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Zürich Obergericht Strafkammern 09.05.2012 SB120076

9 maggio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,005 parole·~30 min·1

Riassunto

Vergehen gegen das Waffengesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120076-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Urteil vom 9. Mai 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

gegen

A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 1. November 2011 (GB110011)

- 2 - Anklage: (Urk. 27) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43)

"Es wird verfügt: 1. Auf den Vorwurf des Erwerbes von Waffenzubehör i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2011 nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.e WG; − der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 lit. d WG. 2. Der Beschuldigte wird wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.e WG bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Von einer Bestrafung wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 lit. d WG wird Umgang genommen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre (berichtigt) festgesetzt.

- 3 - 5. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. März 2009 angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert. 6. Das bei der Kantonspolizei Zürich unter Waffen-Nr. ... lagernde Kleinkalibergewehr "...", Model ..., wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Der bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Schalldämpfer wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Herausgabe der mit Verfügung vom 9. Februar 2011 beschlagnahmten Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... verzichtet. Die Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... werden der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Kosten Anklagebehörde für Strafuntersuchung Fr. 2'160.– Auslagen Vorverfahren Fr. 5'260.– Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. 11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Mündliche Eröffnung mit kurzer Begründung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an den Beschuldigten. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich; Urk. 51) Die Staatsanwaltschaft stellt keinen Antrag. b) Des Verteidigers des Beschuldigten und Berufungsklägers: (schriftlich; Urk. 60) Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen unter angemessenen Kostenfolgen.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 1. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e WG sowie der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG schuldig gesprochen und wegen des obgenannten Vergehens mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.- bestraft. Von einer Bestrafung wegen der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wurde Umgang genommen. Sodann wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben, die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. März 2009 angesetzte Probezeit von zwei Jahren mit Wirkung ab dem Urteilszeitpunkt um ein Jahr verlängert. Im Weiteren wurde angeordnet, es sei das bei der Kantonspolizei Zürich unter Waffen-Nr. ... lagernde Kleinkalibergewehr "...", Model ..., dem Beschuldigten herauszugeben. Hinsichtlich des bei der Kantonspolizei Zürich lagernden Schalldämpfers wurde sodann die

- 5 - Einziehung und dessen Überlassung zuhanden der Kantonspolizei Zürich angeordnet. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Herausgabe der mit Verfügung vom 9. Februar 2011 beschlagnahmten Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... verzichte und diese der Kantonspolizei Zürich zur Verwendung überlasse. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens zu einem Drittel und sprach ihm eine reduzierte Prozessentschädigung zu (Urk. 43). 2. Gegen dieses Urteil liess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 8. November 2011 innert Frist Berufung erheben (Urk. 37), zog diese aber am 3. Februar 2012 zurück (Urk. 45). Ebenfalls fristgerecht liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers vom 10. November 2011 Berufung anmelden (Urk. 38). Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess er sodann seine Berufungserklärung einreichen und obgenannten, in der Berufungsverhandlung erneuerten Antrag stellen (Urk. 47). 3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 1. März 2012 mit, keine Anträge zu stellen (Urk. 51). 4. Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). 5. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind das Nichteintreten auf den Vorwurf des Erwerbs von Waffenzubehör im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gemäss Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz, Dispositiv Ziffer 6 des Erkenntnisses betreffend die Herausgabe des Kleinkalibergewehrs, Dispositiv Ziffer 7 des Erkenntnisses betreffend die Einziehung des Schalldämpfers, Dispositiv Ziffer 8 des Erkenntnisses betreffend den Verzicht auf die Herausgabe der aufgezählten Revolver sowie Dis-

- 6 positiv Ziffer 9 betreffend die Kostenfestsetzung (Prot. II S. 5 f.). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen Samstag, 30. Oktober 2010, 16.00 Uhr, und Dienstag, 2. November 2010, 9.00 Uhr, in seinem Waffengeschäft an der …-Strasse … in C._____ verschiedene Lang-, Faustfeuer- und Softairwaffen ungesichert aufbewahrt (Urk. 27). Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt insofern nicht, als er im Untersuchungsverfahren anerkannte, dass sich am 2. November 2010 um 9 Uhr verschiedene Schusswaffen im Laden befanden, welche weder in einer Vitrine aufbewahrt noch durch einen speziellen Abzugsbügel gesichert waren, sondern auf einer Theke lagen bzw. ohne Schutzvorrichtungen an einer Wand hingen (Urk. 2 Rz 21 ff.). Auch anerkannte er den auf dem Fotobogen (Urk. 3/1) erfassten Zustand als korrekt (Urk. 4 S. 4 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung der Vorinstanz bestätigte er den ihm vorgeworfenen Sachverhalt erneut als korrekt (Urk. 33 S. 3). In der Berufungsverhandlung vom 9. Mai 2012 konkretisierte er seine Aussage sodann dahingehend, er habe die Waffen erst am Montag, den 1. November 2010, beim Verkäufer abgeholt und ins Geschäft gebracht (Urk. 60 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 6). Mit Ausnahme der Frage der exakten Dauer der Lagerung der nicht ausreichend gesicherten Waffen im Waffengeschäft ist der diesbezügliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. 2. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen von zwei Waffenverkäufen am 31. Dezember 2009 an D._____ sowie am 10. März 2010 an E._____ davon abgesehen zu haben, die in Art. 11 WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG aufgezählten Angaben in einem einzelnen schriftlichen Vertragsdokument aufgeführt zu haben.

- 7 - Der Beschuldigte anerkennt diesen Vorwurf (Urk. 33 S. 6 und Urk. 4 S. 9, vgl. auch Prot. II S. 6). Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorwurf der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. e Waffengesetz 1.1. Der Beschuldigte beanstandet die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf der ungenügenden Sicherung der Waffen im Rahmen der Aufbewahrung (Art. 33 Abs. 1 lit. e WG). Konkret bringt er vor, im definierten Zeitraum seien keine Waffen für unbefugte Dritte zugänglich und somit ungesichert aufbewahrt worden. Die Sicherung sei zwar nicht mittels Metallkabel oder Vitrinen erfolgt, sie sei aber aufgrund des abgeschlossenen und damit für Dritte nicht zugänglichen Geschäfts gewährt gewesen. Damit sei der Tatbestand nach Art. 33 Abs. 1 lit. e WG nicht erfüllt (Urk. 47 S. 2, Urk. 34 S. 4, Urk. 60 S. 4 f.). 1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, gemäss den Fotos der Kantonspolizei sei bei einzelnen Waffen die Kabelsicherung teilweise durchgezogen und unverschlossen sowie teilweise lose gewesen. Zahlreiche Waffen seien mit gar keiner Kabelsicherung versehen gewesen. Da der Beschuldigte sodann keine Kenntnis von der Sicherungspflicht bezüglich Softairwaffen gehabt habe, sei unglaubhaft, dass er diese vor der Ladenöffnung noch gesichert hätte. In der Vergangenheit seien im Geschäft schon verschiedentlich Diebstähle begangen worden. Der Beschuldigte habe damit von der Einbruchgefahr Kenntnis gehabt. Zudem sehe Art. 3 der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume vor, dass Schusswaffen in Verkaufsräumen in verschlossenen Vitrinen aufbewahrt oder durch elektronische oder mechanische Mittel gesichert würden. Diese Bestimmung gelte unabhängig davon, ob das Geschäft geöffnet sei oder nicht (Urk. 43 S. 5 f.).

- 8 - 1.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt. Fahrlässiges Vorgehen wird mit einer Busse bestraft (Art. 33 Abs. 2 WG). In Anwendung von Art. 17 Abs. 4 WG regelt die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume (SR 514.544.2) sodann die sichere Aufbewahrung von Waffen in Geschäftsräumen. Für Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung enthält Art. 3 der besagten Verordnung die Verpflichtung, Schusswaffen in Verkaufsräumen in verschlossenen Vitrinen aufzubewahren oder durch elektronische oder mechanische Mittel zu sichern. 1.4. Seitens des Beschuldigten wird anerkannt, dass er Inhaber der "B._____ AG" mit Sitz in C._____ ist, die mit Waffen handelt (Urk. 33 S. 4, Urk. 4 S. 3). Strittig ist hingegen, ob er die sich anerkanntermassen (Urk. 33 S. 3; Urk. 4 S. 5) weder in einer Vitrine befindenden noch mittels Kabel und Schloss fixierten Schusswaffen im Verkaufslokal gegenüber unberechtigten Dritten hinreichend gesichert bzw. sicher aufbewahrt hat, wie dies Art. 33 Abs. 1 lit. e WG erfordert. 1.5. Der Begriff der sicheren Aufbewahrung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e WG wird im Gesetz nicht näher definiert. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass die bei der Aufbewahrung von Waffen zu beachtenden Sorgfaltspflichten sehr stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen (Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes [unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB], AJP 2000 S. 162). Für Geschäftsräumlichkeiten enthält die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume konkretisierende Bestimmungen zur vom Inhaber aufzuweisenden Sorgfalt. Anschliessend an die Zweckumschreibung in Artikel 1 sieht sie drei Sicherungsvorkehrungen vor, welche die Räumlichkeit des Geschäftslokals (Art. 2 und 4) sowie die Schusswaffen selbst (Art. 3) betreffen. Nach Artikel 2 besagter Verordnung muss die Aussenhülle der

- 9 - Geschäftsräumlichkeiten massiv gebaut und genügenden mechanischen Schutz gegen Einbruch bieten (sog. Einbruchsicherung). Artikel 3 zufolge müssen die Schusswaffen sodann gegen die Gefahr eines Diebstahls ausreichend, d.h. in verschlossenen Vitrinen oder durch elektronische oder mechanische Mittel, geschützt werden (sog. Diebstahlsicherung). Artikel 4 sieht schliesslich einen Überfallschutz mittels Überfall-Alarmanlage vor (sog. Überfallschutz). Die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume enthält damit verschiedene Bestimmungen über die notwendigen Schutzvorkehrungen für Geschäftsräume und allfällige sich darin befindende Schusswaffen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht allein aus der Systematik des Gesetzes nicht hervor, dass der Gesetzgeber diese Schutzvorkehrungen nicht kumulativ, sondern alternativ, je nach Sachverhalt, vorsehen wollte. Indem der Gesetzgeber die drei Schutzmassnahmen nacheinander auf die Zweckumschreibung in Artikel 1 und die darin erwähnten Mindestanforderungen folgen liess, drückte er deren Gleichwertigkeit aus. Auch aus dem Wortlaut von Art. 3, wonach sich die Diebstahlsicherung generell auf Schusswaffen in Verkaufsräumen bezieht, könnte abgeleitet werden, dass eine Diebstahlsicherung in Räumen, in denen Waffen grundsätzlich zum Kauf angeboten werden, immer erforderlich ist. Dies widerspricht jedoch Sinn und Zweck besagter Bestimmung. Die in Art. 3 enthaltene Diebstahlssicherung soll Kunden daran hindern, sich während einer Ablenkung, Unaufmerksamkeit oder kurzen Abwesenheit des Verkäufers an den Waffen zu bedienen (vgl. Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 116). Diese Möglichkeit der Entwendung bedingt aber, dass Kunden überhaupt Zutritt zum Geschäftsraum haben. Ist das Geschäft geschlossen, ist es für Kunden nicht zugänglich, und es besteht somit auch keine Gefahr der Entwendung infolge kurzer Unaufmerksamkeit des Verkäufers. Diebstähle können zwar nicht nur zu Ladenöffnungszeiten, sondern auch zu Schliesszeiten erfolgen, weshalb sich ein doppelter Schutz mittels Einbruch- und Diebstahlsicherung als nützlich erweisen würde. Bereits die Tatsache jedoch, dass es nach Art. 3 der Verordnung genügt, wenn die Schusswaffen in einer geschlossenen Vitrine aufbewahrt werden, zeigt, dass

- 10 diese Konstellation beim Erlass der Bestimmung nicht in Betracht gezogen wurde; denn einem Täter eines Einbruchdiebstahls wäre es ausserhalb der Ladenöffnungszeiten ohne Weiteres und ohne grossen Zeitaufwand möglich, eine Vitrine aufzubrechen und sich damit Zugriff zu den sich darin befindenden Schusswaffen zu verschaffen. Der durch eine Vitrine gebotene Schutz verhindert damit lediglich, dass eine Schusswaffe in Anwesenheit bzw. kurzfristiger Abwesenheit des Verkäufers entfernt werden kann. Sie bietet aber keinen Schutz vor der Wegnahme der Schusswaffe bei längerer Abwesenheit des Verkäufers, namentlich bei einem nächtlichen Einbruchdiebstahl. Aus besagter Bestimmung kann sodann geschlossen werden, dass in Lagerräumen aufbewahrte Schusswaffen keines Schutzes durch Vitrinen oder elektronische bzw. mechanische Mittel bedürfen (vgl. auch Wüst, a.a.O., S. 116). Der Grund hierfür liegt darin, dass Schusswaffen in Lagerräumen für Kaufinteressenten in aller Regel nicht zugänglich sind. Sind als Verkaufsräume ausgestaltete Räume der Öffentlichkeit nicht zugänglich, so besteht kein Grund, diese anders zu behandeln als Lagerräume, denn auch bei Lagerräumen besteht grundsätzlich die Gefahr eines nächtlichen Einbruchdiebstahls via Tür oder Fenster. Selbst wenn die Verordnung damit von Verkaufsräumen spricht, kann nicht einfach auf die Bezeichnung eines Raums als Verkaufsraum abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Art und Weise der Nutzung des Raums. Eine andere Auslegung würde es ermöglichen, einen offiziell als Lagerraum geführten Raum vorübergehend als Verkaufslokal zu benutzen, ohne dass die in Art. 3 aufgezählten notwendigen Schutzvorkehrungen getroffen werden müssten. Daraus folgt somit, dass sich der Beschuldigte vorliegend keiner Verletzung von Art. 3 besagter Verordnung schuldig gemacht hat, indem er einzelne Schusswaffen am Dienstag, 2. November 2010 um 9.00 Uhr vor der regulären Ladenöffnungszeit (Urk. 1 S. 5) und damit unbestrittenermassen ausserhalb der Ladenöffnungszeiten in seiner Ladenlokalität nicht entsprechend der Vorschrift in Art. 3 der Verordnung gesichert hat. Damit kann dem Beschuldigten auch keine Missachtung der erforderlichen Sorgfalt vorgeworfen werden.

- 11 - 1.6. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, näher auf die Frage einzugehen, seit wann sich die massgebenden Waffen ungesichert im Waffengeschäft befanden, ob dies namentlich bereits am Samstag, 30. Oktober 2010, der Fall war, wie in der Anklageschrift festgehalten, oder ob sie entsprechend den Ausführungen des Beschuldigten (Prot. II S. 9) erst am darauf folgenden Montag dorthin gebracht wurden. Massgebend ist einzig, dass die Waffen innerhalb des zur Anklage gebrachten Sachverhalts nur zu Ladenschlusszeiten ungesichert bzw. nicht ausreichend gesichert waren. Zur Erwägung der Vorinstanz, der Beschuldigte hätte die Soft-Air-Waffe aufgrund seiner Unkenntnis über die Sicherungspflicht auch nach der Ladenöffnung kaum gesichert (Urk. 43 S. 6), ist sodann festzuhalten, dass sich die Anklage auf den Zeitraum zwischen Samstag, 30. Oktober 2010, 16.00 Uhr, und Dienstag, 2. November 2010, 9.00 Uhr, begrenzt und damit den Zeitpunkt der Ladenöffnung am 2. November 2010 um 14 Uhr nicht mehr erfasst. Damit ist auch nicht massgebend, wie sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt verhalten hätte. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Verletzung von Artikel 33 Absatz 1 lit. e des Waffengesetzes freizusprechen ist. 2. Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Waffengesetz 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Waffengesetzes nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht. Art. 11 WG sieht u.a. vor, dass für jede Übertragung einer Waffe, die im Handel ohne Waffenerwerbsschein erworben werden kann, ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen ist. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der übertragenden sowie der erwerbenden Person, die Waffenart, den Hersteller, die Bezeichnung, das Kaliber, die Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung, sodann die Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt, sowie

- 12 einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen, sofern Feuerwaffen übertragen werden. 2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich des Verkaufs des Repetiergewehrs … an D._____ vom 31. Dezember 2009 eine Rechnung ausstellte, aber keinen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag abschloss (Urk. 3/2). Dies hat er in der Einvernahme vom 24. Mai 2011 denn auch anerkannt (Urk. 4 S. 9). Gleiches gilt hinsichtlich des Verkaufs der Waffe … an E._____ vom 10. März 2010. Der Beschuldigte stellte zwar eine Rechnung aus, ein schriftliches, von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Vertragsdokument erstellte er jedoch nicht, was er in der Einvernahme vom 24. Mai 2011 bestätigte (Urk. 3/2, Urk. 4 S. 9). Die Hinweise der Verteidigung des Beschuldigten, es genüge, wenn die in Art. 11 WG aufgezählten Angaben alternativ im Kaufvertrag oder auf dem Waffenerwerbsschein enthalten seien, und es grenze an überspitzten Formalismus zu verlangen, dass die Unterschriften auf der Verkaufsquittung stehen müssten (Urk. 34 S. 10), überzeugen nicht. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG enthält eine hinreichend klare Bestimmung, wann eine Übertretung begangen wird. Art. 11 WG spricht explizit von einem schriftlichen Vertrag und zählt sodann die einzelnen Voraussetzungen für einen gültigen Kaufvertrag ebenso klar und verständlich auf. Dazu gehören auch die Unterschriften der veräussernden und der erwerbenden Partei. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Bestimmung primär vom Gesetzeswortlaut auszugehen (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 34; BSK StGB I-Popp/Levante, Art. 1 N 29). Der Wortlaut von Art. 11 WG ist vorliegend klar; es besteht kein Interpretationsspielraum (vgl. zum Ganzen auch Wüst, a.a.O., S. 86). Die seitens der Verteidigung vorgebrachten Ausführungen zur Frage der Nichtigkeit des Vertrages (Urk. 60 S. 9 f.) vermögen daran sodann nichts zu ändern, betreffen sie doch primär zivilrechtliche und nicht strafrechtliche Gesichtspunkte.

- 13 - 2.3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog, besteht der Grund für die Bestimmung in Art. 11 WG in der Möglichkeit der Rückverfolgung der Waffen bei kriminellen Handlungen (Wüst, a.a.O., S. 86; Urk. 43 S. 7 f.). Mittels den im Kaufvertrag enthaltenen Angaben soll damit ermöglicht werden, die Herkunft der Waffe schnell und einfach zu eruieren. Ergeben sich die massgebenden Daten nur aus dem Waffenerwerbsschein und der ausgestellten Quittung bzw. Rechnung zusammen, so erschwert dies die Eruierung der Herkunft; dies wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung in Art. 11 WG gerade vermeiden. Damit bleibt für die Ansicht der Verteidigung (Urk. 34 S. 10) kein Raum. Die Kritik der Verteidigung, das Waffengesetz sei nicht durchdacht und gewisse darin vorgesehene Abläufe seien sinnlos (Urk. 34 S. 11), vermag allenfalls berechtigt sein, sie rechtfertigt jedoch ein Abweichen bzw. eine Missachtung von klaren gesetzlichen Bestimmungen durch das Gericht nicht. 2.4. Wie dargelegt stellte der Beschuldigte den Käufern am 31. Dezember 2009 bzw. am 10. März 2010 je eine Quittung aus, auf welchen die gemäss Art. 11 WG geforderten Unterschriften des Beschuldigten und des Erwerbers fehlen (Urk. 3/2). Die Quittungen enthalten damit nicht alle Erfordernisse gemäss Art. 11 WG, weshalb der Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Zum subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz zutreffend, der Beschuldigte habe ausgeführt, eine Weiterbildung bzw. eine Sitzung zum neuen Waffengesetz besucht zu haben, weshalb er um die hier massgebenden Vorschriften habe wissen müssen (Urk. 43 S. 8 mit Verweis auf Urk. 4 S. 8). Dies ist zutreffend und es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 8). Mit der Vorinstanz ist damit von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Damit hat der Beschuldigte in beiden Fällen die aus Art. 11 WG resultierende Pflicht zum Abschluss eines Kaufvertrages mit den notwendigen Angaben verletzt und sich damit der mehrfachen fahrlässigen Übertretung nach Art. 34 Abs. 1 lit. d WG i.V.m. Art. 11 WG schuldig gemacht.

- 14 - IV. Strafe 1. Die Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse geahndet. 2. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Strafe infolge eines leichten Falles gemäss Art. 34 Abs. 2 WG ab (Urk. 43 S. 12). Daran ist die Rechtsmittelinstanz gebunden, zumal dies seitens des Beschuldigten nicht gerügt wird. Folglich ist für die mehrfache Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG von einer Bestrafung abzusehen. 3. Eine Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 46 StGB fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte einzig der Begehung von Übertretungen schuldig gesprochen wird. V. Kosten 1. Die Festsetzung der Entscheidgebühr sowie der weiteren Kosten durch die Vorinstanz (Dispositiv Ziffer 9) hat der Beschuldigte nicht angefochten (Prot. II S. 6), weshalb darüber nicht zu entscheiden ist. In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StGB ist sodann von Amtes wegen über die Kostenauflage der Vorinstanz zu urteilen. Der Beschuldigte obsiegt hinsichtlich des Vorwurfs des Schalldämpfers (Nichteintreten infolge Einstellungsverfügung) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. e (Freispruch), er unterliegt hingegen hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG (Schuldspruch, aber keine Bestrafung). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Vorinstanz dem Beschuldigten damit zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass die Staatsanwaltschaft die Berufung während der Frist zur Berufungserklärung nach Erhalt des begründeten Urteils zurückgezogen hat, bleibt für sie als Berufungsklägerin ohne Kostenfolge (ZR 110 [2011] Nr. 37). Im Weiteren ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens für

- 15 das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.- zuzusprechen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.- zu veranschlagen. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren hinsichtlich des Vorwurfs betreffend das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e WG obsiegt, betreffend den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten ist sodann für das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO eine reduzierte Prozessentschädigung für seine Umtriebe von Fr. 1'200.- (einschliesslich Barauslagen und 8 % MwSt.) zu entrichten.

Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 1. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt: 1. Auf den Vorwurf des Erwerbes von Waffenzubehör i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2011 nicht eingetreten. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel).

- 16 - Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. Das bei der Kantonspolizei Zürich unter Waffen-Nr. ... lagernde Kleinkalibergewehr "...", Model ..., wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Der bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Schalldämpfer wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Herausgabe der mit Verfügung vom 9. Februar 2011 beschlagnahmten Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... verzichtet. Die Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... werden der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Kosten Anklagebehörde für Strafuntersuchung Fr. 2'160.– Auslagen Vorverfahren Fr. 5'260.– Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. (…) 11. (…) 12. (Mitteilung) 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 17 - Es wird sodann erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. 2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Von einer Bestrafung wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird Umgang genommen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, sowie in vollständiger Ausfertigung an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, - Bundesamt für Polizei,

- 18 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz, - die Kantonspolizei Zürich, - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (mittels Kopie von Urk. 46).

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 9. Mai 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

Urteil vom 9. Mai 2012 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird verfügt: 1. Auf den Vorwurf des Erwerbes von Waffenzubehör i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2011 nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.e WG;  der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 lit. d WG. 2. Der Beschuldigte wird wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit.e WG bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Von einer Bestrafung wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 lit. d WG wird Umgang genommen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre (berichtigt) festgesetzt. 5. Die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. März 2009 angesetzte Probezeit von zwei Jahren wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert. 6. Das bei der Kantonspolizei Zürich unter Waffen-Nr. ... lagernde Kleinkalibergewehr "...", Model ..., wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Der bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Schalldämpfer wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Herausgabe der mit Verfügung vom 9. Februar 2011 beschlagnahmten Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... verzichtet. Die Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... werden der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt. 11. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Mündliche Eröffnung mit kurzer Begründung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an den Beschuldigten. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich; Urk. 51) b) Des Verteidigers des Beschuldigten und Berufungsklägers: (schriftlich; Urk. 60) Es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen unter angemessenen Kostenfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil und Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 1. November 2011 wurde der Beschuldigte A._____ des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e WG sowie der mehrfachen Übertretung des Waff... 2. Gegen dieses Urteil liess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Eingabe vom 8. November 2011 innert Frist Berufung erheben (Urk. 37), zog diese aber am 3. Februar 2012 zurück (Urk. 45). Ebenfalls fristgerecht liess der Beschuldigte durch ... 3. Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft tei... 4. Auf das vorliegende Verfahren sind – soweit es sich um verfahrensrechtliche Fragen handelt – die Bestimmungen der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung anwendbar (Art. 454 Abs. 1 StPO). 5. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind das Nichteintreten auf den Vorwurf des Erwerbs von Waffenzubehör im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG gemäss Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz, Dispositiv Ziffer 6 des Erkenn... II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen Samstag, 30. Oktober 2010, 16.00 Uhr, und Dienstag, 2. November 2010, 9.00 Uhr, in seinem Waffengeschäft an der …-Strasse … in C._____ verschiedene Lang-, Faustfeuer- und Softairwaf... 2. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen von zwei Waffenverkäufen am 31. Dezember 2009 an D._____ sowie am 10. März 2010 an E._____ davon abgesehen zu haben, die in Art. 11 WG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG aufgezählten Angaben ... Der Beschuldigte anerkennt diesen Vorwurf (Urk. 33 S. 6 und Urk. 4 S. 9, vgl. auch Prot. II S. 6). Der Sachverhalt ist damit rechtsgenügend erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorwurf der Verletzung von Art. 33 Abs. 1 lit. e Waffengesetz 1.1. Der Beschuldigte beanstandet die rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vorwurf der ungenügenden Sicherung der Waffen im Rahmen der Aufbewahrung (Art. 33 Abs. 1 lit. e WG). Konkret bringt er vor, im definierten Zeitraum seien keine Waffen für unbe... 1.2. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, gemäss den Fotos der Kantonspolizei sei bei einzelnen Waffen die Kabelsicherung teilweise durchgezogen und unverschlossen sowie teilweise lose gewesen. Zahlreiche Waffen seien mit gar keiner Kabelsicher... 1.3. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Wa... 1.4. Seitens des Beschuldigten wird anerkannt, dass er Inhaber der "B._____ AG" mit Sitz in C._____ ist, die mit Waffen handelt (Urk. 33 S. 4, Urk. 4 S. 3). Strittig ist hingegen, ob er die sich anerkanntermassen (Urk. 33 S. 3; Urk. 4 S. 5) weder in e... 1.5. Der Begriff der sicheren Aufbewahrung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. e WG wird im Gesetz nicht näher definiert. In der Lehre wird davon ausgegangen, dass die bei der Aufbewahrung von Waffen zu beachtenden Sorgfaltspflichten sehr stark von den konkret... 1.6. Unter diesen Umständen kann davon abgesehen werden, näher auf die Frage einzugehen, seit wann sich die massgebenden Waffen ungesichert im Waffengeschäft befanden, ob dies namentlich bereits am Samstag, 30. Oktober 2010, der Fall war, wie in de... 2. Vorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 11 Waffengesetz 2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird mit Busse bestraft, wer seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Waffengesetzes nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht. Art. 11 WG sieht u.a. vor, dass für j... 2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich des Verkaufs des Repetiergewehrs … an D._____ vom 31. Dezember 2009 eine Rechnung ausstellte, aber keinen schriftlichen, von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag abschloss (Urk. 3/2). ... 2.3. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwog, besteht der Grund für die Bestimmung in Art. 11 WG in der Möglichkeit der Rückverfolgung der Waffen bei kriminellen Handlungen (Wüst, a.a.O., S. 86; Urk. 43 S. 7 f.). Mittels den im Kaufvertrag entha... 2.4. Wie dargelegt stellte der Beschuldigte den Käufern am 31. Dezember 2009 bzw. am 10. März 2010 je eine Quittung aus, auf welchen die gemäss Art. 11 WG geforderten Unterschriften des Beschuldigten und des Erwerbers fehlen (Urk. 3/2). Die Quittungen... IV. Strafe 1. Die Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse geahndet. 2. Die Vorinstanz sah von der Anordnung einer Strafe infolge eines leichten Falles gemäss Art. 34 Abs. 2 WG ab (Urk. 43 S. 12). Daran ist die Rechtsmittelinstanz gebunden, zumal dies seitens des Beschuldigten nicht gerügt wird. Folglich ist für die me... 3. Eine Verlängerung der Probezeit gestützt auf Art. 46 StGB fällt ausser Betracht, da der Beschuldigte einzig der Begehung von Übertretungen schuldig gesprochen wird. V. Kosten Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 1. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind: "Es wird verfügt: 1. Auf den Vorwurf des Erwerbes von Waffenzubehör i.S. von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Hinweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Juli 2011 nicht eingetreten. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel). Es wird erkannt: 1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. Das bei der Kantonspolizei Zürich unter Waffen-Nr. ... lagernde Kleinkalibergewehr "...", Model ..., wird dem Beschuldigten herausgegeben. 7. Der bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Schalldämpfer wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte auf die Herausgabe der mit Verfügung vom 9. Februar 2011 beschlagnahmten Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... verzichtet. Die Revolver Nr. ..., Nr. ..., Nr. ... und Nr. ... werden der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 10. (…) 11. (…) 12. (Mitteilung) 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird sodann erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG. 2. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. e WG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Von einer Bestrafung wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG wird Umgang genommen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'650.- für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, sowie in vollständiger Ausfertigung an - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, - Bundesamt für Polizei, - die Vorinstanz, - die Kantonspolizei Zürich, - die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz (mittels Kopie von Urk. 46). 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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