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Zürich Obergericht Strafkammern 21.10.2011 SB110525

21 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,951 parole·~35 min·1

Riassunto

Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110525-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic.iur. Brühwiler und Ersatzoberrichter lic.iur. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Leuthard

Urteil vom 21. Oktober 2011

in Sachen

A._____ Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Juni 2011 (DG100618)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 30. November 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11/3). Urteil der Vorinstanz: 1. Auf die Anklageziffer 3. wird zufolge Verjährung nicht eingetreten. 2. Die Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffern 1. und 2.) sowie − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.). 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.--. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 794.50 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 20'306.40 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf

- 3 die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1) 1. Es sei Ziffer 2 Abs. 2 - Schuldigsprechung des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 22. Juni 2011 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie Dr. B._____ gegen A._____ betreffend Betrug etc. (Geschäfts-Nr.: DG100618-L) aufzuheben. 2. Es sei Ziffer 3 - Bestrafung mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.-- - des genannten Urteils aufzuheben. 3. Es sei Ziffer 6 - Auferlegung der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens - des genannten Urteils aufzuheben. 4. Es sei die Berufungsklägerin in Bezug auf die Anklage wegen versuchten Betrugs (Anklageziffer 4) von Schuld und Strafe freizusprechen. 5. Es sei die Geldstrafe nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. 6. Es sei ein vom Gericht zu bestimmender Teil der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Es sei der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. 8. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung auszurichten.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 37) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

__________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 sprach das Einzelgericht des Bezirks Zürich die Beschuldigte schuldig der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des versuchten Betruges und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 32). 2. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte am 1. Juli 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 27). Mit Eingabe vom 29. August 2011 reichte die Verteidigung ihre Berufungserklärung ein und beschränkte die Berufung auf die Schuldigsprechung und Bestrafung wegen versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.) sowie die Auferlegung der gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2011 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist zu einer allfälligen Anschlussberufung oder zu einem Nichteintretensantrag gestellt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 8. September 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 37). Ebenso beantragte der Privatkläger mit Eingabe vom 16. September 2011 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und verzichtete sinngemäss auf An-

- 5 schlussberufung (Urk. 38). Am 19. September 2011 liess die Verteidigung dem Gericht die eingeforderten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten zukommen (Urk. 41, Urk. 39 und 40/1-10). 3. Am 26. September 2011 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung auf den 21. Oktober 2011 vorgeladen, anlässlich welcher die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen liessen.

II. Berufung A. Umfang / Rechtskraft Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung lediglich im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Nachdem die Beschuldigte einen Teil des Schuldpunktes sowie die Kostenauflage angefochten hat, ist festzustellen, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 22. Juni 2011 betreffend Dispositivziffer 1 (Nichteintreten Anklageziffer 3.) und Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt Anklageziffer 1. und 2., mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

B. Beanstandungen 1. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betruges. Zusammengefasst machte der Verteidiger dazu sinngemäss geltend, der Privatkläger, Dr. B._____, sei zur damaligen Zeit Präsident des Verwaltungsrats der C._____ AG gewesen und habe versucht, die Beschuldigte nach deren Entlassung als Geschäftsführerin auch als Aktionärin aus der C._____ AG herauszudrängen. Am tt. oder tt. Mai 2004 habe er der Beschuldigten ein Papier unterbreitet, gemäss welchem sie "ihre sämtlichen Rechte an ihren C._____-Aktien sicherheitshalber an B._____" habe zedieren sollen, wobei "die Frage der Entschädigung für einen definitiven Eigentumsübergang" später habe ausgehandelt

- 6 werden sollen. Rund eine Woche später habe der Privatkläger der Beschuldigten einen von seinem Anwalt ausformulierten Zusatz zukommen lassen, in welchem u.a. vorgesehen gewesen sei, dass die Beschuldigte "alle ihre Aktienrechte der C._____ treuhänderisch" an Herrn Dr. B._____ übertrage. Sinngemäss machte die Verteidigung geltend, Dr. B._____ habe versucht, die missliche persönliche Situation, in der sich die Beschuldigte damals befunden habe, zu seinen Gunsten auszunützen und zu deren Nachteil unentgeltlich in den Besitz aller Aktien der C._____ AG zu gelangen. Nach vorgängigem Telefongespräch zwischen dem Verteidiger und dem Anwalt des Privatklägers habe er, der Verteidiger, am tt. Mai 2004 das konkrete Kaufsangebot per Telefax an Rechtsanwalt Dr. D._____ gesandt. Dr. B._____ habe dieses Angebot von Anfang an als Verhandlungsbasis verstanden und habe nie die Absicht gehabt, CHF 700'000 für den verbleibenden Drittel der C._____-Aktien zu bezahlen (Urk. 22 S. 11f.). Weiter machte die Verteidigung geltend, zum damaligen Zeitpunkt habe weder die Beschuldigte noch er, der Verteidiger, gewusst, dass die Kündigung des Mietvertrags betreffend das E._____ von der Schlichtungsbehörde geschützt würde. Die Beschuldigte habe auch nicht mit einem solchen Entscheid rechnen müssen, da sie die offenen Mietzinsen, wenn leider auch sieben Tage zu spät, bezahlt habe. Sie sei als Nichtjuristin überzeugt gewesen, dass die Kündigung deshalb als ungültig erklärt werde, wie dies bereits im Januar 2004 geschehen sei. Wegen der heftigen und zeitraubenden Auseinandersetzungen mit Herrn Dr. B._____ sei die Kündigung des Mietvertrages sowie der negative Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 8. Juni 2004, der am 15. Juni 2004 an den Rechtsvertreter der C._____ AG versandt worden sei, bei der Beschuldigten "unters Eis" geraten, weshalb sie Herrn Dr. B._____ darüber auch nicht orientiert habe. Sie sei sich der Situation erst gewahr geworden, als der Rechtsvertreter, der die C._____ AG in der Mietsache vertreten habe, bei ihr telefonisch nachgefragt habe, ob der Entscheid weiter zu ziehen sei. Noch am gleichen Tag habe die Beschuldigte den Privatkläger über diese Situation informiert (Urk. 22 S. 12f.). Wie die Verteidigung weiter ausführte, habe die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger die Kündigung des Mietvertrages nicht bewusst verschwiegen und habe

- 7 damit gerechnet, dass es zu zähen und langwierigen Verhandlungen kommen werde, wobei sie auch von Anfang an Verhandlungsbereitschaft erklärt habe. Der Privatkläger habe die Offerte der Beschuldigten denn auch postwendend abgelehnt und es sei nicht deshalb nicht zum Aktienerwerb gekommen, weil dem Privatkläger "die Kündigung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufs bekannt geworden war", wie dies die Anklage unterstelle (Urk. 22 S. 14). 2. Als Konsequenz des verlangten Freispruchs beantragte die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung die Reduzierung des Strafmasses (Urk. 33 S. 2). 3. Schliesslich verlangte die Verteidigung - ebenfalls als Folge des Freispruchs - die Auferlegung lediglich eines Teils der erstinstanzlichen Kosten (Urk. 33 S. 2).

III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf 1. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Geschädigten Dr. B._____ einen Anteil von 165 Aktien der C._____ AG zu einem Preis von CHF 700'000 angeboten zu haben, obschon sie gewusst habe, dass die Saalmiete für das E._____ gekündigt worden sei und deshalb der verlangte Preis massiv zu hoch angesetzt gewesen sei, was sie bewusst verschwiegen habe, weil sie gewusst habe, dass der Geschädigte bei Kenntnis der erfolgten Kündigung die Aktien zum verlangten Preis niemals erwerben würde. Dabei sei für sie voraussehbar gewesen, dass der Geschädigte die Beständigkeit der Mietverhältnisse der C._____ AG nicht überprüfen würde. Damit habe sich die Beschuldigte ungerechtfertigt bereichern wollen. In der Folge sei es vor allem deshalb nicht zu dem Aktienerwerb zum besagten oder einem niedrigeren Preis gekommen, weil dem Geschädigten die Kündigung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufes bekannt geworden sei.

- 8 - 2. Sinngemäss wirft die Anklage der Beschuldigten somit vor versucht zu haben, den Privatkläger über den Wert der 165 Aktien der C._____ AG arglistig zu täuschen und diesen so in einen Irrtum zu versetzen, damit dieser die Aktien zu einem überhöhten Preis kaufe und sie entsprechend unrechtmässig bereichert gewesen wäre. Dabei stellt es die Anklage so dar, dass die Abwicklung des Aktienkaufes - zu welchem Preis auch immer - hauptsächlich deshalb nicht zustande gekommen sei, weil der Geschädigte noch rechtzeitig von der Kündigung der Saalmiete für das E._____ erfahren habe.

B. Unbestrittener Sachverhalt 1. Vorab ist festzuhalten, dass der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als letztes Teilgeschehen eines komplexen Vorgangs, der über Jahre dauerte und das Überleben der C._____ AG zum Ziel hatte, gesehen werden muss. Bei der C._____ AG handelte es sich um eine Gesellschaft aus der …branche, die vier … in F._____ betrieb. Am 13. Juli 2004 wurde aufgrund der festgestellten Überschuldung der C._____ AG auf entsprechendes Gesuch eine Nachlassstundung bewilligt (Urk. ND 1/3/4/26). Nachdem diese am 23. November 2004 widerrufen worden war, wurde am 16. Dezember 2004 der Konkurs über die C._____ AG eröffnet (ND 1/3/4/31). 2. Durch die Akten belegt ist, dass die Beschuldigte seit 1990 als Geschäftsführerin der C._____ AG (damals noch G._____ AG) tätig war. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass die Jahresrechnungen der C._____ AG seit Ende der 90er Jahre jeweils mit Verlust abschlossen (Urk. ND 1/3/4/7, ND 1/3/4/46) und die C._____ AG deshalb nach Investoren suchte. In das Ganze involviert waren dabei verschiedene weitere Gesellschaften der …branche - u.a. die H._____ AG -, mit denen über gegenseitige Beteiligungen verhandelt wurde (vgl. Urk. ND 1/3/4/10ff.). So kam auch der Privatkläger, ebenfalls aus der …branche, ins Spiel, der sich am 4. April 2002 von der H._____ AG 335 Namenaktien der C._____ AG abtreten liess (Urk. ND 1/3/4/6), wobei die Beschuldigte immer bestritt, dass die H._____ AG je rechtmässige Eigentümerin dieser Aktien geworden sei und des-

- 9 halb diese Aktien auch nicht an Dr. B._____ habe zedieren können (z.B. Urk. ND 1/13/1 S. 3, ND 1/13/7 S. 2, ND 1/3/4/10, ND 1/3/4/10a). Letzterer nahm zur Frage der Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG im Verlauf der Zeit verschiedene Standpunkte ein. Nachdem er sich vorerst auf den Standpunkt gestellt hatte, er sei rechtmässig Eigentümer von 333 Aktien der C._____ AG geworden (vgl. Urk. ND 1/3/4/20, ND 1/3/4/32; ND 1/5/2/4 S. 7), schloss er sich im Konkursverfahren dann aber der Betrachtungsweise der Beschuldigten an (Urk. ND 1/6/2, ND 1/7/1). Bis heute konnten die Eigentumsverhältnisse an den Namenaktien der C._____ AG nicht geklärt werden. 3. Unbestritten und durch die Akten belegt ist ferner, dass die C._____ AG die am 28. November 2003 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses für die Räumlichkeiten des E._____ angefochten hatte und aus formellen Gründen von der Schlichtungsbehörde am 7. Januar 2004 Recht bekam (Urk. ND 1/1/3/12). In der Folge kam es mit dem neuen Eigentümer der Liegenschaft wegen einer ausstehenden Mietzinszahlung zu weiteren Problemen. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 4. Februar 2004 wurde die C._____ AG vom neuen Eigentümer der Liegenschaft für die ausstehende Miete Februar in Verzug gesetzt und es wurde ihr eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt. Sieben Tage nach Ablauf dieser Frist bezahlte die Beschuldigte die geschuldete Miete für Februar 2004. Dennoch kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gestützt auf Art. 257d OR am 30. April 2004 per 31. Mai 2004. Auch diese Kündigung wurde von der C._____ AG angefochten, jedoch ohne Erfolg. Mit Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 8. Juni 2004 wurde die ausgesprochene Kündigung per 31. Mai 2004 als wirksam erklärt (Urk. ND 1/1/3/13). Dieser Entscheid wurde am 15. Juni 2004 versandt (Urk. ND 1/1/3/13 S. 5). Am 8. Juli 2004 sandte die Beschuldigte dem Privatkläger einen Fax, in welchem sie Letzteren über diese Kündigung informierte und über das weitere Vorgehen anfragte (Urk. ND 1/1/3/14). 4. Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschuldigte durch ihren Anwalt dem Privatkläger Dr. B._____ mit Schreiben vom tt. Mai 2004 165 Aktien der C._____ AG zu einem Preis von CHF 700'000 anbieten liess (Urk. ND 1/3/4/23). Den Akten lässt sich auch entnehmen, dass eine Beteiligung von Dr.

- 10 - B._____ an der C._____ bereits seit Ende 2001 / anfangs 2002 ein Thema war (Übernahme von 335 Aktien der C._____ AG von der H._____ AG) und es in diesem Zusammenhang bald auch zu Unstimmigkeiten mit der Beschuldigten kam (z.B. Urk. ND 1/3/4/2ff., ND 1/3/4/10a S. 2, ND 1/10/2/3-11). Das Protokoll über die ordentliche Generalversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2001 der C._____ AG vom tt. Mai 2002, das Dr. B._____ als Vertreter von 331 Namenaktien der C._____ AG anführte, wurde von der Beschuldigten zwar unterzeichnet (Urk. ND 1/3/4/7b). Das vorbereitete Protokoll der Generalversammlung der C._____ AG vom tt. August 2003, in welchem Dr. B._____ wiederum als Inhaber von 333 Aktien angeführt ist, unterzeichnete sie aus diesem Grund jedoch nicht (Urk. ND 1/3/4/19). Unstrittig ist zudem, dass die C._____ AG in jener Zeit mit Verlusten zu kämpfen hatte, was allen Beteiligten klar war. 5. Wie einer Aktennotiz von Dr. B._____ vom 2. Juni 2004 zu entnehmen ist, fanden im Herbst 2003 zwischen ihm und der Beschuldigten verschiedene Verhandlungen zur Schlichtung der die C._____ AG lähmenden Meinungsverschiedenheiten statt und es wurden auf beiden Seiten Parteianwälte eingeschaltet. Wie Dr. B._____ in dieser Aktennotiz des Weiteren festhielt, unterbreitete sein Anwalt am tt. Mai 2004 - mithin drei Tage vor der eingangs erwähnten Offerte der Beschuldigten an Dr. B._____ - eine Vereinbarung, die ihm, unpräjudiziell für die Eigentumsfrage, die Kontrolle über die Gesellschaft zuerkannt hätte, was von der Beschuldigten jedoch abgelehnt wurde (Urk. ND 1/3/4/20 S. 2). Auch aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der C._____ AG vom 1. Juni 2004, erstellt von Dr. B._____ am 12. Juli 2004 (Unterschrift von der Beschuldigten verweigert), geht hervor, dass keine Vertrauensbasis mehr bestand und das Arbeitsverhältnis mit der Beschuldigten aufgelöst werden sollte (Urk. ND 1/3/4/21a). 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass zwischen der Beschuldigten und Dr. B._____ von Anfang an Unstimmigkeiten über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG bestanden. Dazu kam, dass auch die Privatbezüge der Beschuldigten (die letztlich gemäss Anklage Ziffer 2 zu einer Verurteilung führten) bereits 2003 im Raume standen (vgl. Urk. ND 1/3/4/20). So erstaunt es nicht, dass sich das Ganze immer mehr zuspitzte und

- 11 - - wie sich aus den Akten ergibt - Dr. B._____ aufgrund einer fehlenden Vertrauensbasis letztlich die Kontrolle über die C._____ AG übernehmen wollte (Urk. ND 1/14/4/2-3). Offensichtlich haben denn auch entsprechende Verhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden, wie dies auch dem Schreiben des Verteidigers an den Rechtsvertreter von Dr. B._____ vom 26. Mai 2004 zu entnehmen ist, mit welchem die Beschuldigte 165 Aktien der C._____ AG zu einem Kaufpreis von CHF 700'000 anbot (Urk. ND 1/3/4/23).

C. Subjektiver Sachverhalt 1. Die Anklage wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe sich mit dem Verkauf der 165 Aktien der C._____ AG unrechtmässig bereichern wollen, da der verlangte Preis massiv zu hoch angesetzt gewesen sei angesichts des Umstands, dass die Saalmiete für das E._____ gekündigt worden sei. Zu diesem Zweck habe sie Dr. B._____ arglistig getäuscht, indem sie ihm die Kündigung der Saalmiete für das E._____ bewusst verschwiegen habe. 2. Was den Preis der angebotenen Aktien anbelangt, äusserte sich Dr. B._____ in der Untersuchung als Zeuge dahingehend, dass die Beschuldigte die Situation ausgenutzt habe, um durch ihren Anwalt ein übersetztes Kaufpreisangebot zu unterbreiten. Dieses Angebot wäre schon für alle ursprünglichen … sehr hoch gewesen, geschweige denn nach Verlust einer wichtigen Spielstätte wie dem E._____ (Urk. ND 1/13/9 S. 5). Ebenso äusserte sich Dr. B._____ in einer Stellungnahme zum Entwurf des Schlussvorhalts zuhanden des Staatsanwalts, nämlich dass keine Absicht bestanden habe, CHF 700'000 für die Aktien zu bezahlen und es ein Poker von Rechtsanwalt X._____ gewesen sei, Dr. B._____ würde C._____ nach den hohen Investitionen nicht fallen lassen (Urk. ND 1/11/2 S. 2). Daraus ist ersichtlich, dass sein abschlägiger Entscheid - entgegen dem Anklagevorwurf, wonach es vor allem deshalb nicht zum Aktienerwerb gekommen sei, weil dem Geschädigten die Kündigung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufs bekannt geworden sei - völlig unabhängig von seiner Kenntnis bzw. Unkenntnis über diese Kündigung erfolgt war.

- 12 - 3. Im Mai 2004 stand die Beschuldigte offensichtlich vor der Situation, aus der C._____ AG ausscheiden zu müssen. Ihrer Ansicht nach war sie zwar deren Alleinaktionärin. Aus Sicht von Dr. B._____ war jedoch er der Hauptaktionär mit 333 Aktien und sie die Minderheitsaktionärin. Die Beschuldigte wusste, dass Dr. B._____ sie aus der C._____ AG draussen haben und auch die Kontrolle über ihre Aktien wollte, weil er ihr nicht (mehr) vertraute. Nachdem sie am tt. Mai 2004 einen Vereinbarungsentwurf von Dr. B._____ unterbreitet erhalten hatte und am tt. Mai 2004 einen Zusatz dazu (vgl. Urk. ND 1/14/4/2-3), erscheint es vor diesem Hintergrund denn auch nachvollziehbar, dass sie ihrerseits Dr. B._____ eine Kaufsofferte unterbreitete. Aufgrund der vorgängigen Auseinandersetzungen mit Dr. B._____ wusste die Beschuldigte auch, dass jener davon ausging, dass die C._____ AG in einer aktuellen Liquiditätskrise steckte, mithin ein Sanierungsfall war (Urk. ND 1/14/4/2-3). Wie sich im Folgenden zeigte (Nachlassstundung, Konkurseröffnung), konnte es um die C._____ AG im Mai 2004 tatsächlich nicht zum besten gestanden sein, was - wie oben bereits dargelegt - auch der Beschuldigten bewusst sein musste. Nach dem ganzen Geschehen (wie oben zusammengefasst) konnte die Beschuldigte somit nicht ernsthaft davon ausgehen, dass Dr. B._____ ohne weiteres auf ihr Angebot im Schreiben vom tt. Mai 2004 eingehen würde. Hätte sich die Beschuldigte tatsächlich unrechtmässig bereichern wollen, hätte sie wohl kaum ein Angebot gemacht, bei dem sie davon ausgehen musste, dass es abgelehnt würde. 4. Dass die Beschuldigte die Kündigung der Saalmiete für das E._____ absichtlich verheimlicht habe, bestritt sie (Urk. ND 1/13/5 S. 12, S. 14; Urk. 22 S. 14). Zu berücksichtigen ist, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde am 8. Juni 2004 erging und am 15. Juni 2004 versandt wurde. Am tt. Mai 2004, dem Datum ihrer Offerte an Dr. B._____, wusste die Beschuldigte zwar, dass ein Verfahren betreffend Kündigung der Saalmiete bei der Schlichtungsbehörde hängig war. Sie konnte jedoch dessen Ausgang noch nicht kennen. Wann genau die Beschuldigte erstmals Kenntnis von der Wirksamkeit der Kündigung erhielt, lässt sich nicht feststellen. Gemäss ihren Aussagen hatte sie damals keinen Zugang mehr zur Post (Urk. ND 1/13/5 S. 14). Einem Faxschreiben der Beschuldigten an ihren Anwalt Dr. X._____ vom 8. Juli 2004 und dem Faxschreiben der Beschuldig-

- 13 ten an Dr. B._____ vom 8. Juli 2004, in welchem sie Letzteren über die Kündigung informierte und über das weitere Vorgehen anfragte, lässt sich jedenfalls entnehmen, dass sie diesbezüglich offenbar zuvor vom Anwalt, der die C._____ AG in der Mietsache E._____ vertreten hatte, angerufen worden war (Urk. ND 1/14/4/9, ND 1/1/3/14). So liesse sich denn auch erklären, was Anlass zu diesem Fax vom 8. Juli 2004 an Dr. B._____ gab. Dies wiederum wäre ein Indiz dafür, dass die Beschuldigte das Verfahren bei der Schlichtungsbehörde betreffend die Kündigung nicht absichtlich verheimlichte, sondern dass es - wie von ihr geltend gemacht (Urk. ND 1/1/3/14, Urk. 22 S. 13) - bei ihr einfach vergessen ging. Berücksichtigt man die gesamten Umstände im Mai 2004, wie z.B. dass damals offensichtlich intensive Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und Dr. B._____ über die Sanierung der C._____ AG und in diesem Zusammenhang auch über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG stattfanden, dass die Beschuldigte beim Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht direkt involviert war, sondern die C._____ AG von einem Anwalt vertreten wurde, erscheint es nicht abwegig, wenn das vor Schlichtungsbehörde anhängige Verfahren dabei in Vergessenheit geriet und gegenüber Dr. B._____ nicht erwähnt wurde. Aber selbst wenn die hängige Mietsache der Beschuldigten damals präsent gewesen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es für sie nicht von grosser Bedeutung war, weil sie davon ausging, die C._____ AG bekäme - wie schon beim ersten Verfahren - wieder Recht, da die ausstehende Miete in der Zwischenzeit bezahlt worden war (vgl. Urk. 22 S. 12f.). Ein bewusstes Verheimlichen und damit eine bewusste Täuschung lässt sich der Beschuldigten auf jeden Fall nicht nachweisen, vor allem auch deshalb nicht, weil sie nach Kenntnisnahme des Entscheides der Schlichtungsbehörde Dr. B._____ per Fax, also möglichst umgehend, darüber informierte. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Dr. B._____ das Angebot der Beschuldigten zum Kauf von 165 Aktien der C._____ AG zum Preis von CHF 700'000 umgehend ablehnte, d.h., zu einer Zeit, bevor die Beschuldigte vom Ausgang des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde Kenntnis haben konnte und auch Dr. B._____ keine Kenntnis davon hatte. Sein Entscheid, das Angebot der Beschuldigten abzulehnen erfolgte somit völlig unabhängig von der Kündi-

- 14 gung der Saalmiete für das E._____. Dementsprechend ist widerlegt, dass es vor allem deshalb nicht zum Aktienerwerb kam, weil ihm "die Kündigung der Saalmiete noch rechtzeitig vor Abwicklung des Aktienkaufs bekannt geworden war", wie es in der Anklage behauptet wird, sondern weil Dr. B._____ von Anfang an nicht die Absicht hatte, die Aktien für CHF 700'000 zu erwerben (vgl. oben). Wie oben dargelegt, ging denn auch die Beschuldigte davon aus, dass Dr. B._____ ihr Angebot ablehnen würde. Entsprechend wenig überzeugend erscheint somit, dass sich die Beschuldigte mit ihrer Offerte unrechtmässig bereichern wollte, wie ihr dies die Anklage vorwirft. Dem Schreiben ihres Anwalts an Dr. B._____ vom tt. Mai 2004 kann - insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgängigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien - keine andere Bedeutung zugemessen werden, als dass damit eine Basis für weitere Verhandlungen geschaffen werden sollte. Wie den Akten zu entnehmen ist, zeigte sich die Beschuldigte denn auch verhandlungsbereit (Urk. ND 1/1/3/18 S. 3). Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beschuldigte versuchte, einen möglichst guten Preis für ihre Aktien zu erzielen. Ein allenfalls zu hoch angesetzter Preis bedeutet dabei aber nicht automatisch, dass sich die Beschuldigte unrechtmässig bereichern wollte. Entsprechend lässt sich eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten denn auch nicht nachweisen. Was das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde betreffend die Kündigung der Saalmiete für das E._____ anbelangt, kann der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass sie dies bewusst vor Dr. B._____ verheimlichte. Es erscheint glaubhaft, dass das hängige Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Anbetracht der gesamten Umstände in Vergessenheit geriet bzw. für die Beschuldigte keine grosse Bedeutung hatte, v.a. auch deshalb nicht, weil die Schlichtungsbehörde im ersten Verfahren im Zusammenhang mit der Kündigung zugunsten der C._____ AG entschieden hatte und die Beschuldigte nicht damit rechnete, dass es diesmal anders ausginge, nachdem die ausstehende Mietzinszahlung, die Anlass für die ausserordentliche Kündigung gab, wenn auch verspätet, bezahlt worden war. Das Gegenteil lässt sich der Beschuldigten auf jeden Fall nicht nachweisen. Demzufolge lässt sich auch nicht erstellen, dass sie Dr. B._____ täuschen wollte.

- 15 - Der in der Anklage unter Ziffer 4 geschilderte Sachverhalt lässt sich somit nicht erstellen, weshalb die Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist.

IV. Strafe A. Vorbemerkungen 1. Da die Beschuldigte ihre Delikte vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches beging, ist zunächst abzuklären, welches Recht anwendbar ist. Wie die Vorinstanz - auf deren zutreffende Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann - diesbezüglich zu Recht feststellte, ist vorliegend das neue Recht als das mildere anzuwenden. 2. Als Folge des Freispruchs bezüglich des versuchten Betruges ist die Strafe für die bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bezüglich mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 und 3 StGB (Anklageziffer 1. und 2.) neu festzusetzen, wie dies von der Verteidigung auch beanstandet wurde. 3. Nachdem die Vorinstanz eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu CHF 60.00 ausgesprochen hat (Urk. 32 S. 74) und die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung verzichtete, kann die Strafe im Rechtsmittelverfahren nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das bedeutet, dass heute eine Geldstrafe auszufällen ist. 4. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Juli 2002 wurde die Beschuldigte wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse in Höhe von CHF 2'500.00 bestraft. Dabei wurde ihr die vorzeitige Löschbarkeit im Strafregister gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 20). Die Beschuldigte beging die Delikte, die zu ihrer Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung führten, während dieser Probezeit. Der Widerruf der vorzeitigen Löschbar-

- 16 keit der Verurteilung im Strafregister kann jedoch nicht mehr angeordnet werden, da seit Ablauf der Probezeit mehr als fünf Jahre (Art. 49 Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 aStGB) bzw. mehr als drei Jahre (Art. 46 Abs. 5 StGB) vergangen sind.

B. Allgemeines zur Strafzumessung 1. Die Beschuldigte beging mehrere Delikte. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe des schwersten Delikts festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 6B_865/2009 Urteil vom 25.03.2010 E. 1.2.2). 2. Vorliegend beging die Beschuldigte mehrfach qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgungen, die bei der Strafzumessung nicht je einzeln sondern, wie bereits in der Anklageschrift so dargestellt, als zwei Komplexe (Verheimlichung der Lohnpfändung und unautorisierte Privatbezüge) zu betrachten sind. 3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. wenn der Täter in der Absicht

- 17 handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Diese "Kann-Vorschrift" schliesst jedoch nicht aus, dass der Täter, der mit unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelt, auch bloss mit einer Geldstrafe, wie sie auch beim qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB angedroht ist, bestraft werden kann. Der Strafrahmen erstreckt sich somit von einer Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. 4. Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). Dabei kommt dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4).

C. Konkrete Strafzumessung 1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 63f.). 2. Für die Strafzumessung ist von den unautorisierten Privatbezügen der Beschuldigten als schwerer wiegender Komplex auszugehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Privatbezüge über eine längere Zeit, nämlich von anfangs 2002 bis zu ihrem Ausscheiden aus der C._____ AG im Juni 2004, tätigte. Zu beachten ist dabei, dass sich die monatlich getätigten Bezüge im vier- oder teilweise auch im fünfstelligen Bereich bewegten. Diese Privatbezüge verbrauchte die Beschuldigte - nebst ihrem Lohn - für eigene Bedürfnisse. Sie handelte somit aus rein egoistischen Motiven, um sich einen gehobenen Lebens-

- 18 standard leisten zu können. Dabei musste sie sich der prekären finanziellen Situation der C._____ AG bewusst sein, suchte sie in Dr. B._____ doch einen neuen Investor (vgl. oben), was sie aber offensichtlich nicht davon abhielt, Privatbezüge von erheblichem Ausmass zu tätigen. Wenn die Beschuldigte diese Bezüge im erwähnten Umfang tätigte, kann sie auch nicht geltend machen, dass sie wegen der schlechten Zahlen der C._____ AG auf einen Teil ihres Lohnes verzichtete, denn ihre Bezüge überstiegen ihre Lohneinbusse erheblich, so dass von einem Ausgleich nicht die Rede sein kann. Zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Eigentumsverhältnisse bezüglich der C._____-Aktien unklar waren und die Beschuldigte immer der Ansicht war, sie sei Alleinaktionärin, was ihr subjektives Verschulden erheblich relativiert. Die Vorstrafe der Beschuldigten, die ein völlig anderes Gebiet beschlägt (Verkehrsdelikte), fällt nicht gross ins Gewicht, auch wenn sie innert der damals für die vorzeitige Löschbarkeit der Busse angesetzten Probezeit delinquierte. Ebenso hat ihr Geständnis bezüglich des äusseren Sachverhalts kaum Einfluss auf ihr Verschulden, da weder die Untersuchung merklich erleichtert wurde noch Einsicht oder Reue erkennbar sind. Am 1. Juli 2010 erstellte die Stadtpolizei I._____ einen Rapport gegen die Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am tt.mm.2010 (Urk. 1). Nachdem dieses Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 30. November 2010 gestützt auf § 39a Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH eingestellt worden ist mit der Begründung, dass dieser Tat neben den zur Anklage gebrachten Delikten keine erhebliche Bedeutung zukomme im Hinblick auf die zu erwartende Strafe (Urk. 11/2), muss das rapportierte Ereignis für die heute auszufällende Strafe unbeachtlich bleiben. Wie die Vorinstanz - auf deren detaillierte und zutreffende Ausführungen in diesem Zusammenhang verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 66) - zu Recht feststellte, ist aufgrund der langen Dauer der Untersuchung von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO auszugehen, was sich deutlich strafmindernd auswirkt.

- 19 - Insgesamt betrachtet ist das Verschulden betreffend die ungerechtfertigten Privatbezüge als nicht mehr leicht zu veranschlagen, wofür eine Einsatzstrafe von rund 180 Tagessätzen als angemessen erschiene. 3. Auch bezüglich der Verheimlichung der Lohnpfändung wiegt das Verschulden der Beschuldigten insgesamt betrachtet nicht mehr leicht. Der Deliktsbetrag in Höhe von CHF 17'575.50 kann nicht mehr als Bagatelle bezeichnet werden. Dass es gegen die Beschuldigte, die immerhin einen Lohn von monatlich CHF 7'500.00 bezog (Urk. ND 1/13/1 S. 2) und dazu noch Privatbezüge tätigte (vgl. oben), zu einer Lohnpfändung kam, zeigt, dass sie über ihre Verhältnisse lebte, was sie gegenüber Dr. B._____ offensichtlich nicht offen legen wollte. Das Verheimlichen der Lohnpfändung kann nicht völlig isoliert betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit ihren eigenmächtigen Privatbezügen, die sie denn auch teilweise zur Bezahlung der gepfändeten Lohnquote einsetzte, gesehen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es bereits damals, im Frühling 2003, Differenzen zwischen der Beschuldigten und Dr. B._____ gab, insbesondere was die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der C._____ AG anbelangte. Auch hier ist zu Gunsten der Beschuldigten zu gewichten, dass sie davon ausging, Alleinaktionärin der C._____ AG zu sein. Anderseits ist ihr anzulasten, dass sie aus rein egoistischen Gründen die Lohnpfändung verheimlichte, um nicht offen legen zu müssen, dass sie über ihre Verhältnisse lebte, was wohl auch Einfluss auf die Verhandlungen mit Dr. B._____ gehabt hätte. Das teilweise Geständnis und die Vorstrafe haben auch hier kaum Einfluss auf das Verschulden der Beschuldigten. Ebenso bleibt das mit Verfügung vom 30. November 2010 eingestellte Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand unbeachtlich. Hingegen ist auch hier die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt betrachtet erscheint in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Straferhöhung für den Komplex der verheimlichten Lohnpfändung von 30 Tagessätzen als angemessen, was gesamthaft zu einer Strafe von 210 Tagessätzen führt.

- 20 - 4. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise einnehmen könnte oder auf die er Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Die Frage nach der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlich gewählten Lebensführung zu beurteilen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (a.a.O.; E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f. mit Hinweisen). Trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) trifft eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter als (wohlhabendere) Straftäter, welche diese bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken. Dies gilt selbst, wenn die Höhe des Tagessatzes aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse erheblich reduziert wird. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Zudem sollen Geldstrafen unter general- und spezialpräventiven Aspekten als ernsthafte Sanktionen wahrgenommen werden. Der Tagessatz darf nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (BGE 6B_610/2009 Urteil vom 13.07.2010 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 6B_689/2010 und 6B_690/2010 Urteil vom 25.10.2010 E. 6.2).

- 21 - Die Beschuldigte lebt von monatlichen Einkünften von total CHF 3'423.00, die sich aus der AHV in Höhe von CHF 1'973.00 und Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 1'450.00 zusammensetzen. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschuldigte Ergänzungsleistungen bezieht, ist davon auszugehen, dass sie nahe am Existenzminimum lebt. Nach Abzug des mutmasslichen Steuerbetreffnisses (Kopfsteuer) und der Krankenkassenprämien (CHF 400.00) verbleiben der Beschuldigten noch rund CHF 3'000.00 für den übrigen Lebensunterhalt. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse nahe dem Existenzminimum rechtfertigt sich eine Reduktion ihres Nettoeinkommens um 50% und aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine solche von nochmals 30%, so dass von einem relevanten Einkommen von rund CHF 1'000.00 pro Monat auszugehen ist, was einen Tagessatz in Höhe von CHF 30.00 ergibt. 5. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 30.00 (insgesamt CHF 6'300.00) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten als angemessen.

D. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe zu Recht aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 69ff.). 2. Im Übrigen verböte auch Art. 391 Abs. 2 StPO die Strafe als vollziehbar zu erklären.

- 22 - V. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Nachdem die Beschuldigte heute vom Vorwurf des versuchten Betruges freigesprochen worden ist, ist die erstinstanzliche Kostenauflage neu zu beurteilen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung (unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO) - die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Da der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem angeklagten versuchten Betrug kein solches Verhalten vorzuwerfen ist, sind die diesbezüglich entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eine exakte Ausscheidung dieser Kosten ist jedoch nicht möglich. Es ist aber offensichtlich, dass der weitaus grösste Aufwand der Untersuchung im Zusammenhang mit den ungetreuen Geschäftsbesorgungen entstand und nur ein kleiner Teil, rund 1/5, den Komplex rund um die Kündigung der Saalmiete des E._____ (Anklageziffer 3. [zufolge Verjährung eingestellt] und Anklageziffer 4. [versuchter Betrug]) betraf. Demzufolge sind 4/5 der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen und 1/5 davon ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz trägt - unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 - der Staat. 2. Die beschuldigte Person, die ganz oder teilweise freigesprochen wird, hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 429 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem versuchten Betrug kein ersichtlicher Mehraufwand entstand, ist ihr für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Entschädigung auszurichten. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich obsiegte und keine Voraussetzungen nach Art. 428 Abs. 2 StPO vorliegen, sind die Kosten des Berufungsverfahrens

- 23 - - inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung - auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Verteidigung stellte in der Berufungserklärung den Antrag, es sei der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung auszurichten (Urk. 46 S. 1). Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung jedoch, dass für die Beschuldigte persönlich keine Entschädigung verlangt werde (Prot. II S. 9). Da die Beschuldigte im Übrigen amtlich verteidigt ist, ist ihr auch keine Entschädigung für anwaltliche Vertretung vor zweiter Instanz auszurichten.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 22. Juni 2011 betreffend Dispositivziffer 1 (Nichteintreten Anklageziffer 3.) und Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt Anklageziffer 1. und 2., mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie Dispositivziffer 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Betruges (Anklageziffer 4.) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 4/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genom-

- 24 men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5. 5. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger Dr. B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger Dr. B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 25 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 21. Oktober 2011

Der Vorsitzende:

Oberrichter Dr. Schätzle Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. Leuthard

Urteil vom 21. Oktober 2011 Anklage: Urteil der Vorinstanz:  der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (Anklageziffern 1. und 2.) sowie  des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.). 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Berufung A. Umfang / Rechtskraft B. Beanstandungen III. Sachverhalt A. Anklagevorwurf B. Unbestrittener Sachverhalt C. Subjektiver Sachverhalt IV. Strafe A. Vorbemerkungen B. Allgemeines zur Strafzumessung C. Konkrete Strafzumessung D. Vollzug V. Kosten- und Entschädigungsfolge Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 22. Juni 2011 betreffend Dispositivziffer 1 (Nichteintreten Anklageziffer 3.) und Dispositivziffer 2 (Schuldpunkt Anklageziffer 1. und 2., mehrfache qualifizierte unget... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des versuchten Betruges (Anklageziffer 4.) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 4/5 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor erster Instanz werden auf die Staatskasse genommen; vorbeh... 5. Der Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger Dr. B._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger Dr. B._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel:

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