Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120040-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur. M. Langmeier, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser Urteil vom 11. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ab 10. Mai 2012 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. November 2011 (GG110218)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. August 2011 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 4'500.--). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 2'700.--) wird widerrufen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2010 beschlagnahmten, sich bei der Stadtpolizei Zürich, …, befindlichen Gegenstände (Laptop) werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses auf dessen erstes Verlangen hin herausgegeben. 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich bei der Stadtpolizei Zürich, Fw B._____, …, befindenden Gegenstände werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlangen hin herausgegeben. 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich in den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlangen hin herausgegeben. 8. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
- 3 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 5'293.90 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (ausstehend) 11. Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit separater Verfügung entschieden. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittelbelehrung)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2) 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern Ziffern 5, 6, 7 und 8 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
- 4 - 3. Es sei von einem Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. April 2008 angesetzten Strafe abzusehen; 4. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen; 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen; 6. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung auszurichten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) Der Vertreterin der Privatklägerin: (mündlich, Prot. II S. 10) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 21. November 2011 wurde der Beschuldigte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den bedingten Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Sodann wurde entschieden, dass diverse beschlagnahmte bzw. sicher-
- 5 gestellte Gegenstände und Unterlagen dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben sind. Zudem wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.– sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2009, zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Davon ausgenommen waren die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 35 = 41 S. 30 f.). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 30. November 2011 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 34). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 37/1) reichte die Verteidigung - ebenfalls fristgerecht - die Berufungserklärung ein (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2012 wurden der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachstehend: Staatsanwaltschaft) je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, verschiedene Auskünfte zu seinen finanziellen Verhältnissen zu erteilen und zu belegen (Urk. 46 = Prot. II S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. Februar 2012 mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 48). Innert erstreckter Frist reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 9. März 2012 das durch den Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 49-53). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2012 wurde je eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2012 sowie der Eingabe des Beschuldigten vom 9. März 2012 den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag des Beschuldigten auf Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gutgeheissen (Urk. 54 = Prot. II S. 4). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 beantragte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, er sei als amtlicher Verteidiger zu entlassen, da zwischen ihm und dem Beklagten unüberbrückbare Differenzen aufgetreten seien (Urk. 58 bzw. 58a). Der Beschul-
- 6 digte teilte innert der mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2012 (Urk. 59 = Prot. II S. 5) angesetzten Frist mit, dass er die Ausführungen seines (bisherigen) amtlichen Verteidigers bestätige und als neue Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ wünsche (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2012 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als (bisheriger) amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als (neue) amtliche Verteidigerin mit Wirkung per 10. Mai 2012 bestellt (Urk. 65 = Prot. II S. 6). 1.4. Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte persönlich und in Begleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ - anstelle der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ - sowie die Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerin erschienen sind, waren weder Vorfragen zu entscheiden noch Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 68a). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldpunkts (Dispositivziffer 1), der Sanktion (Dispositivziffern 2 und 3), des Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe (Dispositivziffer 4), des Entscheids bezüglich der Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 9) sowie der Kostenauferlegung (Dispositivziffern 11-12) anfechten (Urk. 43). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO; vgl. Prot. II S. 9): - Regelung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2010 beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 5); - Regelung der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Gegenstände und Unterlagen (Dispositivziffern 6 und 7);
- 7 - - Entscheid bezüglich der Schadenersatzforderung der Privatklägerin (Dispositivziffer 8); - Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Punkte ist vorab vorzumerken. 3. Sachverhalt 3.1. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 10. Oktober 2009 von der Privatklägerin verlangt, sie solle eine "Geheimhaltungsvereinbarung" und eine "Vereinbarung zur Anerkennung von Ansprüchen" unterschreiben. Er habe der Privatklägerin gedroht, dass er, sollte sie diese beiden Dokumente nicht unterschreiben, ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen ihnen - dem Beschuldigten und der Privatklägerin erzählen und dem Sozialamt melden würde, dass sie für ihn gearbeitet habe. Aus Angst, der Beschuldigte würde diese Drohungen wahrmachen, habe die Privatklägerin die beiden Dokumente gegen ihren Willen unterschieben (Urk. 24 S. 2; Urk. 41 S. 5 f.). 3.1.1. Unbestrittenermassen hat die Privatklägerin im Oktober 2007 den Beschuldigten über ein von diesem veröffentlichtes Jobinserat kennengelernt. In der Folge begann die Privatklägerin für den Beschuldigten tätig zu werden. Ihre Tätigkeit umfasste allerdings nicht die ausgeschriebene Stelle im Bereich "Escort- Service". Vielmehr führte sie kleinere Arbeiten für den Beschuldigten persönlich aus und musste zudem Personen der linken Szene bei deren Veranstaltungen ausspionieren und darüber dem Beschuldigten rapportieren (Urk. 3 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 24 S. 2; Urk. 70 S. 3 f.). 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls nicht, sich mit der Privatklägerin am 10. Oktober 2009 im Hotel C._____ in … getroffen zu haben und dort zusammen mit ihr eine "Geheimhaltungsvereinbarung" sowie eine "Vereinbarung zur Anerkennung von Ansprüchen" unterzeichnet zu haben. Er bestreitet aber, der Privatklägerin gedroht und sie dadurch genötigt zu haben, die beiden Dokumente zu unterzeichnen (Urk. 3; Urk. 4; Urk. 31 und Urk. 69 S. 4 ff.).
- 8 - 3.1.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann. Darauf ist zu verweisen (Urk. 41 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3. Weiter hat die Vorinstanz die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin zusammengefasst (Urk. 41 S. 6 ff.). Auch hierauf ist - mit nachstehenden Ergänzungen und Präzisierungen - zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.3.1. Die Privatklägerin führte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2009 aus, dass sie seit April (2009) eine gute Stelle im Kinderheim habe. Aus diesem Grund habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie möchte nicht mehr so viele Aufträge für ihn machen. Sie habe dann aber Angst gehabt, dass sie ihr Geld von ihm nicht erhalten würde, wenn sie den Kontakt zum Beschuldigten plötzlich abbreche. Vor einem Monat (im September 2009) habe sie ihm sodann mitgeteilt, dass sie keine Arbeiten mehr für ihn ausführen wolle. Er habe daraufhin gemeint, sie müsse noch einmal eine Arbeit für ihn machen. Der Auftrag habe dann aber nicht geklappt, da die Frau, welche sie hätte beschatten müssen, nicht aufgetaucht sei. In der Folge habe sie sich mit dem Beschuldigten getroffen. Dabei sei es zum Streit gekommen. Danach habe der Telefonterror richtig begonnen. Er habe ihr immer wieder angerufen und gesagt, dass sie den Job noch erledigen müsse. Tagelang sei es so gegangen. Während dieser Telefongespräche habe er ihr gedroht, wenn sie ihn betreibe, dann schicke er das Geld direkt zum Sozialamt. Sie habe einfach Angst gehabt um ihr Geld. Sie habe Angst gehabt, das ganze Geld zu verlieren. Richtig gedroht habe er ihr wegen dem Sozialamt. Zudem habe er gesagt, dass wenn sie etwas über die ausgeführten Arbeiten sage, dann könne sie mit bis zu Fr. 100'000.– bestraft werden. Sie habe einen Psychoterror erlitten. Sie habe sich nicht getraut, andere Personen anzurufen, da sie gedacht habe, diese "Leute" würden das Telefon abhören. Er habe ihr gedroht, dass er das Geld nicht ihr, sondern dem Sozialamt
- 9 geben werde. Immer wieder habe er ihr gedroht, dass sie wegen dieser Schweigepflicht niemandem etwas sagen solle, ansonsten sie bestraft werden könne. Er habe gedroht, dass er das Ganze ihrem Freund erzählen werde. Sie sei fast durchgedreht zu Hause. Sie denke, sie wäre nicht so krank geworden, wenn sie nicht diesen Psychoterror erlitten hätte. Sie habe ihrem normalen Alltag nicht mehr nachgehen können. Auch ihr Chef sei darauf aufmerksam geworden, weshalb er sie diesbezüglich angesprochen habe. Sie habe dann den Vertrag unterschreiben müssen. Das habe sie getan, weil sie vom Beschuldigten habe Ruhe haben wollen (Urk. 5 S. 3 ff.). 3.3.2. Anlässlich der zweiten polizeilichen Befragung vom 20. Oktober 2009 gab die Privatklägerin ebenfalls zu Protokoll, sie habe den Vertrag unterzeichnet, damit der Beschuldigte sie endlich in Ruhe lasse. Wenn sie diesen Vertrag nicht unterschrieben hätte, dann hätte sie den Beschuldigten betreiben müssen. Daraufhin hätte er ihrem Freund erzählt, dass sie beide etwas zusammen gehabt hätten. Er hätte dem Sozialamt auch mitgeteilt, dass sie bei ihm Geld verdient und dies nicht angemeldet habe (Urk. 6 S. 1 f.). 3.3.3. Die Privatklägerin legte anlässlich der dritten polizeilichen Einvernahme vom 30. Dezember 2009 dar, dass der Beschuldigte ihr mehrmals gedroht habe. Nachdem sie sich zerstritten hätten, habe er ihr geschrieben, warum er das nicht ihrem Freund sagen soll, wenn sie diesem doch auch erzählt habe, was sie für den Beschuldigten gemacht habe. Sie habe immer Angst gehabt, dass wenn sie nicht mache, was der Beschuldigte von ihr wolle, sie ihren Freund verlieren könne. Als sie dem Beschuldigten einen Vertrag vorgelegt habe, den ihr eine Juristin aufgesetzt habe, habe er ihr gedroht, dass wenn sie ihm nicht den Vertrag, den er ihr vorlegen werde, unterzeichne, so werde sie die Kosten für seinen Anwalt begleichen müssen. Beim selben Treffen habe er auch gesagt, sie wisse ja nicht, ob er für den Staatsschutz arbeite. Einmal habe er auch gesagt, er könne ihren Freund als gemeingefährlich einstufen. Ihr Freund müsse dann damit rechnen, dass er öfters mit dem Auto kontrolliert werde. Später habe er gesagt, ihr Freund sei schon als gemeingefährlich eingestuft. Als sie ihn aufgefordert habe, er solle das rückgängig machen, habe er geantwortet, das könne er nicht mehr. Weil er solche Aussagen gemacht habe, habe sie auch geglaubt, dass er
- 10 vielleicht doch mit einem Staatsschutz oder Geheimdienst zusammen arbeite. Er habe auch über die Aufträge nie mit ihr am Telefon sprechen wollen. Sie habe sich immer mit ihm treffen müssen. Er habe gesagt, sein Telefon werde bestimmt abgehört (Urk. 7 S. 3 f.). 3.3.4. Anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft am 18. Juli 2011 machte die Privatklägerin geltend, sie habe mit dem Beschuldigten eine geschäftliche Beziehung gehabt. Es sei damals schon eher negativ gewesen, da er sie immer mit Telefonanrufen belästigt habe. Er habe immer etwas von ihr gewollt. Am Schluss habe er sie dazu genötigt, einen Vertrag mit Schweigepflicht zu unterschreiben. Während der geschäftlichen Beziehungen habe er sie immer wieder genötigt. Er habe sie dazu genötigt, den Vertrag zu unterschreiben, ansonsten er ihrem Freund von ihr erzähle und den Staatsschutz informiere, damit diese Nachforschungen machen würden, ob sie wirklich nichts von all diesen Geschäften erzählt habe. Sie habe die "Geheimhaltungsvereinbarung" nicht freiwillig unterzeichnet. Auf die Frage, was der Beschuldigte gesagt habe, was passieren würde, wenn sie diese Geheimhaltungsvereinbarung nicht unterschreibe, meinte die Privatklägerin, es seien verschiedene Sachen gewesen, namentlich dass er ihr kein Geld bezahle, dass er ihrem Freund alles erzähle und dass der Staatsschutz Nachforschungen machen würde, ob sie über das Ganze nichts erzählt hätte. Sie habe auch die "Vereinbarung zur Anerkennung von Ansprüchen" aus den genannten Gründen nicht freiwillig unterschrieben. Auf die Frage, wie es dazugekommen sei, dass sie nicht mehr für den Beschuldigten habe arbeiten wollen und wann dies gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, es sei ca. im September gewesen, als es immer extremer geworden sei. Sie habe immer noch für ihn observiert. In dieser Zeit habe sie aber bereits eine Stelle gehabt. Er habe sie immer wieder angerufen und gewollt, dass sie sich mit ihm treffe. Er habe ihr am Telefon nie genaueres gesagt, da man habe abgehört werden können. Sie hätten sich dann getroffen und er habe sie um Geld gebeten, damit er nicht hungern müsse. Er habe einen richtigen Terror gemacht. Er habe dies immer mit seinem geizigen Chef erklärt und habe immer wieder gesagt, dass er für Krankenleistungen selber aufkommen müsse. Er habe sie unter Druck gesetzt, dass wenn sie die Arbeiten nicht machen würde, er seinen Job verlieren
- 11 würde. Er habe ihr auch gesagt, dass er Herzprobleme wegen ihr bekommen hätte. Im September 2009 habe sie ihm zwar zugesagt, noch einen Auftrag zu übernehmen, welcher aber nicht habe ausgeführt werden können. Daraufhin habe er ihr gesagt, dass er seinen Job verlieren würde. Zeitgleich sei auch der Streit über das Geld entstanden. Er habe auch nie ihre Schuldanerkennung unterschreiben wollen. Er habe dies zwar einmal gemacht. Er habe aber behauptet, dass diese nichtig sei. Eine neue Schuldanerkennung habe er nicht unterzeichnen wollen. In der Folge habe er sie immer wieder angerufen. Er habe sich mit ihr treffen wollen, damit sie ihm Geld ausleihen oder Jobs für ihn machen würde. Dies habe sie extrem viele Nerven gekostet. Sie habe zwei Wochen nicht mehr arbeiten können. Diese Anrufe hätten bei ihr eine Grippe sowie Appetit- und Schlafstörungen ausgelöst, da es sie gestresst habe, dass er ihr das Geld nicht bezahlt habe, dass er ihr gedroht habe, ihr Freund würde alles erfahren, und dass er damit gedroht habe, alles dem Sozialamt zu erzählen (Urk. 8 S. 3 ff.). 3.4. Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen ersichtlich ist, hat die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren konstant ausgesagt, dass der Beschuldigte sie unter Druck gesetzt und bedroht habe, nachdem sie ihm erklärt hatte, nicht mehr für ihn tätig sein zu wollen. Ihre Ausführungen, wonach sie es als "Telefonterror" empfunden habe, dass der Beschuldigte sie mehrfach telefonisch kontaktiert und immer wieder versucht habe, sie zu treffen und dazu zu bringen, dass sie weitere Arbeiten für ihn übernimmt, erscheinen erlebt und nicht lediglich ihrer Fantasie entsprungen. Auch ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber erwähnt habe, dass er ihrem Freund über die sexuelle Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten erzählen und das Geld nicht ihr sondern dem Sozialamt bezahlen werde, wirken nicht konstruiert und decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beschuldigten. So räumte dieser selber ein, er habe der Privatklägerin gesagt, wenn sie das ganze Geld sofort haben wolle, müsse er beim Sozialamt abklären, ob dieses einen Anspruch auf das Geld habe (Urk. 3 S. 10; Urk. 69 S. 7). Zudem erklärte der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin gegenüber erwähnt, dass er ihrem Freund von ihrer intimen Beziehung erzählen werde, wobei er allerdings bestritt, dies anlässlich des Treffens vom 10. Oktober 2009 gemacht zu haben (Urk. 4 S. 2). Aufgrund
- 12 der Schilderungen der Privatklägerin ist demnach nicht ohne Weiteres auszuschliessen, dass sie sich durch das Verhalten des Beschuldigten und insbesondere durch seine Äusserungen derart unter Druck, bedrängt und eingeschüchtert fühlte, dass sie schliesslich die Verträge unterzeichnete, damit der Beschuldigte sie endlich "in Ruhe" lässt (vgl. Urk. 5 S. 5; Urk. 6 S. 1). 3.5. Aufgrund des angeklagten Sachverhalts ist vorliegend aber nicht zu prüfen, ob die Privatklägerin sich durch eine allgemeine Drucksituation aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bzw. dessen Äusserungen gezwungen fühlte, die in Frage stehenden Verträge zu unterzeichnen. Ein Aufbauen eines Drucks über längere Zeit (bspw. Telefonterror) ist in der Anklage nicht umschrieben. Massgeblich und nachstehend zu prüfen ist vielmehr, ob der Beschuldigte - wie dies in der Anklageschrift genau umschrieben ist - anlässlich des Treffens vom 10. Oktober 2009 der Privatklägerin konkret drohte, dass er, sollte sie die "Geheimhaltungsvereinbarung" sowie die "Vereinbarung zur Anerkennung von Ansprüchen" nicht unterzeichnen, ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigen erzählen und dem Sozialamt melden werde, dass sie bei ihm gearbeitet habe. 3.5.1. Drohung des Beschuldigten, er werde dem Freund der Privatklägerin von der sexuellen Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin erzählen: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 16. Oktober 2009 führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, dass er das Ganze ihrem Freund erzählen werde (Urk. 5 S. 4). Während der gesamten Befragung äusserte sich die Privatklägerin in keiner Weise dazu, in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte diese Drohung ausgesprochen haben soll. Auch aus dem Zusammenhang ihrer Äusserungen kann nicht geschlossen werden, ob diese Drohung während des Treffens vom 10. Oktober 2009 oder bereits früher erfolgt sein soll. Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 20. Oktober 2009 führte die Privatklägerin sodann aus, dass sie, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnet
- 13 hätte, den Beschuldigten hätte betreiben müssen. Dann hätte er ihrem Freund erzählt, dass sie beide etwas zusammen gehabt hätten (Urk. 6 S. 1). Auf die Frage, ob sie aus Furcht, dass der Beklagte ihrem Freund wegen der sexuellen Beziehung hätte Bescheid geben können, den Vertrag unterzeichnet habe, meinte die Privatklägerin, "letztlich schon auch" (Urk. 6 S. 3). Darauf angesprochen, ob der Beschuldigte sich ihr gegenüber diesbezüglich geäussert habe, erklärte die Privatklägerin, "vor Vertragsunterzeichnung hat er mir ein SMS geschrieben, das in diese Richtung zielte" (Urk. 6 S. 3). Wie diesen Aussagen zu entnehmen ist, soll der Beschuldigte vor der Vertragsunterzeichnung am 10. Oktober 2009 angedeutet haben, ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu erzählen. Dass der Beschuldigte aber auch während des Treffens vom 10. Oktober 2009 eine entsprechende Drohung ausgesprochen haben soll, machte die Privatklägerin gerade nicht geltend. Auch anlässlich der dritten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr mehrmals gedroht habe. Nachdem sie sich zerstritten hätten, habe er ihr geschrieben, warum er das nicht ihrem Freund sagen solle, wenn sie ihm (ihrem Freund) doch auch erzählt habe, was sie für ihn (den Beschuldigten) gemacht habe. Sie habe immer Angst gehabt, wenn sie nicht mache, was er von ihr wolle, dass sie dann ihren Freund verlieren könnte (Urk. 7 S. 3). Auch hier machte die Privatklägerin zwar geltend, dass sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten erzählen. Gemäss ihren eigenen Aussagen soll der Beschuldigte ihr diese Drohung aber schriftlich mitgeteilt haben. Dass der Beschuldigte eine solche Drohung auch beim Treffen vom 10. Oktober 2009 ausgesprochen habe, damit sie die beiden Dokumente unterzeichne, machte die Privatklägerin wiederum nicht geltend. Erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 18. Juli 2011 - und mithin mehr als anderthalb Jahre nach der vorhergehenden Befragung - führte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie genötigt, den Vertrag zu unterschreiben, ansonsten er ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen den beiden erzählen würde (Urk. 8 S. 3). Diese Aussage widerspricht aber - soweit sie
- 14 überhaupt im engen Konnex des Treffens vom 10. Oktober 2009 zu verstehen ist - sämtlichen Ausführungen, welche die Privatklägerin gegenüber der Polizei machte. So hat sie - wie vorstehend dargelegt - in allen drei polizeilichen Einvernahmen konstant und übereinstimmend ausgeführt, der Beschuldigte habe ihr gegenüber zwar vor dem Treffen am 10. Oktober 2009 angedroht, ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten zu erzählen. Dass aber eine solche Drohung auch bei der Vertragsunterzeichnung ausgesprochen wurde, damit sie die beiden Dokumente unterzeichnen würde, machte die Privatklägerin gerade nicht geltend. Damit ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte anlässlich des Treffens vom 10. Oktober 2009 der Privatklägerin gedroht habe, ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen den beiden zu erzählen, wenn sie die beiden Dokumente nicht unterzeichne, nicht erstellt. 3.5.2. Drohung des Beschuldigten, er werde dem Sozialamt melden, dass sie bei ihm gearbeitet habe: Die Privatklägerin führte anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe ihr während eines Telefongesprächs gedroht, er werde das Geld dem Sozialamt schicken, wenn sie ihn betreibe. Er habe gedroht, dass er das Geld nicht ihr, sondern dem Sozialamt geben würde (Urk. 5 S. 4). Wie diesen Aussagen zu entnehmen ist, soll der Beschuldigte diese Drohung während eines Telefongesprächs ausgesprochen haben. Dass er diese Drohung auch der Privatklägerin gegenüber persönlich, insbesondere bei der Vertragsunterzeichnung am 10. Oktober 2009 ausgesprochen haben soll, machte die Privatklägerin allerdings nicht geltend. Bei der zweiten polizeilichen Einvernahme führte die Privatklägerin aus, dass wenn sie den Vertrag nicht unterzeichnet hätte, sie den Beschädigten hätte betreiben müssen. Dann hätte er ihrem Freund erzählt, dass sie beide etwas zusammen gehabt hätten. Zudem hätte er dem Sozialamt mitgeteilt, dass sie bei ihm Geld verdient und dies nicht angemeldet hätte (Urk. 6 S. 1). Aufgrund dieser Aussagen der Privatklägerin ist nicht ersichtlich, wie konkret, in welchem Zusammenhang und in welchem Zeitpunkt der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht
- 15 haben soll, dass er das Sozialamt über ihr Erwerbseinkommen informieren werde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte bei der Vertragsunterzeichnung tatsächlich eine entsprechende Drohung ausgesprochen habe oder ob die Privatklägerin aufgrund von früheren Äusserungen des Beschuldigten davon ausgegangen ist, dass er dem Sozialamt das Geld geben würde, wenn sie ihn betreibe. Anlässlich der dritten polizeilichen Einvernahme gab die Privatklägerin zwar zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie in verschiedenster Weise bedroht habe, so unter anderem, dass er ihrem Freund von der sexuellen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten erzählen werde, dass sie die Kosten seines Anwalts übernehmen müsse, wenn sie nicht den Vertrag unterzeichne, den er ihr vorlegen werde, oder dass er ihren Freund als gemeingefährlich einstufen werde. Unerwähnt blieb allerdings die erwähnte Drohung des Beschuldigten, wonach er das ausstehende Geld dem Sozialamt und nicht der Privatklägerin bezahlen werde (Urk. 7 S. 3 f.). Auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme blieb eine Drohung bezüglich des Sozialamts unerwähnt (Urk. 8 S. 4). Auf die Frage, ob er noch mit anderen Sachen gedroht hätte, meinte sie, sie glaube nicht, es sei das mit dem Staatsschutz und ihrem Freund gewesen (Urk. 8 S. 5). Erst auf die Frage, welche Reaktionen die Telefonanrufe bei ihr ausgelöst hätten, erklärte die Privatklägerin, es habe sie gestresst, dass er ihr Geld nicht bezahlt habe, dass er ihr gedroht habe, ihr Freund würde alles erfahren und er alles dem Sozialamt erzählen werde (Urk. 8 S. 11). Demnach hat die Privatklägerin auch bei dieser Einvernahme nicht konkret ausgeführt, dass der Beschuldigte anlässlich des Treffens vom 10. Oktober 2009 ihr gegenüber gesagt habe, er werde das Geld dem Sozialamt überweisen, wenn sie die beiden Urkunden nicht unterschreibe. Vielmehr erwähnte sie die entsprechende Drohung bezüglich des Sozialamts im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten erhaltenen Telefonanrufen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die fraglichen Äusserungen vor der Vertragsunterzeichnung gemacht wurden. Diese Darstellung stimmt somit insbesondere mit den Aussagen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme überein.
- 16 - Damit ist auch der diesbezügliche Anklagesachverhalt, wonach der Beschuldigte anlässlich des Treffens vom 10. Oktober 2009 der Privatklägerin gedroht habe, dem Sozialamt zu melden, dass sie bei ihm gearbeitet habe, wenn sie die beiden Dokumente nicht unterzeichnet, nicht erstellt. 3.6. Es bleibt zu ergänzen, dass die Privatklägerin auch in ihrem ausführlichen E-Mail vom 18. Oktober 2009 an den zuständigen Polizeibeamten ("… damit diese Informationen nicht vergessen gehen"; Urk. 9/6/3 S. 1) im Zusammenhang mit dem Treffen vom 10. Oktober 2009 keinerlei Drohungen erwähnte, sondern gegenteils wiederholte, es sei ihr ein grosser Stein vom Herzen gefallen, dass die Sache nun endlich erledigt sei (a.a.O. S. 5). 3.7. Wie vorstehend dargelegt, erscheint es zwar durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass die Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert wurde. Die Privatklägerin selbst beschreibt dies an einer Stelle so, dass er sie "drangsaliert" habe (Urk. 8 S. 6), und gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten schilderte sie im erwähnten E-Mail vom 18. Oktober 2010 unter anderem, die Masche des Beschuldigten sei gewesen "schmeicheln, Mitleid erheischen, Schuldgefühle hervorrufen" (Urk. 9/6/3 S. 9). Der Beschuldigte anerkannte vor Vorinstanz in seinem Schlusswort wie auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung denn auch selber, sich zwar nicht strafrechtlich schuldig gemacht, aber doch Fehler begangen zu haben (Prot. I S. 5; Urk. 69 S. 5; Prot. II S. 11). Ob nun allerdings das Verhalten des Beschuldigten in seiner Gesamtheit eine Drucksituation mit einer dem Nötigungstatbestand entsprechenden Intensität aufgebaut hat, wurde von der Anklage nicht zum Prozessthema gemacht und muss entsprechend offen gelassen werden. Wie gesehen, hat sich die Anklagebehörde entschieden, den eingangs wiedergegebenen, zeitlich und räumlich relativ eng umschriebenen Sachverhalt vom 10. Oktober 2009 im Hotel C._____ der gerichtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Nach dem Gesagten ist indessen festzuhalten, dass dieser Anklagesachverhalt nicht erstellt ist. Damit ist der Beschuldigte vollumfänglich vom Vorwurf der der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen.
- 17 - 4. Widerruf Da der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, ist der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– nicht zu widerrufen (vgl. Art. 46 StGB). 5. Genugtuung der Privatklägerin 5.1. Eine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 5.2. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Oktober 2009 zugesprochen mit der Begründung, der Beschuldigte habe sie während längerer Zeit und insbesondere in den Monaten September und Oktober 2009, nachdem sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie den Kontakt zu ihm abbrechen wolle, immer wieder eingeschüchtert, bedroht und schliesslich zur Unterschrift der beiden Vereinbarungen genötigt. Dadurch sei es ihr immer wieder sehr schlecht gegangen und sie habe kaum mehr essen und schlafen können. Einem normalen Alltag habe sie nicht mehr nachgehen können (Urk. 41 S. 28). 5.3. Wie vorstehend dargelegt, musste - da der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist - offen gelassen werden, ob und in welchem Ausmass die Privatklägerin durch das gesamthafte Verhalten des Beschuldigten unter psychischen Druck gesetzt wurde. Damit ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 6. Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten 6.1. Der Beschuldigte beantragte, es sei ihm eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung auszurichten (Urk. 70 S. 2). 6.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung
- 18 ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und auf (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.3. Die beantragte Entschädigung und Genugtuung wurden weder substantiiert begründet noch belegt. Aufgrund der vorliegenden Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass dem Beschuldigten Kosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden sind, die über die amtliche Verteidigung hinaus gehen. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte durch das Verfahren wirtschaftliche Einbussen erlitten hat, welche nicht bloss geringfügige Aufwendungen darstellen, die der Beschuldigte grundsätzlich selber zu tragen hat (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegende Verfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, sodass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. Damit ist dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten. 7. Kostenfolge 7.1. Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird freigesprochen und obsiegt im Berufungsverfahren - sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). 7.2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenverlegung nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegen sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft zu gleichen Teilen, da beide die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt haben (Urk. 48 S. 1; Prot. II S. 10). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin und derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 425 StPO).
- 19 -
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2010 beschlagnahmten, sich bei der Stadtpolizei Zürich, …, befindlichen Gegenstände (Laptop) werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlangen hin herausgegeben. 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich bei der Stadtpolizei Zürich, Fw B._____, …, befindenden Gegenstände werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlangen hin herausgegeben. 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich in den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlangen hin herausgegeben. 8. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 9. (…)
- 20 - 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 5'293.90 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin (ausstehend) 11. (…) 12. (…) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf den Antrag betreffend Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht eingetreten. 3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 21 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG)
- 22 - 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Oktober 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 11. Oktober 2012 Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 4'500.--). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- (entsprechend Fr. 2'700.--) wird widerrufen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2010 beschlagnahmten, sich bei der Stadtpolizei Zürich, …, befindlichen Gegenstände (Laptop) werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnis... 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich bei der Stadtpolizei Zürich, Fw B._____, …, befindenden Gegenstände werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf desse... 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich in den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlange... 8. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 10. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Über die Höhe der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin wird mit separater Verfügung entschieden. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separater Verfügung entschieden. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: 1. Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. November 2011 mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern Ziffern 5, 6, 7 und 8 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 3. Es sei von einem Widerruf der mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. April 2008 angesetzten Strafe abzusehen; 4. Die Genugtuungsforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen; 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen; 6. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung sowie eine Genugtuung auszurichten. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 2. Umfang der Berufung 3. Sachverhalt 3.1.3. Es ist somit in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt ist. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze richtig dargestellt, nach welchen ein bestrittener Sachverhalt im Strafverfahren rechtsgenüglich erstellt werden kann. Darauf ist zu verweisen (Urk. 41 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Widerruf 5. Genugtuung der Privatklägerin 6. Entschädigung und Genugtuung des Beschuldigten 7. Kostenfolge Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. November 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. (…) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Januar 2010 beschlagnahmten, sich bei der Stadtpolizei Zürich, …, befindlichen Gegenstände (Laptop) werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntni... 6. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich bei der Stadtpolizei Zürich, Fw B._____, …, befindenden Gegenstände werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dess... 7. Die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und sich in den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen werden dem Beschuldigten - nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses - auf dessen erstes Verlang... 8. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 9. (…) 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 11. (…) 12. (…) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittelbelehrung)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf den Antrag betreffend Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. April 2008 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht eingetreten. 3. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Geri... 5. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des... die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/1 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 34a POG) 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.