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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2012 SB110466

27 gennaio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,210 parole·~46 min·1

Riassunto

fahrlässige Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110466-O/U/cs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 27. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 30. März 2011 (GG100092)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Verfügung der Vorinstanz: Folgende Beweisanträge werden abgelehnt: − Einholung eines gerichtlichen Unfallgutachtens − Durchführung eines Augenscheins an der Unfallstelle. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB − der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Privatkläger, B._____, wird mit seinem Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse bzw. des Geschädigten. Prozessuale Anträge: 1. Es sei ein Unfallgutachten zu erstellen. 2. Es sei ein Augenschein durchzuführen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 54, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. März 2011 wurde die Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 49 S. 27). 2. Gegen dieses Urteil, das am 30. März 2011 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 7), liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 8. April 2011 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil wurde von der Verteidigung am 6. Juni 2011 entgegengenommen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 reichte die Beschuldigte, ebenfalls innert Frist, ihre Berufungserklärung ein (Urk. 51). Überdies beantragte die Verteidigung der Beschuldigten in prozessualer Hinsicht die Einholung eines gerichtlichen Unfallgutachtens, die Durchführung eines Augenscheins an der Kollisionsstelle sowie die erneute Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 51 S. 5 ff.). Diese Beweisanträge wurden vorab mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2012 einstweilen abgewiesen (Urk. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Beschuldigte diese Anträge erneut stellen (Urk. 65 S. 1) 3. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte mit Eingabe vom 19. Juli 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 54).

- 5 - II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 402 N 1). Die Beschuldigte hat Dispositivziffer 5 (Zivilansprüche) nicht angefochten. Dieser von der Berufung der Beschuldigten nicht umfasste Punkt des erstinstanzlichen Urteils ist somit in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 3.1. Was die von der Beschuldigten gestellten Beweisanträge angeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern das verlangte gerichtliche Unfallgutachten (Urk. 51 S. 5; Urk. 65 S. 1) zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte. Die Frage, ob der Privatkläger auf der Strasse oder auf dem Trottoir herannahte und von welcher Seite er angefahren kam, lässt sich anhand der Zeugenaussagen erstellen. Die Geschwindigkeit, mit welcher der Privatkläger auf seinen Inline-Skates unterwegs war, lässt sich auch mittels eines Unfallgutachtens im Nachhinein nicht genau festlegen. Folglich lässt sich auch der Bremsweg nachträglich nicht genau berechnen. Dasselbe gilt für die Geschwindigkeit, mit der die Beschuldigte auf das Trottoir fuhr. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der Linienführung der Strasse präzise Erkenntnisse über die Geschwindigkeit und den Fahrstil des Privatklägers gewinnen lassen würden. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. 3.2. Aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich (Urk. 4) sind die örtlichen Verhältnisse gut ersichtlich. Anhand dieser Doku-

- 6 mentation kann sich das Gericht ein hinreichendes Bild der örtlichen Gegebenheiten machen. Da somit vom von der Verteidigung beantragten Augenschein (Urk. 51 S. 7; Urk. 65 S. 1) keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auch auf diesen Beweisantrag der Beschuldigten nicht näher einzugehen. 3.3. Die von der Verteidigung ebenfalls beantragte erneute Einvernahme der Beschuldigten zur Sache wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgenommen (Urk. 64 S. 3 ff.), weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Antrag erübrigen. 4. Die Anklagebehörde und die Vorinstanz würdigten das Verhalten der Beschuldigten unter anderem als fahrlässige Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. Dieses Delikt wird nur auf Antrag verfolgt. Der Privatkläger stellte am 5. August 2010 und somit innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 31 StGB einen entsprechenden Strafantrag (Urk. 3), weshalb die entsprechende Voraussetzung erfüllt ist. 5.1. Die Verteidigung rügt sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips. Es fehle der Hinweis, worin die Fahrlässigkeit der Beschuldigten bestehe; der Vorwurf der Anklagebehörde an die Beschuldigte sei damit letztlich nicht überprüfbar (Urk. 33 S. 6). 5.2. Nach dem Anklageprinzip muss die Anklage so abgefasst sein, dass sie die Grundlage für die gerichtliche Beurteilung darstellen kann. Die Anklageschrift dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Landshut, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 324 N 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklage möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei Fahrlässigkeitsdelikten kommt der Anzeige der Elemente, die nach Auffassung der

- 7 - Anklagebehörde auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zu. Es sind daher insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, die das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt, und ist darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden können, wobei diesbezüglich die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände genügt (BSK StPO- Heimgartner/Niggli, Art. 325 N 35). 5.3. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, die Kollision mit dem Privatkläger verursacht zu haben, weil sie ihre pflichtgemässe Vorsicht gemäss Art. 15 Abs. 3 SVG (recte: VRV) nicht habe walten lassen und den Privatkläger übersehen habe. Dass der Privatkläger bei dieser Kollision gestürzt sei und sich Verletzungen (Fraktur linkes Schulterblatt) zugezogen habe, sei für sie voraussehbar gewesen und hätte durch sie vermieden werden können, wenn sie sich pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte (Urk. 14 S. 2). 5.4. Diese Umschreibung genügt den oben dargelegten Anforderungen. Zwar wurde versehentlich auf Art. 15 Abs. 3 SVG anstatt auf Art. 15 Abs. 3 VRV verwiesen. Es kann jedoch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die rechtskundige Verteidigung der Beschuldigten dies bemerkt hat und sie dadurch bei ihrer Tätigkeit nicht behindert wurde. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV hat, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren, wobei der Fahrzeugführer, wenn die Stelle unübersichtlich ist, anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen muss, die das Fahrmanöver überwacht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit das normgemässe Alternativverhalten, womit hinrei-

- 8 chend dargetan ist, wie sich die Beschuldigte aus Sicht der Anklagebehörde pflichtgemäss hätte verhalten müssen. Zentral ist in der Anklageschrift ferner die Verwendung des Verbs „übersehen“. Dieses ist im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere durch den Bezug zur "pflichtgemässen Vorsicht", dahingehend zu verstehen, dass die Beschuldigte den herannahenden Privatkläger nicht wahrnahm, obwohl sie ihn bei pflichtgemässer Vorsicht hätte wahrnehmen müssen. Ferner geht aus der Anklageschrift hervor, dass die Verletzung des Privatklägers nach Ansicht der Anklagebehörde von der Beschuldigten hätte vermieden werden können, wenn sie im dargelegten Sinne gehandelt hätte. Mit der in der Anklageschrift enthaltenen Umschreibung ist das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten resp. die ihr vorgeworfene Unterlassung hinreichend bestimmt, um sich wirksam verteidigen zu können. Die Vorbringen der Verteidigung lassen denn auch nicht erkennen, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise tangiert worden wären.

III. Sachverhalt 1.1. Der Beschuldigten wird – leicht zusammengefasst – vorgeworfen, sie habe, als sie am tt.mm.2010 als Lenkerin des Personenwagens "Ford Fiesta" ZH ... in der Absicht, nach rechts in die C._____strasse in Richtung D._____ einzubiegen, aus einem Firmenparkplatz an der C._____strasse .. in E._____ herausgefahren sei, nicht die pflichtgemässe Vorsicht gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV walten lassen, weshalb sie den auf dem Trottoir in Richtung F._____ auf Inline-Skates herannahenden Geschädigten übersehen habe und es zur Kollision mit diesem gekommen sei, wodurch dieser sich eine Fraktur des linken Schulterblattes zugezogen habe, was für die Beschuldigte vorhersehbar gewesen wäre und durch sie hätte vermieden werden können, wenn sie sich pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte (Urk. 14 S. 2). 1.2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, ihr Fahrzeug "Ford Fiesta" ZH ... am tt.mm.2010 um ca. 17.55 Uhr von einem Firmenparkplatz an der C._____strasse

- 9 - .. in E._____ herkommend gelenkt und beabsichtigt zu haben, nach rechts in die C._____strasse in Richtung D._____ einzubiegen. Ebenso wenig widerspricht sie der Darstellung der Anklage, dass sie ihr Fahrzeug im Bereich des Trottoirs stoppte und es beim Wiederanfahren zur Kollision mit dem Privatkläger kam, der mit seinen Inline-Skates unterwegs war. Dass sie den Privatkläger nicht herannahen sah, ist ebenfalls unbestritten. Nicht in Abrede stellt sie ferner, dass der Privatkläger bei dieser Kollision stürzte und eine Fraktur des linken Schulterblattes erlitt (Urk. 5/4 S. 2 ff.; Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 33 S. 3 ff.; Urk. 64 S. 3 ff.; Urk. 65 S. 2 ff.). 1.3. Die Verteidigung stellt indessen in Frage, dass der Privatkläger auf dem Trottoir unterwegs war und dass er in Richtung F._____ fuhr, d.h. dass er von der Blickrichtung der Beschuldigten aus betrachtet von rechts kam. Ferner bestreitet sie, dass die Beschuldigte die pflichtgemässe Vorsicht gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV nicht habe walten lassen und den Privatkläger deshalb übersehen habe. In Abrede stellt sie schliesslich, dass die Kollision und deren Folgen für die Beschuldigte voraussehbar gewesen wären und hätten vermieden werden können, wenn sie sich pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte (Urk. 33 S. 3 ff.; Urk. 65 S. 3 ff.). Im Kernpunkt argumentiert die Verteidigung damit, dass vieles dafür spreche, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit und/oder mangelnder Aufmerksamkeit gefahren sei und damit den Unfall selber verursacht und verschuldet habe (Urk. 33 S. 5; Urk. 65 S. 3 ff.). 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/ 2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 ff. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten un-

- 10 günstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 ff.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik", zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 ff., Ziff. 3.4.). 2.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.

- 11 - 2.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 2.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdig-

- 12 keits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 2.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahr-

- 13 heitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 2.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 2.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320). 3.1. Die vorhandenen Beweismittel wurden von der Vorinstanz korrekt und vollständig aufgezählt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen der verschiedenen Beteiligten, die im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 9. September 2010 (Urk. 1) festgehalten sind, sind, wie nachfolgend – soweit relevant – aufzuzeigen sein wird, nur bedingt verwertbar. Der Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel steht nichts entgegen. 3.2. Die Aussagen der Beschuldigten, des Privatklägers sowie der Zeugen wurden von der Vorinstanz im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und analysiert (Urk. 49 S. 8 ff.), weshalb dies grundsätzlich nicht zu wiederholen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen.

- 14 - 3.3. Was die generelle Glaubwürdigkeit der befragten Personen angeht, ist festzuhalten, dass der einzige, der weder ein direktes noch ein indirektes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, der Zeuge G._____ ist. Er ist gemäss seinen glaubhaften Angaben mit keiner der beteiligten Personen bekannt (Urk. 5/2 S. 1) und einzig deshalb involviert, weil er zufällig Augenzeuge der Kollision wurde. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass diese als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffene ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, weshalb ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Das gleiche gilt für den Privatkläger, der bei der Kollision verletzt wurde und – wenn auch unbeziffert – Zivilansprüche geltend macht (Urk. 6/1). Die Zeugin H._____ war Beifahrerin der Beschuldigten, ist eine Arbeitskollegin von ihr und zudem mit ihr befreundet (Urk. 5/3 S. 1), weshalb auch ihre Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die generelle Glaubwürdigkeit der genannten Personen sprechen würden. Wie bereits dargelegt wurde ist zudem ohnehin nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der Befragten massgebend. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 3.4. Dazu, ob der Privatkläger auf dem Trottoir oder auf der Strasse und in welche Richtung er fuhr, konnten weder die Beschuldigte noch ihre Beifahrerin sichere Angaben machen (Urk. 5/3 S. 2 ff.; Urk. 5/4 S. 2; Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 4 ff.). Dass die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am Unfallort angab, sie glaube, der Privatkläger sei von rechts gekommen (Urk. 1 S. 5), kann nicht zu ihren Lasten verwertet werden, da sie diese Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2010 nicht bestätigte (Urk. 5/4 S. 4). Die Aussage der Zeugin H._____, so wie sie sich erinnern möge, sei der Privatkläger auf der Strasse gefahren (Urk. 5/3 S. 3), ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 33 S. 3) nicht zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar. Aus den weiteren in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen der Zeugin H._____ lässt sich nämlich, wie auch die Vorinstanz dargelegt hat (Urk. 49 S. 10 ff.), ableiten, dass sie dies lediglich aus dem Umstand schloss, dass sie den Privatkläger nach der Kollision auf der Strasse liegen sah. Die Zeugin H._____ gab

- 15 denn auch an, den Privatkläger vor der Kollision nicht gesehen zu haben (Urk. 5/3 S. 3). Der Privatkläger sagte aus, er sei auf dem Trottoir gefahren und von der Blickrichtung der Beschuldigten aus von der rechten Seite gekommen (Urk. 5/1 S. 3). Der Zeuge G._____ bestätigte dies (Urk. 5/2 S. 2 ff.). Die Vorinstanz stufte diese Aussagen zu Recht als glaubhaft ein; auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Position des Zeugen G._____ in ihrem Urteil widersprüchlich – resp. unpräzise – angab, wie von der Verteidigung moniert wurde (Urk. 51 S. 6). Der Zeuge G._____ sass im Zeitpunkt des Vorfalls in einem Gartenrestaurant auf der gegenüberliegenden Strassenseite, wobei er sich vis-à-vis vom Kollisionsort befand, und beobachtete, wie "etwas kam" (gemeint: der Privatkläger auf seinen Inline-Skates herannahte) (Urk. 2; Urk. 5/2 S. 2). Er sah somit den Privatkläger von seinem Blickwinkel aus beschrieben von links – und insofern seitlich – herannahen, während er auf die Kollision selber einen frontalen Blick hatte. Dass, wie aus der Fotodokumentation ersichtlich ist, das Fahrzeug der Beschuldigten auf der rechten Seite der Motorhaube eine Beule aufwies (Urk. 4 S. 1 und 7), weist ebenfalls darauf hin, dass der Privatkläger von der Blickrichtung der Beschuldigten aus gesehen von rechts gefahren kam, denn wenn der Privatkläger von links herangefahren wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass die Motorhaube auf der linken Seite verbeult gewesen wäre. Die Vorinstanz hat ferner zu Recht auf die Aussage der Beschuldigten, dass die Sicht nach links gut gewesen sei (Urk. 32 S. 5), hingewiesen (Urk. 49 S. 13). Wäre der Privatkläger vom Blickwinkel der Beschuldigten aus gesehen von links herangenaht, hätte sie diesen daher ohne Sichtbehinderung erblicken können resp. erblickt. Sie gab aber an, von links sei niemand gekommen (Urk. 32 S. 5). Darüber hinaus handelt es sich bei der C._____strasse um eine Einbahnstrasse (Urk. 1 S. 4; Urk. 2 S. 1). Es ist daher ohnehin wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte, von der Perspektive der Beschuldigten aus betrachtet, von links auf der Fahrbahn herannahte, denn in diesem Fall hätte er sich wie ein „Geisterfahrer“ gegen die Verkehrsrichtung fortbewegt und eine Frontalkollision mit korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern riskiert, nachdem die Strasse gemäss den glaubhaften Aussagen des ortskundigen

- 16 - Zeugen G._____ stark befahren ist (Urk. 5/2 S. 2 und 4). Die Verteidigung brachte denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Privatkläger sich derart verhalten hätte. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Privatkläger vom Blickwinkel der Beschuldigten aus gesehen von rechts auf dem Trottoir herannahte und die Kollision sich demzufolge auf dem Trottoir ereignete. 3.5. Im Zusammenhang mit ihrer Argumentation, es spreche vieles dafür, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit und/oder mangelnder Aufmerksamkeit gefahren sei und damit den Unfall selber verursacht und verschuldet habe (Urk. 33 S. 5; Urk. 65 S. 3 ff.), stellt die Verteidigung die Geschwindigkeit, mit der der Privatkläger fuhr, zur Diskussion. Diesbezüglich liegen unterschiedliche Zeugenaussagen vor. Der Privatkläger ging anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2010 davon aus, er sei mit ca. 10 km/h gefahren (Urk. 5/1 S. 3), während der Zeuge G._____ angab, der Privatkläger sei relativ schnell unterwegs gewesen, er schätze mit ca. 25 km/h (Urk. 5/2 S. 3). Die Verteidigung macht gestützt auf den von ihr angeführten Artikel "In-Line Skater im Strassenverkehr" (Daniel Vogel, in: Schweizer Versicherung 7/8 vom 15. Juli 1998; www.schweizerversicherung.ch) geltend, ein guter Skater sei mit 19 km/h und ein sehr guter Skater mit 22 km/h unterwegs (Urk. 33 S. 4). Aufgrund der Angaben des Privatklägers muss davon ausgegangen werden, dass er ein sehr guter Inline-Skater ist, denn gemäss seinen Aussagen übte er diese Sportart im Unfallzeitpunkt bereits seit 10 bis 12 Jahren aus, wobei er gemäss seinen Angaben jeweils am … und überdies an Wettbewerben teilnahm (Urk. 5/1 S. 2). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. Dezember 2010 gab er denn auch an, keine Knieoder Ellenbogenschoner getragen zu haben, da dies nur Anfänger machen würden (Urk. 5/1 S. 2). Demnach liegt auf der Hand, dass die eigene Schätzung des Privatklägers deutlich zu tief war. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Geschwindigkeit des Privatklägers nicht genau einschätzen und mittels eines unfallanalytischen Gutachtens nachträglich nicht mehr feststellen lässt. Ferner ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Strecke, auf der sich der Privatkläger befand, leicht abschüssig ist, was für eine höhere Geschwindigkeit spricht. Auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann

- 17 verwiesen werden (Urk. 49 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Umgekehrt kann unter Berücksichtigung der Informationen im von der Verteidigung angeführten Artikel nicht von einer absoluten Spitzengeschwindigkeit von bis zu 30 km/h ausgegangen werden, da dafür die Rahmenbedingungen offensichtlich nicht gegeben waren. So war das vom Privatkläger befahrene Trottoir relativ schmal und befindet sich dieses ungeschützt unmittelbar neben einer verkehrsreichen Strasse (Urk. 4). Zudem macht das Trottoir genau im fraglichen Abschnitt eine leichte S-Kurve (Urk. 2). Für das vorliegende Verfahren ist zu Gunsten der Beschuldigten von der höchstmöglichen Geschwindigkeit auszugehen, die für die fragliche Strecke unter Berücksichtigung der sehr guten Fahrkenntnisse des Privatklägers denkbar ist. Diese liegt gestützt auf die Informationen im von der Verteidigung angeführten Artikel bei 22 km/h, weshalb im Folgenden von dieser Geschwindigkeit auszugehen ist. Die Beschuldigte liess nicht in Abrede stellen, dass der Privatkläger ihr Fahrzeug weniger als 3 Meter vor der Kollision entdeckte (so der Privatkläger in Urk. 5/1 S. 3; zur Position der Beschuldigten vgl. Urk. 33 S. 4). Dass der Privatkläger das Fahrzeug der Beschuldigten erst im letzten Moment wahrnehmen konnte, ist aber auch aufgrund der überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 15; Art. 82 Abs. 4 StPO), erstellt. War der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit von 22 km/h unterwegs, reichte die Reaktionszeit – wie von ihm geltend gemacht (Urk. 5/1 S. 3) und auch von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 49 S. 16) – nicht aus, um seinerseits eine Kollision zu vermeiden. Dafür hätte es selbst bei einer sehr kurzen Reaktionszeit von 0,7 Sekunden, wie sie etwa bei Automobilisten, die sich bereits in Bremsbereitschaft befinden, erwartet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 mit weiteren Hinweisen), nur gereicht, wenn seine Geschwindigkeit deutlich weniger als 16 km/h betragen hätte. Davon aber kann gestützt auf die Aussagen des Zeugen G._____, wie auch die Beschuldigte selber darlegen liess (siehe vorherigen Absatz), nicht ausgegangen werden. Davon abgesehen ist ohnehin kaum vorstellbar, dass der Privatkläger, hätte er die Gefahr rechtzeitig erkannt, nicht versucht hätte zu bremsen oder auszuweichen, dürfte ihm doch, als er das Fahrzeug der Beschuldigten sah resp. bemerkte, dass dieses nicht anhielt, sofort bewusst ge-

- 18 wesen sein, dass er sich in einer unmittelbaren Gefahr für seine Gesundheit oder gar für sein Leben befand. Dass das Fahrzeug der Beschuldigten sich, nachdem sie zunächst auf dem Trottoir angehalten hatte, vorwärts bewegte – die Anklagebehörde umschreibt dies mit "Wiederanfahren" –, ist aufgrund der eigenen Aussagen der Beschuldigten, die angab, mit ihrem Fahrzeug „reingefahren“ zu sein, bevor es „knallte“ (Urk. 32 S. 6) resp. ihr Fahrzeug sei nach der Kollision mit der vorderen Stossstange bzw. mit dem Vorderrad auf der Strasse gewesen (Urk. 32 S. 4 und S. 6 sowie Korrektur auf S. 7; Urk. 64 S. 4), obwohl sie ausführte, nach der Kollision sofort angehalten zu haben (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 32 S. 6), erstellt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Beschuldigte nach der Kollision gemäss eigenen Aussagen ca. 1,5 Meter zurückfuhr (Urk. 5/4 S. 4), was durch die Aussagen der Zeugin H._____ (Urk. 5/3 S. 2) und des Zeugen G._____ (Urk. 5/2 S. 2) sowie durch die Fotodokumentation (Urk. 4), die gemäss den Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen G._____ die Endposition des Fahrzeugs nach diesem Zurückfahren wiedergibt (Urk. 5/2 S. 2; Urk. 5/4 S. 4; Urk. 64 S. 4 ff.), jedenfalls im Grundsatz bestätigt wird. Soweit die Verteidigung diesbezüglich etwas anderes geltend machen will (Urk. 33 S. 3; Urk. 51 S. 6; Urk. 65 S. 2 ff.), ist dies nicht zu hören. 3.6. Ob die Beschuldigte die pflichtgemässe Vorsicht gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV nicht walten liess und ob der Umstand, dass der Privatkläger bei der Kollision stürzte und sich Verletzungen (eine Fraktur des linken Schulterblattes) zuzog, für die Beschuldigte voraussehbar war und durch sie hätte vermieden werden können, wenn sie sich pflichtgemäss vorsichtig verhalten hätte, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Im Übrigen ist der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der obigen Erwägungen erstellt.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Der Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, Art. 15 Abs. 3 VRV verletzt zu haben, indem sie beim Einbiegen in die C._____strasse nicht die pflichtgemässe Vorsicht habe walten lassen (Urk. 14 S. 2). 1.2. Gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV hat, wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt zu gewähren, wobei der Fahrzeugführer, wenn die Stelle unübersichtlich ist, anhalten und wenn nötig eine Hilfsperson beiziehen muss, die das Fahrmanöver überwacht. Dem Vortrittsbelasteten obliegt es mithin, die nach den Umständen und den Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (Entscheid des Bundesgerichtes 6S.252/2006 vom 17. August 2006, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ist die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung durch Mauern oder Hecken so beschränkt, dass der Fahrzeugführer zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus Einblick in diese erhält, so darf er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar so vorsichtig hineintasten, dass ihn ein Vortrittsberechtigter rechtzeitig genug sehen könnte, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Der Wartepflichtige muss aber, wenn er sich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche hineintastet, nötigenfalls augenblicklich anhalten können (BGE 105 IV 339 E. 3). Dies ist nur dann möglich, wenn der Vortrittsbelastete sein Fahrzeug mit minimalster Geschwindigkeit fortbewegt. 1.3. Bei Inline-Skates handelt es sich um fahrzeugähnliche Geräte (Art. 1 Abs. 10 VRV). Solche dürfen als Verkehrsmittel auf Trottoirs verwendet werden, wobei die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln gelten (Art. 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 50a Abs. 1 VRV). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass ge-

- 20 mäss Art. 1 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 1 Abs. 4 VRV das Trottoir unter den Oberbegriff der Strasse fällt (Urk. 49 S. 17). 1.4. Nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschuldigte, die aus einer Hofausfahrt bzw. von einem Parkplatz aus über ein Trottoir in die C._____strasse einbiegen wollte, gegenüber dem Privatkläger nach Art. 15 Abs. 3 VRV (i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG) vortrittsbelastet war (Urk. 49 S. 17). Aufgrund des erstellten Sachverhalts hielt die Beschuldigte ihr Fahrzeug im Bereich des Trottoirs an und kam es nach dem Wiederanfahren zur Kollision mit dem Privatkläger (Urk. 14 S. 2). Der Beschuldigten war die Sicht nach rechts, wie sich aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation (Urk. 4, insb. S. 6 unten) ergibt, zwar nicht vollständig verwehrt, aber diese war durch die vor der …- Garage parkierten Fahrzeuge in erheblichem Masse eingeschränkt. Die Beschuldigte hatte, wie sie auch selber einräumte (Urk. 5/4 S. 4; Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 3), keine freie Sicht, bevor die Front ihres Fahrzeugs in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche, zu der nach dem Gesagten auch das Trottoir gehört, hineinragte. Diesen schlechten Sichtverhältnissen hätte die Beschuldigte mehr Rechnung tragen müssen, zumal sie aussagte, man erwarte an dieser Stelle als Autofahrer Fussgänger oder Fahrradfahrer von rechts (Urk. 32 S. 3; Urk. 64 S. 5) und die Geschwindigkeiten von Radfahrern mit denjenigen von Inline-Skatern ohne Weiteres vergleichbar sind. Sie wäre unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, sich entweder achtsam mit minimalster Geschwindigkeit in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche hineinzutasten, so dass der herannahende Privatkläger noch hätte reagieren können resp. sie augenblicklich hätte anhalten können, oder aber das Einbiegemanöver von einer Drittperson, beispielsweise von ihrer Beifahrerin, überwachen zu lassen. Sie tat indessen weder das eine noch das andere. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass sie sich in der umschriebenen Weise, nötigenfalls Zentimeter um Zentimeter, in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche hineintastete, denn sonst wäre ihr Fahrzeug nach der Kollision nicht erst zum Stehen gekommen, als es sich mit dem vorderen Drittel bereits auf der Fahrbahn befand, obwohl die Beschuldigte es gemäss ihren Angaben sofort anhielt (Urk. 5/4 S. 3; Urk. 32 S. 4 ff.). Auch nachdem die Beschuldigte ihr Fahrzeug gemäss ihren eigenen Angaben (Urk. 5/4 S. 4; Urk. 32 S. 4 ff.), die durch diejenigen

- 21 der Zeugin H._____ (Urk. 5/3 S. 2 ff.) sowie des Zeugen G._____ (Urk. 5/2 S. 2 und S. 4) dem Grundsatz nach bestätigt werden, um ca. 1,5 Meter zurückgefahren hatte und so eine Blockierung des Verkehrs auf der Fahrbahn vermied, stand dieses noch am Trottoirrand, d.h. an der Grenze zwischen Trottoir und Fahrbahn (Urk. 4, insb. S. 3, S. 5 oben und S. 6 unten). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihr Fahrzeug habe sich nach der Kollision mit dem vorderen linken Vorderrad lediglich ca. einen halben Meter auf der Strasse befunden (Urk. 64 S. 4), womit sie ihre früheren Angaben zum Standort ihres Fahrzeugs nach dem Unfall relativierte. Diese Aussage erscheint jedoch unglaubwürdig. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug nach der Kollision gemäss eigenen Angaben um ca. 1,5 Meter zurückfuhr. Hätte sich das Fahrzeug der Beschuldigten nach der Kollision folglich tatsächlich nur einen halben Meter mit dem vorderen Rad auf der Strasse befunden, wäre es nach der von der Beschuldigten angegebenen Rückwärtsfahrt nicht noch am Trottoirrand gestanden (vgl. Urk. 4). Der Umstand, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug nach der Kollision notgedrungen zurücksetzen musste (Urk. 1 S. 6 ff.; Urk. 5/4 S. 4; Urk. 65 S. 2), deutet ebenfalls darauf hin, dass sich dieses ein rechtes Stück in der Strasse befand, da die Unfallstelle ansonsten von den übrigen Verkehrsteilnehmern hätte umfahren werden können. Die Beschuldigte muss sich folglich vorwerfen lassen, nicht alle ihr zur Verfügung stehenden Massnahmen getroffen zu haben, um ohne Gefährdung von Vortrittsberechtigten in die C._____strasse einzubiegen. 1.5. Wie bereits dargelegt argumentiert die Verteidigung, es spreche vieles dafür, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit und/oder mangelnder Aufmerksamkeit gefahren sei und damit den Unfall selber verursacht und verschuldet habe (Urk. 33 S. 5; Urk. 65 S. 5) resp. dass er selber jegliche Sorgfalt habe vermissen lassen, indem er mit übersetzter Geschwindigkeit genaht sei und die erforderliche Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft rundweg habe vermissen lassen (Urk. 33 S. 6). Dieses Argument, das sich auf Art. 26 Abs. 1 SVG stützt, hat die Vorinstanz nach ausführlicher und überzeugender Auseinandersetzung damit verworfen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 18 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar kann sich, wie auch die Vorinstanz ausgeführt

- 22 hat (Urk. 49 S. 18 ff.), grundsätzlich auch der Wartepflichtige auf das Vertrauensprinzip berufen. Wer sich selbst korrekt verhält, darf mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die übrigen Strassenbenützer die Verkehrsregeln einhalten (vgl. BGE 98 IV 279 E. 1.d; BGE 97 IV 242 E. 1, BGE 103 IV 294 E. 3). Allerdings gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation. Die Verletzung von Verkehrsregeln durch den Privatkläger vermöchte die Beschuldigte als Vortrittsbelastete nur zu entlasten, wenn ihre eigene Fahrweise einwandfrei gewesen wäre und das Verhalten des Privatklägers als Vortrittsberechtigten ausserhalb der normalen Erfahrung gelegen hätte, so dass vernünftigerweise nicht damit hätte gerechnet werden müssen (BGE 106 IV 58 E. 1). Wie dargelegt ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit von 22 km/h fuhr. Wie ebenfalls bereits ausgeführt musste die Beschuldigte an der fraglichen Stelle gemäss ihren eigenen Aussagen mit von rechts herannahenden Radfahrern, die mit einer vergleichbaren Geschwindigkeit wie sehr gute Inline-Skater unterwegs sind, rechnen. Um eine Geschwindigkeit, mit der die Beschuldigte vernünftigerweise nicht hätte rechnen müssen, handelte es sich somit nicht. 1.6. Weiter brachte die Verteidigung vor, der Privatkläger habe eingestanden, das Fahrzeug der Beschuldigten gesehen zu haben. Folglich habe er auch die Möglichkeit gehabt, die Geschwindigkeit zu reduzieren. Wer sehe, dass ihm ein Vortrittsberechtigter den Vortritt nicht lassen wolle oder könne, dürfe diesen nicht erzwingen. Vielmehr müsse er gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG alles Zumutbare vorkehren, um einen Zusammenstoss zu verhindern (Urk. 33 S. 3 und S. 5; Urk. 65 S. 4 ff.). Erstellt ist, dass der Privatkläger das Fahrzeug der Beschuldigten und den Umstand, dass sie verkehrsregelwidrig weiterfuhr, anstatt anzuhalten, erst erkannte, als dieser weniger als drei Meter vom Fahrzeug der Beschuldigten entfernt war und für ihn auch dann, wenn eine minimale Reaktionszeit, wie sie bei Autofahrern, die sich bereits in Bremsbereitschaft befinden, erwartet wird, zugrunde gelegt wird, keine Möglichkeit mehr bestand, die Kollision zu vermeiden. Angesichts dieser Umstände kann dem Privatkläger nicht vorgeworfen werden, er habe den Vor-

- 23 tritt erzwingen wollen. Ein anderes Verhalten wäre ihm nur möglich gewesen, wenn das Manöver der Beschuldigten für ihn auf grössere Sichtdistanz erkennbar gewesen wäre (vgl. Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage, Zürich 2008, Art. 26 N 15). Dass der Privatkläger offenbar – fälschlicherweise – der Meinung war, er könne sich in einer derartigen Situation ohnehin auf sein Vortrittsrecht berufen (Urk. 5/1 S. 4 ff.), wirkt sich mithin im vorliegenden Fall, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (Urk. 49 S. 16), nicht aus, denn es wäre ihm gar keine Zeit geblieben, um sich gesetzeskonform im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG zu verhalten. Wie bereits dargelegt, wäre andernfalls ohnehin davon auszugehen, dass der Privatkläger reagiert hätte und zur Vermeidung einer Kollision nötigenfalls auch auf die Strasse ausgewichen wäre – gemäss den Aussagen der Beschuldigten war diese zu diesem Zeitpunkt frei (Urk. 5/4 S. 2 ff.; Urk. 32 S. 2 ff.; Urk. 64 S. 3). Dass es der Privatkläger als deutlich schwächerer Verkehrsteilnehmer auf eine Kollision hätte ankommen lassen, um seinen Vortritt durchzusetzen, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 65 S. 5), kann schlechterdings nicht angenommen werden. Abgesehen davon ist auch hier auf den Grundsatz zu verweisen, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. 1.7. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten resp. ihrer Unterlassung folglich den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV erfüllt. 2.1. Ferner wird der Beschuldigten vorgeworfen, den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt zu haben. Die Verteidigung bringt diesbezüglich vor, dieser Tatbestand sei nicht erfüllt (Urk. 51 S. 4). 2.2. Der Privatkläger erlitt aufgrund der Kollision einen Bruch des linken Schulterblattes. Bleibende Schäden sind gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Befunden nicht zu erwarten (Urk. 6/6 ; Urk. 6/8). Bei einem Knochenbruch handelt es sich ohne Weiteres um eine Verletzung, die von Art. 125 Abs. 1 StGB erfasst wird, denn sie hatte, anders als bei einer blossen Tätlichkeit, eine – wenn auch gemäss der Einschätzung der behandelnden Ärzte vorübergehende – Schädigung des Körpers zur Folge; es handelt sich um einen typischen Fall einer einfachen Körperverletzung (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB; BSK StGB II-Roth/Berkemeier,

- 24 - Vor Art. 122 N 15 und Art. 123 N 4). Die Beschuldigte hat fahrlässig gehandelt, indem sie beim Einbiegen in die C._____strasse nicht alle notwendigen, ihr zumutbaren Vorsichtsmassnahmen ergriff, was unmittelbar zum Zusammenstoss mit dem Privatkläger und zur fraglichen Fraktur führte. Ferner war für die Beschuldigte vorhersehbar, dass ihr Handeln resp. ihre Unterlassung zu einer derartigen Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer führen konnte. 2.3. Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten resp. mit ihrer Unterlassung demnach auch den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt. 3. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass mit der nach Art. 125 Abs. 1 StGB auszufällenden Strafe in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur die verletzte Person konkret gefährdet wurde, auch das in der Gefährdung der Verkehrssicherheit liegende Verschulden abgegolten wird, da die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit, welche die Fahrlässigkeit beim Verletzungsdelikt gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB ausmacht, gerade darin liegt, dass sich der Täter der Verletzung von Verkehrsregeln und damit der Verkehrsgefährdung schuldig gemacht hat. Würde daneben zusätzlich Art. 90 SVG angewendet, würde der Täter für das gleiche Verschulden zweimal bestraft. Die Vorinstanz hat dies indessen fälschlicherweise bei der Strafzumessung anstatt bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt (Urk. 49 S. 22). In einem Fall wie dem vorliegenden ist einzig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu verurteilen; das SVG-Delikt wird durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BSK-Strafrecht II-Roth/Keshelava, Art. 125 N 7; BGE 91 IV 30 und 211; BGE 94 IV 81). 4. Somit hat sich die Beschuldigte einzig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

- 25 - V. Sanktion 1. Strafrahmen 1.1. Der Strafrahmen reicht bei der fahrlässigen Körperverletzung von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 125 Abs. 1 StGB). Zuzustimmen ist der Vorinstanz darin, dass es sich im vorliegenden Fall aufgrund der von ihr dargelegten sog. "Schnittstellenproblematik" (vgl. BSK StGB I- Schneider/Garré, Art. 42 N 94) sowie aus spezialpräventiver Sicht als angemessen erweist, die Geldstrafe mit einer Busse zu verbinden, da die Geldstrafe – wie noch zu zeigen sein wird – bedingt auszusprechen sein wird (Art. 42 Abs. 4 StGB; dazu nachfolgend unter VI.). 1.2. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich.

2. Strafzumessung 2.1. Strafzumessungsregeln Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe zu be-

- 26 achten. Sodann sind für das Verschulden auch das "Mass an Entscheidungsfreiheit" beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat oder im Strafverfahren, allenfalls Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 90; BSK StGB I- Wiprächtiger, Art. 47 N 65). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteile des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 2141 und Pra 2001 S. 832 lit. a; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT II, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 13). Das Gericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (BGE 127 IV 101 E. 2.; Urteil des Bundesgerichts 6S.83/ 2006 vom 5. Februar 2007, E. 3.1.; Art. 50 StGB).

2.2. Tatkomponente 2.2.1. Objektive Tatschwere Die Beschuldigte verursachte durch die Verkehrsregelverletzung eine Fraktur des linken Schulterblattes des Privatklägers. Dieser war vom 4. August bis zum 29. Oktober 2010 zu 100% arbeitsunfähig. Vom 29. Oktober bis zum 26. November 2010 wurde ihm vom …spital … eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für Arbeiten mittlerer bis starker körperlicher Belastung attestiert (Urk. 6/6). Gemäss ärztlichem Befund seines Hausarztes vom 16. Dezember 2010 rechnete dieser mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers in seinem Beruf als Koch bis Ende Januar 2011 (Urk. 6/8). Es handelte sich somit keineswegs um

- 27 eine harmlose Verletzung. Angesichts der gesamten Bandbreite möglicher Verletzungen muss das objektive Verschulden der Beschuldigten zumindest als nicht mehr leicht bezeichnet werden.

2.2.2. Subjektive Tatschwere Zum subjektiven Verschulden ist auszuführen, dass die von der Beschuldigten getroffenen Vorsichtsmassnahmen offenkundig ungenügend waren, was der ortskundigen Beschuldigten bewusst sein musste. Es ist kein Grund ersichtlich, der ihr unsorgfältiges resp. zu wenig achtsames Vorgehen beim Einbiegen nachvollziehbar erscheinen liesse. Es ist der Vorinstanz jedoch darin zu folgen, dass die Beschuldigte nicht jede Sorgfalt hat vermissen lassen. In subjektiver Hinsicht ist daher von einem leichten Tatverschulden auszugehen.

2.3. Täterkomponente 2.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Die Beschuldigte wurde im Jahr 1973 in I._____ [Land in Europa] geboren, wo sie die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besuchte sowie in der Folge eine Kfz- Mechanikerlehre machte. Im Jahr 2007 kam die Beschuldigte in die Schweiz. Sie arbeitet bei der J._____ AG und verdient monatlich Fr. 4'010.–. Die Beschuldigte hat keine Kinder und lebt in einer Wohngemeinschaft (Urk. 9/8 S. 2; Urk. 32 S. 1 ff; Urk. 64 S. 1 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lassen sich weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ableiten.

2.3.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 9/1) und ist auch im Massnahmenregister ADMAS nicht verzeichnet (Urk. 9/4), weshalb dieses Kriterium keinen Einfluss auf die Strafzumessung hat.

- 28 - 2.3.3. Nachtatverhalten Dass die Beschuldigte den Sachverhalt teilweise anerkannte, kann leicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden.

2.4. Würdigung Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass die Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden ist – wie noch zu zeigen sein wird (dazu nachfolgend unter 4.).

3. Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes ist auf Fr. 50.– zu belassen. Zwar haben sich die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung etwas verbessert (Urk. 49 S. 25; Urk. 55, 56/1-4; Urk. 64 S. 2). Einer Erhöhung des Tagessatzes steht aber im vorliegenden Fall ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen, weshalb dieser Frage nicht weiter nachzugehen ist.

4. Verbindungsstrafe Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug ergibt, ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Es erscheint deshalb sachgerecht, zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 49 S. 23 ff.). Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist (BGE 135 IV 188

- 29 - E. 3.3). Dieser Aspekt wurde durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, zumal die ausgefällte Busse annähernd dem Gesamtbetrag der Geldstrafe entspricht, was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zu hoch ist. Grundsätzlich darf sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In Beachtung dieser Kriterien erscheint eine Busse von Fr. 100.– als angemessen.

5. Fazit Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf einen Tag festzusetzen.

VI. Vollzug Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht vom vorinstanzlichen Entscheid abgewichen werden. Der Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Durch die Herabsetzung der Busse wird der angefochtene Entscheid zudem nur unwesentlich abgeändert, weshalb

- 30 der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. März 2011 bezüglich Dispositivziffer 5 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 31 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 32 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 27. Januar 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Burger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Laufer

Urteil vom 27. Januar 2012 Anklage: Verfügung der Vorinstanz: Folgende Beweisanträge werden abgelehnt:  Einholung eines gerichtlichen Unfallgutachtens  Durchführung eines Augenscheins an der Unfallstelle. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig  der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB  der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Privatkläger, B._____, wird mit seinem Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 7. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse bzw. des Geschädigten. Prozessuale Anträge: 1. Es sei ein Unfallgutachten zu erstellen. 2. Es sei ein Augenschein durchzuführen. Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Sanktion Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Kriterien als angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Dabei ist bereits berücksichtigt, dass die Geldstrafe in Anwendung von Ar... Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug ergibt, ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen. Es erscheint deshalb sachgerecht, zusätzlich eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszufällen. Diesbezüglich kann auf die zutreff... VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 6 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. …). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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