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Zürich Obergericht Strafkammern 10.01.2012 SB110622

10 gennaio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,729 parole·~29 min·1

Riassunto

fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110622-O/U/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Stephenson

Urteil vom 10. Januar 2012

in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Appellatin

betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 23. Dezember 2010 (GG100064)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. März 2010 (Urk. 23) und vom 1. September 2010 (Urk. 38) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. .– Barauslagen noch ausstehend 6. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge: a) Die erbetene Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 64 S. 1) "1. Unter Aufhebung des Urteils des 5. Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster vom 23. Dezember 2010 sei der Appellant vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen;

- 3 - 2. Eventuell sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster und vor der Staatsanwaltschaft neu zu entscheiden; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich, Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: I. 1.a) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. November 2009 (Urk. 9) wurde der Angeklagte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 140.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Strafbefehl liess der Angeklagte mit Eingabe vom 25. Januar 2010 fristgerecht Einsprache erheben (Urk. 11). Die Begründung der Einsprache ging am 2. März 2010 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland ein (Urk. 16). Am 19. März 2010 wurde der Angeklagte staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. 20). Daraufhin wurde mit Anklageschrift vom 25. März 2010 Anklage beim Bezirksgericht Uster erhoben. b) Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2010 wurde die Anklage zugelassen (Prot. I S. 29). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 18. Mai 2010 setzte der Einzelrichter den Entscheid mit Verfügung vom 29. Juni 2010 aus und wies die Akten an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zurück mit dem Ersu-

- 4 chen, die Anklageschrift im Sinne der Erwägungen in der Rückweisungsverfügung abzuändern (Urk. 36). Aus den betreffenden Erwägung geht hervor, dass zwischen der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl vom 26. November 2009 (Urk. 9), in welchem von "grobfahrlässiger Fahrweise" die Rede ist, und der Anklageschrift vom 25. März 2010 (Urk. 23), in welcher sinngemäss von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln die Rede ist, eine Diskrepanz besteht. Da sich nach Auffassung der Vorinstanz aus dem Untersuchungsergebnis eine fahrlässige Tatbegehung ergab, weshalb angesichts des Wortlautes der Anklage keine Verurteilung möglich gewesen wäre, wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, die Anklageschrift im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO abzuändern (Urk. 36). Dieser Aufforderung kam die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Anklageschrift vom 1. September 2010 nach. In der Folge verzichtete der Angeklagte auf die Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung (Urk. 40). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 setzte der Einzelrichter dem Angeklagten eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zur Anklageschrift vom 1. September 2010 Stellung zu nehmen (Urk. 41). Die entsprechende Stellungnahme ging am 2. November 2010 bei der Vorinstanz ein (Urk. 43). 2.a) Mit schriftlich eröffnetem Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster vom 23. Dezember 2010 wurde der Angeklagte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festgesetzt (Urk. 54 S. 15 f.). b) Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 innert Frist die Berufung anmelden (Urk. 46). Mit den fristgerecht eingereichten Beanstandungen der Verteidigung vom 23. August 2011 stellt diese den Antrag, es sei der Angeklagte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, eventualiter sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 5 im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor der Staatsanwaltschaft neu zu entscheiden (Urk. 49). Die Staatsanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59). Beweisanträge wurden keine gestellt. 3. Seit 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung und als entsprechendes Ausführungsgesetz das kantonale Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht beurteilt. Im vorliegenden Berufungsprozess gelangen somit die Normen der bisherigen kantonalen Strafprozessordnung (ZH-StPO) und des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zur Anwendung. II. 1. Der Angeklagte hat den ihm in der Anklageschrift vom 1. September 2010 (Urk. 38) vorgeworfenen objektiven Sachverhalt eingestanden (Urk. 20 S. 2; Prot. I S. 5). Er sagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er sei unachtsam gewesen. Er habe gedacht, es seien 120 km/h erlaubt. Er habe die nacheinander signalisierten Reduktionen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h und dann von 100 km/h auf 80 km/h nicht gesehen (Prot. I S. 5). Das Geständnis des Angeklagten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Somit ist erstellt, dass der Angeklagte am 16. August 2009 seinen Personenwagen der Marke BMW 120 D, Kontrollschild …, auf der …autobahn … in Richtung B._____ lenkte und dabei im sogenannten "…" mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h unterwegs war, obwohl dort die zulässige Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzt ist. In subjektiver Hinsicht machte der Angeklagte geltend, dass er die für den genannten Streckenabschnitt auf der … geltende signalisierte Höchstgeschwindigkeit übersehen habe (Prot. I S. 5). 2.a) Die Verteidigung machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen geltend, dass der Angeklagte das Geschwindigkeits-

- 6 signal übersehen und dadurch unbewusst fahrlässig gehandelt habe. Es liege deshalb zwar eine pflichtwidrige Unachtsamkeit vor, jedoch nicht zwingend ein rücksichtsloses Verhalten. Die Verteidigung bestritt, dass der Angeklagte vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich die Signalisation missachtet habe. Unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_622/2009 erachtete die Verteidigung die Voraussetzungen für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung als nicht gegeben, da das Verhalten des Angeklagten nicht als rücksichtslos bezeichnet werden könne. Stattdessen sei auf eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu erkennen (Urk. 34). b) Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 1. November 2010 zur abgeänderten Anklageschrift vom 1. September 2010 führte die Verteidigung aus, dass die Vorinstanz offenbar davon ausgegangen sei, dass der von der Anklägerin behauptete Sachverhalt - zumindest in subjektiver Hinsicht - nicht den vorgeworfenen Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllen würde. Da die Anklägerin in ihrer Anklageschrift vom 1. September 2010 jedoch weiterhin die grobe Verkehregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zur Anklage bringe, sei der Angeklagte wegen der Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen (Urk. 43). c) In den Beanstandungen bzw. in der Berufungsbegründung vom 23. August 2011 wiederholte die Verteidigung die bisher dargelegten Argument und machte zusätzlich geltend, dass aus der Anklageschrift nicht hervorgehe, welches "Verschuldensmass" (gemeint: vorsätzliche, eventualvorsätzliche oder grobfahrlässige Begehung) dem Angeklagten vorgeworfen werde. Ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen werde, müsse aber immer völlig klar sein (Verweis auf BGE 120 IV 348, E. 3c). Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein Verstoss gegen das Anklageprinzip vorliege. Die Vorinstanz habe die Anklage in Anwendung von § 182 Abs. 3 ZH-StPO ausdrücklich deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, "da aus den Akten folglich nicht ersichtlich ist, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom 25. März 2010 nicht mehr die grobfahrlässige, sondern die vorsätzliche oder

- 7 zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung zur Anklage bringt und sich das Untersuchungsergebnis somit nicht mit dem zur Anklage gebrachten subjektiven Sachverhalt deckt (...)" (Verweis auf Urk. 36). Weiter habe die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass der "einvernehmende Staatsanwalt nach erfolgter Einsprache gegen den vorerwähnten Strafbefehl die subjektiven Tatbestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht weiter thematisierte und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangte" (Verweis auf Urk. 36). Mit anderen Worten habe die Vorinstanz die Sache einerseits zur Abänderung/Ergänzung der Anklage zurückgewiesen, andererseits zur Ergänzung der Untersuchung, was gemäss Lehre und Rechtsprechung zu § 182 Abs. 3 ZH-StPO (Änderung der Anklage) und § 183 Abs. 2 ZH-StPO (Ergänzung der Untersuchung) nicht zulässig sei (Urk. 49 S. 4 f.). Im Weiteren bestritt die Verteidigung, dass der Angeklagte in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der groben Verkehregelverletzung erfüllt habe und verwies dabei insbesondere auf BGE 6B_622/2009. Vorab sind die prozessualen Einwände der Verteidigung im Zusammenhang mit der Rückweisung der Anklage durch die Vorinstanz zu behandeln. Anschliessend soll im Rahmen der rechtlichen Würdigung (unten Ziff. III) geklärt werden, ob der Angeklagte im vorliegenden Fall den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllte oder nicht. 3. a) Wie die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung zu Recht ausführte, ist die Verbindung einer gerichtlichen Aufforderung zur Anklagekorrektur im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO mit einer Rückweisung nach § 183 Abs. 2 ZH-StPO bezüglich des gleichen Mangels grundsätzlich unzulässig. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz liegt in casu jedoch nicht vor. Die Vorinstanz hielt in den Erwägungen ihrer Rückweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 fest, dass die Anklagebehörde dem Angeklagten im Strafbefehl vom 26. November 2009 noch vorgeworfen habe, er habe durch seine zumindest grobfahrlässige Fahrweise infolge der stark übersetzten Geschwindigkeit des Fahrzeuges weitere Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdet (Urk. 9 S. 3; Urk. 36 S. 3). Weiter hielt die Vorinstanz in der genannten Rückweisungsverfügung fest, dass der einvernehmende Staatsanwalt

- 8 nach erfolgter Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl die subjektiven Tatbestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung nicht weiter thematisiert und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangt habe. Somit sei aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Staatsanwalt in der Anklageschrift vom 25. März 2010 nicht mehr die grobfahrlässige, sondern die vorsätzliche oder zumindest eventualvorsätzliche Tatbegehung zur Anklage gebracht habe (Urk. 9 S. 3; Urk. 23 S. 2; Urk. 36 S. 3). Die Vorinstanz erachtete deshalb das Untersuchungsergebnis als nicht mit dem zur Anklage gebrachten subjektiven Sachverhalt übereinstimmend, weshalb der Angeklagte gestützt auf die Anklageschrift vom 25. März 2010 aus Sicht der Vorinstanz hätte freigesprochen werden müssen, obwohl er eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h anerkannt hatte (Urk. 36). Die Verteidigung leitet aus den Ausführungen der Vorinstanz in der Rückweisungsverfügung vom 29. Juni 2010 zu Unrecht ab, dass der subjektive Tatbestand nach der Rückweisung noch zu klären gewesen wäre. Aus dem Kontext der Ausführungen in der Rückweisungsverfügung und aus den Akten geht klar hervor, dass die Rückweisung nicht zur Abklärung des subjektiven Tatbestandes, sondern nur zur Abänderung der Anklage zurückgewiesen wurde, und zwar zur Behebung der Diskrepanz zwischen dem Text der Anklageschrift, der von einer vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausging, und dem Untersuchungsergebnis, welches eine fahrlässige Tatbegehung ergeben hatte. Die Formulierung in den Erwägungen der Rückweisungsverfügung der Vorinstanz, wonach der Staatsanwalt nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl die subjektiven Tatbestandselemente einer groben Verkehrsregelverletzung nicht weiter thematisiert habe und diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse erlangt worden seien, bedeutet nicht, dass die Vorinstanz damit zum Ausdruck brachte, die fahrlässige Tatbegehung sei nicht als erstellt zu betrachten. Einzig die vorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Tatbegehung erachtete die Vorinstanz zu Recht als nicht erstellt. Dementsprechend ist in der Rückweisungsverfügung die Rede davon, dass die subjektiven Tatbestandselemente nicht weiter thematisiert und diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse erlangt worden seien (Urk. 36 S. 3). Mit keinem Wort wird gesagt, dass die Untersuchung bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung unvollständig gewesen wäre. Es

- 9 besteht deshalb keine Veranlassung, die Rückweisung im Sinne von § 182 Abs. 3 ZH-StPO durch die Vorinstanz zu beanstanden, da sie klar nur die Abänderung bzw. Anpassung der Anklage an das aus Sicht der Vorinstanz gegebene Untersuchungsergebnis zum Ziel hatte, was dem Sinne und Zweck von § 182 Abs. 3 StPO entspricht. b) Es liegt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch kein Verstoss gegen das Anklageprinzip vor, zumal in der massgeblichen Anklageschrift vom 1. September 2010 eine genügend klare Umschreibung für die fahrlässige Tatbegehung enthalten ist, was bereits in den Erwägungen der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde. Auf diese Ausführungen kann hier verwiesen werden (Urk. 54 S. 5, § 161 GVG). c) Inwiefern der subjektive Tatbestand der eingeklagten groben Verkehrsregelverletzung erstellt werden kann, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung darzulegen. III. 1.a) Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist somit in objektiver Hinsicht kumulativ erforderlich, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, und dass der Täter eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder eine solche in Kauf nahm, mithin die Verkehrssicherheit ernsthaft abstrakt oder konkret gefährdet hat. Die Formulierung "in Kauf nimmt" ist im vorliegenden Zusammenhang kein Hinweis auf einen notwendigen Eventualvorsatz. Es genügt für die Tatbegehung ein grobfahrlässiges Handeln. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Art. 90 Ziff. 2 SVG spricht von "ernstli-

- 10 cher Gefahr". Damit ist nicht die unmittelbar drohende, sondern vielmehr die erhebliche (konkrete oder abstrakte) Gefährdung gemeint (Giger, Kommentar SVG, 7. Aufl., Zürich 2008, N 13 zu Art. 90 SVG und dortige Verweisungen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses Verhalten. Ein solches ist unter anderem zu bejahen, wenn der Täter ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart (BGE 131 IV 133, Erw. 3.2; BGE 130 IV 32, E. 5.1., je mit Hinweisen). b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Höchstgeschwindigkeitssignale sind Signale im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SSV nennt das Signal "Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Höchstgeschwindigkeitsvorschriften sind ohne Weiteres als wichtige Verkehrsvorschriften zu qualifizieren, dienen sie doch in der Regel in ausgeprägtem Masse der allgemeinen Verkehrssicherheit. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (die grundsätzlich 120 km/h beträgt) um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 6B_622/2009, Erw. 3.3.1, sowie BGE 123 II 37 und 113). c) Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die im "…" vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten, was eine massive Abweichung darstellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten ist gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabhängig von der konkreten oder abstrakten Gefährdungssituation objektiv und grundsätzlich auch subjektiv als grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu qualifizieren. d) In Präzisierung dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG streng gehandhabt werden müsse. Es dürfe insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive

- 11 schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Im damaligen Fall verneinte das Bundesgericht ein rücksichtsloses Verhalten eines Automobilisten, der eine bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion wegen Feinstaubbelastung auf der Autobahn von 120 km/h auf 80 km/h übersehen und die erlaubte Geschwindigkeit um 51 km/h überschritten hatte. Das Bundesgericht beurteilte das Verhalten als pflichtwidrig unachtsam, was zwar als Fehlverhalten, nicht aber als Rücksichtslosigkeit einzustufen sei, da kein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart worden sei (BGE 6B_109/2008, Erw. 3.2). In weiteren Entscheiden führte das Bundesgericht aus, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, desto eher sei die Rücksichtslosigkeit zu bejahen, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen würden (BGE 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008, Erw. 3.2; BGE 6B_193/2008 vom 7. August 2008, Erw. 2.1, und BGE 6B_703/2007 vom 6. Februar 2008, Erw. 6.3). In BGE 6B_622/2009 erachtete das Bundesgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h innerorts zwar als pflichtwidrig unachtsam, aber nicht als rücksichtslos. Bei diesem Entscheid spielte ähnlich wie im obgenannten BGE 6B_109/2008 eine entscheidende Rolle, dass es sich bei der betreffenden Geschwindigkeitsbeschränkung um einen Teil der kurzfristigen Massnahmen des Verkehrsberuhigungskonzeptes N5 linkes Bielerseeufer handelte. Es fiel für das Bundesgericht ins Gewicht, dass die damalige Vorinstanz sich nicht mit der Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit auseinandergesetzt hatte, zumal der betreffende Strassenabschnitt der N5 gut ausgebaut und übersichtlich sei, die Strasse sei trocken gewesen und es hätten gute Sicht- und Lichtverhältnisse geherrscht (BGE 6B_622/2009, Erw. 3.4). 2.a) Unter Berufung auf die genannten BGE 6B_109/2008 und BGE 6B_622/2009 liess der Angeklagte geltend machen, er habe den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt, insbesondere mangle es am erforderlichen rücksichtslosen Verhalten des Angeklagten. Es dürfe nicht einzig auf die wiederholte und gut sichtbare Signalisation der zulässigen Geschwindigkeit ankommen, es müssten vielmehr auch die im konkreten Fall herrschenden Sicht-, Licht- und Strassenverhältnisse und das Verkehrsaufkommen sowie der Aus-

- 12 baustandard und die Übersichtlichkeit des entsprechenden Streckenabschnitts berücksichtigt werden (Urk. 16, Urk. 34, Urk. 43 und Urk. 49 S. 8 f.). b) Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Den genannten Bundesgerichtsentscheiden lagen spezielle Umstände bei der Geschwindigkeitssignalisation vor, indem bei BGE 6B_109/2008 Umweltschutzgründe (Feinstaubbelastung) und bei BGE 6B_622/2009 Verkehrsberuhigungsmassnahmen das Motiv für die Geschwindigkeitsreduktionen bildeten, wobei es sich im ersteren Fall nur um eine kurz befristete Reduktion des zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelte. Es bestand in beiden Fällen eine Diskrepanz zwischen dem Ausbaustandard, der Übersichtlichkeit des Streckenabschnittes und der Strassenverhältnisse einerseits und der Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h bzw. 60 km/h andererseits. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war denn auch die besagte Signalisation aufgrund der geschilderten Umstände kaum zu erwarten und erfolgte jedenfalls nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit. Vorliegend ist nicht nur zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleich zwei Signale hintereinander aus pflichtwidriger Unachtsamkeit nicht wahrnahm, sondern vor allem auch, dass die Strassenführung im betreffenden Abschnitt, der bezeichnenderweise als "…" bekannt ist, aufgrund einer Doppelkurve sicherheitstechnisch als problematisch zu bezeichnen ist. Die Darstellung der Verteidigung, wonach es sich um einen nahezu geradlinig verlaufenden Streckenabschnitt handle, trifft gerade nicht zu. Dabei ist auch für den ortsunkundigen Lenker bereits auf Höhe der Signaltafel 80 km/h und weit vor dem fest installierten Radargerät klar ersichtlich, dass eine für Autobahnverhältnisse als eng zu bezeichnende Rechtskurve beginnt, zumal die gut sichtbare Kurvensignalisation mit schwarzen Pfeilsymbolen bereits kurz nach der Signaltafel 80 km/h beginnt und am linken Fahrbahnrand weitergeführt wird (vgl. Urk. 35). Die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entspricht somit der Strassenführung und hat ihren Grund in der Verkehrssicherheit. Angesichts der Kurvensignalisation wäre für den Angeklagten eine Reduktion seiner Geschwindigkeit von über 120 km/h auch ohne die von ihm übersehene Geschwindigkeitssignalisation angezeigt gewesen, da ein Bremsmanöver in einer Kurve bei einer Geschwindigkeit von über 120 km/h ein erhebliches Sicherheitsrisiko schafft, wie dies in der Anklageschrift zu

- 13 - Recht erwähnt wird. In dieser Situation, welche nicht mit den Sachverhalten in den beiden genannte Bundesgerichtsentscheiden zu vergleichen ist, hat nun der Angeklagte die signalisierte Höchstgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmarge von 6 km/h um 42 km/h überschritten und dadurch eine erhebliche abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen. Hierzu ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält, dass die Rücksichtslosigkeit eher zu bejahen ist, je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiege, soweit nicht besondere Indizien dagegen sprechen (BGE 6B_563/2009 vom 20. November 2009 und BGE 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008). c) Die vorliegend vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit liegt massiv über der auf diesem Autobahnabschnitt zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Gemäss der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf Autobahnen schon ab einer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h überschreitenden Geschwindigkeit auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geschlossen werden. Der Angeklagte hat im vorliegenden Fall zudem nicht nur eine, sondern gleich zwei hintereinander gestaffelte Höchstgeschwindigkeitssignale übersehen. Auf dem entsprechenden Streckenabschnitt wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit nämlich stufenweise zunächst durch zwei Schilder links und rechts der Fahrbahn auf 100 km/h und danach durch zwei weitere Signaltafeln auf 80 km/h gesenkt (Urk. 20 S. 2; Urk. 35; Prot. I S. 5 f.). Der Angeklagte musste angesichts der oben geschilderten, auch für ihn als ortsunkundigen Lenker erkennbaren und signalisierten Kurvensituation jederzeit mit der Möglichkeit einer signalisierten Geschwindigkeitsbegrenzung rechnen. Das Verhalten des Angeklagten ist angesichts der geschilderten Umstände als grobfährlässig und durchaus auch als rücksichtslos zu bezeichnen. Es liegen somit keine Indizien vor, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der bisherigen Bundesgerichtspraxis rechtfertigen würden. 3. Die Vorinstanz hat den Angeklagten somit zu Recht der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbin-

- 14 dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen ist. IV. 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Regeln der Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11; § 161 GVG). Es ergibt sich ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Ziff. 2 GVG). 2.a) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Angeklagte sein Arbeitspensum seit 1. Januar 2012 von 80 % auf 90 % gesteigert hat und sich damit auch sein monatliches Nettoeinkommen von ursprünglich Fr. 6'380.– entsprechend erhöht hat (Urk. 61/4 ff.; Prot. II S. 5 und 6 f.). b) Zum objektiven Tatschverschulden ist vorab ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 54 S. 12). Hervorzuheben ist, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse (Kurve) ein erhebliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer schuf. Beim subjektiven Tatverschulden ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zwar grobfahrlässig, jedoch nicht vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich handelte. c) Bei der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich dieser Umstand jedoch nicht strafmindernd auszuwirken, da dies als Normalfall zu betrachten ist. Das grundsätzliche Geständnis des Angeklagten in tatsäch-

- 15 licher Hinsicht ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da die Beweislage aufgrund der Radarmessung ohnehin klar ist. d) Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verletzungen der Verkehrsregeln ist das Verschulden des Angeklagten noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist deshalb die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen durchaus angemessen. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen ist (vgl. lit. e). e) Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. unten Ziff. 4), stellt sich die Frage, ob sie gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbindungsstrafe soll einerseits im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 18. Aufl., Zürich 2010, N 25 zu Art. 42 mit Verweisungen; insbesondere BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Da es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um ein Massendelikt handelt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es angemessen, dem Angeklagten zusätzlich eine Busse aufzuerlegen. 3.a) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 13). Gegenüber der Vorinstanz ist ein leicht erhöhtes Einkommen von rund Fr. 7'000.– zu berücksichtigen. Ausserdem hat die Vorinstanz die Wohnungsmiete des Angeklagten

- 16 berücksichtigt, was nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspricht. Dementsprechend wäre der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz etwas höher anzusetzen. Aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) kann der Tagessatz jedoch nicht erhöht werden, weshalb er bei Fr. 90.– zu belassen ist. b) Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verbindungsstrafe handelt, denn das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dieser Aspekt wurde durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, zumal die ausgefällte Busse die Hälfte des Gesamtbetrages der Geldstrafe ausmacht, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu hoch ist. Der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 27 zu Art. 42 mit Verweisung auf BGE 6B_912/2008). Unter Anwendung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 400.-- angemessen. Für den Fall, dass der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. Die Vorinstanz hat für die auszufällende Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den bedingten Vollzug gewährt (Urk. 54 S. 14). Schon aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) ist der Aufschub des Vollzuges zu bestätigen und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen.

- 17 - V. 1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 49 S. 2 und S. 9) ist es nicht angezeigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festzulegen. Einerseits wurden für das mit der Anklage vom 25. März 2010 abgeschlossene Untersuchungsverfahren keine Kosten verrechnet (vgl. Urk. 23 Anhang). Ebenso gilt dies für die Bezirksgerichtliche Erledigung mit Rückweisungsverfügung (Proz. Nr. GG100023; vgl. Urk. 36 S. 4). Andererseits rechtfertigt das gegenüber dem ursprünglichen Strafbefehl vom 26. November 2009 geringer ausgefallene Strafmass im vorinstanzlichen Urteil keine Berücksichtigung bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Anklagebehörde nicht am genannten Strafbefehl festhielt (§ 322 Abs. 2 ZH-StPO), sondern statt dessen im Sinne von § 322 Abs. 3 ZH-StPO eine Anklage erhob. Da die Vorinstanz den Angeklagten in der Folge anklagegemäss schuldig sprach und das von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafmass in Ausübung ihres Ermessens geringfügig reduzierte, besteht keine Veranlassung, das vorinstanzliche Kostendispositiv zu ändern. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Angeklagte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Reduktion der Verbindungsbusse rechtfertigt keine Berücksichtigung bei der Kostenauflage. Somit sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (§ 396a ZH-StPO). Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

- 18 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Angeklagten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, … [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 19 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 10. Januar 2012

Der Präsident:

lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Stephenson

Urteil vom 10. Januar 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 6. Die Kosten, inklusive diejenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge: "1. Unter Aufhebung des Urteils des 5. Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster vom 23. Dezember 2010 sei der Appellant vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen; 2. Eventuell sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Uster und vor der Staatsanwaltschaft neu zu entscheiden; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Das Gericht erwägt: I. II. III. 1.a) Eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise verletzt und eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Zur Erfüllung des Tatbes... b) Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Höchstgeschwindigkeitssignale sind Signale im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SSV nennt das Signal "Höchstgeschwindigkeit" die Geschwindigkeit in Stundenkilom... c) Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte die im "…" vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h überschritten, was eine massive Abweichung darstellt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten ist gemäss der oben dargelegte... d) In Präzisierung dieser Rechtsprechung hielt das Bundesgericht im Entscheid 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 fest, dass die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Ziff. 2 SVG streng gehandhabt werden müsse. Es dürfe insbesondere nicht... 2.a) Unter Berufung auf die genannten BGE 6B_109/2008 und BGE 6B_622/2009 liess der Angeklagte geltend machen, er habe den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht erfüllt, insbesondere mangle es am erforderlichen rücksichtslosen Verhalten... b) Der Argumentation der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Den genannten Bundesgerichtsentscheiden lagen spezielle Umstände bei der Geschwindigkeitssignalisation vor, indem bei BGE 6B_109/2008 Umweltschutzgründe (Feinstaubbelastung) und bei BGE ... IV. 2.a) Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffende Ausführungen gemacht, auf welche Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 54 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, das... b) Zum objektiven Tatschverschulden ist vorab ebenfalls auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 54 S. 12). Hervorzuheben ist, dass die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h aufgrund der konkr... c) Bei der Täterkomponente ist festzustellen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat und über einen einwandfreien automobilistischen Leumund verfügt (Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich dieser Umstand ... d) Innerhalb des denkbaren Spektrums von groben Verletzungen der Verkehrsregeln ist das Verschulden des Angeklagten noch als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der relevanten Strafzumessungsgründe ist deshalb die von der Vorinstanz ausgefäl... e) Da die Geldstrafe bedingt aufzuschieben ist (vgl. unten Ziff. 4), stellt sich die Frage, ob sie gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist, wie dies die Vorinstanz entschieden hat. Mit einer Verbindungsstrafe so... 3.a) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen in den vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 54 S. 13). Gegenüber der Vorinstanz ist ein leic... berücksichtigt, was nicht der bundesgerichtlichen Praxis entspricht. Dementsprechend wäre der Tagessatz gegenüber der Vorinstanz etwas höher anzusetzen. Aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" (Verschlechterungsverbot) kann der Tagessatz jedo... b) Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verbindungsstrafe ha... 4. Die Vorinstanz hat für die auszufällende Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, den bedingten Vollzug gewährt (Urk. 54 S. 14). Schon aufgrund des Verbotes der "reformatio in peius" (V... V. 1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen. Entgegen dem Eventualantrag der Verteidigung (Urk. 49 S. 2 und S. 9) ist es nicht angezeigt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen de... Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.– und dem Angeklagten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland  die Vorinstanz  das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, … [Adresse]  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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