Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB120054-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hans Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. Juni 2011 (GG110087)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift (inkl. Geschädigtenverzeichnis) der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 28. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Entscheid der Vorinstanz vom 28. Juni 2011: (Urk. 65 S. 43 ff.)
"Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 ausgefällten Strafe bestraft mit 1 Jahr Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 163 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 163 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2011 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernde Sonnenbrille "Prada Sport" wird der Geschädigten
- 3 - B._____ … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Erwerbsausfall von Fr. 1'536.90 zuzüglich 5% Zins ab 7. August 2010 zu bezahlen. 7. Das Verfahren bezüglich der Schadenersatzforderung für Arztkosten wird abgetrennt und gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO von der Verfahrensleitung als Einzelgericht separat beurteilt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'000.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend) Fr. 4'156.06 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)"
- 4 - Entscheid der Vorinstanz vom 7. Dezember 2011: (Urk. 65a S. 4) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Arztkosten in der Höhe von Fr. 213.85 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 zu bezahlen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr festgesetzt. Die Kosten werden im Entscheid über den Strafpunkt erhoben. 3. (Mitteilung) 4. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung des Beschuldigten (schriftlich; Urk. 91) "1. Der Beschuldigte sei des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von höchstens 70 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen und der Vollzug sei nicht aufzuschieben. Die Probezeit im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23.2.10 sei um ein Jahr zu verlängern. 3. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten. 4. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung von Fr. 9'500.– zuzusprechen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen." b) der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (sinngemäss und schriftlich; Urk. 72) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 c) der Privatklägerin C._____ (schriftlich, Urk. 96) "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2011 zu bestätigen. Es seien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen." Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1 Am 28. Juni 2011 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, des Diebstahls sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und unter Einbezug einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 bedingt ausgefällten, widerrufenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– mit einer Gesamtstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wovon bis zum Urteilszeitpunkt 163 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Weiter wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Im Umfang der restlichen 6 Monate wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Das Gericht erkannte weiter, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. März 2011 beschlagnahmte Sonnenbrille "Prada Sport" der Geschädigten B._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen auszuhändigen sei. Sodann wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Erwerbsausfall von Fr. 1'536.90 zuzüglich 5% Zins seit 7. August 2010 zu bezahlen. Das Verfahren bezüglich der Schadenersatzforderung für Arztkosten wurde abgetrennt und separat beurteilt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin C._____
- 6 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins seit 2. August 2010 zu bezahlen. Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Kosten, einschliesslich diejenigen der Untersuchung auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Hinweis auf die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen (Urk. 59 und 65). 1.2 Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte sodann vom Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, in einem abgetrennten Verfahren zum Zivilpunkt dazu verurteilt, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Arztkosten in der Höhe von Fr. 213.85 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 zu bezahlen (Urk. 60 und 65a). 1.3 Gegen das schriftlich eröffnete und begründet zugestellte Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erheben (Urk. 50). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 67). Sodann wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StPO den Privatklägerinnen C._____ (nachfolgend Privatklägerin 1) und D._____ (nachfolgend Privatklägerin 2) und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 70). Während die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete, sich der Berufung anzuschliessen und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt (Urk. 72), liessen sich die Privatklägerinnen innert Frist nicht vernehmen. 1.4 Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung den Beweisantrag stellen, die Privatklägerin 2 sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 67 S. 2). Der Privatklägerin 2 wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2012 Frist angesetzt, sich zu diesem Beweisantrag zu äussern (Urk. 70). Die Privatklägerin 2 liess sich dazu innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2012 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme der Zeugin D._____ (Privatklägerin 2) abgewiesen (Urk. 76). Die Staatsanwaltschaft wie auch die Privatklägerinnen stellen keine Beweisanträge (Urk. 72). 1.5 Unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte mittlerweile aus der Schweiz ausgeschafft worden sei und die Verteidigung keine Korrespondenzadresse
- 7 besitze, der Beschuldigte der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beigewohnt habe und es sich um ein Urteil des Einzelgerichts handle, wurde der Verteidigung, den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden seien (Urk. 78). Die Staatsanwaltschaft (Urk. 81), die Verteidigung (Urk. 83) wie auch die Privatklägerin 1 (Urk. 85) stimmten der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu. Die Privatklägerin 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von ihrem Einverständnis auszugehen ist (Urk. 78 S. 2). 1.6 Sodann wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. April 2012 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 85). Die Berufungsbegründung ging innert erstreckter Frist am 5. Juni 2012 ein (Urk. 89 - 91). Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 wurde daraufhin den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 92). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 94) und die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 95). Die Berufungsantwort der Privatklägerin 1 ging am 5. Juli 2012 ein (Urk. 96), die Privatklägerin 2 liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1 Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt), Ziffer 2 (Widerruf), Ziffern 3 und 4 (Strafmass und Vollzug) sowie in Ziffern 6 und 8 (Schadenersatz und Genugtuung für die Privatklägerin 1, C._____) an. Das Urteil vom 7. Dezember 2011 ficht der Beschuldigte vollumfänglich an. In diesem Umfang sind die vorinstanzlichen Urteile zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2 Hingegen nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend Diebstahl und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Ziffer 5 (Beschlagnahmung), Ziffer 7 (Beurteilung der Schadenersatzforderung in separatem Verfahren), Ziffer 9 (Abweisung des Antrags auf
- 8 - Erstellung eines DNA-Profils) sowie Ziffer 10 (Kostenfestsetzung) (Urk. 67 S. 1 und Urk. 91 S. 1), was festzustellen ist (Art. 402 StPO i.V.m. 437 Abs. 1 StPO). Auf diese Punkte ist im Folgenden nicht mehr weiter einzugehen. 3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. II. Schuldpunkt A. Vergehen gegen das Ausländergesetz 1. Sachverhalt 3.1 Der Beschuldigte ist geständig, bis zum 23. Januar 2011 in der Schweiz verblieben zu sein, obwohl das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und ihm Frist zur Ausreise bis zum 30. November 2010 angesetzt hatte (Urk. 65 S. 6 mit Verweis auf Urk. 15 S. 4, Urk. 16 S. 3 sowie Urk. 40 S. 7 f.). 3.2 Da sich das Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 65 S. 6 mit Verweis auf Urk. 20/2-3). 2. Rechtliche Würdigung 3.3 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b. Der Beschuldigte bestreitet die rechtliche Würdigung seines Verhaltens nicht, lässt aber zur Rechtfertigung ins Feld führen, er sei von der Staatsanwaltschaft angehalten worden, sich im laufenden Verfahren zur Verfügung zu halten, was er auch getan habe (Urk. 43 S. 6). Es sei nicht richtig, wenn die Vorinstanz ausführe, es bestehe keine Pflicht, welche der Ausreisepflicht des Beschuldigten vorgehe, sei doch die Erscheinungspflicht in Art. 205 StPO und somit in einem Bundesgesetz geregelt (Urk. 91 S. 2).
- 9 - 3.4 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Bewilligung des Aufenthalts nach Art. 10 ff. AuG. Rechtmässig verweilt in der Schweiz, wer entweder durch gesetzliche Vorschrift oder durch eine individuelle Bewilligung aufenthaltsberechtigt ist (D'Addario Di Paolo/Vetterli in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 zu Art. 115 AuG). Ist ein Gesuch um Verlängerung oder erstmalige Ausstellung einer Bewilligung hängig, tritt keine sofortige Rechtswidrigkeit ein (vgl. Art. 59 Abs. 2 VZAE). Auch bei Abweisung des Verlängerungsgesuchs wird der Aufenthalt nicht unmittelbar rechtswidrig. Vielmehr setzt die Behörde nach Art. 66 Abs. 2 AuG mit der ordentlichen Wegweisung eine angemessene Ausreisefrist an, während der die Anwesenheit auf Schweizer Boden noch erlaubt ist (D'Addario Di Paolo/Vetterli, a.a.O., N 23 zu Art. 115 AuG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 9. September 2010 das Gesuch des Beschuldigten um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist bis zum 30. November 2010, um die Schweiz zu verlassen (Urk. 20/2). Der Beschuldigte verfügte daher nach diesem Datum nicht mehr über eine Bewilligung zum Aufenthalt in der Schweiz, sein Aufenthalt könnte jedoch durch eine gesetzliche Pflicht gerechtfertigt sein, wie dies die Verteidigung vorbringt. Die Erscheinungspflicht in Art. 205 StPO stellt allerdings keine absolute Pflicht einer Vorladung Folge zu leisten dar. Dies ergibt sich schon aufgrund der Tatsache, dass Art. 205 Abs. 2 StPO die Möglichkeit vorsieht, bei Verhinderung, der Vorladung Folge zu leisten, dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wenn als Verhinderungsgründe bereits berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtungen oder aber wichtigere familiäre Anlässe in Betracht kommen (Arquint in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 5 zu Art. 205), so muss die durch behördliche Verfügung veranlasste Ausreise aus der Schweiz umso mehr als zureichender Verhinderungsgrund aufgefasst werden. Es kann nicht Sinn dieser Bestimmung der Strafprozessordnung sein, damit behördliche Anordnungen zu umgehen. Mithin kann keinesfalls die Erscheinungspflicht gemäss Art. 205 StPO als gesetzliche Pflicht zum rechtmässigen Verweilen in der Schweiz heran-
- 10 gezogen werden. Eine andere Pflicht des Beschuldigten zum Verbleib in der Schweiz ist nicht ersichtlich. Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz war folglich ab dem 1. Dezember 2010 rechtswidrig im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer. 3.5 Subjektiv kann die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (D'Addario Di Paolo/Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 115 AuG). Der Beschuldigte führte selbst aus, er sei absichtlich nicht ausgereist. Er lebe seit 6 Jahren in der Schweiz und erhalte dann vom Migrationsamt eine solch kurze Frist von nur zwei Monaten für die Ausreise (Urk. 40 S. 7). Damit hat der Beschuldigte die Widerhandlung vorsätzlich begangen. 3.6 Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b schuldig zu sprechen. B. Mehrfache Drohung und Nötigung 1. Sachverhalt 3.7 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt wird von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Auch würdigt sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 korrekt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welche vollumfänglich zu bestätigen sind (Urk. 65 S. 7-14). Nachfolgendes ist lediglich ergänzender Natur. 3.8 Die Privatklägerin 2 schilderte die Szene im Bus Nr. … so detailreich und folgerichtig, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall auch tatsächlich miterlebt hat. Auffallend ist insbesondere, wie die Privatklägerin beschreibt, dass der Beschuldigte mit ihr Deutsch und … gesprochen habe. (Urk. 9 S. 1: "(…) Als ich aufstehen wollte, sagte er 'Sitz wieder ab, sonst schlage ich dich' er wiederholte dies drei mal auf …. Eine Frau, die gegenüber sass bemerkte, dass ich weg wollte und half mir. Sie sagte ihm, dass er mich weglassen sollte. Ich kletterte dann nach vorneweg und ging zur Türe beim Buschauffeur. (…) Ich sagte dem Chauffeur, dass er nicht zu mir kommen dürfe. Er fing dann an herumzuschreien, auf
- 11 deutsch, dass ich eine Betrügerin sei und dass ich ihm 100'000.– Franken schulde, so dass es alle im Bus hörten. (…) Am … stieg ich aus. Er rief dort nochmals, wieder auf …, dass er mir mein Leben kaputt machen werde. Ich sagte aber nichts mehr. Ich wollte nicht, dass er noch handgreiflich wird."). Solche Details würden in einer erfunden Erzählung mit Sicherheit fehlen. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass allein der Umstand, dass sich die Privatklägerin 2 nicht mehr daran erinnern konnte, ob der Beschuldigte ausserhalb des Busses erneut die bereits zuvor ausgesprochene Drohung wiederholt habe, der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 nicht schaden kann. Vielmehr ist entscheidend, dass sich die Privatklägerin 2 immer wieder auf dieselben Drohungen berief, nicht dass sie diese in sämtlichen Einvernahmen Wort für Wort wiedergeben konnte (Urk. 65 S. 11). Die Ausführungen der Privatklägerin 2 sind glaubhaft, es kann auf sie abgestellt werden. 3.9 Die Aussagen des Beschuldigten hingegen machen keinen glaubhaften Eindruck. Im Aussageverhalten des Beschuldigten fällt vor allem auf, dass er oft Gegenfragen stellt oder ausweichende und völlig aus dem Zusammenhang gerissene Antworten gibt, was ein klassisches Lügensignal darstellt (Urk. 40 S. 6: "Hat sie einen Beweis dafür erbracht, dass ich sie bedroht habe?"; Urk. 13 S. 3: "Wie Romeo und Julia?"; Urk 12 S. 3: "Ist das hier ein Actionfilm?" ). Ein weiteres Lügensignal sind auch die zahlreichen Anschuldigungen, die der Beschuldigte gegen die Privatklägerin 2 erhebt. Besonders abwegig erscheint die Aussage, die Privatklägerin sei mit ihrem Asylpass in … gewesen und habe 2 Kilogramm Drogen mitgebracht (Urk. 13 S. 3). Der Versuch der Verteidigung, die Anschuldigungen des Beschuldigten zu relativieren, schlägt fehl (Urk. 91 S. 4). Selbst wenn die Anschuldigungen wahr wären - was mindestens in Bezug auf die oberwähnte Behauptung, die Beschuldigte sei mit ihrem Asylpass in … gewesen, äussert zweifelhaft ist - so ist doch das Aussageverhalten des Beschuldigten auffallend ausweichend (Urk. 13 S. 3: Der Staatsanwalt: "Sie hätten ihr gesagt, Sie würden ihr die Wohnung wegnehmen."; Antwort des Beschuldigten: "Das stimmt nicht. Sie ist eine grosse Lügnerin. Sie verarscht alle. Ich kann Ihnen ihre Drogenlieferanten angeben und ich kann auch sagen, dass sie in … war und 2kg Drogen mitbrachte. Sie ging mit ihrem Asylpass."). Auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Glaub-
- 12 haftigkeit der Aussagen des Beschuldigten kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 65 S. 12 ff.). 3.10 Weder die Aussagen des Beschuldigten, noch andere Indizien vermögen die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 zu widerlegen, weshalb auf ihre Sachdarstellung abzustellen ist. Nach Würdigung der gesamten Beweislage ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift daher rechtsgenügend erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 3.11 Die begangenen Delikte qualifiziert die Vorinstanz als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren die rechtliche Würdigung beanstandet. Die ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 65 S. 14-16). 3.12 Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. B. Einfache Körperverletzung und Nötigung 1. Sachverhalt 3.13 Im angefochtenen Entscheid werden vorab der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt korrekt zusammengefasst und die bei den Akten liegenden Beweise angeführt. In der Folge wurden die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sowie diejenigen von E._____ korrekt gewürdigt (Urk. 65 S. 19-25). Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 3.14 Der Beschuldigte lässt wie bereits vor Vorinstanz beanstanden, mit den Aussagen der Privatklägerin 1 lasse sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellen. Ausserdem erkenne ihn die Zeugin E._____ nicht (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 91 S. 5 f.).
- 13 - 3.15 Die Vorinstanz hat dazu ausführlich und überzeugend Stellung genommen (Urk. 65 S. 19-25). Es wurde zutreffend ausgeführt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft, da sie verschiedene Lügensignale aufweisen würden (Urk 65 S. 19). Dass die Privatklägerin 1 die Wohnung des Beschuldigten über das Toilettenfenster verliess, würde keinen Sinn ergeben, wenn sich der Sachverhalt wirklich so zugetragen hätte, wie der Beschuldigte ausführte (Urk. ND1/5 S. 2: "Dann ging sie auf mich los und kratze mich an der linken Halsseite, am linken Arm, am linken Bein und an meiner Brust. Darauf habe ich sie weggestossen und sie fiel zu Boden. Danach half ich C'._____ wieder aufzustehen, worauf sie mir in den rechten Unterarm biss. Ich sagte ihr, dass sie am nächsten Tag wegen der Fr. 10'000.– Anzeige bei der Polizei machen könnte."). Hätte die Privatklägerin 1 tatsächlich den Beschuldigten angegriffen und dieser hätte so ruhig und bedacht reagiert, wie er schilderte, hätte die Privatklägerin 1 keinen Grund gehabt, die Wohnung über das Toilettenfenster zu verlassen. Auch die Verletzungen der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. ND1/7) passen nicht zur Schilderung des Beschuldigten. Durch leichtes Schubsen entstehen keine multiplen Blutergüsse um das linke Auge, beiderseits der Nasenwurzel, an der Oberlippe, dem Hinterkopf sowie Hämatome an Beinen und Unterarmen (Urk. ND1/9/1). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, dass die Privatklägerin 1 in der fraglichen Nacht bei ihm gewesen sei und die Wohnung durch das Toilettenfenster verlassen habe (Urk. 40 S. 8), lässt nicht den Rückschluss zu, die gesamte Aussage des Beschuldigten sei glaubhaft, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 91 S. 6). Damit anerkennt der Beschuldigte eher unbedeutende Nebenumstände, die ihm für sich alleine nicht zum Nachteil gereichen können, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen kann. Im Gegenteil, die Aussagen des Beschuldigten überzeugen keineswegs. Auch das von der Verteidigung angeführte finanzielle Interesse der Privatklägerin 1 an der Bestrafung des Beschuldigten, kann widerlegt werden, geht diese doch davon aus, dass der Beschuldigte arm sei und nichts habe (Urk. ND1/4 S. 8: "Er hat doch nichts. Der arme Junge. Was soll man denn stehlen?"). 3.16 Demgegenüber stehen die Aussagen der Privatklägerin 1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen hielt die Vorinstanz fest, dass die Privatklägerin 1 den Sachverhalt nur kurz schildere, jedoch auf konkrete und anschauliche Art und Weise (Urk. 65 S. 23). Dem ist beizupflichten: Sie erklärte nachvollziehbar, wie sie auf
- 14 die Toilette gestanden und aus dem Fenster gestiegen sei (Urk. ND1/4 S. 5). Die Wohnung befinde sich im Hochparterre, so habe sie sie durch das Toilettenfenster verlassen können (Urk. ND1/2 S. 2). Auch der Umstand, dass die Privatklägerin 1 ihre Schuhe beim Beschuldigten zurückliess, lässt sich nur plausibel mit einem überstürzten Verlassen der Wohnung erklären (Urk. ND1/2 S. 5; Urk. ND1/4 S. 4). Dass die Privatklägerin 1 zugibt, Drogen konsumiert zu haben (Urk. ND1/4 S. 3), spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, belastet sie sich doch damit selbst. 3.17 Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin E._____ korrekt gewürdigt (Urk. 65 S. 24 f.). Der Einwand des Beschuldigten, dass die Zeugin ihn nicht erkannt und somit nicht als Täter identifiziert habe (Urk. 91 S. 5), kann den Beschuldigten nicht entlasten. Dass sie in der Zeugeneinvernahme vom 18. Februar 2011 erklärte, sie habe das Gefühl, der Mann habe kürzere Haare gehabt (Urk. ND1/6 S. 5), ist aufgrund der Zeitdauer zwischen dem Vorfall vom 2. August 2010 und der Zeugeneinvernahme gut nachvollziehbar, ist es doch notorisch, dass sich die Haarlänge und somit das Aussehen einer Person innerhalb von sechseinhalb Monaten wesentlichen verändern können. Zudem ereignete sich der Vorfall nachts. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist bei der Zeugin kein Motiv auszumachen, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten (Urk. 65 S. 24). Es sind sodann auch keine Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin auszumachen. 3.18 Insgesamt bleiben keine Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 und der Zeugin E._____ auch der Wahrheit entsprechen. Der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Urk. 28 S. 5 f.) ist anklagegemäss erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz noch im
- 15 vorliegenden Verfahren die rechtliche Würdigung beanstandet. Die ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 65 S. 26-28). 4.2 Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. III. Widerruf / Gesamtstrafe 1. Widerruf 4.3 Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet (Urk. 65 S. 29 f.). 4.4 Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in einem solchen Fall erneut gestellt werden muss (BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3 zur bedingten Entlassung). Vom Widerruf soll abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 mit Hinweisen).
- 16 - 4.5 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen). 4.6 In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5; Schneider / Garré, BSK StGB I, Basel 2007, N 36 zu Art. 46). 4.7 Dem Beschuldigten kann grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. Er hat wiederholt delinquiert und zwar während der Probezeit und auch während laufender Untersuchung. Zudem lässt der Beschuldigte jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten vermissen. Für seine zukünftigen Bewährungsaussichten ist ebenfalls zu beachten, dass die nunmehr auszusprechende Strafe nicht zu vollziehen sein wird (vgl. nachfolgend IV. 2). Es ist daher unerlässlich, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu widerrufen, um der schlechten Prognose des Beschuldigten Rechnung zu tragen.
- 17 - 2. Gesamtstrafe Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Unrecht unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet hat (Urk. 65 S. 29 ff.). Für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (bei Nichtbewährung während einer Probezeit) hat das Bundesgericht festgehalten, dass Voraussetzung für die Bildung einer solchen Gesamtstrafe das Vorliegen ungleichartiger Strafen sei (BGE 134 IV 241 E. 4.4). Das wäre zwar vorliegend grundsätzlich der Fall gewesen. In BGE 137 IV 249 E. 3.4.3 hat das Bundesgericht dann aber weiter entschieden, dass dieses Gesamtstrafenverfahren keine Anwendung finden könne, wenn so eine Vorstrafe zulasten des Beschuldigten in eine schwerere Sanktion umgewandelt würde. Das wäre namentlich etwa dann der Fall, wenn - wie dies die Vorinstanz vorliegend gemacht hat - eine frühere Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe geändert würde, um eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte nun von der Vorinstanz mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen war, war demnach die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der widerrufenen früheren Geldstrafe nicht möglich: Für den Fall einer Freiheitsstrafe darum nicht, weil so die frühere Geldstrafe entgegen BGE 137 IV 249 in eine schwerere Sanktion (Freiheitsstrafe) umgewandelt werden müsste, und für den Fall einer Geldstrafe deshalb nicht, weil dann zwei gleichartige Strafen vorlägen, was der Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB entgegensteht (BGE 134 IV 241).
IV. Sanktion und Vollzug 1. Strafzumessung 4.8 Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Busse für die Übertretung) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen (Urk. 65 S. 30 ff.) kann verwiesen werden.
- 18 - 4.9 Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 65 S. 31 ff.). Ergänzend kann noch festgehalten werden, dass dem Beschuldigten das Geständnis in Bezug auf den Diebstahl nicht strafmindernd anzurechnen ist, wurde der Beschuldigte doch vom Verkaufspersonal beim Diebstahl erwischt und gestellt (Urk. ND2/2 S. 2). Allenfalls leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist das Geständnis in Bezug auf den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung. Dies vermag allerdings an der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe nichts zu ändern, ist doch das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten zu betrachten. Er kann keinerlei Reue und Einsicht für sich reklamieren. Bei der Qualifikation des Tatverschuldens als nicht mehr leicht und unter Einbezug aller für die Strafzumessung relevanten Kriterien, erschiene die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr zwar grundsätzlich angemessen, dadurch, dass aber mit der widerrufenen Strafe keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, wäre der Beschuldigte mit dieser Strafe gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil schlechter gestellt, was die Strafprozessordnung verbietet (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Strafe ist daher einzig um dem Verschlechterungsverbot nachzukommen auf 11 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe zu reduzieren. Bei der Bemessung der Busse ist der veränderten Lebenssituation des Beschuldigten - er sei nach … ausgeschafft worden und verdiene dort maximal Fr. 250.– pro Monat (Urk. 91 S. 7) - Rechnung zu tragen. Den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verschulden des Beschuldigten erscheint daher eine Busse von Fr. 200.– angemessen. Für den Fall der schulhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2. Vollzug 4.10 Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden, die den Aufschub des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe rechtfertigen würde (Urk. 69). Da jedoch bei einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen der teilbedingte Vollzug nicht möglich ist (Art. 43 Abs. 1 StGB) und das Verbot der "reformatio in peius" dem Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe vorliegend entgegen steht, ist die Strafe trotz der schlechten Prognose vollständig aufzuschieben.
- 19 - 4.11 Es bestehen erhebliche Bedenken, dass sich der Beschuldigte bewähren wird. Diesen Bedenken wäre grundsätzlich mit einer langen Probezeit Rechnung zu tragen. Dem steht nun aber wieder das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, womit es bei einer Probezeit von 3 Jahren bleibt. 4.12 An die Strafe anzurechnen ist die bereits erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war vom 10. August 2010 bis zum 16. August 2010 sowie seit dem 23. Januar 2011 bis zum 15. Juli 2011 in Haft, resp. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 99). Folglich sind 180 Tage bereits erstanden (vgl. Urk. 99, Vollzugsauftrag des Amtes für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug). V. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 4.13 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Festsetzung von Schadenersatz korrekt aufgeführt (Urk. 65 S. 37 f.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4.14 Die Privatklägerin 1 macht Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'536.90 für den Erwerbsausfall sowie in Höhe von Fr. 213.85 für Arztkosten geltend (Urk. 41 S. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat die Privatklägerin im Detail über ihre Einkommensverhältnisse informiert und den durch den Erwerbsausfall entstandenen Schaden korrekt berechnet (Urk. 65 S. 39 mit Verweis auf Urk. 42/2-3). Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für ihren Erwerbsausfall Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'536.90 zu bezahlen. Ausgehend von einem mittleren Verfallsdatum für die Berechnung des Zinses, ergibt sich, dass für den Erwerbsausfall der Privatklägerin 1 Zins zu 5% ab dem 7. August 2012 geschuldet ist. 4.15 Auch die geltend gemachten Arztkosten sind belegt und werden nicht anderweitig gedeckt, sodass der Privatklägerin 1 ein Schaden in Höhe von Fr. 213.85 entstanden ist. Den Erwägungen des Vorderrichters ist nichts hinzuzufügen (Urk. 65a S. 2 ff.). Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin
- 20 - Schadenersatz in Höhe von Fr. 213.85 nebst Zins zu 5% seit Schadenseintritt, mithin seit dem 2. August 2010 zu bezahlen. 2. Genugtuung 4.16 Die Vertreterin der Privatklägerin 1 stellte vor Vorinstanz das Begehren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– nebst Zins seit dem 2. August 2010 zu bezahlen (Urk. 41 S. 1). Der Beschuldigte anerkannte eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.– (Prot. I S. 10 f.). Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 zu und wies das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag ab (Urk. 65 S. 44). 4.17 Im Berufsverfahren beantragt die Privatklägerin Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 96 S. 2), während der Beschuldigte nach wie vor eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.– anerkennt (Urk. 91 S. 7). 4.18 Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungsleistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessenspielraum zu; abzustellen ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens (vgl. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2006, Rz 17.12). Gemäss ärztlichem Befund der … [Klinik] vom 3. August 2010 wurden bei der Privatklägerin 1 folgende Verletzungen festgestellt: Multiple Blutergüsse um linkes Auge, beiderseits der Nasenwurzel, Oberlippe, Hinterkopf und Hämatome an Beinen und Unterarmen. Ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit für den ausgeübten Beruf von 10 Tagen attestiert (Urk. ND1/9/1). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht mehr geringfügig und in gewissem Umfang auch nachhaltig verletzt. Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Die Privatklägerin hat deshalb nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf eine Genugtuung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. dazu z.B. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005, Zeitraum 2003-2005,
- 21 - Tabelle VIII Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 17; OGer ZH SB110646 vom 15.12.2011) sowie den konkreten Gegebenheiten erscheint ein Genugtuungsbetrag von Fr. 1'000.– der Art und Schwere der Verletzung der Privatklägerin sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.19 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. August 2010 (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Begehren, er sei freizusprechen. Lediglich die Busse und die Genugtuung wurden reduziert und es ergibt sich eine Änderung beim Vollzug der Strafe. Dem Beschuldigten sind daher ausgangsgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausgenommen derjenigen, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 zu 3/4 aufzuerlegen und zu 1/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind im Umfang von 1/4 definitiv und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung für den einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teil gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 22 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − (…) − (…) − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2.-4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2011 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernde Sonnenbrille "Prada Sport" wird der Geschädigten B._____ AG, … [Adresse], nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen ausgehändigt. 6. (…) 7. Das Verfahren bezüglich der Schadenersatzforderung für Arztkosten wird abgetrennt und gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO von der Verfahrensleitung als Einzelgericht separat beurteilt. 8. (…) 9. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen.
- 23 - 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'000.-- Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend) Fr. 4'156.06 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. (…) 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 23. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen.
- 24 - 7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen, wovon 180 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 9. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Erwerbsausfall von Fr. 1'536.90 zuzüglich 5% Zins ab 7. August 2010 sowie für Arztkosten von Fr. 213.85 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 11 und 12) wird bestätigt, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand (RAin Y._____)
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden im Umfang von 1/4 definitiv
- 25 und im Umfang von 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Teils. 14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-5; − die Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden C._____; − die Privatklägerin D._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. D-5/2010/195. 15. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 26 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 18. Dezember 2012 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 ausgefällten Strafe bestraft mit 1 Jahr Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 163 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bi... 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 163 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollz... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2011 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernde Sonnenbrille "Prada Sport" wird der Geschädigten B._____ … [Adresse], na... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Erwerbsausfall von Fr. 1'536.90 zuzüglich 5% Zins ab 7. August 2010 zu bezahlen. 7. Das Verfahren bezüglich der Schadenersatzforderung für Arztkosten wird abgetrennt und gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO von der Verfahrensleitung als Einzelgericht separat beurteilt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Arztkosten in der Höhe von Fr. 213.85 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 zu bezahlen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr festgesetzt. Die Kosten werden im Entscheid über den Strafpunkt erhoben. 3. (Mitteilung) 4. (Rechtsmittel)" Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1 Am 28. Juni 2011 wurde der Beschuldigte durch das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der versuchten Nötigung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinne... 1.2 Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte sodann vom Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, in einem abgetrennten Verfahren zum Zivilpunkt dazu verurteilt, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Arztkosten in der Höhe von Fr. 2... 1.3 Gegen das schriftlich eröffnete und begründet zugestellte Urteil liess der Beschuldigte innert Frist Berufung erheben (Urk. 50). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklärung ein (Urk. 67). Sodann wurde in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 St... 1.4 Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung den Beweisantrag stellen, die Privatklägerin 2 sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 67 S. 2). Der Privatklägerin 2 wurde mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2012 Frist angesetzt, sich zu diesem Be... 1.5 Unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte mittlerweile aus der Schweiz ausgeschafft worden sei und die Verteidigung keine Korrespondenzadresse besitze, der Beschuldigte der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beigewohnt habe und es sich um ein Urteil des Einzelgerichts handle, wurde der Verteidigung, den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie m... 1.6 Sodann wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 12. April 2012 Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 85). Die Berufungsbegründung ging innert erstreckter Frist am 5. Juni 2012 ein (Urk. 89 - 91). Mit Verf... 2. Umfang der Berufung 2.1 Der Beschuldigte ficht das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juni 2011 in Dispositiv-Ziffer 1 (Schuldpunkt), Ziffer 2 (Widerruf), Ziffern 3 und 4 (Strafmass und Vollzug) sowie in Ziffern 6 und 8 (Schadenersatz und Genugtuung für die Privatklägerin 1, ... 2.2 Hingegen nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der Schuldspruch betreffend Diebstahl und mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Ziffer 5 (Beschlagnahmung), Ziffer 7 (Beurteilung der Schadenersatzforderung in separatem Verf... 3. Nachfolgend wird verschiedentlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen sein. Dies geschieht jeweils in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies jedes Mal speziell angefügt wird. II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 3.1 Der Beschuldigte ist geständig, bis zum 23. Januar 2011 in der Schweiz verblieben zu sein, obwohl das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und ihm Frist zur Ausreise bis zum 30. November 2010 ange... 3.2 Da sich das Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis deckt, ist mit der Vorinstanz der Sachverhalt als erstellt zu betrachten (Urk. 65 S. 6 mit Verweis auf Urk. 20/2-3). 2. Rechtliche Würdigung 3.3 Die Vorinstanz würdigt das Verhalten als Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b. Der Beschuldigte bestreitet die rechtliche Würdigung seines Verhaltens nicht, lässt aber zur... 3.4 Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der Pflicht zur Bewilligung ... 3.5 Subjektiv kann die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden (D'Addario Di Paolo/Vetterli, a.a.O., N 2 zu Art. 115 AuG). Der Beschuldigte führte selbst aus, er sei absichtlich nicht ausgereist. Er lebe seit 6 Jahren in der Schweiz und erhalt... 3.6 Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b schuldig zu sprechen. B. Mehrfache Drohung und Nötigung 1. Sachverhalt 3.7 Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt wird von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben. Auch würdigt sie die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin 2 korrekt. Grundsätzlich kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen und ... 3.8 Die Privatklägerin 2 schilderte die Szene im Bus Nr. … so detailreich und folgerichtig, wie es nur von jemandem zu erwarten ist, der den Vorfall auch tatsächlich miterlebt hat. Auffallend ist insbesondere, wie die Privatklägerin beschreibt, dass ... 3.9 Die Aussagen des Beschuldigten hingegen machen keinen glaubhaften Eindruck. Im Aussageverhalten des Beschuldigten fällt vor allem auf, dass er oft Gegenfragen stellt oder ausweichende und völlig aus dem Zusammenhang gerissene Antworten gibt, was... 3.10 Weder die Aussagen des Beschuldigten, noch andere Indizien vermögen die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 zu widerlegen, weshalb auf ihre Sachdarstellung abzustellen ist. Nach Würdigung der gesamten Beweislage ist der Sachverhalt gem... 2. Rechtliche Würdigung 3.11 Die begangenen Delikte qualifiziert die Vorinstanz als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie als versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren ... 3.12 Der Beschuldigte ist folglich der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. B. Einfache Körperverletzung und Nötigung 1. Sachverhalt 3.13 Im angefochtenen Entscheid werden vorab der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt korrekt zusammengefasst und die bei den Akten liegenden Beweise angeführt. In der Folge wurden die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 1 sowie dieje... 3.14 Der Beschuldigte lässt wie bereits vor Vorinstanz beanstanden, mit den Aussagen der Privatklägerin 1 lasse sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellen. Ausserdem erkenne ihn die Zeugin E._____ nicht (Urk. 43 S. 6 f.; Urk. 91 S. 5 f... 3.15 Die Vorinstanz hat dazu ausführlich und überzeugend Stellung genommen (Urk. 65 S. 19-25). Es wurde zutreffend ausgeführt, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft, da sie verschiedene Lügensignale aufweisen würden (Urk 65 S. 19). Dass... 3.16 Demgegenüber stehen die Aussagen der Privatklägerin 1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen hielt die Vorinstanz fest, dass die Privatklägerin 1 den Sachverhalt nur kurz schildere, jedoch auf konkrete und anschauliche Art und Weise (Urk. 65 S. 23). D... 3.17 Weiter hat die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin E._____ korrekt gewürdigt (Urk. 65 S. 24 f.). Der Einwand des Beschuldigten, dass die Zeugin ihn nicht erkannt und somit nicht als Täter identifiziert habe (Urk. 91 S. 5), kann den Beschuldigten n... 3.18 Insgesamt bleiben keine Zweifel daran, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 und der Zeugin E._____ auch der Wahrheit entsprechen. Der Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung und der Nötigung zum Nachteil der Priva... 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte hat weder vor Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren die rechtliche Würdigung beanstandet. Die ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 65 S. 26-28). 4.2 Der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen. III. Widerruf / Gesamtstrafe 1. Widerruf 4.3 Die Vorinstanz hat die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls bedingt ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet (Urk.... 4.4 Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 10 StGB) während der Probezeit wie hier bildet einen möglichen Widerrufsgrund. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Vergehen oder Verbrechen nicht zwingend zum Widerruf des bedin... 4.5 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa... 4.6 In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Strafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zu... 4.7 Dem Beschuldigten kann grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden. Er hat wiederholt delinquiert und zwar während der Probezeit und auch während laufender Untersuchung. Zudem lässt der Beschuldigte jegliche Einsicht in sein Fehlverhalten v... 2. Gesamtstrafe Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Unrecht unter Einbezug der widerrufenen Strafe eine Gesamtstrafe gebildet hat (Urk. 65 S. 29 ff.). Für die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB (bei Nichtbewährung während e... IV. Sanktion und Vollzug 1. Strafzumessung 4.8 Die Vorinstanz hat den theoretischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie eine Busse für die Übertretung) korrekt abgesteckt und die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung (Art. 47 StGB) richtig dargelegt. A... 4.9 Den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden des Beschuldigten ist zuzustimmen (Urk. 65 S. 31 ff.). Ergänzend kann noch festgehalten werden, dass dem Beschuldigten das Geständnis in Bezug auf den Diebstahl nicht strafmindernd anzurechnen ist, ... 2. Vollzug 4.10 Mit der Vorinstanz kann dem Beschuldigten grundsätzlich keine gute Prognose gestellt werden, die den Aufschub des Vollzugs der gesamten Freiheitsstrafe rechtfertigen würde (Urk. 69). Da jedoch bei einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tage... 4.11 Es bestehen erhebliche Bedenken, dass sich der Beschuldigte bewähren wird. Diesen Bedenken wäre grundsätzlich mit einer langen Probezeit Rechnung zu tragen. Dem steht nun aber wieder das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, wo... 4.12 An die Strafe anzurechnen ist die bereits erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte war vom 10. August 2010 bis zum 16. August 2010 sowie seit dem 23. Januar 2011 bis zum 15. J... V. Zivilansprüche 1. Schadenersatz 4.13 Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zur Festsetzung von Schadenersatz korrekt aufgeführt (Urk. 65 S. 37 f.). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4.14 Die Privatklägerin 1 macht Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'536.90 für den Erwerbsausfall sowie in Höhe von Fr. 213.85 für Arztkosten geltend (Urk. 41 S. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat die Privatklägerin im Detail über ihre Ein... 4.15 Auch die geltend gemachten Arztkosten sind belegt und werden nicht anderweitig gedeckt, sodass der Privatklägerin 1 ein Schaden in Höhe von Fr. 213.85 entstanden ist. Den Erwägungen des Vorderrichters ist nichts hinzuzufügen (Urk. 65a S. 2 ff.).... 2. Genugtuung 4.16 Die Vertreterin der Privatklägerin 1 stellte vor Vorinstanz das Begehren, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– nebst Zins seit dem 2. August 2010 zu bezahlen (Urk. 41 S. 1). Der Beschu... 4.17 Im Berufsverfahren beantragt die Privatklägerin Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 96 S. 2), während der Beschuldigte nach wie vor eine Genugtuung in Höhe von Fr. 800.– anerkennt (Urk. 91 S. 7). 4.18 Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungsleistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessenspielraum zu; abzustellen ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf d... Gemäss ärztlichem Befund der … [Klinik] vom 3. August 2010 wurden bei der Privatklägerin 1 folgende Verletzungen festgestellt: Multiple Blutergüsse um linkes Auge, beiderseits der Nasenwurzel, Oberlippe, Hinterkopf und Hämatome an Beinen und Unterarme... Der Beschuldigte hat die Privatklägerin, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht mehr geringfügig und in gewissem Umfang auch nachhaltig verletzt. Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Die Privatklägerin hat deshalb... 4.19 Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. August 2010 (vgl. BGE 129 IV 149 E. 4.) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VI. Kosten 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Ve... 2. Die Gebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts, LS. 211.11). 3. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Begehren, er sei freizusprechen. Lediglich die Busse und die Genugtuung wurden reduziert und es ergibt sich eine Änderung beim Vollzug der Strafe. Dem Beschuldigten sind daher ausgangsgem... Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig (…) (…) (…) (…) (…) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2.-4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2011 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … lagernde Sonnenbrille "Prada Sport" wird der Geschädigten B._____ AG, … [Adresse],... 6. (…) 7. Das Verfahren bezüglich der Schadenersatzforderung für Arztkosten wird abgetrennt und gemäss Art. 126 Abs. 4 StPO von der Verfahrensleitung als Einzelgericht separat beurteilt. 8. (…) 9. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11.-12. (…) 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" 5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Februar 2010 ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. 7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 20 Tagen, wovon 180 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 9. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Schadenersatz für Erwerbsausfall von Fr. 1'536.90 zuzüglich 5% Zins ab 7. August 2010 sowie für Arztkosten von Fr. 213.85 zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 zu bezahlen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5% Zins ab 2. August 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 11 und 12) wird bestätigt, mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlich... 14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-5; die Vertreterin der Privatklägerin, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden C._____; die Privatklägerin D._____ die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Nr. D-5/2010/195. 15. Rechtsmittel: