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Zürich Obergericht Strafkammern 16.02.2012 SB120038

16 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·729 parole·~4 min·3

Riassunto

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120038-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iu. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 16. Februar 2012 in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 21. September 2011 (DG100066)

- 2 - I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. September 2011 wurde der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten bestraft (Urk. 59; Urk. 60 = Urk. 70). 2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 64). Der begründete Entscheid wurde vom Verteidiger am 6. Januar 2012 entgegengenommen (Urk. 68/1); in der Folge liess der Beschuldigte innert Frist keine Berufungserklärung einreichen. II. 1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). 2. Dem Verteidiger ging das begründete Urteil wie erwähnt am 6. Januar 2012 zu (Urk. 68/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 66 Dispositiv Ziffer 15). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

- 3 - 3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69). III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-zu veranschlagen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 4 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 16. Februar 2012 II. 2. Dem Verteidiger ging das begründete Urteil wie erwähnt am 6. Januar 2012 zu (Urk. 68/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmit... 3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/... III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2011 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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