Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110348-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, und lic. iur. Spiess, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 18. November 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
1. B._____, 2. C._____, Privatkläger
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Februar 2011 (DG100542)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Oktober 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 37). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV (ND) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV (HD), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 325 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.--.
- 4 - 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.-zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. März 2010 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2-SK, aufbewahrte − Festplatte der Marke "Maxtor" 160 GB aus PC der Marke "Compaq" (Asservatennummer gemäss Sicherstellungsliste der Kantonspolizei Zürich …), folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. März 2010 beschlagnahmten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat unter der Sachkautionsnummer ... aufbewahrten Gegenstände: − 1 Dildo blau mit schwarzem Batteriedeckelverschluss (...), − 1 Pistole der Marke "Erma", Modell EP 652, Nr. …, Kal. .22 long rifle mit 4 Patronen (…), − 1 Schussapparat (Waffe) - Signalstift, umgebaut als Schussapparat mit 2 Patronen und 2 Spiralfedern (…); − diverse Polaroidfotos aus Kuvert, nunmehr in zwei Fotobänden (…), − 7 Disketten 1.44 MB aus Kuvert (…), − 12 Datenträger (3 DVD und 9 CD) mit verbotener Pornografie (…), − 1 VHS-Kassette "Anal Exzesse" Teil 2 (…), − 1 VHS-Kassette "Dorian Mc Gray Bizarr Collection" (…) und − 1 CD Nr. 1 "Animal BF" (…) sowie
- 5 folgende von der Kantonspolizei Bern am 4. Juni 2010 sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkautionsnummer … aufbewahrten Gegenstände: − 1 CS-Spraydose "UNIFRANCE GAZ CS", Anti-Agression Protection, 50 ml / 75, − 1 Schachtel Platzpatronen "UMAREX", cal. 22 long Knall und − 1 Pfefferspray werden eingezogen und vernichtet. 9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. März 2010 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2- SK, aufbewahrten Gegenstände: − 1 PC der Marke "Compaq" (…) ohne Festplatte der Marke "Maxtor" 160 GB, − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung" inklusive SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", Typ 6300 inklusive SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", Typ 6230i inklusive SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "SVP", Typ M5000 ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", grau/rot ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", grau mit Etui ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Motorola", schwarz ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Motorola", schwarz ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Siemens" ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", blau/grau ohne SIM-Karte (…), − 1 Mobiltelefon der Marke "Samsung", schwarz ohne SIM-Karte (…) und − 1 Mobiltelefon der Marke "Nokia", schwarz/grau ohne SIM-Karte (…) werden eingezogen und durch die Gerichtskasse verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen.
- 6 - 10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. März 2010 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, SA2- SK, aufbewahrten Gegenstände: − 1 PC der Marke "Maxdata" inklusive Festplatte der Marke "Maxtor" 40 GB (…), − 1 Festplatte der Marke "Western Digital" 160 GB (…), − 1 Reisekoffer Omega schwarz mit Zahlenschloss (…), − 53 VHS-Kassetten mit div. Titeln und Inhalten (diverse Asservatennummern), − 74 CD (…), − 2 CD (aus …), − 1 DVD (…), − 1 Etui mit 37 CD/DVD (…), − 2 CD nicht lesbar (…), − 1 Speicherkarte der Marke "Sony Magic Gate" 64 MB (…), − diverse Notizzettel (…), − 1 Brief (…), − diverse Fotos (…), − 1 DVD (…), − 1 Diskette (…), − 1 SIM-Karte diAx (…), − 21 CD (…), − 7 CD (…), − 1 Schlüsselring mit 4 Kofferschlüssel und Anhänger (…), − 1 Dildo hautfarbig (…), − 1 Dildo blau, gross (…), − 1 Dildo schwarz, klein (…),
- 7 - − 1 Dildo hautfarbig mit Batterie (…), − 1 Brief inklusive Umschlag auf … [Sprache des Volkes D._____] (…) und − 1 Sexartikel "The Ultimate Orgasm Kit" inklusive 7 verschiedenfarbiger Vibratoraufsätze (…) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. 11. Folgende von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkautionsnummer … aufbewahrten Gegenstände: − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 'Panasonic" AVI-BIR 1 (…), − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 "Sony" AVI-BIR 2 (…), − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 "Sony" AVI-BIR 3 (…) und − 1 Datenträger für Video/DVD DVM60 "Sony" AVI-BIR 4 (…) werden nach Eintritt der Rechtskraft an E._____, … [Adresse], herausgegeben. 12. Die von der Kantonspolizei Zürich erstellte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Sachkautionsnummer … aufbewahrte Festplatte (gespiegelte Festplatte) verbleibt bei den Verfahrensakten. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'960.00 Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'467.20 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Rechtsverbeiständung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 8 - 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. HD 105 S. 1 i.V.m. Urk. HD 83, sinngemäss) 1. Es seien die Schuldsprüche bezüglich der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. 3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4. Auf die Zivilklage sei nicht einzutreten. 5. Dem Beschuldigten seien lediglich ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Für die Überhaft sei dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen. 6. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- 9 b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. HD 106 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei gemäss Ziffer 1 des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Februar 2011 schuldig zu sprechen, soweit diese Dispositivziffer noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bestrafung des Beschuldigten mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Vollzug der Freiheitsstrafe und der Busse. 4. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. 5. Bestätigung der Dispositiv Ziffern 6, 7 und 14. c) Der Privatklägerin B._____: (Urk. HD 99 S. 1) Für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches sei auch die der Geschädigten von der Vorinstanz mit Urteil vom 15. Februar 2011 zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2007 zu bestätigen. Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 15. Februar 2011 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,
- 10 der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV (ND) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV (HD), der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig (Urk. HD 82 S. 51, Dispositivziffer 1). Freigesprochen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 2; Urk. HD 82 S. 51 Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von 325 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. HD 82 S. 51, Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben (Urk. HD 82 S. 52, Dispositivziffer 4). Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Der Beschuldigte wurde weiter verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 10'000.– zuzüglich 5 % Zins ab dem 1. September 2007 als Genugtuung zu bezahlen (Urk. HD 82 S. 52, Dispositivziffern 6 und 7). Schliesslich traf die Vorinstanz Anordnungen über die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände (Urk. HD 82 S. 52 ff., Dispositivziffern 8-12). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Februar 2011 fristgerecht Berufung an (Urk. HD 61). Das vollständig begründete Urteil wurde von den Parteien am 20. April 2011 entgegengenommen (Urk. HD 76/1-4). Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 reichte der Beschuldigte innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. HD 83). Angefochten wurden die Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Weiter wurde die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe sowie Nichteintreten hinsichtlich der Zivilklage beantragt. Angefochten wur-
- 11 de schliesslich die Kostenauflage, wobei beantragt wurde, dass die Kosten dem Beschuldigten lediglich zu einem Viertel auferlegt werden und ihm eine Entschädigung für die Überhaft zugesprochen wird. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. HD 83). Mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2011 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen für eine allfällige Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. HD 86). Mit Eingabe vom 2. Juni 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anschlussberufung, wobei jedoch keine Anträge gestellt wurden (Urk. HD 88). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2011 wurde ihr deshalb eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um ihre Anschlussberufung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils und gegebenenfalls welche Beweisergänzungen sie beantrage (Urk. HD 95). Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat mit, sie beantrage die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit der Ausnahme, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen sei. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. HD 97). Die Privatklägerin B._____ teilte mit Eingabe vom 10. Juni 2011 mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde (Urk. HD 93). Auch vom Privatkläger C._____ wurde keine Anschlussberufung erhoben.
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid nach diesem Zeitpunkt gefällt wurde, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im
- 12 - Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Niklaus Schmid, Handbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2009, N 1557). Der Beschuldigte hat die Schuldsprüche wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB, wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b WG, Art. 7 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. h WV (ND) bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a und b aWG, Art. 7 aWG und Art. 9 Abs. 1 lit. f aWV (HD) sowie die vom Gericht getroffenen Anordnungen über die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände nicht angefochten (Urk. HD 83). Ferner wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat auf die Strafzumessung beschränkt (Urk. HD 97). Die oben genannten von der Berufung des Beschuldigten nicht erfassten Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig ist auch der von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Freispruch vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 2). Im Folgenden sind deshalb die Schuldsprüche betreffend mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 1) und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ebenso sind die Strafzumessung (inklusive des Strafvollzuges) und der Entscheid über die Zivilansprüche zu prüfen. 3. Der eingeklagte Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (betreffend Anklageziffer V, Punkt 1) verlangt einen durch die verletzte Person gestellten gültigen Strafantrag. Der Privatkläger C._____ hat den erforderlichen Strafantrag am 20. Mai 2010 (Urk. ND 6) innert der Dreimonatsfrist von Art. 31 StGB gestellt. Die Voraussetzung für die Verfolgung des Antragsdeliktes ist damit erfüllt. 4.1. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Jahr 2002 macht die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
- 13 - Der Vorwurf sei vor allem in zeitlicher Hinsicht derart unpräzis, dass eine wirksame Verteidigung nicht möglich sei (Urk. HD 55 S. 9 ff.; Urk. HD 105 S. 2). 4.2. Nach dem Anklageprinzip muss die Anklage so abgefasst sein, dass sie die Grundlage für die gerichtliche Beurteilung darstellen kann. Die Anklageschrift dient einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), andererseits vermittelt sie der beschuldigten Person die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion). Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 324 N 1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Grundsätzlich sind in der Anklageschrift in Bezug auf die Zeit der Tatausführung das Datum und die möglichst genaue Zeit, zu welcher sich der Lebensvorgang abgespielt hat, anzugeben. Die vom Anklageprinzip geforderte zeitliche Bestimmtheit des Anklagevorwurfs hängt jedoch auch von den Umständen des konkreten Falles ab. So wird bei einem Kind im Vorschul- oder Grundschulalter, das über schon einige Zeit zurückliegende Vorkommnisse aussagen soll, ein anderer Massstab angesetzt als bei einer erwachsenen Person, welche über einen erst kurze Zeit zurückliegenden Vorfall berichtet (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004, Nr. AC040052, E. 3.2.2 c/bb). Da es nicht selten vorkommt, dass eine Anzeige erst mehrere Jahre nach der Tat eingereicht wird, lassen sich die zeitlichen Verhältnisse zudem nicht immer genau rekonstruieren. Unter Umständen kann folglich auch die Angabe eines längeren Zeitraums genügen, solange die Tatidentität gewahrt bleibt (Landshut, a.a.O., Art. 325 N 9). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion der Anklage ist jedenfalls entscheidend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
- 14 - 4.3. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Bezug auf den Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind (betreffend das Vorkommnis im Jahr 2002) zur Last gelegt, er habe in der Zeit von ca. Dienstag, 1. Januar 2002, bis ca. Dienstag, 31. Dezember 2002, in der damaligen Familienwohnung der Privatklägerin B._____ der damals 11-jährigen Privatklägerin gegen deren Willen ca. eine Minute lang über den Kleidern die Brüste berührt und diese gestreichelt (Urk. HD 37 S. 5). Der genaue Zeitpunkt dieses Übergriffs liess sich im Rahmen des Vorverfahrens nicht näher erstellen, da die Privatklägerin diesbezüglich keine genaueren Angaben machte (vgl. Urk. 10/2 S. 6, Videosequenz ab 01:09:42). In Anbetracht der dargelegten Anforderungen an die zeitliche Bestimmtheit der Anklage wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Übergriff durch die Angaben in der Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht zu wenig eingegrenzt. Dafür ist die von der Anklageschrift vorgegebene Zeitspanne von einem Jahr zu lang, zumal sich der Anklagevorwurf nicht auf eine wiederholte Tatbegehung oder ein Dauerdelikt bezieht, welche sich definitionsgemäss über einen längeren Zeitraum erstrecken, sondern eine Einzelhandlung umfasst. Das dem Anklagevorwurf zugrundeliegende Geschehen liegt zudem weit zurück und wird auch in sachlicher Hinsicht nicht sehr detailliert umschrieben. In Bezug auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ist die Anklageschrift somit zu unbestimmt, als dass sich der Beschuldigte wirksam verteidigen könnte. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend das Vorkommnis im Jahr 2002 freizusprechen. 4.4. Nicht zu hören ist dagegen der Einwand der Verteidigung, auch hinsichtlich der Übergriffe gemäss Anklageziffer I sei der Anklagegrundsatz infolge zu wenig genauer Beschreibung der Tatzeitpunkte verletzt (Urk. HD 105 S. 5). In dieser Anklageziffer wird dem Beschuldigten eine eigentliche Tatserie vorgeworfen, nämlich 20 bis 30 Übergriffe im Zeitraum von ca. Mittwoch, 3. Oktober 2007, bis ca. Sonntag, 6. Juli 2008 (Urk. HD 37 S. 4). Diese Vorwürfe sind zeitlich so genau eingegrenzt, dass die Verteidigungsrechte angemessen ausgeübt werden können.
- 15 - III. Schuldpunkt 1. Allgemeines 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/ 2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; ZR 72 Nr. 80; Max Gulde-
- 16 ner, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15).
- 17 - 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz- Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssig-
- 18 nal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).
- 19 - 2. Anklageziffern I und II: Sexuelle Nötigung/sexuelle Handlungen mit Kindern 2.1. In der Anklageziffer I wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Mittwoch, 3. Oktober 2007, bis ca. Sonntag, 6. Juli 2008, zu nicht mehr genau bestimmbaren Daten und Zeiten, vorwiegend an den Wochenenden und manchmal an einem Montag, die damals 16-jährige Privatklägerin B._____ anlässlich von insgesamt 20 bis 30 Übergriffen gegen ihren klar erkennbaren Willen zur Duldung von sexuellen Handlungen gezwungen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin durch Androhungen, dass, falls sie nicht mitmache, ihrem Freund C._____ etwas passieren oder sonst was passieren würde, sowie durch Andeutungen, er werde intime und kompromittierende Fotos der älteren Schwester F._____ den Eltern oder gar dem Ehemann der Schwester zeigen, für sich gefügig gemacht, ihr die Kleider ausgezogen, ihre entblössten Brüste gedrückt und Brustwarzen abgeleckt, sie im Pobereich berührt und im Vaginalbereich mit dem Finger stimuliert sowie ihren Körper inklusive ihre Vagina – teilweise durch Festhalten ihrer Oberschenkel – mit der Zunge abgeleckt, wobei er mehrmals seinen Finger und einmal einen mitgebrachten blauen Vibrator in die Vagina der Privatklägerin eingeführt sowie einmal – selbst angekleidet – seinen erigierten Penis am entblössten Körper der Privatklägerin gerieben habe. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin Unterwäsche, welche sie auf sein Verlangen hin habe anziehen müssen, sowie kleine Geldbeträge geschenkt, letzteres um der Gefügigkeit der Privatklägerin Nachdruck zu verleihen. Aufgrund der kulturellen Vertrauens- und Machtposition des Beschuldigten sowie aus Angst, dass ihrem Freund C._____, ihrer Schwester F._____ oder ihrer Familie etwas zustossen könnte, falls sie die sexuellen Handlungen nicht dulden würde, habe die Privatklägerin die sexuellen Handlungen des Beschuldigten, welche sie nicht wollte, über sich ergehen lassen, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, ihn aber nicht von seinem Tun abgehalten habe (Urk. HD 37 S. 4 und 5). In der Anklageziffer II wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe mehrfach sexuellen Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren vorgenommen. Wie unter Ziffer II.4.3. festgehalten wurde, ist der Beschuldigte in Bezug auf das Vorkommnis im Jahr 2002 vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizuspre-
- 20 chen. Dem Beschuldigten wird in der Anklageziffer II des Weiteren vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. Samstag, 1. September 2007, bis ca. Sonntag, 30. September 2007, an einem Samstag in der Waschküche der Liegenschaft ...strasse ... in G._____ zur Befriedigung seiner sexuellen Gelüste anlässlich eines Übergriffs sexuelle Handlungen gegenüber der damals noch nicht 16 Jahre alten Privatklägerin B._____ vorgenommen, indem er sie gegen ihren klar erkennbaren Willen über den Kleidern ca. eine Minute lang mit beiden Händen an den Brüsten berührt und diese gedrückt habe, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei, was ihn jedoch nicht von seinem Tun abgehalten habe (Urk. HD 37 S. 5). 2.2. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind während der Untersuchung (Urk. HD 9/1 S. 2 ff.; Urk. HD 9/2 S. 3 ff.; Urk. HD 9/10 S. 5 ff.) wie auch vor der Vorinstanz (Urk. HD 53 S. 5 ff.) bestritten. Daran hielt er auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (HD Urk. 104 S. 5 ff.). 2.3. An Beweismitteln zu dieser Anklageziffer liegen einerseits die Aussagen der Privatklägerin sowie diejenigen des Beschuldigten vor. Sodann wurden die Schwester der Privatklägerin, F._____, die Mutter der Privatklägerin, H._____, der Bruder der Privatklägerin, I._____, und der Vater der Privatklägerin, J._____, sowie die vom Beschuldigten als Entlastungszeugen genannten K._____ und L._____ einvernommen. Befragt wurden weiter M._____ und N._____, welche die Privatklägerin im Rahmen der Familienbegleitung respektive als Therapeutin des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes ab 20. Oktober 2006 bis ca. August 2008 begleiteten. Ein Beweismittel stellt ferner das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. November 2009 (Urk. HD 6/9) dar. 2.4. Die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten sowie der Zeugen wurden von der Vorinstanz in den wesentlichen Punkten korrekt wiedergegeben, weshalb sie grundsätzlich nicht zu wiederholen sind (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 11 ff.). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen.
- 21 - 2.5. Was die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass dieser als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. HD 82 S. 9). Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sprechen würden. Bei der Würdigung von Aussagen ist zudem nach dem bereits Dargelegten nicht in erster Linie die prozessuale Stellung der Befragten massgebend. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Im Übrigen ist hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung, nämlich zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin und der übrigen als Zeugen befragten Personen der Vorinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 S. 9 ff.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist zu ergänzen, dass deren Schwester angab, dass diese teilweise lüge (Urk. HD 11/1 S. 5 und 8 ff.). Konkret erklärte sie, dass die Privatklägerin wegen ihres Freundes viel lüge; wenn sie zu spät komme oder weggehen müsse, sage sie nicht immer die Wahrheit (Urk. HD 11/1 S. 5). Die Mutter der Privatklägerin gab ebenfalls an, dass die Privatklägerin auch lüge, und zwar im Zusammenhang mit Kleiderkäufen, für die sie gar kein Geld habe (Urk. HD 11/4 S. 12). Ferner erklärte C._____, dass die Privatklägerin ihn im Zusammenhang mit dem Ausgang schon angelogen habe (Urk. HD 11/6 S. 8), und ihr Bruder I._____ schilderte eine Situation, in der die Privatklägerin wahrheitswidrig angegeben habe, dass sie babysitten müsse (Urk. HD 11/8 S. 5). Es ist indessen ein grosser Unterschied, ob eine Jugendliche aus den dargelegten Gründen lügt oder ob sie einen entfernten Verwandten und langjährigen Freund der Familie zu Unrecht gravierender sexueller Übergriffe beschuldigt. C._____ gab denn auch anlässlich seiner Befragung vom 12. November 2008 an, er glaube, dass die Privatklägerin "bei solchen Sachen" nicht lügen würde (Urk. HD 11/6 S. 8). Ähnlich äusserte sich auch der Bruder der Privatklägerin, I._____, anlässlich seiner Befragung vom 25. November 2008 (Urk. HD 11/8 S. 4 ff.). Dennoch sind die Aussagen der Privatklägerin auch aus diesem Grund mit besonderer Vorsicht zu würdigen.
- 22 -
2.6. Beweiswürdigung 2.6.1. Anlässlich der polizeilichen Videobefragung vom 3. September 2008 sowie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2008, die ebenfalls auf Video aufgezeichnet wurde, machte die Privatklägerin in sich stimmige, realitätsnahe, einen recht hohen Detaillierungsgrad aufweisende Angaben zu den von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten. Ihre Schilderung, der Beschuldigte habe sie im September 2007 angerufen, sie im Keller ihres Wohnhauses an der ...strasse ... in G._____ treffen wollen und zur Begründung angegeben, er wolle mit ihr über ihren Freund reden, passt zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich aktiv in die (von ihm in Tat und Wahrheit abgelehnte) Beziehung der Privatklägerin mit C._____ einmischte (Urk. HD 9/1 S. 8 ff.). Wenn die Darstellung der Privatklägerin stimmt und sie die Handlungen des Beschuldigten beim ersten Treffen in der Waschküche noch weitgehend abwehren konnte, würden dazu ferner ihre weiteren Angaben, wonach der Beschuldigte nunmehr die Taktik änderte und sie in der Folge unter den in der Anklageschrift umschriebenen Androhungen zur Duldung von sexuellen Handlungen brachte, passen. Insbesondere schilderte die Privatklägerin die subtile Form von Druck, welcher sie vom Beschuldigten ausgesetzt worden sei, sehr anschaulich: Auf die Frage, wie es der Beschuldigte geschafft habe, dass sie die sexuellen Handlungen zugelassen habe, antwortete sie: "Wegen meinem Freund. Dass ihm nichts passieren soll. Das Zweite wären diese Photos. Das war auch wichtig für mich. Ich hatte immer Angst, dass er mich so erpressen kann. Sonst hätte er mir die Photos ja nicht zeigen müssen" (Urk. HD 10/11 S. 6, Videosequenz ab 00:41:03). Der Beschuldigte habe beim zweiten Treffen die anzüglichen Polaroidaufnahmen ihrer Schwester dabei gehabt und gesagt: "Schau. Du musst keine Angst haben. Es kommt nichts heraus" (Urk. HD 10/11 S. 14, Videosequenz ab 01:36:31). Wie sehr sich die Privatklägerin davor gefürchtet haben könnte, dass insbesondere die Familienehre durch die Vorfälle beeinträchtigt werden könnte, zeigt sich in ihrer Antwort auf die Frage, weshalb sie bei der ersten Befragung nicht erwähnt habe, dass der Beschuldigte ihr Fotos ihrer Schwester gezeigt
- 23 habe: "Ich hatte Angst, dass alles so herauskommt. Meine Mutter wurde auch befragt. Ich hatte Angst, dass sie meine Mutter fragen. Sie weiss ja nichts davon. Nur ich weiss es ja. Ich hatte auch Angst, dass mein Schwager wegen dem ein Riesentheater macht. Er würde es nicht verstehen. Er wird wegen kleinen Sachen hässig und das ist nicht etwas Kleines. Wenn er erfährt, dass sie es nicht gesagt hat, wird er auch hässig" (Urk. HD 10/11 S. 8, Videosequenz ab 00:52:12). Dass die Privatklägerin die Frage, ob der Beschuldigte sie mit den Fotos unter Druck gesetzt habe, verneinte, kann nicht massgebend sein, erklärte sie doch zugleich: "Aber ich hatte innerlich Angst, dass er das machen könnte (Urk. HD 10/11 S. 7, Videosequenz ab 00:44:36). Etwas später anlässlich der gleichen Einvernahme erklärte sie im Zusammenhang mit den beiden Fotos ihrer Schwester, die sie gesehen habe: "Ich hatte Angst um die Familie meiner Schwester. Dann geht ihre Familie kaputt. Ich wollte es nicht kaputt machen" (Urk. HD 10/11 S. 16, Videosequenz ab 01:48:22). Anschaulich ist auch ihre Antwort auf die Frage nach der hypothetischen Reaktion ihres Schwagers, wenn dieser von der Beziehung zwischen ihrer Schwester und dem Beschuldigten erfahren hätte: "Er würde herumfluchen und meine Schwester schlagen und sie verlassen. Das Leben meiner Schwester ist danach einfach versaut. Bei uns heiratet fast niemand zum zweiten Mal. Dann muss sie fast das Leben lang alleine sein mit ihrem Sohn" (Urk. HD 10/11 S. 19, Videosequenz ab 02:23:27). Die Aussagen der Privatklägerin waren hinsichtlich des Kerngeschehens konstant und plausibel. Zudem hat die Anklagebehörde, wie eine Visionierung der Videoaufzeichnungen ergeben hat, zu Recht darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen mit ihrem nonverbalen Verhalten korrelierten (Urk. HD 54 S. 3). Insbesondere zu Beginn der ersten Einvernahme zeigte ihre Körpersprache mit aller Deutlichkeit, wie schwierig die Einvernahme für sie war – ihr in der fokussierten Videoaufnahme gut sichtbarer Oberkörper war angespannt und in sich zusammengezogen, was durchaus zu erwarten ist, wenn ein Opfer sexueller Übergriffe kurz davor steht, zu den einzelnen Vorkommnissen befragt zu werden. Ferner zeichnete die Privatklägerin einzelne Handlungen, welche der Beschuldigte an ihrem Körper vorgenommen habe, während der Schilderung derselben mit ihren Händen nach. Sodann zeigte sie beispielsweise anlässlich der ersten Einvernahme auf die Frage, wie gross der vom Beschuldig-
- 24 ten verwendete Vibrator gewesen sei, die Länge anhand ihres auf dem Tisch liegenden Handys auf, während sie in der zweiten Einvernahme dafür die Länge ihrer Hand zur Hilfe nahm (Urk. HD 10/11 S. 3, Videosequenz 00:22:32). Als es darum ging, die Farbe des fraglichen Vibrators zu beschreiben, zeigte die Privatklägerin diese anhand eines auf dem Tisch liegenden Gegenstandes auf (Urk. HD 10/11 S. 3, Videosequenz 00:22:08). Es fällt ferner auf, dass es der Privatklägerin ausserordentlich peinlich war, über die eingeklagten Ereignisse zu sprechen – die von ihr und von ihrem Umfeld geschilderten kulturellen Begebenheiten in der … [des Volkes D._____] Gesellschaft, in der Themen aus dem Sexualbereich offensichtlich ein Tabu sind, finden im Aussageverhalten der Privatklägerin sowie im Umstand, dass sie die von ihr geltend gemachten Übergriffe ihrem Kulturvermittler gegenüber gar nicht mündlich darlegen konnte, weshalb auf schriftliche Schilderungen ausgewichen wurde (Urk. HD 11/12 S. 4; Urk. HD 10/11 S. 17, Videosequenz ab 02:11:29), ihre Entsprechung. Zu Beginn der ersten Einvernahme fiel es der Privatklägerin sogar schwer, den Namen des mutmasslichen Täters zu nennen (Urk. HD 10/2 S. 2 ff., Videosequenz ab 00:12:04). Der Vorinstanz ist ferner darin beizupflichten, dass die Privatklägerin den Beschuldigten äusserst vorsichtig belastete. Neben den bereits von der Vorinstanz aufgeführten Beispielen (es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, der Beschuldigte sei immer bekleidet gewesen und sie habe dessen Penis nie gesehen, sie habe auch keine sexuellen Handlungen an sich vornehmen müssen: Urk. HD 82 S. 12) ist in diesem Zusammenhang beispielsweise darauf hinzuweisen, dass sie angab, der Beschuldigte habe den Vibrator nur einmal verwendet und bei einem zweiten Mal auf ihr "nein" hin von dessen Einsatz abgesehen (Urk. HD 10/11 S. 4, Videosequenz ab 00:24:36). Zudem gab sie nicht an, dass sie am Beschuldigten sexuelle Handlungen habe vornehmen müssen und verneinte sie die Fragen, ob es Zungenküsse gegeben habe, ob sie verletzt worden sei oder ob der Beschuldigte Fotos angefertigt habe (Urk. HD 10/11 S. 9, Videosequenz ab 00:59:52). Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, die von ihr geschilderten Begebenheiten weit dramatischer zu beschreiben. Dass sie angab, bei mehreren der sexuellen Übergriffe schliesslich einen Orgasmus gehabt zu haben (Urk. HD 10/2 S. 4, Videose-
- 25 quenz 00:38:15; Urk. HD 10/11 S. 2, Videosequenz 00:16:19) brauchte zweifelsohne sehr grosse Überwindung, musste die Privatklägerin doch damit rechnen, dass damit die Frage aufkommen würde, ob sie in diesem Fall mit den von ihr behaupteten sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Eine derart schonungslose Offenheit wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt hätte, und stellt ein gewichtiges Indiz für ihre Redlichkeit dar. Ferner enthalten die Aussagen der Privatklägerin Gefühlsbeschreibungen, die mit dem gemäss ihren Aussagen Erlebten im Einklang stehen. So erklärte sie beispielsweise auf die Frage, wie sie sich während der Übergriffe gefühlt habe: "Scheisse. Aber ich konnte das ja zu Hause nicht zeigen. Sie merken es sofort zu Hause. Deshalb hat sich mein Verhalten geändert. Ich war nicht so viel mit meinen Eltern. Ich war immer in meinem Zimmer. Ich habe wenig mit meinen Brüdern geredet und im Haushalt nicht so viel geholfen. Wenn ich nachdenke, was alles passiert ist, fange ich immer fast an zu weinen. Ich denke nicht, dass ich das so schnell vergessen kann. Es wird immer etwas sein, das mich in meinem Leben stören wird" (Urk. HD 10/11 S. 18, Videosequenz ab 02:21:47). Sodann gab sie Erinnerungslücken konsequent an und fragte sie nach, wenn sie eine Frage nicht verstand, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Wie bereits von der Vorinstanz dargelegt wurde (Urk. HD 82 S. 12 ff.) sind die kleineren Abweichungen in den Schilderungen der Privatklägerin nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Vielmehr sind sie als Zeichen dafür zu sehen, dass die Privatklägerin ihrer Erinnerung entsprechend aussagte und sich nicht eine Geschichte zurecht gelegt hatte, um diese dann in den Einvernahmen stereotyp wiederzugeben. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass ihre ungenauen Angaben zur Anzahl der Übergriffe und ihre sich teilweise wiederholenden Schilderungen zum genauen Ablauf bei einer Häufigkeit von Übergriffen, wie sie dem Beschuldigten in der Anklageschrift zur Last gelegt werden, und bei ähnlichen Verläufen nicht weiter auffällig sind (Urk. HD 82 S. 13). Abgesehen davon ist es entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 7 ff.) durchaus nicht so, dass die Privatklägerin praktisch alle Übergriffe gleich geschildert hätte. So fand beispielsweise der von ihr beschriebene Übergriff anläss-
- 26 lich des Geburtstagsfestes ihres Vaters gemäss ihren Aussagen in ihrem Schlafzimmer in der elterlichen Wohnung statt, wo sie mit gespreizten Beinen auf dem Bett sass und der Beschuldigte auf dem Teppich vor ihr niederkniete (Urk. HD 10/11 S. 16, Videosequenz ab 01:46:57), während sie angab, bei den Übergriffen in der Waschküche sowie im Trocknungsraum jeweils gestanden zu sein, derweil der Beschuldigte gekniet habe (Urk. HD 10/11 S. 15, Videosequenz ab 01:39:43). Ferner erklärte sie, dass der Beschuldigte zweimal einen Vibrator dabei gehabt habe, diesen aber nur einmal eingesetzt habe. Auch die Schilderung, dass der Beschuldigte nicht von Anfang an, sondern erst mit der Zeit seine Finger jeweils in ihre Vagina eingeführt habe, zeugt von der Differenziertheit ihrer Aussagen. Sodann erklärte sie, meist hätten die Übergriffe am Wochenende, zwei- oder dreimal aber auch an einem Montag stattgefunden (Urk. HD 10/2 S. 6, Videosequenz ab 01:11:27). Darüber hinaus differierten die Orte, an denen die Übergriffe stattgefunden haben sollen (Urk. HD 10/11 S. 15, Videosequenz ab 01:39:01). Ferner brachte der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin einmal Netzunterwäsche mit (Urk. 10/2 S. 5, Videosequenz 00:47:15; Urk. HD 10/11 S. 8, Videosequenz 00:57:18) und brachte sie dazu, diese anzuziehen. Auch dies ist eine Begebenheit, die sich von der Beschreibung anderer Vorfälle absetzt. Von herausragender Bedeutung ist, wie auch die Vorinstanz hervorgehoben hat (Urk. HD 82 S. 13), dass die Privatklägerin den Vibrator, den der Beschuldigte einmal verwendet und ein zweites Mal dabei gehabt habe, aus dem Gedächtnis genau umschrieb (Urk. HD 10/11 S. 3) und diesen anschliessend aus mehreren Vibratoren, die ihr gezeigt wurden, sofort und zweifelsfrei wiedererkannte (Urk. HD 10/11 S. 4, Videosequenz ab 00:27:51). Klammert man den Erklärungsversuch des Beschuldigten, auf den noch einzugehen ist (dazu nachfolgend unter Ziffer III.2.6.4.), einmal aus, ist unerfindlich, wie die Privatklägerin hätte wissen können, dass sich ein solcher Vibrator im Besitz des Beschuldigten befand, wenn nicht, weil er in der in der Anklageschrift umschriebenen Weise verwendet worden war. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vibrator aufgrund seiner Farbkombination kein Standardprodukt darstellen dürfte. Zudem stellt sich die Frage, weshalb die Privatklägerin hätte aussagen sollen, dass der Beschuldigte einen Vibrator verwendete, wenn dies nicht tatsächlich geschehen wäre, ist doch der
- 27 - Einsatz von Vibratoren bei sexuellen Übergriffen eher aussergewöhnlich und sagte doch die Schwester der Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2008 aus, dass sie mit dem Beschuldigten Sexualpraktiken mit Sexspielzeugen ausgeübt habe, habe sie nur dem Befragenden gesagt (Urk. HD 11/2 S. 13). Ferner umschrieb die Privatklägerin in ihren Einvernahmen zwei Polaroid-Aufnahmen, die der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Schwester gemacht hatte (Urk. HD 9/2 S. 6) und von denen der Beschuldigte geltend macht, dass er sie der Privatklägerin nicht gezeigt habe (Urk. HD 9/3 S. 8). Dass sie diese von ihrer Schwester gezeigt bekommen haben könnte, kann aufgrund deren Aussagen, dass niemand von ihrer sexuellen Beziehung zum Beschuldigten gewusst habe (Urk. HD 11/1 S. 8; Urk. HD 11/2 S. 6) und sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte die Fotos verbrannt habe (Urk. HD 11/1 S. 6; vgl. auch Urk. HD 11/2 S. 10 ff.), ausgeschlossen werden, und dass die Privatklägerin diese anderweitig hätte zur Kenntnis nehmen können, behauptet nicht einmal der Beschuldigte. Dennoch beschrieb die Privatklägerin, dass es sich um am Rand mit schwarzem Filzstift beschriftete Polaroidaufnahmen gehandelt und ihre Schwester auf einer der beiden Aufnahmen schwarze Netzkleider getragen habe (Urk. HD 10/11 S. 7 und 18, Videosequenz 00:45:48 und 02:15:29). Auf einem Teil der beim Beschuldigten aufgefundenen Polaroidaufnahmen der Schwester der Privatklägerin, die im Übrigen teilweise mit schwarzem Filzstift beschriftet sind, trägt diese teilweise einen Netzanzug sowie mehrfach Netzunterwäsche (Urk. HD 8/2), was äusserst wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Privatklägerin tatsächlich eine entsprechende Aufnahme ihrer Schwester gesehen hat. Zudem deutet dies darauf hin, dass der Beschuldigte sich von dieser Art von Bekleidung angezogen fühlt. Dies wiederum steht in auffälliger Übereinstimmung mit der Behauptung der Privatklägerin, dass er ihr bei einem der eingeklagten Treffen Netzunterwäsche mitgebracht habe, die sie habe anziehen müssen. 2.6.2. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin einem kulturellen Umfeld entstammt, in dem, wie mehrere Zeugen und auch der Beschuldigte berichteten, voreheliche Sexualkontakte ein Tabu darstellen (F._____: Urk. HD 11/1 S. 5 ff.; Urk. HD 11/2 S. 2; Urk. HD 11/3 S. 11; H._____: Urk. HD 11/5 S. 11; C._____: Urk. HD 11/6 S. 2; M._____: Urk. HD 11/12 S. 5) und gemäss der Mutter der Privatklägerin sowie
- 28 gemäss dem Kulturvermittler der Privatklägerin selbst für ein Opfer sexueller Übergriffe stark ehrenrührig sind (H._____: Urk. HD 11/4 S. 3; Urk. HD 11/5 S. 3 und S. 11 ff.; M._____: Urk. HD 11/12 S. 8 ff.). Die Privatklägerin musste daher damit rechnen, bei einer Anzeige erheblichen Repressalien insbesondere auch von Seiten ihrer eigenen Familie ausgesetzt zu sein. Überdies musste sie vor dem Hintergrund dieses persönlichen Umfelds davon ausgehen, bei einer Anzeige grosse Schande über ihre Familie zu bringen (Urk. HD 11/12 S. 5). Dass auch die Behörden von einer entsprechenden Gefährdung ausgingen, belegt der Umstand, dass die Privatklägerin deswegen im Anschluss an die Verhaftung des Beschuldigten zunächst in einem Mädchenhaus untergebracht wurde (Urk. HD 12/2). Sodann handelt es sich beim Beschuldigten um einen entfernteren Verwandten ihrer Eltern (Urk. HD 11/4 S. 9; Urk. HD 11/5 S. 2; Urk. HD 11/11 S. 2), der innerhalb des … [des Volkes D._____] Umfelds, in dem sich die Privatklägerin und ihre Familie bewegen, offenbar hohes Ansehen geniesst, und um einen damaligen Freund ihres Vaters (Urk. HD 11/1 S. 5; Urk. HD 11/5 S. 6; Urk. HD 11/11 S. 2), und fürchtete sich die Privatklägerin offensichtlich vor einer Rachaktion des Beschuldigten. Wenn die Verteidigung vorbringt, es sei nicht richtig, dass es sich beim Beschuldigten um eine in der … [des Volkes D._____] Gemeinde sehr angesehene Respektperson handle (Urk. HD 105 S. 6), so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschuldigte in der Untersuchung selbst als eine wichtige Persönlichkeit in der … [des Volkes D._____] Gemeinde bezeichnete (Urk. ND 10/5 S. 3). Es ist an sich schon schwer vorstellbar, dass die damals 16-jährige Privatklägerin gegen eine solche Person falsche Anschuldigungen erheben würde. Insbesondere aber vor dem kulturellen Hintergrund der Privatklägerin wäre es, wie auch die Vorinstanz betont hat (Urk. HD 82 S. 15 ff.), überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die ganzen für sie extrem negativen Begleiterscheinungen der Anzeige auf sich genommen hätte, nur um sich am Beschuldigten, der sich gegen die Freundschaft zwischen der Privatklägerin und C._____ ausgesprochen hatte, zu rächen, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird (Urk. HD 9/1 S. 10 und S. 19; Urk. HD 55 S. 9; Urk. HD 105 S. 5 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht ferner, dass sie gemäss den Aussagen ihrer Mutter, ihres Bruders I._____, ihrer Schwester, ihres
- 29 - Freundes, des Kulturvermittlers M._____ und ihrer Therapeutin, Dr. med. N._____, diesen Wochen vor der Erstattung der Strafanzeige von den Übergriffen berichtet hatte (Urk. HD 11/1 S. 9; Urk. HD 11/2 S. 9; Urk. HD 11/3 S. 6; Urk. HD 11/6 S. 6 ff.; Urk. HD 11/12 S. 4 und Urk. HD 11/7 S. 3 ff.). Die Zeugin N._____ bestätigte zudem mit Schreiben vom 18. Juni 2009, dass die Privatklägerin ihr am 24. Juni 2009 [recte: 2008, da sonst das Schreiben einen zukünftigen Sachverhalt enthalten würde] eine SMS geschickt habe, in der sie über sexuelle Übergriffe eines … [des Volkes D._____] Mannes erzählt habe (Urk. HD 11/18). Dass die Privatklägerin diesen Personen aus ihrem Umfeld nur rudimentär resp. bruchstückhaft von Übergriffen erzählte und die Anzahl der Übergriffe unterschiedlich darstellte, wie sich aus den fraglichen Zeugeneinvernahmen ergibt, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 8) nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Vielmehr erklärte sie sogar selber anlässlich ihrer beiden Befragungen, dass sie den Personen, die sie eingeweiht habe, nicht alles erzählt habe (Urk. HD 10/2 S. 6, Videosequenz ab 00:58:05; Urk. HD 10/11 S. 9 und S. 15, Videosequenzen ab 1:00:23 und ab 01:41:54), was insbesondere vor dem Hintergrund der bereits aufgezeigten kulturellen Gegebenheiten ohne weiteres nachvollziehbar erscheint. 2.6.3. Der Beschuldigte wies die Anschuldigungen der Privatklägerin während des gesamten Verfahrens weit von sich (Urk. HD 9/1 S. 2 ff.; Urk. HD 9/2 S. 3 ff.; Urk. HD 9/10 S. 5 ff.; Urk. HD 53 S. 5 ff.; Urk. HD 104 S. 5 ff.). Er erklärte, dass er zur Privatklägerin ein Verhältnis habe wie von einem Vater zur Tochter. Sie sei gleich alt wie seine Tochter, er kenne sie seit 1997 und er sei auch an ihrer Erziehung beteiligt (Urk. HD 9/1 S. 2 und S. 8 ff.; Urk. HD 9/2 S. 2). Bei seinen Aussagen verstrickte sich der Beschuldigte jedoch in zahlreiche Widersprüche, wobei er seine Aussagen im Laufe der Untersuchung immer wieder dem ihm jeweils bekannten Untersuchungsstand anpasste. So erklärte er zunächst, dass ein Koffer mit Sexfilmen, Sexspielzeugen und dgl., der anlässlich der Hausdurchsuchung bei ihm aufgefunden wurde, ca. 6 bis 7 Jahre zuvor von einem Landsmann namens "O._____", der nach P._____ gegangen sei, bei ihm zurückgelassen worden sei (Urk. HD 9/1 S. 6 ff.; Urk. HD 9/2 S. 4; Urk. HD 9/3 S. 2). Damit konfrontiert, dass drei Vibratoren und Unterwäsche in seinem Büro deponiert gewesen seien, erklär-
- 30 te er, dass er diese Gegenstände manchmal benütze, wenn er mit seiner Frau schlafe (Urk. HD 9/1 S. 7) – er habe einen Teil der Utensilien aus dem Koffer im Keller in seine Wohnung genommen. Der Koffer befinde sich nach wie vor im Keller, und darin würden sich auch Gegenstände von ihm, z.B. Fotos, befinden (Urk. HD 9/2 S. 4). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2008 erklärte er dann, in diesem Koffer [im Keller] würden sich auch ein Vibrator, ein Feuerzeug, ein Kondom und ein Pfefferspray befinden, die er am 30. April 2008 in der elterlichen Wohnung der Privatklägerin deren Handtasche entnommen habe. Diese habe gesagt, ihr Natel sei gestohlen worden, was er habe überprüfen wollen, weil andere Leute gesagt hätten, dass das nicht stimme. Er habe dann ihre Handtasche geöffnet und diese Sachen gefunden (Urk. HD 9/3 S. 3 ff.). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 10. November 2008 an, dass er die Sexspielzeuge beim Sex mit seiner Frau nie benützt habe (Urk. HD 9/3 S. 7), und erklärte die anderslautende vorherige Aussage mit Übersetzungsproblemen. Sodann gab er, nachdem ihm anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vorgehalten worden war, dass an diesem Koffer eine Kartonetikette angebracht war, auf welche mit roter Schrift sein Name und seine alte Adresse in Q._____ standen (Urk. HD 9/3 S. 6), und nachdem er anlässlich der Zeugeneinvernahme der Zeugin F._____ gehört hatte, dass dieser Koffer am 18. Dezember 2004 mit der Air R._____ von S._____ in die Schweiz eingeführt worden war (Urk. HD 11/3 S. 19), anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2009 neu an, dass der Koffer ihm gehöre und nur der Inhalt "O._____'s" Eigentum sei (Urk. HD 9/7 S. 4). Ob dieser "O._____" tatsächlich existiert und überdies die fraglichen Gegenstände beim Beschuldigten hinterliess, darf bezweifelt werden, da der Beschuldigte über ihn keinerlei Angaben machte resp. machen wollte (Urk. HD 9/1 S. 7; Urk. HD 9/3 S. 2) und selbst die Schwester der Privatklägerin, die genau im fraglichen Zeitraum eine Beziehung mit dem Beschuldigten gehabt hatte, als Zeugin aussagte, der Beschuldigte habe ihr gegenüber nie diesen Namen erwähnt (Urk. HD 11/3 S. 13). Ferner gab der Beschuldigte anlässlich der ersten polizeilichen Befragung an, mit der Privatklägerin nie über Sex gesprochen zu haben (Urk. HD 9/1 S. 15). Nur kurz zuvor hatte er indessen
- 31 in der gleichen Einvernahme erklärt, mit ihr über Kondome und über ihre sexuelle Beziehung zu C._____ gesprochen zu haben (Urk. HD 9/1 S. 8 ff.). Dass der Beschuldigte die Fragen bezüglich seines Sexualverhaltens nur auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau bezog (Urk. HD 9/1 S. 4 ff.) und erklärte, vor seiner zweiten Ehe habe er eine junge Frau als Freundin gehabt (Urk. HD 9/1 S. 5 ff.), womit er offensichtlich implizit klarstellen wollte, dass er als verheirateter Mann keine ausserehelichen Sexualkontakte habe, führt nicht weiter. Erstellt ist nämlich, dass er bis Ende 2005 mit F._____, der Schwester der Privatklägerin, eine sexuelle Beziehung führte, obwohl er bereits im Jahr 2003 oder 2004 geheiratet hatte (Urk. HD 11/2 S. 4 und S. 7; Urk. HD 11/3 S. 7; Urk. HD 104 S. 2). Sich selber in ein besseres Licht zu stellen und nicht als Ehebrecher dazustehen könnte ferner der Grund dafür gewesen sein, dass er zunächst angab, er glaube, er habe seine zweite Frau im Mai 2006 geheiratet (Urk. HD 9/1 S. 3) – normalerweise weiss man, ob man bloss 2 oder bereits 4 bis 5 Jahre verheiratet ist. Ein bemerkenswertes Detail ist dabei, dass die Schwester der Privatklägerin und damalige Freundin des Beschuldigten die seit kurzem mit ihm verheiratete Ehefrau des Beschuldigten offenbar bei ihrer Einreise in die Schweiz am 18. Dezember 2004 begleitete (Urk. HD 11/3 S. 16; Urk. HD 11/3 S. 19). Ferner wäre nicht recht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte derart vehement zu verheimlichen versuchte, dass F._____, die ältere Schwester der Privatklägerin, seine Ex-Freundin ist, mit der er eine mehrjährige sexuelle Beziehung gehabt hatte, wenn er zu Unrecht belastet worden wäre. Anfangs tat er sogar, wie wenn er die Schwester der Privatklägerin kaum kennen würde, fragte er doch anlässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2008, als der Befragende auf diese zu sprechen kam, nach (Urk. HD 9/1 S. 18). Die Privatklägerin hat indessen nur eine Schwester, was dem Beschuldigten selbstverständlich bekannt war (Urk. HD 9/2 S. 3). Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass der Beschuldigte das aussereheliche Verhältnis als solches lieber nicht an die grosse Glocke hängen wollte. Bei seinen diesbezüglichen Einvernahmen hinterliess er aber den Eindruck, als wollte er vor allem vermeiden, dass die Identität der Ex- Freundin bekannt würde. Selbst als ihm klar war, dass die Untersuchungsbehör-
- 32 den die Polaroidaufnahmen, auf denen die Schwester der Privatklägerin und er bei sexuellen Handlungen abgebildet waren, kannte, kam er nicht darauf zu sprechen, dass es sich bei der von ihm erwähnten Ex-Freundin um die Schwester der Privatklägerin handelte, sondern erklärte mehrfach, er wolle nicht über seine Ex- Freundin sprechen (Urk. HD 9/3 S. 8 ff.; Urk. HD 9/4 S. 4 ff.). Erst als er vom Staatsanwalt direkt damit konfrontiert wurde, dass es sich bei der auf den Polaroidaufnahmen abgebildeten Frau um F._____ und somit um die Schwester der Privatklägerin handelte, gestand er dies implizit ein (Urk. HD 9/4 S. 5 ff.). Wenn die gegen ihn erhobenen Vorwürfe stimmen, liegen die Erklärungen für sein auffälliges Aussageverhalten indes auf der Hand: Zum einen musste er in diesem Fall davon ausgehen, dass die Privatklägerin berichtet hatte, mit den Polaroidaufnahmen ihrer Schwester von ihm unter Druck gesetzt worden zu sein und dass dies angesichts der entsprechenden bei ihm aufgefundenen Polaroidaufnahmen plausibel erscheinen würde. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Aussagen von F._____ den Eindruck macht, wie wenn der viel ältere Beschuldigte deren schwierige familiäre Situation ausgenützt hätte. Auf die Frage, weshalb sie die Nacktaufnahmen von sich habe machen lassen, erklärte sie: "Als ich von zu Hause ausgezogen bin, habe ich mich nicht sehr gut mit meiner Familie verstanden. A._____ war der einzige Mensch, der für mich da war… es war sehr schwer für mich, da ich auch allein war. Aus diesem Grund habe ich einfach in die Fotos eingewilligt, da ich Angst hatte, dass er auch den Kontakt zu mir abbricht und ich dann ganz alleine bin. Dies wollte ich nicht. Aus diesem Grund habe ich dies über mich ergehen lassen und die Fotos einfach von mir machen lassen" (Urk. HD 11/1 S. 7). Diese Schilderung von F._____ wird durch einen Teil der Aufnahmen, auf denen ihr Gesicht zu sehen ist, untermauert, da sie darauf einen nicht gerade glücklichen Gesichtsausdruck hat. Zuvor hatte F._____ schon geschildert, wie der Beschuldigte und sie sich näher gekommen waren: Als sie damals in einen Jungen verliebt gewesen sei, der aber sie nicht geliebt habe, habe der Beschuldigte ihr geholfen, ihm Karten zu schreiben oder zu telefonieren – er habe ihr Geld oder eine Telefonkarte gegeben. Als sie dann mit diesem Jungen nicht zusammengekommen sei, hätten sie beide etwas miteinander gehabt, wobei sie das anfänglich nicht gewollt habe, weil er für sie wie eine Art Vater gewesen sei (Urk. HD 11/1 S.
- 33 - 6). Diese von F._____ geschilderten Umstände zum Anfang der Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten zeigen gewisse Parallelen im Vergleich mit den von der Privatklägerin vorgebrachten Schilderungen zu den ersten Annäherungen des Beschuldigten bei ihr. Stimmen die Ausführungen der Privatklägerin, näherte sich der Beschuldigte beiden Schwestern in der Weise, dass er ihnen bei ihren Liebesproblemen zunächst als väterlicher Freund zur Seite stand (Urk. HD 11/1 S. 6; HD 11/2 S. 9). Während F._____ es zuliess, dass er mit der Zeit in die Rolle des Geliebten schlüpfte, gelang ihm dies, sollten die Schilderungen der Privatklägerin zutreffen, bei dieser offensichtlich nicht. Dass er in dieser Situation bei der Privatklägerin mit subtilem Druck "nachgeholfen" haben könnte, erscheint keineswegs ausgeschlossen. Sollte die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 3. Dezember 2008 und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2008 von F._____ zu Protokoll gegebene Version zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten stimmen (vgl. Urk. HD 11/2 S. 5; Urk. HD 11/3 S. 4 ff.), hätte diese sogar bereits, als sie noch im Elternhaus wohnhaft war, ihren Anfang genommen, was bezüglich des Zeitpunkts, in dem gemäss der Anklage die sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin ihren Anfang nahmen, eine weitere auffällige Parallele darstellen würde. Dass sich der Beschuldigte entgegen seinen Angaben (Urk. HD 9/1 S. 5) durchaus von sehr jungen Frauen angezogen fühlt, lässt sich einerseits aus dem bei ihm aufgefundenen pornographischen Material ableiten. Andererseits ist dies aber auch dadurch erstellt, dass er in den Jahren 2001 oder 2002 bis Ende 2005 eine sexuelle Beziehung mit der im Vergleich zu ihm über 20 Jahre jüngeren Schwester der Privatklägerin, geboren tt. Dezember 1982 (Urk. HD 10/11 S. 17; Urk. HD 11/2 S. 4; Urk. HD 11/3 S. 4), unterhielt. Dies versuchte der Beschuldigte offensichtlich zu verschleiern, indem er in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 angab, die Freundin, die er vor der zweiten Heirat gehabt habe, sei im Zeitpunkt, in dem er sie kennengelernt habe, 22 Jahre alt gewesen (Urk. HD 9/1 S. 5). Zu Beginn der Beziehung war die ältere Schwester der Privatklägerin jedoch erst 18 oder 19 Jahre alt (vgl. auch Urk. HD 11/2 S. 12) und somit nur wenig älter als die Privatklägerin im Zeitpunkt der von ihr geltend gemachten sexuellen Übergriffe aus den Jahren 2007 und 2008. Im Übrigen wirkt die in diesem
- 34 - Zusammenhang getätigte Aussage des Beschuldigten, er sei in sexueller Hinsicht nicht so aktiv, dies interessiere ihn nicht so, er habe mehr Interesse an seiner politischen Arbeit (Urk. HD 9/1 S. 5), nur schon aufgrund des bei ihm aufgefundenen pornographischen Materials wenig glaubhaft. Auffällig ist aber auch, dass der Beschuldigte gemäss den Angaben der Mutter der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 5. November 2008 in den letzten vier bis fünf Monaten nicht so häufig angerufen habe wie früher; sie würden eher ihn anrufen, wenn sie ihn sprechen wollten (Urk. HD 11/4 S. 14), und der Beschuldigte selber anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 ebenfalls angab, er habe zur Privatklägerin seit August 2008, als er sie noch im … angetroffen habe, keinen Kontakt mehr (Urk. HD 9/1 S. 9). Der Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte seine Kontakte zur Familie der Privatklägerin und zur Privatklägerin selber stark einschränkte, fällt somit genau mit dem Zeitpunkt zusammen, in dem sich die Privatklägerin ihren eigenen Angaben zufolge anfing zu weigern, sich noch weiter mit dem Beschuldigten zu treffen. Der Vater der Privatklägerin gab an, dass der Beschuldigte die Familie seit dem 1. Mai 2008 nicht mehr besucht habe; den Grund dafür kenne er nicht (Urk. HD 11/11 S. 9). 2.6.4. Nahezu überführt ist der Beschuldigte aber durch die Tatsache, dass anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in einer Tasche derjenige blaue Vibrator mit schwarzem Deckel aufgefunden wurde, den die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme, die vor der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten stattgefunden hatte, beschrieben hatte (Urk. HD 10/2 S. 5), und dass dieser Vibrator ihre DNA trug (Urk. HD 6/9). Der Beschuldigte war anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass Vibratoren gute Spurenträger sind (Urk. HD 9/1 S. 19). Er musste daher, wenn sich die in der Anklageschrift umschriebenen Ereignisse tatsächlich zugetragen haben, damit rechnen, dass an diesem Vibrator DNA-Spuren der Privatklägerin aufgefunden würden. Unter diesen Umständen hätte sich seine ursprüngliche Version, der Koffer, in dem sich u.a. dieser Vibrator ursprünglich befunden habe, gehöre mitsamt dessen Inhalt einem Bekannten namens "O._____", nicht mehr aufrecht erhalten lassen. Neu erklärte er anlässlich der
- 35 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2008, dass er am 30. April 2008 einen Vibrator, Kondome, einen Pfefferspray sowie ein Feuerzeug in der Handtasche der Privatklägerin gefunden und diese Gegenstände behändigt habe (Urk. HD 9/3 S. 3 ff.). Dies ist per se schon mehr als zweifelhaft, zumal nicht nur die Privatklägerin in Abrede stellt, je einen Vibrator gehabt zu haben (Urk. HD 10/11 S. 5), sondern auch deren Schwester, die die Tasche der Privatklägerin häufig kontrolliert hatte, erklärte, sie wisse nichts von einem solchen Gerät und könne sich auch nicht vorstellen, dass ihre Schwester ein solches besitzen könnte (Urk. HD 11/3 S. 10). Ihr Bruder I._____ konnte sich anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 25. Juni 2009 ebenfalls nicht vorstellen, dass die Privatklägerin einen Vibrator haben könnte (Urk. HD 11/10 S. 7). Darüber hinaus sagte der Freund der Privatklägerin, C._____, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2008 aus, die Privatklägerin und er hätten nie einen Vibrator verwendet (Urk. HD 11/6 S. 4). Die Privatklägerin führte zu den Angaben des Beschuldigten ferner aus, einen Pfefferspray habe sie zwar gehabt, diesen aber etwa zwei Wochen vor der Einvernahme weggeworfen, und es sei auch nicht möglich, dass sie am 30. April 2008 ein Feuerzeug dabei gehabt habe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geraucht habe, weshalb die Angaben des Beschuldigten nicht stimmen könnten (Urk. 10/11 S. 5, Videosequenz ab 00:37:50). Dass der Beschuldigte im April 2007 von der Schwester der Privatklägerin – allenfalls auch von deren Ehemann – erfuhr, dass diese in der Tasche der Privatklägerin Kondome gefunden hatte, ist durch die Aussagen der Schwester der Privatklägerin (Urk. HD 11/1 S. 19) zwar erstellt. Dies vermag indessen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten betreffend des Auffindens der genannten Gegenstände in der Handtasche der Privatklägerin nicht ohne weiteres zu untermauern. Genau so gut ist denkbar, dass der Beschuldigte diese wahre Begebenheit verwendete, um eine erfundene Geschichte über das Auffinden der genannten Gegenstände in der Handtasche der Privatklägerin zu stützen. Es kommt hinzu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten im Koffer, von dem er ursprünglich angegeben hatte, dass dieser "O._____" gehöre, auch eine Schachtel mit Vibratoren mit der Bezeichnung "the ultimate orgasm kit" aufgefunden wurde, in der genau ein blau-schwarzer Vibrator der fraglichen Art fehlte. Ferner sagte
- 36 - F._____, die bekanntlich jahrelang die Freundin des Beschuldigten gewesen war, anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 9. Dezember 2008 spontan aus, dass der Beschuldigte schon während ihrer Beziehung, die Ende 2005 endete, den ihr gezeigten blauen Vibrator mit schwarzem Deckel besass (Urk. HD 11/3 S. 14), auch wenn die Zeugin sich bei genauerer Betrachtung des Vibrators nicht mehr sicher war (Urk. HD 11/3 S. 15). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte den blauen Vibrator, den er der Handtasche der Privatklägerin entnommen haben will, zuhause dann in einer Tasche versorgte, in der sich zwei weitere Vibratoren sowie Unterwäsche befanden, die offensichtlich für den eigenen Gebrauch gedacht waren (vgl. Urk. HD 14/4 S. 2). Hätte er den blauen Vibrator tatsächlich zusammen mit den weiteren von ihm genannten Gegenständen der Handtasche der Privatklägerin entnommen, wäre nur schon aus hygienischen Gründen zu erwarten gewesen, dass er diese Gegenstände gemeinsam, und zwar separiert von seinen eigenen Sex-Spielzeugen, aufbewahrt hätte. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 16. März 2010 brachte der Beschuldigte einen weiteren, baugleichen blauen Vibrator mit schwarzem Deckel mit und machte geltend, diesen im zweiten Koffer, den "O._____" bei ihm gelassen habe, entdeckt zu haben (Urk. HD 9/10 S. 4). Bei der Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2008 war indessen im fraglichen zweiten Koffer kein solcher Vibrator aufgefunden worden, obwohl genau nach derartigen Gegenständen gesucht worden war und der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 10. November 2008 auch angab, dass die Polizeibeamten alle Koffer aufgemacht hätten (Urk. HD 9/3 S. 3). Es war dem Beschuldigten aber ohne weiteres möglich, vor der Schlusseinvernahme vom 16. März 2010 einen weiteren derartigen Vibrator zu besorgen, um so den Verdacht von sich zu lenken, denn das "ultimate orgasm kit" konnte in jenem Zeitraum, wie von der Staatsanwaltschaft aufgezeigt (Urk. HD 9/8 S. 10 und Anhang zu Urk. HD 9/8; Urk. HD 19), nach wie vor bestellt werden. Im Zusammenhang mit dem von der Privatklägerin geschilderten Übergriff anlässlich des Geburtstagsfests ihres Vaters im Jahr 2007 (Urk. 10/2 S. 6, Videosequenz ab 01:12:37) erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2008, wenn die Feier vor dem 5. Dezember 2007 stattgefunden
- 37 habe, habe er wohl an dieser teilgenommen (Urk. HD 9/4 S. 7). Der Vater der Privatklägerin hat gemäss dessen Aussagen am tt.mm.2007 Geburtstag (Urk. HD 11/11 S. 7). Er erklärte anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2008, sein Geburtstagsfest habe am Samstag, tt.mm.2007, ab ca. 18.00 Uhr, stattgefunden und sei getrennt vom Neujahrsfest gefeiert worden (Urk. HD 11/11 S. 7 ff. und S. 11). Das Lokal, in dem das Fest stattgefunden habe, und seine Wohnung an der ...strasse ... seien ca. eine Fussminute voneinander entfernt. Der Beschuldigte sei um ca. 15.00 bis 16.00 Uhr am Nachmittag gekommen und bis ca. Mitternacht geblieben (Urk. HD 11/11 S. 8). Auf entsprechende Frage erklärte der Vater der Privatklägerin, es könne sein, dass der Beschuldigte während des Festes oder danach in die Wohnung gegangen sei, um etwas zu holen, aber genau wisse er das nicht (Urk. HD 11/11 S. 8). Wo die Privatklägerin während dieses Festes gewesen sei, ob zuhause oder in der Wohnung ihrer Schwester, wisse er nicht; am Geburtstagsfest habe sie nicht teilgenommen (Urk. HD 11/11 S. 8). Der Beschuldigte benannte im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zwei Entlastungszeugen, von denen der eine, K._____, anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 19. März 2009 aussagte, der Beschuldigte sei nach T._____ geflogen, weil sein Vater gestorben sei, und am Geburtstagsfest des Vaters der Privatklägerin im mm.2007 nicht anwesend gewesen; er habe ihn sogar von T._____ aus noch angerufen und gefragt, wie das Fest so laufe (Urk. HD 11/14 S. 4). Dass der Beschuldigte anlässlich des Geburtstagsfestes des Vaters der Privatklägerin im Jahr 2007 nicht anwesend war, wurde ferner auch vom zweiten vom Beschuldigten bezeichneten Zeugen, L._____, anlässlich dessen Zeugeneinvernahme am 19. März 2009 bestätigt. Dieser gab an, dass der Beschuldigte zwei Tage zuvor nach T._____ gereist sei. Er habe ihn angerufen und gesagt, dass sein Vater gestorben sei. Er habe ihn dann mit vier, fünf anderen Personen zum Flughafen begleitet (Urk. HD 11/15 S. 4). Der Vater des Beschuldigten starb gemäss den Angaben des Beschuldigten am tt.mm.2007 (Urk. HD 9/4 S. 7). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Vater der Privatklägerin als Gastgeber wohl am ehesten weiss, wann er sein Geburtstagsfest abhielt und wer an diesem anwesend war (Urk. HD 82 S. 25). Hinzu kommt, dass auch die Privatklägerin glaubte, dieses sei eine Woche nach seinem eigentlichen Geburtstag abgehalten worden und sie die glei-
- 38 che Anfangszeit nannte (Urk. 10/11 S. 12, Videosequenz ab 01:22:45). Beim Zeugen K._____, der gemäss den Aussagen mehrerer Zeugen wie der Beschuldigte Mitglied der Organisation U._____ ist (Urk. ND 11/3 S. 4; Urk. ND 11/4 S. 14; Urk. ND 11/6 S. 5; Urk. ND 11/9 S. 3; Urk. ND 12/4 S. 6) und zudem nicht nur in enger Beziehung zum Beschuldigten steht, sondern auch mit dessen Cousine verheiratet ist (Urk. HD 11/14 S. 2; Urk. ND 10/2 S. 4; Urk. ND 11/4 S. 12; Urk. ND 12/10 S. 2), fällt auf, dass dieser 1 1/3 Jahre nach dem fraglichen Geburtstagsfest nicht nur noch gewusst haben will, dass der Beschuldigte am Fest nicht anwesend war, sondern sogar noch, dass dieser ihn von T._____ aus angerufen habe, um zu fragen, wie das Fest so laufe. Der gleiche Zeuge entlastete den Beschuldigten in einer späteren Zeugeneinvernahme auch hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung gemäss Anklageziffer V, Punkt 1, indem er angab, nichts von einem Zwischenfall gemerkt oder gehört zu haben. Dass es aber im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Drohung zumindest zu einem Zwischenfall kam, bestritt im Laufe der Untersuchung nicht einmal mehr der Beschuldigte (dazu hinten unter Ziffer III.3.). Zudem war es der Zeuge K._____, der anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 19. März 2009 behauptete, der Beschuldigte habe das Kulturfest, das am tt.mm.2008 stattgefunden habe, nicht verlassen können, da er für das Fest verantwortlich gewesen sei (Urk. HD 11/14 S. 5), und ihn somit auch hinsichtlich des letzten von der Privatklägerin behaupteten Übergriffs entlastete (dazu im nachfolgenden Absatz). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden genannten Entlastungszeugen vom Beschuldigten instruiert wurden (Urk. HD 82 S. 25 ff.), zumal letzterer am 22. Dezember 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und somit auch faktisch die Gelegenheit zu entsprechenden Absprachen hatte. Auffällig ist, dass beide Zeugen von sich aus erklärten, der Vater der Privatklägerin habe im mm.2007 nicht nur sein Geburtstagsfest, sondern gleichzeitig auch das Weihnachtsfest gefeiert (Urk. HD 11/14 S. 3; Urk. HD 11/15 S. 3), obwohl sie gar nicht danach gefragt worden waren. Diese zusätzliche Information würde plausibel erscheinen lassen, dass der fragliche Geburtstag nicht schon am tt.mm.2007, sondern später in diesem Monat gefeiert wurde, und dies wiederum würde die spätere Version des Beschuldigten stützen, dass er nicht am Geburtstagsfest, sondern
- 39 wegen des genannten Todesfalles in T._____ war. Die Aussagen von K._____ und L._____ erweisen sich jedenfalls als wenig glaubhaft. Das Kulturfest am tt.mm.2008 fand gemäss den Aussagen des Vaters der Privatklägerin anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. Dezember 2008 im Gemeinschaftszentrum in V._____, ca. 1,5 Kilometer von der Wohnung seiner älteren Tochter, statt (Urk. HD 11/11 S. 6). Der Vater der Privatklägerin erklärte, er sei von ca. 10.00 Uhr morgens bis Mitternacht an diesem Fest gewesen. Der Beschuldigte sei auch anwesend gewesen; es könne sein, dass dieser zwischendurch weggegangen sei (Urk. HD 11/11 S. 6). Der Zeuge K._____ sagte aus, der Beschuldigte habe das Fest nicht verlassen können, da er für dieses verantwortlich gewesen sei und auch Reden gehalten habe. Zudem habe er bei jenem Fest Probleme mit seinem Bein gehabt. Dieses Fest fange so um ca. 11.00 Uhr vormittags an und ende ca. um 23.00 bis 23.30 Uhr (Urk. HD 11/14 S. 5 ff.). Der Zeuge L._____ erklärte, ebenfalls am fraglichen Kulturfest anwesend gewesen zu sein; er habe gekocht. Der Beschuldigte habe während dieses Anlasses keine Möglichkeit gehabt, allein wegzugehen, da an jenem Tag ein Politiker aus R._____ am Fest und mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei (Urk. HD 11/15 S. 6). Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Schwester der Privatklägerin, F._____, ist erstellt, dass die Privatklägerin, wenn sie deren Sohn hütete, entweder ab Freitagabend oder ab Samstagmorgen um ca. 06.30 Uhr bei ihr zuhause war. Zudem ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie am Samstagmorgen jeweils um 06.30 oder 07.30 Uhr die Wohnung verliess und auch ihr Mann am Samstag am Arbeiten war (Urk. HD 11/1 S. 15 und 17), weshalb die Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Kleinkind alleine in der Wohnung war. Ausgehend von den Angaben der Zeugen J._____ und K._____, wonach der Anlass um 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr begann, hatte der Beschuldigte aufgrund der kurzen Distanz zwischen der Wohnung der Schwester der Privatklägerin und dem Gemeinschaftszentrum in V._____ ohne weiteres die Möglichkeit, vor dem fraglichen Anlass den von der Privatklägerin umschriebenen sexuellen Übergriff in der Wohnung der Schwester der Privatklägerin zu begehen, zumal die Privatklägerin selber gegenüber ihrer Schwester angab, der Übergriff habe früh morgens zwischen 07.00 und 11.00 Uhr stattgefunden (Urk. HD 11/1 S. 15). Die Privatklägerin selber nahm
- 40 denn auch anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 15. Dezember 2008 an, dass dieser Übergriff eher vor dem Fest stattgefunden habe (Urk. 10/11 S. 2, Videosequenz ab 00:14:12). Der Beschuldigte wird daher bezüglich dieses Vorfalls durch die Zeugenaussagen nicht entlastet. Was die in der Klageschrift umschriebenen Nötigungshandlungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Freund der Privatklägerin, C._____, gemäss den Aussagen der Privatklägerin (Urk. HD 10/2 S. 3, Videosequenz ab 00:20:34; Urk. 10/11 S. 18, Videosequenz ab 02:16:31) und des Beschuldigten (Urk. HD 9/1 S. 9), aber beispielsweise auch gemäss den Aussagen der Schwester der Privatklägerin (Urk. HD 11/1 S. 11), 2007 beim … in W._____ verprügelt worden war, weil er mit der Privatklägerin zusammen war. Zudem gab die Mutter der Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 5. November 2008 an, dass sie wisse und auch von der Privatklägerin gehört habe, dass der Freund ihrer Tochter, C._____, vom Beschuldigten telefonisch bedroht worden sei (Urk. HD 11/4 S. 5). Zwar relativierte sie diese Aussage anlässlich der formellen Zeugenbefragung vom 4. Dezember 2008 dahingehend, dass sie vermuten würden, er habe dies über Dritte gemacht und wolle ihrer Tochter damit Angst machen, damit sie keinen Freund habe (Urk. HD 11/5 S. 12). C._____ bestätigte aber anlässlich seiner polizeilichen Befragung diese Angaben und erklärte, dass seine Eltern Angst um ihn hätten, weil der Beschuldigte eine "Gang" habe, er im Sommer 2007 beim ... in W._____ von seinen Leuten verprügelt worden sei und der Beschuldigte ihn auch telefonisch bedroht und verlangt habe, er solle die Beziehung zur Privatklägerin beenden, wobei dieser darauf hingewiesen habe, dass er Waffen habe und schnell in ihr Haus eindringen könne (Urk. HD 11/6 S. 5 und S. 8 ff.). Die Drohungen des Beschuldigten wie auch den Umstand, dass er am ...fest im Jahr 2007 auf Veranlassung des Beschuldigten verprügelt worden sei, bestätigte er anlässlich der formellen Zeugeneinvernahme vom 4. Dezember 2008 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Urk. HD 11/7 S. 2 und S. 10 ff.). Dass die Privatklägerin noch am Tag, an dem C._____ beim ... in W._____ verprügelt worden war, telefonisch von ihrer Schwester resp. ihrem Schwager über diesen Vorfall informiert wurde, ist durch die Aussagen der Privatklägerin selber anlässlich ihrer zweiten Einvernahme erstellt (Urk. HD 10/11 S. 18, Videosequenz ab 02:16:38).
- 41 - Ferner erklärte C._____, dass er der Privatklägerin im September 2007 von den Drohungen erzählt habe (Urk. HD 11/7 S. 12). Der Beschuldigte bestritt zwar, C._____ bedroht zu haben (Urk. HD 9/8 S. 6). Er wird aber heute wegen einer Todesdrohung gegenüber diesem, ausgesprochen am 16. Mai 2010, zu verurteilen sein (dazu nachfolgend unter Ziffer III.3.). Zudem ist durch seine diesbezüglichen Aussagen erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum einen unter das Waffengesetz fallenden Schussapparat in seiner Wohnung gelagert hatte (Urk. HD 9/8 S. 6 ff.). Unter den gegebenen Prämissen ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin tatsächlich Angst gehabt haben könnte, ihrem Freund könne nochmals das gleiche wie im Sommer 2007 in W._____ widerfahren, wenn sie sich nicht füge. Dass die Privatklägerin gegenüber ihrer Schwester deren Frage, ob sie mit den Polaroidaufnahmen unter Druck gesetzt worden sei, verneinte (Urk. HD 11/2 S. 8; Urk. HD 11/3 S. 7), kann nicht massgebend sein. Es war der Privatklägerin offensichtlich äusserst wichtig, ihre Familienmitglieder zu schützen. Dass sie unter diesen Umständen zu einer Notlüge griff, weil sie beispielsweise nicht wollte, dass ihre Schwester ihretwegen ein schlechtes Gewissen bekommen würde, ist nachvollziehbar. Auf die Frage, ob die Privatklägerin sich bei einem unerwünschten Annäherungsversuch entsprechend wehren würde, antwortete deren Schwester, wenn sie nicht wolle, würde sie sich wehren (Urk. HD 11/3 S. 18). Dies lässt sich aber nicht zu Gunsten des Beschuldigten deuten. Die Schwester der Privatklägerin wurde nämlich nicht gefragt, wie es sich verhalten würde, wenn ein solcher Annäherungsversuch unter Druck geschehen würde. C._____ gab denn auch an zu glauben, dass die Privatklägerin aus Angst um ihn und wegen des Fotos der Schwester den Forderungen des Beschuldigten nachgegeben habe (Urk. HD 11/7 S. 11). Auch der Bruder der Privatklägerin, I._____, gab anlässlich seiner Befragung vom 25. November 2008 an, der Privatklägerin zu glauben; er kenne sie gut genug um zu wissen, dass sie bei einem solchen Thema nicht lügen würde (Urk. HD 11/8 S. 4 ff.). Ferner gab die Mutter der Privatklägerin an, dass diese ihr und ihrem Mann nichts gesagt habe, weil sie ihr nicht geglaubt hätten (Urk. HD 11/4 S. 3); sie habe ihr anfangs nicht geglaubt, dass der Beschuldigte sie sexuell belästigt habe, glaube dies nun aber, weil die Privatklägerin Strafanzeige bei der Polizei
- 42 erstattet habe (Urk. HD 11/4 S. 14; Urk. HD 11/5 S. 11). Ähnlich sagte der Vater der Privatklägerin aus: Anfangs habe er ihr nicht geglaubt, aber sie habe sich dann in die Hand geschnitten, was in ihrer Kultur wie ein Schwur gelte, und jetzt glaube er ihr (Urk. HD 11/11 S. 9 und S. 12). Die Mutter der Privatklägerin hielt es ferner für möglich, dass der Beschuldigte auf die kulturelle Einstellung spekuliert habe und davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin nie mit jemandem über sexuelle Übergriffe sprechen würde (Urk. HD 11/5 S. 12). Aussagekräftig waren in diesem Zusammenhang die Aussagen des Kulturvermittlers M._____. Er gab auf die Frage, ob es für die Privatklägerin aufgrund ihrer Kultur und Mentalität überhaupt möglich gewesen wäre, sich sexuellen Übergriffen seitens des Beschuldigten zu widersetzen, an, dass dies schwierig gewesen wäre für sie, weil Sex ein Tabu-Thema sei. Wenn z.B. die Übergriffe von einer bekannten Person gemacht würden, könnte sie sich aufgrund ihrer Erziehung nicht wehren, weil niemand in ihrer Familie das glauben würde. Das Opfer würde erpresst für den Fall, dass es etwas sagen würde. Wenn er selber mit seinen Eltern über einen sexuellen Übergriff gesprochen hätte, wäre er dafür bestraft worden (Urk. HD 11/12 S. 9). Dass sexuelle Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf einvernehmlicher Basis abliefen, ist abgesehen davon aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten wenig wahrscheinlich, hätte er doch diese dann zugeben können. Was die Häufigkeit der sexuellen Übergriffe angeht, ist zugunsten des Beschuldigten von der kleinsten genannten Anzahl Übergriffe auszugehen. Dass diese Anzahl zu hoch gegriffen wäre, wie die Verteidigung moniert (Urk. HD 55 S. 8; Urk. HD 105 S. 5), ist nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte gab selber anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2008 an, die Familie der Privatklägerin sicher zweimal pro Monat in G._____ zu besuchen (Urk. HD 9/1 S. 10), weshalb in der Phase vom ca. 3. Oktober 2007 bis ca. 6. Juli 2008 zwanzig Übergriffe ohne weiteres möglich waren, wenn mitberücksichtigt wird, dass diese nicht nur in der Waschküche, im Trocknungsraum sowie in der Wohnung der Liegenschaft ...strasse ... in G._____, sondern auch vier bis fünf Mal in der Wohnung der Schwester der Privatklägerin an der ...strasse ... in Z._____ stattgefunden haben sollen.
- 43 - 2.6.5. Was den vom Beschuldigten bestrittenen Übergriff angeht, den dieser im September 2007 getätigt haben soll, ist darauf hinzuweisen, dass es infolge des Zeitablaufs ohne weiteres verständlich erscheint, wenn die Privatklägerin im Nachhinein das genaue Datum des Übergriffs nicht mehr angeben kann. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 55 S. 10 ff.; Urk. HD 105 S. 2 ff.) ist der Zeitpunkt des Vorfalls sodann hinreichend bestimmt, gab die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme am 8. September 2008 doch an, der Übergriff habe sich ungefähr im letzten Jahr, also vor einem Jahr, im September ereignet (Urk. HD 10/2 S. 3 und 4, Videosequenz ab 00:17:29 und 00:32:40). Eine Woche später habe sie Geburtstag gehabt (Urk. HD 10/2 S. 4, Videosequenz ab 00:33:58). Angesichts dieser präzisen Angaben kann dem Einwand der Verteidigung, der Vorfall hätte genauso gut erst im Oktober 2007 oder noch wahrscheinlicher erst unmittelbar vor der Wiederaufnahme der Beziehung der Privatklägerin mit C._____ im November 2007 stattfinden können (Urk. HD 105 S. 3), nicht gefolgt werden. Dass die Privatklägerin nicht angeben konnte, ob der Beschuldigte an ihrer Geburtstagsfeier anwesend war oder nicht (Urk. HD 105 S. 3), ändert nichts daran. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Privatklägerin klar ausgesagt hat, dass sich der Vorfall im September 2007 kurz vor ihrem Geburtstag, welcher am tt.mm.2007 stattfand, ereignet hat. Die Aussagen der Privatklägerin sind damit genügend präzis, um den dem Beschuldigten vorgeworfenen Übergriff auch in zeitlicher Hinsicht zu erstellen. Im Übrigen fällt auch bei diesem Vorfall auf, dass die Privatklägerin zurückhaltend aussagte. Sie deklarierte klar, dass der Beschuldigte ihre Brüste über den Kleidern berührt und diese Berührung ca. eine Minute gedauert habe. Ansonsten sei es zu keinen weiteren Berührungen gekommen (Urk. HD 10/2 S. 3 und 4). Dass dem Beschuldigten das Alter der Privatklägerin jederzeit bekannt war, ergibt sich nur schon daraus, dass er erklärte, die Privatklägerin sei für ihn wie eine Tochter. Zudem konnte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2008 problemlos ihr Geburtsdatum nennen (Urk. HD 9/1 S. 12) und erklärte auch die Privatklägerin anlässlich ihrer ersten Befragung, dass der Beschuldigte genau wisse, wie alt sie sei (Urk. 10/2 S. 4, Videosequenz 00:31:18).
- 44 - 2.6.6. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass die Gesamtzahl der für die Version der Privatklägerin sprechenden Indizien und das Fehlen von für die Version des Beschuldigten sprechenden Anhaltspunkten keinen anderen Schluss zulässt, als dass die Privatklägerin die Wahrheit gesagt hat und sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er unter den Anklageziffern I und II (Vorfall im September 2007) eingeklagt wurde. Der Sachverhalt gemäss diesen Anklageziffern ist demzufolge erstellt.
3. Anklageziffer V, Punkt 1: Drohung 3.1. In Anklageziffer V, Punkt 1, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Sonntag, 16. Mai 2010, anlässlich eines Geburtstagsfestes gegenüber dem Privatkläger C._____ eine Todesdrohung ausgesprochen, indem er diesem auf … [Sprache des Vokes D._____] gesagt hat, er werde ihn umbringen. Der Privatkläger habe diese ihm gegenüber gemachte Äusserung ernst genommen und als Bedrohung aufgefasst. Die Äusserung des Beschuldigten habe ihn derart in Angst versetzt, dass er den Vorfall noch gleichentags bei der Stadtpolizei Zürich zur Anzeige gebracht und in der Folge sein Ausgangsverhalten aus Angst, der Beschuldigte würde seine Todesdrohung in die Tat umsetzen, eingeschränkt habe. Durch sein gewolltes Handeln habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass die vorgenannte Äusserung beim Privatkläger die umschriebene Wirkung erzielen würde (Urk. HD 37 S. 9). 3.2. An Beweismitteln zu dieser Anklageziffer liegen zum einen die Aussagen des Privatklägers (Urk. ND 11/1; Urk. ND 11/2) sowie diejenigen des Beschuldigten (Urk. ND 10/2; Urk. ND 10/5; Urk. ND 10/6; Urk. ND 10/7; Urk. ND 21/11; Urk. HD 53 S. 10 ff.; Urk. HD. 104 S. 5 ff.) vor. Sodann wurden verschiedene weitere Personen einvernommen. Von diesen nahmen einige selbst am Geburtstagsfest teil und waren in der Lage, infolge eigener Wahrnehmung Angaben zum eingeklagten Vorfall zu machen. Andere konnten lediglich angeben, was ihnen vom Beschuldigten, Privatkläger oder von übrigen Festbesuchern berichtet worden war. Die Vorinstanz hat die in der Untersuchung zum Anklagesachverhalt ge-
- 45 machten Aussagen korrekt wiedergegeben (Urk. HD 82 S. 28 ff.), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen erforderlich sind, sind diese im Rahmen der Beweiswürdigung vorzunehmen. Auch hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung ist der Vorinstanz zu folgen, weshalb auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. HD 82 S. 10).
3.3. Beweiswürdigung 3.3.1. Für die Sachverhaltserstellung stützt sich die Vorinstanz hauptsächlich auf die Angaben des Privatklägers. Dieser wurde zunächst polizeilich befragt (Urk. ND 11/1) und sagte hernach als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. ND 11/2). Hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit gilt es festzuhalten, dass er als Anzeigeerstatter gegen den Beschuldigten Privatkläger ist und er zudem als Freund von B._____, welche hinsichtlich der im Hauptdossier der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe Geschädigte und Privatklägerin ist, nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden kann. Seine Aussagen sind deshalb, auch soweit er sie als Zeuge gemacht hat, mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. Für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist jedoch, wie bereits dargelegt, die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Privatkläger den relevanten Sachverhalt in den beiden Einvernahmen plausibel und in sich stimmig geschildert hat. Wesentliche und damit die Glaubhaftigkeit beeinträchtigenden Widersprüche finden sich keine in seinen Aussagen. Die Angaben, welche der Privatkläger in den jeweiligen Einvernahmen zum Anklagesachverhalt machte, stimmen unter inhaltlichen Gesichtspunkten überein, ohne dass seine Ausführungen jedoch repetitiv oder gar auswendig gelernt erscheinen. Dies liegt daran, dass der Ablauf der Ereignisse von ihm in den beiden Einvernahmen nicht auf identische Art und Weise geschildert wurde. Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 16. Mai 2010 – kurze Zeit nach dem Vorfall – wurde das Kerngeschehen vom Privatkläger lediglich kurz zusammengefasst wiedergegeben (vgl. Urk. ND 11/1 S. 1). Erst im Ver-
- 46 lauf der Einvernahme erfolgten bezüglich gewisser Sachverhaltselemente nähere Angaben. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergab sich das Kerngeschehen erst nach und nach auf entsprechende Befragung durch den Staatsanwalt, wobei der Sachverhalt vom Privatkläger in detaillierterer Form geschildert wurde. Während er bei der polizeilichen Einvernahme lediglich angab, der Beschuldigte habe ihn bei der Bühne gefragt, weshalb er lache (Urk. ND 11/1 S. 1), erklärte der Privatkläger bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den Grund für sein Lachen und dessen Wirkung auf den Beschuldigten. Er habe gelacht, weil jemand hinter ihm einen Witz erzählt habe. Der Beschuldigte habe wohl gemeint, dass er über ihn gelacht habe, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. ND 11/2 S. 5). Anlässlich der staatsanwa