Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 18.12.2012 SB120097

18 dicembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,586 parole·~1h 8min·1

Riassunto

vorsätzliche Tötung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120097-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 18. Dezember 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, Privatkläger und I. Berufungskläger 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und II. Berufungsklägerin gegen

1. G._____, 2. H._____, 3. I._____, 4. J._____, Beschuldigte und III. Berufungskläger (Rückzug von 3.) 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

- 2 - 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____

betreffend vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 14. November 2011 (DG110013)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 76). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 136 S. 164 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig: − der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte H._____ ist schuldig: − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB 3. Der Beschuldigte I._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB wird der Beschuldigte I._____ freigesprochen. 4. Der Beschuldigte J._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte J._____ freigesprochen. 5. Sanktion G._____: Der Beschuldigte G._____ wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 637 Tage durch Haft bis und mit heute erstanden sind.

- 4 - 6. Sanktion H._____: a) Der Beschuldigte H._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 82 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 7. Sanktion I._____: a) Der Beschuldigte I._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Haft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. c) Die mit Urteil des Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Mai 2009 angesetzte Probezeit wird um 1,5 Jahre verlängert. 8. Sanktion J._____: a) Der Beschuldigte J._____ wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 59 Tage durch Haft erstanden sind. b) Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. c) Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. März 2007 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 2 Jahre verlängert. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten drei Armierungseisen werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Horgen zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 5 - 10. Die Daten auf der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 beschlagnahmten externen Festplatte werden nach Eintritt der Rechtskraft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Löschung und die externe Festplatte zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11. Der Beschuldigte G._____ wird verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern folgende Genugtuungen, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 15. Februar 2010 zu bezahlen: − A._____: Fr. 40'000.– − B._____: Fr. 40'000.– − C._____: Fr. 10'000.– − D._____: Fr. 10'000.– − E._____: Fr. 10'000.– − F._____: Fr. 10'000.– Im Mehrbetrag werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Beschuldigte G._____ wird verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz von gesamthaft Fr. 7'339.20 zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen. 13. Der Beschuldigte G._____ wird verpflichtet, den Privatklägern C._____, D._____ und E._____ Schadenersatz von je Fr. 280.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Februar 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren abgewiesen. 14. Es wird festgestellt, dass G._____ gegenüber den Privatklägern aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach für weiteren Schaden ersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 6 - 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 18'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'900.05 Gebühr Anklagebehörde Fr. 59'524.90 Auslagen Untersuchung Fr. … amtliche Verteidigung

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 3/6 dem Beschuldigten G._____, zu 1/6 dem Beschuldigten H._____, zu 1/6 dem Beschuldigten I._____ und zu 1/6 dem Beschuldigten J._____ auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft richtet sich einzig gegen den Beschuldigten G._____. 17. (Mitteilung) 18. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 12 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten G._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 226 S. 1 f.) 1. Der Berufungskläger G._____ sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen, weshalb Ziff. 1, 5, 11, 12, 13, 14, und 16 des Urteilsdispositivs entsprechend zu korrigieren seien. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vollständige

- 7 - Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger, angemessene Entschädigung und Genugtuung (insbesondere für zu Unrecht erlittene Haft) für den Berufungskläger G._____). 2. Eventualiter wäre der Berufungskläger G._____ (nicht wegen vorsätzlicher Tötung, sondern lediglich wegen Totschlags) und/oder wegen Tötung in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB zu verurteilen und/oder in Korrektur des angefochtenen Entscheids wenigstens deutlich milder zu bestrafen. 3. Im Anschluss an das Urteil sei G._____ aus der Untersuchungshaft zu entlassen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten H._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 228 S. 2) 1. Es sei auf die geänderte Anklage nicht einzutreten. 2. Der Beschuldigte 2 sei vom Vorwurf der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB und des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB frei zu sprechen, evtl. sei er vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung frei zu sprechen. 3. Die Zivilansprüche der Geschädigten und Privatkläger seien abzuweisen. 4. Dementsprechend seien Ziff. 2, 6 und 16 des Urteilsdispositivs aufzuheben und neu zu beurteilen bzw. dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend anzupassen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. 6. Eventualantrag: Eventuell sei der Beschuldigte, im Falle der Bestätigung der rechtlichen Würdigung seitens der Vorinstanz bzw. im Falle einer Verurteilung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal

- 8 - 12 Monaten zu bestrafen, wovon 82 Tage durch Haft erstanden sind, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. c) Der Verteidigung des Beschuldigten I._____: (sinngemäss, schriftlich; Urk. 214) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen. d) Der Verteidigung des Beschuldigten J._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 229 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte J._____ sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB und damit vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft, und der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben. 2. Auf die gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten Zivilforderungen der Geschädigten – Solidarhaftung für den Tötungsschaden – sei nicht einzutreten bzw. solche seien abzuweisen. Dies unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsregelung zu Lasten der Geschädigten. 3.1. Die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie der amtlichen Verteidigung seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die ihm durch die Untersuchung entstandenen Kosten und Umtriebe sowie für die erlittene immaterielle Unbill angemessen zu entschädigen. 3.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 9 e) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 225 S. 2) 1. Das Urteil des BG Horgen vom 14. November 2011 gegen G._____, H._____ und J._____ sei im Schuldpunkt zu bestätigen, eventualiter sei der Beschuldigte H._____ statt der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte G._____ sei mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft von insgesamt 1026 Tagen (6.12.2012), zu bestrafen. 3. Der Beschuldigte H._____ sei mit 3 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug dieser Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten als vollziehbar und im gleichen Umfang von 18 Monaten, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, aufzuschieben sei; eventualiter im Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung sei dieser Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 82 Tagen. 4. Der Beschuldigte J._____ sei mit einer – unbedingt vollziehbaren – Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen. 5. Im Übrigen sei hinsichtlich der Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 14. November zu entscheiden.

- 10 f) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 226 S. 1) 1. In Abänderung von Ziff. 11 des angefochtenen Urteils seien die Angeschuldigten G._____, H._____, I._____ und J._____ solidarisch zu verpflichten, A._____ und B._____ je CHF 50'000 nebst 5 % Zins seit 15.02.2010, F._____ CHF 35'000 eventualiter CHF 25'000 nebst 5 % Zins seit 15.02.2010 und C._____, D._____ und E._____ je CHF 25'000 nebst 5 % Zins seit 15.02.2010 als Genugtuung zu bezahlen. 2. In Abänderung von Ziff. 12 und 13 seien die Angeschuldigten solidarisch zu verpflichten, A._____ und B._____, den Betrag von CHF 9'174 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010 sowie C._____, D._____ und E._____ je CHF 350 nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2010 als Schadenersatz zu zahlen. 3. In Abänderung von Ziff. 14 des angefochtenen Urteils sei festzustellen, dass die vier Angeschuldigten gegenüber den Privatklägern dem Grundsatz nach aus dem eingeklagten Ereignis für weiteren Schaden und weitere Genugtuung solidarisch ersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatz und eines weiteren Genugtuungsanspruches seien die Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens den Angeschuldigten zu überbinden und diese seien zu verpflichten, die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft zu übernehmen.

- 11 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgang 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter I. im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 136 S. 9 ff.) 2. Urteil der Vorinstanz 2.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 14. November 2011, erkannte das Gericht was folgt (Urk. 136 S. 164 ff.): 1.1.1. Der Beschuldigte G._____ wurde der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren aus und verpflichtete den Beschuldigten G._____ weiter zur Bezahlung von Genugtuungen sowie Schadenersatz gemäss den Dispositivziffern 11 bis 14. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten 3/6 der Kosten für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren, nahm unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse und hielt fest, dass sich die Nachforderung für die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft lediglich gegen den Beschuldigten G._____ richte. 1.1.2. Der Beschuldigte H._____ wurde der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Im übrigen Umfang wurde die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft von 82 Tagen für

- 12 vollziehbar erklärt. Dem Beschuldigten wurden alsdann die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 1/6 auferlegt, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. 1.1.3. Der Beschuldigte I._____ wurde des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB sprach ihn die Vorinstanz frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der erstandenen Haft von 81 Tagen – angeordnet wurde. Zudem verlängerte die Vorinstanz die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Mai 2009 angesetzte Probezeit um 1 ½ Jahre. Dem Beschuldigten wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ebenfalls im Umfang von 1/6 auferlegt, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. 1.1.4. Der Beschuldigte J._____ wurde des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB wurde er hingegen freigesprochen. Das Gericht sanktionierte seine Delinquenz mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und ordnete – unter Anrechnung der erstandenen Haft von 59 Tagen – den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Auch dem Beschuldigten J._____ wurden schliesslich die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 1/6 auferlegt, wobei die Kosten für die amtliche Verteidigung unter dem Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden. 3. Berufungsanmeldung und Berufungserklärung Gegen diese Entscheide wurden folgende Berufungen erhoben:

- 13 - 3.1. Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 105) meldete die Anklagebehörde rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Anklagebehörde vom 30. Januar 2012 (Urk. 139) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Darin beschränkte sie jeweils ihre Berufung und stellt die folgende Anträge: − Betreffend G._____ beschränkte sie die Berufung ausschliesslich auf das Strafmass und beantragt eine Bestrafung mit 11 Jahren Freiheitsstrafe. − Betreffend H._____ beschränkte sie ihre Berufung ausschliesslich auf die Anteile des unbedingten und des bedingten Strafvollzugs. Sie beantragt, diese seien jeweils auf 18 Monate festzulegen. − Betreffend I._____ beschränkte sie ihre Berufung auf das Strafmass und beantragt die Ausfällung von 18 Monaten Freiheitsstrafe. − Betreffend J._____ beschränkte sie ihre Berufung auf das Strafmass und beantragt die Ausfällung von 18 Monaten Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Anklagebehörde den Rückzug ihrer Berufung betreffend den Beschuldigten 3, I._____, mit (Urk. 187; vgl. dazu auch Ziff. 3.4. nachfolgend). 3.2. Mit Eingabe vom 17. November 2011 (Urk. 106) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 1, G._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 13. Januar 2012 (Urk. 137) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung werde nicht eingeschränkt und es werde ein vollumfänglicher Freispruch, die vollständige Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche sowie eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft beantragt. Eventualiter werde ein Schuldspruch wegen Totschlags und/oder wegen Tötung in entschuldbarer Notwehr im Sinne von Art. 16 StGB beantragt, was eine deutlich mildere

- 14 - Bestrafung zur Folge haben müsse. 3.3. Mit Eingabe vom 18. November 2011 (Urk. 107) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 2, H._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 3. Februar 2012 (Urk. 143) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung werde nicht eingeschränkt und es werde ein vollumfänglicher Freispruch beantragt. 3.4. Mit Eingabe vom 15. November 2011 (Urk. 104) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 3, I._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 6. Februar 2012 (Urk. 145) ging fristgerecht bei der Berufungsinstanz ein. Mit Schreiben vom 29. August 2012 teilte die Anklagebehörde der hiesigen Kammer den Rückzug ihrer Berufung hinsichtlich des Beschuldigten 3 mit (Urk. 187). In der Folge gab die Verteidigung mit Eingabe vom 30. August 2012 ebenfalls den Rückzug ihrer Berufung bekannt (Urk. 189). Das Verfahren betreffend den Beschuldigten 3 (I._____) wurde mittels Beschluss vom 11. September 2012 als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben (Urk. 192). Zufolge der Berufung der Privatklägerschaft nimmt der Beschuldigte 3 jedoch nach wie vor am Berufungsverfahren teil. 3.5. Mit Eingabe vom 21. November 2011 (Urk. 108) meldete der Verteidiger des Beschuldigten 4, J._____, rechtzeitig bei der Vorinstanz Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung der Verteidigung vom 7. Februar 2012 (Urk. 148) ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Verteidigung teilte darin mit, die Berufung richte sich gegen den Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sowie gegen die Sanktion und die Kostenregelung. 3.6. Schliesslich meldete auch die Privatklägerschaft mit Eingabe vom 15. November 2011 ihre Berufung an (Urk. 103; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung ging rechtzeitig am 31. Januar 2012 bei der hiesigen Kammer

- 15 ein (Urk. 141; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Privatkläger lassen darin die eingangs wiedergegebenen Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren stellen. 4. Verfahrensgang 4.1. Im Rahmen ihrer Berufungsbegründungen verzichteten die Anklagebehörde (Urk. 139 S. 2) sowie die Privatkläger (Urk. 141) und der Beschuldigte J._____ (Urk. 148 i.V.m. Urk. 99) auf das Stellen von Beweisanträgen. Der Beschuldigte G._____ liess die Beweisanträge stellen, es sei in der Wohnung von K._____ ein Augenschein durchzuführen. Ferner sei L._____ als Zeuge zu befragen (Urk. 137 S. 4 f.). Der Beschuldigte H._____ beantragte ebenfalls die Zeugeneinvernahme von L._____. Zudem seien die Strafakten in Sachen F._____ beizuziehen (Urk. 143 S. 2 f.). 4.2. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2012 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben respektive ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Gleichzeitig wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägern Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Beschuldigten G._____ und H._____ eingeräumt (Urk. 154). 4.3. Mittels Eingabe vom 27. März 2012 liess der Beschuldigte H._____ den Antrag stellen, auf die Berufung der Anklagebehörde betreffend ihn sei mangels Legitimation nicht einzutreten (Urk. 160 S. 2). Weitere Eingaben bezüglich Anschlussberufung respektive Nichteintreten gingen innert Frist nicht ein. 4.4. Die Anklagebehörde nahm mit Schreiben vom 2. April 2012 zu den Beweisanträgen Stellung und beantragte deren Abweisung (Urk. 162). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich zu den gestellten Beweisanträgen innert Frist nicht vernehmen. 4.5. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2012 wurde der Anklagebehörde Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Eintretensfrage angesetzt (Urk. 165). Innert Frist beantragte diese mit Eingabe vom 30. April 2012, der Nichteintretensantrag

- 16 des Beschuldigten H._____ sei abzuweisen und auf die Berufung sei einzutreten (Urk. 169). 4.6. Mittels Beschluss vom 9. Mai 2012 trat die hiesige Kammer auf die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Beschuldigten H._____ ein (Urk. 171). 4.7. Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2012 wurden die Beweisanträge der Beschuldigten G._____ und H._____ auf Durchführung eines Augenscheins in der Wohnung K._____ sowie auf Einvernahme von L._____ als Zeuge abgewiesen. Der durch den Verteidiger des Beschuldigten H._____ beantragte Aktenbeizug (Strafakten in Sachen F._____) wurde hingegen gutgeheissen (Urk. 173). 5. Umfang der Berufung Nachdem G._____ und H._____ jeweils uneingeschränkt Berufung erklären liessen, sich die Berufung von J._____ gegen seine Verurteilung wegen Raufhandels sowie gegen das Strafmass richtet, die Privatkläger den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung anfechten und sich schliesslich die Berufung der Anklagebehörde gegen das jeweilige Strafmass der Beschuldigten 1, 2 und 4 richtet, sind lediglich die nachfolgenden Erkenntnisse unangefochten: − Der Freispruch des Beschuldigten J._____ vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Dispositivziffer 4 Abs. 2) − Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Armierungseisen (Dispositivziffer 9) − Verwendung der beschlagnahmten Festplatte sowie Löschung der Daten (Dispositivziffer 10) − Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15).

Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab in Anwendung von Art. 404 StPO Vormerk zu nehmen.

- 17 - 6. Allgemeines 6.1. Der Übersichtlichkeit halber wird vorliegend an der Systematik des angefochtenen Entscheides weitestgehend festgehalten. 6.2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Soweit dies hernach der Fall ist, geschieht dies jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. II. Prozessuales 1. Beweisanträge vor Vorinstanz 6.3. Vor Bezirksgericht stellte sowohl die Verteidigung von G._____ (Urk. 71, Urk. 94 S. 1 und S. 17 f., Prot. VI S. 7 und S. 11.) als auch jene von H._____ (Prot. VI S. 11) Beweisanträge, welche die Vorinstanz in Ziff. II. 1.1. des angefochtenen Entscheides korrekt wiedergegeben hat (Urk. 136 S. 11). 6.4. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, dem Beweisantrag 2 des Beschuldigten G._____ sei insofern entsprochen worden, als F._____ anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson einvernommen worden sei, wobei sämtliche Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, Ergänzungsfragen zu stellen. Was die beantragte Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges sowie eines aktuellen Leumundsberichtes über F._____ anbelange, so erweise sich eine solche als nicht notwendig. Einerseits seien aktuelle Strafregisterauszüge betreffend die Brüder … [F._____ und M._____] bereits zu den Akten genommen worden und andererseits befinde sich auch schon ein Leumundsbericht betreffend F._____ bei den Akten. Die Einholung eines aktuellen Leumundsberichts erübrige sich, weil der Frage der Glaubwürdigkeit einer Person im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin kaum Bedeutung zukomme. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Relevanz einem aktuellen Leumundsbericht im vorliegenden Verfahren daher noch zukommen soll. Was die beantragte Einholung eines aktuellen Leumundsberichtes betreffend †M._____ anbelange, so könne darauf verzichtet werden, da sich seine

- 18 deliktische Vergangenheit aus dem bereits beigezogenen Strafregisterauszug in Urk. 80 ergebe (Urk. 136 S. 11 ff.). Was die beantragte Zeugeneinvernahme vom L._____ angeht, so erwog die Vorinstanz zusammengefasst, es sei nicht ersichtlich, was eine neuerliche Befragung L._____s zur Entlastung der Beschuldigten beitragen könne. L._____ habe in seiner Einvernahme vom 16. Februar 2010 klar ausgesagt, er sei so im Zimmer gefesselt gewesen, dass er die Türe nicht gesehen habe, und deshalb nicht sagen könne, wer an die Türe geklopft habe und wie diese schliesslich aufgegangen sei (act. 8/5 S. 12 Antwort 95 in Verbindung mit S. 12a). Zudem wisse er nicht, wie und vom wem † M._____ und F._____ verletzt worden seien. Zuerst habe er sich von seinen Fesseln befreien müssen. Als er dann draussen gewesen sei, sei alles schon passiert gewesen (act. 8/5 S. 17 f. Antworten 136 bis 142). Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass die eigene Befreiung einige Zeit in Anspruch genommen habe. Etwas anderes lasse sich den Angaben L._____s jedenfalls nicht entnehmen. Entsprechend könne daher von der beantragten Zeugenbefragung L._____s abgesehen werden (Urk. 136 S. 80). 6.5. Die Vorinstanz hat sich umfassend und gründlich mit den gestellten Beweisanträgen auseinander gesetzt. Soweit im Rahmen der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente mehr vorgebracht werden, kann vollumfänglich auf die oben zitierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7. Beweisanträge im Berufungsverfahren 7.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde den Parteivertretern vor Abschluss des Beweisverfahrens in Anwendung von Art. 345 StPO die Gelegenheit eingeräumt, weitere Beweisanträge zu stellen. Sämtliche Parteivertreter gaben ihren entsprechenden Verzicht vorbehaltlos zu Protokoll. Daraufhin wurde das Beweisverfahren durch die Verfahrensleitung für geschlossen erklärt (Prot. II S. 17).

- 19 - 7.2. Im Rahmen seines Plädoyers stellte der Verteidiger des Beschuldigten 2, H._____, unter Ziff. II seiner Ausführungen den Antrag, L._____ sei als Zeuge zur inkriminierten Auseinandersetzung zu befragen (Urk. 228 S. 6). Zunächst ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss des Beweisverfahrens unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO keine neuen Beweisanträge mehr gestellt werden können (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. 345 StPO; BSK StPO - Max Hauri, Art. 345 N 7). Im Übrigen würde sich die Zeugenbefragung von L._____ auch dann als obsolet erweisen, wenn der betreffende Antrag rechtzeitig gestellt worden wäre. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechende und nach wie vor zutreffende Begründung der Präsidialverfügung vom 17. Mai 2012 verwiesen werden (Urk. 173). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. 8. Verwertbarkeit der Aussagen 8.1. Die Vorinstanz hat sich unter Ziff. II. 2 des angefochtenen Entscheides einlässlich mit der Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel, namentlich mit jener der Aussagen F._____s, auseinandergesetzt. Sie sah mit Blick auf die Strafuntersuchung die Teilnahmerechte der Beschuldigten G._____, I._____ und J._____ verletzt, weil diese mit F._____ nicht konfrontiert worden waren. Diesen Mangel heilte die Vorinstanz, indem sie F._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Auskunftsperson befragte und sämtlichen Parteien die Gelegenheit gab, Ergänzungsfragen zu stellen. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann ohne weiteres gefolgt werden. Die Aussagen von F._____ sind vollumfänglich und damit gegebenenfalls auch zum Nachteil der Beschuldigten verwertbar, was von den Verteidigern im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht in Abrede gestellt wurde. 8.2. Das Selbe gelte – so die Vorinstanz – im übrigen auch für die Aussagen der Beschuldigten untereinander. Auch diese hätten an der Hauptverhandlung die Möglichkeit gehabt, sich zu den jeweiligen Aussagen der anderen Beschuldigten zu äussern respektive Ergänzungsfragen zu stellen. Auch in diesem Punkt kann

- 20 der Vorinstanz mit Verweis auf deren Begründung (Ziff. II. 2.5; Urk. 136) zugestimmt werden. 8.3. Schliesslich stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, alle übrigen einvernommenen Personen seien im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von der Polizei einvernommen worden, weshalb deren Aussagen – entgegen der Ansicht der Verteidigungen der Beschuldigten G._____, I._____ und J._____ – und insbesondere auch die Aussagen von N._____ auch zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien. Wie die Vorinstanz an anderer Stelle (Ziff. II. 2.2; Urk. 136 S. 14) zutreffend festhält, fand im Untersuchungsverfahren eine einzige Konfrontationseinvernahme statt, nämlich jene zwischen F._____ und dem Beschuldigten H._____ (Urk. 5/6). Bei sämtlichen übrigen Befragungen nahmen die Beschuldigten weder teil, noch verzichteten sie auf ihre Teilnahmerechte. Der Vorinstanz kann zwar zugestimmt werden, wenn diese zum Schluss kommt, alle übrigen Personen seien im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens einvernommen worden, weshalb den Anforderungen von Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario Genüge getan worden sei. Alleine deshalb aber die Aussagen zu Lasten der Beschuldigten für verwertbar zu erklären, greift jedoch zu kurz. Entscheidend für die Verwertbarkeit dieser polizeilichen Einvernahmen ist, ob den Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, um den sie belastenden Auskunftspersonen Fragen zu stellen. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch jeder beschuldigten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend sind Rügen unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen zu prüfen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel dieser Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und

- 21 - Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwendet werden. Dem Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeführt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2011, 6B_789/2010 E. 2.3 mit weiteren Verweisen). Nachdem die Beschuldigten keine Gelegenheit hatten, den lediglich polizeilich einvernommenen Auskunftspersonen Fragen zu stellen, sind deren Aussagen zum Nachteil der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht verwertbar. 9. Anklageprinzip 9.1. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Verteidigung des Beschuldigten J._____ eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Anklagebehörde habe es unterlassen, den subjektiven Tatbestand des Angriffs sowie des Raufhandels zu umschreiben und darzulegen. Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Angriff sei in der Anklageschrift derart unpräzise umschrieben, dass der entsprechende Vorwurf im objektiven und insbesondere im subjektiven Bereich ungenügend konkretisiert sei. Es müsse daher allein schon aus diesem Grund ein Freispruch erfolgen (Urk. 99 S. 15). 9.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten J._____ hierzu aus, die Schlussfolgerung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach sich der subjektive Vorwurf unschwer erkennen lasse, da der Tatbestand des Angriffs bzw. des Raufhandels nur

- 22 vorsätzlich begangen werden könne, sei unzutreffend. Vielmehr ergebe sich aus der Anklage nicht, was dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Insbesondere sei unklar, ob dem Beschuldigten ein Handeln mit Wissen und Wollen, eine Inkaufnahme eines bestimmten Erfolges oder eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werde. Entsprechend liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor (Urk. 229 S. 10). 9.3. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende theoretische Ausführungen zum Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO gemacht und die aktuell massgebliche Praxis des Bundesgerichts zitiert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Verteidigung sei zwar darin zuzustimmen, dass in der Anklageschrift der subjektive Tatvorwurf des Angriffs nicht expressis verbis festgehalten werde. Allerdings lasse sich aus dem Gesamtkontext der subjektive Vorwurf sowohl des Raufhandels, als auch des Angriffs unschwer erkennen. Hinzu komme, dass beide Straftatbestände nur vorsätzlich begangen werden könnten. Inwiefern die Verteidigung des Beschuldigten J._____ aufgrund der vermeintlich unpräzisen Anklageschrift in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein solle, habe diese in keiner Weise dargetan. Es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern es dem Beschuldigten J._____ nicht hätte klar sein sollen, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Dementsprechend habe die Verteidigung in ihrem Plädoyer auch ausführlich zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung Stellung genommen. Eine Verletzung des Anklageprinzips sei daher nicht ersichtlich (Urk. 136 S. 18 f.). Diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz können vollumfänglich übernommen werden. Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der subjektive Tatbestand in der Anklageschrift nicht ausdrücklich umschrieben werden muss, wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 356; 103 Ia 6 E. 1d). Dies ist, wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt,

- 23 vorliegend der Fall, weshalb die Beanstandungen der Verteidigung unzutreffend sind. 9.4. Wohl nicht ausdrücklich, aber immerhin sinngemäss, machte auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ anlässlich der Berufungsverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Sie stellte sich auf den Standpunkt, es obliege der Anklägerin, plausibel zu erläutern und zu behaupten, wann, wo, wie und wen der Beschuldigte verletzt haben solle. Es gehe nicht an, wichtige Fragen offen zu lassen, in der grob falschen Meinung, deren Beantwortung sei für die Verurteilung des Beschuldigten irrelevant. Es sei sehr wohl notwendig abzuklären, was der Beschuldigte 2 mit Blick auf die ihm vorgeworfene Körperverletzung effektiv gemacht habe. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne nicht einfach angenommen werden, dass der Beschuldigte 2 "irgendwann" und "irgendwie" "mehrfach jemanden verletzt" habe. Der eingeklagte Sachverhalt erweise sich in diesem Zusammenhang als ungenügend substantiiert und sei zudem nicht erstellt (Urk. 228 S. 9 und 15). 9.5. Wie der Vertreter der Anklagebehörde bereits im Rahmen seiner Replik mündlich und zutreffend zu Protokoll gab (Prot. II S. 27), zielen die Beanstandungen der Verteidigung ins Leere. Die Anklageschrift umschreibt sehr wohl und in ausreichendem Masse präzise, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Inwiefern diesem nicht klar sei, wann und wo er wen auf welche Art und Weise verletzt haben soll, bleibt schleierhaft. Dass der genaue zeitliche Handlungsablauf eines Angriffs respektive eines Raufhandels aufgrund der diesen Delikten immanenten hohen Eigendynamik nicht regiebuchgleich in allen Einzelheiten dargetan werden kann, liegt in der Natur dieser Straftatbestände. Darin jedoch eine Verletzung des Akkusationsprinzips erblicken zu wollen, würde bedeuten, dass namentlich die hier zur Diskussion stehenden Straftatbestände überhaupt nicht zur Anklage gebracht werden könnten – ausser sie wären allenfalls filmisch aufgezeichnet –, was selbstredend nicht der Fall sein kann. Der

- 24 entsprechende Einwand der Verteidigung geht daher fehl. Auf die Anklage ist unter diesem Aspekt ohne weiteres einzutreten. 10. Nichteintreten auf Eventualanklage 10.1. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Verteidigung des Beschuldigten H._____ wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sich das Gericht für den Fall, dass es zum Schluss komme, der eingeklagte Sachverhalt lasse sich erstellen, auch die Frage stellen müsse, ob die Schläge mit dem Armierungseisen auf die Köpfe der Gebrüder … [F._____ und M._____] nicht gegebenenfalls auch unter den Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) zu subsumieren seien. Beide Parteien wurde daher aufgefordert, sich entsprechend vorzubereiten (Urk. 213). 10.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Anklagebehörde die Anklageschrift vom 12. Oktober 2010 betreffend den Beschuldigten H._____ gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO im Sinne einer Eventualanklage gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO (Urk. 224) und beantragte für den Fall eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Bestrafung des Beschuldigten H._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Urk. 225 S. 2). 10.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ beantragte in der Folge, auf die Eventualanklage sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid ganz bewusst davon Abstand genommen, den eingeklagten Sachverhalt unter dem Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen. Es könne daher nicht angehen, dass sich die Berufungsinstanz nun mit diesem Vorwurf erstmals auseinandersetze, denn dadurch würde dem Beschuldigten im Falle einer abweichenden rechtlichen Würdigung in Bezug auf diese Frage eine Rechtsmittelinstanz verloren gehen. Entsprechend dürfe auf die Eventualanklage nicht eingetreten werden. Für den Fall einer abweichenden rechtlichen Würdigung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prot. II S. 22).

- 25 - 10.4. Art. 350 Abs. 1 StPO sieht vor, dass das Gericht getreu dem Grundsatz iura novit curia grundsätzlich frei ist, den eingeklagten Sachverhalt rechtlich zu würdigen. Dabei ist es wohl in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht an die Anklage gebunden. Dieser für das erstinstanzliche Verfahren ausdrücklich statuierte Grundsatz findet auch auf das zweitinstanzliche Verfahren Anwendung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Entsprechend findet über Art. 379 StPO auch Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren Anwendung (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 333 N 4). Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Lediglich in Ausnahmefällen hat sie kassatorische Wirkung. Der Gesetzgeber sieht daher eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung an die Vorinstanz nur dann vor, wenn das Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden können (Art. 409 Abs. 1 StPO). In Frage kommen dabei etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, fehlerhafte Vorladungen, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung, Abstützen des Urteils auf nicht verwertbare Beweismittel oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte (BSK StPO - Luzius Eugster, Art. 409 N 1). Der Umstand alleine, dass die Berufungsinstanz eine andere rechtliche Auffassung vertritt als die Vorinstanz und darauf gestützt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO zu ändern, rechtfertigt damit klarerweise keine Rückweisung und verstösst keinesfalls gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.v. Art. 6 EMRK. Der betreffende Einwand der Verteidigung entbehrt damit jeglicher Grundlage. Auf die Eventualanklage ist ohne weiteres einzutreten. III. Sachverhalt A. Unbestrittene Sachverhaltselemente

- 26 - Die vorinstanzlichen Erwägungen zu den unbestrittenen Sachverhaltselementen unter Ziffer III. A. sind allseits unbestritten und korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 136 S. 19 ff.). B. Bestrittene Sachverhaltselemente 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat unter Ziffer III. B. 1. vorab die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung ausführlich dargetan. Darauf ist in globo zu verweisen. 11. Generelle Glaubwürdigkeit Die Vorinstanz hat sich zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten, des Privatklägers F._____ sowie der übrigen einvernommen Personen geäussert. Im Ergebnis kann den vorinstanzlichen Einschätzungen zugestimmt werden. Weitere Erörterungen zur Frage der Glaubwürdigkeit erübrigen sich, da der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden nach neueren Erkenntnissen ohnehin kaum mehr Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Darauf wird nachfolgend im Detail noch einzugehen sein. 12. Vorgeschichte Die im angefochtenen Entscheid unter dem Titel "Vorgeschichte" zusammengefassten Aussagen von F._____ und L._____ wurden durch die Vorinstanz richtig wiedergegeben. Die Vorderrichter weisen darauf hin, dass die betreffenden Schilderungen zwar nicht durch den angeklagten Sachverhalt gedeckt, dessen ungeachtet aber dazu geeignet seien, sich einen Überblick über die Ereignisse und namentlich auch über die Lärmkulisse in der Wohnung im Vorfeld der eigentlichen Tathandlungen zu verschaffen. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.

- 27 - 13. Beginn der tätlichen Auseinandersetzung 13.1. Das Zusammentreffen der Beschuldigten 1.1.1. Die Vorinstanz resümiert, bei einer Gesamtbetrachtung der teilweise im Detail doch divergierenden Aussagen der vier Beschuldigten dränge sich unweigerlich der Schluss auf, dass ihr Treffen im Erdgeschoss der Liegenschaft bzw. vor der Wohnung von K._____ nicht bloss zufällig gewesen sei. Eine längerfristige Planung lasse sich aufgrund der Untersuchungsergebnisse aber nicht nachweisen. Fest stehe hingegen – insbesondere auch aufgrund der unmittelbar zuvor geführten Telefonate unter den Beschuldigten –, dass sich die vier Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden hätten, um sich um die dortigen Vorgänge zu kümmern. Dabei hätten sie mit einer Intervention zugewartet, bis sich sämtliche Beschuldigte vor Ort eingefunden hätten. 1.1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ beanstandet weder in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 noch anlässlich der Berufungsverhandlung die vorinstanzlichen Erwägungen zum Zusammentreffen der Beschuldigten (Urk. 137 sowie Urk. 227). 1.1.3. Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ macht im Berufungsverfahren geltend, es werde nach wie vor bestritten, dass das Zusammentreffen der Beschuldigten im Treppenhaus nicht zufällig gewesen sein solle (Urk. 228 S. 13). 1.1.4. J._____ liess vor Vorinstanz zusammengefasst geltend machen, er sei am fraglichen Abend mit I._____ verabredet gewesen. Er habe an der Haustüre des Mehrfamilienhauses an der O._____strasse ... in P._____ bei I._____ geläutet, worauf ihm mittels elektronischer Türöffnung Eintritt gewährt worden sei. Im Treppenhaus sei er sogleich auf I._____ und H._____ gestossen. Sie hätten alle drei den Lärm und die ungewöhnlichen Geräusche aus der Wohnung K._____ gehört. Zu diesem Zeitpunkt sei G._____ von der Arbeit zurück gekommen, wo er im Korridor auf seine Brüder und ihn getroffen sei. Das Zusammentreffen der vier Beschuldigten habe einzig deshalb stattgefunden, weil aus der von L._____ bewohnten Wohnung laute Stimmen, Geräusche und Schreie wahrzunehmen gewesen seien. Das von der Anklägerin krampfhaft und mit allen Mitteln zu

- 28 konstruieren versuchte abgesprochene Zusammentreffen der Beteiligten finde durch absolut gar nichts eine Stütze (Urk. 99 S. 2 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Verteidiger von J._____ seinen Standpunkt (Urk. 229 S. 5). 1.1.5. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten sorgfältig und vollständig zusammengefasst, was von den Beschuldigten denn auch nicht bestritten wurde. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 136 S. 29 ff.). Ob sich die Beschuldigten aufgrund einer vorhergehenden Absprache oder zumindest teilweise zufällig am 15. Februar 2010, um ca. 17.00 Uhr, im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ einfanden, lässt sich mit den vorhandenen Beweismitteln letztlich nicht mit Sicherheit feststellen. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, bestehen jedoch gewichtige Indizien, welche dafür sprechen, dass zumindest G._____ und J._____ telefonisch herbeigerufen wurden, damit diese zusammen mit den bereits im Haus anwesenden Brüdern I._____ und H._____ in der Wohnung K._____ intervenieren konnten. Dafür, dass diesem Vorhaben bereits eine längere Planung vorausgegangen wäre, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Letztlich ist jedoch die Frage, wer, wann und aus welchem Grund am Tatort eingetroffen ist, nicht von zentraler Bedeutung. Entscheidend ist lediglich – und insoweit ist der eingeklagte Sachverhalt erstellt –, dass die Beschuldigten am Montag, den 15. Februar 2012, um ca. 17.00 Uhr oder kurz danach im Erdgeschoss der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____, vor der Wohnung K._____ aufeinander trafen. 13.2. Bewaffnung 1.1.6. G._____ a) Die Vorinstanz führt zutreffend aus, es sei erstellt, dass der Beschuldigte G._____ das Tatmesser von Anbeginn des inkriminierten Sachverhaltes dabei gehabt habe. Ob er das Tatmesser erst zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen

- 29 - Beschuldigten vor der Wohnung von K._____ einfand, zu sich genommen habe, lasse sich nicht rechtsgenüglich erstellen. Die Beantwortung dieser Frage sei zu Gunsten des Beschuldigten offen zu lassen (Urk. 136 S. 36 f.). b) Diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid werden durch die Verteidigung von G._____ nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hält diese in ihrer Berufungserklärung vom 13. Januar 2012 ausdrücklich fest, die Vorinstanz habe richtigerweise nicht angenommen, der Beschuldigte habe das Messer zwischen dem Zeitpunkt seiner Ankunft in der Liegenschaft und dem Zeitpunkt, als er sich mit den übrigen Beschuldigten vor der Wohnung K._____ eingefunden habe, zu sich genommen haben (Urk. 137 S. 3). Diesen Standpunkt nahm die Verteidigung auch im Rahmen der Berufungsverhandlung ein (Urk. 227). c) Die Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend, unangefochten und bedürfen keiner Ergänzung. Der eingeklagte Sachverhalt betreffend die Bewaffnung des Beschuldigten G._____ ist damit erstellt.

1.1.7. H._____ a) Hinsichtlich der Bewaffnung des Beschuldigten H._____ erwogen die Vorderrichter zusammengefasst, es könne festgehalten werden, dass die pauschalen Aussagen des Beschuldigten H._____ auch hinsichtlich der Umstände, wie sein DNA-Profil allenfalls auf das Armierungseisen hätte gelangen können, als reine Schutzbestreitungen und Lügen zu qualifizieren seien. Insbesondere durch den klaren und unbestrittenen Untersuchungsbericht zu den am Armierungseisen vorgefundenen DNA-Mischspuren, welcher zudem die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Privatklägers F._____ stütze, sei klar erstellt, dass der Beschuldigte H._____ – und nicht der vom Privatkläger F._____ aufgrund einer kleinen Unsicherheit ebenfalls genannte Beschuldigte J._____ – anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung von dem vorgefundenen Armierungseisen Gebrauch gemacht habe. Der diesbezüglich aufgrund der teilweise unsicheren Ausführungen von F._____ gemachte Einwand der

- 30 - Verteidigung des Beschuldigten H._____, dies sei eine Schlussfolgerung von F._____, nachdem er die ersten Aussagen aller Beteiligten habe lesen können bzw. weil er zusätzliche Informationen nach seiner ersten Einvernahme hinterher erfahren habe, verfange nicht. Auch wenn F._____ dies erst anhand von Erinnerungen klar aussagen konnte, so sei dennoch festzuhalten, dass er bereits am 2. März 2010 eindeutig den Beschuldigten H._____ als denjenigen mit dem Armierungseisen identifiziert habe. Der polizeiliche DNA-Bericht sei am 4. März 2010 erstellt worden, mithin habe F._____ bei seiner Aussage noch gar nichts von den darin festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten H._____ am vorgefundenen Armierungseisen wissen können. Auch dies spreche deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussage von F._____. Aufgrund der Blutspuren an seinen eigenen Kleidern sei zudem ersichtlich, dass der Beschuldigte H._____ im Laufe des Geschehens sicherlich in der Nähe von † M._____ gewesen sein müsse. Aufgrund der festgestellten Blutspritzer sei erstellt, dass er nicht erst mit † M._____ in Kontakt gekommen sei, als dieser bereits im Sterben am Boden gelegen sei. Es sei deshalb mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte H._____ während des inkriminierten Geschehens ein Armierungseisen bei sich gehabt habe. Wann sich der Beschuldigte H._____ genau mit dem Armierungseisen bewaffnet habe, sei dabei nicht von Relevanz. b) Die Verteidigung des Beschuldigten H._____ bestritt den eingeklagten Sachverhalt betreffend dessen Bewaffnung. Nach Auffassung der Verteidigung stellt die Sachverhaltsdarstellung der Anklagebehörde nichts weiter als eine spekulative Annahme dar. Dass die DNA des Beschuldigten H._____ auf einem Armierungseisen festgestellt worden sei, beweise nicht, dass er dieses als Tatwerkzeug benützt habe. Es beweise lediglich, dass er mindestens einmal in seinem Leben mit dem Armierungseisen in Kontakt gekommen sei. Es sei aktenkundig, dass G._____ die Armierungseisen von der Baustelle mit nach Hause genommen habe. Es sei also denkbar, dass H._____ die Armierungseisen in seiner alten Wohnung im Parterre einmal behändigt habe. Der Beschuldigte habe ja zuvor in der Wohnung K._____ gewohnt und sei im Dezember 2009 dort ausgezogen. Daraus ergebe sich die Möglichkeit, dass er die Armierungseisen einmal berührt und folglich darauf seine DNA hinterlassen habe. Es sei nämlich

- 31 denkbar, dass ein oder zwei Armierungseisen beim Auszug des Beschuldigten in der Wohnung des nachmaligen Mieters K._____ zurückgeblieben seien. Relevant sei zudem, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] vermutlich Handschuhe getragen hätten. Schliesslich sei auch zu bedenken, dass der Beschuldigte selbst auch zwei bis drei Schläge auf den Kopf erhalten habe. Er sei am linken Arm verletzt worden und habe immer geltend gemacht, er sei sofort nach dem Öffnen der Türe geschlagen worden. Auch damit könnten seine DNA-Spuren auf dem Eisen erklärt werden (Urk. 95 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung diese Vorbringen im Wesentlichen (Urk. 228 S. 12). c) Am Tatort wurden im Lichtschacht der Liegenschaft zwei Armierungseisen vorgefunden. Auf einem der beiden Armierungseisen, nämlich jenem mit der Spurenasservat Nr. …, wurde ein DNA-Mischprofil nachgewiesen, welches einerseits dem verstorbenen † M._____ und andererseits dem Beschuldigten H._____ zugeordnet werden konnte (Urk. 14/4 S. 4). Der Beschuldigte H._____ hat vor Vorinstanz denn auch seine Spurengeberschaft nicht bestritten. Vielmehr hat er sich bemüht, Erklärungen dafür vorzubringen, wie seine DNA auf das Armierungseisen gelangt sein könnte. Während H._____ anlässlich seiner zweiten polizeilichen Einvernahme vom 12. März 2010 noch zu Protokoll gab, von einer Eisenstange in seiner Wohnung wisse er nichts (Urk. 5/3 S. 16), brachte er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich vor, es könne sein, dass er die Armierungseisen in der Wohnung K._____ zurückgelassen habe, als er dort ausgezogen sei (Urk. 88 S. 13). Weder dieser nachgeschobene, noch die betreffenden Erklärungsversuche der Verteidigung verfangen indes. Bei gesamtheitlicher Betrachtung sämtlicher massgeblicher Beweismittel besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte H._____ mit dem Armierungseisen bewaffnete und damit in das Geschehen eingriff. Wie die Vorinstanz vollkommen zurecht ausführt, lassen die in diesem Punkt durchaus glaubhaften Aussagen von F._____ sowie die durch die Rechtsmedizin festgestellten Blutspuren auf der Kleidung des Beschuldigten H._____ zusammen mit seiner Spurengeberschaft auf dem Armierungseisen vernünftigerweise nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung das Armierungseisen

- 32 mit sich führte. Auf die sorgfältige und im Ergebnis nicht zu beanstandende Begründung im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden. 1.1.8. † M._____ Die Vorinstanz kommt gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Gegenstand bewaffnet gewesen sei. Zugunsten der Beschuldigten sei daher anzunehmen, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Mutmasslich habe es sich dabei um den im Lichtschacht vorgefundenen Schraubendreher gehandelt. Auf eben diesem sei DNA-Material gefunden worden. Die Auswertung des Instituts für Rechtsmedizin habe ergeben, dass sich auf dem Griff- und dem Schaufelteil des Schraubendrehers nicht bluthaltige DNA befunden habe, welche sich † M._____ habe zuordnen lassen (Urk. 136 S. 42 ff.). 1.1.9. Die Verteidiger der Beschuldigten beanstanden diese Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht. Die Verteidigung von H._____ mutmasste vor Vorinstanz, bei dem Gegenstand, den † M._____ in der Hand gehalten habe, habe es sich um das Armierungseisen gehalten, welches die Anklagebehörde dem Beschuldigten 2 zugeordnet habe (Urk. 95 S. 4 f.). 1.1.10. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Aussagen der Beteiligten unter Ziff. III. 4.3.5. a) vollständig und richtig wiedergegeben, darauf ist zu verweisen. Die Beschuldigten G._____, H._____ und J._____ schildern in der Untersuchung übereinstimmend, dass † M._____ bei der Auseinandersetzung einen Gegenstand in der Hand gehalten habe. Diese im Kern kongruenten Aussagen sind fraglos glaubhaft, zeichnen sie sich doch insbesondere auch dadurch aus, dass sie frei von Übertreibungen und lebensnah geschildert sind. Ebensowenig wirken die Aussagen untereinander abgesprochen. Die Verteidigungen weisen an verschiedenen Stellen ihrer Plädoyers darauf hin, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer sofortigen Inhaftierung gar keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Dieser Auffassung kann nicht unbenommen

- 33 gefolgt werden. Den Beschuldigten wäre es nämlich unmittelbar nach dem Tatgeschehen ohne weiteres möglich gewesen, sich zumindest in groben Zügen abzusprechen. Wie den Wahrnehmungsberichten von Kpl Q._____ vom 26. Februar 2010 (Urk. 10/2) und von Fw R._____ vom 4. März 2010 (Urk. 10/3) zu entnehmen ist, standen die Beschuldigten I._____ und H._____ sowie J._____ beim Eintreffen der Polizei vor der Liegenschaft beieinander. Kpl Q._____ und Fw R._____ trafen als erste Patrouille um 17:34:38 am Tatort ein (Urk. 10/2 S. 2). Rund 6 Minuten später trafen die Kantonspolizisten Wm mbA S._____ und Det Gfr. T._____ am Tatort ein. Auch sie stellten fest, dass sich vor dem Haus verschiedene unbekannte Personen aufhielten (Urk. 1 S. 14). Gemäss den aktenkundigen Verhaftsrapporten der Kantonspolizei Zürich wurden H._____ (Urk. 28/1) und I._____ (Urk. 29/1) um 18.00 Uhr vor Ort verhaftet. Gemäss Urk. 30/1 soll J._____ um 17.30 Uhr verhaftet worden sein, was jedoch offenkundig nicht zutreffen kann, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Polizeipatrouille vor Ort war. Fest steht hingegen, dass anfänglich relativ lange unklar war, was sich überhaupt zugetragen hatte. Die ersten Beamten vor Ort waren mit einer chaotischen Situation konfrontiert und bemühten sich sofort nach ihrem Eintreffen um den im Sterben liegenden † M._____. Sie hatten gar keine Gelegenheit, sich um die möglichen Tatbeteiligten zu kümmern und gegebenenfalls kolludierende Handlungen zu unterbinden. Es ist daher ohne weiteres denkbar, dass noch vor der Verhaftung der Beschuldigten gewisse Absprachen hätten stattfinden können. In Bezug auf die vorliegenden Frage, nämlich ob † M._____ bewaffnet gewesen sei, besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten koordiniert wären. Mit Verweis auf die einleuchtende Begründung der Vorinstanz ist es als erstellt zu betrachten, dass † M._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung einen schmalen, langen und metallenen Gegenstand in der Hand hielt. Dabei dürfte es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um den Schraubendreher gehandelt haben, welcher im Lichtschacht sichergestellt wurde und an dessen Griff- und Schaufelteil nicht bluthaltige DNA von † M._____ festgestellt werden konnte. Dass es sich beim fraglichen Gegenstand um das Armierungseisen gehandelt haben könnte, welches gemäss erstelltem Sachverhalt H._____ zuzuschreiben ist, kann

- 34 ausgeschlossen werden. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 16. Februar 2010 gab H._____ selbst zu Protokoll, er habe beim etwas älteren, dunkelhaarigen Mann etwas Schwarzes wahrgenommen. Was es gewesen sei, das "da kurz in der Hand erschien" könne er nicht sagen (Urk. 5/1 S. 6). Am 12. März 2010 führte H._____ dann gegenüber der Polizei aus, er habe bei einem der beiden Unbekannten einen Gegenstand in der Hand gesehen. Er wisse nicht, was es für ein Gegenstand es gewesen sei (Urk. 5/3 S. 13). Die fraglichen Armierungseisen befinden sich bei den Akten. Sie weisen jeweils eine Länge von rund 40 cm und einen Durchmesser von 1.7 cm auf (Urk 12/2 S. 8). Angesichts der Masse dieser Eisen ist es schlicht ausgeschlossen, dass sie dergestalt in der Hand geführt werden könnten, dass man sie nicht zumindest als stangen- oder stockartigen Gegenstand erkennen und benennen kann. Etwas derartiges hat der Beschuldigte H._____ jedoch nie zu Protokoll gegeben. Im Gegenteil, er spricht von einem Gegenstand, der kurz "in der Hand" erschienen sei. Dabei muss es sich offenbar um einen kleineren, weniger massiven Gegenstand gehandelt haben. Damit findet die Hypothese der Verteidigung H._____' in den Akten keinerlei Stütze, weshalb sie ohne weiteres als unzutreffend verworfen werden kann. 1.1.11. F._____ a) Die Vorinstanz kam betreffend F._____ zum Schluss, es sei erstellt, dass dieser, nachdem er den Beschuldigten I._____ zu Boden gedrückt habe, diesem hinten aus dem Hosenbund einen Schraubenzieher gezogen hat. F._____ habe sich in der Untersuchung nicht dazu geäussert, wann er diesen Schraubenzieher wegegeworfen habe. Anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung und mit der Belastung des Beschuldigten I._____ konfrontiert habe F._____ dazu ergänzend ausgeführt, dass er einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, als er dem Beschuldigten I._____ den Schraubenzieher weggenommen habe. Er habe diesen ungefähr zwei bis drei Sekunden in der Hand gehalten, bevor er ihn in die Wohnung geworfen habe. Er habe den Schraubenzieher nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnung verlassen habe. Diese Darstellung von F._____ sei nicht unvereinbar mit der Wahrnehmung des Beschuldigten I._____, der ja nur

- 35 für kurze Zeit, zwei Sekunden, einen Gegenstand in der Hand von F._____ gesehen haben will. Hinzu komme, dass aufgrund des übrigen Untersuchungsergebnisses nicht davon auszugehen sei, dass F._____ sich nach dem Gerangel mit dem Beschuldigten I._____ weiter aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe. Insbesondere sei von keinem weiteren der Beschuldigten je geltend gemacht worden, von F._____ mit einem Gegenstand geschlagen oder auch nur bedroht worden zu sein. Der Beschuldigte H._____ habe zwar teilweise unklare Aussagen über die Person, welche einen Gegenstand gehalten habe, gemacht. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes sei aber einzig davon auszugehen, dass † M._____ einen Gegenstand (Schraubendreher) in der Hand gehalten habe. Der vom Beschuldigten I._____ wahrgenommene Gegenstand sei somit offensichtlich bloss derjenige Schraubenzieher gewesen, welchen F._____ diesem aus dem Hosenbund entnommen und danach weggeworfen habe. Es könne offen bleiben, ob F._____ den Schraubenzieher unmittelbar nach der Wegnahme oder erst beim Verlassen der Wohnung weggeworfen habe. b) Da die Beschuldigten weder im vorinstanzlichen Verfahren, noch in der Untersuchung oder im Berufungsverfahren behaupteten, F._____ sei bei der Auseinandersetzung bewaffnet gewesen, hat es bei den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sein Bewenden. Für eine Bewaffnung F._____s bestehen keine Anhaltspunkte. 1.1.12. L._____ Dass L._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung bewaffnet gewesen sein soll, wurde weder von der Anklagebehörde noch von den Beschuldigten behauptet oder von diesem selbst zugegeben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er sich nicht aktiv an den vorliegend zu beurteilenden tätlichen Auseinandersetzungen beteiligt hat. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten H._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung Ausführungen dazu machte, es sei denkbar, dass sich L._____ im Verlauf der Auseinandersetzung habe befreien, in der Wohnung ein Armierungseisen behändigen und damit F._____

- 36 von hinten auf den Kopf schlagen können (Urk. 228 S. 13), handelt es sich dabei um reine Spekulationen. Weder hat eine der beteiligten Personen im Verlauf der Untersuchung entsprechende Wahrnehmungen zu Protokoll gegeben, noch bestehen irgendwelche objektiven Anhaltspunkte, welche für eine derartige Annahme sprechen würden. 13.3. Beginn der Auseinandersetzung 1.1.13. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der Beteiligten zusammengefasst dahingehend, dass nicht restlos geklärt werden könne, wer sich wann vor der Türe zur Wohnung K._____ eingefunden habe. Letztlich sei dies aber auch nicht von Relevanz. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt, als die Beschuldigten an die Türe geklopft respektive an der Klingel geläutet hätten, diese zu viert gewesen seien. Wer an der Türe geklopft und/oder geläutet habe, lasse sich nicht mehr mit Sicherheit sagen. Ebenfalls lasse sich nicht mehr genau erstellen, wer wo vor der Türe gestanden sei. Die betreffenden Aussagen der Beschuldigten seien diesbezüglich zu widersprüchlich. Fest stehe hingegen, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ unmittelbar vor der Türe aufgehalten hätten. Es sei erstellt, dass F._____ die Türe in der Folge von innen einen Spalt breit geöffnet habe. Als dieser die Beschuldigten vor der Türe gesehen habe, habe vermutlich der Beschuldigte J._____ entweder mit dem Fuss oder der Hand verhindert, dass die Türe wieder geschlossen worden sei. Die von den Verteidigungen der Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltsvariante, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] von ihrer Position innerhalb der Wohnung nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Wohnung durch einen Überraschungsangriff und eine Überrumpelung ungeschoren zu verlassen, erscheine in Gesamtbetrachtung der Umstände und der Vorgeschichte nicht als ausgeschlossen. Gestützt werde diese Annahme auch durch die Tatsache, dass † M._____ zusammen mit den Beschuldigten G._____ und H._____ in den Waschküchenbereich hinuntergefallen sei. Es sei deshalb zugunsten der Beschuldigten offen zu lassen, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei, ob durch körperliche Gewalt der Beschuldigten oder durch einen der Gebrüder … [F._____ und M._____]. Ebenfalls offen zu lassen sei die

- 37 - Frage, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Diesbezüglich könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien bzw. diese angegriffen hätten. Auf der anderen Seite könne aber auch nicht einfach von der Version der Beschuldigten ausgegangen werden, wonach diese von den Gebrüdern … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien. Wenn der Beschuldigte G._____ anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe, so erscheine dies plausibel. Dabei sei insgesamt nicht weiter verwunderlich, dass die Beschuldigten einerseits und F._____ andererseits jeweils gegenteilige Aussagen gemacht hätten. L._____ wolle seinen Aussagen zufolge nichts mitbekommen haben, da er von seiner Position her nichts gesehen habe. Die Aussage von N._____, wonach die Beschuldigten die Türe mit Körpergewalt aufgemacht hätten, könne insofern nicht zweifelsfrei übernommen werden, als viele ihrer Aussagen insbesondere auch im Vergleich mit Aussagen der Beschuldigten selbst über das Tatgeschehen nicht glaubhaft seien. In der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und den Brüdern … [F._____ und M._____] anderseits gekommen, wobei die Klärung der Frage, ob es sich dabei um einen Angriff gehandelt habe, rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur sei. Namentlich aufgrund der teilweise widersprüchlichen Angaben von F._____ müsse zugunsten des Beschuldigten I._____ offengelassen werden, ob dieser vor der Türe den Schraubenzieher tatsächlich in der Hand gehalten habe. Was aber F._____s Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Messer in der Hand des Beschuldigten G._____ angehe, so sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, wann dieser sonst im Laufe der Auseinandersetzung das Messer in G._____' Hand hätte sehen können. F._____ habe seinen Aussagen zufolge denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher zur tödlichen Verletzung von † M._____ geführt und ausserhalb der Wohnung von K._____ stattgefunden habe, nicht mitbekommen. Dies alles sei geschehen, bevor F._____ seinen Bruder nach dem Streit auf dem Boden im Waschküchenbereich gesehen habe. Er habe nicht

- 38 gesehen, wie jemand mit einem Messer auf seinen Bruder eingestochen habe. Zudem habe von den übrigen Beschuldigten auch nie jemand glaubhaft dargelegt, F._____ sei während der tätlichen Auseinandersetzung im Waschküchenbereich anwesend gewesen. Dass F._____ aber von Anbeginn weg ausgesagt habe, der Beschuldigte G._____ habe ein Messer in der Hand gehalten, belege unzweifelhaft, dass Letzterer entgegen seinen Beteuerungen eben doch schon vor der Wohnungstüre bzw. im Zeitpunkt, als die Wohnungstüre von F._____ geöffnet worden sei, das Tatmesser in seiner Hand gehalten habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe F._____ noch einmal deutlich gemacht, dass der Beschuldigte G._____ das Messer in der Hand gehalten habe, als er (F._____) die Wohnungstüre aufgemacht habe. Untermauert werde diese Sachverhaltsdarstellung auch durch die Aufzeichnung der zwei Notrufe, worin F._____ nichts von einem Messerstich erwähnt habe. Es sei dabei wohl davon auszugehen, dass F._____ etwas von einem Messerstich gegen seinen Bruder erwähnt hätte, hätte er die Auseinandersetzung und den tödlichen Messerstich im Waschküchenbereich miterlebt. Der diesbezüglich eingeklagte und entscheidende Sachverhalt sei somit als erstellt zu betrachten. Dass der Beschuldigte H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe, müsse anhand der in der Hauptverhandlung gemachten Äusserungen von F._____ zugunsten des Beschuldigten H._____ verneint werden. Etwas anderes könne nicht rechtsgenügend erstellt werden. 1.1.14. Die Verteidigung des Beschuldigten G._____ machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, aufgrund der unabgesprochenen und übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Beschuldigter sei klar, dass es nie zu einem Angriff der Beschuldigten auf die Brüder … [F._____ und M._____] gekommen sei. Genau umgekehrt habe es sich verhalten. Die Beschuldigten seien nämlich von den aus der Wohnung stürmenden Brüdern … [F._____ und M._____] völlig überrascht worden. Die Anklagebehörde verfüge, mit Ausnahme der Aussagen F._____s, über kein einziges Beweismittel, welches ihre These stütze. Was die

- 39 - Aussagen von N._____ angehe, so lasse sich diese schon aus formellen Gründen nicht gegen den Beschuldigten verwenden. Einzig und allein auf F._____ beruhe auch die Behauptung, dass G._____ vom Moment der Türöffnung an das Messer einsatzbereit in der Hand gehalten habe. Es sei durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, dass F._____ das Messer bei G._____ erst später gesehen habe, als er es nämlich unten nach der Auseinandersetzung mit † M._____ noch in der Hand gehabt habe oder das Messer dort herumgelegen sei. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er das Messer habe beschreiben können. Es gebe keine weiteren Spuren, welche einen Angriff auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] belegen könnten und die nicht genau so gut mit der Auseinandersetzung nach dem Angriff durch die Gebrüder … [F._____ und M._____] erklärt werden könnten (Urk. 94 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung hierzu aus, auch die "Vorinstanz habe zu Recht einen Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] beim Verlassen der Wohnung als erstellt angenommen und einen vorgängigen eigentlichen Angriff der Beschuldigten … [G._____-H._____-I._____] Brüder und J._____ auf die … [F._____ und M._____] (zu Recht und im vorliegenden Berufungsverfahren unangefochten) verneint" (Urk. 227 S. 7). 1.1.15. Die Verteidigung von H._____ stellte sich im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Anklageschrift beschreibe in ungenügender Art und Weise, wie und durch wen die Türe zur Wohnung K._____ geöffnet worden sei. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschuldigte H._____ im Besitz eines Schlüssels zur Wohnung K._____ gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschuldigten gerade nicht vorgehabt hätten, die Brüder … [F._____ und M._____] anzugreifen, ansonsten sie nämlich die Türe mit dem Schlüssel geöffnet hätten, und zwar ohne die Brüder … [F._____ und M._____] mittels klopfen und lauter Nachfragen zu warnen. Nach dem Klopfen sei es in der Wohnung still geworden, weil sich die Brüder … [F._____ und M._____] höchstwahrscheinlich auf ihre Flucht aus der Wohnung vorbereiteten. Ihr Plan sei es gewesen die Türe überraschend zu öffnen und die Wohnung unter allen Umständen zu verlassen. Aufgrund ihrer höchst kriminellen

- 40 - Machenschaften in der Wohnung K._____ hätten sie zwingend mit dem Eintreffen der Polizei rechnen müssen, weshalb sie nur noch ein Ziel verfolgt hätten, nämlich zu fliehen. Sie hätten damit rechnen dürfen, dass L._____ kein Interesse daran gehabt habe, die Polizei zu rufen. So gesehen wären sie bei einer erfolgreichen Flucht aus der Wohnung straflos davon gekommen. Entsprechend hätten auch alle Beschuldigten übereinstimmend ausgesagt, dass die Türe aufgegangen sei und die Gebrüder … [F._____ und M._____] überraschend auf sie losgegangen seien (Urk. 95 S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess H._____ durch seinen Verteidiger im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte wiederholen. Ergänzend dazu führte die Verteidigung aus, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz angeblich zu Gunsten der Beschuldigten offen lasse, aus welchem Grund schliesslich die Türe ganz aufgegangen sei. Auch dürfe nicht offengelassen werden, wer zuerst auf wen losgegangen sei. Von der Beantwortung dieser Fragen hänge nämlich ab, ob eine Notwehrsituation für die Beschuldigten entstanden sei, oder nicht (Urk. 228 S. 15 ff.). 1.1.16. Die Verteidigung von J._____ machte zunächst geltend, es müsse allein schon aufgrund der Formulierung in der Anklageschrift zugunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass die Brüder … [F._____ und M._____] die Türe von sich aus und ohne entsprechende Gewalt seitens der Beschuldigten vollständig öffneten. Bereits aufgrund der Gegebenheiten vor Ort sei nicht vorstellbar, wie die vier Beschuldigten gemeinsam und gleichzeitig gegen die Türe gedrückt haben sollten. Einzig denkbar sei, dass sie sich in Zweierkolonnen gegen die Türe gestemmt hätten. Es sei erstellt, dass zumindest † M._____ aus der Wohnung getreten sei und dann mit G._____ und wohl noch anderen Beteiligten die Treppe hinuntergestürzt sei. Dieser Vorgang sei selbstredend unmöglich, wenn man davon ausgehe, dass die Beschuldigten die Wohnungstüre mit Gewalt aufdrückten und hernach in die Wohnung stürzten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Anklagebehörde sich unredlicher Beweismittel bediene, wenn sie auf die Aussagen von N._____ abstelle. Ihre Aussagen seien aufgrund von Art. 147 Abs. 4 StPO schlicht nicht verwertbar. Aufgrund der

- 41 - Untersuchungsergebnisse sei genau das Gegenteil von dem erstellt, was schliesslich in die Anklage Eingang gefunden habe. Es stehe nämlich fest, dass die Beschuldigten durch die Brüder … [F._____ und M._____] angegriffen worden seien und nicht umgekehrt. Dafür dass es sich so, wie der Beschuldigte J._____ im Übrigen immer schon ausgesagt habe, verhalten habe, spreche auch der Umstand, dass er und G._____ aufgrund des unvermittelten Angriffs der Brüder … [F._____ und M._____] rückwärts die Treppe hinunterstürzten. Ihre Gewaltbereitschaft und ihr damaliges Aggressionspotential hätten die Brüder … [F._____ und M._____] durch ihre massiven Übergriffe auf L._____ eindrücklich zur Schau gestellt. (Urk. 99 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger von J._____ keine neuen Ausführungen zum Beginn der Auseinandersetzung (Urk. 229). 1.1.17. Die Vorinstanz hat unter Ziff. III. 4.4.1 bis 4.4.7 die Aussagen der Beschuldigten sowie jene von F._____ und N._____ sehr sorgfältig und vollständig zusammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. In Bezug auf die Aussagen der Auskunftsperson N._____ gilt es jedoch unter Hinweis auf das unter Ziff. II. 2.3 vorstehend Erwogene zu beachten, dass allfällig von ihr zum Nachteil der Beschuldigten gemachte Aussagen nicht verwertet werden dürfen. Insofern ist den entsprechenden Beanstandungen der Verteidiger beizupflichten. Immerhin kann aber auch festgehalten werden, dass ihren Aussagen nichts offenkundig Entlastendes zum Vorteil der Beschuldigten entnommen werden kann. 1.1.18. a) Wann und aus welchem jeweiligen Grund sich die einzelnen Beteiligten vor der Wohnungstüre K._____ eingefunden haben, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Angaben sämtlicher Beteiligter nicht mehr eruieren. Aufgrund des Beweisergebnisses ist aber erstellt, dass sich sämtliche vier Beschuldigten vor der Wohnungstüre befanden, als an der Türe geklopft respektive geläutet wurde. Insoweit ist der Sachverhalt auch durch die Beschuldigten unbestritten und infolgedessen als erstellt zu betrachten. Was die jeweilige Position der

- 42 - Beschuldigten beim Öffnen der Türe angeht, sagte G._____ aus, er sei eher hinten respektive zuhinterst gestanden (Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/6 S. 5 f.). An anderer Stelle gab er an, in der zweite Reihe gestanden zu sein (Urk. 4/2 S. 8). H._____ gab an, G._____ sei in diesem Moment zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____ und schliesslich er selbst (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 11). I._____ schilderte die Situation dahingehend, dass G._____ direkt vor der Türe gestanden sei. Er selbst sei leicht nach links versetzt, J._____ rechts von ihm und H._____ hinter ihnen gestanden (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/3 S. 3). J._____ machte zur Situation vor der Türe keine präzisen Aussagen. Anlässlich seiner ersten Befragung gab er lediglich an, sie hätten geläutet und an die Türe gepoltert. Nachdem die Türe von innen geöffnet worden sei, habe einer von ihnen, I._____, G._____, oder er selbst die Hand in die Türe gehalten, damit diese nicht mehr geschlossen werde (Urk. 7/1 S. 2). An anderer Stelle bestätigte er seine Aussagen, indem er angab, er selbst, G._____, I._____ und H._____ seien vor der Türe gestanden. Er oder I._____ hätten dann die Türe aufgehalten (Urk. 7/3 S. 4). Wenn die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen schlussfolgert, es stehe fest, dass sich die Beschuldigten J._____ und G._____ im Zeitpunkt, als die Türe geöffnet worden sei, unmittelbar davor aufgehalten hätten, so ist dies durch das Beweisergebnis erstellt. Immerhin hat der Verteidiger von J._____ im Rahmen der Berufungsverhandlung zugestanden, sein Mandant habe die "allenfalls vorgenommenen Handlungen zur Vermeidung der sofortigen Schliessung der Wohnungstüre durch die sich bei L._____ befindlichen Personen" lediglich mit dem Ziel vorgenommen, "Informationen zum Wohlbefinden von L._____ zu erhalten und diesem zu helfen". Keinesfalls sei es um eine nachfolgende Durchführung eines tätlichen Angriffs bzw. Raufhandels gegangen (Urk. 229 S. 9). b) Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung im Ergebnis zum Schluss kommt, es könne nicht zweifelsfrei erstellt werden, dass die Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] losgegangen seien oder ob das Gegenteil der Fall gewesen sei. Wenngleich die von den Verteidigern der Beschuldigten ins Feld geführte Sachverhaltsvariante, wonach die Gebrüder … [F._____ und M._____] gleichsam

- 43 mit dem Rücken zur Wand in der Falle gesessen seien und die Flucht nach vorne hätten antreten müssen, nicht überzeugt, lässt sich gegenteiliges nicht restlos beweisen. Immerhin aber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Wohnung K._____, in welcher L._____ festgehalten wurde, im Parterre der Liegenschaft befindet und die Gebrüder … [F._____ und M._____] ohne weiteres durch die Fenster respektive via Balkontüre hätten fliehen können. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte F._____ immerhin, sich solche Gedanken auch gemacht zu haben (Prozess SB120265 Urk. 57 S. 6). Insofern verfängt die Hypothese der Verteidiger nicht. Ebenso ist es wenig wahrscheinlich, dass die Gebrüder … [F._____ und M._____] den Plan hatten, bei den engen räumlichen Verhältnissen an den vier, zumindest teilweise bewaffneten, Beschuldigten vorbeizustürmen und auf diese Weise die Flucht zu ergreifen. Ein derartiges Vorhaben wäre bei vernünftiger Betrachtung von Anbeginn zum Scheitern verurteilt gewesen. Wie die Vorinstanz jedoch zurecht festhielt, muss zugunsten der Beschuldigten offen gelassen werden, ob die Wohnungstüre gewaltsam durch die Beschuldigten aufgedrückt wurde oder ob die Brüder … [F._____ und M._____] diese unvermittelt ganz aufrissen. Ebenso lässt sich nicht mehr im Detail klären, wer auf wen losgegangen ist. Wie die Vorinstanz zitierte, gab G._____ vor Bezirksgericht zu Protokoll, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 87 S. 20). Diese Schilderung dürfte die konkreten Geschehnisse am besten wiedergeben. Einerseits versuchten die Beschuldigten unbestrittenermassen von aussen zu verhindern, dass die Wohnungstüre wieder geschlossen wurde und stemmten sich dagegen. Andererseits waren die Brüder … [F._____ und M._____] in der Wohnung angesichts der Übermacht vor der Türe zunächst bemüht, diese um jeden Preis wieder zu schliessen, und als dies nicht mehr gelang und sich die Türe für sämtliche Beteiligten überraschend öffnete, ging man aufeinander los. Ein einseitiger Angriff der Beschuldigten auf die Gebrüder … [F._____ und M._____] lässt sich damit nicht zweifelsfrei erstellen. Wie die Verteidigung von G._____ aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen zum Schluss kommt, die Vorderrichter hätten "verbindlich festgestellt", der Auseinandersetzung liege ein Überraschungsangriff der Gebrüder … [F._____ und M._____] zugrunde, ist

- 44 schlicht nicht nachvollziehbar. Solches lässt sich dem angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht entnehmen. Hier unterliegt die Verteidigung wohl ebenso einem Irrtum, wie wenn sie die Auffassung vertritt, die vorinstanzlichen Erwägungen seien für die Rechtsmittelinstanz bindend, weil die Anklagebehörde den Schuldpunkt nicht angefochten habe. Dieser wurde bekanntlich von den Beschuldigten zum Berufungsgegenstand gemacht und steht damit im zweitinstanzlichen Verfahren ohne Einschränkung zur Disposition. Was die Einwände der Verteidigung von H._____ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Verteidigung die Frage, wer auf wen losgegangen sei, gerade nicht offen lässt. Die Vorinstanz kommt vielmehr mit Verweis auf entsprechende Zugeständnisse des Beschuldigten G._____ zum zutreffenden Schluss, die Türe sei so aufgegangen, dass eine beidseitige Konfrontation stattgefunden habe (Urk. 136 S. 55). Dies wird im Übrigen auch schon rein bildlich dadurch unterstrichen, dass gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. dazu später Ziff. 5) sich † M._____ kämpfend zur Wohnungstür hinaus bewegte (was für ein "Ausbrechen" der Gebrüder … [F._____ und M._____] sprechen könnte), während sich die tätliche Auseinandersetzung zwischen F._____ und I._____ im Innern der Wohnung abspielte (was eher einen Angriff der Gebrüder … [ G._____-H._____-I._____]). Die Verteidigung von H._____ beanstandet weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, wonach H._____ im Besitz eines Wohnungsschlüssels gewesen sei und es daher auf der Hand liege, dass sich die Beschuldigten unbemerkt Zutritt zur Wohnung hätten verschaffen können, wenn sie einen Angriff geplant gehabt hätten. Dieses Argument ist insofern rein spekulativer Natur, als H._____ selbst ausführte, einer von ihnen habe an der Türklingel geläutet und den Türgriff gedrückt (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/8 S. 11 ff.). Daraus geht hervor, dass die Türe offenkundig von innen verschlossen war. Damit hätte sie von aussen wohl auch mit einem Schlüssel nicht geöffnet werden können. Insofern kann der Beschuldigte H._____ aus dem Umstand, dass er allenfalls über einen Wohnungsschlüssel verfügte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. c) Wenn die Vorinstanz erwägt, in der Folge sei es unbestrittenermassen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten einerseits und

- 45 - F._____ sowie † M._____ andererseits gekommen, wobei auf die einzelnen Tathandlungen später noch einzugehen sei, ist dem nichts hinzuzufügen. d) Soweit die Vorinstanz unter Ziff. III. 4.4.8 d) (Urk. 136 S. 56) Erwägungen zu einer allfälligen Bewaffnung des Beschuldigten I._____ macht, kann darauf angesichts seiner rechtskräftigen Verurteilung vollumfänglich verwiesen werden. Wie an anderer Stelle ausgeführt, stellte sich F._____ von Anfang an auf den Standpunkt, der Beschuldigte G._____ sei bereits zu Beginn der tätlichen Auseinandersetzung mit einem Messer bewaffnet gewesen. Rund drei Stunden nach der Auseinandersetzung wurde F._____ im Spital U._____ erstmals durch einen Funktionär der Kantonspolizei Schwyz zur Sache befragt. Schon damals gab er zu Protokoll, dass jene Person, welche auf seinen Bruder los gegangen sei (die Rede war von der Person mit dem "riesen Bart", womit unzweifelhaft G._____ gemeint sein musste) mit einem Messer bewaffnet gewesen sei. Das Messer habe eine 2.5 - 3 cm breite und ca. 10 cm lange Klinge aufgewiesen (Urk. 8/1 S. 17). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2010 fertigte F._____ eine Skizze des Messers an, welches er bei G._____ zuvor gesehen habe (Urk. 8/3 S. 20a). Das Tatmesser wurde bekanntlich nicht gefunden. Nachdem G._____ aber zu Beginn seiner Einvernahmen bestritt, bei der Auseinandersetzung ein Messer mit sich geführt zu haben, legte er am 5. März 2010 ein Geständnis ab. Dabei schilderte er erstmals auch die Beschaffenheit des verwendeten Messers (Urk. 4/4 S. 4). Anhand dieser Beschreibungen konnte die Anklagebehörde Erkundigungen bei der Firma … einholen, dort hatte der Beschuldigte das Messer gekauft. Anhand eines Fotos konnte der Beschuldigte G._____ das verwendete Messer eindeutig identifizieren (Urk. 4/7 S. 2 und Anhang mit Fotografie des Messers). Das auf diese Weise eruierte Tatmesser weist eine derartige Übereinstimmung mit dem bereits am Tattag durch F._____ skizzierten Messer auf, das kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass F._____ das Messer gesehen haben muss. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hat F._____ denjenigen Teil der Auseinandersetzung, welcher schliesslich zum Tode seines Bruders † M._____ führte, nicht mitbekommen, weil er zu jenem Zeitpunkt erstelltermassen in der Wohnung K._____ mit I._____ in eine tätliche

- 46 - Auseinandersetzung verwickelt war. Seinen im Sterben liegenden Bruder hat er erst dann im Waschküchenbereich gesehen, als diesem die tödliche Verletzung bereits beigebracht worden war (vgl. dazu auch die Aussagen von F._____ an der Berufungsverhandlung: SB120265 Urk. 57 S. 7). Dass F._____ Teil dieser Auseinandersetzung im Keller- respektive Waschküchenbereich gewesen sein soll, wurde von keiner der Parteien je behauptet. Der Umstand, dass F._____ die Tatwaffe bereits in einem Zeitpunkt derart präzise schildern und skizzieren konnte, als G._____ noch behauptete, nicht mit einem Messer bewaffnet gewesen zu sein und niemand sonst wusste, wie das – verschwundene – Messer ausgesehen hatte, lässt nur einen Schluss zu: G._____ musste das Tatmesser bereits offen in der Hand gehalten haben, als die Wohnungstüre geöffnet wurde. Die Vorinstanz ging damit richtigerweise davon aus, dass der diesbezüglich eingeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. Dass der Beschuldigte H._____ bei der Auseinandersetzung mit einem Armierungseisen bewaffnet war, wurde zuvor unter Ziff. 4.2.2 dargetan. Gestützt auf die Aussagen von F._____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vor Bezirksgericht kamen die Vorderrichter zum Schluss, es lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass H._____ das von ihm verwendete Armierungseisen bereits in der Wohnungstüre offen und für F._____ sichtbar in den Händen gehalten habe. Diese Erwägungen sind in der Sache zutreffend. Allerdings findet sich in der Anklageschrift auch keine entsprechende Sachverhaltsschilderung, welche zu erstellen gewesen wäre. Im Gegensatz zum Beschuldigten G._____, wo in der Anklageschrift explizit umschrieben wird, dieser habe zum Zeitpunkt des behaupteten Angriffs "sein Messer jedenfalls für F._____ sichtbar einsatzbereit in der Hand" gehalten, finden sich bezüglich H._____ keine entsprechenden Vorwürfe (Urk. 76 S. 6). 14. Ablauf der Auseinandersetzung 14.1. G._____

- 47 - 1.1.19. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass sich der Beschuldigte G._____ entgegen seinen Ausführungen bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Zu seinen Gunsten sei jedoch davon auszugehen, dass auch † M._____ einen Gegenstand in seiner Hand gehalten habe. Dabei habe es sich mutmasslich um den sichergestellten Schraubendreher gehandelt. Anlässlich der weiteren Auseinandersetzung habe sich der Beschuldigte G._____ eine Stichverletzung am linken Oberschenkel zugezogen, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese durch sein eigenes Messer und unter Einwirkung von † M._____ entstanden sei. Als der Beschuldigte G._____ im späteren Verlauf zumindest mit seinem rechten Knie auf den Boden gesunken sei, habe er † M._____ den eingeklagten tödlichen Messerstich versetzt. 1.1.20. Die Verteidigung von G._____ machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte habe während der ganzen Untersuchung von allem Anfang an zugegeben, dass er am 15. Februar 2010 in der Liegenschaft O._____strasse ... in P._____ anlässlich einer Auseinandersetzung † M._____ mit einem Messer einen tödlichen Stich beigebracht habe, dies nachdem † M._____ ihn zuvor angegriffen und ihm einen Stich in den Oberschenkel versetzt habe. Die Behauptung der Anklagebehörde, es habe eine tätliche Auseinandersetzung zwischen † M._____ einerseits und G._____, H._____ und J._____ andererseits gegeben, sei durch nichts bewiesen. Vielmehr gestehe die Anklagebehörde ja selber ein, dass sich die Reihenfolge der Tathandlungen im Detail nicht klären lasse. G._____ sei nach seinem Treppensturz vorübergehend bewusstlos gewesen. Vielleicht habe † M._____ in dieser Zeit eine Auseinandersetzung mit einem der Beschuldigten gehabt, bei welcher er sich die festgestellten Kopfverletzungen zugezogen habe. Auch das sei jedoch nicht nachgewiesen. Aufgrund der weitgehend ungeklärten Sachlage sei zugunsten des Beschuldigten G._____ von der für ihn günstigeren Version auszugehen. Demnach seien die Gebrüder … [F._____ und M._____] unerwartet aggressiv aus der Wohnung herausgekommen und G._____ habe einen Schlag auf den Kopf bekommen. Danach sei er zusammen mit † M._____ die Treppe hinuntergestürzt. † M._____ sei mit einem unbekannten, metallenen

- 48 und spitzen Gegenstand auf ihn zugekommen. Bei diesem Gegenstand habe es sich vermutlich um ein Messer oder einen Schraubenzieher gehandelt. G._____ habe versucht † M._____ mit der Hand von sich halten, als ihm dieser einen (Faust-)Schlag auf den Kopf versetzt habe. Weil G._____ † M._____ offenbar körperlich unterlegen gewesen sei, habe er erfolglos versucht, diesen abzuwehren. Deshalb und weil er in Todesangst gewesen sei – er habe sich durch den metallenen Gegenstand von † M._____ bedroht gefühlt – habe er sein Outdoormesser aus der Arbeitshose hervorgeholt. Damit habe er † M._____ einschüchtern wollen, damit dieser von ihm hätte ablassen sollen. † M._____ habe aber unbeirrt weitergekämpft. Irgendwann sei dann G._____ am linken Bein verletzt worden. Weil † M._____ ihn gestochen habe, habe er gesehen, wie sein linker Oberschenkel geblutet habe. Wegen der schwindenden Kraft im Bein sei G._____ dann auf die Knie gesunken, wobei er wegen des Blutverlustes und unter Schock gedacht habe, er müsse sterben. † M._____ habe aber nicht von ihm abgelassen, weshalb G._____ nochmals zwei Treppen hinuntergefallen sei. Um sich von † M._____ zu befreien und nicht selber getötet zu werden, habe G._____ † M._____ schliesslich abwehrend mit beiden Händen weggestossen. Dabei habe er ihm mit dem Messer einen Stich in die Brust versetzt, welcher leider zur Tötung von † M._____ geführt habe (Urk. 94 S. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung über weite Teile die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente. Ergänzend dazu brachte sie vor, von einer Provokation durch den Beschuldigten G._____ könne keine Rede sein. Dieser habe das Messer während der Auseinandersetzung mit den Gebrüdern … [F._____ und M._____] zunächst gar nicht als Stichwaffe eingesetzt, sondern erst am Ende der Auseinandersetzung mit † M._____ tödlich eingesetzt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte schon erheblich verletzt auf den Knien gewesen. Es sei unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Messer die tödliche Verletzung von † M._____ herbeigeführt habe. Er habe sich in Todesangst befunden und sich nicht mehr anders zu helfen gewusst. Er habe nicht gezielt zugestochen, sondern versucht, den Angreifer mit letzter Kraft mit Notwehrwillen wegzustossen. Dabei sei es zum verhängnisvollen Stich gekommen. G._____ habe das Messer bloss zu Warnzwecken hervorgenommen.

- 49 - Er habe † M._____ damit bloss auf Distanz halten wollen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, dass G._____ bereits zu Beginn der Auseinandersetzung vor der Wohnungstüre das Messer offen in der Hand gehalten habe. F._____ behaupte Solches, sei aber vollkommen unglaubwürdig und was er sage sei unglaubhaft. Der Umstand, dass er das Messer habe beschreiben können, spreche nicht dafür, dass er es vor der Wohnungstüre gesehen habe. Ein Messer könne nämlich auch der dümmste Mensch zeichnen. Es sei durchaus denkbar, dass er das Messer erst später gesehen habe, zum Beispiel als er nach dem Streit ausserhalb der Wohnung K._____ im Waschküchenbereich seinen Bruder † M._____ auf dem Boden gesehen habe. Vor der Wohnungstüre könne er das Messer jedenfalls unmöglich gesehen haben. Wenn nämlich F._____ die Türe nur kurz einen Spalt von 10 cm geöffnet und dann wieder zugedrückt habe, könne er unmöglich vier Personen zum Teil vor G._____ stehend, einen Schraubenzieher und ein Messer gesehen haben. Eine solche Beobachtung sei objektiv gar nicht möglich, was klar mache, dass F._____ nicht die Wahrheit gesagt habe (Urk. 227 S. 8 ff.). 1.1.21. a) Die Vorinstanz hat auch hier die Aussagen des Beschuldigten G._____ sehr gründlich und umfassend wiedergegeben. Den betreffenden Erwägungen unter Ziff. III. 5.1 ist nichts mehr hinzuzufügen (Urk. 136 S. 58). Neue Erkenntnisse konnten auch der Befragung von G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung nicht entnommen werden (Urk. 217). b) Im Ergebnis decken sich die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weitestgehend mit den durch die Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Zugeständnissen. Bestritten wird vom Beschuldigten mit Vehemenz, dass er sich bereits mit dem offenen Tatmesser in der Hand in die tätliche Auseinandersetzung mit † M._____ begeben habe. Dass G._____ das verwendete Messer bereits zu Beginn der Auseinandersetzung offen in der Hand hielt, wurde indessen vorstehend unter Ziff. III. 4.3.6 d) ausführlich dargetan. Daran ändert auch die Argumentation der Verteidigung nichts, die sich auf den Standpunkt stellt, es sei objektiv gar nicht möglich, dass F._____ durch den Türspalt die Bewaffnung der Gebrüder … [G._____-H._____-I._____] habe

- 50 erkennen können. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Beteiligten in Bezug auf die Türspaltbreite alles andere als übereinstimmend sind. J._____, der unbestrittenermassen zuvorderst bei der Türe stand, gab zum Beispiel an, die Türe sei einen schmalen Spalt breit geöffnet worden und ein Mann habe auf Deutsch gefragt, was sie wollten. Sie hätten sich dann erkundigt, was in der Wohnung los sei. Der Mann habe dann aber nur gemeint, das gehe sie nichts an und sie sollten abhauen. Sie hätten dann nach L'._____ (L._____) gerufen und keine Antwort bekommen. Dann sei ein zweiter, unbekannter Mann zur Türe gekommen und habe ebenfalls auf Deutsch gesagt sie sollten abhauen (Urk. 7/1 S. 2). H._____ gab an, die Türe sei von innen geöffnet worden. G._____ sei zuvorderst gestanden, hinter ihm J._____, dann I._____. Er selber sei zuhinterst gestanden. Er habe zwei unbekannte Männer gesehen, die in der Türe gestanden seien. Hinter ihnen habe er L._____ gesehen. Dann sei alles ganz schnell gegangen (Urk. 5/1 S. 3). Wenn also die Beschuldigten Zeit und Raum hatten, von aussen in die Wohnung K._____ zu blicken, so muss es umgekehrt auch F._____ möglich gewesen sein, die vor der Tür stehenden Beschuldigten zu sehen. Das wäre im Übrigen gar durch eine bloss 10 cm geöffnete Türe möglich – wenn auch vielleicht nur mit einem Auge und nicht mit beiden. Von einer objektiven Unmöglichkeit, wie sie der Verteidiger von G._____ geltend macht, kann damit keine Rede sein.

SB120097 — Zürich Obergericht Strafkammern 18.12.2012 SB120097 — Swissrulings