Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110393-O/U/jv
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, die Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Schwarzwälder Urteil vom 29. September 2011 in Sachen A._____, Angeklagte und Appellantin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder, Anklägerin und Appellatin sowie Anschlussappellantin sowie
Erben des †B._____ selig, Geschädigte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
und
C._____ AG, Geschädigte 2 betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2010 (DG100009)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29).
Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Gefängnis wird verzichtet. 5. Die Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten 1, Erben des †B._____, Fr. 646'000.– zuzüglich 5% Zins seit 4. September 2006 Schadenersatz zu bezahlen.
- 3 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens betragen: Fr. Verteidigerkosten Fr. 13'858.05 Untersuchungskosten Fr. 360.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich 7. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtkasse genommen. 8. Die Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten 1, Erben des †B._____, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Über die Höhe dieser Prozessentschädigung wird mittels separatem Beschluss entschieden. 9. Mitteilungen 10. Rechtsmittel
Das Gericht beschliesst: 1. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, … [Adresse] mit Verfügung vom 28. August 2009 (HD 19/7) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Angeklagten auf erstes Verlangen ausgehändigt: - zwei schwarze Ordner "Nachlass" sowie - ein schwarzer Ordner "Wohnungen". 2. Mitteilung 3. Rechtsmittel
- 4 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers der Angeklagten (schriftlich und sinngemäss; Urk. 76) 1. Die Erben des †B._____ selig und die C._____ AG seien aus dem Rubrum zu streichen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2010 sei aufzuheben, ausgenommen Ziffer 6, und die Angeklagte sei frei zu sprechen. 3. Eventualiter sei die Angeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten zu verurteilen, welche aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um zwei Drittel zu reduzieren ist. 4. Auf eine Verbindungsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB sei zu verzichten. 5. Der Angeklagten sei für die ungerechtfertige Untersuchungshaft vom 20.03.2007 und vom 19.05.2009 bis 20.05.2009 eine Genugtuung von CHF 600.– auszurichten. 6. Auf die Zivilforderungen der Erben des †B._____ sei nicht einzutreten. 7. Eventualiter: die Zivilforderungen der Erben des †B._____ seien abzuweisen. 8. Der Vater der Beschuldigten sei als Zeuge zu befragen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
b) der Staatsanwaltschaft (schriftlich; Urk. 77)
- 5 - 1. Das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2010 sei grundsätzlich zu bestätigen, mit den beiden folgenden Ausnahmen: 2. Im Schuldpunkt sei die Beschuldigte im Sinne der altrechtlichen Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der Unterdrückung von Urkunden schuldig zu sprechen. 3. Die Angeklagte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung einer dreitägigen Untersuchungshaft, zu bestrafen. c) des Vertreters der Geschädigten 1 (mündlich und sinngemäss; Prot. II S. 31) Es sei die Berufung abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen mit den heutigen Strafschärfungsanträgen des Staatsanwaltes.
Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Prozessrecht Das angefochtene Urteil datiert vom 18. August 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO ist ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden zu beurteilen. Vorliegend kommt demgemäss das kantonale Prozessrecht zur Anwendung (StPO/ZH und GVG/ZH). 1.2. Materielles Recht
- 6 - Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden in der Zeit von Oktober 2003 bis Ende August 2006 begangen, somit vor Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Die Vorinstanz hat sich mit der übergangsrechtlichen Problematik auseinandergesetzt und kam mit der damals zutreffenden Begründung zum Schluss, dass das neue Recht milder ist (Urk. 62 S. 5 f.; § 161 GVG/ZH). Da im Berufungsverfahren – wie nachfolgend auszuführen sein wird – nun aber eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten auszufällen sein wird, erweist sich das neue Recht nicht mehr als das mildere. In diesem Bereich kann weder nach neuem noch nach altem Recht der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden, weshalb das alte und das neue Recht gleich streng sind. Sind die Sanktionen gleichwertig, ist altes Recht anzuwenden. Die Bezeichnung der verhängten Sanktionen richtet sich diesfalls aber nach neuem Recht (BSK-Strafrecht I, Popp/Levante, N 11 zu Art. 2). Im Urteilsdispositiv wurde allerdings vergessen, beim Schuldspruch die Bestimmungen des "alt" StGB anzuwenden, was im nachstehenden Dispositiv zu korrigieren ist (aStGB). 2. Umfang der Berufung Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2010 wurde die Angeklagte des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Unterdrückung von Urkunden schuldig gesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005. Im Umfang von 23 Monaten wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Auf den Widerruf der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 ausgefällten bedingten Strafe wurde verzichtet. Die Angeklagte wurde verpflichtet, den Geschädigten 1 Schadenersatz im Betrage von Fr. 646'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 4. September 2006 zu bezahlen.
- 7 - Die Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Sie beantragt vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten, welche aufgrund Verletzung des Beschleunigungsgebots um zwei Drittel zu reduzieren sei, Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 600.-- und Nichteintreten auf die Zivilforderungen der Geschädigten 1 (Urk. 55 und 76). Die Staatsanwaltschaft hat Anschlussberufung erhoben. Sie beantragt Ausfällung einer höheren als die von der Vorinstanz ausgefällten Strafe und zwar einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (Urk. 59 und 77). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge in allen Punkten angefochten. Einzig die Kostenfestlegung (Dispositiv-Ziffer 6) ist in Rechtskraft erwachsen. Nicht angefochten ist ausserdem der Beschluss vom 18. August 2010. 3. Beweisantrag Die Angeklagte beantragte im Berufungsverfahren sowie an der Berufungsverhandlung, es sei ihr Vater, D._____, als Zeuge zu befragen (Urk. 67 und 76). Zur Begründung liess sie geltend machen, ihr Vater könne bestätigen, dass sie mittels Kreditkarte und Checks über das Vermögen von †B._____ verfügen durfte. Der Verstorbene habe dies ihrem Vater im Jahre 2006 anlässlich eines Familientreffens persönlich gesagt. Ausserdem könne ihr Vater bestätigen, dass es sich beim Verhältnis zwischen ihr und †B._____ um ein Liebesverhältnis gehandelt habe, ein sehr inniges Verhältnis, welches auch Besuche bei den Eltern der Angeklagten und umgekehrt beinhaltet habe. Der Beweisantrag der Angeklagten ist nachfolgend im Zusammenhang mit der Würdigung der eidesstattlichen Erklärung des Vaters der Angeklagten zu prüfen (vgl. Erwägung II. 3.7.). 4. Geschädigtenstellung der Erben des †B._____ selig und der C._____ AG 4.1. Allgemeines Die Verteidigung stellte an der Berufungsverhandlung den Antrag, es seien die Erben des †B._____ selig und die C._____ AG aus dem Rubrum zu streichen, da
- 8 ihnen keine Geschädigtenstellung zukomme (Urk. 76 S. 1). Der Vertreter der Geschädigten 1, Erben des †B._____ selig, vertrat den gegenteiligen Standpunkt und erklärte zur Frage der Höchstpersönlichkeit der Geschädigtenstellung, dass der Schaden im Vermögen von †B._____ zu Lebzeiten entstanden und damit auf seine Rechtsnachfolger übergegangen sei. Auch die Staatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass sowohl die Erben des †B._____ als auch die C._____ AG Geschädigte im vorliegenden Strafverfahren seien. Sie begründete dies einerseits mit Blick auf die Schweizerische Strafprozessordnung, welche den Übergang der Geschädigtenstellung auf die Angehörigen in ihrem Art. 121 ausdrücklich vorsieht. Andererseits, bezüglich der C._____ AG, genüge im Vermögensstrafrecht die Vermögensgefährdung, womit ein Schadenseintritt nicht nötig sei (vgl. Prot. II S. 27 f.). 4.2. Erben des †B._____ selig Bezüglich der Erbengemeinschaft legte die Verteidigung dar, dass die strafprozessuale Stellung als Geschädigter nicht vererbbar sei. Die Geschädigtenstellung sei höchstpersönlich und gehe deshalb bei natürlichen Personen mit dem Tod derselben unter. Sie werde nicht auf die Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger übertragen (Urk. 76 S. 2). Die Vorinstanz hat in ihren sorgfältigen Erwägungen zutreffend dargelegt, dass gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB die Erben mit dem Tod des Erblassers die Erbschaft als Ganzes erwerben. Auch Schadenersatzansprüche stellten derartige vererbbare Aktiva dar. Weiter zitierte sie Schmid, welcher die Ansicht vertritt, dass den Hinterbliebenen Verfahrensrechte im Schuld- und Strafpunkt gewährt werden soll, soweit diese direkt Auswirkungen auf den Zivilpunkt haben (Urk. 62 S. 7). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz, welche die Geschädigtenstellung der Erbengemeinschaft bejaht, kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Diese Erwägungen gelten umso mehr auch im Hinblick auf das nunmehr geltende Recht: Art. 121 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung besagt, dass die Rechte der geschädigten Person auf die Angehörigen übergehen. Ist die Erbengemeinschaft sowohl aus Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB wie auch aus sonstigen Erben gebildet, sind auch letztere in die strafprozessuale
- 9 - Nachfolge zuzulassen, damit die notwendige Streitgenossenschaft im Adhäsionsprozess gebildet werden kann (BSK-Schweizerische Strafprozessordnung, Mazzucchelli/Postizzi, N 12 zu Art. 121). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die von der Verteidigung erneut zitierten – älteren – Entscheide (Urk. 76 S. 2) vorliegend nicht relevant sind, zumal es im einen um die Legitimation bei der Privatstrafklage geht und der andere die Frage der Geschädigtenstellung von Aktionären bei Delikten zum Nachteil der entsprechenden Aktiengesellschaft beantwortet (Urk. 62 S. 8; § 161 GVG/ZH). Der Antrag der Verteidigung, die Erben des †B._____ selig als Geschädigte aus dem Rubrum zu streichen, ist daher abzuweisen. 4.3. C._____ AG Was die C._____ AG anbelangt, begründet die Verteidigung ihren Antrag damit, dass die Bank keine Rechtsnachteile zu befürchten habe, wenn sie den Vertrag mit †B._____ gehörig erfüllt habe. Finanzielle Forderungen hätte sie nur zu befürchten, wenn sie die Checks ungenügend geprüft hätte, was allenfalls eine Schadenersatzpflicht aus Vertrag auslösen würde. Durch das der Angeklagten vorgeworfene Verhalten werde nicht in die Rechte der C._____ AG eingegriffen, dazu müssten weitere Elemente hinzutreten. Die C._____ AG sei damit nur mittelbar geschädigt, weshalb keine Geschädigtenstellung begründet werde (Urk. 76 S. 3). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit des Schadenseintritts auseinandergesetzt und dargelegt, dass zu den unmittelbaren Folgen einer Straftat auch der Schaden zähle, welcher bei einer Drittperson eingetreten sei resp. einer solchen zu erwachsen drohte, soweit er noch als direkte Folge der Straftat zu betrachten sei. Wie die Vorinstanz weiter ausführte, sind die inkriminierten Handlungen durchwegs gegenüber der C._____ AG erfolgt. Die C._____ AG sei durch die Angeklagte dazu veranlasst worden, zu Lasten des Kontos von †B._____ Geldzahlungen an unberechtigte Personen zu leisten, wodurch in den Rechtskreis der C._____ AG eingegriffen worden sei. Die C._____ AG habe sodann damit rechnen müssen, dass der Kontoinhaber oder
- 10 seine Erben die Auszahlung des Kontoguthabens verlangen würden, womit ihr ein Schaden zu erwachsen gedroht habe. Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann gefolgt werden, weshalb auch die Geschädigtenstellung der C._____ AG zu bejahen ist (Urk. 62 S. 8 f.; § 161 GVG/ZH). Nichts anderes ergibt sich, wenn man der Ansicht der Lehre folgt, wonach ein Vermögensschaden als eingetreten gilt, wenn eine wirkliche Schädigung des Vermögens besteht, aber auch wenn dieses erheblich gefährdet ist, so dass diese Gefährdung eine Herabsetzung von dessen Wert vom wirtschaftlichen Standpunkt aus bewirkt hat. Überdies genügt ein vorübergehender Nachteil (BGE 121 IV 104, Pra 85 (1996) Nr. 25, E. 2.c). Wie oben ausgeführt, hat die C._____ AG damit rechnen müssen, dass die am Konto Berechtigten die Auszahlung des Guthabens verlangen würden, womit ihr ein Schaden zu erwachsen drohte. Diese Gefährdung des Vermögens der Bank genügt, zumal sie erheblich ist. Auch diesbezüglich ist der Antrag der Verteidigung abzuweisen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Standpunkt der Angeklagten 1.1. Anklagevorwurf Der Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 19. März 2010 vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom Oktober 2003 bis Ende August 2006 81 Checks lautend auf den Namen von †B._____ betreffend dessen Konto bei der C._____ Filiale E._____ behändigt, diese Checks selber ausgefüllt, sich selber als Begünstigte eingesetzt und 58 Mal die Unterschrift von †B._____ von Hand und 23 Mal mittels Drucktechnologie nachgemacht. In der Folge habe sie diese gefälschten Checks bei der D._____ Filiale in F._____, bei welcher sie selber ein Konto gehabt habe, zur Barauszahlung (zwei Checks zur Gutschrift auf ihrem Konto) vorgelegt und insgesamt Auszahlungen von Fr. 646'050.-- erwirkt. Von diesem Tun habe †B._____ keine Kenntnis gehabt. Die Angeklagte habe von †B._____ immer wieder von ihm eigenhändig unterzeichnete Checks erhalten, welche sie ebenfalls bei der D._____ Filiale in
- 11 - F._____ eingelöst habe. Im Irrtum über den tatsächlichen Aussteller der Checks seien die Bankangestellten dieser D._____-Filiale nach Prüfung der Unterschrift davon ausgegangen, auch die gefälschten Checks seien von †B._____ unterschrieben worden und hätten den jeweiligen Checkbetrag ausbezahlt. †B._____ habe vom Tun der Angeklagten keine Kenntnis erhalten, da die Angeklagte die Kontenbelage auf nicht näher bekannte Art habe verschwinden lassen, um ihr Tun zu kaschieren und da angesichts der umfangreichen Kontoverschiebungen diese Auszahlungen nicht sonderlich auffielen, wovon die Angeklagte ausgegangen sei. 1.2. Standpunkt der Angeklagten Die Angeklagte anerkannte in der Untersuchung und vor Vorinstanz, dass sie die in der Anklageschrift aufgeführten Checks selber ausgefüllt und mit der teils durch sie von Hand nachgemachten teils drucktechnisch übertragenen Unterschrift von †B._____ versehen hat. Sie machte jedoch geltend, er habe von ihrem Tun Kenntnis gehabt und dies gutgeheissen. Entsprechend bestritt sie, dass sie Kontenbelege habe verschwinden lassen. 1.3. Zu erstellender Sachverhalt Die Angeklagte anerkennt, dass sie in objektiver Hinsicht, den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt hat. Indem sie geltend macht, †B._____ habe von den Fälschungshandlungen und den mittels gefälschten Checks getätigten Bezügen Kenntnis gehabt und sei damit einverstanden gewesen, bestreitet sie den Sachverhalt sowohl betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung als auch des Betruges in subjektiver Hinsicht. Ausserdem bestreitet sie, dass sie die entsprechenden Kontenbelege habe verschwinden lassen, um ihr Tun zu kaschieren. Zu prüfen ist demzufolge, ob †B._____ von den Fälschungshandlungen und den mit den gefälschten Checks getätigten Bezügen der Angeklagten Kenntnis hatte. Diese Frage ist von zentraler Bedeutung mit Bezug auf alle Anklagepunkte. 2. Beweismittel
- 12 - 2.1. Überblick Betreffend die Frage der Kenntnis von †B._____ liegen ausser den Aussagen der Angeklagten keine direkten Beweismittel vor. Den Aussagen der weiteren als Zeugen einvernommenen Personen sind lediglich Hinweise mit Bezug auf entsprechende Kenntnisse zu entnehmen. Da †B._____ vor Einleitung der Strafuntersuchung gegen die Angeklagte verstorben ist, konnte er selbst betreffend seine Kenntnisse über die Fälschungen und die getätigten Bezüge nicht befragt werden und liegen von ihm keine Aussagen vor. Die Untersuchung wurde erst nach seinem Tod aufgrund einer Strafanzeige vom 27. Dezember 2006 eröffnet, welche Dr. Y._____ in seiner Funktion als Willensvollstrecker im Nachlass von †B._____ namens und im Auftrag der Erben erstattete (ND 2/1). 2.2. Aussagen a) Angeklagte Betreffend die Darlegung der Aussagen der Angeklagten kann auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 13 ff.; § 161 GVG/ZH). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angeklagte, nachdem sie in der ersten Einvernahme vom 20. März 2007 noch ausgesagt hatte, †B._____ habe die Unterschriften immer selber gemacht (Urk. HD 3/1 S. 3), in allen folgenden Einvernahmen aussagte, sie habe die Fälschungen im Einverständnis mit †B._____ gemacht (Urk. HD 3/2 S. 2; Prot. I S. 18), er habe gesagt, sie dürfe die Checks selber unterschreiben (Urk. HD 3/4 S. 2; Urk. HD 3/5 S. 2, Urk. HD 3/6 S. 3), sie habe keine Unterschrift ohne sein Wissen geleistet (Urk. 3/5 S. 2, Urk. HD 3/7 S. 2). Diese Aussagen wiederholte die Angeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung: Sie führte aus, dass sie Angst gehabt habe, dass man ihr die Wahrheit nicht glaube und sie inhaftiere, weswegen sie zu Beginn der Untersuchung alles abgestritten habe. Es sei nicht richtig, dass sich †B._____ nicht um seine finanziellen Belange gekümmert habe; so habe er beispielsweise sein ganzes Vermögen selber angelegt. Demnach wäre es ihm auch aufgefallen, wenn es Unregelmässig-
- 13 keiten gegeben hätte, mit welchen er nicht einverstanden gewesen wäre (Prot. II S. 11 f.). Die Angeklagte betonte weiter, dass sie †B._____ stets gefragt habe, ob sie einen Check nehmen dürfe und er immer einverstanden gewesen sei. Den Betrag habe sie immer selber eingesetzt, indem sie berechnet habe, was sie brauche und dann vielleicht noch Fr. 200.-- dazugeschlagen habe. Sie habe †B._____ jeweils gesagt, wofür sie das Geld brauche. Sie sei gerne einkaufen gegangen, was er gewusst habe (Prot. II S. 12 und S. 22). †B._____ habe ihr zwar manchmal gesagt, dass sie eine teure Frau sei, er habe jedoch nie nein gesagt, wenn sie ihn nach einem Check gefragt habe (Prot. II S. 26). Auf Frage, weshalb †B._____ nicht jeweils selber unterschrieben habe, erklärte die Angeklagte, dass er oft betrunken und müde gewesen sei. In diesem Zustand sei er wütend geworden, wenn sie ihn um Geld gebeten und insistiert habe. So habe er auch die Checks nicht mehr selber unterschreiben wolle und habe ihr jeweils gesagt, sie solle es selber machen (Prot. II S. 12 ff.). Sie und †B._____ hätten eine Lebensgemeinschaft geführt, da sei es nur natürlich gewesen, dass man mit dem Namen des anderen unterschrieben habe. Sie habe nie darüber nachgedacht. Auch sei die Ausstellung einer Vollmacht oder die Benützung der Bankkarte nie ein Thema gewesen; †B._____ habe sich nicht um diese Angelegenheiten kümmern wollen. Das eine Mal, dass er ihr eine Vollmacht ausgestellt habe, sei auf Anraten von Dr. Y._____ geschehen (Prot. II S. 17). Nach den Belegen für die von ihr bezogenen Zahlungen gefragt, erklärte die Angeklagte, dass sie die Checkdurchschläge weggeworfen habe, weil sie diesen keine Beachtung geschenkt habe (Prot. II S. 18). Auf Frage führte die Angeklagte weiter aus, dass sie das Geld hauptsächlich für ihre eigenen Bedürfnisse gebraucht habe. Sie habe ihre Fixkosten bezahlt und viel Geld für Luxusgüter ausgegeben. Weiter hätten der Sohn von †B._____, G._____, sowie auch †B._____ selber von diesem Geld profitiert. H._____ habe vom Geld nur insoweit profitiert, als sie während ein oder zwei Monaten die Miete für die vormals gemeinsame Wohnung gezahlt habe, obwohl sie bereits ausgezogen war. Ansonsten habe er von diesem Geld nichts erhalten. Mit H._____ habe sie früher mal eine Freundschaft und während einem Jahr, 1996 oder 1997, auch eine Beziehung verbunden. Seither sei es aber nur noch eine Zweckgemeinschaft
- 14 gewesen. Insbesondere habe sie nie eine "eheähnliche Gemeinschaft" mit ihm geführt (Prot. II S. 17 ff.). b) I._____ I._____ war langjähriger Kundenberater von †B._____ bei der D._____. Auch bezüglich der Zusammenfassung seiner Aussagen kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 19 f.; § 161 GVG/ZH). Es sind hier lediglich nochmals kurz die zentralen Punkte seiner Aussagen festzuhalten. Er sagte in seiner polizeilichen Befragung aus, †B._____ habe die Angeklagte anfangs 2004 für eine gewisse Zeit bevollmächtigt, während der Dauer seines Spitalaufenthaltes Zahlungen für ihn zu erledigen. Nach dem Spitalaufenthalt habe er diese Vollmacht mündlich widerrufen (Urk. HD 4/6 S. 2). Im Jahre 2004 seien ihm (I._____) ungewöhnliche Mittelabflüsse durch Checkeinlösungen aufgefallen und er habe den Rechtsvertreter von †B._____, Dr. Y._____, darauf angesprochen. Im Jahre 2006 habe er Dr. Y._____ informiert, dass bei den hohen Beträgen immer die Angeklagte Begünstigte gewesen sei. Er habe bei einem Treffen mit †B._____ am 25. August 2006 an dessen Wohnort in J._____ ihn dann das Thema angesprochen und gefragt, ob er wisse, wieviel Geld er pro Monat verbrauche. †B._____ habe eine Zahl von Fr. 10'000.-- bis 20'000.-- genannt und habe ihm (I._____) nicht geglaubt, dass es ein Betrag von gegen Fr. 80'000.-- monatlich sei. Er (I._____) habe ihm gesagt, er könne ja die Kontoauszüge anschauen. †B._____ habe dann in seinem Büro die Kontoauszüge gesucht und nicht gefunden. I._____ habe ihm geholfen bei der Suche. Es seien eine Vielzahl von Belegen vorhanden gewesen, jedoch keine Belege von dem einen besagten Konto. †B._____ habe keine Erklärung dafür gehabt, dass die Auszüge nicht vorhanden waren. I._____ habe ihm in Aussicht gestellt, er werde die Kontoauszüge nochmals schicken (Urk. HD 4/6 S. 5). †B._____ habe ihn dann am gleichen Tag im Büro angerufen und gesagt, er habe inzwischen mit der Angeklagten geredet, es stimme alles nicht, was er (I._____) erwähnt habe. Er habe ihm (B._____) gesagt, dass er ihm die Unterlagen schicken werde. Zwei Stunden später habe ihm die Angeklagte angerufen und gesagt, sie habe mit †B._____ gesprochen, er (I._____) müsse die Unterlagen nicht schicken. I._____
- 15 hielt fest, †B._____ habe sich auf Vorhalt der Bezüge am 25. August 2006 erstaunt gezeigt. Aufgrund seiner Reaktion an diesem Tag gehe er davon aus, dass †B._____ nichts von den Bezügen gewusst habe (Urk. HD 4/6 S. 7). In seiner Zeugeneinvernahme bestätigte I._____, dass †B._____ ihm betreffend die Geldabflüsse nicht geglaubt habe und dies auf den Kontoauszügen habe nachprüfen wollen, er habe aber die Kontoauszüge in seinem Büro nicht gefunden und habe ihn (I._____) gebeten, ihm zu helfen. Er (I._____) habe die Belege anderer D._____-Konten gefunden, nicht jedoch die Monatsauszüge betreffend das fragliche Konto (Urk. HD 4/7 S. 4). c) Dr. Y._____ Dr. Y._____ war mit †B._____ befreundet, war sein Berater in rechtlichen Angelegenheiten und verfügte über eine Generalvollmacht. Er konnte aufgrund eigener Wahrnehmung keine Angaben darüber machen, ob der Verstorbene Kenntnisse von den Bezügen mittels Check zugunsten der Angeklagten hatte. Seine Aussagen beziehen sich auf Äusserungen, die der Zeuge I._____ und die Zeugin K._____ ihm gegenüber machten. Dr. Y._____ erklärte, dass er den Verstorbenen nicht auf die Checkbelastungen angesprochen habe, vielmehr zu I._____ gesagt habe, sie müssten etwas unternehmen. Er und I._____ hätten einfach abklären wollen, ob †B._____ sich der vielen aussergewöhnlichen Belastungen bewusst gewesen sei. Ausserdem sagte er zu den Gewohnheiten von †B._____ betreffend Kontrolle von Kontoauszügen aus und erwähnte, dass der Verstorbene seines Wissens die Kontoauszüge nicht kontrolliert habe, da er keine Vollmachten erteilt habe und deshalb nicht habe wissen müssen, was ging, ausserdem sei er desinteressiert gewesen und habe alkoholbedingt eine gewisse Trägheit aufgewiesen (Urk. HD 4/11 S. 7). In der Zeugenbefragung bestätigte er, dass I._____ ihm mitgeteilt habe, dass es zahlreiche Belastungen auf dem Konto gebe, die er sich nicht erklären könne. Daraufhin habe er sich die Kontoauszüge der Monate April bis Juni 2006 geben lassen. Er habe I._____ gebeten, †B._____ beim Gespräch vom 25. August zu fragen, ob er Kenntnis von den Checkbezügen im grösserem Umfang habe.
- 16 - I._____ habe ihm gesagt, dass †B._____ ungehalten, entsetzt reagiert habe und sinngemäss gesagt habe, das könne gar nicht sein (Urk. HD 4/3 S. 7). Er habe nach dem Tod von †B._____ die neuesten Auszüge des fraglichen Kontos im Haus nicht gefunden und habe die Belege von der D._____ kommen lassen, teilweise habe er später einzelne Belege in den Schachteln irgendwo im Chaos gefunden. Dagegen habe er keine Ordner mit sauber abgelegten Unterlagen gefunden (Urk. HD 4/3 S. 8). d) K._____ Bei K._____ handelt es sich um die Schwester der zweiten vorverstorbenen Ehefrau von †B._____. G._____, der behinderte und bevormundete Sohn des Verstorbenen, lebte bei K._____ im Sinne einer Unterbringung in einer Pflegefamilie. Sie sagte aus, †B._____ habe über die Vormundschaftsbehörde Unterhaltszahlungen für G._____ geleistet. Ab und zu habe sie von †B._____ mittels Check Geld für G._____ erhalten (Urk. HD 4/8 S. 2). Am 25. August 2006 habe ihr †B._____ angerufen und erzählt, er habe gerade ein Treffen mit seinem Bankberater gehabt. Er habe von unrechtmässigen Checkeinlösungen in höheren Beträgen durch die Angeklagte gesprochen. Er habe gesagt, er habe diese Checks nicht ausgestellt. Er sei verzweifelt und aufgeregt gewesen und habe gesagt, er wolle mit der Angeklagten darüber reden. Gleichzeitig habe ihr auch die Angeklagte angerufen, sie habe verzweifelt und sehr nervös gewirkt und habe erzählt, †B._____ werfe ihr irgendetwas wegen einem Check über Fr. 20'000.-- vor. Auf entsprechende Frage habe die Angeklagte verneint, Unterschriften gefälscht zu haben (Urk. HD 4/8 S. 5). K._____ bestätigte, per Post einen Check vom 10. April 2006 über Fr. 4'000.-- in einem von †B._____ handschriftlich beschrifteten Couvert erhalten zu haben. Ferner sagte sie aus, G._____ habe ihr einmal erzählt, dass die Angeklagte ihm einen Check ausgefüllt und gegeben habe, als †B._____ nicht anwesend gewesen sei. Sie habe die Angeklagte darauf angesprochen, diese habe erklärt, dass sie den Betrag eingesetzt habe, dass die Unterschrift jedoch auf dem Check gewesen sei. In der Zeugeneinvernahme schilderte sie †B._____ als sehr geizig, sie sei froh gewesen, wenn die Angeklagte bei ihm insistiert habe und bewirkt habe, dass sie
- 17 - Geld per Check erhielten, es sei schwierig gewesen, von ihm Geld für etwas Vernünftiges zu bekommen (Urk. HD 4/10 S. 5). Sie bestätigte, dass †B._____ ihr am Telefon von Checkbezügen in sehr hohen Beträgen zugunsten der Angeklagten erzählt habe, er sei entsetzt gewesen. e) L._____ L._____ ist eine ehemalige Freundin der Angeklagten. Sie sagte aus, dass ihr die Angeklagte einmal einen Check über Fr. 1'000.-- von †B._____ gegeben habe. Es habe sich um eine Rückvergütung von Auslagen im Betrage von Fr. 800.-- gehandelt, die sie für ihn erbracht habe. Sie habe ihn darauf angesprochen, dass der Betrag höher sei als ihre Auslagen, er habe gesagt, das sei so in Ordnung. Sie sagte aus, die Angeklagte habe ihr vor zwei Monaten (Einvernahme vom 26. September 2007) gestanden, dass sie Checkbetrüge gemacht habe (Urk. HD 4/13 S. 6). Die Angeklagte habe gesagt, sie habe innerhalb von drei Jahren Checks in der Höhe von Fr. 420'000.-- eingelöst. Sie habe nicht erklärt, was sie genau gemacht habe, sie habe davon gesprochen, dass sie die Unterschriften von †B._____ kopiert habe. Die Angeklagte habe erwähnt, dass der Bankdirektor angerufen habe, weil er das Gefühl gehabt habe, es seien zu viele Checks eingelöst worden. Sie (Angeklagte) sei dies mit †B._____ durchgegangen und er habe geantwortet, dass dies für ihn okay sei (Urk. 4/13 S. 8). Während des gemeinsamen Aufenthaltes im M._____ vor dem Tod von †B._____ habe die Angeklagte einen Mantel in N._____ gekauft, sie (Zeugin) glaube, die Angeklagte habe die Kreditkarte von †B._____ verwendet. In der Zeugeneinvernahme bestätigte sie, dass sie einmal einen Check über Fr. 1'000.-- von der Angeklagten erhalten habe, es habe sich um eine Rückerstattung von Auslagen gehandelt, welche sie für †B._____ getätigt habe. Die Angeklagte habe etwas über Checkbetrüge gesagt, aber nichts Konkretes (Urk. HD 4/15 S. 11). Auf Vorhalt ihrer Aussage in der polizeilichen Einvernahme, wonach die Angeklagte ihr gegenüber gestanden habe, Checkbetrüge begangen zu haben, bejahte die Zeugin und erklärte, das sei im Nachhinein gewesen (Urk. HD 4/15 S. 4). Sie könne sich nicht an ein Gespräch konkret über Checkbetrug erinnern (Urk. HD 4/15 S. 4).
- 18 f) O._____ O._____ ist der Partner von L._____. Er machte keine eigenen Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf und konnte nur darüber aussagen, was ihm seine Partnerin L._____ erzählt hat. Auf seine Aussagen ist daher nicht weiter einzugehen. g) P._____ P._____ war mit †B._____ befreundet. Sie ist die Patin seines Sohnes und er war der Pate ihres Sohnes. Sie machte keine direkten Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Checkfälschungen. Sie schilderte den Verstorbenen als knausrig, geizig. Sie konnte sich nicht vorstellen, dass er die Angeklagte ermächtigte, Checks selber zu unterschreiben bzw. die Unterschrift zu kopieren, das habe er nicht einmal ihr (Zeugin), der er vertraut habe, erlaubt. Die Finanzen seien sein Ding gewesen (Urk. HD 4/22 S. 5). Auch auf ihre Aussagen ist nicht weiter einzugehen. h) Q._____ Q._____ war mit †B._____ und der Angeklagten befreundet. Sie hat mit ihnen im Jahre 2004 Ferien in R._____ im Haus von †B._____ verbracht und hat sich auch in der Schweiz ziemlich oft bei ihnen aufgehalten. Sie sagte aus, sie habe mit der Angeklagten über das Verfahren gesprochen, die Angeklagte habe ihr von den Anschuldigungen gegen sie erzählt. Die Zeugin erklärte, während des R._____aufenthaltes seien sie immer gemeinsam einkaufen gegangen, die Angeklagte habe immer seine Karte gehabt. Einmal habe er ihr einen Blankocheck gegeben für den Fall, dass sie etwas einkaufen wolle oder Bargeld brauche. Auf diesem Check habe sich keine Summe befunden, er sei unterschrieben gewesen (Urk. HD 4/24 S. 2). In der Schweiz habe die Angeklagte einmal gesagt, sie wolle Pflanzen einkaufen, habe ihm ein A-4 Blatt gebracht und habe gesagt, er solle unterschreiben. Er habe zu ihr gesagt, sie könne selber unterschreiben (Urk. HD 4/24 S. 2). i) H._____
- 19 - H._____ ist ein ehemaliger Geschäftspartner und Ex-Freund der Angeklagten. Er sagte in der Zeugeneinvernahme auf die Frage, ob es für †B._____ einen Grund gegeben habe, Checkzahlungen an die Angeklagte in der Höhe von über einer halben Million abzusegnen, sie habe kaufen können, was sie wollte, †B._____ sei bei Frauen sehr grosszügig gewesen. Er habe einmal gesehen, wie er bei einer Feier einer "Puppe" einen Check ausgestellt und gesagt habe, sie solle sich etwas kaufen (Urk. HD 4/25 S. 11). Seinen Aussagen sind auch keine konkreten Hinweise im Zusammenhang mit den Checkfälschungen zugunsten oder zulasten der Angeklagten zu entnehmen. Weitere Ausführungen zu seinen Aussagen sowie deren Würdigung erübrigen sich daher. j) S._____ S._____ ist mit der Angeklagten befreundet und war auch eine gute Bekannte des Verstorbenen. Sie war Weinhändlerin und hat dem Verstorbenen verschiedene Male Wein geliefert. Von der Angeklagten weiss sie, dass dieser vorgeworfen wird, Checks gefälscht zu haben. Sie sagte als Zeugin aus, die Angeklagte habe von †B._____ die Vollmacht gehabt, Checks zu unterschreiben. Sie wisse nicht, in welchem Namen, sie nehme an, dass sie mit A._____ unterschrieben habe. Sie habe dies selber gehört. Bei einem Apéro habe die Angeklagte gesagt, sie habe etwas gesehen, sie (Zeugin) wisse nicht was, da habe er gesagt, sie solle das kaufen, sie könne einen Check haben (Urk. HD 4/27 S. 2). k) T._____ Sie hat von 1999 bis 2003 für †B._____ als Haushälterin gearbeitet, führte für ihn den Haushalt, machte auch das Büro und erledigte Einzahlungen. Sie sagte aus, sie habe die Zahlungsaufträge †B._____ gezeigt und er habe unterschrieben. Sie habe nie selber Checks unterschreiben dürfen, habe auch nie Bankkarten, EC- Karten oder Ähnliches zur Verfügung gehabt, um damit Bargeld zu beziehen (Urk. HD 4/28 S. 4). Beobachtungen im Zusammenhang mit Checkbezügen durch die Angeklagte hat sie keine gemacht, weshalb von einer Würdigung ihrer Aussagen nachfolgend abgesehen werden kann.
- 20 - 3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeines Betreffend die Grundsätze für die Beweiswürdigung insbesondere auch betreffend die Würdigung von Aussagen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 10 ff. und S. 26 ff.; § 161 GVG/ZH). 3.2. Aussagen der Angeklagten Es liegen keine Hinweise vor, welche gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit der Angeklagten sprechen. Sie hat jedoch aufgrund ihrer prozessualen Stellung ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen ist. Zu ihren Ungunsten fällt bei der Aussagenwürdigung ins Gewicht, dass sie zu Beginn der Untersuchung bestritt, die Unterschriften von †B._____ auf den Checks nachgemacht bzw. auf die Checks kopiert zu haben, und behauptete, der Verstorbene habe die Unterschriften immer selber gemacht (Urk. HD 3/1 S. 3). Erst nach Vorliegen des Schriftgutachtens des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 29. April 2008 (Urk. ND 1/10/7) räumte sie ein, die Unterschriften gefälscht zu haben und passte somit ihre Aussagen dem Stand der Untersuchung an. Dieser Umstand lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. Ihre Erklärung, wonach sie sich bei der ersten Einvernahme in einem Schockzustand befunden habe, wurde von der Vorinstanz mit der zutreffenden Begründung verworfen, dass die Angeklagte klare, reflektierte Antworten gab und keinerlei Hinweise auf einen Schockzustand bestanden (Urk. 62 S. 30; § 161 GVG/ZH). Auch die an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegebene Begründung, wonach die Angeklagte Angst gehabt habe, dass man ihr nicht glauben würde und man sie inhaftieren würde, vermag nicht zu überzeugen und insbesondere auch nicht zu erklären, weshalb sie ihre Aussagen später nicht von sich aus korrigiert hat, als sich diese erste Angst gelegt hatte (Prot. II S. 11).
- 21 - An der Berufungsverhandlung zeichnete die Angeklagte von †B._____ ein widersprüchliches Bild: Zunächst legte sie dar, dass er sich sehr wohl um die finanziellen Belange gekümmert habe, er habe nämlich sein Vermögen selbständig verwaltet. Später hingegen, auf Frage, weshalb nicht eine Vollmacht ausgestellt worden sei, erklärte die Angeklagte mehrfach, dass †B._____ sich um diese Dinge nicht gekümmert habe. Insbesondere, wenn er betrunken gewesen sei, sei er wütend geworden, habe nichts mehr unterschreiben wollen und habe ihr gesagt, dass sie es selber machen solle. Grosse Widersprüche enthalten auch ihre Aussagen betreffend den Verbleib der Kontounterlagen, welche die Checkbezüge dokumentieren. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Angeklagte in diesem Punkt ihre Aussagen den Ergebnissen von Zeugenbefragungen, insbesondere den Aussagen von I._____, anpasste (Urk. 62 S. 31; § 161 GVG/ZH). Ihre Aussagen gingen von Nichtwissen betreffend den Aufbewahrungsort der Dokumente über mögliche Aufbewahrung in der oberen Etage des Hauses zu Verbringen der Unterlagen ins Obergeschoss zwecks Sortierung durch die Angeklagte. Die Anpassung ihrer Aussagen an das Untersuchungsergebnis auch in diesem Punkt lässt am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen erhebliche Zweifel aufkommen. 3.3. Aussagen von I._____ I._____ war – wie bereits erwähnt – der Bankberater von †B._____. Es spricht nichts gegen seine allgemeine Glaubwürdigkeit. Seinerseits ist auch kein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens erkennbar, und er steht in keiner persönlichen Beziehung zur Angeklagten. Er hat gleichbleibend und ohne Widersprüche ausgesagt. Seine Aussagen werden zudem durch diejenigen von Dr. Y._____ und bezüglich der Reaktion von †B._____ am 25. August 2006 durch diejenigen von K._____ gestützt. Die Aussagen von I._____ erweisen sich als insgesamt glaubhaft. Gestützt auf seine Aussagen ist erstellt, dass †B._____ bei der Besprechung mit I._____ am 25. August 2006 diesem die Angaben betreffend die Höhe der Checkbezüge nicht glauben wollte und dass die entsprechenden Kontounterlagen, als man diese konsul-
- 22 tieren wollte, im Büro von †B._____ nicht auffindbar waren. Es wurde daher abgemacht, dass I._____ ihm die Unterlagen zustellt, was I._____ auch tat. Am gleichen Tag rief die Angeklagte I._____ an und sagte, sie habe mit †B._____ gesprochen, er müsse die Unterlagen nicht schicken. 3.4. Aussagen von K._____ Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit von K._____ liegen keine Zweifel vor. Sie ist Vermächtnisnehmerin von †B._____. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen die Angeklagte hat keinen Einfluss auf die Höhe des ihr aus dem Nachlass zufliessenden Betrages, ausserdem hat sie das Vermächtnis bereits ausbezahlt erhalten (Urk. HD 4/10 S. 8). Sie hat demzufolge kein eigenes finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Es ist auch kein Grund für eine Falschbelastung der Angeklagten erkennbar. Die Aussagen von K._____ stimmen bezüglich ihrer Wahrnehmungen am 25. August 2006 im Zusammenhang mit der Kenntnis von †B._____ betreffend die Checkbezüge mittels gefälschter Unterschriften mit denjenigen von I._____ überein. Ihre Darstellung ist detailliert und widerspruchsfrei. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Zeugin ihre Stimmungslage, ihre Meinung und ihre Gefühle nachvollziehbar angab und auch nebensächliche aber illustrative Details schilderte. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 62 S. 35; § 161 GVG/ZH). Insgesamt erscheint die Darstellung der Zeugin K._____ als plausibel und glaubhaft. Gestützt auf ihre Aussagen ist erstellt, dass †B._____ sie am 25. August 2006 anrief und erzählte, er habe durch seinen Bankberater von unrechtmässigen Checkeinlösungen in höheren Beträgen durch die Angeklagte erfahren. Dabei sei er verzweifelt und aufgeregt gewesen und habe gesagt, er habe diese Checks nicht ausgestellt, er wolle mit der Angeklagten sprechen. 3.5. Aussagen von Q._____ und S._____ Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es sich bei diesen beiden Zeuginnen um Personen handelt, welche in einer freundschaftlichen persönlichen Beziehung
- 23 zur Angeklagten standen und noch stehen, weshalb sie geneigt sein könnten, zu Gunsten der Angeklagten auszusagen (Urk. 62 S. 28; § 161 GVG/ZH). Die Zeugin S._____ schilderte eine konkrete Beobachtung, wonach die Angeklagte †B._____ bei einem Apéro erzählt habe, sie habe etwas gesehen, was sie kaufen wolle, da habe er gesagt, sie solle es kaufen, sie könne einen Check haben. Aus dieser Aussage lässt sich nichts betreffend Kenntnis und Einverständnis von †B._____ mit Checkfälschungen entnehmen. Wenn die Zeugin pauschal behauptet, die Angeklagte habe von †B._____ die Vollmacht gehabt, Checks zu unterschreiben, wobei sie nicht wisse, in welchem Namen, aber annehme in ihrem eigenen Namen, lässt sich auch daraus kein Einverständnis mit Unterschriftenfälschungen entnehmen. Die pauschalen Aussagen der Zeugin stehen klar erkennbar vor dem Hintergrund der freundschaftlichen Beziehung zur Angeklagten. Sie sind getragen vom Bemühen, die Angeklagte zu unterstützen. Den Aussagen von Q._____ ist zu entnehmen, dass die Angeklagte in R._____ Einkäufe mit der Kreditkarte von †B._____ tätigte und er ihr einmal einen Blankocheck gegeben hat, welcher unterschrieben war. Diese Aussagen erscheinen ohne Weiteres als glaubhaft. Sie sind ausserdem belegt durch die bei den Akten liegende Ermächtigung der Angeklagten zur Benützung der Visa Card des Verstorbenen und dem von ihm unterzeichneten Blankocheck (Urk. ND 1/36/3 und ND 1/36/49). Daraus lässt sich keine Kenntnis bzw. kein Einverständnis von †B._____ betreffend Unterschriftenfälschungen ableiten. Die Zeugin sagte weiter aus, die Angeklagte habe in der Schweiz gesagt, sie wolle Pflanzen und so einkaufen, sie habe †B._____ ein A-4-Blatt gebracht und gesagt, er solle unterschreiben, worauf er zu ihr gesagt habe, sie könne selber unterschreiben (Urk. HD 4/24 S. 2). Aus dieser wenig klaren Aussage der Zeugin lässt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 6) ebenfalls kein Einverständnis von †B._____ mit Fälschung seiner Unterschrift auf Checks ableiten, zumal ein Check nicht das Format eines A-4-Blattes aufweist und die Anweisung, sie könne selber unterschreiben (wobei schon nicht klar ist, was sie selber unterschreiben sollte) nicht die Aufforderung bzw. Zustimmung zur Fälschung einer Unterschrift beinhaltet.
- 24 - 3.6. Aussagen von L._____ Auch betreffend L._____ liegen keine Anhaltspunkte vor, welche an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass diese Zeugin einmal mit der Angeklagten befreundet war und sich das Verhältnis getrübt hat, so dass die beiden Frauen seit geraumer Zeit zerstritten sind (Urk. 62 S. 28; § 161 GVG/ZH). Indessen ist den Aussagen von L._____ nichts zu entnehmen, was auf eine Falschbelastung der Angeklagten hinweisen würde. Zu Recht hat schon die Vorinstanz festgehalten, dass L._____ betreffend den Vorwurf der Checkfälschungen nur in der polizeilichen Befragung aussagte, die Angeklagte habe ihr gegenüber zugegeben, Checkbetrug begangen zu haben (Urk. HD 4/13 S. 6), wogegen sie in der Zeugeneinvernahme aussagte, sie könne sich nicht mehr an ein Gespräch mit der Angeklagten betreffend Checkbetrug erinnern (Urk. HD 4/15 S. 4). Auf Vorhalt ihrer Aussagen in der polizeilichen Einvernahme blieb ihre Antwort vage und lautete, sie könne das Gespräch nicht mehr wortwörtlich wiedergeben, sie habe versucht, das Ganze zu verdrängen, es belaste sie psychisch unheimlich (Urk. HD 4/15 S. 4 f.) Den vagen Aussagen von L._____ kommt demgemäss kein Beweiswert zulasten der Angeklagten zu. 3.7. Eidesstattliche Erklärung von D._____ D._____ ist der Vater der Angeklagten. Er steht der Angeklagten nicht neutral gegenüber. Es ist davon auszugehen, dass er ein Interesse an einem für die Angeklagte günstigen Ausgang des Verfahrens hat. Vor diesem Hintergrund ist seine Erklärung mit Vorsicht zu würdigen. Er hat in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 24. September 2009 (Urk. ND 1/36/2) festgehalten, dass †B._____ ihm anlässlich eines Besuches gesagt habe, es mache ihm grosse Freude, dass sich die Angeklagte so vorbildlich um ihn kümmere, sie sei ihm eine grosse Stütze in allen Belangen. Sie gehe gerne einkaufen, das sei kein Problem, er stelle gerne seine Kreditkarte und Checks als
- 25 - Gegenleistung für ihre Tätigkeit uneingeschränkt zu Verfügung, für den Fall seines Ablebens sei für die Angeklagte testamentarisch vorgesorgt. Die Erklärung des Vaters der Angeklagten erscheint als glaubhaft. Die testamentarische Begünstigung der Angeklagten durch den Verstorbenen ist aktenmässig erstellt (Urk. HD 4/2/3), ebenso der Umstand, dass sie seine Kreditkarte und Blankochecks zur Verfügung hatte (Urk. ND 1/36/3 und Urk. ND 1/36/4). Es bedarf keiner Bekräftigung der Erklärung durch eine Einvernahme von D._____. Auf eine Zeugenbefragung des Vaters der Angeklagten kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus den von D._____ erwähnten Umständen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 55 S. 7) nicht der Schluss gezogen werden kann, der Verstorbenen habe die Angeklagte ermächtigt, seine Unterschrift auf Checks zu fälschen. Dass die autorisierte Verwendung einer Kreditkarte und das Ausfüllen von originalunterzeichneten Blankochecks nicht mit einer Unterschriftenfälschung gleichzusetzen sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zwar machte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung geltend, dass D._____ von †B._____ gewusst habe, dass dieser der Angeklagten bezüglich eigener Geldbezügen selber freie Hand gelassen habe, weswegen davon auszugehen sei, dass er auch gewusst habe, dass sie Checks im Namen von †B._____ unterzeichnen durfte (Urk. 76 S. 6). Wenn dem so wäre, hätte D._____ dies in der von ihm abgegebenen Erklärung sicherlich festgehalten, da dies ja der zentrale Punkt im Strafverfahren ist. Dass die eidesstattliche Erklärung keine Aussage betreffend Einverständnis zur Reproduktion von Unterschriften enthält, wurde bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 62 S. 53; § 161 GVG/ZH). 4. Beweisergebnis betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betruges Vorweg ist festzuhalten, dass die Aussagen der Angeklagten aus den vorstehend dargelegten Gründen als nicht glaubhaft erscheinen. Auf ihre Aussagen kann nicht abgestellt werden.
- 26 - Aufgrund der glaubhaften Aussagen von I._____ ist erstellt, dass †B._____, konfrontiert mit den inkriminierten Checkbezügen durch die Angeklagte, erstaunt und ungläubig reagierte und die Bezüge anhand der Kontounterlagen kontrollieren wollte. K._____ bestätigte, dass †B._____ sie am gleichen Tag nach dem Gespräch mit I._____ angerufen und von unrechtmässigen Checkeinlösungen durch die Angeklagte gesprochen habe, dabei verzweifelt und aufgeregt gewesen sei und gesagt habe, er wolle mit der Angeklagten reden. Aufgrund der Feststellungen dieser beiden Zeugen ist klar zu schliessen, dass †B._____ vor dem Gespräch mit I._____ keine Kenntnis von den Checkeinlösungen und schon gar nicht von den Fälschungen seiner Unterschrift hatte. Das ergibt sich auch daraus, dass die Angeklagte I._____ am 25. August 2006 anrief und erklärte, sie habe mit †B._____ gesprochen, die Unterlagen müssten nicht mehr zugestellt werden. Hätte †B._____ von den Bezügen der Angeklagten Kenntnis gehabt, hätte sie nicht mit ihm darüber sprechen müssen. †B._____ stellte die Angeklagte in Gesellschaft als seine Partnerin vor. Sie war zudem autorisiert, seine Kreditkarte zu benützen und erhielt von ihm unterzeichnete Blankochecks. Ausserdem wurde sie von ihm in seinem Testament grosszügig bedacht. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass eine partnerschaftliche Beziehung zwischen der Angeklagten und †B._____ bestand, dass er ihr auch in finanziellen Angelegenheiten vertraute und ihr Zuwendungen zukommen liess. Es geht aber eindeutig zu weit, wenn die Verteidigung daraus ableitet, dass er mit einer Fälschung seiner Unterschrift durch die Angeklagte einverstanden war. Vielmehr erscheint es als mindestens sehr ungewöhnlich, wenn nicht gar lebensfremd, dass †B._____ seiner Partnerin das aufwändige Nachahmen bzw. drucktechnische Kopieren seiner Unterschrift zumutete, wenn es andere einfachere und legale Möglichkeiten gab, ihr die Verfügungsmacht über sein Vermögen einzuräumen, wie er dies durch das Aushändigen von unterzeichneten Blankochecks oder Autorisation zur Verwendung seiner Kreditkarte auch getan hat. Ebenso überzeugt die Aussage der Angeklagten, es sei natürlich gewesen, dass sie mit dem Namen von †B._____ unterschrieben habe, nicht. Denn aus dem blossen Umstand, dass die Angeklagte mit †B._____ verlobt war und sie gegenseitig beispielweise auch die Post geöffnet haben, lässt sich nicht ableiten, dass die Ange-
- 27 klagte Checks mit dem Namen von †B._____ unterschreiben durfte. Der Verstorbene hätte der Angeklagten auch problemlos eine Vollmacht betreffend das fragliche Konto bei der D._____ ausstellen können. Dass der Verstorbene von einem derart ungewöhnlichen Vorgehen Kenntnis hatte und damit einverstanden war, wird durch die Aussagen von I._____ und K._____ denn auch widerlegt. Diese zeigen eindeutig auf, dass †B._____ am 25. August 2006 keine Kenntnis vom Vorgehen der Angeklagten hatte, vielmehr erstaunt über die Bezüge war und I._____ gar nicht glauben wollte. Die Verteidigung macht geltend, die Zeugin K._____ habe bestätigt, einen Check vom Verstorbenen vom 10. April 2006 per Post in einem vom Verstorbenen handschriftlich adressierten Couvert erhalten zu haben. Es handle sich dabei um den Check mit der Nr. …. Ausserdem habe sie bestätigt, den Check Nr. … vom 16. Juni 2006 über Fr. 3'800.-- erhalten zu haben. Betreffend beide Checks habe sie sich per Telefon persönlich beim Verstorbenen dafür bedankt. Bei diesen beiden Checks handle es sich gemäss Schriftgutachten um solche, die von der Angeklagten unterzeichnet wurden. Da der Verstorbene die von der Angeklagten unterschriebenen Checks per Post verschickt habe und K._____ sich bei ihm dafür bedankt habe, müsse †B._____ zwingend davon gewusst haben, dass die Angeklagte in seinem Namen Checks unterschreibe und müsse damit einverstanden gewesen sein (Urk. 55 S. 7). Es trifft zu, dass die beiden von der Verteidigung erwähnten Checks, welche auf K._____ ausgestellt wurden, gemäss Schriftgutachten eine gefälschte Unterschrift aufweisen (Urk. ND 1/10/7 S. 11 und S. 21 in Verbindung mit ND 1/10/10) und dass K._____ bestätigte, den Check vom 10. April 2006 per Post in einem handschriftlich vom Verstorbenen beschrifteten Couvert erhalten zu haben. Dieser habe die Couverts immer alle von Hand angeschrieben, er habe eine schöne Schrift gehabt. Sie habe auch den Check vom 16. Juni 2006 über Fr. 3'800.-- erhalten und eingelöst (Urk. HD 4/8 S. 6). Es ist aber auch festzuhalten, dass K._____ in der Zeugeneinvernahme erklärte, sie sei auch schon froh gewesen, wenn die Angeklagte gesagt habe, †B._____ solle ihnen (gemeint K._____ und G._____) etwas geben und sie von der Angeklagten einen Check erhalten habe (Urk. HD 4/10 S. 4). Sie sei auch schon froh gewesen, wenn die Angeklagte insistiert habe, wenn sie Geld gebraucht hätten, und bewirkt habe,
- 28 dass sie Geld per Check erhalten hätten. Sie sei deshalb davon ausgegangen, die Angeklagte habe Blankochecks. Auf die Frage, ob sie mit der Angeklagten je über die Fälschung von Checks gesprochen habe, erklärte sie, sie habe einmal zur Angeklagten gesagt, sie solle sich nicht wegen ihnen (K._____ und G._____) etwas Strafbarem schuldig machen. Zu diesem Verdacht sei sie gekommen, da es schwierig gewesen sei, von †B._____ Geld für etwas Vernünftiges zu erhalten (Urk. HD 4/10 S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussage ist auch denkbar, dass K._____ die beiden Checks mit den gefälschten Unterschriften direkt von der Angeklagten bekommen hat und der Verstorbene diese Checks gar nicht zu Gesicht bekommen hat. Aus dem Umstand, dass K._____ sich beim Verstorbenen für die Checks bedankt hat, ist auch nicht zwingend zu schliessen, dass der Verstorbene von den Fälschungen Kenntnis haben musste. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, †B._____ habe die Kontrolle seiner Ausgaben nicht oder nur rudimentär ausgeübt und er habe K._____ hin und wieder Begünstigungen mittels Check zukommen lassen, so dass ihm anlässlich des Telefonates, bei welchem K._____ sich für den mittels gefälschtem Check überwiesenen Betrag bedankte, nicht bewusst gewesen sein konnte, von welchem Check sie sprach (Urk. 62 S. 52; § 161 GVG/ZH). Der Umstand, dass gefälschte Unterschriften auf Checks mit K._____ als Begünstigter angebracht wurden, indiziert unter diesen Umständen nicht, dass †B._____ wusste, dass die Angeklagte seine Unterschrift auf den Checks fälschte. Dieselben Überlegungen gelten betreffend den zugunsten von L._____ ausgestellten Check über Fr. 1'000.--, für welchen sich diese bei †B._____ bedankte. Selbst wenn auf diesem Check die Unterschrift auch gefälscht worden sein sollte, wie die Verteidigung geltend macht, was jedoch im Schriftgutachten nicht geprüft wurde (Urk. HD 55 S. 8), vermag dies die eindeutigen Aussagen von K._____ und I._____ betreffend Kenntnis von †B._____ am 25. August 2006 nicht in Frage zu stellen. Zugunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass †B._____ in der Zeit zwischen dem 25. August 2006 (Besprechung mit I._____) und dem 4. September 2006 (seinem Todestag) mit der Angeklagten und L._____ ins M._____ gereist ist und dort ein paar Tage verbracht hat. Trotz Orientierung über die Bezüge durch I._____ hat er sein Testament betreffend die Angeklagte nicht abgeändert. Sie
- 29 hatte weiterhin Zutritt zu seinem Haus. Die Angeklagte hat ihn dort nach seinem Tod als Erste aufgefunden, hat seine Angehörigen orientiert und die Ämter aufgesucht. Auch der Umstand, dass †B._____ die Checkfälschungen durch die Angeklagte nicht sanktionierte, kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Es ist denkbar, dass er der Angeklagten verziehen hat, oder dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes kurz vor seinem Tod nicht in der Lage war, die Informationen, die er von I._____ erhalten hatte, zu verifizieren. Denkbar ist auch, dass ihm die Angeklagte gesagt hatte, dass die Angaben von I._____ nicht zutreffen. In diese letztere Richtung weist die Aussage von I._____, wonach †B._____ ihn am 25. August nach dem Treffen angerufen habe und gesagt habe, er habe mit der Angeklagten gesprochen, es stimme alles nicht, was er (I._____) gesagt habe (Urk. HD 4/6 S. 5). Der Umstand, dass †B._____ nichts unternommen hat nach der Orientierung durch I._____ (abgesehen von seinem verzweifelten Anruf an K._____), vermag ebenfalls keine Zweifel daran zu begründen, dass er bis am 25. August 2006 keine Kenntnis von den Checkfälschungen der Angeklagten hatte und mit der Nachahmung seiner Unterschrift nicht einverstanden war. Der Anklagesachverhalt ist aus allen diesen Gründen erstellt. 5. Sachverhalt betreffend Urkundenunterdrückung Der Angeklagten wird in der Anklageschritt vorgeworfen, sie habe die Kontenbelege, aus welchen die Checkbezüge ersichtlich waren, auf nicht näher bekannte Art und Weise verschwinden lassen, wohl dem Altpapier zugeführt oder im Abfall entsorgt. Die Verteidigung macht betreffend diesen Anklagevorwurf geltend, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte †B._____ Kontobelege vorenthalten habe. Dies sei auch nicht möglich, denn er habe seinen Bankberater vier Mal pro Jahr getroffen und habe zweimal im Monat mit ihm telefoniert und hätte schon lange reklamiert, wenn er nichts erhalten hätte (Urk. 55 S. 11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass nicht bewiesen sei, dass die Angeklagte überhaupt Urkunden unterdrückt habe und weiter sei auch unklar, welche Belege dies gewesen sein sollten, zumal die
- 30 - Vorinstanz nur von einem "Grossteil der Bankbelege, welche das D._____ Konto betreffen" spreche (Urk. 76 S. 9). Der Verteidigung ist darin beizupflichten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angeklagte Kontenbelege hat verschwinden lassen. Allein aus dem Umstand, dass I._____ und †B._____ am 25. August 2006 die Kontenbelege nicht gefunden haben, lässt sich nicht erstellen, dass die Angeklagte die entsprechenden Unterlagen entsorgt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Deliktszeitraum sich auf Oktober 2003 bis Ende August 2006 erstreckt und aus dem Umstand, dass am 25. August 2006 die entsprechenden Belege nicht auffindbar waren, nicht geschlossen werden kann, dass die Angeklagte Kontounterlagen über den ganzen Deliktszeitraum hat verschwinden lassen. Ausserdem trifft der Einwand des Verteidigers zu, wonach I._____ †B._____ ca. vier Mal pro Jahr sah und ein- bis zweimal monatlich mit ihm telefonierte (Urk. HD 4/6 S. 2). Es ist in der Tat anzunehmen, dass †B._____ sich beim Bankberater erkundigt hätte, wenn er über lange Zeit keine Kontounterlagen zur Einsicht bekommen hätte. In diesem Anklagepunkt lässt sich der Sachverhalt nicht erstellen. Die Angeklagte ist vom Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 aStGB freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat den Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde als mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewürdigt. Betreffend die rechtliche Würdigung kann im Übrigen vollumfänglich auf die sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 62 S. 55 - 66; § 161 GVG/ZH). Diese sind nachfolgend mit den Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung zu ergänzen. 2. Gewerbsmässiger Betrug
- 31 - Die Verteidigung macht geltend, gemäss den Feststellungen im Schriftgutachten könne bezüglich der von Hand nachgemachten Unterschriften nicht von "gut nachgemachten" Unterschriften gesprochen werden. Man erkenne bereits auf den ersten Blick, dass diese mit den Referenzunterschriften von †B._____ nicht die Spur von Ähnlichkeit hätten. Die manuellen Unterschriften würden von der Originalunterschrift von †B._____ abweichen und das Schriftgutachten bestätige, dass es nur vereinzelte Übereinstimmungen bei Teilen der Unterschriften gegeben habe. Die Angeklagte sei plump vorgegangen und habe nicht davon ausgehen können, dass die Checks keiner Prüfung unterzogen würden. Damit entfalle zum vornherein die Arglist. Für die D._____ wäre es ein Leichtes gewesen, mit einem einfachen aber korrekten Vergleich mit der Referenzunterschrift festzustellen, dass die Unterschrift nicht von †B._____ angebracht wurde. Auch bezüglich der mittels Drucktechnologie angebrachten Unterschriften hätte der Schalterbeamte bemerken müssen, dass die Unterschriften nicht mit einem Kugelschreiben angebracht worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass solche Checks überhaupt akzeptiert worden seien. Es sei der Unaufmerksamkeit des Schalterbeamten zuzuschreiben, dass die Nachahmung der Unterschriften nicht bemerkt worden sei, weshalb auch hier keine Arglist vorliege (Urk. 76 S. 6 f.). Die Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stichhaltig. Fälschungsmerkmale wurden zwar durch den Schriftgutachter bei den handschriftlich nachgemachten Unterschriften erkannt und im Gutachten dargelegt, jedoch kann der Verteidigung nicht darin gefolgt werden, dass solche Fälschungsmerkmale auch für den Laien auf den ersten Blick erkennbar wären. Dasselbe gilt auch für die mittels Drucktechnologie erstellten Unterschriften: Grösstenteils wurde dafür blaue Farbe gewählt, womit sich die Unterschrift auf den ersten Blick nicht ersichtlich von derjenigen mit einem Kugelschreiber oder einem dünnen Filzstift unterscheidet. Für den Fachmann mögen die Fälschungsmerkmale augenfällig sein, nicht jedoch für die nicht fachkundige Person am Bankschalter, welcher zudem auch viel geringeres Material an Vergleichsunterschriften von †B._____ zu Verfügung stand. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Checkfälschungen durch die Angeklagte nicht derart dilettantisch ausgeführt wurden, dass deren Unechtheit offensichtlich wäre (Urk. 62 S. 61). Ausserdem ist festzuhalten, dass
- 32 die Angeklagte von †B._____ immer wieder Checks mit der eigenhändigen Unterschrift von †B._____ erhielt, welche sie ebenfalls bei der D._____-Filiale in F._____ einlöste. Die Checks mit den gefälschten Unterschriften wurden von ihr bei der gleichen D._____-Filiale eingelöst. Die Einlösung der Checks mit den echten und mit den gefälschten Unterschriften immer in der gleichen Bankfiliale, bei welcher die Angeklagte als Kundin bekannt war, bildete ebenfalls Bestandteil der täuschenden Machenschaften. Das Vorgehen der Angeklagten muss klar als arglistig beurteilt werden. 3. Urkundenfälschung Die Verteidigung bemängelte weiter die Argumentation der Vorinstanz, wonach in die Herstellung einer unechten Urkunde nicht eingewilligt werden könne (Urk. 62 S. 58) und machte geltend, dass es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um eine "eigenhändig zu errichtende Urkunde" gegangen sei. Vorliegend habe die C._____ AG aber nicht verlangt, dass die Checks zwingend durch †B._____ ausgestellt werden. Eventualiter machte die Verteidigung geltend, dass sich die Angeklagte in einem Rechtsirrtum befunden habe, zumal sie nicht davon ausgehen musste, dass es nicht statthaft sein solle, Checks in einem anderen Namen zu unterschreiben (Urk. 76 S. 7 f.). Die Argumentation der Verteidigung erweist sich als nicht stichhaltig: Wenn es für die C._____ AG keine Rolle spielte, wer die Checks unterzeichnete, hätte sie nicht jeweils die Unterschrift auf den eingereichten Checks prüfen und zudem auf dem jeweiligen Check unterschriftlich bestätigen müssen, dass die Unterschrift geprüft worden sei. Ebenfalls nicht nachvollziehbar wäre in diesem Fall, weshalb sich die Angeklagte solche Mühe gab, um die Unterschrift von †B._____ möglichst echt aussehen zu lassen, wenn die C._____ AG nicht verlangt hätte, dass †B._____ die auf ihn lautenden Checks ausstellte. Unvermeidbar ist der Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB, wenn dem Täter daraus kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Auf den Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Für den Ausschluss des Rechtsirrtums genügt schon das unbestimmte Emp-
- 33 finden, dass das in Aussicht genommene Verhalten gegen das verstösst, was recht ist (Donatsch in: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 18. Auflage, Zürich 2010, S. 69 f., mit weiteren Hinweisen). Jeder Laie weiss, dass es nicht erlaubt ist, ein Dokument mit dem Namen eines anderen zu unterzeichnen, insbesondere, wenn dieses Dokument einen Dritten dazu veranlasst, über fremdes Vermögen zu verfügen. Wer zudem erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um diesem Dritten vorzutäuschen, dass alles korrekt ablaufe, kann nicht in der Annahme handeln, dass er überhaupt nichts Unrechtes tue. Die Angeklagte kann sich damit nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. 4. Fazit Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Angeklagte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Wie bereits ausgeführt, ist die Strafzumessung nach den Bestimmungen des vor dem 1.1.2007 geltenden Strafgesetzbuch und damit nach Art. 63 ff. aStGB vorzunehmen. Vorweg zu nehmen ist, dass die neurechtlichen Bestimmungen inhaltlich den altrechtlichen entsprechen, sich im Ergebnis somit keine Änderung zwischen altem und neuem Recht ergibt, weshalb nachfolgend weiterhin auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, sofern diesen beigepflichtet wird. 2. Retrospektive Konkurrenz Die vorliegend zur Beurteilung gelangenden Delikte wurden teils vor, teils nach der Verurteilung der Angeklagten mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 begangen. Die Vorinstanz hat die bei retrospektiver Konkurrenz gestützt auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB geltenden Grundsätze korrekt dargelegt (Urk. 62 S. 69 f.; § 161 GVG/ZH). Sie hat zutreffend fest-
- 34 gehalten, dass bei der Beurteilung von Straftaten, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind, zu bestimmen ist, welche Taten schwerer wiegen. Sind es diejenigen, welche mit Zusatzstrafe zu ahnden sind, ist ausgehend von dieser Zusatzstrafe eine Erhöhung für die nach der Verurteilung begangenen Taten vorzunehmen. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe. Die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Delikte stellen eine Einheit dar, indem über die ganze Zeitspanne vom Oktober 2003 bis Ende August 2006 regelmässig, ohne Unterbruch und ohne Steigerung oder Reduktion der Häufigkeit der Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gleichartig delinquiert wurde. Die vor und nach dem 8. November 2005 begangenen Delikte wiegen grundsätzlich gleich schwer. Eine unterschiedliche Gewichtung ergibt sich einzig aus der unterschiedlich langen Zeitspanne und den daraus folgenden unterschiedlich hohen Deliktsbeträgen. Ausserdem sind betreffend den ganzen Deliktszeitraum die gleichen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen mit Ausnahme des Umstandes, dass betreffend die Delinquenz nach dem 8. November 2005 die erwirkte Vorstrafe sowie das Handeln während laufender Probezeit straferhöhend zu berücksichtigen ist. Der Tatzeitraum sowie der Deliktsbetrag ist vor der Verurteilung im Jahr 2005 ungefähr doppelt so lang bzw. doppelt so gross, weshalb die vor der Verurteilung vom 8. November 2005 begangenen Taten schwerer wiegen. Es ist damit zunächst die Zusatzstrafe zum Urteil vom 8. November 2005 auszufällen und diese nachfolgend – für die nach dem 8. November 2005 verübten Delikte – entsprechend zu erhöhen. 3. Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vom Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt auszugehen ist. Demzufolge ist der Strafrahmen 3 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 2 aStGB). 4. Strafzumessung für die Zusatzstrafe innerhalb des Strafrahmens
- 35 - 4.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 62 S. 71; § 161 GVG/ZH). Ebenso kann mit der Vorinstanz auf das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. November 2005 verwiesen werden, wonach das Verschulden bezüglich der damals zu beurteilenden Taten als nicht leicht einzustufen war (Urk. 62 S. 72; § 161 GVG/ZH). 4.2. Tatschwere 4.2.1. objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden der Angeklagten erheblich. Sie hat über einen langen Zeitraum von rund zwei Jahren bis zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil intensiv delinquiert. Sie hat einen auch im Rahmen der gewerbsmässigen Tatbegehung hohen Deliktsbetrag von rund Fr. 450'000.-- in dieser ersten Zeit erwirkt und ihrem Lebenspartner entsprechend hohen Schaden verursacht. Die Vertrauensstellung, welche sie gegenüber †B._____ hatte, hat sie schwer missbraucht und dreist davon Gebrauch gemacht, dass sie aufgrund ihrer Vertrauensposition freien Zugriff auf die Checkformulare hatte. 4.2.2. subjektive Tatschwere Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden erheblich. Die Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz und hat eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, indem sie die Unterschriften von Hand nachahmte. Sie befand sich nicht in einem finanziellen Engpass oder gar in finanziellen Schwierigkeiten. Von †B._____ erhielt sie Lohn für ihre Tätigkeit und auch namhafte zusätzliche finanzielle Zuwendungen. Darüber hinaus ging sie ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Fotografin nach. Sie finanzierte sich mit der Delinquenz offensichtlich einen luxuriösen Lebensbedarf. 4.2.3. Einsatzstrafe
- 36 - Dem insgesamt erheblichen Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung zusammen im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens. 4.3. Täterkomponente 4.3.1. Persönliche Verhältnisse Bezüglich der Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden und ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen (Urk. 62 S. 75 f.; § 161 GVG/ZH). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Angeklagte seit März 2011 selbständig als Privatköchin tätig ist und ein Catering führt. Des Weiteren hat sie eine Stelle als Köchin in einem Restaurant in Aussicht, welche sie gerne antreten würde (Prot. II S. 6 f.). Dies zeigt lediglich, dass die Verhältnisse der Angeklagten nach wie vor stabil sind, ergibt aber keine Änderung in Bezug auf die Strafzumessung.
4.3.2 Teilgeständnis Die Angeklagte hat betreffend die Urkundenfälschung ein Teilgeständnis abgelegt. Da sie sich erst nach Vorliegen des Schriftgutachtens betreffend den äusseren Sachverhalt geständig zeigte, ist dieses Teilgeständnis betreffend die auf die Urkundenfälschung entfallende Strafe leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite fällt bei der Urkundefälschung die mehrfache Tatbegehung straferhöhend ins Gewicht, was die Strafminderung aufwiegt. Zu berücksichtigen ist auch – und darauf wies bereits die Vorinstanz hin, dass die Angeklagte in der Untersuchung bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln geständig war und sich einsichtig zeigte (Urk. 62 S. 77; § 161 GVG/ZH). 4.3.3. Erhöhte Strafempfindlichkeit
- 37 - Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, welcher zu folgen ist, eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Angeklagten verneint (Urk. 62 S. 77; § 161 GVG/ZH). Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe sich mit ihrem Kochservice kürzlich ein neues Standbein geschaffen, eine vollziehbare Freiheitsstrafe würde sie entsozialisieren und das berufliche Fortkommen verunmöglichen, nichts (Urk. 76 S. 10). Eine unbedingte Freiheitsstrafe trifft jeden Berufstätigen gleichermassen. Der Umstand, dass jemand arbeitet, führt nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit. 4.3.4. Fazit betreffend Täterkomponente Die aufgrund der Tatkomponente im unteren Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens (bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) anzusetzende Einsatzstrafe erfährt aufgrund der Täterkomponente keine Erhöhung oder Reduktion. 4.4. Verletzung des Beschleunigungsgebotes 4.4.1. Standpunkt der Verteidigung und Erwägungen der Vorinstanz Bereits vor Vorinstanz hat die Verteidigung die Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerügt. Im Berufungsverfahren macht die Verteidigung erneut geltend, es liege eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, weshalb eine Reduktion der Strafe um zwei Drittel der grundsätzlich auszufällenden Strafe gerechtfertigt sei (Urk. 55 S. 16 und Urk. 76 S. 12). Die Vorinstanz stellte fest, dass zwischen der Eröffnungsverfügung am 11. Januar 2007 bis zur Anklageerhebung am 30. März 2010 über drei Jahre verstrichen seien, was eine unangemessen lange Dauer darstelle, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Untersuchung aufwändig war. Die unangemessen lange Verfahrensdauer könne nicht der Angeklagten angelastet werden. Die Vorinstanz ging aber insgesamt von einer noch nicht als besonders schwer zu qualifizierenden Verfahrensverzögerung aus und hielt fest, es habe eine Strafminderung von merklichem Ausmass, nicht jedoch im Umfang von zwei Dritteln, wie von der Verteidigung beantragt, zu erfolgen (Urk. 62 S. 79 ff.).
- 38 - 4.4.2. Beurteilung der Verfahrensverzögerung Der vorliegende Fall erweist sich mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung und den gewerbsmässigen Betrug nicht als komplex. Eine Untersuchungsdauer von drei Jahren erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Schriftgutachten einzuholen war und zahlreiche Zeugeneinvernahmen durchzuführen waren als unangemessen lang. Die Angeklagte wurde am 20. März 2007 von der Eröffnung einer Untersuchung gegen sie in Kenntnis gesetzt. Nach ihrer ersten polizeilichen Befragung am 20. März 2007 ergingen am 20. März 2007 und am 29. März 2007 die Editionsverfügungen an die D._____ (ND1/16/1, ND1/17/1 und ND1/18/1). Nach Vorliegen aller benötigten Unterlagen wurde am 10. August 2007 ein Schriftgutachten in Auftrag gegeben (Urk. ND 1/10/1). Das Schriftgutachten wurde erst am 29. April 2008 also erst nach über 8 Monaten erstattet (Urk. ND 1/10/7). Natürlich ist zu berücksichtigen, dass das Urkundenlabor immerhin 81 Checks zu prüfen hatte, was naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, für eine derart lange Dauer für die Erstellung des Gutachtens sind jedoch keine sachlichen Gründe erkennbar. Dass dies zu einer Verzögerung der Untersuchung führte, ist evident, zumal das Ergebnis des Schriftgutachtens abzuwarten war bevor sich der Tatverdacht betreffend Urkundenfälschung objektivieren liess und entsprechende Zeugeneinvernahmen erfolgen konnten. Die polizeilichen Befragungen von Y._____, I._____, K._____ und L._____ waren im Oktober und November 2007 durchgeführt worden. Nach Eingang des Schriftgutachtens erfolgten weitere Einvernahmen, jedoch erst über ein Jahr später. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu dieser Verzögerung weiterer Ermittlungshandlungen gekommen ist. Jedenfalls ist die Verzögerung nicht der Angeklagten anzulasten und ist mangels ersichtlicher sachlicher Gründe von einer weiteren unangemessenen Verfahrensverzögerung neben der langen Zeitdauer für die Erstellung des Gutachtens auszugehen. Festzuhalten ist noch, dass die Strafuntersuchung wegen weiterer Delikte ausgedehnt, in der Folge aber wieder eingestellt wurde. Dies muss sich die Angeklagte anrechnen lassen, zumal ein Tatverdacht bestand, welcher zu Ermittlungen führte. So war auch die zweite Verhaftung der Angeklagten nicht völlig ungerechtfertigt, sondern stand eben im Zusammenhang mit dem er-
- 39 weiterten Tatverdacht (Urk. 76 S. 11). Es ist aber richtig, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Untersuchung betreffend die weiteren Delikte zu einer derartigen Verzögerung geführt haben sollte. Eine weitere Verzögerung sieht die Verteidigung darin, dass zwischen der Übergabe des Dispositivs bis zur Zustellung des begründeten Urteils durch die Vorinstanz 7 Monate verstrichen sind (Urk. 55 S. 15 und Urk. 76 S. 11 f.). Auch wenn diese Zeitdauer auf den ersten Blick lange erscheint, ist doch zu berücksichtigen, dass zahlreiche Aussagen zu würdigen waren und das Verfassen der Urteilsbegründung angesichts des fast vollumfänglich bestrittenen Sachverhaltes aufwändig war, was sich auch aus dem Umfang von 90 Seiten Urteilsbegründung ergibt. Die Zeitdauer zwischen Zustellung des Urteilsdispositivs und der Urteilsbegründung lässt sich unter Berücksichtigung dieser Umstände sachlich rechtfertigen und ist noch nicht unangemessen lang. Verfahrensverzögerungen im Berufungsverfahren liegen ebenfalls nicht vor. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind demgemäss die Verfahrensverzögerungen aufgrund der langen Zeitdauer bis zum Vorliegen des Schriftgutachtens sowie der darauf folgende Unterbruch in den Untersuchungshandlungen für über ein Jahr (die ersten Zeugeneinvernahmen erfolgten erst im Juli 2009). Es ist von einer Verzögerung in der Grössenordnung von insgesamt einem bis eineinhalb Jahren auszugehen, was eine einigermassen erhebliche Verzögerung darstellt und zu einer erheblichen Strafreduktion führen muss. Die Vorinstanz hat die Kriterien, die bei der Sanktionierung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu beachten sind, zutreffend dargelegt und festgehalten, dass die Angeklagte nicht derart schwer durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden sei, dass sich eine Reduktion der auszufällenden Strafe um zwei Drittel rechtfertigen würde (Urk. 62 S. 80 f.; § 161 GVG/ZH). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf schwer wiegt und die Angeklagte unter grosser psychischer Belastung stand (sie hat im Mai 2007 einen Suizidversuch begangen). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sie sich nur während drei Tagen in Haft befand und dass die der Angeklagten vorgeworfenen Straftaten gravierender Natur sind und auch ihr Verschulden als erheblich zu beurteilen ist.
- 40 - Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist durch eine Reduktion der Strafe um 12 Monate Rechnung zu tragen. 5. Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz 5.1. Zusatzstrafe Ausgehend davon, dass die Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens anzusetzen ist und unter Berücksichtigung der aufgeführten Strafzumessungsgründe und insbesondere der Reduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie des Umstandes, dass für die Delikte, welche vor dem 8. November 2005 begangen wurden, eine hypothetische Gesamtstrafe mit dem bereits beurteilten Delikt auszufällen ist, woraus sich nach Abzug der bereits ausgefällten Strafe die Zusatzstrafe gibt, ist die hypothetische Gesamtstrafe auf 36 Monate festzusetzen. Nach Abzug der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Tagen durch das Bezirksgericht Hinwil ist die Zusatzstrafe auf 35 Monate festzulegen. 5.2. Delinquenz nach dem 8. November 2005 Für die in der Zeit nach dem 8. November 2005 begangenen Straftaten kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Sämtliche Erwägungen für die Strafzumessung gelten auch hier. Bei der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass die Angeklagte sogleich nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Hinwil während nochmals rund zehn Monaten weiter delinquierte. Daraus resultierte ein Deliktsbetrag von beinahe Fr. 200'000.--. Bei der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Änderungen: Die kriminelle Energie, welche die Angeklagte an den Tag legte, war auch nach der Verurteilung erheblich, insbesondere da sie dann begann, technische Hilfsmittel zu benützen und die Unterschrift mittels Drucktechnologie auf den Checks zu platzieren. Nachdem die Angeklagte mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit 30 Tagen Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.-- bestraft wurde, war sie bei der Begehung der nach-
- 41 folgenden Delikte vorbestraft und delinquierte während laufender Probezeit. Dies fällt betreffend den Strafanteil für die Delikte nach dem 8. November 2005 nur leicht straferhöhend ins Gewicht, zumal es sich um einen ganz anderen Bereich der Delinquenz handelte als derjenige, welcher vom Bezirksgericht Hinwil zu beurteilen war. Die nach dem 8. November 2005 begangenen inkriminierten Handlungen sind damit ähnlich zu gewichten wie die Delikte vor der Verurteilung. Zu berücksichtigen ist natürlich, dass sowohl der Tatzeitraum wie auch der Deliktsbetrag sich für die Delikte nach dem Urteil in etwa halbieren. Dementsprechend wäre für diese Delikte eine Freiheitsstrafe von rund 18 Monaten angezeigt, müssten sie einzeln beurteilt werden. Es ist aber dem Asperationsprinzip gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB Rechnung zu tragen, wonach die Strafe nicht zu kumulieren, sondern angemessen zu erhöhen ist. Angesichts der obigen Erwägungen rechtfertigt es sich, die Strafe um 12 Monate zu erhöhen, dies unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorstrafe sowie der Delinquenz während laufender Probezeit. 5.3. Fazit Demzufolge ist die Angeklagte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 47 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005. Daran anzurechnen sind 3 Tage erstandene Haft (Art. 69 aStGB). V. Vollzug der Freiheitsstrafe Bei der Strafhöhe von 47 Monaten Freiheitsstrafe, ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges (Art. 42 und 43 StGB; Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) nicht mehr möglich, weshalb die Strafe zu vollziehen ist.
- 42 - VI. Widerruf Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen ist Art. 46 des geltenden StGB auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Betreffend den Widerruf der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 ausgefällten Freiheitsstrafe von 30 Tagen ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 62 S. 84 f.; § 161 GVG/ZH). Auf den Widerruf ist daher zu verzichten. VII. Zivilansprüche Betreffend die Zivilforderung der Erben des †B._____ selig ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Sie hat sich insbesondere zutreffend mit den Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt (Urk. 62 S. 86 ff.; § 161 GVG/ZH). Im Berufungsverfahren hat die Verteidigung keine neuen Argumente vorgebracht (Urk. 55 S. 16 f. und Urk. 76 S. 12). Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ist die Angeklagte daher zu verpflichten, den Geschädigten 1, Erben des †B._____ selig, Fr. 646'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 4. September 2006 Schadenersatz zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorinstanzliches Verfahren Die Angeklagte unterliegt bis auf den Freispruch betreffend Urkundenunterdrückung mit ihren Anträgen vollumfänglich. Der Anklagevorwurf, welcher zu einen Freispruch führt, ist in der Gesamtbetrachtung von untergeordneter Bedeutung: Insbesondere sind betreffend diesen Vorwurf keine separaten Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie Verteidigungskosten entstanden. Demzufolge ist die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer 7) zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom
- 43 - 26. August 2010 davon Vormerk genommen hat, dass Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Vertreter der Geschädigten 1 auf eine Prozessentschädigung verzichtet hat (Urk. 42), weshalb von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Geschädigten 1 abzusehen ist. 2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren unterliegt die Angeklagte mit ihrem Antrag auf Freispruch, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung, mit welcher die Ausfällung einer höheren unbedingten Freiheitsstrafe beantragt wurde, obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher ausgangsgemäss der Angeklagten gestützt auf § 396 a StPO/ZH aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190 a StPO/ZH).
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 1. ….. 2. ….. 3. ….. 4. ….. 5. ….. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 44 - Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens betragen: Fr. 46'354.60 Verteidigerkosten (festgesetzt mit Beschluss vom 20. September 2010) Fr. 13'858.05 Untersuchungskosten Fr. 360.00 Kosten der Kantonspolizei Zürich 7. ….. 8. ….. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst: 1. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, … [Adresse] mit Verfügung vom 28. August 2009 (HD 19/7) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Angeklagten auf erstes Verlangen ausgehändigt: - zwei schwarze Ordner "Nachlass" sowie - ein schwarzer Ordner "Wohnungen". 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB.
- 45 - 2. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 aStGB. 3. Die Angeklagte wird bestraft mit 47 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Gefängnis wird verzichtet. 5. Die Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten 1, Erben des †B._____, Fr. 646'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 4. September 2006 Schadenersatz zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten) (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Vertreter der Geschädigten 1, Erben des †B._____ selig, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] (dreifach für sich und die Geschädigten) (übergeben) in vollständiger Ausfertigung an
- 46 - − die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Geschädigten 1, Erben des †B._____ selig, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] (dreifach für sich und die Geschädigten) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
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__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:
Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Schwarzwälder
Urteil vom 29. September 2011 Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie - der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB. 2. Die Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Gefängnis wird verzichtet. 5. Die Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten 1, Erben des †B._____, Fr. 646'000.– zuzüglich 5% Zins seit 4. September 2006 Schadenersatz zu bezahlen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtkasse genommen. 8. Die Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten 1, Erben des †B._____, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Über die Höhe dieser Prozessentschädigung wird mittels separatem Beschluss entschieden. 9. Mitteilungen 10. Rechtsmittel Das Gericht beschliesst: 1. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, … [Adresse] mit Verfügung vom 28. August 2009 (HD 19/7) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Angeklagten auf erstes Verlangen ausgehändigt: 2. Mitteilung 3. Rechtsmittel Das Gericht erwägt: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Strafzumessung V. Vollzug der Freiheitsstrafe VI. Widerruf VII. Zivilansprüche VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 1. ….. 2. ….. 3. ….. 4. ….. 5. ….. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. ….. 8. ….. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. August 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst: 1. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft See/Oberland, … [Adresse] mit Verfügung vom 28. August 2009 (HD 19/7) beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Angeklagten auf erstes Verlangen ausgehändigt: - zwei schwarze Ordner "Nachlass" sowie - ein schwarzer Ordner "Wohnungen". 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig - des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 aStGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB. 2. Die Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 aStGB. 3. Die Angeklagte wird bestraft mit 47 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 8. November 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagen Gefängnis wird verzichtet. 5. Die Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten 1, Erben des †B._____, Fr. 646'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 4. September 2006 Schadenersatz zu bezahlen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten) (übergeben) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) den Vertreter der Geschädigten 1, Erben des †B._____ selig, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] (dreifach für sich und die Geschädigten) (übergeben) die amtliche Verteidigung (im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich den Vertreter der Geschädigten 1, Erben des †B._____ selig, Rechtsanwalt Dr. Y._____, … [Adresse] (dreifach für sich und die Geschädigten) die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 10. Rechtsmittel: