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Zürich Obergericht Strafkammern 22.06.2012 SB120015

22 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·8,504 parole·~43 min·1

Riassunto

Fahren trotz Entzug etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB120015-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichter lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 22. Juni 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger

1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fahren trotz Entzug etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2011 (GB110032)

- 2 - Anklage: Die Strafbefehle und der Widerruf der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2011 (Urk. 18 bis 20) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs.1 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 5. Die Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 6. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 7. Die gegen den Beschuldigten 1 mit Strafbefehl des Office régionale du Juge d'instr. du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen.

- 3 - 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde (A._____) Fr. 900.– Gebühr Anklagebehörde (B._____) Fr. Kanzleikosten Fr. 582.40 Auslagen Untersuchung (A._____) Fr. 75.– Auslagen Untersuchung (B._____)

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2: (Urk. 65 S. 2 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2011, sei in allen Teilen aufzuheben, und es sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Fahrt trotz Entzug des Führerausweises sowie vom Vorwurf der Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Dispositiv Ziff. 1 i.V. mit Dispositiv Ziff. 3 und 5) und die Beschuldigte 2 vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege (Dispositiv Ziff. 2 i.V. mit Dispositiv Ziff. 4 und 6) freizusprechen. 2. Vom Widerruf der gegen den Beschuldigten 2 [recte: den Beschuldigten 1] mit Strafbefehl des Office Régional du Juge d'Instruction du Bas- Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.-- sei abzusehen (Dispositiv Ziff. 7).

- 4 - 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv Ziff. 8 und 9). 4. Den Beschuldigten sei eine angemessene persönliche Entschädigung sowie eine Anwaltskostenentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 10). 5. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V. mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) für schuldig zu befinden und angemessen mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestrafen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 56) Verzicht auf Antragsstellung.

--------------------------------------------------- Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 28. September 2011 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten 1 A._____ des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig und bestrafte ihn mit 80 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--, wobei der Vollzug der Geldstrafe nicht aufgeschoben und für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt wurde. Zudem widerrief der Vorderrichter die gegen den Beschul-

- 5 digten 1 mit Strafbefehl des Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Die Beschuldigte 2 B._____ wurde vom Vorderrichter der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 [recte: Abs. 2] StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde (Urk. 49 S. 21). 2. Gegen dieses Urteil haben die Beschuldigten rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde am 13. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 48/1). Mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 haben die Beschuldigten rechtzeitig Berufung erklärt und verlangt, das Urteil sei in allen Teilen aufzuheben, sie seien freizusprechen, und es sei ihnen eine angemessene persönliche Entschädigung sowie eine Anwaltskostenentschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges für schuldig zu befinden und mit einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Zudem liessen die Beschuldigten ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge erneuern, wonach ein Augenschein beim Lieferwagen bezüglich der Sicht durch dessen Heckscheibe vorzunehmen und der angebliche Sitzpositionswechsel mit den Beschuldigten oder eventuell mit anderen Personen von ähnlicher Postur nachzustellen sei (Urk. 50 S. 2 f.; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat teilte mit Eingabe vom 26. Januar 2012 ihren Verzicht auf Anschlussberufung und das Stellen eines weiteren Antrages mit (Urk. 56; Art. 401 StPO). 3. Der Geschädigte C._____ hatte am 28. Mai 2009 eine Erklärung betreffend Strafantrag abgegeben, in der Folge aber keinen Strafantrag gestellt (Urk. 3). Deswegen stellte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 28. März 2011 ein, und verwies die Zivilforderungen des Geschädigten auf den Zivilweg (Urk. 17). Im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht kommt dem Geschädigten keine Parteistellung zu.

- 6 - 4. Am 20. Januar 2012 wurde ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister eingeholt (Urk. 51 f.), und am 24. Februar 2012 liessen die Beschuldigten das ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit Belegen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 58 ff.). 5. Aufgrund der Anträge der Beschuldigten ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten und somit einer Überprüfung zu unterziehen (Art. 404 StPO). Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat, ist das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten. II. Beweisergänzung 1. Die Beschuldigten liessen zwei Beweisanträge stellen. Erstens sei ein Augenschein beim Lieferwagen bezüglich der Sicht durch dessen Heckscheibe vorzunehmen und zweitens sei der angebliche Sitzpositionswechsel mit den Beschuldigten oder eventuell mit anderen Personen von ähnlicher Postur nachzustellen (Urk. 50 S. 2 f.). 2. Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 124 I 208, Erw. 4. a; Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 8 ff. zu Art. 139 StPO). Die gestellten Beweisanträge sind daher im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu behandeln. III. Sachverhalt 1. Gemäss den angefochtenen Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2011, wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, am 22. April 2009 auf der …brücke in Zürich … den auf die Beschuldigte 2, seine Ehefrau,

- 7 eingelösten Personenwagen der Marke VW Vento, Kontrollschild VS …, gelenkt zu haben, obwohl und im Wissen darum, dass ihm am 23. Dezember 2008 der Führerausweis wegen Trunkenheit am Steuer für 15 Monate entzogen worden war. Bei dieser Fahrt sei er mit dem von C._____ gelenkten Fahrzeug kollidiert, als dieser verkehrsbedingt gebremst habe (Urk. 18 S. 2). Der Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, mit dem Beschuldigten 1, welcher bestreitet, den VW Vento gelenkt zu haben, unmittelbar nach erfolgter Kollision einen Sitzpositionswechsel im Fahrzeug vorgenommen zu haben, um in der Folge gegenüber der Ermittlungsund der Untersuchungsbehörde bewusst wahrheitswidrig vorzugeben, sie habe das Fahrzeug während des Auffahrunfalls gelenkt (Urk. 20 S. 2). 2. Sowohl am Tag des Unfalls bei der Polizei, im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritten beide Beschuldigten diese Vorwürfe im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschuldigte 2 lasse ihren Mann nicht fahren. Sie sei fast 100 Kilogramm schwer und könnte gar nicht so schnell vom Beifahrer- auf den Fahrersitz wechseln. Sie sei 110 Kilogramm schwer, und es würde der Beschuldigten 2 nie gelingen, innert drei Sekunden mit dem Beschuldigten 1 den Platz im Fahrzeug zu tauschen (Urk. 6 S. 3; Urk. 8 S. 3, Urk. 9 S. 3, Urk. 37 S. 4 f. und Urk. 38 S. 2 ff.). Im Wesentlichen blieben die Beschuldigten auch anlässlich der Berufungsverhandlung bei dieser Darstellung (Urk. 63 S. S. 5 ff., Urk. 64 S. 4 ff.). 3. Der den beiden Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. 3.1. Der Vorderrichter hat in seinem Urteil die Aussagen der beiden Beschuldigten und des Geschädigten C._____ zusammengefasst, die weiteren Beweismittel dargelegt (Urk. 49 S. 6 bis 9) und den Sachverhalt im Ergebnis zutreffend gewürdigt (a.a.O., S. 9 bis 13). Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Teilweise ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten:

- 8 - 3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind die Aussagen der Beteiligten frei zu prüfen, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen ankommt. Es darf demnach nicht primär auf die Persönlichkeit des Aussagenden, dessen allgemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist vielmehr in erster Linie der Aussagegehalt zu analysieren und kritisch zu würdigen. Damit eine Aussage als zuverlässig beurteilt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu prüfen (Bender in SJZ 1985, S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. A., München 2007, S. 72 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind zu werten: - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, - konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, - Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von derjenigen Person zu erwarten ist, die den Vorfall selber erlebt hat, - Kenntlichmachung der psychischen Situation des Täters, - Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, - Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sehr wohl die Formulierung als auch die Angaben über Nebenumstände wie z.B. Mengenangaben verändern können (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316), - gleichlautende Aussagen von weiteren Personen und bestätigende Beweismittel. Als Kennzeichen für bewusst oder unbewusst falsche Angaben gelten: - Unstimmigkeiten und grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, - unklare, verschwommene, eingeübt wirkende Aussagen (Hauser, a.a.O., S. 316). Fehlen Realitätskriterien und/oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (Bender/Nack, a.a.O., S. 102 ff.).

- 9 - 3.2.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten ist bei beiden gemeinsam zu berücksichtigen, dass eine beschuldigte Person im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Sie darf vielmehr ungestraft lügen, sofern sie dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel/Genf/München 2002, § 39, N 13 ff.). Der Beschuldigte 1 hat aufgrund seines bereits mit zwei längeren Führerausweisentzügen in den Jahren 2008 bis 2010 belasteten automobilistischen Leumundes und seiner beiden Vorstrafen (Urk. 14/2 und 14/8) im Falle einer Verurteilung mit einer möglicherweise unbedingten Bestrafung zu rechnen. Sein Interesse an einem für ihn positiven Ausgang des Verfahrens erscheint daher gewichtig. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Als Ehefrau des Beschuldigten 1 wäre die Beschuldigte 2 beispielsweise von einer unbedingten Geldstrafe wirtschaftlich ebenso betroffen, wie der Beschuldigte 1. Auch ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens erscheint damit gewichtig, zumal sie je nach Ausgang des Verfahrens des Beschuldigten 1 mit einer möglichen Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege zu rechnen hat, weshalb auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. 3.2.2. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Geschädigten anbelangt, ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass er als Auskunftsperson (Privatkläger) befragt wurde und als Privatkläger im Unterschied zu allen anderen Kategorien von Auskunftspersonen sinngemäss den Regeln für Zeugen unterstand, allerdings ohne der Wahrheitspflicht und damit der Strafandrohung nach Art. 307 StGB zu unterstehen (Art. 178 lit. a StPO; Riklin, StPO Kommentar, Zürich 2010, N 3 zu Art. 178 StPO und N 2 zu Art. 181 StPO; Art. 180 Abs. 2 StPO). Er wurde indessen ausdrücklich auf die Strafandrohung im Falle einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB hingewiesen (Art. 181 Abs. 2 StPO). Der Geschädigte erklärte in Übereinstimmung mit den beiden Beschuldigten, dass sie sich gegenseitig nicht kannten (Urk. 10 S. 2 f.; Urk. 11 S. 4; Urk. 38 S. 6). Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Grund oder Vorteil der Geschädigte an einer wahrheitswidrigen Belastung der beiden Beschuldigten haben könnte. Wäre der Geschädigte tatsächlich, wie die Beschuldigte 2 mutmasste (Urk. 38 S. 5), wütend gewesen und hätte aus

- 10 der Auffahrkollision unberechtigt Kapital schlagen wollen, würde er nicht auf einen Strafantrag wegen Körperverletzung verzichtet haben. Diesfalls hätte er wohl auch kaum bloss die Reparaturkosten für das Fahrzeug seines Arbeitgebers, der D._____ AG, geltend gemacht (Urk. 15/1-6), sondern eigene Zivilansprüche erhoben und beziffert. Obwohl er durch den Auffahrunfall betroffen war, ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben könnte. Seine Glaubwürdigkeit ist daher nicht eingeschränkt. 3.3. In den Aussagen von beiden Beschuldigten finden sich zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche. In der Darstellung durch die Beschuldigte 2 fehlt es teilweise an innerer Geschlossenheit und Folgerichtigkeit des Geschehnisablaufes. In einigen Punkten stimmen die Beschreibungen der beiden Beschuldigten nicht überein: 3.3.1. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung am Unfalltag gab der Beschuldigte 1 beispielsweise zu Protokoll (Urk. 6, Antwort auf Zusatzfrage Nr. 4), seine Frau sei anschliessend auch aus dem Fahrzeug ausgestiegen. In seiner vorinstanzlichen Befragung erklärte er diesbezüglich plötzlich davon abweichend, er wisse, dass die Polizei gekommen sei und diese seine Frau aus dem Fahrzeug gezerrt habe (Urk. 37 S. 4), obwohl die Beschuldigte 2 nie etwas in diese Richtung ausgesagt hatte. 3.3.2. Anlässlich ihrer ersten polizeilichen Befragung am Unfalltag beantwortete die Beschuldigte 2 die Frage, weshalb der Geschädigte fälschlicherweise einen Fahrerwechsel behaupten solle, vielleicht habe dieser gesehen, wie sie zur Seite gekippt sei und ihr Mann sie wieder aufgerichtet habe (Urk. 6 S. 2). Demgegenüber bestätigte der Beschuldigte 1 diese Darstellung der Beschuldigten 2 nicht, sondern gab nach dem Unfall auf die Frage, ob er vor dem Aussteigen zu seiner Ehefrau geschaut habe, zu Protokoll, er habe nur kurz nach links zu seiner Frau geschaut, diese habe jedoch gesagt, es gehe ihr gut, sie habe nur ihren Brustkorb ein wenig angeschlagen. Auf die weitere Frage, ob er nicht zu seiner Frau hinübergegriffen habe, verneinte er dies. Seine Frau sei anschliessend auch aus dem Auto gestiegen (Urk. 5, Antworten auf die Fragen 3 und 4). Damit liegt bereits bei den ersten polizeilichen Aussagen der beiden Beschuldigten ein Wi-

- 11 derspruch vor, bei welchem der Beschuldigte 1 einen wichtigen Erklärungsversuch für eine mögliche Täuschung beim Geschädigten über das von diesem Wahrgenommene nicht bestätigte, was ein klarer Hinweis dafür ist, dass die Schilderung der Beschuldigten 2 nicht dem tatsächlichen Ablauf entspricht. Zu Unrecht stützte die Verteidigung sich auf diese Aussage der Beschuldigten 2 ab (Urk. 39 S. 3). 3.3.3. Die Verteidigung hat im vorinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, die Beschuldigte 2 habe den Unfallverlauf "soweit detailliert beschreiben" können (Urk. 39 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr tat sie sich bereits bei der Polizei sichtlich schwer, den Unfallhergang anschaulich und nachvollziehbar zu beschreiben. So konnte sie in der ersten Befragung nach dem Unfall insbesondere nicht sagen, weshalb das Fahrzeug vor ihr gebremst hatte, oder sich nicht daran erinnern, dass ein Tanklastwagen vorausgefahren war (Urk. 6 S. 3 f.). 3.3.3.1. In der polizeilichen Befragung machte sie weiter geltend, gesehen zu haben, dass etwas hinter ihr ein Polizeifahrzeug gefahren sei. Die Polizeibeamten hätten sehen sollen, dass sie gefahren sei (Urk. 6 S. 2 oben). 3.3.3.2. In der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschuldigte 2 dazu zu Protokoll, sie habe gesehen, dass sich ein Polizeiauto auf der gleichen Höhe befunden habe und sie diesem Vortritt gewährt habe, das mache sie immer. Sie habe genau in diesem Zeitpunkt gebremst. Ihr Mann habe sie kritisiert, und dann sei es zur Kollision gekommen. Das Auto der Polizei sei links, sie rechts gewesen. Sie habe dem Polizeiauto den Vortritt lassen wollen. Sie habe bremsen wollen, als die Polizei auf gleicher Höhe gewesen sei. Diese seien weggefahren und sie seien 50 Meter weit weg gewesen. In dieser Befragung, knapp 2 ½ Jahre nach dem Unfall, wusste die Beschuldigte 2 dann auch, dass der Lieferwagen einem Lastwagen den Vortritt habe geben wollen. Die vorderen Autos hätten zu bremsen begonnen, aber es sei zu wenig Distanz gewesen. Die Polizisten hätten gelacht, als diese bemerkt hätten, dass sie diese habe vorbeilassen wollen. Schliesslich fügte sie dann aber wieder an, die Polizei sei hinter ihnen gewesen und nicht so

- 12 nah. Diese seien nicht auf der gleichen Höhe gewesen, sondern auf der Nebenspur (Urk. 38 S. 2 f.). 3.3.3.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich die Beschuldigte 2 betreffend den Unfallhergang in weitere Widersprüche. So brachte sie zum ersten Mal im Verfahren vor, sie habe einen Spurwechsel vornehmen wollen, um auf die Autobahn Richtung E._____ zu gelangen und habe deshalb den Kopf gedreht und zu spät gesehen, dass das Auto vor ihr bremste (Urk. 63 S. 6). Demgegenüber gab sie vor Vorinstanz als Grund für den Auffahrunfall noch an, sie habe dem Polizeiauto den Vortritt gewähren wollen und habe deshalb gebremst, worauf sie von ihrem Mann kritisiert worden und es zur Kollision gekommen sei (Urk. 38 S. 2 f.). Aufgrund dieser neuen Sachdarstellung mit dem Spurwechsel war nun nicht mehr klar, auf welcher der drei Spuren sich das Fahrzeug der Beschuldigten 2 befand, kurz bevor sich der Unfall ereignete. Vor Vorinstanz sagte die Beschuldiget 2 noch aus, das Polizeiauto sei links, und sie rechts gewesen (Urk. 38 S. 2) und präzisierte auf Vorhalt des Fotos auf S. 1 der Dokumentation (Urk. 2), das Polizeiauto sei auf der zweiten Spur von rechts gefahren. Diese Aussagen implizieren, dass das Polizeiauto auf der mittleren Spur und die Beschuldigte 2 ganz rechts gefahren ist, was denn auch mit der fotografisch belegten Endlage der Unfallautos in Einklang steht (Urk. 2 S. 1). Aufgrund des behaupteten, eigenen Spurwechsels drängte es sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf, die Beschuldigte 2 erneut zur Spursituation zu befragen, schliesst ein solcher doch aus, dass sich die Beschuldigte 2 vor dem Unfall bereits auf der äussersten rechten Spur befunden hat. Wenn die Verteidigung sinngemäss geltend macht, dass die Beschuldigte konstante Aussagen gemacht habe und sich ihr Aussageverhalten nur verändert habe, weil sie durch die Befragung an der Berufungsverhandlung in die Enge getrieben worden sei (Prot. II S. 5 bis 7), so ist dies nicht zu hören. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 2 in der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage und in Widerspruch zu ihren Angaben vor Vorinstanz angab, sie habe sich nicht auf der rechten Spur befunden (Urk. 63 S. 6). Als die Beschuldigte 2 kurz darauf in der Befragung sagte, das Polizeiauto sei auf der linken Spur gefahren, drängte sich vor diesem Hintergrund die Kontrollfrage auf, ob sie damit die Spur ganz links meine (Urk. 63 S. 7). Wenn die Beschuldigte

- 13 - 2 schliesslich dazu überging, zu behaupten, sie wisse nicht mehr, wo bzw. auf welcher Spur sie das Polizeiauto wahrgenommen habe (Urk. 63 S. 7 f.), so ist dies entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auf den Befragungsstil des Vorsitzenden zurückzuführen, sondern als widersprüchliches Aussageverhalten zu werten. 3.3.3.4. Aus den Aussagen der Beschuldigten 2 zur Fahrt unmittelbar vor dem Unfall sowie zum Unfallvorgang selber ergibt sich kein nachvollziehbarer schlüssiger Geschehnisablauf. Insbesondere ihre Angaben zum Standort des Polizeifahrzeuges sind äusserst unpräzise und in sich widersprüchlich, so dass sich daraus nicht entnehmen lässt, wo und in welchem Abstand das Polizeifahrzeug in der Nähe des Fahrzeuges der Beschuldigten gewesen sein könnte. Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte 2 knapp 2 ½ Jahre nach dem Auffahrunfall weit detailliertere (wenn auch unklare) Angaben zu machen in der Lage zu sein schien, als am Unfalltag selber, was als Lügensignal zu werten ist und damit als Hinweis auf eine Falschaussage. 3.3.4. In der staatsanwaltschaftlichen Befragung und vor der Vorinstanz finden sich in den Aussagen der Beschuldigten 2 mehrere Übertreibungen und Übersteigerungen. So erklärte sie beispielsweise, falls die Staatsanwaltschaft herausfinde, dass damals nicht sie das Fahrzeug gelenkt habe, könne die Staatsanwaltschaft sie für 20 Jahre ins Gefängnis werfen (Urk. 8 S. 2). Sie sei fast 100 Kilogramm, weshalb sie den Sitz gar nicht so schnell wechseln könne (Urk. 8 S. 3). In der vorinstanzlichen Befragung erreichte ihre Gewichtsangabe dann sogar die Marke von 110 Kilogramm (Urk. 38 S. 2). Die in den Akten vorhandenen Bildaufnahmen der Beschuldigten 2 zeigen zwar (Urk. 2 S. 1 und S. 5), dass sie etwas übergewichtig war. Ein Gewicht von über 100 Kilogramm erscheint indes aufgrund dieser Bildaufnahmen als eher unwahrscheinlich. In derselben Befragung schwor die Beschuldigte 2 sodann bei ihren 7 Kindern, dass es nicht so gewesen sei, wie ihr vorgehalten wurde (Urk. 38 S. 5 unten). Diese Übertreibungen und das Schwören bei ihren 7 Kindern sind klassische Lügensignale. 3.3.5. Die Beschuldigte 2 sagte weiter aus, sie habe durch den Aufprall einen Stoss vom Lenkrad in die Brust bekommen (Urk. 6 S. 2). Dafür fanden sich

- 14 indes offenbar keine Anhaltspunkte anlässlich der Tatbestandsaufnahme durch die Polizei. Die erstellten Fotos zeigen nur eine Hautrötung an der rechten Halsflanke der Beschuldigten 2. Immerhin bestätigte der Beschuldigte 1, seine Ehefrau habe zu ihm gesagt, sie habe nur ihren Brustkorb ein wenig angeschlagen (Urk. 5, Antwort auf Frage 3). Gänzlich unglaubhaft werden die Aussagen der beiden Beschuldigten in diesem Punkt aber aufgrund der Tatsache, dass ein Stoss des Lenkrades in die Brust der Beschuldigten 2 undenkbar ist, nachdem sie klar ausgesagt hatte, angegurtet gewesen zu sein (Urk. 6 S. 2, Antwort auf Frage Nr. 9). Auch ein zur Seite Kippen erscheint bei einer angegurteten Person wenig plausibel. 3.3.6. Ebenso wenig mit ihrer damaligen Darstellung vereinbar sind die Aussagen der Beschuldigten 2 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit den von ihr geltend gemachten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Nach dem Unfall habe sie Schmerzen im Rücken- und Nackenbereich gehabt (Urk. 38 S. 2 und S. 5 unten). Über Schmerzen in der Brustgegend hat sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geklagt, obwohl dies bei einem Stoss mit ihrer Brust gegen das Lenkrad zu erwarten gewesen wäre. 3.3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 es in seinen Aussagen im Wesentlichen bei seinen einsilbigen Bestreitungen bewenden liess, während die Beschuldigte 2 sich von Befragung zu Befragung immer mehr in unauflösbare Widersprüche verstrickte. Insgesamt erweisen sich ihre Darstellungen und Bestreitungen als unglaubhaft, weshalb nicht auf diese abgestellt werden kann. Sie vermögen die Darstellung des Geschädigten mit dem Platztausch im Fahrzeug nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen. 3.4. Mit ihren zwei Beweisanträgen, wonach ein Augenschein beim Lieferwagen bezüglich der Sicht durch dessen Heckscheibe vorzunehmen und der angebliche Sitzpositionswechsel nachzustellen sei, unterstellen die Beschuldigten und ihre Verteidigung, der Geschädigte habe sich getäuscht oder sage bewusst die Unwahrheit. Dafür fehlen indessen jegliche Anhaltspunkte. Sowohl die beiden Beschuldigten wie die Verteidigung haben in keiner Weise dargelegt, aufgrund welcher konkreten Hinweise von einer Täuschung beim Geschädigten auszuge-

- 15 hen wäre. Ebenso wenig erkannten sie irgend ein mögliches Motiv des Geschädigten für eine bewusste Falschaussage. Die in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geäusserten Vermutungen und Mutmassungen der Verteidigung und der Beschuldigten 2 erweisen sich als unzutreffend und teilweise weit hergeholt. 3.4.1. Die Verteidigung wendete ein, der Zeuge (gemeint der als Auskunftsperson befragte Geschädigte) müsse sich in der Aufregung getäuscht haben, da beide Beschuldigten wiederholt und konsequent bestritten, dass der Beschuldigte 1 der Lenker gewesen sei. Da die Beschuldigte 2 erklärt habe, falls die Staatsanwaltschaft herausfinde, dass damals nicht sie das Fahrzeug gelenkt habe, könne die Staatsanwaltschaft sie für 20 Jahre ins Gefängnis werfen, seien ihre Aussagen ebenso glaubhaft wie jene des Zeugen. Die Beschuldigte 2 habe zu Protokoll gegeben, sie sei 100 Kilogramm schwer und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sie nun sogar erklärt, sie sei 110 Kilogramm schwer, weshalb ein Wechsel der Sitzposition in derart wenigen Sekunden nicht habe bewerkstelligt werden können. Zudem habe der Zeuge selber die Auffassung geäussert, dass die Polizeibeamten den Sitzpositionswechsel ebenfalls hätten wahrnehmen müssen. Die Zeit von sechs oder sieben Wochen zwischen dem Unfall und der polizeilichen Befragung des Geschädigten bringe unter Umständen auch Klarheit für diesen, dass dem, was er in der Hektik des Unfalles bei der Polizei gesagt habe, eine Täuschung zugrunde liege (Urk. 39 S. 4, Prot. I S. 7 ff.; Urk. 8 S. 3 oben). Nachdem der Zeuge eine Erklärung betreffend Strafantrag unterzeichnet habe, aber auf das Stellen eines Strafantrages innert drei Monaten verzichtet habe, zeige sich, dass ihm offensichtlich im Geheimen doch bewusst gewesen sei, dass er einer Täuschung unterlegen sei. Dies habe ihn veranlasst, keinen Strafantrag zu stellen, um das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Auch dies sei ein weiterer Anhaltspunkt für die Verteidigung, dass sich der Sachverhalt so abgespielt habe, wie er von den Beschuldigten geschildert werde (Urk. 39, Ergänzung 7 zu Seite 5: Prot. I S. 9).

- 16 - 3.4.2. Der Beschuldigte 1 äusserte keine solchen Vermutungen, sondern meint vor der Vorinstanz nur, die Polizei wisse ganz genau, was passiert sei. Diese sei drei Sekunden nach der Kollision gekommen (Urk. 37 S. 5). 3.4.3. Die Beschuldigte 2 meinte anlässlich ihrer vorinstanzlichen Befragung, nachdem ihr Ehemann den Gerichtssaal verlassen hatte (Urk. 38 S. 4 f.), der Geschädigte habe drei verschiedene widersprüchliche Aussagen gemacht. Ein weiteres Mal habe dieser gesagt, dass er nicht sicher sei, ob sie die Plätze getauscht hätten. Der Geschädigte belaste sie nur, da er wütend gewesen sei, dass sie sich nicht um ihn gekümmert hätten. Sie schwöre bei ihren 7 Kindern, dass es nicht so gewesen sei. Der Geschädigte mache Fr. 7'000.-- geltend, aber der Schaden könne niemals so hoch gewesen sein. Dieser Betrag sei merkwürdig. Sie habe erst in den Unterlagen des Verteidigers erfahren, dass der Geschädigte F._____ [Staatsangehörigkeit] sei und aus G._____ [Staat] stamme, während sie aus dem H._____ [Staat] seien. Sie hätten kein gutes Verhältnis. Der Geschädigte arbeite bei einem I._____ [Staatsangehörigkeit]. Beim Unfall habe sie dies aber alles nicht gewusst. 3.4.4. Der Auffahrunfall ereignete sich am 22. April 2009. Der Geschädigte wurde am 28. Mai 2009 polizeilich befragt (Urk. 7). Dazwischen liegen mithin fünf Wochen und zwei Tage. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte keinen Strafantrag stellte kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht geschlossen werden, der Geschädigte habe aufgrund seiner belastenden Aussagen ein schlechtes Gewissen, weshalb diese im Unterschied zu jenen der Beschuldigten unglaubhaft seien. 3.4.4.1. Entgegen der von der Beschuldigten 2 vor der Vorinstanz geäusserten Auffassung, wonach der Geschädigte einmal gesagt habe, er sei nicht sicher, ob sie die Plätze getauscht hätten, erklärte der Geschädigte bei der Polizei, er habe genau erkennen können, wie die beiden Personen die Plätze getauscht hätten (Urk. 7 S. 2). 3.4.4.2. Als Auskunftsperson gab der als Privatkläger einvernommene Geschädigte bei der Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der Beschuldigten im Zu-

- 17 sammenhang mit dem Platztausch nochmals zu Protokoll, er sei praktisch stillgestanden und das andere Auto sei mit Tempo gekommen. Durch den Aufprall habe er keine Luft mehr erhalten. Auf der linken Seite sei gerade ein Streifenwagen herangefahren. Ein Polizist sei zu ihm gekommen und der andere zum anderen Fahrzeug gegangen (Urk. 10 S. 3 ff.). Der Polizist habe dann zu ihm gesagt, dass sie gesehen hätten, dass er wegen des Lastwagens verlangsamt habe. Sie seien zwei Wagen hinter ihm gefahren. Er sei dann ausgestiegen. Er habe gesehen, wie einer über den anderen den Platz getauscht habe. Er habe sich kaum bewegen können. Er habe schauen wollen, wer mit solcher Kraft in ihn hinein gefahren sei. Der Mann sei der Fahrer gewesen. Der Mann sei über die Frau gegangen. Diese sei "drunter" hinüber zu Fahrersitz gegangen. Man könne bei diesem Fahrzeug in den Rückspiegel schauen. Man sehe zu 100 % hinaus. Es sei "eine spezielle Scheibe mit Pixel". Den Platztausch habe er gerade nach dem Aufprall gesehen. Er habe geschaut, was hinten passiert sei. Er habe selber Probleme gehabt. Er habe in den Rückspiegel geschaut, habe gesehen, wie sie die Plätze getauscht hätten, und dann habe er nach links und rechts geschaut, und dann habe er gesehen, wie die Polizei gekommen sei. Er habe es durch den Spiegel gesehen. Dieser Wechsel sei "Sekundensache" gewesen. Auch der Aufprall sei "Sekundensache" gewesen. Auch bis die Polizei gekommen sei, sei "eine Sekundensache" gewesen. Es stimme somit, dass der Mann gefahren sei. Sein Fahrzeug habe 100 % eine Heckscheibe gehabt. Er könne nicht genau eingrenzen, wie lange der Platztausch zeitlich gedauert habe, Sekunden. Dies habe ihn auch gar nicht interessiert. Er habe kurz in den Rückspiegel geschaut und gesehen, wie sie die Plätze getauscht hätten. Er habe sich dann auf sich konzentriert. Er habe Schmerzen gehabt. Im Nachhinein, als er ausgestiegen sei, habe er sich gefragt, weshalb sie die Plätze getauscht hätten. Er habe in den Rückspiegel geschaut und sich gefragt, wieso es sich dort bewege. Er habe zwei bis drei Sekunden in den Rückspiegel geschaut. Auf nochmalige Frage des Staatsanwaltes bestätigte der Geschädigte dann noch ein weiteres Mal, dass er sicher sei, dass die Beiden die Plätze getauscht hätten. Er wundere sich nur, weshalb dies die Polizei nicht gesehen habe (Urk. 10 S. 8).

- 18 - 3.4.4.3. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Würdigung der Aussagen des Geschädigten und hinsichtlich der Sichtverhältnisse vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen des Vorderrichter verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 49 S. 9 f.). Zu keinem Zeitpunkt der Befragungen hinterliess der Geschädigte den Eindruck unsicher über seine Wahrnehmungen gewesen zu sein, sondern bestätigte stets vorbehaltlos und überzeugend, im Rückspiegel innert weniger Sekunden beobachtet zu haben, wie die Beschuldigten den Platz gewechselt haben. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie und weshalb der Geschädigte hätte auf die Idee eines Platztausches kommen sollen, wenn er es nicht auch tatsächlich selber beobachtet hätte. Dass sich der Geschädigte in seiner polizeilichen Einvernahme nicht auf das Geschlecht der die Plätze tauschenden Personen festlegte, wie von der Verteidigung angeführt wurde (Urk. 65 S. 9), ändert an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts, zumal er dies am Ende der Einvernahme ohne jegliche Hilfestellung seitens des befragenden Polizisten sehr wohl tat (vgl. Urk. 7). Ebensowenig ist es in Bezug auf den konstant geschilderten Sitzplatzwechsel von Relevanz, dass der Geschädigte nur zwei der drei Polizisten erwähnt hat (vgl. Prot. II S. 5). und ob er sich während des Unfalls oder erst im Nachhinein gefragt hat, ob der Fahrer wohl keine Fahrprüfung habe (Urk. 65 S. 5). Immerhin gab der Geschädigte an, sich diese Gedanken als er ausgestiegen sei - also noch vor Ort - gemacht zu haben (Urk. 10 S. 8), weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Geschädigte auch seine Gedanken beschreiben konnte, die er sich zum Unfall machte (Urk. 49 S 9), durchaus Bestand haben. Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass namentlich bei Geschäftsfahrzeugen nicht selten "gepixelte" Heckscheiben mit Beschriftung verwendet werden, die problemlos den Durchblick vom Fahrzeuginnern nach draussen gewährleisten. Insofern gibt die Aussage des Geschädigten keinen Anlass zu Zweifeln. Der beantragte Augenschein am vom Geschädigten gelenkten Fahrzeug erübrigt sich damit. 3.4.4.4. In zeitlicher Hinsicht machen die Beschuldigten schliesslich geltend, ein Platztausch sei in so kurzer Zeit gar nicht möglich gewesen. Zusammen mit der Verteidigung scheinen sie aufgrund der Angaben des Geschädigten, wonach sowohl der Wechsel, der Aufprall als auch der Moment, bis die Polizei gekommen

- 19 sei, eine "Sekundensache" gewesen sei, zu schliessen, dass sie nur drei Sekunden Zeit für einen Platztausch gehabt hätten, was unmöglich sei (Urk. 39 S. 4). An der Berufungsverhandlung sprachen beide gar von 2 Sekunden (Urk. 63 S. 7, Urk. 64 S.5). Wie viele Sekunden letztlich verstrichen, bis die Polizeibeamten einen Standort erreichten, von wo aus sie freie Sicht auf die Fahrerseite des Fahrzeuges der Beschuldigten hatten, kann angesichts der klaren und eindeutigen Aussagen des Geschädigten, wonach sie eben genügend Zeit für einen Platztausch gehabt haben mussten, bis der eine Polizeibeamte beim Fahrzeug der Beschuldigten eintraf, offenbleiben. Die knappe Zeitangabe der Beschuldigten ist eine blosse Schutzbehauptung, völlig unbelegt und in Anbetracht der konkreten Umstände - es gab für die Polizisten keinen Grund, unüberlegt und schlagartig aus ihrem Fahrzeug zu springen - auch unglaubhaft. Sodann erscheint es aufgrund des fotografisch dokumentierten Erscheinungsbildes der beiden Beschuldigten keineswegs als unwahrscheinlich, dass sich der schlanke Mann unmittelbar nach der Kollision von seinem Sitz in den Raum vor dem Beifahrersitz bewegte, worauf sich die Frau hinter ihm auf den freien Fahrersitz verschob. Demzufolge erübrigt sich auch ein Nachstellen des Sitzpositionswechsels, zumal die Beschuldigten nicht geltend machen ein solcher sei in einem Fahrzeug des betreffenden Typs per se unmöglich. 3.5. Beizupflichten ist der Auffassung der Verteidigung, wonach die nach dem Auffahrunfall erstellten Fotografien den rechtsgenügenden Beweis für die Lenkerschaft des Beschuldigten 1 (für sich alleine) nicht zu erbringen vermögen (Urk. 39 S. 2, Ziff. 2.). Die mit diesen Bildaufnahmen festgehaltenen Hautrötungen stellen aber zumindest ein stützendes Indiz dafür dar, dass die Beschuldigten die Sicherheitsgurten entsprechend getragen haben dürften; der Beschuldigte 1 jene der Fahrerseite von links oben nach rechts unten und die Beschuldigte 2 umgekehrt (Urk. 2 S. 4 f.). Auch diese Hilfstatsache stützt den klaren Personalbeweis des Geschädigten. 3.6. Zusammenfassend ist somit in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte 1 am 22. April 2009 das auf die Beschuldigte 2 eingelöste Fahrzeug der Marke VW Vento gelenkt und die Kollisi-

- 20 on mit dem vom Geschädigten gelenkten Fahrzeug verursacht hat. Dementsprechend ist ebenso erstellt, dass die Beschuldigte 2 sich wahrheitswidrig selber gegenüber der Polizei bezichtigte, die fehlbare Lenkerin des Unfallfahrzeuges gewesen zu sein. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Staatsanwaltschaft hat das fehlbare Verhalten des Beschuldigten 1 als Fahren trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie als fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV gewürdigt, und jenes der Beschuldigten 2 als Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Urk. 18 S. 2 und Urk. 20 S. 2). 2. Der Vorderrichter hat sich dieser rechtlichen Würdigung mit zutreffender Begründung angeschlossen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 49 S. 13 f.). 3. Der Schuldspruch des Vorderrichters ist daher vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte 1 des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV, und die Beschuldigte 2 der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Der Vorderrichter erachtete beim Beschuldigten 1 die Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--, und bei der Beschuldigten 2 mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als angemessen (Urk. 49 S. 21). Da die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtet hat,

- 21 ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Eine strengere Bestrafung fällt somit von vornherein ausser Betracht. 2. Sowohl der Tatbestand des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG, wie auch die von der Beschuldigten 2 begangene Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sehen einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für die fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG ist beim Beschuldigten 1 zusätzlich eine Busse auszufällen. 3. Die gesetzlichen Vorgaben bei der Bemessung von Geldstrafen und Bussen sowie die Grundsätze der Strafzumessung wurden im angefochtenen Entscheid korrekt dargelegt und zutreffend die Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente vorgenommen; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 14 ff.). 3.1. Zurecht wurde im angefochtenen Urteil bei der Tatkomponente im Rahmen der objektiven Tatschwere festgehalten, dass der Beschuldigte 1 sich ans Steuer gesetzt hatte, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Wallis am 23. Dezember 2008 mit Wirkung ab 1. November 2008 bis 31. Januar 2010 der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 14/8) und die Fahrt absolut vermeidbar gewesen wäre, da die Beschuldigte 2 das Fahrzeug problemlos an seiner Stelle hätte führen können. Unklar blieb indessen, welchen Teil der Strecke vom Wohnort J._____ [Kanton Wallis] nach Zürich zur ärztlichen Behandlung der Beschuldigten 2 der Beschuldigte 1 das Fahrzeug gelenkt hatte. Beizupflichten ist dem Vorderrichter auch bei der Einschätzung, dass die Art und Weise der Deliktsbegehung auf eine gewisse Renitenz gegen amtliche Verfügungen und Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Bei der subjektiven Tatschwere hat der Vorderrichter sodann ebenfalls zutreffend in Betracht gezogen, dass der Beschuldigte 1 das Fahrzeug trotz und im Wissen um den Führerausweisentzug gelenkt hatte (Urk. 49 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat demnach mit direktem Vorsatz gehandelt. Zu ergänzen bleibt, dass auch der sekundenschnelle Platztausch, und damit der Versuch, seine Tat umgehend zu vertuschen, weiter erschwerend hinzukommt.

- 22 - 3.2. Bei der Tatkomponente hinsichtlich der Beschuldigten 2 wurde im angefochtenen Urteil wiederum zutreffend und überzeugend erwogen, dass ihre Falschaussage keine grosse Verwirrung stiftete. Dennoch ist in Abweichung zum angefochtenen Entscheid bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass das konsequente Beharren auf ihrer Täterschaft erhebliche zusätzliche behördliche Abklärungen nötig machte. Bei der subjektiven Tatschwere wirkt sich ihr Loyalitätskonflikt als Ehefrau des Beschuldigten 1 verschuldensmindernd aus. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung den Strafmilderungsgrund von Art. 308 Abs. 2 StGB ins Recht (Urk. 65 S. 16). Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte 2 ihren Mann durch ihre wahre Aussage der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte. Wie zuvor ausgeführt, hat die Vorinstanz diesen Loyalitätskonflikt jedoch bereits zutreffend verschuldensrelativierend gewürdigt (Urk. 49 S. 17). Selbst wenn die Vorinstanz nicht explizit auf Art. 308 StGB hingewiesen hat, muss es damit sein Bewenden haben. 3.3. Bei der Bewertung des Verschulden ist in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter beim Beschuldigten 1 von einem nicht mehr als leichten, und bei der Beschuldigten 2, von noch leichten Verschulden auszugehen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB liegt entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 65 S. 15) allerdings nicht vor, wie sich den obigen Erwägungen zum Verschulden der Beschuldigen 2, insbesondere deren Beharrlichkeit, entnehmen lässt. 3.4. Beim Beschuldigten 1 erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe, und bei der Beschuldigten 2 eine solche von 60 Tagessätzen, als dem genannten Verschulden angemessen. 3.5. Bei der Täterkomponente wurde im angefochtenen Entscheid korrekt auf die angespannten finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten hingewiesen, wonach der Beschuldigten 1 seit zehn Jahren eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 4'300.– pro Monat ausbezahlt erhält und die Beschuldigte 2 zur Zeit monatlich Fr. 1'900.– Versicherungstaggelder bezieht und sie zusammen mit sechs gemeinsamen Töchtern im gleichen Haushalt leben. Zudem verfügen die Beschuldigten offenbar über Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– und weiteren

- 23 - Fr. 30'000.– aus einem Kleinkredit (Urk. 49 S. 17, Ziff. 9). Ergänzend dazu haben die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung zu ihren persönlichen Verhältnissen ausgeführt, dass nun eine weitere Tochter die Privatschule besuche, was monatlich Fr. 1'400.-- koste (Urk. 63 S. 2 -5, Urk. 64 S. 2-4). 3.6. Die Beschuldigte 2 weist eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG vom 27. Februar 2003 auf, welche somit bereits neun Jahre zurückliegt (Urk. 14/3) und sich daher nicht merklich straferhöhend auswirkt. Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten 1 sind hingegen einschlägig. Am 17. April 2008 wurde er mit Entscheid des Instruktionsrichters des Unterwallis wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren, und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Mit Strafmandat des Bezirksamtes Brugg vom 27. Januar 2009 wurde er erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 350.-- bestraft. Dabei wurde die Probezeit der ersten Vorstrafe um ein Jahr verlängert (Urk. 14/2). Diese zwei einschlägigen Vorstrafen und der Umstand, dass der Beschuldigte 1 das vorliegend beurteilte Strassenverkehrsdelikt in der erwähnten Probezeit begangen hat sowie sein auch aus früherer Zeit erheblich getrübter automobilistischer Leumund (Urk. 14/2 und Urk. 14/8) sind merklich straferhöhend zu veranschlagen. 3.7. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wurde (Urk. 65 S. 15), ist vorliegend nicht auszumachen. Das Strafverfahren dauerte inklusive Rechtsmittelverfahren insgesamt etwas mehr als drei Jahre, wobei die Untersuchung bereits nach knapp zwei Jahren mittels Strafbefehl vom 28. März 2011 abgeschlossen werden konnte (Urk. 18). Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschuldigten bis zum Schluss kein Geständnis ablegten, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigten keinem schweren Schuldvorwurf oder strafprozessualen Massnahmen zur Sicherung des Verfahrens ausgesetzt waren, welche das soziale Ansehen der Beschuldigten beeinträchtigt hätten, erscheint die Verfahrensdauer der

- 24 - Natur, dem Umfang und der Komplexität der Sache insgesamt noch als angemessen. 4. Aufgrund der sich beim Beschuldigten 1 aus der Täterkomponente ergebenden Straferhöhungsgründe erwiese sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen auf 100 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. Bei der Beschuldigten 2 bleibt es infolge Fehlens von Straferhöhungs- und Strafminderungsgründen bei den genannten 60 Tagessätzen. Die vom Vorderrichter ausgefällten Strafen erweisen sich demnach als zu milde. Da wie erwähnt das Verschlechterungsgebot zu befolgen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es indessen bei den im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Geldstrafen. 4.1. Was die Kriterien zur Bemessung der Höhe der Tagessätze sowie die Ausfällung einer zusätzlichen Busse und deren Begründung anbelangt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 49 S. 14 f.). 4.2. Demzufolge sind die vom Vorderrichter ausgefällten Strafen zu bestätigen und der Beschuldigte 1 mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu belegen. Die Beschuldigte 2 ist mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 4.3. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten 1 ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E.7.3.3.). VI. Vollzug Im angefochtenen Urteil wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe korrekt dargelegt und der Beschuldigten 2 mit zutreffender Begründung der bedingte Vollzug gewährt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. Beim Beschuldigten 1 kam der Vorderrichter zurecht und mit überzeugender Begründung zum Schluss (Urk. 49 S. 18 f.), dass nicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden kann, nach-

- 25 dem der Beschuldigte 1 mit den vorliegend beurteilten Delikten gezeigt hat, dass er sich von den einschlägigen Vorstrafen bislang in keiner Weise beeindrucken liess. Damit kann ihm keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die gegen ihn ausgefällte Geldstrafe zu vollziehen ist. VII. Widerruf Der Vorderrichter hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Widerrufs bezüglich der mit Strafbefehl des Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 gegen den Beschuldigten angesetzten und mit Strafmandat des Bezirksamts Brugg vom 27. Januar 2009 verlängerten Probezeit korrekt aufgeführt und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen, den bedingten Vollzug der Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Strafbefehl vom 17. April 2008 gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 f.). VIII. Kostenfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Nachdem die Beschuldigten mit ihrer Berufung vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Somit sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen den Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig

- 26 - − des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie − der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte 2 ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 4. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.--. 5. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird nicht aufgeschoben. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Die gegen den Beschuldigten 1 mit Strafbefehl des Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen. 9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 27 - − die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2 − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice, in die Akten Unt.Nr.: P1 08 371 (im Dispositiv) − die Kasse des Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice (im Dispositiv, unter Hinweis auf Dispositivziffer 8) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (für die Beschuldigten 1 und 2) und Formular B (für den Beschuldigten 1) 13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 E._____ 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 28 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Leuthard

Urteil vom 22. Juni 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte 1 A._____ ist schuldig des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art... 2. Die Beschuldigte 2 B._____ ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs.1 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 5. Die Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 6. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 7. Die gegen den Beschuldigten 1 mit Strafbefehl des Office régionale du Juge d'instr. du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird widerrufen. 8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. September 2011, sei in allen Teilen aufzuheben, und es sei der Beschuldigte 1 vom Vorwurf der Fahrt trotz Entzug des Führerausweises sowie vom Vorwurf der Nichtbeherrschun... 2. Vom Widerruf der gegen den Beschuldigten 2 [recte: den Beschuldigten 1] mit Strafbefehl des Office Régional du Juge d'Instruction du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen à CHF 30.-- sei abzu... 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispositiv Ziff. 8 und 9). 4. Den Beschuldigten sei eine angemessene persönliche Entschädigung sowie eine Anwaltskostenentschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Dispositiv Ziff. 10). 5. Eventualiter sei die Beschuldigte 2 wegen Nichtbeherrschung des Fahrzeuges (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V. mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) für schuldig zu befinden und angemessen mit einer Busse von CHF 300.-- zu bestrafen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang II. Beweisergänzung III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion VI. Vollzug VII. Widerruf VIII. Kostenfolgen Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig  des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG sowie  der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte 2 ist schuldig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. 4. Die Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.--. 5. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten 1 wird nicht aufgeschoben. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte 1 die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Die gegen den Beschuldigten 1 mit Strafbefehl des Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice vom 17. April 2008 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wird vollzogen. 9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 8 und 9) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verteidigung dreifach für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice, in die Akten Unt.Nr.: P1 08 371 (im Dispositiv)  die Kasse des Office régional du Juge d'instruction du Bas-Valais St. Maurice (im Dispositiv, unter Hinweis auf Dispositivziffer 8)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (für die Beschuldigten 1 und 2) und Formular B (für den Beschuldigten 1) 13. Rechtsmittel:

SB120015 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.06.2012 SB120015 — Swissrulings