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Zürich Obergericht Strafkammern 30.03.2012 SB110750

30 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,112 parole·~21 min·3

Riassunto

Vergehen gegen das Ausländergesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110750-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 30. März 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. August 2011 (GB110038)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. April 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechen Fr. 2'700.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 900.-- Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. August 2011 (GB110038) sei aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 27, schriftlich) (Keine Anträge.)

_______________________

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 30. August 2011 wurde die Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Urk. 23 S. 12).

- 4 - 2. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete und im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 6) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 1. September 2011 beim erstinstanzlichen Gericht fristgerecht die Berufung anmelden (Urk. 19). Das vollständig begründete Urteil wurde vom Rechtsvertreter der Beschuldigten am 17. November 2011 entgegengenommen (Urk. 21/1). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 liess die Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung einreichen (Urk. 24). Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten. Beantragt wurde ein Freispruch, eventualiter eine mildere Bestrafung. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 24 S. 1 ff.). 3. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages (Urk. 27). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 12. April 2011 zur Last gelegt, sie habe vom 15. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 in ihrem Haushalt wissentlich und willentlich die mongolische Staatsangehörige B._____ für Bügelarbeiten beschäftigt und dabei in Kauf genommen, dass diese nicht über die erforderliche Arbeitsbewilligung und über das erforderliche Visum verfügt habe. Die Beschuldigte habe sich damit der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 AuG schuldig gemacht (Urk. 8). 2. Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 AuG). Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, macht sich nach Art. 117 Abs. 1 AuG strafbar. 3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz in Bezug auf die objektiven Elemente des Anklagesachverhalts geltend, das Arbeitsverhältnis mit B._____ habe ent-

- 5 gegen der Behauptung im Strafbefehl lediglich bis Mitte Januar 2011 gedauert (Urk. 16 S. 6). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigt hat, dass die Anstellung von B._____ bis Ende Januar 2011 gedauert hat (Urk. 2/2 S. 3 ff.). Auf diese Aussagen verwies sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 15 S. 1). Dasselbe gilt für die im Strafbefehl angegebene Häufigkeit der Arbeitseinsätze, welche von der Verteidigung ebenfalls infrage gestellt wurde (Urk. 16 S. 7). Es ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angegeben hat, es könne sein, dass B._____ zwei- bis viermal für sie gearbeitet habe (Urk. 2/2 S. 3). Wenig später bestätigte sie, dass sie B._____ von Dezember 2010 bis Ende Januar 2011 insgesamt viermal beschäftigt habe (Urk. 2/2 S. 4). Im Folgenden wird demnach in Übereinstimmung mit den Aussagen der Beschuldigten davon ausgegangen, dass sie B._____ in dem im Strafbefehl genannten Zeitraum jedenfalls zweimal beschäftigt hat. Von der Beschuldigten wird sodann nicht in Abrede gestellt, dass B._____ jeweils eine Stunde für sie arbeitete, wobei ein Stundenlohn von Fr. 25.– ausbezahlt wurde (Urk. 2/2 S. 3 ff.; Urk. 15 S. 1). Der Anklagesachverhalt erweist sich damit aufgrund des Geständnisses der Beschuldigten, welches mit dem Untersuchungsergebnis übereinstimmt, in objektiver Hinsicht als erstellt. 4. Eine Verurteilung der Beschuldigten gestützt auf Art. 117 Abs. 1 AuG kommt, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, nur in Frage, wenn die Beschuldigte die Tat vorsätzlich begangen hat. Dies wird indessen von der Beschuldigten bestritten; sie macht geltend, fahrlässig gehandelt zu haben (Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 16 S. 4 ff.; Urk. 34 S. 2 ff.). Gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB begeht derjenige vorsätzlich eine Straftat, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Dabei handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 bereits derjenige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und diese für den Fall ihres Eintritts in Kauf nimmt. Damit wird der Eventualvorsatz umschrieben. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass

- 6 - Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit auf der Wissensseite übereinstimmen (Urk. 23 S. 7). In beiden Fällen ist dem Täter die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst. Die entscheidende Differenz liegt auf der Willensseite. Auch wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich, selbst leichtfertig, über sie hinwegsetzen, d.h. darauf vertrauen, dass nichts passieren werde. In diesem Fall liegt bewusste Fahrlässigkeit vor. Eventualvorsatz ist demgegenüber gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BSK StGB I-Jenny, Art. 12 N 53; BGE 131 IV 1, E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Eine Billigung des Erfolges ist nicht erforderlich (BGE 130 IV 58, E. 8.3). 5.1. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass der Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass sie im Zusammenhang mit der Beschäftigung von B._____ ausländerrechtliche Vorschriften einzuhalten hat. Die Beschuldigte wusste, dass sie mit B._____ eine ausländische Arbeitnehmerin als Haushaltshilfe anstellt. Es ist allgemein bekannt, dass ausländische Staatsangehörige für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz grundsätzlich einer entsprechenden Bewilligung bedürfen. Dies musste insbesondere der Beschuldigten bewusst gewesen sein, welche erst vor kurzem von Deutschland in die Schweiz umgezogen war. Zwar gelten für deutsche und mongolische Staatsangehörige nicht die gleichen Voraussetzungen bezüglich einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung in der Schweiz. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte infolge ihres Umzugs in die Schweiz selbst mit ausländerrechtlichen Fragen konfrontiert worden war, muss jedoch auf eine erhöhte Sensibilität hinsichtlich dieser Thematik geschlossen werden, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 23 S. 5). Im Übrigen zeigen auch die Aussagen der Beschuldigten, dass sie sich bewusst war, dass die von ihr beschäftigte Haushaltshilfe B._____ über eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügen muss. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 7 - 5.2. Gemäss Art. 91 Abs. 1 AuG hat sich der Arbeitgeber vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht. Aus den Aussagen der Beschuldigten geht deutlich hervor, dass sie sich dieser gesetzlich verankerten Sorgfaltspflicht bewusst war. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte in der Untersuchung angab, sie hätte sich nach einer Arbeitsbewilligung erkundigt und um alle Formalitäten gekümmert, hätte sie B._____ nach ihrem Staatsexamen weiterhin beschäftigt. Wenn sie B._____ länger hätte anstellen wollen, hätte sie dies "auf einem rechtsmässigen Wege gemacht" (Urk. 2/2 S. 2 ff., insbes. S. 4 oben). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 23 S. 5), bringt die Beschuldigte damit selbst zum Ausdruck, dass ihr bereits im Zeitpunkt des Anstellungsverhältnisses klar war, dass sie sich über die Legalität der Erwerbstätigkeit von B._____ informieren muss. Dies zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, als die Beschuldigte angab, sie habe bei ihrer Raumpflegerin – welche nur kurze Zeit vor B._____ angestellt wurde (Urk. 33 S. 3) – alle erforderlichen Abklärungen getroffen und auch Einsicht in deren Arbeitsbewilligung gehabt. Bei B._____ habe sie gleich vorgehen wollen, sei aber nicht mehr dazu gekommen (Urk. 33 S. 2 ff.; Prot. II S. 6). Dass sich die Beschuldigten ihren Pflichten als Arbeitgeberin bewusst war, wird auch von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt, macht diese doch lediglich geltend, die Beschuldigte habe Mitte Dezember 2010 infolge der bevorstehenden Abschlussprüfungen in Deutschland andere Sorgen gehabt, weshalb sie sich erst nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Januar 2011 um die erforderliche Formalitäten für eine rechtskonforme Anstellung habe kümmern wollen (Urk. 16 S. 4 ff.; Urk. 34 S. 3 ff.). Unter den genannten Umständen sei es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte die erforderlichen Abklärungen nicht sofort vorgenommen habe (Urk. 16 S. 9; Urk. 34 S. 4 und 6). Dass die Beschuldigte im Anklagezeitraum infolge bevorstehender Prüfungen unter (Zeit-) Druck stand, ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Für die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts nicht von Bedeutung sind weiter die Länge des Arbeitsverhältnisses und die Häufigkeit der Arbeitseinsätze (Urk. 16 S. 6 ff.). Diese Umstände sind ebenfalls im Rahmen der

- 8 - Strafzumessung bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 9; Art. 82 Abs. 4 StPO). Massgebend für die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts ist dagegen, ob die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anstellung von B._____ wusste, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, sich über deren Arbeitsberechtigung in der Schweiz zu vergewissern, was nach dem bereits Gesagten der Fall ist. 5.3. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte keine Bemühungen unternommen hat, um die Bewilligungssituation von B._____ zu klären. Weder hat sie von B._____ die Vorweisung einer Arbeitsbewilligung verlangt noch sich diesbezüglich bei den zuständigen Behörden erkundigt. Die Beschuldigte hat jegliche Abklärung unterlassen, obwohl allgemein bekannt ist, dass gerade in Privathaushalten viele Angestellte schwarz arbeiten. Vorliegend bestanden keinerlei Hinweise dafür, dass B._____ über eine Arbeitsberechtigung verfügen könnte. Die Verteidigung bringt diesbezüglich zwar vor, die Beschuldigte sei durch die Stellenvermittlungsseite "www.....ch" auf B._____ gestossen, über welche sie auch ihre Raumpflegerin gefunden habe, welche noch heute bei ihr arbeite. Sie habe Vertrauen in das Inserat und die damit verbundene Empfehlung von B._____ haben können (Urk. 16 S. 5; Urk. 34 S. 4 ff.). Bei der von der Verteidigung genannten Website handelt es sich nicht um eine eigentliche Stellenvermittlungsseite, sondern vielmehr um einen Online-Marktplatz, auf welchem Unternehmen oder Privatpersonen Inserate schalten und Dritten Waren oder Dienstleistungen anbieten können. Stelleninserate bilden nur eine von vielen Kategorien. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass eine inhaltliche Kontrolle angesichts der Vielzahl der angebotenen Waren und Dienstleistungen für die Inhaber der Plattform schlichtweg nicht möglich ist (Urk. 23 S. 6). Es trifft zwar zu, dass auf der Website festgehalten wird, dass jedes Inserate geprüft werde, wie die Verteidigung heute geltend machte (Urk. 34 S. 4). Diese Konformitätsprüfung kann sich jedoch nur auf den Inhalt der Inserate beziehen und erstreckt sich nicht auf die dahinter stehenden Angebote. Der Betreiber der Plattform kann unmöglich überprüfen, ob die angebotenen Waren oder Dienstleistungen in jedem einzelnen Fall halten, was die In-

- 9 serate versprechen. Es erscheint insofern wenig glaubhaft, wenn die Beschuldigte geltend macht, sie sei infolge des Inserats von B._____ auf "....ch" davon ausgegangen, dass diese über eine Arbeitsbewilligung verfüge (Urk. 2/2 S. 2 ff.). Dass die Raumpflegerin der Beschuldigten, welche offenbar über die erforderlichen Bewilligungen verfügt, ebenfalls auf dieser Website inserierte, ändert nichts daran. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigten das Bewilligungserfordernis ebenso bekannt war wie die Tatsache, dass sie sich als Arbeitgeberin nach der Arbeitsberechtigung der von ihr beschäftigten Arbeitnehmerin zu erkundigen hatte. Fest steht auch, dass der Beschuldigten die Gewissheit fehlte, dass B._____ über die erforderliche Arbeitsbewilligung verfügte. Dessen ungeachtet wurden keinerlei Bemühungen seitens der Beschuldigten unternommen, um die Arbeitsberechtigung von B._____ abzuklären. Dieses Verhalten lässt sich nicht anders deuten, als dass sich die Beschuldigte bewusst dafür entschied, von einer allenfalls illegalen Erwerbstätigkeit von B._____ nichts wissen zu wollen. Hätte die Beschuldigte vermeiden wollen, eine Ausländerin zu beschäftigen, welche in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, hätte sie ohne weiteres die notwendigen Auskünfte einholen können. Die Beschuldigte beschäftigte B._____ jedoch trotz der vorhandenen Unklarheiten, wodurch sie die Verwirklichung des Straftatbestandes von Art. 117 Abs. 1 AuG zumindest in Kauf nahm. Wenn die Beschuldigte geltend macht, sie hätte sich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Januar 2011 um alle Formalitäten des Arbeitsverhältnisses, einschliesslich der erforderlichen Arbeitsbewilligung, gekümmert (Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 33 S. 2 ff.), so vermag dies an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern. Vielmehr bringt die Beschuldigte damit selbst zum Ausdruck, dass sie zumindest vorläufig bewusst darauf verzichtete, den gesetzlichen Erfordernissen nachzukommen, ohne dass sie gleichzeitig dazu bereit war, bis zur Klärung der Situation auf die Arbeitskraft von B._____ zu verzichten. Dass im Polizeirapport einmal von billigender Inkaufnahme und unmittelbar danach von pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Rede ist (Urk. 1 S. 2), wie die Verteidigung hervorhebt (Urk. 16 S. 8 ff.; Urk. 34 S. 6), zeugt von einer bei Laien nachvollzieh-

- 10 baren Verwirrung der juristischen Begriffe, hat aber auf die dort festgehaltenen Tatsachen keinen Einfluss und vermag somit an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte habe mit Eventualvorsatz gehandelt (Urk. 23 S. 9), ist demnach nicht zu beanstanden. Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht als erstellt. 6. Die Beschuldigte ist somit des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Bei der Bemessung der Strafe ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Die von der Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG wird – sofern es sich wie vorliegend nicht um einen schweren Fall handelt – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Nachdem die Anklagebehörde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat (Urk. 27), darf der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). 2. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweg-

- 11 gründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/ Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Aufl., Zürich 2010, S. 117 ff. mit weiteren Hinweisen). 3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte keinerlei Anstrengungen getätigt hat, um sich hinsichtlich der Arbeitsberechtigung von B._____ Klarheit zu verschaffen. Sie hat weder Einsicht in den Ausländerausweis von B._____ verlangt noch sich durch eine Nachfrage bei den zuständigen Behörden vergewissert, dass diese zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist. Es muss der Beschuldigten angelastet werden, dass sie ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist, obschon entsprechende Erkundigungen zur Klärung der Verhältnisse problemlos möglich gewesen wären. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es in einem Zeitraum von sechs Wochen zu lediglich zwei Arbeitseinsätzen von jeweils einer Stunde kam. Das Ausmass der Beschäftigung beschränkte sich insofern auf insgesamt zwei Stunden. Es kann der Beschuldigten auch nicht widerlegt werden, dass sie das Arbeitsverhältnis mit B._____ Ende Januar 2011 aus eigenem Antrieb nicht mehr weiterführen wollte – das rechtswidrige Beschäftigungsverhältnis wurde infolge der Verhaftung von B._____ am 22. Februar 2011 aufgelöst (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat damit zu Recht erkannt, dass sich die Beschuldigte in Bezug auf die objektive Tatschwere im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt (Urk. 23 S. 10). 3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie nicht mit direktem Vorsatz, sondern lediglich eventualvorsätzlich handelte (Urk. 23 S. 10). Sie entspricht somit nicht dem typischen Täterprofil, das mit dieser Norm anvisiert wird, wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte (Urk. 23 S. 9). Lediglich leicht strafmindernd zu veranschlagen ist, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anstellung von B._____ mitten in den Abschlussprüfungen ihres Studiums befand und dem Beschäftigungsverhältnis deshalb keine vorrangige

- 12 - Bedeutung einräumte (Urk. 2/2 S. 5; Urk. 16 S. 4 ff.; Urk. 34 S. 3 ff.). Bemühungen zur Klärung der Arbeitssituation von B._____ wären ohne grossen Zeitaufwand und somit auch unter den genannten Umständen möglich gewesen. Insgesamt ist jedoch auch in subjektiver Hinsicht von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. 4. Die Beschuldigte wurde im Jahr 19.. in Deutschland geboren. Sie studierte Medizin an der Universität C._____ und arbeitet derzeit als Assistenzärztin am Spital D._____ (Urk. 7/2 ff.; Urk. 2/2 S. 4 ff.; Urk. 30/1-3; Urk. 33 S. 1). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschuldigten lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 7/1), weshalb dieses Kriterium keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzustellen, dass die Beschuldigte den Sachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt hat (Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 15 S. 1), was angesichts der vorhandenen Beweislage in leichtem Mass strafmindernd zu berücksichtigen ist. Ansonsten ergibt sich aus den persönlichen Faktoren nichts, was für die Strafzumessung relevant wäre. 5. Unter Verweis auf den Umstand, dass das von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Strafbefehl ausgefällte Strafmass von 30 Tagessätzen deutlich unter der Strafmassempfehlung der Oberstaatsanwaltschaft liege, ist die Vorinstanz dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt (Urk. 23 S. 10). Vor dem Hintergrund des von der Vorinstanz hervorgehobenen atypischen Charakters des vorliegenden Falles (Urk. 23 S. 9) liegt zwar ein Bagatellfall, aber kein Fall von Massenkriminalität vor, weshalb die darauf ausgerichteten Strafmassempfehlungen von vornherein keinen brauchbaren Richtwert darstellen. Angesichts der Ansiedlung des Verschuldens im untersten Bereich (Urk. 23 S. 10) erscheint das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass deutlich zu hoch. Dem sehr leichten Tatverschulden und den ansonsten einwandfreien persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ist eine Geldstrafe von sieben Tagessätzen angemessen.

- 13 - 6. In Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 30/2-3; Urk. 33 S. 2) wäre der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz an sich zu erhöhen. Dem steht im vorliegenden Fall jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 90.– zu belassen ist. IV. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Geldstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten schon aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) der bedingte Vollzug gewährt werden muss. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. Eine Prozessentschädigung ist nicht geschuldet. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Hauptantrag auf einen Freispruch, während sie mit ihrem Eventualantrag auf eine mildere Strafe obsiegt, weshalb ihr die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen sind. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Diese ist – ausgehend von den von der Beschuldigten geltend gemachten Anwaltskosten (Urk. 34, Anhang 1) – auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 15 - − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. März 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Ruggli Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Urteil vom 30. März 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.– (entsprechen Fr. 2'700.–). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Wird auf eine Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. August 2011 (GB110038) sei aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Sanktion IV. Vollzug V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– aus der Staatskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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