Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110670-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 5. September 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 5. E._____, 6. F._____, Privatkläger und Drittberufungskläger
1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
G._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 16. Juni 2011 (DG100056)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Juni 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 85). Beschluss der Vorinstanz: Das Verfahren gegen den Beschuldigten G._____ wird bezüglich der Vorwürfe der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB gemäss Anklageziffer I./5., der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffern I./7. und I./11. sowie der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gemäss Anklageziffer I./9. eingestellt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte G._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer I./3.), − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffer I./2. und I./12.), − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB (gemäss Anklageziffer II.), − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (gemäss Anklageziffern I./4., I./6., I./8., I./12. sowie I./13.), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer I./16.), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (gemäss Anklageziffer I./20.) sowie
- 4 - − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffer I./20.). 2. Der Beschuldigte G._____ ist schuldig − der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (gemäss Anklageziffern I./3. sowie I./10.), − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (gemäss Anklageziffern I./2., I./3., I./10., I./14., I./19. 1. Satz sowie I./22.), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern I./20. sowie I./21.), − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern I./4. und I./18.), − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Satz 2 SVG (gemäss Anklageziffer I./2.), − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 WG und mit Art. 12 Abs. 1 WV (gemäss Anklageziffer III.) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (gemäss Anklageziffern I./15., I./17. sowie I./19. 2. Satz). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 874 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
- 5 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer I./22. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 1 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. September 2005 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 abgewiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./2., I./3. sowie I./18. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (C._____) eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit 24. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 abgewiesen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./2. sowie I./21. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 3 auf den
- 6 - Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 3 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (D._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 4 abgewiesen. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 4 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./10. sowie I./21. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage der Privatklägerin 4 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 4 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 5 (E._____) eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2009 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 5 abgewiesen. 15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 5 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffern I./4., I./14., I./15., I./17., I./20. sowie I./21. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzforderung wird die Zivilklage des Privatklägers 5 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 5 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 (F._____) eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 6 abgewiesen. 17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 6 aus den eingeklagten Ereignissen gemäss Anklageziffer I./19. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich der Höhe der
- 7 - Schadenersatzforderung wird die Zivilklage des Privatklägers 6 auf den Zivilweg verwiesen. Im Übrigen werden die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 6 vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 30'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 324.-- Kosten Kantonspolizei Fr. 16'609.20 Auslagen Untersuchung (ohne amtl. Verteidigung) Fr. 82'410.55 amtliche Verteidigung (inkl. Untersuchung) Fr. 69'756.75 unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft
19. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. August 2010 beschlagnahmte Pistole …, … mm, wird samt Zubehör und Munition eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. November 2010 beschlagnahmten Euro 200.– sowie Fr. 140.– werden zur teilweisen Deckung der ausgefällten Busse verwendet. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 13. August 2010 beschlagnahmten Gegenstände (7 Notizhefte mit losen Bankbelegen sowie 1 Agenda 2008) sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 10. November 2010
- 8 beschlagnahmten Gegenstände (div. Bürounterlagen, 3 Bankbelege, 1 Bankkarte, 2 Führerausweise, 7 CD-Rom, 1 Ordner Hausbauunterlagen, 1 Fotobuch, 1 Agenda 2009) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 135 S. 1) 1. Der Freispruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklageziffer I.3. (Urteil Vorinstanz vom 16.06.2011, Disp. Ziff. 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Freispruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer I./2. (Urteil Vorinstanz vom 16.06.2011, Disp. Ziff. 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei auch betreffend dieses Anklagepunktes wegen Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. 3. Der Freispruch betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB gemäss Anklageziffer II (Urteil Vorinstanz vom 16.06.2011, Disp. Ziff. 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei mit 13 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wobei die bisher erstandene Haft auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen sei.
- 9 b) Der Vertreterin der Privatkläger 1 - 6: (Urk. 136 S. 1 ff.) 1. Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Ziffer 1, Absatz 1, des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch betreffend versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Anklage I./3. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. 3. Ziffer 1, Absatz 2, des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch betreffend Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB gemäss Anklageziffer I./2. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Gefährdung des Lebens schuldig zu sprechen. 4. Ziffer 1, Absatz 3, des vorinstanzlichen Urteils, Freispruch betreffend Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 4 gemäss Anklageziffer II. sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der Veruntreuung schuldig zu sprechen gemäss Anklageziffer II. 5. Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 1'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2009, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (A._____) eine Genugtuung von Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2009 zu bezahlen. 6. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 30'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2005, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) eine Genugtuung von Fr. 45'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2005 zu bezahlen.
- 10 - 7. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 (B._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 154'438.65 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2006. 8. Ziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 300 zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Januar 2009, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (C._____) eine Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2007 zu bezahlen. 9. Der Beschuldige sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 (C._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 91'382.55 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2006. 10. Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 10'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2008, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 (D._____) eine Genugtuung von Fr. 15'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2008 zu bezahlen. 11. Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 1'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2009, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E._____) eine Genugtuung von Fr. 5'000 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen. 12. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 5 (E._____) Schadenersatz im Umfang von Fr. 2'115.55 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2007. 13. Ziffer 16 des vorinstanzlichen Urteils, Genugtuung von Fr. 600 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Januar 2008, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 6 (F._____) eine Genugtuung von Fr. 4'500 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2008 zu bezahlen.
- 11 c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 137 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 13) 1. Der Beschuldigte sei wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Juni 2011 aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei milder zu bestrafen. 2. Ziff. 6 bis 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Juni 2011 seien aufzuheben und die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen. 3. Ziff. 19 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht angeordnete Haft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Die Untersuchungskosten, die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 12 - Erwägungen: I. 1. Am 24. Januar 2009 erstatteten A._____ (nachfolgend Privatklägerin 1), B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 2), E._____ (nachfolgend Privatkläger 5) sowie F._____ (nachfolgend Privatkläger 6) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren Ehemann bzw. Vater G._____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen jahrelanger häuslicher Gewalt und Drohungen und stellten entsprechende Strafanträge gegen den Beschuldigten (ND 3/1, HD 1). Der Beschuldigte wurde gleichentags verhaftet (HD 38/1). Am 25. Januar 2009 erstatteten auch C._____ (nachfolgend Privatklägerin 3) sowie D._____ (nachfolgend Privatklägerin 4) Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen den Beschuldigten und stellten entsprechende Strafanträge (ND 2/1 und ND 1/1). Mit Verfügung des Haftrichters vom 27. Januar 2009 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt (HD 38/7). Am 16. März 2009 stellten die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 5 und am 23. März 2009 die Privatklägerinnen 3 und 4 ferner Strafanträge wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten (ND 4/11 S. 3 und ND 4/20/1; ND 4/12 S. 2 und ND 4/20/2; ND 4/20/4). 2. Nach umfangreichen Ermittlungen bzw. Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich verschiedener Vorwürfe der Körperverletzung, Drohung und Tätlichkeiten mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 zufolge fehlender Prozessvoraussetzungen (Verjährung, Strafantrag, ungenügende zeitliche Einordnung der Deliktsvorwürfe) ein (HD 45). Mit Bericht über die Untersuchungsergebnisse vom gleichen Tag beantragte der untersuchungsführende Staatsanwalt bei der Leitung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten bei der Anklagekammer des Obergerichts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc.
- 13 - (HD 44). Mit Verfügung vom 9. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ein, nachdem diese sinngemäss ihren Strafantrag zurückgezogen hatte (HD 47). Gleichentags erhob die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer des Obergerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung etc. (HD 48). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 2011 reichte die Staatsanwaltschaft dem Gericht eine überarbeitete Anklageschrift ein (Urk. 85; Prot. I S. 9 f.; Urk. 86), welche in der Folge – mit dem Einverständnis der übrigen Parteien bzw. ohne dass jene dagegen Einwände erhoben – dem weiteren Verfahren zu Grunde gelegt wurde (Prot. I S. 9, 19 und 29). 3. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 liess die Anklagekammer die Anklage zu und überwies sie zur Beurteilung dem Geschworenengericht (Urk. 56). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 überwies schliesslich der Präsident des Geschworenengerichts – unter Hinweis auf die am 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung – Anklage und Akten weiter an das Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 58). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 7. bis 10. Juni 2011 und am 14. Juni 2011 statt (Prot. I S. 9 ff.). Die Öffentlichkeit war auf Antrag der Privatklägerinnen und Privatkläger ausgeschlossen (Urk. 71; Urk. 82). Im Anschluss an die geheime Beratung am 15. und 16. Juni 2011 (Prot. I S. 49 f.) wurde das Urteil den Parteien am 17. Juni 2011 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 58). Die begründete Ausfertigung wurde am 12. Oktober 2011 versandt und ging der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 14. Oktober 2012 und der Vertreterin der Privatkläger am 17. Oktober 2012 zu (Urk. 114). 4. Sowohl die Privatkläger (am 20. Juni 2011, Urk. 104, bzw. am 3. November 2011, Urk. 118) als auch die Staatsanwaltschaft (am 22. Juni 2011, Urk. 105, bzw. am 27. Oktober 2011, Urk. 116) sowie der Beschuldigte (am 23. Juni 2011; Urk. 106, bzw. am 31. Oktober 2011, Urk. 117) meldeten rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an und erstatteten innert der gesetzlichen Frist die Berufungserklärung.
- 14 - Der Beschuldigte verlangt in seiner Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 117 S. 1 f.) und stellt verschiedene Beweisanträge (Urk. 117 S. 2 ff.), die jedoch grösstenteils nicht neu sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte er sodann die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Urk. 132 S. 25; Prot. II S. 8). Die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger beschränken ihre Berufungen auf die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens gemäss Anklageziffer I.2 und der Veruntreuung. Die Privatkläger verlangen zudem die Zusprechung von höheren Genugtuungen und von Schadenersatz (Urk. 116 S. 1 f.; Urk. 118; Urk. 136 S. 1 ff.). Eine Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (Urk. 123). Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in Bezug auf die übrigen Freisprüche und hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie bezüglich der Festsetzung der Kosten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig wurden die Beschlüsse betreffend teilweiser Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung und betreffend Einziehung der beschlagnahmten Waffe samt Munition, Verwendung von beschlagnahmtem Bargeld und Herausgabe von Gegenständen. Dies ist vorab festzustellen. 5. Mit Beschluss vom 14. August 2012 (Urk. 129) wurde den von der Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträgen (Urk. 117 S. 2 ff.) einstweilen keine Folge gegeben und der Antrag der Privatkläger vom 9. Juli 2012 (Urk. 126) auf Ausschluss der Öffentlichkeit und Erteilung von Auflagen an die Presse abgewiesen, bei gleichzeitigem Erlass der Pflicht der Privatkläger zum persönlichen Erscheinen. Die Berufungsverhandlung fand am 4. September 2012 statt. An der Abweisung der anlässlich der Berufungsverhandlung erneuerten und erweiterten Beweisanträge der Verteidigung ist festzuhalten (Urk. 134 S. 4 ff.). Dieser Entscheid wurde den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 11). Auf die Gründe wird nachstehend eingegangen (vgl. unten II.A.2.e).
- 15 - II. A. Vorbemerkungen und Prozessuales 1. Der Beschuldigte war zur Zeit, die Gegenstand der Anklage bildet, mit der Privatklägerin 1 verheiratet (seit Dezember 2011 seien sie geschieden; vgl. Urk. 132 S. 1). Die Privatkläger 2 bis 6 sind die gemeinsamen Kinder des Beschuldigten und der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte und die Privatkläger stammen aus der Gegend von … im westlichen Hochland von H._____ [Staat]. Der Beschuldigte wurde laut eigenen Angaben im Jahr 1978, d.h. mit 12 Jahren, mit der (gut zwei Jahre älteren) Privatklägerin 1 verlobt. Vier Jahre später fand die Hochzeit nach traditionellem Ritus statt (vgl. HD 13/13 S. 1 f.). In den Jahren 1984, 1985, 1987 und 1989 kamen die Privatkläger 2 bis 5 zur Welt. Nachdem er im Jahr 1988 den Militärdienst absolviert hatte, reiste der Beschuldigte im Sommer 1989 zum ersten Mal (als Tourist) in die Schweiz ein. Ein Onkel, der schon länger hier lebte, vermittelte ihm für das darauffolgende Jahr eine Stelle als Saisonnier auf dem Bau. So kam er im Frühjahr 1990 wieder in die Schweiz und arbeitete in der Folge mehrere Jahre als Saisonnier, bevor er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Neben der Arbeit auf dem Bau machte er die Lastwagenprüfung, und im Sommer 1995 wechselte er zu … in die Spedition, wo er bis zu seiner Verhaftung blieb. Ausserdem trieb er Handel mit Maschinen zur Holzverarbeitung, die er in der Schweiz ankaufte und wenn nötig revidierte und daraufhin nach H._____ verkaufte. Die Privatkläger lebten währenddessen in H._____ zusammen mit seiner Familie (Mutter und Brüder mit Familie), wo sie der Beschuldigte mehrmals jährlich besuchte. Im Jahr 1994 kam der Privatkläger 6 zur Welt. Während des bewaffneten Konflikts in H._____ im Jahr 1998 flüchtete die Familie nach I._____. Ab dem Jahr 2000 versuchte der Beschuldigte seine Frau und die Kinder in die Schweiz zu holen. In diesem Zusammenhang fand im Jahr 2000 die standesamtliche Hochzeit zwischen ihm und der Privatklägerin 1 statt. Wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung der notwendigen Papiere wurde es Sommer
- 16 - 2002, bis die Privatkläger in die Schweiz kamen. Seither lebten sie zusammen in einem gemieteten Haus in J._____ (vgl. dazu HD 13/8 und HD 13/9). Am 24. Januar 2009 zeigten die Privatkläger den Beschuldigten wegen verschiedener Straftaten gegen Leib und Leben bei der Polizei an, worauf der Beschuldigte am gleichen Abend inhaftiert wurde und die vorliegende Strafuntersuchung ihren Lauf nahm (HD 1; ND 1/1; ND 2/1; ND 3/1). Die Privatkläger machten geltend, der Beschuldigte habe sie, seit sie im Sommer 2002 in die Schweiz gekommen waren, regelmässig geschlagen und bedroht. In besonders gravierenden Fällen sei es beinahe zur Tötung gekommen. Die Anklageschrift vom 6. Juni 2011 erwähnt rund 20 Straftaten gegen Leib und Leben aus der Zeit zwischen August 2005 (betreffend weiter zurückliegender Vorfälle wurde die Untersuchung wegen Verjährung eingestellt; HD 45) und dem 24. Januar 2009, die von einer versuchten Tötung bis zu Tätlichkeiten reichen. Dazu kommen Vermögensdelikte. Während der Beschuldigte einige Vorfälle gänzlich abstreitet (so insbesondere die Vorfälle im Jahr 2005, die die Anklage als Gefährdung des Lebens und als Tötungsversuch subsumiert), kommen andere auch in seiner Schilderung vor, wobei er sie jedoch wesentlich abschwächt: Nach seiner Darstellung kam es dabei nur zu einzelnen (inzwischen verjährten) Tätlichkeiten. Neben einem Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 2 im Jahr 2003 (HD 13/10 S. 4; vgl. dazu die Privatklägerin 2 in HD 15/4 S. 2 A. 5: "es war mitunter der schlimmste Vorfall"), der bereits in der Untersuchung wegen Verjährung eingestellt wurde (HD 45), gilt das insbesondere für den Vorfall zum Nachteil der Privatklägerin 4 im Jahr 2007 (HD 13/11 S. 5), den die Vorinstanz als Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung qualifiziert (Urk. 115 S. 129 f. E. 11.15 f.), und den Vorfall zum Nachteil der Privatkläger 4 und 6 Anfang 2008 (HD 13/11 S. 11), betreffend den die Vorinstanz zu einem Freispruch gelangte (Urk. 115 S. 142 f. E. 12.15 f.). Wie von zahlreichen Dritten bestätigt wird, war der Beschuldigte in der Schweiz gut integriert. Seine Aussagen zeigen, dass er stolz darauf war und das gleiche Ziel auch für den Rest seiner Familie anstrebte (vgl. HD 13/8 S. 3 ff.). Als er im Jahr 2002 seine Familie in die Schweiz holte, kam diese jedoch aus dem Krieg
- 17 und hatte lange Zeit von ihm getrennt gelebt. Ohne ihn hatte sich unter ihnen während dieser Zeit eine eigene Gruppendynamik entwickelt, zu der er keinen Zugang fand. Ausserdem waren sie - im Gegensatz zu ihm - in der Schweiz überhaupt nicht integriert. Der Beschuldigte hatte anscheinend Mühe, dies zu akzeptieren und seinen Kindern die - je nach ihrem individuellen Stand und ihren Fähigkeiten - nötige Zeit zu lassen, um sich an die Verhältnisse in der Schweiz zu gewöhnen, die Sprache zu lernen und die in H._____ wegen des Krieges teilweise verpasste Schulbildung nachzuholen (HD 13/9 S. 5 ff.; HD 13/10 S. 2). Insbesondere fiel es ihm schwer, die bildungsmässigen Limiten seiner Frau zu akzeptieren, die anscheinend weder rechnen noch schreiben konnte, und er fühlte sich in der Sorge um die Familie von ihr alleingelassen (HD 13/9 S. 5 und S. 8). Vor diesem Hintergrund erscheint die grundsätzlich unbestrittene Ausübung von Gewalt als Ausdruck von Überforderung, auch wenn der Beschuldigte dies nicht wahrhaben will und es sich laut der Darstellung der Verteidigung nur um einzelne Überreaktionen handelte, die nie das Mass von Tätlichkeiten überschritten. Ob dies zutrifft oder ob es sich um ein generelles Verhaltensmuster mit einzelnen, teilweise massiven Auswüchsen handelte, wie die Anklage behauptet, wird nachfolgend zu klären sein. 2. Wie die Vorinstanz festhielt, stimmen die Aussagen der Privatkläger im Wesentlichen überein und zeichnen ein stimmiges Bild, das in hohem Mass authentisch und nachvollziehbar ist. Darin erscheint der Beschuldigte als eigentlicher Familientyrann, der die Privatkläger über Jahre mit Schlägen, Drohungen, ständiger Überwachung und durch die alleinige Verwaltung der finanziellen Mittel der Familie kontrollierte (Urk. 115 S. 26 E. 4). a) Die Vorinstanz hat die Versuche des Beschuldigten, die belastenden Aussagen der Privatkläger als Racheakte für vereinzelte Kränkungen - so etwa dass er der Privatklägerin 2 den Umgang mit einem Mann aus H._____ verboten habe - oder als … Familienfehde zu erklären, als nicht schlüssige Verschwörungstheorien bezeichnet. Es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb alle Privatkläger den Beschuldigten als ihren Vater bzw. Ehemann zu Unrecht belasten sollten. Eine Absprache erscheine angesichts der unzähligen
- 18 geschilderten Vorfälle kaum durchführbar, wenn nicht geradezu unmöglich. Seine Erklärungsversuche zeigten nur seinen massiven Erklärungsnotstand und erwiesen sich als blosse Schutzbehauptungen (Urk. 115 S. 27 f. E. 4 und 5). Diesem Befund ist mit den folgenden Präzisierungen und Ergänzungen zuzustimmen. b) Auf Antrag des Beschuldigten liess die Staatsanwaltschaft zahlreiche Verwandte und Bekannte einvernehmen, die dafür teilweise aus H._____ oder aus dem europäischen Ausland in die Schweiz reisten. Wie die Vorinstanz richtig erwähnte, fallen diese Aussagen durch eine durchwegs positive Schilderung des Beschuldigten und die Übernahme seiner Belastungen gegen die Privatklägerin 2 auf, ohne aber in der Sache viel beitragen zu können (Urk. 115 S. 28 E. 5). Es handelt sich um eigentliche Leumundszeugen, welche bei den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden, nicht dabei waren und deshalb nichts dazu sagen können: Die Privatkläger betonen ausdrücklich, dass der Beschuldigte in Anwesenheit von Dritten nie gewalttätig geworden sei (HD 16/1 S. 4 A. 22; HD 17/5 S. 5 und S. 9). Aus diesem Grund erübrigt sich die von der Verteidigung beantragte Befragung von K._____ und L._____ als Zeugen (Urk. 117 S. 5 f.), da diese auch nach Darstellung der Anklage nichts von den Vorfällen mitbekommen haben, die Gegenstand der Anklage bilden, und L._____ überdies bereits in der Untersuchung befragt worden war (HD 21/86), wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 115 S. 21 f. E. 10; Prot. I S. 21 f.; Urk. 73 S. 8 f. E. 9). Das gleiche gilt für den in H._____ wohnhaften Bruder des Beschuldigten, M._____, der über Drohungen und Gewaltakte gegen die Familie des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Strafanzeige Auskunft geben könne (Urk. 117 S. 6). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern sich daraus irgendwelche Erkenntnisse im Hinblick auf die Frage ergeben sollten, ob sich die Vorfälle, die Gegenstand der Anklage bilden, wie behauptet zugetragen haben. N._____, die Mutter des Beschuldigten, die sich jedes Jahr mehrere Monate im Haushalt des Beschuldigten und der Privatkläger aufhielt, ist in dieser Hinsicht ein Sonderfall. Sie war dabei, als es am 24. Januar 2009 zur Erstattung der Anzeige kam, und wurde am 25. Januar 2009 deswegen polizeilich einvernommen.
- 19 - Damals sagte sie, sie wisse von nichts, und wollte keine weiteren Aussagen machen (HD 20/1). Als sie über ein Jahr später zum Zweck einer Zeugeneinvernahme erneut in die Schweiz einreiste (vgl. HD 20/5), stellte sie die Anzeige gegen den Beschuldigten als Komplott der Privatklägerin 2 dar, welche die Herrschaft in der Familie übernommen habe und die übrigen Privatkläger mit Schlägen und Drohungen dazu gezwungen habe, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Ihr habe die Privatklägerin 2 gedroht, sie werde sie "töten und in einen Fluss werfen". Aus Angst habe sie damals bei der Polizei davon nichts gesagt (HD 20/9 S. 4 f.; HD 20/10 S. 11). Es ist zwar nachvollziehbar, wenn sich Zeugen in einem Strafverfahren bemühen, einen Verwandten oder Freund, der eines Verbrechens beschuldigt wird, positiv darzustellen. Allzu offensichtliche Schönfärberei erweckt jedoch den Eindruck, dass den Zeugen die Loyalität zum Beschuldigten wichtiger ist als ihre Wahrheitspflicht, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abträglich ist. Derart plakative Schuldzuweisungen an die Adresse der Privatklägerin 2 wie in der oben zitierten Aussage der Mutter des Beschuldigten oder Unschuldsbeteuerungen in Bezug auf den Beschuldigten, der "nicht nur 100 sondern 200% unschuldig" sei (so die [mit dem Bruder der Privatklägerin 1 verheiratete] älteste Schwester des Beschuldigten in HD 21/91 S. 7), erfüllen daher den beabsichtigten Zweck nicht und sind nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten und die Anklage zu entkräften. Bei diesem Aussageverhalten mag der historische und kulturelle Hintergrund der aus H._____ stammenden Zeugen eine Rolle spielen. Die Privatklägerin 2 erwähnt eine Tante in … [Staat], die sie zuerst ermutigt habe, zur Polizei zu gehen, um sie kurz darauf aufzufordern, die Anzeige wieder zurückzuziehen, als der Beschuldigte, anders als sie wohl erwartet habe, nicht nach wenigen Tagen wieder entlassen worden sei. Zur Erklärung habe sie auf die Situation des Beschuldigten in der Haft und das Gerede der Leute verwiesen (HD 15/10 S. 17). Die Mutter des Beschuldigten, N._____, habe sich ähnlich geäussert: Das Problem seien nicht die Schläge des Beschuldigten, sondern dass dieser im Gefängnis sei. Es gehe um seine Ehre (HD 15/10 S. 15). Wie die Vertreterin der
- 20 - Privatklägerin vor der Vorinstanz erläuterte, wolle man die Sache intern im Familienkreis regeln und habe ihnen versprochen, dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte sie in Ruhe lasse, worauf sich die Privatkläger aber nicht einlassen wollten (Urk. 99a S. 7). c) Mit O._____ unterhielt der Beschuldigte seit 1995 oder 1996 eine intime Beziehung (vgl. HD 13/5 S. 3 ff.). Anders als die meisten übrigen Zeugen schildert sie den Beschuldigten differenziert und verschweigt auch negative Erfahrungen nicht, wobei jedoch aus ihrer Sicht klar das Positive überwiegt. Bei den Vorfällen, die Gegenstand der Anklage bilden, war sie nicht dabei, und ihr gegenüber zeigte sich der Beschuldigte nie von einer solchen Seite. Etwa einen Monat vor Erstattung der Anzeige wurde sie von den Privatklägern kontaktiert. Aus den Erzählungen des Beschuldigten wusste sie zwar von diesen, hatte sie aber nie kennengelernt. Ihre Aussage gibt daher Hinweise auf die Hintergründe der Strafanzeige gegen den Beschuldigten, die für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatkläger hilfreich sind. O._____, die am 28. Januar 2009 von der Polizei und am 20. Oktober 2009 durch den Staatsanwalt befragt wurde, hebt den guten Umgang des Beschuldigten mit ihrem Sohn hervor. Der Beschuldigte habe sie in der Erziehung unterstützt und eine Vaterrolle übernommen (HD 21/3 S. 2 A. 6, S. 5 ff., S. 11 A. 68 f.). Sie charakterisiert ihn als eher verschlossen und sehr stolz, was sich darin äussere, dass er nachtragend sein könne. Auf Konflikte habe er mit Rückzug reagiert. Er habe sich stets unter Kontrolle behalten und sei weder ihr noch ihrem Sohn gegenüber je gewalttätig geworden (HD 21/3 S. 6 A. 34 f. und A. 40, S. 8 A. 49 f., S. 11 f. A. 68 f. und A. 73). Diese Schilderung deckt sich mit den Beobachtungen der psychiatrischen Gutachter, die eine relative Gefühlsarmut und eine Affektübersteuerung in Bezug auf Aggressionen feststellten (HD 39/10 S. 61 f.). Als der Beschuldigte seine Familie in die Schweiz holte, habe sie diesen Schritt unterstützt. Auf ihre entsprechende Frage habe er ihr versichert, dass seine Frau von ihrer Beziehung wisse und nichts dagegen einzuwenden habe (HD 21/3 S. 2 f.; HD 21/4 S. 4 f.). Als O._____ verschiedentlich den Wunsch äusserte, seine Familie kennenzulernen, habe er zwar jeweils zugestimmt, aber nie etwas in
- 21 diese Richtung unternommen (HD 21/4 S. 7). Anscheinend wusste seine Familie jedoch von ihr. Das habe er ihr gesagt (HD 21/4 S. 8 und S. 29). Wie es dazu kam, ist allerdings umstritten (vgl. dazu unten B.3). Am 17. Dezember 2008 erhielt O._____ einen Anruf der Privatklägerin 2, die sie treffen wollte, was jedoch nicht sofort möglich war (HD 21/4 S. 8 f.). O._____ habe dann vorgeschlagen, die Privatklägerin 2 zusammen mit dem Beschuldigten an Weihnachten zu sich einzuladen, was diese toll gefunden habe. Auf Wunsch der Privatklägerin 2 habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie habe den Kontakt hergestellt. Dieser habe darauf beleidigt reagiert und sich nicht mehr (bzw. nur noch per SMS) bei ihr gemeldet (HD 21/3 S. 4 f. A. 22 ff.; HD 21/4 S. 10 f.). Danach habe sie häufig, fast täglich, mit der Privatklägerin 2 telefoniert, wobei meist die Privatklägerin 2 angerufen habe (HD 21/4 S. 9). Im Verlauf dieser Gespräche habe die Privatklägerin 2 geklagt, der Beschuldigte wolle sie gegen ihren Willen verheiraten (HD 21/4 S. 9). O._____ habe sich das nicht vorstellen können und habe ihr geraten, sich zu wehren, worauf sie entgegnet habe, das gehe nicht, sonst werde sie geschlagen (HD 21/3 S. 7 A. 44 ff.). Konkrete Beispiele von Schlägen seien jedoch nie zur Sprache gekommen (HD 21/4 S. 27). Dass ihr Leben in Gefahr sei, habe sie nicht behauptet. Hauptthema sei die Heirat gewesen (HD 21/4 S. 25 f.). Daraufhin sei es zu einem Treffen mit der Privatklägerin 2 gekommen (HD 21/4 S. 24 f.; vgl. HD 15/10 S. 13). Als sich der Beschuldigte unmittelbar vor seiner Verhaftung einige Tage in H._____ aufhielt (HD 21/3 S. 9 A. 56; HD 15/10 S. 12 unten), sei sie darauf einmal mit den Privatklägern 2, 3, 4 und 5 im Ausgang gewesen. Sie hätten zuerst Pizza gegessen und seien dann Tanzen gegangen. Die Privatkläger hätten gesagt, das würde ihnen der Beschuldigte nicht erlauben. Im Übrigen hätten sie nicht viel von der Situation zu Hause gesprochen, sondern sich amüsieren wollen (HD 21/3 S. 9 f. 57 ff.; HD 21/4 S. 14 f.). Am darauffolgenden Sonntag habe sie dann von der Privatklägerin 2 die Mitteilung von der Verhaftung des Beschuldigten erhalten (HD 21/3 S. 10 A. 60). Auf deren Wunsch habe sie sich einige Tage später mit den Privatklägerinnen 2
- 22 und 3 getroffen. Die Privatklägerin 2 habe ihr bei dieser Gelegenheit das Arztzeugnis der Privatklägerin 1 gezeigt. Im Februar und im März 2009 seien alle Privatkläger, auch die Ehefrau des Beschuldigten, zwei Mal bei ihr zum Essen gewesen (HD 21/4 S. 16 ff.). Danach habe sie auf Anraten eines Anwalts (nicht des Verteidigers) den Kontakt abgebrochen, weil sie mehr Abstand wollte (HD 21/4 S. 27; vgl. HD 15/10 S. 14 f.). d) Parallel zur Kontaktaufnahme mit O._____ wandten sich die Privatkläger an eine Opferberatungsstelle. Anlass dafür sei der entsprechende Rat der Chefin der Privatklägerin 2, P._____, gewesen (HD 15/10 S. 17). Laut deren Aussagen berichtete ihr die Privatklägerin 2 im Spätherbst oder Dezember 2008 (vgl. HD 21/1 S. 3 A. 16; HD 21/2 S. 3 unten), der Beschuldigte wolle sie gegen ihren Willen verheiraten und setze sie deswegen unter Druck (vgl. Anklageziffer I.18, dazu unten B.6). Von körperlichen Misshandlungen sei damals nicht die Rede gewesen (HD 21/2 S. 7 oben). P._____ habe ihr daraufhin (bei einem weiteren Gespräch) empfohlen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden, worauf sie erfahren habe, dass dies bereits geschehen sei (HD 21/1 S. 3 f. A. 16 f.; HD 21/2 S. 3 f. und S. 7 f.). Laut der Zeugenaussage von Q._____ von der Beratungs- und Informationsstelle (bif) rief die Privatklägerin 2 am 5. Januar 2009 bei ihrer Hotline an und berichtete unter der Zusicherung von Anonymität, sie und der Rest der Familie werde vom Beschuldigten geschlagen und bedroht. Sie hätten auf den 14. Januar 2009 einen Beratungstermin vereinbart, zu dem die Privatklägerin 2 in Begleitung der Privatklägerin 3 erschienen sei (HD 21/62 S. 2 f.; vgl. HD 15/1 S. 4 A. 18 f.). Neben Gewalt, Drohungen und Zwangsheirat sei damals auch zur Sprache gekommen, dass der Beschuldigte vor zwei oder drei Jahren versucht habe, die Privatklägerin 2 umzubringen, weil sie herausgefunden habe, dass er eine Freundin habe (HD 21/62 S. 4; vgl. Anklageziffer I.3; dazu unten). Nach einiger Überlegung wollten sie noch bis im März mit einer Anzeige zuwarten, bis ihre Grossmutter, die gerade bei ihnen zu Besuch war, wieder zurück nach H._____ gereist wäre, um diese zu schonen und weil sie nicht wollten, dass die Familie in H._____ davon erfahre. Q._____ habe daraufhin bei
- 23 der Polizei einen provisorischen Termin für Anfang März vereinbart. Am 24. Januar 2009, einem Samstag, habe die Privatklägerin 2 dann bei der Hotline der Beratungsstelle angerufen und berichtet, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus H._____ am Vorabend wieder gewalttätig geworden sei, worauf die diensttuende Kollegin eine sofortige Anzeige empfohlen und eine provisorische Unterkunft organisiert habe (HD 21/62 S. 5). In einer Situation, die schon seit Jahren andauerte, ist dieses geplante Vorgehen und das Zuwarten mit der Anzeige bis zur Abreise der Grossmutter bzw. bis es wieder zu einem konkreten Vorfall kam, nicht unverständlich (vgl. HD 21/62 S. 5). Mit einer erfundenen Geschichte hätten die Privatkläger nicht auf einen Anstoss von aussen gewartet, um eine Beratungsstelle aufzusuchen. Es macht den Anschein, dass die Privatklägerin 2 mit O._____ Kontakt aufnahm, weil sie neugierig war, wie sich der Beschuldigte dieser gegenüber verhielt. Vielleicht hoffte sie auch, als Bezugsperson des Beschuldigten könne O._____ etwas bewirken (HD 21/4 S. 10 f. und S. 21 unten). Wären ihre Vorwürfe unbegründet gewesen, hätte sie diesen Schritt jedenfalls kaum gemacht, da sie bei O._____ grundsätzlich nicht mit Verständnis rechnen konnte, wie sie selbst bemerkte (HD 15/9 S. 13) und deren Aussagen bestätigen: O._____ bemüht sich zwar, den Privatklägern gerecht zu werden, es bereitet ihr aber sichtlich Mühe, ihnen zu glauben, da sie den Beschuldigten nicht so kennt (HD 21/4 S. 27), und sie sucht nach verborgenen Absichten hinter dem Verhalten der Privatklägerin 2 (HD 21/4 S. 10 f. und S. 21), auch wenn sie nicht die Komplotttheorie des Beschuldigten und seines familiären Umfelds übernimmt. Laut den Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz hat sie nicht mit ihm gebrochen, sondern besuchte ihn regelmässig in der Haft (Urk. 91 S. 13). Als am Samstag den 24. Januar 2009, dem Tag nach der Rückkehr des Beschuldigten aus H._____, der an jenem Morgen auch laut eigenem Bekunden überaus schlecht gelaunte Beschuldigte die Privatkläger nicht nur anschrie, sondern - so jedenfalls die Anklage - zudem gegen die Privatklägerin 1, die Mutter der übrigen Privatkläger, gewalttätig wurde, erstatteten sie Anzeige, während sie früher - laut eigener Darstellung - in solchen Situationen jeweils seinem Zorn
- 24 auszuweichen versuchten und schwiegen (vgl. die Schilderungen dieses Tages in den ersten Aussagen der Privatklägerin 2, HD 15/1 S. 1 f. A. 5 f.; sowie in der Rückschau durch den Beschuldigten; HD 13/9 S. 10 ff.). Vor dem Hintergrund der skizzierten Vorgeschichte - das Beratungsgespräch am 14. Januar 2009 bei der Opferberatung, die regelmässigen Telefongespräche mit O._____ und der ausgelassene Abend mit ihr während der Abwesenheit des Beschuldigten unmittelbar zuvor - ist nachvollziehbar, dass die Privatkläger nach der Rückkehr des Beschuldigten aus H._____ nicht mehr bereit waren, seine Beschimpfungen und Schläge zu ertragen, so dass ein Tropfen das Fass zum Überlaufen brachte, während sie in der Vergangenheit weit schwerwiegendere Vorfälle erduldet hatten ohne etwas zu unternehmen. Als Fazit dieser relativ ausführlichen Darstellung des Anzeigeverhaltens der Privatkläger ist festzuhalten, dass dieses unverdächtig ist, was die entsprechenden Vorbehalte des Beschuldigten entkräftet. e) Die Privatklägerin 2 hat als ältestes Geschwister unter den Privatklägern eine Sonderrolle. Das war schon früher so, wie der Beschuldigte verschiedentlich betont (vgl. etwa Urk. 93 S. 4 f.; HD 13/10 S. 6). Gegen aussen trat sie oft als Sprecherin der Familie auf. Ihre Mutter, die Privatklägerin 1, konnte diese Rolle nur schon wegen ihrer fehlenden Sprachkenntnisse nicht wahrnehmen. Ihr jüngster Bruder bezeichnet die Privatklägerin 2 nach der Verhaftung des Beschuldigten als "Chef" der Familie (HD 19/6 S. 7 oben). Es ist nicht aussergewöhnlich, dass jemand den - früher in der Schweiz und heute in Haft abwesenden Beschuldigten als Familienoberhaupt ersetzt. Bemerkenswert ist höchstens, dass die Privatklägerin 2 als Frau diese Funktion übernimmt. Der Beschuldigte und einige der von ihm angerufenen Zeugen leiten aus dieser Rolle der Privatklägerin 2 ab, die übrigen Privatkläger seien bloss willenlose Werkzeuge in ihren Händen, die - möglicherweise ferngesteuert von dubiosen Hintermännern - den Beschuldigten mit erfundenen Vorwürfen hinter Gitter bringen wolle (vgl. etwa die oben zitierte Aussage der Mutter des Beschuldigten in HD 20/9 S. 4 f. oder die Aussagen des Beschuldigten vor der Vorinstanz in Urk. 93 S. 5 ff.). Dahinter kommt ein hierarchisches Familienverständnis zum
- 25 - Vorschein, das einzelnen Familienmitglieder die Unabhängigkeit abspricht. Für aussenstehende Betrachter erscheinen diese plakativen Vorwürfe konstruiert und von vornherein ungeeignet, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 zu erschüttern. Es scheint den Beschuldigten zu irritieren, dass sich der Zeuge R._____ als Freund seiner ältesten Tochter, der Privatklägerin 2, nicht bei ihm eingeführt hat (Urk. 93 S. 10). Das mag unter normalen Umständen in … Familien [aus dem Staat H._____] üblich sein. Die vorliegenden Verhältnisse sind jedoch keineswegs normal, und es erscheint durchaus nachvollziehbar, wenn sich der Freund der Privatklägerin 2, die aus Gründen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater pflegt, diesem bisher nicht vorgestellt hat. Dieser Kontext, d.h. insbesondere die mit einer solchen Beziehung offenbar verbundenen Erwartungen des Beschuldigten, könnte auch erklären, weshalb die Privatklägerin 2 und R._____ ihre Beziehung allenfalls nicht von Anfang an offenlegten, ohne dass sich daraus etwas Nachteiliges über ihr sonstiges Aussageverhalten ableiten lässt. Ob der Zeuge R._____ mit S._____ (auch S1._____ oder S2._____ genannt; vgl. Urk. 134) und T._____ verwandt ist, bei denen es sich laut dem Beschuldigten um gerichtsnotorische Bandenführer handle (Urk. 93 S. 7), hat sodann von vornherein keine Bedeutung für die Beurteilung der vorliegenden Anklage und kann deshalb offen bleiben. Die Vorinstanz verzichtete daher zurecht auf die dazu beantragten Beweisergänzungen (Urk. 115 S. 21 f. E. 10; Prot. I S. 20 f.; Urk. 88 S. 4 f. Rz. 7 und S. 6 Rz. 12 ff.; Urk. 73 S. 3 f. E. 4 und S. 7 f. E. 8; Urk. 69 S. 1 f.). Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren erneut gestellten Anträge auf Einvernahme von U._____ und R._____ (Urk. 134 S. 4 f. Rz. 17 und S. 8 Rz. 31; Urk. 117 S. 4) sind demnach abzuweisen. Das gleiche gilt für die in der Berufungsverhandlung neu beantragte Einvernahme von V._____, bei der es sich um die Tochter des vorerwähnten S._____ handeln soll, welche in die Familie des Beschuldigten eingeheiratet habe (Urk. 134 S. 2 f., S. 6 Rz. 22 ff. und S. 8 Rz. 31), weil ein Bezug zur vorliegend zu beurteilenden Anklage nicht ersichtlich ist.
- 26 - Ebenso erübrigt sich die vom Beschuldigten erneut beantragte Einvernahme von W._____ und AA._____ (Urk. 134 S. 7 f. Rz. 29 f.; Urk. 117 S. 3; Urk. 88 S. 3 f. Rz. 4 ff.; Urk. 69 S. 2 Ziff. 2). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtig festhielt (Urk. 73 S. 4 ff. E. 7) würde es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der von der Privatklägerin 2 erhobenen Vorwürfe sprechen, sondern wäre im Gegenteil durchaus verständlich, wenn sie bereits früher versucht hätte, den Beschuldigten mit Hilfe von Freunden in H._____ aus dem Verkehr zu ziehen. Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dazu vorbringt, ändert nichts daran. Dass er keine Ausführungen dazu machen kann, wie diese angebliche Falle aussehen sollte, deutet darauf hin, dass es sich bloss um Spekulationen handelt. Die antizipierte Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz verwies zurecht auf die umfangreichen Beweiserhebungen zur generellen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 und erachtete diese als ausreichend (Urk. 115 S. 22 E. 10; Prot. I S. 20). Daneben wurden auch konkrete Vorbehalte gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 vorgebracht. Diese betreffen zweifelhafte Entschuldigungen für Absenzen am Arbeitsplatz (HD 21/1 S. 2 A. 6 f.) sowie einen Betrugsversuch bei einer Prüfung an der Berufsschule (HD 21/25 S. 4 A. 26; HD 21/29 S. 6 A. 30; HD 24/2 und HD 24/10). Der letztere Vorfall, der anscheinend einen realen Hintergrund hat, zeugt nicht von einem untadeligen Verhalten, ist jedoch von der Thematik und der Tragweite her nicht mit den hier zu beurteilenden Vorfällen zu vergleichen. Es ist daran zu erinnern, dass bei der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Vordergrund steht, für deren Beurteilung andere Elemente wichtiger sind. Der von der Verteidigung bereits vor der Vorinstanz gestellte (Urk. 69 S. 3 Ziff. 5) und im Berufungsverfahren erneuerte Antrag auf Einvernahme von Frau AB._____ als Zeugin zu diesem Vorfall (Urk. 117 S. 5) wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung abgewiesen (Urk. 73 S. 9 f. E. 10). Darauf kann verwiesen werden. f) Ausser durch die Aussagen der übrigen Privatkläger, die sich in ihrer lebendigen Vielstimmigkeit positiv von den stereotypen Aussagen der Verwandten
- 27 des Beschuldigten abheben, wird die Vorstellung, die Aussagen der übrigen Privatkläger seien von der Privatklägerin 2 diktiert worden, auch durch Schilderungen von Zeugen widerlegt, welche insbesondere die Bedeutung der Privatklägerin 3, C._____, betonen, die offensichtlich mehr als nur eine Statistin war. So berichtet etwa die Zeugin Q._____, nach dem ersten Anruf auf der Beratungsstelle sei es "kompliziert" geworden, weil die Privatklägerin 2 mit dem Rest der Familie habe Rücksprache nehmen müssen. Zum Gespräch sei sie mit der Privatklägerin 3 erschienen (HD 21/62 S. 3). Die Zeugin O._____ hebt zwar die dominante Rolle der Privatklägerin 2 hervor (HD 21/4 S. 26), aber sie erwähnt auch, dass die Privatklägerin eigentlich nie allein, sondern immer zusammen mit der Privatklägerin 3 aufgetreten sei (HD 21/4 S. 24). Dazu passt ihre Beobachtung, dass die beiden während eines Gesprächs mit ihr heimlich per SMS miteinander kommuniziert hätten (HD 21/4 S. 16). AC._____, ehemalige Pflegedienstleiterin im Alters- und Pflegeheim … in AD._____, erfuhr von der Privatklägerin 3 von der Situation zu Hause, worauf sie ihr eine Beratungsstelle angegeben habe (HD 21/89 S. 2 f. A. 12; HD 21/90 S. 2; vgl. HD 16/2 S. 19). Da die Privatklägerin 3 von Dezember 2006 bis Mai 2007 im Rahmen eines Arbeitslosenprojekts dort beschäftigt war (HD 21/90 S. 2), muss dieses Gespräch bereits damals stattgefunden haben und stand demnach nicht im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 24. Januar 2009. Dass dabei nur allgemein von Druck - "ein Klima der Angst und des Terrors" (HD 21/89 S. 2 A. 12) - die Rede war, nicht jedoch von Gewalt (HD 21/90 S. 4), schliesst nicht aus, dass der Beschuldigte auch gewalttätig wurde, sondern zeigt nur, dass die Privatklägerin 3 die Angelegenheit nicht dramatisieren wollte, die im Übrigen laut Anklage anscheinend auch weniger zum Opfer von Gewalt wurde als die anderen Privatkläger. g) Der Auffassung der Vorinstanz, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatkläger den Beschuldigten als ihren Ehemann bzw. Vater zu Unrecht mit einer Fülle von teilweise weit zurückliegenden Vorfällen belasten sollten (Urk. 115 S. 27 E. 4), ist demnach zuzustimmen. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen
- 28 werden, dass die Privatkläger einzelne Vorwürfe ausgeschmückt und übertrieben haben könnten, um ihnen eine grössere Wirkung zu verleihen. Als Motiv bietet sich die von den Privatklägern betonte Angst vor Racheakten des Beschuldigten an, weshalb sie ein Interesse hatten, ihn möglichst lange und sicher hinter Gitter zu bringen (vgl. HD 14/1 S. 7 A. 42; HD 15/1 S. 9 A. 49; HD 15/4 S. 7 A. 33; HD 18/1 S. 4 A. 30; HD 19/6 S. 68). Auch wenn die Privatkläger somit glaubwürdig und ihre Darstellung grundsätzlich glaubhaft erscheint, kann die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nicht generell vorausgesetzt werden, sondern ist in Bezug auf jeden einzelnen Anklagesachverhalt sorgfältig zu prüfen. Dem ist die Vorinstanz nachgekommen. 3. Einige der Delikte, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, sind Antragsdelikte (einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung sowie die Vermögensdelikte). Vor der materiellen Behandlung ist zu prüfen, ob in diesen Fällen das Antragserfordernis erfüllt oder eine Ausnahme davon gegeben ist. a) Die Privatklägerin 1 erhob am 24. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohung, Körperverletzung und Tätlichkeiten (ND 2/3). Die Privatklägerin 2 stellte am 24. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohung (HD 32/2). Die Privatklägerin 3 erhob am 25. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohungen und Körperverletzungen (ND 2/8). Die Privatklägerin 4 stellte am 25. Januar 2009 Strafantrag wegen "Körperverletzung etc." (ND 1/3). Der Privatkläger 5 erhob am 24. Januar 2009 Strafantrag wegen Drohung und Körperverletzung (ND 2/17). Vom Privatkläger 6 liegt ein Strafantrag vom 24. Januar 2009 betreffend Drohung vor (ND 2/13). Auf die Vermögensdelikte wird später eingegangen (vgl. unten h). b) Das Antragserfordernis wurde im Rahmen von verschiedenen Revisionen für Gewalttaten innerhalb der Familie stark relativiert, so dass zu prüfen ist, in welchen Fällen, für die kein Strafantrag vorliegt (im Fall der Privatklägerin 2 Anklage Ziff. I.2 und 3, sofern als einfache Körperverletzung qualifiziert; im Fall des Privatklägers 6, dessen Strafantrag nur den Tatbestand der Drohung erwähnt, Anklage Ziff. I.19) oder die Strafantragsfrist von drei Monaten abgelaufen ist (im Fall der Privatklägerin 4 Anklage Ziff. I.10 in Bezug auf den
- 29 - Tatbestand der einfachen Körperverletzung und im Fall des Privatklägers 5 Anklage Ziff. I.14), überhaupt ein Strafantrag nötig ist. c) Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (einfache Körperverletzung) wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, "wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind". Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB (Tätlichkeiten) lautet praktisch identisch, wobei zusätzlich eine wiederholte Begehung verlangt wird, während Art. 180 StGB (Drohung) keine entsprechende Einschränkung des Antragserfordernisses kennt. d) Die Privatklägerin 2 wurde am tt.mm.2002 18 Jahre alt, die Privatklägerin 4 am tt.mm.2005 und der Privatkläger 5 am tt.mm.2007. Sie waren mithin zum Zeitpunkt der Vorfälle, für die eine Qualifikation als einfache Körperverletzung im Raum steht, volljährig und damit keine Kinder i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB mehr. Auf den Privatkläger 6, der am tt.mm.1994 geboren wurde und damit zum Zeitpunkt der ihn betreffenden Vorfälle im Verlauf des Jahres 2007 und im Januar 2009 (Anklage Ziff. I.19) noch ein Kind i.S. der zitierten Bestimmung war, wird später eingegangen (vgl. unten g). e) Unter Verweis auf die fehlende Selbständigkeit der im Haushalt des Beschuldigten lebenden volljährigen Privatkläger und der von ihm über sie ausgeübten Kontrolle meinte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich als Familienoberhaupt der unter seinem Dach lebenden volljährigen Privatkläger verstanden, was er auch ohne zu zögern mit Gewalt und Drohungen durchgesetzt habe. Deshalb sei das Merkmal der Obhut i.S. der zitierten Bestimmung erfüllt, weshalb es (auch) im Fall der zum Zeitpunkt der angeklagten Delikte bereits volljährigen Privatkläger keinen Strafantrag brauche (Urk. 115 S. 17 f. E. 6.7). Die von der Vorinstanz als ratio legis angeführte Befürchtung, derartige Delikte würden mangels eines Strafantrags des in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehenden Opfers nicht verfolgt (Urk. 115 S. 17 E. 6.6), bezieht sich auf die Revision von 2003, als der Offizialschutz für Ehe- und Lebenspartner eingeführt
- 30 wurde (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 123 StGB N 10 2. al. m.H. auf BBl 2003 1939). Die Stellung von anderen Familienmitgliedern wurde bei dieser Gelegenheit nicht verändert, was in Bezug auf Kinder mit einem Hinweis auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB begründet wurde, der im Jahr 1989 geschaffen worden war und bei dieser Revision nicht angetastet wurde (vgl. BBl 2003 1917 Fn. 26). Der Verzicht auf das Antragserfordernis kann daher nicht mit Überlegungen des historischen Gesetzgebers begründet werden, die aus dem Reformgesetzgebungsprozess von 2003 stammen. f) Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz jedoch richtig. Wie oben erwähnt, ergibt sich aus den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatkläger, dass sie vom Beschuldigten regelmässig geschlagen und bedroht wurden. Die Erfahrung der ständigen Wiederholung von Gewalttaten verbunden mit Drohungen kann ein Gefühl der Schutzlosigkeit und Gewalt erzeugen und dazu führen, dass Opfer auf Widerstand verzichten, weil sie diesen für nutzlos halten, was das Merkmal der Wehrlosigkeit erfüllt, das seit jeher im Gesetz steht und bei der Revision von 1989 durch die beispielhafte Erwähnung von Kindern und (anderen) Personen unter der Obhut des Täters konkretisiert wurde (Roth / Berkemeier, Basler Kommentar, Art. 123 StGB N 25). Wie aus seinen eigenen Aussagen hervorgeht, ist der Beschuldigte körperliche Arbeit gewohnt, und es ist davon auszugehen, dass er allen Privatklägern, auch dem Privatkläger 5, seinem älteren Sohn, physisch überlegen war. Direkte Gegenwehr war daher nicht nur aussichtslos, sondern vor dem Hintergrund von traditionellen … Familienverhältnissen [im Staat H._____] auch völlig undenkbar, wie die Reaktion des Privatklägers 5 auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters, ob er schon einmal zurückgeschlagen habe, zeigt (HD 18/1 S. 2 A. 7): "Nein, Sie, ich darf das nicht." Hinzu kommt, dass die Privatkläger auch wegen ihres ausländerrechtlichen Status vom Beschuldigten abhängig waren und nicht einfach den gemeinsamen Haushalt verlassen konnten, ohne ihren Aufenthalt zu gefährden. Von ihrer Mutter, der Privatklägerin 1, erfuhren sie keine Unterstützung. Diese befand sich in der gleichen Situation wie sie und konnte sich eher noch schlechter dagegen
- 31 zur Wehr setzen als sie. Im Übrigen lebten sie in der Schweiz isoliert und konnten auf keine Hilfe von Freunden oder Verwandten zählen. Die volljährigen Privatkläger 2 bis 5 sind demnach als wehrlos i.S. der zitierten Bestimmung zu betrachten, so dass in Bezug auf den Tatbestand der einfachen Körperverletzung oder der wiederholten Tätlichkeiten kein Strafantrag erforderlich ist. g) Der Strafantrag des Privatklägers 6 erwähnt nur den Tatbestand der Drohung (ND 2/13). Es ist daher zu prüfen, ob in Bezug auf die Vorfälle, die Gegenstand von Anklage Ziff. I.19 bilden, ein Strafantrag erforderlich wäre. Der Privatkläger 6 wurde am tt.mm.1994 geboren und war mithin im Jahr 2007, als sich der Vorfall zutrug, der Gegenstand des ersten Teils von Anklage Ziff. I.19 bildet, welcher von der Vorinstanz (zurecht) als einfache Körperverletzung qualifiziert wurde (vgl. dazu unten E.4), 12 oder 13 Jahre alt. Damit war er ein Kind i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, so dass ein Offizialdelikt vorliegt. Im Januar 2009, als sich der Vorfall ereignete, der Gegenstand des zweiten Teils von Anklage Ziff. I.19 bildet, den die Vorinstanz (ebenfalls zutreffend) als Tätlichkeit qualifizierte (Urk. 115 S. 178 E. 20.6), war der Privatkläger 6 ebenfalls noch ein Kind. Anders als bei einer einfachen Körperverletzung genügt das aber nicht, damit eine Tätlichkeit zu einem Offizialdelikt wird, sondern bedarf es dazu zusätzlich einer wiederholten Begehung (Art. 126 Abs. 2 StGB). Laut der Botschaft zur Revision von 1989 wollte man mit dem Erfordernis der Wiederholung ein einmaliges Ausrutschen der Hand von der Strafbarkeit ausnehmen, um entsprechende Bedenken gegenüber dieser Gesetzesrevision zu zerstreuen: 'Wiederholt' bedeute eindeutig mehr als zwei Ohrfeigen, hingegen bedürfe es keiner wiederholten Verübung während längerer Zeit, sondern es genüge, wenn Schläge sehr zahlreich und systematisch, und sei es auch nur während Stunden, verabreicht würden (BBl 1985 II S. 1032 f.). Wo die Grenze liegt, ist damit offen (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 126 StGB N 8 2. Abs.). Vorliegend beging der Beschuldigte zwar auch gegenüber dem Privatkläger 6 mehrere Tätlichkeiten, die nach Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich erstellt, jedoch (mit Ausnahme von Anklageziffer I.19) verjährt sind, so dass grundsätzlich
- 32 eine mehrfache Begehung vorliegt (Anklage Ziff. I.8, Urk. 115 S. 110 f. E. 10.6 ff., Anklage Ziff. I.12, Urk. 115 S. 143 E. 12.16). Weiter ist auch die im Rahmen der gleichen Anklageziffer angeklagte einfache Körperverletzung im Jahr 2007 zu berücksichtigen. Doch damit eine Tätlichkeit zu einem Offizialdelikt wird, muss das Erfordernis der Wiederholung zum Zeitpunkt der Begehung dieser Tätlichkeit erfüllt sein, was eine gewisse zeitliche Nähe erfordert. Das ist hier nicht gegeben. Der Privatkläger 6 sagte ausdrücklich, dass ihn der Beschuldigte seit Sommer 2008 nicht mehr geschlagen habe. Auf Befragen schränkte er zwar ein, es sei nach wie vor zu "Flätteren" gekommen (HD 19/6 S. 43 f.). Diese wurden jedoch nicht Gegenstand der Anklage und werden vom Beschuldigten nicht anerkannt, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Der Privatkläger 6 brachte diese Veränderung mit seinem Wechsel in die Oberschule und der positiven Beurteilung durch seinen neuen Lehrer in Verbindung, was plausibel erscheint, wenn man sich den Stellenwert schulischer Leistungen für den Beschuldigten vergegenwärtigt. Ausserdem scheint der Privatkläger 6 dem Beschuldigten besonders nahe zu stehen (HD 13/11 S. S. 9 f.; Urk. 93 S. 31; Urk. 99b S. 3). Es kann somit für den Vorfall im Januar 2009 nicht von einer wiederholten Begehung i.S. von Art. 126 Abs. 2 StGB ausgegangen werden. Da der Strafantrag des Privatklägers 6 den Tatbestand der Tätlichkeiten (oder der einfachen Körperverletzung) nicht erwähnt (vgl. ND 2/13), was im Übrigen auch gegen die Aktualität solcher Vorfälle im damaligen Zeitraum spricht, ist das Verfahren in Bezug auf den zweiten Satz von Ziff. I.19 einzustellen. h) Die Privatkläger 2 und 5 stellten am 16. März 2009 Strafantrag wegen Veruntreuung (ND 4/20/1 und 2). Am 23. März 2009 stellte ihre Rechtsvertreterin Strafantrag wegen Veruntreuung im Namen der Privatklägerinnen 3 und 4 (ND 4/20/4), wobei das Verfahren in Bezug auf letztere später eingestellt wurde (HD 47), so dass in ihrem Fall nicht zu prüfen ist, ob das Antragserfordernis erfüllt ist. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe ohne Wissen und Zustimmung der Privatkläger über ihre Bankkonten verfügt (Urk. 85 S. 10 ff.). Das stellt eine
- 33 - Handlungseinheit mit einheitlichem Tatentschluss dar, so dass die Strafantragsfrist erst mit dem jeweils letzten Kontobezug beginnt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.3). Da diese im Fall der Privatklägerinnen 2 und 3 laut Anklageschrift jeweils am 19. Januar 2009 geschahen (Urk. 84 S. 12 f.), war die Strafantragsfrist in Bezug auf sie demnach noch nicht abgelaufen. Im Übrigen ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 115 S. 19 f. E. 8.3), nicht davon auszugehen, dass die Privatkläger vor der Eröffnung der Strafuntersuchung hinreichende Kenntnis im Sinne der Lehre und Praxis zu Art. 31 StGB über die Vorgänge hatten, die dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang zur Last gelegt werden, wobei anzumerken ist, dass der Beschuldigte in diesem Umfang die Beweislast trägt (Trechsel / Jean-Richard, Art. 31 StGB N 14). Die Antragsfrist ist daher auch im Fall des Privatklägers 5 gewahrt, bei dem der letzte Kontobezug gemäss Anklageschrift am 25. November 2008 geschehen war (Urk. 85 S. 13). 4. Wie die Anklageschrift und die Vorinstanz gliedert dieses Urteil die Delikte nach den betroffenen Rechtsgütern und behandelt die Vermögensdelikte am Schluss. Unter den Delikten gegen Leib und Leben, die von der Bedeutung und der Anzahl her im Vordergrund stehen, folgt diese Darstellung aber - anders als die Anklageschrift und die Vorinstanz - nicht primär der Chronologie, sondern gruppiert diese nach Opfern, um Zusammenhänge und Schwerpunkte besser sichtbar zu machen. Davon ausgenommen sind die Delikte am 24. Januar 2009, die kurz nacheinander geschahen und deshalb hier zusammengefasst werden. B. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. I.2, I.3 und I.18) 1. Ziffer I.2 und 3 der Anklageschrift betreffen zwei Sachverhalte aus dem Sommer 2005, die miteinander zusammenhängen und deshalb hier an gleicher Stelle behandelt werden. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor was folgt (im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit erfolgt die Wiedergabe in direkter Rede, bei den Klammerbemerkungen handelt es sich um Ergänzungen aufgrund der übrigen Akten):
- 34 - Diese Vorfälle geschahen in den Tagen nach dem tt.mm.2005 (das war der 21. Geburtstag der Privatklägerin, weshalb sie sich an das Datum erinnern kann). Der Beschuldigte verreiste mit dem Flugzeug nach H._____ und liess sich von der Privatklägerin 2 zum Flughafen fahren, wobei die Privatklägerin 3 ebenfalls mitfuhr. Weil er (am Vortag anhand einer Telefonrechnung) entdeckt hatte, dass die Privatklägerin 2 mit einem Mann in H._____ Kontakt hatte, schlug der Beschuldigte die Privatklägerin 2 vor der Abfahrt zu Hause so stark, dass sie zu Boden stürzte. Im Auto schlug er sie mehrmals gegen das Gesicht und zog sie an den Haaren. Wegen der Schläge verlor die Privatklägerin 2 auf der Autobahn bei rund 100 km/h die Kontrolle über das Fahrzeug. Der Beschuldigte hielt als Beifahrer das Steuerrad kurz fest, um einen Unfall zu verhindern. Die Privatklägerin 2 fuhr langsam weiter bis zum Flughafen, wo sie den Beschuldigten absetzte. Die Privatklägerin 2 litt danach an starken Kopf- und Schulterschmerzen und besuchte deshalb die Notaufnahme des Spitals, wo sie einen Treppensturz als Grund für ihre Verletzungen angab. Aus H._____ rief der Beschuldigte die Privatklägerin 2 an (weil er vermutlich von seinem Bruder, den entweder die Privatklägerin 2 oder 3 informiert hatte, von ihrem Spitalbesuch erfahren hatte) und lachte sie aus, weil sie angegeben hatte, sie sei auf der Treppe ausgerutscht. Sie hielt ihm daraufhin vor, dass er eine Freundin habe (was sie seit geraumer Zeit wusste, aber noch nie erwähnt hatte). Als er nach einer Woche in Begleitung des Privatklägers 6 aus H._____ zurückkehrte, holte ihn die Privatklägerin 2 am Flughafen ab. Als sie zu Hause ankamen, musste der Privatkläger 6 aussteigen, worauf sich der Beschuldigte von der Privatklägerin 2 zu einer von ihm als Werkstatt gemieteten Lagerhalle in … fahren liess. In dieser Lagerhalle schlug er sie zuerst mit einem Holzstück. Er fragte sie, woher sie von seiner Freundin wisse und wie sie dazu komme (am Telefon) so mit ihm zu reden. Dann nahm er ein Seil, legte ihr eine Schlinge um den Hals und hängte sie daran (über einen Metallträger) auf. Er zog sie in die Höhe, so dass ihre Füsse den Boden nicht mehr berührten und sie das Bewusstsein verlor. Als sie wieder zu sich kam, sagte ihr der Beschuldigte, sie habe Glück gehabt, das nächste Mal würde er es wirklich tun. Daraufhin fuhr er
- 35 sie nach Hause. Sie hatte Schmerzen am Hals und am Kiefer, und von den Schlägen schmerzte sie der ganze Körper noch während Tagen. Ausserdem war es zu ungewolltem Urinabgang gekommen. 2. Zu diesen Anklagepunkten liegen zahlreiche Beweismittel vor. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerinnen 2 und 3 sind insbesondere die Aussagen der Chefin der Privatklägerin 2, P._____ (HD 21/1 und 21/2), und von AE._____ (HD 21/40-44), mit dem sich der Beschuldigte die Lagerhalle in … teilt, zu erwähnen. Die von der Privatklägerin in Anspruch genommene Spitalbehandlung ist in Arztberichten dokumentiert (HD 29/3 und 30/2). In der Lagerhalle in … wurde ein Augenschein durchgeführt (HD 15/13 und 14). Es wurde ein rechtsmedizinisches Gutachten über den Würgevorgang eingeholt (HD 31/4 und 12). Die Vorinstanz hat den Inhalt dieser Beweismittel erschöpfend wiedergegeben (Urk. 115 S. 29-47 und S. 54-91). Auf diese Darstellung kann verwiesen werden. 3. Die Vorinstanz kam zurecht zum Ergebnis, dass der Sachverhalt in Bezug auf beide Anklagepunkte, die hier zusammengefasst werden, grundsätzlich erstellt ist (vgl. Urk. 115 S. 47 f. E. 6.14 und S. 92 ff. E. 7.21). In Bezug auf die Fahrt zum Flughafen wird die Darstellung der Privatklägerin 2 von den Aussagen der Privatklägerin 3 gestützt, wobei keine Hinweise auf eine Absprache vorhanden sind, wie die Vorinstanz richtig anmerkt. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass sich die Privatklägerin 2 erst auf einen Hinweis der Privatklägerin 3 wieder daran erinnerte, dass diese ebenfalls dabei war (HD 15/6 S. 4 A. 17; HD 15/7 S. 5), was bei einer bewussten Falschaussage wohl kaum der Fall wäre. Die Begründung der Privatklägerin 3 für dieses Verhalten - als der Beschuldigte die Privatklägerin 2 geschlagen habe, habe sie Angst um diese gehabt und sie deshalb nicht allein lassen wollen (HD 16/1 S. 11 A. 48; HD 16/2 S. 15) - wirkt ebenfalls sehr spontan und lebensnah. Realitätsnah und authentisch wirkt auch ihr im Nachhinein von der Privatklägerin 2 wieder erinnerter Ausruf, sie solle doch einen Unfall bauen, das sei kein Leben so (HD 15/7 S. 5 und 6). Ihrer damaligen Chefin, P._____, berichtete die Privatklägerin 2, die damals am Arbeitsplatz fehlte (vgl. HD 23/1 letzte Seite), sie sei von ihrem Vater geschlagen worden und sei
- 36 deshalb beim Arzt gewesen, wobei sie dort jedoch einen anderen Grund angegeben habe (HD 21/1 S. 3 A. 12). Dass sie bereits damals gegenüber einer Drittperson von Schlägen erzählte, unterstreicht, dass es sich dabei nicht um eine nachträglich im Hinblick auf die Strafanzeige aufgebauschte oder gar erfundene Geschichte handelt. Die Vorinstanz hat sich mit den von der Verteidigung vor der Vorinstanz dagegen vorgebrachten Einwendungen auseinandergesetzt und diese mit zutreffender Begründung verworfen. Zum vom Zeugen AF._____ vor der Vorinstanz eingereichten Kaufbeleg über eine Vakuumpumpe (Urk. 89/3) ist anzumerken, dass dieser nicht in …, sondern in … Schrift erstellt wurde und dass der darauf angebrachte Stempel eine Adresse in AZ._____ nennt. Das stimmt mit der Aussage des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung über die Herkunft der Vakuumpumpe überein (Urk. 132 S. 12 f.). Die Darstellung des Beschuldigten lässt sich nicht widerlegen. Die Vorinstanz hat jedoch zurecht darauf hingewiesen, dass verständlich ist, wenn sich die Privatklägerinnen 2 und 3 nicht mehr an den Fahrzeugtyp erinnern können, da dieser für sie in dieser Situation nicht von zentraler Bedeutung war. Wie aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, verfügten sie in der Familie mit einem … [Automarke] über einen weiteren Personenwagen (HD 13/10 S. 12), so dass sie bei einem Ausfall des … [Automarke], entgegen der Verteidigung (Urk. 137 S. 5 Rz. 11), nicht auf einen Ersatzwagen angewiesen waren. Das Telefongespräch zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten wurde von der Privatklägerin 3 im gleichen Raum mitgehört (HD 16/2 S. 16 f.). Es gibt auch hier keinen Anlass, an den Angaben der Privatklägerin 3 zu zweifeln. Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Privatklägerinnen in Bezug auf einzelne Umstände dieses Gesprächs sind angesichts der seither vergangenen Zeit verständlich und belegen, dass keine Absprache vorliegt. Es ist mit der Anklage davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 anrief, wie sie selbst aussagt, und nicht umgekehrt, wie die Privatklägerin 3 meint (HD 16/2 S. 16), da die Privatklägerin 2 sich daran wegen ihrer grösseren Nähe wohl besser erinnern kann. Der Anlass für dieses Gespräch war, dass der Beschuldigte
- 37 in H._____ von seinem Bruder M._____ auf ihren Spitalbesuch angesprochen wurde. Auf welchem Weg dieser davon erfahren hatte, muss offen bleiben. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Beschuldigte diesen Mitteilungsfluss als Angriff auf seine väterliche Autorität verstand. Wie die Vorinstanz erwog (Urk. 115 S. 93 f.), erscheint plausibel, dass der Beschuldigte empfindlich reagierte, als die Privatklägerin 2 am Telefon seine Beziehung zu O._____ zur Sprache brachte. Seine Aussagen im Verfahren zeigen, dass er sich wegen dieser Beziehung schämte, die er anscheinend ursprünglich beenden wollte, als er seine Familie in die Schweiz holte, was aber nicht geschah (HD 13/5 S. 3 f.; HD 13/7 S. 8 A. 37; HD 13/9 S. 5). Das illustriert seine Reaktion im Dezember 2008, als O._____ den Vorschlag machte, die Privatklägerin 2 an Weihnachten einzuladen, worauf er den Kontakt zu ihr abbrach und vor der Vorinstanz erklärte, er habe mit ihr Schluss machen wollen, was jedoch durch seine Verhaftung verhindert worden sei (Urk. 93 S. 23 f.). Seine Bestreitung, dass er vor Dezember 2008 jemals mit der Privatklägerin 2 über O._____ gesprochen habe, wird widerlegt durch die Aussage von O._____, dass er ihr gesagt habe, er habe mit der Privatklägerin 2 über sie gesprochen, und zwar schon vor längerer Zeit (HD 21/4 S. 8 und 29), an der zu zweifeln kein Anlass besteht. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung eine Passagierliste des Flugzeugs einreichen, mit dem der Beschuldigte am 22. August 2005 (einem Montag, wie der Staatsanwalt bemerkte; vgl. Prot. II S. 15 f.) aus H._____ zurückkehrte, laut der neben dem Privatkläger 6 auch die Privatklägerin 4 und der Privatkläger 5 auf diesem Flug waren (Urk. 131/D). Es ist in der Folge davon auszugehen, dass diese Information zutrifft, was bedeutet, dass auch die Privatklägerin 4 und der Privatkläger 5 im Auto sassen, mit dem die Privatklägerin 2 den Beschuldigten abholte. Das erklärt immerhin die anschliessende Anwesenheit der Privatklägerin 4, welche die Verteidigung als Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 hervorhebt (Urk. 137 S. 9 Rz. 27). Aussagen der Privatklägerin 4 und 5 zu diesem Vorfall liegen nicht vor, die in diesem Licht neu zu würdigen wären.
- 38 - Es fällt auf, dass die Privatklägerin 2 und der Privatkläger 6 in ihrer Schilderung dieser Autofahrt die Anwesenheit der zwei anderen Geschwister nicht erwähnen, obwohl ihnen diese nicht entgangen sein kann. Aus der Rückschau war für die Privatklägerin 2 allerdings nebensächlich, wer zusammen mit ihr und dem Beschuldigten vom Flughafen nach Hause gefahren war. Es ist daher nicht verwunderlich, dass sie sich 3 ½ Jahre später, als sie ihre Geschichte zum ersten Mal gegenüber Aussenstehenden erzählte, nicht mehr an alle Geschwister erinnern konnte, die dabei gewesen waren, sondern nur noch an den Privatkläger 6, der sich ihr aus irgendeinem Grund - vielleicht weil er neben ihr sass und sie sich mit ihm unterhalten hatte - besonders gut eingeprägt hatte. Die Wissenschaft verwendet die Begriffe "Waffenfokus" und "Tunnelgedächtnis", um die in Stresssituationen überlebensnotwendige, aber später für die Wahrheitsfindung oft hinderliche Fähigkeit der menschlichen Aufmerksamkeit zu umschreiben, weniger wichtige Reize auszublenden, um sich besser auf wichtigere konzentrieren zu können (vgl. Ludewig, Tavor, Baumer, Zwischen Wahrheit und Lüge, Justiz 2012/2 S. 5). Die - anscheinend unberechtigte - Bestimmtheit, mit der die Privatklägerin 2 die Sitzordnung im Auto schilderte, erscheint als Ausdruck des Bemühens, möglichst viele Einzelheiten zu liefern. Gleichzeitig kann dahinter auch die Befürchtung stehen, das Eingeständnis einer Erinnerungslücke würde die Überzeugungskraft ihrer gesamten Geschichte gefährden. Dieser Fehler betrifft allerdings nur einen Nebenpunkt, und er lässt sich befriedigend erklären. Er wirkt sich daher nicht nachteilig auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen aus. Die Vorinstanz hat die Beweise betreffend die Vorfälle in der Lagerhalle zutreffend gewürdigt. Sie setzte sich dabei insbesondere mit den Aussagen von AE._____ auseinander und hielt dessen Aussage für plausibel, dass an der von der Privatklägerin 2 bezeichneten Stelle kein Gestell gestanden habe, da dies keinen Sinn mache (Urk. 115 S. 92 f. E. 7.21). Es muss demnach offen bleiben, wo das Gestell, an dem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 aufhängte, stand und wie es beschaffen war. Ein Blick in die Fotodokumentation vom Augenschein am Tatort zeigt jedoch verschiedene Möglichkeiten, um ein Seil zu befestigen (HD 15/13). Das wird zur Tatzeit im Sommer 2005 nicht anders gewesen sein. Trotz der
- 39 grossen Aufmerksamkeit, welche die Anklagebehörde und die Vorinstanz diesem Element entgegenbrachten, handelt es sich dabei jedoch letztlich um ein nicht entscheidendes, nebensächliches Detail. Wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 115 S. 93), ist angesichts der massiven Gewalt und der erlittenen Todesangst nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 2 sich vier Jahre später nicht mehr genau daran erinnern konnte, wie dieses Gestell aussah und wo es platziert war. Das gilt umso mehr, als es sich dabei um ein Element handelt, welches den Beschuldigten allenfalls bei der Planung seines Vorgehens beschäftigt hatte, das für sie als Opfer hingegen damals keine grosse Bedeutung hatte und deshalb kaum nachhaltig in ihrer Erinnerung haften blieb. Dass die Privatklägerin 2 nicht von ihrer Darstellung abrückte, sondern ausdrücklich daran festhielt, als sie mit diesem Widerspruch konfrontiert wurde (HD 15/15 S. 3), schliesst eine bewusste Falschaussage (Lüge) aus und deutet auf eine Erinnerungslücke hin, was ihre konkrete Glaubwürdigkeit unterstreicht und die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderung des Kerngeschehens, wo keine derartigen Unsicherheiten vorliegen, sogar noch erhöht, wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 115 S. 93). Die Diskrepanz zwischen einer Distanzangabe der Privatklägerin 2 in einer Zeugeneinvernahme (HD 15/7 S. 19 m.H. auf 15/8) und einer Messung anlässlich des Augenscheins in der Lagerhalle (HD 15/13 Szenenfoto 11 und HD 15/14 S. 9), worauf die Verteidigung hinweist (Urk. 137 S. 13 f. Rz. 45), tut der Glaubhaftigkeit ihrer Belastungen ebenfalls keinen Abbruch. Die Skizze (HD 15/8), welche die Privatklägerin 2 bei jener Zeugeneinvernahme anfertigte, deutet darauf hin, dass sie den Tatort schon damals nicht im Eingangsbereich ansiedelte, sondern sich vielmehr in Bezug auf die Distanzen grob verschätzte, was angesichts ihrer zeichnerischen Fähigkeiten nicht erstaunt, die von keinem besonders guten räumlichen Vorstellungsvermögen zeugen (vgl. HD 15/7 S. 19). Dieser zweite Vorfall in der Lagerhalle ist weit gravierender als derjenige während der Autofahrt zum Flughafen in der Woche zuvor, so dass auf den ersten Blick erstaunt, dass niemand davon erfahren haben sollte. Die nachfolgenden Überlegungen machen jedoch verständlich, dass die Privatklägerin 2 in diesem Situation weder zum Arzt ging noch ihre Vorgesetzte oder die Polizei informierte, sondern sich bemühte, niemanden etwas von ihren Verletzungen merken zu
- 40 lassen. Die Vorinstanz erwähnte richtig, dass sie befürchten musste, dass ihre Vorgesetzte von sich aus die Polizei informieren würde, wenn sie von diesem Vorfall erfuhr (Urk. 115 S. 94). Ein Arzt hätte mutmasslich eine falsche Erklärung durchschaut und - vor dem Hintergrund des nur kurz zurückliegenden angeblichen Treppensturzes - Fragen gestellt. Damit hätte sie die Kontrolle über die Situation verloren und sich der Gefahr von Racheakten des Beschuldigten ausgesetzt, der gezeigt hatte, wozu er fähig war. Wie sie aufgrund der Reaktion des Beschuldigten auf die Intervention seines Bruders in dieser Situation erfahren hatte, konnte sie nicht mit wirksamer Unterstützung ihrer Verwandten rechnen, die sich im Übrigen im Ausland befanden. Die Reaktion der Privatklägerin zeigt, dass sie die Lektion verstanden hatte, die ihr der Beschuldigte in der Lagerhalle erteilen wollte. Dass sie ihre jüngeren Geschwister nicht sofort und nur teilweise informierte, weil sie ihnen nicht unnötig Angst machen wollte (HD 15/7 S. 15), ist ebenfalls verständlich und erscheint als Ausdruck des ausgeprägten Verantwortungsbewusstseins, das ihrer Vorgesetzten P._____ an ihr auffiel (HD 21/ 1 S. 3 A. 15 und S. 4 A. 17; HD 21/2 S. 3 f. und S. 5). 4. Den grundsätzlich erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz als einfache Körperverletzung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln (die Vorfälle auf der Autofahrt vor der Reise des Beschuldigten nach H._____ Mitte August 2005 gemäss Anklage Ziff. I.2) sowie als Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung (die Vorfälle in der Lagerhalle nach der Rückkehr des Beschuldigten aus H._____ gemäss Anklage Ziff. I.3). Während der Beschuldigte mit der Beweiswürdigung nicht einverstanden ist und einen Freispruch verlangt, wendet sich die Staatsanwaltschaft (und mit ihr die Privatkläger) gegen die rechtliche Würdigung und fordert einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens (Anklage Ziff. I.2) und wegen Tötungsversuchs (Anklage Ziff. I.3) (Urk. 116 S. 2 ff.). a) Die Vorinstanz hatte eine Gefährdung des Lebens während der Autofahrt mit der Begründung verneint, aus den Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 gehe keine unmittelbare Lebensgefahr hervor, habe es doch keinen Verkehr gehabt und seien sie mit 50 bis 60 km/h auf der Normalspur gefahren, so dass
- 41 unerfindlich sei, wie die Staatsanwaltschaft dazu komme zu sagen, der Beschuldigte habe haarscharf einen Verkehrsunfall auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h verursacht (Urk. 115 S. 50 E. 6.19). Bei ihrer Wiedergabe des Sachverhalts lässt die Vorinstanz die - von ihr zuvor mit Recht als glaubhaft beurteilte - Aussage der Privatklägerin 2 ausser Acht, wonach sie im hunderter Bereich auf der Autobahn die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, worauf sie vom Gaspedal sei und noch etwa 60 km/h gefahren sei (HD 15/7 S. 6). Das bedeutet, dass von einer höheren Geschwindigkeit auszugehen ist, als dies die Vorinstanz tut. Es ist zwar richtig, dass sich der Vorfall frühmorgens bei anscheinend geringem Verkehrsaufkommen zutrug, so dass in der Tat keine konkrete Gefahr einer Kollision bestanden haben dürfte. Es ist jedoch an die Möglichkeit eines Selbstunfalls zu erinnern (vgl. Urk. 136 S. 9), was bei solchen Geschwindigkeiten ebenfalls lebensgefährlich ist. Der objektive Tatbestand von Art. 129 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB erfordert in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz, Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. Trechsel / Fingerhuth, Art. 129 StGB N 4; BGE 133 IV 1 E. 5.1). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die als Nebenfolge seiner Schläge eingetretene Gefahr für die Insassen des Fahrzeugs, von der er selbst mitbetroffen war, beabsichtigte. Darauf deutet auch seine rasche Reaktion hin, als er in das Steuerrad griff, um einen Unfall zu verhindern, nachdem die Privatklägerin 2 die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hatte. Es gibt in den Akten weder an dieser noch an einer anderen Stelle Hinweise auf riskante, selbstschädigende Verhaltensweisen des Beschuldigten. Art. 129 StGB ist demnach nicht erfüllt. Es bleibt somit in Bezug auf die Autofahrt zum Flughafen Mitte August 2005 (Anklage Ziff. I. 2) im Ergebnis beim Urteil der Vorinstanz: Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil der Privatklägerinnen 2 und 3 freizusprechen und stattdessen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu verurteilen. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind sowohl in objektiver (erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit) als auch in subjektiver Hinsicht (schweres Verschulden, zumindest grobe
- 42 - Fahrlässigkeit) erfüllt (vgl. Urk. 115 S. 51 f. E. 6.20-22). Der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 ist unter Verweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz (Urk. 115 S. 49 f. E. 6.17) ebenfalls zu bestätigen. b) Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zur Strafe und zur Einschüchterung in Lebensgefahr bringen wollte und zudem bewusst in Kauf nahm, dass sie stirbt, als er sie in der Lagerhalle aufhängte, und qualifiziert diese Tat als vollendeten Versuch einer eventualvorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 85 S. 5). Die Vorinstanz bejahte zwar eine unmittelbare Lebensgefahr, hielt jedoch den Tötungsvorsatz nicht für erstellt und sprach den Beschuldigten der Gefährdung des Lebens i.S. von Art. 129 StGB schuldig. Dagegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger mit ihrer Berufung (Urk. 116 S. 2 f.; Urk. 118 S. 2). Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (Urk. 115 S. 98), erfüllt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens die Funktion eines Auffangtatbestands, wenn der Erfolg ausbleibt und sich kein Tötungsvorsatz nachweisen lässt. Die Strafbarkeit wird durch das subjektive Erfordernis der Skrupellosigkeit beschränkt. Auf der subjektiven Seite entspricht die Gefährdung des Lebens einer bewusst fahrlässigen Tötung, was im Versuchsstadium nicht strafbar ist. Tritt der Erfolg ein, wird aus der vorsätzlichen Gefährdung des Lebens eine bewusst fahrlässige Tötung. Die Vorinstanz nimmt an, dass der Beschuldigte keine Tötungsabsicht hatte, sondern dass es ihm vielmehr darum ging, die Privatklägerin 2 brutal zu disziplinieren und so (wieder) unter seine Kontrolle zu bringen (Urk. 115 S. 99 E. 7.24). Davon geht auch die Staatsanwaltschaft aus. Wenn die Vorinstanz schliesst, dass der Beschuldigte dabei ihren Tod billigend in Kauf genommen habe, lasse sich nicht erstellen (Urk. 115 S. 99 E. 7.24), übersieht sie, dass der Eventualvorsatz eine Billigung des Erfolgs nach neuerer Praxis (seit BGE 96 IV 99) nicht mehr verlangt, sondern genügt, dass der Täter, dem diese Möglichkeit
- 43 bewusst ist, sich damit abfindet bzw. den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Trechsel / Jean-Richard, Art. 12 StGB N 14). Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt bekanntlich vollumfänglich und macht dementsprechend keine Angaben zu seinen Überlegungen, die Rückschlüsse auf den Vorsatz zulassen würden. Die Privatklägerin 2 war teilweise bewusstlos und ihre Schilderung der Geschehnisse ist deshalb unvollständig, was sich insbesondere auf das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach der Tat bezieht. Es stehen demnach nur wenige Indizien zur Verfügung, aus denen sich der Vorsatz des Beschuldigten erschliessen lässt, was allerdings die Bildung einer Überzeugung, welche die Unschuldsvermutung zu überwinden vermag, nicht von vornherein ausschliesst (vgl. Urk. 100 S. 37 f. Rz. 117). So lässt die Praxis den Schluss vom Wissen auf den Willen zu "wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann" (Jenny, BSK, Art. 12 StGB N 48 m.H. auf BGE 109 IV 140). Gestützt auf die klaren Worte der forensischen Gutachter, wonach "bei dieser Befundlage die Frage, ob in diesem Fall die akute Gefahr der Tötung bestand, zwingend bejaht werden" muss (HD 31/4 S. 3), erachtete die Vorinstanz eine unmittelbare Lebensgefährdung als gegeben und erwog weiter, wer eine andere Person mit einem Seil um den Hals in die Höhe ziehe und somit aufhänge, nehme ungeachtet der Dauer dieses Aufhängens in Kauf, diese Person in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen (Urk. 115 S. 98 E. 7.24). Dabei übersieht die Vorinstanz zwar, dass Art. 129 StGB direkten Vorsatz voraussetzt und Eventualvorsatz nicht genügt (BGE 133 IV 1 E. 5.1), wie sie unmittelbar zuvor bei der Wiedergabe der rechtlichen Voraussetzungen selbst festgehalten hatte (Urk. 115 S. 97 E. 7.23). Im Ergebnis bleibt ihre Beurteilung jedoch richtig, da Erhängen eine dermassen gängige Tötungsart ist (vgl. Urk. 116 S. 3), dass unvorstellbar ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nicht mit vollen Wissen und Willen der damit verbundenen Gefahr für ihr Leben ausgesetzt haben sollte. Seine entsprechenden Bemerkungen gegenüber der Privatklägerin 2 - etwa der Kommentar, sie habe Glück gehabt, das nächste Mal werde er es wirklich tun, als
- 44 sie wieder zu sich kam (HD 15/7 S. 13) - belegen, dass ihm dieser Zusammenhang bewusst war. Diese beiden Voraussetzungen - unmittelbare Lebensgefahr und bekannte Tötungsart - lassen aber keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte mit der Möglichkeit der Verwirklichung dieses Risiko auseinandergesetzt haben muss und dieses nicht einfach leichtfertig (bzw. fahrlässig) ignoriert haben kann. In die selbe Richtung deutet die Wahl der Methode, die sich der Beschuldigte nach dem Telefongespräch aus H._____ während mehrerer Tage überlegen konnte, so dass es sich nicht um einen unüberlegten spontanen Einfall handelte. Hätte er der Privatklägerin 2 nur eine Lektion erteilen wollen ohne tatsächliche Gefahr für ihr Leben, hätte er dies etwa mit einer Scheinhinrichtung mit einer (ungeladenen) Waffe erreichen können. Dann hätte nur sein eigenes Verhalten und nicht der Zufall über Leben und Tod entschieden. Dadurch dass er sie mit einem Seil aufhängte und damit ein Hilfsmittel benutzte, gab er die Herrschaft über die Situation teilweise aus den Händen und konnte nicht sofort reagieren, z.B. wenn die Privatklägerin 2 bewusstlos wurde. Dass er das Seil festhielt, an dessen anderem Ende sie aufgehängt war - was die Verteidigung wahrscheinlich mit der Formulierung meint, er habe sie und das Seil kontrolliert (Urk. 137 S. 19 Rz. 64) - schliesst das nicht aus. Bis er sie heruntergelassen und die Schlinge von ihrem Hals gelöst hatte, hätte sie bereits tot sein können (vgl. Urk. 135 S. 3 f.). Das Ergebnis - der Entscheid über Leben und Tod - hing damit nicht ausschliesslich von seinem eigenen Verhalten ab, sondern war letztendlich dem Zufall überlassen (vgl. Urk. 137 S. 17 Rz. 59 und S. 19 Rz. 64). Das hätte m.a.W. auch schief gehen können. Das muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten bewusst gewesen sein. Dass er trotzdem auf die erwähnte Art und Weise handelte und keine andere Handlungsmöglichkeit wählte, lässt sich nur als Inkaufnahme dieses - auch aus seiner Sicht - grundsätzlich unerwünschten Ergebnisses verstehen. Der Eventualvorsatz ist daher zu bejahen. Der Beschuldigte ist demnach des vollendeten Versuches der vorsätzlichen Tötung i.S. von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 45 - 5. Daneben erfüllte der Beschuldigte in der Lagerhalle auch den Tatbestand der einfachen Körperverletzung. Da der Beschuldigte die Tatbestände der einfachen Körperverletzung und der versuchten vorsätzlichen Tötung mit unterschiedlichen Tathandlungen (Schläge mit Holz bzw. Erhängen mit Seil) verwirklichte, ist die von der Vorinstanz angeführte Praxis nicht einschlägig (Urk. 115 S. 100 E. 7.26 m.H. auf BGE 137 IV 113), sondern liegt echte (Real-) Konkurrenz vor. Der Beschuldigte ist daher ferner wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen, wobei ergänzend auf die einleitenden Ausführungen (vgl. oben A.3.f) zu verweisen ist, wonach die Privatkläger als wehrlos i.S. von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu betrachten sind, weshalb eine Bestrafung keinen Strafantrag voraussetzt. 6. Ziffer I.18 enthält einen weiteren Anklagevorwurf zum Nachteil der Privatklägerin 2, der weniger weit zurück liegt: Anfang Januar 2009 habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mit dem Tod gedroht, falls sie nicht den Mann heirate, den er für sie ausgesucht habe. Drei Tage später habe er sie erneut vor die Alternative Verlobung oder Tod gestellt und ihr aufgetragen, sofort Ferien zu nehmen, um nach H._____ zu reisen und den von ihm ausgewählten Partner zu treffen. Als sie gesagt habe, das gehe nicht so einfach, habe er gesagt, er könne ihr sofort Ferien geben, worauf sie Angst um ihre Arbeitsstelle gehabt habe und (für März 2009) Ferien eingegeben habe. a) Die Anklagebehörde qualifiziert diesen Sachverhalt als Drohung und Nötigungsversuch (Urk. 98 S. 59). Die Vorinstanz folgte dieser Einschätzung. Mit der Begründung, weil die Drohung gleichzeitig das Nötigungsmittel sei, werde die Drohung von der (versuchten) Nötigung konsumiert, sprach sie den Beschuldigten jedoch nur der versuchten Nötigung schuldig. b) Das Phänomen der Zwangsheirat ist hierzulande im Kontext der Migration bekannt. Dabei überschneiden sich Generationen- und Kulturkonflikt: Traditionelle Vorstellungen von Eltern über die Ehe als Verbindung von (Gross-) Familien stehen den Vorstellungen der hier aufgewachsenen Kinder gegenüber, die das Recht auf freie Partnerwahl einfordern. Hinzu kommt der anhaltende Migrationsdruck aus den Herkunftsländern, indem arrangierte Ehen als Mittel
- 46 dienen, um zu einer begehrten Aufenthaltsbewilligung in Westeuropa zu kommen (vgl. Urk. 93 S. 55). Es ist zwischen (strafrechtlich nicht relevanten) arrangierten Ehen und (als Nötigung strafbaren) Zwangsehen zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen erlaubter elterlicher Erwartungshaltung und unzulässigem Zwang ist im Einzelfall allerdings (nicht nur für die Betroffenen) schwierig (vgl. zum Ganzen die sozialwissenschaftliche Studie von Riaño / Dahinden, Zwangsheirat: Hintergründe, Massnahmen, lokale und transnationale Dynamiken, Seismo, Zürich 2010). c) In der einleitend geschilderten Vorgeschichte der Strafanzeige erscheint der Druck, der vom Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verheiratung der Privatklägerin 2 aufgebaut wurde, an prominenter Stelle. Unter den Klagen, welche die Privatklägerin 2 gegenüber O._____ über den Beschuldigten äusserte, sei die Zwangsheirat das Hauptthema gewesen (HD 21/3 S. 7 A. 24; HD 21/4 S. 25). Das deutet darauf hin, dass dieses Thema damals aktuell wurde und die Privatklägerin 2 beschäftigte. Eine Heirat hätte ihr zwar ermöglicht, die Herrschaft des Beschuldigten zu verlassen, jedoch nur im Tausch gegen eine neue Abhängigkeit von einer anderen Familie mit vielleicht noch weniger Freiräumen und Gestaltungsmöglichkeiten als bisher. Wäre es dem Beschuldigten von Anfang an wichtig gewesen, seine Töchter zu verheiraten, wäre die Privatklägerin 2 wohl nicht mit 25 Jahren noch unverheiratet gewesen (vgl. HD 21/4 S. 23; Urk. 132 S. 18). Seine Beteuerung (Urk. 93 S. 49 oben), er habe die Privatklägerin 2 nicht mit 18 verheiraten wollen, weil er wollte, dass sie zuerst eine Ausbildung mache, weshalb er sich im Jahr 2003 gegen ihre Beziehung mit einem Mann aus H._____ stellte, erscheint deshalb durchaus glaubhaft. Im Jahr 2008, als die Privatklägerin 2 fünf Jahre älter war und ihre Ausbildung abgeschlossen hatte, sah das allerdings anders aus, so dass es kein Widerspruch zu seiner früheren Haltung darstellt, wenn er jetzt plötzlich Druck ausübte. Dass ihn sein eigenes Schicksal - er war selbst bereits als Kind verlobt worden - für diese Situation sensibilisiert hätte, so dass er nicht dazu in der Lage gewesen wäre, seinen Kindern das gleiche anzutun, ist angesichts seines lockeren
- 47 - Umgangs mit dieser Situation (seine langjährige Fremdbeziehung zu O._____), der keinen grossen Leidensdruck verrät, hingegen nicht anzunehmen. d) Der Beschuldigte räumt selbst ein, dass eine Heirat beim letzten Aufenthalt der Privatklägerin 2 in H._____ im November 2008 ein Thema gewesen sei und dass er nachher wegen des ausweichenden Verhaltens der Privatklägerin 2 misstrauisch geworden sei und insistiert habe, bis sie ihm eine Ferienbestätigung für den März 2009 gebracht habe (HD 13/10 S. 10 f.). Die Vorinstanz ging daher zurecht davon aus, dass die Darstellungen des Beschuldigten und der Privatklägerin im Wesentlichen übereinstimmen (Urk. 115 S. 174 E. 18.13). Die Annahme ist berechtigt, dass der Beschuldigte massiven Druck ausübte und dass die glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 2 zutrifft, wonach er ihr im Januar 2009 mit dem Tod drohte, falls sie ihren Widerstand gegen eine Heirat mit einem Mann aus H._____ nicht aufgebe. e) Wie aus der Qualifikation als Versuch hervorgeht, sahen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz nicht die Änderung der Ferienplanung als Zweck der Nötigung an, sondern die Heirat als eigentliches Fernziel. Der Zusammenhang zwischen den Drohungen, mit denen der Beschuldigte die Privatklägerin 2 dazu brachte, eine Ferienbestätigung für den März 2009 zu holen, und dem Zweck der Heirat, ist jedoch so entfernt und der Erfolg von so vielen weiteren Faktoren abhängig, die sich nicht im Einflussbereich des Beschuldigten oder der Privatklägerin 2 befinden, dass damit das Versuchsstadium noch nicht betreten wurde und diesbezüglich noch keine strafbare Einwirkung auf den freien Willen vorliegt. Anders sieht es hingegen in Bezug auf die Änderung der Ferienplanung aus. Der Beschuldigte setzte unerlaubte Mittel (Drohungen) ein, um die Willensbetätigung der Privatklägerin 2 zu beeinflussen, ohne dass er daran ein legitimes Interesse hatte. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Da die Privatklägerin 2 unter dem Eindruck des vom Beschuldigten ausgeübten Drucks ihre Ferienplanung tatsächlich änderte und entgegen ihrer ursprünglichen Absicht für März 2009 Ferien eingab, auch wenn sie möglicherweise nicht vorhatte, diese Ferien tatsächlich anzutreten, ist der unmittelbare Taterfolg eingetreten und liegt nicht
- 48 nur ein Versuch vor. Weil nur der Beschuldigte diesen Punkt angefochten hat, bleibt es wegen des Verschlechterungsverbots im Ergebnis jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigungsversuchs. C. Gefährdung des Lebens der Privatklägerin 4 (AKS Ziff. I.10) 1. Unter Ziff. I.10 wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten zusammengefasst vor was folgt (bei den Klammerbemerkungen handelt es sich um Ergänzungen zur Anklageschrift) (Urk. 85 S. 7): Im Februar 2007 habe die Privatklägerin 4 eine Prüfung im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pflegefach-Assistentin nicht bestanden. Weil sie sich nicht getraute, dies dem Beschuldigten mitzuteilen, habe ihre Chefin AG._____ dies übernommen und