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Zürich Obergericht Strafkammern 28.02.2012 SB110384

28 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·2,326 parole·~12 min·1

Riassunto

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110384-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic.iur. Ruggli und lic.iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 28. Februar 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 15. März 2011 (GG100084)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11). Urteil der Vorinstanz: 1. Die beschuldigte Person ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2) A._____ sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV freizusprechen und vielmehr der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu sprechen und dafür mit Busse zu bestrafen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

- 3 b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 -

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 13. Dezember 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis den Beschuldigten an wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. Mit Urteil vom 15. März 2011 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten dieses Deliktes schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 24). 2. Gegen das Urteil vom 15. März 2011, das ihm gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 7), liess der Beschuldigte am 16. März 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 21). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 31. Mai 2011 (Urk. 23/1) reichte er am 17. Juni 2011 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 26). Eine Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 29). Das Verfahren wurde in der Folge mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Urk. 35). Am 11. November 2011 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (Urk. 38). Mit Eingabe vom 25. November 2011 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort (Urk. 43). 3. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er beantragt eine Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 38). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 43). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) wurde nicht angefochten und ist demnach rechtskräftig geworden. Dies ist vorab festzustellen.

- 5 -

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. September 2009 um 02.50 Uhr auf der …strasse zwischen … und … in einem Personenwagen … [Automarke], Kennzeichen …, mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h während einem Kilometer in einem Abstand von vier bis fünf Metern hinter dem … [Automarke], Kennzeichen …, gelenkt von B._____, hergefahren zu sein. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt, wobei sie im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen B._____ und der Polizeibeamten C._____ und D._____ abstellte (Urk. 24 S. 6-12). Der Beschuldigte anerkennt, mit 50 km/h in zu geringem Abstand auf der fraglichen Strecke hinter B._____ hergefahren zu sein, macht jedoch geltend, der Abstand habe immer mindestens zehn Meter betragen (Urk. 3/3). Die Verteidigung macht geltend, unter den damaligen Umständen sei eine zuverlässige Distanzschätzung nicht möglich gewesen, weshalb nicht auf die entsprechenden Aussagen von B._____ abgestellt werden könne. Dieser habe seine Aussagen zudem stark relativiert und ausgesagt, dass er zum fraglichen Zeitpunkt keine Angst gehabt und die Situation als nicht so schlimm eingeschätzt habe. Ferner habe er zugegeben, dass ihm die Schätzung schwergefallen sei (Urk. 38 S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe zudem aktenwidrig angenommen, dass die Aussagen des Polizisten C._____, wonach der Abstand zwischen den Fahrzeugen acht bis zehn Meter betragen habe, die Aussagen von B._____ stützen würden. Auch der Polizist D._____ habe von einem Abstand von fünf bis zehn Metern gesprochen (Urk. 38 S. 5 ff.). Aussagen des Beschuldigten, die ihn belasteten, seien im Scherz und vor dem Hinweis, dass sie gegen ihn verwendet werden könnten, gemacht worden, weshalb sie nicht verwertbar seien (Urk. 38 S. 7). Schliesslich habe die Vorinstanz die Aussagen von E._____ und F._____ zu Unrecht als unglaubhaft erachtet und damit gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen (Urk. 38 S. 8).

- 6 - 2. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend begründet, weshalb sie sich zur Erstellung des Sachverhaltes auf die oben erwähnten Zeugenaussagen stützte, während sie die Aussagen des Beschuldigten und der in seinem Wagen mitfahrenden mit ihm befreundeten E._____ und F._____ als unglaubhaft respektive wenig überzeugend erachtete. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 24 S. 6-12; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Auch wenn der Ansicht der Verteidigung gefolgt und die vom Beschuldigten später gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Polizei ausdrücklich bestätigte, aber als Scherz bezeichnete Aussage anlässlich der Polizeikontrolle vom 18. September 2009, er sei mit einem Abstand von einer Wagenlänge hinter B._____ hergefahren, als unverwertbar erachtet würde, weisen die übrigen Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung krasse Widersprüche auf. So gab er den Abstand zu B._____ konstant mit "zwei Wagenlängen" an, insistierte aber gleichzeitig ebenso konstant, der Abstand habe drei Sekunden betragen, was bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h 42 Metern entsprochen hätte (Urk. 3/1 S. 2 ff. und Urk. 3/2 S. 4 f.). Der Beschuldigte erklärte auch immer wieder, er habe den "korrekten" Abstand eingehalten, wusste aber gar nicht, wie gross der korrekte Abstand bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h hätte sein müssen (Urk. 3/1 S. 2 ff. und Urk. 3/2 S. 4). Angesichts dieser eklatanten Diskrepanzen erweisen sich seine Aussagen als blosse Schutzbehauptungen. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass das Abschätzen von Distanzen im Strassenverkehr durch den Rückspiegel nicht einfach ist (Urk. 38 S. 3 f.). Eine Schätzung ist aber generell einfacher und damit präziser, je näher der Beobachter und je kürzer die zu schätzende Distanz ist. Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte eingestandenermassen direkt hinter B._____. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einer gewissen Ungenauigkeit auszugehen ist, ist nicht anzunehmen, B._____ hätte einen Abstand von 10 Metern fälschlicherweise als 4-5 Meter eingeschätzt. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen, er habe die Frontlichter des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges zeitweise nicht mehr gesehen, gestützt. Der Einwand der Verteidigung, schon eine geringfügige Veränderung der Kopfhaltung könne dies bewirken, überzeugt nicht, da der Zeu-

- 7 ge seinen Kopf regelrecht hätte einziehen müssen, um die Frontlichter des Beschuldigten bei einem gleichbleibenden Abstand von zehn Metern nicht mehr zu sehen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung werden die Angaben des Zeugen B._____ auch nicht durch die Aussagen der Polizisten C._____ und D._____ widerlegt. Zwar nannte D._____ eine Distanz von "ein bis maximal zwei Wagenlängen … fünf bis zehn Meter" (Urk. 6/2 S. 2), während C._____ "8 bis 10 Meter" schätzte, aber anfügte, seine Angabe sei vorsichtig, "es könnten auch weniger gewesen sein, sicher aber nicht mehr" (Urk. 5/2 S. 8). Beide nahmen aber nur das Ende der inkriminierten Fahrt wahr. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von den Maximalschätzungen der Zeugen ausgehen würde, könnten diese nicht auf die gesamte Strecke, während der der Beschuldigte hinter B._____ fuhr, übertragen werden, sagte dieser doch aus, der Abstand habe variiert (Urk. 4/2 S. 3). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist somit schon allein aufgrund der Aussagen des Zeugen B._____ rechtsgenügend erstellt. 4. Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die überzeugenden und auch von der Verteidigung nicht grundsätzlich bemängelten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 12-15). Der Beschuldigte ist demnach der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

III. Strafzumessung 1. Grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen.

- 8 - 2. Der Beschuldigte unterschritt den bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h gebotenen Abstand zum vor ihm fahrenden B._____ massiv und während längerer Zeit. So schuf der Beschuldigte eine ernste Gefahr sowohl für seine beiden Mitfahrer und B._____ als auch für sich selbst und etwaige andere Verkehrsteilnehmer. Hinzu kommt, dass dies in der Nacht und damit bei eingeschränkter Sicht geschah. Auch wenn kein reger Verkehr herrschte, so wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit Vorsatz und aus keinem nachvollziehbarem Grund. Weder war er in Eile noch fuhr B._____ langsamer als erlaubt, sondern der Situation angepasst. Zudem nahm der Beschuldigte die Möglichkeit, B._____ zu überholen, nicht war. Das subjektive Tatverschulden wiegt folglich ebenfalls nicht mehr leicht. 3. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 24 S. 16). Hinzuzufügen ist, dass der Beschuldigte seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.-- erzielt und mit seiner Mutter zusammen in … wohnt. Sein gegenwärtiger Mietanteil beträgt Fr. 1'500.– (Urk. 38 S. 2). Zusätzlich macht er geltend, seiner Mutter weitere Fr. 800.– im Monat zu zahlen (Urk. 32/1). Der Beschuldigte weist kein Vermögen auf und hat keine Schulden (Urk. 32/1). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lässt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung ableiten. Insbesondere ist seine Vorstrafenlosigkeit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht strafmindernd zu werten. 4. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes kann nicht über die von der Vorinstanz verhängte Geldstrafe von 18 Tagessätzen hinausgegangen werden. Diese ist demnach zu bestätigen. 5. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass sich nach Abzug der Steuern sowie der Kosten für die Krankenkasse ein Tagessatz von Fr. 130.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60) erwiese. Auf-

- 9 grund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nicht über die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 100.– hinausgegangen werden.

IV. Vollzug Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots muss dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 18 Tagessätzen ist demnach aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

V. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 15. März 2011 (GG100084) bezüglich Dispositivziffern 4 und 5 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV.

- 10 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung (noch ausstehend)

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 28. Februar 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic.iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Hafner

Urteil vom 28. Februar 2012 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die beschuldigte Person ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'800.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: I. Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Strafzumessung IV. Vollzug V. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 15. März 2011 (GG100084) bezüglich Dispositivziffern 4 und 5 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 100.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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