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Zürich Obergericht Strafkammern 19.07.2012 SB110601

19 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,688 parole·~1h 8min·3

Riassunto

qualifizierte Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110601-O/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic.iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic.iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri

Urteil vom 19. Juli 2012

in Sachen

A._____, Angeklagter und I. Appellant bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ per 17. Oktober 2011 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und II. Appellantin

sowie

1. B._____, 2. C._____, Geschädigte und III. Appellantinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____

- 2 betreffend qualifizierte Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG100021)

- 3 -

Anklage: (Urk. 36A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. Januar 2010 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 129 S. 189ff.) Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 und 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. b StGB; − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB;

- 4 - − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB; − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Körperverletzung (bzgl. Nähen der Wunde); − der sexuellen Nötigung (bzgl. anales Einführen der Zigarrenhülle/ WC-Pumpe); − der versuchten sexuellen Nötigung (bzgl. der Banane); − des Menschenhandels zum Nachteil von B._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____); − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____; − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 903 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 200.–. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 5. Es wird die Verwahrung des Angeklagten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.

- 5 - 6. Die Geschädigten F._____, B._____, C._____ und N._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____, F._____, B._____, C._____ und N._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten O._____ Fr. 50'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten F._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Der Angeklagte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten D._____ verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten N._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 6 - 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 288.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 62'023.70 Auslagen Untersuchung Fr. 19'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 43'997.45 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, werden dem Angeklagten auferlegt. 15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft 1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 25. November 2010. 2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (bezüglich Nähen der Wunde, Vorfall Boxerohr) − der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (bezüglich Vorfall mit dem Handtuch) − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (bezüglich anales Einführen der Zigarrenhülle / WC-Pumpe)

- 7 - − der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (bezüglich Banane) − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von O._____ − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (bezüglich Hin und Her zwischen dem Beschuldigten und D._____) − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von O._____ − der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 aBetmG sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. 4. Es sei die Verwahrung anzuordnen.

b) Der Geschädigten B._____: 1. Der Angeklagte A._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch gemäss BGZ des Menschenhandels bezüglich des Hin und Hers zwischen A._____ und D._____ sowie dem versuchten Verkauf an G1._____ schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

- 8 - 3. Die drei Angeklagten G2._____, D._____ und A._____ seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag von Fr. 60'000.--. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Angeklagten.

c) Der Geschädigten C._____: 1. Der Geschädigten sei eine Genugtuung von Fr. 45'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 21.02.2008 zuzusprechen. 2. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

d) Der Verteidigung des Angeklagten A._____: 1. Der Angeklagte sei von sämtlichen noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorwürfen freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Von der Anordnung einer Verwahrung sei abzusehen. 4. Die Zivilforderungen seien, soweit anerkannt, gutzuheissen. Im Übrigen sei auf diese nicht einzutreten resp. seien sie auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 5. Der Angeklagte sei aus der Haft zu entlassen und für die erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen. 6. Die Kosten dieses Verfahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 9 - Das Gericht erwägt: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 129 S. 5 f.). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 14. Januar 2010 (Urk. 36A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, Vergewaltigung, Abtreibung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Förderung der Prostitution, Gefährdung des Lebens, mehrfache (teilweise versuchte) Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, Tätlichkeiten, mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Anordnung der Verwahrung (HD Urk. 73 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten A._____ sowie G3._____ (SB110517), D._____ (SB110514), G2._____ (SB110481) und G4._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Auf die Anklage gegen G4._____ trat die Vorinstanz mit Urteil und Beschluss vom 25. November 2010 nicht ein (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, i.S. gegen G4._____, betr. Menschenhandel etc., DG090591, Urk. 55). Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhoben Rekurs wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich am 24. Oktober 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Ordner 5 der Beizugsakten. a.E.). Die Geschädigte B._____ meldete im Verfahren gegen die Angeklagte G4._____ am 9. Dezember 2010 und damit rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an, reichte dann aber nach Zustellung des begründeten Entscheids keine Beanstandungsschrift ein. Das Obergericht trat in der Folge mit Beschluss vom 20. Februar 2012

- 10 auf die Berufung der Geschädigten B._____ nicht ein (Beizugsakten G4._____, Urk. 67). Das gegen G4._____ geführte Verfahren spielt daher im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rolle mehr. Mit Urteil vom 25. November 2010 (Urk. 129 S. 189 ff.) sprach die Vorinstanz den Angeklagten des qualifizierten Menschenhandels, der qualifizierten Vergewaltigung, der Abtreibung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde der Angeklagte indessen von den Vorwürfen des Menschenhandels zum Nachteil von B._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____) sowie zum Nachteil von E._____, der sexuellen Nötigung (bzgl. anales Einführen der Zigarrenhülle / WC-Pumpe) sowie der versuchten sexuellen Nötigung (bzgl. der Banane), der Förderung der Prostitution zum Nachteil von E._____, der Körperverletzung (bzgl. Nähen der Wunde), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländergesetzes. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren, abzüglich 903 Tage erstandene Haft, eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- und eine Busse von Fr. 200.- aus. Gleichzeitig wurde die Verwahrung des Angeklagten angeordnet. Die Geschädigten F._____, B._____, C._____ und N._____ (recte: N._____) wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____, F._____, B._____, C._____ und N._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Scharsatzanspruches wurden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Sodann wurde der Angeklagte verpflichtet, der Geschädigten O._____ Fr. 50’000.-, der Geschädigten F._____ Fr. 10’000.-, der Geschädigten C._____ Fr. 10’000.- und der Geschädigten N._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezahlen. In den Mehrbe-

- 11 trägen wurden die Genugtuungsbegehren abgewiesen. Weiter wurde der Angeklagte unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten D._____ verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen wurden dem Angeklagten auferlegt, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte der Angeklagte Berufung gegen das Urteil (Urk. 100). Am 3. Dezember 2010 folgte die Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 101) und am 9. Dezember jene der Geschädigten B._____ (Urk. 102) und C._____ (Urk. 103). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 108 = Urk. 129) am 31. Mai 2011 (Urk. 109/1-5) resp. 6. Juni 2011 (Urk. 109/7), resp. 7. Juni 2011 (Urk. 109/6) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni, Urk. 83), die Geschädigte ... (am 14. Juni, Urk. 84) und die Geschädigte B._____ (am 14. Juni, Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 124) keine ein. Das Gesuch des Angeklagten auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs vom 4. November 2010 (Urk. 91) war mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2010 abgewiesen worden (Urk. 92). Zurückkommend auf das Gesuch des Angeklagten vom 4. November 2010 wurde dem Angeklagten – nach Eröffnung des Urteils – mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2010 der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 98, Urk. 104). 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 (Urk. 135) liessen die Geschädigten B._____ und C._____ Verzicht auf Beweisanträge mitteilen (Urk. 137). Die Staatsanwaltschaft hatte schon zusammen mit den Beanstandungen mitgeteilt, es würden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 121 S. 7). Nachdem dem neuen amtlichen Verteidiger des Angeklagten (vgl. nachfolgenden Abschnitt) am 17. Oktober 2011 noch einmal Frist zur Nennung von Beweismitteln

- 12 angesetzt worden war (Urk. 146), ersuchte der neue Verteidiger mit Eingabe vom 7. November 2011 um Erstreckung der Frist, was bewilligt wurde (Urk. 153). Innert der erstreckten Frist stellte der Verteidiger mit Eingabe vom 27. November 2011 Beweisanträge, auf die zurückzukommen sein wird (Urk. 155; hinten Ziff. 2.3). Mit Eingaben vom 25. September 2011 (Urk. 132) und 6. Oktober 2011 (Urk. 139) ersuchte der Angeklagte um Entlassung des bisherigen amtlichen Verteidigers (RA lic.iur. X._____) und Beigabe von RA lic.iur. Y._____ als neuen amtlichen Verteidiger. Nach entsprechendem Schriftenwechsel (Urk. 140 – 142) und Anfrage bei RA lic.iur. Y._____ (Urk. 144) wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2011 (Urk. 146) RA lic.iur X._____ als amtlicher Verteidiger entlassen und wurde dem Angeklagten RA lic.iur. Y._____ als amtlicher Verteidiger beigegeben. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 liess die Geschädigte C._____ – in Nachachtung der Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2011 – innert erstreckter Frist mitteilen, sie überlasse die Auswahl der Mitglieder des Gerichts und der übersetzenden Person dem Ermessen des Vorsitzenden (Urk. 149). Die Geschädigte B._____ beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 27. Oktober 2011, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehören solle, sie im Falle einer Befragung von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen und im Falle einer Befragung für die Übersetzung der Befragung eine Person gleichen Geschlechts beigezogen werde. Weiter wurde beantragt, dass bei einer allfälligen Befragung des Opfers jede Begegnung des Opfers mit den Angeklagten zu verhindern sei. Ferner sei die Öffentlichkeit von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen - eventualiter sei die Publikumsöffentlichkeit auszuschliessen und den Gerichtsberichterstattern seien wirksame Auflagen betr. Anonymität der Opfer aufzuerlegen. Jedenfalls aber sei die Öffentlichkeit bei einer allfälligen Befragung des Opfers auszuschliessen (Urk. 151). Der vorliegende Entscheid wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde

- 13 am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufgegliedert und folgende Delikte behandelt:

Anklage Delikt (z.N. der Gesch.) Schuldspruch Freispruch Ziff. I Vergewaltigung (O._____) X Abtreibung (O._____) X mehrf. sex. Nötigung (O._____) X X (Zigarrenhülle / WC-Pumpe) versuchte sex. Nötigung X X (Banane) Gefährdung d. Lebens (O._____) (als einf. Körperverl. qualifiziert) X mehrf. Körperverl. (O._____) X X (Nähen d. Wunde) vers. Körperverl. (O._____) X

- 14 mehrf. Drohung (O._____) X mehrf. Nötigung (O._____) X mehrf. Tätlichkeiten (O._____) X Widerhandlung BetmG X Ziff. II Gewerbsmässiger Menschenhandel (O._____, F._____, B._____, N._____, C._____, P._____, Unbekannt) X X (B._____; Hin und Her zw. dem Angekl. und D._____) X (E._____) mehrf. Förderung der Prostitution (O._____, F._____, B._____, N._____, C._____, E._____, P._____, Unbekannt) X X (E._____) III. mehrf. Widerhandlung gegen das AuG X X (bandenmässige Förderung d. rechtswidrigen Aufenthalts) IV. mehrf. Übertretung des BetmG X

2.2.2. Der Angeklagte hat mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Sachverhalte alle Schuldsprüche beanstandet und Freisprüche verlangt (Urk. 122, vgl. auch Urk. 178 S. 1 f.). Nicht angefochten sind die Schuldsprüche in den folgenden Sachverhalten: - Zufügen von Brandwunden / kleine kreisförmige Messerverletzungen (Anklage S. 11 oben), mehrfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, z.N. von O._____, (Dispositivziffer 1 Lemma 2), - Einführen von Paprika in die Vagina (Anklage S. 11 f.), sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, z.N. von O._____, (Dispositivziffer 1 Lemma 7),

- 15 - - Förderung der Prostitution z.N. von B._____ (Anklage S. 20 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - Förderung der Prostitution z.N. von F._____ (Anklage S. 17 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - Förderung der Prostitution z.N. von N._____ (Anklage S. 24 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - Förderung der Prostitution z.N. von C._____ (Anklage S. 26 ff.), Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, (Dispositivziffer 1 Lemma 9), - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklage S. 35), (Dispositivziffer 1 Lemma 10) und - mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG (Anklage S. 34), (Dispositivziffer 1 Lemma 11).

Nicht angefochten ist die von der Vorinstanz für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ausgefällte Busse von Fr. 200.- (vgl. Urk. 129 S. 171; Dispositivziffer 3 und 4) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13). Ferner sind vom Angeklagten angefochten die Sanktion (inkl. Verwahrung; Dispositivziffern 2 und 5) sowie die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz (Dispositivziffer 7) und Genugtuung (Dispositivziffern 8 – 12). 2.2.3. Von der Staatsanwaltschaft werden sämtliche Freisprüche der Vorinstanz beanstandet (Urk. 121 S. 1 ff; Dispositivziffer 2). Beim Sachverhalt I. hat die Vorinstanz bezüglich des Schlags auf das Ohr der Geschädigten O._____ (vgl. Urk. 36A S. 8, unterster Abschnitt) auf Tätlichkeit (statt auf Körperverletzung) erkannt (Urk. 129 S. 42 f.), dies aber im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck gebracht (a.a.O. S. 189 f.). Die Staatsanwaltschaft geht von einer (zumindest versuchten) Körperverletzung aus (Urk. 121 S. 2, Ziff. 1.2). Insofern hat der vorinstanzliche Entscheid als angefochten zu gelten. Sodann hat die Vorinstanz beim Sachverhalt I. hinsichtlich des Vorwurfs, der Angeklagte habe der Geschädigten O._____ das

- 16 - Handtuch auf das Gesicht gedrückt (Urk. 36A S. 8, unterster Abschnitt), den Angeklagten der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (Urk.129 S. 42 f.) und darin keine Gefährdung des Lebens erkannt, ohne das im Urteilsdispositiv festzuhalten (a.a.O. S. 189 f.). Dies wird von der Staatsanwaltschaft ebenfalls beanstandet (Urk. 121 S. 2 f.). Ferner wird die ausgefällte Strafe als zu tief beanstandet (a.a.O. S. 7, Dispositivziffer 3). 2.2.4. Die Beanstandungen der Geschädigten B._____ richten sich gegen die Freisprüche der Vorinstanz, soweit sie die Geschädigte selber betreffen (Urk. 119 S. 1 ff). Konkret bezieht sich die Beanstandung auf Dispositivziffer 2 Lemma 4, Menschenhandel zum Nachteil von B._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____). Wenn die Vertreterin der Geschädigten in ihrer Beanstandungsschrift Ausführungen zur Förderung der Prostitution macht (a.a.O S. 4 ff.) und schliesslich beantragt, der Angeklagte sei (auch) der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig zu sprechen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Art. 195 Abs. 3 StGB gemacht (der unangefochten geblieben ist), ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 aber verneint hat (Urk. 129 S. 124). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz (richtigerweise) nicht gemacht, ging es doch lediglich um die rechtliche Würdigung der eingeklagten Sachverhalte und nicht um eine Qualifizierung, Privilegierung oder eine mehrfache Begehung des Tatbestandes. Da Geschädigte aber nur Freisprüche anfechten können (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH), ist nicht weiter auf die von der Geschädigtenvertreterin aufgebrachte Thematik einzugehen. Ferner lässt die Geschädigte B._____ die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung rügen (a.a.O. S. 6; Dispositivziffer 10). 2.2.5. Die Geschädigte C._____ (geb. C'._____) beanstandet die Höhe der zugesprochenen Genugtuung (Urk. 120; Dispositivziffer 11). 2.2.6. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren von F._____, B._____, C._____ und N._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen

- 17 - (Urk. 129 S. 182 ff.; Dispositivziffer 6). Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten O._____ und den vorerwähnten Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadens auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.; Dispositivziffer 7). Damit wurde bezüglich vier Geschädigter ein in sich widersprüchlicher Entscheid gefällt: Einerseits wurde über die Schadenersatzbegehren nicht entschieden, sondern wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 6); andererseits wurde festgestellt, dass die Geschädigten dem Grundsatze nach einen Schadenersatzanspruch haben (dieser Grundsatz müsste vom Zivilgericht nicht mehr beurteilt werden), dessen Höhe aber noch festzustellen wäre (Dispositivziffer 7). Hinsichtlich der Geschädigten O._____ wurde bereits erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom Angeklagten angefochten und somit zu überprüfen sein wird (vorne Ziff. 2.2.2). Bezüglich der anderen vier Geschädigten hat der Angeklagte die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz nicht angefochten. Nachdem die Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ und C._____ die Entscheide der Vorinstanz über die Schadenersatzbegehren nicht angefochten hat und die Geschädigten F._____ und N._____ sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben, kann das Obergericht nur noch feststellen, dass die (sich widersprechenden) Entscheide der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). Eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, das offensichtliche Versehen (und um ein solches handelt es sich unzweifelhaft) im Anschluss an das Berufungsverfahren zu berichtigen (§ 166 GVG/ZH).

2.2.7. In Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH) sind demnach die Schuldsprüche wegen (in der Reihenfolge des vorinstanzlichen Entscheids):

- 18 - - mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5 StGB, z.N. von O._____ (Zufügen von Brandwunden / kleine kreisförmige Messerverletzungen), - sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, z.N. von O._____ (Einführen von Paprika in die Vagina), - mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB z.N. von B._____, F._____, N._____ und C._____, - mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und - mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG. Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die ausgefällte Busse (Dispositivziffer 3), und die Ersatzfreiheitsstrafe (Dispositivziffer 4). Letztlich sind auch die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und der Entscheid über die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 15) rechtskräftig geworden. 2.3. Beweisanträge 2.3.1. Der nunmehrige amtliche Verteidiger des Angeklagten beantragte mit Eingabe vom 27. November 2011 die Einvernahme von zwei Personen als Auskunftsperson resp. Zeuge. Ferner wird eine neue Begutachtung des Angeklagten zu den Fragen der Schuldfähigkeit, der Massnahmeindikation und des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt (Urk. 155). 2.3.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch in Donatsch/Schmid, StPO- Kommentar ZH, § 149 N 8 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Straf-

- 19 prozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 S. 255 Rz 8 ff.). Das Gericht kann ferner auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 135 I 140 E. 5.3 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St.Gallen 2009, Rz 230). Letztlich ist auch bei Unerreichbarkeit des Beweismittels von dessen Erhebung abzusehen (Schmid, Handbuch, Rz 779). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung beweiserheblich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011; E. 5.8.2BGE 6B_710/2009 vom 1. Dezember 2009, je mit Hinweisen auf BGE 129 I 151 E. 3.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2 f.). 2.3.3. Zur Begründung des Antrages, den in H._____ [Staat] lebenden I._____ (den Bruder des Angeklagten) als Auskunftsperson einzuvernehmen, wird vorgebracht, er werde an zahlreichen Stellen der Anklageschrift erwähnt, insbesondere bezüglich der Reise der Geschädigten nach K._____ [Stadt in der Schweiz], der in der Anklage behaupteten Kontrolltätigkeit des Angeklagten sowie der Verwendung des Dirnenlohnes (Urk. 155 S. 1). I._____ wird in der Anklageschrift als Mittäter des Angeklagten beim gewerbsmässigen Menschenhandel und der Förderung der Prostitution zum Nachteile mehrerer Geschädigter dargestellt (Urk. 36A S. 15 ff.). Sollte er in der Schweiz ergriffen werden, hätte er mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Strafuntersuchung, verbunden mit Untersuchungshaft, zu gewärtigen. Sollten die Vorwürfe nachgewiesen werden können, hätte er allenfalls mit einer mehrjährigen, höchstwahrscheinlich unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen. Es kann daher von vornherein

- 20 ausgeschlossen werden, dass er sich zu einer Reise in die Schweiz und Aussagen als Auskunftsperson bereit erklären wird. Nachdem I._____ gemäss Anklageschrift als Mittäter des Angeklagten zu betrachten ist, kann nicht erwartet werden, dass er bei einer rechtshilfeweisen Befragung in H._____ seinen Bruder (zusätzlich) belasten würde. Auf der anderen Seite ist aber damit zu rechnen, dass er seine Beteiligung am Menschenhandel und an der Förderung der Prostitution abstreiten wird, um sich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung und einer Strafe in H._____ auszusetzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist auch zu erwarten, dass er seinen Bruder – und damit natürlich auch sich selber - entlasten wird, ungeachtet des Wahrheitsgehalts einer solchen entlastenden Aussage. Einer solchen Aussage käme deshalb ein denkbar niedriger Beweiswert zu. Eine solche entlastende Aussage mit kaum vorhandenem Beweiswert wäre in der Folge den belastenden Aussagen jener Personen gegenüber zu stellen, die in der Schweiz (verwertbare) Aussagen gemacht haben. Bei der Beweiswürdigung wird zu prüfen sein, ob allfällige entlastende Aussagen des I._____ (mit entsprechend geringem Beweiswert) geeignet sein könnten, den Beweiswert der vorliegenden Beweismittel zu erschüttern. Wird dies verneint, besteht kein Anlass, I._____ in H._____ rechtshilfeweise befragen zu lassen. 2.3.4. Die Mutter der Geschädigten soll deshalb als Zeugin resp. Auskunftsperson einvernommen werden, weil dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werde, die Geschädigte von ihrer Mutter „abgekauft“ zu haben, weshalb die Geschädigte ihren familiären Rückhalt verloren und was den auf sie ausgeübten Druck erhöht haben soll (Urk. 155 S. 2). Der Angeklagte hat selber ausgesagt, der Mutter der Geschädigten 50'000 ... [Währung in H._____] bezahlt zu haben: „Nein es war kein Kauf. Das Geld wurde nur ausgeliehen, man kann es als Vorschuss ansehen. Es ist gleichbedeutend, wie wenn ein Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme seinen Chef fragt, ob er einen Vorschuss beziehen könnte. So habe ich es angesehen. Wenn ich etwas kaufe, dann ist es mein Besitz.“ (Urk. 2/19 S. 7). Diesen „Vorschuss“ habe dann die Geschädigte im Laufe ihrer Tätigkeit als Prostituierte in K._____ [Stadt in der Schweiz] – zumindest zum Teil – zurückbezahlt (a.a.O. S. 9). Damit wiederholte der Angeklagte seine früheren

- 21 - Aussagen, wo er ebenfalls ausgesagt hatte, er habe mit der Mutter der Geschädigten gesprochen, die gesagt habe, er solle ihr das Geld schicken. Die Mutter habe zugesichert, dass ihre Tochter hier- her [nach K._____] kommen werde. Sie habe nämlich gesagt, dass sie das Geld dringend benötige, „weil sie zu Hause kein Essen mehr haben.“ (Urk. 2/16 S. 5). Aufschlussreich ist auch das Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten vom 1. Juni 2008, 15:03 – 15:18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/20). Die Mutter erwähnt, dass die Geschädigte ihm (dem Angeklagten) nichts schulde. Darauf der Angeklagte: „Sie wissen das nicht, weil Sie ihre eigene Tochter verkauft haben! Dafür haben wir auch Zeuge. Also, so (in dem Fall) das Gefängnis interessiert mich nicht.“ Die Mutter erwidert: „Ich habe sie nicht verkauft!“ Dann der Angeklagte: „Sie waren es doch!“ Und: „Nein. Es ist Menschenhandel, was sie gemacht haben. Also, es ist Menschenhandel. Dafür habe ich auch, nicht mal nur ein Zeuge. Und auch nicht zwei!“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs sagt der Angeklagte zur Mutter: „Ich mache eine Anzeige, dass sie ihre Tochter verkauft haben, und ihre Tochter ist entflohen …“ Wenig später die Mutter: „Natürlich, ich bestreite es nicht. Sie hat es abgearbeitet. Sie war einen Monat lang draussen, und fertig.“ Darauf wieder der Angeklagte: „Nein. Ich habe Zeugen dafür, dass sie es nicht abgearbeitet hat, (…).“ Dieses Gespräch, das vom Angeklagten nicht bestritten wird (Urk. 2/20 S. 16), lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Es ist daher nicht einzusehen, was denn die Mutter der Geschädigten zum ganzen Handel noch aussagen könnte. Wie die Mutter den an sie weitergeleiteten Dirnenlohn verwendet hat (Urk. 155 S. 2), hat nichts mit den dem Angeklagten vorgeworfenen Delikten zu tun. Es ist in Würdigung der Telefongespräche zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Geschädigten oder der Geschädigten selber keinesfalls zu erwarten, dass die Mutter den Angeklagten irgendwie entlasten würde. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. 2.3.5. Der Antrag auf eine neue Begutachtung des Angeklagten wird damit begründet, dass das Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der J._____ vom 30. Juni 2009 sich mit Bezug auf die Abklärung, ob beim Angeklagten eine psychische Störung vorliege, nicht mit hinreichender Deutlichkeit äusse-

- 22 re. Zudem liessen sich die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild des Angeklagten nicht mit den Feststellungen der verschiedenen Schlussberichte der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus … in H._____ vereinbaren. Diese stellten beim Angeklagten für die Zeit von Ende 2005 bis Juni 2007, mithin bis kurz vor seiner Abreise in die Schweiz, regelmässig schwerwiegende psychische Störungen fest, die sich behandeln liessen. Bei diesen Behandlungen sei der Angeklagte jeweils kooperativ gewesen und habe sie nicht, wie der Gutachter vorwerfe, zur Professionalisierung kriminellen Verhaltens genutzt. In nicht nachvollziehbarer Weise seien im Gutachten die Folgen einer offensichtlich ausgeprägten und jahrelang bestehenden Drogensucht des Angeklagten sowie seine Abhängigkeit von anderen Suchtmitteln gänzlich unberücksichtigt geblieben. Das Gutachten sei aus diesen Gründen nicht geeignet, Grundlage für die Beurteilung der Fragen, ob der Angeklagte während der Tat an einer psychischen Störung gelitten habe, ob diese seine Schuldfähigkeit beeinflusst haben könnte, ob sie gegebenenfalls behandelt werden könne und ob die Voraussetzungen der Verwahrung vorliegen, zu bilden. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz habe der damalige Verteidiger zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gutachter deutliche Antipathien gegen den Angeklagten gehegt habe. Deshalb bestehe der Anschein, dass der Angeklagte nicht objektiv begutachtet worden sei. Aus diesem Grund komme eine Ergänzung des im Recht liegenden Gutachtens nicht mehr in Frage. Vielmehr sei ein neues Gutachten einzuholen und ein neuer Gutachter, der nicht dem Forensisch-Psychiatrischen Dienst der J._____ K._____ angehöre, zu bestellen (Urk. 155 S. 2 f.). Der frühere amtliche Verteidiger hatte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, man könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass der Gutachter deutliche Antipathien gegen den Angeklagten hege und dass diese Antipathien auch Einfluss auf das erstattete Gutachten gehabt hätten. Wiederholt habe der Gutachter angefügt, dass er mangels Einlassung des Angeklagten auf einen hypothetischen Ereignisablauf abstellen müsse. Auf der anderen Seite lasse der Gutachter bei seiner Beurteilung des Angeklagten wieder mehr oder weniger unverhohlen durchblicken, dass er dem Angeklagten nicht glaube; ja er beschuldige ihn sogar des pathologischen Lügens. Mit diesem Vorwurf des pathologi-

- 23 schen Lügens offenbare der Gutachter eine Voreingenommenheit, die nicht hingenommen werden könne. Der Gutachter gehe gar nicht von einem hypothetischen Ereignisabflauf aus. Vielmehr nehme er als Grundlage, dass alle dem Angeklagten gegenüber erhobenen Vorwürfe wohl zutreffend seien und er bezichtige den Angeklagten dann daraufhin offen der pathologischen Lüge (Urk. 84 S. 52 f.). Nach § 111 StPO/ZH darf niemand als Sachverständiger zugezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Mit dem Verweis auf die Ablehnungsgründe für Richter nimmt § 111 StPO/ZH der Sache nach auf die Vorschriften des III. Abschnitts des GVG/ZH „Ausstand der Justizbeamten“ Bezug. Massgebend ist dabei primär § 96 GVG/ZH, in welcher Bestimmung die Ablehnungsgründe zu finden sind (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, StPO-Kommentar, N 1 ff. zu § 111). Nach § 111 StPO/ZH in Verbindung mit § 96 Ziff. 4 GVG/ZH ist die Bestellung eines Sachverständigen nicht nur in den gesetzlich im Einzelnen geregelten Anwendungsfällen ausgeschlossen, sondern auch, „wenn andere Umstände vorliegen, die ihn als befangen erscheinen lassen“. Für eine erfolgreiche Ablehnung wird dabei nicht vorausgesetzt, dass der Sachverständige in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einer unabhängigen und unparteiischen Begutachtung fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit/Befangenheit erweckt wird. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss der Verdacht oder der Anschein der Befangenheit objektiv begründet erscheinen (vgl. Kass.-Nr. AC090005, Sitzungsbeschluss vom 27. Juli 2010, E. II/3.2 m.H. auf Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 16 ff. zu § 111 m.w.H.; vgl. auch Schmid, Strafprozessrecht, 4.Aufl., Zürich 2004, N 666; ebenso bundesgerichtliche Praxis: z.B. BGE 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011, E. 3.2; BGE 3B_299/2007, vom 11. Oktober 2007, E. 5/1/3 je m.w.H.). Ein Sachverständiger kann insbesondere durch den Inhalt bzw. die Art seiner Äusserung den Anschein der Befangenheit erwecken. Befangenheit kann z.B. bejaht werden, wenn der Gutachter vor Inangriffnahme seiner Abklärungen zum Ausdruck bringt, dass er sich mit Bezug auf das Ergebnis der Expertise bereits eine endgültige Meinung gebildet hat (Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 111 m.H. auf BGE 114 la 161; vgl. auch BGE

- 24 - 6B_299/2007, a.a.O., E. 5/1/2 und 5/2/1). Auch negative Bemerkungen, welche das Missfallen des Gutachters über das Verhalten einer Partei erkennbar werden lassen, können den Anschein der Befangenheit erwecken (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 111 a.E.; BGE 6B_299/2007, a.a.O.; vgl. auch Donatsch, Zur Unabhängigkeit des Sachverständigen, in FS Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 47). Bei der Beurteilung der Legalprognose führt die Gutachterin Folgendes aus: „Ein weiterer persönlichkeitskennzeichnender Aspekt des Expl. ist seine Neigung zu (pathologischem) Lügen, das er gleichsam professionell und zielgerichtet einsetzt. Es wird zum Teil einer Strategie, gutgläubigen Frauen in H._____ zu seinem eigenen Vorteil Versprechungen zu machen, wissend, dass er diese Versprechungen später nicht einhalten und stattdessen durch Druck und Manipulation das sich daraus ergebende Abhängigkeitsverhältnis weiter vertiefen wird. Die Technik des Lügens wirkt dabei sehr ausgefeilt, indem er den Betroffenen immer die scheinbare Möglichkeit von Autonomie einräumt, die keineswegs besteht. Bemühen sich die betroffenen Frauen um die Begleichung einer vermeintlichen Schuld, werden sie mit weiteren Forderungen des Expl. konfrontiert. In der Untersuchungssituation wirkte das Äusserungsverhalten des Expl. jedoch eher plump und verleugnend, obwohl durchaus manipulativ eingesetzt.“ (Urk. 35/13 S. 86 f.). Exemplarisch für die Ausführungen der Gutachterin kann auf das bereits erwähnte Telefongespräch vom 1. Juni 2008, 15:03 – 15:18 Uhr (Anhang zu Urk. 2/20), hingewiesen werden, wo sich die Feststellungen der Gutachterin problemlos wiederfinden lassen. Sodann hatte auch die Vorinstanz den gleichen Eindruck wie der Gutachter: Im Entscheid vom 25. November 2010 finden sich zahlreiche Würdigungen der Aussagen des Angeklagten, die alle in die selbe Richtung zielen: Sein Aussageverhalten wird als widersprüchlich (Urk. 129 S. 15, S. 108), massiv widersprechend (S. 25), ausweichend (S. 35) qualifiziert, er lüge und erfinde Geschichten, nur um nicht als Schuldiger dazustehen (S. 28), seine Aussagen würden einen absoluten Höhepunkt an Lügen erreichen (S. 60). Das bekannte Muster des Angeklagten sei, zunächst alles abzustreiten, dann auf Grund der erdrückenden Beweislage ein wenig zuzugeben, aber zu banalisieren,

- 25 um am Ende geständig zu sein, aber wieder Erinnerungslücken vorzubringen (S. 68). Die Aussagen des Angeklagten könnten einmal mehr in keiner Weise überzeugen, seien ausweichend und würden Allgemeinplätze umfassen (S. 81, S. 93). Seine Aussagen würden exemplarisch aufzeigen, was Widersprüchlichkeit bedeute (S. 134). Offenkundig hatte auch die Vorinstanz – gestützt auf die eigenen Aussagen des Angeklagten und nicht auf das Gutachten – den Eindruck eines notorischen Lügners. Dass der Angeklagte widersprüchliche Angaben macht, entnahm die Gutachterin nicht alleine den Akten, auch bei der Exploration machte sie diese Feststellung (bezüglich Angaben zum Drogenkonsum: Urk. 35/13 S. 52). Sodann hielt sie abschliessend fest, dass beim Angeklagten nebst den schon genannten auch ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, eine gestörte Affektivität mit emotionalen Defiziten und sadistischen Verhaltensweisen, sowie impulsive Verhaltensmuster als psychopathische Persönlichkeitsmerkmale bestünden (a.a.O. S. 93). Es kann daher keine Rede davon sein, der Angeklagte sei nicht objektiv begutachtet worden. Die Gutachterin hat den Angeklagten so dargestellt, wie er sich nicht nur ihr gegenüber, sondern auch gegenüber der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz präsentierte. Eine Befangenheit kann nicht erkannt werden. Der Vorwurf, die Gutachterin habe nicht genügend abgeklärt, ob beim Angeklagten eine psychische Störung vorliege, geht ins Leere. Entgegen dieser Behauptung des Verteidigers hat die Gutachterin einen psychopathologischen Befund erhoben (a.a.O. S. 66 – 70) und sodann eine diagnostische Beurteilung vorgenommen. Sie gelangte (u.a.) zum Schluss, der Angeklagte erfülle deutlich die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2). Ferner lasse sich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain (ICD-10: F14.21) sowie eines Abhängigkeitssyndroms von flüchtigen Lösungsmitteln (ICD-10: F18.25) stellen. Diese Diagnosen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet worden (S. 70 – 78).

- 26 - Es kann ferner nicht gesagt werden, das Gutachten liesse sich nicht mit den Feststellungen der verschiedenen Schlussberichte der psychiatrischen Abteilung des Krankenhaus ... in H._____ vereinbaren. Bei der psychiatrischen Anamnese hat der Angeklagte von den stationären psychiatrischen Behandlungen berichtet (Urk. 35/13 S. 53). Auch wenn diese Angaben des Angeklagten nur rudimentär sind, decken sie doch in etwa die Befunde von H._____ ab: Im ersten Schlussbericht vom 22. Dezember 2005 ist folgender Psychostatus festgehalten: „Wachsam, orientiert, ordentlich. Benehmen unruhig, erregt. Aufmerksamkeit erweckbar, steuerbar, fixierbar, Intensität vermindert. Erinnerung beibehalten. Denken grundsätzlich intakt. Keine Anzeichen von Aufmerksamkeitsstörungen, er berichtet über unsichere Beobachtungsinhalte. Macht suiz. Bemerkungen. Psychomotilität erhöht. Stimmung deprimiert, anxiotisch, phobische Symptombildung, Panikattacken. Morbusbewusstsein nahe dem Reellen, seine Hospitalisierung nimmt er an.“ (Urk. 42 [Übersetzung]). Die weiteren Berichte zeigen ähnliche Befunde. Diagnostiziert wurden jeweils eine gemischte Beklommenheits- und Depr. Störung, eine Panikstörung und eine Agoraphobie. In einem Bericht wird auch eine Persönlichkeitsstörung erwähnt (7. April 2006). Bei den Behandlungen des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes in der Zeit vom 11. Juni 2008 bis zum 30. März 2009 wird von nächtlichen Panikattacken, einer Angststörung und einer Anpassungsstörung berichtet (Urk. 35/13 S. 55 ff.). Auch in Berücksichtigung der Berichte des Regionalkrankenhauses ... ergeben sich keinerlei Zweifel am Gutachten der J._____-Klinik K._____. Falsch ist die Behauptung des Verteidigers, im Gutachten seien die Folgen einer offensichtlich ausgeprägten und jahrelang bestehenden Drogensucht des Angeklagten sowie seine Abhängigkeit von anderen Suchtmitteln gänzlich unberücksichtigt geblieben (Urk. 155 S. 2). Diese Problematik nimmt im Gutachten breiten Raum ein. So wurde eine Anamnese des Konsums psychotroper Substanzen erhoben (Urk. 35/13 S. 51 – 53) und wird ausführlich auf das (behauptete) Konsumverhalten des Angeklagten eingegangen und schliesslich die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain und ein Abhängigkeitssyndrom von flüchtigen Lösungsmitteln gestellt, währenddem die Diagnosen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Cannabinoiden verneint werden (a.a.O. S. 76 – 78).

- 27 - Allerdings fällt auf, dass in den Berichten des Regionalkrankenhauses ... nirgends von einer Drogen- oder anderen Sucht die Rede ist (vgl. Urk. 42). Entweder hat der Angeklagte die (behauptete) Suchtproblematik damals verschwiegen – und die behandelnden Ärzte konnten auch nichts feststellen – oder dann bestand damals noch gar keine solche Problematik, was aber seinen Angaben bei der Gutachterin widerspräche (vgl. Urk. 51 f.). In seinem Plädoyer kritisierte der Verteidiger erneut das Gutachten: Das Gutachten äussere sich negativ zur Legalprognose des Angeklagten, nicht jedoch ob diese, wie Art. 64 Abs. 1 StGB verlange, aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale oder einer erheblich schweren psychischen Störung bestehe. Weiter stehe das Gutachten bezüglich Therapierbarkeit im Widerspruch zu den erwähnten medizinischen Berichten der Jahre 2005 und 2006 aus H._____, welche dem Angeklagten Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit bescheinigen würden (Urk. 179 S. 27). Die Einwände des Verteidigers sind nicht stichhaltig. Im Gutachten wird die Legalprognose ausführlich diskutiert (Urk. 35/13 S. 85 – 91). Die Gutachterin gelangt zu folgendem Schluss: „In einer Gesamtschau der prognostisch relevanten Faktoren ergibt sich, dass das Risiko für die Begehung vergleichbarer Taten wie bisher äusserst hoch ist. Die Einschätzung ergibt sich aus der vorliegenden Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, vor allem auch aus der Belegbarkeit in hohem Masse ausgeprägter psychopathischer Persönlichkeitszüge, aus der fehlenden Änderungsbereitschaft des Expl., der Bejahung einer ganz an deliktischen Verhaltensbereitschaften orientierten Lebensführung und aus der von ihm vertretenen Haltung gegenüber der früher und aktuell vorgeworfenen Tathandlungen. Auch das Risiko für die Begehung anderer schwerer Delikte ist hoch.“ (a.a.O. S. 91). Damit ist die Frage des Verteidigers beantwortet. In den vom Verteidiger erwähnten Berichten ist entgegen der Darstellung im Plädoyer nichts Wesentliches hinsichtlich Krankheitseinsicht und Therapierbarkeit zu entnehmen. Es wird lediglich festgehalten, dass der Angeklagte beim Eintritt in das Regionalkrankenhaus ... die Hospitalisierung und die Behandlung annehme. Dass eine Krankheitseinsicht und die Behandlungswilligkeit für eine längerdauernde Therapie abgeklärt worden wären, ergibt sich aus den Berichten nicht. Im Bericht vom 7. April 2006 wird jedoch festgehalten, dass der Angeklagte nach einem Ausgang nicht

- 28 zurückgekehrt sei, weshalb er exmittiert worden sei – was offenkundig nicht eine besondere Behandlungs- oder Therapiewilligkeit belegt (vgl. Urk. 42, Übersetzung). Und entgegen der Darstellung des Verteidigers wird im Gutachten ausführlich zur Beurteilung der Massnahmeindikation Stellung genommen (Urk. 35/13 S. 91 – 93). Insgesamt erweisen sich die Einwände des Angeklagten gegen die Gutachterin und das Gutachten samt und sonders als nicht stichhaltig. Das Gutachten vom 30. Juni 2009 ist weder unvollständig, noch ungenau oder undeutlich. Es ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens (§ 127 StPO/ZH). Der Antrag auf neue Begutachtung ist daher abzuweisen. Einzig zu prüfen sein wird noch, ob das Gutachten (gegebenenfalls) eine genügende Grundlage für die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bildet (hinten Ziff. 5.10). 2.4. Anklagegrundsatz 2.4.1. Der (frühere) Verteidiger des Angeklagten rügte bei der Vorinstanz und mit seiner Beanstandungsschrift verschiedentlich die Verletzung des Anklageprinzips (Urk. 84 S. 9, Urk. 122 S. 7). 2.4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der

- 29 - Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeltangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.4.3. Zum einen wird geltend gemacht, wenn es in der Anklage heisse, der Vorfall bezüglich des Schluckens von Abwaschmittel (Urk. 36 A S. 8 Mitte) sei an einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen März und Juni 2008 passiert, so sei eine derartige Zeitspanne zu unbestimmt, um vor dem Anklageprinzip standzuhalten (Urk. 84 S. 9). Das Bundesgericht (vgl. Urteil 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3) hielt eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie „Herbst 1998“, „Winter 1999“, die Beschränkung auf wenige Monate wie „November oder Dezember 1999“ oder auf einen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteile 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2

- 30 und 2.3; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe „In den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996“ in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Der Hinweis auf die aus der mangelnden Eingrenzung resultierende Unmöglichkeit, ein hieb- und stichfestes Alibi vorzubringen, wurde in jenem Fall verworfen, da kein Alibi vorgebracht worden war (vgl. auch BGE 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1 f.). Vorliegend ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt, wie dies die Vorinstanz richtig gesehen hat (Urk. 129 S. 38 f.). Dem Angeklagten werden zahlreiche Misshandlungen der Geschädigten im erwähnten Zeitraum vorgeworfen (Urk. 36A S. 7 – S. 12). Wenn die Geschädigte (und damit die Anklage) die einzelnen Ereignisse zeitlich nicht mehr genau einordnen konnte, ist das mehr als nur nachvollziehbar. Zudem sind die in der Anklage aufgeführten Sachverhalte an die Anwesenheit des Angeklagten in der Schweiz und das gemeinsame Wohnen mit der Geschädigten an der ...-Strasse gekoppelt (a.a.O. S. 7). Ferner macht der Angeklagte nicht geltend, er habe in der fraglichen Zeitspanne für irgendeine vorgeworfene Tat ein Alibi gehabt und es sei ihm nicht möglich, sich wirksam zu verteidigen, weil er sich wegen der ungenauen zeitlichen Einordnung der Tat nicht zur Wehr setzen könne. Inwiefern das Anklageprinzip bei den Sachverhalten „Vibrator“ (Urk. 36A S. 12 unten) und Analverkehr (Urk. 36A S. 13 unten) verletzt sein soll, wird in der Beanstandungsschrift nicht näher ausgeführt (Urk. 122 S. 7). Die einzelnen Sachverhalte sind hinreichend umschrieben, darauf kann sich die Rüge offenkundig nicht beziehen. Sollte der Verteidiger wiederum die zeitliche Einordnung der vorgeworfenen Taten im Auge haben, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht zu erkennen. .

- 31 - 2.4.4. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid ferner aus, bei der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG sei die Bandenmässigkeit in der Anklageschrift zum Einen nicht umschrieben und zum Anderen ergebe sich diese auch nicht aus den Akten (Urk. 129 S. 168). Dagegen opponiert die Staatsanwaltschaft in ihrer Beanstandungsschrift: Die Anklage verweise auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution. Dort sei die Bandenmässigkeit jedoch klar umschrieben. Der Angeklagte habe einerseits mit der massgeblichen Unterstützung seines Bruders I._____, seines Cousins G2._____ und D._____ die erwähnten Opfer im Prostitutionsgewerbe eingesetzt, nachdem er sie in der beschriebenen Form angeworben habe. Dass diese Täter eine Bande bildeten, ergebe sich aus dem Sachverhalt und sei in der Anklage auch genügend umschrieben. Dass die Bandenmässigkeit beim Nebendelikt nochmals wiederholt werde, sei nicht nötig (Urk. 121 S. 6). Gleiches wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt (Urk. 169 S. 21 f.). Bandenmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein (BGE 135 IV 158 E. 2; 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010, E. 3.3, je mit Hinweisen). Wenn in der Anlageschrift lediglich der Gesetzestext („… und er für eine Vereinigung oder Gruppe von Personen handelte, die sich zu fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.“) aufgeführt wird (vgl. Urk. 36A S. 34), genügt das dem Anklagegrundsatz noch nicht. Es müssten bei der Umschreibung der Sachverhalte die einzelnen Elemente der Bandenmässigkeit behauptet werden. Daran fehlt es indessen. In der Sachverhaltsumschreibung sind nur Handlungen aufgeführt, die dem Angeklagten zugeschrieben werden, andere Personen werden mit keinem Wort erwähnt. Es wird auch nirgends behauptet, der Ange-

- 32 klagte habe mit anderen Personen zusammengewirkt oder habe solches tun wollen. Eine Bandenmässigkeit ist nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ferner trifft es nicht zu, dass in der Anklageschrift „auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution“ verwiesen wird. Ein solcher Verweis (so er denn zulässig wäre) ist nicht vorhanden. Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft übersehen, dass beim Menschenhandel und bei der Förderung der Prostitution die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht vorgesehen ist, so dass ein Verweis auf diese beiden Tatbestände in der Anklageschrift ohnehin ins Leere zielen würde. Damit trifft zu, dass es an einer genügenden Umschreibung der Bandenmässigkeit fehlt. Konsequenz ist allerdings nicht ein Freispruch – so die Vorinstanz (Urk. 129 S. 168 und S. 190) -, sondern das Nichteintreten auf die Anklage in diesem Punkt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Bandenmässigkeit ergeben könnten. Eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH kommt daher nicht in Frage. 2.5. Verweigerung des rechtlichen Gehörs 2.5.1. Der Verteidiger des Angeklagten rügte in seinem Plädoyer eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des (damaligen) Verteidigers – wenn überhaupt – höchst beiläufig auseinandergesetzt habe (Urk. 178 S. 2). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt hat, sowohl ausdrücklich (vgl. Urk. 129 S. 16, 24 f., 29, 36, 38, 89, 92, 160, 162, 169, 180) als auch sinngemäss. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht wenigstens kurze Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht leiten liess. Es muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3, Urteil

- 33 - 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E.9 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Abgesehen davon hatte der (neue) Verteidiger vor der Berufungsinstanz ausführlich Gelegenheit, auf jene Punkte hinzuweisen, denen seiner Ansicht nach entscheidende Bedeutung zukommt (Urk. 178, Prot. II S. 29 ff.). Soweit für die Urteilsfindung nötig, wird nachfolgend darauf eingegangen. 2.6. Korrektur Anklageschrift Bezüglich Korrekturen der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Urk. 129 S. 7 f., § 161 GVG/ZH). Dasselbe gilt für die Ausführungen zum Strafantragserfordernis (a.a.O. S. 8). 2.7. Verjährung Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Anklageziffer IV) heute noch nicht verjährt sind, ist doch die Bestimmung von Art. 97 Abs. 3 StGB, wonach die Verjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, auch auf Übertretungen anwendbar (BGE 135 IV 196). 3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Systematik Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vorinstanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. Wenn in den folgenden Erwägungen von den Darstellungen der Verteidigung die Rede ist, ist zu beachten, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Die Aus-

- 34 führungen im erstinstanzlichen Plädoyer und in der Beanstandungsschrift stammen vom früheren, jene im Berufungsverfahren vom neuen Verteidiger. Darauf wird inskünftig nicht mehr hingewiesen. 3.1.2. Verwertbarkeit von Aussagen Zutreffend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit resp. Nichtverwertbarkeit von bei den Akten liegenden Aussagen (Urk. 129 S. 12, § 161 GVG). Aus den gleichen Gründen sind auch die übrigen polizeilichen Einvernahmen (Urk. 26/1-6, …, …, …, …, … und …) nicht zu Lasten des Angeklagten verwertbar (§ 15 StPO/ZH). 3.1.3. Glaubwürdigkeit Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit von aussagenden Personen (Urk. 129 S. 11) treffen im Wesentlichen zu. Zu beachten ist weiter, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zu kommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechten Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schliessen (Steller/ Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/ Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Die Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O.) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 73 S. 16) zielen jedoch samt und sonders auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen oder der Motivation der Personen zu einer falschen oder richtigen Aussage ab und nicht auf die personalen Eigenschaften der Einvernommenen. Auf die Glaubhaftigkeit und die Motive wird daher nicht an diesem Ort, sondern in den folgenden Erwägungen näher einzugehen sein.

- 35 - 3.1.4. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung ausführlich und zutreffend dargestellt, es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 8 ff., § 161 GVG/ZH). In Ergänzung dazu sei auf BGE 129 I 49 E.5 hingewiesen, wonach sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen wird auch nach dieser Methode vorgegangen. 3.2. Vergewaltigung (Geschädigte O._____, Anklageziffer I, 4. Untertitel) 3.2.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der Beweismittel den Sachverhalt als nachgewiesen erachtet (Urk. 129 S. 69 ff.). 3.2.2. Der Beweiswürdigung des Gerichts könne nicht gefolgt werden, so der Verteidiger in der Beanstandungsschrift. Das Gericht stelle zu Unrecht auf die Aussagen von O._____ ab. Das Gericht übersehe zudem die - eine Vergewalti-

- 36 gung ausschliessende – Aussage von O._____, die am 11.3.2009 bei der Polizei ausgesagt habe: ".... und danach hatten wir Sex ...". Das Gericht übersehe, dass aufgrund dieser Aussage nicht von erzwungenem Geschlechtsverkehr gesprochen werden könne (Urk. 122 S. 6). Weiter wurde an der Berufungsverhandlung vorgebracht, es sei nicht erstellt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen oder dass der Angeklagte die Geschädigte widerstandsunfähig gemacht und damit den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen habe (Urk. 178 S. 14). Der Angeklagte deponierte, er habe der Geschädigten O._____ gesagt, sie solle das mit der Paprika machen. Als sie die Paprika in der Scheide hatte, hätten sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, er hätte seinen Penis nicht hoch gebracht, wenn er nervös sei. Wie habe sie sich das ausdenken können (Urk. 168A S. 25). 3.2.3. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt, die im Übrigen – teilweise – von N._____ bestätigt werden. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 69 -74, § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz hat bei den einzelnen Sachverhalten jeweils die Aussagen der Geschädigten O._____ als überzeugend, überaus detailliert, stimmig, genau und lebensnah, insgesamt folglich als glaubhaft bezeichnet (Urk. 129 S. 16, 23 f., 28 f., 32, 35 f., 38, 46, 51, 73 f., 76, 81, 84, 87, 92 f.). Dieser Beurteilung kann gefolgt werden (§ 161 GVG/ZH). In den Aussagen von O._____ finden sich zahlreiche Realkennzeichen, die alle auf einen realen Erlebnishintergrund hindeuten. Sie hat die einzelnen Sachverhalte detailliert beschrieben und es sind dazu raum-zeitliche Verknüpfungen vorhanden. Es finden sich Interaktionsschilderungen, die Geschädigte O._____ schilderte wiederholt Komplikationen im Handlungsablauf und beschrieb eigene psychische Vorgänge in nachvollziehbarer Art und Weise, ebenso wie auch psychische Vorgänge beim Angeklagten. Die Geschädigte O._____ stellte sich teilweise nicht im besten Lichte dar, belastete aber den Angeklagten auch nicht unnötig, wie es bei einer Falschaussage zu erwarten wäre. Sodann finden sich auch deliktsspezifische Aussageelemente. Es kann zu diesen Realkennzeichen auf die Darstellungen der Aussagen der Geschädigten O._____ im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Ein Motiv für Falschbelastungen ist in den Aussagen nicht zu er-

- 37 kennen. Auf der anderen Seite spricht die Entwicklungsgeschichte der Aussagen für die Glaubhaftigkeit. Die Geschädigte O._____ suchte nicht von sich aus die Polizei auf, sondern wurde von dieser anlässlich einer Kontrolle in einem Hotelzimmer mit einer Stichwunde im linken Oberschenkel vorgefunden und danach befragt (Urk. 1/2). Sie war in der ersten polizeilichen Befragung erst bereit Aussagen zu machen, nachdem sie Gelegenheit erhalten hatte, mit ihrer Mutter zu telefonieren. Sie äusserte Angst und brach in Tränen aus. Beschönigend erklärte die Geschädigte zunächst, es sei ihr Fehler gewesen, sie sei erschrocken und in das Messer hineingefallen (Urk. 8/1 S. 1 f.). Aussagen zu weiteren Sachverhalten wollte sie nicht machen: „Ich habe schon soviel gesagt. Ich möchte nicht darüber reden.“ (a.a.O. S. 7). Erst im Laufe der Untersuchung machte die Geschädigte von sich aus Angaben zu weiteren Delikten. Wenn die Geschädigte erst nach und nach über alles Geschehene sprach, ist dies vor dem geschilderten Hintergrund ein typisches Aussageverhalten – jedenfalls ist keine Tendenz zu erkennen, den Angeklagten im Laufe der Untersuchung zu Unrecht immer mehr und mehr zu belasten. Es finden sich im Gegenteil auch entlastende Aussagen, beispielsweise als die Geschädigte als Zeugin aussagte: „… als wir es gut hatten miteinander, als er mich nicht geschlagen hat. Da habe ich es so gesehen, dass wir in einem eheähnlichen Verhältnis sind.“ (Urk. 8/6 S. 3). Insgesamt finden sich in den Aussagen der Geschädigten derart viele Realkennzeichen, dass in Würdigung der Entwicklungsgeschichte und der Motivation der Geschädigten zu den Aussagen nur noch der Schluss zulässig ist, dass die Aussagen in den wesentlichen Kernelementen zutreffend selbst Erlebtes wiedergeben. Es kann daher auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt werden. Den Aussagen des Angeklagten kann nicht gefolgt werden, wie dies auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (a.a.O.). Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht insbesondere, dass er zu Beginn abstritt, der Geschädigten eine Peperoncini oder Paprika in die Scheide eingeführt resp. die Geschädigte dazu veranlasst zu haben, wobei er nach Vorhalt der Beschuldigung der Geschädigten in Tränen ausbrach (Urk. 2/5 S. 10). Allerdings hat er dann den Vorfall im Laufe der Untersuchung (Urk. 2/18 S. 10) und insbesondere auch bei der Vorinstanz (Prot. I. S. 15) und in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 25) anerkannt. Seine

- 38 - Tränen können mithin nur als Krokodilstränen bezeichnet werden. Als charakteristisches Lügensignal kann beispielsweise (es gibt davon unzählige) erwähnt werden, dass der Angeklagte behauptete, „Dieser Frau würde es nicht einmal reichen, wenn ganz H._____ mit ihr schlafen würde.“ (Prot. I S. 15). Die Tendenz, die Geschädigte O._____ als unersättlich darzustellen („… jeden Tag hatten wir Sex überall, vaginal, anal.“, Prot. II S. 27; „Was stattfand war ihr eigener Wunsch.“, Prot. II S. 26) und sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit in ein schlechtes Licht zu rücken, findet sich in all seinen Aussagen, insbesondere auch in der Berufungsverhandlung, wo er zusammenhanglos erwähnte, O._____ habe Sex mit vier … [Personen aus H._____] gehabt (Prot. II S. 25). Dem (früheren) Verteidiger ist entgegenzuhalten, dass er die Aussage der Geschädigten O._____ unvollständig zitiert hat. Die Aussage lautet: „Ich denke, ich musste sie [die Paprikas] den ganzen Tag lang immer wieder auswechseln. Bei dieser Gelegenheit hat er sich auch ein Kondom auf sein Glied übergezogen, dann hatten wir Sex, das es mir noch mehr Schmerzen bereitet, mit den Paprikas in mir.“ (Urk. 8/8 S. 5: entgegen dem Verteidiger handelt es sich nicht um eine polizeiliche Befragung, sondern um eine Zeugeneinvernahme). Weiter kam dann in der Zeugeneinvernahme auf die Frage, was passiert wäre, wenn sie die Paprika nicht eingeführt hätte, die folgende Antwort: „Er hätte mich zusammengeschlagen. Er hat mich ja auch vorher geschlagen. Danach musste ich sie einführen. Er fragte immer zu, welches Bein hat die Schnittwunde, damit er dann ins andere Bein tritt oder schlägt.“ (a.a.O. S. 6). Aus dem Gesamtzusammenhang der Einvernahme ergibt sich, dass die Geschädigte weder feiwillig Gegenstände in ihre Scheide einführte und auch nicht freiwillig mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr hatte, als sie Paprika resp. Chilikerne in ihrer Vagina hatte. Dazu, dass die Geschädigte den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen erdulden musste, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 69 ff., § 161 GVG/ZH). Aufgrund der Aussagen der Geschädigten O._____ ist auch hinreichend nachgewiesen, dass der Angeklagte mit seinem Vorgehen der Geschädigten Schmerzen zufügen wollte. Er wusste offensichtlich genau, dass solche Chilikerne (oder Paprikakerne) auf der empfindlichen Schleimhaut Schmerzen verursachen, denn

- 39 anders als sonst beim (freiwilligen) Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten, benütze er diesmal ein Kondom – ganz offensichtlich deshalb, um nicht selber mit den Kernen in Kontakt zu kommen. Mit der Vorinstanz ist daher der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (hinsichtlich des Sachverhalts der Vergewaltigung) erstellt. 3.3. Menschenhandel 3.3.1. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten O._____ (Anklageziffer II, 1. Untertitel) 3.3.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen der Geschädigten O._____ und jene des Angeklagten einlässlich und zutreffend dargestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 85 ff., § 161 GVG/ZH). Sodann hat die Vorinstanz auch die in H._____ rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme der Geschädigten F._____ vom 10. Juli 2009 herangezogen (Urk. 16/1, vgl. Urk. 129 S. 89). Hierzu ist zu bemerken, dass diese Einvernahme für sich alleine betrachtet nicht zuungunsten des Angeklagten verwertet werden kann, wurden doch – soweit ersichtlich – die Teilnahmerechte des Angeklagten nicht gewahrt (§ 15 StPO/ZH). In der (korrekt) durchgeführten Zeugeneinvernahme vom 27. August 2009 bestätigte F._____ dann die Richtigkeit der rechtshilfeweisen Einvernahme (Urk. 16/3 S. 4). Die von der Vorinstanz herangezogene (…) Aussage [des Staates H._____] wurde jedoch in der (schweizerischen) Zeugeneinvernahme nicht thematisiert, so dass auf diese Textpassage nicht ohne Weiteres abgestellt werden darf. Allerdings sagte die Geschädigte F._____ in der Schweiz ergänzend aus, O._____ habe zu Beginn für den Angeklagten gearbeitet, bis dann zwei weitere Frauen in die Schweiz gekommen seien. Jeder Frau sei vorgeschrieben worden, was sie habe verdienen müssen (Urk. 16/3 S. 8 f.). Der Angeklagte habe O._____ geschlagen. Am Anfang, als sie noch gearbeitet und die vorgeschriebenen zehn Minuten überschritten habe, habe sie auch Schläge gekriegt. Sie habe einmal blaue Flecken unter den Augen gehabt und ihr Mund habe geblutet (a.a.O. S. 17). Sie (F._____) und die anderen Frauen seien

- 40 dadurch beängstigt worden, als sie gesehen hätten, wie der Angeklagte O._____ schlage (a.a.O. S. 19). Es besteht kein Grund, diesen Aussagen nicht zu folgen. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 129 S. 107 f.) können die Aussagen als glaubhaft qualifiziert werden. Die Aussagen der Geschädigten O._____ wurden von der Vorinstanz als überzeugend, detailliert und differenziert, jene des Angeklagten hingegen als sehr widersprüchlich gewürdigt. Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei, mit Ausnahme des Umstandes, dass die Geschädigte O._____ nicht gezwungen worden sei, ohne Gummi zu arbeiten (a.a.O. S. 92 ff.). 3.3.1.2. Der Angeklagte liess im Rahmen der Beanstandungen vorbringen, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei unhaltbar, das Gericht habe zu Unrecht auf die Aussagen der Geschädigten O._____ abgestellt (Urk. 122 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, es könne nicht erstellt werden, dass die Geschädigte unter Zwang in die Schweiz gekommen sei und dass sie gezwungen gewesen sei, sich zu prostituieren. Vieles habe sie freiwillig gemacht, besonders in der ersten Phase des hier zu beurteilenden Sachverhaltes. Dazu gehöre auch die Reise in die Schweiz und die anschliessend erfolgte Tätigkeit als Prostituierte. Dass die Geschädigte sich danach gegen ihren Willen habe prostituieren müssen, werde in der Anklageschrift nicht mit der hinreichenden Genauigkeit geschildert (Urk. 178 S. 18 f.). Der Angeklagte selber führte in der Berufungsverhandlung aus, die Geschädigte O._____ habe hier frei gearbeitet während zwei Wochen, sie habe keine Vorschriften gehabt. Sie habe als Prostituierte für ihn und für sich selber gearbeitet (Urk. 168A S. 28 f.). 3.3.1.3. Die Aussagen der Geschädigten O._____ sind – wie schon vorne ausgeführt (Ziff. 3.2.3) – durchwegs glaubhaft, so wie dies auch die Vorinstanz gesehen hat (Urk. 129 S. 92, § 161 GVG/ZH). Die pauschalen Einwendungen der Verteidigung sind nicht geeignet, namhafte Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten O._____ zu erwecken.

- 41 - Zu den Aussagen des Angeklagten hat die Vorinstanz das Nötige ausgeführt (Urk. 129 S.89 ff., S. 93, § 161 GVG/ZH), sie erscheinen samt und sonders als ausweichend, pauschal verneinend und sehr widersprüchlich. Die Aussagen sind nicht geeignet, Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten O._____ zu erwecken. Jene Elemente, die sich auf den Menschenhandel beziehen (Verhältnisse in H._____, Reise in die Schweiz) können auf Grund der Aussagen der Geschädigten O._____ als nachgewiesen erachtet werden (zu den Ausnahmen vgl. bei rechtlicher Würdigung, hinten Ziff. 4.2.2.). 3.3.2. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten F._____ (Anklageziffer II, 2. Untertitel) 3.3.2.1. Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der Aussagen der Geschädigten F._____, C._____ und O._____ sowie jener des Angeklagten zum Schluss, der Sachverhalt sei vollumfänglich erstellt (Urk. 129 S. 98 ff.). 3.3.2.2. Der Angeklagte liess in der Beanstandungsschrift vorbringen, die Beweiswürdigung des Gerichts sei nicht haltbar. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Einwilligung, in der Schweiz der Prostitutionstätigkeit nachzugehen, nicht wirksam erfolgt sei und der Angeklagte die Geschädigte getäuscht habe (Urk. 122 S. 8). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, die Geschädigte F._____ sei freiwillig mit dem Angeklagten in die Schweiz gereist und habe gewusst, dass sie sich als Prostituierte betätigen werde. Die Anklage behaupte dagegen, dass F._____ nach der Trennung von ihrem Mann unter Geldnot gelitten habe. Das sei keine aussergewöhnliche Situation, die die Geschädigte jeglicher Entscheidungsfreiheit beraubt habe. Deshalb sei von einem freien Einverständnis der Geschädigten zur Ausübung der Prostitution auszugehen (Urk. 178 S. 20). Der Angeklagte bestätigte in der Berufungsverhandlung, gewusst zu haben, dass die Geschädigte F._____ unter Geldnot litt. Er sei mit ihr auf seine Kosten mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Sie habe ihm hier abmachungsgemäss die Hälfte des Prostitutionserlöses abgegeben, weil er sie hierher gebracht habe (Urk. 168A S. 30 f.).

- 42 - 3.3.2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten F._____, C._____ und O._____ in ihrem Entscheid zutreffend zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 129 S. 98 ff., § 161 GVG/ZH). Sodann hat die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten F._____ sorgfältig und überzeugend gewürdigt und ist zum Schluss gelangt, dass die Aussagen glaubhaft sind. Dem kann vorbehaltlos beigepflichtet werden, Ergänzungen erübrigen sich (Urk. 129 S. 107 f., § 161 GVG). Die Aussagen der Geschädigten C._____ und O._____ tragen bezüglich des Sachverhalts des Menschenhandels nicht viel bei. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Aussagen nicht im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten F._____ stehen. Anders als früher hat der Angeklagte in der Berufungsverhandlung anerkannt, dass ihm die Geschädigte F._____ Geld aus dem Prostitutionserlös abgegeben hat, weil er sie hierher gebracht hat. Damit bestätigt er die entsprechenden Aussagen der Geschädigten in diesem Punkt. Allerdings zeigt sich daran einmal mehr, dass die Aussagen des Angeklagten sehr wechselhaft und ausweichend sind. Es kann, wie es die Vorinstanz ebenfalls gesehen hat (Urk. 129 S. 108, § 161 GVG/ZH), nicht darauf abgestellt werden. Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 129 S. 98 ff., § 161 GVG) der in der Anklageschrift aufgeführte, unter den Tatbestand des Menschenhandels zu subsumierende Sachverhalt hinreichend nachgewiesen. 3.3.3. Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer II, 3. Untertitel) 3.3.3.1. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und D._____ 3.3.3.1.1. Die Vorinstanz ging auf Grund der vorhandenen Beweismittel davon aus, dass der Wechsel von D._____ zum Angeklagten freiwillig stattgefunden habe, weshalb kein Menschenhandel vorliege (Urk. 129 S. 111 f.). 3.3.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 121 S. 4 f.) die Urteilsbegründung als nicht schlüssig. Das Gericht betrachte den Werdegang der Geschädigten B._____ völlig isoliert und fokussiere auf einzelne

- 43 - Ereignisse, ohne den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Motivation für die jeweiligen Wechsel hätten aber gerade in der ausserordentlichen Situation der Geschädigten B._____ gelegen und insbesondere auch in der Ausweglosigkeit ihrer Lage. Die Wahlfreiheit der Geschädigten sei bereits deshalb eingeschränkt gewesen. Mit dem Wechsel hätte sie nur zwischen zwei Übeln wählen können und dies auch nur dann, wenn die beiden "Arbeitsgeber" einverstanden gewesen seien. Sowohl der Angeklagte als auch D._____ hätten auf die Wahlfreiheit der Geschädigten keinerlei Rücksicht genommen. Es sei ihnen einzig darum gegangen, sie so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen würde. D._____ habe die Geschädigte eigentlich weiterhin für sich arbeiten lassen wollen und habe sie mit dem Angeklagten in Kontakt gebracht, weil B._____ sich geweigert habe. Gerade daraus gehe hervor, wer über wen bestimmt habe. D._____ habe B._____ als sein Eigentum angesehen und habe über sie verfügen wollen, wie wenn sie sein Eigentum wäre. Wenn er mit ihr nicht zurechtgekommen sei, habe er sie dem Angeklagten überlassen und umgekehrt. Der Verkaufsversuch an G1._____ sei der Höhepunkt bei diesen Platzierungen gewesen, die wohlverstanden immer gegen Entgelt erfolgt seien. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Gesamtzusammenhang zuwenig gewürdigt. Die Geschädigte B._____ hätte höchstens zwischen zwei Übeln wählen können. Der ganze Vorgang sei gegen ihren Willen verlaufen. Der Angeklagte und der Mitangeklagte D._____ hätten aber nur ein Motiv für ihre Vorgehensweise gehabt: Es sei darum gegangen, die Geschädigte B._____ so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen würde. Der pekuniäre Gedanke habe völlig im Vordergrund gestanden. Dass das Hin- und Herschieben der Geschädigten unter exemplarischer Missachtung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von B._____ erfolgt sei und den Tatbestand des Menschenhandels erfülle, sei bei dieser Aktenlage ohne weiteres erstellt (Urk. 169 S. 56 i.V.m. S. 42 f.).

- 44 - 3.3.3.1.3. Die Geschädigte B._____ liess in der Beanstandungsschrift (Urk. 119 S. 2 f.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbusiness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur von D._____, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu können, zum Angeklagten, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung zusammengefasst wie folgt: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer auswegslosen Situation befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber über sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitgespielt“ und für sie bezahlt habe (Urk. 172 S. 11 ff.). 3.3.3.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbringen, das Bezirksgericht habe zu Recht angenommen, dass die Geschädigte B._____ ihren „Arbeitgeber“ aus eigener Initiative gewechselt habe. (Urk. 178 S. 21). Der Angeklagte führte in der Berufungsverhandlung aus, der Wechsel sei der freie Wille der Geschädigten B._____ gewesen. Er habe von D._____ einmal Fr. 800.- bekommen, weil er ihr für dieses Geld Kleider gekauft habe. Danach sei sie zu D._____ zurückgekehrt. In den Gesprächen zwischen ihm und D._____ sei es immer um die Bezahlung seiner Auslagen gegangen (Urk. 168A S. 31 ff.). 3.3.3.1.5. Zunächst ist zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 36A S. 21 f.) – zu einem Wechsel von D._____ zum Angeklagten (a), einem Wechsel zurück zu D._____ (b) und danach zu einem Wechsel von D._____ zum Angeklagten (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden.

- 45 - Die Geschädigte B._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der D'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an A'._____ (A._____) verkauft (Urk. 11/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte B._____ aus, D'._____ habe sie an A'._____ verkauft, das habe ihr A'._____ erzählt, er habe gesagt, dass D'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 11/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für A'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G4._____ zu D'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wieder für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.an A'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wisse, dass D'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschädigte B._____, A'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 11/2 S. 5, S. 14, Urk. 11/3 S. 3, Urk. 11/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten B._____ gehen bezüglich der drei Wechsel und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden. N._____ hat ihre Kenntnisse über den Handel nur vom Hörensagen (Urk. 22/2 S. 13, Urk. 22/5 S. 14), ihre Aussagen können ebenso wenig als Beweisgrundlage dienen. Die Einvernahmen mit G4._____ sind im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar (vgl. vorne Ziff. 3.1.2, Urk. 129 S. 12). Da sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte D._____ die einzelnen Sachverhalte bestreiten, kann der Nachweis, dass der Angeklagte die Geschädigte B._____ dreimal dem Mitangeklagten D._____ abgekauft resp. verkauft hat, nicht erbracht werden. Folge davon ist ein Freispruch in diesem Punkt.

- 46 - 3.3.3.2. Rückführung an den Angeklagten 3.3.3.2.1. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass der Sachverhalt in Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ und der abgehörten Telefonate als nachgewiesen erachtet wurde (Urk. 129 S. 113 ff.). 3.3.3.2.2. Die Verteidigung beanstandete auch hier die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts (Urk. 122 S. 8). In seinem Plädoyer vor Obergericht führte der Verteidiger aus, der Angeklagte habe mit der Geschädigten keinen Handel im Sinne von Art. 182 StGB getrieben und sie nicht angeworben, sondern sie gezwungen, als Prostituierte für ihn zu arbeiten. Dies sei aber nach Art 195 StGB zu beurteilen (Urk. 178 S. 21). Der Angeklagte bestritt den Vorwurf auch vor Obergericht (Urk. 168A S. 34). 3.3.3.2.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ argumentierte, die gegenseitige Unterstützung von D._____ und dem Angeklagten werde ganz deutlich bei der Rückführung der Geschädigten nach ihrem Fluchtversuch, wo die beiden Täter ihr Opfer gemeinsam gestellt hätten. Die Geschädigte habe keine Chance gehabt, sich der Prostitution zu entziehen und / oder selbstbestimmt zu arbeiten. Sie sei quasi Eigentum der Täter gewesen und geblieben (Urk. 172 S. 15). 3.3.3.2.4. Aus den Aufzeichnungen der Telefonkontrolle ergibt sich, dass die Geschädigte B._____ sich weigerte, weiterhin für den Angeklagten oder D._____ zu arbeiten. Die beiden beschlossen daher, sich zu treffen und zur Geschädigten und G4._____ zu gehen, die sich im Restaurant ... aufhielten (Anhang zu Urk. 2/12, Gespräche vom 3. Mai 2008, 22:08:16 Uhr, 22:13:48 Uhr, 22:15:23 Uhr, 22:17:34 Uhr, 22:18:00 Uhr und 22:31:42 Uhr). Im Gespräch von 23:10:39 Uhr berichtete D._____ der G4._____, sie [die Geschädigte B._____] sei zu A'._____ [A._____] hochgegangen. Er [D._____] habe gesagt, dass er seine 1500 Franken wieder wolle, die er ihm ausgeliehen habe. G4._____ zeigte sich besorgt, dass die Geschädigte B._____ geschlagen werde. Im Gespräch von 23:23:04 Uhr versichert der Angeklagte dem D._____, dass er sein Geld bekommen werde. D._____ schwört, dass er die Geschädigte B._____ nicht getroffen habe, er habe im Gegenteil ihn [A._____] dorthin gerufen [wo sich die Geschädigte B._____

- 47 aufhielt]. Danach unterhalten sich die beiden, dass sie das Mädchen [B._____] sicher auf dem „Platz“ treffen würden, sie müsse ja essen und trinken. Sodann der Angeklagte: „Ich werde jetzt nichts tun. Die Mädchen werden eh dort sein am Abend. Wenn ich sie sehe, zerschlage ich ihr den Kopf.“ Aus diesen Gesprächen ergibt sich unschwer, dass die Geschädigte B._____ nicht mehr für D._____ oder den Angeklagten arbeiten wollte, sie aber offenkundig dazu gezwungen wurde, wieder für den Angeklagten auf den Strich zu gehen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.-- genannt wurde, die D._____ vom Angeklagten zugute hatte. Die Aussagen der Geschädigten bestätigen die Telefonate: D._____ wollte, dass sie entweder für ihn oder für den Angeklagten arbeite. Nachdem die Geschädigte dies abgelehnt hatte, rief D._____ den Angeklagten an und sagte ihm, er solle in die Bar kommen. Schliesslich seien sie auf das Zimmer gegangen, wo sie vom Angeklagten vor die Wahl gestellt worden sei, entweder für ihn zu arbeiten und die Fr. 3'000.-- abzuarbeiten oder aus dem Fenster zu springen (Urk. 11/10 S. 17 ff.). Die Aussagen der Geschädigten erscheinen authentisch, folgerichtig und überzeugend. Es ist kein Grund ersichtlich, nicht darauf abzustellen. D._____ belastete in der Konfrontationseinvernahme den Angeklagten nicht im Sinne der Anklage. D._____ sagte über das Geschehen in der Bar aus: „A._____ kam in diese Bar. Als er dann kam, ging ich vom Tisch weg und hielt mich einige Meter daneben auf. Ich wollte das Gespräch gar nicht hören. Nach kurzer Zeit wurde ich darauf aufmerksam, dass A._____ Arm in Arm die Bar verlässt. Ich glaube dass es B._____s Entscheidung war, weil dieser Mann da sie nicht mit Gewalt raus nahm. Damit endete diese Sache mit B._____.“ Die Frage, ob der Angeklagte ihm im Spielsalon gesagt habe, er solle ihm das Eigentum zurückgeben, bejahte D._____ (Urk. 2/26 S. 17). Die Aussagen des Angeklagten sind auch hier alles andere als glaubhaft. Wenn er aussagte, er habe zu ihr gesagt, sie könne machen, was sie wolle (Urk. 1/9 S. 6 f.), so widerspricht dies dem Sinn der vorne erwähnten Telefongespräche. Und wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, er habe D._____ gesagt, ihm Fr. 2'000.-- zu geben, er werde ihm das aber nicht zurückgeben, wenn er ihn über den Tisch ziehe (Urk. 168A S. 34), ist dies wiederum eine neue

- 48 - Version, die in den früheren Akten keine Stütze findet. Auf seine Aussagen ist kein Verlass, sie sind unglaubhaft. Der Würdigung der Vorinstanz, welche den Sachverhalt als erstellt erachtete, kann unter diesen Umständen vorbehaltlos zugestimmt werden (Urk. 129 S. 115, § 161 GVG/ZH). 3.3.3.3. Versuchter Verkauf an G1._____ 3.3.3.3.1. Die Vorinstanz sah als erstellt an, dass der Angeklagte von G1._____ Fr. 7'000.- für das Auslösen der Geschädigten B._____ verlangte, dieser das Geld aber nicht aufbringen konnte (Urk. 115 ff.). 3.3.3.3.2. Der Angeklagte bestritt diesen Vorhalt zunächst nicht (Urk. 2/12 A. 33, Urk. 2/24 S. 3). In der Schlusseinvernahme sagte er dann aus, er habe mit G1._____ über keinen Verkauf gesprochen (Urk. 2/30 S. 33). In der heutigen Berufungsverhandlung machte er geltend, es sei die Idee aufgetaucht, G1._____ über den Tisch zu ziehen im Betrag von Fr. 7'000.--. Die Idee sei von G4._____ gekommen, er wisse aber nicht von welcher G4._____ (Art. 168A S. 34). Der Verteidiger führte dazu aus, die Forderung von CHF 7'000.- lasse sich nicht unter den Tatbestand des Menschenhandels subsumieren, da mit dem Geschäft nicht habe erreicht werden sollte, die Geschädigte sexuell auszubeuten, sondern gerade das Gegenteil. G1._____ habe die Geschädigte freikaufen wollen (Urk. 178 S. 21). 3.3.3.3.3. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, D._____ und der Angeklagte hätten zumindest in Kauf genommen, dass es G1._____ um sexuelle Aspekte gehen könnte, er hätte sie auch als Arbeitskraft einsetzen können (Urk. 169 S. 56 i.V.m. S. 44). 3.3.3.3.4. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Geschädigten B._____ sei die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit G1._____ unter Menschenhandel zu subsumieren, nicht von G1._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom Angeklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbieter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt habe und sie sexuell ausgebeutet habe und

- 49 von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe; ein klassischer Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer mache; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeutung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschenhandel sei damit zu bejahen (Urk. 119 S. 3 f.). Gleich wurde auch anlässlich der Berufungsverhandlung argumentiert (Urk. 172 S. 15). 3.3.3.3.5. Die Vorinstanz hat zur Hauptsache auf den Zeugen G1._____ (vgl. Prozess SB110514, Urk. 29/3 S. 6 f.) abgestellt, es kann auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 129 S. 116 ff., § 161 GVG/ZH). Zu ergänzen ist, dass sich die Einvernahmen mit G1._____ im vorliegenden Prozess nicht finden lassen. Die beim Verfahren D._____ befindlichen Aussagen des Zeugen belegen aber, dass der Angeklagte A._____ der Einvernahme des Zeugen beigewohnt hat und er auch Gelegenheit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O. S. 10 f.). Damit können die Aussagen des Zeugen G1._____ auch gegen den Angeklagten A._____ verwendet werden. Weiter stützt sich die Vorinstanz auf die Aussagen des Mitangeschuldigten D._____. Allerdings werden Aussagen aus einer Einvernahme zitiert, bei welcher der Angeklagte A._____ nicht anwesend war (Urk. 7/10). Auf die Konfrontationseinvernahme (Urk. 2/26) wurde nicht eingegangen (vgl. Urk. 129 S. 116 f.). Dort finden sich allerdings keine einschlägigen Aussagen zum fraglichen Thema (vgl. a.a.O. S. 16 f.). Ob dem Angeklagten die Einvernahmen mit D._____ vor der Konfr

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