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Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2012 SB110722

26 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,042 parole·~30 min·2

Riassunto

versuchte Nötigung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110722-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 26. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. August 2011 (GG110077)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 2). 2. Vom Vorwurf der vollendeten Nötigung (Anklageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 35.– (wovon 32 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Auf den Antrag auf Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2010 wird nicht eingetreten.

- 3 - 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 3'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 3'078.10 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerin (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Mehrbetrag werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventuell sei die Strafsache zur Ergänzung (Zeugenbefragung etc.) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Es sei ihm eine angemessene Geldsumme als Genugtuung wegen der durch die falsche Anschuldigung und den Freiheitsentzug erlittenen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zuzusprechen. 4. Die Kosten des ganzen Verfahrens, des Gerichts und der Verteidigung vor beiden Instanzen seien der Gerichtskasse zu belasten.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ------------------------------------------------- Das Gericht erwägt: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. August 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers vom 31. August 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 6. September 2011, rechtzeitig Berufung an (Urk. 41). Am 5. Dezember 2011 reichte er die Berufungserklärung ein (Urk. 48). Demnach verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 3. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf der (vollendeten) Nötigung gemäss Anklageziffer 1 (Dispositivziffer 2) und der Nichteintretensentscheid betreffend Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen (Dispositivziffer 7) von keiner Seite angefochten worden sind, ist vorab festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. 1. Der im Berufungsverfahren noch zu prüfende Vorwurf der Anklageschrift vom 28. März 2011 (Anklagesachverhalt 2) lautet, der Beschuldigte habe seine Ehefrau B._____ (die Privatklägerin) nach ihrer Rückkehr aus C._____ am

- 5 - 21. September 2010 praktisch täglich anlässlich mehrerer drohender Telefonanrufe aufgefordert, umgehend nach C._____ zurückzukehren, andernfalls er in die Schweiz kommen und die Privatklägerin töten sowie zerstückeln werde. Die Privatklägerin sei dadurch in Angst versetzt worden, was der Beschuldigte bezweckt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Erfolg, nämlich die Rückkehr der Privatklägerin nach C._____, sei indes ausgeblieben, da sich diese stattdessen an die Polizei gewandt habe (Urk. 20). 2. Die Anklage beruht ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen umfassend dargestellt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk.45 S. 8 -11; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 6 f.). 3. Die Darstellung der Privatklägerin betreffend den Anklagesachverhalt 2 sowie dessen unmittelbare Vorgeschichte erscheint insgesamt sehr glaubhaft: a) So gab sie am 28. September 2010 vor der Polizei und wenige Wochen später, am 10. November 2010, vor der Staatsanwaltschaft im Kerngehalt übereinstimmend an, dass sie und der Beschuldigte während des Zusammenlebens in dessen Wohnung in C._____ seit dem 11. September 2010 immer wieder Streit gehabt hätten, weil er ihr nicht genügend Geld für den Haushalt gegeben habe. Für die Kinder habe es keine Betten gehabt, weswegen sie auf dem Teppich geschlafen hätten (Urk. 6 S. 2 und 3; Urk. 7 S. 4). Auch am 18. September 2010 sei es zu einem Streit wegen der finanziellen Belange gekommen. Anlässlich dieses Streits habe der Beschuldigte sie gepackt, gegen die Wand geschubst und ihr eine Ohrfeige verpasst. Anschliessend habe er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen und in das Haus ihres Vaters zu gehen. Sie habe geweint, ihre Sachen gepackt und sei zusammen mit den Kindern ins Elternhaus gegangen (Urk. 6 S. 2 und 3 und 4; Urk. 7 S. 4 und 7). Aufgrund dieses Streits habe sie den Entschluss gefasst, in die Schweiz zurück zu gehen (Urk. 6, S. 3 Nr. 13, Urk. 7 S. 7). Sie habe sich von ihrer Familie Geld für die Tickets geliehen und sei mit den Kindern am 21. September 2010 in die Schweiz zurück geflüchtet (Urk. 6, S. 2 und 3 Nr. 11,

- 6 - Urk. 7 S. 4). Nach ihrer Rückkehr habe sie der Beschuldigte fast täglich angerufen und verlangt, dass sie nach C._____ zurückkommen solle (Urk. 6, S. 3 Nr. 4, Urk. 7 S. 4). Auch am 27. September 2010 habe er angerufen. Er habe sie und ihre Familie beschimpft und sie aufgefordert zurückzukehren. Dabei habe er ihr gedroht, er werde sonst kommen und sie töten und in kleine Stücke schneiden (Urk. 6, S. 2 und 3 Nr. 1; Urk. 7 S. 4). Sie habe grosse Angst gehabt, da er einen Schlüssel für die Wohnung gehabt habe (Urk. 6, S. 3 Nr. 2, Urk. 7 S. 4). Auch auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte geltend mache, sie nie bedroht zu haben, blieb die Privatklägerin dabei, dass er ihr eine Todesdrohung gemacht habe. Er habe sie zuerst beschimpft und danach gesagt, er werde kommen, sie töten und ihren Körper zerstückeln, weshalb sie Angst gehabt habe und zur Polizei gegangen sei (Urk. 7 S. 8). Diese Darstellung ist stimmig und wirkt selbst erlebt. b) Die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin wird sodann insbesondere dadurch unterstrichen, dass sie den Beschuldigten nicht pauschal beschuldigt, sondern es vermeidet, ihn unnötig zu belasten. So gab sie beispielsweise an, dass sie beim Streit vom 18. September 2010 in C._____ nicht verletzt worden sei, und dass der Beschuldigte den Kindern nie jemals etwas angetan habe (Urk. 3 S. 4 Nr. 19 f.). Aus ihren Aussagen geht sodann hervor, dass der Ehemann sie zwar fast täglich in drohendem Ton aufgefordert habe, nach C._____ zurückzukehren, das Telefongespräch vom 27. September 2010 indes das erste (und demnach einzige) Mal gewesen sei, dass sie vom Ehemann eine Todesdrohung erhalten habe (Urk. 6, S. 3 Nr. 3, Urk. 7 S. 4). Auch äusserte sie sich weder über den in der Schweiz lebenden Bruder des Beschuldigten noch über dessen Familie in C._____ negativ. Ein solches um Sachlichkeit bemühtes Aussageverhalten wirkt in hohem Masse glaubhaft. c) Für die Authentizität der Aussagen der Privatklägerin spricht weiter, dass diese erst nach dem Telefongespräch vom 27. September 2010, dann aber noch am gleichen Tag, nämlich nachmittags um 16.00 Uhr, zur Polizei ging (worauf mangels Verfügbarkeit eines …-Dolmetschers ein Befragungstermin für den 28. September 2010, 08.30 Uhr, vereinbart werden musste; Urk. 1 S. 3 und Urk.7 S. 4

- 7 f.). Diese unmittelbare Reaktion der Privatklägerin zeigt einerseits, dass anlässlich des kurz zuvor stattgefundenen Telefonats tatsächlich etwas vorgefallen sein musste, das sie zu ängstigen vermochte. Andererseits spricht die Tatsache, dass sie erst sechs Tage nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zur Polizei gegangen ist, gegen die Darstellung des Beschuldigten, wonach der heimliche Wegzug aus C._____ und die Anschuldigungen der Privatklägerin gegen ihn auf ein mit ihrer Mutter geplantes Komplott zurückzuführen seien, mit dem Ziel, durch eine Scheidung in der Schweiz anstatt in C._____ mehr Geld von ihm zu erhalten (Urk. 5 S. 2; vgl. unten Ziff. 4). Ausgehend von einer solchen im voraus gefassten Strategie wäre wohl eher zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten gleich unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz und nicht erst nach gut einer Woche bei der Polizei angeschwärzt hätte. Aus dem gleichen Grund vermag auch die Argumentation des Verteidigers, wonach die Privatklägerin ihre Anschuldigungen aus reiner Panik und Existenzangst im Zusammenhang mit der drohenden Scheidung "sofort zur Polizei gegangen" und falsche Anschuldigungen erhoben habe (Urk. 36 S. 2 und 6), nicht zu überzeugen. Vielmehr macht das Verhalten der Privatklägerin deutlich, dass erst mit dem Vorfall vom 27. September 2010 eine Grenze überschritten worden sein musste, welche die Privatklägerin dazu trieb, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, und dass die Vorkommnisse rund um die umstrittene Auswanderung und das konfliktreiche Zusammenleben in C._____, einschliesslich der Auseinandersetzung vom 18. September 2010, für sich alleine ihr dazu wohl noch keinen Anlass gegeben hätten. Auch eine Kindsentführung in die Schweiz, welche mit einer nachträglichen Falschanzeige gegen den Beschuldigten hätte gerechtfertigt werden sollen (so zumindest sinngemäss die Verteidigung in Urk. 36 S. 3), lässt sich der Privatklägerin nicht überzeugend unterstellen, war doch von vornherein klar, dass der Beschuldigte lediglich die Ferien in C._____ verbringen und danach nach D._____ [Stadt in der Schweiz] zurückkehren würde. 4.1. Zu prüfen ist, ob die Aussagen des Beschuldigten die in sich konsistenten Aussagen der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen vermögen. Zur besseren

- 8 - Verständlichkeit sind seine Aussagen vorgängig zusammengefasst noch einmal darzustellen. a) Bei seiner Verhaftung anlässlich seiner Rückreise in die Schweiz am 10. Oktober 2010 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es am 18. September 2010 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, weil sich die Schwiegermutter zu tief in ihre Angelegenheiten eingemischt habe (Urk. 3 S. 4 Nr. 24). Zu Tätlichkeiten von seiner Seite sei es aber nicht gekommen, sie hätten sich nur verbal gestritten (Urk. 3 S. 8 Nr. 45). Der Grund der Auseinandersetzung sei gewesen, dass die Privatklägerin zwar schliesslich überzeugt gewesen sei, dass die Kinder in C._____ in die Grundschule gehen sollen, die Schwiegermutter dies aber nicht gemocht habe, und immer wieder auf die Privatklägerin eingeredet habe, dass die Kinder weiterhin die Schule in der Schweiz besuchen sollten. Nach diesem Streit habe er die Privatklägerin dann gebeten, ins Haus ihrer Mutter zu gehen. Einen Tag später hätten sie sich aber wieder versöhnt und sie sei in ihr gemeinsames Haus zurückgekehrt. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie zu einer Hochzeit eingeladen sei, was aber, wie er später erfahren habe, nicht gestimmt habe. Stattdessen habe sie ihm Fr. 2'000.– sowie die Pässe der Kinder aus dem Haus entwendet und später seine Schwester angerufen und mitgeteilt, dass sie nun mit den Kindern in D._____ angekommen sei (Urk. 3 S. 4 Nr. 26 ff.). Die Privatklägerin habe diesen Plan nach der verbalen Auseinandersetzung vom 18. September 2010 im Haus der gegen ihn gerichteten Schwiegermutter ausgeheckt (Urk. 3 S. 5 Nr. 31). Er habe dann die Privatklägerin direkt angerufen und ihr gesagt, dass sie einen grossen Fehler gemacht habe. er ihr aber verzeihen werde, sie solle mit den Kindern wieder nach C._____ zurückkehren. Seine Verwandten hätten dann ebenfalls mit seiner Frau gesprochen. Auch seine Schwiegermutter habe, nachdem sie von seinen Verwandten überzeugt worden sei – es hätten ca. 10 Leute aus seiner Verwandtschaft mit ihr Kontakt aufgenommen, bis sie ihre Meinung geändert habe (Urk. 3 S. 7 Nr. 42) – die Privatklägerin angerufen und ihr gesagt, sie solle mit den Kindern nach C._____ zurückkehren. Doch die Privatklägerin habe sich dagegen gestellt (Urk. 3 S. 5 Nr. 30). Er habe die Privatklägerin drei- oder viermal angerufen. Anfänglich habe er sehr geduldig und anständig mit ihr gesprochen. Bei einem Telefonat habe er zwar seine Stimme erhoben, weil er wütend geworden sei.

- 9 - Er habe sie aber nicht bedroht. Sie hätten ein lautes Telefongespräch gehabt, er habe gesagt, wenn er zurück sei, dann würden sie es besprechen (Urk. 3 S. 6 Nr. 35). Das Problem liege in der Persönlichkeit der Privatklägerin, welche zur Genüge von ihrer Mutter beeinflusst worden sei (Urk. 3 S. 7 Nr. 41). b) Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte anlässlich der gleichentags durchgeführten Hafteinvernahme (Urk. 4). Insbesondere führte er wiederum aus, der Grund für die heimliche Rückkehr der Privatklägerin in die Schweiz sei nicht die verbale Auseinandersetzung mit ihm, sondern die böse Schwiegermutter gewesen. Diese habe von Anfang an nicht gewollt, dass er ihre Tochter heirate und habe deshalb von Anfang an intrigiert. Die Privatklägerin habe einen ziemlich schwachen Charakter und stehe unter dem Einfluss ihrer Mutter und ihrer Geschwister, und es sei möglich, dass diese sie zur Rückkehr in die Schweiz gebracht hätten. Auch wiederholte er, dass er etwa 3 bis 4 Mal mit der Privatklägerin telefoniert habe. Er gebe zu, dass er bei einem dieser Telefonate etwas ausser sich gewesen sei und einen schärferen Ton gegen sie angeschlagen habe, aber er habe sie bestimmt nicht mit dem Tode bedroht (Urk. 4 S. 3). c) Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Januar 2011 erklärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin an der Konfrontationseinvernahme vom 10. November 2010 viel gelogen habe und man in einer … Gesellschaft [in C._____] nach 5 Minuten klar herausgefunden hätte, dass sie lüge. Sie habe alles geplant mit ihrer Mutter zusammen. Er habe ihr in C._____ mit der Scheidung gedroht. Wenn sie die Scheidung hier in der Schweiz einreichen würde, würde sie mehr Geld erhalten. Sie und ihre Mutter hätten ihn angelogen und von ihm auch Fr. 2000.-- entwendet und dann sei die Privatklägerin in die Schweiz zurückgekehrt. Die Privatklägerin habe ihm in C._____ vor der Rückreise auch den Schlüssel zur Wohnung in der Schweiz, den er hier habe, entwendet. Als er sie damit konfrontiert habe, habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht getan habe. Dass sie lüge, zeige aber, dass sie ihm vor drei Wochen den Schlüssel über einen Nachbarn, einen gewissen E._____, wieder zugestellt habe. Ihre Behauptung, dass er sie mit dem Tode bedroht habe, sei gelogen, zutreffend sei lediglich, dass er wütend gewesen sei und er ihr gesagt habe, sie solle warten bis er in die

- 10 - Schweiz zurückkehren werde. Sie habe ihm darauf gesagt, dass sie ihm zeigen werde, was die Frauen alles tun könnten, sie werde es ihm zeigen. Als die Privatklägerin in die Schweiz zurück gekehrt sei, habe sie kein Geld gehabt, worauf sie zum Sozialamt gegangen sei. Dort habe man der Privatklägerin gesagt, dass sie Unterstützung bieten würden, wenn sie ein Problem haben würde. Zusammen mit einer in der Schweiz lebenden Freundin habe sie dann dieses Problem ausgeheckt, damit das Sozialamt Unterstützung geben würde. Der Grund, dass die Privatklägerin ihn zu Unrecht angezeigt habe, sei der, dass sie hier bleiben und Sozialgelder beziehen wolle, das sei doch klar (Urk. 5 S. 2 ff.). d) Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte am 29. August 2011 an, eine Freundin der Privatklägerin habe ihm inzwischen etwas Neues erzählt. Als seine Frau zum Sozialamt gegangen sei, um finanzielle Unterstützung zu erbitten, sei ihr gesagt worden, dass sie ihr nichts zahlen könnten. Sie habe ja einen verdienenden Ehemann, der könne ja bezahlen. Die Freundin habe dann der Privatklägerin gesagt, sie solle etwas über ihn erfinden. Nachträglich könne er die Anzeigeerstattung der Privatklägerin als Versuch sehen, um Geld von Sozialamt zu bekommen (Urk. 35 S. 4). Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich seiner Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung (Urk. 57 S. 5). 4.2. Die Schilderungen des Beschuldigten wirken konstruiert und weisen mehrfache Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Sie sind deshalb unglaubhaft, wobei zur Begründung vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 45 S. 15 f. Ziff. 3.1). Ergänzend ist das folgende festzuhalten: a) Nicht zu überzeugen vermag der Beschuldigten schon deshalb, weil es zuerst die intrigante Schwiegermutter, später aber eine arglistige Freundin gewesen sein soll, welche die Privatklägerin dazu gebracht habe, falsche Anschuldigungen gegen ihn zu erheben. Dies ist nicht nur widersprüchlich, sondern erscheint auch realitätsfern. Weder zur Sicherung eines schweizerischen Scheidungsverfahrens noch für den Erhalt von Sozialhilfegelder war es für die Privatklägerin notwendig, den Beschuldigten einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Beides lässt sich, mit weit geringerem Aufwand, auch schon auf legalem Wege erreichen.

- 11 b) Sodann wirken die Charakterisierungen dieser Personen, welche sich gegen den Beschuldigten verschworen haben sollen, zu einem grossen Teil erdacht und lebensfremd: Einerseits soll die Schwiegermutter dem Beschuldigten schon seit der Heirat mit der Privatklägerin ablehnend gegenübergestanden habe, von Anfang an gegen den Zuzug der Familie nach C._____ gewesen sein und sich immer wieder dahingehend eingemischt haben, dass die Enkelkinder nicht in C._____, sondern in der Schweiz zur Schule gehen sollten. Damit soll sie nicht nur den Grund für die verbale Auseinandersetzung vom 18. September 2010 geliefert haben, sondern sie soll insbesondere auch die eigentliche Drahtzieherin für die Verschwörung gegen ihn sein, indem sie die unter ihrem Einfluss stehende Privatklägerin dazu gebracht habe, in die Schweiz zurückzukehren, damit im Falle einer Scheidung mehr Geld vom Beschuldigten zu holen sei. Andererseits aber soll sie, kaum dass ihr Plan aufzugehen schien und die Privatklägerin in der Schweiz angekommen war, ihre Meinung dann plötzlich doch zu Gunsten des Beschuldigten geändert und die Privatklägerin telefonisch wieder zur Rückkehr nach C._____ zu bewegen versucht haben. Hinzu kommt, dass die Schwiegermutter dennoch irgendwie hinter den danach erhobenen falschen Anschuldigungen der Privatklägerin gegen ihn gestanden haben soll. Ein solches Verhalten erscheint nicht plausibel; die Darstellung des Beschuldigten ist deshalb widersprüchlich. Die Erklärung des Beschuldigten, dass die Schwiegermutter aufgrund der Überzeugungsarbeit von ca. zehn Leuten aus seiner Verwandtschaft eingelenkt habe, ist auch nicht überzeugend, ist dann doch nicht einsehbar, weshalb der Beschuldigte nicht schon früher auf diese Fürsprecher zurückgriff, um die Schwiegermutter umzustimmen. Realitätsfern erscheint auch die vom Beschuldigten erst gegen Schluss der Untersuchung eingeführte – und bezeichnenderweise namenlos gebliebene – Figur der Freundin aus der Schweiz. Dass eine auf Seiten der Privatklägerin stehende Person erst eine strafbare Anstiftung zur falschen Anschuldigung gegen den Beschuldigten begehen und dies später aus nicht genannter Motivation heraus, in Belastung der Privatklägerin und von sich selber, dem Beschuldigten bekannt geben soll (Urk. 35 S. 4), erscheint lebensfremd. Hinzu kommt, dass der

- 12 - Beschuldigte diese angebliche Freundin, welche mit der Privatklägerin "das ganze Problem ausgeheckt habe, damit dass Sozialamt Unterstützung geben würde" das erste Mal in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Januar 2011 erwähnte (Urk. 5 S. 4). Wenn er nun ein halbes Jahr später dieselbe Geschichte so darstellt, als sei sie ihm erst "inzwischen" (d.h. im Vorfeld der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung vom 29. August 2011) von dieser Freundin als "etwas Neues" erzählt worden, weshalb er "nachträglich" die Anzeigeerstattung als ein Versuch sehen könne, um zu Geld vom Sozialamt zu kommen, so verstrickt er sich damit in einen weiteren Widerspruch. Nicht zu überzeugen vermag schliesslich auch das vom Beschuldigten gezeichnete Charakterbild der Privatklägerin, worauf schon die Vorinstanz hingewiesen hatte. Einerseits schildert er sie als charakterschwach, leicht beeinflussbar und stark von ihrer Mutter abhängig. Dazu kontrastiert aber, dass sich die Privatklägerin in der Realität einer Rückkehr nach C._____ widersetzte, obwohl sie nicht nur vom Beschuldigten und seiner Verwandtschaft mehrfach dazu aufgefordert wurde, sondern auch die angeblich umgestimmte Schwiegermutter sie in dieser Richtung bearbeitet haben soll. Der Beschuldigte widerspricht dem von ihm gezeichneten Bild einer schwachen Privatklägerin aber auch gleich selber, wenn er andererseits ausführt, dass ihm diese am Telefon gesagt habe, dass sie ihm schon zeigen werde, zu was allem Frauen in der Lage seien (Urk. 5 S. 3). 5. a) Entgegen dem Einwand des Verteidigers kann nicht die Rede davon sein, dass die Privatklägerin betreffend das Geld für die Rückreise und die Hausschlüssel der Lüge habe überführt werden können (Urk. 48 S. 3; Urk. 36 S. 3). Vielmehr müssen die nicht näher substantiierten Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin das Geld für die Rückreise sowie seine Hausschlüssel für die Wohnung in der Schweiz kurz vor ihrer Rückreise aus der Wohnung in C._____ gestohlen habe, als pauschale Schutzbehauptungen gewertet werden. Was den Hausschlüssel zur Schweizer Wohnung angeht, ist unbestrittenes Faktum, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr in die Schweiz über ein nämliches Exemplar verfügte. Die dafür am 6. Januar 2011 vor der Staatsanwaltschaft abgegebene Erklärung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihm

- 13 diesen Schlüssel erst drei Wochen zuvor (demnach während des laufenden Untersuchungsverfahrens) über einen Nachbarn namens E._____ wieder habe zukommen lassen (Urk. 5 S. 3 oben und S. 8 f.) erscheint einmal mehr sehr konstruiert. Der Beschuldigte vermag damit auch deshalb nicht zu überzeugen, weil er den behaupteten Schlüsseldiebstahl erst nach der Zeugeneinvernahme der Privatklägerin ins Spiel brachte; in direkter Konfrontation mit der Privatklägerin widersprach er ihrer (weit plausibleren) Darstellung – wonach er im Zeitpunkt seiner Drohung im Besitze eines Hausschlüssels gewesen sei und sie gerade deshalb grosse Angst gehabt habe (Urk. 6 S. 3 Nr. 2, Urk. 7 S.4) – noch nicht, obwohl er hiezu mittels Ergänzungsfragen Gelegenheit gehabt hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte dann zwar ein Schreiben eines E._____ vom 20. Juni 2012 eingereicht, worin dieser zu Handen des Gerichts erklärt, die Ehefrau des Beschuldigten habe ihm nach ihrer Rückkehr aus den Ferien in C._____ im Sommer 2011 die Schlüssel des Ehemannes übergeben, mit der Bitte diese dem Beschuldigten nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft auszuhändigen (Urk. 59). Da es sich aber um einen Freund des Beschuldigten handelt, ist von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. Selbst wenn zudem die Privatklägerin in Bezug auf den Schlüsselbesitz des Beschuldigten unzutreffende Aussagen gemacht haben sollte, liesse ein solches Detail ihre Darstellung im Gesamten noch nicht unglaubhaft erscheinen. Dass die Privatklägerin vor ihrer Flucht 2000 Franken entwendet habe, wurde vom Beschuldigten sodann zwar schon in der polizeilichen Befragung sowie in der Hafteinvernahme vom 10. Oktober 2010 und auch wieder in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Januar 2011 geltend gemacht. Auffallend bleibt aber auch hier, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf in Konfrontation mit der Privatklägerin an der Zeugeneinvernahme vom 10. November 2010 – anlässlich welcher gemäss ausdrücklicher Protokollnotiz sichergestellt war, dass sich der Beschuldigte mit seinem Verteidiger zwecks Stellung von Ergänzungsfragen absprechen konnte (vgl. Urk. 7 S. 2 und 8) – nicht zur Sprache brachte. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin einmal angab, dass sie das Geld für die Rückreise in die Schweiz von den Eltern geliehen bekommen habe (Urk. 6 S. 3), und einmal ausführte, dass sie es vom Bruder ausgeliehen habe (Urk. 7 S. 4). Diese Diskre-

- 14 panz in ihren Aussagen der Privatklägerin tangiert indessen das Kerngeschehen der telefonischen Drohung nicht und vermag ihre insgesamt glaubhafte Sachverhaltsdarstellung nicht zu erschüttern. Insbesondere ist sie auch nicht schon Indiz dafür, dass die Privatklägerin das Geld für die Flugtickets vom Beschuldigten gestohlen haben soll. b) Weiter wirft die Verteidigung der Vorinstanz vor, ihre Beweiswürdigung sei willkürlich, da sie der Privatklägerin in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 Glauben geschenkt habe, obwohl sie deren Aussagen in Bezug auf Anklagesachverhalt 1 als unglaubhaft beurteilt habe (Urk. 48). Hiezu ist das Folgende festzuhalten: Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen der Privatklägerin betreffend Anklagesachverhalt 1 nicht in genügender Eindeutigkeit hervorgeht, welches Verhalten des Beschuldigten diese derart unter Druck gesetzt haben soll, dass sie seiner Forderung, nach C._____ zu übersiedeln, Folge haben leisten müssen (Urk. 45 S. 10). Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Nötigung betreffend Anklagesachverhalt 1 ist deshalb im Ergebnis überzeugend; infolge Rechtskraft könnte auf ihn ohnehin nicht mehr zurückgekommen werden. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes darin, dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund dieser mangelnden Eindeutigkeit als unglaubhaft zu qualifizieren seien (Urk. 45 S. 16). Die Frage, ob die (geltend gemachte) Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils im Sinne von Art. 181 StGB zu bejahen ist, beschlägt nicht schon die Beweis-, sondern erst die rechtliche Würdigung. Aus den Aussagen der Privatklägerin zu Anklagesachverhalt 1 – welche vom Berufungsgericht aufgrund des engen Zusammenhangs mit Anklagesachverhalt 2 ungeachtet des rechtskräftigen Freispruchs frei gewürdigt werden dürfen – geht im Wesentlichen konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar hervor, dass sie sich vom Beschuldigten verbal unter Druck gesetzt fühlte, nach C._____ zu ziehen und die Kinder dort einzuschulen, dass sie zumindest subjektiv Angst hatte, der Beschuldigte könnte die Kinder sonst gegen ihren Willen nach C._____ bringen und dass sie schliesslich aus Furcht vor einer Eskalation nachgegeben hatte (Urk. 6 S. 3, und Urk. 7 S. 4 f.). Die Privatklägerin mag damit noch keine genügend intensive

- 15 und konkrete Zwangssituation geschildert haben, als dass gestützt darauf der Tatbestand der Nötigung bejaht werden könnte; dies ändert aber nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Eine Diskrepanz der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betreffend die zwei Anklagepunkte ist deshalb nicht auszumachen. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass aus den vorstehend dargelegten Gründen die Aussagen der Privatklägerin in hohem Masse glaubhaft sind, während die Darstellung des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermag. Auf die Aussagen der Privatklägerin ist deshalb abzustellen. Damit ist der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 2 grundsätzlich erstellt. Aufgrund der klaren Aussagen der Privatklägerin (vgl. vorstehend Ziff. 3.b.) ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieser entgegen der Anklage nicht "praktisch täglich, anlässlich mehrerer […] Telefonanrufe" (Urk. 20 S. 2), sondern lediglich einmal, am 27. September 2010 gedroht hat, dass er in die Schweiz kommen und sie töten sowie zerstückeln werde, wenn sie nicht umgehend nach C._____ zurückkomme. Auch schon die Vorinstanz ging im Ergebnis (d.h. bei der rechtlichen Würdigung sowie der Strafzumessung, vgl. Urk. 45 S. 17 f. und S. 19 f.) richtigerweise von einer einzigen Todesandrohung aus. III. 1. Nach Art. 181 StGB macht sich (u.a.) strafbar, wer jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BGE 120 IV 19; BSK Strafrecht II - Delnon/Rüdy Art. 181 N 25). Die Drohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben des Opfers ist regelmässig geeignet, dem Opfer seinen Willen aufzuzwingen (BSK Strafrecht II - Delnon/Rüdy Art. 181 N 37). Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer nach dem Willen des Täters verhält; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder

- 16 - Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Trechsel, Praxiskommentar StGB, Art. 181 N 9). Subjektiv ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und auf das abgenötigte Verhalten beziehen muss (Trechsel, a.a.O., Art. 181 N 14). Der Täter braucht indes nicht willens sein, die Drohung zu verwirklichen (BGE 105 IV 22). Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin anlässlich des Telefonats vom 27. September 2010, dass er sie töten und in Stücke schneiden werde, wenn sie mit den Kindern nicht umgehend nach C._____ zurückkehre. Für die Privatklägerin, welche zuvor heimlich gegen den Willen des Beschuldigten mit den Kindern in die gemeinsame Wohnung in die Schweiz zurückgekehrt war, bestand nachvollziehbar Grund zur Befürchtung, dass der Beschuldigte überraschend auftauchen und Gewalt gegen Leib und Leben anwenden könnte. Der Beschuldigte bezweckte, bzw. nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Privatklägerin sich ängstigen würde. Allerdings konnte er die Privatklägerin mit seiner Drohung nicht gefügig machen. Stattdessen wandte sich diese verängstigt an die Polizei. Damit ist das Verhalten des Beschuldigten, entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 48 S. 3 f.), keineswegs als untauglicher, sondern mit Anklagebehörde und Vorinstanz als (tauglicher) vollendeter Versuch zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB im Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. IV. 1. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 18-22). 2. Das Verschulden des Beschuldigten ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen: Seine Drohung gegenüber der Privatklägerin, er werde sie umbringen und in Stücke schneiden, stellt objektiv ein massives Nötigungsmittel dar. Dass der mit der Drohung angestrebte Erfolg ausgeblieben ist, lag ausserhalb des Einflussbereichs des Beschuldigten und wirkt sich deshalb nur leicht zu seinen Gunsten aus. Der Beschuldigte war sich subjektiv zweifellos bewusst, dass er mit

- 17 seinem Verhalten die Privatklägerin in Angst versetzen würde. Aus rein egoistischen Motiven wollte er dieser seinen Willen aufzwingen. Dass sich der Beschuldigte aufgrund der vorangegangenen heimlichen Rückkehr der Privatklägerin in die Schweiz in einer emotional angespannten Situation befand, vermag sein Verschulden lediglich marginal zu relativieren. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des vorstrafenlosen Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 20 f.). Seinen heutigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass seine persönlichen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben sind (Urk.57 S. 1 ff.). Der Biographie des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Weitere Strafzumessungsgründe liegen nicht vor. 3. In Anbetracht aller relevanter Umstände erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen, welche heute aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht erhöht werden könnte, als angemessen. Einer Anrechnung der erstandenen Haft von 32 Tagen steht nichts entgegen. Auch die Höhe des Tagessatzes von Fr. 35.– ist aufgrund der im Wesentlichen unveränderten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten zu bestätigen. V. Zu bestätigen ist weiter die erstinstanzliche Anordnung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 45 S. 22 f.). VI. Auch hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 45 S. 23-26). Zu korrigieren ist aber, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht mehrfach (Urk. 45 S. 26), sondern lediglich einmal, am 27. September 2010, mit dem Tod bedroht hat. Die von der Vorinstanz zugesprochene

- 18 - Genugtuung von Fr. 500.– bleibt auch unter diesen Umständen angemessen. Diese ist allerdings vom Beschuldigten nicht ab dem 21., sondern ab dem 27. September 2010 zu verzinsen. Mit der Vorinstanz ist weiter die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten aus dem eingeklagten Ereignis festzustellen und die Privatklägerin hinsichtlich des Quantitativs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 8 bis 10) zu bestätigen und sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. August 2011 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der vollendeten Nötigung gemäss Anklageziffer 1) und Dispositivziffer 7 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Aufhebung von Ersatzmassnahmen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2).

- 19 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 35.– (wovon 32 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8 bis 10) wird mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bestätigt. Letztere werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–: Über allfällige weitere Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

- 20 sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Höfliger

Urteil vom 26. Juni 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Anklageziffer 2). 2. Vom Vorwurf der vollendeten Nötigung (Anklageziffer 1) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 35.– (wovon 32 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den... 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Auf den Antrag auf Aufhebung der angeordneten Ersatzmassnahmen gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2010 wird nicht eingetreten. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Im Mehrbetrag werden sie auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventuell sei die Strafsache zur Ergänzung (Zeugenbefragung etc.) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 3. Es sei ihm eine angemessene Geldsumme als Genugtuung wegen der durch die falsche Anschuldigung und den Freiheitsentzug erlittenen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zuzusprechen. 4. Die Kosten des ganzen Verfahrens, des Gerichts und der Verteidigung vor beiden Instanzen seien der Gerichtskasse zu belasten. Das Gericht erwägt: I. II. III. IV. V. VI. VII. 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. August 2011 bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch vom Vorwurf der vollendeten Nötigung gemäss Anklageziffer 1) und Dispositivziffer 7 (Nichte... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 35.– (wovon 32 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg ... 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. September 2010 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 8 bis 10) wird mit Ausnahme der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bestätigt. Letztere werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–: Über allfällige weitere Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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