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Zürich Obergericht Strafkammern 17.02.2012 SB110534

17 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,277 parole·~51 min·3

Riassunto

mehrfacher Betrug etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110534-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Urteil vom 17. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. U. Weder, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfacher Betrug etc. und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (DG070008)

- 2 - Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 (SB090211) Urteil vom Schweiz. Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, vom 23. Februar 2010 (6B_785/2009) (Rückweisung vom Schweiz. Bundesgericht, strafrechtliche Abteilung) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 (SB100201) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 19. Juli 2011 (6B_165/2011)

- 3 -

Anklage (Urk. 25) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2006 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abt. vom 21. Mai 2008: (Urk. 89) "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 144., 145. und 146. wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Januar 2000 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Aarau vom 12. Juni 2002 ausgefällte, bedingte Strafe von 2 Monaten Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittel).

- 4 und erkennt: 1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD Teil 1, ND 18) − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1) − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1, ND 2, ND 19-32) − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8) − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD Teil 2, ND 9, ND 11, ND 33, ND 34) − des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (ND 10) − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36) − der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36) − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (ND 7, ND 17, ND 35). b) Von den Vorwürfen des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB (ND 3, ND 13, ND 15, ND 16) wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 186 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Aarau vom 12. Juni 2002.

- 5 - 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Auf das Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten wird nicht eingetreten: - B._____ (ND 3) - C._____ (ND 8) - D._____ AG (ND 13) - E._____ AG (ND 16). 5. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten F._____ (ND 36) wird vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen: - G._____ (ND 1) CHF 853.00 - H._____ (ND 2) CHF 960.60 zuzüglich 5 % Zins seit 10.10.2001 - I._____ (ND 9) CHF 7'560.00 - J._____ (ND 19) CHF 800.00 - K._____ (ND 21) CHF 543.00 - L._____ (ND 23) CHF 1'227.00 - M._____ (ND 24) CHF 810.00 - N._____ (ND 25) CHF 475.00 - O._____ (ND 26) CHF 633.00

- 6 - - P._____ (ND 27) CHF 475.00 - Q._____ (ND 28) CHF 543.00 - R._____ (ND 30) CHF 534.00 - S._____ (ND 31) CHF 835.00 - T._____ (ND 32) CHF 538.00 - I._____ (ND 33) CHF 2'000.00 - I._____ (ND 34) CHF 3'000.00 In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Kosten Kantonspolizei Zürich

Fr. 348.00 Kanzleikosten Untersuchung

Fr. 2'390.00 Auslagen Untersuchung

Fr. 11'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung

Fr. 10'437.15 amtliche Verteidigung

8. Die Kosten der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.00 zugesprochen. Diese wird mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten verrechnet. 10. (Schriftliche Mitteilung). 11. (Rechtsmittel).

- 7 - Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2005 bzw. vom 23. März 2007 beschlagnahmte EDV- Datensicherung (Festplatte enthaltend Sicherungsdateien im …-Format; Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmte Natel Nokia mit Ladegerät (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmten Socken (Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittel)."

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2009 (Urk. 116) "Das Gericht beschliesst: 1. Die Anschlussberufung der Geschädigten K._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen.

- 8 - 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - [...] - [...] - [...] - [...] - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9) - des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (ND 10) - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36), - [...] - [...]. b) Von den Vorwürfen des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB (ND 3, ND 13, ND 15, ND 16) wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit [...] einer Busse von Fr. 1'000.00, [...]. 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Auf das Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten wird nicht eingetreten: - B._____ (ND 3) - C._____ (ND 8) - D._____ AG (ND 13) - E._____ AG (ND 16). 5. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten F._____ (ND 36) wird vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. [...]

- 9 - In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 348.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'390.00 Auslagen Untersuchung Fr. 11'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'437.15 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.00 zugesprochen. Diese wird mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten verrechnet. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel)“ 4. Es wird festgestellt, dass die folgenden Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen sind: Demnach beschliesst das Gericht: „1. Auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 144., 145. und 146. wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Januar 2000 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Aarau vom 12. Juni 2002 ausgefällte, bedingte Strafe von 2 Monaten Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel)“ ………..

- 10 - Sodann beschliesst das Gericht: „1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2005 bzw. vom 23. März 2007 beschlagnahmte EDV-Datensicherung (Festplatte enthaltend Sicherungsdateien im …-Format; Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmte Natel Nokia mit Ladegerät (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmten Socken (Sachkaution Nr. …) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel)“ 5. (Schriftliche Mitteilung). Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A._____ ist weiter schuldig a) - der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, ND 18), - der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1) - des mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG (HD, ND 11), - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 33 und 34), - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1 und 2, ND 19 bis 32),

- 11 - - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8), - der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (ND 7, ND 17, ND 35) b) Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD und ND 11) wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den mit folgenden Entscheiden gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafen: - Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 - Strafentscheid des Bezirksamts Lenzburg vom 15. August 2005 - Strafmandat des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 2. November 2005 - Strafmandat des Einzelrichteramts des Kantons Zug vom 26. Januar 2006 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen: - G._____ (ND 1) CHF 853.00 - H._____ (ND 2) CHF 960.60 zuzüglich 5 % Zins seit 10.10.2001 - I._____ (ND 9) CHF 7'560.00

- 12 - - J._____ (ND 19) CHF 800.00 - K._____ (ND 21) CHF 543.00 - L._____ (ND 23) CHF 1'227.00 - M._____ (ND 24) CHF 810.00 - N._____ (ND 25) CHF 475.00 - O._____ (ND 26) CHF 633.00 - P._____ (ND 27) CHF 475.00 - Q._____ (ND 28) CHF 543.00 - R._____ (ND 30) CHF 534.00 - S._____ (ND 31) CHF 835.00 - T._____ (ND 32) CHF 538.00 - I._____ (ND 33) CHF 2'000.00 - I._____ (ND 34) CHF 400.00 In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Angeklagten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 20. Mai 2009) werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 13 - 7. Dem Angeklagten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren bis zum 19. Mai 2009 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8. (Schriftliche Mitteilung). 9. (Rechtsmittel)."

Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 (Urk. 146) "Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 (GG090488) rechtskräftig. 2. Die Anschlussberufung der Geschädigten K._____ im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird Vormerk genommen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 144., 145. und 146. [ND 7, ND 35 und Teil von ND 17] wird nicht eingetreten.

- 14 - 2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Januar 2000 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Aarau vom 12. Juni 2002 ausgefällte, bedingte Strafe von 2 Monaten Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten." 5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - [...] - [...] - [...] - [...] - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9) - des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (ND 10) - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36), - [...] - [...]. b) Von den Vorwürfen des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB (ND 3, ND 13, ND 15, ND 16) wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit [...] einer Busse von Fr. 1'000.00, [...]. 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Auf das Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten wird nicht eingetreten: - B._____ (ND 3)

- 15 - - C._____ (ND 8) - D._____ AG (ND 13) - E._____ AG (ND 16). 5. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten F._____ (ND 36) wird vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. [...] In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 348.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'390.00 Auslagen Untersuchung Fr. 11'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'437.15 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.00 zugesprochen. Diese wird mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten verrechnet." 6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2005 bzw. vom 23. März 2007 beschlagnahmte EDV-Datensicherung (Festplatte enthaltend Sicherungsdateien im …-Format; Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmte Natel Nokia mit Ladegerät (Sachkaution Nr. …) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet.

- 16 - 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmten Socken (Sachkaution Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen." 7. (Schriftliche Mitteilung). Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 33 und 34), − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, ND 18), − der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 34; recte ND 36), − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1), − des mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG (HD, ND 11) sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (Teil von ND 17). 2. Der Angeklagte wird zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD und ND 11), sowie − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1+2; ND 19-32).

- 17 - 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2009. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen: − I._____ (ND 9) CHF 7'560.00 − I._____ (ND 33) CHF 2'000.00 − I._____ (ND 34) CHF 400.00 In einem allfälligen Mehrbetrag werden diese Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. Auf die Schadenersatzforderungen nachfolgend genannter Geschädigten wird nicht eingetreten: − G._____ (ND 1) − H._____ (ND 2) − J._____ (ND 19) − K._____ (ND 21) − L._____ (ND 23) − M._____ (ND 24) − N._____ (ND 25) − O._____ (ND 26) − P._____ (ND 27) − Q._____ (ND 28) − R._____ (ND 30) − S._____ (ND 31) − T._____ (ND 32). 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB 090211) wird festgesetzt auf:

- 18 - Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB 090211) werden zu 3/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 20. Mai 2009) werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird für seine anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren (SB 090211) bis zum 19. Mai 2009 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 560.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB 100201), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB100201), werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Schriftliche Mitteilung). 12. (Rechtsmittel)."

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165; schriftlich) 1. In Änderung von Ziff. 1 sei auf die Anklage wegen mehrfacher Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht einzutreten. 2. In Änderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft.

- 19 - 3. In Änderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren und der Busse aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge

Erwägungen: I. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 wurde A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde der Beschuldigte dagegen von den eingeklagten Vorwürfen des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 186 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt.

- 20 - 1.2. Weiter trat die Vorinstanz auf einige Schadenersatzbegehren nicht ein, verwies ein solches auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, insgesamt 14 Geschädigten bestimmten Schadenersatz zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung wurden dem Beschuldigten vollumfänglich und von den Gerichtskosten ein Anteil von neun Zehnteln auferlegt; der verbleibende Zehntel wurde auf die Gerichtskasse genommen. Entsprechend wurde dem Beschuldigten für seine (während des Gerichtsverfahrens erbetene) Verteidigung eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. 1.3. Mit Beschluss vom gleichen Tag trat die Vorinstanz sodann auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 144, 145 und 146 (Teil der SVG-Delikte) nicht ein, ebenso auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Januar 2000 ausgefällte bedingte Strafe von 14 Tagen Gefängnis sowie die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 ausgefällte bedingte Strafe von 2 Monaten Gefängnis zu widerrufen. Schliesslich beschloss die Vorinstanz die Einziehung verschiedener Gegenstände (Urk. 89 S. 90 ff.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 30. Mai 2008 fristgerecht Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich erklären (Urk. 70). Mit Eingabe vom 16. März 2009 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung (Urk. 86), welche sie jedoch mit Eingabe vom 26. Juni 2009 wieder zurückzog (Urk. 112). 3. Am 2. Juli 2009 fällte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den vorgenannten Entscheid (Verfahren SB090211, Urk. 116). Dagegen liess der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht erheben, welche mit Urteil vom 23. Februar 2010 teilweise gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht entschied, dass betreffend die Anklageziffern 18.-22. (ND 1 + 2, 19-32) aus objektiven Gründen keine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege sowie, dass die Vergehen gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG, soweit sie vor dem 21. Mai 2005 (betrifft Anklageziffern 144.- 146.) verübt worden seien, verjährt seien (Urk. 127 S. 7 und 10). Im

- 21 - Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urk. 127 S. 17). 4. Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts führte das Obergericht des Kantons Zürich in der Folge ein weiteres Berufungsverfahren durch (SB100201). Dieses Verfahren wurde mit einem anderen gegen den Beschuldigten zwischenzeitlich eröffneten Verfahren (SB100168) vereinigt (Urk. 129). Am 25. November 2010 erliess die erkennende Kammer obgenanntes Urteil (Urk. 146). Dagegen liess der Beschuldigte erneut Beschwerde ans Bundesgericht erheben und beantragen, die Dispositiv Ziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts vom 25. November 2010 seien aufzuheben, die Sache sei zur Neufestsetzung der Freiheitsstrafe sowie zur Prüfung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe an die hiesige Instanz zurückzuweisen und der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben (Urk. 151/2 S. 2). Mit Urteil vom 19. Juli 2011 entschied das Bundesgericht, die Beschwerde werde teilweise und (nur) insofern gutgeheissen, als Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts vom 25. November 2010 betreffend die Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde. Im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 156 S. 12). 5. In der Folge beschloss die hiesige Kammer am 6. September 2011 die schriftliche Weiterführung des Berufungsverfahrens unter der Prozessnummer SB110534. Dem Beschuldigten wurde sodann eine Frist zur Einreichung seiner Berufungsanträge angesetzt (Urk. 158). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 160 und 162) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. November 2011 seine Berufungsanträge ins Recht reichen (Urk. 165). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 167) verzichtete die Vorinstanz am 5. Dezember 2011 auf eine Vernehmlassung (Urk. 169). Seitens der Staatsanwaltschaft ging innert Frist keine Stellungnahme ein.

- 22 - II. Anwendbares Recht Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist das neue, seit 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht (eidgenössische Strafprozessordnung [StPO] sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]) anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO; vgl. Lieber in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 453 N 6). III. Rückweisung / Bindungswirkung 1. Der Beschuldigte lässt nebst der Änderung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheids des Obergerichts vom 25. November 2010, SB100201, auch die Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 und 3 besagten Urteils beantragen (Urk. 165). Damit steht die Tragweite der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 19. Juli 2011 und namentlich die Frage, inwieweit der Entscheid vom 25. November 2010 überprüft werden kann und muss, im Raum. Der Beschuldigte ist offenbar der Ansicht, es bestehe Raum für eine Überprüfung des Entscheids vom 25. November 2010 entsprechend seinen Berufungsanträgen. 2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrücklich statuiert, heute ergibt sie sich (unverändert) aus dem ungeschriebenen Bundesrecht, da diese Bestimmung wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht ins neue Bundesgerichtsgesetz überführt wurde (BGE 135 III 334 E. 2.1; siehe Urteil 1B_183/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 IV 4346 Ziff. 4.1.4.5). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_372%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-334%3Ade&number_of_ranks=0#page334

- 23 - Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1, 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 2.1 und 6B_754/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung damit auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Im Falle einer Kassation des Urteils infolge Gutheissung einer Beschwerde in Strafsachen soll folglich nicht das ganze Verfahren neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6S.270/2003 vom 28. November 2003 E. 3.2.1 und 3.3.1; vgl. auch die diesbezüglich bereits im Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2010 Ziffer 1.7 f. S. 18 [SB100201] gemachten Ausführungen, wonach der Rechtsmittelinstanz bei einer Rückweisung das Recht zustehe, den Prozessgegenstand endgültig einzuschränken. Der kantonale Richter sei dann verpflichtet, seine Entscheidung auf den Gegenstand des Kassationsurteils zu beschränken und sich innert dieses Rahmens an die ihm erteilte Weisung zu halten. Müsse die kantonale Behörde nach der Rückweisung neu entscheiden, dürfe sie somit nur in jenen Punkten auf ihr Urteil zurückkommen, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides durch den Kassationshof geführt hätten, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben worden sei. Ergebe sich aus der Urteilsbegründung, dass es sich materiell um eine Teilhttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_372%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-334%3Ade&number_of_ranks=0#page334 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_372%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0#page1 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_372%2F2011&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

- 24 aufhebung handle, gelte das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt). Dementsprechend hat sich die hiesige Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit den Punkten zu befassen, die das Bundesgericht kassierte und kann das Verfahren nicht mehr auf darüber hinausgehende Fragen ausgedehnt werden. 3. Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 156 S. 12). Damit kassierte das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2010 (formell und materiell) einzig im Hinblick auf dessen Dispositiv Ziffer 4. Aus den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids ergeht sodann, dass lediglich der Vollzug der Geldstrafe, nicht aber die unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Höhe der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- aufgehoben wurden (Urk. 156 S. 7 und 9 f.). Prozessgegenstand ist nach der bundesgerichtlichen Rückweisung somit nur noch die Art des Vollzugs der Geldstrafe (namentlich drängen sich damit keine Erwägungen zu den Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Verjährung der Tatbestände der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung auf [vgl. Urk. 165 S. 6 f.]). Die anderen Teile des Urteils vom 25. November 2010 haben Bestand und sind in Rechtskraft erwachsen. Dies betrifft namentlich den gesamten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 sowie Dispositiv Ziffer 1 des Urteils vom 25. November 2010 betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8), des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 33 und 34), der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, ND 18), der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 34; recte ND 36), der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1), des mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG (HD, ND 11) und der mehrfachen Übertretung von Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1

- 25 - VZV (Teil von ND 17) ebenso wie den Freispruch gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD und ND 11) sowie der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1+2; ND 19-32). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind Dispositiv Ziffer 3, wonach der Angeklagte mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2009 bestraft wird, Dispositiv Ziffer 4 hinsichtlich des unbedingten Vollzugs der angeordneten Freiheitsstrafe (vgl. Urk. 156 S. 7), Dispositiv Ziffern 5 und 6 betreffend Gutheissung von bzw. Nichteintreten auf Schadenersatzbegehren verschiedener Geschädigten sowie Dispositiv Ziffer 7 bis 10 betreffend Kosten und Entschädigung (zumal die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden). Davon ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 402 StPO). Dementsprechend sind die seitens des Bundesgerichts nicht aufgehobenen Dispositiv-Ziffern des obergerichtlichen Entscheids vom 25. November 2010 nicht in das vorliegende Urteil zu übernehmen (anders ist vorzugehen, wenn das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den gesamten Berufungsentscheid des Obergerichts aufhebt und das Obergericht im weiteren Berufungsverfahren daher die nicht beanstandeten Teile des ersten Berufungsentscheides ins Dispositiv des zweiten Berufungsentscheides zu übernehmen hat; vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011, E. 1.3.2). 4. Zu entscheiden bleibt damit im Folgenden über die Art des Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-. Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 19. Juli 2011 fest, das Obergericht habe die Zulässigkeit des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Urteil vom 2. Juli 2009 nach Art. 42 Abs. 1 StGB beurteilt und dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt. Da gleichzeitig eine unbedingte Freiheitsstrafe

- 26 von 3 Jahren und 6 Monaten verhängt worden sei, sei das Obergericht jedoch von der Annahme ausgegangen, der Beschuldigte werde sich von dieser erstmaligen und langjährigen Freiheitsstrafe genügend beeindruckt zeigen, um künftig von strafbaren Verhaltensweisen Abstand zu nehmen. Daher habe es auf den Vollzug der Geldstrafe verzichtet. Im Urteil vom 25. November 2010 habe das Obergericht demgegenüber angesichts der gesamten Strafdauer von mehr als drei Jahren auch in Bezug auf die Geldstrafe einen teilbedingten Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB verneint. Das bundesrechtliche Verschlechterungsverbot binde im Falle einer Rückweisung auch die kantonalen Behörden. Eine unzulässige reformatio in peius liege vor, wenn die neue Sanktion bei objektiver Betrachtung schwerer wiege als die im angefochtenen Entscheid ausgefällte. Die Geldstrafe sei im Vergleich zur Freiheitsstrafe die mildere Sanktion, da sie als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer wiege als ein Eingriff in die persönliche Freiheit und unter den gleichen Voraussetzungen wie die Freiheitsstrafe (teil-)bedingt anzuordnen sei. Im Vergleich zwischen bedingter und gleichartiger unbedingter Strafe sei Erstere stets milder. Vorliegend sei die Geldstrafe losgelöst und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu beurteilen. Dies gelte auch für die Frage der reformatio in peius, auch wenn die Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe auf den Entscheid über die Art des Vollzugs der Geldstrafe einen Einfluss gehabt habe. Damit sei das Verbot der reformatio in peius verletzt worden (Urk. 156 S. 8 ff.). Den die hiesige Instanz bindenden Ausführungen des Bundesgerichts folgend ist damit aufgrund des Verbots der reformatio in peius eine Abweichung vom bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe im Urteil vom 2. Juli 2009 nicht mehr möglich, weshalb weder die Anordnung des unbedingten noch des teilbedingten Vollzugs der Geldstrafe in Frage kommen. Dementsprechend ist die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- bedingt auszusprechen, d.h. deren Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann zudem die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleich-

- 27 zeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden (Urk. 156 S. 9 Ziff. 2.3.4.). 5. Der Beschuldigte macht sodann geltend, es stelle sich erneut die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, da die erstinstanzliche Verurteilung schon 3 Jahre und 7 Monate zurückliege. Dies müsse zu einer Strafreduktion führen (Urk. 165 S. 5). Diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen, da die Strafzumessung nicht mehr Prozessgegenstand ist. Im Übrigen sei am Rande vermerkt, dass das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. Die Dauer des Verfahrens muss sich unter den konkreten Umständen (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität des Sachverhaltes, gebotene Untersuchungshandlungen, Verhalten des Beschuldigten und der Behörden [z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles] sowie Zumutbarkeit für den Beschuldigten) als angemessen erweisen (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen). Im Urteil vom 25. November 2010 verneinte das Obergericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urk. 146 S. 37) und verwies u.a. auf die Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 127). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch im heutigen Zeitpunkt zu verneinen, da dem Verfahren aufgrund der Vielzahl der im Raum stehenden Straftatbestände und Rechtsfragen eine gewisse Komplexität nicht abgesprochen werden kann. Kommt hinzu, dass das Urteil des Bundesgerichts am 19. Juli 2011 erging und dem Beschuldigten bereits am 6. September 2011 Frist zur Einreichung der Berufungsanträge angesetzt wurde (Urk. 158). Diese gingen erst nach zweimaliger Fristerstreckung am 1. Dezember 2011 ein (Urk. 165). In der Folge musste der Gegenpartei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Frist zur Stellungnahme angesetzt werden. Inwiefern unter diesen Umständen das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot zu verneinen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=1B_222%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-269%3Ade&number_of_ranks=0#page269

- 28 - 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Berufung insoweit gutzuheissen ist, als der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen ist. Im Übrigen ist auf die Berufungsanträge nicht einzutreten. 7. Lediglich am Rande sei schliesslich angemerkt, dass seitens der Verteidigung in der Eingabe vom 30. November 2011 immer wieder von Busse die Rede ist, vorliegend jedoch der Vollzug bzw. Aufschub einer Geldstrafe nach Art. 34 StGB im Raum steht. Bei Busse und Geldstrafe handelt es sich um zwei verschiedene, voneinander strikt zu trennende Strafarten, was gerade mit Blick auf die Frage der Möglichkeit der Anordnung des bedingten Vollzugs von grösster Bedeutung ist (Art. 42 StGB und Art. 105 Abs. 1 StGB). IV. Kosten und Entschädigung Ausgangsgemäss sind die Kosten des hiesigen Verfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (betr. Anordnung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, Berufungsantrag 3) und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen (betr. Nichteintreten auf Berufungsanträge 1 und 2 sowie Berufungsantrag 3 bzgl. bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe; Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der Beschuldigte bereits mit Urteil des Obergerichts vom 25. November 2010 darauf hingewiesen wurde, dass die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts nur das überprüfen dürfe, was das Bundesgericht kassiert habe (Urk. 146 E. 1.7 f.). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010, SB100201, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst:

- 29 - 1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 (GG090488) rechtskräftig. 2. Die Anschlussberufung der Geschädigten K._____ im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird Vormerk genommen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 144., 145. und 146. [ND 7, ND 35 und Teil von ND 17] wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. Januar 2000 ausgefällte, bedingte Strafe von 14 Tagen Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Aarau vom 12. Juni 2002 ausgefällte, bedingte Strafe von 2 Monaten Gefängnis zu widerrufen, wird nicht eingetreten."

5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig - [...] - [...] - [...]

- 30 - - [...] - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 9) - des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (ND 10) - der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36), - [...] - [...]. b) Von den Vorwürfen des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB (ND 3, ND 13, ND 15, ND 16) wird der Angeklagte freigesprochen. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit [...] einer Busse von Fr. 1'000.00, [...]. 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 4. Auf das Schadenersatzbegehren der nachfolgend genannten Geschädigten wird nicht eingetreten: - B._____ (ND 3) - C._____ (ND 8) - D._____ AG (ND 13) - E._____ AG (ND 16). 5. Das Schadenersatzbegehren des Geschädigten F._____ (ND 36) wird vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. [...] In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 348.00 Kanzleikosten Untersuchung

- 31 - Fr. 2'390.00 Auslagen Untersuchung Fr. 11'000.00 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 10'437.15 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten zu 9/10 auferlegt und zu 1/10 auf die Staatskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.00 zugesprochen. Diese wird mit dem Anspruch des Staates auf Ersatz der Untersuchungs- und Gerichtskosten verrechnet." 6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: „1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. November 2005 bzw. vom 23. März 2007 beschlagnahmte EDV- Datensicherung (Festplatte enthaltend Sicherungsdateien im …-Format; Sachkaution Nr. …) wird eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmte Natel Nokia mit Ladegerät (Sachkaution Nr. ...) wird nach Eintritt der Rechtskraft durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2006 beschlagnahmten Socken (Sachkaution Nr. ...) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen." 7. (Schriftliche Mitteilung)

Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8),

- 32 - − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 33 und 34), − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, ND 18), − der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 34; recte ND 36), − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1), − des mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG (HD, ND 11) sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (Teil von ND 17). 2. Der Angeklagte wird zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD und ND 11), sowie − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1+2; ND 19-32). 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. Juni 2002 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2009. 4. Die Freiheitsstrafe […] wird vollzogen. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen: − I._____ (ND 9) CHF 7'560.00 − I._____ (ND 33) CHF 2'000.00 − I._____ (ND 34) CHF 400.00

- 33 - In einem allfälligen Mehrbetrag werden diese Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. Auf die Schadenersatzforderungen nachfolgend genannter Geschädigten wird nicht eingetreten: − G._____ (ND 1) − H._____ (ND 2) − J._____ (ND 19) − K._____ (ND 21) − L._____ (ND 23) − M._____ (ND 24) − N._____ (ND 25) − O._____ (ND 26) − P._____ (ND 27) − Q._____ (ND 28) − R._____ (ND 30) − S._____ (ND 31) − T._____ (ND 32).

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB 090211) wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB 090211) werden zu 3/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 20. Mai 2009) werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird für seine anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren (SB 090211) bis zum 19. Mai 2009 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 560.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

- 34 - 10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB 100201), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB100201), werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Schriftliche Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Sodann wird beschlossen: 1. Auf die Berufungsanträge Ziffer 1 betreffend mehrfache Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, Ziffer 2 betreffend Höhe der Freiheitsstrafe und Ziffer 3 betreffend Art des Vollzugs der Freiheitsstrafe wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 35 - Sodann wird erkannt: 1. Der Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010, SB1100201, angeordneten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- (vgl. Dispositiv Ziffer 3 des besagten Urteils) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

und im Dispositiv an folgende Geschädigte: − Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ (zweifach für sich und den Geschädigten U1._____, …) − I._____, Adresse]… [, vertreten durch U2._____ (Schaden-Nr. …; Policen-Nr. …) − I._____, … [Adresse], vertreten durch U3._____ (Schaden-Nr. …und …; Policen-Nr. …) − G._____, …, − H._____, …, − J._____, …, − K._____, …, − L._____, …, − M._____, …, − N._____, …,

- 36 - − O._____, …, − P._____, …, − Q._____, …, − R._____, …, − S._____, …, − T._____, …, − U4._____ − Inkasso … AG, vertreten durch U5._____, − F._____, …, − B._____, …, − C._____, vertreten durch U6._____, …, − D._____ AG, z.H. U7._____, …, − E._____ AG, …, (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Geschädigten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen)

sowie in vollständiger Ausfertigung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 17. Februar 2012

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 17. Februar 2012 Urteil und Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abt. vom 21. Mai 2008: (Urk. 89) "Das Gericht beschliesst: und erkennt:  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD Teil 1, ND 18)  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1)  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1, ND 2, ND 19-32)  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8)  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD Teil 2, ND 9, ND 11, ND 33, ND 34)  des mehrfachen Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB (ND 10)  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36)  der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 36)  der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (ND 7, ND 17, ND 35). Sodann beschliesst das Gericht: "Das Gericht beschliesst: 1. Die Anschlussberufung der Geschädigten K._____ wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 4. Es wird festgestellt, dass die folgenden Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen sind: 5. (Schriftliche Mitteilung). Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A._____ ist weiter schuldig 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zu den mit folgende... 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen: 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Angeklagten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 20. Mai 2009) werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Angeklagten wird für seine anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren bis zum 19. Mai 2009 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 350.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8. (Schriftliche Mitteilung). 9. (Rechtsmittel)." "Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 (GG090488) rechtskräftig. 2. Die Anschlussberufung der Geschädigten K._____ im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird Vormerk genommen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 7. (Schriftliche Mitteilung). Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8),  des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 33 und 34),  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, ND 18),  der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 34; recte ND 36),  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1),  des mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG (HD, ND 11) sowie  der mehrfachen Übertretung von Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (Teil von ND 17). 2. Der Angeklagte wird zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen:  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD und ND 11), sowie  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1+2; ND 19-32). 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aar... 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe wird vollzogen. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen:  I._____ (ND 9) CHF 7'560.00  I._____ (ND 33) CHF 2'000.00  I._____ (ND 34) CHF 400.00 6. Auf die Schadenersatzforderungen nachfolgend genannter Geschädigten wird nicht eingetreten:  G._____ (ND 1)  H._____ (ND 2)  J._____ (ND 19)  K._____ (ND 21)  L._____ (ND 23)  M._____ (ND 24)  N._____ (ND 25)  O._____ (ND 26)  P._____ (ND 27)  Q._____ (ND 28)  R._____ (ND 30)  S._____ (ND 31)  T._____ (ND 32). 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB 090211) wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB 090211) werden zu 3/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 20. Mai 2009) werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird für seine anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren (SB 090211) bis zum 19. Mai 2009 eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 560.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt v... 10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB 100201), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB100201), werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Schriftliche Mitteilung). 12. (Rechtsmittel)." 1. In Änderung von Ziff. 1 sei auf die Anklage wegen mehrfacher Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung nicht einzutreten. 2. In Änderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft. 3. In Änderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren und der Busse aufzuschieben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 wurde A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der me... 1.2. Weiter trat die Vorinstanz auf einige Schadenersatzbegehren nicht ein, verwies ein solches auf den Zivilweg und verpflichtete den Beschuldigten, insgesamt 14 Geschädigten bestimmten Schadenersatz zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung und der ... 1.3. Mit Beschluss vom gleichen Tag trat die Vorinstanz sodann auf die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 144, 145 und 146 (Teil der SVG-Delikte) nicht ein, ebenso auf die Anträge der Staatsanwaltschaft, die mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 7. ... 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 30. Mai 2008 fristgerecht Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich erklären (Urk. 70). Mit Eingabe vom 16. März 2009 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung (U... 3. Am 2. Juli 2009 fällte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den vorgenannten Entscheid (Verfahren SB090211, Urk. 116). Dagegen liess der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgericht erheben, welche mit Urteil vom 23. Februar 2010 t... 4. Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts führte das Obergericht des Kantons Zürich in der Folge ein weiteres Berufungsverfahren durch (SB100201). Dieses Verfahren wurde mit einem anderen gegen den Beschuldigten zwischenzeitlich eröf... 5. In der Folge beschloss die hiesige Kammer am 6. September 2011 die schriftliche Weiterführung des Berufungsverfahrens unter der Prozessnummer SB110534. Dem Beschuldigten wurde sodann eine Frist zur Einreichung seiner Berufungsanträge angesetzt (U... II. Anwendbares Recht Für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens bzw. die Neubeurteilung ist das neue, seit 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht (eidgenössische Strafprozessordnung [StPO] sowie das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafp... III. Rückweisung / Bindungswirkung 2. Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich nicht aus dem kantonalen Recht, sondern ausschliesslich aus dem Bundesrecht. Früher wurde sie für Zivil- und Strafsachen in Art. 66 Abs. 1 OG bzw. Art. 277ter BStP ausdrückl... 3. Das Bundesgericht erkannte in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 in Dispositiv Ziffer 1, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010 teilweise aufgehoben und di... 4. Zu entscheiden bleibt damit im Folgenden über die Art des Vollzugs der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.-. Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 19. Juli 2011 fest, das Obergericht habe die Zulässigkeit des bedingten Vollzugs der Geldstr... 5. Der Beschuldigte macht sodann geltend, es stelle sich erneut die Frage der Verletzung des Beschleunigungsgebotes, da die erstinstanzliche Verurteilung schon 3 Jahre und 7 Monate zurückliege. Dies müsse zu einer Strafreduktion führen (Urk. 165 S. 5... 6. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Berufung insoweit gutzuheissen ist, als der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen ist. Im Übrigen ist auf die Berufungsanträge nicht einzutreten. 7. Lediglich am Rande sei schliesslich angemerkt, dass seitens der Verteidigung in der Eingabe vom 30. November 2011 immer wieder von Busse die Rede ist, vorliegend jedoch der Vollzug bzw. Aufschub einer Geldstrafe nach Art. 34 StGB im Raum steht. Bei... IV. Kosten und Entschädigung Ausgangsgemäss sind die Kosten des hiesigen Verfahrens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (betr. Anordnung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, Berufungsantrag 3) und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen (betr. Nichteintreten auf Beru... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010, SB100201, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst: 1. Vom Rückzug der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 wird Vormerk genommen. Demzufolge ist das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 27. November 2009 (GG090488) rechtskräftig. 2. Die Anschlussberufung der Geschädigten K._____ im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich im Verfahren SB090211 bzw. SB100201 wird Vormerk genommen. 4. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 5. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 6. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 21. Mai 2008 (Verfahren DG070008) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 7. (Schriftliche Mitteilung) Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig  der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 8),  des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 33 und 34),  der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (HD, ND 18),  der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 34; recte ND 36),  der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB (HD Teil 1),  des mehrfachen Vergehens gegen Art. 105 Abs. 1 AVIG (HD, ND 11) sowie  der mehrfachen Übertretung von Art. 95 Ziff. 1 al. 1 SVG i.V.m. Art. 147 Ziff. 1 al. 1 VZV (Teil von ND 17). 2. Der Angeklagte wird zudem von folgenden Vorwürfen freigesprochen:  des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (HD und ND 11), sowie  der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (ND 1+2; ND 19-32). 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 188 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aar... 4. Die Freiheitsstrafe […] wird vollzogen. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Geschädigten die angeführten Beträge zu bezahlen:  I._____ (ND 9) CHF 7'560.00  I._____ (ND 33) CHF 2'000.00  I._____ (ND 34) CHF 400.00 In einem allfälligen Mehrbetrag werden diese Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 6. Auf die Schadenersatzforderungen nachfolgend genannter Geschädigten wird nicht eingetreten:  G._____ (ND 1)  H._____ (ND 2)  J._____ (ND 19)  K._____ (ND 21)  L._____ (ND 23)  M._____ (ND 24)  N._____ (ND 25)  O._____ (ND 26)  P._____ (ND 27)  Q._____ (ND 28)  R._____ (ND 30)  S._____ (ND 31)  T._____ (ND 32). 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB 090211) wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB 090211) werden zu 3/5 dem Angeklagten auferlegt und zu 2/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (ab 20. Mai 2009) werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Angeklagten wird für seine anwaltliche Vertretung im ersten Berufungsverfahren (SB 090211) bis zum 19. Mai 2009 eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 560.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt ... 10. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB 100201), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung für das zweite Berufungsverfahren (SB100201), werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. (Schriftliche Mitteilung) 12. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird beschlossen: 1. Auf die Berufungsanträge Ziffer 1 betreffend mehrfache Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, Ziffer 2 betreffend Höhe der Freiheitsstrafe und Ziffer 3 betreffend Art des Vollzugs der Freiheitsstrafe wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. 3. Rechtsmittel: Sodann wird erkannt: 1. Der Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2010, SB1100201, angeordneten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- (vgl. Dispositiv Ziffer 3 des besagten Urteils) wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre... 2. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal... 3. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an:  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und im Dispositiv an folgende Geschädigte:  Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ (zweifach für sich und den Geschädigten U1._____, …)  I._____, Adresse]… [, vertreten durch U2._____ (Schaden-Nr. …; Policen-Nr. …)  I._____, … [Adresse], vertreten durch U3._____ (Schaden-Nr. …und …; Policen-Nr. …)  G._____, …,  H._____, …,  J._____, …,  K._____, …,  L._____, …,  M._____, …,  N._____, …,  O._____, …,  P._____, …,  Q._____, …,  R._____, …,  S._____, …,  T._____, …,  U4._____  Inkasso … AG, vertreten durch U5._____,  F._____, …,  B._____, …,  C._____, vertreten durch U6._____, …,  D._____ AG, z.H. U7._____, …,  E._____ AG, …, (Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Geschädigten nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen)  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung:

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