, dass seine Versicherung den Versicherungsnachweis dem Strassenverkehrsamt rechtzeitig übermitteln würde. Schon angesichts dieser Umstände nahm der Beschuldigte, indem er weder die Kontrollschilder abgab noch sich darum kümmerte, ob dem Strassenverkehrsamt rechtzeitig ein Versicherungsnachweis zuging, jedenfalls in Kauf, der genannten Verfügung zuwider zu handeln und gegen den in der Verfügung ausdrücklich genannten Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (heute: Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG) zu verstossen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte, wie vorstehend unter 4. dargelegt, entweder wusste oder davon ausgehen musste, dass die Haftpflichtversicherung ohnehin nicht aufleben würde, bevor nicht auch die Mahn- und Verwaltungskosten bezahlt waren, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zuwiderhandlung gegen die genannte Verfügung in Kauf nahm. Unter den gegebenen Umständen ist der Sachverhalt gemäss ND 1 erstellt.

IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz qualifizierte das Rechtsüberholen unter Befahren des Trottoirs gemäss HD zu Recht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 2 SVG. Es ist ihr darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte durch sein Überholmanöver eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit schuf. Unmittelbar vor dem Manöver war ihm die Sicht nach vorne durch das Kommunalfahrzeug versperrt, weshalb er weder allfällige Fahrradfahrer noch allfällige Fussgänger auf dem Trottoir sehen konnte. Hätten sich Fahrradfahrer oder Fussgänger im fraglichen Bereich befunden, hätte dies angesichts der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Be-

- 19 schuldigten von ca. 50 km/h mit grosser Wahrscheinlichkeit zu folgenreichen Kollisionen geführt. Der Vorinstanz ist zwar auch darin zu folgen, dass der Beschuldigte durch das anschliessende Wiedereinschwenken auf die Fahrbahn eine erhebliche Unfallgefahr schuf, weil er, während er rechts am Kommunalfahrzeug vorbeifuhr, nicht auf den vor ihm befindlichen Fussgängerstreifen blicken konnte. Dieser Umstand kann aber für die rechtliche Würdigung nicht herangezogen werden, weil er vom Anklagesachverhalt nicht erfasst ist. Hingegen belegt das Vorhandensein eines Fussgängerstreifens, dass an der fraglichen Stelle durchaus mit Fussgängern zu rechnen war und von einer erhöhten abstrakten Gefährdung auszugehen ist. Ansonsten kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz, die auch die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu Recht bejahte, verwiesen werden (Urk. HD 47 S. 20 ff.). 2. Die rechtliche Qualifikation des Vorwurfs des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss HD sowie des Anklagesachverhalts gemäss ND 1 durch die Vorinstanz ist bis auf den Umstand, dass gestützt auf Art. 102 SVG in Verbindung mit Art. 2 StGB die bis 31. Dezember 2011 geltende Fassung von Art. 97 SVG anwendbar ist, korrekt, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 26 ff. und S. 30 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund des Zeitablaufs vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 68 Abs. 2 SVG vorliegt: Die Meldung der H._____-Versicherung betreffend Erlöschen des Versicherungsschutzes ging spätestens am 19. März 2010 beim Strassenverkehrsamt ein, informierte dieses doch an diesem Tag den Beschuldigten schriftlich darüber, dass die Versicherung ihr das Erlöschen der Haftpflichtversicherung mitgeteilt habe (Urk. ND 1/2). Die (höchstens) 60-tägige Frist gemäss Art. 68 Abs. 2 SVG war demnach am 26. Juni 2010 längst abgelaufen (vgl. dazu Hans Giger, SVG- Kommentar, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 96 N 12). 3. Der Beschuldigte ist somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 43 Abs. 2 SVG, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG schuldig zu sprechen.

- 20 -

V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Freiheitsstrafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Alle drei Delikte, für welche die Strafe zu bemessen ist, weisen den gleichen gesetzlichen Strafrahmen – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – auf. Beim Fahren ohne Haftpflichtversicherung ist aber, sofern es sich wie vorliegend nicht um einen leichten Fall handelt, mit der Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 96 Ziff. 2 SVG), weshalb im Folgenden von diesem Delikt auszugehen ist (vgl. BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 47, 1. Absatz a.E.). Strafschärfend ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen, weshalb sich der Strafrahmen nach oben auf 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe erweitert. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor (so auch die Vorinstanz: Urk. HD 47 S. 41). Der erweiterte Strafrahmen ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwingend, straferhöhend zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8.).

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln

- 21 - Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als

- 22 plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.).

2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Das tatbestandsmässige Handeln des Beschuldigten bestand darin, dass das von ihm bei seiner Fahrt vom 26. Juni 2010 verwendete Fahrzeug entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht haftpflichtversichert war. Hätte der Beschuldigte unter diesen Umständen einen Unfall verursacht, wären die Folgen zwar für Geschädigte durch den Nationalen Garantiefonds abgefedert gewesen (vgl. Art. 76 Abs. 2 lit. a SVG; da das Strassenverkehrsamt eine Ausschreibung im RIPOL veranlasst hatte, dürfte kein Anwendungsfall von Art. 77 Abs. 1 SVG vorgelegen haben). Dies ändert aber nichts daran, dass erhebliche zusätzliche Aufwendungen zu erwarten gewesen wären und zudem jedenfalls primär eine an sich nicht zuständige Stelle für den Schaden aufzukommen gehabt hätte. Dass die Vorinstanz das objektive Verschulden als eher gering einstufte, ist daher als wohlwollend zu bezeichnen.

2.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, sondern eventualvorsätzlich, wodurch das subjektive Verschulden etwas relativiert wird. Dabei war sein Motiv eigennützig: Er wollte sein Fahrzeug benützen, wobei jedenfalls keine Notsituation vorlag, und nahm dabei in Kauf, dass keine entsprechende Versicherungsdeckung bestand.

2.2.3. Bei einem Ersttäter wäre eine Einsatzstrafe von 5 Tagessätzen angemessen.

2.3. Täterkomponente

- 23 - 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Vorinstanz hat den Lebenslauf des Beschuldigten, soweit dieser aufgrund der beschränkten Informationsbereitschaft desselben aktenkundig ist, korrekt wiedergegeben (Urk. HD 47 S. 38 f.); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.

2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist auch ohne Berücksichtigung des Strafmandats der Bezirksanwaltschaft D-2 Zürich vom 25. Januar 2001, das ihm gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden darf, aus der Zeitspanne seit 2002 nicht weniger als 3 Vorstrafen auf: Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft C-4 Zürich vom 5. September 2002 war der Beschuldigte zu einer Busse von Fr. 1'000.– wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt worden. Am 16. Februar 2007 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit, davon 240 Stunden bedingt vollziehbar bei einer Probezeit vom 3 Jahren, verurteilt, dies als Teilzusatzstrafe zum Urteil der Bezirksanwaltschaft C-4 Zürich vom 5. September 2002. Am 28. August 2009 schliesslich erfolgte die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 60.– wegen mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie einer Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln durch das Kreisgericht Rheintal, wobei zudem die Probezeit gemäss dem genannten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um ein Jahr verlängert wurde (Urk. HD 49). Wie die Vorinstanz dargelegt hat, kommt ein ausserordentlich getrübter automobilistischer Leumund mit zahlreichen Führerausweisentzügen hinzu (Urk. HD 47 S. 40 unter Verweis auf Urk. HD 19/5 S. 2). Die Vorstrafen konzentrieren sich auf zwei Themenkreise: Widerstand gegen Behörden resp. deren Mitglieder und Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Da sie mit Bezug auf die heu-

- 24 te zur Beurteilung stehenden Taten teilweise einschlägig sind, sind sie stark straferhöhend zu gewichten. Stark straferhöhend wirkt sich ferner auch die Delinquenz während laufender (notabene bereits verlängerter) Probezeit aus.

2.3.3. Nachtatverhalten Da der Beschuldigte der Ansicht ist, er habe den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt, liegt kein nennenswertes Geständnis vor, das strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht auf das unflätige und despektierliche Verhalten des Beschuldigten gegenüber den verschiedenen in das vorliegende Verfahren involvierten Behördenmitgliedern hingewiesen, das dem Beschuldigten nicht zum Vorteil gereicht.

2.4. Hypothetische Einsatzstrafe In Würdigung der obgenannten Kriterien wäre die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.

2.5. Gesamtstrafe 2.5.1. Von den beiden weiteren zu beurteilenden Straftaten fällt, wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, der Verstoss gegen Art. 90 Ziff. 2 SVG sehr stark ins Gewicht. Bei diesem wiegen das objektive und subjektive Verschulden des Beschuldigten auch im Rahmen der Bandbreite denkbarer schwerer Verkehrsregelverletzungen keineswegs mehr leicht, zumal die Schaffung der stark erhöhten abstrakten Gefahr für Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, wie schon die Vorinstanz festhielt (Urk. HD 47 S. 41), absolut unnötig und vermeidbar war. Dass dieses Manöver nicht zu schlimmen Folgen führte, ist dem Zufall zu verdanken, denn der Beschuldigte konnte mangels entsprechender Sicht auf das Trottoir nicht wissen, ob er mit seinem Manöver andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährden würde. Es befand sich, wie bereits dargelegt wurde, sogar ein Fussgängerstreifen auf dem fraglichen Strassenabschnitt, den der Beschuldigte wegen der beschränkten Sichtverhältnisse vor und während des Überholmanövers nicht oder

- 25 nur teilweise im Blickfeld gehabt haben kann. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte das gefährliche Überholmanöver aus egoistischen Gründen – er wollte offensichtlich nicht länger mit 30 km/h hinter dem Kommunalfahrzeug herfahren – und somit aus einem objektiv absolut nicht nachvollziehbaren Motiv vollzog (Urk. HD 47 S. 38 und S. 41). Was den Missbrauch von Ausweisen und Schildern angeht, kann das objektive und subjektive Verschulden mit der Vorinstanz (Urk. HD 47 S. 38) als eher gering bezeichnet werden. 2.5.2. In Würdigung aller genannten Kriterien erweist sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen als angemessen. Einer Erhöhung stünde aber ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb auf diese Frage nicht weiter einzugehen ist.

3. Strafart 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, obwohl die Ausfällung einer (vollziehbaren) Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB nur ausgefällt werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Sie hat dies einerseits damit begründet, dass gemeinnützige Arbeit wegen fehlenden Leistungswillens des Beschuldigten von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre (Urk. HD 47 S. 47 f.), und stellte somit eine negative Prognose hinsichtlich der Vollstreckbarkeit dieser Strafart. Anderseits ging sie davon aus, eine unbedingte Geldstrafe komme nicht in Betracht, weil der Beschuldigte, ausgehend von 90 Tagessätzen und einer Tagessatzhöhe von Fr. 20.– , finanziell insgesamt mit Fr. 1'800.– belastet würde und angesichts einer kürzlich entweder erfolglos verlaufenen oder wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit gar nicht in Angriff genommenen Betreibung für Geldstrafen und Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1'050.– wahrscheinlich sei, dass eine solche Geldstrafe nicht vollstreckt werden könne, wobei noch hinzukomme, dass der Be-

- 26 schuldigte wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs vorbestraft sei (Urk. HD 47 S. 51 f.). 3.2. Dass die Vorinstanz davon ausging, beim Beschuldigten könne gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden, ist angesichts der von ihr dargelegten Erfahrungen des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, im Zusammenhang mit dem Vollzug der unbedingt ausgesprochenen 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007, die schliesslich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2008 in eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.– umgewandelt werden mussten, nicht zu beanstanden (dazu Urk. HD 47 S. 47 f.). Anders verhält es sich mit ihren Erwägungen zur Geldstrafe. Gemäss BGE 134 IV 60 soll die Geldstrafe auch einkommensschwachen Tätern zur Verfügung stehen. Für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, ist der Tagessatz so herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Der Tagessatz dürfe jedoch nicht so weit reduziert werden, dass er nur symbolischen Wert habe, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten solle, wobei das Bundesgericht in BGE 135 IV 180 erklärte, von einem symbolischen Wert sei bei einem Tagessatz unter Fr. 10.– auszugehen. Von Bedeutung ist ferner, dass der Gesetzgeber in Art. 35 Abs. 1 StGB die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen geschaffen hat und Härtefälle auch so abgefedert werden können. Schon in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte, nicht aus dem Strafvollzug, zu dem er mit Einschreiben vom 19. September 2011 wegen der obgenannten, nicht beglichenen Bussen und Geldstrafen in Höhe von insgesamt Fr. 1'050.– vorgeladen worden war (vgl. Urk. HD 34), an die Hauptverhandlung gekommen zu sein, weil er inzwischen eine Teilzahlung geleistet habe (Prot. I S. 7), und dass er ferner trotz seiner beschränkten finanziellen Mittel offenkundig in der Lage war, die Auslagen für ein Fahrzeug sowie gemäss seinen Aussagen zusätzliche Kosten

- 27 des Strassenverkehrsamtes in Höhe von Fr. 360.– zu bezahlen (Urk. HD 10 S. 2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung tragende Geldstrafe schlechterdings nicht vollstreckt werden könnte. Beim Beschuldigten sind entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB anstatt einer Geldstrafe eine kurze (vollziehbare) Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nicht erfüllt. 3.3. Dass dies zum im vorliegenden Fall unbefriedigenden Ergebnis führt, dass der Beschuldigte nicht zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden kann, obwohl eine solche Strafe in Anbetracht aller Umstände wohl wirksamer wäre, ist aufgrund des geltenden Rechts hinzunehmen. 3.4. Da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe zu verurteilen ist, kommt dem Umstand, dass bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 96 Ziff. 2 SVG, ausser in einem in casu nicht vorliegenden leichten Fall, neben einer Freiheitsstrafe zwingend eine Geldstrafe auszusprechen ist, für dieses Verfahren keine Bedeutung zu. 3.5. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu bestrafen.

4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60, E. 6.1 ff.).

- 28 - 4.2. Der Beschuldigte arbeitet gemäss den neuesten dem Gericht vorliegenden Informationen seit 1. Juni 2011 mit einem 80 %-Pensum im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Stadt B._____ als Betriebsmitarbeiter und erzielt dabei ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 1'200.– netto (Urk. HD 29/1; Urk. HD 29/1.1; Urk. HD 55 S. 2). Seine Wohnkosten betragen gemäss den aus den Akten ersichtlichen Informationen Fr. 1'183.– pro Monat (Urk. HD 29/2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass Miete und Krankenkasse vom Sozialamt bezahlt würden. Die Steuerbelastung betrage Fr. 24.– (Urk. HD 55 S. 2). Unter den gegebenen Umständen ist es angezeigt, die Tagessatzhöhe auf Fr. 20.– anzusetzen.

5. Busse Die Anklagebehörde beantragte, der Beschuldigte sei zusätzlich mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. HD 21 S. 4). Da der Aussprechung einer solchen im heutigen Zeitpunkt das Verschlechterungsverbot entgegen stehen würde, ist auf diesen Antrag nicht näher einzugehen.

6. Strafe Aufgrund der obigen Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen.

VI. Vollzug und Widerruf 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Danach ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1999, 2049).

- 29 - Weil eine günstige Prognose vermutet wird, ist der bedingte Strafvollzug bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel zu gewähren, es sei denn, es dränge sich eine Ausnahme von der Regel auf. Die gegenteilige Annahme, dass vom Fehlen einer günstigen Prognose ausgegangen wird, besteht nur dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde mit der Konsequenz, dass dann der Aufschub nur zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist von einem Gesamtbild der Täterpersönlichkeit auszugehen (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, a.a.O., Art. 42 N 7). Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 130). 2. Vorliegend ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu verurteilen. Die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug sind daher erfüllt. Da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, ist ferner in subjektiver Hinsicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten. 3. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die heute zu beurteilenden drei Vergehen während der mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 28. August 2009 um ein Jahr verlängerten (ursprünglich) dreijährigen Probezeit gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 verübte (Urk. HD 47 S. 42 f.) und deshalb grundsätzlich ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB gegeben ist. Nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB führt ein neues Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit einer früheren Strafe dann zu deren Widerruf, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit von einer ungünstigen Bewährungsprognose auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

- 30 vorzunehmen (Urk. HD 47 S. 43). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB (BSK StGB I-Schneider/Garré, Art. 46 N 35). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle eines Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Umgekehrt ist es auch zulässig, bei Widerruf einer früheren Strafe unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe zu verneinen und diese folglich bedingt auszusprechen (BGE 134 IV 140 E. 4.5; BSK StGB I-Schneider/ Garré, Art. 46 N 36). Es erscheint vorliegend daher geboten, die Frage des Vollzugs der neu auszusprechenden Strafe und diejenige des Widerrufs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 bedingt aufgeschobenen Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit gemeinsam zu behandeln. 4. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass dem Beschuldigten in Würdigung aller wesentlichen Umstände eine ungünstige Legalprognose gestellt werden müsste. Sie hat ihre Beurteilung der Rückfallgefahr einlässlich und plausibel begründet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. HD 47 S. 44; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Richtigkeit dieser Beurteilung ändert nichts, dass dem Beschuldigten die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D-2 Zürich vom 25. Januar 2001 gestützt auf Art. 369 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden darf. Nur gerade 9 Monate, nachdem der Beschuldigte vom Kreisgericht Rheintal wegen einer Reihe von Verkehrsregelverletzungen verurteilt worden war, delinquierte er erneut, und zwar einschlägig. Der Beschuldigte macht keinerlei Anstalten, sein Verhalten zu verbessern und war bisher resistent gegen jeden Versuch, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, auf was er zurückführe, dass er immer wieder mit dem Gesetz und speziell mit dem Strassenverkehrsgesetz in Konflikt gerate: "Nicht ich habe mich verändert, sondern die Stadt der Kanton Zü-

- 31 rich. In den letzten 3 Jahren sind die Radarfallen wie Pilze aus dem Boden geschossen. Jede Strasse wird täglich kontrolliert von Polizeihostessen (…)" (Prot. I S. 7 f.). Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht einmal im Ansatz bereit ist, sich mit seinem Fehlverhalten und dessen Ursachen auseinanderzusetzen. Hinzu kommt seine trotz bereits zweimaliger Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Urk. HD 49) weiterhin provokativ und demonstrativ zur Schau gestellte Abwehrhaltung gegenüber Behörden resp. deren Mitgliedern. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten, würde lediglich eine weitere bedingte Strafe ausgesprochen bzw. vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 bedingt aufgeschobenen Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgesehen werden, eine Schlechtprognose gestellt werden müsste. Es muss davon ausgegangen werden, dass erst der nachträgliche Vollzug der Vorstrafe den Beschuldigten nachhaltig beeindrucken und die nötige Warnwirkung zeitigen wird, die es erlaubt, von einem Vollzug der heute auszufällenden Strafe abzusehen. Unter der Voraussetzung des Widerrufs der Vorstrafe – und nur unter dieser – kann dem Beschuldigten für die neue Delinquenz somit gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden. 5. Dem Beschuldigten ist somit der bedingte Strafvollzug für die heute auszusprechende Strafe zu gewähren. Den verbleibenden Bedenken ist mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 bedingt aufgeschobene Teil von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit ist zu widerrufen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon auszunehmen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, welche – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO – auf

- 32 die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) ist daher zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen im Schuldpunkt, er erreicht indessen die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Januar 2012 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (soweit ein Freispruch erfolgte) und bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 SVG (HD) − des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG (HD)

- 33 - − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG (ND 1). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 bedingt aufgeschobene Teil von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 34 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2004/22195 (im Dispositiv) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 6. Juli 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Urteil vom 6. Juli 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: - der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 43 Abs. 2 SVG, - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG sowie - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Monaten Freiheitsstrafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 gegen den Beschuldigten bedingt ausgefällte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird vollzogen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 6. Die Kosten, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. Berufungsanträge: 1. Es sei das Urteil vom 25. Januar 2012 aufzuheben. 2. Es sei der Berufungskläger wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG angemessen zu bestrafen. 3. Es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 ausgefällte bedingte Strafe von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit nicht zu widerrufen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: II. Prozessuales Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Januar 2012 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (soweit ein Freispruch erfolgte) und bezüglich Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 SVG (HD)  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 96 Ziff. 2 SVG (HD)  des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 aSVG (ND 1). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Februar 2007 bedingt aufgeschobene Teil von 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit wird vollzogen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, in die Untersuchungsakten Nr. 2004/22195 (im Dispositiv)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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