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Zürich Obergericht Strafkammern 19.07.2012 SB110514

19 luglio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,672 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Menschenhandel etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110514-O/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri

Urteil vom 19. Juli 2012

in Sachen

A._____, Angeklagter und I. Appellant bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seit 12. August 2011 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, (Rückzug der Berufung) 3. D._____, (Rückzug der Berufung) 4. E._____, Geschädigte und II. Appellantinnen 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 4 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

sowie

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und III. Appellantin

- 2 betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG090599)

- 3 - Anklage: (Urk. 43A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 150 S. 149ff.) Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend − Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____; − versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen sowie − Anstiftung zu schwerer Körperverletzung wird nicht eingetreten. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. 3. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, … [Adresse], eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

- 4 - Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der versuchten Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB sowie − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Nötigung zum Nachteil von G._____; − des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____; − des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____); − der Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Anklageziffer III.); − der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 898 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 4. Auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten.

- 5 - 5. Das Begehren der Geschädigten J._____ um Umtriebsentschädigung wird abgewiesen. 6. Die Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 8. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten. 9. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G._____ Fr. 20'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Der Angeklagte wird unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____ verpflichtet, der Geschädigten E._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten J._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 12. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten I._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 6 - 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'785.-- Kosten der Kantonspolizei Fr. 240.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 72'514.95 Auslagen Untersuchung Fr. 27'000.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 47'107.60 amtliche Verteidigung Fr. 5'806.10 unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z1._____ Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Z2._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y2._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA Y1._____(ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, ausgenommen der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____, werden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 15. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft 1. Feststellen der Rechtskraft der Verurteilung wegen qualifizierten Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB und wegen Widerhandlung gegen das AuG.

- 7 - 2. Der Beschuldigte sei überdies schuldig zu sprechen: − der Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ und E._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB zum Nachteil von C._____, K._____ und D._____ − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 3. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen.

b) Der Geschädigten B._____: 1. Der Freispruch des Angeklagten A._____ gemäss Dispositiv Ziff. 2 des Urteils vom 25. November 2010 sei aufzuheben bezüglich des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____. 2. Der Angeklagte A._____ sei in allen Punkten schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprüche angemessen zu bestrafen. 3. Die Dispositivziffern 2 betreffend Schadenersatz für B._____ und betreffend Genugtuung Ziffer 8 seien aufzuheben. 4. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ an den erlittenen Schaden einen Betrag von einstweilen Fr. 1'100.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 9. Juni 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten auch für den weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist.

- 8 - 5. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- nebst 5% Zins seit dem 7. Juni 2008 zu bezahlen.

c) Der Geschädigten E._____: 1. Der Angeklagte A._____ sei zusätzlich zum Schuldspruch gemäss BGZ des Hin und Hers zwischen H._____ und A._____ sowie des versuchten Verkaufs an L._____ schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die drei Angeklagten seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten.

d) Der Verteidigung des Angeklagten A._____: 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind: a) Nichteintreten auf die Anklage betreffend Menschenhandel und Förderung Prostitution zum Nachteil von F._____ (Anklageziffer II, S. 16), versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen (Anklageziffer II, S. 20) und Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (Anklageziffer IV, S. 25/26). b) Schuldsprüche wegen qualifizierten Menschenhandels in Sachen G._____, J._____ und E._____.

- 9 c) Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution in Sachen G._____, J._____ und E._____. d) Freispruch wegen Vergewaltigung in Sachen I._____. e) Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das AuG (ohne Bandenmässigkeit). 2. Es sei der Angeklagte freizusprechen vom Vorwurf a) der versuchten Abtreibung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I) b) des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ c) des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ und des versuchten Verkaufs) d) des Menschenhandels (Wechsel) und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB zum Nachteil von I._____ e) der Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution in Sachen C._____, K._____ und D._____ (Anklageziffer III) f) der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG 3. Es sei der Angeklagte zu bestrafen mit 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.--, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft. 4. Es sei festzustellen, dass sich der Angeklagte seit dem 1. Dezember 2010 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, er unter Anrechnung der insgesamt erstandenen Haft (seit dem 10. Juni 2008) demzufolge bereits deutlich mehr

- 10 als zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst hat. Dementsprechend sei er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und nach M._____ [Staat in Europa] zurückzuschaffen. 5. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____, der Geschädigten I._____ und der Geschädigten D._____ sei nicht einzutreten. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuungen im Sachen G._____, J._____ und E._____ um je 30% zu kürzen. 6. Die Kosten der Geschädigtenvertretungen der Geschädigten C._____, D._____ und B._____, aber auch jene der Geschädigten I._____, seien für das erst- wie auch das zweitinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der Geschädigtenvertretung der Geschädigten E._____ im Berufungsverfahren seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Angeklagten zu ½ aufzuerlegen und zu ½ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso seien die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erwägt: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 150 S. 8). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 16. Dezember 2009 (Urk. 43A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, Abtreibung, Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Nötigung und mehrfache Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die Vorinstanz sah in einer

- 11 - Sachverhaltsumschreibung ferner eine Vergewaltigung (vgl. Urk. 43A S. 17 Mitte). Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.- (HD Urk. 84 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten A._____ sowie N._____ (SB110517), H._____ (SB110601), O._____ (SB110481) und G._____ gemeinsam (Prot. I S. 8 ff.). Auf die Anklage gegen G._____ trat die Vorinstanz mit Urteil und Beschluss vom 25. November 2010 nicht ein (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, i.S. gegen G._____, betr. Menschenhandel etc., DG090591, Urk. 55). Der von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erhoben Rekurs wurde von der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich am 24. Oktober 2011 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. Ordner 5 der Beizugsakten. a.E.). Die Geschädigte E._____ meldete im Verfahren gegen die Angeklagte G._____ am 9. Dezember 2010 und damit rechtzeitig Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz an, reichte dann aber nach Zustellung des begründeten Entscheids keine Beanstandungsschrift ein. Das Obergericht trat in der Folge mit Beschluss vom 20. Februar 2012 auf die Berufung der Geschädigten E._____ nicht ein (Beizugsakten G._____, Urk. 67). Das gegen G._____ geführte Verfahren spielt daher im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rolle mehr. Mit Beschluss vom 25. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Anklage betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, versuchter Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen sowie Anstiftung zu schwerer Körperverletzung nicht ein (Urk. 150 S. 148). Mit Urteil vom gleichen Datum (Urk. 150 S. 149 ff.) sprach die Vorinstanz den Angeklagten A._____ des qualifizierten Menschenhandels, der versuchten Abtreibung, der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde der Angeklagte indessen von den Vorwürfen des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. "Hin und Her" zwischen dem Angeklagten und H._____) und zum

- 12 - Nachteil von B._____, der Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.), der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____ und der Gehilfenschaft zu Förderung der Prostitution (Anklageziffer III.), der Nötigung zum Nachteil der G._____, der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts und der Vergewaltigung zum Nachteil von I._____. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 898 Tage erstandene Haft und eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus. Auf die Schadenersatzbegehren von D._____, B._____ und C._____ trat die Vorinstanz nicht ein. Die Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass der Angeklagte gegenüber den Geschädigten E._____, J._____, I._____ und G._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurden die Geschädigten auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Auf die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____, B._____ und C._____ wurde nicht eingetreten. Der Angeklagte wurde sodann verpflichtet, den Geschädigten G._____ Fr. 20'000.-, J._____ Fr. 10’000.- und I._____ Fr. 10'000.- sowie E._____ Fr. 10'000.- (hier unter solidarischer Haftung mit dem Mitangeklagten H._____) als Genugtuung zu bezahlen, in den Mehrbeträgen wurden die Genugtuungsbegehren hingegen abgewiesen. Schliesslich wurde das Begehren der Geschädigten J._____ auf eine Umtriebsentschädigung abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen (ausgenommen der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____), wurden dem Angeklagten zu ¾ auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen. Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 45 f.). Er liess im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung erklären (Prot. I S. 44). Mit Eingaben vom 3. Dezember 2010 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an, welche sie nicht beschränkte (Urk. 112). Mit Eingabe vom gleichen Tag folgte die Berufungsanmeldung der Geschädigten B._____, C._____ und D._____, beschränkt auf die Urteilsdispositivziffern 4 und 8 (Urk. 111). Die

- 13 - Berufungsanmeldung der Geschädigten E._____ datiert vom 9. Dezember 2010 (Urk. 114). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 126 = Urk. 150) am 24. resp. 25. Mai 2011 (Urk. 127/1-6) nannten die Staatsanwaltschaft (Urk. 132), die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ (Urk. 133), die Geschädigte E._____ (Urk. 134) und der Angeklagte (Urk. 135) innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen. Anschlussberufungen gingen nach Mitteilung der Berufungen und Beanstandungen (Urk. 137) keine ein. Mit Eingaben vom 28. Juni 2011 (Urk. 140) und 4. Juli 2011 (Urk. 143, Übersetzung Urk. 147) ersuchte der Angeklagte um Beigabe eines anderen amtlichen Verteidigers. Nachdem sich der bisherige Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, unter dem 22. Juli 2011 diesem Gesuch angeschlossen hatte (Urk. 147), verfügte der Vorsitzende der Vorinstanz, dass der Entscheid über den Wechsel in der amtlichen Verteidigung dem Obergericht zu überlassen sei (Urk. 148); mit anderen Worten: das Gesuch wurde nicht behandelt, sondern zu den Akten gelegt (Urk. 148). Mit Verfügung des Präsidenten der erkennenden Kammer des Obergerichts vom 12. August 2011 wurde der bisherige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. X1._____, aus seinem Amt entlassen, und es wurde dem Angeklagten Rechtsanwalt lic.iur. X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger beigegeben (Urk. 153). In welchem Zeitpunkt die Akten an das Obergericht überwiesen wurden, geht aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Beim Obergericht gingen sie am 4. August 2011 ein. 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 15. August 2011 (Urk. 157) teilte die Staatsanwaltschaft am 18. August 2011 Verzicht auf Beweisanträge mit (Urk. 162). Die Geschädigten B._____, C._____ und D._____ verzichteten mit Eingabe vom 16. September 2011 ebenfalls auf Beweisanträge (Urk. 167). Dem Angeklagten wurde zwar die angesetzte Frist um 60 Tage bis zum 18. November 2011 erstreckt, allerdings gingen dann innert Frist keine Beweisanträge beim Obergericht ein. Beweisanträge der Geschädigten E._____ liegen nicht vor.

- 14 - Der vorliegende Entscheid wurde nach der am 11. und 12. Juli 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Juli 2012 gefällt, nachdem die Parteien auf eine öffentliche Urteilsberatung verzichtet hatten (Prot. I S. 39). Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und den Parteien kurz begründet (Prot. II S. 42 ff.). 2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkungen 2.2.1.1. Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufgegliedert und folgende Delikte behandelt:

Anklage Delikt (z.N. der Gesch.) Schuldspruch Nichteintreten Freispruch Ziff. I Abtreibung (G._____) X (Versuch) Nötigung (G._____) X Ziff. II Menschenhandel (G._____ J._____, E._____, B._____, I._____) qual. Menschenhandel Bezüglich B._____ Bezüglich E._____: Hin und Her zw. dem Angekl. und H._____ Menschenhandel (F._____) X versuchter Menschenhandel (Unbekannt) X

- 15 - (Vergewaltigung; I._____) X Förderung der Prostitution (G._____, J._____, E._____, B._____, Unbekannt) X (mehrfach) Bezüglich B._____ Förderung der Prostitution (F._____) X Ziff. III Gehilfenschaft zu Menschenhandel (C._____, K._____, D._____) X Förderung der Prostitution (C._____, K._____, D._____) X Ziff. IV Anstiftung zu schwerer Körperverletzung (S._____) X Ziff. III (recte: V) Widerhandlung gegen das AuG X (mehrfach) X (bandenmässige Förderung d. rechtswidrigen Aufenthalts)

Im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist Ziffer 11 (Verpflichtung des Angeklagten zur Bezahlung von Fr. 10'000.- Genugtuung an die Geschädigte J._____) doppelt aufgeführt (Urk. 150 S. 150 f.). Dabei muss es sich um ein Versehen handeln, geht doch aus der Begründung klar hervor, dass die Vorinstanz nur einmal den Betrag von Fr. 10'000.- zusprechen wollte (a.a.O. S. 142). 2.2.1.2. Konsequenz der Berufungsbeschränkung gemäss § 413 und § 414 Abs. 3 StPO/ZH ist, dass sich die Berufungsinstanz nur noch mit dem angefochtenen Urteilspunkten zu befassen hat und die nicht angefochtenen Schuldsprüche sofort in Rechtskraft erwachsen, eine spätere Ausdehnung der Berufung mithin unzulässig ist. Ratio legis der Beschränkung ist die Verfahrensvereinfachung. Dem gleichen Zweck dient die Beanstandungspflicht gemäss § 414 Abs. 4 StPO/ZH (BGE 6B_418/2008 vom 26. August 2008, E. 2.4 und 6B_120/2009 vom 11. Juni 2009, E. 3.1.1). Wird folglich zunächst die Berufung nicht beschränkt, werden dann aber in der Beanstandungsschrift nur einzelne Urteilspunkte gerügt,

- 16 kommt dies einer Beschränkung der Berufung gleich, die zur Folge hat, dass die nicht gerügten Urteilspunkte sofort in Rechtskraft erwachsen. 2.2.2. Der Angeklagte hat die bei Anmeldung nicht beschränkte Berufung mit seiner Beanstandungsschrift insofern beschränkt, als er lediglich die Schuldsprüche betreffend versuchte Abtreibung und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten I._____ angefochten hat. Damit sind die folgenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen: - qualifizierter Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1 Lemma 2), - mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum Nachteil von G._____, E._____ und J._____ (Dispositivziffer 1 Lemma 3) und - mehrfache Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1 Lemma 4). Nicht beanstandet wurde vom Angeklagten die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13). Angefochten wurden die Strafzumessung (Dispositivziffer 3), die Regelung des Schadenersatzbegehrens bezüglich der Geschädigten I._____ (Dispositivziffern 6 und 7), die Entscheide der Vorinstanz hinsichtlich der Zahlung von Genugtuung (Dispositivziffern 9 – 12) und die Kostenverlegung (Dispositivziffer 14).

2.2.3. Von der Staatsanwaltschaft werden sämtliche Freisprüche der Vorinstanz beanstandet (Urk. 132 S. 1 ff; Dispositivziffer 2), und mitgemeint sind offensichtlich auch die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziff. 4. bezüglich der Geschädigten F._____; S. 7 Ziff. 7. bezüglich versuchtem Menschenhandel; S. 7 Ziff. 9 bezüglich Anstiftung zu schwerer Körperverletzung). Nicht explizit beanstandet wurde (vgl. Urk. 132 S. 5), dass die Vorinstanz beim Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Anklageziffer II, S. 17: Wechsel von P._____ zum Angeklagten) keinen strafrechtlichen Vorwurf erkannte (Urk. 150 S. 99 f., S. 113). Allerdings kam dies dann im vorinstanzlichen Disposi-

- 17 tiv nicht zum Ausdruck. Ferner wird die ausgefällte Strafe als zu tief beanstandet (a.a.O. S. 8, Dispositivziffer 3). Die Staatsanwaltschaft hat allerdings die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz nicht mit Rekurs angefochten (vgl. § 402 Ziff. 6 StPO/ZH). Da diese Nichteintretensentscheide auch von keinem anderen Verfahrensbeteiligten angefochten wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH).was sie aber hätte tun müssen, wenn sie mit den Nichteintretensentscheiden der Vorinstanz nicht einverstanden war. Die Nichteintretensbeschlüsse der Vorinstanz gelten mit der Berufung nicht automatisch als mitangefochten. Dies bezieht sich auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, den versuchten Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen und die Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. 2.2.4. Die Geschädigte B._____ lässt den Freispruch hinsichtlich Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Dispositivziffer 2 Lemma 2) sowie den Entscheid der Vorinstanz über die Zivilforderungen (Dispositivziffer 4 und 8) beanstanden (Urk. 133 S. 1 ff.). Zu den Kostenentscheiden der Vorinstanz äusserte sich die Geschädigte nicht. Die Geschädigten C._____ und D._____ liessen hingegen ihre Berufungen zurückziehen (Urk. 133 S. 3; Dispositivziffer 2 Lemma 4). Zu den Kostenentscheiden der Vorinstanz liegt keine Äusserung der Geschädigten vor. Vom Berufungsrückzug ist vorab Vormerk zu nehmen. Die Beanstandungen der Geschädigten E._____ richtet sich gegen den Freispruch der Vorinstanz hinsichtlich des Menschenhandels zum Nachteil von E._____ (bzgl. Hin und Her zwischen dem Angeklagten und H._____) (Dispositivziffer 2 Lemma 3). Wenn die Vertreterin der Geschädigten in ihrer Beanstandungsschrift Ausführungen zur Förderung der Prostitution macht (a.a.O. S. 3 f.) und beantragt, der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen, so ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB gemacht, ein Festhalten in der Prostitution im Sinne von Abs. 4 aber verneint hat (Urk. 150 S. 98). Einen formellen Freispruch hat die Vorinstanz (richtigerweise) nicht gemacht, ging es doch lediglich um die rechtliche

- 18 - Würdigung der eingeklagten Sachverhalte und nicht um eine Qualifizierung, Privilegierung oder eine mehrfache Begehung des Tatbestandes. Da Geschädigte aber nur Freisprüche anfechten können (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH), ist nicht weiter auf die von der Geschädigtenvertreterin aufgebrachte Thematik einzugehen. Weiter wird die Höhe der zugesprochenen Genugtuungssumme beanstandet (a.a.O. S. 5; Dispositivziffer 10). Die Kostenentscheide der Vorinstanz werden nicht erwähnt. 2.2.5. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzbegehren von E._____, J._____, I._____ und G._____ auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 150 S. 150.; Dispositivziffer 6). Allerdings hat sie auch festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber denselben Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigten zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadens auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (a.a.O.; Dispositivziffer 7). Damit wurde bezüglich vier Geschädigter ein in sich widersprüchlicher Entscheid gefällt: Einerseits wurde über die Schadenersatzbegehren nicht entschieden, sondern wurden diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositivziffer 6) ; andererseits wurde festgestellt, dass die Geschädigten dem Grundsatze nach einen Schadenersatzanspruch haben (dieser Grundsatz müsste vom Zivilgericht nicht mehr beurteilt werden), dessen Höhe aber noch festzustellen wäre (Dispositivziffer 7). Hinsichtlich der Geschädigten I._____ wurde bereits erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz vom Angeklagten angefochten und somit zu überprüfen sein wird (vorne Ziff. 2.2.2). Bezüglich der anderen drei Geschädigten hat der Angeklagte die Entscheide der Vorinstanz betreffend Schadenersatz nicht angefochten. Nachdem die Rechtsvertreterin der Geschädigten E._____ die Entscheide der Vorinstanz über die Schadenersatzbegehren nicht angefochten hat und die Geschädigten J._____, I._____ und G._____ sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt haben, kann das Obergericht nur noch feststellen, dass die (sich widersprechenden) Entscheide der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). Eine Korrektur von Amtes wegen ist ausgeschlossen. Es wird Sache der Vorinstanz sein, das of-

- 19 fensichtliche Versehen (und um ein solches handelt es sich unzweifelhaft) im Anschluss an das Berufungsverfahren zu berichtigen (§ 166 GVG/ZH). 2.2.6. In Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH) ist vorab der Beschluss der Vorinstanz betreffend Nichteintreten auf den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution zum Nachteil von F._____, den versuchten Menschenhandel zum Nachteil von weiteren unbekannten Frauen und die Anstiftung zu schwerer Körperverletzung. Ferner sind die Schuldsprüche wegen - qualifiziertem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Dispositivziffer 1 Lemma 2), - mehrfacher Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und Abs. 4 StGB zum, Nachteil von G._____, E._____ und J._____ (Dispositivziffer 1 Lemma 3) und - mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG (Dispositivziffer 1 Lemma 4) rechtskräftig geworden. Rechtskräftig geworden ist auch der Freispruch bezüglich Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I._____ (Dispositivziffer 2 Lemma 5). Ebenfalls rechtskräftig geworden sind die Entscheide der Vorinstanz über die Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____, C._____ (Dispositivziffer 4), E._____, J._____ und G._____ (Dispositivziffer 6 und 7) sowie über die Genugtuungsbegehren der Geschädigten D._____ und C._____ (Dispositivziffer 8). Ferner ist die Abweisung des Begehrens um Umtriebsentschädigung der Geschädigten J._____ (Dispositivziffer 5) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig sind ferner die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Übernahme der Kosten der Verteidigung des Angeklagten und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 15). 2.3. Beweisanträge Auf Beweisanträge wurde verzichtet (Urk. 162 [Staatsanwaltschaft], Urk. 162 [Geschädigte B._____, C._____ und D._____], Urk. 170 [Angeklagter]), resp. es

- 20 wurden keine gestellt, auch nicht anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 23 f.). 2.4. Haft 2.4.1. Anschliessend an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 25./26. August 2010 liess der Angeklagte durch seinen damaligen Verteidiger am 27. August 2010 das Gesuch auf Anordnung des vorzeitigen Strafvollzugs stellen (Urk. 96), welches indessen vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 2. September 2010 abgewiesen wurde (Urk. 98). Nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 25. November 2010 bewilligte der Vorsitzende der erkennenden Abteilung der Vorinstanz am 1. Dezember 2010 unter Bezugnahme auf das Gesuch vom 27. August 2010 den vorzeitigen Strafantritt mit der Begründung, es bestehe keine Kollusionsgefahr mehr (Urk. 107, Urk. 110). 2.4.2. Am 3. Januar 2012 (beim Obergericht eingegangen am 9. Mai 2012!) stellte der Angeklagte ein Gesuch um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB auf Juni 2012, welches er damit begründete, er wolle der Familie helfen und auf einer Baustelle arbeiten (Urk. 175). Der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt … lautet nicht durchwegs positiv. Zusammenfassend wurde festgehalten, der Angeklagte habe im bisherigen Vollzugsverlauf ein teils manipulatives und mangelhaftes Sozialverhalten sowie eine dürftige Arbeitseinstellung und geringe Leistungsbereitschaft gezeigt. Positiv könnten die Pflege und Erhaltung seiner familiären Kontakte und die persönliche Auseinandersetzung mit möglichen Zukunftsperspektiven beurteilt werden. Als legalprognostisch ungünstig müssten hingegen die mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht, die fehlende Tatauseinandersetzungsbereitschaft, die nicht vorhandene Reue und Opferempathie, die ausgebliebene Verantwortungsübernahme, die nach wie vor fehlende Akzeptanz gegenüber Regeln und Normen, die negative Einstellung gegenüber der Strafe sowie die unverändert betrügerischen und manipulativen Persönlichkeitsmerkmale beurteilt werden. Bei Berücksichtigung des deliktischen Vorlebens und sämtlicher prognostisch relevanter Faktoren müsse von einer nach wie vor unveränderten und stark belasteten Legalprognose und somit einer hohen Rückfallgefahr für erneute einschlägige Straftaten ausgegangen werden. Ferner sei bei

- 21 einem Rückfall davon auszugehen, dass hohe Rechtsgüter, wie Leib und Leben, betroffen wären und dabei die physische, psychische oder sexuelle Integrität anderer Personen schwer beeinträchtigt würde (Urk. 177). Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 auf Abweisung des Gesuchs, u.a. mit der Begründung, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung könnten erst geprüft werden, wenn die Verurteilung rechtskräftig sei (Urk. 181). Mit Eingabe vom 15. Mai 2012 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Gutheissung des Gesuchs. Darin wird abschliessend geltend gemacht, der Angeklagte habe durch die - hohe und harte - Strafe im vorliegenden Verfahren die nötigen Lehren gezogen und werde nicht mehr rückfällig werden (Urk. 183). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2012, auf deren Begründung verwiesen werden kann, wurde das Gesuch des Angeklagten abgewiesen (Urk. 185).

2.5. Anklagegrundsatz 2.5.1. Die Vorinstanz hat an verschiedenen Orten eine Verletzung des Anklageprinzips geortet (vgl. Urk. 150 S. 23 f., S. 99 f., S. 115 ff., S. 121, S. 123, S. 127). Dem widerspricht die Staatsanwaltschaft auf der ganzen Linie (Urk. 132). 2.5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund

- 22 der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.5.3. Zunächst rügt die Vorinstanz, die Anklage umschreibe in der Anklageziffer II. in der Einleitung (vgl. Urk. 43A S. 5 f.) nicht, in welchen Umständen diese Frauen allenfalls gelebt haben bzw. unter welchen Umständen sie in die Schweiz hätten gebracht werden sollen oder ob allenfalls eine Zwangssituation für die Anzuwerbenden bestanden haben soll. Sodann sei auch nicht umschrieben, wie, wann und wo genau der Angeklagte die Vermittler von 17-jährigen Frauen gesucht habe oder wie intensiv diese Suche gewesen sein soll. Die lediglich sehr pauschale Umschreibung des eingeklagten Verhaltens des Angeklagten genüge

- 23 dem Anklageprinzip nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht einzutreten sei (Urk. 150 S. 23 f.). Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beanstandungsschrift darauf hin, die Anklage schildere im Ingress die allgemeinen Aktivitäten des Angeklagten, dessen gesamte Lebensumstände auf das Prostitutionswesen ausgerichtet gewesen seien. Die Telefonate, in welchen er sich um 17-jährige junge Frauen bemüht habe, würden lediglich belegen, dass er Vorverhandlungen geführt und akquiriert habe. Diese Handlungen seien noch nicht in ein strafbares Vorbereitungsstadium getreten. 7). Die effektiven strafbaren Handlungen würden dann aber bei jedem bekannten Opfer detailliert geschildert (Urk. 132 S. 2). Der von der Vorinstanz beanstandete Teil der Anklageschrift ist unschwer als Einleitung zu den nachfolgend aufgeführten Tathandlungen, in welchen die behaupteten Handlungen des Angeklagten bezüglich ausdrücklich bezeichneter Geschädigter beschrieben werden, zu erkennen. Dies erhellt (auch) aus dem letzten Satz der Einleitung: „Im Einzelnen beutete er die nachfolgend genannten Opfer in der beschriebenen Form aus:“ (Urk. 43A S- 6). Solche Einleitungen sind durchaus üblich und zweckmässig, insbesondere dort, wo eine Aufzählung von gleichartigen Delikten folgt. Aus dem Konnex ergibt sich auch, dass es offenkundig nicht Absicht der Staatsanwaltschaft war, in der Einleitung dem Angeklagten ein strafbares Verhalten gegenüber unbekannten Geschädigten vorzuwerfen. Der Vorwurf der Verletzung des Anklageprinzips geht folglich fehl. 2.5.4. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zu den Tathandlungen zum Nachteil von I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten, aus, in der Anklage (Urk. 43A S. 16 f.) sei keine Zwangssituation für die Geschädigte umschrieben und eine solche ergebe sich auch nicht aus den Akten. Es sei daher nicht von einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszugehen (Urk. 150 S. 99 f.). Bei der rechtlichen Würdigung gelangt dann die Vorinstanz zum Schluss, der Tatbestand des Menschenhandels sei nicht erfüllt, da den Aussagen der Geschädigten I._____ zu entnehmen sei, dass sie freiwillig und ohne Vorliegen einer Zwangssituation, die denn auch in der Anklageschrift nicht geltend gemacht worden sei, von P._____ zum Angeklagten gewechselt habe, um bei diesem die ausgeliehene Geldsumme

- 24 abzuarbeiten (a.a.O. S. 113). Allerdings erkannte dann die Vorinstanz weder auf Nichteintreten noch auf Freispruch bezüglich des von ihr abgehandelten Menschenhandels (vgl. a.a.O. S. 148 f.). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten arbeiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Dies stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines „Eigentums“ dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Heimat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). Der von der Vorinstanz verwendete Begriff „Zwangssituation“ findet sich in Art. 182 StGB nicht, auch nicht sinngemäss. Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Meng/Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Zu prüfen ist mithin, ob die Anklage eine Umschreibung in diesem Sinne enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Konsequenz ein Nichteintreten auf die Anklage oder eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH. Die Anklageschrift lautet im fraglichen Punkt wie folgt: „An einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vermutlich am 26. April 2008 reiste die Geschädigte I._____ gemeinsam mit P._____ mit dem Auto von M._____ in die Schweiz ein. In Q._____ bezog die Geschädigte ein Hotelzimmer im einschlägigen Quartier des Kreises und begann

- 25 zwei Tage nach der Ankunft mit der Arbeit als Prostituierte am … bzw. im … in Q._____. Von ihren Einkünften gab die Geschädigte P._____ täglich ca. Fr. 100.- ab. Nach ca. drei bis vier Wochen musste dieser aufgrund familiärer Probleme nach M._____ zurückkehren. Da P._____ das Geld für die Rückreise nicht besass, wandte er sich an den Angeklagten und lieh sich von ihm eine unbestimmbare Summe von mindestens Fr. 2’000.- bis Fr. 5’000.- aus. Im Gegenzug überliess P._____ am 5. oder 6. Mai 2008 die Geschädigte dem Angeklagten, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbeiten würde. Dabei band P._____ die Übergabe der Geschädigten an den Angeklagten an die Bedingung, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe, worauf die Geschädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Tilgung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte. Von ihrem Prostitutionserlös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (Urk. 43A S. 16 f.). Der Rest der Anklage betr. die Geschädigte I._____ bezieht sich offenkundig auf den Vorwurf der Vergewaltigung resp. der Förderung der Prostitution. Allerdings wird dort (u.a.) behauptet, die Geschädigte I._____ sei in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt gewesen. Das einzige Element, welches als Handel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB gedeutet werden könnte, ist das „Überlassen“ der Geschädigten I._____ an den Angeklagten, damit sie bei ihm die Schulden von P._____ „abarbeiten“ könne. Dass dieses „Überlassen“ nicht freiwillig, sondern gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sein könnte, kann allenfalls dem Gesamtkontext entnommen werden, wird doch von der Anklagebehörde behauptet, sie habe von ihrem Prostitutionserlös (wahrscheinlich pro Kunde) höchstens Fr. 10.- für sich behalten können, woraus geschlossen werden kann, dass sie den grossen Teil der Einnahmen habe abliefern müssen. Ferner habe sie der Angeklagte angewiesen, zu ihm an die R._____strasse umzuziehen, was darauf hindeuten könnte, dass die Geschädigte dies nicht freiwillig getan habe. Ausserdem können auch die nachfolgenden Beschreibungen hinsichtlich Förderung der Prostitution darauf hindeuten, dass die Geschädigte nicht aus freiem Willen von P._____ zum Angeklagten „wechselte“. Insgesamt sind die Umschreibungen des dem Angeklagten vorgeworfenen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB in der Anklageschrift knapp umschrieben. Da der Angeklagte aber aus der Anklageschrift sehr wohl ersehen konnte, was ihm unter diesem Titel vorgeworfen wurde (vgl. Plädoyer vor Vor-

- 26 instanz, Urk. 94 S. 26 f.), und er sich gegen den Vorwurf wirkungsvoll verteidigen konnte, muss geschlossen werden, dass – entgegen der Vorinstanz - das Anklageprinzip eingehalten ist. Ob der Sachverhalt erfüllt und die rechtliche Qualifikation gegeben ist, wird an einem anderen Ort zu untersuchen sein. 2.5.5. Weiter sah die Vorinstanz das Anklageprinzip hinsichtlich Anklageziffer II. „Anwerbung von weiteren unbekannten Frauen über S._____, Akquisition und Suche von weiteren Frauen“ (Urk. 43A S. 20) als verletzt an. Es sei nicht umschrieben, ob sich diese Frauen in einer Zwangslage befunden haben sollen. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Frauen allenfalls in ihrer Entscheidungsfreiheit und ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt gewesen sein sollten (Urk. 150 S. 118). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dies sei in diesem Stadium der Tat auch noch nicht nötig, betreffe es doch die Anwerbung möglicher Opfer und somit eine Tathandlung im Versuchsstadium. Der Tatbestand sei ohne weiteres erfüllt (Urk. 132 S. 7). Zunächst ist der Klarheit halber festzuhalten, dass sich der von der Staatsanwaltschaft behauptete versuchte Menschenhandel offensichtlich nicht auf die an der erwähnten Stelle aufgeführten B._____ und T._____ bezieht, denn diese beiden Frauen „standen jedoch dem Angeklagten nicht zur Verfügung, da sie für S._____ arbeiten mussten.“ (a.a.O.). Hinsichtlich der „Zwangslage“, welche gemäss Vorinstanz nicht umschrieben sei, ist auf die unter Ziffer 2.5.4. gemachten Erwägungen zu verweisen, eine solche wird beim objektiven Sachverhalt nicht erwähnt. Kern des von der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten gemachten Vorwurfs ist, dass S._____ dem Angeklagten angeboten habe, fünf Frauen in die Schweiz zu bringen, die hier als Prostituierte tätig sein würden, wobei der Angeklagte zwei dieser Frauen für sich aussuchen könne. Zudem habe sich der Angeklagte anerboten, S._____ das Reisegeld zu senden (a.a.O.). In dieser Sachverhaltsumschreibung ist indessen kein strafbares Verhalten zu erkennen. Es wird nirgends

- 27 behauptet, dass die fünf Frauen gegen ihren freien Willen in die Schweiz gebracht würden und dass sie hier gegen ihren freien Willen sexuell ausgebeutet würden. Ein Handel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB kann der Umschreibung nicht entnommen werden, ebenso wenig eine Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf diesen Anklagevorwurf eingetreten. 2.5.6. Nach Ansicht der Vorinstanz hat die Staatsanwaltschaft überdies bezüglich Umschreibung der Mittäterschaft bei der Anklageziffer III (Gehilfenschaft zu Menschenhandel und Förderung der Prostitution, Urk. 43A S. 20 f.) das Anklageprinzip verletzt: Es sei nicht umschrieben, wie dieses mittäterschaftliche Zusammenwirken ausgesehen habe und aufgrund welchen Verhaltens von einer Mittäterschaft ausgegangen werden soll (Urk. 150 S. 110). Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Beanstandungsschrift nicht (Urk. 132 S. 7). Auf diesen Punkt wird weiter hinten zurückzukommen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2) 2.5.7. Zu guter Letzt beanstandet die Vorinstanz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Umschreibung der Bandenmässigkeit bei der Anklageziffer V (Widerhandlung gegen das AuG, Urk. 43A. S. 27). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, Ziff. III (recte: V) die Anklage verweise auf die zuvor geschilderten Sachverhalte des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution und umschreibe die strafrechtlichen Belange des Ausländergesetzes. Die Sachverhaltsschilderung in Ziff. V nehme Bezug auf die zuvor umschriebenen Tathandlungen und dabei insbesondere auf Anklage Ziff. II und III. In Ziff. II sei die Bandenmässigkeit klar umschrieben. Dass der Angeklagte gemeinsam mit G._____, N._____ und H._____ gehandelt habe, ergebe sich von selbst. Dass diese vier Personen eine Bande gebildet hätten, ergebe sich ebenfalls aus dem Sachverhalt (Urk. 132 S. 7). Bandenmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent

- 28 geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein (BGE 135 IV 158 E. 2; 6B_1027/2009 vom 18. Februar 2010, E. 3.3, je mit Hinweisen). Wenn in der Anlageschrift lediglich der Gesetzestext („… und er für eine Vereinigung oder Gruppe von Personen handelte, die sich zu fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.“) aufgeführt wird (vgl. Urk. 43A S. 27), genügt das dem Anklagegrundsatz noch nicht. Es müssten bei der Umschreibung der Sachverhalte die einzelnen Elemente der Bandenmässigkeit behauptet werden. Daran fehlt es indessen. In der Sachverhaltsumschreibung sind nur Handlungen aufgeführt, die dem Angeklagten zugeschrieben werden, andere Personen werden mit keinem Wort erwähnt. Es wird auch nirgends behauptet, der Angeklagte habe mit anderen Personen zusammengewirkt oder habe solches tun wollen. Eine Bandenmässigkeit ist nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ein Verweis (so er denn zulässig wäre) „auf die zuvor geschilderten Sacherhalte in Bezug auf Menschenhandel und Förderung der Prostitution“ ist nur rudimentär vorhanden („… seiner vorstehend geschilderten Erwerbstätigkeit …“, vgl. Urk. 43A S. 27). Abgesehen davon hat die Staatsanwaltschaft übersehen, dass beim Menschenhandel und bei der Förderung der Prostitution die Qualifikation der Bandenmässigkeit nicht vorgesehen ist, so dass ein Verweis auf diese beiden Tatbestände in der Anklageschrift ohnehin ins Leere zielen würde. Die Staatsanwaltschaft liegt auch falsch, wenn sie ausführt, es ergebe sich aus dem Sachverhalt von selbst, dass der Angeklagte mit den anderen Angeklagten gemeinsam, als Bande gehandelt habe. Aus der Umschreibung des Sachverhalts ergibt sich solches nicht einmal im Ansatz. Damit trifft zu, dass es an einer genügenden Umschreibung der Bandenmässigkeit fehlt. Konsequenz ist allerdings nicht ein Freispruch – so die Vorinstanz (Urk. 150 S. 129 und S. 149) -, sondern das Nichteintreten auf die Anklage in diesem Punkt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Bandenmässigkeit ergeben könnten. Ein Rückweisung

- 29 an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH kommt daher nicht in Frage. 2.6. Verletzung des rechtlichen Gehörs Der frühere Verteidiger wies in seiner Beanstandungsschrift darauf hin, dass zwischen S. 136 und S. 137 des vorinstanzlichen Entscheids eine Textpassage zum Thema Strafzumessung fehle, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 135 S. 2). In der Tat fehlt am angegebenen Ort eine Textpassage (Urk. 150 a.a.O.). Die fehlende Textpassage ist im elektronisch ans Obergericht übermittelten Entscheid der Vorinstanz zu finden. Sie lautet (zum besseren Verständnis wird der gesamte Satz zitiert):

„SO WIES ER WÄHREND DER GESAMTEN UNTERSUCHUNG MEHR ODER WENIGER SÄMTLICHE VORWÜRFE VON SICH, WAS AUCH SEIN gutes Recht ist. Gewisse äussere Abläufe gab er jedoch schliesslich zu, wie zum Beispiel die Abgabe des Geldes durch die Frauen, wobei er aber gleich wieder eine gemeinsame Haushaltskasse als Grund anführte (HD 2/13 S. 9 und 11) oder DIE RÜCKZAHLUNG EINES DARLEHENS (HD 2/5 A. 2 FF.). Dem neuen Verteidiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit gegeben, zur fehlenden Textpassage Stellung zu nehmen. Danach zog er den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück (Prot. II S. 30 f.). 2.7. Bezüglich Korrekturen der Anklageschrift kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (Urk. 150 S. 9, § 161 GVG/ZH).

3. Sachverhalt

- 30 - 3.1. Allgemeines 3.1.1. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Grundsätze der Beweiswürdigung ausführlich und zutreffend dargestellt, es kann zunächst darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 10 ff., § 161 GVG/ZH). In Ergänzung dazu sei auf BGE 129 I 49 E.5 hingewiesen, wonach sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur). Bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen wird auch nach dieser Methode vorgegangen. 3.1.2. Allgemeines zu den Aussagen der Geschädigten In ihrem Entscheid hat die Vorinstanz den Einwänden des (früheren) Verteidigers hinsichtlich angeblich zwischen Staatsanwaltschaft und Geschädigten abgeschlossenen „Deals“ und der Rolle der Polizeibeamtin U._____ (vgl. Urk. 94 S. 4)

- 31 - Rechnung getragen (Urk. 150 S. 14 f.). Weitere Bemerkungen dazu erübrigen sich (§ 161 GVG/ZH). Dasselbe gilt zu den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der Glaubwürdigkeit von G._____. Es kann auf die richtigen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 150 S. 15, § 161 GVG/ZH). 3.1.3. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vorinstanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. Wenn in den folgenden Erwägungen von der Darstellungen der Verteidigung die Rede ist, ist zu beachten, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hat. Die Ausführungen im erstinstanzlichen Plädoyer und in der Beanstandungsschrift stammen vom früheren, jene im Berufungsverfahren vom neuen Verteidiger. Darauf wird inskünftig nicht mehr hingewiesen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass gemäss der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergebenden Begründungspflicht wenigstens kurze Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich das Gericht leiten liess. Es muss sich indessen nicht ausdrücklich mit jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3, Urteil 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007, E.9 mit Hinweisen). 3.2. Menschenhandel 3.2.1. Geschädigte E._____, Hin- und Her zwischen dem Angeklagten und H._____ 3.2.1.1. Die Vorinstanz hat den eingeklagten Sachverhalt mit einlässlicher Begründung im Wesentlichen als erstellt betrachtet. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 150 S. 68 – 74, § 161 GVG/ZH).

- 32 - 3.2.1.2. Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 132 S. 3 f.) die Urteilsbegründung als nicht schlüssig. Das Gericht betrachte den Werdegang der Geschädigten E._____ völlig isoliert und fokussiere auf einzelne Ereignisse, ohne den Gesamtzusammenhang zu würdigen. Die Motivation für die jeweiligen Wechsel hätten aber gerade in der ausserordentlichen Situation der Geschädigten E._____ gelegen und insbesondere auch in der Ausweglosigkeit ihrer Lage. Die Wahlfreiheit der Geschädigten sei bereits deshalb eingeschränkt gewesen. Mit dem Wechsel hätte sie nur zwischen zwei Übeln wählen können und dies auch nur dann, wenn die beiden "Arbeitgeber" einverstanden gewesen seien. Sowohl der Angeklagte als auch H._____ hätten auf die Wahlfreiheit der Geschädigten keinerlei Rücksicht genommen. Es sei ihnen einzig darum gegangen, sie so zu platzieren, dass sie möglichst gute Einnahmen erzielen würde bzw. möglichst ohne Probleme zu verursachen der Tätigkeit als Prostituierte nachgehen würde. Der Angeklagte habe die Geschädigte eigentlich weiterhin für sich arbeiten lassen wollen und habe sie mit H._____ in Kontakt gebracht, weil E._____ sich geweigert habe. Gerade daraus gehe hervor, wer über wen bestimmt habe. Der Angeklagte habe E._____ als sein Eigentum angesehen und habe über sie verfügen wollen, wie wenn sie sein Eigentum wäre. Wenn er mit ihr nicht zurechtgekommen sei, habe er sie H._____ überlassen und umgekehrt. Der Verkaufsversuch an L._____ sei der Höhepunkt bei diesen Platzierungen gewesen, die wohlverstanden immer gegen Entgelt erfolgt seien. Das Bezirksgericht habe das Vorliegen eines Menschenhandels mit der Begründung verneint, es handle sich nicht um einen Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. Die Anklage umschreibe hier klarerweise nur einen Versuch des Menschenhandels. Das Geschäft sei bekanntlich nicht zustande gekommen, weil L._____ das Geld nicht habe auftreiben können. Den Tätern sei bei dieser Vorgehensweise völlig egal gewesen, zu welchem Zwecke L._____ die Geschädigte erwerben würde. Zumindest hätten sie in Kauf genommen, dass es ihm um sexuelle Aspekte gehen könnte. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde weiter geltend gemacht, die Geschädigte E._____ sei dann – was durch die Telefonkontrolle klar belegt sei – wie Wa-

- 33 re von einem zum anderen Zuhälter hin und hergeschoben worden. Zwischenzeitlich habe sie flüchten können und sei in perfider Art und Weise wieder zurückgelockt worden. Die Telefonkontrolle belege einen bestimmten Sachverhalt, der später in die Anklage eingeflossen sei, in optimaler Form: Das Hin und Her zwischen A._____ und H._____. Die Aussagen von E._____ deckten sich mit den Wahrnehmungen der Polizei und den übrigen Aussagen der anderen Opfer und mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen. Dieser Umstand sei einerseits ein klarer Hinweis auf die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen und andererseits auch gewichtiger roter Faden in den sich vermischenden Sachverhalten (Urk. 198 S. 20 f.). 3.2.1.3. Die Geschädigte E._____ liess in der Beanstandungsschrift (Urk. 134 S. 2 ff.) vorbringen, auch wenn der Anstoss zum Wechsel vom Regen in die Traufe und wieder zurück von der Geschädigten ausgegangen sei, könne von "freiem Willen" nicht die Rede sein. Die Geschädigte habe nicht aus dem Prostitutionsbusiness aussteigen können, sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können, sie habe nur vom Angeklagten, der ihr Gefühle vorgegaukelt habe, um sie sexuell besser ausbeuten zu können, zu H._____, einem mindestens ebenso brutalen und abgebrühten sexuellen Ausbeuter, wechseln können. Und auch dies ging nur bei einem Geldfluss von Fr. 800.-- zwischen den beiden Tätern – klassischer könne der Begriff des Handels gar nicht erfüllt sein. Auch die Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.-- mit L._____ sei unter Menschenhandel zu subsumieren –nicht von L._____ aus gesehen, er habe die Geschädigte ja befreien wollen, aber vom Angeklagten aus gesehen. Dies einerseits deswegen, weil der Angeklagte als Anbieter, Vermittler, Abnehmer die Geschädigte in seiner Gewalt gehabt und sie sexuell ausgebeutet habe und von dieser sexuellen Ausbeutung nur dann habe ablassen wollen, wenn jemand ihm die Geschädigte für Fr. 7'000.-- abkaufe – ein klassischer Menschenhandel. Andererseits auch deswegen, weil er die Geschädigte gegen Fr. 7'000.-- dem Käufer "zur freien Verfügung" habe überlassen wollen, d.h. damit einverstanden gewesen sei, dass dieser mit ihr was auch immer mache; zumindest eventualvorsätzlich sei er damit auch mit einer sexuellen Ausbeutung durch den Käufer einverstanden gewesen. Zumindest versuchter Menschenhandel sei damit zu bejahen.

- 34 - Ergänzt wurden diese Ausführungen an der Berufungsverhandlung wie folgt: Den Erwägungen der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Aus der ganzen Befragung der Geschädigten werde klar, dass sie nicht freiwillig im juristischen Sinne gehandelt habe. Vor allem aber sei ausschlaggebend: Die Geschädigte habe nie eine wirkliche Wahl gehabt. Sie habe sich in einer ausweglosen Situation befunden. Sie habe nicht die Wahlfreiheit gehabt, selber sich zu entscheiden, sondern sie habe nur von einem Menschenhändler zum anderen fliehen können, und zwar nur, wenn dieser andere „mitspielte“ und für sie bezahlte. Sie habe nicht frei und selbstbestimmt über ihren Körper und ihre Dienstleistungen entscheiden können. (Urk. 201 S. 11 ff.). 3.2.1.4. Der Angeklagte liess demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung vorbringen, es gehe aus den Aussagen der Geschädigten zweifelsfrei hervor, dass es zwischen ihr und dem „Kapitän“ (O._____) nach wenigen Tagen des Einsatzes in der Schweiz zu einem heftigen Streit gekommen sei und sie – E._____ – in der Folge aus eigenem Entscheid zum Angeklagten gewechselt habe. Von einer Beeinträchtigung oder gar Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechtes der Geschädigten könne bei dieser Sachlage keine Rede sein. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses sei sodann auch mit Bezug auf die Folgewechsel von A._____ zu H._____ und umgekehrt davon auszugehen, dass E._____ diesbezüglich autonom entschieden habe (Urk. 206 S. 15 ff.). 3.2.1.5. Wenn die Vorinstanz ausführt, es brauche nicht geklärt zu werden, ob der Angeklagte nach dem Wechsel der Geschädigten zu H._____ von diesem Fr. 800.- gefordert hätte (Urk. 150 S. 70), so wird übersehen, dass es nicht abwegig ist, wenn ein „Kaufpreis“ erst nach Übergabe der „Ware“ bezahlt wird. Und wenn ausgeführt wird, es habe sich nicht um eine Bezahlung, sondern um Geld für Kleider gehandelt, so wird einseitig auf die Aussagen des Angeklagten und jene von G._____ abgestellt (a.a.O. S. 95). Die Argumentation erweist sich in diesem Punkt als nicht stichhaltig. Zunächst ist folglich zu prüfen, ob es – wie in der Anklageschrift behauptet (Urk. 43A S. 13) – zu einem Wechsel vom Angeklagten zu H._____ (a), einem

- 35 - Wechsel zurück zum Angeklagten (b) und danach zu einem Wechsel vom Angeklagten zu H._____ (c) kam und dabei jedes Mal Fr. 800.- bezahlt wurden. Die Geschädigte E._____ sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, der A'._____ (der Angeklagte) habe sie zwei Mal an H'._____ (H._____) verkauft (Urk. 9/9 S. 13; Wechsel a und c). Allerdings geht aus der Befragung nichts Genaueres hervor, insbesondere wurde nicht gefragt, woher die Geschädigte diese Kenntnis hatte. In der nächsten staatsanwaltschaftlichen Befragung sagte die Geschädigte E._____ aus, A'._____ habe sie an H'._____ verkauft, das habe ihr H'._____ erzählt, er habe gesagt, dass A'._____ sie für Fr. 800.- verkauft habe (Urk. 9/10 S. 12 f.; Wechsel a). Sie habe eigentlich eingewilligt, für H'._____ zu arbeiten (a.a.O. S. 14). Nachdem sie von G._____ zu A'._____ „entführt“ worden sei, habe sie wieder für ihn gearbeitet (a.a.O. S. 15; Wechsel b). Später sei sie wieder für Fr. 800.an H'._____ verkauft worden (a.a.O.; Wechsel c). Auf die Frage, weshalb sie wisse, dass A'._____ sie (zum zweiten Mal) verkauft habe, antwortete die Geschädigte E._____, H'._____ habe es ihr erzählt (a.a.O. S. 18 f.; Wechsel c). Aus den früheren polizeilichen Einvernahmen ergibt sich nichts anderes (Urk. 9/2 S. 5, S. 14, Urk. 9/3 S. 3, Urk. 9/5 S. 3). Aus den Aussagen der Geschädigten E._____ gehen bezüglich der drei Verkäufe und der bezahlten Beträge keine Einzelheiten hervor. Zudem hat die Geschädigte ihr Wissen nur vom Hörensagen, hat sie doch nirgends ausgesagt, sie sei bei entsprechenden Verhandlungen oder bei der Übergabe von Geld anwesend gewesen. Alleine gestützt auf diesen Aussagen kann ein hinreichender Nachweis nicht erbracht werden – selbst dann nicht, wenn die Aussagen der Geschädigten als uneingeschränkt glaubhaft qualifiziert werden. G._____ sagte bei der Staatanwaltschaft aus, A''._____ (der Angeklagte) habe dem H'._____ für E'._____ (die Geschädigte E._____) einmal Fr. 900.- oder 1'000.- bezahlt. Sie hätten sich irgendwie geeinigt, es sei eher ein Rückkauf gewesen (Urk. 5/4 S. 18; Wechsel b). In ihrer Schlusseinvernahme nahm G._____ keine Stellung zum spezifischen Vorhalt der ersten beiden Übergaben der Geschädigten E._____ gegen Geld (Urk. 5/16 S. 9 f.; Wechsel a und b). Die Aussagen von G._____ sind derart knapp und dürftig, dass darauf kein Nachweis ge-

- 36 stützt werden kann. Einzelheiten der Geldübergaben wurden nicht erfragt. Woher G._____ ihre Kenntnisse hat, ist aus den Einvernahmen nicht ersichtlich. H._____, auf den sich die Vorinstanz (auch) bezieht (Urk. 150 S. 70, vgl. Urk. 4/8 S. 12), sagte in der direkten Konfrontation mit dem Angeklagten aus, sie hätten sich nie gegenseitig eine Frau verkauft. Als der Angeklagte zum ersten Mal zu ihm gekommen sei, habe er gesagt, dass E'._____ (E._____) ihm Fr. 800.- schulde. Diese Summe habe er (H._____) ihm (dem Angeklagten) gegeben. … habe dann für E'._____ (E._____) Kleider gekauft und es sei ja dann um dieses Geld, also die Fr. 800.- gegangen (Urk. 2/26 S. 11 f.). Auch mit diesen Aussagen lässt sich ein eigentlicher Handel, ein „Verkauf“ der Geschädigten E._____ nicht belegen (zur Frage, ob die Übernahme des Guthabens von Fr. 800.- als Bezahlung angesehen werden kann vgl. Ziff. 4.1.3. nachfolgend). Nachdem der Angeklagte den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt - abgesehen von den Wechseln der Geschädigten E._____ zwischen ihm und H._____ und der Übernahme des Guthabens bei der Geschädigten E._____ durch Bezahlung von Fr. 800.- an den Angeklagten – bestreitet (Urk. 2/5 S. 10, Urk. 2/13 S. 6, Urk. 2/26 S. 15, Urk. 2/35 S. 17, Urk. 197AS. 17 f.), kann dieser Teilsachverhalt nicht nachgewiesen werden. Wie die (einmalige) Übergabe von Fr. 800.- zu qualifizieren ist, wird weiter hinten behandelt. 3.2.2. Geschädigte E._____, versuchter Verkauf an L._____ Die Erwägungen der Vorinstanz zur Vereinbarung einer Ablösesumme von Fr. 7'000.- (Urk. 43A S. 14) sind umfassend und zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 81 - 85, § 161 GVG/ZH). Ergänzungen erübrigen sich. Damit ist der entsprechende Teilsachverhalt (Urk. 43A S. 14) hinreichend nachgewiesen. 3.2.3. Geschädigte I._____, Wechsel von P._____ zum Angeklagten 3.2.3.1. Den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass in der Anklage keine Zwangssituation umschrieben sei und eine solche sich auch nicht aus den

- 37 - Akten ergebe, weshalb nicht von einem strafrechtlich relevanten Vorwurf auszugehen sei (Urk. 150 S. 99 f.). 3.2.3.2. Die Staatsanwaltschaft ist mit dieser Argumentation nicht einverstanden. Die Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, als für den Angeklagten arbeiten zu müssen. Ihr Zuhälter P._____ habe sie für einen bestimmten Zeitraum an den Angeklagten abgetreten, um damit beim Angeklagten dessen Schulden abarbeiten zu lassen und ihm eine Reise nach M._____ zu finanzieren. Das stelle einen klassischen Verkauf oder zumindest eine zeitliche Abtretung eines "Eigentums" dar. Die noch jugendliche Geschädigte habe gar keine andere Wahl gehabt, da sie nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um in die Heimat zurück zu reisen (Urk. 132 S. 5). 3.2.3.3. An der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts Ergänzendes ausgeführt (Urk. 198 S. 44 f.). 3.2.3.4. Der Beanstandungsschrift des Vertreters der Geschädigten I._____ ist zu diesem Sachverhalt nichts zu entnehmen In der Berufungsverhandlung wurden keine Ausführungen gemacht (Urk. 203). Der Angeklagte anerkennt den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt. Er sagte aus, I'._____ (I._____) und P._____ seien bei ihm aufgetaucht, um Fr. 5'000.- auszuleihen. I''._____ habe gesagt, sie werde zu ihm (dem Angeklagten) umziehen und den Betrag abarbeiten. Das Geld sei für beide bestimmt gewesen, aber P._____ habe es eingesteckt. Tatsächlich habe er dann das Geld nicht zurückerhalten, er habe aber von I._____ Geld erhalten, mit welchem er ihr das Zimmer und Essen finanziert habe. Sie habe täglich zwischen Fr. 100.- und Fr. 150.- verdient. I''._____ habe bis zum Tag, an dem P._____ zurückgekehrt sei, Fr. 3'600.- zurückbezahlt (Urk. 2/31 S. 2 f., Urk. 2/35 S. 24). Der spärlichen Befragung durch die Vorinstanz ist nichts zu entnehmen (Prot. I. S. 13-15). In der Berufungsverhandlung deponierte der Angeklagte, P._____ und I._____ hätten mit dem Geld in M._____ ein Auto kaufen wollen. Er habe zwar von I._____ Geld zurückbekommen, wolle aber nicht sagen wie viel, er habe nur sein eigenes Geld, das Darlehen, zurückbekommen (Urk. 197A S. 21 f.).

- 38 - 3.2.3.5. Der Anklageschrift ist bezüglich des Tatbestands des Menschenhandels nur zu entnehmen, der Angeklagte habe P._____ eine Geldsumme von Fr. 2'000.- bis Fr. 5'000.- geliehen, worauf dieser ihm die Geschädigte I._____ überlassen habe, damit sie die Schulden von P._____ beim Angeklagten abarbeite. P._____ habe die Übergabe der Geschädigten an die Bedingung geknüpft, dass der Angeklagte die Geschädigte nicht schlagen dürfe (Urk. 43A S. 17). Das Element der sexuellen Ausbeutung (nicht nur beim Angeklagten, sondern auch bei P._____) ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, wird doch zumindest sinngemäss behauptet, die Geschädigte I._____ habe die Schulden „abarbeiten“ müssen. Aus dem Kontext ergibt sich unzweifelhaft, dass mit „abarbeiten“ gemeint ist, dass die Geschädigte I._____ sich zu prostituieren und den Erlös (zumindest teilweise) dem Angeklagten abzuliefern habe („worauf die Geschädigte die Arbeit am Strassenstrich weiter ausübte und fortan ihre Einnahmen zur Tilgung des erwähnten Betrages an den Angeklagten ablieferte.“, a.a.O.). Dass ein gewisser Zwang zur Ablieferung des Erlöses bestand, ergibt sich aus der Formulierung: „Von ihrem Prostitutionserlös konnte sie höchstens Fr. 10.- für sich behalten.“ (a.a.O.). Der Zwang wird dann im Folgenden noch näher umschrieben (Vorschreiben der Preise; Verbot, Freier abzulehnen; regelmässige Schläge; Anweisungen bezüglich Akquisition von Freiern usw., a.a.O. S. 18). Das Element des Handels ist ebenfalls genügend umschrieben. Es wird behauptet, P._____ habe die Geschädigte I._____ dem Angeklagten „überlassen“, damit sie bei diesem Schulden abarbeite (a.a.O.). Die Zugaben des Angeklagten werden durch die Aussagen der Geschädigten bestätigt: „P'._____“ (P._____) habe von A'._____ (dem Angeklagten) Geld ausgeliehen, und sie habe die Schulden abarbeiten müssen (Urk. 20/3 S. 7 ff.). In gleichem Sinne hatte sie bereits bei den … Behörden [in M._____] ausgesagt (Urk. 20/1 S. 9 ff.). An diesen Aussagen zu zweifeln, ist kein Grund ersichtlich. Der Sachverhalt ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – aufgrund der erwähnten Aussagen nachgewiesen. Ob er unter den Tatbestand des Menschenhandels fällt, wird am gegebenen Ort zu untersuchen sein.

- 39 - 3.2.4. Tathandlungen zum Nachteil von B._____ 3.2.4.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand des Menschenhandels nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 115 – 118). Allerdings wurde dann die Geschädigte im Dispositiv des Menschenhandels zum Nachteile der Geschädigten B._____ freigesprochen (Urk. 150 S. 118 und S. 149). 3.2.4.2. Die Anklageschrift behauptet unter dem Titel II. (Menschenhandel, Förderung der Prostitution), der Angeklagte habe in M._____ diverse Frauen selbst angeworben, habe diese durch Dritte anwerben lassen oder habe solche Frauen von anderen „Zuhältern“ abgeworben, wenn er gemerkt habe, dass sie mit ihren Arbeitsbedingungen bei ihrem bisherigen Zuhälter nicht zufrieden waren oder nicht eng geführt und ununterbrochen beaufsichtigt worden seien. In der folgenden Aufzählung wird dann auch die Geschädigte B._____ genannt (Urk. 43A S. 5). 3.2.4.3. In ihrer Beanstandungsschrift macht die Staatsanwaltschaft einen Übertritt der Geschädigten von S._____ zum Angeklagten resp. eine Wegnahme durch diesen geltend, ohne aber ansonsten näher auf den Tatbestand des Menschenhandels einzugehen (Urk. 132 S. 6). Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde ebenfalls nicht auf den Tatbestand des Menschenhandels eingegangen (Urk. 198 S. 45 ff.). 3.2.4.4. Der Vertreter der Geschädigten führte in seiner Beanstandungsschrift aus, die Vorinstanz habe den Angeklagten zu Unrecht vom Vorwurf des Menschenhandels freigesprochen (Urk. 133 S. 1). In der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, die Aussagen der Geschädigten seien offensichtlich unhaltbar gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe hier Widersprüche gesehen, die letzten Endes keine seien. Die Aussagen der Geschädigten seien insgesamt konsistent, glaubhaft, nachvollziehbar, substantiiert und konzis, und auch in den Kernthemen seien keine Widersprüche ersichtlich. Der Sachverhalt sei folglich erstellt (Urk. 203 S. 4 ff.).

- 40 - 3.2.4.5. Der Anklageschrift können die wesentlichen Elemente des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB nicht entnommen werden. Es wird zwar die sexuelle Ausbeutung der Geschädigten beschrieben, aber ein Handeltreiben oder Anwerben im Sinne des Gesetzes findet sich nicht genügend umschrieben: Es wird dort ausgeführt, S._____ habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er die Absicht habe, mit insgesamt fünf Frauen (u.a. mit der Geschädigten B._____) in die Schweiz zu kommen. Dass dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehen wäre, ist dem Text nicht zu entnehmen. Wenn dann der Angeklagte zwei von den fünf erwarteten Frauen für sich forderte, kann darin noch kein tatbeständliches Handeln erblickt werden. In die Schweiz gebracht wurden von S._____ die Geschädigte B._____ und T._____. Eine Beteiligung des Angeklagten bei dieser Reise oder der Einreise ist nicht beschrieben. Und auch das Abholen lassen der Frauen am Hauptbahnhof Q._____ kann nicht unter den Tatbestand subsumiert werden (vgl. Urk. 43A S. 18 ff.). Der Rest der Anklage bezieht sich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (vgl. dazu hinten Ziff. 3.5.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass durch eine Rückweisung zur Verbesserung der Anklageschrift der Mangel behoben werden könnte. Fehlt es aber an einer hinreichenden Umschreibung des Menschenhandels, so ist in diesem Punkt auf die Anklage nicht einzutreten. 3.2.5. Gehilfenschaft zu Menschenhandel (Anklageziffer III.) Auf die die von der Staatsanwaltschaft behauptete Gehilfenschaft wird später noch einzugehen sein (hinten Ziff. 4.1.7.2). Im „Vorspann“, vor Beschreibungen der Tathandlungen zum Nachteil der nachfolgend aufgeführten drei Geschädigten, sind keine Elemente des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 StGB aufgeführt (Urk. 43 A S. 21 oben). 3.2.5.1. Tathandlungen zum Nachteil von C._____ 3.2.5.1.1. Die Vorinstanz behandelt in ihrem Entscheid eine Gehilfen- oder Mittäterschaft des Angeklagten nicht, sie weist lediglich darauf hin, dass es nach

- 41 dem Freispruch von N._____ an der Haupttat (Förderung der Prostitution) fehle, so dass eine Verurteilung des Angeklagten ausser Betracht falle. Der Freispruch bezieht sich demzufolge alleine auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 150 S. 120). 3.2.5.1.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift aus, es könne auf die glaubhaften Aussagen von C._____ und D._____ abgestellt werden (Urk. 132 S. 7). Im Rahmen der Berufungsverhandlung schloss sich die Staatsanwaltschaft der Begründung im vorinstanzlichen Entscheid an, dass es nach dem Rückzug der Berufung des N._____ an der strafbaren Haupttat fehle, weshalb der Freispruch rechtens sei (Urk. 198 S. 47). 3.2.5.1.3. N._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mit Urteil vom 25. November 2010 des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten K._____ freigesprochen. Schuldig gesprochen wurde er des mehrfachen Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten D._____ und C._____ (vgl. Verfahren SB110517, Urk. 81). Nachdem die ursprünglich eingereichten Berufungen gegen die Schuldsprüche vom Angeklagten N._____ und der Staatsanwaltschaft zurückgezogen worden sind (SB110517, Urk. 92 und Urk. 94), ist diese Verurteilung in Rechtskraft erwachsen. In der ersten Phase des Sachverhaltes (Frühjahr 2008 bis zur Rückkehr nach M._____) ist eine Mitwirkung des Angeklagten mit N._____, V._____ oder W._____ mit keinem Wort umschrieben (vgl. Urk. 43A S. 21 f.; ebenso wenig findet sich ein Hinweis in der Anklage gegen N._____: SB110517 Urk. 17A S. 4 f.). Eine Gehilfenschaft oder Mittäterschaft zu Menschenhandel fällt daher für diese Zeitspanne nur schon aus diesem Grund ausser Betracht. Für die zweite Phase (ab einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt vor Ostern, Zeitdauer unbekannt) trifft es zu, dass N._____ dafür nicht (ausdrücklich) des Menschenhandels schuldig gesprochen wurde. Es wurde im dortigen Urteil ausgeführt, dass sich die Vorwürfe um die zweite Reise der Geschädigten in die Schweiz nicht erstellen liessen (SB110517 Urk. 81 S. 23), was aber nicht zu einem expliziten Freispruch führte (a.a.O. S. 55). Immerhin kann festgehalten

- 42 werden, dass keine Verurteilung wegen der Haupttat, Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten C._____, begangen durch N._____, vorliegt. Dies führt dazu - wie die Vorinstanz das richtig gesehen hat -, dass der Angeklagte A._____ nicht der Gehilfenschaft zu Menschenhandel schuldig gesprochen werden kann (Urk. 150 S. 120, § 161 GVG/ZH). Allerdings hat es sich dann die Vorinstanz einfach gemacht und hat den in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf des Menschenhandels in der zweiten Phase (Urk. 43 A. S. 22) gar nicht mehr behandelt. Gemäss Text der Anklageschrift entschloss sich die Geschädigte C._____ (erneut) in die Schweiz einzureisen und als Prostituierte zu arbeiten, weil ihr damaliger Freund, V._____, sie dazu gedrängt hatte. Sie nahm in der Folge (von sich aus) Kontakt mit dem Angeklagten auf, „um ihn wegen Unterkunft um Unterstützung zu bitten“, worauf der Angeklagte ihr Logis in einem seiner Zimmer für eine Tagesmiete von ca. … 10'000 bis 15'000 [Währung in M._____] angeboten habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte intensiv angeworben und habe ihr eine Zusammenarbeit und eine eheähnliche Beziehung angeboten (Urk. 43A S. 22). In der Zeugeneinvernahme bejahte die Geschädigte C._____ die Frage, ob sie sich beim zweiten Mal selbständig dazu entschlossen habe, nochmals in die Schweiz zu reisen. Sie habe A''._____ (den Angeklagten) angerufen und gefragt, ob sie bei ihm schlafen könne. Das habe er bejaht, habe aber eine gewisse Summe für die Miete gewollt. An A''._____ habe sie sonst nichts mehr zahlen müssen, aber an W'._____ (W._____) habe sie Platzgeld bezahlen müssen, diese habe es dann N'._____ (N._____) weitergegeben. Die Frage, ob sie jemals für den Angeklagten gearbeitet habe, verneinte sie (23/1 S. 12 ff.). Auf die Frage, ob der Angeklagte die Lebensumstände der Geschädigten gekannt habe, wurde nicht eingegangen, sie wurde einzig gefragt, ob er ihr Alter gekannt habe, was die Geschädigte bejahte (a.a.O. S. 21). Weitere Beweismittel zu diesem - vom Angeklagten bestrittenen (vgl. Urk. 2/35 S. 28 ff.; Urk. 197A S. 27 ff.) - Sachverhalt sind nicht vorhanden.

- 43 - Es erscheint daher höchst fraglich, ob überhaupt von einem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ausgegangen werden kann. Der Sachverhalt ist daher nicht mehr weiter zu erstellen, und es ist auf die rechtliche Würdigung (hinten Ziff. 4.1.7) zu verweisen. 3.2.5.2. Tathandlungen zum Nachteil von K._____ 3.2.5.2.1. Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten bei der zweiten Einreise der Geschädigten in die Schweiz irgendeine Rolle zugekommen wäre; beteiligt waren N._____, B._____ und allenfalls W._____. Der zweite Teil dieses Anklagepunkts bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 23). 3.2.5.2.2. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel nicht behandelt (vgl. Urk. 150 S. 121). 3.2.5.2.3. Auch aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass der Angeklagte gemäss Anklage die Geschädigte K._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ einquartiert hat, kann nicht als Gehilfenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss. 3.2.5.3. Tathandlungen zum Nachteil von D._____ 3.2.5.3.1. Genau wie bei der vorstehend abgehandelten Anklageziffer ist auch hier keinerlei Mitwirkung des Angeklagten umschrieben, die auf den Tatbestand des Menschenhandels hindeuten würde. Der zweite Teil der Sachverhaltsumschreibung bezieht sich ausschliesslich auf den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Urk. 43 A S. 24).

- 44 - 3.2.5.3.2. Die Vorinstanz hat als nicht als erstellt betrachtet, dass der Angeklagte die Geschädigte D._____ im Auftrag des Mitangeklagten N._____ bei sich aufgenommen und somit dessen Haupttat – den Menschenhandel – gefördert habe. Der Angeklagte wurde entsprechend vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Menschenhandel freigesprochen (Urk. 150 S. 122). 3.2.5.3.3. Aus den Akten ist auch hier nicht ersichtlich, dass der Angeklagte mit den Tathandlungen dieses Anklagepunkts in irgendeiner Art und Weise befasst gewesen wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kommt daher nicht in Frage (§§ 176 Ziff. 2 und 182 Abs. 3 StPO/ZH). Der Klarheit halber ist indessen formell auf die Anklage nicht einzutreten. Dass gemäss Anklage die Geschädigte D._____ in der Absteige R._____strasse … in Q._____ beim Angeklagten ein Zimmer bezogen hat, kann nicht als Gehilfenschaft zu Menschenhandel betrachtet werden (vgl. hinten Ziff. 4.1.7.2.), so dass auf den Sachverhalt nicht mehr näher eingegangen werden muss.

3.3. Versuchte Abtreibung (recte: Versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch) zum Nachteil der Geschädigten G._____ 3.3.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten in ihrem Entscheid zutreffend zusammengestellt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Die Vorinstanz erachtete den objektiven Sachverhalt als nachgewiesen, einzig nicht erstellt sei, dass die Geschädigte G._____ im damaligen Zeitpunkt tatsächlich schwanger gewesen sei. In subjektiver Hinsicht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Angeklagte die Geschädigte in den Bauch geschlagen habe, um so eine Fehlgeburt herbeizuführen, obwohl er um die (vermutete) Schwangerschaft gewusst habe (Urk. 150 S. 19 ff.). 3.3.2. Der frühere Verteidiger stellte sich unter Hinweis auf die geringe Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ (recte: Glaubhaftigkeit) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass sich vorher bereits ein befruchtetes Ei in der Gebärmutter-

- 45 schleimhaut eingenistet hatte. Zudem sei der Kausalzusammenhang zwischen den (bestrittenen) Schlägen und dem (bestrittenen) Abort nicht nachgewiesen (Urk. 94 S. 7 ff.). In der Beanstandungsschrift des Verteidigers wird geltend gemacht, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten sei einseitig zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt worden. Sodann sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt habe (Urk. 135 S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Verteidiger geltend, wenn es einen Abort gegeben hätte, so hätte die Geschädigte nach allgemeiner Erfahrung und mit hoher Wahrscheinlichkeit schon in der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2008 darauf hingewiesen oder zumindest entsprechende Andeutungen gemacht. Die Tatsache, dass sie weder am 11. Juni 2008 noch in den folgenden 14 Monaten, in welchen mit ihr immerhin weitere 12 Einvernahmen stattgefunden hätten, nicht eine einzige Silbe zur angeblichen Abtreibung verloren habe, sondern diesen Vorwurf erst formuliert habe, als sie wegen ihrem Verhalten anderen Frauen gegenüber selber erheblich unter Druck gestanden habe, lasse unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorwurfs aufkommen. Hinzu komme, dass die Geschädigte nach eigenen Angaben gegenüber dem Angeklagten stets abgestritten habe, schwanger zu sein. Berücksichtige man überdies noch den fundamentalen Widerspruch mit Bezug auf die Alarmierung der Polizei und die deutliche Anreicherung des Sachverhaltes mit dem Element der Angst, so lasse dies den rechtsgenügenden Schuldnachweis scheitern (Urk. 206 S. 13). 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungsbeanstandung nichts Substanzielles zur angeklagten versuchten Abtreibung aus (vgl. Urk. 132 S. 2 f.) aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde geltend gemacht, sogar der Beschuldigte selber habe die Ansicht vertreten, die Geschädigte sei damals schwanger gewesen (Urk. 198 S. 40 f.). Die Geschädigte hat den Freispruch nicht angefochten.

- 46 - 3.3.4. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten G._____ kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 150 S. 16 ff., § 161 GVG/ZH). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass nicht nachgewiesen ist, dass G._____ im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich schwanger war. Die Periode der Geschädigten war erst „um ein oder zwei Wochen verspätet“. Ferner hat die Geschädigte weder einen Schwangerschaftstest gemacht noch einen Arzt aufgesucht (Urk. 5/15 S. 14). Auch aus dem am nächsten Tag abgegangenen „grosser Blutklumpen“ und dem Umstand, dass die Geschädigte noch „lange Zeit Krämpfe“ hatte (Urk. 5/14 S. 14) kann nicht zwingend auf einen Abort und damit auf eine zuvor bestehende Schwangerschaft geschlossen werden. Fraglich ist indessen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte von der (behaupteten) Schwangerschaft Kenntnis hatte oder hätte Kenntnis haben können. Die Geschädigte sagte dazu Folgendes aus: „Als ich im AB._____ ankam, begann er mit mir zu streiten, er sagte, dass er gehört habe, dass ich schwanger wäre und er wollte wissen, von wem. Ich traute mich nicht, ihm zu sagen, dass ich schwanger bin. Ich wusste, dass er sich aufregen wird. Ich wusste auch, dass er mir kein Geld geben wird für eine Abtreibung. Er wusste, dass ich als Schwangere nicht arbeiten möchte.“ (…) „Ich sagte ihm, dass die anderen lügen würden und ich nicht schwanger sei. Es war egal, was ich ihm sagte, er wollte das nicht wahr haben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen. Nach einiger Zeit musste ich mich mit ihm auf den Nachhauseweg machen, da weinte ich schon. Ich flehte ihn an, dass er mir nichts antun solle. Ich sagte ihm, dass die anderen Leute Lügen verbreiten. Auf dem Nachhauseweg, bei der Brücke an der …strasse, ca. 100 Meter davor, hat er mich in den Bauch getreten. Er bestand weiterhin darauf, ihm die Wahrheit zu sagen, sonst werde er mich zu Hause stark zusammenschlagen.“ (Urk. 5/15 S. 2 f.). Der Angeklagte bestritt den Vorfall mit dem Tritt und auch das Wissen von einer (eventuell) bestehenden Schwangerschaft (Urk. 2/35 S. 3, Prot. I S. 13). In der Berufungsverhandlung sagte er aus, er sei im November 2007 noch nicht in der Schweiz gewesen. Er habe diese Frau nie geschlagen, und er habe mit ihr nie

- 47 über eine Schwangerschaft gesprochen, sie sei nicht schwanger gewesen. Die Frau lüge (Urk. 197A S. 10 ff.)). Einzige (bekannte) Quelle, aus der der Angeklagte hätte über eine Schwangerschaft von G._____ erfahren können, war diese selber. Die von G._____ angegebene F._____, die beim „Herausschlagen des Kindes“ dabei gewesen sei (Urk. 5/14 S. 15), wurde dazu nicht befragt, jedenfalls findet sich in den Akten keine solche Einvernahme. Das Gleiche gilt für „E'._____“ (Fotodokumentation, Nr. 10: …, Urk. 1/3 S. 3) und „…“ (Fotodokumentation, Nr. 16: N._____, Urk. 1/3 S. 3), die von G._____ als Mitwisserinnen bezeichnet wurden (Urk. 5/14 S. 12 ff.). Der Nachweis, dass dem Angeklagten „mehrere Leute“ gesagt hätten, dass G._____ „vermutlich schwanger“ sei (Urk. 5/14 S. 12), kann mit den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Damit sind als Beweismittel lediglich die Aussagen des Angeklagten selber und jene der Geschädigten G._____ vorhanden. 3.3.5. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Geschädigten sagten dem Angeklagten mehrere Leute, dass sie (G._____) vermutlich schwanger sei, da sie ihre Tage nicht mehr gekriegt habe (Urk. 5/14 S. 12). Ihre Monatsregel sei das erste Mal überfällig gewesen (a.a.O. S. 14). Der Angeklagte habe sie telefonisch ins AB._____ bestellt. Sie habe schon an seiner Stimme an gehört, dass etwas nicht stimme. Sie habe gespürt, dass er ein Problem habe und habe sofort daran gedacht, dass er sie schlagen werde oder dass etwas ähnliches passieren werde. Dort habe er begonnen mit ihr zu streiten und habe gesagt, er habe gehört, dass sie schwanger sei. Er habe wissen wollen, von wem. Er habe sie laut angeschrien und gefordert, ihm zu sagen, von wem sie schwanger sei (Urk.5/15 S. 2). Wird auf diese glaubhaften Aussagen abgestellt, muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits vor dem Telefonat mit G._____ davon erfahren hatte, dass sie schwanger sein könnte. Ein anderer Grund für das Treffen im AB._____ ist nicht ersichtlich. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte wissen wollte, ob die für ihn arbeitende G._____ schwanger ist oder nicht, hing doch davon sein Einkommen ab. Zwar versicherte ihm G._____, sie sei nicht schwanger, weil sie sich vor dem Angeklagten fürchtete (Urk. 5/15 S. 2 f.). Aber offenkundig glaubt ihr der Angeklagte nicht: „Es war egal,

- 48 was ich ihm sagte, er wollte das gar nicht wahrhaben, er hat weiter darauf bestanden, ihm die Wahrheit zu sagen.“, so die Geschädigte G._____ (a.a.O. S. 3). Es ist mithin als erstellt zu erachten, dass der Angeklagte der festen Ansicht war, die Geschädigte G._____ sei schwanger. 3.3.6. Wird – mit der Vorinstanz – den glaubhaften Aussagen der Geschädigten G._____ gefolgt, wurde sie vom Angeklagten bereits auf dem Weg vom AB._____ zur R._____strasse … mit dem Fuss in den Bauch getreten. Später wurde sie vom Angeklagten u.a. mit Fäusten und mit Füssen gegen den Bauch getreten. Diese Schläge sind auf Grund der Aussagen von G._____ erstellt (vgl. Urk. 150 S. 16 f., § 161 GVG/ZH). 3.3.7. Richtig an der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Entscheid ist, dass die Geschädigte G._____ bereits in der allerersten Einvernahme (Urk. 5/1 S. 4 f.) von Schlägen des Angeklagten gegen ihren Bauch sprach und dabei offenkundig das Geschehen auf dem Heimweg vom AB._____ zur R._____strasse und jenes in der Wohnung an der R._____strasse meinte (vgl. Urk. 207 S. 6). Dass sie in dieser Einvernahme die Gründe für die Schläge (noch) nicht nannte, macht ihre späteren Aussagen nicht per se unglaubhaft, denn in dieser ersten Einvernahme belastete die Geschädigte den Angeklagten im Allgemeinen noch nicht derart, wie in den späteren Einvernahmen. Abgesehen davon wurde G._____ als Angeschuldigte einvernommen und nicht als Geschädigte. Die Befragung war mithin auf allfällige strafbare Taten der Geschädigten ausgerichtet und nicht Straftaten des Angeklagten G._____ gegenüber. Über die Gründe, wieso sie nicht von Anfang an in allen Punkten wahrheitsgemäss aussagte, berichtete die Geschädigte in der Einvernahme vom 27. Oktober 2007 (Urk. 5/9): G._____ sagte aus, sie sei in M._____ von der Mutter und der Schwester des Angeklagten bedroht worden, sie solle alle ihre Aussagen gegen den Angeklagten zurückziehen (a.a.O. S. 2 f.). Der Argumentation der Verteidigung, der Vorwurf der Abtreibung sei wie ein Blitz aus heiterem Himmel, in Absprache mit der Rechtsvertreterin der Geschädigten als Befreiungsschlag erfolgt, (Urk. 206 S. 7) kann nicht gefolgt werden. Wenn die Geschädigte G._____ wegen ihrem Verhalten E._____ gegenüber unter Druck kam, war dies nicht erst in der Einvernahme

- 49 vom 19. August 2009, sondern schon in den früheren Einvernahmen. Die neu vorgebrachte Beschuldigung der Abtreibung war aber auch nicht geeignet, von ihrem Verhalten E._____ gegenüber abzulenken. Wenn sich ferner die Geschädigte G._____ gegenüber ihrer Rechtsvertreterin anvertraut hatte und diese ihr geraten hatte, über die versuchte Abtreibung zu berichten, kann darin kein Anzeichen für eine unglaubhafte Aussage erkannt werden. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Geschädigte G._____ die schwere Beschuldigung zunächst zurückhielt und sie erst relativ spät im Verfahren erhob. Es ist daran zu erinnern, dass die Geschädigte offenkundig – wie andere Geschädigte auch – Angst vor dem Angeklagten hatte und es eines gewissen Prozesses bedurfte, diese Angst – wahrscheinlich mit Hilfe der Rechtsvertreterin - zu überwinden. So sagte die Geschädigte aus, es sei ihr bis jetzt schwergefallen, darüber zu reden (Urk. 5/14 S. 13). Unglaubhaftigkeit der Aussagen kann aus dem Aussageverhalten der Geschädigten G._____ nicht abgeleitet werden. Die Einwendungen der Verteidigung sind somit nicht geeignet, das Beweisfundament zu erschüttern. 3.3.8. Die Frage, ob der Angeklagte sichere Kenntnisse von einer Schwangerschaft hatte oder er zumindest davon ausgehen musste, dass G._____ schwanger sein könnte, hat die Vorinstanz als Wissensseite des Vorsatzes unter der rechtlichen Würdigung abgehandelt (Urk. 150 S. 19 ff.), es wird darauf noch zurückzukommen sein (nachfolgend Ziff. 4.2).

3.4. Förderung der Prostitution 3.4.1. Tathandlungen zum Nachteil von I._____ 3.4.1.1. Die Vorinstanz gelangte nach eingehender Würdigung der Beweismittel zum Schluss, dass der in der Anklageschrift aufgeführte Sachverhalt (vgl. Urk. 43A S. 16 ff.) zur Hauptsache erstellt sei. Als nicht nachgewiesen erachtet wurden einzig die Vorwürfe des erzwungenen Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten I._____ und der Drohung, sie zu schlagen, wenn sie nicht Fr. 500.verdiene (Urk. 150 S. 99 ff.).

- 50 - 3.4.1.2. In der Beanstandungsschrift führt der Verteidiger aus, eine Drucksituation sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, habe die Vorinstanz doch selber festgestellt, dass die Geschädigte freiwillig zum Angeklagten gegangen sei, sie sich ihre Freier selber habe aussuchen können, nicht die Rede davon sein könne, dass die Geschädigte in ihrer Heimat keine Möglichkeit gehabt habe, eine Anstellung zu finden, und die Geschädigte bereits mit fünfzehneinhalb Jahren begonnen habe, sich im Prostitutionsgeschäft zu betätigen und sie wegen der Verdienstmöglichkeiten in die Schweiz gekommen sei (Urk. 135 S. 2). Ergänzt wurden diese Ausführungen in der Berufungsverhandlung wie folgt: I._____ sei bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz, mithin in M._____, in der Prostitution tätig gewesen, gemäss eigener Angaben autonom und nicht für einen Mann. Eine Zuführung zur Prostitution komme daher nicht in Frage. Ausgehend davon, dass die Geschädigte I._____ freiwillig und nur vorübergehend zum Angeklagten gegangen sei, sie sich – was sie offenbar als Einzige habe tun können – auch in jener beschränkten Zeit von knapp 3 Wochen ihre Freier habe selber auswählen können bzw. es sich habe erlauben können, Freier, die ihr nicht passten, abzuweisen, habe nicht eine derart ausweglose Situation vorgelegen, aufgrund welcher sie sowohl auf ihre Handlungsfreiheit als auch ihre sexuelle Selbstbestimmung habe verzichten müssen bzw. darin eingeschränkt worden sei (Urk. 206 S. 19). Der Angeklagte stritt in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe gänzlich ab (Urk. 197A S. 20 ff.). 3.4.1.3. Vorab kann auf die zutreffende Darstellung des Sachverhaltes und der Aussagen der Geschädigten I._____ sowie jene von H._____ und G._____ sowie die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Einvernahmen und Telefonprotokolle) im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die von der Verteidigung erwähnte Drucksituation ist auf Grund der vorhandenen Beweismittel ebenfalls erstellt. Dies ergibt sich vorab aus den Aussagen der Geschädigten. Sie schilderte ihre Situation folgendermassen: „Er wurde härter zu mir, härter als früher, als ich noch nicht f

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