Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110481-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. N. Burri
Urteil vom 19. Juli 2012 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. Silvia Steiner, Anklägerin und I. Appellantin
sowie 1. A._____, 2. B._____, Geschädigte und II. Appellantinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
gegen C._____, durch das Migrationsamt des Kantons Zürich per 20.12.2010 nach D._____ ausgeschafft (Einreisesperre), Angeklagter und Appellat sowie Anschlussappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend Menschenhandel etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2010 (DG090589)
- 2 - Anklage: (Urk. 22A) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2009 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 95) Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung in D._____ wird nicht eingetreten. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. 3. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB; − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 3 - 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − des Menschenhandels zum Nachteil von B._____; − der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____; − der mehrfachen sexuellen Nötigung; − der mehrfachen Vergewaltigung sowie − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie − der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 829 Tage durch Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 6. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.– zu bezahlen.
- 4 - 8. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 9. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 10. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 10'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 54'153.85 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 58'325.10 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RA X._____ (ausstehend) Fr. unentgeltliche Gesch.vertr. RAin Y._____ (ausstehend)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 13. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 6-9) I. im Verfahren C._____ a) Der Staatsanwaltschaft: 1. C._____ a) Feststellen der Rechtskraft der Verurteilungen wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution zum Nachteil von A._____ sowie der Widerhandlungen gegen das AuG und Sachbeschädigung. b) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. c) Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. b) Der Geschädigten A._____: 1. Der Freispruch des Angeklagten C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 25. November 2010 sei aufzuheben bezüglich der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von A._____. 2. Der Angeklagte C._____ sei in diesem Punkt schuldig zu sprechen und unter Berücksichtigung der weiteren Schuldsprüche in diesem Verfahren angemessen zu bestrafen.
- 6 - 3. Im Urteil vom 25. November 2010 betreffend den Angeklagten C._____ sei die Dispositivziffer 10 betreffend Genugtuung für A._____ aufzuheben. 4. Der Angeklagte C._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 55'000.-- nebst 5% Zins seit dem 1. April 2008 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten der Geschädigtenvertretung, zu Lasten des Angeklagten C._____. c) Der Geschädigten B._____: 1. Der Angeklagte C._____ sei bezüglich der Geschädigten B._____ des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution und der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen. 2. Es sei festzustellen, dass die drei Angeklagten gegenüber der Geschädigten aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sei die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Die drei Angeklagten seien zu verpflichten, der Geschädigten je eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 8. Januar 2008 zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeklagten. d) Der Verteidigung des Angeklagten C._____: 1. a) Der Angeklagte sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB (zum Nachteil der Geschädigten A._____) frei zu sprechen. b) Im Übrigen sei der vorinstanzliche Entscheid im Schuldpunkt (Dispositiv Ziffer 1 und 2) zu bestätigen.
- 7 - 2. Der Angeklagte sei mit 22 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen. 3. a) Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. eventualiter b) seien der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten und der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (d.h. im Umfang von 6 Monaten) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 4. Der Angeklagte sei für die erstandene Überhaft angemessen zu entschädigen. 5. Der Entscheid der Vorinstanz sei bezüglich Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ und A._____ (Dispositiv Ziff. 5, 6 und 8) und bezüglich des Genugtuungsbegehrens der Geschädigten B._____ (Dispositiv Ziff. 9) zu bestätigen. 6. Der Angeklagte sei zu verpflichten, der Geschädigten A._____ (in Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 des angefochtenen Entscheides) Fr. 7'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 7. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens vor erster Instanz und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ seien (in Abänderung von Dispositiv Ziff. 12 des angefochtenen Entscheides) zu ¼ dem Angeklagten aufzuerlegen und zu ¾ auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.
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Das Gericht erwägt: 1. Prozessverlauf 1.1. Der Ablauf des Verfahrens bis zur Anklageerhebung ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 95 S. 6). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich datiert vom 10. Dezember 2009 (Urk. 22A). Dem Angeklagten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Förderung der Prostitution, Sachbeschädigung und mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestrafung des Angeklagten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.- (HD Urk. 50 S. 2). 1.2. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand unter Ausschluss der Publikums- Öffentlichkeit am 25. und 26. August 2010 statt. Die Vorinstanz verhandelte die Verfahren gegen den Angeklagten C._____ sowie E._____ (SB110517), F._____ (SB110514), GB._____ (SB110601) und H._____ gemeinsam (Prot. I S. 6 ff.). Mit Beschluss vom 25. November 2010 trat die Vorinstanz auf die Anklage betreffend sexuelle Nötigung in D._____ nicht ein. Gleichentags sprach die Vorinstanz den Angeklagten des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution, der Sachbeschädigung und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig. Freigesprochen wurde er hingegen von den Vorwürfen des Menschenhandels zum Nachteile von B._____, der Förderung der Prostitution zum Nachteil von B._____, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz bezüglich B._____ und der bandenmässigen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne des Ausländergesetzes. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, abzüglich 829 Tage erstandene Haft, sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.aus. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und der Vollzug der Geldstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben. Die Pro-
- 9 bezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Für 12 Monate Freiheitsstrafe wurde der Vollzug angeordnet. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ trat die Vorinstanz nicht ein, jenes der Geschädigten A._____ wurde auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Der Angeklagte wurde sodann gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Schadenersatz von Fr. 435.- zu bezahlen. Es wurde ferner festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte indessen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Auf das Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ trat die Vorinstanz nicht ein. Der Angeklagte wurde verpflichtet, der Geschädigten A._____ Fr. 10’000.- als Genugtuung zu bezahlen, im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren hingegen abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten A._____ wurden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten B._____ wurden hingegen auf die Gerichtskasse genommen (Prot. I S. 29 ff., Urk. 95 S. 65 ff.). Das Urteil wurde dem Angeklagten am 1. Dezember 2010 mündlich eröffnet (Prot. I S. 35 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil, welche sie nicht beschränkte (Urk. 71). Am 3. Dezember meldete der Rechtsvertreter der Geschädigten A._____ Berufung gegen Dispositivziffer 2 (bezüglich des Freispruchs der mehrfachen Vergewaltigung) und Dispositivziffer 10 (Genugtuungsbegehren) an (Urk. 72). Am 9. Dezember 2010 folgte die Berufungsanmeldung der Geschädigten B._____ (Urk. 74). Nach Zustellung des begründeten Entscheids (Urk. 81 = Urk. 95) am 24. resp. 25. Mai 2011 (Urk. 82/1-4) nannten die Staatsanwaltschaft (am 10. Juni 2011; Urk. 83), die Geschädigte A._____ (am 14. Juni 2011, Urk. 84) und die Geschä-
- 10 digte B._____ (am 14. Juni 2011; Urk. 85) innert der angesetzten Frist ihre Beanstandungen. Nach entsprechender Fristansetzung durch die Vorinstanz (Urk. 91) liess der Angeklagte fristgerecht Anschlussberufung erheben und gleichzeitig Beanstandungen benennen (Urk. 93). Am 1. resp. 2. Dezember 2010 wurde der Angeklagte aus der Sicherheitshaft entlassen, und es wurde Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Prot. I S. 37, Urk. 66). Der Angeklagte wurde am 1. Dezember 2010, 21.00 Uhr, in Auslieferungshaft versetzt (Urk. 70 S. 4, Urk. 73). Am 2. Dezember 2010 verfügte die Staatsanwaltschaft die vorläufige Festnahme des Angeklagten (Urk. 76/5). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 an den Haftrichter des Bezirksgericht Zürich beantragte die Staatsanwaltschaft sodann Anordnung der Sicherheitshaft (Urk. 76/1). Dieser Antrag wurde am 9. Dezember 2010 von der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen, und es wurde Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Urk. 75). Er wurde in der Folge per 20. Dezember 2010 nach D._____ ausgeschafft (Urk. 97). Am 22. Juli 2011 überwies die Vorinstanz das Verfahren dem Obergericht zur Behandlung der Berufung (Urk. 94). 1.3. Nach Fristansetzung mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 (Urk. 98) stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 10. Juni 2011 (recte: wohl 10. August 2011) den Beweisantrag, es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Aussagen der Geschädigten B._____ aussagepsychologisch analysiert werden (Urk. 100). Der Rechtsvertreter der Geschädigten A._____ teilte mit Eingabe vom 16. August 2011 Verzicht auf Beweisanträge mit. Andere Verfahrensbeteiligte liessen sich nicht vernehmen. Am 11. und 12. Juli 2012 fand die Berufungsverhandlung statt. Das Urteil wurde am 19. Juli 2012 mündlich eröffnet und erläutert.
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2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 25. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss gelangt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die wenig strukturierte Anklage der Staatsanwaltschaft aufgegliedert und folgende Delikte behandelt:
Anklageziffer I Gewerbsmässiger Menschenhandel z.N. von B._____ Freispruch Dispositivziffer 2. Lemma 1
Förderung der Prostitution z.N. von B._____ Freispruch, Dispositivziffer 2. Lemma 2
Sexuelle Nötigung z.N. von B._____ an einem nicht näher bezeichneten Ort in D._____
Nichteintreten
Mehrfache sexuelle Nötigung z.N. von B._____ in I._____ Freispruch, Dispositivziffer 2. Lemma 3
Gewerbsmässiger Menschenhandel z.N. von A._____ Schuldspruch [ohne Gewerbsmässigkeit], Dispositivziffer 1. Lemma 1
Förderung der Prostitution z.N. von A._____ Schuldspruch, Dispositivziffer 1. Lemma 2
mehrfache Vergewaltigung z.N. von A._____ Freispruch, Dispositivziffer 2. Lemma 4 Anklageziffer II Bandenmässige Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG)
Freispruch, Dispositivziffer 2. Lemma 6
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Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich A._____ Schuldspruch, Dispositivziffer 1 Lemma 3
Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____
Freispruch, Dispositivziffer 2. Lemma 5 Anklageziffer III Sachbeschädigung Schuldspruch, Dispositivziffer 1. Lemma 4
Die Vorinstanz hat den Angeklagten gemäss Dispositiv der Förderung der Prostitution z.N. der Geschädigten A._____ im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB schuldig gesprochen (vgl. Prot. I S. 29, Urk. 95 S. 66). Im begründeten Entscheid wird dann ausgeführt, der Tatbestand des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB sei vorliegend nicht erfüllt. Der Schuldspruch sei aus Versehen erfolgt. Dies könne aber nicht mehr korrigiert werden, es liege an der nächst höheren Instanz, dies allenfalls zu berichtigen (Urk. 95 S. 50). Darauf wird nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung zurückzukommen sein.
2.2.2. Staatsanwaltschaft Auf die appellatorische Kritik der Staatsanwaltschaft am vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 83 S. 1 f.) ist grundsätzlich nicht einzugehen - soweit nötig -, wird unter dem Titel Beweiswürdigung auf sachliche Argumente zurückzukommen sein. Beanstandet werden von der Staatsanwaltschaft - soweit ersichtlich - die Freisprüche der Vorinstanz bezüglich Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Urk. 83 S. 3 f.), sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ (in der Schweiz) (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 4 f.) und Förderung der Prostitution zum Nachteil der Geschädigten B._____ (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 5 ff.). Ferner werden die Freisprüche hinsichtlich Menschenhandel und Förderung der Prostitution (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 7 f.) sowie Vergewaltigung (Anklageziffer I.; Urk. 83 S. 8 f.) zum Nachteil der Geschädigten A._____ beanstandet. Dabei übersieht die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Vorinstanz den Ange-
- 13 klagten des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 zum Nachteil der Geschädigten A._____ schuldig gesprochen hat (Urk. 95 S. 47 ff.). Insofern stösst die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ins Leere. Als sinngemäss angefochten kann lediglich gelten, dass die Vorinstanz beim Menschenhandel die Gewerbsmässigkeit verneint hat (Urk. 95 S. 47). Ferner wird auch die Sanktion gerügt (Dispositivziffern 3 und 4; a.a.O. S. 10). Als konnex mit all diesen Beanstandungen muss die Kostenverlegung (Dispositivziffer 11) als angefochten gelten. Nicht beanstandet wird das Nichteintreten auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B._____ in D._____ (Beschluss, vgl. auch Urk. 83 S. 3, wonach die sexuelle Nötigung zum Nachteil von B._____ in D._____ zur Sachverhaltsumschreibung des Menschenhandels zähle). Von der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt werden die Freisprüche betreffend Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ (Dispositivziffer 2 Lemma 5) und bandenmässige Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG (Dispositivziffer 2 Lemma 6). Keine Ausführungen werden zudem zur Zusprechung von Fr. 435.-- Schadenersatz gemacht (Dispositivziffer 7). Nach dem klaren Wortlaut der mit der Revision vom 27. Januar 2003 eingeführten Regelung des Berufungsverfahrens hemmt die Berufung den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im Rahmen der vorgebrachten Beanstandungen, womit – e contrario – die unangefochten bleibenden Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen (BGE 6B_321/2009 vom 18. August 2009, E. 1.2, mit Hinweisen). Werden zu einem Entscheidpunkt des erstinstanzlichen Gerichts keine Beanstandungen vorgebracht, so hat dieser Entscheidpunkt als unangefochten zu gelten, und er ist in Rechtskraft erwachsen (ausser er sei von einer anderen Verfahrenspartei angefochten worden). Soweit die vorerwähnten, von der Staatsanwaltschaft nicht gerügten Dispositivziffern nicht von einem anderen Verfahrensbeteiligten angefochten sind, sind diese Entscheide der Vorinstanz folglich in Rechtskraft erwachsen.
- 14 - 2.2.3. Geschädigte B._____ Die Vertreterin der Geschädigten B._____ ficht mit ihrer Beanstandungsschrift (Urk. 85) die Freisprüche der Vorinstanz wegen (gewerbsmässigem) Menschenhandel, Förderung der Prostitution und mehrfacher sexueller Nötigung zum Nachteil ihrer Mandantin an (Dispositivziffer 2 Lemma 1 – 3; Urk. 85 S. 1 ff.). Schliesslich wird das Nichteintreten auf die Genugtuungsforderung (Dispositivziffer 9) angefochten (a.a.O. S. 9). Ferner stellt sie sich auf den Standpunkt, auch die sexuelle Nötigung in D._____ sei zu Recht angeklagt worden (a.a.O. S. 4). Damit wird der Beschluss der Vorinstanz bezüglich Nichteintreten auf die Anklage angefochten. Gegen den Nichteintretens-Beschluss der Vorinstanz hätte aber das Rechtsmittel des Rekurses erhoben werden müssen (§ 402 Ziff. 6 StPO/ZH; so auch die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheides, Urk. 95 S. 65). Dieser kann nicht im Rahmen der Berufung angefochten werden. Ein Rekurs wurde nicht erhoben, weshalb der vorinstanzliche Beschluss Ziffer 1 bezüglich Nichteintreten auf die Anklage bezüglich sexuelle Nötigung zum Nachteil der Geschädigten B._____ in Rechtskraft erwachsen ist. Nicht erwähnt werden in der Beanstandungsschrift das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten B._____ (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). 2.2.4. Geschädigte A._____ Von der Geschädigten A._____ werden der Freispruch wegen mehrfacher Vergewaltigung (Dispositivziffer 2 Lemma 4) sowie die Abweisung des Fr. 10'000.übersteigenden Genugtuungsbetrags beanstandet (Urk. 84). In der Beanstandungsschrift nicht erwähnt werden die Verweisung des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). 2.2.5. Angeklagter Die Anschlussberufung des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB
- 15 zum Nachteil der Geschädigten A._____ (Dispositivziffer 1 Lemma 2). Ansonsten blieben die Schuldsprüche unangefochten. Sodann werden die Sanktion (Dispositivziffern 3 und 4), die Höhe der Genugtuungszahlung an die Geschädigte A._____ (Dispositivziffer 10) und die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-ziffer 12) beanstandet (Urk. 93). Nun hat allerdings der Angeklagte keine selbständige Berufung, sondern nur Anschlussberufung erhoben. Damit ist seine Berufungsmacht an die Grenzen gemäss § 411 StPO/ZH und eine Beschränkung der Berufung gebunden (§ 416 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH). Nachdem der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB von keiner Verfahrenspartei mit selbständiger Berufung angefochten wurde, ist dem Angeklagten eine Anschlussberufung in diesem Punkt verwehrt. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen aus, dass es sich beim Schuldspruch nach Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der geschädigten A._____ (Dispositivziffer 1., Lemma 2) um ein Versehen handle, welches von der zweiten Instanz zu korrigieren sei (Urk. 95 S. 50). Aufgrund dessen, dass unbestrittenermassen ein Versehen vorliegt, ist der Schuldspruch betreffend Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Geschädigten A._____ nicht in Rechtskraft erwachsen und der Angeklagten ist vom genannten Vorwurf freizusprechen (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3.7.). Immerhin sei der Hinweis erlaubt, dass die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv selber als Versehen bezeichnet hat; mithin wäre ein Vorgehen gemäss § 166 GVG/ZH angebracht gewesen. 2.2.6. In Rechtskraft erwachsen sind demnach die Schuldsprüche betrefffend - Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (betreffend die Geschädigte A._____), - Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4StGB [recte: ohne Abs. 4] (betreffend die Geschädigte A._____), - Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG und - Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.
- 16 - Ebenfalls rechtskräftig geworden sind - nebst dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf den Vorwurf der sexuellen Nötigung in D._____ - die Freisprüche wegen - Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG und Art. 117 Abs. 1 AuG bezüglich B._____ sowie - bandenmässiger Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 3 lit. b AuG. Gleichermassen in Rechtskraft erwachsen sind die Entscheide der Vorinstanz bezüglich der Schadenersatzbegehren der drei Geschädigten (Dispositivziffer 5 – 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 11). Betreffend Dispositivziffer 6 und 8 ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits die Geschädigte A._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwies (Dispositivziffer 6) und andererseits feststellte, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und die Geschädigte A._____ zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwies (Dispositivziffer 8). Damit fällte die Vorinstanz betreffend die Geschädigte A._____ einen in sich widersprüchlichen Entscheid. Da die Regelung der Vorinstanz jedoch wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist, ist es der hiesigen Instanz verwehrt, diesen Widerspruch zu korrigieren. Die Vorinstanz ist deshalb aufzufordern, das offensichtliche Versehen betreffend Regelung der von der Geschädigten A._____ geltend gemachten Schadenersatzforderung (Widerspruch betreffend Dispositivziffer 6 und 8) zu korrigieren. Die Rechtskraft all dieser Entscheide ist vorab festzustellen. Zu überprüfen sind alle anderen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids.
2.3. Beweisanträge 2.3.1. Beweisanträge des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Geschädigten A._____ (Urk. 101) liegen nicht vor.
- 17 - Die Staatsanwaltschaft stellte indessen den folgenden Antrag (Urk. 100): „Es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Aussagen der Geschädigten B._____ aussagepsychologisch analysiert werden.“ Begründet wird dieser Antrag nicht näher. Der Beanstandungsschrift kann entnommen werden, dass die Vorinstanz das Aussageverhalten der Opfer nicht angemessen gewürdigt habe, es sei die spezielle Opfersituation bei der Würdigung aller Aussagen der Opfer zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe „das indes nicht getan, sondern mit schematischen Allgemeinplätzen versucht, die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Opfer zu beurteilen. Gerade diese stereotypen Pseudoanalysen [seien] aber bei der Würdigung der Opferaussagen bei Menschenhandel nicht tauglich.“ (Urk. 83 S. 1 f.). 2.3.2. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf das Gericht verzichten, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (Donatsch in Donatsch/Schmid, StPO- Kommentar ZH, § 149 N 8 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005 S. 255 Rz 8 ff.). Das Gericht kann ferner auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 135 I 140 E. 5.3 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St.Gallen 2009, Rz 230). Letztlich ist auch bei Unerreichbarkeit des Beweismittels von dessen Erhebung abzusehen (Schmid, Handbuch, Rz 779). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Richter nur jene Beweisbegehren berücksichtigt, die nach seiner Würdigung beweiserheblich sind. Ein Verzicht auf
- 18 die Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht auf Grund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen. Die Verfassungsgarantie steht einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011, E. 5.8.2; BGE 6B_710/2009 vom 1. Dezember 2009, je mit Hinweisen auf BGE 129 I 151 E. 3.1 und BGE 134 I 140 E. 5.2 f.). 2.3.3. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. Nach der Rechtsprechung drängt sich ein Aussagegutachten durch einen Sachverständigen in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte (BGE 129 I 49 E.4; BGE 6B_62/2010 vom 6. April 2010, E.5), ferner bei Besonderheiten in der Person oder in den Aussagen eines wichtigen Zeugen (BGE 6B_780/2010 vom 13. Januar 2011, E. 5.8.2), wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageerblichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge einer Beeinflussung durch Drittpersonen ausgesetzt ist (BGE 6B_95/2009 vom 1. Mai 2009, E.2.2; BGE 6B_795 vom 13. November 2009, E. 3.1, je mit Hinweisen). 2.3.4. Die Staatsanwaltschaft bringt nichts vor, was auf ein Erfordernis zu einem Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ hindeuten würde. Die Geschädigte wurde in der Zeit vom 7. Mai 2008 bis zum 18. August 2008 insgesamt sieben Mal polizeilich befragt. Bei vier Einvernahmen war die Geschädigte begleitet durch J._____ von der „Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration“ (FIZ). Bis auf die letzte Einvernahme ergeben sich aus den
- 19 - Protokollen keine Hinweise auf Besonderheiten bezüglich Person oder Verhalten der Geschädigten. Sie machte umfassende Aussagen, auch wenn sie teilweise unter Druck zu stehen schien oder sie teilweise weinte (vgl. HD Urk. 7/1 – 7/7). Bei der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2008, um welche die Geschädigte selber gebeten hatte, wurde die Geschädigte auf dem Stuhl bewusstlos. Die aufgebotenen Sanitäter stellten fest, dass der Geschädigten medizinisch nichts fehlt, es sich aber um eine Retraumatisierung handeln könnte (HD Urk. 7/7 S. 4). In der Folge wurde die Geschädigte zweimal als Auskunftsperson befragt (HD Urk. 7/9 und 7/10). Die Befragungen verliefen offenkundig ohne Probleme – nur einmal klagte die Geschädigte über Bauchschmerzen (HD Urk. 7/10 S. 15). Besonderheiten bezüglich der Person der Geschädigten oder deren Aussageverhalten sind nicht ersichtlich. Dr.med. K._____, die die Geschädigte im Juli 2008 erstmals aufgesucht hatte, attestierte Schlafstörungen, Appetitlosigkeit mit Übelkeit und Erbrechen, was auf eine extreme psychische Belastungsstörung zurückzuführen sei (HD Urk. 8/3). Im psychologischen Gutachten von Dr.phil L._____ (Universität …, Fachrichtung …) vom 19. März 2009 werden eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode sowie eine somatoforme Funktionsstörung im oberen Gastrointestinaltrakt diagnostiziert. Der Status bei Therapiebeginn (21. Oktober 2008) wird wie folgt umschrieben: „Ordentlich gekleidete und gepflegte Patientin. Sie ist in allen Sinnesqualitäten orientiert und es liegen keine Hinweise für Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben vor. Das formale Denken ist intakt und inhaltlich ist die Patientin sehr auf die angegebene Problematik und ihre Situation eingeschränkt. Die Patientin ist ständig in gedrückter Stimmung, weint sehr häufig während der Gespräche. Bei der Schilderung der traumatischen Situationen fällt es der Patientin zeitweise sehr schwer darüber zu sprechen. Manchmal wirkt sie wie erstarrt und Motorik und Psychomotorik sind wie gefroren, die Stimmlage monoton. Die Patientin klagt immer wieder über die Sinnlosigkeit des Lebens. Sie bestätigt das Vorhandensein von Suizidgedanken und den Wunsch sich das Leben zu nehmen.“ Zu Beginn der Therapie habe die Patientin nur fragmentiert und unchronologisch von ihren Erfahrungen berichten können. Sie habe es vermieden, ihre Traumatisierungen zu schildern und habe grosse Schwierigkeiten ge-
- 20 habt, über Ihre Erfahrungen zu sprechen. Infolge der mehrfachen Traumatisierungen durch den Menschenhandel seien ein Verlust von Grundvertrauen und Grundsicherheit sowie das Gefühl der anhaltenden Bedrohung bei der Patientin entstanden. Die Patientin fühle sich heimatlos, da ihr von einer Rückkehr nach D._____ abgeraten worden sei. Diese Gefühle seien tief verwurzelt und symptomatisch für Belastungsstörungen. Zusammenfassend sei zu sagen, dass Frau B._____ in einem klinischen Sinne schwer belastet sei, was ausschliesslich aufgrund der Erfahrung des Menschenhandels und der daraus resultierenden Prostitution entstanden sei. Eine psychologische Betreuung sei sinnvoll und hilfreich (HD Urk. 8/7). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geschädigte in allen Sinnesqualitäten als orientiert gesehen wurde, keine Hinweise für Ich-Störungen oder wahnhaftes Erleben vorhanden waren und das formale Denken als intakt betrachtet wurde, kann festgestellt werden, dass die Geschädigte trotz der posttraumatischen Belastungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode in der Lage war, bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen, die einer Würdigung durch das Gericht zugänglich sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschädigte nicht in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen oder dass sie dazu nicht fähig oder nicht willens gewesen sein könnte. Ein Gutachten, in welchem die Aussagen der Geschädigten aussagepsychologische analysiert werden, erscheint daher als nicht notwendig. Es wird indessen bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten ihrer damaligen Situation Rechnung zu tragen sein. Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.4. Anklagegrundsatz 2.4.1. Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ 2.4.1.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zur Anklageziffer I. (Tathandlungen zum Nachteil von B._____) aus, eine Verurteilung wegen Menschenhandels scheitere bereits aufgrund der Umschreibung des eingeklagten Verhaltens – ins-
- 21 besondere mangels Umschreibung einer Zwangssituation. Das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten des Angeklagten lasse sich nicht unter den eingeklagten Tatbestand des Menschenhandels subsumieren. Da eine Verurteilung aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift ohnehin nicht in Frage komme, erübrige sich auch die Erstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ freizusprechen (Urk. 95 S. 14 ff.). 2.4.1.2. Sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 83 S. 3) als auch die Geschädigte B._____ wehren sich gegen den Freispruch. Letztere lässt ausführen, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe bei ihr eine Zwangssituation vorgelegen. Diese sei auch in der Anklageschrift genügend umschrieben – andernfalls hätte das Gericht die Anklage zur Verbesserung zurückweisen müssen, da aufgrund der gesamten Akten die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruches bestanden habe (Urk. 85 S. 2). 2.4.1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Angeklagten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller
- 22 - Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. Ungarn vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). 2.4.1.4. Der von der Vorinstanz verwendete Begriff „Zwangslage“ (vgl. Urk. 95 S. 15: „Eine Zwangslage, wie sie zur Erfüllung des Tatbestandes des Menschenhandels erforderlich wäre, ist somit nicht ersichtlich.“) findet sich in Art. 182 StGB nicht, auch nicht sinngemäss. Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Unter sexueller Ausbeutung wird u.a. Zuführung zur Prostitution verstanden (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, 2. Aufl. 2007, N 5 f. zu Art. 182). Zu prüfen ist mithin, ob die Anklage eine Umschreibung in diesem Sinne enthält. Wäre dies nicht der Fall, wäre die Konsequenz – entgegen der Vorgehensweise der Vorinstanz - nicht ein Freispruch, sondern ein Nichteintreten auf die Anklage
- 23 oder eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde im Sinne von § 182 Abs. 3 StPO/ZH, wie die Vertreterin der Geschädigten zu Recht bemerkte (Urk. 85 S. 2). 2.4.1.5. In der Anklageschrift wird die Situation der Geschädigten B._____ wie folgt dargestellt (Urk. 22A S. 4 f.): Der Angeklagte habe gewusst, „dass die Geschädigte B._____ sich in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen persönlichen Situation befand. Diese Situation wollte er ausnützen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei wollte er in Tat und Wahrheit inskünftig über die Geschädigte B._____ wie über sein Eigentum verfügen und sie nicht nur als Prostituierte kontrollieren und ausbeuten, sondern sie sich auch bei Bedarf jeweils sexuell gefügig machen bzw. sexuelle Kontakte mit der Geschädigten auch gegen deren Willen zu unterhalten.“ An ihrem Wohnort habe er ihr Portemonnaie behändigt „und forderte sie ultimativ auf, jetzt mit ihm mit zu kommen. Die völlig überrumpelte und zu jenem Zeitpunkt demoralisierte Geschädigte leistete seiner Aufforderung Folge.“ In D._____ und in der Schweiz habe er die Geschädigte zweimal sexuell genötigt mit der Bemerkung, das müsse sie in der Schweiz als Prostituierte ohnehin tun. In M._____ habe der Angeklagte die Geschädigte aufgefordert, „am N._____ die Strassenprostitution auszuüben. Darauf liess sich die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer ausweglosen Situation ein und nahm das Prostitutionsgewerbe auf.“ Damit wird einerseits das Vorhaben des Angeklagten, die Geschädigte sexuell auszubeuten, sie der Prostitution zuzuführen, genügend umschrieben. Es wird auch – zumindest sinngemäss – umschrieben, dass der Angeklagte über die Geschädigte wie eine Ware verfügt habe. Es kann daher nicht gesagt werden, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt lasse sich nicht unter den Tatbestand des Menschenhandels subsumieren. Es besteht kein Anlass, auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzutreten. Ob der behauptete Sachverhalt auch nachgewiesen werden kann (was die Vorinstanz nicht prüfte), ist eine andere Frage (vgl. hinten Ziff. 3.3.).
- 24 - 2.4.2. Gewerbsmässigkeit 2.4.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten gewerbsmässigen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB vor (Urk. 22A S. 3 ff., S. 10). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, bei lediglich einer Geschädigten (A._____) sei die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB nicht gegeben (Urk. 95 S. 47). Dem hält die Staatsanwaltschaft entgegen, nachdem der Angeklagte auch des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen sei, sei die Gewerbsmässigkeit gegeben. Sie wäre aber auch gegeben, wenn der Täter mit der Bereitschaft in unbestimmt vielen Fällen zu handeln tätig werde. Dies könne aber auch dann der Fall sein, wenn sich die begangenen Delikte gegen dieselbe Person gerichtet hätten und der Täter bereits manifestiert hätte, eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Delikten zu begehen (Urk. 83 S. 9). Die Vertreterin der Geschädigten B._____ geht ebenfalls davon aus, dass gewerbsmässiges Handeln vorliege, da der Angeklagte auch des Menschenhandels zum Nachteile ihrer Mandantin schuldig zu sprechen sei (Urk. 85 S. 1). 2.4.2.2. In der Anklageschrift (Urk. 22A) sind Elemente der Gewerbsmässigkeit nur rudimentär umschrieben: Eingangs wird ausgeführt, der Angeklagte habe „zur Erzielung von regelmässigen Einnahmen nach der Art eines Berufes, zur Deckung des Lebensunterhalts“ gehandelt (S. 3). Nach einer allgemeinen Umschreibung des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution, die sich auf die beiden Geschädigten B._____ und A._____ bezieht, folgt die Behauptung: „Dies tat der Angeklagte, um das Einkommen der von ihm kontrollierten Prostituierten abzuschöpfen. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte ausschliesslich und in der Art eines Berufes aus. Von den Einkünften finanzierte er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie in D._____.“ (S. 4). Bei der Umschreibung der einzelnen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten B._____ wird ein Menschenhandel dargestellt. Es wird nicht behauptet, der Angeklagte habe mehrfach zum Nachteil der Geschädigten B._____ Menschenhandel verübt oder habe vorgehabt, dies mehrfach zu tun. Gleiches gilt bei der Geschädigten A._____: Wie-
- 25 derum wird ein Menschenhandel dargestellt, und es wird dem Angeklagten keine mehrfache Begehung zum Nachteil der Geschädigten A._____ vorgeworfen. Es fehlt auch hier die Behauptung, der Angeklagte habe hinsichtlich der Geschädigten A._____ mehrfach handeln wollen. Einzig in einer Passage der Anklageschrift könnte die Absicht, weitergehenden Menschenhandel zu betreiben, hineininterpretiert werden: „Aufgrund seiner Unzufriedenheit mit der Geschädigten A._____ suchte der Angeklagte C._____ aktiv andere Frauen. Unter anderem gab er seinem Cousin GA._____ den Auftrag, andere für das Prostitutionsgeschäft taugliche Mädchen aus D._____ aufzutreiben und ihm in die Schweiz zu bringen.“ (S. 8). 2.4.2.3. Gewerbsmässigkeit enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drei Elemente (BGE 123 IV 113 E. 2b; 116 IV 319 E.3): mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Angeklagten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (BGE 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010, E. 2.5 mit Hinweisen). Die Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom
- 26 - 11. März 2005 (BBl 2005 2807) verweist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des berufsmässigen Handelns, „welches regelmässig mit einer Mehrzahl von Opfern und einer beachtlichen Deliktsumme verbunden ist. Gestützt darauf zeichnet sich gewerbsmässiges Handeln durch mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art aus“. Hingewiesen wird ferner auf BSK StGB II-Schwaibold/Meng (1. Aufl.) N 78 ff. zu Art. 139 StGB (a.a.O s. 2836). Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bundesgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes begangenes Delikt reicht demnach nicht aus. Die begangenen Delikte können sich auch stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit «nach Art des Berufs» ausübt. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Schliesslich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten bereit sein. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht. Gewerbsmässigkeit kann auch bei fortwährendem Bestehlen ein und derselben Person bestehen. Die allgemeine bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit gilt für das gesamte Vermögensstrafrecht, hat aber blosse Richtlinienfunktion; es ist bezüglich der einzelnen Begriffselemente jeweils anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu
- 27 finanzieren (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 2. Aufl., N 89 ff. zu Art. 139, mit zahlreichen Hinweisen). 2.4.2.4. Der Grundtatbestand von Art. 182 StGB schützt die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der Person, welche der Prostitution zugeführt, deren Arbeitskraft ausgebeutet oder welcher ein Körperorgan entnommen wird. Der Tatbestand zielt auf diejenigen, welche, und sei es nur mittelbar, die Situation der Prostituierten, des Arbeitnehmers oder des Organspenders ausnützen. Denkbar ist, dass ein Täter die selbe Person zum Gegenstand seines Menschenhandels macht, z.B. wenn er die selbe Person immer wieder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verschiedenen „Abnehmern“ anbietet resp. „weiterverkauft“ etc. All diese einzelnen Handlungen zusammengenommen können durchaus auch gewerbsmässig im Sinne der vorstehenden Definition erfolgen. Wenn die Vorinstanz schliesst, Gewerbsmässigkeit sei „bei lediglich einer Geschädigten nicht gegeben“ (Urk. 95 S. 47), so greift das folglich zu kurz. 2.4.2.5. Die Anklageschrift behauptet einen zweifachen Menschenhandel (zum Nachteil der Geschädigten B._____ und A._____). Es wird indessen nicht behauptet und kann auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen werden, dass der Angeklagte vorgehabt hätte, gleichartige weitere Delikte zu begehen. Die erwähnte Passage in der Anklageschrift hinsichtlich Auftrag an den Cousin GA._____, andere taugliche Mädchen aufzutreiben und in die Schweiz zu bringen, enthält keine Umschreibung von beabsichtigtem weiteren Menschenhandel. Die Passage kann geradeso gut so interpretiert werden, dass der Angeklagte seinen Cousin beauftragte, Mädchen zu einer Prostitutionstätigkeit in der Schweiz zu bewegen, ohne dass dabei Elemente des Menschenhandels eine Rolle spielen würden. Damit fehlt es in der Anklageschrift an einer genügenden Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus den vorhandenen Akten die fehlenden Elemente der Gewerbsmässigkeit ergeben könnten. Eine Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH resp. Art. 329 Abs. 2 StPO resp. Art. 333 Abs. 1 StPO
- 28 kommt daher nicht in Frage. Auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 2 StGB ist daher nicht einzutreten. 2.4.3. Mittäterschaft 2.4.3.1. Die Vorinstanz gelangt in ihrem Entscheid zum Ergebnis, die Mittäterschaft mit GB._____ bzw. die Umstände, welche eine Mittäterschaft begründen würden – so insbesondere die gemeinsame Entschliessung, Planung oder Ausführung – seien zum einen in der Anklageschrift nicht weiter umschrieben und ergäben sich zum anderen auch nicht aus den Akten (Urk. 95 S. 12 f.). Die Rechtsvertreterin der Geschädigten B._____ opponiert gegen diese Auffassung: Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich aus den Akten und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft diese Mittäterschaft (Urk. 85 S. 3). 2.4.3.2. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die (teilweise) Mittäterschaft in der Anklageschrift genügend umschrieben. Es wird dort ausgeführt, der Angeklagte und GB._____ hätten „nach vorheriger Absprache und in gleichmassgeblichem Zusammenwirken [gehandelt], wobei jeder, soweit er nicht selber handelte mit den jeweiligen Handlungen seiner Mittäter einverstanden war.“ (Urk. 22A S. 3). Die von der Vorinstanz erwähnte „gemeinsame Entschliessung, Planung oder Ausführung“ (a.a.O. S. 13) ist hinreichend behauptet. Eine noch genauere Umschreibung zu verlangen erscheint praxisfremd und überspitzt formalistisch. 2.4.3.3. Abgesehen davon spielt die von der Staatsanwaltschaft behauptete Mittäterschaft nur eine untergeordnete Rolle, nur gerade an einem Ort wird ein Zusammenwirken des Angeklagten mit GB._____ beschrieben: Der Angeklagte sei nach Absprache mit seinem Cousin GB._____ an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Januar/Anfangs Februar 2008 wieder in die Schweiz zurückgereist, wo er mit der tatkräftigen Unterstützung der Geschwister GB._____ und GA._____ von F._____ sein „Eigentum“, die Geschädigte B._____, zurück verlangt habe – allerdings erfolglos (Urk. 22A S. 6). Alle anderen Einzelhandlungen werden alleine dem Angeklagten zur Last gelegt. Insbesondere werden keine Handlungen von GB._____ umschrieben, die auf Grund einer Mittäterschaft auch
- 29 dem Angeklagten zur Last zu legen wären. Wenn überhaupt, spielt der Umfang des behaupteten Zusammenwirkens lediglich bei der Strafzumessung eine Rolle. 2.5. Korrektur der Anklageschrift Die Vorinstanz hat in zwei Punkten die zeitliche Einordnung von Einzelsachverhalten korrigiert (Urk. 95 S. 7). Die Staatsanwaltschaft und die von der Berichtigung betroffene Geschädigte B._____ haben dagegen nicht opponiert (vgl. Urk. 83 und Urk. 85), weshalb sich weitere Bemerkungen dazu erübrigen. 2.6. Verwertbarkeit von Aussagen Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass jene Aussagen mit Personen, welche mit dem Angeklagten nicht konfrontiert wurden, nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden dürfen (Urk. 95 S. 8 f.). Wenn allerdings moniert wird, die Personen seien „ohne ersichtlichen Grund nie mit dem Angeklagten konfrontiert worden“, Konfrontationen hätten nicht stattgefunden, „obwohl dies wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre“ (a.a.O.), so wird verkannt, dass die Staatsanwaltschaft den Tatbestand (lediglich) soweit zu ermitteln hat, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Die Beweismittel sind dabei nur soweit zu sammeln, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (§ 30 Abs. 1 und 2 StPO/ZH), wobei auch das Beschleunigungsgebot zu beachten ist (§ 33 StPO/ZH). Es ist Aufgabe der Anklagebehörde zu entscheiden, welche Beweismittel sie erheben und ins Verfahren einbringen will. Sache des Gerichts ist es dann zu prüfen, ob mit den vorliegenden, verwertbaren Beweismitteln ein Nachweis erbracht werden kann oder nicht. Sollten sich in den - zu Lasten des Angeklagten nicht verwertbaren - Einvernahmen mit anderen Personen entlastende Aussagen befinden, so wären diese zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Anklagebehörde müsste dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie solche Einvernahmen nicht zu den Akten legen würde (§ 31 StPO/ZH).
- 30 - 3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Beweiswürdigung Die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige der beiden Geschädigten richtet sich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Von der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt dargestellt, weshalb auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 95 S. 9-12; § 161 GVG/ZH). Auf die Beweiswürdigung in concreto, insbesondere die Aussagewürdigung, ist nachfolgend näher einzugehen. 3.2. Vorbemerkungen Nachfolgend wird nicht der Systematik der Anklageschrift oder jener der Vorinstanz gefolgt, sondern es werden die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte bezüglich der Geschädigten (B._____ – A._____) in der Reihenfolge ihrer (theoretischen) Schwere behandelt. 3.3. Menschenhandel (Geschädigte B._____) 3.3.1. Wie bereits unter Ziff. 2.4.1. hiervor ausgeführt, stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, in der Anklageschrift fehle eine Umschreibung der Zwangssituation der Geschädigten B._____, welche für eine Verurteilung wegen Menschenhandels Voraussetzung sei, weshalb der Angeklagte vom Vorwurf des Menschenhandels freizusprechen sei. Aufgrund der fehlenden Umschreibung in der Anklageschrift erübrige sich auch eine Erstellung des vorgeworfenen Sachverhalts (Urk. 95 S. 13 ff., Ziff. 2.1.2.). Wie unter Ziff. 2.4.1. ausgeführt, besteht kein Anlass, auf den Anklagepunkt betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ nicht einzutreten. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 3.3.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf des Menschenhandels zum Nachteil der Geschädigten B._____ an, die Vorinstanz habe die Situation des Opfers isoliert und nur auf den Zeitpunkt der Abreise fokussiert betrachtet. Es fehle eine Würdigung der regelmässigen, zermürbenden
- 31 - Kontakte des Angeklagten am Wohnort und Arbeitsplatz der Geschädigten und der nachfolgenden Reise in die Schweiz. Der Akt der Einwilligung des Opfers sei mit dem Entscheid die Reise anzutreten, nicht abgeschlossen. Erst wenn es die Arbeit als Prostituierte angetreten habe, habe es eingewilligt. Der Willensmangel müsse für den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme geprüft werden. Für ein Opfer bestehe zu dem Zeitpunkt, bei dem es sich in den Händen des Täters befinde, keine Wahlfreiheit mehr. Diesem Umstand trage die Vorinstanz keine Rechnung, indem es von gleichberechtigten Vertragspartnern ausgehe, anstatt das Machtgefälle zwischen Täter und Opfer angemessen berücksichtigen. Damit müssten eben auch die Vorfälle auf der Reise in die Schweiz bis zum Arbeitsantritt mitberücksichtigt werden. Die besondere Verletzlichkeit der Geschädigten ergebe sich dabei bereits aus dem Umstand, dass diese an einer schweren Grippe gelitten und im Auto habe erbrechen müssen, weshalb die Reise unterbrochen worden sei. Insbesondere die sexuelle Nötigung in O._____ [Ort in] D._____ habe dem Zweck gedient, die Geschädigte zu brechen und zu unterwerfen. Der Sachverhalt habe daher als Element des Menschenhandels Eingang in die Anklage gefunden und nicht als sexuelle Nötigung. Zudem müsse festgestellt werden, dass es sich bei der Geschädigten B._____ um eine äusserst labile und naive Person handle. Dies zeige der gesamte Tatablauf, welcher während der laufenden Telefonkontrolle durch weitere polizeiliche Ermittlungen belegt werde. Bereits aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Geschädigten müsse von einem Willensmangel gesprochen werden. Die gesamtheitliche Betrachtung der Anklage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Geschädigte B._____ zwar mitgereist sei, ihr jedoch jeglicher freier Wille und auch die Möglichkeit die Folgen ihrer Reise abzuschätzen, gefehlt habe (Urk. 83 S. 2f.). An der Berufungsverhandlung führte die Staatsanwältin weiter an, ein Blick in die Systematik des Gesetzes und insbesondere ein sich aufdrängender Vergleich mit den anderen Delikten gegen die Freiheit gemäss Art. 180ff. StGB würden zeigen, dass eine Auslegung des Willensmangels gemäss Art. 182 StGB (Menschenhandel) durch den Analogieschluss mit Art. 183 StGB (Freiheitsberaubung und Entführung) erfolgen müsse. In Art. 183 StGB würden im Gegensatz zu Art. 182 StGB explizit die Willensmängel eines Opfers aufgezählt, die der Gesetzgeber in
- 32 - Gewalt, List oder Drohung erkenne. Wenn Ziff. 1 Abs. 2 die Entführung durch List als tatbeständlich erkläre, müsse dies auch für den Tatbestand des Menschenhandels gelten. Vorliegend sei die Geschädigte nach längerem und insistierendem Drängen des Angeklagten in einer schwierigen persönlichen Situation überrumpelt und ihres Portemonnaies beraubt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich darin sämtliche Papiere befunden hätten, welche die Geschädigte zum Reisen benötigt habe. Diese Vorgehensweise des Angeklagten müsse als abgebrüht und berechnend oder eben als listig bezeichnet werden. Diese Vorgehensweise habe bei der Geschädigten den vom Bundesgericht geforderten Willensmangel bewirkt. Dem Zweck des Brechen des Willens habe auch die sexuelle Nötigung in D._____ gedient (Urk. 120 S. 25f.). 3.3.3. Die Vertreterin der Geschädigten B._____ führt zum Vorwurf des Menschenhandels an, es habe entgegen der Vorinstanz bei der Geschädigten eine Zwangssituation vorgelegen, welche in der Anklageschrift auch ausreichend umschrieben sei. Eine Würdigung des gesamten Sachverhalts ergebe vorliegend zwingend, dass bei der Geschädigten B._____ die Entscheidungsfreiheit im Sinne der Rechtsprechung gefehlt habe. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Entschluss komme, liege vor allem daran, dass diese das "ultimative Auftreten" des Angeklagten isoliert würdige, anstatt es im Gesamtzusammenhang mit der Situation der Geschädigten B._____ zu sehen. Dem Auftauchen in der Wohnung seien monatelange Zermürbungen und Belästigungen durch den Angeklagten und GB._____ vorausgegangen, welche bewusst die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Geschädigten ausgenützt, sie drangsaliert und bedrängt hätten, bis sie schliesslich keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe, als dem Angeklagten in die Schweiz zu folgen. Zu Unrecht lege die Vorinstanz den Umstand, dass die ultimative Aufforderung unter Wegnahme des Portemonnaies am Wohnort der Geschädigten erfolgt sei, gegen die Geschädigte aus. Dabei verkenne sie die faktische Situation der Geschädigten. Gerade dass der Angeklagte nach monatelangem Bedrängen durch ihn und GB._____ unverfroren in der Wohnung der Geschädigten aufgetaucht sei und sie unter Wegnahme des Portemonnaies aufgefordert habe, mitzukommen, habe dazu geführt, dass die Geschädigte sich völlig schutzlos gefühlt habe. Sie sei wortwörtlich in ihren eige-
- 33 nen vier Wänden nicht mehr sicher gewesen und dem Bedrängen des Angeklagten und GB._____ ausgeliefert gewesen. Sie habe in dieser Situation keinen freien Willen entwickeln können und nicht nach diesem handeln können. Die Mischung, einerseits die finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten auszunützen und andererseits durch diverse Handlungen, diese unter anderem sogar am Wohnort der Geschädigten, den nötigen Druck aufzubauen, habe dazu geführt, dass nicht von einer selbstbestimmten Einwilligung die Rede sein könne. Werde bei schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen sogar eine ohne jeden zusätzlichen Druck erfolgte Einwilligung des Opfers als nicht gültig betrachtet, so dass in solchen Fällen die blosse "Überführung" in die Schweiz zur Prostitution ohne zusätzliche Druckmittel genüge, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen, so müsse vorliegend umso mehr der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sein, da zusätzliche Druckmittel eingesetzt worden seien (Urk. 85 S. 2f.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte die Geschädigtenvertreterin, "Stalking" sei ein zu schwacher Ausdruck für das Verhalten des Angeklagten. Wer wisse, wie sehr Personen durch Stalking verunsichert, zermürbt und psychisch beeinträchtigt werden können, könne sich vorstellen, in welcher ausweglosen Situation sich die Geschädigte befunden habe, welche sich durch die Trennung von ihrem Freund sowieso in einer sehr schwierigen persönlichen und finanziellen Lage befunden habe. Durch die anschliessenden sexuellen Nötigungen, die Unterbringung an einer Privatadresse von Freunden des Angeklagten, wo sie im gleichen Bett wie der Angeklagte habe schlafen müssen, habe er die Geschädigte gedemütigt und ihren Willen noch mehr gebrochen, alles mit dem Ziel, nachher von ihrer Prostitutionstätigkeit zu profitieren (Urk. 122 S. 6f.).
3.3.4. Die Anklage umschreibt den Anklagesachverhalt betreffend Menschenhandel zum Nachteil der Geschädigten B._____ wie folgt: Die Geschädigte habe sich nur aufgrund ihrer auswegslosen wirtschaftlichen Situation mit den Bedingungen des Angeklagten einverstanden erklärt und nur deswegen in die Schweiz reisen wollen, um hier angesichts des in Aussicht gestellten guten Verdienstes
- 34 das Prostitutionsgewerbe auszuüben. Die Entscheidungsfreiheit der Geschädigten sei aufgrund deren finanziellen und sozialen Situation in ihrem Heimatland und aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit vom Angeklagten in der Schweiz eingeschränkt gewesen. Um diese Elemente habe der Angeklagte gewusst. Im Einzelnen habe der Angeklagte die Geschädigte B._____ ab Winter 2007 regelmässig an ihrem damaligen Wohnort in D._____ aufgesucht. Er habe die Geschädigte B._____ kontaktiert, um sie zur Prostitutionstätigkeit zu bewegen. Dabei habe der Angeklagte gewusst, dass sich die Geschädigte in der Trennung von ihrem damaligen Freund und in einer schwierigen Situation befunden habe. Diese Situation habe der Angeklagte ausnutzen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, hier als Prostituierte arbeiten zu lassen und von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag, vermutlich am 3. Januar 2008, habe der Angeklagte die Geschädigte erneut an ihrem Wohnort aufgesucht. Dort habe der Angeklagte das Portemonnaie der Geschädigten behändigt und die Geschädigte ultimativ aufgefordert, jetzt mit ihm mitzukommen. Die völlig überrumpelte und in jenem Zeitpunkt demoralisierte Geschädigte habe der Aufforderung Folge geleistet. Anschliessend fuhr der Angeklagte mit der Geschädigten via O._____ und P._____ in die Schweiz. Dies habe der Angeklagte in der Absicht getan, das Einkommen der Geschädigten als Prostituierte abzuschöpfen. Er habe die schwierige Situation der Geschädigten ausnützen wollen, um die Geschädigte B._____ in die Schweiz zu bringen, in der Schweiz als Prostituierte arbeiten zu lassen und dabei von ihrem Verdienst bei dieser Tätigkeit zu profitieren. Dabei habe er über die Geschädigte B._____ inskünftig wie sein Eigentum verfügen wollen (Urk. 22A S. 4f.). In Ergänzung zur Ansicht der Vorinstanz ist daher auch das behauptete regelmässige Kontaktieren und Aufsuchen der Geschädigten durch den Angeklagten beim Anklagesachverhalt betreffend Menschenhandel zu berücksichtigen und nicht nur die Wegnahme des Portemonnaies und das ultimative Auffordern, mitzukommen. 3.3.5. Zur Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ vor. Gründe, welche grundsätzlich gegen die Glaubwürdigkeit einer der genannten Personen sprechen würden, sind keine ersichtlich. Der Angeklagte
- 35 hat zwar ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, ebenso die Auskunftspersonen Q._____ und R._____, gegen welche ebenfalls ein Strafverfahren im Zusammenhang mit Menschenhandel und Förderung der Prostitution geführt wurde, aber einzig aufgrund deren prozessualen Stellung kann nichts hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit abgeleitet werden. Schliesslich hat jede Aussagewürdigung mit einer gewissen Vorsicht zu erfolgen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Angeklagten, der Geschädigten B._____ und der Auskunftspersonen Q._____ und R._____ auf gleicher Ebene anzusiedeln ist. 3.3.6. Anlässlich der Schlusseinvernahme führte der Angeklagte aus, dass er gewusst habe, dass sich die Geschädigte B._____ in einer ausweglosen wirtschaftlichen Situation befunden habe. In D._____ würden viele Mädchen in so einer Situation leben. Die Geschädigte habe ihm erzählt, dass sie kein Geld habe und dass sie aus ihrer Beziehung mit ihrem damaligen Freund fliehen wolle. Dafür würde sie alles tun, auch sich prostituieren, wenn es nötig sei. Sie müsse aus der Wohnung ausziehen, da ihr Freund eine neue Freundin habe, und sie könne nirgendwo hingehen (Urk. 2/22 S. 3 und 6). Insoweit ist der Anklagesachverhalt aufgrund der Aussagen des Angeklagten als erstellt anzusehen. Der Angeklagte bestreitet jedoch, diese Situation für sich ausgenutzt zu haben. Die Geschädigte B._____ habe ihn um Hilfe gebeten und ihn kontaktiert. Weiter ist unbestritten, dass der Angeklagte und die Geschädigte zusammen via O._____ und P._____ in die Schweiz reisten und die Geschädigte schliesslich als Prostituierte in M._____ arbeitete. In Bezug auf die weiteren Sachverhaltselemente ist daher zu überprüfen, ob der Anklagesachverhalt erstellt werden kann. 3.3.7. Zum Kennenlernen der Geschädigten B._____ führte der Angeklagte aus, er habe die Geschädigte in S._____ in einem Laden kennen gelernt. Die Geschädigte habe ihm von ihrer Situation erzählt und ihn um Hilfe gebeten, ob er ihr nicht helfen könne, kurzfristig viel Geld zu verdienen. Er habe ihr dann geantwortet, da gebe es nur eine Sache, welche er ihr nicht empfehlen würde. Die Geschädigte habe ihm geantwortet, sie sei zu allem bereit, auch sich zu prostituieren. Schliesslich habe er sich bereit erklärt, der Geschädigten zu helfen und sie an einen Ort zu bringen, wo sie nicht geplagt werde. Er habe ein Mädchen
- 36 namens R._____ gekannt, welches sich prostituiere. Diese habe er angerufen und R._____ habe auch Mitleid mit der Geschädigten B._____ gehabt und sich bereit erklärt, dass die Geschädigte B._____ mitkommen könne. Sie müsse einfach für die Strom-, Essens- und übrigen Lebenshaltungskosten sowie die Reisekosten aufkommen. Das sei im Dezember 2007 gewesen und die Fahrt sei für Januar 2008 geplant gewesen. So habe die Geschädigte Zeit gehabt, sich das noch einmal zu überlegen. Schliesslich habe die Fahrt am 3. Januar 2008 statt gefunden. Die Geschädigte habe ihn richtig gehend angefleht, mitzukommen und sie habe ihm auch gesagt, sie werde ihm dafür Geld geben. Er habe ihr aber gesagt, dass er ihr Geld nicht benötige, es sei ein Vergnügen in die Schweiz zu reisen (Urk. 2/4 S. 3f.). Es sei abgemacht worden, dass sie zusammen Fr. 200.-- pro Tag für die Unterkunft und Essen zahlen müssten und für die Reisekosten seien Fr. 150.-- abgemacht worden. Diese Beträge habe er bezahlt. Er habe für zwei Tage die Unterkunft und die Reise bezahlt (Urk. 2/4 S.7). Weiter nach der Bezahlung der Kosten gefragt, erklärte der Angeklagte, die Geschädigte habe von Anfang an mit der Prostitution Geld verdient und davon hätten sie die Reise- und Wohnkosten bezahlt und auch die Kleider für die Geschädigte. Selbstverständlich habe die Geschädigte das Geld für diese Kosten beigesteuert. Die Geschädigte habe ihn in D._____ ja gebeten mitzukommen und habe ihm angeboten, Geld zu geben. Er solle einfach mitkommen und sich über nichts Gedanken machen. Eigentlich habe alles die Geschädigte bezahlt, da sie Geld verdient habe (Urk. 2/4 S. 8). Anlässlich der Schlusseinvernahme sagte der Angeklagte aus, die Geschädigte habe ihm in D._____ angeboten, ihm die Hälfte ihres Verdienstes abzugeben, wenn er ihr helfe in die Prostitution einzusteigen (Urk. 2/22 S. 6). In einer späteren Einvernahme ergänzte der Angeklagte, dass die Familie von R._____ sehr nett zu der Geschädigten gewesen sei und sie entweder fliehen oder sich der Familie hätte anvertrauen können, wenn er sie gezwungen hätte. T._____, die Schwester von R._____, und die Geschädigte hätten sich gut verstanden und während der Fahrt geschwatzt und gelacht. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Geschädigte sich wohl gefühlt habe. Die Geschädigte habe auch gesagt, dass es ihr viel besser gehe und sie sich freue, dass sie sich von ihrem Partner befreit habe (Urk. 2/11 S. 2). In einer früheren Einvernahme gab der An-
- 37 geklagte zu Protokoll, dass die Geschädigte auf der Reise immer traurig gewesen sei und er habe ihr immer wieder Hoffnungen gemacht (Urk. 2/4 S. 5). 3.3.7.1. Die Geschädigte B._____ schilderte erst in ihrer vierten Einvernahme, dass sie mit dem "Kapitän", dem Angeklagten, um den 4. Januar herum in die Schweiz gekommen sei (Urk. 7/4 S. 2 und 4). In den Einvernahmen zuvor erklärte sie, sie sei mit H._____ in die Schweiz gekommen (Urk. 7/1 bis 7/3). Auf die Frage, weshalb sie nicht von Anfang an die ganze Geschichte erzählt habe, führte die Geschädigte aus: "Als ich am ersten Abend hierher gebracht wurde und ich musste ja eine Aussage. Dann wurde das Thema auch angesprochen. Ich habe dann etwas gesagt. Und bei der zweiten Aussage wollte ich, dass es mit meiner ersten Aussage übereinstimmt. Und deswegen habe ich es so gesagt und nicht wie es wirklich wahr." (Urk. 7/5 S. 1f.). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte sie erneut, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit darüber gesagt habe, mit wem sie in die Schweiz gekommen sei. Sie habe falsch ausgesagt, weil sie Angst vor dem Angeklagten gehabt habe (Urk. 7/9 S. 10). Der Angeklagte habe sie lange, etwa eine Woche lang, überredet. Er habe ihr gesagt, dass es Arbeit gäbe. Welche Arbeit habe er ihr auch gesagt. Dass sie mit ihrem damaligen Freund und ihren Eltern Probleme gehabt habe, habe er gewusst. Auch habe ihr der Angeklagte gesagt, dass ihr damaliger Freund sie nicht liebe und sie betrüge. Zum Geschehen am Tag, als sie schliesslich mit dem Angeklagten mitgegangen sei, gab sie zu Protokoll: "Ich sagte ihm, dass ich das nicht mache. Mein Schwiegervater war weg, Kapitän kam. Er sagte, dass wir gehen sollen. Ich sagte, dass ich nicht gehe. Er wartete 2-3 Stunden, er machte Runden. Er war ständig dort. Er kam durch das Tor und er kam auch in die Wohnung. Ich sagte ihm auch dann, dass ich nicht gehe. Ich weiss es nicht, einmal hat er mein Portemonnaie genommen, worin auch meine ID-Karte drin war. Und er sagte, komm. Ich habe nicht überlegt und ging einfach mit ihm." (Urk. 7/4 S. 5). Bei einer späteren Einvernahme sagte sie aus, dass der Angeklagte sie täglich bedrängt habe, mitzugehen, bis an jenem Abend im Haus ihres Schwiegervaters, als er ihr den Ausweis abgenommen habe und sie so eigentlich gezwungen habe, mitzugehen (Urk. 7/7 S. 2). Erneut befragt, weshalb sie in die Schweiz gekommen
- 38 sei, sagte sie aus, sie habe eine schwierige Beziehung mit ihrem Ex in S._____ gehabt und habe von da flüchten wollen. Als sie mit dem Angeklagten in die Schweiz gekommen sei, habe sie gewusst, was sie hier machen müsse. Aber sie habe keine andere Wahl gehabt. Sie habe nicht hier arbeiten wollen, aber sie habe arbeiten müssen. Der Angeklagte habe sie etwa eine Woche lang gefragt und sei immer wieder zu ihr gekommen. Als an einem Tag weder ihr Schwiegervater noch ihr Ex-Freund zu Hause gewesen seien, habe er ihren Ausweis weggenommen und gesagt, dass sie nun losgehen würden. Der Angeklagte habe ihre Situation in D._____ gekannt und diese ausgenutzt (Urk. 7/9 S. 3f.). Sie sei wie Jede um Geld zu verdienen, in die Schweiz gekommen. Sie habe keine andere Wahl gehabt. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass sie an einem Tag Fr. 700.-- bis 900.-- verdienen könne. Wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, hätte sie das Geld gespart, um ein Haus zu kaufen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er mit ihrem Verdienst aus der Prostitution für sie beide ein Haus in S._____ kaufen werde. Nachdem sie in D._____ ihre Stelle verloren habe, seien sie und ihr Ex-Freund von dessen Vater, ihrem Schwiegervater, finanziell unterstützt worden. Sie habe eine Ausbildung als Lebensmittelverkäuferin und Gemischtwaren. Sie habe 12 Jahre die Schule besucht und einen Beruf erlernt. Sie habe nach einer neuen Arbeitsstelle gesucht, aber keine gefunden. Für die vorletzte Stelle habe sie etwa drei Monate suchen müssen (Urk. 7/10 S. 7f.). Dass sie für das Zimmer bei R._____ und Q._____ in der Schweiz Fr. 200.-- bezahlen müsse, habe sie erst in der Schweiz erfahren. Was der Angeklagte mit dem Vater von R._____ und Q._____ abgemacht habe, wisse sie nicht. Das Geld, welches sie mit der Prostitution verdient habe, sei immer beim Angeklagten geblieben. Sie hätten davon Kleider und was sie sonst noch gebraucht hätten gekauft. Es sei nichts übrig geblieben und sie habe vom Geld nie etwas in die Hand erhalten (Urk. 7/4 S. 5f.). Zur Frage, wie ihre Beziehung zum Angeklagten gewesen sei, erklärte sie: "Kapitän hat mir nichts versprochen. Unter unserer Beziehung ist keine Liebe zu verstehen. Er war mir auch kein Freund. Er war mir, wie soll ich das sagen?, eine Person, die mir nicht wichtig ist. Aber als ich für ihn gearbeitet habe, sagte er, wir kaufen in
- 39 - D._____ ein Haus für mich. Er hat mir das versprochen, aber darauf wurde natürlich nichts, zum Glück." (Urk. 7/6 S. 6). 3.3.7.2. Die Auskunftspersonen Q._____ und R._____ können zum Geschehen in D._____ vor der Abreise in die Schweiz und wie es zur Reise in die Schweiz kam, nichts beitragen. Ihre Wahrnehmungen betreffen das Verhalten der Geschädigten und des Angeklagten auf der Reise von O._____ über P._____ nach I._____ und dann vor allem während dem Aufenthalt in I._____ und M._____. 3.3.7.3. Zu den Umständen des Kennenlernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, weshalb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, kann Q._____ nichts beitragen. Als Auskunftsperson befragt, sagte er aus, er habe sämtliche Informationen jeweils via seine Frau erhalten, da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spreche. Sein Schwiegervater habe mit dem Angeklagten alles abgemacht. Die Geschädigte habe auf ihn einen schmutzigen Eindruck gemacht. Sie habe kein Deutsch gesprochen, sei aber freundlich gewesen. Er gehe davon aus, dass seine Frau mit der Geschädigten darüber gesprochen habe, was diese in der Schweiz erwarten werde. Er sei mit seiner Frau, dem Angeklagten und der Geschädigten von D._____ in die Schweiz gefahren. Er habe das Auto gelenkt. Seine Frau habe auch den Pass der Geschädigten kontrolliert, damit es keine Probleme gebe. Dass die Geschädigte und der Angeklagte Fr. 200.-- für das Zimmer in I._____ bezahlen müssten, sei bereits in D._____ abgemacht gewesen. Da er nicht … [Sprache des Staates D._____] spreche, habe er das zwar nicht gehört, aber er vertraue seiner Frau, dass sie das gemacht habe, wenn sie es ihm gesagt habe. Die Geschädigte sei auf der Reise etwas erkältet gewesen (Urk. 13/7 S. 3-7). 3.3.7.4. Auch die Auskunftsperson R._____ kann zu den Umständen des Kennenlernens des Angeklagten und der Geschädigten in D._____ sowie darüber, weshalb und unter welchen Umständen die Geschädigte in die Schweiz reiste, nichts beitragen. Als Auskunftsperson befragt, führte sie aus, die Bedingungen, wie die Mädchen in die Schweiz kommen, habe jeweils ihr Vater abgemacht. Sie habe mit der Geschädigten nie ein vertieftes Gespräch geführt. Über ihren Gesundheitszustand auf der Reise in die Schweiz wisse sie nichts (Urk. 13/9 S. 4 und 9-10).
- 40 - 3.3.7.5. Anfangs verschwieg die Geschädigte B._____ zwar die Umstände ihrer Reise in die Schweiz, hielt jedoch anschliessend in den weiteren Aussagen an ihren Schilderungen fest und bestätigte von sich aus, dass sie zu Beginn nicht die Wahrheit gesagt habe. Das Verschweigen der wahren Umstände ihrer Einreise lassen sich ohne Weiteres mit ihrer zu Beginn bestehenden Angst vor allfälligen Repressalien des Angeklagten und dem Gewinn eines allmählichen Vertrauens gegenüber den Befragenden erklären. Es finden sich keine grundlegenden Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten. Auch der Angeklagte schildert das Kennenlernen in D._____ und die Gründe für die Reise in die Schweiz im Wesentlichen widerspruchsfrei. Bei einer näheren Betrachtung und Würdigung der Aussagen überzeugen jedoch einzig die Aussagen der Geschädigten. Auf deren glaubhaften Aussagen ist abzustellen. Die Geschädigte B._____ schildert lebensnah und nachvollziehbar, wie der Angeklagte sie während etwa einer Woche intensiv bearbeitet und belagert hat. Wie er regelmässig bei ihr zu Hause vorbei gekommen, teilweise stundenlang gewartet und vor ihrem Haus Runden gedreht habe. Diese Schilderungen der Geschädigten spiegeln wieder, dass sie sich ihrer Wahrnehmung nach unter ständiger Beobachtung fühlte, dies auch in ihrem Zuhause. Und als sie schliesslich einmal alleine im Haus war, suchte sie der Angeklagte erneut auf und nahm ihr das Portemonnaie samt Ausweis weg. Dass der Angeklagte um die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Geschädigten B._____ wusste, wird vom Angeklagten nicht bestritten. Aufgrund des gezielten Vorgehens, dem regelmässigen Belagern der Geschädigten ist nichts anderes denkbar, als dass er sich das Wissen um die desolate Situation der Geschädigten zu Nutze machen wollte. Die Version des Angeklagten, dass die Geschädigte ihn, einen ihr bis vor kurzem unbekannten Mann, welchen sie monatelang nicht mehr gesehen hatte, darum gebeten haben soll, ihr eine Arbeitsgelegenheit als Prostituierte zu verschaffen, erscheint wenig glaubhaft. Nicht überzeugend ist insbesondere, wie selbstlos sich der Angeklagte darstellt. Er soll einer ihm kaum bekannten Frau aus Mitleid geholfen haben und dies ohne Geld zu wollen. Dafür soll er eine Reise in die Schweiz unternommen haben, ohne selber Geld dabei gehabt zu haben. Auch soll der Angeklagte die Reise in die Schweiz organisiert haben, bevor er definitiv wusste, ob die Geschädigte in
- 41 die Schweiz mitkommt. Dies ist unglaubhaft. Ebenfalls fällt auf, wie der Angeklagte immer wieder betont, wie sehr er selber als auch R._____ und deren Familie mit der Geschädigten Mitleid gehabt haben wollen. Dies überzeugt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Familie der Auskunftsperson R._____ regelmässig Mädchen zwecks Ausübung der Prostitution in die Schweiz brachte, nicht. Zudem belastet die Geschädigte den Angeklagten nur zurückhaltend. Es sind keine übertriebenen Aussagen vorhanden. Sie bestätigt im Gegenteil zum Beispiel immer, dass der Angeklagte ihr von Anfang an gesagt habe, welche Arbeit sie in der Schweiz machen müsse. Demgegenüber weisen die Aussagen des Angeklagten durchaus Übertreibungsmerkmale auf. So zum Beispiel, als er den Vorfall schildert, als der Expartner der Geschädigten angerufen habe und die Geschädigte ihm gesagt haben soll: "B._____ sagte auch, dass auch mal vorgekommen ist, dass sie mit vier Männern Sex hatte, weil sie es so geniesst. Sie hat ihren Partner auch verachtet, indem sie sagte, dass er einen kleinen Schwanz hat und dass er sie nicht befriedigen kann." (Urk. 2/11 S. 3). Den Aussagen der Auskunftspersonen kann zur Sachverhaltserstellung nichts entnommen werden. Auch zur Frage, ob die Geschädigte bereits in D._____ erfahren habe, dass sie für das Zimmer in I._____ Fr. 200.-- bezahlen muss, können diese nichts beitragen. Die Auskunftsperson R._____ sagte dazu, ihr Vater habe das geregelt und Q._____ führte einzig aus, er gehe davon aus, dass man der Geschädigten dies gesagt habe. Da er selber kein … [Sprache des Staates D._____] spricht, hat er jedoch keine der Unterhaltungen auf … [Sprache des Staates D._____] (und die Geschädigte sprach damals kein Deutsch) verstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Geschädigte B._____ aufgrund ihrer gesamten persönlichen Umstände sehr beeinflussbar war. Dabei ist die gesamte Situation der Geschädigten, bis diese in der Schweiz ankam, zu betrachten. Entsprechend ist die in der Anklageschrift umschriebene sexuelle Nötigung ebenfalls mit einzubeziehen. Diese stellt ein Mittel, ein Teil der Vorbereitung des Angeklagten dar, die Geschädigte gefügig zu machen. Durch das Erleiden der sexuellen Nötigung war die Geschädigte - zusätzlich zu den bereits erwähnten persönlichen schwierigen Verhältnisse - in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Insge-
- 42 samt führten mehrere Elemente zusammen dazu, dass die Entscheidungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war, nämlich die schwere psychische Situation bedingt durch die Trennung vom Freund und den Problemen mit der Familie, die schlechte wirtschaftliche Situation, das ständige Belagern des Angeklagten und die sexuelle Nötigung in D._____. Dass die Geschädigte ihr Portemonnaie oder ihre Identitätskarte in der Schweiz wieder zurück erhalten hat, ist durchaus möglich, ist jedoch insofern nicht relevant, als der Menschenhandel mit dem Verbringen der Geschädigten in die Schweiz abgeschlossen war. Der Sachverhalt ist daher anklagegemäss erstellt. 3.3.8. Rechtliche Würdigung Menschenhandel 3.3.8.1. Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Art. 182 Abs. 1 StGB). Menschenhandel liegt dann vor, wenn über Menschen wie über Objekte verfügt wird; der Kern liegt in der Behandlung von Menschen als Ware. Mit Menschen handeln heisst insbesondere, Personen anbieten, beschaffen, vermitteln, verkaufen und übernehmen, aber auch Befördern, Transportieren oder Liefern. Handel treibt auch, wer ein solches Geschäft nur einmal tätigt oder zu tätigen beabsichtigt. Ausbeutung setzt die Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts voraus. Nur ein Handeln gegen den Willen einer wahrheitsgetreu informierten urteilsfähigen Person kann als Angriff auf ein Rechtsgut realisiert werden. Das faktische Einverständnis allein ist nicht massgebend, es ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem freien Willen entsprach (Trechsel et al. Praxiskommentar, N 1 ff. zu Art. 182; BSK StGB II- Delnon/Rüdy, 2. Aufl. 2007, N 5 ff. zu Art. 182). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Schuldspruch wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde. Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen Willen
- 43 entsprechende Zustimmung der betroffenen Person schliesst den Tatbestand aus. Ob diese im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt hat, ist an Hand der konkreten Umstände zu beurteilen. Das faktische „Einverständnis“ allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung auch nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen entsprach. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Diese besondere Situation kann in schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen. Eine „Einwilligung“ in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf derartige Umstände der Betroffenen im Herkunftsland zurückzuführen ist. Bei dieser Sachlage verfügt die betroffene Person nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 6B_1006/2010 vom 26. März 2010, E. 4.2.1, mit Hinweisen). 3.3.8.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt befand sich die Geschädigte in D._____ in einer schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation. Die Geschädigte war seit einigen Monaten arbeitslos. Zudem befand sie sich in der Trennung von ihrem Ex-Freund, dessen Vater sie finanziell unterstützte und bei welchem sie wohnte. Und mit ihrer eigenen Familie hatte die Geschädigte Probleme. Eine Trennung von ihrem Freund war daher gleichbedeutend mit dem Verlust der finanziellen Unterstützung und der Unterkunft und somit dem Verlust jeglicher Sicherheit. Das durch diese Situation bereits eingeschränkte Selbstbestimmungsrecht wurde weiter dadurch eingeschränkt, indem der Angeklagte die Geschädigte während Tagen bearbeitete und belagerte und sie zu überreden versuchte, mit in die Schweiz zu kommen und als Prostituierte zu arbeiten. Die formale Einwilligung der Geschädigten erfolgte schliesslich, als der Angeklagte ihr das Portemonnaie und mit diesem ihren Ausweis wegnahm. In dieser Situation kann aber nicht von einem freien Willen der Geschädigten ausgegangen werden. Die gesamten Umstände der Geschädigten in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, das Drängen des Angeklagten und schliesslich die Wegnahme des Ausweises sowie
- 44 schliesslich die sexuelle Nötigung führten dazu, dass die erforderliche Entscheidungsfreiheit der Geschädigten eingeschränkt war und die Geschädigte in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde, da sie nicht frei entscheiden konnte, ob und wo sie die Prostitution ausüben will. Der Tatbestand des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 3.3.8.3. Abgrenzung zum Tatbestand der Förderung der Prostitution: Geschütztes Rechtsgut ist sowohl beim Tatbestand des Menschenhandels als auch bei jenem der Förderung der Prostitution das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der sich prostituierenden Person (Trechsel et. al. a.a.O. N 1 zu Art. 182 und N 1 zu Art. 195; BSK StGB II-Meng/Schwaibold, N 2 ff. zu Art. 195) resp. die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit über den eigenen Körper (BSK StGB II- Delnon/Rüdy, N 5 ff. zu Art. 182). Donatsch (Strafrecht III, 9. Aufl., Zürich 2008) stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es werde beim Menschenhandel nicht mehr ausschliesslich die sexuelle Selbstbestimmung geschützt, liege doch das mit dem Tatbestand erfasste Unrecht in der Ausübung der Machtposition mit Bezug auf die Selbstbestimmung des Opfers (§ 54 Ziff. 2), während der Zweck beim Tatbestand der Förderung der Prostitution einerseits im Schutz Unmündiger, andererseits in der Wahrung berechtigter Interessen der Prostituierten zu erblicken sei (a.a.O. § 62). Gemäss den Kommentatoren Delnon/Rüdy und Trechsel konsumiert der Handel zur sexuellen Ausbeutung Art. 195, denn diese Variante von Art. 182 beinhalte definitionsgemäss die Ausnützung einer Freiheitsbeschränkung und das Zuführen in die Prostitution (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, N 45 zu Art. 182; gl.M. Trechsel, a.a.O. N 9 zu Art. 182). Anderer Meinung ist Donatsch, der von echter Konkurrenz zwischen Menschenhandel und den Delikten gegen die sexuelle Integrität gemäss Art. 187 ff. [und damit auch Förderung der Prostitution nach Art. 195] ausgeht (a.a.O. § 54 Ziff. 4). Diese Meinung deckt sich mit der Meinung des Bundesrates (Botschaft über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel, BBl 2005 2863).
- 45 - Das Bundesgericht ist im Entscheid 6B_1006/2009 vom 26. März 2010 – soweit aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich (vgl. Erw. 1) – von echter Konkurrenz zwischen den beiden fraglichen Tatbeständen ausgegangen. Neben der (nicht angefochtenen) Verurteilung wegen Förderung der Prostitution erachtete es den Schuldspruch wegen Menschenhandels als nicht bundesrechtswidrig (Erw. 4). Gleich wurde auch im Verfahren 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008 entschieden (Erw. 5). Sodann wurde im Entscheid 129 IV 81 eine Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 Abs. 3 StGB (Erw. 1) sowie eine Verurteilung wegen Menschenhandels im Sinne von aArt. 196 Abs. 1 StGB (Erw. 3) als zulässig erachtet. Beim Menschenhandel nach Art. 182 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt – ein über das Handeltreiben hinausgehender „Erfolg“ ist nicht vorausgesetzt. Die strafbare Tätigkeit endet somit, wenn der Handel beendet ist. Erfüllen die nach Beendigung des Menschenhandels vorgenommenen Handlungen eines Täters einen Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB, so ist liquid, dass (echte) Realkonkurrenz vorliegt. Klar dürfte sein, dass die tatsächliche sexuelle Ausbeutung des „gehandelten“ Menschen nicht objektives Tatbestandselement ist. Der Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Handel zu diesem Zweck erfolgt. Beim Menschenhandel handelt es sich folglich um ein Delikt mit überschiessender Innentendenz. Was der Täter bei einem solchen Delikt beabsichtigt hat, braucht nicht eingetreten zu sein, die Tat ist bereits dann vollendet, wenn alle Elemente des objektiven Tatbestands erfüllt worden sind (Donatsch, Strafrecht I, a.a.O. § 9 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt, wenn junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer Situation der Verletzlichkeit zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Fraglich ist, wann in solchen Fällen der Tatbestand des Menschenhandels beendet ist. Nachdem eine tatsächliche sexuelle Ausbeutung (noch) nicht erfolgt sein muss, ist das Delikt des Menschenhandels im vorliegenden Fall beendet, wenn das Opfer zu diesem Zweck in die Schweiz gebracht wurde resp. entgegen ihrem wirklichen, freien Willen zum genannten Zweck in die
- 46 - Schweiz gelockt wurde. Alle nachfolgenden Handlungen hier in der Schweiz gehören damit nicht mehr zum Tatbestand des Menschenhandels. Vorliegend ist somit mit dem Verbringen der Geschädigten B._____ in die Schweiz nach I._____ zwecks Ausübung der Prostitution der Tatbestand des Menschenhandels abgeschlossen und die nachfolgenden angeklagten Handlungen sind unter dem Tatbestand der Förderung der Prostitution zu prüfen. 3.4. Förderung der Prostitution (Geschädigte B._____) 3.4.1. Die Vorinstanz beurteilte unter Ziffer 2.2.2. bis 2.2.6. Abschnitte des Anklagesachverhalts, welche jeweils Elemente des Tatbestands der Förderung der Prostitution umschreiben (Urk. 95 S. 21-32). Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend einzig als erstellt, dass vom Geld, welches die Geschädigte B._____ verdient habe, die gemeinsamen Kosten für das Zimmer bei Q._____ sowie die Essens- und Reisekosten bezahlt wurden. Den Rest des Anklagesachverhalts erachtete die Vorinstanz als nicht erstellt (Urk. 95 S. 29-32). Nachfolgend wird zur Prüfung der Sachverhaltserstellung nicht dem vorinstanzlichen Aufbau gefolgt, da die Geschädigte zu den Vorgängen im angeklagten Zeitraum als Einheit befragt wurde und es daher praktikabel erscheint, die Vorgänge als Einheit zu betrachten, ansonsten die Gefahr bestünde, die Aussagen aus ihrem Zusammenhang zu reissen, wenn einzelne Elemente herausgepickt würden. 3.4.2. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Beanstandungsschrift zum Vorwurf der Förderung der Prostitution an, dass die Vorinstanz in Bezug auf die "Anweisung am N._____ die Strassenprostitution auszuüben" den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass die einzigen Bezugspersonen der Geschädigten in der Schweiz der Angeklagte, Q._____ und R._____ gewesen seien. Diese Personen hätten aber alle gewollt, dass die Geschädigte die Strassenprostitution ausübe und hätten alle ein grosses finanzielles Interesse gehabt. Die Anweisungen seien konkludent erfolgt. Die Geschädigte habe mit dem Angeklagten in Begleitung von Q._____ nach M._____ fahren müssen, sei zum N._____ gebracht worden und dort habe man ihr gezeigt, wo sie arbeiten müsse. Die Geschädigte sei in dieser Phase vom Angeklagten und auch von Q._____ und R._____ derart abhängig
- 47 gewesen, dass sie selbständig nicht in ihre Heimat hätte zurückkehren können. Die erste Möglichkeit, sich aus dem Abhängigkeitsverhältnis zu lösen, habe sich ergeben, als die Geschädigten den neuen Zuhälter F._____ kennen gelernt habe, welcher sie sogleich in Besitz genommen habe. Es habe somit unzweifelhaft eine Zwangssituation vorgelegen, die sich aus den konkreten Umständen ergebe. Damit spiele keine Rolle, ob die Geschädigte bereits in D._____ den Entschluss gefasst habe, die Prostitution auszuüben, denn massgebend sei die Unfreiwilligkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit. Kontrolle/Überwachung: Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass eine Überwachung in der physischen Anwesenheit am Strassenstrich, während der Berufsausübung der Frau, bestehe. Diese Annahme sei realitätsfremd. Um ein Opfer von Menschenhandel gefügig zu machen, genüge eine stichprobenartige Überwachung, die auch in einer blossen Anwesenheit in der Umgebung bestehen könne. Zudem werde die Überwachungs- und Aufsichtstätigkeit häufig delegiert. Genau diese Rolle habe R._____ wahr genommen und habe dem Angeklagten mitgeteilt, wie sich die Geschädigte verhalten habe und wie erfolgreich deren Tätigkeit gewesen sei. Zudem habe der Angeklagte eingestanden, sich jeweils gleichzeitig mit der Geschädigten im … [Gebiet in M._____] aufgehalten zu haben. Weiter habe die Vorinstanz zu Unrec