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Zürich Obergericht Strafkammern 05.02.2013 SB110668

5 febbraio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,098 parole·~1h 10min·1

Riassunto

Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110668-O/U/jv

Mitwirkend: Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger, Verfahrensleitung, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Urteil vom 5. Februar 2013 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

sowie B._____, Privatklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juli 2011 (DG110002)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 80 S. 124 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB, − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteile des Geschädigten C._____ (ND) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 365 Tage durch Haft erstanden sind). 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmten Gegenstände − Leibgurt schwarz, mit Nieten; − Leibgurt schwarz; − Leibgurt schwarz, mit Schnalle silberfarben und drehbar; − Leibgurt schwarz; − Leibgurt schwarz, Stoff, Marke "Diesel";

- 3 - − Leibgurt schwarz, silberfarbene Schnalle mit Kuhkopf; − Leibgurt schwarz, "Indiana Jones" werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 20. Januar 2011 beschlagnahmte Kuvert mit handschriftlicher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe nicht innert eines Jahres ab Eintritt der Rechtskraft verlangt, so wird dieser Gegenstand der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.– als Genugtuung zu bezahlen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 die weiteren Kosten betragen: Fr. 22'433.70 Untersuchungskosten Fr. 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung § 4 BegStrV Fr. 900.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 16'000.00 Akonto-Zahlung amtliche Verteidigung Fr. 22'263.45 weitere Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 25'036.25 Kosten der Vertreterin der Privatklägerin. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 4 - 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurde bereits mit separaten Beschlüssen entschieden. 11. (Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 8 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich und mündlich; Urk. 128 S. 2 ff.) A. Antrag auf Nichteintreten: Infolge Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts sei auf die Berufung nicht einzutreten und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Haupt- und Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei im Falle eines vollumfänglichen resp. teilweisen Freispruchs nach Ermessen des Gerichts in angemessenen Umfang für die erstandene U-Haft resp. Überhaft Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen. 3. Auf das Genugtuungsbegehren der Klägerin sei bei einem vollständigen oder Teilfreispruch nicht einzutreten resp. es sei auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, im Falle einer Teilverurteilung anteilsmässig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Die Kosten der amtlichen Klägerinnenvertretung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen resp. der Klägerin aufzuerlegen.

- 5 - C. Prozessualer Antrag: Die polizeiliche Einvernahme vom 3. Dezember 2009 sei aus dem Recht zu weisen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich und mündlich; Urk. 129 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 21. Juli 2011 mit folgenden wesentlichen Ausnahmen: 2. Schuldigsprechung betreffend Drohung (ND1) 3. Bestrafung mit 5 1/2 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft und Fr. 700.-- Busse 4. Vollzug der Freiheitsstrafe c) Der Privatklägerschaft B._____: (schriftlich und mündlich; Urk. 130 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juli 2011 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es seien die Kosten des Strafverfahrens, einschliesslich der Kosten der Geschädigtenvertretung, vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1. Zum bisherigen Verfahrensgang ist auf das angefochtene Urteil zu verweisen (Urk. 80 S. 4 f.). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 21. Juli 2011 wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gesprochen (vgl. Urk. 80 S. 124 ff.): der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2

- 6 - Abs. 6 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Geschädigten C._____ (ND) sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten frei. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 365 Tagen Haft. Weiter wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände (diverse Leibgurte) eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen. Hinsichtlich eines beschlagnahmten Couverts mit handschriftlicher Notiz des Beschuldigten an die Geschädigte erkannte die Vorinstanz auf Herausgabe an den Beschuldigten auf dessen erstes Verlangen. Sodann wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis festgestellt. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches verwies die Vorinstanz die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 12'000.-- als Genugtuung zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin – wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der Vertreterin der Privatklägerin wurden auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3.1 Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. D._____, mit Eingabe vom 28. Juli 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 59). 3.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ mit, dass er sein Mandat infolge ihm nunmehr fehlender notwendiger Objektivität sowie fehlender Distanz niederlege und das Mandat Rechtsanwalt lic. iur. E._____, der die Bereitschaft zur Interessenwahrung bekundet habe, übergeben werde. Gleichzeitig ersuchte er, diesen als amtlichen Verteidiger zu bestellen

- 7 - (Urk. 60). Auf Rückfragen seitens des Bezirksgerichts erläuterte Rechtsanwalt lic. iur. D._____ präzisierend, dass er sich infolge drastischer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in jüngster Zeit (MS und namentlich massive Verschlechterung des Augenlichts) für die Zukunft ausserstande sehe, das anspruchsvolle Mandat fachlich weiter zu betreuen. Gleichzeitig geht aus den Äusserungen aber hervor, dass Rechtsanwalt lic. iur. D._____ sich bis dahin in der Lage gefühlt hatte, das Verteidigungsmandat mit voller Energie, richtig und gewissenhaft auszuüben (Urk. 63, 64 und 67). Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. August 2011 entsprach das Bezirksgericht Uster dem Gesuch, entliess Rechtsanwalt lic. iur. D._____ per sofort als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und ernannte mit sofortiger Wirkung Rechtsanwalt lic. iur. E._____ zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 69). 3.3 Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 78 = Urk. 80) liess der Beschuldigte durch seinen neuen amtlichen Verteidiger am 10. November 2011 fristgerecht am Obergericht die Berufungserklärung einreichen. Mit seiner Berufung strebt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch an (Urk. 82). 4.1 Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 84). Die Staatsanwaltschaft teilte innert Frist am 9. Dezember 2011 mit, dass sie Anschlussberufung erhebe, wobei sie diese zunächst nicht beschränkte (Urk. 88). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 24. November 2011 mitteilen, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt werde (Urk. 86). 4.2 Im Rahmen der Berufungserklärung vom 10. November 2011 stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei "betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin B._____ und der übrigen Belastungszeugen" ein Gutachten einzuholen (Urk. 82 S. 2), wobei sie diesen Beweisantrag nicht weiter begründete. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2011 wurde dieser Beweisantrag abgewiesen (Urk. 93).

- 8 - 4.3 Am 27. April 2012 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 7. Juni 2012 vorgeladen (Urk. 95). 4.4 Mit Telefon und Schreiben vom 29. Mai 2012 ersuchte Rechtsanwalt lic. iur. E._____ um Entlassung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Zur Begründung verwies er auf den Umstand, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und ihm leider dermassen gestört sei, dass eine Weiterführung des Mandats nicht mehr möglich sei (Urk. 97). Darauf hin wurden am 30. Mai 2012 die Ladungen abgenommen und die Verhandlung verschoben (Urk. 99). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. E._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen; zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um dem Obergericht allfällige Wünsche betreffend die Person der neuen amtlichen Verteidigung mitzuteilen (Urk. 100). Nachdem der Beschuldigte fristgerecht mit Schreiben vom 15. Juni 2012 mitgeteilt hatte, dass er gerne Rechtsanwalt Dr. X._____ als neuen amtlichen Verteidiger hätte und dieser bereit sei, das Mandat zu übernehmen, was auf Rückfrage des Gerichts bestätigt wurde (Urk. 102 und Urk. 104), bestellte das Gericht mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2012 Rechtsanwalt Dr. X._____ rückwirkend per 31. Mai 2012 zum neuen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 105). 4.5 Auf Antrag der bisherigen Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, wurde sodann die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____ von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ per 18. Juli 2012 auf Rechtsanwalt Dr. Z._____ übertragen (Urk. 107 und 109). 4.6 Zur Berufungsverhandlung wurde neu auf den 22. November 2012 vorgeladen (Urk. 110). 4.7 Einem Verschiebungsgesuch der Verteidigung vom 20. November 2012 entsprechend (Urk. 114), wurden die Vorladungen auf den 22. November 2012 abgenommen und die Berufungsverhandlung wurde neu auf den 30. Januar 2013 angesetzt (Urk. 116).

- 9 - 4.8 Im Nachgang zur Berufungsverhandlung vom 30. Januar 2013 reichte der Verteidiger dem Gericht eine Kopie seines Schreibens an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013 ein, mit welchem er Strafanzeige gegen Unbekannt resp. gegen B._____ einreichte (Urk. 135 S. 1). Der Verlauf dieser Strafuntersuchung ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. 5.1 Mit ihrer Berufung verlangt die Verteidigung die folgenden Änderungen des Urteils (Urk. 128 S. 2 ff.): Nichteintreten auf die Berufung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; Freisprechung des Beschuldigten; Übernahme sämtlicher Kosten auf die Gerichtskasse, Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin und Ausrichtung einer persönlichen Entschädigung / Genugtuung an den Beschuldigten nach richterlichem Ermessen insbesondere für die erstandene Untersuchungshaft. 5.2 Auch wenn die Verteidigung ihre Berufung ausdrücklich nicht beschränkte, sondern auf das ganze Urteil bezog (Urk. 82 S. 1; Urk. 128 S. 2 ff.), sind mangels Spezifizierung (Art. 399 Abs. 3 Ziff. 2 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO) im Ergebnis die folgenden Regelungen rechtskräftig geworden (vgl. auch Prot. II S. 10) - die Anordnung zur Vernichtung der diversen beschlagnahmten Leibgurte (Dispositiv Ziffer 4) - die Anordnung zur Herausgabe des beschlagnahmten Couverts an den Beschuldigten (Dispositiv Ziffer 5) - die Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 8) - die Regelung betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Privatklägerin (Dispositiv Ziffer 10) Diese Anordnungen sind in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402, Art. 404 Abs. 1 und 437 StPO). Das ist vorab mit Beschluss festzuhalten.

- 10 - 6.1 Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden Beweisanträge (Urk. 125): "1. Es sei die Klägerin B._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befragen. 2. Es sei Frau F._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befragen. 3. Es sei Frau G._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befragen. 4. Es sei Frau H._____ als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht zu befragen. 5. Es sei Herr I._____ als Zeuge vorzuladen und durch das Gericht zu befragen. 6. Es sei ein medizinisches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Klägerin die Verletzungen im Gesicht sich selber beigebracht haben kann. 7. Der Fusselroller sei durch den wissenschaftlichen Dienst auf DNA-Spuren des Beschuldigten sowie der Klägerin hin zu untersuchen. Sollten sich Hinweise auf Körperflüssigkeiten insbesondere auf Blut ergeben, so seien diese genau zuzuordnen. 8. Der Bericht des Zahnarztes Dr. J._____ in …, bezüglich des gebrochenen Zahnes der Klägerin sei einzuholen. 9. Es seien die ins Recht gelegten Handys Modell: Nokia E65 sowie Nokia 5500, Nokia 6233 und Nokia 6111 sowie die SIM-Karte des Beschuldigten auf die nachstehend bezeichneten SMS zu untersuchen. Zudem seien die erwähnten Handys und SIM-Karte durch den wissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei hinsichtlich prozessrelevantem Material auswerten zu lassen. 10. Es seien die Handys der Klägerin sowie das Handy von Frau F._____ betreffend den relevanten Zeitraum der Beziehung zum Beschuldigten auf die erfolgten telefonischen Kontakte resp. die versendeten resp. erhaltenen SMS auszuwerten. 11. Es sei nach Vornahme dieser Beweisergänzungen ein Beziehungsgutachten über das Verhältnis der Klägerin B._____ und des Beschuldigten A._____ einzuholen. 12. Es sei ein Gutachten bezüglich der Glaubwürdigkeit der Klägerin resp. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erstellen, insbesondere vor dem Hintergrund einer allfällig vorhandenen pathologischen Persönlichkeitsentwicklung. 13. Es seien die dem Gericht eingereichten Unterlagen u.a. SMS-Auszüge und Fotos gemäss Beweisverzeichnis zu den Akten zu nehmen." 6.2 Auf die vorstehenden Beweisanträge der Verteidigung ist im Zusammenhang mit den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag. Es ist folglich das derzeit bestehende vorläufige

- 11 - Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags dann, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. In jedem Fall ist die Beweisantizipation restriktiv zu handhaben (BSK StPO - Hofer, Basel 2011, Art. 10 N 67 f. mit Verweis auf Praxis und Lehre, ferner Art. 139 N 48 ff.; BSK StPO - Max Hauri, Basel 2011, Art. 343 N 35). 7.1 Die Verteidigung macht Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichts geltend, da dieses aufgrund der Aussage der Privatklägerin unter Hinweis auf Art. 307 StGB von erhöhter Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ausgehe, während die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten infolge seines Rechts, ungestraft allenfalls auch Lügen zu erzählen, als vermindert angesehen werde. Dieses Kriterium stelle einen krassen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung von Art. 6 EMRK dar (Urk. 128 S. 2, 5-7). 7.2 Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BSK StPO - Markus Boog, Basel 2011, Vor Art. 56-60 N 7 mit Hinweisen). Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Befangenheit einer Gerichtsperson gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken (BSK StPO - Markus Boog, Basel 2011, Vor Art. 56- 60 N 8 mit zahlreichen Hinweisen). Solches ist vorliegend nirgends ersichtlich und wird nicht einmal behauptet. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 128 S. 6) stellt die Vorinstanz auch nicht einzig oder überwiegend auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten ab, sondern würdigt – völlig fachgerecht – hauptsächlich den Inhalt der konkreten Aussagen und wertet deren Überzeugungskraft. 7.3 Der Nichteintretensantrag der Verteidigung ist folglich abzuweisen.

- 12 - II. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt 1. Verfahrenshintergrund Zum besseren Verständnis ist vorab kurz der Hintergrund des Verfahrens darzustellen: Der heute 33-jährige A._____, … Staatsangehöriger [des Staats K._____], kam ca. mit 8 Jahren in die Schweiz, wo er die obligatorische Schulzeit absolvierte, eine Lehre im Reinigungsbereich abschloss und fortan auf dem Beruf arbeitete. Die Privatklägerin, B._____, Staatsangehörige von L._____ und heute 24-jährig, wuchs ebenfalls in der Schweiz auf, besuchte die Schulen und schloss eine Anlehre als Verkäuferin ab. Der Beschuldigte und die Privatklägerin führten ca. vier Jahre lang eine Beziehung, wovon sie während knapp zwei Jahren, ab Dezember 2007 bis im November 2009, in M._____ in einer gemeinsamen Wohnung lebten. Die Familie von B._____ hätte sich gewünscht, dass die Privatklägerin jemanden aus L._____ nehme, einen "…". B._____ brach deshalb den Kontakt zu ihrer Familie (vorübergehend) ab. Im Herbst 2009 wohnte auch die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, während einiger Wochen im Haushalt des Beschuldigten und der Privatklägerin, wobei eine Art Dreierbeziehung bestand. Während der Dauer des Zusammenlebens haute die Privatklägerin etwa zwei Dutzend Mal ab, kehrte aber jeweils zum Beschuldigten zurück. Am tt. November 2009 verliess die Privatklägerin den Beschuldigten definitiv und erstattete am 2. Dezember 2009 Strafanzeige gegen ihn. 2. Anklagevorwurf In der Anklage (Urk. 24 S. 1-13) werden dem Beschuldigten unzählige gewalttätige Übergriffe auf die Geschädigte B._____ (im folgenden als Privatklägerin bezeichnet) vorgeworfen, die überwiegend in der gemeinsamen Wohnung in M._____ stattgefunden haben sollen. Zusammengefasst und ungefähr auf einen Nenner gebracht wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe der Privatklägerin von ca. von Mai 2008 bis November 2009 anlässlich wiederholter verbaler und körperlicher Auseinandersetzungen Schläge mit der Hand oder mit einem Gurt am ganzen Körper zugefügt, ihr Ohr-

- 13 feigen verpasst und Faustschläge bzw. Schläge mit einem Gurt ins Gesicht verabreicht, sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen einen Baumstamm geschlagen, ihr Gesicht in die Toilettenschüssel gedrückt, ihr die Haare an der linken Kopfhälfte sowie am Hinterkopf abgeschnitten, sie an den Schultern gepackt und geschüttelt, ihr für einige Sekunden ein Kissen auf das Gesicht gedrückt und sie mit seinen Händen am Hals gepackt. Dadurch habe sie unter anderem Hämatome und Schwellungen an diversen Körperstellen und im Gesicht sowie (Kopf)Schmerzen erlitten, ferner ungewollten Urinabgang, Nasenbluten, Schwindel, Atemnot, multiple Gesichtsprellungen und ein Brillenhämatom. Weiter lastet die Anklage dem Beschuldigten an, der Privatklägerin einmal einen Kugelschreiber, Schriftteil voran, in das linke Auge gepresst zu haben, was für ca. zwei bis drei Tage zu einer Rötung in ihrem Auge geführt habe. Sodann wird dem Beschuldigten vorgeworfen, drei bis vier Mal mit der Faust gegen den Bauch der Privatklägerin geschlagen zu haben, was bei ihr Bauchschmerzen bewirkt habe. Gleichzeitig habe er ihr erklärt, da solle nie ein Kind herauskommen, aus so einer Schlampe. Und sollte sie jemals schwanger werden, werde er sie und das Kind umbringen. Auch habe er ihr im Kinderzimmer der Wohnung seiner Tante gedroht, ihre ganze Familie einzeln umzubringen, wenn sie ihn verlasse. Überdies habe der Beschuldigte der Privatklägerin im Schlafzimmer der Wohnung seiner Eltern befohlen, sich nackt auszuziehen und sich zu seinem schlafenden Vater im Wohnzimmer zu begeben. Zu diesem Zweck habe er die nackte Privatklägerin kurz auf den Korridor direkt gegenüber dem Wohnzimmer geschoben. Einmal habe der Beschuldigte einen Kleiderroller, Griffteil voran, anal in die auf dem Bett liegende Privatklägerin einzuführen versucht, was zu analen Blutungen und Schmerzen geführt habe. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Anschluss an das Verabreichen vielfältiger Schläge gegen den Willen der Privatklägerin einmal den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen zu haben.

- 14 - Zu den verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen sei es gekommen, weil der Beschuldigte jeweils intime Details aus der Vergangenheit der Privatklägerin habe wissen wollen, insbesondere, wie viele Freunde und wen sie vor ihm gehabt habe und wie sie mit diesen intim verkehrt sei. Er habe ihr nicht geglaubt, dass sie vor ihm keine intimen Freundschaften gepflegt habe und behauptet, sie lüge. Als Strafe für diese angeblichen Lügen habe er sie in der genannten Art und Weise geschlagen und in der Folge auch die weiteren ihm vorgehaltenen Handlungen getätigt. Aus der Anklage geht zudem hervor, dass der Beschuldigte seine Handlungen teilweise mit der Forderung an die Privatklägerin unterstrichen haben soll, nun endlich die Wahrheit über ihre Vergangenheit offen zu legen und mit Lügen aufzuhören. Sie sei für dieses Geschehen verantwortlich, tue es sich selber an. Gemäss Anklage hat der Beschuldigte all diese Handlungen ungeachtet des jeweiligen Bittens und Flehens, damit aufzuhören, sowie teilweise Weinens und Schreiens der Privatklägerin vor Schmerzen und damit gegen ihren erkennbaren Willen vorgenommen. 3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1 In der ersten Einvernahme vom 3. Dezember 2009 gegenüber der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3/1) bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe grösstenteils. Er machte aber Teilgeständnisse indem er erklärte, die Privatklägerin und er hätten oft gestritten, dies aus reiner Eifersucht (Urk. 3/1 S. 1 f. und 12). Er habe ihr Ohrfeigen gegeben, ca. einmal pro Monat ein bis zwei (Urk. 3/1 S. 3 f. und 8; ähnlich Urk. 3/1 S. 17), er habe sie ein paar Mal mit den Händen auf den Hintern geschlagen, auch mit dem Handy, er habe genommen, was gerade herumgelegen sei, auch mal Gegenstände, einen Schuh, nach ihr geworfen (Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Er habe ihr dann noch die Hose ausgezogen und sie wieder geschlagen (Urk. 3/1 S. 5). Er habe schon ein paar Mal einen Gurt in der Hand gehabt, aber er möge sich nicht erinnern, dass er sie jedes Mal mit dem Gurt geschlagen habe (Urk. 3/1 S. 9). Sie übertreibe. Es könnte sein, dass er sie am Gesicht bzw. Hals gepackt und gedroht habe, sie zu würgen (Urk. 3/1 S. 9 f., 11). Er habe sie mit dem Kissen geschlagen, aber nicht mit dem Kissen auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 3/1 S. 11). Es könne gut möglich sein, dass er sie

- 15 einmal gewürgt habe (Urk. 3/1 S. 11). Blaue Flecken hätten schon beide gehabt, vielleicht habe sie mehr gehabt als er. Sie hätten sich so verhalten, als wären sie vom Teufel besessen gewesen. Jemand von ihnen habe geblutet (Nasenbluten), er glaube sie (Urk. 3/1 S. 12 f.). Seit ein paar Monaten habe er sich voll unter Kontrolle, in letzter Zeit habe es keine Gewalt gegeben (Urk. 3/1 S. 14). Er bejahte ausdrücklich, ihr im Falle ihres Weggehens gedroht zu haben, er würde sie überall finden und ihre ganze Familie umbringen, auch sie. Darum habe sie Angst bekommen und sei abgehauen. Auch ihrer kleinen Schwester habe er es gesagt (Urk. 3/1 S. 15 f.). Das mit dem Umbringen habe er nicht so gemeint. Wenn er es gewollt hätte, hätte er es schon lange gemacht. Er könne sich vorstellen, dass sie deswegen Angst vor ihm habe. Er hätte diese Drohung nicht machen sollen (Urk. 3/1 S. 16 f.). Vergewaltigt habe er sie nie, aber ihr einmal den Finger mit Gewalt hineingesteckt. Im Nachhinein sei sie einverstanden gewesen (Urk. 3/1 S. 15). Der Beschuldigte räumte ein, im Umgang mit der Privatklägerin Fehler gemacht, konkret sie bedroht ("Scheissdrohungen") und die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt zu haben (Urk. 3/1 S. 17 ff.). Wiederholt verlangte er noch eine letzte Chance und erklärte abschliessend, Eifersucht (und Gewalt) interessierten ihn nicht mehr (Urk. 3/1 S. 20). 3.2 Schon anlässlich dieser ersten Befragung (Urk. 3/1) und besonders in der Hafteinvernahme vom folgenden Tag (Urk. 3/2) schwächte der Beschuldigte seine partiellen Eingeständnisse deutlich ab. Zum Beispiel behauptete er auf Vorhalt, dass ca. alle 14 Tage Gewaltübergriffe stattgefunden hätten, praktisch in einem Atemzug, es sei nicht so, es sei nicht regelmässig gewesen. Es sei öfters vorgekommen. Es sei ein bis zwei Mal pro Monat gewesen. ... Einmal vielleicht in drei Monaten (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 82). Auf seine Widersprüchlichkeit angesprochen meinte er, man müsse ihn nochmals fragen, er wolle einfach sagen, dass es nicht regelmässig vorgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 83). Er habe sie schon mit dem Gurt geschlagen, aber nicht so stark (Urk. 3/2 S. 4). Sodann machte der Beschuldigte wiederholt sinngemäss geltend, die Privatklägerin habe ihm dasselbe angetan oder gab vermehrt an, etwas nicht mehr zu wissen. Ab der dritten Einvernahme vom 28. Januar 2010 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte die eingeklagten Vorwürfe vollumfänglich (Urk. 3/3

- 16 ff.). Alles sei aus Neid und Eifersucht erzählt. Das Ganze sei ein Missverständnis und ein Racheakt wegen seiner Ex-Freundin (z.B. Urk. 3/3 S. 1; Urk. 3/5 S. 9). Er habe der Privatklägerin nur ganz feine Ohrfeigen gegeben, um sie zu beschützen, damit sie aufhöre, sich selber zu verletzen (Urk. 3/4 S. 7 f. und 13 f.). Geschlagen habe er sie nicht, lediglich bei Liebesspielen von ihr gewünscht auf ihren Hintern. Sie habe sogar gewollt, dass er fester schlage (Urk. 3/4 S. 15). Es sei möglich, dass sie mal gestritten hätten, aber ohne Gewalt. Misshandelt habe er sie nie (Urk. 3/5 S. 2 uns 8). Er sei viel zu ehrlich; um jemanden in Schutz zu nehmen, würde er sogar falsch aussagen bei der Polizei (Urk 3/10 S. 5; ähnlich Urk. 40 S. 5 f.: Seine Aussagen – gemeint die Eingeständnisse – in der polizeilichen Befragung seien erfunden um sie zu beschützen, aus seinem Beschützerinstinkt. In Wahrheit sei dies alles nicht passiert. Sie habe nie gelitten, Gewalt habe es keine gegeben und sie seien glücklich gewesen.) Darum habe er improvisiert bei der Polizei (Urk. 3/10 S. 5). Am Ende der Befragung vom 8. November 2010 drückte er sein Unverständnis darüber aus, dass die Privatklägerin nicht einfach ihr Leben leben könne und ihn einfach in Ruhe lassen (mit den Vorwürfen). Sie habe ihm genug geschadet, sei es draussen oder im Gefängnis (Urk. 3/10 S. 6). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 11. Januar 2011 bezeichnete der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe als vollumfänglich falsch und alles erfunden (Urk. 3/13 S. 11). Dabei blieb er auch vor Vorinstanz, wo er ausdrücklich eine Ohrfeige zugab. Er habe die Privatklägerin mit den falschen Aussagen bei der Polizei vor ihrer eigenen Familie schützen wollen, habe diese doch mit dem Tod der Privatklägerin gedroht. Er habe die Befürchtung, dass die Privatklägerin dies alles im voraus geplant habe. Sie hätte einen andern Mann heiraten sollen, sei aber schon entjungfert worden. Bei dieser Familie im L._____ müsste sie noch Jungfrau sein. Sie habe ihn ausgesucht, weil es ihm nicht wichtig gewesen sei, ob sie noch Jungfrau sei oder nicht. Sie habe den Fehler gemacht, sich einen … [Angehörigen des Staates K._____] auszusuchen (Urk. 40 S. 4 ff.). Die Privatklägerin tue ihm leid, dass sie hier lügen müsse und wieder weine (Prot. I S. 13). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, der anklagte Sachverhalt sei falsch bis erfunden. Er bestritt auch, der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben zu haben. Er selbst habe Sachen zugegeben, die die Privatklägerin ausge-

- 17 sagt hatte, um sie vor ihrer Familie zu beschützen, die Drohungen gegen sie ausgesprochen habe. In Wahrheit habe er der Privatklägerin das alles nicht angetan. Er führte aus, er habe die Privatklägerin beschützen wollen, da falsche Aussagen strafbar seien (Urk. 124 S. 14 ff.). 3.3 Die Verteidigung legte in der Berufungsverhandlung eine Alternativversion der Geschehnisse dar (Urk. 128 S. 25 ff.). Sie beschrieb eine Beziehungsgeschichte zwischen dem Beschuldigten und vier Frauen, die alle den gleichen Mann begehrt und als Mann fürs Leben gewünscht und sich insofern in einem Wettbewerb befunden hätten. Es könne festgehalten werden, dass all diese Frauen nicht immer wieder zu ihm zurückgekehrt wären, wenn er gewalttätig gewesen wäre. Nie habe sich eine der Frauen über Schläge, Drohungen oder irgendeine Form von Gewalt beklagt. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe sich zunehmend eine Kontrollsucht eingestellt und zwar auf beiden Seiten. Aus Eifersucht und Misstrauen sei es immer wieder zu Streit gekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin jedoch einen Heiratsantrag gemacht, welchen diese freudig angenommen habe. Dann sei es allerdings zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Beschuldigte am PC das Bild von F._____ betrachtet habe, als die Privatklägerin dazu gestossen sei. Die Privatklägerin sei völlig ausgerastet und habe wutentbrannt das Zimmer verlassen. Kurz darauf sei die Privatklägerin erneut abgehauen. 3.4 Es ist deshalb davon auszugehen, dass sämtliche Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, nach wie vor bestritten sind. Somit ist im Folgenden zu prüfen, ob der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der Akten rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche sich sein Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). Auf die

- 18 - Argumente der Verteidigung ist daher nur soweit einzugehen, als es für die Urteilsfindung notwendig ist. 4. Beweismittel und Beweisanträge 4.1.1 Als Beweismittel liegen vor: - die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 (Urk. 3/1), der staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 4. Dezember 2009 bis 11. Januar 2011 (Urk. 3/2-13) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2011 (Urk. 40, Prot. I S. 4 ff.), der Wiederaufnahme der Parteiverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Juli 2011 (Prot. I S. 13 f.) und der Berufungsverhandlung (Urk. 124); - die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 2. und 3. Dezember 2009 (Urk. 2/1-2) und der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahmen zwischen dem 19. Januar 2010 und dem 8. November 2010 (Urk. 2/3-6) sowie der Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Wiederaufnahme der Parteiverhandlung vor Vorinstanz vom 21. Juli 2011 (Urk. 56); - das Gutachten der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16), die Akten bezüglich der Verletzungen der Privatklägerin (Urk. 6/1-6), der Spurenbericht des Kantonalen Labors Zürich (Urk. 8/2), die Arbeitspläne O._____ [Firma] (Urk. 11/1-2), die ärztlichen Zeugnisse für die Privatklägerin (Urk. 39) und für die Zeugin F._____ (Urk. 5/3 und 32) - die Zeugenaussagen von F._____ (Urk. 41), P._____ (Urk. 4/10 und 4/12), Q._____ (Urk. 4/13 und 4/15), R._____ (Urk. 4/1-3), S._____ (Urk. 4/24), T._____ (Urk. 4/19), U._____ (Urk. 4/20), V._____ (Urk. 4/21), I._____ (Urk. 4/22), W._____ (Urk. 4/23), AA._____ (Urk. 4/25), AB._____ (Urk. 4/26), AC._____ (Urk. 4/6-7) und AD._____ (Urk. 4/8-9). 4.1.2 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 3. Dezember 2009 sei aus dem Recht zu weisen. Der Verteidiger macht einen Verstoss gegen den Grundsatz des

- 19 fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie das Vorliegen einer verbotenen Beweiserhebungsmethode (Art. 139 StPO) geltend (Art. 128 S. 4, 7-9, 85). Der Beschuldigte sei völlig durcheinander und nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung seiner Aussagen zu erfassen noch die ihm vorgelesenen Rechte zu schweigen oder einen Verteidiger beizuziehen auf ihre Bedeutung hin zu überdenken. Es werde bestritten, dass er in der Lage gewesen sei zu beurteilen, ob wirklich das von ihm Gesagte vom polizeilichen Sachbearbeiter aufgeschrieben worden sei. Der Beschuldigte habe das heulende Elend gehabt und in einem solchen Zustand vernehme man keinen Beschuldigten. In besonderer Weise unfair und unzulässig sei gewesen, dass der Polizeibeamte zu Beginn der Einvernahme nur häusliche Gewalt erwähnt habe und nicht auch die dem Beschuldigten in erster Linie gemachten Vorwürfe einer Vergewaltigung und sexuellen Nötigung, auf welche er erst am Schluss der Einvernahme zu sprechen gekommen sei. Hätte der Beschuldigte um diese krassen Vorwürfe gewusst, hätte er ein anderes Aussageverhalten an den Tag gelegt und insbesondere schon zur ersten Befragung den Zuzug eines amtlichen Verteidigers verlangt (Urk. 128 S. 7 f.). Zudem führte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus (Urk. 124 S. 14 ff.), er sei verwirrt gewesen, habe erbrechen müssen und habe Liebeskummer gehabt. Er hätte alles zugegeben, was der Polizist behauptet hätte. Diese Befragungen seien neu für ihn gewesen. Er sei damals in einem schlechten Zustand gewesen und er erinnere sich nicht an viel von der Einvernahme. Es sei so aufgeschrieben worden, wie er es gesagt habe, er sei aber oft unterbrochen worden und habe den Faden verloren. Sein Anwalt habe die Einvernahme jedoch durchgelesen. Er selbst habe die Einvernahme nicht durchgelesen, sondern nur seine Initialen darunter gesetzt. Der Beschuldigte führte weiter aus (Urk. 124 S. 25), er sei in einem schrecklichen Zustand gewesen, da er sich um B._____ gesorgt habe, als diese abgehauen sei. Er habe sich Sorgen gemacht, dass sie sich umbringen würde. Er sei schon vor der Verhaftung in einem schlechten Zustand gewesen, die Verhaftung habe den Zustand aber noch verschlechtert. 4.1.3 Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid fest (BGE 130 I 126, E. 2.3- 2.5), dass die Pflicht zur Belehrung des Angeschuldigten betreffend seine Rechte

- 20 im polizeilichen Ermittlungsverfahren (insb. das Aussageverweigerungsrecht) weder aus dem kantonalen Recht, noch aus dem Konventionsrecht gemäss EMRK und IPBPR abgeleitet werden kann, sondern sich allein aus der Bundesverfassung ergibt. Diese knüpft entscheidend an das Kriterium des Freiheitsentzuges an (Art. 31 Abs. 2 BV), wobei das Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid erwägt, die besondere Drucksituation des Freiheitsentzuges berge eine erhöhte Gefahr in sich, dass der Betroffene seine Rechte nicht oder nur unzureichend wahrzunehmen vermag. Mithin bildet eine besondere Drucksituation den vorliegend interessierenden Anknüpfungspunkt. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln stellt in erster Linie eine Frage der Anwendung und Auslegung des nationalen Rechts dar. Aus dem Grundsatz des "fair trial" ergibt sich diesbezüglich nur – aber immerhin –, dass in Strafverfahren keine Beweismittel unter Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen, beispielsweise unzulässiger Drohungen, erlangt werden dürfen (IntKomm EMRK, Miehsler/Vogler, Rz 368 zu Art. 6 EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2 . A., Zürich 1999, S. 311 f, N. 486 f.). Die Verwertung von Aussagen, die der Angeschuldigte im Ermittlungsverfahren vor der Polizei gemacht hat, verstösst auch nicht gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung, soweit die belastenden Aussagen nicht durch Misshandlungen erpresst worden sind (IntKomm EMRK, Vogler, Rz. 392 f. zu Art. 6 EMRK). 4.1.4 Eine besondere Drucksituation ist im vorliegenden Fall zwar zu bejahen, aber kein Missbrauch staatlicher Zwangsmassnahmen und keine unzulässigen Drohungen. Dies wurde weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Der Beschuldigte wurde sowohl auf das Aussageverweigerungsrecht als auch auf sein Recht auf Beizug eines Verteidigers aufmerksam gemacht. 4.1.5 Wohl war der Beschuldigte emotional aufgewühlt und heulte wiederholt. Dies insbesondere, wenn er sich zu vergegenwärtigen schien, dass sich die Privatklägerin von ihm losgesagt, er sie mithin definitiv verloren hatte. Entsprechend schimmerte jeweils Selbstmitleid und -bedauern durch, welches den Tränenfluss offensichtlich förderte (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 15, 18 f.). Dass das Ende einer Beziehung sehr schmerzhaft sein kann, bedarf keiner weiteren Worte. Beim Beschul-

- 21 digten, der gemäss eigener Beschreibung ein gefühlvoller, netter und ehrlicher Mensch ist (u.a. Urk. 124 S. 4 und 8), wirkte sich dies entsprechend heftig aus. Aussageverhalten und Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung entbehrten umgekehrt nicht einer gewissen Theatralik und Übertreibung (vgl. Urk. 3/1 S. 15 f.: "Ich habe seit drei Wochen nicht gegessen und geschlafen. Ich liebe sie. Es wird nie mehr vorkommen. … Ich mache alles was sie will. Ich möchte sie wieder zurück. Ich schaue für sie. Ich schlage sie nie mehr. Ich gebe das schriftlich ab." Ferner, Urk. 3/1 S. 3: "Ich möchte nicht mehr leben, wenn sie nicht bei mir ist. Mein Leben hat keinen Sinn mehr, wenn ich alleine bin. Wenn Schluss ist, brauche ich einen Psychiater. Ich brauche Hilfe. …" ). Trotz Gefühlsaufwallungen hatte der Beschuldigte aber auch sehr viel berichtet, dies weitgehend in freier Rede und auf offene Fragen. Unzählige Male schilderte er seine Sicht der Dinge. Dies beinhaltete nebst einigen Zugaben namentlich, was die Privatklägerin ihm alles an Gewalt angetan habe (u.a. Urk. 3/1 S. 4 und 8). Dazwischen überlegte er (z.B. Urk. 3/1 S. 9, 12 und 15), war also durchaus in der Lage, abzuwägen, was und wie er etwas sagen soll. Von den punktuellen emotionalen Überwältigungen abgesehen hatte der Beschuldigte sich und sein Aussageverhalten durchaus unter Kontrolle. Das steht seiner Darstellung im Berufungsverfahren entgegen. Der Beschuldigte wurde im weiteren Prozessverlauf noch 13 Mal in Anwesenheit seines (früheren) Verteidigers einvernommen, die letzten zwei Mal vor Bezirks- und Obergericht, und er konnte sich jeweils einlässlich zu den ihm gemachten Vorwürfen äussern und auch explizit Erläuterungen zu seinen polizeilichen Aussagen vom 3. Dezember 2009 abgeben (vgl. namentlich in Urk. 3/4). Dabei erklärte er auf konkrete Vorhalte wiederholt, es könne gut möglich sein, dass er das gesagt habe bzw. er bejahte, die betreffende Aussage gemacht zu haben (Urk. 3/4 S. 7 ff.). So führte er anlässlich der Befragung vom 16. Februar 2010 aus: "Ich hätte bei der Polizei keine Aussagen [machen] müssen oder bei der Staatsanwaltschaft. Ich hätte schon dort einen Anwalt haben können. Und sagen können, dass ich nichts sage ohne meinen Anwalt. Das habe ich aber nicht getan." (Urk. 3/4 S. 17).

- 22 - Daraus ist zu schliessen, dass er trotz Drucksituation aufgrund des Freiheitsentzugs bei der polizeilichen Einvernahme seine Rechte verstanden und dennoch Aussagen gemacht hatte, dies bewusst und gewollt. Weder im Rahmen der über ein Jahr dauernden Untersuchung noch vor Vorinstanz brachte der rechtskundig vertretene Beschuldigte je vor oder liess vorbringen, es habe ihm bei der polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2009 an Einvernahmefähigkeit gemangelt. Dies relativiert auch seine Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung, nicht sagen zu können, ob der Polizist auch das aufschrieb, was er ausgesagt habe und dass er die Einvernahme nur unterschrieben, nicht aber durchgelesen habe. Nachdem die Einvernahme um 10.30 Uhr begonnen hatte und vom Beschuldigten um 13.04 Uhr als "Selbst gelesen und bestätigt" unterzeichnet worden war (Urk. 3/1 S. 1 und 20), stand ihm zweifellos genügend Zeit für die Durchsicht zur Verfügung. Zudem enthält das Einvernahmeprotokoll insgesamt ein Dutzend Handkorrekturen bzw. -ergänzungen des Beschuldigten; folglich hatte er sich auch inhaltlich mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese – wo für ihn erforderlich – angepasst. 4.1.6 Aufgrund all dieser Umstände ist nicht zweifelhaft, dass sich der Beschuldigte von sich aus und bewusst zur Aussage entschieden hatte und sich auch im Klaren war, was er zu Protokoll gab, ebenso dass er das Einvernahmeprotokoll anschliessend auch tatsächlich und wirkungsvoll zur Kenntnis genommen hatte. 4.1.7 Richtig ist, dass die spezifische Frage nach sexueller Gewalt in der Beziehung und mithin der schwerste Vorwurf erst etwa im letzten Drittel der Einvernahme angesprochen wurde (Urk. 3/1 S. 15). Einerseits ist dazu festzuhalten, dass dem Beschuldigten von allem Anfang an deklariert wurde, er sei wegen dringenden Verdachts von Häuslicher Gewalt festgenommen worden sei (Urk. 3/1 S. 1). Nach landläufiger Vorstellung geht es bei Häuslicher Gewalt um Misshandlungen physischer, psychischer und sexueller Art gegenüber im gleichen Haushalt lebender Personen. Solch gewaltsames Verhalten umfasst verschiedene mögliche Straftatbestände gegen Leib und Leben, die Freiheit und die sexuelle Integrität. Ein eigenständiger Straftatbestand existiert nicht, ebenso wenig eine allgemeine Definition in der Gerichtspraxis. Der

- 23 - Beschuldigte interpretierte den Ausdruck sogleich als physische Gewalt (Urk. 3/1 S. 1 ff.). Die Befragung entwickelte sich darauf hauptsächlich aufgrund seiner Schilderungen, indem der Beschuldigte aufgefordert wurde, weiter zu berichten oder es ergaben sich Anschlussfragen basierend auf seiner Darstellung. Dabei nahmen Gewalt allgemein sowie körperliche Gewalt breiten Raum ein (Urk. 3/1 S. 4 ff.), wie sich schliesslich auch der Anklageschrift entnehmen lässt. Nachdem vielfältigste körperliche Gewalt und auch Drohungen zur Sprache gekommen waren, erkundigte sich der einvernehmende Polizist allgemein nach sexueller Gewalt, was der Beschuldigte – nach Überlegung und mit einer Ausnahme (gewaltsames Fingerhineinstecken mit nachträglichem Einverständnis der Privatklägerin im Rahmen von Sexspielen) – jedoch apodiktisch verneinte (Urk. 3/1 S. 15). Mehr wurde in der polizeilichen Einvernahme nicht thematisiert. Solch stufenweises Vorgehen ist zum einen keineswegs ungewöhnlich und auch vertretbar. Zudem wurde das Thema sexuelle Gewalt nach Verneinung durch den Beschuldigten nicht weiter verfolgt, der Beschuldigte mit andern Worten auch nicht zu diesbezüglichen Aussagen angehalten oder gar unter Druck gesetzt. 4.1.8 Insgesamt ist vorliegend von einem fairen Verfahren auszugehen. Die polizeiliche Einvernahme ist verwertbar. Aber selbst wenn die erste Einvernahme vom 3. Dezember 2009 unverwertbar wäre oder der Beschuldigte im Verfahren ganz oder teilweise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte, wären die eingeklagten Sachverhalte aufgrund des übrigen Beweisergebnisses als erstellt anzusehen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Die teilweisen Zugaben des Beschuldigten bestätigen lediglich die Erkenntnisse aus den übrigen Beweismitteln. 4.2 Die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den Beweiserhebungen wurden gewahrt und die genannten Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Bezüglich der Zeugenaussagen ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass es sich bei den angeklagten Sachverhalten weitestgehend um sog. Vier-Augen-Delikte handelt und daher die meisten Aussagen von Drittpersonen lediglich für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten herangezogen wer-

- 24 den können, da die einvernommenen Personen zu den inkriminierten Zeitpunkten grundsätzlich nicht anwesend waren. 4.3 Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung Mängel in der Untersuchungsführung geltend (Urk. 128 S. 15 ff.). So seien die Handydaten von F._____ und der Privatklägerin nicht ausgewertet worden. Er wäre nicht verwunderlich, wenn diese Handys zwischenzeitlich entsorgt worden wären. Die Nichtauswertung des Handys der Privatklägerin grenze an eine Beweisunterschlagung. Die beiden persönlichen Handys des Beschuldigten seien aus seiner Wohnung entwendet worden, wie verschiedene andere Gegenstände auch. Die Privatklägerin müsse nicht nur ihre persönlichen Gegenstände abgeholt, sondern die Wohnung von sie selber diskreditierendem Beweismaterial gesäubert haben. Weiter würden die Droh- resp. Abschiedsbriefe von F._____ und der Privatklägerin an den Beschuldigten sowie eine Kamera mit beträchtlichem Fotobestand fehlen. Dazu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die SMS-Kommunikation auf den mutmasslich verschwundenen Handys den Beschuldigten entlasten könnte. Sollten sich in der Kommunikation keine Anzeichen von Gewalt in der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin finden, bedeutet dies noch nicht, dass auch keine Gewalt stattgefunden hat. Weiter ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, die ambivalente Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nicht bestritten. Die Privatklägerin hat selbst eingeräumt, dass es gute Zeiten gegeben habe. Durch allfällige weitere Fotos oder SMS werden die durchwegs glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sodann nicht einfach umgestossen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Auswertung der fraglichen Handys noch etwas am bisherigen Beweisergebnis ändern würde. 4.4 Dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der übrigen Belastungszeugen (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 125) ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu entsprechen.

- 25 - Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit primär zum Aufgabenbereich des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung drängt sich eine Begutachtung der Aussagen durch eine sachverständige Person nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf, beispielsweise bei schwer interpretierbaren Äusserungen eines Kleinkinds oder bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit einer Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt war (Urteil des Bundesgerichts 6B_795/2009 vom 13.11.2009, E. 3; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 129 I 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.12/2006 vom 29.3.2006; BGE 128 I 81 E. 2; BGE 118 Ia 28 E. 1c). Solche Umstände wurden nicht geltend gemacht und sind – wie sich zeigen wird (siehe nachstehende Erwägung II 7.11.) – auch nicht ersichtlich. Die entsprechenden Beweise wurden zudem ordnungsgemäss, vollständig und umfassend erhoben und bieten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Falles. Das gilt namentlich auch hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin. Es liegen keine widersprüchlichen Aussagen vor, die besonders schwierig zu würdigen wären. Für eine weitere Einvernahme vor der Berufungsinstanz besteht keine Notwendigkeit, zumal die Privatklägerin bereits vor Vorinstanz noch einmal befragt wurde (Art. 308 und 343 StPO). Gegen eine erneute Beweisabnahme sprechen schliesslich auch der Schutz der bereits mehrfach befragten Privatklägerin (Art. 152 ff. StPO) sowie die Tatsache, dass das menschliche Erinnerungsvermögen mit der Zeit abnimmt. Ersteres gilt ganz besonders bei Opfern von Übergriffen auf die körperliche, psychische und sexuelle Integrität, welche durch erneute Einvernahme in der Bearbeitung der traumatischen Erinnerungen zurückgeworfen werden können. 5. Grundsätze der Beweiswürdigung und Aufbau des Urteils 5.1 Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin befasst sowie ihre Beziehung beleuchtet (Urk. 80 S.

- 26 - 10-33) und in der Folge die einzelnen Delikte beurteilt (Urk. 80 S. 33-95). Dieser Systematik folgend ist zunächst ebenfalls allgemein näher auf die Aussagen und das Aussageverhalten der beiden Direktbeteiligten sowie auf die aus deren Umfeld erhobenen Drittaussagen einzugehen. Dabei kann angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin und der weiteren Personen ausführlich und zum Teil wörtlich im angefochtenen Urteil wiedergegeben hat – sei es im Rahmen der Beziehung oder bei den einzelnen Delikten –, darauf verzichtet werden, die Aussagen erneut im Detail darzustellen (vgl. Urk. 85 S. 31 ff.); es kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Glaubwürdigkeit sowie Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 6.1 Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die Glaubhaftigkeit betrifft nur die spezifische Aussage und damit deren Wahrheitsgehalt. Bei der Beweiswürdigung ist in erster Linie der innere Gehalt der Aussagen massgeblich (Glaubhaftigkeit). 6.1.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten anbelangt, ist vorerst festzuhalten, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 613 u. N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Niklaus Schmid, N 472 ff.). So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, was einleuchtet. Vielmehr hat er ein durchaus legitimes Interesse

- 27 daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies wird bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen sein. 6.1.2 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin anbetrifft, wurde im angefochtenen Urteil einerseits richtig erwogen, dass sie ihre Aussagen bei der Staatsanwaltschaft als Zeugin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB und als Auskunftsperson vor Gericht unter der Androhung von Art. 303, 304 und 305 StGB tätigte. Diese rein prozessuale Stellung verleiht ihr allerdings keine spezielle Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz hielt umgekehrt korrekt fest, dass sie Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht. Die finanziellen Interessen scheinen nicht im Vordergrund zu stehen; zu beachten ist aber die persönliche Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche mit der Strafanzeige und der Inhaftierung des Beschuldigten ihr Ende gefunden hat. Darauf ist noch näher einzugehen. 6.1.3 Diverse Familienangehörige sowohl der Privatklägerin (B._____) als auch des Beschuldigten (A._____) sagten ebenfalls als Zeugen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus. Ihre persönliche Verbindung mit dem jeweiligen Familienmitglied ist bei der Würdigung der konkreten Aussagen ebenfalls im Auge zu behalten. 6.1.4 Ferner wurde die Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, als Zeugin befragt. Angesichts der mehrjährigen gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten und der späteren Bekanntschaft auch zur Privatklägerin kann sie ebenfalls nicht als gänzlich unbeteiligt gelten. Eine gewisse Zurückhaltung rechtfertigt sich sodann bezüglich der Zeuginnen aus dem beruflichen Bereich der Privatklägerin, nämlich R._____, P._____, Q._____, S._____ sowie der zwei Auskunftspersonen AE._____ und AF._____. Allerdings ist bei keiner dieser Personen ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich.

- 28 - 6.1.5 Die ehemaligen Wohnungsnachbarinnen AC._____ und AD._____ sind als neutrale Zeuginnen anzusehen, hatten sie doch zu keinem der Direktbeteiligten näheren Kontakt. 6.1.6 Insoweit nachstehend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu beleuchten ist, ist neben der Glaubwürdigkeit ebenso die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Äusserungen aller genannten Personen tangiert. Bei den folgenden Erwägungen handelt es sich somit auch um Beweiswürdigung. 6.2 Die Vorinstanz hat zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend die Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin gestützt auf seine Aussagen und das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2010 (Urk. 7/16) etliche Erwägungen angestellt. Darauf kann vorab zustimmend verwiesen werden (Urk. 80 S. 10-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.1 Wie bereits vorne in Erwägung II. 3. dargelegt, hat der Beschuldigte das bei der Polizei abgelegte Teilgeständnisse gestützt auf verschiedene Argumentationen in der Folge gänzlich widerrufen, was im Rahmen der Aussageanalyse näher zu würdigen sein wird. Hier festzuhalten ist, dass der Beschuldigte durch den Widerruf nicht übereinstimmende Aussagen machte, was sich negativ auf seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auswirkt (Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. Januar 2008, SK.2007.6, E. 4.2.4.1). 6.2.2 Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und namentlich die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen werden ferner beeinträchtigt durch gegenteilige Aussagen des Beschuldigten zum Thema Eifersucht. Während er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2009 noch einräumte, die Privatklägerin habe ihn eifersüchtig gemacht (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 5), er hätte die Fragerei besser bleiben lassen sollen, da jedes Mal mehr herausgekommen sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 6), er habe die Eifersucht nicht unter Kontrolle gehabt (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 86) und alles sei nur aus Dummheit und Eifersucht passiert (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 2), führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Februar 2010 aus, eigentlich gar nicht eifersüchtig zu sein

- 29 - (Urk. 3/5 S. 2). Er sei nur einmal eifersüchtig gewesen. Auf den Hinweis der Staatsanwältin, dass seine Aussagen bei der Polizei eher auf Eifersucht schliessen lassen würden, erklärte er gewusst zu haben, dass die Privatklägerin bei der Psychologin gesagt habe, dass er sie aus Eifersucht schlagen würde. Deshalb habe er zuerst bejaht, eifersüchtig zu sein. Dieser Erklärungsversuch für seine Kehrtwende erscheint seltsam und überzeugt gar nicht (vgl. auch die nachstehende Erwägung II. 6.2.4 ). Weiter sagte er, Eifersucht in einer Beziehung sei da, doch er sei nicht krankhaft eifersüchtig (Urk. 3/5 S. 4). Bei dieser Aussage blieb er (Urk. 3/11 S. 4; Urk. 40 S. 8: Eifersucht wie ein Durchschnittsmensch; zur Eifersucht auch Erwägung II. 6.3.3). 6.2.3 Zutreffend verwies die Vorinstanz auch auf die vielfältige und widersprüchliche Argumentation des Beschuldigten, mit welcher er darzulegen versuchte, weshalb die Privatklägerin zu Unrecht die massiven Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. So sah er als Auslöser und Urheber des vorliegenden Strafverfahrens alle möglichen Personen, nur nicht sich selbst (zum Anzeigemotiv der Privatklägerin vgl. die nachfolgende Erwägung II. 6.3.2). 6.2.4 Weiter verstrickte sich der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen in diverse – doch eher wirr und konstruiert anmutende – Erklärungsversuche, namentlich betreffend das geschwollene Gesicht der Privatklägerin oder weshalb sie einmal ohnmächtig gewesen sei. So führte er auf die Frage, wieso die Privatklägerin im Gesicht geschwollen gewesen sei, zunächst aus (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 64): "Ich nehme an von ihren eigenen Schlägen oder sie sagte, dass sie von Kollegen besoffen Probleme gehabt habe. Sie wurde immer geschwollener. Sie schlägt sich selber mit den Fäusten und reisst sich an den Haaren oder rennt selber gegen die Wand. Ich gebe ihr zwei Flättern. Dann hört sie auf." Nur drei Antworten später erläuterte er (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 67): "Ich schlug sie, aber nicht ins Gesicht. Ich weiss nicht, wieso sie geschwollen wurde. Vielleicht standen wir einander zu nahe und meine Spucke spritzte in ihr Gesicht. Vielleicht hat sie sich deshalb infiziert und ein geschwollenes Gesicht bekommen." Nochmals drei Antworten später schwor er ("bei Gott"), sie nie mit dem Gurt ins Gesicht geschlagen zu haben. Aus einer einzigen Situation mache sie ein Riesen-

- 30 theater. Sie habe sich selber auch den Kopf an die Bettkante geschlagen (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 70). Gegenüber der Staatsanwältin am 16. Februar 2010 mutmasste er, die Schwellungen stammten von der sehr heissen Dusche, unter welcher er die damals weggetretene Privatklägerin vorgefunden und ihr ganz feine Ohrfeigen gegeben habe um sie zu wecken. Die Privatklägerin habe ihm ins Ohr geflüstert und ihn gebeten, die Erklärung mit der Spucke und der dadurch bewirkten Schwellung gegenüber der anwesenden Zeugin F._____ zu nennen (Urk. 3/4 S. 4). Mit dieser Behauptung widersprach der Beschuldigte jedoch klar der Aussage der Zeugin F._____, wonach der Beschuldigte selber (ebenso wie die Privatklägerin) ihr gegenüber deklariert habe, dass er die Schwellungen im Gesicht der Privatklägerin verursacht habe. Weiter erwähnte der Beschuldigte, er sei kein Arzt und wisse nicht, ob Spucke Schwellungen im Gesicht erzeugen könne (Urk. 41 S. 3 und 7). Wenige Fragen später erklärte der Beschuldigte auf den Hinweis, dass er gegenüber der Polizei die Schwellungen allenfalls darauf zurückgeführt habe, dass sich die Privatklägerin jeweils selber schlage, es sei gut möglich, dass die Privatklägerin dies am besagten Tag getan habe (Urk. 3/4 S. 6). An den Haaren gerissen habe er sie schon, als sie einmal Nasenbluten gehabt habe, das solle gegen die Blutung helfen; er habe jedoch nur leicht gezogen (Urk. 3/3 S. 4). Die Privatklägerin sei immer abgehauen – schon bevor sie richtig zusammengekommen seien – weil sie den Kick habe, sie habe jedes Mal etwas Anderes gesagt; manchmal sei sie abgehauen wenn sie gar nicht sollte, manchmal, um ihm eins auszuwischen (Urk. 3/1 S. 3 f.). All diese Umschreibungen sind mit der Vorinstanz als widersprüchlich, gesucht und konstruiert, aber auch als wirr einzustufen. Teilweise wich der Beschuldigte auch schlicht den gestellten Fragen aus, indem er entweder Nichtwissen vorgab oder die Ausgangslage drehte und sich mit seiner Antwort in die Rolle der Retters versetzte: z.B. Abhalten der Privatklägerin vor (weiteren) Selbstverletzungen durch zwei Ohrfeigen bzw. Versetzen von zwei ganz feinen Ohrfeigen, um die Privatklägerin aus der (selbstverschuldeten) Ohnmacht zu holen oder (leichtes) Haarereissen als Mittel gegen Nasenbluten. Als nicht minder konfus, selbst entwi-

- 31 ckelt und seiner Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen abträglich ist der Erklärungsversuch zur Ohnmacht der Privatklägerin wegen zu heissen Duschens (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57; Urk. 3/2 S. 5). Dass eine Person so lange zu heiss duscht, bis sie ohnmächtig wird, ist nicht nachvollziehbar und wohl erfunden. 6.2.5 Inkohärent und realitätsfremd muten weiter die Erläuterungen des Beschuldigten auf die Frage an, weshalb bei seiner Verhaftung in der Innentasche seiner Jacke der Reisepass der Privatklägerin vorgefunden wurde: Er habe den Ausweis aus Sicherheit dabei gehabt. So könne er die Angelegenheiten beim Betreibungsamt für sie machen. So wisse er wenigstens, wo der Ausweis sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 80). Analog verhält es sich bezüglich seiner Angaben zu sämtlichen Zimmerschlüsseln für die gemeinsame Wohnung: Er habe diese alle auf sich getragen, weil er gewollt habe, dass sie sich bei ihm melde, wenn sie nach Hause komme. Er habe auf sie gewartet, habe sich alleine in dieser Wohnung nicht wohl gefühlt, sei zu den Eltern gegangen. Er wolle mit ihr zusammenleben ... (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 84). 6.2.6 Als diffus erweisen sich zudem die Ausführungen des Beschuldigten, was seine geltend gemachte Schutzfunktion gegenüber der Privatklägerin anbelangt. Einerseits will er ihr Ohrfeigen gegeben haben um sie zu beruhigen, wenn sie sich selbst verletzte (Urk. 3/2 S. 2 f.; Urk. 3/4 S. 8; Urk. 3/10 S. 2). Anderseits will er die Privatklägerin vor ihrer eigenen Familie geschützt haben, weil diese der Privatklägerin gedroht habe (Urk. 40 S. 6). Gegenüber dem Gutachter (vgl. das Psychiatrische Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 8. Dezember 2010; Urk. 7/16) schilderte der Beschuldigte, sein Verhalten habe immer nur dazu gedient, die Privatklägerin zu schützen (Urk. Urk. 7/16 S. 71, 1. Abschnitt). Wie dem auch sei, das Argument, Gewalt an einer Person auszuüben mit der Begründung, die Person durch eben diese Gewaltzufügung schützen zu wollen, kann nicht nachvollzogen werden und ist als abstrus zu bezeichnen. 6.2.7 Zutreffend verwies die Vorinstanz sodann auf das erwähnte Psychiatrische Gutachten, gemäss welchem der Beschuldigte dazu neige, sich selbst in einem günstigen Licht darzustellen und er mitunter eine Überangepasstheit zeige. Weiter

- 32 wird im Gutachten ausgeführt, der Beschuldigte habe eine Neigung gezeigt, dem Untersucher schmeicheln zu wollen. Dabei habe er leicht manipulativ gewirkt. Er habe die Untersuchung genutzt, um sehr weit ausholend seine Sichtweise der inkriminierten Tat(en) zu erläutern. Der Sinn des Gutachtens bestehe seines Erachtens darin, herauszufinden, dass er ein anständiger und guter Mensch sei (Urk. 7/16 S. 70, 2. Abschnitt). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, der Beschuldigte neige dazu, Antworttendenzen im Sinne einer sozialen Erwünschtheit zu geben (Urk. 7/16 S. 82, 4. Abschnitt und S. 92). Aufgrund dieser von Fachpersonen festgestellten und vom Beschuldigten auch nicht bestrittenen Neigung erscheinen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner facettenreichen Explikationen ebenfalls als geschmälert. All diese Neigungen schimmerten auch immer wieder in seinen Einvernahmen durch, wo er laufend eigene positive Eigenschaften herausstrich und sich als Gutmensch hinstellte, etwa: "Ich bin offen und ehrlich." (Urk. 3/1 S. 6), "Ich musste sie zwingen ins Spital zu fahren. Ich liebe sie und wollte nur das Beste für sie." (Urk. 3/1 S. 13); dies im Gegensatz zur Privatklägerin, der er anlastete, von Anfang nicht ehrlich gewesen zu sein (Urk. 3/1 S. 18) und ihn plagen, sich an ihm rächen zu wollen (Urk. 3/1 S. 4, 6). 6.2.8 Schliesslich ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte – dies wiederum im Einklang mit der gutachterlichen Charakterbeschreibung – während der Untersuchung und auch vor Gericht die Tendenz zeigte, ständig die Schuld bzw. die Ursache bei Dritten zu suchen und sich selber aus dem "Schussfeld" zu nehmen. So war es die Privatklägerin, die gemäss seinen Ausführungen wollte, dass F._____ bei ihnen übernachtete (Urk. 3/9 S. 8). Weiter führte der Beschuldigte wie erwähnt aus, dass sich die Privatklägerin jeweils selber verletzt habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 7). Dies soll im Übrigen auch die Zeugin F._____, seine Ex- Partnerin getan haben. Der Beschuldigte machte betreffend beider Frauen geltend, dass er sie nur festgehalten habe, um sie zu beruhigen (bezüglich F._____ in Urk. 3/3 S. 3; bezüglich der Privatklägerin u.a. in Urk. 40 S. 7). Weiter führte er ähnlich aus, die Privatklägerin sei selber Schuld gewesen, dass sie

- 33 ohnmächtig geworden sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 57). Auch schilderte der Beschuldigte, die Privatklägerin sei einmal geschwollen gewesen, weil sie sich selber mit den Fäusten geschlagen habe (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 59) bzw. die Privatklägerin sei deshalb nicht mehr in ihre Hosen gekommen, weil sie zugenommen habe und nicht aufgrund geschwollener Beine (Urk. 3/4 S. 9). Die letzte Aussage des Beschuldigten widerspricht überdies den Ausführungen zahlreicher Zeugen, welche aussagten, die Privatklägerin habe während der Beziehung stark an Gewicht verloren (Zeugin P._____ in Urk. 4/12 S. 5; Zeugin U._____ in Urk. 4/20 S. 6; Zeugin S._____ in Urk. 4/24 S. 8). Weiter soll die Privatklägerin, nachdem er ihr mit Gewalt den Finger in die Vagina hineingesteckt habe, gesagt haben, dass sie selber schuld sei (Urk. 3/1 Antwort auf Frage 75). Wiederholt machte er pauschal geltend, die Privatklägerin sei an allem Schuld, und vor Vorinstanz erklärte er, alle Probleme seien aufgrund der Familie der Privatklägerin entstanden (Urk. 40 S. 8). Dann wiederum in gegensätzlichem Tenor: Sie seien so glücklich gewesen, irgend jemand habe ihr das in den Kopf gesetzt (Urk. 3/1 S. 9). Im Gutachten steht sodann die Meinung des Beschuldigten zu lesen, er sei durch feindseliges Handeln zweier Frauen selbst geschädigt und ins Gefängnis gebracht worden (Urk. 7/16 S. 72, 2. Abschnitt). Auch diese Neigung, Ursache und Schuld andern zuzuschieben, wirkt sich negativ auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen aus. In dieses Kapitel gehört endlich auch die öfters durchschimmernde Tendenz des Beschuldigten, auf konkrete Vorhalte sich postwendend selber als Opfer von Attacken darzustellen bzw. seine Handlungen als Retorsion erscheinen zu lassen: sie sei auch gewalttätig gegen ihn gewesen, er habe auch Ohrfeigen von ihr kassiert, sie habe ihn auch mit dem Gurt geschlagen, sie habe ihn auch immer gekratzt, sie habe ihn die Treppe hinunter geschubst, sie sei auf ihn gesprungen und habe ihn gepackt (u.a. Urk. 3/1 S. 1, 4, 5, 8), sie habe zuerst seinen Hinterkopf an den Baum geschlagen und er habe dann dasselbe mit ihrem Kopf gemacht (Urk. 3/3 S. 4). 6.2.9 Solches (nur beispielhaft den Akten entnommenes) Aussageverhalten beeinträchtigt die Plausibilität der Aussagen des Beschuldigten und den Gehalt

- 34 seiner Stellungnahmen insgesamt stark (vgl. auch Urk. 80 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.10 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bleibt noch das Folgende anzufügen: Anlässlich seines (zweiten) Schlusswortes vor Vorinstanz führte der Beschuldigte aus: "Sie stellt mich anders dar, als ich wirklich bin. Ich kann verstehen, dass alle gegen mich sind. Ich bin der Mann und komme aus … [Osteuropa]. Niemand glaubt mir. Ich habe genug gelitten, niemand fragt, wie ich wirklich bin. Das interessiert niemanden." (Prot. I S. 13 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Unschuldsvermutung gegenüber jeder Person gilt, unabhängig von Geschlecht und Herkunft und vorliegend speziell gegenüber dem Beschuldigten. Dagegen spricht auch in keiner Weise, wenn im Verfahren der Begriff "Geschädigte" für die Privatklägerin verwendet wird, der laut Verteidigung bereits auf eine Beweislastumkehr hindeute (Urk. 128 S. 10). Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und nicht dieser hat seine Unschuld nachzuweisen (BGE 127 I 38 E. 2a). 6.3 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und den materiellen Gehalt ihrer Aussagen zur Beziehung betrifft, lassen sich mit der Vorinstanz keine negativen Umstände finden. Die Privatklägerin erstattete ca. drei Wochen, nachdem sie ihn definitiv verlassen hatte, Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Sie hatte zuerst bei einer Kollegin gewohnt und befand sich seit dem tt. November 2009 im Frauenhaus in AG._____ . 6.3.1 Anzeigeerstattung und Aussageverhalten 6.3.1.1 Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Insbesondere erhob sie nicht einfach deshalb Anzeige, um den Beschuldigten los zu werden. Aktenkundig ist eher das Gegenteil. Die Anzeige deponierte sie erst im Nachgang zu ihrem Entschluss, sich definitiv von ihm zu trennen, und – wie die zeitliche Distanz zeigt – nicht leichthin, sondern offensichtlich erst nach längerer Überlegung. Schon zuvor hatte sie sich gemäss

- 35 übereinstimmender Darstellung unzählige Male entfernt und war doch wieder zum Beschuldigten zurückgekehrt. Sie sei nicht abgehauen, weil sie Lust gehabt hätte, im Freien zu leben, sondern weil sie seinen Schlägen habe entkommen wollen, einfach, dass sie einen Tag mehr überlebe (Urk. 2/5 S. 14). Auf ihre jeweilige Rückkehr angesprochen erläuterte sie bei der Polizei, der Beschuldigte habe sie eingeschüchtert, sie habe ja nicht einmal ihrer Familie etwas sagen dürfen (Urk. 2/1 S. 5). Sie habe nur kurze Kontakte, 10-15 Minuten, zu ihrer Familie haben dürfen, weil er Angst gehabt habe, dass sie etwas ausplaudere (Urk. 2/5 S. 16). Sie habe einfach nicht daran geglaubt, dass ihr jemand helfen könne. Und ihre Familie habe sie eh recht selten gesehen (Urk. 2/2 S. 14). Zu ihrem langen Ausharren an der Seite des Beschuldigten führte sie zudem aus: "Ich hoffte immer, es werde wieder besser, denn ich wusste nicht wohin. Und er wusste das ja auch. Er sagte mir auch immer, ob ich wirklich glauben würde, dass mich noch einer wolle, so eine Schlampe wie ich sei. Und teilweise glaubte ich ihm das auch. Ich wusste ja, dass ich nicht zu meiner Familie zurückkonnte, denn ich hatte mich damals gegen sie gestellt und mich für A._____ entschieden. Meine Familie akzeptierte nicht, dass ich mir selber einen Mann ausgesucht habe und dann auch noch mit ihm zusammen gezogen bin und ich wusste wirklich nicht wohin. Ich bin einige Male weggerannt, habe mich ein paar Stunden z.B. im Bahnhof … versteckt und er hat mich dann wieder via SMS und so manipuliert, dass ich wieder zurückkomme und alles werde wieder gut und so weiter." (Urk. 2/2 S. 9). Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin gestützt auf seine Versprechen, er habe sich abgeregt, er mache dies nie mehr, dem Beschuldigten glaubte und immer wieder hoffte, dass es das letzte Mal gewesen sei, dass er ihr so etwas angetan habe und dass es wieder so würde wie damals, als sie ihn kennen lernte. Klar ist ferner, dass die Privatklägerin keinen andern Ort hatte, wo sie hingehen konnte (Urk. 2/5 S. 14 f.; Urk. 2/6 S. 10; Urk. 56 S. 6 f.). Sie befand sich in einer Zwickmühle. Auch hatte die Privatklägerin – gemäss ihrer Schilderung auf Wunsch des Beschuldigten – ihre damalige Stelle gekündigt, um mit dem Beschuldigten zusammen etwas aufzubauen (Urk. 2/5 S. 12 f.). Damit hatte sie auch ihre berufliche Zukunft in die Hände des Beschuldigten gelegt. Ihr Leben war engstens mit jenem

- 36 des Beschuldigten verknüpft. Dass sie sich dennoch am tt. November 2009 endgültig vom Beschuldigten absetzte, spricht für einen sehr gravierenden Anlass. Die Ausweglosigkeit, in welcher sich die noch junge und familiär praktisch auf sich allein gestellte Privatklägerin befunden haben muss, bewirkte, dass sie sich lange schützend vor den Beschuldigten stellte. So erfand sie am 24. Mai 2009 im Kantonsspital AG._____ betreffend ihrer Verletzungen eine Geschichte (Schlägerei mit andern Frauen im Ausgang), weil sie den Beschuldigten damals noch schützen wollte (Urk. 2/1 S. 3; Urk. 2/2 S. 4; Urk. 2/3 S. 9). Der Beschuldigte führte dazu aus, sie habe die Geschichte erfunden, weil sie Angst gehabt habe, er könnte verhaftet werden. Ihm sei es in jenem Moment gleich gewesen, ob sie die Wahrheit erzähle oder nicht. Wichtig sei ihm gewesen, mit ihr ins Krankenhaus zu fahren (Urk. 3/2 S. 5). Auch bezüglich der eingeklagten Vergewaltigung erklärte die Privatklägerin ihren Verzicht, die Polizei zu avisieren, u.a. damit, sie habe ihn nicht in Schwierigkeiten bringen wollen; er habe eh schon genug Probleme gehabt (Urk. 2/5 S. 11). Das häufige Abhauen mit anschliessender Rückkehr wurde auch vom Beschuldigten wiederholt beschrieben, wobei er die Ursache (mit unterschiedlichen Begründungen) der Privatklägerin zuschob und sich als gutmütigen Partner hinstellte, der sich sehr um sie geängstigt und sie auf ihr Flehen wieder aufgenommen habe, wobei sie sich jeweils für ihr Verhalten entschuldigt habe. 6.3.1.2 Die Privatklägerin betonte ferner stets, es habe immer wieder gute Zeiten gegeben. Die beiden verkehrten auch regelmässig intim miteinander, gemäss Privatklägerin ca. drei Mal pro Woche, wobei die Privatklägerin öfters einfach ihre "Pflicht" erfüllte, wie sie sich ausdrückte. Der letzte einvernehmliche Geschlechtsverkehr fand am tt. November 2009 statt, dem Geburtstag des Beschuldigten, und somit nur einen Tag, bevor sich die Privatklägerin definitiv vom Beschuldigten trennte und floh (Urk. 2/1 S. 9 f.; Urk. 2/5 S. 14). In der bis vier Jahre dauernden Beziehung, wovon rund zwei Jahre in der gemeinsamen Wohnung, ist es gemäss Privatklägerin sicher zwei Mal "so heftig" gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr gekommen (u.a. Urk. 2/2 S. 10; eingeklagt ist ein Vorfall, vgl. Urk. 24 S. 4, Anklage Ziffer 1), was zeigt, dass die Privatklägerin selbst nach der Anzeige

- 37 - Rücksicht übte, hätte sie den Beschuldigten doch viel stärker belasten können, wenn sie gewollt hätte. Diese Einschätzung gilt auch für die übrigen Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten. 6.3.1.3 Auf ihre Gefühle für den Beschuldigten angesprochen, hielt sich die Privatklägerin ebenfalls sehr zurück. A._____ sei einmal ihre grosse Liebe gewesen. Jetzt empfinde sie einen gewissen Hass auf ihn (Urk. 2/1 S. 5). Sie äusserte sich während des ganzen Verfahrens nicht abfällig über ihn, obwohl sie anfänglich extreme Angst vor ihm hatte und sich nicht alleine auf die Strasse getraute (Urk. 2/1 S. 5). Am Schluss ihrer letzten Zeugeneinvernahme fügte sie lediglich hinzu, sie wünsche keiner Frau, was sie erlebt habe. Ihm wünsche sie, dass er eine Sekunde lang in ihrer Haut stecken würde und fühlen könnte, wie sie sich jeweils fühle (gefühlt habe). Das sei alles (Urk. 2/6 S. 11). Auch anlässlich der Befragung als Auskunftsperson vor Vorinstanz gelangte kein einziges unfreundliches Wort betreffend den Beschuldigten über ihre Lippen, obwohl aktenkundig ist, dass sie sich stark unter Druck gesetzt fühlte und nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 39, 53 und 56). Dies alles zeugt von grosser Zurückhaltung und dass sie auch in der Untersuchung ambivalenten Gefühlen ausgesetzt war. Im Gegensatz dazu ordnete der Beschuldigte der Privatklägerin eine Vielzahl von negativen Eigenschaften zu: sie sei eifersüchtig, raste schnell aus oder explodiere, sei jeweils aggressiv, sie greife ihn an, komme mit primitiven Wörtern, habe Selbstmitleid (u.a. Urk. 3/4 S. 6), verletze sich selbst und habe einen Kick (häufiges Weglaufen, vgl. Urk. 3/5 S. 2). An anderer Stelle gab er indessen zu Protokoll, er sei sehr zufrieden mit ihr gewesen, sie sei eine gute Frau und er könne sie im Grund genommen gar nicht kritisieren (Urk. 3/5 S. 2), eine Widersprüchlichkeit, die einmal mehr seiner Glaubwürdigkeit abträglich ist. Ins hauptsächlich negative Bild, das der Beschuldigte von der Privatklägerin zeichnete, passt im Übrigen auch seine Darstellung des Kennenlernens, wonach die Privatklägerin sich an ihn herangemacht habe bzw. – sinngemäss – an ihn verkuppelt worden sei. Er habe damals eine andere Freundin gehabt, eine sehr gute Beziehung, und habe der Privatklägerin erklärt, aus ihnen könne nichts werden, ausser

- 38 - Freundschaft (Urk. 3/2 S. 2; Urk. 3/3 S. 2 f.). In ähnliche Richtung deuten seine Hinweise, er bereue nicht, dass er sein Leben für sie (die Privatklägerin), für ihre Beziehung geopfert habe bzw. er habe B._____ immer beschützen wollen, auch wenn sein Leben darunter gelitten habe (Urk. 3/10 S. 2). 6.3.1.4 Diese geschilderte Ausgangslage sowie am Rande der Umstand, dass der Beschuldigte anfänglich die Vorwürfe von B._____ zu einem (kleinen) Teil anerkannte, spricht deutlich gegen grundlose oder übertriebene Anschuldigungen durch die Privatklägerin betreffend die nun gänzlich bestrittenen Anklagesachverhalte. 6.3.2 Motiv für Anzeige Der Beschuldigte und die Verteidigung machten vor Vorinstanz verschiedene Gründe geltend, weshalb die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin reduziert sei (Urk. 45). Die Vorinstanz hat sich damit auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 14-23; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist dazu festhalten: 6.3.2.1 Eine Anzeigeerstattung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten, um sich – aus welchem Grund auch immer – von einem Vergewaltigungsvorfall im L._____ durch einen Mann namens "…" reinzuwaschen (Urk. 45 S. 20), kann nicht bestätigt werden. Vielmehr ist aufgrund der einmütigen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Ergebnis davon auszugehen, dass die Privatklägerin ein solches Ereignis nur erfand. Sie tat dies, um den ständigen Befragungen des Beschuldigten über intime Details aus ihrer Vergangenheit zu genügen; auch sonst erzählte sie ihm aufgrund seiner Fragerei Dinge, die nicht der Wahrheit entsprachen, nur damit er befriedigt war und sie nicht mehr weiter – mit Schlägen – drankam (Urk. 2/5 S. 14; Urk. 2/6 S. 9 f.). Daher kann diese angebliche Vergewaltigung durch einen Landsmann der Privatklägerin weder Anlass zur Strafanzeige gegen

- 39 den Beschuldigten gebildet haben noch Aufschluss über Streitigkeiten bezüglich der Jungfräulichkeit der Privatklägerin geben (Urk. 80 S. 11 und 14 f.). 6.3.2.2 Auch das Argument von Verteidigung und Beschuldigtem, die Privatklägerin und die Zeugin F._____, die sich sehr ähneln würden, hätten sich nach der Dreierbeziehung gegen den Beschuldigten gewandt und ihn seit seiner Verhaftung zu "vernichten" versucht, zielt ins Leere (Urk. 45 S. 7). Der Beschuldigte selber führte aus, es sei gut möglich, dass die beiden Frauen dies geplant und sich untereinander manipuliert hätten, weil sie ihn sehr geliebt hätten und sich nicht von ihm trennen konnten, beide nicht (Urk. 3/9 S. 4 f.; vgl. auch Gutachten Urk. 7/16 S. 66, wonach die Privatklägerin ihm gesagt habe, sie habe mit F._____ abgemacht, ihn in den Knast zu bringen). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus (Urk. 124 S. 13), die Privatklägerin und F._____ hätten ihm Briefe mit Drohungen hinterlassen, sie würden es ihm zeigen und ihn vernichten. Neu führte der Beschuldigte aus, am tt. November 2009 habe es bei seiner Tante einen Vorfall gegeben. Er habe sich im Zimmer seines Cousins am Computer das Facebook-Profilbild von F._____ angeschaut, als die Privatklägerin das Zimmer betreten habe. Die Privatklägerin sei sehr wütend geworden und habe Drohungen ausgesprochen. Wie sich ein Komplott von F._____ und der Privatklägerin aber abgespielt haben soll, legen weder der Verteidiger noch der Beschuldigte dar und es finden sich auch keine Anhaltspunkte in den Akten. Im Gegenteil führten sowohl die Privatklägerin als auch die Zeugin F._____ übereinstimmend aus, dass sie letztmals im Herbst 2009 miteinander Kontakt hatten (Urk. 2/5 S. 19; Urk. 2/6 S. 3; Urk. 41 S. 2 und 7). Als Auskunftsperson vor Vorinstanz bestätigte die Privatklägerin, jedenfalls seit der Anzeige vom 2. Dezember 2009 (Urk. 1/1) keinen Kontakt mehr mit F._____ gehabt zu haben (Urk. 56 S. 7). Das deckt sich mit dem ebenfalls kongruent deklarierten Ziel der beiden Frauen, sich definitiv vom Beschuldigten und der mit ihm zusammenhängenden Vergangenheit distanzieren zu wollen. Sodann ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte nicht bereits früher im Verfahren den Vorfall mit dem Facebook-Profilbild als Motiv für die Anzeigeerstattung genannt hatte. Das nun

- 40 behauptete Motiv erscheint unter diesen Umständen als nachgeschoben und entbehrt somit eines realen Hintergrundes. 6.3.2.3 Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin F._____ und der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen betreffend die Beziehung von Beschuldigtem und Privatklägerin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass kein Grund erkennbar ist, weshalb sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, auch wenn es sich bei ihr um seine Ex-Freundin handelt. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es gegen eine Racheaktion der Zeugin F._____ beziehungsweise den Versuch, den Beschuldigten zu vernichten, spricht, dass die Zeugin sich bis zur Hauptverhandlung vom 23. Juni 2011 erfolgreich gegen eine Einvernahme wehrte. So liess sie sich mit einem ärztlichen Zeugnis attestieren, dass sie Angst vor den Reaktionen des Beschuldigten habe (Urk. 5/3, vgl. auch Urk. 32). Eine Entbindung ihres Psychiaters vom ärztlichen Berufsgeheimnis lehnte sie in der Folge ebenfalls ab (Urk. 5/5 und 5/6). Auch an der Einvernahme vom 23. Juni 2011 nahm sie nur teil, weil ihr im Vorfeld eine polizeiliche Vorführung angedroht worden war (Urk. 32 ff.; Urk. 37; Urk. 41 S. 6 : "Ich wollte auch heute nicht erscheinen ... aber jetzt musste ich ja kommen."). Weiter spricht gegen ein gezieltes Vorgehen der Zeugin zu Lasten des Beschuldigten, dass sie – trotz geltend gemachter körperlicher und psychischer Gewalt auch ihr gegenüber (nämlich Tätlichkeiten und Drohungen, sexuelle Gewalt schloss sie demgegenüber ausdrücklich aus, vgl. Urk. 41 S. 4) – selber keine Strafanzeige gegen den Beschuldigten deponierte. Details zu eigens Erlebtem nannte sie unter Berufung auf ihr diesbezügliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht (Urk. 41 S. 4). Ihre Aussage, die ganze Geschichte sei für sie abgeschlossen (Urk. 41 S. 6), deckt sich mit dem geschilderten Verhalten und überzeugt. Gleiches ergibt sich aus dem nicht mehr auffindbaren Abschiedsbrief von damals, den sie aus freiem Willen und selbst geschrieben habe und worin sie dem Beschuldigten mitgeteilt hatte, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen (Urk. 41 S. 7). Anderseits ist wie gesehen aktenkundig, dass die Privatklägerin, der Beschuldigte und die Zeugin F._____ eine Art Dreierbeziehung führten. Das zeigt, dass sowohl zum Beschuldigten wie auch zur Privatklägerin eine gewisse Nähe bestand.

- 41 - Weiter bleibt bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten, dass die Zeugin F._____ nicht bloss eine kurze Affäre mit dem Beschuldigten hatte, sondern eine neunjährige Beziehung ab ihrem 15. Altersjahr (Urk. 41 S. 1), der Beschuldigte mithin einen Grossteil ihrer Adoleszenz und des frühen Erwachsenenlebens mitgeprägt hatte. Weiter zu berücksichtigen ist, dass sie zusammen mit der Privatklägerin vom Beschuldigten abgehauen ist (Urk. 41 S. 6). Jedoch hat die Zeugin F._____ ausgeführt – und dies in Übereinstimmung mit der Privatklägerin (Urk. 56 S. 7) –, dass sie ca. eine Woche, nachdem die den Brief geschrieben habe und mit der Privatklägerin abgehauen sei, den letzten Kontakt zu dieser gehabt habe (Urk. 41 S. 7). F._____ hat seit Ende 2009 erkennbar äusserlich und innerlich von der ganzen Angelegenheit Distanz gewinnen und sich von der gemeinsamen Vergangenheit mit dem Beschuldigten, seiner Person sowie der damit zusammenhängenden Beziehung zur Privatklägerin definitiv lösen können. Dass sie zur persönlichen Aufarbeitung und Bewältigung dieses Lebensabschnittes fachliche Hilfe beanspruchte (Urk. 5/3), führt zu keinem andern Schluss. Heute (gemeint anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. Juni 2011) gehe es ihr nicht gut, ansonsten aber eigentlich schon (Urk. 41 S. 6). F._____ erweist sich damit doch weitgehend als unabhängige Zeugin, auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Somit deutet nichts darauf, dass sich die Privatklägerin und die Zeugin F._____ abgesprochen und gegen den Beschuldigten verschworen hätten. Die entsprechende Behauptung des Beschuldigten und der Verteidigung ist nicht zu hören. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in Anbetracht der genannten Umstände zum Ergebnis gelangte, dass der Zeugin F._____ trotz der Verflechtung mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Dreierbeziehung) eine beträchtliche Glaubwürdigkeit zukommt (Urk. 80 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Vordergrund steht aber ohnehin der Inhalt der Aussagen. Wie sich zeigen wird, enthalten ihre Schilderungen weder Übertreibungsmerkmale noch Lügensignale, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. An dieser Stelle ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, F._____ sei erneut als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 1, S. 9 f.), abzuweisen. Es kann auf die

- 42 bisherigen Aussagen von F._____ abgestellt werden. Hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sagte sie sehr zurückhaltend und überzeugend aus. Zu ihrer eigenen Beziehung zum Beschuldigten schwieg sie und machte klar, dass die Vergangenheit mit dem Beschuldigten für sie abgeschlossen sei. Die Entstehung, der Verlauf und das Ende der vorübergehend bestehenden Dreierbeziehung ist sodann für die Beweiswürdigung der vorliegend eingeklagten Delikte unmassgeblich. Die Dreierbeziehung ist nicht Anklagegegenstand und daraus wird auch nichts zum Nachteil des Beschuldigten abgeleitet. Daher ist folglich auch der Antrag, G._____ sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 125 S. 2, S. 12 f.), abzuweisen, auch wenn diese gemäss neuen Schilderungen der Grund für das Auseinanderbrechen der Dreierbeziehung gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, dass sie keine sachdienlichen Aussagen zu den eingeklagten Vorfällen machen könnte. 6.3.2.4 Mit der Vorinstanz zu verwerfen ist weiter die Bezichtigung durch den Beschuldigten, die Privatklägerin wolle sich mit der Anzeige an ihm rächen, weil er mit seiner Ex-Freundin F._____ Kontakt gehabt habe (vgl. Urk. 80 S. 16). Weshalb die Privatklägerin, welche gemäss dem Beschuldigten das Zusammenleben zu Dritt initiiert haben soll (u.a. Urk. 3/5 S. 18), ihn aufgrund von Eifersucht gegenüber eben dieser Drittperson (F._____) anzeigen sollte, ist nicht ersichtlich. Folgte man seiner Argumentation, würde dies folgerichtig bedeuten, dass die Privatklägerin ihren Aufenthalt im Frauenhaus und die psychologische Unterstützung durch Dr.med. AB._____ sowie später Dr. phil. AH._____ aus Rache gestützt auf ihre Eifersucht gegenüber F._____ in Anspruch genommen hätte. Für ein solch durchtriebenes Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Ganz abgesehen davon hat die Privatklägerin verneint, dass ein Zusammenleben zu Dritt ihre Idee gewesen sei ("sicher nicht"). Sie brauche das nicht, noch eine zweite Frau, sie habe ihn gewollt, nicht jedoch eine zweite Frau; das leuchtet wahrhaftig ein. Selbst wenn es ihre Meinung gewesen wäre, ihre Meinung habe nie gezählt (Urk. 2/6 S. 6). Die überaus bedachten Schilderungen sprechen gerade nicht dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten "vernichten" wollte. So äusserte sie sich wiederholt

- 43 positiv über den Beschuldigten: dass es immer wieder schöne Momente und Tage in der Beziehung gegeben habe, als er kochte und lieb mit ihr gewesen sei (Urk. 2/2 S. 9), dass es sich bei ihm eigentlich um einen lieben Menschen handle (Urk. 2/1 S. 5). Auch die Vorwürfe der Privatklägerin fielen, wie teilweise schon aufgezeigt, zurückhaltend aus. Die Privatklägerin vermied es auf konkrete Vorhalte offensichtlich, den Beschuldigten übermässig und somit zu Unrecht zu belasten: es habe freiwilligen Geschlechtsverkehr gegeben (u.a. Urk. 2/2 S. 9), die Vergewaltigung habe lediglich ein paar Minuten gedauert und er habe nicht versucht, anal in sie einzudringen (Urk. 2/2 S. 8; Urk. 2/3 S. 4 f.), er habe ihren Kopf (lediglich) 2-3 Mal gegen den Baum geschlagen (Urk. 2/3 S. 12), er habe sie (nur) ein paar Sekunden mit beiden Händen am Hals gepackt (Urk. 2/4 S. 12 f.), es sei ihr schwindlig geworden, aber sie sei nicht ohnmächtig geworden (Urk. 2/4 S. 13), er habe das Kissen nicht lange, (nur) ein paar Sekunden auf ihr Gesicht gedrückt (Urk. 2/4 S. 15), von den Schlägen in ihr Gesicht habe sie zum Teil zwischendurch Nasenbluten gehabt (Urk. 2/4 S. 15), es sei (nur) einmal zu Urinabgang gekommen (Urk. 2/4 S. 13 und 15). Ferner verneinte sie auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte sie jemals mit einem Messer oder einer Schusswaffe bedroht habe (Urk. 2/4 S. 18 f; Urk. 2/1 S. 3) und erklärte andernorts, an diesem Tag habe er keinen Gurt eingesetzt (Urk. 2/5 S. 5 f.). Wenn sie schlussendlich etwas nicht mehr wusste, deklarierte sie dies offen und füllte die Erinnerungslücke nicht einfach mit einer Behauptung (z.B. Urk. 2/5 S. 3). Der Rachevorwurf im Zusammenhang mit der Ex-Freundin des Beschuldigten, F._____, findet in den Akten keine Stütze. Viel eher zutreffend und im Einklang mit ihren eigenen Depositionen erscheint demgegenüber die Erklärung der Privatklägerin, sie wolle sich nicht am Beschuldigten rächen, sondern ihre Aussagen würden die Realität zeigen und er solle zugeben, was er gemacht habe (Urk. 2/5 S. 13). 6.3.2.5 Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz sodann einlässlich mit der anderweitigen Behauptung des Beschuldigen befasst, der Hauptgrund für die (vermeintliche) Rache der Privatklägerin sei ihre Familie gewesen, nämlich der

- 44 - Vater der Privatklägerin (Urk. 3/9 S. 6). Auch dieser Einwand wurde im angefochtenen Urteil unter Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sowie von Mitgliedern beider Familien zutreffend entkräftet (vgl. Urk. 80 S. 17-23; Art. 82 Abs. 4 StPO), was sich folgendermassen zusammenfassen lässt: Es ist richtig, dass zwischen den beiden Nationalitäten L._____ (Familie der Privatklägerin) sowie K._____ (Familie des Beschuldigten) divergierende Bräuche und Gepflogenheiten herrschen und die zwei Familien ob der Beziehung der Privatklägerin und des Beschuldigten in Probleme gerieten. Insbesondere die Familie der Privatklägerin tat sich offenbar schwer mit der Verbindung. Die Privatklägerin war erheblichem familiären Druck ausgesetzt. Wie sie schlüssig ausführte, akzeptierte ihre Familie nicht, dass sie sich selber einen Mann aussuchte und dann auch noch mit ihm zusammenzog, was der Tradition widersprach. Vor die Wahl gestellt, entschied sich die Privatklägerin für den Beschuldigten und wandte sie sich von ihrer eigenen Familie ab. Ein Jahr lang hatte sie laut ihren Angaben keinen Kontakt zu dieser (Urk. 2/2 S. 9 und Urk. 2/5 S. 10 f.; gemäss dem Vater der Privatklägerin, T._____, bestand ca. zwei Jahre lang kaum Kontakt, vgl. Urk. 4/19 S. 18). Aufgrund der Zeugenaussagen von Mitgliedern beider Familienseiten steht jedoch fest, dass die Spannungen zwischen den Familien nach einigen Monaten bzw. spätestens nach einem Jahr beigelegt werden konnten und mit Hilfe eines Verwandten der Familie … [von B._____] Frieden geschlossen wurde. Man traf sich in der Folge dann auch, ass zusammen und telefonierte. Dieser Frieden wurde gemäss den genannten Zeugen vor der Anzeige der Privatklägerin geschlossen. Wie mehrere Zeugen einhellig ausführten, hätte die Privatklägerin ab dann ihre Familie immer besuchen können, wenn sie dies gewollt hätte. Doch sie habe dies nicht gewollt (vgl. Urk. 4/21 S. 3 und 9; Urk. 4/25 S. 11 und 13; laut der Privatklägerin hat der Beschuldigte ihr das untersagt). Dieses Faktum eines praktisch fehlenden Kontaktes zwischen der Privatklägerin und ihrer Familie ändert nichts, dass die beiden Familien im Zeitpunkt der Anzeige versöhnt waren, womit das Argument eines allfälligen Racheaktes von Seiten der Familie der Privatklägerin als Hintergrund der Anzeige entfällt. Die aufrechterhaltene Distanz zur angestammten Familie veranschaulicht vielmehr den nach wie vor bestehenden herkunftsbedingten Zwiespalt der Privatklägerin und gleichermassen ihre

- 45 konsequente Haltung zum einst selber gefällten Entscheid, indem sie ihre Familie nicht mit ihrem Kummer behelligen wollte. Abgesehen davon bestanden die Spannungen zwischen den beiden Familien im Wesentlichen darin, dass man nicht miteinander sprach. Drohungen der Familie … [von B._____] gegenüber der Familie … [von A._____] oder gegenüber dem Beschuldigten wurden einzig vom Bruder des Beschuldigten, dem Zeugen I._____ erwähnt, und auch dies erst auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten am Schluss der Einvernahme sowie zu einem frühen Stadium (vgl. Urk. 4/22 S. 14: Frage: "Hat der ältere Bruder von B._____ mir jemals gedroht, mich umzubringen?" Antwort: "Ja, das war am Anfang so. Eben, er war nicht einverstanden damit und er sagte am Telefon, er wolle nichts mit K._____ zu tun haben, … [Staatsangehörige von K._____] seien für ihn gestorben. Und er solle nicht mehr anrufen oder versuchen, Frieden zu schliessen, denn sonst knalle es."). Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei der erwähnten Drohung um einen singulären Ausspruch des älteren Bruders der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten per Telefon handelte, und zwar zu Beginn der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, als die Familien noch im Streit lagen. Es war mithin vor allem der ältere Bruder der Privatklägerin, der sich zunächst nicht mit der Verbindung von Privatklägerin und Beschuldigtem abfinden konnte, und nicht deren Vater oder gar die ganze Sippschaft. T._____ und der Beschuldigte haben denn auch nach dem Verschwinden der Privatklägerin am tt. November 2009 gemeinsam nach der Tochter / Partnerin gesucht (Urk. 3/6 S. 2 und Urk. 4/19 S. 7 f.), was bei Fortbestehen der Familienstreitigkeit und Ausstossen der Tochter wohl undenkbar gewesen wäre. Als die Privatklägerin ihren Vater vom Frauenhaus aus anrief, habe sie ihm nur gesagt, dass sie den Beschuldigten nicht mehr liebe, sonst nichts (Urk. 4/19 S. 10). Dass sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, habe er erst durch den Brief aus dem Frauenhaus erfahren. Die Privatklägerin habe ihm vor diese

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