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Zürich Obergericht Strafkammern 15.06.2012 SB110656

15 giugno 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,196 parole·~21 min·2

Riassunto

versuchten Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110656-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic. iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 15. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchten Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011 (GG110005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 21. März 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 450.–. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen. Auf die darüber hinaus geltend gemachte Entschädigung wird nicht eingetreten.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2) 1. Das gegen A._____ wegen versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB geführte Strafverfahren sei einzustellen. 2. A._____ sei der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden. 3. Auf die Bestrafung von A._____ sei zu verzichten. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen. Eventualantrag: 1. A._____ sei des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden. 2. Auf die Bestrafung von A._____ sei zu verzichten. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 60, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. 1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich betreffend versuchten Betrug und Urkundenfälschung datiert vom 21. März 2011 (Urk. 21). Am 17. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelgericht des Bezirks Affoltern statt (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil vom 1. Juli 2011 wurde die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft (Urk. 52 S. 26). 2. Gegen das am 5. Juli 2011 schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil liess die Beschuldigte am 7. Juli 2011 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 44). Das begründete Urteil ging ihr am 22. September 2011 zu (Urk. 46), worauf sowohl ihr neu mandatierter Vertreter als auch ihr bisheriger Verteidiger jeweils mit Eingabe vom 12. Oktober 2011 innert der gesetzlichen Frist eine Berufungserklärung einreichten (Urk. 54; Urk. 55). Darin beantragten beide einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom 11. November 2011 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Der Privatkläger teilte am 25. November 2011 mit, er beteilige sich am weiteren Verfahren nicht mehr (Urk. 64). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 3. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung teilte die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juli 2012 mit, dass sie nicht mehr von ihrem bisherigen Verteidiger vertreten werde (Urk. 74/1). II. 1. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung den Antrag, es sei das gegen die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs geführte Strafverfahren einzustellen (Urk. 72 S. 2). Zur Begründung führte er an, dass es sich beim

- 5 - Privatkläger und der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt um Familiengenossen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB gehandelt habe, weshalb die Bestrafung wegen Betrugs im Anwendung von Art. 146 Abs. 3 StGB einen Strafantrag voraussetze. Falls die vom Privatkläger mit Schreiben vom 27. April 2010 gegen die Beschuldigte eingereichte Strafanzeige auch als Strafantrag zu verstehen sei, sei dieser Antrag mit der Unterzeichnung der Desinteressement-Erklärung am 13. Oktober 2011 wieder zurückgezogen worden (Urk. 72 S. 3). 2. Gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB wird Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen nur auf Antrag verfolgt. Als Familiengenossen gelten Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben (Art. 110 Abs. 2 StGB). Massgebend für die Frage des Antragserfordernisses sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Tatausführung (BSK Strafrecht I-Eckert, Art. 110 StGB N 7). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschuldigte das Berechnungsblatt "B._____s offenen Ausstände an A._____" mit Eingabe vom 31. Januar 2010 beim Bezirksgericht Lenzburg einreichte und durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit der Klageantwort vom 22. Februar 2010 beim Bezirksgericht Affoltern einreichen liess (Urk. 3/3; Urk. 3/4; Urk. 3/14). Die Beziehung der Beschuldigten zum Privatkläger war bereits zum ersten Zeitpunkt definitiv gescheitert, wie die ausführlichen Schilderungen der Beschuldigten über die Auseinandersetzungen mit dem Privatkläger nach der Auflösung des Konkubinats zeigen. Die Beschuldigte gab insbesondere an, der Privatkläger habe anfangs Oktober 2009 ein Gewaltschutzverfahren gegen sie eingeleitet, in dessen Verlauf ein Kontaktverbot zum Privatkläger sowie ein Rayonverbot ausgesprochen worden sei. Sie sei aus dem bis anhin gemeinsam bewohnten Haus geworfen worden. Ende Oktober 2009 habe der Privatkläger zudem die Schlösser an der Liegenschaft ausgewechselt. Sie habe nie mehr dort gewohnt (Urk. 6/1 S. 8 und 10 f.; Urk. 6/4 S. 3; Urk. 71 S. 7 ff.). Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass die Hausgemeinschaft zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger spätestens im Herbst 2009 endgültig beendet war. Zum Zeitpunkt der Tatausführung anfangs 2010 waren die Beschuldigte und der Privatkläger demnach keine Familiengenossen mehr, weshalb der Straftatbestand des Betrugs vorliegend keinen Strafantrag verlangt.

- 6 - III. Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte die Beschuldigte, dass sie das Berechnungsblatt "B._____s offenen Ausstände an A._____" mit Datum vom 22. September 2009 verfasst und Mitte Dezember 2009 die Unterschrift des Privatklägers unter das Berechnungsblatt gesetzt hat (Urk. 71 S. 10 und 12 f.). Wie bereits dargelegt lässt sich den Akten entnehmen, dass das Berechnungsblatt von der Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Januar 2010 zur Geltendmachung einer Forderung beim Bezirksgericht Lenzburg eingereichte wurde, welches die Klage zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Horgen überwies (Urk. 3/3; Urk. 3/4). Die Beschuldigte liess das Dokument zudem durch ihren Rechtsvertreter mit der Klageantwort vom 22. Februar 2010 beim Bezirksgericht Affoltern im Rahmen eines Zivilprozesses betreffend Auflösung der Miteigentümergemeinschaft einreichen (Urk. 3/14). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass das Bezirksgericht Horgen mit Beschluss vom 24. März 2010 nicht auf die Klage der Beschuldigten eintrat und dass das Verfahren vor Bezirksgericht Affoltern mit Beschluss vom 5. Mai 2010 durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 3/3; Urk. 8). Damit erweist sich der eingeklagte Sachverhalt als erstellt. IV. 1. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte die Tatbestände der Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des vollendeten Versuchs des Betruges i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt. Zur Begründung kann mit den nachstehenden Präzisierungen und Ergänzungen auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 17 ff.). Diese rechtliche Würdigung wird im Eventualstandpunkt auch von der Verteidigung anerkannt (Urk. 72 S. 2 f.). 2. Die Einreichung einer Urkunde mit einer gefälschten Unterschrift des Prozessgegners beim Gericht erfüllt fraglos das Merkmal der Arglist. Dass bei dieser Konstellation der Getäuschte - das Gericht - nicht mit dem Geschädigten - dem Prozessgegner - identisch ist, hat auf die Qualifikation als Betrug keinen Einfluss

- 7 - (vgl. zum sogenannten Prozessbetrug der auch von der Vorinstanz zitierte BGE 122 IV 197, zur Arglist insbesondere E. 3.d). Da der Prozess vor dem Bezirksgericht Affoltern, in dem die Beschuldigte das gefälschte Dokument verwendete, durch einen Vergleich erledigt wurde, in den keine Position aus diesem Dokument aufgenommen wurde, und das Bezirksgericht Horgen nicht auf die Klage der Beschuldigten eintrat, blieb es beim versuchten Betrug. Betrug ist ein Erfolgsdelikt, und mit der Einreichung dieses Dokuments beim Gericht hatte die Beschuldigte alles getan, was von ihrer Seite nötig war, um den Prozessausgang in ihrem Sinn zu beeinflussen, auch wenn der tatbestandsmässige Erfolg ausblieb. Es liegt daher ein vollendeter Versuch vor. Auch wenn absehbar war, dass der Privatkläger die Echtheit dieses Dokuments bestreiten würde, und die Beschuldigte wegen der zivilprozessualen Verteilung der Beweislast nur geringe Prozesschancen hatte, kann dieser Versuch nicht als untauglich bezeichnet werden (vgl. BGE 122 IV 197 E. 3.e). Da solche Voraussagen der Prozesschancen immer mit Unsicherheiten behaftet sind, verschaffte sich die Beschuldigte damit gerade im Hinblick auf Vergleichsgespräche eine bessere Ausgangslage, auch wenn sich diese am Ende anscheinend nicht materialisierte, so dass es, wie eingangs festgehalten, beim Versuch blieb. 3. Dem Einwand der Verteidigung der Beschuldigten vor Vorinstanz, dass die Verwendung einer gefälschten Urkunde zum Zweck des Betrugs im Unrechtsgehalt des Betruges aufgehe, so dass es sich dabei um eine straflose Vorbereitungshandlung handle (Urk. 40 S. 11), ist die Vorinstanz unter Verweis auf die ständige Praxis und die herrschende Lehre zurecht nicht gefolgt, (Urk. 52 S. 20 m.H. auf Basler Kommentar, Art. 251 N 105 und BGE 129 IV 53 E. 3.5). Im Hinblick auf die unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter und den Charakter der Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt ist am Vorliegen eines echten Konkurrenzverhältnisses zwischen diesen Bestimmungen festzuhalten. Die von einer gefälschten Urkunde ausgehende abstrakte Gefährdung kommt darin zum Ausdruck, dass die Beschuldigte die gefälschte Urkunde in mehreren Verfahren einreichte: ausser mit der Klageantwort vom 22. Februar 2010 am Bezirksgericht Affoltern am 31. Januar 2010 bereits am Bezirksgericht Lenzburg bzw. am Bezirks-

- 8 gericht Horgen, wohin ihre Klage zuständigkeitshalber überwiesen wurde (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 i.V.m. Urk. 3/3 S. 2). Der Sachzusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrugsversuch ist jedoch bei der Würdigung des Verschuldens im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten V.5). V. 1. Der Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es sei im Falle eines Schuldspruchs in Anwendung von Art. 53 StGB auf die Bestrafung der Beschuldigten zu verzichten (Urk. 72 S. 2). Infolge der Desinteressement-Erklärung des Privatklägers könne davon ausgegangen werden, dass kein privates Interesse an der Fortführung des vorliegenden Strafverfahrens mehr bestehe. Angesichts der von der Beschuldigten geschilderten Tatumstände und Motive zur Tat sowie den Folgen, welche eine Bestrafung für die Beschuldigte nach sich ziehen würde, stehe das noch verbleibende öffentliche Interesse an einer Bestrafung in keinem Verhältnis mehr zum privaten Interesse der Beschuldigten, dass vorliegend auf eine Bestrafung verzichtet werde (Urk. 72 S. 3 ff.). Gemäss Art. 53 StGB sieht das Gericht von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. An dieser letzten Voraussetzung gebricht es im vorliegenden Fall von vornherein, da die Beschuldigte mit ihrem Vorgehen nicht nur den Privatkläger, sondern auch die Rechtspflegeorgane zu täuschen versuchte. Das Interesse der Öffentlichkeit an einem ordentlichen Gang der Rechtspflege ist eminent, weshalb auch ein öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen die Rechtspflege besteht. Das Absehen von einer Bestrafung kommt vorliegend daher nicht in Frage. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betruges und der Urkundenfälschung. Für diese Delikte wurde sie von der Vorinstanz mit einer Geldstrafe von

- 9 - 360 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 2'000.00 bestraft. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen grundsätzlich richtig abgesteckt und die rechtlichen Voraussetzungen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 S. 20 ff. E. 4.2 - 4.3). Da das vorinstanzliche Urteil nur von der Beschuldigten angefochten wurde, ist eine härtere Bestrafung wegen des strafprozessualen Verschlechterungsverbots nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Damit steht in Bezug auf die Strafart fest, dass es bei einer Geldstrafe bleibt. 3. Wie oben ausgeführt wurde, liegt zwischen dem vollendeten Betrugsversuch und der Urkundenfälschung echte Konkurrenz vor. Damit kommt Art. 49 StGB zur Anwendung. Demnach ist für das schwerere der beiden Delikte eine Einsatzstrafe festzulegen, die anschliessend angemessen zu erhöhen ist. Sowohl der versuchte Betrug als auch die Urkundenfälschung sind mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die Urkundenfälschung wurde als Mittel zum Zweck des Betrugs verübt. Das macht sie zwar, wie oben ausgeführt, nicht zur straflosen Vortat des Betrugs, lässt sie aber doch vergleichsweise weniger schwerwiegend erscheinen, so dass der Betrug als Ausgangspunkt für die Festsetzung einer Einsatzstrafe dient. 4. Ein Betrug ist grundsätzlich ein ernsthafter Angriff auf das Rechtsgut des Vermögens, was aus der Strafdrohung und der damit verbundenen Qualifikation als Verbrechen i.S. von Art. 10 Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt. In objektiver Hinsicht ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sich das Vorgehen der Beschuldigten nicht gegen den Privatkläger richtete, sondern dass sie den Ausgang eines oder mehrerer gerichtlicher Verfahren betrügerisch zu beeinflussen versuchte und somit die staatliche Gerichtsbarkeit darin einbezog. Zwar verminderte sie dadurch die Erfolgsaussichten ihres Vorgehens, was letztlich dazu führte, dass es beim Versuch blieb und sich ebenfalls auf die Strafzumessung auswirkt (vgl. dazu sogleich unten). Der Umstand, dass sich die Beschuldigte einer gefälschten Urkunde bediente, wird mit der Straferhöhung wegen Urkundenfälschung abgegolten und fliesst daher nicht in die Einsatzstrafe wegen Betrugs ein. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Tatbegehung finanzielle und somit egoistische Beweggründe zugrunde lagen, was bei Vermögensdelikten aller-

- 10 dings die Regel ist und daher nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 S. 4) lässt sich hinter dem Vorgehen der Beschuldigten durchaus eine gewisse kriminelle Energie erkennen, zumal aufgrund des beruflichen Hintergrunds der Beschuldigten (Prot. II S. 2 und 7) eine entsprechend stärkere Sensibilisierung in Bezug auf die vorliegende Thematik vorausgesetzt werden darf. Bei der Bewertung des Verschuldens gilt es sodann, die Hintergründe der Tat zu berücksichtigen, welche von der Beschuldigten in der Untersuchung erstmals angedeutet und anlässlich der Berufungsverhandlung eingehend geschildert wurden (Urk. 6/1 S. 8 und 10 f.; Urk. 71 S. 4 ff.). Gemäss den Aussagen der Beschuldigten habe sich der Privatkläger geweigert, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und sie zum Abschluss einer für sie nachteiligen Vereinbarung drängen wollen. Sie sei nach der Auflösung des Konkubinats von ihm zudem aufs Gröbste schikaniert worden. Der Privatkläger habe im Herbst 2009 ein Gewaltschutzverfahren gegen sie eingeleitet und sie aus der gemeinsam bewohnten Liegenschaft hinauswerfen lassen. Sie habe sich damals in einer absolut verzweifelten Lage befunden. Es sei wie im Krieg gewesen. Vorliegend darf zwar nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschuldigte damit lediglich ihre Sicht der Dinge wiedergibt. Es ist aber auf jeden Fall davon auszugehen, dass der Straftat der Beschuldigten eine von Emotionen geprägte Auseinandersetzung mit dem Privatkläger vorausging. Dieser Umstand vermag das Vorgehen der Beschuldigten in keiner Weise zu rechtfertigen, lässt aber zumindest ihre persönliche Situation vor der Tat in einem das subjektive Verschulden vermindernden Lichte erscheinen. Der Umstand, dass die Beschuldigte mit dem Abschluss eines Vergleichs mit Saldoklausel vor dem Bezirksgericht Affoltern dazu beitrug, dass es beim Versuch blieb (vgl. Urk. 52 S. 22 f.), ist nur geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen, da ihr angesichts der kategorischen Bestreitung der Echtheit seiner Unterschrift durch den Privatkläger (vgl. Urk. 7/2 [= Urk. 17/1]) und der Verteilung der Beweislast faktisch nichts anderes übrig blieb. Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden das Verschulden hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu relativieren. Deshalb erscheint nach der Beurteilung

- 11 der Tatkomponente im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe eine Bestrafung der Beschuldigten mit rund 200 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 5. Wegen der zusätzlich begangenen Urkundenfälschung ist die Einsatzstrafe zu erhöhen. Die Bemerkungen zum Tatverschulden, die in Bezug auf den Betrug gemacht wurden, treffen grundsätzlich auch hier zu. Es ist jedoch darauf zu achten, dass es nicht zur Doppelverwertung von Tatsachen kommt, die bereits bei der Würdigung des mit dem Betrug verbundenen Tatverschuldens berücksichtigt wurden. Dass sich die Beschuldigte nicht darauf beschränkte, ihr Ziel mittels einfacher schriftlicher Lüge zu erreichen, sondern die Unterschrift des Privatklägers fälschte und eine unechte Urkunde herstellte, bildet einen zusätzlichen erschwerenden Faktor, dem mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 40 Tagessätze Rechnung zu tragen ist. 6. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutreffend wiedergegeben (Urk. 52 S. 23); diese Ausführungen sind an dieser Stelle nicht zu wiederholen. Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie sich anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt hat (vgl. Prot. II S. 6 und Urk. 71 S. 4 ff.), was angesichts der vorliegenden Beweislage merklich strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es kann der Beschuldigten auch zugebilligt werden, dass sie ihr Verhalten inzwischen bereut. 7. Das zwar späte, aber vollumfängliche Geständnis und die Einsicht und Reue, die darin zum Ausdruck kommen, sind der Beschuldigten erheblich strafmindernd anzurechnen. Im Ergebnis erweist sich für die im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung stehenden Delikte eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen. 8. In Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (Urk. 62; Urk. 63; Urk. 71 S. 3 f.) wäre der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz an sich zu erhöhen. Dem steht im vorliegenden Fall jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb die Höhe des Tagessatzes auf CHF 60.00 zu belassen ist.

- 12 - 9. Die Vorinstanz kam nach der Wiedergabe der gesetzlichen Voraussetzungen und aufgrund einer Würdigung der Lebensumstände der Beschuldigten unter besonderer Erwähnung des Umstandes, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, zum zutreffenden Schluss, dass keine Umstände ersichtlich sind, die der vorliegend von Gesetzes wegen zu vermutenden günstigen Legalprognose widersprechen, und gewährte den bedingten Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Urk. 52 S. 24 f. E. 6). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten und ist ohne weitere Bemerkungen zu bestätigen. Im Hinblick auf den bedingten Vollzug der verhängten Geldstrafe verknüpfte die Vorinstanz diese in Anwendung von Art. 42 Abs 4 StGB mit einer Busse (Urk. 52 S. 23 f. E. 4.6.2). Diese Möglichkeit der Strafenkombination wurde im Nachgang zur Reform des Sanktionensystems als Antwort auf die sogenannte Schnittstellenproblematik geschaffen. Damit wird die Konstellation bezeichnet, dass Bussen immer zu bezahlen sind, während Geldstrafen bedingt aufgeschoben werden können, was etwa bei Ersttätern die Regel ist und die stossende Konsequenz haben kann, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 km/h mit einer spürbareren Sanktion bestraft wird als eine solche um 45 km/h. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung, die für bestimmte, klar umrissene Fälle geschaffen wurde und von der nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden soll. Eine Schnittstellenproblematik liegt hier nicht vor. Das Vergehen der Beschuldigten stellt kein Massendelikt dar, so dass generalpräventive Überlegungen nicht im Vordergrund stehen. Wie die Überlegungen der Vorinstanz zur Festsetzung der Probezeit zeigen (Urk. 52 S. 25 E. 6.5) sind auch keine spezialpräventiven Gründe ersichtlich, die einen Denkzettel erfordern würden. Es handelt sich um ein Beziehungsdelikt, das aus einer singulären Situation entstanden ist, deren Wiederholung nicht absehbar ist, so dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass es sich um eine einmalige Entgleisung handelt (vgl. Urk. 52 S. 25 E. 6.4). Darauf deutet auch das im Berufungsverfahren erfolgte Geständnis hin. 10. Die Beschuldigte ist demnach zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben

- 13 und die Probezeit auf zwei Jahren anzusetzen. Daneben ist keine Busse auszufällen. VI. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 5 bis 7) zu bestätigen, ausser in Bezug auf die Dolmetscherkosten, die gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ergänzend ist die Höhe der Untersuchungskosten festzustellen, die im vorinstanzlichen Entscheid unerwähnt blieb (vgl. Urk. 20). 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen auf Einstellung des wegen versuchten Betrugs geführten Strafverfahrens sowie auf Strafbefreiung. Sie erreicht indessen eine merkliche Reduktion des Strafmasses sowie den Verzicht auf die Ausfällung einer Busse. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten sodann eine reduzierte Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen, welche auf CHF 1'000.– festzusetzen ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00.

- 14 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungskosten CHF 3'000.00 betragen und die erstinstanzlichen Dolmetscherkosten nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 7) wird im Übrigen bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

- 15 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 15. Juni 2012

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Urteil vom 15. Juni 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 450.–. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zu bezahlen. Auf die darüber hinaus geltend gemachte Entschädigung wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: 1. Das gegen A._____ wegen versuchtem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB geführte Strafverfahren sei einzustellen. 2. A._____ sei der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden. 3. Auf die Bestrafung von A._____ sei zu verzichten. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen. Eventualantrag: 1. A._____ sei des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB für schuldig zu befinden. 2. Auf die Bestrafung von A._____ sei zu verzichten. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien A._____ aufzuerlegen. Erwägungen: I. II. III. IV. V. VI. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Es wird festgestellt, dass die Untersuchungskosten CHF 3'000.00 betragen und die erstinstanzlichen Dolmetscherkosten nicht zu Lasten der Beschuldigten gehen. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 5 bis 7) wird im Übrigen bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.00. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 1'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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