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Zürich Obergericht Strafkammern 18.10.2011 SB110330

18 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,224 parole·~16 min·1

Riassunto

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110330-O/U/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 18. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelrichter in Strafsachen, vom 18. Januar 2011 (GG100067)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. November 2010 (Urk. 34) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung der Vorinstanz: 1. Auf folgende Anklagevorwürfe wird mangels (gültigen) Strafantrags nicht eingetreten: − ausstehende Unterhaltszahlungen für B._____, − ausstehende Unterhaltszahlungen für C._____ für den Zeitraum vor 31. März 2006 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Urteil der Vorinstanz: 1. [entfällt] 2. Die beschuldigte Person ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB. 3. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 240.-. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 5. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt, aber abgeschrieben. 8. Die beschuldigte Person wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'928.80 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der Beschuldigte: (Urk. 57 S. 1) Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 51/2) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Das Gericht erwägt: I. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirks Bülach vom 18. Januar 2011 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Januar 2011 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 42). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte er fristgerecht seine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 47). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 24. Mai 2011 aus-

- 4 drücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 51/2). Beweisanträge wurden keine gestellt. 2. Die Verfügung des Einzelgerichtes (Teilweises Nichteintreten auf die Anklage mangels gültigen Strafantrages) blieb unangefochten und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 i.V. mit Art. 437 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. 3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. II. 1. Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB beginnt hier "erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen", z.B. mit dem (Wieder-)Beginn der Zahlungen oder mit dem Eintritt der nicht verschuldeten Leistungsfähigkeit (BGE 121 IV 275; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 217 StGB). Der Strafantrag der Privatkläger datiert vom 9. Oktober 2008 (Urk. 1). Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge für D._____ und C._____ bis 1. September 2008 nur teilweise geleistet hat, weshalb die Antragsfrist gewahrt ist, bezüglich D._____ für den gesamten eingeklagten Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2008 und hinsichtlich C._____ vom 31. März 2006 bis 31. März 2008. (Bezüglich C._____ ist die Vorinstanz für den Zeitraum vor dem 31. März 2006 auf die Anklage nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist, wie ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen). 2. Der Beschuldigte macht geltend, die eingeklagten Tathandlungen seien verjährt (Urk. 47; Urk. 57 S. 7; Urk. 59 S. 1). Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 217 StGB). Ist vor

- 5 - Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten handelt es sich - gemäss Bundesgericht - um ein Dauerdelikt, weshalb die Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 98 lit. c StGB erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (BGE 132 IV 49 und Trechsel, a.a.O., N 5 zu Art. 98 StGB). Bis zum Ende des eingeklagten Zeitraumes (31. März 2008) hatte die 7jährige Verfolgungsverjährung noch gar noch nicht zu laufen begonnen und war somit im Zeitpunkt des am 18. Januar 2011gefällten erstinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten. Wie ausgeführt, endete dann der Lauf der Verjährung mit der Fällung des erstinstanzlichen Urteils. III. Der Beschuldigte hat den eingeklagten äusseren Sachverhalt, soweit er noch Gegenstand des Verfahrens bildet, grundsätzlich, mit einer sogleich zu erörternden Ausnahme, anerkannt (vgl. Prot. I, Einvernahmeprotokoll im Anhang S. 4 und 8; Urk. 10 S. 2; Urk. 57 S. 5f. und 7). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb darauf abzustellen ist. Zu Recht wendet der Beschuldigte aber ein, dass er - entgegen der Anklage - im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 für seine beiden Kinder D._____ und C._____ nicht nur jeweils insgesamt Fr. 600.--, sondern insgesamt je Fr. 1'800.-- (d.h. 3x Fr. 600.--) geleistet hat, was sich aus dem vom Beschuldigten eingereichten Kontoauszug (Urk. 28, Anhang) und der von den Privatklägern eingereichten Aufstellung (Urk. 2/6) ergibt. Der Beschuldigte gibt im Übrigen auch zu, dass er im fraglichen Zeitraum in der Lage gewesen sei, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu leisten (Prot. I, Einvernahmeprotokoll im Anhang S. 8). Nur am Rande ist festzuhalten, dass - auch gemäss der Anklage - in der Zwischenzeit sämtliche Ausstände beglichen wurden. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. Oktober 1999 war der Beschuldigte verpflichtet worden, seinen beiden Kindern indexgebundene Unterhaltsbeiträge von

- 6 je Fr. 750.-- bzw. ab dem 12. Altersjahr von je Fr. 800.-- zu bezahlen (Urk. 2/1). Der Beschuldigte hat diese geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollständig bezahlt. Die in der Anklage aufgeführten und, wie ausgeführt, unbestritten gebliebenen Ausstände beruhen zunächst darauf, dass der Beschuldigte entgegen der Verpflichtung im Scheidungsurteil die Indexierung nicht bezahlt hat. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund eines Schreibens des Jugendsekretariates sei er davon ausgegangen, er müsse, mangels Mehrverdienstes, die Indexierung nicht bezahlen. Die weiteren Ausstände ergaben sich dadurch, dass der Beschuldigte ab 1. Juni 2006 monatlich pro Kind nur noch Fr. 600.-- statt Fr. 800.-- indexiert bezahlte. Der Beschuldigte begründet diese Reduktion wie folgt: Er habe am 26. Mai 2006 eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht und unter anderem die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Juni 2006 auf je Fr. 600.--. beantragt (vgl. Beizugsakten, Urk. 1). Der Beschuldigte vertritt nun die Auffassung, dass er aufgrund der Auskunft seines Anwaltes davon ausgegangen sei, ab Eingang der Abänderungsklage müsse er nur noch je Fr. 600.-- Kinderalimente pro Monat bezahlen. Wie es sich mit diesen Einwendungen verhält, ist in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu erörtern. IV. 1. Wer seine familiären Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 217 Abs. 1 StGB). Art. 217 StGB bedroht somit als echtes Unterlassungsdelikt das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen. Dabei ist der Strafrichter an die formelle Rechtslage nach Zivilrecht gebunden (Bosshard, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, N 20 zu Art. 217 StGB). Vorliegend ist die geschuldete Leistung des Beschuldigten im Scheidungsurteil festgesetzt worden, das in Rechtskraft erwachsen und für den Strafrichter verbindlich ist. Sodann ist Leistungsfähigkeit Vo-

- 7 raussetzung der objektiven Tatbestandsmässigkeit (Trechsel et al., a.a.O. N 12 zu Art. 217 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er zufolge seiner familienrechtlichen Beziehung bestimmte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat und über die zur Erfüllung seiner Pflichten nötigen Mittel verfügt oder verfügen könnte (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, S. 15). Erforderlich ist sodann der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen (Bosshard, a.a.O., N 21 zu Art. 217 StGB). Er muss m.a.W. um seine Leistungspflicht wie auch seine Leistungsfähigkeit wissen und deren Nichterfüllung wollen. Irrtum über die Voraussetzungen der Pflicht ist Sachverhaltsirrtum, Irrtum über die Pflicht selbst Verbotsirrtum (Trechsel et al., N 14 zu Art. 217 StGB). Kein Vorsatz besteht z.B., wenn der Schuldner der geschiedenen Ehefrau die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt, weil er nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die relativ komplexe Sach- und Rechtslage zu machen und weil er sich auf die Auskünfte eines Sozialarbeiters verlässt (Donatsch/Wohlers, a.a.O., S. 15). Ist der Sachverhaltsirrtum vermeidbar, also auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen, so liegt Fahrlässigkeit vor, was beim Tatbestand von Art. 217 StGB, einem Vorsatzdelikt, zu einem Freispruch führt (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB, dazu Trechsel et al., N 10 zu Art. 13 StGB). 2. 1. Gemäss Ziffer 4 des Scheidungsurteils vom 20. Oktober 1999 war der Beschuldigte verpflichtet, seinen beiden Kindern Unterhaltsbeiträge von je Fr. 750.-- bzw. ab dem 12. Altersjahr von je Fr. 800.-- zu bezahlen. Ausdrücklich wird in dieser Ziffer festgehalten, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 der Parteivereinbarung indexgebunden seien. Ziffer 6 dieser dem Urteil angehefteten Scheidungskonvention enthält eine Indexklausel mit dem folgenden Zusatz: "Weist der Beklagte nach, dass sich sein Erwerbseinkommen nicht oder weniger als die Teuerung erhöht hat, so erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 5 ebenfalls nicht bzw. entsprechend". (Urk. 2/1). Ziffer 5 der Scheidungskonvention betrifft indessen die Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte seiner Ex-Frau persönlich zu leisten hatte. Die Kinderunterhaltsbeiträge wurden dagegen in Ziffer 4 der Scheidungskonvention geregelt. Mithin war der Beschuldigte verpflichtet, die

- 8 - Kinderunterhaltsbeiträge indexgebunden zu leisten, ungeachtet des Umstandes, ob sich sein Einkommen der Teuerung anpasste. Der Beschuldigte beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben des Jugendsekretariates, aufgrund dessen er davon ausgegangen sei, er müsse, mangels Mehrverdienstes, die Indexierung nicht bezahlen. Tatsächlich hielt das Jugendsekretariat des Bezirkes Bülach in einem Schreiben vom 11. Oktober 2001 an die Ex-Frau des Beschuldigten (mit Kopie an ihn) fest, es entfalle eine Indexanpassung, weil sich das Einkommen des Beschuldigten nicht erhöht habe und verwies dabei ausdrücklich auf die Indexklausel in der Scheidungskonvention (vgl. Urk. 10 Anhang). Die Mitteilung des Jugendsekretariates war insofern unzutreffend, als sich diese Nichtanpassung an den Index nur auf die persönlichen Unterhaltsbeiträge an die Ex-Frau, nicht aber auf die Kinderunterhaltsbeiträge bezog. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass dieses Schreiben aus dem Jahre 2001 stammt. Wesentlich ist vielmehr, dass der Beschuldigte aufgrund dieser (teilweise) falschen Auskunft einer Amtsstelle nicht widerlegbar darauf vertraute, die Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge entfalle, wenn sich sein Einkommen nicht erhöhe. Er befand sich in dieser relativ komplexen Rechtslage somit in einem Irrtum über den Umfang seiner Leistungspflicht. Dabei handelt es sich, wie ausgeführt, um einen Sachverhaltsirrtum, der den von Art. 217 StGB geforderten Vorsatz ausschliesst. Zu prüfen bleibt freilich, ob der Beschuldigte in der inkriminierten Zeit tatsächlich keinen Mehrverdienst erzielte. Die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten als Selbständigerwerbender sind unklar. Der Beschuldigte gab an, dass er im Jahre 2003 ca. Fr. 6'000.-- verdient habe (Prot. I, Anhang S. 5) und stellt sich (zumindest sinngemäss) auf den Standpunkt, dass sich sein Einkommen in der Folge nicht verändert habe. Aus den Steuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ist nun allerdings ersichtlich, dass der Beschuldigte Nettoeinkünfte von Fr. 81'979.--, Fr. 82'741.-- bzw. 81'725.-- erzielte (Urk. 19/4), monatlich somit über Fr. 6'800.--. Diese Feststellung darf sich nun allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, weil die Anklage selbst (für den inkriminierten Zeitraum) von einem Erwerbseinkommen des Beschuldigten von ca. Fr. 6'000.-- pro Monat ausgeht. Gemäss dem in Art. 9 StPO statuierten Akkusations-

- 9 prinzip ist der Richter an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Insbesondere sind in Fällen von Art. 217 StGB die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten genau darzulegen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 208 und FN 348). Schon aufgrund des eingeklagten Sachverhaltes ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit keinen Mehrverdienst erzielte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung plausibel zu erklären vermochte, dass sein steuerbares Einkommen zwischen 2006 und 2008 lediglich aufgrund des anrechenbaren Eigenmietwertes stieg, sein Verdienst aus selbständiger Tätigkeit indes unverändert blieb (Urk. 57 S. 6.). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass er mangels Mehrverdienstes keine Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge vornehmen musste. Die entsprechende Nichterfüllung erfolgte deshalb nicht vorsätzlich. 2.2. Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf die vom Beschuldigten vorgenommene Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.-- (indexiert) auf Fr. 600.-- ab 1. Juni 2006. Fest steht, dass der Beschuldigte am 26. Mai 2006 eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils eingereicht und unter anderem die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Juni 2006 auf je Fr. 600.--. beantragt hatte (vgl. Beizugsakten, Urk. 1). Der Beschuldigte vertritt die Auffassung, dass er aufgrund der Auskunft seines Anwaltes davon ausgegangen sei, ab Eingang der Abänderungsklage müsse er nur noch je Fr. 600.-- Kinderalimente pro Monat bezahlen. Tatsächlich liegt eine E-Mail des damaligen Anwaltes an den Beschuldigten vom 22. Mai 2006 mit dem folgenden Wortlaut bei den Akten: "Sehr geehrter Herr A._____, noch diesen Monat geht die Abänderungsklage samt Schreiben an den Gegenanwalt zur Post. Überweisen Sie auf den 1. Juni 2006 nur je Fr. 600.-- für die Kinder. Alles Andere folgt schriftlich. Freundliche Grüsse RA lic. iur. X._____" (Urk. 17 Beilage 1 = Urk. 58/2/1).

- 10 - Sodann hat der Beschuldigte vor Berufungsgericht ein Schreiben seines damaligen Anwaltes an den Gegenanwalt vom 26. Mai 2006 eingereicht, worin steht: "Sehr geehrter Herr Kollega […] Während des pendenten Verfahrens wird mein Klient die Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag leisten." (Urk. 58/2/2 S. 1). Objektiv verhält es sich so, dass bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Abänderungsurteils weiterhin die gemäss Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge geschuldet waren. Die Auskunft des Rechtsvertreters des Beschuldigten war deshalb objektiv falsch. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 46 S. 9) kann nun keineswegs der Schluss gezogen werden, dass RA X._____ in der erwähnten E-Mail lediglich auf den "Monat 2006" (gemeint wohl: Monat Juni 2006) Bezug nehme und der Beschuldigte betreffend die weiteren Monate nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Viel näher liegt die Annahme, dass RA X._____ mit seiner E-Mail dem Beschuldigten tatsächlich mitteilen wollte, dass dieser ab Eingang der Abänderungsklage nur noch die reduzierten Kinderunterhaltsbeiträge (im Umfang seines Abänderungsantrages) zahlen müsse. Die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Mitteilung, dass sich die Reduktion nur auf einen Monat beziehe, macht keinen Sinn. Im Übrigen erwägt die Vorinstanz, dass der Beweiswert dieser E-Mail sehr zurückhaltend zu werten sei (Urk. 46 S. 9). Es wäre aber Sache der Untersuchungsbehörde gewesen, in diesem Zusammenhang nähere Abklärungen vorzunehmen, was indessen unterlassen wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem heute eingereichten Schreiben seines damaligen Anwaltes vom 26. Mai 2006 klar darlegen konnte, dass sich dessen Mitteilung per E-Mail auf den gesamten Zeitraum des pendenten Abänderungsverfahrens bezog. Es ist somit nicht widerlegbar, dass der Beschuldigte aufgrund der Mitteilung seines Anwaltes davon ausging, ab Eingang der Abänderungsklage müsse er nur noch je Fr. 600.-- Kinderalimente pro Monat bezahlen. Er befand sich damit wiederum in einem Irrtum über den Umfang seiner Leistungspflicht. Dabei handelt es sich, wie ausgeführt, um einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB, der den von Art. 217 StGB geforderten Vorsatz ausschliesst. Das Nichtwissen des juristisch nicht bewanderten Beschuldigten be-

- 11 züglich des Umfanges seiner Leistungspflicht wäre allenfalls als fahrlässig zu qualifizieren, indem er es pflichtwidrig unvorsichtig unterliess, sich diesbezüglich genauer zu informieren. Eine fahrlässige Verletzung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht ist aber, wie ausgeführt, nicht strafbar. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aufgrund der äusseren Umstände nicht gesagt werden kann, der Beschuldigte habe wissentlich seine Unterhaltspflichten vernachlässigen bzw. nicht erfüllen wollen. Der Beschuldigte ist deshalb vom gesamten Anklagevorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB freizusprechen. V. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.– zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Januar 2011 (teilweises Nichteintreten auf die Anklage) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

- 12 - 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 48 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

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__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger

Urteil vom 18. Oktober 2011 Anklage: Verfügung der Vorinstanz: 1. Auf folgende Anklagevorwürfe wird mangels (gültigen) Strafantrags nicht eingetreten:  ausstehende Unterhaltszahlungen für B._____,  ausstehende Unterhaltszahlungen für C._____ für den Zeitraum vor 31. März 2006 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden. Urteil der Vorinstanz: 1. [entfällt] 2. Die beschuldigte Person ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB. 3. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 240.-. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 1 Jahr festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die beschuldigte Person die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'500.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden der beschuldigten Person auferlegt, aber abgeschrieben. 8. Die beschuldigte Person wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'928.80 zu bezahlen. Berufungsanträge: Freispruch Das Gericht erwägt: II. III. IV. V. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. Januar 2011 (teilweises Nichteintreten auf die Anklage) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, …, zweifach, für sich und zuhanden der Privatklägerin B._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 48 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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