Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110642-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Präsident, lic.iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic.iur. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Höfliger
Urteil vom 13. Juli 2012 in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
+B._____, Geschädigter
betreffend vorsätzliche Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Juni 2011 (DG110050)
- 2 - Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 24. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 461 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (28. Juni 2011) erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet − dem Privatkläger F._____ Fr. 13'200.– und − dem Privatkläger H._____ Fr.13'780.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger F._____ und H._____ auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 - 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläger C._____ und D._____ betreffend Versorgerschaden im Umfang von Fr. 79'440.– wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet den Privatklägern C._____, D._____, E._____ und F._____ je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab tt. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger H._____ sowie G._____ werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben: − Die Handskizze (…), die Armbanduhr (…), das Poloshirt (…), das Trägerunterleibchen (…), die Hose (…) und die Unterhose (…) werden der Erbengemeinschaft von B._____ (über Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) herausgegeben. − Die Faserpelz-Kapuzenjacke (…) wird dem Beschuldigten herausgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 10'207.60 Kosten der Kantonspolizei Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 51'431.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 30'898.00 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 - 10. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 60, 68, 72 und 74) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 28. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB freizusprechen, eventualiter sei er des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen; subeventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Erkenntnisse der Vorinstanz zu den einzelnen Zivilansprüchen der Privatkläger gemäss Ziff. 4,5,6 und 7, der Beschlagnahme gemäss Ziff. 8 sowie der Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 9,10 und 11 des Urteilsdispositivs vom 28. Juni 2011 sind anerkannt und werden nicht angefochten. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 75)
- 5 - 3. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 4. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessuales Am 28. Juni 2011 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB und bestrafte ihn mit 14 Jahren Freiheitsstrafe. Er wurde überdies zur teilweisen Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung an Angehörige des Opfers (†B._____) verpflichtet (Urk. 59). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 29. Juni 2011 Berufung anmelden (Urk. 46). Seine Berufungserklärung folgte am 4. Oktober 2011 (Urk. 60). Demnach wird an den von der Verteidigung vor Vorinstanz gestellten Anträgen festgehalten, die eine Verurteilung wegen Totschlags und eine Bestrafung mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe verlangten. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Privatklägerschaft war der Beschuldigte vor Vorinstanz "höchstens" zum Ersatz der Bestattungskosten bereit. Mit Eingabe vom 30. März 2012 liess er die Ziffern 4-11 des vorinstanzlichen Urteils als anerkannt und nicht angefochten erklären (Urk. 68). Am 11. Juli 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten eine "Berufungserklärungsergänzung" ein, worin an erster Stelle ein Freispruch vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung, eventualiter eine Verurteilung wegen Totschlags sowie eine Bestrafung mit maximal drei Jahren Freiheitsstrafe und subeventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird (Urk. 72). Der Antrag auf Freispruch stellt indes eine unzulässige Ausdehnung der mit Eingaben vom 4.Oktober 2011 und 30. März 2011 erklärten, bzw. präzisierten Berufung dar und es ist deshalb darauf nicht einzutreten.
- 6 - Die Staatsanwaltschaft erklärte am 28. Oktober 2011 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Bemessung der Strafe. Beantragt wird eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren. Die Privatklägerschaft ergriff kein Rechtsmittel. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben hinsichtlich der Zivilansprüche (Dispositiv-Ziffern 4-7) und der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Ziff. 8) sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffern 9-11). Diese Entscheide sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
II. Objektiver und subjektiver Sachverhalt Der Beschuldigte räumte bereits in der ersten Einvernahme ein, seinen damaligen Arbeitgeber †B._____ am frühen Morgen des tt. November 2009 in den Räumlichkeiten von dessen Bäckerei in I._____ getötet zu haben. Das sich nachweislich wehrende Opfer war mit zahlreichen Messerstichen zu Tode gebracht worden, während der Beschuldigte als Angreifer unverletzt blieb. Die Todeszeit wird vom IRM mit "etwa ungefähr 07:45 bis 09:45" angegeben (Urk. 4/9 S. 3); sie ist jedoch aufgrund des SMS, welches der Beschuldigte im Anschluss an die Tat um 07:48 Uhr an einen Freund geschickt hat (Urk. 3/5), eher etwas früher anzusetzen. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, die Tat in einem Zustand fehlenden Bewusstseins begangen zu haben, in welchem er die Kontrolle verloren habe. In den ersten zwei Einvernahmen behauptete er zudem, das spätere Opfer sei, nachdem er diesem in der Backstube eine Ohrfeige verpasst habe, zuerst in Richtung des Büros gegangen und sei alsdann mit einem Messer in der Hand wütend und fluchend auf den Beschuldigten zugekommen. Eine Erinnerung daran, wie er seinem Chef daraufhin das Messer weggenommen und es selber gegen diesen gerichtet habe, erklärte der Beschuldigte nicht zu haben. In der dritten Einvernahme, nach Vorhalt, dass ihm diese Ausrede von seiner Ehefrau anlässlich
- 7 von Telefonaten mit ihm, als er noch in J._____ [Land in Europa] auf der Flucht war, suggeriert worden sei, liess der Beschuldigte die behauptete Notwehrsituation wieder fallen (Urk. 2/5 S. 3). Weiterhin hielt er jedoch daran fest, sich nicht an die Messerattacke gegen seinen Chef erinnern zu vermögen. Die Vorinstanz hatte deshalb vorerst die Frage zu entscheiden, ob der Beschuldigte, der sich im Tatzeitpunkt unbestreitbar in einem Zustand von Wut, Verzweiflung und Kränkung befunden hatte, sein Tun nicht mehr bewusst habe steuern können. Das Bezirksgericht ist bei der Frage eines allfälligen Kontrollverlusts von der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten ausgegangen, welches zwischen zwei möglichen Sachverhalten unterschied (Urk. 10/11 S. 51ff.). Der ersten Tatvariante legte der Gutachter die Sachdarstellung des Beschuldigten zugrunde, welche auf eine affektive Entladung aus enormer Wut und anschliessender Verdrängung des Erlebten schliessen liess. Auch wenn der Gutachter dabei von einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit in mittel- bis hochwertigem Bereich ausging, so ging er nicht so weit, einen gänzlichen Verlust der Steuerungsfähigkeit anzunehmen. Bei der zweiten Tatvariante mass der Gutachter dem Nachtatverhalten des Beschuldigten mehr Gewicht bei. Auch in diesem Falle war zwar von einer starken affektiven Aufladung im Konfliktgeschehen auszugehen, ohne dass es jedoch zu einem eruptiven Affektdurchbruch gekommen wäre. Vielmehr habe der Beschuldigte die Hemmmechanismen bewusst überwunden, um das erlittene Unrecht zu rächen und sich Genugtuung zu verschaffen. Dabei ging der Gutachter von einer lediglich leichtgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aus. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Tatvarianten ausführlich und nachvollziehbar auseinander (Urk. 59 S. 11-17). Sie würdigte dabei zum einen insbesondere das Aussageverhalten des Beschuldigten unter Berücksichtigung auch der Äusserungen gegenüber seiner Ehefrau am Telefon, als er noch in J._____ war, und zum anderen sein überaus berechnendes Verhalten in den ersten Stunden nach der Tat. Die Vorinstanz gelangte vorerst zur Auffassung, dass die anfängliche Notwehrlüge sowie das Verschweigen von Umständen, die auf bewusstes Handeln hindeuten würden, die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten "Filmris-
- 8 ses" stark beeinträchtigen würden. Des Weiteren korrespondiere - so die Vorinstanz - das schnelle und überaus berechnende Verhalten unmittelbar nach der Tat, das auf Verschleierung der Täterschaft und auf Zeitgewinn für die Flucht ausgerichtet war (Verstecken der Leiche, Organisieren des Transports nach Hause und dann zum Flughafen mittels eines guten Freundes und ohne Benützung des üblicherweise zur Verfügung stehenden Bäckerei-Lieferwagens, Verschwinden lassen des Tatmessers und der blutigen Kleidung, Lügengeschichte gegenüber dem Fahrer und der Familie betreffend des Motivs zur Reise … [nach] J._____, SMS-Anweisungen über einen weiteren Freund an seine Ehefrau betreffend Vorsprache beim Sozialamt und Einreichen der Scheidung, zuhause alsdann Duschen und Umziehen, Behändigung von Reisepass und Reisetasche, Verabschiedung von Frau und Kindern, Buchung und sofortiger Antritt des Fluges … [nach] J._____), nicht mit der Reaktion, die von einem Täter nach einer in einem Moment des Kontrollverlustes begangenen Bluttat zu erwarten gewesen wäre. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre "eine Person, der eben erst bewusst geworden ist, dass sie einen Menschen getötet hat, ohne sich daran erinnern zu können, geschweige denn sich dies erklären zu können […], kaum in der Lage gewesen, dermassen schnell, zielgerichtet und berechnend zu handeln" (Urk. 59 S. 16). Dem ist vorbehaltlos beizupflichten. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, wenn sie es für geradezu auffallend hielt, wie detailreich und weitschweifend der Beschuldigte unaufgefordert die Vorgänge unmittelbar vor und nach der eigentlichen Tathandlung schilderte, zum Tatvorgang jedoch, der aufgrund der Vielzahl an Messerstichen und der ebenfalls dokumentierten passiven und aktiven Abwehrhandlungen des Opfers Dutzende von Sekunden in Anspruch genommen haben muss, nichts zu sagen vermochte. Wenn das Bezirksgericht den geltend gemachten vollständigen oder hochgradigen Kontrollverlust und die Amnesie für den Tatzeitpunkt, ähnlich wie die bereits aufgedeckte Notwehrlüge, als blosse Schutzbehauptungen des Beschuldigten taxierte, so überzeugt dies. Es ist ohnehin gewichtiger auf das, was eine Person im Umfeld der Tat nachweislich gemacht hat, abzustellen, als was sie zu ihrer Verteidigung nachträglich aussagt, zumal wenn sie in auffälliger Weise nach der Tat den eigenen Vorteil gesucht hat, wie dies aus den Telefongesprächen des Beschuldigten, geführt auf der Flucht,
- 9 zum Ausdruck gekommen ist. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die tödliche Messerattacke trotz seines affektiven Gemütszustands bewusst und in einem Zustand grundsätzlich vorhandener Steuerungsund somit Kontrollfähigkeit verübt hat. Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 74 Rz. 5-8, 45 und 56), wonach entgegen den fachlich fundierten Ausführungen des Gutachters nicht allein von Affekt und allenfalls retrograder Amnesie, sondern darüber hinaus von einem Blackout bzw. Bewusstseinsverlust "während ein bis zwei Minuten der Tatbegehung" des Beschuldigten auszugehen sei, nicht zu überzeugen (soweit sie überhaupt anzuhören sind bzw. nicht der Begründung seines Antrags auf Freispruch dienen). Der Verteidiger – der sich hier, wie er selbst sagt, als "psychologische(r) Laie" betätigt – zieht diesen Schluss einzig aus den Schutzbehauptungen des Beschuldigten und einer Interpretation des äusseren Tat- und Nachtatverhaltens des Beschuldigten (Urk. 74 S. 7 ff.), welcher nicht gefolgt werden kann. Nicht zu überzeugen vermag zum Beispiel seine Begründung (a.a.O., Rz. 55), die 17 Stich- und die beiden Schnittverletzungen am Hals, die der Beschuldigte dem Verstorbenen zufügte, würden deshalb nicht für eine bewusste und zielgerichtete Tötung sprechen, weil ein oder zwei gezielte Messerstiche für eine Tötung an sich genügt hätten. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich diese zahlreichen Stiche und die zwei abschliessenden tiefen Schnitte in die Kehle nicht anders erklären lassen, als dass der Beschuldigte damit geradezu ein Überleben des Opfers bewusst ausschliessen wollte. Auch etwa der Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem er die Leiche im Kühlraum versteckt hatte, nicht auch noch die umfangreichen Blutlachen am Tatort entfernte, spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung (a.a.O., Rz. 34 ff.) nicht gegen ein bewusstes und zielgerichtetes Handeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte, um sich einen Zeitvorsprung für seine Flucht zu verschaffen, die Spuren seiner Tat soweit verwischte, als ihm dies möglich war.
- 10 -
III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Kriterien der tatbeständlichen Tötungsweisen gemäss Art. 111-113 StGB zutreffend aufgelistet. Auch soweit sie die Lehre und Praxis wiedergab, ist ihr beizupflichten. Die Qualifikation als Mord ist demnach zu Recht ausgeschieden worden (Urk. 59 S. 17). Im Detail hat sich die Vorinstanz mit der Würdigung der Tat des Beschuldigten als Totschlag auseinandergesetzt (a.a.O. S. 17-23). Diese Qualifikation wird von der Verteidigung für die richtige gehalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein asthenischer Affekt ausgeschlossen werden könne, da die Tat nicht als Ergebnis seiner als chronisch und seelisch belastenden Zustands zu bezeichnenden finanziellen Verhältnisse zu betrachten sei; es sei nicht diese seit Jahren angespannte Finanzlage gewesen, die zur Eskalation geführt habe, sondern erst die Ereignisse am frühen Morgen des tt. November 2009, als der Beschuldigte in seiner Person und Ehre direkt angegriffen wurde, sich der Konflikt folglich von einer geschäftlichen auf eine persönliche Ebene verlagert hatte (a.a.O. S. 20f.). Damit blieb die Frage zu beantworten, ob eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung vorgelegen und zur Tat geführt hat. Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass davon auszugehen sei, dass der vom Arbeitgeber ausgetrickste, beschimpfte und auch noch fristlos entlassene Beschuldigte ausgesprochen wütend, verzweifelt und in seiner Ehre verletzt gewesen sei (a.a.O. S. 21). Ohne Zweifel lag somit eine heftige Gemütsbewegung vor. Um den privilegierenden Tatbestand des Totschlags annehmen zu können, muss diese Gemütsbewegung jedoch entschuldbar sein, welches Kriterium die Vorinstanz verneinte. Sie verwies dazu insbesondere darauf, dass die Lohnrückstände in der Bäckerei noch nicht lange angedauert hatten und dass der Beschuldigte bereits seit Jahren enorm hohe Schulden aufgewiesen hatte (vgl. a.a.O. S. 22 und Urk. 11/18, 10/11 S. 24ff., 17/10 S. 3), als er zehn Monate vor der Bluttat die neue Arbeitsstelle antrat. Auch dafür, dass er die Wohnungsmiete seit Mai 2009 nicht mehr bezahlen konnte, trug der Beschuldigte weitgehend selber
- 11 - Schuld, hat er doch den Kontakt mit den Sozialbehörden, welche die Situation potenziell hätten entschärfen können, gescheut und zwar aus Gründen, die mit dem Arbeitgeber nicht direkt zusammenhingen (vgl. Urk. 3/10, 3/35 S. 2f., 3/33 S. 4). Festzuhalten ist ferner, dass der Beschuldigte von der Kündigung seiner Wohnung schon seit Juni 2009 wusste (Urk. 3/22+23) und dass er diese Information seiner Ehefrau vorenthalten hat, sodass er deren Reaktion, als sie am Ende dennoch davon erfuhr, aufgrund derer er sich die Nacht vor der Tat nicht mehr nach Hause traute, selber zu vertreten hat (vgl. Urk. 10/11 S. 33). Zu Recht taxierte die Vorinstanz sodann die Beschimpfungen, die das spätere Opfer gegenüber dem Beschuldigte ausgestossen haben soll, nicht als derart, dass die in eine Tötungshandlung mündende heftige Gemütsbewegung des Beschuldigten aus objektiver Warte begreiflich und verhältnismässig erscheinen würde; dass ein vernünftiger Mensch aus den gleichen sozialen Verhältnissen und unter den selben Bedingungen in einen vergleichbaren Affekt geraten wäre, schloss die Vorinstanz zu Recht aus (Urk. 59 S. 23). Damit fällt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 74 S. 14-17) – die Anwendung des Tatbestands des Totschlags ausser Betracht und die Bluttat des Beschuldigten ist gemäss dem Grundtatbestand der Tötung nach Art. 111 StGB zu beurteilen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nahm die Vorinstanz direkten Vorsatz ersten Grades an. Dies zu Recht, waren die Vielzahl und Art der Schnittverletzungen (16 Stiche in die Brust und auch zwei lange Schnittverletzungen im Kehlkopfbereich) doch darauf angelegt, den Tod des Opfers geradezu sicherzustellen. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (a.a.O. S. 23-25). Zu Recht erblickte die Vorinstanz im Handeln des Beschuldigten auch keine Rechtfertigungsgründe (a.a.O. S. 25f.). Die Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist deshalb zu bestätigen. Zu seinen Gunsten ist ihm mit der Vorinstanz, die auf das psychiatrische Gutachten abstellte (a.a.O. S. 25f.), für die Tatzeit immerhin eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren.
- 12 - Da die Vorinstanz, wie ausgeführt, die Tatvariante des vollständigen oder hochgradigen Steuerungsverlustes mit überzeugender Begründung verworfen hat, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 74 Rz. 77) nicht von einer mittel- bis hochgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Auch lässt sich, entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 74 Rz. 71 und 78), die Situation des Beschuldigten in keiner Weise mit dem Fall des sogenannten "Fluglotsenmörders" vergleichen, welcher durch ein tragisches Unglück die ganze Familie verloren hatte, weshalb sich Ausführungen im Sinne eines Vergleichs der beiden Taten erübrigen.
IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung vollständig und korrekt aufgeführt, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 59, S. 26-28, 30 und 32f.). Sie ist zurecht von einem Strafrahmen für vorsätzliche Tötung von 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und hat drauf hingewiesen, dass dieser Rahmen bei verminderter Schuldfähigkeit des Täters nur in aussergewöhnlichen Fällen unterschritten werden darf. Bei der Prüfung der objektiven Tatschwere führte die Vorinstanz richtigerweise die grosse Anzahl an lebensbedrohlichen Messerstichen an, die der Beschuldigte dem Opfer zugefügt hat, und den Umstand, dass das Vorgehen vom Verletzungsbild her als gezielt und brutal zu bezeichnen ist. Zurecht erwähnte die Vorinstanz auch die beiden langen Schnittverletzungen am Hals des Opfers (a.a.O. S. 24 und 28), die den Anschein machen, als ob damit die Tötung hätte besiegelt werden sollen. Zuletzt wies sie auf die durch Schnittverletzungen an beiden Händen und Armen des Opfers dokumentierten Verteidigungsversuche desselben hin, die aufzeigen, wie hilflos und erbärmlich diese Person, die dem Angreifer auch körperlich weit unterlegen war (vgl. Urk. 2/4 S. 5), sterben musste. Wenn die Vorinstanz aufgrund der objektiven Tatschwere auf eine hypothetische Einsatzstrafe von 17 Jahre schloss, so ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund des äusserst grausamen Vorgehens liegt die Tat des Beschuldigten –
- 13 entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 72 Rz. 82) – unter objektiven Gesichtspunkten nicht weit unterhalb eines Mordes. Ebenfalls zu folgen ist dem Bezirksgericht wenn es die Einsatzstrafe infolge der Bewertung der subjektiven Tatschwere um ein weiteres Jahr anhob (a.a.O. S. 29). An der direkten Tötungsabsicht des Beschuldigten ist aufgrund der Tatumstände nicht zu zweifeln, sodass seine Behauptung, er habe keinerlei Kontrolle über sein Tun gehabt, nicht zu hören ist. Als einzig denkbares Motiv hat die Vorinstanz zu Recht Vergeltung und Rache für die vom Beschuldigten seinem Arbeitgeber angelastete ungerechte Behandlung gesehen. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers (Urk. 74 Rz. 91) kann allerdings nicht gesagt werden, dass die Beschimpfungen und Beleidigungen des Opfers kulturell bedingt zu einer massiven und entsprechend strafmindernd zu berücksichtigenden Verletzung des Ehrgefühls des Beschuldigten geführt hätten. Der Beschuldigte hat heute selber ausgesagt, dass er keine Mühe damit gehabt habe, dass das Opfer über ihn geflucht habe, er habe diesem ja eine Ohrfeige gegeben, womit die Sache für ihn erledigt gewesen sei (Urk. 73 S. 10). Die dem Beschuldigten gutachterlich attestierte, leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit veranlasste die Vorinstanz jedoch dazu, die Einsatzstrafe um 4 Jahre auf 14 Jahre zu reduzieren (a.a.O. S. 30). Auch wenn dies eher wohlwollend erscheint, so erweist sich diese Strafminderung als vertretbar und sie ist im Ergebnis nicht zu bemängeln. Bei der Beurteilung der Täterkomponente hat die Vorinstanz in der Lebensgeschichte des Beschuldigten, für die auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann (a.a.O. S. 32), zu Recht keine strafzumessungsrelevanten Faktoren erblickt. Einzig seine strafvollzugsgedingte Trennung von Frau und Kindern wurde ihm richtigerweise leicht strafmildernd zugute gehalten. Dem stehen allerdings seine zwei Vorstrafen aus den Jahren 2005 und 2006 wegen Strassenverkehrs- bzw. Eigentumsdelikten gegenüber, die sich leicht straferhöhend auszuwirken haben. Sehr ausführlich hat sich das bezirksgerichtliche Urteil mit dem Nachtatverhalten des Beschuldigten auseinandergesetzt (a.a.O. S. 32-36). Auffällig überlegt und zielgerichtet, ja fast generalstabsmässig war seine Vorgehensweise in den
- 14 ersten Stunden nach der Bluttat bis zum Abflug in Richtung J._____: Das Verstecken der Leiche, die Beseitigung der Tatwaffe und von weiteren Spurenträgern, das bewusste Zurücklassen des Bäckereiwagens und das Organisieren einer anderen, unverdächtigen Fahrgelegenheit mittels Herbeirufen eines guten Freundes sowie das gegenüber diesem und der Ehefrau fingierten Motiv für die plötzliche Reise … [nach] J._____ sollten ihm einerseits Zeit für seine Flucht verschaffen und andererseits seine Täterschaft verschleiern. Er zeigte sich denn auch am Tag nach der Tat am Telefon mit seiner Frau recht erstaunt, dass der Tatverdacht trotz seiner Bemühungen bereits auf ihn gefallen war (vgl. Urk. 8/1). Die zahlreichen weiteren Telefonate mit seiner Ehefrau aus J._____ sind ebenfalls sehr aufschlussreich (Urk. 8/2-29): Sie zeigen, dass der Beschuldigte systematisch und ohne jede Reue darauf aus war, die für ihn günstigste Vorgehensweise zu ermitteln. Dass er bei der ebenfalls so vorteilhaft wie möglich inszenierten Rückkehr in die Schweiz unerwartet am Flughafen in … verhaftet wurde, war eine Art Regiefehler. Entgegen der Verteidigung (Urk. 74 Rz. 96). lässt sich nicht sagen, dass es die Ehefrau gewesen sei, welche sich bemüht habe, das für ihn günstigste Vorgehen zu ermitteln, und der Beschuldigte dieser bloss gefolgt sei, weil er zu sehr unter ihrem Einfluss gestanden und Furcht gehabt habe, von ihr verlassen zu werden. Vielmehr bat ihn seine Ehefrau am Telefon mehrmals und inständig darum, sich zu stellen und seine Verantwortung wahrzunehmen, wie die Vorinstanz zu Recht betont hat. Richtig erkannt hat die Vorinstanz auch, dass sich das alsdann an den Tag gelegte Bedauern des Beschuldigten mehr auf die nachteiligen Folgen der Tat für sein Leben und jenes seiner Familie bezog und Mitleid für das Opfer und dessen Angehörige nicht auszumachen war. Wenn die Vorinstanz beim Beschuldigten ebenso wenig eine Einsicht oder eine eigentliche Kooperation mit den Behörden zu erblicken vermochte und des Weiteren sein Aussageverhalten als taktierend und das grundsätzliche Geständnis, welches die zentralen Tateinzelheiten ausblendete, als taktisch motiviert qualifizierte, so ist dies alles gut begründet. Bleibt zugunsten des Beschuldigten einzig die Tatsache zu werten, dass er, wenn auch erst vier Monate nach der Tat, schliesslich doch in die Schweiz zurückkehrte und hier wenigstens grundsätzlich zu seiner Tat stand. Angesichts jedoch aller übrigen Aspekte seines Nachttatverhaltens muss in Übereinstimmung
- 15 mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass diese beiden Umstände nur noch sehr beschränkt strafreduzierend ins Gewicht fallen können. Die geringfügige Strafminderung, die sich daraus ergibt, und die weitere wegen der erwähnten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten werden allerdings von der durch die Vorstrafen bedingten Anhebung der Strafe wieder wettgemacht.
Die im Ergebnis von der Vorinstanz ausgefällte (unbedingte) Freiheitsstrafe von 14 Jahren ist folglich zu bestätigen, zumal auch die Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung keine neuen Argumente vorbrachte (Prot. II S. 7 und Urk. 75). Seit der Verhaftung des Beschuldigten am Flughafen … am 24. März 2010 und dem heutigen Tag befindet er sich im staatlichen Gewahrsam. Diese Haftzeit und die bisherige Dauer des vorzeitig angetretenen Strafvollzugs betragen bis heute 842 Tage, welche an die Strafe anzurechnen sind.
V. Kosten Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung und hat deshalb die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse sind die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, abzuschreiben. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in zweiter Instanz sind gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Juni 2011 hinsichtlich Dispositivziffern 4-7 (Zivilansprüche), 8
- 16 - (Herausgabe) und 9-11 (Kosten- und Entschädigungs-Dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Er wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 842 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − den Vertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
- 17 - − den Vertreter der Privatkläger, siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA- Profils und Vernichtung des ED-Materials" − das Migrationsamt des Kantons Zürich 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. Juli 2012
Der Vorsitzende:
lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
Urteil vom 13. Juli 2012 Urteil und Beschluss der Vorinstanz: 1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 461 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute (28. Juni 2011) erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger F._____ Fr. 13'200.– und dem Privatkläger H._____ Fr.13'780.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger F._____ und H._____ auf den Zivilweg verwiesen. 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatkläger C._____ und D._____ betreffend Versorgerschaden im Umfang von Fr. 79'440.– wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet den Privatklägern C._____, D._____, E._____ und F._____ je Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % ab tt. November 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger H._____ sowie G._____ werden abgewiesen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2011 beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten wie folgt herausgegeben: Die Handskizze (…), die Armbanduhr (…), das Poloshirt (…), das Trägerunterleibchen (…), die Hose (…) und die Unterhose (…) werden der Erbengemeinschaft von B._____ (über Rechtsanwalt lic. iur. Y._____) herausgegeben. Die Faserpelz-Kapuzenjacke (…) wird dem Beschuldigten herausgegeben. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Untersuchung werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger dem Beschuldigten auferlegt. Die Dolmetscherkosten, die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. Berufungsanträge: 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils vom 28. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB freizusprechen, eventualiter sei er des Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB schuldig zu sp... 2. Die Erkenntnisse der Vorinstanz zu den einzelnen Zivilansprüchen der Privatkläger gemäss Ziff. 4,5,6 und 7, der Beschlagnahme gemäss Ziff. 8 sowie der Kosten und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 9,10 und 11 des Urteilsdispositivs vom 28. Juni 2011... 3. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 4. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten. Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 28. Juni 2011 hinsichtlich Dispositivziffern 4-7 (Zivilansprüche), 8 (Herausgabe) und 9-11 (Kosten- und Entschädigungs-Dispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Er wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 842 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO blei... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste den Vertreter der Privatkläger, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Vertreter der Privatkläger, siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" das Migrationsamt des Kantons Zürich
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.