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Zürich Obergericht Strafkammern 15.12.2011 SB110646

15 dicembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,180 parole·~46 min·1

Riassunto

einfache Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110646-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, und lic. iur. R. Naef, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Schwarzwälder

Urteil vom 15. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Geschädigter und Appellant vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Angeklagter und Appellat sowie Anschlussappellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 (GG100030)

- 2 - Anklage: (Urk. 18) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2010 ist diesem Entscheid angeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 56)

"Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Angeklagte ist der angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Geschädigten wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1200.–. 4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'152.– (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Geschädigtenvertreters: (schriftlich, Urk. 66) 1. Der Angeklagte und Appellat sei zu verpflichten, dem Geschädigten einen Schadenersatz von Fr. 16'548.45 sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Appellaten. b) Des Verteidigers des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 67) 1. Es sei die Berufung des Geschädigten abzuweisen und der erstinstanzliche Entscheid vom 15. Dezember 2010 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Geschädigten.

Das Gericht erwägt: 1. Verfahrensgang 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2010 (Urk. 18), aus welcher sich der zu beurteilende Sachverhalt ergibt, ist diesem Urteil beigeheftet. Sodann kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 5). 1.2. Nach der am 15. Dezember 2010 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, welcher schriftlich mitgeteilt wurde (Prot. I S. 15).

- 4 - 1.3. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess der Geschädigte A._____ fristgerecht Berufung gegen den Freispruch der Vorinstanz anmelden (Urk. 43). Mit Eingabe vom 23. Januar 2011 erklärte der Angeklagte Anschlussberufung (Urk. 47). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 48) am 20. Juni 2011 (Urk. 49/2) liess der Geschädigte gleichentags und somit innert der angesetzten Frist seine Beanstandungen benennen (Urk. 50). Am 6. Juli 2011 teilte der Angeklagte Anschlussberufung mit und beantragte Abweisung der Berufung sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Am 6. Oktober 2011 überwies die Vorinstanz das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 57). Mit Eingabe vom 11. November 2011 beantragte die Verteidigung die Dispensation des Angeklagten von der Berufungsverhandlung, da dieser seinen Wohnsitz in C._____ [Land] habe (Urk. 63). Diesem Gesuch wurde mit Schreiben vom 28. November 2011 entsprochen und der Angeklagte wurde vom Erscheinen an der Berufungsverhandlung vom 15. Dezember 2011 dispensiert (Urk. 65). Das vorliegende Urteil erging nach der heute durchgeführten Berufungsverhandlung, zu welcher der Verteidiger des Angeklagten, der Geschädigte A._____ sowie dessen Vertreter erschienen sind (Prot. II S. 3 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Nachdem die Vorinstanz ihren Entscheid unter dem bis zum 31. Dezember 2010 gültigen kantonalen Strafprozessrecht gefällt hat, ist für das Berufungsverfahren ebenfalls das bisherige Verfahrensrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.2. Anschlussberufung des Angeklagten Der Verteidiger erklärte im vorliegenden Verfahren bereits am 23. Januar 2011 (Datum Poststempel: 24. Januar 2011) Anschlussberufung (Urk. 47). Da der

- 5 - Fristenlauf für die Anschlussberufung jedoch erst mit Nennung der Beanstandungen durch den Berufungskläger ausgelöst wird (§ 416 Abs. 1 i.V.m. § 414 Abs. 4 StPO/ZH) und dies erst mit Eingabe vom 20. Juni 2011 nach Zustellung des begründeten Urteils geschah (Urk. 50), erfolgte die Anschlussberufung verfrüht. Als selbständige Berufung kann die Eingabe des Verteidigers jedoch nicht qualifiziert werden, da die zehntägige Frist für die Berufungsanmeldung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war (vgl. Urk. 42/3, § 414 Abs. 1 StPO/ZH und § 140 Abs. 1 GVG/ZH). Wie die Erklärung des Verteidigers zu werten ist, kann letztlich aber offen bleiben, erklärte er doch mit Eingabe vom 6. Juli 2010 fristgerecht erneut die Anschlussberufung (Urk. 53). Als Begründung führte er an, dass die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei (Urk. 53). An der Berufungsverhandlung wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Anschlussberufung nicht begründet habe und es wurde ihm Gelegenheit zur Begründung gegeben (§ 419 Abs. 3 StPO/ZH). Der Verteidiger hielt indes lediglich an seinen obigen Ausführungen fest (Prot. II S. 10). Der Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist nicht als Anschlussberufung, sondern als (einfacher) Antrag des Angeklagten und Appellaten im Berufungsverfahren zu qualifizieren; auch darauf wurde der Verteidiger an der Berufungsverhandlung hingewiesen (Prot. II S. 10). Es ist daher unklar, ob der Verteidiger mit seiner Eingabe tatsächlich beabsichtigte, Anschlussberufung zu erheben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er lediglich Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen wollte. 2.3. Beanstandungen und Berufungsumfang Der Geschädigte beanstandet den Freispruch des Angeklagten und die damit verbundene Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Weiter beanstandet der Geschädigte das Nichteintreten auf seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen (Urk. 50 S. 2 und Urk. 66). Auf diese Beanstandungen wird unter den Titeln "Sachverhalt" sowie "Zivilansprüche" bzw. "Entschädigung" zurückzukommen sein (vgl. Ziffern 3. und 9. bzw. 10.2.).

- 6 - Angefochten ist somit das gesamte vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3), welche damit in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Sachverhalt 3.1. Beweismittel Als Beweismittel stehen sich im Wesentlichen die Aussagen des Angeklagten und jene des Geschädigten gegenüber. Diese Aussagen sind auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu untersuchen. Als weitere Beweismittel sind Zeugenaussagen vorhanden, welchen jedoch hinsichtlich des Tatgeschehens nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Darauf wird nachfolgend noch einzugehen sein.

3.2. Grundsätze der Beweiswürdigung Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender

- 7 - Kraft (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 291; drs. Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 288, S. 96). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O.,

- 8 - Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Wie die Vorinstanz

- 9 zu Recht erwog (Urk. 56 S. 7), darf bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E. 5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Angeklagten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).

- 10 - 3.3. Konkrete Aussagenwürdigung 3.3.1. Aussagen des Angeklagten Betreffend die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen des Angeklagten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 8 ff.; § 161 GVG/ZH). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Angeklagten betreffend viele Vorkommnisse nicht widerspruchsfrei sind, auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 56 S. 10 f.; § 161 GVG/ZH). So deponierte der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2008 (Urk. ND 2/8 S. 1 f.), der Geschädigte habe mit seiner linken Hand ausgeholt und ihm auf die Stirn, linke Seite geschlagen. Dieser erste Schlag sei mit dem Karabiner erfolgt. In der gleichen Einvernahme sagte er dann jedoch aus, rechts oben an der Stirn eine blutende Wunde gehabt zu haben. Abgesehen davon, dass er sich in derselben Einvernahme betreffend Lage der Wunde widerspricht, ist zu erwähnen, dass auch gemäss Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. D._____ vom tt. August 2008, keine offene oder blutende Wunde an der Stirn des Angeklagten festgestellt werden konnte (Urk. ND 2/5). Gemäss diesem Bericht soll im Übrigen der Angeklagte berichtet haben, er sei an der rechten Schläfe getroffen worden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2009 (ND 2/19 S. 2) deponierte dann der Angeklagte eine weitere Version, indem er behauptete, er sei oberhalb der rechten Augenbraue getroffen worden. Kommt hinzu, dass gemäss Ausführungen des Geschädigtenvertreters (Urk. 38 S. 14) der Geschädigte Rechtshänder sei, dieser demzufolge kaum mit seiner Linken zum Schlag ausholen würde. Der Angeklagte behauptete anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2009 (Urk. ND 2/19 S. 2), dass er durch den Schlag an den Kopf sein Bewusstsein verloren habe und zu Boden gefallen sei. Diese Aussage relativierte er dann anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2009 (Urk. ND 2/24 S. 4), indem er deponierte, er habe nicht das Bewusstsein verloren, sondern das "Zeitgefühl", er habe nicht mehr gewusst, wo er sei.

- 11 - Dennoch will er unmittelbar nach dem Fall zu Boden in der Lage gewesen sein, sich zu wehren und mit den Händen gegen den Geschädigten zu schlagen. Dass er durch das zu Boden Fallen seine Brille und Armbanduhr verlor, erwähnte er erst bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urk. ND 2/19 S. 2), was doch sehr erstaunt. Es wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass er den Verlust der Brille bereits bei der ersten Befragung erwähnt hätte, da auch davon auszugehen ist, dass er bei der nachträglichen, vom Angeklagten geschilderten "Rauferei" in seinem Sehvermögen eingeschränkt gewesen war. Auffallend ist weiter, dass der Angeklagte bis zur Zeugenaussage von E._____ (Mutter des Geschädigten; Urk. ND 2/23) bzw. bis zur Konfrontationseinvernahme konstant behauptete, der Geschädigte sei nie am Boden gelegen, sondern nur er, der Angeklagte (Urk. ND 2/19 und Urk. ND 2/24), im Sinne, dass der Geschädigte ihm konstant überlegen gewesen sei. Dieser sei denn auch als "Sieger" aus dem Kampf hervorgegangen (Urk. ND 2/24 S. 4). Widersprüchlich sind auch die Aussagen des Angeklagten betreffend den Zeitpunkt des Erscheinens der Mutter des Geschädigten. Bei der Polizei deponierte er, die Mutter sei im Verlaufe der Auseinandersetzung hinzugestossen (Urk. ND 2/8 S. 2), als er vom Geschädigten geschlagen worden sei, währenddessen er bei der Staatsanwaltschaft deponierte, die Mutter sei bereits vor dem ersten Schlag anwesend gewesen (Urk. ND 2/19 S. 2), um dann in der Konfrontationseinvernahme wiederum zu berichten, dass sie erschienen sei, nachdem er (nach dem Schlag) das erste Mal zu Boden gegangen sei (Urk. ND 2/24 S. 4). Der Angeklagte deponierte bei der Staatsanwältin, der Geschädigte habe seine Mutter zur Seite gestossen, worauf diese gegen eine Scheibe geprallt sei (Urk. ND 2/19 S. 3). Bei der Polizei führte er demgegenüber nur aus, dass der Geschädigte seine Mutter von sich weggestossen habe (Urk. ND 2/8 S. 2). Die Mutter, als Zeugin befragt, bestritt konstant von ihrem Sohn (dem Geschädigten) weggestossen worden zu sein (Urk. ND 2/23 S. 2), vielmehr habe ihr der Angeklagte einen Stoss versetzt. Diese Aussage deckt sich mit derjenigen des Geschädigten. Weiter berichtete der Angeklagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, der Geschädigte habe seiner Mutter, als er diese von sich stiess,

- 12 gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen (Urk. ND 2/8 S. 2). Bei der Staatsanwältin gab er dann jedoch zu Protokoll, der Geschädigte habe mit seiner Mutter, als er sie zurückgestossen habe, Italienisch gesprochen, er habe den Inhalt somit nicht verstanden (Urk. ND 2/19 S. 3). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme blieb der Angeklagte dabei, dass sich der Geschädigte mit seiner Mutter auf Italienisch unterhalten habe, diesmal will er jedoch der Sprache mächtig gewesen sein und verstanden haben, dass die Mutter ihren Sohn gebeten habe, den Angeklagten loszulassen (Urk. ND 2/24 S. 5). Der Geschädigte sagte diesbezüglich aus, dass diese Unterhaltung auf Deutsch stattgefunden habe (Prot. I S. 12). Ebenfalls erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung erwähnte der Angeklagte, dass der Geschädigte, nachdem ihn dieser geschlagen und getreten habe, eine Fr. 50.-- Note aus dem Portemonnaie genommen, zerknüllt und ihm angeworfen habe (Urk. ND 2/19 S. 3). Auch dies erstaunt, da es bei der Auseinandersetzung ja um den Betrag von Fr. 50.-- gegangen sein soll. Mit der Vorinstanz müssen die Aussagen des Angeklagten klar als widersprüchlich qualifiziert werden. Beinahe jede einzelne Begebenheit am Abend des tt. August 2008 schilderte der Angeklagte unterschiedlich. Die Aussagen des Angeklagten sind geprägt von Widersprüchen und Aggravationen. Bis zur Befragung der Mutter des Geschädigten als Zeugin war der Angeklagte darauf bedacht, das Verhalten des Geschädigten als möglichst aggressiv darzustellen. Insbesondere auch, dass der Geschädigte ihn, welcher am Boden gelegen habe, stehend mit den Füssen getreten habe. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Angeklagten spricht auch, dass dieser dazu neigt, seine Aussagen "auszuschmücken", bspw. dass er erwähnt, die Mutter des Geschädigten sei gegen die Scheibe geprallt und dass der Geschädigte die Fr. 50.-- Note nicht nur hingeworfen, sondern auch noch zerknüllt haben soll. Das Aussageverhalten des Angeklagten überzeugt nicht. Die Aussagen weisen zu viele Widersprüche auf und sind deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.

- 13 - 3.3.2. Aussagen des Geschädigten Betreffend die Zusammenfassung und Würdigung der Aussagen des Geschädigten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 11 ff.; § 161 GVG/ZH). Dennoch sind einige Ergänzungen anzubringen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2008 deponierte der Geschädigte auf Frage, ob er etwas zur Unterstützung seiner Abwehr eingesetzt habe, dass er erst gegen das Ende hin den Karabiner, welcher als Schlüsselanhänger diene, in der Hand gehalten habe, da er diesen seiner Mutter habe geben wollen. Er habe diesen in seiner geschlossenen rechten Hand gehalten, auch als er den Angeklagten mit der Faust geschlagen habe (Urk. ND 2/7 S. 1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung deponierte er dann, während der Schlägerei keinen Schlüsselbund in der Hand gehalten zu haben. Die Erklärung, er habe den Schlüssel seiner Mutter geben wollen, damit sie zurück in die Wohnung könne, könnte zwar wie eine nachgeschobene Schutzbehauptung wirken, zumal die Mutter über einen eigenen Schlüssel verfügte, muss vorliegend jedoch vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass der Geschädigte in eine Schlägerei verwickelt war und Angst um seine Mutter hatte (Prot. I S. 11). Ein Widerspruch zu seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. September 2008 besteht dennoch. Wenn die Vorinstanz jedoch einen (weiteren) Widerspruch darin sieht, dass der Geschädigte in der Untersuchung konstant zu Protokoll gegeben habe, den Angeklagten mit Fäusten geschlagen zu haben, hingegen anlässlich der Hauptverhandlung nur noch mittels Ohrfeigen, so ist dem beizufügen, dass der Geschädigte anlässlich der Hauptverhandlung die Faustschläge nicht in Abrede stellte, sondern lediglich deponierte, dass er "aus heutiger Sicht" denke, dass er den Angeklagten nur geohrfeigt habe (Prot. I S. 11). Der Geschädigte gab während der gesamten Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Protokoll, dass er sich bis zu dem Zeitpunkt, wo der Angeklagte seine (des Geschädigten) Mutter angegriffen habe, nur verteidigt habe. Seine emotionale Lage habe sich dann merklich verändert, weil er die Situation als eine Bedrohung für seine Mutter empfunden habe (Urk. ND 2/17 S. 3). Entgegen der

- 14 - Vorinstanz beschreibt der Geschädigte sein Verhalten nicht überaus defensiv und schlichtend. Zwar will er nicht gleich zurückgeschlagen haben, auch nicht, als der Angeklagte sogenannte "Lowkicks" gegen seine Adduktoren ausgeteilt hatte, sondern ihn erst gewarnt und körperlich blockiert (Arm- und Beinschlüssel) haben, doch gibt er zu, nachdem der Angeklagte seine (des Geschädigten) Mutter weggestossen habe, auch ausgeteilt zu haben. Dass sich der Geschädigte aus der Schlägerei mit dem Angeklagten einen Nasenbeinbruch zuzog, kann aufgrund des gleichentags erstellten Berichtes des …spitals F._____ als erstellt betrachtet werden (Urk. ND 2/4). Gemäss Aussagen des Geschädigten verfügt dieser über eine 30-jährige Kampfsporterfahrung (Prot. I S. 12). Früher habe er Karate gemacht, wo er den zweiten Schwarzgurt habe. Nun betreibe er die Kampfsportart MMA (Mixed Martial Arts) (Prot. II S. 7). Bei dieser Kampfsportart bedienen sich die Kämpfer sowohl der Schlag- und Tritttechniken des Boxens, Kickboxens sowie des Muay Thai als auch der Bodenkampftechniken des Brazilian Jiu-Jitsu, Ringens und Judo. Es erscheint nicht plausibel, dass ein Kampfsportler, welcher auch in der Abwehr ausgebildet ist, während eines Kampfes, also in einer Situation, in welcher er sensitiv gegenüber den Kampfhandlungen seines Gegners eingestellt ist, einen derart kräftigen Schlag gegen die Nase nicht abzuwehren vermag. Vielmehr wahrscheinlich ist, dass dieser Schlag bzw. der "Schwedenkuss" den Geschädigten unvermittelt und überraschend getroffen haben muss. Der Geschädigte bestätigte an der Berufungsverhandlung, dass er überrascht worden sei, da er nicht damit gerechnet habe, dass der Angeklagte derart "hinterrücks" agieren würde. Gerade weil er Kampfsportler sei, habe er versucht, den Geschädigten zu beruhigen und habe eine deeskalierende Position eingenommen (Prot. II S. 7 f.). Auch sein Vertreter machte geltend, dass der Geschädigte in dieser Situation nicht mit einem Angriff des Angeklagten habe rechnen müssen, weshalb der Geschädigte durch den "Schwedenkuss" so überrascht worden sei (Prot. II S. 8). Den erlittenen und nicht rechtzeitig abgewehrten Schlag gegen die Nierengegend lässt sich dadurch erklären, dass der Geschädigte sich in diesem Moment vom Boden erhob, in der Annahme, der Angeklagte lasse nun von ihm ab und diesem somit nicht genügend Aufmerksamkeit schenkte (Urk. ND 2/17 S. 3). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht http://de.wikipedia.org/wiki/Muay_Thai http://de.wikipedia.org/wiki/Brazilian_Jiu-Jitsu http://de.wikipedia.org/wiki/Ringen http://de.wikipedia.org/wiki/Judo

- 15 nachvollziehbar, dass der Angeklagte dem Geschädigten "aus dem Nichts" einen "Schwedenkuss" versetzt haben sollte (Urk. 56 S. 14). Dabei blendet sie aber aus, dass beide Beteiligten einhellig zu Protokoll gaben, dass der Schlägerei ein heftiges Wortgefecht wegen der vom Angeklagten beim Geschädigten über "…" ersteigerten Harddisc voranging (statt vieler: Urk. ND 2/17 S. 2; Urk. ND 2/25 S. 3). Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Schlägereien oft die Folge von verbalen Streitereien sind. Die Aussagen des Geschädigten sind konzis und konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei und glaubhaft. 3.3.3. Aussagen der Zeugen Bezüglich der Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 15 ff.; § 161 GVG/ZH). Die Aussagen der Zeugin E._____ stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Geschädigten überein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese kaum ihren Sohn in einem schlechten Licht darstellen würde, weshalb nur zurückhaltend auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, dass die beiden Zeugen für die Erstellung des Sachverhalts, zur Klärung wer wen wie und wer wen zuerst geschlagen hat, nichts Wesentliches beitragen können. Dass beide Beteiligten schliesslich auf dem Boden gelegen haben, wurde nach der Zeugenbefragung auch vom Angeklagten bestätigt. Dennoch enthalten die Zeugenaussagen einige Hinweise, welche für die Version des Geschädigten sprechen: So beispielsweise die Aussage der Mutter des Geschädigten, dass der Angeklagte und nicht der Geschädigte sie weggestossen habe (Urk. ND 2/23 S. 2), was der Angeklagte konstant bestritt. Sodann sagte sie aus, dass der Geschädigte geblutet habe, was dafür spricht, dass der Geschädigte einen Schlag abbekommen hat. Auch der Zeuge G._____ bestätigte, dass der Geschädigte Blut im Gesicht gehabt habe, er beim Angeklagten jedoch kein Blut gesehen habe (Urk. ND 2/18 S. 3). Damit stimmen die Aussagen der Zeugen auch insofern mit der Darstellung des Geschädigten überein, als der "Schwedenkuss" der Auslöser der tätlichen Auseinandersetzung war bzw. zumindest zu Beginn derselben erfolgte, blutete der Geschädigte doch bereits, als die Zeugen die Aus-

- 16 einandersetzung wahrnahmen. Sodann konnte der Zeuge G._____ beobachten, wie der Geschädigte den Angeklagten festgehalten und ihm gesagt habe, er solle ruhig bleiben. Auch dies entspricht den Aussagen des Geschädigten. 3.4. Fazit Wenn auch sowohl die Aussagen des Angeklagten als auch - in ganz geringem Ausmass - diejenigen des Geschädigten gewisse Widersprüche aufweisen und es nach wie vor schwer nachvollziehbar ist, wie es wegen des Betrages von Fr. 50.-zu einer solchen Auseinandersetzung zwischen zwei sich zuvor fremden Personen kommen konnte, überzeugen doch die Aussagen des Geschädigten und es ist zur Erstellung des Sachverhaltes auf diese abzustellen. Es ist daher erstellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten nach einer kürzeren verbalen Auseinandersetzung unvermittelt einen "Schwedenkuss" verpasste, wobei sich der Geschädigte eine undislozierte (nicht gesplitterte) Nasenfraktur zuzog. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzungen müssen dabei die Intensität einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und damit geringfügige Eingriffe in die körperliche Integrität überschreiten, dürfen aber den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch nicht erfüllen. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen (BSK Strafrecht II-Roth/Berkemeier, 2. Auflage, Basel, 2007, Art. 123 N 4). Vorliegend erlitt der Geschädigte durch den "Schwedenkuss" des Angeklagten eine Nasenbeinfraktur (ND 2/4). Damit liegt eine einfache Körperverletzung im Sinne der obigen Erwägungen vor und der Tatbestand ist in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass hier kein leichter Fall im Sinne

- 17 von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, zumal ein solcher nur gegeben ist, wenn die Schädigung das Ausmass von Tätlichkeiten nur geringfügig überschreitet. Von Geringfügigkeit kann bei einer Fraktur des Nasenbeins jedoch nicht mehr ausgegangen werden. 4.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt: Es kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er dem Geschädigten wissentlich und willentlich die Nase brechen wollte. Durch den Stoss mit dem Kopf, den sogenannten Schwedenkuss, welchen der Angeklagte austeilte, nahm er jedoch zumindest in Kauf, dass er den Geschädigten in einer sensiblen Gesichtszone treffen und damit auch verletzen würde. Das Verhalten des Angeklagten ist als eventualvorsätzlich zu qualifizieren. 4.3. Der Angeklagte ist damit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Soweit der Geschädigtenvertreter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, dass der Angeklagte zudem der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen sei, zumal dieser Straftatbestand in Idealkonkurrenz zur einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB stehe (Urk. 38 S. 20), ist ihm damit nicht Recht zu geben: Nach der Lehre werden die bei Anlass eines Gewaltdelikts begangenen Tätlichkeiten von diesem konsumiert (Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, Art. 126 N 10; BSK Strafrecht II-Roth/Keshelava, a.a.O., Art. 126 N 14). 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeines Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen, welcher vorliegend Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre beträgt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

- 18 - Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tat- und Täterkomponente (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich, 2010, Art. 47 N 6 samt Zitaten). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegeben Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, 2. Auflage, Basel, 2007, Art. 47 N 15). 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Allgemeines Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (Hug, a.a.O., Art. 47 N 7 und 11 samt Zitaten). Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts: Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 69 ff.; Hug, a.a.O., Art. 47 N 8 samt Zitaten).

- 19 - Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei ist auf die Intensität des verbrecherischen Willens abzustellen. Zu berücksichtigen sind auch die Beweggründe des Täters und ob er mit direktem Vorsatz oder mit Eventualvorsatz handelte (Hug, a.a.O., Art. 47 N 9 ff.). 5.2.2. Objektive und subjektive Tatschwere Vorliegend wiegt das Verschulden des Angeklagten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Er handelte aus dem Nichts heraus anlässlich eines verbalen Streites. Die zugefügte Verletzung ist nicht mehr gering und steht zum eigentlichen Streitgegenstand in keinem vernünftigen Verhältnis. Der Geschädigte machte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungsverhandlung, rund drei Jahre nach dem Vorfall, immer noch Atembeschwerden geltend, welche aus diesem Nasenbeinbruch resultierten. Der Angeklagte verhielt sich aggressiv und zeigte sich gewaltbereit, trat er doch selbst nach dem Gerangel und nachdem der Geschädigte ihn am Boden festgehalten und vermeintlich beruhigt hatte, wieder nach diesem. Zu Gunsten des Angeklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Impulsivtat handelte, welche nicht von langer Hand geplant war. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Angeklagten miteinzubeziehen, dass er "bloss" eventualvorsätzlich handelte. Seine Motive waren dagegen nichtiger Natur, ging es beim Streit doch um den eher kleinen Betrag von Fr. 50.--. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden ebenfalls nicht mehr leicht. 5.2.3. Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens des Angeklagten ist die Einsatzstrafe auf etwas mehr als 30 Tage respektive Tagessätze festzulegen.

- 20 - 5.3. Täterkomponente 5.3.1. Allgemeines Die Täterkomponente umfasst das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe und Ziele des Täters - soweit sie nicht bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt wurden - und sodann wird das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren einbezogen (BSK Strafrecht I-Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 N 92). 5.3.2. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist bekannt, dass dieser in C._____ geboren und aufgewachsen ist. Nach der Grundschule und dem Gymnasium absolvierte er ein Studium als Tiefbauingenieur und arbeitete dann als Assistent an der Universität. Nach dem militärischen Staatsstreich kam er im Jahr jjjj zusammen mit seiner Frau in die Schweiz. Sodann absolvierte er in H._____ ein Nachdiplomstudium in Architektur und arbeitete in der Folge als Architekt und Forscher bei verschiedenen Firmen. Daneben machte er einen Doktortitel in Architektur. Im März 2009 kehrte er freiwillig mit seiner Frau und seinen vier Kindern nach C._____ zurück, da sich die politische Situation dort verbessert habe. In C._____ arbeitet er nunmehr als Professor an der Universität (Urk ND 2/39/2 S. 2 f.). Während der Angeklagte in der Untersuchung noch geltend machte, dass er € 600.-- im Monat verdiene und zudem im Jahr € 600.-- für seine Forschungsarbeiten erhalte, erklärte er im vorinstanzlichen Verfahren, dass sein Nettoerwerbseinkommen Fr. 570.-- im Monat betrage (Urk. 25). Im Berufungsverfahren liess der Angeklagte mitteilen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse nicht geändert hätten (Urk. 63). Den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Der Angeklagte ist in der Schweiz nicht vorbestraft und verfügt nach eigenen Angaben auch in C._____ nicht über Vorstrafen (Urk. 58 und Urk. ND 2/39/2 S. 1). Dies wirkt sich allerdings nicht strafmindernd aus (BGE 136 IV 1).

- 21 - 5.3.3. Nachtatverhalten, Einsicht und Reue Dem Angeklagten ist zugute zu halten, dass er sich in der Untersuchung sehr kooperativ verhalten hat, flog er doch für die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 15. Oktober 2009 (Urk. ND 2/9) und vom 18. Dezember 2009 (ND 2/24, ND 2/25 und ND 2/39/2) extra von C._____ in die Schweiz. Der Angeklagte ist bezüglich des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes nicht geständig, unter diesen Umständen können auch keine Einsicht und Reue erwartet werden. 5.3.4. Zwischenfazit Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren minim. 5.4. Fazit Dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden des Angeklagten und seinen persönlichen Verhältnissen erscheint - unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren - eine Strafe von 30 Tagen respektive Tagessätzen als angemessen. 6. Sanktion 6.1. Art der Sanktion Bei Strafen bis zu sechs Monaten sieht der Gesetzgeber die Geldstrafe als Hauptsanktion vor, kurze Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten können nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (Art. 40 und 41 StGB). Es bestehen vorliegend aber keine Anhaltspunkte, von der Regelsanktion abzuweichen, weshalb eine Geldstrafe auszufällen ist. 6.2. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt bei der Geldstrafe ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,

- 22 namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Sodann ist festzulegen, wie sich seine sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dabei ist aber zu beachten, dass der Tagessatz nicht so weit reduziert werden darf, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (Hug, a.a.O., Art. 34 N 20 ff., BSK Strafrecht I-Dolge, a.a.O., Art. 34 N 46, 81 und 83 sowie BGE 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010, E. 1.3.). Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- (Urk. 18). Aus den von der Vorinstanz dargelegten finanziellen Verhältnissen des arbeitsfähigen Angeklagten ergibt sich, dass dieser in C._____ aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 570.-- erzielt (Urk. 63 i.V.m. Urk. 25). Angesichts dieser knappen finanziellen Verhältnisse ist die Höhe des Tagessatzes unter Berücksichtigung aller massgebenden Berechnungsfaktoren auf Fr. 30.-- festzulegen. Der Angeklagte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-zu bestrafen. 7. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Neben der objektiven Voraussetzung, welche mit der Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend erfüllt ist, wird in subjektiver Hinsicht das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Mit anderen Worten: Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein

- 23 - Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Hug, a.a.O., Art. 42 N 6 f.). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und bereits vor längerem wieder aus der Schweiz ausgereist. In C._____ hat er eine Arbeitsstelle und lebt dort in einer intakten familiären Situation. Es kann daher erwartet werden, dass das vorliegende Strafverfahren ihn genügend beeindruckt, um nicht wieder straffällig zu werden. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Angeklagten dazu zu bringen, sich wohl zu verhalten. Es ist dem Angeklagten daher der bedingte Vollzug zu gewähren und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 8. Busse Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann, dass eine Busse von Fr. 300.-- auszufällen sei (Urk. 18). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen darf. Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen (Hug, a.a.O., Art. 42 N 27). Eine Busse als Verbindungsstrafe ist ausserhalb der Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertretungen und bedingter Geldstrafe bei Vergehen dann angezeigt, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Geldstrafe ein "Denkzettel" verpasst werden soll, das heisst um das Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der Angeklagte ist Ersttäter. Die Tat liegt nun über drei Jahre zurück und in dieser Zeit hat sich der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen zuschulden kommen lassen. Auch hat er die Schweiz mittlerweile verlassen und ist in seine Heimat zurückgekehrt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Ausfällung einer Verbindungsbusse als spürbare Sanktion.

- 24 - 9. Zivilansprüche 9.1. Schadenersatz An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Geschädigte Schadenersatzansprüche im Umfang von Fr. 16'548.45 geltend (Urk. 38 S. 28). Diese Forderung setzt sich vollumfänglich aus den Kosten der anwaltlichen Vertretung zusammen, wie sich aus den eingereichten Rechnungen ergibt (Urk. 39/6-9). Gemäss § 192 Abs. 1 StPO/ZH können Geschädigte ihre Zivilansprüche gegen den Angeklagten beim für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen. Nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden können jedoch öffentlich-rechtliche Ansprüche, worunter auch diejenigen Ansprüche fallen, welche der Geschädigte für seine Umtriebe im Strafverfahren verlangt. Diese sind allein unter dem Titel Prozessentschädigung im Strafverfahren geltend zu machen. Bei der Prozessentschädigung im Sinne von § 188 Abs. 1 StPO/ZH handelt es sich um Ersatz für Kosten und Umtriebe, die dem Geschädigten durch das Strafverfahren erwuchsen, und nicht um Schadenersatzansprüche, die im strafbaren Verhalten des Angeklagten ihren Rechtsgrund haben und im Adhäsionsverfahren des § 192 StPO/ZH geltend zu machen sind (Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 192 N 23; ZR 55 (1956) Nr. 50). Auf die Zivilforderung des Geschädigten ist damit nachfolgend im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzukommen. 9.2. Genugtuung Der Geschädigte verlangte vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.-- (Urk. 38 S. 29 und Urk. 66 S. 1). Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungsleistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessenspielraum zu; abzustellen ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchti-

- 25 gung sowie auf die Schwere des Verschuldens (vgl. I. Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2006, Rz 17.12). Gemäss Bericht des Stadtspitals F._____ vom 5. August 2008 hat der Geschädigte eine undislozierte Nasenbeinfraktur erlitten. Die Nasenatmung sei erschwert gewesen, jedoch seien beim Geschädigten keine Bewusstlosigkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen aufgetreten. Er habe eine leichte Schwellung über dem Nasenbein gehabt, die Haut sei intakt gewesen (Urk. ND 2/4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2009 erwähnte der Geschädigte, dass er immer noch Probleme mit der Nase habe, sie sei sehr trocken, was die Atmung erschwere (Urk. ND 2/17 S. 4). An der Berufungsverhandlung wiederholte der Geschädigte, Mühe mit der Atmung zu haben, die Atmung durch die Nase falle ihm schwer und er müsse vermehrt durch den Mund atmen. Arbeitsunfähig sei er jedoch nicht gewesen, da er sogleich nach dem Vorfall in die bereits geplanten Ferien gefahren sei (Prot. II S. 6). Der Angeklagte hat den Geschädigten, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht mehr geringfügig und in gewissem Umfang auch nachhaltig verletzt. Das Verschulden des Angeklagten wiegt nicht mehr leicht. Der Geschädigte hat deshalb nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf eine Genugtuung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. dazu z.B. Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. Auflage, Zürich 2005, Zeitraum 2003-2005, Tabelle VIII/7 Nr. 5, Nr. 13 und Nr. 17) sowie den konkreten Gegebenheiten erscheint ein Genugtuungsbetrag von Fr. 1'000.-- der Art und Schwere der Verletzung des Geschädigten sowie dem Verschulden des Angeklagten angemessen. Der Angeklagte ist daher zu verpflichten, dem Geschädigten Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 5. August 2008 (vgl. BGE 129 IV 152 f. E. 4.) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

- 26 - 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Kosten 10.1.1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Angeklagten aufzuerlegen (§ 188 Abs. 1 Satz 1 StPO/ZH). 10.1.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren richten sich die Kostenauflage und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Da der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchdringt und damit vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 10.2. Entschädigung Der Angeklagte ist ferner zu verpflichten, dem Geschädigten eine Prozessentschädigung für die ihm im Strafverfahren erwachsenen Umtriebe zu bezahlen (§ 188 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Wie bereits ausgeführt, machte der Geschädigte im vorinstanzlichen Verfahren einen Betrag von Fr. 16'548.45 für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung geltend, über welche nunmehr zu befinden ist. Für das Berufungsverfahren machte der Geschädigtenvertreter sodann einen Zeitaufwand von 10 Stunden geltend (Prot. II S. 9). Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die vom Geschädigten eingereichten Rechnungen für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung (Urk. 39/6-9) die gesamten Anwaltskosten betreffen. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren wurde aber gleichzeitig das Verfahren gegen den Geschädigten als Angeklagter geführt (SB110647, bzw. im vorinstanzlichen Verfahren Geschäft Nr. GG100029). In jenem Verfahren wurde der Angeklagte A._____ freigesprochen und mit

- 27 - Fr. 2'152.-- (inkl. MwSt.) entschädigt. Da auf die Berufung des Geschädigten B._____ im Verfahren SB110647 mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 nicht eingetreten wird, wird die obgenannte Entschädigung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Praxisgemäss wird bei der Bemessung der Entschädigung eine gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt, indem nur Umtriebe, soweit diese mit Blick auf die Durchsetzung des Standpunktes des Geschädigten bzw. des Opfers nötig waren und durch ein schutzwürdiges Interesse gedeckt sind, entschädigt werden (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 188 N 2). Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist demnach zu beachten, dass ein Teil des Aufwandes für die Bemühungen von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Funktion als Verteidiger entstanden sind (Verfahren SB110647, Urk. 41 S. 23). Die Entschädigung ist nach dem Anwaltstarif, d.h. nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu bestimmen. Vorliegend anwendbar ist die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 (vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010). Unter Berücksichtigung sämtlicher Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Geschädigten für die Bemühungen seines Anwalts als Geschädigtenvertreter für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. 7,6 bzw. 8 % MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen. Der Angeklagte ist zu verpflichten, diese zu bezahlen. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Die Einzelrichterin erkennt: 1./2. (…) 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1200.–.

- 28 - 4./5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 5. August 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Angeklagten auferlegt.

- 29 - 7. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) − dem Geschädigtenvertreter (im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten A._____) (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − dem Geschädigtenvertreter (im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten A._____) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 30 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Schwarzwälder

Urteil vom 15. Dezember 2011 "Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Angeklagte ist der angeklagten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Geschädigten wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1200.–. 4. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'152.– (inkl. 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: 1. Verfahrensgang 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 29. September 2010 (Urk. 18), aus welcher sich der zu beurteilende Sachverhalt ergibt, ist diesem Urteil beigeheftet. Sodann kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid v... 1.2. Nach der am 15. Dezember 2010 durchgeführten Hauptverhandlung (Prot. I S. 7 ff.) fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid, welcher schriftlich mitgeteilt wurde (Prot. I S. 15). 1.3. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 liess der Geschädigte A._____ fristgerecht Berufung gegen den Freispruch der Vorinstanz anmelden (Urk. 43). Mit Eingabe vom 23. Januar 2011 erklärte der Angeklagte Anschlussberufung (Urk. 47). Nach Zustellung des... 2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht 2.2. Anschlussberufung des Angeklagten Als Begründung führte er an, dass die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen sei (Urk. 53). An der Berufungsverhandlung wurde er darauf hingewiesen, dass er seine Anschlussberufung nicht begründet habe und es wurde ihm Geleg... 2.3. Beanstandungen und Berufungsumfang 3. Sachverhalt 3.1. Beweismittel 3.2. Grundsätze der Beweiswürdigung Der bestrittene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver... Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt ha... Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten ... Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim... Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es v... Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Angeklagten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 198, N 599) und nicht der Angeklagte ha... 3.3. Konkrete Aussagenwürdigung 3.3.1. Aussagen des Angeklagten 3.3.2. Aussagen des Geschädigten 3.3.3. Aussagen der Zeugen Bezüglich der Aussagen der Zeugen E._____ und G._____ kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 15 ff.; § 161 GVG/ZH). Die Aussagen der Zeugin E._____ stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Geschädigten übe... 3.4. Fazit Wenn auch sowohl die Aussagen des Angeklagten als auch - in ganz geringem Ausmass - diejenigen des Geschädigten gewisse Widersprüche aufweisen und es nach wie vor schwer nachvollziehbar ist, wie es wegen des Betrages von Fr. 50.-- zu einer solchen Aus... 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Der einfachen Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzungen müssen dabei die Intensität einer Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ... 4.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt: Es kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er dem Geschädigten wissentlich und willentlich die Nase brechen wollte. Durch den Stoss mit dem Kopf, den sogenannten Schwedenkuss, welchen d... 4.3. Der Angeklagte ist damit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Soweit der Geschädigten-vertreter an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, dass der Angeklagte zudem der Tätl... 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeines Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der ordentliche Strafrahmen, welcher vorliegend Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre beträgt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist ... In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Bereich des vorgegeben Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbeson... 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Allgemeines Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschul... Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts: Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschade... Bei der subjektiven Tatschwere stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei ist auf die Intensität des verbrecherischen Willens abzustellen. Zu berücksichtigen sind auch die Beweggründe des Täters ... 5.2.2. Objektive und subjektive Tatschwere Vorliegend wiegt das Verschulden des Angeklagten in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. Er handelte aus dem Nichts heraus anlässlich eines verbalen Streites. Die zugefügte Verletzung ist nicht mehr gering und steht zum eigentlichen Streitgegensta... In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Angeklagten miteinzubeziehen, dass er "bloss" eventualvorsätzlich handelte. Seine Motive waren dagegen nichtiger Natur, ging es beim Streit doch um den eher kleinen Betrag von Fr. 50.--. In subjektiver Hinsi... 5.2.3. Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens des Angeklagten ist die Einsatzstrafe auf etwas mehr als 30 Tage respektive Tagessätze festzulegen. 5.3. Täterkomponente 5.3.1. Allgemeines Die Täterkomponente umfasst das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Zu berücksichtigen sind die Beweggründe und Ziele des Täters - soweit sie nicht bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt wurden - un... 5.3.2. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 5.3.3. Nachtatverhalten, Einsicht und Reue 5.3.4. Zwischenfazit 5.4. Fazit 6. Sanktion 6.1. Art der Sanktion 6.2. Tagessatzhöhe Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt bei der Geldstrafe ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ei... Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- (Urk. 18). Aus den von der Vorinstanz dargelegten finanziellen Verhältnissen des arbeitsfähigen Angeklagten ergibt sich, dass dieser in C._____ aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 570.-- erzielt (Urk. 63 i.V.m. Urk. 25). Angesichts dieser knappen fin... Der Angeklagte ist demnach mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. 7. Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der... Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und bereits vor längerem wieder aus der Schweiz ausgereist. In C._____ hat er eine Arbeitsstelle und lebt dort in einer intakten familiären Situation. Es kann daher erwartet werden, dass das vorliegende Strafverfa... 8. Busse Die Staatsanwaltschaft beantragt sodann, dass eine Busse von Fr. 300.-- auszufällen sei (Urk. 18). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden. Dabei ist zu beachten, dass die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen darf. Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maxim... Der Angeklagte ist Ersttäter. Die Tat liegt nun über drei Jahre zurück und in dieser Zeit hat sich der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen zuschulden kommen lassen. Auch hat er die Schweiz mittlerweile verlassen und ist in seine Heimat zur... 9. Zivilansprüche 9.1. Schadenersatz 9.2. Genugtuung 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Kosten 10.1.1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren 10.1.2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren richten sich die Kostenauflage und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Da der Angeklagte mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchdringt ... Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen. 10.2. Entschädigung Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Meilen vom 15. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Die Einzelrichterin erkennt: 1./2. (…) 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1200.–. 4./5. (…) 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte B._____ ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten A._____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 5. August 2008 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--. 6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen werden dem Angeklagten auferlegt. 7. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten) (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  dem Geschädigtenvertreter (im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten A._____) (übergeben)  die Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  dem Geschädigtenvertreter (im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten A._____)  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110646 — Zürich Obergericht Strafkammern 15.12.2011 SB110646 — Swissrulings