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Zürich Obergericht Strafkammern 15.03.2013 SB110550

15 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,281 parole·~1h 11min·2

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110550-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 15. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 25. Juli 2011 (GG110024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 1. Juli 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79) 1. Die beschuldigte Person ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit neun Monaten Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Kosten Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 25.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der beschuldigten Person auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. Juni 2011 beschlagnahmten Fr. 613.95 werden auf Anrechnung an die von der beschuldigten Person zu zahlenden Verfahrenskosten eingezogen. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 124 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes vom 25. Juli 2011 sei aufzuheben, und Frau A._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Frau A._____ sei für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft als auch den vorzeitigen Strafvollzug bzw. -antritt angemessen zu entschädigen, bzw. es sei ihr eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, approximativ veranschlagt mit CHF 150.00 pro Hafttag. 3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die mit Beschlagnahmeverfügung vom 1. Juni 2011 sichergestellten CHF 613.95 aus der Barschaft von Frau A.____ seien ihr unbeschwert und vollständig herauszugeben. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteiles schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen. 3. Die Freiheitsstrafe sei vollumfänglich zu vollziehen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 25. Juli 2011 wurde die Beschuldigte A._____ des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bestraft, unter Anrechnung von 62 Tagen Haft (Dispositivziffern 1-3). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung, wurden der Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositivziffer 4). Weiter ordnete das Einzelgericht die Einziehung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 613.95 an, auf Anrechnung an die von der Beschuldigten zu zahlenden Verfahrenskosten (Urk. 79 S. 47 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vor Vorinstanz Berufung an (Prot. I S. 16; Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufungserklärung des Verteidigers vom 22. September 2011 ging innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 110; Art. 399 Abs. 3 StPO). Fristgerecht mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Anschlussberufung (Urk. 114; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Mit Brief vom 28. Oktober 2011 teilte der Verteidiger mit, dass die Beschuldigte aktuell an der …-Strasse … in B._____ [Stadt im europäischen Staate C._____] wohnt bzw. dort ordentlich gemeldet ist und dass seine Adresse für die Dauer des Verfahrens als Zustelladresse gelten kann (Urk. 116). Beweisanträge wurden seitens der Verteidigung ausdrücklich vorbehalten (Urk. 110 S. 2).

- 5 - 3. Gegenstand der Berufung Im Berufungsverfahren ist der ganze erstinstanzliche Entscheid angefochten und folglich keine Teilrechtskraft eingetreten. 4. Haft und Haftentlassung 4.1 Am 25. Mai 2011, 12.15 Uhr, wurde die Beschuldigte verhaftet (Urk. 13/2). Im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai 2011 wies der Staatsanwalt unter Hinweis auf die Beurteilung/Bestätigung von Dr. D._____ vom 25. Mai 2011 darauf hin, dass die Beschuldigte medizinische Betreuung benötige, da sie offenbar wegen MS Medikamente brauche (Urk. 13/7 S. 3 unten; Urk. 13/3). Am 27. Mai 2011 wurde die Beschuldigte vom Zwangsmassnahmengericht Horgen in Untersuchungshaft versetzt (Urk. 13/10). 4.2 Das Gesuch der Verteidigung vom 14. Juni 2011 um unverzügliche Entlassung der Beschuldigten aus der Haft (Urk. 13/12) wies das Zwangsmassnahmengericht Horgen mit Verfügung vom 22. Juni 2011 ab (Urk. 13/19). 4.3 Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 1. Juli 2011 Anklage beim Einzelgericht Horgen (Urk. 24). Gleichzeitig beantragte sie die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 24 S. 8). Nachdem bei der Beschuldigten am 5. Juli 2011 gesundheitliche Probleme aufgetaucht waren (vgl. Urk. 26), wies die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte gleichentags im Auftrag und in Absprache mit dem Zwangsmassnahmengericht Horgen in die E._____ (E._____) ein (Urk. 27). Bereits am 6. Juli 2011 teilte die Krankenstation der E._____ mit, die Beschuldigte sei hafterstehungsfähig; es bestehe weder eine Selbst- noch Fremdgefährdung (Urk. 28). Am 7. Juli 2011 wurde die Beschuldigte wieder ins Gefängnis Zürich zurückverlegt (Urk. 32). 4.4 Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Horgen an, dass die Beschuldigte bis zur Urteilseröffnung, längstens jedoch bis zum 11. Oktober 2011, in Sicherheitshaft zu bleiben habe. Der Zwangsmassnahmenrichter ging davon aus, es liege ein dringender Tatverdacht vor; zudem seien die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Fortsetzungs- bzw. Wieder-

- 6 holungsgefahr gegeben, weshalb sich die Prüfung von Ersatzmassnahmen erübrige. Der Zwangsmassnahmenrichter hielt auch dafür, dass die Sicherheitshaft (noch) angemessen sei (Urk. 35). 4.5 Am 14. Juli 2011 beantragte die Verteidigung, der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug sowie Kontakte bzw. Besuche ihres Ehemannes und ihres Vaters zu bewilligen (Urk. 38). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 verweigerte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafantritt sowie telefonische Kontakte mit ihrem Vater und ihrem Ehemann, erteilte für diese beiden Personen aber eine Dauerbesuchsbewilligung (Urk. 42). 4.6 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Juli 2011 (Prot. I S. 6 ff.) wies die Beschuldigte in ihrer persönlichen Befragung auf ihre gesundheitlichen Probleme (MS seit sieben oder acht Jahren) hin (Urk. 56 S. 3 f.). Am Schluss des Plädoyers stellte die Verteidigung den Antrag, die Beschuldigte sei, "unbeachtlich der Frage, was für ein Urteil ergeht" (Prot. I S. 15), umgehend aus dem Gefängnis zu entlassen. Nach der mündlichen Urteilseröffnung und erläuterung stellte die Verteidigung den Antrag, der Beschuldigten sei der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen (Prot. I S. 16). 4.7 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2011 (Urk. 50) wurde - unter Bejahung der Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr - die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet. Gleichentags bewilligte die Vorinstanz der Beschuldigten den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 53), und mit Vollzugsauftrag vom 28. Juli 2011 bestätigte das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 58). 4.8 Am 3. August 2011 wurde die Beschuldigte aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes in die E._____ eingewiesen, wo sie fortan verblieb (Urk. 63 ff.). Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Urk. 81) beantragte die Verteidigung sofortige Entlassung der Beschuldigten aus der Haft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug. Sie verwies dazu auf deren langjährig behandelnden Arzt und Psychiater aus

- 7 - B._____, Dr. F._____, der die Beschuldigte in der E._____ besucht und am 10. August 2011 einen Bericht verfasst hatte (Urk. 82). Die Beschuldigte sei in die psychiatrische und medizinische Abteilung der Klinik in B._____ überführen zu lassen, weil nur "mit fachlicher Hilfe ihrer langjährigen Ärzte und dem vollen Beistand und Unterstützung der Familie in B._____ (Ehemann, 2 Kinder, Eltern und Schwiegereltern)" damit gerechnet werden könne, dass sich die Beschuldigte wieder auffange und nicht mit einem Todesfall gerechnet werden müsse. Neben der psychischen Erkrankung müsse auch der fortgeschrittenen MS-Erkrankung mit starker Medikamentierung Rechnung getragen werden (Urk. 81 S. 2). Dem medizinisch-psychiatrischen Befundbericht von Dr. F._____ lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte zumindest seit der Jahreswende 2004/2005 an Encephalomyelitis disseminata (d.h. Multipler Sklerose, [MS]) leidet und entsprechend Medikamente benötigt. Dazu kommt gemäss Dr. F._____, dass sie seit Mitte 2005 an einer zumindest bis mittelgradigen rezidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie insbesondere Suizidalität und schweren Gewichtsverlusten) leidet. Aufgrund der rezidivierenden psychiatrischen Erkrankung sei ihr ab 2007 eine Invaliditätspension zuerkannt worden. Infolge der sozialpsychiatrischen Umstände sei es während der Haft zu einem Rückfall in ein zumindest bis mittelgradiges multisymptomatisch zeichnendes depressives Störbild (u.a. mit Gewichtsabnahme, Todes-/Selbstmordgedanken, Hass- und Schuldgefühlen) sowie zu einem neuerlichen Schub der multiplen Sklerose gekommen. Die Beschuldigte könne jederzeit in B._____ an einer neuropsychiatrischen Abteilung in eine geeignete kombinierte körpermedizinische und psychiatrische Behandlung übernommen werden (Urk. 82). 4.9 Dr. med. G._____ von der E._____ bestätigte am 12. September 2011 telefonisch die Einschätzung von Dr. F._____. Die Beschuldigte sei schwer krank, leide an MS und habe eine schwere Schizophrenie. Dr. G._____ empfahl aus familiären Gründen eine Verlegung nach B._____ (Urk. 99). Gemäss Kurzbericht der E._____ vom gleichen Tag wurde die Beschuldigte wegen einer paranoiden Schizophrenie behandelt. Ausserdem hatte sie einen akuten MS-Schub. Der Krankheitsverlauf gestaltete sich sehr schwierig und der Krank-

- 8 heitszustand war kritisch. Sobald Angehörige der Beschuldigten vor Ort waren, zeigte sich eine passagere (d.h. vorübergehende) klinische Besserung. In Übereinstimmung mit Dr. F._____ wurde aus medizinisch-psychiatrischer Sicht dringend eine Verlegung nach B._____ zur weiteren Behandlung empfohlen (Urk. 103 = Urk. 103A). 4.10 Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2011 (Urk. 108) wurde das Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten gutgeheissen und die Beschuldigte per sofort aus der Haft entlassen, dies, obwohl dringender Tatverdacht bejaht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr nach wie vor als gegeben erachtet wurden und die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht noch nicht unverhältnismässig war (Urk. 108 S. 8 ff.). Die Entlassung erfolgte aufgrund einer Interessenabwägung -Interesse der Beschuldigten an persönlicher Freiheit und insbesondere psychischer Integrität einerseits (vgl. vorstehende Erwägung 4.9) und öffentliches Interesse an der Fortsetzung der Sicherheitshaft anderseits -, welche zum Schluss führte, dass die Verhältnismässigkeit der Haft als Zwangsmassnahme nicht mehr gegeben war (Urk. 108 S. 14 ff.). 5. Berufungsverhandlung und Beweisergänzung 5.1 Am 1. März 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 6 ff.), wobei der Beschuldigten aus gesundheitlichen Gründen das persönliche Erscheinen erlassen worden war (Urk. 120-123). 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, die Beschuldigte sei aufgrund von psychischen Störungen zur Frage der Schuldfähigkeit zu begutachten (Prot. II S. 8; Urk. 124 S. 2 f.). Da die Beschuldigte gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters in B._____, Dr. F._____ neben Multipler Sklerose (MS) zumindest an einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Erkrankung mit diversen Folgen (wie vor allem Suizidalität; vgl. Urk. 82) bzw. gemäss Bericht der E._____ (E._____) an paranoider Schizophrenie (vgl. Urk. 103, 103A) leidet, wurde dem Antrag der Verteidigung entsprochen und mit Beschluss vom 12. März 2012 die Einholung eines ärztlichen

- 9 - Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand der Beschuldigten und deren Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat angeordnet (Prot. II S. 11; Urk. 126). Als Gutachterin bestellte die urteilende Kammer Dr. med. H._____, Psychiatrisch- Psychotherapeutische Praxis I._____. Der schriftliche Gutachtensauftrag unter Übermittlung der vollständigen Prozessakten samt Fragenkatalog erfolgte am 11. April 2012, wobei im Sinne einer beförderlichen Behandlung vorgegeben wurde, dass die Begutachtung bis Ende September 2012 zu geschehen habe (Urk. 127-129). In der Folge erwies es sich für die Gutachterin als schwierig, mit der Verteidigung bzw. der Beschuldigten Explorationstermine festlegen zu können, indem die jeweils drei vorgeschlagenen und reservierten Tage mehrmals nicht bestätigt wurden und die Gutachterin deshalb neu disponieren musste. Auf eindringliches schriftliches Ersuchen des Kammerpräsidenten vom 17. August 2012, nunmehr Hand zu bieten, damit die Begutachtung zeitgerecht vorgenommen werden könne sowie nach weiteren, vergeblich angebotenen Daten gelang die Exploration schliesslich Ende Oktober 2012 (Urk. 131-136). Das vom 1. November 2012 datierte Gutachten (Poststempel 2. November 2012) ging am 5. November 2012 beim Gericht ein (Urk. 138). 5.3 Im Einverständnis mit den Parteien wurde das Verfahren nach Erhalt des Gutachtens schriftlich fortgesetzt, wobei die Parteien auch ausdrücklich auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung verzichteten (Prot. II S. 11). Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2012 wurde der Verteidigung Frist zur Stellungnahme zum Gutachten angesetzt; diese erfolgte rechtzeitig innert erstreckter Frist am 10. Dezember 2012 (Urk. 139-145). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 (Urk. 146-148). II. Prozessuales 1. Die Verteidigung erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Urk. 124).

- 10 - 1.1 Aussagen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung (Urk. 7/1) Die Verteidigung macht geltend, die Beschuldigte habe alle einmal gemachten Aussagen widerrufen, weshalb auf ihre im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 25. Mai 2011 getätigten Aussagen nicht abgestellt werden könne (Prot. I S. 8). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den Akten weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerruf von Aussagen durch die Beschuldigte zu entnehmen ist. Vielmehr war es so, dass die Beschuldigte auf Anraten ihres Verteidigers ab der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 jegliche Aussagen zur Sache verweigerte. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie zu ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas ergänzen und/oder korrigieren wolle, was die Beschuldigte ausdrücklich verneinte (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Das kann nur so verstanden werden, dass sie bei ihren vor der Polizei getätigten Angaben blieb. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie ihre früheren Aussagen weder konkret bestätigte noch sich dazu äusserte (vgl. Urk. 13/20 S. 5). Darin lässt sich vor allem auch kein Widerruf erblicken. Ein Widerruf findet sich auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens. Die fehlende Unterschrift der Beschuldigten am Ende des Hafteinvernahmeprotokolls und die fehlenden Visa auf jeder Seite (Urk. 7/2; Art 78 Abs. 5 StPO) beeinträchtigen die Verwertbarkeit ebenfalls nicht, ist doch die Unterschrift nur Gültigkeitserfordernis, wenn die beschuldigte Person unterzeichnen will. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, erscheint demgegenüber ohnehin als eine Ordnungsvorschrift (BSK StPO-Näpfli, Art. 78 N 25 mit Hinweisen). Lehnt die einvernommene Person ab zu unterzeichnen, ist die Einvernahme mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll - auch dazu verweigerte die Beschuldigte vorliegend die Aussage - trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-Näpfli, Art. 78 N 26 mit Hinweis). Selbst wenn die Beschuldigte ihre Aussagen vor der Polizei widerrufen hätte, würde dies nicht ohne Weiteres bewirken, dass diese früheren Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren wären. Vielmehr führt diese Vorgehensweise häufig

- 11 dazu, die späteren Bestreitungen - bzw. hier das Schweigen zur Sache, das sinngemäss als Bestreitung gelten muss - als blosse Schutzbehauptungen abzulehnen. Dass die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 mangels Teilnahme der Verteidigung nicht gültig sein könnte, bringt die Verteidigung zu Recht nicht vor. Die Beschuldigte wurde zu Beginn der polizeilichen Einvernahme formell über ihre Rechte gemäss Art. 158 StPO aufgeklärt. Darauf erklärte sie, ihre Rechte verstanden zu haben. Aber sie habe nichts gemacht, sie brauche keinen Anwalt (Urk. 7/1 S. 1). Damit verzichtete die Beschuldigte - die nicht zum ersten Mal in der Schweiz verhaftet und auch schon von Rechtsanwalt X._____ verteidigt worden war - bei der polizeilichen Befragung ausdrücklich auf den Beizug eines Verteidigers. Gleichzeitig entschloss sie sich, Aussagen zur Sache zu machen. Dass die Beschuldigte in der polizeilichen Befragung ihre Rechte verstanden und den Beistand eines Anwalts bewusst abgelehnt hatte, zeigt auch ihre zu Beginn der Hafteinvernahme geäusserte Meinungsänderung. Als sie am 27. Mai 2011 um 7.40 Uhr für die Hafteinvernahme der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde, verlangte sie nach Rechtsanwalt X._____ und erklärte auf entsprechende Frage, von diesem verteidigt sein zu wollen. Rechtsanwalt X._____ konnte kontaktiert werden, so dass die Hafteinvernahme in dessen Beisein mit etwas Verspätung am gleichen Vormittag stattfinden konnte (Urk. 15/6; Urk. 7/2 S. 1 f.). Die polizeiliche Einvernahme der Beschuldigten ist damit als Beweismittel zulässig und verwertbar (vgl. BSK StPO-Gless, Art. 139 N 13 ff.). 1.2 Aussagen der Geschädigten J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) 1.2.1 Die Verteidigung macht zudem geltend, bei der polizeilichen Befragung der Geschädigten vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) habe es sich um ein unzulässiges Vorverhör gehandelt, welches in Missachtung der Teilnahme- und Fragerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO durchgeführt worden sei (Urk. 13/12 S. 2; Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8). Dies bewirke Nichtigkeit und damit Unverwertbarkeit dieser Befragung. Zur Begründung ihrer Ansicht führt die Ver-

- 12 teidigung an, mit der vorbereiteten Verhaftung der Beschuldigten, der Abnahme von erkennungsdienstlichen Merkmalen und der Übermittlung der Akten respektive der Rapportierung an die Staatsanwaltschaft sei das Untersuchungsverfahren eröffnet, und eine Befragung der Geschädigten im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Verteidigung damit die Frage nach dem Wechsel vom polizeilichen Ermittlungsverfahren zum staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren aufwirft, welcher unter anderem für die Teilnahmeund Fragerechte der beschuldigten Person massgebliche Änderungen bringt. Seit Einführung des sog. "Anwalts der ersten Stunde" hat die beschuldigte Person gemäss Art. 159 StPO bei ihren eigenen Einvernahmen bereits im Rahmen des selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 und 307 StPO das Recht auf Anwesenheit ihrer Verteidigung. Indes gibt es in diesem Verfahrensstadium keine weiteren Teilnahmerechte der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 StPO. Insbesondere gibt es kein Recht des Beschuldigten oder seiner Verteidigung, im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens an Einvernahmen von Auskunftspersonen wie auch Mitbeschuldigten teilzunehmen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 31; BSK StPO-Schleiminger, Art. 147 N 6; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Art. 179 N 4). Im Gegensatz dazu haben die Parteien gemäss Art. 147 StPO bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, wozu auch durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen nach Art. 312 StPO zählen, das Recht, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BSK StPO- Schleiminger, Art. 147 N 6). Wird eine solche Einvernahme in Verletzung dieser Teilnahme- und Fragerechte durchgeführt, so hat dies gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass die Einvernahme nicht als Beweismittel zulasten der nicht anwesenden Person verwendet werden darf. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die durch die Polizei am 26. Mai 2011 durchgeführte Befragung der Geschädigten J._____, wie von der Verteidigung behauptet, wenn nicht formell, so doch materiell als Akt der staatsanwaltschaftli-

- 13 chen Untersuchung qualifiziert werden muss und daher unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten gemäss Art. 147 StPO hätte erfolgen müssen. Dies wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 42 S. 6-8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Massgebend ist, dass sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden hat, die Möglichkeit selbständiger polizeilicher Ermittlungen beizubehalten. Dazu gehören namentlich die explizit aufgezählten drei polizeilichen Hauptbehandlungsfelder bzw. -kompetenzen der Spuren- und Beweissicherung, der Ermittlung und Befragung von Beschuldigten und Geschädigten sowie die Fahndung nach und Sicherung von Tatverdächtigen (Art. 306 Abs. 2 lit. a-c), mit andern Worten Standardmassnahmen der Polizei. Hinzu kommen weitere, nicht ausdrücklich erwähnte klassische Ermittlungstätigkeiten wie die Ermittlung und Befragung von Tatzeugen als Auskunftsperson (Art 142 Abs. 2 StPO; Art. 179 Abs. 1 StPO), die Beobachtung bzw. Observation von Tatverdächtigen sowie die polizeilichen Zwangsmassnahmekompetenzen bei Gefahr in Verzug. Eine abschliessende gesetzliche Regelung aller möglichen Ermittlungshandlungen und -mittel ist angesichts der sich ändernden Erscheinungsformen der Kriminalität und der technologischen Entwicklung nicht möglich (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 19 f.). Die Ermittlung als Strafverfolgungstätigkeit der Polizei geht somit klarerweise über den sog. "ersten Zugriff" (nicht ohne Gefahr verschiebbare Massnahmen wie Feststellung und Sicherung von Spuren, Beweisen, Zeugen und Tatverdächtigen) hinaus, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 299 und Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO ergibt (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 13 und 19). Einen wesentlichen Bestandteil dieses selbständigen Ermittlungsverfahrens der Polizei bildet vorliegend die von der Verteidigung ins Visier gefasste protokollarische Befragung von J._____ (Geschädigte sowie Tatzeugin) als Auskunftsperson "sui generis" vom 26. Mai 2011 (Art. 179 Abs. 1 StPO; Urk. 8/1). Aus dem Geschilderten folgt, dass grundsätzlich gegen die korrekt ausgeführte (Art. 179 - 181 StPO) erste polizeiliche Befragung von Personen, die voraussichtlich im Verlaufe der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen zu befragen sein werden, nichts einzuwenden ist. Dieses Vorgehen ist vom Gesetzgeber so gewollt und es verstösst auch weder gegen die Verfassung noch gegen die Konvention.

- 14 - Zusammenfassend ist festzuhalten: Bei der polizeilichen Befragung der Geschädigten als Auskunftsperson durch die Polizei am 26. Mai 2011 (Urk. 8/1) bestanden keine Teilnahmerechte der Beschuldigten. Da mit der Geschädigten später eine formgültige Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde, bei welcher die Beschuldigte im Beisein ihres Verteidigers ihr Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht (Art. 147 StPO) ausüben konnte (Urk. 8/4), ist die polizeiliche Befragung der Geschädigten J._____ auch beweismässig verwertbar (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 125 I 127). Bereits an dieser Stelle ist sodann zu erwähnen, dass es überdies wesentlich ist, dass der Auskunftsperson - hier J._____ - im Rahmen der späteren Zeugeneinvernahme nicht einfach die früheren, vor der Polizei gemachten Aussagen zwecks Bestätigung vorgehalten werden dürfen. Gemäss ständiger kassationsgerichtlicher Praxis, die auch unter dem schweizerischen Strafprozessrecht noch Geltung hat, geht es darum, eine möglichst spontane und unbeeinflusste Darstellung zu erhalten (RB 1994 Nr. 99 und seitherige unveröffentlichte Entscheide; vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 9 zu § 144 StPO/ZH). Daher ist die Auskunftsperson in der späteren Zeugenbefragung anzuhalten, ihre Aussagen zur Sache zunächst ohne Vorhalt der früheren Aussagen vor der Polizei zu machen. Erst im Anschluss daran - und zur Behebung allfälliger Unklarheiten, Widersprüche und Lücken - sind ihr die früheren Aussagen vorzuhalten und ist die Zeugin aufzufordern, dazu Stellung zu nehmen. Dieses Vorgehen wurde bei der Zeugeneinvernahme von J._____ in optima forma befolgt (Urk. 8/4). Welcher Beweiswert den Aussagen von J._____ in der polizeilichen Befragung schliesslich zuzuerkennen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. die nachstehende Erwägung III. 5.-9.). 1.2.2 Insoweit die Einwendungen der Verteidigung auf den Kontakt der Polizei mit der Geschädigten J._____ nach erfolgter Anzeige vom 23. Mai 2011, aber vor der Verhaftung der Beschuldigten vom 25. Mai 2011 abzielen (Urk. 13/20 S. 4; Prot. I S. 8), ergibt sich das Folgende:

- 15 - Es handelte sich um dabei um Vorermittlungen der Polizei. Darunter sind polizeiliche Massnahmen zu verstehen, welche etwa auf Verdachtsbegründung gerichtet sind oder auf bloss vagen, noch ungesicherten Anhaltspunkten oder auf einer blossen Vermutung gründen. Darunter fallen auch Massnahmen zur Aufklärung von bevorstehenden Straftaten für den Fall, dass sie begangen werden, so etwa wenn Hinweise vorliegen, dass (allenfalls noch unbekannte) Personen zum Beispiel einen Raubüberfall oder Einbrüche planen. Die Polizei wird diesfalls polizeirechtlich und strafprozessual motivierte Massnahmen treffen. Solche Vorermittlungen kommen in der Praxis häufig vor und sind für die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Zulässigkeit und Grenzen sind zwar nicht unumstritten, doch lässt auch die neue Strafprozessordnung Vorermittlungstätigkeit durch die Polizei zu (BSK StPO-Rhyner, Art 306 N 8 mit Hinweisen). Vorermittlungen bezwecken, einen Sachverhalt soweit abzuklären, dass über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens entschieden werden kann. Die Erkenntnisse aus Vorermittlungen bilden Feststellungen im Sinne von Art. 306 Abs. 1 StPO, auf deren Grundlage anschliessend das Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Meistens beschränken sie sich auf das Beobachten und Zusammentragen von allgemein zugänglichen Hinweisen und Informationen (zum Beispiel das Beobachten eines als Drogenumschlagplatz bekannten Lokals) und formlose Befragungen (BSK StPO-Rhyner, Art. 306 N 9 mit Hinweisen). Vorliegend ging es der Polizei darum zu versuchen, unter Einweihung der Geschädigten durch Überwachung von deren Wohnort am Mittwoch, 25. Mai 2011 der allenfalls zum vereinbarten Treffen mit der Geschädigten erscheinenden Beschuldigten, als damals noch unbekannter Frau, habhaft zu werden (Urk. 2 S. 4). Es handelte sich um eine nicht zu beanstandende polizeitaktische Massnahme. Dass das Vorgehen der Polizei auf Angaben der Geschädigten (sowie des für die Geschädigte Anzeige erstattenden Versicherungsfachmannes der K._____) beruhte und den Zugang der Polizei zur Wohnung der Geschädigten sowie gewisse Instruktionen an diese voraussetzte (betreffend Couvertübergabe, vgl. Urk. 8/4 S. 6 unten und S. 21), ändert nichts an der Zulässigkeit und auch Verhältnismässigkeit der konkreten Vorermittlungen. Die Vorermittlungen

- 16 tangieren die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme von J._____ (Urk. 8/1) nicht. 1.2.3 Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, die aus ihrer Sicht mangelhafte polizeiliche Einvernahme der Geschädigten führe zwingend auch zur Nichtverwertbarkeit der später erfolgten Zeugeneinvernahme, da die Geschädigte - einmal unter Strafandrohung befragt - nicht mehr vom Gesagten habe abweichen können. Der Mangel dieser ersten Einvernahme sei unheilbar (Prot. I S. 9; Urk. 13/20 S. 4 f.). Auch dieser Ansicht kann - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht gefolgt werden. Da die polizeiliche Einvernahme der Geschädigten wie dargelegt korrekt und unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften erfolgt ist, kann auch keine Nichtigkeit der späteren Zeugeneinvernahme vorliegen. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass die beanstandete polizeiliche Befragung als formelle Einvernahme im Sinne von Art. 147 StPO hätte durchgeführt werden müssen, würde dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen: Die Geschädigte wurde bei der Polizei als Auskunftsperson und nicht als Zeugin unter der strengen Strafandrohung nach Art. 307 StGB befragt. Es besteht somit nicht die Befürchtung, dass sie im Rahmen der Zeugeneinvernahme in ihrer Aussage nicht mehr frei gewesen wäre. Zudem war die polizeiliche Einvernahme nicht conditio-sine-qua-non für die Zeugeneinvernahme, womit auch diesbezüglich keine Unverwertbarkeit vorliegen würde (vgl. Art. 141 Abs. 4 StPO). 1.3 Zeugenaussagen L._____, M._____ und N._____ (Urk. 9/4, 9/5 und 9/7) Die Verteidigung bringt vor, auch diese drei Zeugenaussagen seien nicht verwertbar, da die Zeugen keine eigenen Wahrnehmungen wiedergeben würden, sondern sich lediglich auf Aussagen der Geschädigten stützten (Prot. S. I 9). Diese Zeugen seien somit lediglich "Zeugen vom Hörensagen". Der anlässlich der Verhaftung anwesende Polizist habe selbst zu Protokoll gegeben, er habe nichts von dem Gespräch zwischen der Geschädigten und der Beschuldigten gehört (Prot. I S. 9 f.).

- 17 - Zeuge ist, wer Tatsachen wahrgenommen hat und darüber berichten kann (BSK StPO-Bähler, Art. 162 N 1). Zeuge vom Hörensagen ist, wer als Zeuge eine Aussage über die Mitteilung eines Dritten machen kann. Das Zeugnis vom Hörensagen ist ein mittelbares Zeugnis. Der Beweis vom Hörensagen wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann - als alleiniges Zeugnis - jedoch nur verwendet werden, wenn ein unmittelbarer Zeuge nicht zur Verfügung steht (BSK StPO- Bähler, Art. 162 N 5). Sowohl der Versicherungsberater L._____ (Urk. 9/5) als auch die beiden Polizisten M._____ und N._____ (Urk. 9/4 und 9/7) waren in den zu beurteilenden Vorfall involviert und haben als Zeugen sowohl eigene (namentlich visuelle) Wahrnehmungen wiedergegeben als auch solche, die ihnen im Gespräch mit der Geschädigten mitgeteilt wurden. Letztere sind als Zeugnis vom Hörensagen zu qualifizieren und daher grundsätzlich nicht zu hören, soweit in Form der Zeugeneinvernahme der Geschädigten ein unmittelbares Zeugnis vorhanden ist. Als Indizien und zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin J._____ können aber auch solche Aussagen herbeigezogen werden. 2. Mit der Vorinstanz ergibt sich zusammenfassend, dass die Einwendungen der Verteidigung gegen die durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erhobenen Beweise unbeachtlich sind und die vorhandenen Beweismittel (Urk. 79 S. 4) zur Erstellung des eingeklagten Sachverhaltes herangezogen werden können. III. Schuldpunkt, eingeklagter Sachverhalt 1.1 Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe am Donnerstag, 19. Mai 2011, vor dem Verkaufsgeschäft der O._____ in P._____ die ledige Rentnerin J._____ angesprochen. Gestützt auf unwahre Angaben zur ihrer Person, ihrer Familie und ihrer Lebenssituation habe die Beschuldigte J._____ eine Notlage vorgetäuscht: Sie heisse A1._____, komme von Q._____ [osteuropäischer Staat], sei ohne Papiere in der Schweiz, habe drei Kinder (zwei Buben und ein Mädchen) sowie einen Ehemann,

- 18 der in Q._____ Militärdienst leiste, sie lebe mit den Kindern bei einer … in der R._____ und könne dieser die Miete für die Wohnung nicht bezahlen, weshalb diese sie auf die Strasse stellen wolle. So habe die Beschuldigte J._____, die vor der O._____ nicht viel Geld auf sich gehabt habe, dazu gebracht, sie und ihre Kinder für den folgenden Tag in ihre Wohnung in P._____ zum Mittagessen einzuladen. Anlässlich dieses Mittagessens vom Freitag, 20. Mai 2011, zu welchem die Beschuldigte alleine erschienen sei, habe die Beschuldigte J._____ erzählt, ihre Ausweise seien im Krieg verbrannt, der Mietzins koste Fr. 1'000.-und sie benötige auch für ihre Kinder etwas Geld, worauf J._____ der Beschuldigten Fr. 1'050.-- übergeben habe (Urk. 24 S. 2 ff.). Diese Geldübergabe wäre nicht erfolgt, hätte J._____ bemerkt, dass ihr die Beschuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 4). 1.2 Anklagesachverhalt 2 (Versuchter gewerbsmässiger Betrug) Zudem sei die Beschuldigte am Montag, 23. Mai 2011, ca. 10 Uhr, unangemeldet und ohne entsprechende Einladung erneut bei J._____ in deren Wohnung in P._____ erschienen. Während des Kaffeetrinkens habe die Beschuldigte J._____ eine weitere erfundene Geschichte betreffend ihre Familie erzählt, nämlich, dass ihre 3-jährige Tochter im Spital in S._____ sei und eine Nierentransplantation benötige, welche Fr. 130'000.-- koste und von der Beschuldigten selbst bezahlt werden müsse, da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte. Die Beschuldigte habe J._____ dazu gebracht, sich daraufhin bei der K._____ um die vorzeitige Auflösung ihrer Lebensversicherung zu bemühen, um Fr. 30'000.-bis Fr. 40'000.-- erhältlich zu machen und der Beschuldigten am 25. Mai 2011 wenigstens eine entsprechende Teilzahlung übergeben zu können, was der Beschuldigten nach deren Äusserung auch geholfen hätte. Infolge Intervention des Mitarbeiters der Versicherung und der von diesem benachrichtigten Polizei habe J._____ darauf verzichtet, die Versicherung aufzulösen. Am 25. Mai 2011, ca. 12.30 Uhr, habe J._____ der vereinbarungsgemäss zum Mittagessen bei ihr in der Wohnung erschienenen Beschuldigten ein Couvert mit Papierschnitzeln statt mit dem erbetenen Geld übergeben (Urk. 24 S. 4 ff.).

- 19 - Die Bemühungen von J._____ zur Beschaffung von Geld wären nicht erfolgt, hätte sie bemerkt, dass ihr die Beschuldigte eine falsche Geschichte erzählte, nur um an das Geld zu kommen (Urk. 24 S. 6). 1.3 Für weitere Einzelheiten kann auf den ausführlich umschriebenen Sachverhalt in der Anklageschrift (Urk. 24), der weitgehend auf den Darlegungen von J._____ (Urk. 8/1 und 8/4) beruht, verwiesen werden. 2. Standpunkt und Aussagen der Beschuldigten 2.1 Die Beschuldigte bestreitet den eingeklagten Sachverhalt. Anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei am 25. Mai 2011 (Urk. 7/1), wenige Stunden nach der Verhaftung, erklärte die Beschuldigte unter anderem, sie sei erst an diesem Vormittag (25. Mai 2011) ca. zwischen 9.00 und 10.00 Uhr alleine mit dem Zug von B._____ in T._____ angekommen mit dem Ziel, für sich und ihre Kinder zum Beispiel Kleider zu kaufen (Urk. 7/1 S. 3). Das Zugbillet B._____-T._____, welches ca. Euro 100.-- gekostet habe, habe sie weggeschmissen. Da sie in den Geschäften in T._____ nichts zum Kaufen gefunden habe, habe sie einfach auf den Fahrplan geschaut und sei mit dem Zug nach P._____ gereist, Ankunft ca. zwischen 10.00 und 11.00 Uhr, wo sie aber auch nichts gefunden habe. Sie habe bereits an diesem Nachmittag (25. Mai 2011) wieder nach B._____ zurückfahren wollen, wobei sie das Retourbillet noch hätte lösen müssen (Urk. 7/1 S. 4 f.). Es stimme nicht, dass sie am Montag, 23. Mai 2011 bei J._____ zu Hause gewesen sei. Diese sei eine alte Frau und könne vieles sagen. Sie sei erst heute (25. Mai 2011) angekommen und vorher zu Hause in B._____ gewesen (Urk. 7/1 S. 5). Sie habe die Frau heute zum ersten Mal gesehen; sie habe bei ihr geläutet, da sie bei ihr auf die Toilette habe gehen wollen. Sie habe nicht gewusst, wer das sei. Die Frau habe sie nach dem Toilettengang aufgefordert, sich hinzusetzen und ihr dann ein Couvert gegeben. Sie wisse nicht einmal, was drin sei, sie habe es nicht einmal aufgemacht. Sie wisse nicht, ob die Frau etwas dazu gesagt habe. Sie habe es vergessen. Vermutlich habe sie, die Beschuldigte, gefragt, was das sei und die Frau habe nichts gesagt. Eine Erklärung, weshalb J._____ der Beschuldigten, die sie gemäss deren Aussage zum ersten Mal sah, ein Couvert hät-

- 20 te geben sollen, konnte die Beschuldigte nicht liefern (Urk. 7/1 S. 5 f.). Es sei niemals zur Rede gekommen, dass es am 25. Mai 2011 zur Übergabe von ca. Fr. 34'000.-- hätte kommen sollen. Es stimme nicht, dass sie J._____ gesagt habe, Geld für ihr schwerkrankes Kind zu brauchen. Sie, J._____, könne vieles sagen (Urk. 7/1 S. 6 f.). 2.2 Anlässlich der Hafteinvernahme vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/2) verzichtete die Beschuldigte wie erwähnt darauf, betreffend ihre Aussagen gegenüber der Kantonspolizei vom 25. Mai 2011 etwas zu ergänzen oder zu korrigieren (Urk. 7/2 S. 3 und 11). Nach wenigen Angaben zur Person verweigerte die Beschuldigte die Aussage und zuletzt auch die Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll mit dem Hinweis, sie wolle nicht unterschreiben (Urk. 7/2 S. 3 ff. und 11 f.). 2.3 Auch fortan verweigerte die Beschuldigte die Aussage zur Sache. Hingegen machte sie teilweise Angaben zu ihrer Person und unterzeichnete die weiteren Einvernahmeprotokolle (Urk. 7/3, 7/4, 7/5, 21 und 56). 3. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich befugt, sich im Strafverfahren passiv zu verhalten und (ganz oder teilweise) zu schweigen (Art. 113 Abs. 1 StPO). Sie kann also jede Kooperation verweigern (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4). Aussagen, auch jene der Beschuldigten, sind ordentliche Beweismittel. Fehlt eine solche Aussage, fehlt lediglich ein solches Beweismittel. Beweismittel unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5). Es versteht sich von selbst, dass der Strafrichter nicht einfach aus dem Schweigen auf die Schuld schliessen kann. Umgekehrt ist es allgemein anerkannte Praxis, dass Schweigen die Annahme der Täterschaft nicht ausschliesst, wenn diese aufgrund vorhandener Beweismittel nicht zweifelhaft ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 3 [deutsche Übersetzung in: Praxis 90/2001 Nr. 110] und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1). Die Täterschaft kann auch ohne Kooperation der Beschuldigten beweisbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3). Sich - wie die Beschuldigte - auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen hindert daher nicht, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts

- 21 - 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3 und 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3 und 4). 4. Zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und zur Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen hat sich die Vorinstanz zutreffend geäussert. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 79 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist anzufügen, dass sie bei einem Schuldspruch mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert wäre, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Was die Zeugen anbetrifft, ist relativierend festzuhalten, dass die rein prozessuale Stellung ihnen keine spezielle Glaubwürdigkeit verleiht. Es ist jedoch bei keinem der Zeugen ein Grund erkennbar, weshalb sie die Beschuldigte zu Unrecht belasten sollten. Sie kannten sie zuvor nicht und haben auch keine persönlichen oder finanziellen Interessen am Ausgang des Prozesses. Insbesondere hat die Geschädigte J._____ keine Zivilansprüche gestellt. 5. Aussagen der Geschädigten J._____ 5.1 Polizeiliche Einvernahme (Urk. 8/1) Am 26. Mai 2011, einen Tag nach dem eingeklagten Ereignis, berichtete die Geschädigte, sie habe die Beschuldigte am Donnerstag, 19. Mai 2011, zum ersten Mal gesehen, als sie gegen Abend in der O._____ einkaufen gegangen sei. Als sie die O._____ verlassen habe, habe eine junge Frau sie angesprochen und ihr gesagt, sie sei alleine hier und habe keinen Menschen, der sie anhöre. Die Frau habe ihr Leid getan und sie habe gedacht, sie nehme sich eine wenig Zeit für diese. So habe sie sich mit der Frau an ein Tischchen ausserhalb der O._____, wo man nichts konsumieren müsse, hingesetzt. Die Frau habe ihr erzählt, sie käme von Q._____, sei verheiratet und der Mann sei in Q._____ im Militär. Sie habe drei Kinder, welche mit ihr zusammen in der R.____ bei einer … wohnten. Sie sei illegal hier in der Schweiz. Auf ihre Frage habe die Frau gesagt, dass sie in zwei bis drei Monaten ein Visum bekomme. Da sie sich damit nicht auskenne, habe sie der Frau das so geglaubt und nicht weiter gefragt. Die Frau

- 22 habe ihr auch noch gesagt, sie habe Angst, dass die - von der jungen Frau als rabiate Person geschilderte - … sie auf die Strasse stelle. Die Beschuldigte habe auch gejammert, dass sie kein Geld habe. Sie hätten ca. 15 bis 20 Minuten miteinander gesprochen. Sie habe die Frau und ihre Kinder für den andern Tag zu sich nach Hause zum Mittagessen eingeladen. Am Anfang habe die Frau das gar nicht gewollt, aber schlussendlich eingewilligt (Urk. 8/1 S. 2). Am Freitag, 20. Mai 2011, sei die Frau alleine ohne ihre Kinder zum Mittagessen erschienen. Auf ihre Frage, weshalb sie die Kinder nicht mitgenommen habe, habe die Frau erklärt, diese seien am Spielen und hätten deshalb nicht mitkommen wollen. Beim Mittagessen habe die Frau wieder gejammert, dass sie kein Geld habe, sie müsse ihren Kindern doch etwas zu essen kaufen und Mietzins zahlen. Sie habe erzählt, eine Weile schwarz gearbeitet zu haben, aber jetzt habe sie keine Stelle mehr. Da sie illegal hier sei, könne sie keine Stelle finden. Sie habe der Frau Fr. 1'000.-- für den Mietzins gegeben, und da diese noch Geld für die Kinder gewollt habe, habe sie ihr nochmals Fr. 50.-- gegeben. Auf die Höhe des Betrages angesprochen erläuterte die Geschädigte, sie selber sei auf diesen Betrag gekommen, nachdem die Frau den Mietzins auf knapp Fr. 1'000.-beziffert habe. Anfänglich habe sie die Frau ans Sozialamt verwiesen, aber die Frau habe erklärt, Angst zu haben, da sie ohne Papiere sei. Eigentlich habe die Frau schon am Donnerstag (19. Mai 2011) Geld gewollt, doch habe sie, die Geschädigte, kein Geld bei sich gehabt. Am Abend habe sie sich dann überlegt, dass sie der Frau das Geld geben werde und habe am Freitag Morgen entweder Fr. 600.-- oder Fr. 700.-- auf der Bank geholt. Das restliche Geld habe sie noch zu Hause gehabt. Sie habe der Frau am Freitag kein weiteres Geld versprochen. Es sei ihr aber klar gewesen, dass diese wieder kommen würde und sie habe sich überlegt, dass sie sie für ca. zwei Monate unterstützen würde. Sie habe damit gerechnet, dass sie ihr vielleicht nochmals Fr. 2'000.-- geben würde (Urk. 8/1 S. 2 f.). Sie (Geschädigte) habe sich das ganze Wochenende über diese Frau Gedanken gemacht und gefunden, dass diese ein schweres Leben habe. Am Montag, 23. Mai 2001, um ca. 10.00 Uhr, habe die Frau an ihrer Tür geklingelt. Sie habe ihr einen Kaffee und ein paar Zwiebacks gegeben. Die Frau sei

- 23 sehr bedrückt gewesen und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Tochter sehr krank sei und eine Nierentransplantation benötige. Da sie ohne Papiere hier sei, müsse sie den Ärzten Fr. 130'000.-- für die Operation bezahlen. Die Tochter sei bereits getestet worden und würde es vertragen. Sie habe der Frau erklärt, ihr nicht einmal die Hälfte davon bezahlen zu können. Darauf habe diese geantwortet, dass sie auch über eine Anzahlung froh sei. Das ganze Gespräch habe ca. 1 ½ Stunden gedauert und sie hätten die meiste Zeit über das Geld gesprochen. Die Frau habe das Geld natürlich sofort gewollt und nicht begriffen, dass sie dies nicht so einfach abheben konnte. Sie habe der Frau aber nicht mitgeteilt, wo sie das Geld habe. Die Frau habe offeriert, dass sie für sie putzen und sie besuchen würde. Das habe sie (Geschädigte) aber abgelehnt. Die Frau habe von ihr das Versprechen verlangt, mit niemandem darüber zu reden (Urk. 8/1 S. 3). Sie habe darauf geantwortet, dass sie sicherlich darüber sprechen werde, da sie keine Geheimnisse vor ihren nächsten Bekannten habe. Als die Frau gemerkt habe, dass sie dies sicherlich erzählen werde, habe sie gewollt, dass sie dies aber erst nachher tun solle. Sie habe sowieso nicht vorgehabt, dies vorher mit jemandem zu besprechen (Urk. 8/1 S. 4). Danach gefragt, ob über einen konkreten Betrag gesprochen worden sei, erwähnte die Geschädigte, sie habe der Frau einen Betrag zwischen Fr. 30'000.-- und Fr. 40'000.-- in Aussicht gestellt, da sie den genauen Betrag selber nicht gewusst habe. Auf die weitere Frage, ob es ein Darlehen oder eine Schenkung gewesen wäre, antwortete die Geschädigte, die Frau habe Rückgabe des Geldes erwähnt, wenn sie Geld hätte, aber sie selber hätte es eigentlich als Schenkung angesehen. Es sei ihr klar gewesen, dass die Frau es ihr nicht zurückgeben würde. Sie sei gläubig und es sei ihr der Bibelspruch in den Sinn gekommen "Gib alles den Armen und dann folge mir". Weiter führte die Geschädigte aus, die Frau habe fast nicht mehr gehen wollen und sie habe ihr zu verstehen geben müssen, dass sie gehen sollte. Sie habe sie auf Mittwoch Mittag (25. Mai 2011) zum Essen eingeladen. Sie habe der Frau nichts versprochen, aber ihr gesagt, sie müsse es sich nochmals überlegen und werde ihr Möglichstes tun. Am Nachmittag (23. Mai 2011) habe sie dann ihrer

- 24 - Versicherung - wo sie ein 3a-Säulen-Konto habe, welches bis 2018 gebunden sei - telefoniert. Sie sei der Meinung gewesen, dass der Versicherungsagent das Recht habe zu erfahren, weshalb sie das Geld vorher beziehen möchte. Dieser habe ihr dann klipp und klar gesagt, dass dies Betrug sei und ihr erklärt, dass man auch Sans Papiers in einem Spital behandeln würde. Im Lauf des Gesprächs sei sie dann zur Überzeugung gekommen, dass der Mann Recht habe. Es sei ihr dann auch in den Sinn gekommen, dass man diese Operation sofort nach den Tests hätte ausführen müssen und nicht erst noch auf Geld hätte warten können. Der Mann habe ihr geraten, der Polizei zu telefonieren, aber ihr sei es lieber gewesen, dass er telefoniere. Am Abend (23. Mai 2011) seien zwei Polizisten bei ihr vorbeigekommen. Diese hätten sie dann endgültig davon überzeugt, dass die Frau eine Betrügerin sei. Sie habe mit den Polizisten vereinbart, dass die Polizei am Mittwoch bei ihr vorbeikommen werde, um die Frau zu verhaften. Sie sei damit einverstanden gewesen und habe gedacht, wenn nichts hinter dieser Geschichte sei, würde der Frau auch nichts passieren. Am Dienstag habe sich die Frau gar nicht gemeldet (Urk. 8/1 S. 4). Auf die Geschehnisse vom Mittwoch (25. Mai 2011) angesprochen, schilderte die Geschädigte, dass sie am Morgen noch weg gewesen sei. Als sie um 10.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe sie die Frau bereits auf der Strasse getroffen. Sie habe dann nur zu ihr gesagt, dass sie sie auf 12.30 Uhr eingeladen habe. Diese habe sie noch gefragt, ob sie jemandem etwas erzählt habe und sie habe geantwortet, dass sie dem Mann, wo sie das Geld geholt habe, etwas gesagt habe. Dies habe der Frau dann nicht so wirklich gepasst. Sie habe wieder gejammert wegen ihrer Tochter und sie (Geschädigte) habe erwidert, dass sie alles bereit habe und alles gut komme. Die Polizei sei dann zu ihr in die Wohnung gekommen und habe in einem andern Zimmer gewartet. Die Frau sei ziemlich pünktlich erschienen. Eigentlich habe sie mit dieser noch essen wollen, aber der Polizist habe geäussert, sie solle ihr das Couvert sofort geben. Sie seien im Gang gestanden und die Frau habe zu ihr gesagt, sie habe ihr gar keinen Kuss gegeben und habe dies dann getan. Danach habe sie noch auf die Toilette gehen müssen. Sie selber sei ins Wohnzimmer gegangen, wo sie auch den Tisch gedeckt hatte. Als die Frau zurückgekommen sei, habe sie ihr ein gelbes Couvert,

- 25 auf dem sie "A1._____" geschrieben habe, überreicht mit den Worten, dies sei für sie. Diese habe das Couvert an sich genommen. Sie wisse nicht einmal, ob sich die Frau bedankt habe. Jedenfalls sei dann die Polizei sofort ins Wohnzimmer gekommen und habe die Frau verhaftet. Die Frau habe zur Polizei gesagt, sie werde wegen nichts verhaftet und habe sie (Geschädigte) nicht mehr angeschaut (Urk. 8/1 S. 5). Auf Frage, was sie über die Frau sagen könne bzw. was diese über sich erzählt habe, führte die Geschädigte aus, diese habe sich ihr als "A1._____" vorgestellt den Nachnamen habe sie nie gesagt, sie habe auch nie danach gefragt - sie sei verheiratet und habe drei Kinder, wobei der älteste 9-jährig sei, der mittlere auch ein Junge, das Alter wisse sie nicht mehr, und die jüngste sei ein 3-jähriges Mädchen. Das Mädchen heisse U._____, an die Namen der Jungen könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie komme von Q._____. Sie habe keine Papiere, da im Krieg alles verbrannt sei. Die Frau sei sehr einschmeichelnd und erbarmenswürdig gewesen. Sie habe sich von ihr nie bedroht gefühlt, sie habe sehr Mitleid mit ihr gehabt. Die Frau sei sehr überzeugend gewesen, sie habe ihr alles geglaubt. Erst als sie mit dem Mann von der K._____ gesprochen habe, seien ihr Zweifel gekommen. Sie habe gefunden, dass er der Realität näher gewesen sei als sie und sie ein bisschen dumm gewesen sei. Bei der ersten Begegnung habe die Frau gesagt, sie habe Angst, auf die Strasse gestellt zu werden, nachher sei es die Angst wegen ihrer Tochter gewesen. Sie (Geschädigte) sei der Meinung, dass die Frau wirklich vor etwas Angst habe (Urk. 8/1 S. 5). Einen Ausweis oder sonst etwas habe sie von der Frau nicht verlangt, denn diese habe ihr ja erzählt, dass sie keine Papiere habe (Urk. 8/1 S. 5). Eine Adresse oder Telefonnummer der Frau habe sie auch nicht aufgeschrieben. Zwischendurch sei ihr einmal in den Sinn gekommen, dass sie nicht wisse, wo die Frau wohne. Beim folgenden Gespräch habe sie es dann vergessen (Urk. 8/1 S. 5 f.). Darauf angesprochen, ob sie irgendetwas betreffend dieser Operation geprüft habe, erläuterte die Geschädigte, gemäss der Frau hätte die Operation in S._____ stattfinden sollen. Dies sei ihr zu weit weg gewesen; wenn es in T._____ gewesen wäre, wäre sie vorbei gegangen. Die Frau habe ihr gesagt, es laufe al-

- 26 les schwarz und deshalb müsse sie dies bezahlen. Sie habe das der Frau geglaubt. Es sei ihr nur komisch vorgekommen, dass die Tochter in S._____ sei und nicht in T._____. Sie habe dann die Frau gefragt, ob sie ihre Tochter in S._____ besuchen gehe und diese habe geantwortet, die … müsse hin und wieder nach S._____ und sie könne mitfahren oder sie müsse ein Zugbillet lösen (Urk. 8/1 S. 6). Danach gefragt, weshalb sie dieser Frau Fr. 34'000.-- habe schenken wollen, verwies die Geschädigte auf ihren christlichen Glauben. Ausserdem habe sich die Frau schon sehr bedrückt gegeben und gejammert. Jetzt - so auf weitere Frage würde sie es ihr nicht mehr geben. Sie wünsche der Frau einfach, dass sie genug zum Leben habe. Auch die Fr. 1'000.-- würde sie ihr nicht mehr geben; aber sie verlange das Geld auch nicht zurück. Hätte sie ihr die Fr. 34'000.-- gegeben, wäre sie sich arg betrogen vorgekommen; eigentlich auch mit diesen Fr. 1'000.--, aber dies könne sie verkraften. Das sei ein "Lehrplätz" gewesen. Sie werde sicherlich nicht mehr so grosszügig sein gegenüber Personen, die sie auf der Strasse ansprechen. Eigentlich möchte sie schon wissen, was sie wohin zahle (Urk. 8/1 S. 6 f.). Wie sie sich erkläre, dass sie der Frau Geld gegeben habe? "Ich habe ihr geglaubt, dass sie Sans Papier sei und sie wirklich in Not ist. Ich habe mich in diese Situation versetzt und hatte Mitleid mit ihr. Sie hatte als Sans Papier gar keine Möglichkeit ehrlich Geld zu verdienen." (Urk. 8/1 S. 7). Nach dem Durchlesen des Protokolls fügte die Geschädigte an, die Frau sei irgendwie "klebrig" gewesen. Diese habe sie (Geschädigte) an der Hand genommen und man werde sie auch nicht "los". Sie habe sich auch häufig wiederholt. Aufgrund dieser Art habe sie (Geschädigte) sich schon irgendwie unter Druck gefühlt. Die Frau habe immer wieder betont, dass sie als Mutter leide und natürlich auch die Tochter (Urk. 8/1 S. 7).

- 27 - 5.2 Zeugeneinvernahme (Urk. 8/4) Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 24. Juni 2011, ca. einen Monat nach der polizeilichen Befragung, erklärte die Zeugin zunächst zur gefühlsmässigen Beziehung zur Beschuldigten, sie habe eher Mitleid mit dieser (Urk. 8/4 S. 3). Sodann schilderte die Geschädigte den Sachverhalt aus ihrer Sicht zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigten sei sie zum ersten Mal am Donnerstag, 19. Mai 2011, begegnet, als diese sie vor der O._____ in P._____ angesprochen habe mit der Begründung, sie sei auf sich alleine gestellt und brauche jemanden zum Reden. Sie hätten sich dann beim Ausgang der O._____ an einen Tisch gesetzt. Man könne dort auch sitzen, wenn man nichts konsumiere und zum Beispiel auf jemanden warte. Sie habe sich mit der Beschuldigten dort hingesetzt, da sie eigentlich habe hören wollen, was mit der Frau sei. Sie habe den Eindruck gehabt, sich einen Moment Zeit nehmen und die Frau anhören zu können. Diese habe sich auf ihre Frage als "A1._____" vorgestellt und erzählt, sie stamme aus Q._____ und habe drei Kinder, zwei Buben und ein Mädchen, das jüngste sei drei Jahre alt. Sie sei ohne Papiere hier. Aufgrund des Krieges in ihrer Heimat sei alles - auch die Papiere - verbrannt. Sie lebe "schwarz" in der Schweiz. Sie warte auf ein Visum. Ihr Mann leiste in der Heimat Militärdienst und verdiene dort nur das Nötigste für sich selbst. Die …, bei welcher sie in der R._____ wohne, habe ihr nun gedroht, sie auf die Strasse zu stellen, weil sie den Hauszins nicht bezahlen könne. Auf die Bemerkung der Geschädigten, sie müsse aufs Sozialamt, habe die Beschuldigte geantwortet, der Herr Jesus habe sie jetzt zu ihr geschickt. Die Frau habe damit gerechnet, dass sie ihr gleich Geld geben könne. Sie, die Geschädigte, habe sich vorgenommen, der Frau zu helfen und habe sie deshalb mit ihren Kindern zum Mittagessen auf den andern Tag eingeladen. Die Frau habe dies anfangs nicht annehmen wollen (Urk. 8/4 S. 5-9). Das Gespräch vor der O._____ habe ca. 15-20 Minuten gedauert. Sie habe sich genötigt gefühlt, der Frau etwas zu geben, weil diese sehr in Not gewesen sei. Das habe sie ihr geglaubt, da die Beschuldigte immer wieder gesagt habe, sie habe Angst und sich sehr bedrückt gegeben habe. Sie habe ihr auch geglaubt, dass sie ohne Papiere

- 28 hier sei. Das mit den verbrannten Papieren habe die Frau erst in ihrer Wohnung gesagt, als sie sie gefragt habe, weshalb sie ohne Papiere gekommen sei (Urk. 8/4 S. 8 f.). Am Freitag (20. Mai 2011) sei die Beschuldigte allein zum Essen erschienen, ohne ihre Kinder, die lieber zu Hause spielen wollten (Urk. 8/4 S. 6, 9). Anlässlich des Essens habe man über die Kinder, deren Alter und dass sie nicht zur Schule gingen, weil sie "schwarz" hier seien, gesprochen sowie über die finanziellen Nöte der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe erzählt, sie habe eine Stelle in einem Haushalt (Reinigungsarbeiten) gehabt, sei zur Zeit aber arbeitslos. Sie, die Geschädigte, habe angenommen, dass dies Schwarzarbeit gewesen sei (Urk. 8/4 S. 10). Schliesslich habe sie der Beschuldigten Fr. 1'050.– in bar gegeben; Fr. 1'000.– für den ausstehenden Mietzins und Fr. 50.–, nachdem die Beschuldigte auch noch Geld für die Kinder gewollt habe. Als Alternative zur Geldübergabe habe sie der Beschuldigten das Sozialamt genannt, doch habe diese erwidert, "aber der Herr Jesus hat mich jetzt zu dir geschickt" (Urk. 8/4 S. 11). Die Beschuldigte habe sich sehr bedürftig gegeben. Nach dem Essen habe sie ihr beim Abwaschen geholfen und ihr anerboten, sie würde ihr reinigen, wenn sie Hilfe brauche. Sie, die Geschädigte, habe sich nachher sehr Sorgen um die Beschuldigte gemacht, weil sie gedacht habe, es gehe ihr nicht gut, sie sei sehr bedürftig und habe nicht einmal das Nötigste. Ein weiteres Treffen habe man nicht vereinbart (Urk. 8/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage führte die Geschädigte aus, sie hätte der Beschuldigten das Geld nicht gegeben, wenn sie gewusst hätte, dass die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage und die Darstellung betreffend die … nicht stimme (Urk. 8/4 S. 11 f.). Am Montag Morgen, 23. Mai 2011, um 10.00 Uhr sei die Beschuldigte erneut bei der Geschädigten erschienen. Sie habe ihr einen Kaffee angeboten. Die Beschuldigte habe sehr bedrückt gewirkt und habe ihr erzählt, dass ihre dreijährige Tochter sehr leidend und dringend auf eine Nierentransplantation angewiesen sei. Das koste sehr viel Geld. Da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte, müsse sie die Operation selbst bezahlen, weshalb sie eine Summe von Fr. 130'000.– benötige. Die Tochter liege in S._____ im Spital. Es müsse eine Anzahlung gemacht wer-

- 29 den. Sie, die Geschädigte, habe geantwortet, dass sie so viel Geld nicht habe, sie könne nicht die Hälfte bezahlen, dass sie aber schauen werde, was sie machen könne. Sie könne versuchen, im Sinne einer Anzahlung einen Anteil in der Höhe von Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– daran zu leisten. Sie habe sich an eine Versicherung bei der K._____ erinnert, die sie eventuell kündigen könne. Das habe sie beabsichtigt. Dass man eine Anzahlung machen müsse, habe sie befremdet, aber sie habe es zu wenig genau überlegt. Sie habe schon daran gedacht, die Sache irgendwie zu überprüfen, doch sei es für sie etwas weit gewesen nach S._____. Sie habe nicht daran gedacht, zu telefonieren; man gebe (aufgrund des Arztgeheimnisses) an fremde Personen ja auch keine Auskunft. Sie habe es schon überprüfen wollen, aber in S._____ - so habe sie gedacht - gelinge das ja eh nicht (Urk. 8/4 S. 13,15 und 22 f.). Sie habe die Beschuldigte gefragt, wie sie denn ihr Kind in S._____ besuchen könne, worauf diese ihr geantwortet habe, sie könne jeweils mit der … mitfahren (Urk. 8/4 S. 6, 11 ff., 23). Die Beschuldigte habe gewollt, dass sie, die Geschädigte, mit niemandem über die Sache rede. Sie habe von sich aus erwähnt, sie würde es sagen, denn sie habe vor ihren Nächsten keine Geheimnisse. Auch habe sie den Eindruck gehabt, dass der von K._____ das Anrecht habe zu erfahren, weshalb sie das jetzt kündige. Die Reaktion der Beschuldigten sei gewesen: "aber erst, wenn du das Geld gegeben hast" (Urk. 8/4 S. 14). Die Beschuldigte habe ihr gesagt, sie würde das Geld so schnell als möglich zurückzahlen, aber daran habe sie, die Geschädigte, nicht geglaubt. Für sie wäre es eine Schenkung gewesen, um der Frau aus ihrer Not zu helfen (Urk. 8/4 S. 15). Wenn sie gewusst hätte, dass ihr die Beschuldigte nicht die Wahrheit sage, dann hätte sie den Kontakt mit dieser abgebrochen. Sie habe die Beschuldigte fast zur Wohnung hinaus komplimentieren müssen, diese sei fast wie eine Klette an ihr gehangen. Sie habe dann die Beschuldigte für Mittwoch, 25. Mai 2011, 12.00 Uhr, noch einmal zum Essen eingeladen. Der Vertreter der K._____ habe sie gefragt, weshalb sie die Versicherung kündigen wolle und habe ihr erklärt, dass sie bei einer Auflösung der Versicherung erhebliche Verluste in Kauf nehmen müsse. Sie habe ihm dann den Fall

- 30 geschildert. Er habe ihr darauf seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Geschichte mitgeteilt und ihr geraten, die Polizei zu informieren. Sie habe sich alles gut überlegt und sei dann darauf gekommen, dass er der Realität näher sei als sie. Er habe sie schliesslich davon überzeugen können, die Polizei zu informieren und habe das für sie übernommen, weil es ihr irgendwie zuwider gewesen sei, die Polizei zu holen (Urk. 8/4 S. 6 und 19). Die Polizei sei dann am Abend gekommen und habe mit ihr nochmals über die Sache gesprochen. Sie habe die Frau zuerst beschreiben müssen. Bei diesem Gespräch habe sie sich die Sache dann langsam auch etwas realistischer überlegt und gedacht, er habe recht und sei der Realität näher als sie. Die Polizei habe ihr dann gesagt, es handle sich sicher um jemanden, der betrüge, und dass sie fast auf diese Person hereingefallen wäre. Sie habe mit der Polizei abgemacht, dass zwei Polizisten am 25. Mai 2011 zu ihr in die Wohnung kommen und das Gespräch hören würden. Die Polizei habe sie dann dahin instruiert, ein Couvert vorzubereiten und der Beschuldigten dieses gleich zu übergeben (Urk. 8/4 S. 21). Am Mittwoch, 25. Mai 2011, habe sie die Beschuldigte ca. um 10.00 Uhr auf der Strasse gesehen und diese habe schon in die Wohnung kommen wollen. Sie habe ihr aber gesagt, sie sei erst um 12.00 Uhr dran (Urk. 8/4 S. 7 und 17). Sie habe ein Couvert bereit gemacht mit einem Zettel drin, dass sie enttäuscht sei, dass die Beschuldigte sie so angelogen habe sowie ein paar leeren Zetteln, damit der Beschuldigten nicht auffalle, dass sonst nichts drin sei (Urk. 8/4 S. 7 und 18). Es sei ein grosses gelbes A4-Couvert gewesen mit der Aufschrift "A1._____". Sie glaube, sie habe dieses inzwischen weggeworfen bzw. ins Altpapier gegeben (Urk. 8/4 S. 18 und 21 f.). Die Polizisten - ein Mann und eine Frau - seien auf Umwegen und vor der Beschuldigten ins Haus gekommen. Sie habe diese aufs Gästezimmer verwiesen. Sie habe ein Mittagessen zubereitet gehabt und eigentlich noch mit der Beschuldigten essen wollen. Die Polizei habe aber gewünscht, dass sie das Couvert vor dem Essen gebe und sie nicht mehr zusammen essen würden (Urk. 8/4 S. 7 und 16 f.). Sie habe die Beschuldigte bei deren Ankunft schon etwas kühl begrüsst, sicher etwas anders als sonst. Diese habe ihr noch

- 31 einen Kuss geben wollen, wie auch schon, als sie sie zum ersten Mal zum Mittagessen eingeladen hatte. Sie, die Geschädigte, habe der Polizei Folge geleistet, die Beschuldigte ins Wohnzimmer geführt und ihr das Couvert überreicht. Diese habe es eigentlich eher gelassen entgegengenommen. Sofort sei die Polizei gekommen und habe die Beschuldigte verhaftet. Sie habe gedacht, wenn die Beschuldigte betrüge, sei es gut, wenn die Polizei sie verhafte und sie einen Denkzettel habe. Wenn nichts hinter der Geschichte stehe, dann sei sie wieder frei (Urk. 8/4 S. 18 f.). Der Polizeibeamte habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Polizei herausgefunden habe, dass die Frau nicht A1._____ heisse, überhaupt keine Kinder habe und auch in V._____ polizeilich überwacht worden sei, weil sie sich an ältere Leute heran gemacht habe (Urk. 8/4 S. 6,16, 21). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers fügte die Geschädigte unter anderem an, sie habe die Beschuldigte nie nach dem Nachnamen und auch nicht nach der Adresse in der R._____ gefragt. Hingegen habe die Beschuldigte auf Frage verneint, eine Telefonnummer zu haben (Urk. 8/4 S. 22). 5.3 Würdigung der Aussagen von J._____ Mit der Vorinstanz (Urk. 79 S. 15) ist festzuhalten, dass die Geschädigte sowohl bei der Polizei als auch als Zeugin durchgehend konstant, detailreich, lebendig und bildhaft, zugleich auch sachlich und zurückhaltend ausgesagt hat. In beiden Einvernahmen hat sie weitgehend frei aus der Erinnerung und auf offene Fragen berichtet. Auch soweit sie als Zeugin etwas nicht mehr auf Anhieb wusste bzw. sich erst nach kurzem Nachdenken erinnerte oder erst auf konkreten Vorhalt antwortete (zum Beispiel, ob die Beschuldigte vor der Verhaftung noch aufs WC ging), bestätigte sie das bisher Gesagte. Allfällige Abweichungen betreffen höchstens wenig bedeutende Nebensächlichkeiten. Nuancen bestärken sogar die Glaubhaftigkeit von Aussagen und machen diese umso authentischer. Dass die polizeiliche Einvernahme noch etwas detaillierter ausfiel, lässt sich ohne weiteres mit der zeitliche Nähe zum Ereignis erklären. Stets war die Geschädigte

- 32 um Präzision und Klarheit bemüht. Das gilt sowohl für den dargestellten zeitlichen Ablauf, die Örtlichkeiten, die Gespräche, das Verhalten der Beschuldigten sowie ihre eigenen Gedanken und Empfindungen. Die beschriebenen Abläufe sind logisch und nachvollziehbar. Übertreibungen oder gar Anschwärzungen der Beschuldigten sind keine ersichtlich. Im Gegenteil verspürte die Geschädigte bis zuletzt Mitleid mit der Beschuldigten. Sporadisch warf die Geschädigte während der Zeugeneinvernahme einen Blick auf einen handgeschriebenen zweiseitigen Zettel, etwa um Daten zu verifizieren. Diese Notiz erstellte sie im Anschluss an die Verhaftung der Beschuldigten und vor der polizeilichen Einvernahme (Urk. 8/4 S. 3 und 8/4 Anhang). Es handelt sich um einen Abriss des Geschehens in ganz groben Zügen, ein Gerüst mit zeitlichen Eckpfeilern, der nur einen kleinen Bruchteil aller Schilderungen enthält. Auch mit diesen Notizen stimmen die Aussagen der Geschädigten überein. Die Aussagen der Geschädigten sind auf der ganzen Linie sehr glaubhaft, zumal sie sich hinsichtlich der vorhandenen Berührungspunkte auch mit jenen der übrigen Zeugen decken. Aufgrund ihrer Darstellungen bleiben keine Zweifel, dass sich das Geschilderte so zugetragen hat. 6. Zeugenaussage des Versicherungsberaters L._____ 6.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/5) L._____ erklärte als Zeuge zusammengefasst, er stehe mit der Geschädigten in einer geschäftlichen Beziehung und habe nur zwei- oder dreimal telefonisch Kontakt mit ihr gehabt. Sie habe ihn wegen eines Policenrückkaufs kontaktiert. Im Verlauf eines 1 -1 ½ Stunden dauernden Gesprächs am Montag, 23. Mai 2011, habe er ihr erläutert, dass die Police noch sieben Jahre laufe und sie daher bei einer vorzeitigen Auflösung grosse Verluste erleiden würde. Doch die Geschädigte habe gesagt, dass sie das in Kauf nehmen wolle, es gehe nicht anders (Urk. 9/5 S. 5). Auf seine Nachfrage habe sie ihm dann erzählt, sie brauche das Geld für eine Operation. Seine Frage, ob es für sie selber sei oder für jemand anderen, habe sie nicht beantworten wollen mit der Begründung, ver-

- 33 sprochen zu haben, das nicht zu sagen. Erst nach und nach sei im Gespräch klar geworden, dass es für eine Person sei, von der sie erst kürzlich in der O._____ angesprochen worden sei. Die Person habe ihr beim Mittagessen bei ihr zu Hause erzählt, sie brauche das Geld für eine Nierentransplantation ihrer Tochter. Er habe vermutet, dass dies etwas Erfundenes, Unseriöses sei, ein Betrug. Entsprechend habe er ihr gesagt, dass in der Schweiz eine Nierentransplantation unabhängig von Geld und Aufenthaltsbewilligung möglich sei. Er habe die Geschädigte gebeten, sich der Polizei anzuvertrauen. Das habe sie zuerst nicht gewollt, sondern beabsichtigt, das nächste Mal von der Person zu erfahren, welcher Arzt im Spital S._____ zuständig sei. Er habe sie nochmals gebeten, den direkten Gang zur Polizei zu wählen. Die Geschädigte sei unsicher gewesen, habe vor allem moralische Bedenken gehabt und sich unter Druck gefühlt, da sie der Person das (gemeint Hilfe) versprochen habe. Er habe die Geschädigte dann überzeugen können, die Polizei zu benachrichtigen bzw. habe dies auf ihren Wunsch hin selbst getan (Urk. 9/5 S. 3 f. und 5 f.). Nach Beurteilung des Zeugen war die Geschädigte überzeugt und hatte keine Zweifel an der Geschichte gehegt. Zu dieser Auffassung komme er wegen ihrer Bereitschaft, einen Verlust in Kauf zu nehmen. Dann müsse (aus ihrer Sicht) eine Notsituation vorhanden gewesen sein. Die Geschädigte habe an die Darstellung betreffend Nierentransplantation geglaubt, weil die Person von ihrem dreijähigen Kind erzählte und dass im Spital S._____ alles abgeklärt und vorbereitet sei (Urk. 9/5 S. 5 f.). Auch habe er bemerkt, dass sie sehr gläubig sei. Sie habe einmal erwähnt, dass die Umstände des Kennenlernens der Person ein Schicksal von Gott gewesen sei (Urk. 9/5 S. 7). 6.2 Würdigung der Aussagen von L._____ Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erweist sich auch die Aussage des Zeugen L._____ als widerspruchfrei und glaubhaft. Sie deckt sich in allen wesentlichen Punkten und auch zeitlich mit der Aussage der Geschädigten. Zwar ist die Zeugenaussage L._____ für sich genommen kein Beweis dafür, dass gerade die Beschuldigte der Geschädigten die Geschichte mit der Transplantation erzählte, um an ihr Geld zu kommen. Sie beweist aber, dass die Geschädigte

- 34 ungeachtet eines namhaften Verlustes versuchte, ihre Police aufzulösen, um im Hinblick auf eine ihr gegenüber behauptete Nierentransplantation eine hohe Geldsumme verfügbar zu machen. Die Aussage des Zeugen belegt zudem, dass die Geschädigte vom Wahrheitsgehalt der Geschichte tatsächlich überzeugt war. 7. Zeugenaussage des Polizeibeamten M._____ 7.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/4) Nach erfolgter Ermächtigung zur Aussage gab der Polizeibeamte M._____ folgendes zu Protokoll (Urk. 9/4 in Verbindung mit Urk. 9/3; Art. 170 Abs. 2 StPO): Er und sein Patrouillenkollege hätten am 23. Mai 2011 Nachtdienst gehabt und seien kurz nach Arbeitsbeginn aufgeboten worden, um am Wohnort der Geschädigten vorzusprechen, nachdem ein Versicherungsberater die Polizeizentrale kontaktiert habe. Sie hätten nicht genau gewusst, worum es gehe. Die Geschädigte habe ihnen dann erzählt, dass sie eine Lebensversicherung habe auflösen wollen, um für eine Organspende eines Kindes Geld erhältlich zu machen. Sie sei von einer "A1._____" angesprochen worden. Die Geschädigte habe erklärt, dass sie das Geld aus Mitleid habe geben wollen und weil sie sehr gläubig sei. Er und sein Kollege hätten der Geschädigten dann zur Vorsicht geraten und sie ermahnt, nicht alles zu glauben, was ihr erzählt werde. Man habe sich mit dem Hinweis verabschiedet, sie würden das weitere Vorgehen mit dem Kader besprechen (Urk. 9/5 S. 4 ff.). Für Einzelheiten verwies der Zeuge auf den Rapport seines Kollegen W._____ vom 23. Mai 2011 (vgl. Urk. 2), den er nach Durchsicht inhaltlich als richtig bezeichnete. Auf Frage verneinte der Zeuge M._____, dass sie gegenüber der Geschädigten gesagt hätten, die betreffende Frau sei eine Betrügerin und habe gar keine Kinder (Urk. 9/4 S. 6 und 8). Von sich aus fügte der Zeuge an, eine Woche vor dem Vorsprechen bei der Geschädigten hätten sie ein Telefonat erhalten, dass sich vor der O._____ in V._____ eine weibliche Person aufhalte und Leute anspreche. Diese Person sei durch eine Patrouille vom Polizeiposten V._____ kontrolliert worden. Aufgrund der Personenkontrollkarte habe sich herausgestellt, dass es sich um dieselbe Person, mithin die Beschuldigte gehandelt habe (Urk. 9/5 S. 7).

- 35 - 7.2 Würdigung der Aussagen von M._____ Es ist der Vorinstanz (Urk. 79 S. 18) beizupflichten, wenn sie die Aussage des Zeugen M._____ nur als bedingt erhellend einstufte, hatte er doch - aus Interesse am Fall - vorgängig die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen sowohl der Geschädigten als auch der Beschuldigten gelesen (Urk. 9/4 S. 4 und 8), weshalb seine Aussage nicht nur eigene Wahrnehmungen, sondern auch Rückschlüsse aufgrund des späteren Kenntnisstandes beinhaltet haben könnte. Darüber hinaus verwies der Zeuge mangels genauer Erinnerung öfters auf den Polizeirapport seines Kollegen, welcher auch die Verantwortung für den damaligen Einsatz getragen hatte. Aus der Zeugenaussage geht aber klar hervor, dass am 23. Mai 2011 ein Anruf des Zeugen L._____ bei der Polizei einging und die Polizeibeamten W._____ und M._____ daraufhin noch am selben Abend die Geschädigte aufsuchten. 8. Zeugenaussage des Polizeibeamten N._____ 8.1 Zeugeneinvernahme vom 1. Juli 2011 (Urk. 9/7) Der Zeuge N._____ erklärte zusammengefasst zu Protokoll, die Beschuldigte und die Geschädigte zum ersten Mal anlässlich der fraglichen Verhaftung am 25. Mai 2011 in der Wohnung der Geschädigten gesehen zu haben. Er habe sich aufgrund eines Auftrages des Bezirkschefs zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Geschädigten befunden (Urk. 9/7 S. 3 f.). Zu den Umständen der Verhaftung - an welche er sich sehr genau erinnern könne - führte der Zeuge aus, er und seine Kollegin hätten sich in einem Zimmer gleich neben dem Eingang aufgehalten, von welchem aus man durch den offenen Türspalt freie Sicht auf den vier bis fünf Meter entfernten Esstisch im Wohnzimmer und den Zugang zum WC gehabt habe. Die Beschuldigte habe erwartungsgemäss kurz nach 12 Uhr an der Tür geklingelt und sei von der Geschädigten begrüsst und hereingebeten worden. Die beiden hätten vertraut gewirkt im Umgang miteinander und die Geschädigte habe die Beschuldigte offensichtlich gekannt. Das habe man gemerkt aus der Art und Weise, wie die Geschädigte die Beschuldigte begrüsst und in die Wohnung hereingelassen habe und mit ihr umgegangen sei. Die Beschuldigte habe dann

- 36 kurz die Toilette benutzt, bevor sie von der Geschädigten das Couvert - ein grosses gelbes Couvert - entgegengenommen habe (Urk. 9/7 S. 4 ff.). Die beiden Frauen hätten sich bei der Übergabe des Couverts unterhalten, worüber habe er aber aus akustischen Gründen nicht verstanden (Urk. 9/7 S. 9). Die Beschuldigte habe nicht überrascht darüber gewirkt, dass ihr ein Couvert übergeben wurde. Nachdem diese Übergabe stattgefunden hatte, habe seine Kollegin die Beschuldigte dann verhaftet. Den ihm vorgelegten Verhaftsrapport vom 25. Mai 2011 (Urk. 13/2) erachtete der Zeuge als korrekt und vollständig (Urk. 9/7 S. 6). Zum polizeitaktischen Vorgehen, das zur Verhaftung führte, machte der Zeuge N._____ unter Hinweis auf die nur partielle Entbindung vom Amtsgeheimnis (Urk. 9/6) keine Angaben (Urk. 9/7 S. 4 und 7 f.). 8.2 Würdigung der Aussagen von N._____ Mit Recht bezeichnete die Vorinstanz die Aussage des Zeugen N._____ über seine Wahrnehmungen als widerspruchsfrei und glaubhaft. Seine Erinnerungen an den Ablauf und die Umgebung, in welcher dieser sich zugetragen hat, scheinen klar und plausibel. Dies umso mehr, als er angab, den von ihm geschriebenen Verhaftsrapport nicht noch einmal gelesen zu haben. Insbesondere ist nicht zu bezweifeln, dass der Zeuge N._____ auf die kurze Distanz von wenigen Metern merken konnte, dass die Geschädigte und die Beschuldigte sich bereits kannten, als die Beschuldigte die Wohnung betrat, auch wenn er aus akustischen Gründen den Inhalt von deren Gespräch nicht mitbekam. Aus dem gleichen Grund ist glaubhaft, dass der Zeuge N._____ auch ohne Wissen vom Inhalt des Gesprächs erkennen konnte, dass die Beschuldigte nicht erstaunt war über den Erhalt des Couverts (vgl. auch Urk. 79 S. 19). Zu ergänzen bleibt, dass die Interpretation des befragenden Staatsanwaltes, welche Ergänzungsfragen der Verteidigung das taktische Vorgehen betrafen und vom Zeugen daher nicht zu beantworten waren, ausnahmslos zu teilen ist (Urk. 9/7 S. 7 f.).

- 37 - 9. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Mit der Vorinstanz sind die Ausführungen der Beschuldigten, soweit sie ausgesagt hat (Urk. 7/1, siehe vorne Erwägung III. 2.), als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 79 S. 16 f.). 9.1 Dass die Beschuldigte, die gemäss eigener Aussage (Urk. 21 S. 6 f.; Urk. 56 S. 3 f.) in B._____ in finanziell sehr beengten Verhältnissen lebt, mit dem Zug ausgerechnet nach T._____ gereist sein soll, um hier für sich und ihre Kinder Kleider einzukaufen und gleichentags mit dem Zug wieder nach Hause zu fahren, ist aus mehreren Gründen völlig realitätsfremd. Fahrpreis (ca. Fr. 100.-- für die einfache Strecke) und Zeitaufwand (mindestens 8 Stunden für einen Weg) stehen in keinem Verhältnis zum Warenwert einiger (Kinder)Kleider. Zudem ist notorisch, dass die Schweiz eine Hochpreisinsel ist, das Preisniveau in der Schweiz, besonders in T._____, deutlich höher liegt als im Euroraum und namentlich auch in C._____. Auch die Darstellung der Beschuldigten, sie habe in T._____ keine Kleider gefunden und sich daher in einen beliebigen Zug gesetzt, um an dem ihr unbekannten Ort P._____ einzukaufen, widerspricht der Lebenswirklichkeit und ist nicht glaubhaft. Dass die Beschuldigte auf Rückfrage, in welchen Geschäften sie denn gewesen sei, gar nicht wusste, wo sie sich aufgehalten hatte und kein einziges Geschäft in P._____ benennen konnte, sondern nur pauschal angab, sie habe gar kein Geschäft betreten, sondern sei beim See spazieren gegangen (Urk. 7/1 S. 5 f.), verstärkt die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zusätzlich. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder Verwandte noch Bekannte in der Schweiz hat und nach ihren Angaben niemanden kennt (Urk. 7/2 S. 8), entfällt auch die mögliche Ausrede allfälliger Besuche. 9.2 Weiter wird die Aussage der Beschuldigten, sie sei erst am Morgen des 25. Mai 2011 eingereist, durch den Rapport einer Personenkontrolle der Kantonspolizei Zürich vom 18. Mai 2011 widerlegt, aus dem hervorgeht, dass sich die Beschuldigte bereits bzw. auch an diesem Datum in der Schweiz, nämlich im Dorfzentrum von V._____, aufhielt. Sie konnte beobachtet werden, wie sie eine ältere Frau ansprach und versuchte, diese in ein Gespräch zu verwickeln (Urk. 10/3).

- 38 - Zwar kein Beweis, aber immerhin ein weiteres Indiz, dass die Beschuldigte schon längere Zeit in der Schweiz weilte, ergibt sich aus einem Kassabon der O._____ AA._____, dat. 20.05.2011, 17.04 Uhr, der bei der Kontrolle der Effekten der Beschuldigten am 25. Mai 2011 sichergestellt werden konnte (Urk. 10/2). Auch wenn ungeklärt ist, wie die Beschuldigte in den Besitz des Kassabons gekommen ist und dieser für sich allein betrachtet praktisch keinen Schluss zulässt, bildet er doch in Kombination mit den übrigen Beweismitteln, mithin im erwiesenen Gesamtzusammenhang, einen weiteren gut passenden Mosaikstein, zumal sich die O._____ AA._____ nur wenige Gehminuten vom Bahnhof der Ortschaft und gleichzeitig nah dem Zentrum (Altstadt) befindet. 9.3 Schliesslich entbehrt auch ihre Beschuldigten-Version dessen, weshalb sie in die Wohnung der Geschädigten ging und was dort geschehen sein soll, jeder Logik und Glaubhaftigkeit. So scheint doch mehr als unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte aus reinem Zufall genau bei jener Wohnung auf die Toilette gehen wollte, in welcher just zu dieser Zeit zwei Polizisten darauf warteten, eine Frau, auf die ihre Beschreibung zutraf, nach Übergabe eines Couverts festzunehmen. Ebenso unverständlich ist, weshalb ihr die bis dahin unbekannte Wohnungsbesitzerin nach dem Toilettengang von sich aus und wortlos ein Couvert überreicht haben soll. 9.4 Im Vergleich zu den zitierten Zeugenaussagen, allen voran den Aussagen der Geschädigten, die bereits ein umfassendes, klares, in sich stimmiges und nachvollziehbares Bild ergeben, sowie ergänzend des erwähnten Rapportes und Kassabons erscheinen die rudimentären Schilderungen der Beschuldigten unplausibel und fern jeder Realität, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. 10. Abschliessende Würdigung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zusammenfassend festzuhalten, dass nach Würdigung aller Aussagen, Beweismittel und der Akten der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 1. Juli 2011 (Urk. 24) im äusseren Ablauf erstellt ist. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass sich die Geschehnisse so abgespielt haben, wie in der Anklageschrift umschrieben. Es ist daher für die nachfolgende

- 39 rechtliche Würdigung vom äusseren Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.

IV. Schuldpunkt, rechtliche Würdigung 1.1 In der Anklage würdigt die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vollendeten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und versuchten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 1.2 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschuldigten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Urk. 79 S. 38). 2. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 2.1 Zum Betrugstatbestand hat sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2 ausführlich wie folgt geäussert: Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt

- 40 indes nicht davon ab, ob sie gelingt. Aus dem Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, lässt sich nicht ableiten, diese sei notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (Ursula Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 164; Willi Wismer, Das Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, 1988, S. 117). Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, legitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstatbestand insoweit einzuschränken (vgl. zum geschichtlichen Hintergrund der Grenzziehung BSK StGB II-Arzt, 2. A. Basel 2007, Art. 146 N. 1 ff. und 13; Klaus Tiedemann, in: Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. VI, 11. Aufl. 2005, N. 34 ff. vor § 263 dStGB; Manfred Ellmer, Betrug und Opfermitverantwortung, Berlin 1986, S. 31 ff., 214 f.). Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügerische Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf

- 41 ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen können (BGE 72 IV 126 E. 1) bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.). Ein Täter, der nicht die mangelnden Geisteskräfte, sondern den offensichtlichen Leichtsinn des Opfers zur Irreführung missbraucht, erscheine nicht strafwürdiger als derjenige, der durch eine einfache Lüge zum Ziele gelangt (BGE 99 IV 75 E. 4 a.E.; vgl. Bommer/Venetz, Die Anfänge der bundesgerichtlichen Praxis zum Arglistmerkmal beim Betrug, in: Gericht und Kodifikation, Luminati/Linder [Hrsg.], 2007, S. 170 ff.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht erkannt, bei der Beantwortung der Frage, ob Arglist gegeben sei, sei auch der Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (Tiedemann, N. 38 vor § 263 dStGB). Auf der anderen Seite sind allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3 f.). Auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

- 42 ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt ( 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (Urteile des Bundesgerichts 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 1.2 und 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.4). Gemäss der Rechtsprechung ist die Verneinung der Strafbarkeit wegen Opfermitverantwortung somit die Ausnahme und wird sehr restriktiv gehandhabt. Entsprechend wurde die Arglist nur in wenigen Fällen verneint (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 51, 57, 71). Arglist wird nach all dem - soweit das Opfer sich mithin nicht in leichtfertiger Weise seiner Selbstschutzmöglichkeiten begibt - in ständiger Rechtsprechung bejaht  wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 122 IV 197 E. 3d),  wenn der Täter blosse falsche Angaben macht (einfachen Lüge), deren Überprüfung dem Opfer nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder

- 43 nicht zumutbar ist bzw. wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung (BGE 126 IV 165 E. 2a). Auch in diesen Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 IV 76 E. 5.2). 2.2 Auch in der Lehre erwächst dem Konzept der Opfermitverantwortung Kritik, da dieses die kaum befriedigend zu beantwortende Frage aufwirft, welche Schwächen eines Opfers - Sorglosigkeit, Bequemlichkeit, Leichtsinn, Leichtgläubigkeit, Gier, Aberglaube und Dummheit - nicht geschützt werden sollen und ob nicht jedes Opfer dem Täter per definitionem unterlegen ist (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 63). Es wird daher postuliert - und dies zeichnet sich wie dargelegt auch in der Rechtsprechung ab - dass die Verneinung der Arglist wegen Opfermitverantwortung nur dort in Frage kommt, wo auf Opferseite eine Geschäftsperson steht oder wenn eine ganz extreme Situation vorliegt (siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 71, 71a und b; zur Kasuistik siehe BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 57 ff.). Das leuchtet ein, denn die zwischenmenschlichen Beziehungen bauen nach wie vor auf Vertrauen auf. "Das Strafrecht schützt auch vertrauensselige Personen", und selbst ein "erhebliches Mass an Naivität" des Opfers schliesst Arglist nicht aus (BSK StGB II-Arzt, Art. 146 N 68 mit Hinweisen auf die neuere Judikatur). 3. Gemäss der Verteidigung fehlt es an der für einen Betrug nötigen Arglist (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 11 f.), weshalb die Beschuldigte freizusprechen sei. Einfache Lügen und allenfalls erfundene, herzerweichende Geschichten stellten kein betrügerisches und damit strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Zudem müsse die Arglist auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung entfallen. Die Geschädigte habe nicht das Geringste hinterfragt oder überprüft,

- 44 obschon sie genügend Zeit und Abstand (zwischen den Treffen) gehabt habe, das angeblich Erzählte und Vorgefallene zu verarbeiten, rational zu betrachten und sich zu informieren (Urk. 13/12 S. 5; Prot. I S. 13 f.). Falls das Gericht wider Erwarten zum Schluss komme, dass die Beschuldigte arglistig gehandelt habe, könne dies jedenfalls nur hinsichtlich des ersten Sachverhaltabschnitts bejaht werden und auch dort nur bezüglich der Fr. 1'000.–, die die Beschuldigte vorgab für die Miete zu brauchen, nicht jedoch hinsichtlich der Fr. 50.–, die sie für ihre Kinder erbat (Prot. I S.10 f.). Der Vorwurf des versuchten Betruges hinsichtlich des zweiten Sachverhaltsabschnittes scheitere dagegen klar an der Opfermitverantwortung seitens der Geschädigten (Prot. I S. 13). Gewerbsmässigkeit liege nicht vor. Die Staatsanwaltschaft unterlasse es genau darzulegen, aus welchen Gegebenheiten und Handlungen sie Gewerbsmässigkeit herleite. Sie behelfe sich mit Allgemeinplätzen und Unterstellungen, weshalb diesbezüglich das Anklageprinzip verletzt sei (Prot. I S. 11 f.). Auf die Argumente der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.62/2006 E. 4.2.2 vom 14.11.2006 unter Hinweis auf BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 und BGE 112 Ia 107 E. 2b). 4. Würdigung Anklagesachverhalt 1 (Gewerbsmässiger Betrug) 4.1 Arglistige Täuschung 4.1.1 Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht zur Frage der Arglist erwogen, die Beschuldigte habe sich weder besonderer Machenschaften bedient noch der Geschädigten derart raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen erzählt, dass von einem Lügengebäude gesprochen werden könnte. Hingegen habe sie aufgrund der Art der erzählten (einfachen) Lügen und der Persönlichkeit der Geschädigten davon ausgehen können, dass diese ihre Angaben nicht überprüfen würde bzw. dass die Angaben für diese gar nicht oder nur mit grösster Mühe überprüfbar

- 45 waren. Die Vorinstanz hat damit Arglist auf Seiten der Beschuldigten bejaht (Urk. 79 S. 24 f.). Dieser Argumentation ist zuzustimmen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist folgendes festzuhalten: 4.1.2 Auch wenn es sich fraglos um einfache Lügen handelt, ist doch vorauszuschicken, dass die Beschuldigte der Geschädigten eine Palette von Unwahrheiten auftischte, beginnend beim unzutreffenden Namen und der Papierlosigkeit über den im Ausland diensttuenden und nicht für die Familie sorgenden Ehemann, Anzahl und Aufenthaltsort ihrer Kinder, ihre Wohn- und Arbeitssituation, die Vermieterin und den geschuldeten Mietzins, etc. Im Ergebnis präsentierte sie der Geschädigten zumindest eine mehrschichtige Fantasiegeschichte. Darin zeichnete sie in eindringlicher und überzeugender Weise das trostlose Bild einer auf sich allein gestellten, arbeitslosen, dreifachen Mutter, die in wirtschaftlich hoffnungsloser Situation und in "schwarzem" Status in der Fremde zu überleben versucht. 4.1.3 Für einen normalen Bürger ist nicht überprüfbar, ob sich eine Person illegal in der Schweiz aufhält oder über einen geregelten Status verfügt sowie ob diese Person Kinder hat und gegebenenfalls wie viele. Eine solche Überprüfung wäre auch nicht zumutbar. Es liegt gerade im Wesen des illegalen Aufenthalts ohne Papiere, dass die Angaben einer Person, einschliesslich deren Identifikation, nicht verifiziert werden können und wenn, dann nur von Behörden mit den entsprechenden Abfragemöglichkeiten. Sodann war durch die Beschuldigte voraussehbar, dass die Geschädigte - die die Beschuldigte anhörte, sie unverkennbar ernst nahm, Mitgefühl bekundete und ihr als "Sans Papier" offensichtlich helfen wollte, ansonsten sie diese wohl kaum zu sich nach Hause eingeladen hätte - von einer Überprüfung der Angaben z.B. durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden absehen wird, da sie sonst riskiert hätte, die Beschuldigte als vermeintlich illegal anwesende Person den Behörden preis zu geben und damit deren Ausschaffung zu riskieren. Für die Geschädigte ergab sich die Angst der Beschuldigten vor Behörden auch daraus, dass diese es wegen ihres illegalen Status ablehnte, ans Sozialamt zu gelangen.

- 46 - 4.1.4 Die Behauptung der Beschuldigten, ihre Vermieterin sei eine …, war darauf ausgerichtet, die Geschädigte von einer Überprüfung ihrer Geschichte abzuhalten. So konnte sie damit rechnen, dass eine ältere Schweizerin schon grundsätzlich gewisse Hemmungen haben würde, sich an eine fremde …stämmige Frau zu wenden, um sie über ihre Mieterin zu befragen. Abgesehen davon wurde durch die … Nationalität auch eine Sprach- und Mentalitätsbarriere impliziert und die Beschreibung der … als rabiate Person diente als zusätzliche Abschreckung. Da die Geschädigte aufgrund der Angaben der Beschuldigten davon ausging, diese halte sich illegal in der Schweiz auf, konnte die Beschuldigte auch darauf vertrauen, dass sie sich nicht nach einem schriftlichen Mietvertrag erkundigen würde. Der Abschluss eines Mietvertrages führt nämlich notorischerweise zu einer Meldepflicht bei den zuständigen Gemeindebehörden. Zudem erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.– pro Monat für die Miete einer Wohnung für eine Frau und drei Kinder nicht als überrissen, sondern im Gegenteil als ein üblicher Mietzins, weshalb die Beschuldigte auch in diesem Punkt davon ausgehen konnte, dass die Geschädigte diese Angabe nicht überprüfen würde. 4.1.5 Weiter spiegelte die Beschuldigte eine zeitliche Dringlichkeit und eine unmittelbare existenzielle Not vor, indem sie geltend machte, dass sie und insbe

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