Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110697-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri
Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
1. ... 2. ... 3. A._____, 4. B._____, 5. ... Beschuldigte und Berufungskläger 3. amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 4. amtlich verteidigt durch Fürsprecher Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend bandenmässiger Raub und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Oktober 2011 (DG110034)
- 2 -
Anklage: (Urk. 43) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Februar 2012 ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 99) Es wird erkannt: 1. ... 2. ... 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB; des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG;
- 3 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG. 5. ... 6. ... 7. ... 8. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 107 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juli 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wird widerrufen und vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
10. ... 11. ...
- 4 - 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2010 vorläufig beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautionsnummer … aufbewahrte Barbetrag in der Höhe von Fr. 201.50 wird vollumfänglich zur Deckung der bei dem Beschuldigten A._____ angefallenen Kosten herangezogen. 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2010 vorläufig beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von Fr. 450.-- wird vollumfänglich zur Deckung der bei dem Beschuldigten B._____ angefallenen Kosten herangezogen. 14. ... 15. ... 16. ... 17. Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden teilweise oder vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − C._____ AG (ND 1) − D._____ GmbH (ND 3) − E._____ (ND 3) − F._____ (ND 3) − G._____ GmbH (ND 5) − H._____ AG (ND 7 betreffend Restaurant I._____, Schaden Nr. …)
18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 5 - Fr. 12'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 187.50 Ausserkantonale Verfahrenskosten (A._____) Fr. 233.50 Ausserkantonale Verfahrenskosten (B._____) Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 2'000.-- Gebühr Art. 374 StPO, § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (A._____) Fr. 2'000.-- Gebühr Art. 374 StPO, § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (B._____) Fr. ... ... Fr. ... Fr. ... Fr. Kanzleikosten Untersuchung (A._____) Fr. Kanzleikosten Untersuchung (B._____) Fr. ... Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 8'172.60 Auslagen Untersuchung (A._____) Fr. 682.-- Auslagen Untersuchung (B._____) Fr. ... Fr. ... Fr. ... Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung (A._____) Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung (B._____) Fr. ... Fr. ... Fr. ... Fr. amtliche Verteidigung (A._____) Fr. amtliche Verteidigung (B._____) Fr. ... Fr. 45.20 Publikationskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 6 - 19. Jeder Beschuldigte trägt die Kosten der gegen ihn geführten Untersuchung. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmitttel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 132) 1. Von einer Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Begehung des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 2. Es sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Kosten des Verfahrens seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 130): 1. Der Berufungskläger B._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft - sowie mit einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Bezahlt der Berufungskläger die Busse nicht, so soll an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen treten.
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2. Die Freiheitsstrafe sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft bedingt zu vollziehen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Juli 2006 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten sei zu verzichten. c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 134) 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten A._____ abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Es sei die Berufung des Beschuldigten B._____ abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Gang des Verfahrens bis zur Anklageerhebung kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 99 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob mit Datum vom 3. Februar 2011 gegen J._____, K._____, A._____, B._____ und L._____ Anklage wegen bandenmässigen Raubes etc. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach mit Urteil vom 5. Oktober 2011 sämtliche Beschuldigten schuldig (Urk. 99).
- 8 - 1.2. Mit Datum vom 6. Oktober 2011, 7. Oktober 2011 und 11. Oktober 2011 erhoben die Beschuldigten L._____, A._____ und B._____ Berufung gegen das genannte erstinstanzliche Urteil (Urk. 87, 88 und 90). 1.3. Mit Schreiben vom 18. November 2011 zog der Beschuldigte L._____ seine Berufung zurück (Urk. 100), weshalb das Verfahren in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten L._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2011 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 114). 1.4. Die Verteidigerin des Beschuldigten A._____ reichte am 23. November 2011 und der Verteidiger des Beschuldigten B._____ am 24. November 2011 die schriftliche Berufungserklärung mit den eingangs erwähnten Berufungsanträgen ein (Urk. 102 und 104). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2011 wurden die beiden Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie den betroffenen Privatklägern zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 110). 1.6. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten A._____ Anschlussberufung (Urk. 112), welche mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2012 den Beschuldigten B._____ und A._____ zugestellt wurde (Urk. 116). 1.7. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 des Präsidenten der hiesigen Kammer wurde der Verteidiger des Beschuldigten B._____ aufgefordert, dem Berufungsgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten B._____ mitzuteilen, ansonsten dieser öffentlich zur Berufungsverhandlung vorgeladen werde (Urk. 119). Da der Verteidiger keine Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten B._____ machen konnte (Urk. 120), wurde dieser am 2. Februar 2012 öffentlich zur Berufungsverhandlung am 15. März 2012 vorgeladen (Urk. 122).
- 9 - 1.8. Am 23. Februar 2012 stellte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ ein Gesuch um Dispensation seinerseits von der mündlichen Verhandlung, da der Aufenthaltsort von B._____ immer noch nicht bekannt sei und nicht damit zu rechnen sei, dass dieser an der Berufungsverhandlung vom 15. März 2012 erscheinen werde. Es handle sich zudem um einen nunmehr relativ einfachen Fall (Urk. 124). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2012 wurde der Verteidiger des Beschuldigten (nicht aber der Beschuldigte B._____ selbst) von der mündlichen Berufungsverhandlung am 15. März 2012 dispensiert. Er wurde weiter aufgefordert, der hiesigen Kammer und gleichzeitig dem Vertreter der Staatsanwaltschaft bis spätestens 12. März 2012, 17.00 Uhr, die Berufungsanträge und deren Begründung einzureichen (Urk. 126). 1.9. Mit Eingabe vom 8. März 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ sein schriftliches Plädoyer samt Anträgen ein (Urk. 130).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte A._____ beschränkt seine Berufung auf den Schuldpunkt betreffend mehrfache Tatbegehung, bzw. in Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2009 (Dispositivziffer 3 al. 2; ND 24 1. Absatz), die Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 8 Abs. 1) und den Vollzug der Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 8 Abs. 2). Die Berufung des Beschuldigten B._____ ist beschränkt auf Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 104). Angefochten sind die Höhe der Freiheitsstrafe (Abs. 1; nicht aber die Busse), der Vollzug der Freiheitsstrafe (Abs. 2, exklusiv Busse) sowie der Widerruf (Abs. 3). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafhöhe des Beschuldigten A._____ (Urk. 112).
- 10 - In Rechtkraft erwachsen sind somit die Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch Beschuldigter J._____), 2 (Schuldspruch Beschuldigter K._____), 3 Abs. 1 (Schuldspruch Beschuldigter A._____ betreffend bandenmässiger Raub), 4 (Schuldspruch Beschuldigter B._____), 5 (Schuldspruch Beschuldigter L._____), 6 (Strafe Beschuldigter J._____), 7 (Strafe Beschuldigter K._____), 9 Abs. 1, 2 und 4: bezüglich Busse Beschuldigter B._____), 10 (Strafe Beschuldigter L._____), 11-13 (Beschlagnahmungen), 14-17 (Zivilansprüche) 18 und 19 (Kostendispositiv).
3. Sachverhalt ND 24 Beschuldigter A._____ 3.1. Der Beschuldigte A._____ lässt in seiner schriftlichen Berufungserklärung anführen, die Vorinstanz habe die entlastenden Beweismittel gänzlich ausser Acht gelassen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten K._____ seien nicht gewürdigt worden. Aus diesen Aussagen gehe klar hervor, dass es sich in der Boutique M._____ am 9. November 2009 nicht um einen Raub, sondern um eine tätliche Auseinandersetzung infolge ausstehender Geldschulden gehandelt habe. Nebenbei sei zu erwähnen, dass der Vorfall vom 9. November 2009 auch zeitlich ausserhalb der Zeitspanne liege, in welcher die Raubserie statt gefunden habe. Diese habe erst am 9. Dezember 2009 begonnen und habe 20 Tage bis zum 29. Dezember 2009 gedauert, wobei die Überfälle kurz hintereinander am 9., 11., 17., 18., 19., 26. und 29. Dezember 2009 erfolgt seien. Dies weise darauf hin, dass der Vorfall von Anfang November 2009 nichts mit der Raubserie zu tun habe. Wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschuldigte A._____ habe in der Schlusseinvernahme den ihm vorgehaltenen Sachverhalt nicht bestritten und mit keinem Wort erwähnt, dass er niemals mit der Absicht in das Kleidergeschäft gegangen sei, einen Raub zu begehen, genüge dies den Anforderungen an einen Beweis im Strafprozess in keiner Weise. In der Schlusseinvernahme sei ihm nämlich der Sachverhalt nur pauschal vorgeworfen worden und er sei zu den einzelnen Vorwürfen nicht detailliert befragt worden. Detailliert habe der Beschuldigte A._____ bei der Konfrontationseinvernahme am 23. April 2010 (HD act. 7/5 S. 13) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Stellung genommen. Auch an der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte A._____ klar und deutlich ausgesagt, dass er nicht mit der Absicht in den Kleider-
- 11 laden gegangen sei, dort etwas zu stehlen. Bei den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts handle es sich um nichts anderes als um Mutmassungen, welche der Sachlage und den klaren Aussagen des Beschuldigten widersprechen würden. Der rechtsgenügende Nachweis für den beanstandeten Schuldspruch sei daher nicht erbracht (Urk. 102 S. 3f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigerin, dass sich der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte K._____ im Zeitpunkt der relevanten Aussagen in Untersuchungshaft befunden hätten und daher keine Möglichkeit einer Absprache bestanden habe, weshalb die Aussagen als glaubhaft einzustufen seien. Es sei absolut unwahrscheinlich, dass sich die beiden Beschuldigten unabhängig voneinander eine identische Sachdarstellung ausgedacht hätten, welche im Übrigen nur für den ersten Vorfall geltend gemacht werde. Das ergäbe überhaupt keinen Sinn. Dafür, dass entgegen der Vorinstanz nicht geplant gewesen sei, Geld zu rauben, spreche auch die Tatsache, dass dies eben genau nicht geschehen sei. Am 9. November habe der Beschuldigte A._____ nur Tätlichkeiten begangen. Dies sei bei den übrigen Vorfällen nie der Fall gewesen. Dass der Beschuldigte K._____ noch eine Jacke mitgenommen habe, sei nicht im Wissen des Beschuldigten A._____ geschehen und sei nicht mit ihm abgesprochen gewesen. Deshalb habe der Beschuldigte A._____ auch nicht dafür einzustehen. Es habe nie ein Geständnis des Beschuldigten A._____ in Bezug auf mehrfachen Raub vorgelegen. Im Übrigen habe es in der gesamten Untersuchung immer wieder Schwierigkeiten gegeben, den Vorfall vom 9. November und 9. Dezember zu unterscheiden bzw. auseinander zu halten (Urk. 132 S. 2f.). 3.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft führte zur Berufungsantwort des Beschuldigten A._____ aus, es bestehe ein klares Geständnis des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und in der Schlusseinvernahme. Der gesamte Schlussvorhalt sei dem Beschuldigten A._____ im Übrigen vor der Schlusseinvernahme schriftlich zugestellt worden und dieser sei ihm keinesfalls – wie von der Verteidigung behauptet – nur pauschal vorgehalten worden. Im Weiteren verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn sinngemäss geltend gemacht werde, der Sachverhalt vom 9. November sei versehentlich anerkannt worden (Urk. 134, Prot. II S. 15).
- 12 - 3.3. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Beschuldigten selber (HD Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/15 S. 7) und jene des Mittäters K._____ (HD Urk. 3/9 S. 1) ab und sah den Raubsachverhalt als nachgewiesen an (Urk. 99 S. 19 f.). 3.4. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten und aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.).
- 13 - Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss m.a.W. persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können, bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld verbleiben (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 10). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind
- 14 - Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
- 15 durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 10) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4). 3.5. Die Vorinstanz zitiert nur die polizeiliche Einvernahme mit dem Mittäter K._____ (HD Urk. 3/9; vgl. Urk. 99 S. 22). Zu ergänzen ist deshalb, dass der Beschuldigte am 23. April 2010 mit K._____ konfrontiert wurde (HD Urk. 7/5), so dass dessen Aussagen gegen den Beschuldigten verwendet werden dürfen (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die Aussagen von K._____ werden von der Vorinstanz allerdings unvollständig wiedergegeben. Er hat nicht nur ausgesagt, „er und die übrigen Beschuldigten (seien) mit der Absicht in das Kleidergeschäft gegangen (…), Kleider an sich zu nehmen (vgl. Urk. 99 S. 22). Die Aussage lautet vielmehr wie folgt (HD Urk. 3/9 S. 1): „(…) Ich habe auch etwas mitbekommen, dass am 9. November 2009 etwas gewesen sein muss. Ich kann sagen, dass ich an beiden Tagen dort war. Am 9. November 2009 jedoch war das kein Überfall. Was war es dann?
- 16 - Es war vielmehr so, dass ein Angestellter der Boutique einem Typen etwas geschuldet hatte. A._____ [der Beschuldigte] ging mit mir und ein paar Kollegen in das Geschäft. Wir wollten es klären und ein paar Kleider nehmen.“ Das Geschehen im Laden schilderte K._____ folgendermassen (a.a.O. S. 2): „A._____ ging in die Boutique und packte den anderen. Dann gab es zwischen den beiden eine körperliche Auseinandersetzung. Ich ging dazwischen, stiess den anderen und nahm dann A._____ am Arm und zog ihn aus der Boutique.“ Sodann sagte K._____ aus, es könne gut sein, dass Marihuana der Grund für die Auseinandersetzung mit dem Angestellten gewesen sei, es sei um einen Betrag von ca. Fr. 300.- gegangen. Von der angeblich beim Vorfall weggenommenen schwarzen Lederjacke wisse er nichts. Er (K._____ ) habe eine andere Jacke mitgenommen (HD Urk. 3/9 S. 2 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2009 zwischen dem Beschuldigten A._____, J._____, K._____ und N._____ (HD Urk. 7/5 = ND 24 Urk. 3/1) wurde der Sachverhalt vom 9. November 2010 nur am Rande angesprochen. K._____ machte in dieser Konfrontationseinvernahme keine Aussagen zum Geschehen vom 9. November 2009, es findet sich auch keine Bestätigung der Aussagen bei der Polizei. Mit den Aussagen von K._____ kann mithin weder nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte vor dem Betreten des Ladens die Absicht hatte, sich etwas anzueignen, noch dass dies unter Anwendung von Gewalt geschehen solle. Werden die Aussagen von K._____, die für den Beschuldigten eher günstig lauten, den eher belastenden Aussagen gegenüber gestellt, ergibt sich, dass unter dem Strich weder auf die einen noch die anderen Aussagen zuverlässig abgestellt werden kann. Die Aussagen des K._____ können daher nichts Entlastendes beitragen. 3.6. N._____ sagte in der erwähnten Konfrontationseinvernahme aus, sie (der Beschuldigte und K._____) hätten schon einmal erzählt, dass sie im Laden gewesen seien, aber sie hätten das nicht genau erzählt, sondern nur, „dass sie eine Jacke geklaut hätten.“ (a.a.O. S. 11). Diese Aussage vom Hörensagen kann jedoch nicht gegen den Angeklagten verwendet werden, da sie – ausser den
- 17 - Aussagen des Beschuldigten selber – das einzige Beweismittel wäre. Immerhin kann zu Gunsten des Beschuldigten festgehalten werden, dass N._____ nicht von einer vorbesprochenen Tat und nicht von einer Gewaltanwendung sprach. 3.7. Der Geschädigte, O._____, wurde zwar als Zeuge einvernommen, jedoch nicht in Gegenwart des Beschuldigten, so dass seine Zeugenaussage (ND 24 Urk. 4/5) und die polizeilichen Einvernahmen (ND 24 Urk. 4/1-4) nicht zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden dürfen (Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO). 3.8. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei in Anwesenheit seiner Verteidigerin am 3. März 2010 aus, er sei mit Kollegen in den Laden gegangen, weil der dortige Angestellte den Kollegen vorgängig eine größere Menge Marihuana geklaut habe. Der Besitzer des Marihuanas habe ihn um Hilfe gebeten. Er (der Beschuldigte) hätte zusammen mit den Kollegen den Angestellten festhalten sollen. Währenddessen hätten die Kollegen die Kasse geräumt. Dies hätten sie jedoch nicht umgesetzt. Sie seien aber hineingegangen und dann habe eine Schlägerei begonnen. Er (der Beschuldigte) habe damit angefangen, er habe auf den Angestellten eingeschlagen. Dabei gewesen seien K._____ und weitere fünf Kollegen. Während die fünf Kollegen sich im Laden verteilt hätten und im Hintergrund geblieben seien, seien er und K._____ auf den Angestellten zugegangen. Er habe auf den Angestellten eingeschlagen und als dieser auf ihn losgekommen sei, habe ihm K._____ geholfen. Die Lederjacke habe K._____ genommen (HD Urk. 4/8). In der erwähnten Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte dann aus, das erste (9. November 2009) und das zweite Mal (9. Dezember 2009) hätten nichts miteinander zu tun. Beim ersten Mal sei es kein Überfall gewesen, sondern eine Auseinandersetzung, und aus dieser Idee sei man dann auch auf den Überfall gekommen (HD Urk. 7/5 S. 13). Beim Gutachter schilderte der – auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesene (vgl. Gutachten vom 31. Oktober 2010, HD Urk. 22/2 S. 3 und 22/3 S. 1) Beschuldigte – das Tatgeschehen vom 9. November 2009 folgendermassen: „Beim Überfall auf das Kleidergeschäft am 09.11.2009 sei sein Bruder, drei bis vier Freunde von ihm und Herr K._____ mit dabei gewesen. Der Bruder habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, ein Freund habe Probleme und jemand schulde diesem Geld. Der Bruder habe diesen Kollegen begleiten wollen, denn es könne
- 18 ja was rausspringen. Der Explorand habe erwidert, er solle warten, er komme mit und habe dann noch Herr K._____ angerufen. Herr A._____ habe gehofft, dass es um etwa 1'500.- Franken gehe. Er habe schliesslich den Bruder begleitet, einerseits wegen dem Geld und andererseits, um seinem Bruder Sicherheit zu geben. Als er gemeinsam mit K._____ zu seinem Bruder und den Freunden gekommen sei, hätten diese alle kleine Stöcke in der Hand gehalten und seien bleich gewesen, was den Exploranden irritiert habe. Der Explorand habe K._____ erst am Hauptbahnhof am Treffpunkt gesagt, dass es um einen Überfall gehe, aber K._____ habe nichts dagegen eingewendet. Zunächst hätten sie die Kollegen des Bruders in das Geschäft geschickt, um dieses auszukundschaften. Danach seien sie gemeinsam hineingegangen und der Explorand habe dem Geschädigten längere Zeit in die Augen geblickt, bis sein Schal vom Gesicht gerutscht sei. Darauf habe der Beschuldigte den Geschädigten ein Mal geschlagen und es sei zum Kampf gekommen. K._____ habe ihm daher geholfen und den Geschädigten auch geschlagen. Letztlich sei man ohne Beute wieder geflüchtet, ausser K._____, der noch eine Jacke mitgenommen habe. Danach sei der Explorand sauer auf die Mittäter und sich selbst gewesen. Letztlich habe es ihm nichts gebracht.“ (HD Urk. 22/3 S. 17). In der Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2010 anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt, wie er später in der Anklageschrift aufgeführt wurde, ohne Vorbehalte (HD Urk. 5/15 S. 1 f., S. 7). Erst in der Befragung durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, das sei eigentlich kein Raub gewesen. Den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt bestreite er nicht vom Ablauf her, „sondern es hatte nichts mit einem Raub zu tun. Wir gingen nicht davon aus, etwas zu klauen.“ Nach der Absicht befragt, machte der Beschuldigte dann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 75 S. 2 f.). Durch seine Verteidigerin liess er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringen, es sei nicht geplant gewesen, die Kasse zu räumen und das Geld für sich zu behalten. Es sei dabei einzig und allein darum gegangen, den Verkäufer, welcher offensichtlich Schulden bei Bekannten des Beschuldigten hatte, aufzufordern, diese zu begleichen, wobei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung
- 19 gekommen sei, bei welcher einer der Mitangeklagten ungeplant und ohne Wissen des Beschuldigten eine Jacke mitgenommen habe (Urk. 81 S. 3). Heute machte der Beschuldigte geltend, am 9. November sei es um eine Auseinandersetzung gegangen. Ausser einer Jacke sei nichts geklaut worden. Er fühle sich unwohl, wenn er darüber spreche. Denn es seien andere Leute involviert, welcher er nicht reinziehen wolle. Es sei richtig, dass sein Bruder auch dabei gewesen sei. Sein Bruder habe ihn am 9. November angerufen und ihn um Hilfe gebeten. Der Geschädigte habe den anderen Geld geschuldet. Es sei schon um Drogen gegangen, aber die Details kenne er nicht. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit dem Geschädigten zu sprechen und ihm zu sagen, er solle die Schulden bezahlen. Sie seien etwa fünf bis sechs Personen gewesen. Er habe beim Betreten des Geschäfts gewusst, dass man auf den Geschädigten habe losgehen wollen. Es sei abgemacht gewesen, dass man diesen beim Reingehen Halten werde, aber es sei dann anders rausgekommen. Er habe den anderen einfach helfen müssen und dafür habe er seinen Anteil erhalten. Was die anderen im Detail abgemacht hätten, habe er aber nicht gewusst. Sie hätten ihn ja erst eine Stunde vorher angerufen und die anderen seien schon in der Stadt gewesen. Sie hätten einen grossen starken Bruder gebraucht, da die anderen alle jünger gewesen seien. Am Anfang sei es eher darum gegangen, das Geld zu holen, aber dann sei es anders raus gekommen. Er habe von den anderen gehört, wenn der Geschädigte das Geld nicht gebe, würden sie eventuell etwas mitnehmen. Aber es sei nicht darum gegangen, Kleider mitzunehmen. Der Geschädigte sei alleine gewesen und sie zu fünft oder sechst. Wenn sie gewollt hätten, hätten sie die Kasse mitnehmen können, was sie aber nicht gemacht hätten. Auf die Frage, weshalb er im Laufe der Untersuchung immer wieder seine Aussagen geändert habe, erklärte er, er habe seinen Bruder nicht involvieren wollen. Aber jetzt wisse das Gerichts ja alles, und er habe nichts mehr zu verbergen (Urk. 131 S. 8-12). 3.9. Als einziges Beweismittel verbleiben die Aussagen des Beschuldigten selber. Hier lässt sich ein klares Aussagemuster erkennen: Je tatnäher die Aussage ist, desto klarer erfolgten Aussagen, die auf einen im Vorfeld beschlossenen Raub hindeuten. Je tatferner die Aussagen liegen, desto abschwächender sind diese Zugaben bis zur Aussage, er habe nicht einmal damit gerechnet, dass K._____ etwas aus dem Laden mitnehmen könne. Das Motiv für dieses Aussageverhalten
- 20 kann darin erblickt werden, dass der Beschuldigte weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Vorinstanz etwas davon erwähnte, dass sein Bruder beteiligt war. Dies sagte er einzig beim Gutachter – und auf konkrete Fragen hin anlässlich der Berufungsverhandlung – so aus. Wenn er nach Erhalt des Gutachtens vom 31. Oktober 2010 und nach Einsicht (vgl. staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 22. November 2010, HD Urk. 4/16, wo er das Gutachten nicht bemängelte) bemerkte, dass seine Angaben beim Gutachter Eingang in das schriftliche Gutachten gefunden hatten, erklärt sich ohne weiteres, dass er von da an bestrebt war, das Geschehen nicht mehr als Raub, sondern als Diebstahl des K._____ darzustellen, er also (auch) seinen Bruder aus der Schusslinie nehmen wollte. Abgesehen davon hat er auch ein eigenes Motiv, die Tat nicht als Raub, sondern als Diebstahl des K._____ darzustellen, beantragt er doch Freispruch in diesem Anklagepunkt und – nicht zuletzt auch damit verbunden – eine tiefere Strafe (Urk. 102, Urk. 132). An der heutigen Berufungsverhandlung führte er nun unmissverständlich aus, er habe seinen Bruder nicht hineinziehen wollen. Deshalb seien die unterschiedlichen Aussagen zustande gekommen. Es besteht kein Anlass, nicht auch auf die ersten Aussagen des Beschuldigten abzustellen. Die Absicht, in den Laden zu gehen, einen Überfall zu verüben, dort Gewalt anzuwenden und die Kasse auszuräumen ergibt sich klar aus den ersten Aussagen des Beschuldigten sowie derjenigen an der heutigen Berufungsverhandlung. Er schilderte das gemeinsame Vorgehen plastisch, farbig, ohne Umschweife und ohne seine eigene Rolle zu beschönigen. Die späteren Aussagen resp. Bestreitungen wirken hingegen pauschal und wenig detailreich. In den Mittelpunkt wird die rechtliche Würdigung des Geschehens gerückt: Es sei kein Raub gewesen. Diese Aussagen wirken verniedlichend und ausweichend und erscheinen daher als unglaubhaft. Der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen beizupflichten, dass es gegen Treu und Glauben verstosst, wenn der Sachverhalt an der Schlusseinvernahme nach Kenntnis des Schlussvorhalts vom Beschuldigten A._____ anerkannt wurde und heute von der Verteidigung nun behauptet wird, es liege kein Geständnis vor. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Verteidigung in ihrem Plädoyer, der Deliktsbetrag liege weit unter dem von der Vorinstanz behaupteten Fr. 22'000.-- (Urk. 132 S. 4). Der Beschuldigte anerkannte in der Schlusseinvernahme auch die Deliktsbeträge der Raubtaten.
- 21 - Insgesamt kann daher der Würdigung der Vorinstanz gefolgt werden, die den Sachverhalt als erstellt erachtete (Urk. 99 S. 22, Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Rechtliche Würdigung (A._____) Es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 31, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tat vom 9. November 2009 des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
5. Sanktion (A._____ und B._____) 5.1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2011 richtig dargestellt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 99 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.2. A._____ 5.2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zehn Jahren richtig ermittelt, es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 56, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein Grund, diesen ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist nicht ersichtlich. 5.2.2. Strafzumessung Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die anzuwendenden Strafzumessungskriterien bezüglich des schwersten Delikts (bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) vollständig und richtig aufgeführt, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 57 ff., Art. 82 Abs. 4 StGB). Zur objektiven Tatschwere ist beizufügen, dass die Bande eine grosse Gewaltbereitschaft manifestierte: Mitführen einer Softairgun (ND 1, 3, 4, 5, 6, 7), eines Baseballschlägers (ND 1), eines Aluminiumrohrs (ND 3, 5) und eines
- 22 - Sturmgewehrs (ND 6, 7), wobei in einem Fall das Aluminiumrohr gegen einen Geschädigten eingesetzt und dieser erheblich verletzt wurde (ND 3). Die Qualifizierung der objektiven Tatschwere als erheblich kann unter den gegebenen Umständen als wohlwollend bezeichnet werden. Die dem Beschuldigten anzulastende subjektive Tatschwere reduziert die objektive nicht. Im Gegenteil ist ihm erschwerend anzulasten, dass er seinen Beuteanteil für Partys und Drogen verwendete. Der vorsätzlich handelnde Beschuldigte war – wie das die Vorinstanz richtig gesehen hat - nicht bloss Mitläufer, sondern tatkräftiges und auch teilweise treibendes Bandenmitglied. Sein Streben war auf eine möglichst hohe Beute ausgerichtet und die ihn antreibende kriminelle Energie muss als beträchtlich bezeichnet werden. Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat richtigerweise den behaupteten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum nicht strafmildernd veranschlagt. Die bei der Verhaftung am 30. Dezember 2009 festgestellten Befunde deuten allesamt nicht auf einen erheblichen Konsum von Alkohol und/oder Betäubungsmittel hin (vgl. HD Urk. 10/3, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 11. Mai 2010). Daran ändert auch nichts, dass heute vom Beschuldigten selber und der Verteidigung erneut geltend gemacht wird, der Beschuldigte habe unter stetem Drogeneinfluss gestanden (Urk. 131 S. 14 und 18; Prot. II. S. 14 und Urk. 132 S. 5). Abgesehen davon lassen sich die Angaben des Beschuldigten zu seinem Alkoholkonsum, welche er am 30. Dezember 2009 bei der Kantonspolizei Bern (HD Urk. 4/1 S. 2, insbesondere: „Um 20.00 – 21.00 Uhr habe ich aufgehört mit saufen, weil es mir schlecht gegangen ist und ich kotzen musste.“), resp. dem Untersuchungsrichter machte (HD Urk. 4/2 S. 2: „Ich war auf Drogen, Koks und so. Wir wussten nicht recht was machen, ich selber habe gezittert.“), nicht mit dem erwähnten Befund (HD Urk. 10/3, Beeinträchtigungsgrad vom untersuchenden Arzt als „nicht merkbar“ eingeschätzt) vereinbaren. Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte bei seinen Angaben über den Konsum von Alkohol und/oder Drogen erheblich aggraviert hat. So erstaunt denn auch nicht, dass der Gutachter Dr.med. P._____ in seinem Gutachten vom 31. Oktober 2010 zur Einschätzung gelangte, weder für eine Abhängigkeit noch für einen schädlichen Gebrauch [von Alkohol und Drogen] liessen sich ausreichende Hinweise finden (HD Urk. 22/3 S. 27 f.). Auch andere
- 23 - Gründe für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit liegen gemäss dem erwähnten Gutachten nicht vor: Der Gutachter bewertete die Schuldfähigkeit für die begangenen Tathandlungen bezüglich Tankstellen und Restaurant als uneingeschränkt. Auch für die Überfälle auf das Kleidergeschäft wurde sie als gegeben erachtet (a.a.O. S. 28 f.). Somit wird die subjektive Tatschwere auch unter diesem Gesichtspunkt nicht relativiert. Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der massgebenden Kriterien zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von fünfeinhalb Jahren gelangt (Urk. 99 S. 59), so erscheint dies angemessen und ist zu übernehmen. Die Erhöhung der (hypothetischen) Strafe um etwa ein Jahr wegen der beiden anderen Sachverhalte erscheint indessen als eher unverhältnismässig. Es handelt sich nicht um qualifizierte Raubsachverhalte mit eher geringen Deliktsbeträgen. Sodann ist daran zu erinnern, dass die beiden Taten insgesamt als Beginn einer Serie von gleichartigen Delikten angesehen werden kann, wenngleich die beiden Taten richtigerweise nicht zu den späteren, bandenmässig begangenen Delikten zu zählen sind. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB erscheint eine Erhöhung der Strafe auf etwa sechs Jahre gerechtfertigt. Zur Person des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 60, Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte (Urk. 131 S. 2ff.) , er wohne seit November 2011 in einer Einzimmerwohnung in Q._____. Er arbeite temporär als Hilfs- Elektromonteur. Er würde gerne eine KV-Lehre machen. Er werde dabei begleitet von der Stiftung R._____ und er sei beim RAV angemeldet. Seit er nicht mehr zu Hause wohne, sei das Verhältnis zu seinen Eltern besser und er sehe sie regelmässig. Er habe nach wie vor eine Lohnpfändung. Das den Betrag von Fr. 2'600.-- übersteigende Einkommen gehe ans Betreibungsamt. Dann habe er noch einzelne Sachen an Schulden im Betrag von maximal Fr. 5'000.--. Kokain konsumiere er nicht mehr und Cannabis ein bis zwei Mal im Monat. Alkohol trinke er nur noch als Genuss, wenn er irgendwo eingeladen sei. Er habe eine feste Freundin, welche - wie er diese Woche erfahren habe - schwanger sei. Seine Freizeit verbringe er mit seiner Freundin, mit Fussball spielen und er engagiere sich auch in der Kirche.
- 24 - Wenn die Vorinstanz die schwierige Jugend des Beschuldigten strafmindernd veranschlagt, ist dies als sehr entgegenkommend zu betrachten. Der Beschuldigte kam im Alter von neun oder zehn Jahren nach S._____ und wenig später zu seinen (früher wohlhabenden) Eltern in die Schweiz. Er hat die ordentlichen Schulen besucht und es wurde ihm Gelegenheit zu einer Lehre geboten. Sodann finden sich im Gutachten keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte unter seinen Jugend gelitten hätte, gemäss Gutachter liegen keine Hinweise für merkliche Stressoren oder Entwicklungsprobleme vor (HD Urk. 22/3 S. 25). Heute gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe im T._____ [Land] eine unbeschwerte und unbelastete Jugend verbracht. Seine Eltern seien im T._____ [Land] wohlhabend gewesen. Sein Vater habe in der Politik gearbeitet. Mit 11 Jahren sei er wegen des Bürgerkrieges mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Zu Beginn sei es wegen der Sprache schwierig gewesen, aber mit dem Erlernen der Sprache sei auch die Integration gekommen (Urk. 131 S. 6). Von einer schwierigen Jugend kann daher nicht ausgegangen werden, weshalb unter diesem Titel keine Strafreduktion erfolgen kann. Gleichermassen wohlwollend ist die Ansicht der Vorinstanz, das jugendliche Alter des Beschuldigten sei strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 99 S. 60). Der am tt.mm.1990 geborene Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte im Alter von neunzehneinhalb Jahren begangen. Es handelt sich ausnahmslos um Delikte, über deren Strafwürdigkeit schon ein 18-Jähriger (also Erwachsener) Bescheid weiss. Sodann hat der Gesetzgeber die früher für junge Täter vorgesehene Strafmilderung (Art. 64 Abs. 7 aStGB) bei der letzten Revision gestrichen. Dass dem Beschuldigten auf Grund des Alters die entsprechende Einsicht gefehlt hätte, lässt sich vorliegend nicht erkennen, und etwas Derartiges geht auch aus dem Gutachten nicht hervor: zusammengefasst liege eine ungestörte Persönlichkeit vor mit genügender Sozialkompetenz bei respektvollem Auftreten (HD Urk. 22/3 S. 28). Somit kann dem Beschuldigten das jugendliche Alter nicht strafreduzierend angerechnet werden. Dass die Vorstrafenlosigkeit nicht strafreduzierend zu würdigen ist, hat die Vorinstanz richtig erkannt (Urk. 99 S. 60 f., Art. 84 Abs. 4 StPO).
- 25 - Zu Recht hat die Vorinstanz das weitestgehende Geständnis und die bekundete Reue strafreduzierend angerechnet (Urk. 99 S. 61, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem zeigte der Beschuldigte heute eine gewisse Einsicht ins Unrecht seiner Tat. Damals habe er nicht darüber nachgedacht, was er den Geschädigten angetan habe. In der Zwischenzeit habe er viel nachgedacht und eingesehen, dass es schrecklich sein könne, mit einer Waffe bedroht zu werden. Er habe viele Fehler gemacht. Das habe er heute eingesehen. Er habe alles neu aufbauen und sein Leben in den Griff bekommen müssen (Urk. 131 S. 16f.). Dies ist dem Beschuldigten strafmindernd anzurechnen. Es rechtfertigt sich in Abwägung aller strafreduzierender Faktoren eine Verminderung der (hypothetischen) Strafe um rund einen Drittel, so dass eine Sanktion von rund 3 1/2 bis vier Jahren als den zu bewertenden Tat- und Täterkomponenten angemessen erscheint. Zur von der Verteidigung geltend gemachten Dauer des Strafverfahrens und der Zeit des Wohlverhaltens sowie die Strafempfindlichkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzungen bedürfen (Urk. 99 S. 58 f. und S. 61; Art. 82 Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung der Rolle des Beschuldigten A._____ bei den zu beurteilenden Taten innerhalb der Bande und der gegen die Mittäter ausgefällten Strafen, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren, so dass sich keine Korrektur der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe aufdrängt. 5.2.3. Erstandene Haft Der Beschuldigte wurde am 30. Dezember 2009, 00.45 Uhr, von der Luzerner Polizei verhaftet (Urk. 32/1-2). Mit Verfügung des Haftgerichts II Emmental- Oberaargau vom 4. Januar 2010 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 32/7). Nachdem als Gerichtsstand der Kanton Zürich festgelegt wurde, versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten mit Verfügung vom 14. Januar 2010 in Untersuchungshaft (Urk. 32/16), welche mit Verfügung vom 14. April 2010 fortgesetzt wurde (Urk. 32/19). Am 23. April 2010, 18.30 Uhr wurde der Beschuldigte entlassen und auf freien Fuss gesetzt
- 26 - (Urk. 32/20-21). Somit sind dem Beschuldigten 115 Tage erstandene Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.2.4. Vollzug Angesichts der auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren kommt bereits aus objektiven Gründen weder der (voll-) bedingte (Art. 42 StGB) noch der teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafvollzug in Frage. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen.
5.3. B._____ 5.3.1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt auf Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festgelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 62, Art. 82 Abs. 4 StPO). Gründe, diesen ordentlichen Strafrahmen zu erweitern, liegen nicht vor.
- 27 -
5.3.2. Strafzumessung Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung in concreto korrekte Ausführungen gemacht, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 62ff, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Rolle des Beschuldigten ist erschwerend hinzuzufügen, dass dieser vor dem Raubüberfall die Lokalität auskundschaftete, indem er im Shop bzw. Restaurant etwas kaufte, sich so einen Überblick über die Lokalität und insbesondere die anwesenden Kunden und Angestellten verschaffte und anschliessend den Mitbeschuldigten berichtete, ob mit dem Raub noch zugewartet werden soll. Zwar hatte der Beschuldigte bei der Ausführung des Raubs nicht eine tragende und tatkräftige Rolle inne, doch ist seine Rolle nicht als derart untergeordnet - wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 130 S. 3) - zu betrachten; so war er doch auch für das Auskundschaften der Lokalität und Bestimmen des Zeitpunktes der Ausführung des Raubes entscheidend mitverantwortlich und fungierte nicht nur als Fahrer des Fluchtfahrzeuges. Beim Raub am 26. Dezember 2009 fuhren die Beschuldigten im vom Beschuldigten B._____ gelenkten Wagen zudem zuerst nach U._____, um sich ein Sturmgewehr zu beschaffen und dies, obwohl sie bereits eine Softairgun mitführten. Dieses Beschaffen eines Sturmgewehrs nach der Entschlussfassung einen Raubüberfall zu begehen, fällt zusätzlich negativ ins Gewicht. Das Mitführen des Sturmgewehrs und der Softairgun zeugt schliesslich von einer gewissen Gewaltbereitschaft, welcher sich der Beschuldigte konkludent anschloss. Die objektive Tatschwere ist daher als keineswegs leicht einzustufen. Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte habe jeweils unter dem Einfluss von Drogen gestanden und das Motiv der Geldbeschaffung habe im Wesentlichen auf seiner Substanzabhängigkeit gegründet (Urk. 130 S. 3). Die Vorinstanz hat dazu korrekt ausgeführt, dass beim Beschuldigten trotz vorangehendem Kokainund Cannabiskonsum keine Einschränkung der Einsichts- oder Handlungsfähigkeit vorlag. Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 99 S. 63, Art. 82 Abs. 4 StPO). Dem Polizeiprotokoll sowie dem Protokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschuldigten keine merkliche Beeinträchtigung zeigte bzw. das Verhalten des Beschuldigten
- 28 bei der Kontrolle unauffällig war (Urk. 11/3 und 11/7). Die Analyse der dem Beschuldigten entnommenen Blutproben zeigte, dass die Kokain- und Cannabiswerte im Blut des Beschuldigten unter den vom ASTRA für das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit festgesetzten Grenzwerte lagen (Urk. 11/4). Es ist daher nicht von einer Beeinträchtigung der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit auszugehen. Die dem Beschuldigten anzulastende subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven ohne das Vorliegen einer finanziellen Notsituation. Nach Würdigung der Tatkomponente ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine (hypothetische) Einsatzstrafe von rund 30 Monaten zu veranschlagen. Diese Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte der Hinderung einer Amtshandlung und den Strassenverkehrsdelikten um rund ein halbes Jahr auf 36 Monate zu erhöhen, scheint angemessen. Beizufügen ist, dass das Verhalten des Beschuldigten bei der Hinderung der Amtshandlung nicht nur dreist und rücksichtslos war, sondern insbesondere für die Polizeibeamten eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben mit sich brachte. Der Beschuldigte fuhr - nachdem er bereits von einem anderen Patrouillenfahrzeug der Polizei mittels Leuchtmatrix zum Anhalten aufgefordert worden war - mit unverminderter Geschwindigkeit auf den auf der Fahrbahn stehenden Polizeibeamten zu. Da der Beschuldigte keine Anstalten machte das Fahrzeug anzuhalten, musste eine Nagelgurte vor den Wagen geworfen werden, was ein rasches Handeln aus einer gewissen Nähe zum heranfahrenden Fahrzeug erforderte. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 64f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war dem Verteidiger der Aufenthaltsort des Beschuldigten B._____ nach wie vor unbekannt (vgl. Urk. 124 und 130). Die allenfalls etwas schwierigere Jugend und das jugendliche Alter des Beschuldigten sind insgesamt nicht derart wohlwollend strafmindernd wie die Vorinstanz zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit bereits 21 Jahre alt, somit bereits erwachsen und der Beschuldigte wusste um die Strafwürdigkeit der ihm
- 29 vorgeworfenen Delikte (vgl. auch Ziff. 5.2.2. S. 19 hiervor). Das Alter des Beschuldigten kann daher nicht zu einer Strafminderung führen. Die etwas schwierigere Jugend des Beschuldigten kann für sich alleine ebenfalls zu keiner Strafreduktion führen. Der Beschuldigte besuchte in V._____ [Land] acht Jahre die Schule und absolvierte in der Schweiz die Sekundarschule. Danach hatte er die Möglichkeit eine Lehre zu absolvieren, welche er jedoch aus eigenem Antrieb abbrach. Das schwere Nierenleiden des Beschuldigten, welches jeden zweiten Tag eine Dialyse erfordert, ist hingegen bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse führen daher insgesamt zu einer leichten Strafminderung. Die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Das vollumfängliche Geständnis ist dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz im gesamten Ausmass anzurechnen. Das Nichterscheinen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung beschlägt nicht die Anrechnung des Geständnisses. Dieser Umstand ist vielmehr bei der Beurteilung, ob eine Einsicht ins Unrecht der Tat oder Reue vorliegt, zu berücksichtigen. Eine solche Beurteilung ist aufgrund des Nichterscheinens gerade nicht möglich und das Nichterscheinen des Beschuldigten ist daher strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Die Gründe, weshalb der Beschuldigte an den Gerichtsverhandlungen nicht erschien, müssen offen gelassen werden. Es würde sich daher unter Berücksichtigung der leicht überwiegenden Strafminderungsgründe rechtfertigen, die Einsatzstrafe auf 30 Monate zu reduzieren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO) muss es jedoch bei der vorinstanzlichen Strafe von zwei Jahren bleiben. Selbst wenn sämtliche von der Verteidigung angeführten Strafminderungsgründe berücksichtigt würden, käme aufgrund des Tatverschuldens des Beschuldigten eine Strafe unter zwei Jahren nicht in Frage. 5.3.3. Erstandene Haft Der Beschuldigte wurde am 30. Dezember 2009, 00.45 Uhr, von der Luzerner Polizei verhaftet (Urk. 33/1) und mit Verfügung des Haftgericht II Emmental- Oberaargau vom 4. Januar 2010 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 33/8).
- 30 - Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Januar 2010 wurde der Beschuldigte wiederum in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 33/21). Am 15. April 2010 wurde das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft von der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen und der Beschuldigte am 16. April 2010, 14.10 Uhr aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 33/23 und 33/33). Dem Beschuldigten sind demgemäss 108 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.3.4. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 71, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. November 2009 zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt wurde, weshalb der Aufschub des Strafvollzugs nur bei Vorliegen von besonders günstigen Umständen zulässig ist. Der Beschuldigte erwirkte in den letzten rund sechs Jahren vier Einträge ins Strafregister. Die Vorstrafen liegen teilweise auf dem selben Rechtsgebiet bzw. betreffen dieselben Rechtsgüter wie die heutigen Taten (Vermögensdelikte, Strassenverkehrsdelikte und strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt). Weiter wurde dem Beschuldigten die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2006 angesetzte Probezeit zwei Mal verlängert und schliesslich widerrufen (Urk. 107). Der Beschuldigte zeigt insgesamt kein Bild, welches besonders günstige Umstände vermuten liesse. Zwar ist dem Beschuldigten das Nichterscheinen bei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der heutigen Berufungsverhandlung nicht negativ als Flucht vor dem gerichtlichen Verfahren anzulasten, doch ist es dem Gericht verwehrt, mangels Anwesenheit und aktuellen Angaben des Beschuldigten eine wesentliche Veränderung der Umstände beim Beschuldigten anzunehmen, welche den Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würden. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist daher zu vollziehen. 5.3.5. Widerruf Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Widerruf richtig festhält, wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2006 gewährte
- 31 - Aufschub des Strafvollzugs (Verlängerung der Probezeit durch die Strafbefehle der Jugendanwaltschaft Zürich vom 27. November 2007 und der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2008) bereits mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 25. November 2009 widerrufen. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in der Anklageschrift vom 3. Februar 2011 betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat [recte: Zürich-Sihl] vom 24. Juli 2006 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist daher nicht einzutreten.
6. Kostenfolgen Der Beschuldigte A._____ unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ obsiegt einzig in Bezug auf seinen Antrag betreffend Widerruf, was jedoch in Bezug auf den Aufwand im Berufungsverfahren einen vernachlässigbaren Nebenpunkt betrifft und bereits von der Vorinstanz als Versehen in den Erwägungen aufgeführt wurde. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe des Beschuldigten A._____. Der Aufwand im Berufungsverfahren der beiden Beschuldigten ist im Verhältnis 2/3 (Beschuldigter A._____) zu 1/3 (Beschuldigter B._____) zu gewichten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten A._____ und zu einem Drittel dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der beiden Beschuldigten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.-- festzusetzen.
- 32 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Oktober 2011, soweit es die Beschuldigten J._____, K._____ und L._____ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Oktober 2011 soweit es die Beschuldigten A._____ und B._____ betrifft, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. + 2. (…) 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des bandenmässigen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB [ND 1, ND 3 - 7]; des (...) Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 24 2. Absatz) 4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB; der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 SSV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG; des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG; der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG; des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG. 5. - 8. (…)
- 33 -
9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit (…) sowie einer Busse von Fr. 500.--. (…) Die Busse ist zu bezahlen. (…) Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 10. + 11. (…) 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2010 vorläufig beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautionsnummer 9004 aufbewahrte Barbetrag in der Höhe von Fr. 201.50 wird vollumfänglich zur Deckung der bei dem Beschuldigten A._____ angefallenen Kosten herangezogen. 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2010 vorläufig beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von Fr. 450.-- wird vollumfänglich zur Deckung der bei dem Beschuldigten B._____ angefallenen Kosten herangezogen. 14. - 16. (…) 17. Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden teilweise oder vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − C._____ AG (ND 1) − D._____ GmbH (ND 3) − E._____ (ND 3) − F._____ (ND 3) − G._____ GmbH (ND 5) − H._____ AG (ND 7 betreffend Restaurant I._____, Schaden Nr. …)
- 34 - 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 187.50 Ausserkantonale Verfahrenskosten (A._____) Fr. 233.50 Ausserkantonale Verfahrenskosten (B._____) Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 2'000.-- Gebühr Art. 374 StPO, § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (A._____) Fr. 2'000.-- Gebühr Art. 374 StPO, § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV (B._____) Fr. ... ... Fr. ... Fr. ... Fr. Kanzleikosten Untersuchung (A._____) Fr. Kanzleikosten Untersuchung (B._____) Fr. ... Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 8'172.60 Auslagen Untersuchung (A._____) Fr. 682.-- Auslagen Untersuchung (B._____) Fr. ... ... Fr. ... Fr. … Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung (A._____) Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung (B._____) Fr. ... Fr. ... ... Fr. ... ... Fr. 23'075.10 amtliche Verteidigung (A._____) Fr. 9'078.70 amtliche Verteidigung (B._____) Fr. ... ... Fr. 45.20 Publikationskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 35 - 19. Jeder Beschuldigte trägt die Kosten der gegen ihn geführten Untersuchung. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO." 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in der Anklageschrift vom 3. Februar 2011 betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat [recte: Zürich-Sihl] vom 24. Juli 2006 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von drei Monaten wird nicht eingetreten. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des [mehrfachen] Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 24 1. Absatz). 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird nicht aufgeschoben. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 36 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 52.65 öffentliche Vorladung Fr. amtliche Verteidigung (RAin X._____) Fr. 1'862.45 amtliche Verteidigung (FS Y._____)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu zwei Dritteln und dem Beschuldigten B._____ zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (zugestellt) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 37 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. März 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Burri
Urteil vom 15. März 2012 Es wird erkannt: 1. ... 2. ... 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig 4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig 5. ... 6. ... 7. ... 8. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 114 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 107 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Juli 2006 ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten wird widerrufen und vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 10. ... 11. ... 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2010 vorläufig beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautionsnummer … aufbewahrte Barbetrag in der Höhe von Fr. 201.50 wird vollumfänglich zur Deckung der bei d... 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2010 vorläufig beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von Fr. 450.-- wird vollumfänglich zur Deckung der bei dem Beschuldigten B._____ angefallenen Kosten herangezogen. 14. ... 15. ... 16. ... 17. Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden teilweise oder vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: C._____ AG (ND 1) D._____ GmbH (ND 3) E._____ (ND 3) F._____ (ND 3) G._____ GmbH (ND 5) H._____ AG (ND 7 betreffend Restaurant I._____, Schaden Nr. …) 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 19. Jeder Beschuldigte trägt die Kosten der gegen ihn geführten Untersuchung. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalte... 20. (Mitteilungen) 21. (Rechtsmitttel) Berufungsanträge: 1. Von einer Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Begehung des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 2. Es sei der Berufungskläger mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 2 Jahren zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Kosten des Verfahrens seien einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Der Berufungskläger B._____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten - unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft - sowie mit einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen. Bezahlt der Berufungskläger die Busse nicht, so soll an der... 2. Die Freiheitsstrafe sei unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft bedingt zu vollziehen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 24. Juli 2006 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten sei zu verzichten. 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten A._____ abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Es sei die Berufung des Beschuldigten B._____ abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Gang des Verfahrens bis zur Anklageerhebung kann dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (Urk. 99 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erhob mit Datum vom 3. Februar 2011 gegen J._____, K._____, A._____, B._____ und L._____ Anklage wegen bandenmässigen Raubes etc. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach mit Urteil vom 5. Oktober 20... 1.2. Mit Datum vom 6. Oktober 2011, 7. Oktober 2011 und 11. Oktober 2011 erhoben die Beschuldigten L._____, A._____ und B._____ Berufung gegen das genannte erstinstanzliche Urteil (Urk. 87, 88 und 90). 1.3. Mit Schreiben vom 18. November 2011 zog der Beschuldigte L._____ seine Berufung zurück (Urk. 100), weshalb das Verfahren in Bezug auf die Berufung des Beschuldigten L._____ mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2011 als durch Rückzug der Beruf... 1.4. Die Verteidigerin des Beschuldigten A._____ reichte am 23. November 2011 und der Verteidiger des Beschuldigten B._____ am 24. November 2011 die schriftliche Berufungserklärung mit den eingangs erwähnten Berufungsanträgen ein (Urk. 102 und 104). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2011 wurden die beiden Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie den betroffenen Privatklägern zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde oder um begründet ein... 1.6. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten A._____ Anschlussberufung (Urk. 112), welche mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2012 den Beschuldigten B._____ und A._____ zugestellt wurde (Urk. 1... 1.7. Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 des Präsidenten der hiesigen Kammer wurde der Verteidiger des Beschuldigten B._____ aufgefordert, dem Berufungsgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten B._____ mitzuteilen, ansonsten dieser öffentli... 1.8. Am 23. Februar 2012 stellte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ ein Gesuch um Dispensation seinerseits von der mündlichen Verhandlung, da der Aufenthaltsort von B._____ immer noch nicht bekannt sei und nicht damit zu rechnen sei, dass dies... 1.9. Mit Eingabe vom 8. März 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten B._____ sein schriftliches Plädoyer samt Anträgen ein (Urk. 130). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte A._____ beschränkt seine Berufung auf den Schuldpunkt betreffend mehrfache Tatbegehung, bzw. in Bezug auf den Vorfall vom 9. November 2009 (Dispositivziffer 3 al. 2; ND 24 1. Absatz), die Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Freihe... Die Berufung des Beschuldigten B._____ ist beschränkt auf Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 104). Angefochten sind die Höhe der Freiheitsstrafe (Abs. 1; nicht aber die Busse), der Vollzug der Freiheitsstrafe (Abs. 2, exklusiv B... Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Bemessung der Strafhöhe des Beschuldigten A._____ (Urk. 112). In Rechtkraft erwachsen sind somit die Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch Beschuldigter J._____), 2 (Schuldspruch Beschuldigter K._____), 3 Abs. 1 (Schuldspruch Beschuldigter A._____ betreffend bandenmässiger Raub), 4 (Schuldspruch Beschuldigter B.__... 3. Sachverhalt ND 24 Beschuldigter A._____ 3.1. Der Beschuldigte A._____ lässt in seiner schriftlichen Berufungserklärung anführen, die Vorinstanz habe die entlastenden Beweismittel gänzlich ausser Acht gelassen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten A._____ und des Mitbeschuldigten ... Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigerin, dass sich der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte K._____ im Zeitpunkt der relevanten Aussagen in Untersuchungshaft befunden hätten und daher keine Möglichkeit einer Absprache best... 3.2. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft führte zur Berufungsantwort des Beschuldigten A._____ aus, es bestehe ein klares Geständnis des Beschuldigten A._____ in der Untersuchung und in der Schlusseinvernahme. Der gesamte Schlussvorhalt sei dem Besc... 3.3. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Beschuldigten selber (HD Urk. 4/8 S. 2, Urk. 4/15 S. 7) und jene des Mittäters K._____ (HD Urk. 3/9 S. 1) ab und sah den Raubsachverhalt als nachgewiesen an (Urk. 99 S. 19 f.). 3.4. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten und aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fl... Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachver-halt so abgespielt h... Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten ... Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim I... Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es v... Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 10) und nicht der Angeklagte h... 3.5. Die Vorinstanz zitiert nur die polizeiliche Einvernahme mit dem Mittäter K._____ (HD Urk. 3/9; vgl. Urk. 99 S. 22). Zu ergänzen ist deshalb, dass der Beschuldigte am 23. April 2010 mit K._____ konfrontiert wurde (HD Urk. 7/5), so dass dessen Auss... Die Aussagen von K._____ werden von der Vorinstanz allerdings unvollständig wiedergegeben. Er hat nicht nur ausgesagt, „er und die übrigen Beschuldigten (seien) mit der Absicht in das Kleidergeschäft gegangen (…), Kleider an sich zu nehmen (vgl. Urk. ... „(…) Ich habe auch etwas mitbekommen, dass am 9. November 2009 etwas gewesen sein muss. Ich kann sagen, dass ich an beiden Tagen dort war. Am 9. November 2009 jedoch war das kein Überfall. Was war es dann? Es war vielmehr so, dass ein Angestellter der Boutique einem Typen etwas geschuldet hatte. A._____ [der Beschuldigte] ging mit mir und ein paar Kollegen in das Geschäft. Wir wollten es klären und ein paar Kleider nehmen.“ Das Geschehen im Laden schilderte K._____ folgendermassen (a.a.O. S. 2): „A._____ ging in die Boutique und packte den anderen. Dann gab es zwischen den beiden eine körperliche Auseinandersetzung. Ich ging dazwischen, stiess den anderen und nahm dann A._____ am Arm und zog ihn aus der Boutique.“ Sodann sagte K._____ aus, es könne gut sein, dass Marihuana der Grund für die Auseinandersetzung mit dem Angestellten gewesen sei, es sei um einen Betrag von ca. Fr. 300.- gegangen. Von der angeblich beim Vorfall weggenommenen schwarzen Lederjacke wis... In der Konfrontationseinvernahme vom 23. April 2009 zwischen dem Beschuldigten A._____, J._____, K._____ und N._____ (HD Urk. 7/5 = ND 24 Urk. 3/1) wurde der Sachverhalt vom 9. November 2010 nur am Rande angesprochen. K._____ machte in dieser Konfront... Mit den Aussagen von K._____ kann mithin weder nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte vor dem Betreten des Ladens die Absicht hatte, sich etwas anzueignen, noch dass dies unter Anwendung von Gewalt geschehen solle. Werden die Aussagen von K._____... 3.6. N._____ sagte in der erwähnten Konfrontationseinvernahme aus, sie (der Beschuldigte und K._____) hätten schon einmal erzählt, dass sie im Laden gewesen seien, aber sie hätten das nicht genau erzählt, sondern nur, „dass sie eine Jacke geklaut hätt... 3.7. Der Geschädigte, O._____, wurde zwar als Zeuge einvernommen, jedoch nicht in Gegenwart des Beschuldigten, so dass seine Zeugenaussage (ND 24 Urk. 4/5) und die polizeilichen Einvernahmen (ND 24 Urk. 4/1-4) nicht zum Nachteil des Beschuldigten berü... 3.8. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei in Anwesenheit seiner Verteidigerin am 3. März 2010 aus, er sei mit Kollegen in den Laden gegangen, weil der dortige Angestellte den Kollegen vorgängig eine größere Menge Marihuana geklaut habe. Der Besitzer... In der erwähnten Konfrontationseinvernahme sagte der Beschuldigte dann aus, das erste (9. November 2009) und das zweite Mal (9. Dezember 2009) hätten nichts miteinander zu tun. Beim ersten Mal sei es kein Überfall gewesen, sondern eine Auseinandersetz... Beim Gutachter schilderte der – auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesene (vgl. Gutachten vom 31. Oktober 2010, HD Urk. 22/2 S. 3 und 22/3 S. 1) Beschuldigte – das Tatgeschehen vom 9. November 2009 folgendermassen: „Beim Überfall auf das Kleide... In der Schlusseinvernahme vom 17. Juni 2010 anerkannte der Beschuldigte den Sachverhalt, wie er später in der Anklageschrift aufgeführt wurde, ohne Vorbehalte (HD Urk. 5/15 S. 1 f., S. 7). Erst in der Befragung durch die Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, das sei eigentlich kein Raub gewesen. Den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt bestreite er nicht vom Ablauf her, „sondern es hatte nichts mit einem Raub zu tun. Wir ging... Durch seine Verteidigerin liess er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbringen, es sei nicht geplant gewesen, die Kasse zu räumen und das Geld für sich zu behalten. Es sei dabei einzig und allein darum gegangen, den Verkäufer, welcher offensi... Heute machte der Beschuldigte geltend, am 9. November sei es um eine Auseinandersetzung gegangen. Ausser einer Jacke sei nichts geklaut worden. Er fühle sich unwohl, wenn er darüber spreche. Denn es seien andere Leute involviert, welcher er nicht re... 3.9. Als einziges Beweismittel verbleiben die Aussagen des Beschuldigten selber. Hier lässt sich ein klares Aussagemuster erkennen: Je tatnäher die Aussage ist, desto klarer erfolgten Aussagen, die auf einen im Vorfeld beschlossenen Raub hindeuten. Je... Die Absicht, in den Laden zu gehen, einen Überfall zu verüben, dort Gewalt anzuwenden und die Kasse auszuräumen ergibt sich klar aus den ersten Aussagen des Beschuldigten sowie derjenigen an der heutigen Berufungsverhandlung. Er schilderte das gemeins... Insgesamt kann daher der Würdigung der Vorinstanz gefolgt werden, die den Sachverhalt als erstellt erachtete (Urk. 99 S. 22, Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Rechtliche Würdigung (A._____) Es kann auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 31, Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Tat vom 9. November 2009 des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1... 5. Sanktion (A._____ und B._____) 5.1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2011 richtig dargestellt, es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden (Urk. 99 S. 42 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. A._____ 5.2.1. Strafrahmen Der Strafrahmen wurde von der Vorinstanz mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zehn Jahren richtig ermittelt, es kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 99 S. 56, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein Grund, diesen ordentlichen Strafrahmen z... 5.2.2. Strafzumessung Die Vorinstanz hat in ihrer Begründung die anzuwendenden Strafzumessungskriterien bezüglich des schwersten Delikts (bandenmässiger Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) vollständig und richtig aufgeführt, so... Die dem Beschuldigten anzulastende subjektive Tatschwere reduziert die objektive nicht. Im Gegenteil ist ihm erschwerend anzulasten, dass er seinen Beuteanteil für Partys und Drogen verwendete. Der vorsätzlich handelnde Beschuldigte war – wie das die ... Eine verminderte Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat richtigerweise den behaupteten Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum nicht strafmildernd veranschlagt. Die bei der Verhaftung am 30. Dezember 2009 festgestellten Befunde deuten alles... Wenn die Vorinstanz nach Würdigung der massgebenden Kriterien zu einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von fünfeinhalb Jahren gelangt (Urk. 99 S. 59), so erscheint dies angemessen und ist zu übernehmen. Die Erhöhung der (hypothetischen) Strafe um etwa ein Jahr wegen der beiden anderen Sachverhalte erscheint indessen als eher unverhältnismässig. Es handelt sich nicht um qualifizierte Raubsachverhalte mit eher geringen Deliktsbeträgen. Sodann ist daran... Zur Person des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 60, Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte (Urk. 131 S. 2ff.) , er wohne seit November 2011 in einer Einzi... Wenn die Vorinstanz die schwierige Jugend des Beschuldigten strafmindernd veranschlagt, ist dies als sehr entgegenkommend zu betrachten. Der Beschuldigte kam im Alter von neun oder zehn Jahren nach S._____ und wenig später zu seinen (früher wohlhabend... Gleichermassen wohlwollend ist die Ansicht der Vorinstanz, das jugendliche Alter des Beschuldigten sei strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 99 S. 60). Der am tt.mm.1990 geborene Beschuldigte hat die ihm vorgeworfenen Delikte im Alter von neunzehnein... Dass die Vorstrafenlosigkeit nicht strafreduzierend zu würdigen ist, hat die Vorinstanz richtig erkannt (Urk. 99 S. 60 f., Art. 84 Abs. 4 StPO). Zu Recht hat die Vorinstanz das weitestgehende Geständnis und die bekundete Reue strafreduzierend angerechnet (Urk. 99 S. 61, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem zeigte der Beschuldigte heute eine gewisse Einsicht ins Unrecht seiner Tat. Damals habe er nicht darüber nachgedacht, was er den Geschädigten angetan habe. In der Zwischenzeit habe er viel nachgedacht und eingesehen, dass es schrecklich sein kön... Es rechtfertigt sich in Abwägung aller strafreduzierender Faktoren eine Verminderung der (hypothetischen) Strafe um rund einen Drittel, so dass eine Sanktion von rund 3 1/2 bis vier Jahren als den zu bewertenden Tat- und Täterkomponenten angemessen er... Zur von der Verteidigung geltend gemachten Dauer des Strafverfahrens und der Zeit des Wohlverhaltens sowie die Strafempfindlichkeit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die keiner Ergänzungen bedürfen (Urk. 99 S. 58 f. und S. 61; ... Unter Berücksichtigung der Rolle des Beschuldigten A._____ bei den zu beurteilenden Taten innerhalb der Bande und der gegen die Mittäter ausgefällten Strafen, rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 31/2 Jahren, so dass sich keine Korrektur der vo... 5.2.3. Erstandene Haft Der Beschuldigte wurde am 30. Dezember 2009, 00.45 Uhr, von der Luzerner Polizei verhaftet (Urk. 32/1-2). Mit Verfügung des Haftgerichts II Emmental-Oberaargau vom 4. Januar 2010 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 32/7). Nachd... 5.2.4. Vollzug Angesichts der auszufällenden Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren kommt bereits aus objektiven Gründen weder der (voll-) bedingte (Art. 42 StGB) noch der teilbedingte (Art. 43 StGB) Strafvollzug in Frage. Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. 5.3. B._____ 5.3.1. Strafrahmen Die Vorinstanz hat den Strafrahmen korrekt auf Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe festgelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 99 S. 62, Art. 82 Abs. 4 StPO). Gründe, diesen ordentlichen Strafrahmen zu erweite... 5.3.2. Strafzumessung Die Vorinstanz hat zur Strafzumessung in concreto korrekte Ausführungen gemacht, weshalb vorweg darauf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 62ff, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Rolle des Beschuldigten ist erschwerend hinzuzufügen, dass dieser vor dem Raubüber... Der Verteidiger macht geltend, der Beschuldigte habe jeweils unter dem Einfluss von Drogen gestanden und das Motiv der Geldbeschaffung habe im Wesentlichen auf seiner Substanzabhängigkeit gegründet (Urk. 130 S. 3). Die Vorinstanz hat dazu korrekt ausg... Die dem Beschuldigten anzulastende subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu reduzieren. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen finanziellen Motiven ohne das Vorliegen einer finanziellen Notsituation. Nach Würdigung der Tatkomponente ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine (hypothetische) Einsatzstrafe von rund 30 Monaten zu veranschlagen. Diese Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte der Hinderung einer Amtshandlung und den Strassenverkehrsdelikten um rund ein halbes Jahr auf 36 Monate zu erhöhen, scheint angemessen. Beizufügen ist, dass das Verhalten des Beschuldigten bei der Hind... Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 64f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung war dem Verteidiger der Aufenthaltsort des Beschuldigten B.___... Die allenfalls etwas schwierigere Jugend und das jugendliche Alter des Beschuldigten sind insgesamt nicht derart wohlwollend strafmindernd wie die Vorinstanz zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war zur Tatzeit bereits 21 Jahre alt, somit bereits erwa... Die vier teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Das vollumfängliche Geständnis ist dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz im gesamten Ausmass anzurechnen. Das Nichterscheinen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung beschlägt nicht die Anrechnung des Geständnisses... Es würde sich daher unter Berücksichtigung der leicht überwiegenden Strafminderungsgründe rechtfertigen, die Einsatzstrafe auf 30 Monate zu reduzieren. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO) muss ... 5.3.3. Erstandene Haft Der Beschuldigte wurde am 30. Dezember 2009, 00.45 Uhr, von der Luzerner Polizei verhaftet (Urk. 33/1) und mit Verfügung des Haftgericht II Emmental-Oberaargau vom 4. Januar 2010 in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 33/8). Mit Verfügung des Haftricht... 5.3.4. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 99 S. 71, Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten, dass der Beschu... 5.3.5. Widerruf Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Widerruf richtig festhält, wurde der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Juli 2006 gewährte Aufschub des Strafvollzugs (Verlängerung der Probezeit durch die Strafbefehle der Jugendanwal... 6. Kostenfolgen Der Beschuldigte A._____ unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Der Beschuldigte B._____ obsiegt einzig in Bezug auf seinen Antrag betreffend Widerruf, was jedoch in Bezug auf den Aufwand im Berufungsverfahren einen vern... Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten A._____ und zu einem Drittel dem Beschuldigten B._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen der beiden Beschuldigten sind auf die Geric... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Oktober 2011, soweit es die Beschuldigten J._____, K._____ und L._____ betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Oktober 2011 soweit es die Beschuldigten A._____ und B._____ betrifft, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. + 2. (…) 3. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig 4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig 9. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit (…) sowie einer Busse von Fr. 500.--. (…) Die Busse ist zu bezahlen. (…) Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 10. + 11. (…) 12. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. August 2010 vorläufig beschlagnahmte und bei der Gerichtskasse unter der Sachkautionsnummer 9004 aufbewahrte Barbetrag in der Höhe von Fr. 201.50 wird vollumfänglich zur Deckung der be... 13. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. August 2010 vorläufig beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von Fr. 450.-- wird vollumfänglich zur Deckung der bei dem Beschuldigten B._____ angefallenen Kosten herangezogen. 14. - 16. (…) 17. Die Schadenersatzbegehren folgender Geschädigter werden teilweise oder vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: C._____ AG (ND 1) D._____ GmbH (ND 3) E._____ (ND 3) F._____ (ND 3) G._____ GmbH (ND 5) H._____ AG (ND 7 betreffend Restaurant I._____, Schaden Nr. …) 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 19. Jeder Beschuldigte trägt die Kosten der gegen ihn geführten Untersuchung. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalt... 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich in der Anklageschrift vom 3. Februar 2011 betreffend Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat [recte: Zürich-Sihl] vom 24. Juli 2006 gewährten bedingten Strafvol... 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des [mehrfachen] Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 24 1. Absatz). 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 115 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 108 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten B._____ wird nicht aufgeschoben. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ zu zwei Dritteln und dem Beschuldigten B._____ zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der beiden amtlichen Verteidigungen wer... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (zugestellt) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend die Beschuldigten A._____ und B._____ 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.