Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2012 SB120152

10 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,605 parole·~23 min·1

Riassunto

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120152-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Flury sowie der Gerichtsschreiber Höfliger

Urteil vom 10. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Affoltern vom 6. Dezember 2011 (GG110019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. September 2011 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Vollzug des mit Strafbefehl des Amtsstatthalteramts Luzern vom 10. Juni 2008 ausgefällten bedingten Teils der Geldstrafe im Umfang von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 1'230.–) und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45, Prot. II S. 6) 1. Die Berufung sei gutzuheissen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (schriftlich, Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

___________________________

I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern (Einzelgericht) vom 6. Dezember 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 6. Dezember 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 15. Dezember 2011, rechtzeitig Berufung an (Urk. 35). Nachdem er am 8. März 2012 den begründeten Entscheid erhalten hatte (Urk. 40), reichte er am 27. März 2012 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Demnach verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Ergreifung eines Rechtsmittels und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 49). 2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. II. 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am Donnerstag, dem 22. April 2010, um ca. 22.32 Uhr, den Personenwagen Mercedes Benz, Kontrollschildnummer ..., innerorts auf der …strasse in B._____, …, mit einer Geschwindigkeit von mindestens 79 km/h gelenkt habe, obwohl die Signalisation "Generell 50" vor dem Weiler B._____ für ihn gut erkennbar gewesen sei. Zudem seien für

- 4 den Beschuldigten auch die direkt an der Strasse stehenden und von Strassenlaternen beleuchteten Häuser des Weilers B._____ erkennbar gewesen, weshalb er nur schon aus diesem Grund mit der Möglichkeit habe rechnen müssen, dass er sich in einem Innerortsbereich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befinde. Der Beschuldigte habe deshalb zumindest in Kauf genommen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 29 km/h zu überschreiten. Damit habe er zumindest in Kauf genommen, andere Personen erheblich zu gefährden. 2. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er zur besagten Zeit und am angegebenen Ort mit einer Geschwindigkeit von mindestens 79 km/h unterwegs war und damit die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 29 km/h überschritt. Der äussere Sachverhalt ist deshalb erstellt. Der Beschuldigte macht indes nach wie vor geltend, dass er weder die Signalisationstafel "Generell 50" eingangs von B._____, noch die Häuser des Weilers wahrgenommen habe, weshalb er nicht gewusst habe, dass er sich in einem Innerortsbereich befand. Aufgrund stockfinsterer Nacht, fehlender Beleuchtung und starker Belaubung seien die Häuser nicht zu erkennen gewesen. Zudem sei er eingangs des Weilers, aus der scharfen Rechtskurve kommend, von einem entgegenkommenden Auto mit Volllicht geblendet worden. Er habe aus diesem Grund fast nichts sehen können und zur Vermeidung einer Kollision seinen Blick auf die Mittelspur gerichtet, weshalb er die Signalisationstafel am rechten Strassenrand nicht gesehen habe. Aufgrund all dieser Umstände habe er nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er sich noch immer auf einer Ausserortsstrecke mit einer Geschwindigkeitslimite von 80 km/h befunden habe (Urk. 31 S. 8 ff.; Prot. I S. 8 f.; Urk. 54 S. 5 ff.; Prot. II S. 6 ff.). 3. Der einzige Tatbeteiligte ist der Beschuldigte, weshalb seine Aussagen – aus sich heraus sowie vor dem Hintergrund der übrigen Beweise (namentlich des Befragungsprotokolls der Luzerner Polizei, der Aussagen des Zeugen C._____ und der in den Akten liegenden Fotographien der Örtlichkeit) – auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen sind. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Würdigung von Personalbeweisen zutreffend dargelegt und auch die relevanten Aussagen des

- 5 - Beschuldigten umfassend dargestellt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 4 f. und 5-10; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 12 f.) ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten – wonach er die Signalisation "Generell 50" nicht gesehen habe, weil er durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei – insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Konstanz nicht glaubhaft erscheint: Der Beschuldigte trug die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug erst neun Monate nach dem Vorfall bei der Staatsanwaltschaft vor; erstmalig am 2. Februar 2011. Anlässlich der protokollarischen Befragung vom 4. Mai 2010 durch den Luzerner Polizeibeamten C._____ brachte er dieses Entlastungsargument noch nicht zur Sprache. Vielmehr geht aus dem Befragungsprotokoll explizit hervor, dass der Beschuldigte damals "keine Angaben" betreffend "mögliche Entlastungsgründe" gemacht hatte und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannte (Urk. 5 S. 2). Das Protokoll hält auch klar und unmissverständlich fest, welcher Vorwurf dem Beschuldigten vorgehalten wurde, nämlich eine "massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h (Sicherheitsmarge abgezogen)", bei "einer gemessenen Geschwindigkeit von 84 km/h" (Urk. 5 S. 1: Überschrift "zur Sache"). Als lebensnahe Reaktion auf einen solchen konkreten Vorwurf wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte das ihn entlastende Ereignis unverzüglich und von sich aus vorgebracht hätte, wenn es denn stattgefunden hätte. Dass er das blendende Fahrzeug vor dem Luzerner Polizeibeamten nicht erwähnt hatte, versuchte der Beschuldigte (zusammengefasst) damit zu erklären, dass C._____ ihn zu den Einzelheiten der Geschwindigkeitsüberschreitung weder informiert noch befragt habe. Er sei vorgeladen worden, ohne zu wissen, worum es gegangen sei, und nicht informiert worden, dass er sich in einer 50er-Zone befunden habe. C._____ habe ihm gesagt, dass es bei ihm ausschliesslich um die Feststellung der Lenkerschaft gehe und alles Übrige von Zürich komme. Er habe sich deshalb nicht genau mit jedem Punkt des Protokolls auseinandergesetzt und dieses vor der Unterzeichnung nicht durchgelesen (Urk. 12/1 S. 8 f.; 12/2 S. 2;

- 6 - Urk. 31 S. 8). Der Beschuldigte vermag damit nicht zu überzeugen. Seine Aussagen stehen im Widerspruch zu den Zeugenaussagen des protokollführenden Polizeibeamten C._____ vom 25. März 2011. Dieser gab plausibel und nachvollziehbar an, dass er, wie er das immer tue, mit dem Beschuldigten das Protokoll "Punkt für Punkt zusammen durchgearbeitet" habe. Der Beschuldigte habe "jederzeit Einsicht in das Protokoll" gehabt (Urk.13/3 S. 4 und 8). Auch habe der Beschuldigte das Protokoll durchgelesen, bevor er dessen Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe (Urk. 13/3 S. 5). C._____ verneinte sodann, dass es ausschliesslich um die Frage der Lenkerschaft gegangen sei; vielmehr sei es genau so gewesen, wie es im Protokoll stehe (Urk. 13/3 S. 6 f.), bzw. seien all die darin beantworteten Fragen gestellt worden (Urk. 13/3 S. 4). Der Zeuge führte weiter aus, dass er in solchen Fällen immer auch die Frage stelle, weshalb die Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten worden sei, und er sich ganz sicher sei, dass er dies auch den Beschuldigten gefragt habe (Urk. 13/3 S. 7). Nicht mehr genau zu erinnern vermochte sich der Zeuge, ob er dem Beschuldigten ausdrücklich gesagt habe, dass es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich gehandelt hatte (Urk. 13/3 S. 5 und 7). Ein solches Zugeständnis einer Erinnerungslücke, nahezu ein Jahr nach der Befragung, spricht nun aber gerade zusätzlich für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Ohnehin lässt sich daraus nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Wie ausgeführt, geht aus dem Protokoll klar hervor, dass dem Beschuldigten mitgeteilt worden war, dass er mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h geblitzt worden sei und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um netto 29 km/h überschritten habe. Vor dem Hintergrund dieser Angaben bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte informiert war, dass ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich vorgeworfen wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte (welcher wusste, dass er geblitzt worden war, da er den Radarblitz auf der Fahrt wahrgenommen hatte; Urk.12/1 S. 3) selbst eingeräumt hatte, dass ihm der Polizeibeamte C._____ gesagt habe, er sei 29 km/h zu schnell gewesen (Urk. 31 S. 8). Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2010 zweifellos genügend konkret wusste, was ihm vorgeworfen wurde. Es wäre deshalb naheliegend gewesen, allenfalls

- 7 entlastende Begleitumstände schon damals spontan zu erwähnen. Da er dies nicht getan hat, sondern den ihm vorgehaltenen Sachverhalt vorbehaltlos anerkannte, muss die Geschichte mit dem blendenden Fahrzeug als nachgeschobene Schutzbehauptung bezeichnet werden. 4.2. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht weiter – auch darauf hat die Vorinstanz bereits hingewiesen (Urk. 42 S. 13) – dass der Detailierungsgrad seiner Sachverhaltsdarstellung mit der Zeit zu- anstatt abgenommen hat, was konträr zur natürlichen Verblassungstendenz des menschlichen Erinnerungsvermögens steht. Anlässlich der tatzeitaktuellsten Befragung vom 4. Mai 2010 erwähnte er die Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug noch überhaupt nicht. Bei der Einvernahme vom 2. Februar 2011 gab er mehrmals an, dass er geblendet worden sei und dass er die Signalisationstafel "Generell 50" nicht gesehen habe; jedoch ohne diese beiden Umstände mit weiteren Worten in einen näheren Zusammenhang zu stellen (vgl. Urk. 12/1 S. 4, 5 und S. 10). Anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2011 erklärte der Beschuldigte, dass er "stark" geblendet worden sei, und darum "all das passiert" sei (Urk. 12/3 S. 3). Vor Vorinstanz erklärte er dann, dass er die Signalisationstafel nicht gesehen habe, weil er stark geblendet worden sei, und deshalb auf den Mittelstreifen geschaut habe, um die Spur zu halten, wie er das bei unsicheren Strassenverhältnissen immer tue (Urk. 31 S. 8). Eine solche Ausschmückung der Kernaussage im Verlaufe sukzessiver Einvernahmen stellt ein klassisches Lügensignal dar. 4.3. Als weitere Lügensignale finden sich in den Aussagen des Beschuldigten mehrere Widersprüche sowie pauschale oder ausweichende Antworten, auf welche wiederum bereits die Vorinstanz aufmerksam gemacht hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 42 S. 10 f und 11 f.). Insbesondere eklatant, und deshalb noch einmal gesondert erwähnenswert, ist sein widersprüchliches Aussageverhalten betreffend die Verkehrsverhältnisse. Aus dem Protokoll des Polizeibeamten C._____ geht hervor, dass der Beschuldigte angegeben hatte, es habe keinen Verkehr gehabt (Urk. 5 S. 1: "Gemäss

- 8 - Aussage Lenker: Strasse trocken, kein Verkehrsaufkommen, keine Fussgänger"). Demgegenüber führte er vor der Staatsanwaltschaft aus, es habe in der Gegenrichtung noch "recht Verkehr" gehabt; es seien ihm "viele Leute" entgegengefahren, darunter das ihn angeblich blendende Fahrzeug (Urk. 12/1 S. 4). Die Erklärungen, mit welchen der Beschuldigte diesen Widerspruch nach Vorhalt des Luzerner Protokolls aufzulösen versuchte, wirken konstruiert und sind ihrerseits widersprüchlich. Erst gab er vor, dass er nicht wisse, was mit dem Begriff Verkehrsaufkommen gemeint sei, und fügte offensichtlich wahrheitswidrig hinzu, dass er C._____ überhaupt keine Angaben zu den Strassen- und Verkehrsbedingungen gemacht habe (Urk. 12/1 S. 6: "Nein, gar nicht"). Erst auf erneuten Vorhalt der entsprechenden Protokollstelle und mehrmalige Nachfragen räumte er ein, dass die Angaben zu den Umgebungsbedingungen im Protokoll auf seinen Angaben beruhten (Urk. 12/1 S. 7: "Ich habe ihm das alles geschildert"), versuchte sich nun aber damit herauszureden, dass man unter Verkehrsaufkommen Verschiedenes verstehen könne (Urk. 12/1 S. 7). Dabei verstrickt er sich nicht nur in weitere Widersprüche, wenn er unter diesem Begriff vor der Staatsanwaltschaft noch eine Schlange fahrender Autos (Urk. 12/1 S. 7) und später vor der Vorinstanz eine Kolonne stehender Fahrzeuge (Urk. 31 S. 7) verstanden haben will. Insbesondere versucht er damit auch vergebens, in den Raum zu stellen, dass der Luzerner Polizeibeamte ihn falsch verstanden haben könnte. C._____ sagte später als Zeuge nachvollziehbar und plausibel aus, dass der Ausdruck "kein Verkehrsaufkommen" eine Zusammenfassung im Polizeijargon sei, derweil man tatsächlich jeweils frage, ob es "viel, mittelmässig oder wenig Verkehr" gehabt habe; erinnerlich habe der Beschuldigte etwas in der Richtung geantwortet, wie "die Strasse war leer oder niemand war auf der Strasse" (Urk. 13/3 S. 8). Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte ursprünglich der Sache nach unmissverständlich zu Protokoll gegeben hatte, dass es keinen Gegenverkehr gehabt habe. Seine späteren entgegen gesetzten Aussagen müssen deshalb einmal mehr als rein taktisch motivierte Schutzbehauptungen gewertet werden. 4.4. Hinzu kommt weiter, dass sich die Aussagen des Beschuldigten auch nicht mit den örtlichen Gegebenheiten in Einklang bringen lassen. Die Vorinstanz, welche einen Augenschein vorgenommen hat und die fragliche Strecke in einem

- 9 - Selbstversuch nachgefahren ist (Prot. I S. 4), hat überzeugend dargetan, dass der Beschuldigte die Rechtskurve vor der Signalisationstafel aufgrund ihrer starken Krümmung kaum mit einer behaupteten Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h passiert haben konnte und auf jeden Fall selbst unter dieser Annahme danach sein Fahrzeug aktiv beschleunigt haben musste, andernfalls die gemessene Nettogeschwindigkeit von 79 km/h auf Höhe der Radaranlage trotz leichtem Gefälle nicht zu erreichen gewesen wäre (Urk. 42 S. 14, vgl. Urk. 30). Seine Aussage, dass er nach dem Passieren des blendenden Autos (bzw. der Kurve) eigentlich nicht auf das Gaspedal getreten, sondern normal die Strasse heruntergefahren sei (Urk. 31 S. 8 und 10), kann deshalb nicht zutreffen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch mit seiner Behauptung, dass es stockfinster gewesen sei, bzw. eine Strassenbeleuchtung gefehlt habe und er deshalb die Häuser des Weilers B._____ nicht wahrgenommen habe (Urk. 12/1 S. 3, Urk. 12/3 S. 3), den tatsächlich erkennbaren Verhältnissen vor Ort widerspricht. Die in den Akten liegenden Fotographien der Staatsanwaltschaft – welche entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 13 f.) verwertet und frei gewürdigt werden dürfen, obwohl diese ohne das Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers aufgenommen worden sind, da es sich nicht um subjektive Wahrnehmungen handelt – zeigen, dass im Bereich unmittelbar vor Beginn des Weilers zwei Strassenlaternen stehen; eine in und die andere unmittelbar nach der engen Rechtskurve, wobei die letztere Licht auf ein direkt an der Strasse stehendes Haus wirft. Weiter geht aus diesen Fotos hervor, dass schon der im Vergleich zu Scheinwerferlicht relativ schwache und statische Blitz einer Fotokamera (positioniert im Scheitel der Rechtskurve) dieses Haus – wie auch die Signalisationstafel "Generell 50" – stark aufleuchten, bzw. geradezu markant hervortreten lässt (vgl. die Farbfotographien auf der CD, Urk. 14/4). Aus dem Übersichtsplan (Urk. 30) ist sodann ersichtlich, dass die Belaubung am linken Strassenrand auf dem Streckenabschnitt zwischen Kurve und Standort der Radaranlage nicht durchgehend ist, sondern Lücken aufweist. Zudem herrschten trockene Wetterbedingungen (vgl. Urk. 5 S. 1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl die Geschwindigkeitstafel als auch zumindest ein Teil der Häuser eingangs von B._____ im Licht von Strassenlaternen und Scheinwerfern gut wahr-

- 10 nehmbar gewesen sein mussten (und zwar bereits beim Passieren der Kurve und damit noch vor der Stelle der behaupteten Blendung, vgl. Urk. 30). 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die inkonsistente, widersprüchliche und realitätsferne Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigen nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf seiner Fahrt weder durch ein kommendes Fahrzeug geblendet, noch sonst irgendwie gestört worden war, und dass für ihn sowohl die Geschwindigkeitstafel als auch die Häuser am Strassenrand des Weilers B._____ gut erkennbar waren. III. 1. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Formulierung "Inkaufnehmen" hat trotz ihres missverständlichen Wortlauts keineswegs den Sinn, den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einem Vorsatzdelikt (Eventualvorsatz) zu machen: grobfahrlässige Tatbegehung genügt (Hans Giger, SVG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, Art. 91 N 13 m.w.H.). Grobe Fahrlässigkeit ist immer zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch bei einem unbewusst fahrlässigen Täter vorliegen. In einem solchen Fall darf allerdings nicht mehr aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des subjektiven geschlossen werden, sondern ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer besonderen Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht (Bundesgerichtsurteil 6S.11.2002 vom 20. März 2002 E. 3.a., vgl. auch Bundesgerichtsurteil 6B_742/2011 vom 1. März 2012 E. 3.3. und BGE 131 IV 133 E 3.2). Wird die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten, ist ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung bzw. grobe Verkehrsregelverletzung gegeben (BGE 123 II 37 E. 1.d.). Grundsätzlich sind diesfalls auch die subjektiven Voraussetzungen https://www.swisslex.ch/LawDetail.mvc/Show?normalizedReference=CH%2F741.01%2F90%2F2

- 11 von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bejahen: Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Eine Ausnahme kommt etwa da in Betracht, wo der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1.e). 2.1. Der Beschuldigte überschritt die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 29 km/h. Damit hat er nach der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ohne Weiteres erfüllt, was vom Beschuldigten auch anerkannt wird. 2.2. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass er auch den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. Er macht geltend, dass er sich aufgrund der von ihm geschilderten Umstände in gutem Glauben befunden habe, sich auf einer Ausserortstrecke zu befinden (Prot. I S. 99) Wie nun aber vorstehend gezeigt wurde, müssen die von ihm geltend gemachten Umstände, aufgrund derer der Beschuldigte sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden haben will, als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sowohl die Signalisationstafel "Generell 50" als auch einzelne Häuser des Weilers B._____ gut erkennbar waren und es keinen störenden Gegenverkehr gab. Objektive Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte durch irgendetwas sonst abgelenkt oder in seiner Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte diese Strecke nicht kannte und sie einzig deshalb befuhr, weil ihn an diesem Abend eine Umleitung dazu zwang. Erfahrungsgemäss achtet man in einem solchen Fall genauer als sonst auf die Strasse, um die Umleitungsschilder (vgl. Urk. 12/1 S. 3) im Auge zu behalten und sich nicht zu verfahren. Hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte nach Passieren der starken Rechtskurve und damit unmittelbar vor dem Schild "Generell 50" noch keine allzu hohe Geschwindigkeit gehabt haben konnte. Es drängt sich deshalb gebieterisch auf, dass der Beschuldigte sowohl die Geschwindigkeitstafel, als auch die Häuser des Weilers B._____ gesehen haben musste. Daran kann höchstens noch theoretisch, nicht aber in einem rechtserheblichen Ausmass gezweifelt werden. Selbst wenn

- 12 zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er die Tafel trotz ungestörter Fahrt und guten Lichtverhältnissen übersehen hatte, musste er aufgrund einzelner direkt am Strassenrand stehenden Häuser mit der Möglichkeit rechnen, dass er sich in einem Innerortsbereich befand. Dass er sowohl die Tafel als auch die Häuser übersehen haben könnte, ist praktisch auszuschliessen, hätte er dann doch den ihm völlig unbekannten und anspruchsvollen Streckenabschnitt zwischen dem Eintritt in die Rechtskurve und dem Standort des Radargerätes (vgl. Urk. 30) quasi blind, d.h. in geradezu völliger Gedankenversunkenheit zurücklegen müssen. Dies erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unmöglich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Für die Annahme eines "bloss" unbewussten grobfahrlässigen Verhaltens verbleibt somit kein Raum (geschweige denn für die Annahme eines gutgläubigen Verhaltens). Vielmehr muss aufgrund aller Umstände geschlossen werden, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm (und zwar hier im Sinne eines Eventualvorsatzes), in einem Innerortsbereich zu fahren und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im genannten Umfang zu überschreiten. Mit einem solchen bewussten und letztlich gewollten "Sich-Hinwegsetzen" über die Geschwindigkeitsbegrenzung manifestierte der Beschuldigte die für die Bejahung des subjektiven Tatbestandes erforderliche Rücksichtslosigkeit ohne Weiteres (vgl. Bundesgerichtsurteil 6S.11.2002 vom 20. März 2002 E. 3.a). Er hat deshalb auch zumindest bewusst grobfahrlässig die erhebliche Gefährdung anderer "in Kauf genommen" (im Sinne des Wortlauts von Art. 90 Ziff. 2). Entgegen Anklagebehörde und Vorinstanz kann allerdings (hier) noch nicht auf einen Eventualvorsatz geschlossen werden. Aufgrund des Umstandes, dass kein Verkehrsaufkommen herrschte, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er blindlings darauf vertraute, dass er niemanden gefährden würde. Zusammengefasst ist der Beschuldigte daher der grobfahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen.

- 13 - IV. Hinsichtlich der Strafzumessung kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 42 S. 17-21; Art. 82 Abs. 4 StGB). Zusammenfassend und leicht ergänzend ist das Folgende festzuhalten: Das Verschulden des Beschuldigten wiegt im Rahmen des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung nicht mehr leicht. Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 29 km/h liegt klar über dem vom Bundesgericht gesetzten Schwellenwert, ab dem ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände von einer schweren Verkehrsgefährdung auszugehen ist. Indem er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit eine ihm unbekannte Strecke befuhr, gefährdete er sich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Sein Verhalten hätte bei überraschendem Auftauchen eines Verkehrsteilnehmers oder sonst eines Hindernisses zu schweren Folgen führen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Streckenabschnitt zur Tatzeitpunkt nicht befahren war und niemand konkret gefährdet wurde. Der Beschuldigte handelte zumindest grobfahrlässig. Der Beschuldigte weist zwei einschlägige Vorstrafen aus, welche sich stark straferhöhend auswirken: Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern wurde er am 28. September 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 70 km/h) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten, mit einer Probzeit von vier Jahren sowie einer Busse von Fr. 5'000.– bestraft. Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 wurde er vom Amtsstatthalteramt Luzern erneut wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen um mindestens 73 km/h) zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– mit einer Probezeit von 5 Jahren bestraft (Urk. 44, 17/3 und 4, sowie Beizugsakten). Der Beschuldigte wurde demnach während laufender Probezeit rückfällig, was zusätzlich negativ ins Gewicht fällt. Hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 42 S. 19 und 21).

- 14 - Heute hat der Beschuldigte ausgeführt, dass sich diese im Wesentlichen nicht verändert haben (vgl. Urk. 54 S. 1 ff). Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe – insbesondere in Anbetracht der einschlägig belasteten Vergangenheit des Beschuldigten – erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen eher milde, auch wenn heute "bloss" von grobfahrlässigem Verhalten ausgegangen wird. Einer Erhöhung der Strafe steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen. Der Tagessatz ist aufgrund der unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 120.- zu belassen. Somit ist der Beschuldigte auch in zweiter Instanz mit einer Geldstrafe von 30 Tagen zu Fr. 120.– zu bestrafen. V. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass dem Beschuldigten eine vorbehaltlos schlechte Legalprognose gestellt werden muss. Innerhalb weniger Jahre wurde der Beschuldigte bereits zum dritten Mal einschlägig straffällig. Offensichtlich zeigte er sich weder von den jeweils laufenden Probezeiten, noch vom Widerruf der ersten Vorstrafe vom 28. September 2005 (bzw. deren Umwandlung in eine zu bezahlende Geldstrafe, vgl. Urk. 17/4 Dispositivziffer 3), noch vom teilbedingten Vollzug der zweiten Vorstrafe vom 10. Juni 2008 nachhaltig beeindruckt. Vielmehr offenbaren seine Äusserungen, wonach die früheren Taten ihm "ungewollt passiert" seien und ihm auch die heutige Tat "einfach so passiert sei" (Urk. 31 S. 4 und 5), seine bagatellisierende innere Einstellung zu Geschwindigkeitslimiten. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es ihm trotz gegenteiliger äusserer Beteuerungen nicht wirklich Ernst ist, sein Verhalten im Strassenverkehr zu ändern. Der Entscheid der Vorinstanz, sowohl den Vollzug der heute auszufällenden Strafe anzuordnen, als auch den mit Vorstrafe vom 10. Juni 2008 gewährten bedingten Teil der Strafe zu widerrufen, ist deshalb heute zu bestätigen. Es ist davon auszugehen, dass erst der Vollzug beider Geldstrafen die nötige Warnwir-

- 15 kung erzielen wird, die es erlaubt von einer Schlechtprognose wieder abzukommen. Im Übrigen kann zur ausführlichen Begründung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 21-24). VI. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Ziffer 5 und 6) und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der mit Strafbefehl des Amtsstatthalteramts Luzern vom 10. Juni 2008 gewährte teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

- 16 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − das Amtstatthalteramt Luzern in die Akten Nr. … (im Dispositiv) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 10. Juli 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Vollzug des mit Strafbefehl des Amtsstatthalteramts Luzern vom 10. Juni 2008 ausgefällten bedingten Teils der Geldstrafe im Umfang von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten der Untersuchung (Fr. 1'230.–) und des gerichtlichen Verfahrens werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: I. II. III. IV. V. VI. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der mit Strafbefehl des Amtsstatthalteramts Luzern vom 10. Juni 2008 gewährte teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– wird widerrufen und die Strafe wird vollzogen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B  das Amtstatthalteramt Luzern in die Akten Nr. … (im Dispositiv) 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB120152 — Zürich Obergericht Strafkammern 10.07.2012 SB120152 — Swissrulings