Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120163-O/U/rc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Oberrichter Dr. Bussmann sowie der Gerichtsschreiber MLaw Meier Beschluss vom 8. August 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 (GG110287)
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Erwägungen: Am 16. Dezember 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 Berufung an (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte am 3. Mai 2012, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 59). Mit Eingabe vom 18. Juli 2012, eingegangen am 20. Juli 2012, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 62). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.- ; die weiteren Kosten betragen: ; amtliche Verteidigung (ausstehend)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;
- 3 - − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; − die Vertreterin der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, Hptm Dr. iur. Z._____, … [Adresse]; − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste; − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Meier
Beschluss vom 8. August 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl; die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; die Vertreterin der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, Hptm Dr. iur. Z._____, … [Adresse]; das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen; die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.