Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120141-O/U/hb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin Dr. Janssen und der Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner
Urteil vom 16. Dezember 2014
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Hug, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend mehrfachen Betrug etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 22. Januar 2010
- 2 - (DG090044); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Mai 2011 (SB100542); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 20. Februar 2012 (6B_519/2011)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 30/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB − der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 283 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Auf die Schadenersatzforderungen der Geschädigten 1 bis 3 und 5 wird nicht eingetreten. 5. Es wird vorgemerkt, dass die Geschädigte 4 keinen Schadenersatzanspruch gestellt hat. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7’780.– Untersuchungskosten Fr. 480.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 6'462.50 Kosten der amtlichen Verteidigung - allfällige weitere Kosten sind noch ausstehend -
- 4 - 7. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, aus der mit nachstehendem Beschluss beschlagnahmten Forderung bezogen und im Restbetrag abgeschrieben. Beschluss der Vorinstanz: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. März 2009 sichergestellte und mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 beschlagnahmte Forderung gegenüber der B._____, … [Adresse] (aus der Police Nr. ..., Versicherungssumme von CHF 6'479.70) wird definitiv eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 2. Die zwei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2009 sichergestellten Agenden werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Angeklagten durch die Bezirksgerichtskasse Uster ausgehändigt. Wird die Aushändigung nicht innert eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft verlangt, werden die sichergestellten Agenden der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 172 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. aV) des zweiten Rechtsganges seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei (zusätzlich) des mehrfaches Betruges i.S. von Art. 146 StGB schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. 3. Die Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen. 4. Die Kosten des zweiten Rechtsganges (inkl. Kosten aV) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 174 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 24.05.2011 schuldig zu sprechen − des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der SVA Zürich betreffend IV- und Kinderrenten (ergänzend zum Schuldspruch betreffend Hilflosenentschädigung) − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 betreffend Zusatzleistungen gemäss Ziffer II der Anklageschrift. 2. Im Übrigen seien die Schuld- und Freisprüche gemäss Ziffer 1 und 2 des Urteilsdispositivs vom 24.05.2011 zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu belegen (unter Anrechnung der erstandenen Haft), wobei der Vollzug der Strafe im Umfang von 16 Monaten unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben sei. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu belegen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Vollzug
- 6 der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. 4. Die Kostenfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. c) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 176 S. 2 und Prot. II S. 13) Das Urteil vom 24. Mai 2011 sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft abzuändern.
- 7 - Das Gericht erwägt: I. Prozessverlauf 1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Urteil vom 24. Mai 2011 kann auf die entsprechenden Ausführungen in diesem Urteil verwiesen werden (Urk. 85 S. 6 ff.). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 24. Mai 2011 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. August 2011 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Urk. 90/2). Mit Urteil vom 20. Februar 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesige Instanz zurück (Urk. 95). Nach Eingang der Akten wurde das Verfahren gestützt auf die Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts neu bearbeitet und ein Fragenkatalog für die Erstellung eines polydisziplinären Aktengutachtens ausgearbeitet (Urk. 98, Anhang). Nach mehrmonatigen Bemühungen (Urk. 96-105) erklärte sich die ASIM Basel am 25. Januar 2013 zur Erstellung des Gutachtens bereit (Urk. 107). Nachdem am 8. Februar 2013 die Angaben zu den drei für die Erstellung des Gutachtens vorgesehenen Ärzten und am 21. März 2013 auch die Informationen zu den ungefähren Kosten des Gutachtens sowie zum voraussichtlichen Zeitbedarf vorlagen, wurde mit Beschluss vom 19. April 2013 die Einholung des polydisziplinären Gutachtens angeordnet. Gleichzeitig wurden den Parteien die Namen der drei vorgesehenen Gutachter bekanntgegeben (Urk. 113). Mit Eingabe vom 26. April 2013 teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit, dass keine Einwendungen gegen die Ernennung der Sachverständigen bestünden (Urk. 115). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 wurde auch von Seiten der Privatklägerin erklärt, dass gegen die Ernennung der Sachverständigen keine Einwendungen erhoben würden (Urk. 116). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 3. Mai 2013 mitteilen, dass er keine Begutachtung wolle und somit mit dem Beschluss nicht einverstanden sei (Urk. 117). Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 wurden die Gutachter bestellt und wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zum Fragenkatalog des Gerichts zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Urk. 118). Gleichentags wurden die Gutachter mit separatem Schreiben mit der Erstel-
- 8 lung des polydisziplinären Gutachtens beauftragt (Urk. 119). Die Privatklägerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Juni 2013 auf eine detaillierte Stellungnahme zum Fragenkatalog, wies jedoch auf den Bundesgerichtsentscheid in vorliegender Angelegenheit sowie zwei weitere Bundesgerichtsentscheide hin (Urk. 122), während der amtliche Verteidiger sich mit Eingabe vom 13. Juni 2013 zwar zu drei Punkten äusserte, auf das Stellen eigener Anträge jedoch jedenfalls vorerst verzichtete (Urk. 124). Am 4. November 2013 erkundigte sich das Gericht bei der ASIM Basel, wann mit dem Eingang des Gutachtens gerechnet werden könne (Urk. 125). Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte der Beschuldigte um möglichst rasche Ansetzung des Verhandlungstermins (Urk. 126). Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte das Gericht dem amtlichen Verteidiger mit, dass das Verfahren bis zum Eingang des Gutachtens nicht fortgesetzt werden könne (Urk. 128). Das vom 19. November 2013 datierende Gutachten ging am 21. November 2013 ein (Urk. 129-132). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte der Beschuldigte mit, dass er seinem amtlichen Verteidiger "gekündigt" habe, da das Vertrauen in diesen erschüttert sei, und ersuchte um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers (Urk. 133). Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2013 wurde dem amtlichen Verteidiger Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (Urk. 135). Am 27. Dezember 2013 ging die vom 24. Dezember 2013 datierende Stellungnahme des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 137). Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2014 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung des amtlichen Verteidigers und Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers abgewiesen (Urk. 140). Gleichentags ging ein am 15. Januar 2014 versandtes weiteres Schreiben des Beschuldigten zu seinem Antrag auf Austausch des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 142). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 wurden den Gutachtern von Seiten des Gerichts einige Zusatzfragen zum Gutachten vom 19. November 2013 unterbreitet (Urk. 143). Nachdem sich das Gericht am 4., 21. und 31. März sowie am 3. April 2014 nach dem Verbleib der Antworten erkundigt hatte (Urk. 145-149), wurden diese am 7. April 2014 elektronisch übermittelt (Urk. 150). Nach nochmaliger Nachfrage am 11. April 2014 (Urk. 151) gingen die Antworten von Prof. Dr. med. C._____ vom 11. März 2014 (Urk. 153) und von Prof. Dr. med. D._____ vom 4. April 2014 (Urk. 154) am 14. April 2014 auch in Papierform ein
- 9 - (Urk. 152). Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2014 wurde den Parteien Frist zum Stellen von Anschlussfragen angesetzt (Urk. 155). Mit Eingabe vom 25. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit, keine Anschlussfragen stellen zu wollen (Urk. 157). Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten drei Anschlussfragen (Urk. 159), während die Privatklägerin sich diesbezüglich nicht vernehmen liess. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2014 wurden die Anschlussfragen der amtlichen Verteidigung einstweilen nicht zugelassen (Urk. 160). Am 18. Juni 2014 wurde der amtliche Verteidiger angefragt, ob er damit einverstanden wäre, wenn das (weitere) Verfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 162). Am 20. Juni 2014 regte der amtliche Verteidiger unter Beilage eines Schreibens des Beschuldigten vom 18. Juni 2014 an, dass das Gericht den Beschuldigten direkt anfrage, ob dieser mit der Durchführung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei; ohne dessen Einwilligung könne er nicht zustimmen (Urk. 164/1). Am 23. Juni 2014 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Gericht mitteilen zu lassen, ob er damit einverstanden sei, dass das weitere Verfahren schriftlich durchgeführt werde, unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass sein amtlicher Verteidiger weiterhin sein Vertreter sei und die Kommunikation des Gerichts aufgrund des amtlichen Mandats weiterhin über den amtlichen Verteidiger laufen werde (Urk. 165). Der Beschuldigte holte dieses Schreiben nicht bei der Post ab (Urk. 166/2). Da das Schreiben aufgrund eines Missverständnisses nicht gleichzeitig auch per A-Post versandt worden war, wurde dies mit Schreiben vom 4. Juli 2014 nachgeholt (Urk. 167). Die Frist verstrich unbenützt, weshalb die Parteien am 17. Juli 2014 zur Verhandlung vom 7. Oktober 2014 vorgeladen wurden (Urk. 169/1). Die Vorladung holte der Beschuldigte nicht ab (Urk. 169/2) und eine zweite, mit A-Post versandte Vorladung kam mit durchgestrichener Adresse und dem Vermerk "retour" ungeöffnet zurück (Urk. 169/2). An der Verhandlung vom 7. Oktober 2014 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. III S. 11). Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Privatklägerin und der Verteidiger hielten ihre Plädoyers (Prot. III S. 11-15), wonach die Verhandlung abgebrochen wurde. Am 8. Oktober 2014 wurden die Parteien zur neuen Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2014 vorgeladen. Auch diese Vorladung holte der Beschuldigte nicht ab (Urk.
- 10 - 169/10). Eine zweite, ihm mit A-Post versandte Vorladung kam nicht zurück. Da die SVA Zürich am 9. Dezember 2014 mitteilte, der Beschuldigte sei am 4. Dezember 2014 bei ihr vorbeigekommen und habe eine neue Adresse angegeben (Urk. 179), wurde gleichentags noch eine neue Vorladung an die von der SVA Zürich genannte Adresse gesandt, die nicht zugestellt werden konnte, da die Post den Beschuldigten unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln konnte (Urk. 169/11). Der heutigen Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte wiederum unentschuldigt fern (Prot. II S. 17). Der Prozess ist spruchreif.
II. Prozessuales 1. Da der angefochtene erstinstanzliche Entscheid vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt worden war, wurde der obergerichtliche Berufungsentscheid vom 24. Mai 2011 gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO nach dem bisherigen kantonalen Prozessrecht beurteilt (Urk. 85 S. 6). Wird indes ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO neues Recht anwendbar, weshalb für die Neubeurteilung neues Prozessrecht zur Anwendung gelangt. 2.1. Die Zustellung von Vorladungen erfolgt in der Regel durch Gerichtsurkunde (BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, Art. 331 N 13). Sofern der Adressat mit der Zustellung einer derartigen Postsendung rechnen musste, aber sie nicht abholte, gilt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BSK StPO-Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.). 2.2. Vorliegend wurde die als Gerichtsurkunde versandte Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2014 innerhalb der Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht abgeholt (Urk. 169/2). Dass der Beschuldigte mit der Zustellung einer Vorladung rechnen musste, ergibt sich nur schon aus seinem Schreiben vom 7. November 2013, in dem er das Gericht darum ersuchte, den Verhand-
- 11 lungstermin so bald wie möglich anzusetzen (Urk. 126), ist aber generell zu bejahen, wenn der Adressat, wie vorliegend, davon Kenntnis hat, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft (BSK StPO-Arquint, Art. 85 N 9). Dasselbe gilt für die mit eingeschriebener Post versandte Vorladung zur heutigen Verhandlung, die ebenfalls innerhalb der Frist gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht abgeholt wurde (Urk. 169/11). Beide Vorladungen gelten daher gestützt auf die Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als zugestellt. Dass die Vorladungen dennoch auch noch mit A-Post an den Beschuldigten versandt wurden, hat rechtlich gesehen keine Bedeutung. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, dass dem Beschuldigten aufgrund einer Mitteilung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr gegenüber eine neue Adresse angegeben (Urk. 179), die Vorladung am 9. Dezember 2014 auch noch per A-Post an diese Adresse zugeschickt wurde, denn die erwähnte Zustellungsfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO blieb auch davon unberührt. Zudem konnte die Post den Beschuldigten auch unter der von der Privatklägerin angegebenen Adresse nicht ausfindig machen (Urk. 169/11). 3.1. Da der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2014 unentschuldigt nicht erschienen war (dazu vorne unter Erwägung I.2.), wurde in Anwendung von Art. 379 StPO in Verbindung mit Art. 336 Abs. 4 StPO und Art. 366 Abs. 1 StPO auf den heutigen Tag eine neue Verhandlung angesetzt. Der heutigen Verhandlung blieb der Beschuldigte ebenfalls unentschuldigt fern (Prot. III S. 17). 3.2. Gemäss Art. 379 in Verbindung mit Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO kann die Berufungsverhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person durchgeführt werden, wenn diese zur neu angesetzten Berufungsverhandlung wiederum nicht erscheint, sie im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Taten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt. Vorliegend sind alle drei Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wurde der Beschuldigte insgesamt 11 Mal zu den Tatvorwürfen befragt (vgl. Urk. 4/1-3, 4/5, 4/7, 4/9, 4/10, 4/12-14 und Prot. I S. 6 ff.). Dass er sich im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens weigerte, sich noch zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern (Urk. 4/9 S. 1 ff., Urk. 4/10 S. 1 ff., Urk. 4/12 S. 1 f. und
- 12 - Urk. 4/13 S. 4 ff.), ist unerheblich, da lediglich vorausgesetzt ist, dass der Beschuldigte die Gelegenheit hatte, nicht auch, dass er sie wahrnahm. Angesichts der Beweislage ist ferner die Anwesenheit des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nicht erforderlich. Da die Sache auch sonst spruchreif ist, kann das Gericht demnach nunmehr in Anwendung von Art. 367 Abs. 3 StPO das Urteil fällen. 4.1. Vorab stellt sich die Frage, inwieweit der durch das Bundesgericht teilweise aufgehobene obergerichtliche Entscheid vom 24. Mai 2011 überprüft werden kann und muss. 4.2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG resp. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich aus dem ungeschriebenen Bundesrecht; diese Bestimmung wurde wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht in das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz überführt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen, vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll
- 13 folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; BGE 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1). 4.3. Wie dargelegt hiess das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2012 in Dispositivziffer 1 die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft teilweise gut, hob Dispositivziffer 2 Alinea 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2011 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 95 S. 10). Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts ist von der erkennenden Instanz erneut zu prüfen, ob der Beschuldigte mit Bezug auf die von ihm bezogenen IV-Rente und Kinderrenten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der SVA Zürich sowie bezüglich der ihm geleisteten Ergänzungsleistungen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 As. 1 StGB resp. eventualiter der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG bzw. Art. 16 Abs. 1 aELG zum Nachteil der Geschädigten Gemeinde E._____ und Stadt F._____ schuldig ist. Als Folge davon ist auch über die Strafe und deren Vollzug sowie über das zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv neu zu befinden, wie dies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht beantragt hatte, worauf das Bundesgericht aber, da es den Sachverhalt als ungenügend erstellt erachtete, nicht eintrat. Hingegen sind Dispositivziffer 1 (Schuldspruch betreffend Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der SVA Zürich [Hilflosenentschädigung], Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB), Dispositivziffer 2 teilweise (Freispruch vom Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB gemäss alinea 3) und Dispositivziffer 5 (Bestätigung der erstinstanzlichen Kostenregelung)
- 14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 5.1. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 (Urk. 159) stellte der amtliche Verteidiger unter Bezugnahme auf die Präsidialverfügung vom 15. April 2014 folgende drei Anschlussfragen an die Gutachter: "1. Kann das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung mit Diagnosestellung nach einem gängigen Klassifikationssystem ausgeschlossen werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der ausgesprochen spärlichen psychiatrischfachärztlichen Dokumentationslage (vgl. Seite 5 des Gutachtens)? 2. Wäre zur Beantwortung vorstehender Frage eine persönliche Begutachtung des Beschuldigten erforderlich? 3. Wieso kann eine krankheitswerte Störung als Ursache (der Diskrepanzen) nicht angenommen werden (vgl. Seite 10 [recte: Seite 11] des psychiatrischen Aktengutachtens von Prof. Dr. D._____)?" 5.2. Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2014 wurden diese Anschlussfragen einstweilen nicht zugelassen (Urk. 160). 5.3. Es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen. Die Antwort auf die Anschlussfrage 1 ergibt sich bereits aus dem polydisziplinären Aktengutachten vom 19. November 2013, nachdem der für den psychiatrischen Teil des Gutachtens zuständige Sachverständige Prof. Dr. med. D._____ seine Antworten unter Zugrundelegung der von ihm als führende Verdachtsdiagnose bezeichneten, nach ICD-10 klassifizierten somatoformen Störung (F45 als Oberbegriff) formulierte (Urk. 130 S. 13). Prof. Dr. D._____ tat dies ohne persönliche Begutachtung des Beschuldigten, weshalb sich die Antwort auf die Anschlussfrage 2 ebenfalls bereits aus dem polydisziplinären Aktengutachten vom 19. November 2013 ergibt. Ferner erklärte Prof. Dr. D._____ im Gutachten, dass die im vorliegenden Fall aufgetretenen Diskrepanzen zwischen der als schwerst angegebenen Hilflosigkeit und den im fraglichen Zeitraum dokumentierten Handlungen sich über eine psychiatrische Störung sicher nicht erklären liessen. Er ergänzte, dass eine gewisse bewusstseinsnahe Aggravation von vorhandenen Beschwerden bei vielen psychi-
- 15 schen, insbesondere neurotisch geprägten Störungen durchaus begründbar und fast typisch sei, eine solche krankheitswerte Störung als Ursache im vorliegenden Fall aber nicht als Erklärung angenommen werden könne (Urk. 130 S. 11 f.). Prof. Dr. D._____ stützt seine Einschätzung, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % bestanden habe, auf die seines Erachtens im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschuldigten (aktives, gezieltes Handeln des Exploranden, Planung, Entscheidungsfähigkeit etc.; Urk. 130 S. 13). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass nach seiner Auffassung aufgrund der Art und des Ausmasses der Diskrepanzen eine krankheitswerte Störung als Ursache der Diskrepanzen nicht angenommen werden kann. Damit fehlt es an der Relevanz der von der Verteidigung gestellten drei Anschlussfragen. 6.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2014 stellte der Verteidiger den Beweisantrag, der Beschuldigte sei persönlich psychiatrisch zu begutachten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 9C_286/2014 vom 8. August 2014, E. 3.2, zur Frage, ob einem Aktengutachten voller Beweiswert zukomme oder nicht, festgehalten, auch reine Aktengutachten könnten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliege und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes gehe, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücke. Dies gelte auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste. Schon dass es sich dabei um einen sozialversicherungsrechtlichen Entscheid handle, bei dem lediglich der Beweisgrad der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" erforderlich sei, während im Strafrecht ein Nachweis mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gefordert werde, wecke Bedenken an der Einholung eines blossen Aktengutachtens. Die vorliegende Ausgangslage wecke erst recht Bedenken: Es gebreche an einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, es liege offenkundig kein lückenloser Befund vor, und dass die direkte ärztliche Befassung mit der Person in den Hintergrund rücke, könne wohl ernsthaft nicht behauptet werden. Alle Voraussetzungen für ein beweiskräftiges Aktengutachten würden fehlen, und zwar sowohl für ein sozialversi-
- 16 cherungsrechtliches Verfahren wie erst recht für ein strafrechtliches Verfahren (Urk. 172 S. 3 f.). 6.2. Es ist nicht ersichtlich, was eine persönliche psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten zur Sachverhaltserstellung beitragen könnte. Prof. Dr. D._____ gab seine Einschätzung unter Zugrundelegung der von ihm als führende Verdachtsdiagnose bezeichneten, nach ICD-10 klassifizierten somatoformen Störung (F45 als Oberbegriff) ab, obwohl keine entsprechende psychiatrische Diagnose gestellt worden und auch keine nachvollziehbare psychiatrische Behandlung erfolgt war. Er legte seiner Beurteilung damit den aus seiner Sicht für den Beschuldigten günstigsten Sachverhalt zugrunde. Dass er anschliessend dennoch von einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegenden Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ausging, begründete er, wie bereits dargelegt, mit den seines Erachtens im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschuldigten (dazu vorne unter Erwägung 5.3.). An den sich aus den Akten ergebenden Ressourcen des Beschuldigten würde dessen persönliche psychiatrische Begutachtung nichts ändern. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Begutachtung sich in irgendeiner Form zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnte. Aufgrund der Einschätzung von Prof. Dr. D._____, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, kann umgekehrt auch ausgeschlossen werden, dass eine persönliche psychiatrische Begutachtung zu für den Beschuldigten ungünstigeren Erkenntnissen führen würde (Urk. 130 S. 13). Von der Einholung eines persönlichen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten ist daher abzusehen. 6.3. Ob der Beschuldigte überhaupt bereit wäre, an einer persönlichen psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken, nachdem der Verteidiger in seiner Eingabe vom 3. Mai 2013 (Urk. 117) mitgeteilt hatte, dass dieser keine Begutachtung wolle, und nachdem er zwei Mal unentschuldigt der Berufungsverhandlung fernblieb, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
- 17 - III. Sachverhalt 1. Zur Diskussion steht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes noch der Teil des eingeklagten Sachverhalts, in welchem dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen wird, er habe mit unwahren Angaben über seinen Gesundheitszustand die ihn behandelnden Ärzte getäuscht und gestützt auf die von diesen ausgestellten Berichte und Arztzeugnisse, welche ihm eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 und 100 % attestierten, sowie gestützt auf seine eigenen Angaben gegenüber der SVA Zürich im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2008 zu Unrecht eine IV-Rente von der SVA Zürich, im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 31. Mai 2008 zu Unrecht eine Kinderrente für den Sohn G._____ von der SVA Zürich, im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2008 zu Unrecht ein Kinderrente für den Sohn H._____ von der SVA Zürich sowie im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2008 zu Unrecht Ergänzungsleistungen von der Gemeinde E._____ und der Stadt F._____ bezogen. Auf diese Weise habe er von der SVA Zürich insgesamt Fr. 119'306.– (ordentliche IV-Rente in Höhe von Fr. 69'266.–, Kinderrente G._____ in Höhe von Fr. 24'032.– und Kinderrente H._____ in Höhe von Fr. 26'008.–), von der Gemeinde E._____ Fr. 152'158.– und von der Stadt F._____ Fr. 119'120.– erhalten, ohne dass er Anspruch auf diese Gelder gehabt habe (Urk. 30/2 S. 3 ff.). 2.1. Das erkennende Gericht sprach den Beschuldigten in seinem Urteil vom 24. Mai 2011 von den Vorwürfen des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin (IV-Rente und Kinderrenten) sowie des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 As. 1 StGB resp. eventualiter der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG bzw. Art. 16 Abs. 1 aELG zum Nachteil der Geschädigten Gemeinde E._____ und Stadt F._____ nach dem Grundsatz in dubio pro reo frei, weil sich nach seiner Einschätzung mit den vorhandenen Beweismitteln nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen liess, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in der Zeitspanne bis 31. Dezember 2003 mehr als 33 1/3 % betrug und in der Zeitspanne danach 30 % überschritt (Urk. 85 S. 14). Es setzte sich dabei mit der Möglichkeit auseinander, vor dem Erlass des Urteils ein polydisziplinäres Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Be-
- 18 schuldigten im deliktsrelevanten Zeitraum erstellen zu lassen, verwarf diese aber mit der Begründung, dass nicht ersichtlich sei, wie im heutigen Zeitpunkt die genaue körperliche und psychische Verfassung des Beschuldigten in der deliktsrelevanten Zeitspanne festgestellt werden könne (Urk. 85 S. 8 und S. 14). Das Bundesgericht ging, wie sich aus seinem Urteil vom 20. Februar 2012 implizit ergibt, ebenfalls davon aus, dass sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht erstellen lasse, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten in der Zeitspanne bis 31. Dezember 2003 mehr als 33 1/3 % betrug und in der Zeitspanne danach 30 % überschritt. Es schätzte jedoch die Erfolgschancen, durch ein Gutachten weitere Erkenntnisse zu diesem Thema zu erhalten, – wie sich nunmehr gezeigt hat zu Recht – anders ein (Urk. 95 S. 9). 2.2. In allen übrigen Punkten wurde der Sachverhalt, den die erkennende Instanz ihrem Urteil vom 24. Mai 2011 zugrunde gelegt hatte, vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt, weshalb dieser auch dem vorliegenden Entscheid zugrunde zu legen ist. Im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hatte der Beschuldigte die Sachverhaltsdarstellung gemäss der Anklageschrift bezüglich deren Ziffern I.1., I.3. und I.4. sowie bezüglich der Ziffer II. den Bezug der aufgeführten Leistungen von der Gemeinde E._____ sowie der Stadt F._____ anerkannt (Urk. 4/2 S. 15; Prot. I S. 10 und 15). Diese Anerkennung deckt sich ausser bezüglich des letzten Absatzes von Anklageziffer I.1.1. mit dem Beweisergebnis, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. Trotz entsprechender Anerkennung nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte anlässlich der Erhebungen der SVA Zürich vom 22. Oktober 2002 die in der Anklageschrift im letzten Absatz von Anklageziffer I.1.1. genannten Behauptungen aufstellte. Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2002 (Urk. 11/19) ist zu entnehmen, dass die zuständige Abklärungsperson am 22. Oktober 2002 die Familie A._____ besucht habe, aber lediglich die Frau des Beschuldigten zuhause anwesend gewesen sei. Der Beschuldigte habe am Sonntag zuvor notfallmässig ins Spital F._____ gehen müssen. Die Ehefrau des Beschuldigten habe angeboten, gemeinsam mit ihr ins Spital zu fahren, um dort mit dem Beschuldigten zu sprechen. Sie habe dies nicht zwingend nötig gefunden und die Abklärungen mit der Ehefrau des Beschuldigten durchgeführt. Demnach stammten die Be-
- 19 hauptungen im letzten Absatz von Anklageziffer I.1.1. nicht vom Beschuldigten, sondern von dessen Ehefrau. 2.3. Im Urteil vom 24. Mai 2011 wurde der Anklagesachverhalt Ziffer I. mit Bezug auf die Aktivitäten, zu denen der Beschuldigte fähig gewesen sein soll (Urk. 30/2 S. 5, Anklageziffer I.2.), nicht in allen Punkten geprüft. Dies erweist sich aber nunmehr als notwendig. Ferner sind bei der Sachverhaltserstellung betreffend Anklageziffer II. erhebliche Ergänzungen notwendig. Für die dazu zur Verfügung stehenden Beweismittel und deren Verwertbarkeit kann grundsätzlich auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 70 S. 7 ff.) sowie im Urteil vom 24. Mai 2011 (Urk. 85 S. 11 f.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten sowie dessen Sohnes G._____ bei der Polizei (Urk. 5/1/1, 5/1/2 und 5/2/1) auch nach der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar sind. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte und für das schweizerische Recht aus Art. 147 StPO hervorgehende Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, deren Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese zu stellen (Urteil 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3. f. mit Hinweisen). Sowohl die Ehefrau des Beschuldigten als auch der Sohn G._____ beriefen sich anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen bei der Staatsanwaltschaft auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht (Urk. 5/1/3 und 5/2/2), weshalb sie ihre anlässlich der polizeilichen Einvernahmen deponierten Aussagen nicht in einem Rahmen bestätigten, in dem der Beschuldigte seine prozessualen Rechte ausüben konnte. Der Verwertung dieser Aussagen zu Lasten des Beschuldigten stünde daher Art. 147 Abs. 4 StPO entgegen. Die Aussagen des Zeugen I._____ über Äusserungen, welche die Ehefrau des Beschuldigten ihm gegenüber gemacht haben soll, sind mit einem namhaften Teil der Lehre (vgl. die Zusammenstellung der Literatur im Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2012, Urk. 95 S. 5 f.) auch unter dem Regime der Schweizeri-
- 20 schen Strafprozessordnung als nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar zu betrachten. 3.1. Was Anklageziffer I.2. angeht, ist aufgrund der Einträge in den Agenden des Beschuldigten, der Ein- und Ausreisestempel in seinen Reisepässen, durch zwei Reisecoupons der J._____ Reisen AG sowie aufgrund seiner eigenen Angaben erstellt, dass der Beschuldigte in der Lage war, allein und ohne fremde Hilfe ca. acht Mal pro Jahr – teilweise für mehrere Wochen – in seine Heimat Serbien zu reisen und dass er im Zeitraum von Januar 2001 bis Juli 2002 mindestens zwölf solcher Reisen unternahm, wobei er für diese Fahrten vielfach einen Bus benutzte (Urk. 85 S. 14 f. in Verbindung mit Urk. 70 S. 18 f.; Urk. 2/2 und 2/3; Urk. 4/4/1; Urk. 4/7 S. 7 f.; Urk. 4/8/7-8; Urk. 10/1-3). Dass die Einträge in den Agenden vom Beschuldigten persönlich stammen und er dabei klar zwischen Aktivitäten, die von Dritten auf seine Anweisung unternommen wurden, und solchen, die er persönlich vornahm, unterschied, wurde bereits von der Vorinstanz nachgewiesen, weshalb auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 19 ff. und S. 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Aus den Agenda-Einträgen des Beschuldigten ergibt sich ferner, dass er seine Frau, die er u.a. K._____ nennt (Urk. 4/9 S. 1), am 5. April, 12. Juli, 25. November und 27. Dezember 2001 sowie am 20. Januar, 20. März, 14. April, 19. Juli und 25. Juli 2002 und seine beiden Söhne am 25. November 2001 sowie am 9. März 2002 schlug (Urk. 2/2 und 2/3), somit seine Frau insgesamt neun Mal und seine Söhne zwei Mal (Urk. 85 S. 13 f.). Auch wenn die genauen Umstände dieser Vorfälle nicht bekannt sind, ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte die Kraft und die Beweglichkeit dazu hatte und ist seine Behauptung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei dazu körperlich nicht in der Lage gewesen (Prot. I S. 11), mit Bezug auf diese Übergriffe widerlegt. Soweit die Anklagebehörde mit ihrer zeitlich nicht umgrenzten Sachverhaltsdarstellung geltend machen will, der Beschuldigte habe über den genannten Zeitraum hinaus seine Frau und Söhne geschlagen und demnach die Kraft und Beweglichkeit dazu gehabt, lässt sich dies nicht erstellen, da für weitere körperliche Übergriffe des Beschuldigten auf seine Familie keine Beweise vorliegen. Unter diesen Umständen ist
- 21 ferner die von der Anklagebehörde verwendete Wendung "mehrmals monatlich", wie bereits von der Vorinstanz moniert (Urk. 70 S. 21), nicht korrekt. 3.3. Im Zusammenhang mit seiner früheren beruflichen Tätigkeit ist anhand der Agenda-Einträge erstellt, dass der Beschuldigte an insgesamt 48 Tagen im Zeitraum vom 23. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 sowohl in der Schweiz als auch in Serbien in der Lage war, sich mit dem Kauf oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen zu beschäftigen sowie Autoreparatur- und Servicearbeiten selbst vorzunehmen (vgl. Urk. 85 S. 13 sowie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 70 S. 22). In diesem Zusammenhang ist zu präzisieren, dass sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht ergibt, wie viel Zeit und welchen körperlichen Einsatz die jeweiligen Aktivitäten tatsächlich in Anspruch nahmen. Aufgrund der Angaben in der Agenda ist aber in zeitlicher Hinsicht davon auszugehen, dass diese Aktivitäten jedenfalls teilweise während mehreren Stunden am Tag vorgenommen wurden (Urk. 85 S. 13). Soweit die entsprechende Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift dahingehend zu verstehen ist, dass der Beschuldigte in einem weiteren Umfang seiner früheren beruflichen Tätigkeit nachging, kann ihm dies mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht nachgewiesen werden. 3.4. Dass der Beschuldigte an neun Tagen im Haushalt aushalf resp. Heimwerkertätigkeiten und dergleichen verrichtete, ist ebenfalls erstellt (vgl. Urk. 85 S. 13). Hier ist zu präzisieren, dass sich aus seinen Agenda-Einträgen ergibt, dass er im Zeitraum von 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 mehrmals fähig war, Sachen einund auszuladen und ein Mal, nämlich am 26. März 2002, Pneus aus dem Keller hinaufzutragen, dass er am 27. Mai 2002 in der Lage war, ein Bett zu demontieren und es auf den Parkplatz hinauszuwerfen, und dass er am 5. und 6. März 2002 ein defektes Küchenfenster ersetzen konnte (Urk. 2/3). Dafür, dass der Beschuldigte diese Tätigkeiten häufiger ausgeführt hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb ihm dies nicht nachgewiesen werden kann und die Anklage in dieser Hinsicht teilweise zu weit gefasst ist. 3.5. Aufgrund der Agenda-Einträge des Beschuldigten ist sodann erstellt, dass er während neun nicht aufeinanderfolgenden Tagen auf einer Baustelle in Serbien tätig war, wobei der zeitliche Aufwand für diese Aktivitäten nicht bekannt ist und
- 22 auch nicht klar ist, welche Tätigkeiten der Beschuldigte konkret ausübte, ausser, dass er am 12. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne Platten polierte, am 17. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne einen (Haus-)Eingang für das Betonieren vorbereitete, am 19. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne beim Betonieren der Hälfte des Hauseingangs mitwirkte und vorhatte, entweder am nächsten Tag oder drei Tage später während einer unbekannten Zeitspanne beim Verlegen der Platten im Hauseingang mitzuwirken (Urk. 2/3). 3.6. Dass der Beschuldigte sich, wie im Anklagesachverhalt behauptet wird, aktiv an der Einrichtung eines Restaurants in Serbien habe beteiligen und im Restaurant habe arbeiten können, lässt sich nicht beweisen. Zwar weist der Inhalt verschiedener Telefongespräche in diese Richtung. So erklärte G._____, der ältere Sohn des Beschuldigten, seinem Bruder H._____, dem jüngeren Sohn des Beschuldigten, in einem Telefongespräch vom 20. September 2007 auf dessen Frage, wo der Vater sei, dieser sei jetzt in … und arbeite in der Beiz. Die Frage von H._____, ob diese schon offen sei, verneinte G._____, und fügte an, dass "er" nur noch den Boden machen und den Tisch rein tun müsse und dann alles fertig sei (Urk. 19/3). In einem Telefongespräch vom 6. Oktober 2007 erklärte der Beschuldigte gegenüber seiner Ehefrau, dass er ein Zimmer für die Kinder bauen werde, ob es seinem Bruder passe oder nicht. Im Haus brauche es keine Küche, weil sich ja unten ein Gasthaus befinde (Urk. 19/4). Am 21. November 2007 erklärte er gegenüber seiner Ehefrau auf deren Frage, ob es dort, wo er arbeite, fast fertig sei, dass man nur noch einen Tag benötige. Man müsse nur noch etwas anschrauben, aber die Tische und Stühle seien schon da. L._____ müsse nur noch das für die Vorhänge anschrauben und es putzen (Urk. 19/4). In zwei Telefongesprächen des Beschuldigten mit seiner Ehefrau am 22. November 2007 ist von Tischtüchern die Rede, die die Ehefrau gekauft habe resp. noch kaufen und mit dem Bus schicken solle (Urk. 19/4), und in einem Telefongespräch vom 24. November 2007 teilte der Beschuldigte seiner Ehefrau mit, dass er vielleicht noch ein Tischtuch brauche (Urk. 19/4). Der Beschuldigte sagte dazu in seiner Einvernahme vom 16. April 2009 aus, er habe nur seinem Bruder, der ein Restaurant eröffnet und deshalb Handwerker gehabt habe, mit Rat zur Seite gestanden (Urk. 4/2 S. 13). In seiner Einvernahme vom 7. Mai 2009 blieb er bei dieser Darstellung
- 23 - (Urk. 4/3 S. 12 und S. 18 f.), und anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Mai 2009 machte er ebenfalls geltend, dass er seinem Bruder (lediglich) mit seinem Wissen geholfen habe (Urk. 4/7 S. 3 f.). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass G._____ im Telefongespräch vom 20. September 2007 mit "er" eine andere Person als den Beschuldigten, insbesondere dessen Bruder meinte, und auch sonst aus den Protokollen der Telefongespräche nicht klar wird, wem das Restaurant gehört und was der Beschuldigte damit genau zu tun hat, lässt sich die Darstellung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend widerlegen, zumal dieser, wenngleich er häufig in Serbien war, einen guten Teil des Jahres in der Schweiz verbrachte und es nach der Eröffnung eines neuen Restaurants eher seltsam anmuten würde, wenn der Inhaber oder Mitverantwortliche derart häufig abwesend wäre. 3.7. Erstellt ist ferner aufgrund seiner Zugabe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 13) sowie einer bei den Akten liegenden Videoaufnahme (Urk. 2/5), dass der Beschuldigte an einem Tag mehrmals einen Schlitten einen leichte Steigung hinaufziehen und anschliessend diese Steigung damit hinunterschlitteln konnte. Soweit ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, er sei generell in der Lage gewesen zu schlitteln, lässt sich dies, wenngleich auf der Videoaufnahme vom Schlittelausflug keine körperlichen Einschränkungen des Beschuldigten erkennbar sind, mit den vorhandenen Beweismitteln nicht nachweisen, weshalb die Anklage diesbezüglich zu weit gefasst wäre. 3.8. Dass der Beschuldigte nicht auf Stöcke resp. Gehhilfen angewiesen war, ergibt sich einerseits aus den Aussagen von M._____, einem Nachbarn des Beschuldigten. Dieser führte als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aus, dass er den Beschuldigten ab ca. 2005 während Jahren regelmässig ein bis zwei Mal pro Woche getroffen, dabei aber nie gesehen habe, wie dieser Stöcke resp. Gehhilfen benützt habe (Urk. 6/4/3 S. 2 ff.). Diese Aussagen erscheinen glaubhaft; Gründe, aus denen M._____ wahrheitswidrig ausgesagt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Anderseits lässt sich aus den sichergestellten Videoaufnahmen, die den Beschuldigten während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten ohne Stöcke resp. Gehhilfen an einem Familienfest und ferner beim
- 24 - Schlitteln zeigen (Urk. 2/5), ableiten, dass dieser nicht darauf angewiesen war. Schliesslich erscheint es aber auch äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte Pneus aus dem Keller hinauftragen, ein Bett aus dem Fenster werfen, Autos reparieren und ähnliche Arbeiten verrichten konnte, wenn er auf Stöcke resp. Gehhilfen angewiesen war. Somit ist auch die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, er sei nie ohne Gehstöcke gegangen (Prot. I S. 14), widerlegt. Dass im Amtsbericht des Bezirksgefängnisses Dielsdorf vom 12. Dezember 2007 festgehalten wird, der Beschuldigte sei zur Verrichtung alltäglicher Arbeiten nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen, benötige aber zum Teil einen Stock (Urk. 8/2 S. 1), steht dem nicht entgegen. Es hätte erstaunt, wenn der Beschuldigte in einem Rahmen, in dem er unter behördlicher Beobachtung stand, keinen Stock resp. keine Gehhilfe benützt hätte, hätte er doch sonst befürchten müssen, dass der Verdacht aufkommen könnte, er beziehe die Renten der IV, die Hilflosenentschädigung und die Ergänzungsleistungen zu Unrecht. 3.9. Dass der Beschuldigte seit 1. April 2005 über die serbische Fahrberechtigung für die Kategorie C (Lastwagen) und seit 3. Februar 2006 über die serbische Fahrberechtigung für die Kategorie E (Anhänger) verfügt, ist durch die Fotokopie eines Duplikats seines entsprechenden Führerausweises (Urk. 1/2/1) belegt und wurde von ihm anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2009 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auch bestätigt (Urk. 4/3 S. 12; Prot. I S. 13 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2009 bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er die Prüfungen ordentlich absolviert habe. Er erklärte, zunächst gebe es eine Theorieprüfung, für die er zuhause stundenlang am Computer gelernt habe, da er ja genügend Zeit gehabt habe, um für die Kategorie C zu lernen. Dann gebe es zusätzlich noch fünf praktische Fahrstunden. Er habe aber nur eine halbe Stunde benötigt, da sein Instruktor gleich gesehen habe, dass er vom Fach sei. Er habe ihn dann gleich zur Prüfung zugelassen. Nach zehn Minuten Prüfungszeit habe ihn der Prüfungsexperte verabschiedet, weil er von seinen Fähigkeiten so überzeugt gewesen sei. Für die Kategorie E werde nur gefordert, dass man den Anhänger ankupple und eine Runde mit dem Instruktor fahre, was zehn Minuten dauere. Auf die Frage, ob er den Instruktor "geschmiert" habe, antwortete der Be-
- 25 schuldigte, dies sei nicht möglich, es seien ein Verkehrsinstruktor und ein Verkehrspolizist dabei, er habe diese Prüfungen nicht gekauft (Urk. 4/3 S. 13 f.). Somit ist die in der Anklageschrift enthaltene Schilderung, der Beschuldigte habe die Lastwagenprüfung absolvieren können, insbesondere auch durch dessen Aussagen erstellt. Ob er in der Folge Lastwagen fuhr, was der Beschuldigte verneinte (Urk. 4/3 S. 14 f.), ist für die Sachverhaltserstellung unerheblich, da dies in der Anklageschrift nicht behauptet wird. 3.10. Dass der Beschuldigte problemlos Fahrrad fahren konnte, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln nicht nachweisen. Er gab jedoch an, dass er in der Lage war, mit einer Pause während einer Stunde Fahrrad zu fahren (Urk. 4/2 S. 12; vgl. auch Urk. 4/3 S. 24), worauf er zu behaften ist. 3.11. Hingegen lässt sich, wie schon die Vorinstanz festhielt, nicht erstellen, dass der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift umschrieben, in der Lage war, Rasen zu mähen und zu tanzen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 70 S. 25). 3.12. Damit ist mit Bezug auf die in Anklageziffer I.2. genannten Aktivitäten, zu denen der Beschuldigte in der Lage gewesen sein soll, folgender Sachverhalt erstellt: a) Er war im fraglichen Zeitraum in der Lage, allein und ohne fremde Hilfe ca. acht Mal pro Jahr – teilweise für mehrere Wochen – in seine Heimat Serbien zu reisen, wobei er für diese Fahrten vielfach einen Bus benützte. Im Zeitraum von Januar 2001 bis Juli 2002 unternahm er mindestens zwölf solcher Reisen. b) Er hatte die Kraft und die Beweglichkeit, um im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 neun Mal seine Ehefrau und zwei Mal seine beiden Söhne zu schlagen, wobei die genauen Umstände dieser Vorfälle nicht bekannt sind. c) Er war sowohl in der Schweiz wie in Serbien an insgesamt 48 Tagen im Zeitraum vom 23. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 in der Lage, sich mit dem Kauf
- 26 oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen zu beschäftigen sowie Autoreparatur- und Servicearbeiten selbst vorzunehmen, wobei nicht bekannt ist, wie viel Zeit und welchen körperlichen Einsatz die jeweiligen Aktivitäten in Anspruch nahmen, jedoch davon auszugehen ist, dass dies jedenfalls teilweise mehrere Stunden am Tag waren. d) Er war im Zeitraum vom 10. Januar 2001 bis 26. Juli 2002 mehrmals in der Lage, Sachen ein- und auszuladen und ein Mal, Pneus aus dem Keller hinaufzutragen. e) Er war am 27. Mai 2002 in der Lage, ein Bett zu demontieren und es auf den Parkplatz hinauszuwerfen. f) Er konnte am 5./6. März 2002 ein defektes Küchenfenster ersetzen. g) Er war während neun nicht aufeinanderfolgenden Tagen auf einer Baustelle in Serbien tätig, wobei der zeitliche Aufwand für diese Aktivitäten nicht bekannt ist und auch nicht klar ist, welche Tätigkeiten der Beschuldigte konkret ausübte, ausser, dass er am 12. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne Platten polierte, am 17. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne einen (Haus-)Eingang für das Betonieren vorbereitete, am 19. Juli 2002 während einer unbekannten Zeitspanne beim Betonieren der Hälfte des Hauseingangs mitwirkte und vorhatte, entweder am nächsten Tag oder drei Tage später während einer unbekannten Zeitspanne beim Verlegen der Platten im Hauseingang mitzuwirken. h) Er konnte an einem Tag mehrmals einen Schlitten eine leichte Steigung hinaufziehen und anschliessend damit hinunterschlitteln. i) Er war nicht auf Stöcke resp. Gehhilfen angewiesen. j) Er konnte in Serbien die Lastwagenprüfung absolvieren. k) Er konnte mit einer Pause während einer Stunde Fahrrad fahren.
- 27 - 3.13. Dass der Beschuldigte, wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird (Urk. 30/2 S. 5), die behandelnden Ärzte sowie die Sozialversicherungsanstalt nicht über die Fähigkeit aufklärte, diese Aktivitäten auszuüben, ist unbestritten und auch durch den Inhalt der bei den Akten liegenden Arztzeugnisse und -berichte (Urk. 11/5, Urk. 11/9, Urk. 11/13, Urk. 11/16, Urk. 11/29 und Urk. 11/36) sowie die von ihm zuhanden der SVA Zürich ausgefüllten Dokumente (Urk. 11/6, Urk. 11/34 und Urk. 11/39) erstellt. 4.1. Die Anklagebehörde schliesst aus der Fähigkeit des Beschuldigten zu den obgenannten Aktivitäten, dass dieser weder an den geltend gemachten immobilisierenden Rückenschmerzen noch an den anderen geschilderten physischen und psychischen Gebrechen gelitten habe (Urk. 30/2 S. 5, Anklageziffer I.2., erster Absatz). Sie geht davon aus, dass der Beschuldigte während der Dauer des Bezuges der IV-Rente sowie der Kinderrenten keinen Rentenanspruch hatte. Dies wurde vom Beschuldigten sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten (Urk. 4/1, Urk. 4/2 S. 10 ff. und S. 16; Prot. I S. 14). 4.2. Das Bundesgericht wies die erkennende Instanz an, zur Frage des Invaliditätsgrads des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum ein Gutachten einzuholen (Urk. 95 S. 9). Mit Gutachtensauftrag vom 17. Mai 2013 (Urk. 119) wurde dieser Anweisung nachgekommen, wobei angesichts dessen, dass der diesem Urteil zugrunde zu legende Sachverhalt vor der Urteilsberatung nicht feststand, mit Hypothesen gearbeitet und den Gutachtern zu den Tätigkeiten, zu denen der Beschuldigte in der Lage gewesen sein soll, drei verschiedene Sachverhaltsvarianten unterbreitet wurden. Dabei entsprach Variante 1 der Sachverhaltsdarstellung gemäss Ziff. I.2. in der Anklageschrift und Variante 3 dem diesbezüglich nunmehr erstellten Sachverhalt gemäss den Erwägungen unter Ziffer III.3.12., während Variante 2 aufgrund des Beweisergebnisses zu Anklageziffer I.2. zu verwerfen ist. Die vom amtlichen Verteidiger in seiner Eingabe vom 13. Juni 2013 geübte Kritik an die Fragestellung im Gutachtensauftrag (Urk. 124) geht, da auf Variante 3 im Gutachtensauftrag abzustellen ist und alle zu dieser Variante genannten Tätigkeiten dem erstellten Sachverhalt entsprechen, an der Sache vorbei. Der amtliche
- 28 - Verteidiger warf in diesem Zusammenhang ferner die Frage auf, inwiefern das "Vorhaben, bei etwas mitzuwirken" in die Fragestellung hineingehöre (Urk. 124). Wenn der Beschuldigte etwas vorhatte, lässt sich daraus ableiten, dass er im Zeitpunkt seines Vorhabens davon ausging, zu einer derartigen Handlung in der Lage zu sein, was für die Frage seiner körperlichen und psychischen Verfassung durchaus von Relevanz ist. Die vom amtlichen Verteidiger geübte Kritik an die Fragestellung im Gutachtensauftrag im Zusammenhang mit dem Absolvieren der Lastwagenprüfung (Urk. 124) ist angesichts des erstellten Sachverhalts zu diesem Thema nicht gerechtfertigt. Das von ihm bevorzugte Verb "Erwerben" kann in dem Sinne verstanden werden, dass der Beschuldigte keine Prüfung zu absolvieren hatte, sondern den Führerausweis für die Fahrzeugkategorie Lastwagen einzig gegen Bezahlung erhielt, was vom Beschuldigten glaubhaft in Abrede gestellt wurde und nicht dem erstellten Sachverhalt entspricht. 4.3. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 20. Februar 2012 fest, von einem Vermögensschaden sei auszugehen, wenn aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass in Kenntnis der wahren Fähigkeiten nicht von einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % bzw. 70 % auszugehen gewesen wäre und der Beschuldigte daher keinen Anspruch auf eine volle IV- Rente gehabt hätte. Verfüge das Gericht für die Beantwortung dieser Frage nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse, müsse es Sachverständige beiziehen (Urk. 95 S. 9). Aus diesem Grund wurde im Gutachtensauftrag in erster Linie die Frage gestellt, ob der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu 66 2/3 % oder mehr und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu 70 % oder mehr invalid war (Urk. 119 S. 8). Die SVA Zürich wies in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 darauf hin, dass die Invaliditätsfrage nicht durch die medizinische Fachperson zu beantworten sei, sondern diese lediglich die Grundlage hierfür zu liefern habe (Urk. 116). Angesichts der Vorgabe des Bundesgerichts hielt das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 17. Mai 2013 dennoch an der erwähnten Frage fest (Urk. 118 S. 3). Im Gutachten wurde festgehalten, da es nicht im ärztlichen Ermessen liege, die Invalidität zu beurteilen, werde bei der Beantwortung der Fragen die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht adressiert (Urk. 130 S. 1 f.; Urk. 131 S. 1). Wie nachfolgend auszufüh-
- 29 ren sein wird, liefert das Gutachten dennoch auch massgebliche Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage einer allfälligen Invalidität. 4.4. Prof. Dr. med. D._____ kam in seinem psychiatrischen Aktengutachten vom 19. November 2013 samt Antwort auf die Anschlussfragen des Gerichts vom 4. April 2014 (Urk. 130 und Urk. 154) zum Schluss, dass bei Würdigung des konkreten Falls und unter Einbezug der im Dossier immer wieder sichtbar werdenden Ressourcen des Beschuldigten und nicht nur rein theoretischer abstrakter Argumentation im fraglichen Zeitraum mit der seiner Einschätzung nach zur Diskussion stehenden Diagnose einer somatoformen Störung als führender Verdachtsdiagnose bei allen drei Varianten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % bestand. Nach seiner Einschätzung bestand zudem für die Variante 1 im fraglichen Zeitraum mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 60 %, während er dies für die Varianten 2 und 3 lediglich als überwiegend wahrscheinlich erachtete (Urk. 130 S. 13 und Urk. 154 S. 2). Es besteht kein Anlass zu Zweifeln an der schlüssig begründeten und plausiblen Einschätzung dieses Sachverständigen, weshalb im Folgenden davon auszugehen ist. 4.5. Wie vorstehend ausgeführt, ist aufgrund der Sachverhaltserstellung zu den Tätigkeiten, zu denen der Beschuldigte in der fraglichen Zeitspanne in der Lage war, von der den Gutachtern unterbreiteten Variante 3 auszugehen. Analysiert man die Angaben von Prof. Dr. med. D._____ unter Zugrundelegung des anwendbaren Beweisgrades der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, war der Beschuldigte seiner Ansicht nach aus psychiatrischer Sicht in der fraglichen Zeitspanne in seiner angestammten und/oder in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu mindestens 50 %, nicht aber zu mehr als 60 % arbeitsfähig. Zwar wurde vom Vertreter der Privatklägerin zu Recht argumentiert, der zu beurteilende Zeitraum beginne bereits am 26. Mai 2000, da der Rentenanspruch erst nach Ablauf des Wartejahres einsetze (Urk. 176 S. 2). Für die Zeit vom 26. Mai 2000 bis 25. Mai 2001 lässt sich indes den Akten nichts entnehmen, was auf eine höhere als die von Prof. Dr. D._____ angenommene Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würde, zumal dieser auch die in der Anklageschrift genannten und erstellten Aktivitä-
- 30 ten im Zeitraum bis zum 25. Mai 2001 (Reisen nach Serbien, Schlagen der Ehefrau, Beschäftigung mit dem Kauf oder Verkauf von Autos und Ersatzteilen, Vornahme von Autoreparatur- und Servicearbeiten, Ein- und Ausladen von Gegenständen) mitberücksichtigte. Da sich der Invaliditätsgrad aus dem Verhältnis zwischen Validen- und Invalideneinkommen ergibt und der Gutachter auf Anschlussfrage des Gerichts hin ausdrücklich erklärte, seine Einschätzung gelte auch, wenn einzig auf die angestammte Tätigkeit abgestellt werde (Urk. 154 S. 2), bedeutet dies, dass der Beschuldigte gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. D._____ aus psychiatrischer Sicht höchstens Anspruch auf eine einem Invaliditätsgrad von 50 % entsprechende IV-Rente, mithin auf eine halbe IV-Rente, hatte. 4.6. Im orthopädischen Aktengutachten vom 19. November 2013 kam der für den Fachbereich Orthopädie zuständige Sachverständige Prof. Dr. med. C._____ zum Schluss, dass aus orthopädischer Sicht aus dem Ergebnis der in den Akten enthaltenen umfassenden orthopädisch-rheumatologisch-neurologischen Untersuchungen in Kombination mit den vom Gericht geschilderten Aktivitäten für alle drei Sachverhaltsvarianten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden könne, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu weniger als 66 2/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu weniger als 70 % arbeitsunfähig in angestammter und/oder leidensangepasster Tätigkeit und dieser im gleichen Zeitraum zu weniger als 40 % arbeitsunfähig in leidensangepasster Tätigkeit war (Urk. 131 S. 5). Er begründete dies u.a. damit, dass die Untersuchungen in zwei unabhängigen Spezialkliniken für Wirbelsäulenleiden in Zürich (Universitätsklinik Balgrist, Schulthess Klinik) mit umfassender Bildgebung erwiesen hätten, dass auf somatischem Gebiet eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass nicht vorgelegen habe und die vorgebrachten subjektiven körperlichen Beeinträchtigungen grösstenteils nicht auf organischer Basis beruhten. Durch die Aktivitäten gemäss der Fragestellung im Gutachten würden die ärztlichen Aussagen bei allen drei Varianten bestätigt und werde ihre Wahrscheinlichkeit auf ein an Sicherheit grenzendes Niveau gehoben (Urk. 131 S. 4). Auf entsprechende Anschlussfrage des Gerichts erklärte Prof. Dr. C._____ in seiner Antwort vom 11. März 2014, die Antwort auf Frage 1 gelte in gleicher Weise auch, wenn aus-
- 31 schliesslich auf die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker abgestellt werde. Auf die Anschlussfrage, an welche leidensangepassten Tätigkeiten beim Beschuldigten zu denken sei, antwortete der Gutachter, als solche seien aus medizinischer Sicht alle Tätigkeiten anzusehen, bei denen keine grösseren körperlichen Belastungen als bei einem Automechaniker auftreten und die einen Wechsel der Körperpositionen ohne Zwangshaltungen ermöglichen, wie beispielsweise Tätigkeiten als Tankwart, Reinigungspersonal, Zustellbote, Magaziner, Bewachungspersonal u.ä. (Urk. 153). Gründe, aus welchen der Einschätzung dieses Sachverständigen nicht zu folgen wäre, sind nicht ersichtlich. 4.7. Analysiert man die Ausführungen von Prof. Dr. C._____ unter Zugrundelegung des anwendbaren Beweisgrades der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, hatte der Beschuldigte gestützt auf dessen Einschätzung im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf die von ihm bezogene volle IV-Rente, denn damit, dass Prof. Dr. C._____ davon ausgeht, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. Mai 2001 bis 31. Dezember 2003 zu mindestens 33 1/3 % und im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 zu mindestens 30 % arbeitsfähig in angestammter und/oder leidensangepasster Tätigkeit war, waren die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Da Prof. Dr. C._____ davon ausgeht, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu mindestens 60 % arbeitsfähig war, hatte der Beschuldigte aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch keinen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wie sie mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingeführt wurde. Nur wenn er im Zeitraum ab 1. Januar 2004 im ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem 60 % übersteigenden Arbeitspensum in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht in der Lage gewesen wäre, mindestens 40 % desjenigen Einkommens zu erzielen, das er als Automechaniker bei einem 100 %-Pensum hätte erzielen können, hätte von einer Invalidität von mindestens 60 % (aber unter 66 2/3 resp. 70 %) und damit ab 1. Januar 2004 von einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgegangen werden können. Angesichts der von Prof. Dr. C._____ exemplarisch aufgeführten leidensangepassten Tätigkeiten – Tankwart, Reinigungspersonal, Zustellbote, Magaziner, Bewachungspersonal u.ä. (Urk. 153) – und angesichts dessen, dass der Beschuldigte bei seiner letzter beruflichen Tätigkeit vor
- 32 der Einreichung des Rentengesuchs gemäss eigenen Angaben auf ein Einkommen von Fr. 3'500.– brutto pro Monat kam, kann dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Da die nächstuntere Rentenstufe, die halbe IV-Rente, einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % voraussetzt und gestützt auf die psychiatrische Komponente ohnehin nicht von einem tieferen oder von keinem Rentenanspruch ausgegangen werden kann, kann die Frage, ob die Invalidität aus orthopädischer Sicht weniger als 50 % betrug oder aus orthopädischer Sicht gar kein Rentenanspruch bestand, offen bleiben. Dass der Beschuldigte, wie vom Vertreter der Privatklägerin behauptet, mit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2000 ein Einkommen von etwa Fr. 55'000.– und im Jahr 2004 ein solches von etwa Fr. 57'000.– hätte erzielen können (Urk. 176 S. 5), wurde nicht weiter begründet und liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, weshalb auf diese Argumentation nicht näher einzugehen ist. Nicht stichhaltig ist ferner das Argument des Vertreters der Privatklägerin, der Beschuldigte sei gemäss Handelsregister noch bis 7. Januar 2004 als Mitinhaber und Gesellschafter der N._____ GmbH tätig gewesen (Urk. 176 S. 5). Ein Eintrag als Mitinhaber und Gesellschafter lässt nicht auf ein bestimmtes Arbeitspensum oder Einkommen, an sich nicht einmal auf irgendeine Aktivität der eingetragenen Gesellschaft schliessen. 4.8. Somit ist davon auszugehen, dass der Invaliditätsgrad des Beschuldigten höchstens 50 % betrug und er daher höchstens Anspruch auf eine halbe IV-Rente hatte, weshalb bei den nachfolgenden Erwägungen von einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente auszugehen ist. 4.9. Dass der Beschuldigte während der Dauer des Bezuges der IV-Rente und der Kinderrenten jederzeit vollumfänglich arbeitsfähig war und überhaupt keinen Rentenanspruch gehabt hätte, wie die Anklagebehörde in der Anklageschrift geltend macht (Urk. 30/2 S. 5 ff.), lässt sich dagegen aufgrund der Erwägungen unter Ziffer III.4.4. ff. nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen, weshalb der eingeklagte Sachverhalt insofern nicht erstellt ist. Die vom Vertreter der Privatklägerin angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 176 S. 5) ändert daran nichts. Die Privatklägerin stützte sich bei der Zusprechung der IV-Rente insbe-
- 33 sondere auf den Bericht von Dr. med. O._____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2001 (Urk. 11/5; Urk. 11/14-15). Dieser stellte in seinem Bericht die Diagnose "Schmerzsyndrom, vegetative Dysbalance aufgrund psychosozialer Not und psychosomatischem Konfliktverarbeitungsmodus", und leitete die von ihm veranschlagte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 70 % direkt daraus ab (Urk. 11/5 S. 2). Die Privatklägerin musste somit bei ihrem Rentenentscheid mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beschuldigte einzig oder jedenfalls im Wesentlichen an einer somatoformen Schmerzstörung litt und hielt im internen Bericht vom 14. August 2002 denn auch fest: "Bericht Dr. med. O._____ vom 17.04.01: Die bestehenden Schmerzen lassen sich nicht objektivieren" (Urk. 11/15 S. 1). Da sie dem Beschuldigten unter diesen Umständen dennoch eine IV-Rente zusprach, verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie sich nunmehr darauf beruft, dass im Gutachten einzig (als Verdachtsdiagnose) eine somatoforme Schmerzstörung festgehalten werde, womit sich im konkreten Fall eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht begründen lasse (Urk. 176 S. 5). Ähnlich verhält es sich mit ihrer Argumentation, der Beschuldigte habe sich vor Mai 2000 aus freien Stücken mit einem sehr tiefen Einkommen begnügt, und bei einem Valideneinkommen, das nicht einmal die Hälfte des – ihrer Ansicht nach hypothetisch erzielbaren – Invalideneinkommens betrage, bestehe keine Erwerbseinbusse und somit auch kein Rentenanspruch (Urk. 176 S. 5). Zum einen war der Privatklägerin das geringe Einkommen des Beschuldigten vor Mai 2000, auf das sie ihre heutige Argumentation stützt, im Zeitpunkt ihres Rentenentscheids bekannt, weshalb sie sich auch diesbezüglich widersprüchlich verhält, wenn sie nunmehr geltend macht, es habe unter den gegebenen Umständen kein Rentenanspruch bestanden. Zum andern hinkt ihre Argumentation ohnehin, da beim Valideneinkommen ebenfalls auf das hypothetisch erzielbare Einkommen abzustellen ist (Art. 16 ATSG). Dass darüber hinaus nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, wie der Beschuldigte mit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2000 ein Einkommen von etwa Fr. 55'000.– und im Jahr 2004 ein solches von etwa Fr. 57'000.– hätte erzielen können (Urk. 176 S. 5), wurde bereits unter Erwägung III.4.7. dargelegt.
- 34 - 4.10. Ebenfalls nicht erstellt ist, dass der vom Beschuldigten den ihn behandelnden Ärzten gegenüber geschilderte Vorfall vom 26. Mai 2000, wonach er in sitzender, nach vorne geneigter Stellung mit der rechten Hand einen Schraubenzieher habe aufheben wollen, worauf sich starke Schmerzen im lumbosakralen Übergang mit Ausstrahlung über das Gesäss, den dorsolateralen Oberschenkel sowie den lateralen Schenkel bis zu allen Zehen bemerkbar gemacht hätten, nicht der Realität entsprochen habe, wie dies in der Anklageschrift geltend gemacht (Urk. 30/2 S. 3 und S. 5), vom Beschuldigten aber bestritten wird. Prof. Dr. C._____ hielt im orthopädischen Gutachten fest, aus der ausführlichen Beschreibung der klinischen Befunde und den vollständigen bildgebenden Untersuchungen sowie des Verlaufs werde (u.a.) deutlich, dass beim Beschuldigten am 26. Mai 2000 eine akute Ischialgie (Kreuz-/Beinschmerz mit Kraftlosigkeit) rechts aufgetreten sei, am ehesten ausgelöst durch eine geringfügige Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1, wie die Computertomographie am 30. Mai 2000 zeige, wobei die Diskushernie sich nach der Akutphase innerhalb weniger Wochen zurückgebildet habe und im Dezember 2001 nicht mehr nachweisbar gewesen sei (Urk. 131 S. 2 f.). Das vom Beschuldigten geschilderten Geschehen vom 26. Mai 2000 steht somit mit den objektivierten Befunden in Einklang. Dagegen kann aufgrund der Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens kein Zweifel daran bestehen, dass die während der Jahre 2001 bis 2003 sowie im Revisionsverfahren in den Jahren 2004 und 2005 direkt oder indirekt gegenüber der SVA Zürich behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht der Realität entsprachen. Insbesondere wurde durch das Gutachten der Nachweis dafür erbracht, dass der Beschuldigte im Zeitraum des Rentenbezugs weder, wie von ihm geltend gemacht, an Rückenschmerzen, die ihn immobilisiert hätten, noch im von ihm geltend gemachten Ausmass an den anderen physischen und psychischen Gebrechen litt, welche seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und seine schwere Hilflosigkeit belegen sollten. Vielmehr muss aufgrund des Gutachtens davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwar unter gewissen gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen insbesondere im psychischen Bereich litt, diese aber nicht eine 100 %-ige, sondern eine 50 %-ige Arbeitsunfä-
- 35 higkeit resp. Invalidität verursachten. Der erste Absatz von Anklageziffer I.2. lässt sich demzufolge nur in diesem Sinne erstellen. 4.11. Da der Beschuldigte zu den Tätigkeiten gemäss erstelltem Sachverhalt zu Anklageziffer I.2. in der Lage war und sich daraus ableiten lässt, dass sein Invaliditätsgrad höchstens 50 % betrug, muss davon ausgegangen werden, dass er diese Tätigkeiten, wie ihm von der Anklagebehörde vorgeworfen wird (Urk. 30/2 S. 5), allen behandelnden Ärzten sowie der SVA Zürich gegenüber mit Bedacht verschwieg und stets im Bewusstsein handelte, dass seine unwahren Angaben nicht überprüfbar waren. Dass er der SVA Zürich eine ganze Fülle von Arztzeugnissen mit falschen Diagnosen zustellte – resp. von seinen Ärzten zustellen liess –, um damit bei der Getäuschten keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der von ihm behaupteten vollumfänglichen Arbeits- und Erwerbstätigkeit aufkommen zu lassen, steht angesichts des Inhalts des polydisziplinären Gutachtens ausser Zweifel. Ferner ergibt sich aus den Zeugnissen und Berichten, die von den behandelnden, in der Anklageschrift genannten Ärzten ausgestellt wurden, dass es diesen nicht gelang, die Unwahrheit der Schilderungen des Beschuldigten zu erkennen. Unter diesen Umständen und unter der Prämisse, dass keine relevante Opfermitverantwortung vorliegt, was im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein wird (dazu nachfolgend unter Erwägung IV.3.3.3.), ist der Schluss der Anklagebehörde, auch die SVA Zürich sei nicht in der Lage gewesen, die Wahrheit zu erkennen, nicht zu beanstanden. Die Abklärungen am 22. Oktober 2002 wurden zwar nicht, wie in der Anklageschrift behauptet, beim Beschuldigten, sondern bei dessen Ehefrau vorgenommen (dazu vorne unter Erwägung III.2.2.), aber dass diese keinen Verdacht weckten, ist durch den Bericht der Abklärungsperson vom 31. Oktober 2002 (Urk. 11/19) ebenfalls erstellt. 4.12. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die SVA Zürich – und zwar selbst dann, wenn von einer relevanten Opfermitverantwortung auszugehen wäre - irrtümlich der Auffassung war, der Beschuldigte sei zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 11/14-15, Urk. 11/22) resp. ab der in den Jahren 2004/2005 vorgenommenen Rentenrevision zu 100 % (Urk. 11/38), sie daher die Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 11/22) erliess und ihm deshalb die in der Anklageschrift aufgeführten
- 36 - Rentenleistungen (ordentliche IV-Rente in Höhe von Fr. 69'266.–, Kinderrente G._____ in Höhe von Fr. 24'032.– und Kinderrente H._____ in Höhe von Fr. 26'008.–; Urk. 30/2), deren Auszahlung vom Beschuldigten nicht bestritten wird (Prot. I S. 10), entrichtete. Indem die SVA Zürich in den fraglichen Zeiträumen eine ganze IV-Rente für den Beschuldigten und zwei ganze Kinderrenten für die Söhne G._____ und H._____ ausbezahlte, obwohl aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 %, von dem vorliegend auszugehen ist, nur ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente und zwei halbe Kinderrenten bestand, leistete sie Fr. 59'653.– mehr als tatsächlich geschuldet war, was einen entsprechenden Vermögensschaden zum ihrem Nachteil nach sich zog. Die Sachverhaltsschilderung in Anklageziffer I.4. ist daher lediglich insoweit erstellt. 5.1. Was die in der Anklageschrift unter Anklageziffer II. behaupteten deliktischen Handlungen zum Nachteil der Gemeinde E._____ sowie der Stadt F._____ angeht, bestritt der Beschuldigte die Sachverhaltsschilderung der Anklagebehörde in den Anklageziffern II.1. und II.2. nicht und gestand ausdrücklich ein, im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2005 Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 152'158.– von der Gemeinde E._____ sowie im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2008 Ergänzungsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 119'120.– von der Stadt F._____ bezogen zu haben (Urk. 4/3 S. 1; Prot. I S. 15). Dies stimmt mit der Aktenlage überein, weshalb der Sachverhalt insoweit erstellt ist. 5.2. Dass die Behörden in E._____ und F._____, wie in der Anklageschrift unter Anklageziffer II.3. (Urk. 30/2 S. 8) ausgeführt wird, nicht befugt waren, die Frage zu überprüfen, ob der Beschuldigte zu Recht eine (volle) Invalidenrente bezog, sondern dass die vom Beschuldigten durch die Täuschung der SVA Zürich resp. den dadurch bei ihr bewirkten Irrtum erwirkte volle IV-Rente automatisch dazu führte, dass dem Beschuldigten Ergänzungsleistungen in der in der Anklageschrift genannten Höhe zugesprochen werden mussten, ergibt sich aus Art. 2 und 2c lit. a aELG resp. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG. 5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und von der Anklagebehörde im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Frage gestellt wird (Urk. 174 S. 2), lässt sich aber nicht erstellen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum seinen Le-
- 37 bensmittelpunkt nicht in der Schweiz, sondern in Serbien hatte, wie dies in der Anklageschrift in Anklageziffer II.4. (Urk. 30/2 S. 8 f.) behauptet wird, vom Beschuldigten aber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten wurde (Prot. I S. 15). Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 70 S. 29). 5.4.1. Nicht erstellen lässt sich ferner, dass die Gemeinde E._____ und die Stadt F._____ im vollen Umfang der von ihnen geleisteten Ergänzungsleistungen geschädigt wurden, wie dies in der Anklageschrift unter Ziff. II.3. (Urk. 30/2 S. 8 f.) behauptet wird. 5.4.2. Wie bereits angesprochen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG (u.a.) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine IV-Rente haben. Dabei beträgt die Karenzfrist für Ausländerinnen und Ausländer nach Art. 5 Abs. 1 ELG zehn Jahre. Ein analoger Anspruch bestand vor dem 1. Januar 2008 nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und Art. 2c aELG. 5.4.3. Bei IV-Teilrenten wird davon ausgegangen, dass es möglich und zumutbar ist, im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit ein Einkommen zu erzielen. Nach dem erstellen Sachverhalt zu Anklageziffer I. hatte der Beschuldigte während des hier relevanten Zeitraums vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2008 nicht Anspruch auf die von ihm bezogene ganze, sondern lediglich auf eine halbe IV-Rente. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 3a Abs. 7 lit. c aELG in der Fassung bis 31. Dezember 2007 resp. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. In Art. 14a Abs. 2 ELV wird festgehalten, welches Erwerbseinkommen Invalidenrentnern unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen ist, womit bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG resp. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert wird. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Unter dem
- 38 - Titel des Verzichtseinkommens gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG resp. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist ferner gemäss Art. 3a Abs. 4 aELG resp. Art. 9 Abs. 2 ELG ein hypothetisches Einkommen des Ehepartners eines Ergänzungsleistungs- Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291 f.; AHI 2001 S. 133 P 18/99 E. 1b). Ob und allenfalls in welchem Umfang dem Ehepartner eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltender Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61 mit Hinweisen; Urteil 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E.1.3). 5.4.4. Es wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum aus invaliditätsfremden Gründen kein Teil- Einkommen hätte erzielen können, zumal er gemäss seinen Angaben im IV- Verfahren bis zum 30. April 2000 als Geschäftsführer der N._____ GmbH gearbeitet hatte und dabei ein Brutto-Einkommen von Fr. 3'500.– pro Monat erzielt hatte (Urk. 11/6 S. 5) und er gemäss erstelltem Sachverhalt während des Rentenbezugs teilweise als Automechaniker resp. im Autohandel tätig war. Dem Beschuldigten wäre daher, hätte er den Ärzten und Behörden gegenüber wahrheitsgemässe Angaben gemacht, im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit von 50 % ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Dieses hätte für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2002 Fr. 16'880.– (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit a Ziff. 1 aELG in der Fassung gemäss Art. 1 der V 01 vom 18. September 2000 [SR 831.307], im Jahr 2001 pro rata für 8 Monate), für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 Fr. 17'300.– pro Jahr (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit a Ziff. 1 aELG in der Fassung gemäss Art. 1 der V 03 vom 20. September 2002 [SR 831.308]), für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 Fr. 17'640.– pro Jahr (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aELG in der Fassung gemäss Art. 1 der V 05 vom 24. September 2004 [SR 831.309]) und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 Fr.
- 39 - 18'140.– pro Jahr (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 aELG in der Fassung gemäss Art. 1 der V 07 vom 22. September 2006 [SR 831.310] resp. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, im Jahr 2008 pro rata für 4 Monate) betragen. 5.4.5. Ob zusätzlich auch für die Ehefrau des Beschuldigten ein höheres als das tatsächlich berücksichtigte hypothetische Einkommen (vgl. Urk. 13/5-9 betreffend die Gemeinde E._____: Fr. 10'933.– pro Jahr, versehentlich beim Beschuldigten anstatt bei der Ehegattin eingesetzt; Urk. 14/5 und Urk. 14/6 S. 6 betreffend die Stadt F._____: Fr. 17'640.–) anzurechnen gewesen wäre, nachdem der Beschuldigte nicht hilfsbedürftig war und die Arbeitskraft seiner Ehefrau somit, anders als dies Dr. med. O._____ mit Schreiben vom 8. April 2002 gegenüber dem Fürsorgeamt der Gemeinde E._____ erklärt hatte, nicht für die praktische Betreuung und Unterstützung des Beschuldigten gebraucht wurde (Urk. 11/12), lässt sich aufgrund der Akten nicht sagen, ist aber nur schon wahrscheinlich, weil bei 50 %-iger Invalidität des Anspruchsberechtigten die Abzüge gemäss Art. Art. 3c Abs. 1 lit. a aELG resp. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG beim (allenfalls hypothetischen) Einkommen des Ehegatten nicht getätigt werden können (vgl. Urk. 13/5-9). Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur Anspruch auf zwei halbe Kinderrenten gehabt hätte (dazu vorne unter Erwägung III.4.12.), weshalb das Familieneinkommen entsprechend tiefer gelegen wäre und sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen dadurch mutmasslich erhöht hätte. Es ist aber davon auszugehen, dass der im fraglichen Zeitraum von 7 Jahren zu Unrecht ausbezahlte Betrag für beide Gemeinden zusammen jedenfalls in einem hohen fünfstelligen Bereich liegt und der Gemeinde E._____ sowie der Stadt F._____ ein entsprechender Vermögensschaden entstand.
- 40 - IV. Rechtliche Würdigung A) Betrug zum Nachteil der SVA Zürich (Anklageziffer I.) 1. Die Anklagebehörde würdigt das dem Beschuldigten unter Anklageziffer I. zur Last gelegte Verhalten betreffend den unberechtigten Bezug einer vollen IV-Rente von der SVA Zürich im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2008, einer vollen Kinderrente für den Sohn G._____ von der SVA Zürich im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 31. Mai 2008 und einer vollen Kinderrente für den Sohn H._____ von der SVA Zürich im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2008 als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt, wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2. Für ein tatbestandsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit (u.a.) die Absicht des Täters, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern und ferner ein schädigendes Verhalten des Irrenden hinsichtlich seines Vermögens oder demjenigen eines Dritten vorausgesetzt. 3.1. Wie unter Erwägung III.4.8. dargelegt wurde, ist davon auszugehen, dass beim Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2008 ein Invaliditätsgrad von 50 % vorlag. Damit hatte der Beschuldigte lediglich Anspruch auf eine halbe IV-Rente für sich sowie auf halbe Kinderrenten für die Söhne G._____ (bis 31. Mai 2008) und H._____ (bis 30. November 2008). Indem die SVA Zürich in den fraglichen Zeiträumen eine ganze IV-Rente für den Beschuldigten und zwei ganze Kinderrenten für die Söhne G._____ und H._____ ausbezahlte, leistete sie Fr. 59'653.– mehr als tatsächlich geschuldet war, was einen entsprechenden Vermögensschaden zum ihrem Nachteil nach sich zog.
- 41 - 3.2. Die SVA Zürich zahlte diese Leistungen aus und schädigte sich damit am Vermögen, weil sie sich aufgrund der ihr vom Beschuldigten direkt oder indirekt zu ihrer Täuschung eingereichten, unwahren Arztzeugnisse sowie der ihr zu ihrer Täuschung gegebenen, unwahren Informationen in einem Irrtum über die Höhe des beim Beschuldigten vorliegenden Invaliditätsgrads befand. Hätte sie gewusst, dass beim Beschuldigten im fraglichen Zeitraum in Wirklichkeit nicht ein Invaliditätsgrad von 70 oder 100 %, sondern lediglich ein solcher von 50 % vorlag, hätte sie ohne Frage nur die Hälfte der Leistungen erbracht. 3.3.1. Damit der Tatbestand des Betrugs erfüllt ist, muss die Täuschung arglistig erfolgt sein. Gemäss der langjährigen Praxis des Bundesgerichts zur Opfermitverantwortung ist dies dahingehend zu verstehen, dass falsche Angaben, die der Getäuschte ohne besondere Mühe überprüfen kann, für die Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht genügen (BGE 72 IV 12). Wer allzu leichtgläubig auf eine Lüge hereinfällt, die er mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch die Überprüfung der falschen Angaben hätte erkennen können, soll nicht den Strafrichter anrufen können. Dies darf aber nicht dazu führen, die Arglist einer Täuschung leichthin zu verneinen (BGE 128 IV 18 E. 3a). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a und 2e; BGE 128 IV 18 E. 3a). 3.3.2. Das Vorgehen des Beschuldigten ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 172 S. 7 ff.) als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit der Einschränkung, dass es sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht um Fürsorgeresp. Sozialleistungen handelte, vorab auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 33 ff.). 3.3.3. Die von Prof. Dr. D._____ in diesem Zusammenhang getätigte Feststellung (Urk. 130 S. 11) betrifft die Grundlagen für die hier nicht mehr zu beurteilende Hilflosenentschädigung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Wenn Prof. Dr. C._____, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 172 S. 8), in seinem Gutach-
- 42 ten anführt, das Ungleichgewicht bei den Abklärungen der SVA Zürich erstaune etwas, da die übereinstimmenden Beurteilungen von zwei Referenzzentren für Wirbelsäulenleiden, die auf appellatives Verhalten und nichtorganische Zeichen aufmerksam gemacht und keine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, keinen Anlass zu einer über das psychiatrische Arztzeugnis hinausgehenden vertieften Exploration der psychischen Faktoren vor der Rentenverfügung gegeben und die Rentenrevision lediglich auf die Auskunft des internistischen Hausarztes abgestellt habe (Urk. 131 S. 5), kann daraus nicht geschlossen werden, dass die SVA Zürich elementarste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtete. Aus dem internen Bericht ihres Medizinischen Dienstes vom 9. August 2002 (Urk. 11/14) und ihrem internen Bericht vom 14. August 2002 (Urk. 11/15) ergibt sich, dass die 70 %-ige Arbeitsunfähigkeit, von der die SVA Zürich bei ihrem Entscheid zur Gewährung einer vollen IV-Rente ausging, auf psychiatrischen Faktoren beruhte und die SVA Zürich sich dabei auf den Bericht von Dr. med. O._____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2001 (Urk. 11/5) sowie auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. P._____ vom 31. Mai 2002 (Urk. 11/13) stützte. Dr. O._____, der den Beschuldigten im November 2000 erstmals gesehen hatte, schätzte die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf ca. 70 %; Dr. P._____ ging in seinem Bericht von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit aus. Somit lag neben der Einschätzung des Hausarztes, eines Facharztes FMH für Innere Medizin, zusätzlich eine Einschätzung eines Facharztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vor. Zudem musste die SVA Zürich, der ja, wie ihr Vertreter zutreffend geltend machte (Urk. 176 S. 4), im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, dass der Beschuldigten zu den Aktivitäten gemäss Erwägung III.3.12. in der Lage war, mit einer Dreistigkeit, wie sie der Beschuldigte durch die Vortäuschung einer hochgradigen Hilfsbedürftigkeit an den Tag legte, nicht rechnen. Daran ändert nichts, dass, wie die Verteidigung zutreffend geltend machte (Urk. 172 S. 8), in den Akten mehrmals von deutlicher Selbstlimitierung, von appellativem Verhalten und ungenügender Motivation die Rede ist, zumal diese Einschätzungen resp. Beurteilungen, die anlässlich eines Aufenthalts des Beschuldigten in der Klinik Balgrist im Spätsommer 2000 (Urk. 11/1 S. 3) sowie anlässlich einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung des Zentrums für Q._____
- 43 - GmbH am 1./2. Februar 2001 (Urk. 11/9) erfolgten, auf das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten körperlichen Beschwerden Bezug nahm und zu den psychiatrischen Faktoren nicht zwangsläufig im Widerspruch stand. Auch wenn es im Nachhinein betrachtet unter den gegebenen Umständen sicherlich sinnvoll gewesen wäre, den Beschuldigten vor dem Entscheid über die Gewährung einer IV-Rente vertiefter untersuchen zu lassen, ist das Vorliegen einer relevanten Opfermitverantwortung zu verneinen. 3.4. Dass der Beschuldigte in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise vorging, um sich selber ungerechtfertigt zu bereichern, und dass er wusste, dass er nicht Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie auf die damit verbundenen ganzen Kinderrenten hatte, steht angesichts seines im Rahmen der Sachverhaltserstellung aufgezeigten Gebarens ausser Frage. Mithin sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. 3.5. Zu ergänzen ist, dass mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten zum Nachteil der SVA Zürich inkl. diejenigen betreffend Hilflosenentschädigung, die zur rechtskräftigen Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss Urteil vom 24. Mai 2011 führten, zwar in mehreren Teilakten vorgenommen wurden, aber auf einem Gesamtvorsatz beruhten. Es ist deshalb von einem Einheitsdelikt und damit von einfacher Tatbegehung auszugehen, auch wenn der Deliktserfolg sich über einen mehr als 7 ½ Jahre umfassenden Zeitraum hinweg manifestierte. Vom Einheitsdelikt erfasst ist auch die Angabe auf dem Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 20. September 2004, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (vgl. Anklageziffer I.1.2.; Urk. 11/34). 4. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte betreffend IV-Rente und Kinderrenten des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten SVA Zürich schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entfällt die Prüfung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, nachdem die Anklagebehörde die Verurteilung gestützt auf Art. 146 Abs. 1
- 44 - StGB verlangt hatte und den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten hat. B) Mehrfacher Betrug, eventualiter mehrfache Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. a ELG zum Nachteil der Gemeinde E._____ und der Stadt F._____ betreffend Zusatzleistungen (Anklageziffer II.) 1. Den unter Anklageziffer II. eingeklagten Sachverhalt qualifizierte die Vorinstanz als mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB (zum Tatbestand siehe oben unter A/1.2.). 2. Durch den Betrug zum Nachteil der SVA Zürich erlangte der Beschuldigte im Wissen um die fehlende Berechtigung dazu eine volle IV-Rente. Als Bezüger einer IV-Rente war er zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, ohne dass die Geschädigten Gemeinde E._____ und Stadt F._____ die Möglichkeit hatten, die Berechtigung zu überprüfen (vgl. dazu die Erwägungen unter III 5.2). Da die SVA Zürich eine volle IV-Rente gesprochen hatte, bestand für die Gemeinde E._____ und die Stadt F._____ keine Möglichkeit, dem Beschuldigten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, was aber der Fall gewesen wäre, wenn er lediglich eine halbe IV-Rente erhalten hätte. Dass die Täuschungshandlungen, abgesehen von der jeweiligen Antragsstellung am 5. März 2003 (Urk. 13/4) resp. am 3. Mai 2005 (Urk. 14/5) im Wissen darum, dass keine Ergänzungsleistungen in voller Höhe geschuldigt waren, nicht gegenüber den Behörden der Gemeinde E._____ und der Stadt F._____, sondern gegenüber der SVA Zürich erfolgten, steht einer Verurteilung wegen Betrugs nicht entgegen. Gemäss dem Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB ist der Tatbestand auch erfüllt, wenn der Getäuschte sich nicht selbst, sondern einen anderen am Vermögen schädigt. Da die SVA Zürich eine volle IV-Rente zugesprochen hatte, mussten die Gemeinde E._____ und die Stadt F._____ dem Beschuldigten, nachdem er die entsprechenden Anträge gestellt hatte, gestützt auf die genannten Bestimmungen zwingend die vollen Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung eines ihm anzurechnenden hypothetischen Einkommens ausrichten. Somit bewirkte die SVA Zürich mit der auf der Täuschung durch den Beschuldigten beruhenden Zusprechung einer vollen IV- Rente auch die Vermögensschädigung bei der Gemeinde E._____ und der Stadt
- 45 - F._____. Dass der Beschuldigte auch hier in der Absicht handelte, sich selber zu bereichern, und auch hier wusste, dass er auf einen Teil der Leistungen keinen Anspruch hatte, steht ausser Frage. Da der Beschuldigte hier zwei Anträge stellte, einerseits jenen an die Gemeinde E._____ und anderseits jenen an die Stadt F._____, ist hier von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. 3. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen und eine Verurteilung gestützt auf die Bestimmungen des ELG subsidiär zur Verurteilung wegen Betrugs ist, ist der Beschuldigte ferner betreffend Zusatzleistungen des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten Gemeinde E._____ und Stadt F._____ schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entfällt auch hier die Prüfung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, nachdem die Anklagebehörde die Verurteilung gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt hatte und den entsprechenden Schuldspruch der Vorinstanz nicht angefochten hat.
V. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Bei der Strafzumessung sind der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der SVA Zürich betreffend die Hilflosenentschädigung, die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Sinne von Art. 164 StGB, derer der Beschuldigte bereits mit Urteil vom 24. Mai 2011 – inzwischen rechtskräftig – schuldig gesprochen wurde, mit einzubeziehen. Dabei ist, wie unter Erwägung IV.3.5. begründet wurde, davon auszugehen, dass der Betrug zum Nachteil der SVA Zürich in seiner Gesamtheit, d.h. bezüglich der IV-Rente, der Kinderrenten und der Hilflosenentschädigung, ein einheitliches Delikt darstellt, demnach diesbezüglich keine mehrfache Tatbegehung vorliegt.
- 46 - 2. Anwendbares Recht 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist auf vor dem 1. Januar 2007 begangene Straftaten das Strafgesetzbuch in seiner per 1. Januar 2007 revidierten Fassung anzuwenden, falls es für den Beschuldigten das mildere Recht darstellt. 2.2. Von den vom Beschuldigten begangenen Straftaten wurden der Betrug zum Nachteil der SVA Zürich und der mehrfache Betrug zum Nachteil der Gemeinde E._____ sowie der Stadt F._____ sowie die Urkundenfälschung im Zeitraum vor der Revision des Strafgesetzbuches begangen, womit bezüglich dieser Delikte grundsätzlich das alte Recht anwendbar wäre. 2.3. Weil vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 und weniger als 36 Monaten im Raum steht, ist das neue Recht das mildere, da nur nach diesem deren bedingter resp. teilbedingter Vollzug möglich ist.
3. Strafrahmen 3.1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.2. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der Betrug zum Nachteil der SVA Zürich, der den mehrfachen Betrug zum Nachteil der Gemeinde E._____ sowie der Stadt F._____ überhaupt erst ermöglichte. Die Widerhandlung gegen 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Strafschärfend sind gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die Deliktsmehrheit sowie die teilweise mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen, weshalb der erweiterte Strafrahmen sich auf Freiheitsstrafe bis 7 ½ Jahren erstreckt. Dieser ist aber nur in Ausnahmefällen anwendbar; in der Regel sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, dies dann aber zwin-
- 47 gend, straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 74; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen in casu nicht vor.
- 48 - 4. Strafzumessung 4.1.