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Zürich Obergericht Strafkammern 11.07.2011 SB110318

11 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,553 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Mehrfache sexuelle Nötigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110318-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. D. Brühwiler sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 11. Juli 2011

in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle, Anklägerin und Appellatin

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2010 (DG100336)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juni 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Entscheid der Vorinstanz: "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB wird für die Zeit vor dem 18. November 2007 nicht eingetreten. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 377 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten Strafe. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

- 3 - 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Dem Angeklagten wird keine Weisung gemäss Art. 94 StGB erteilt. Auf den Antrag einer Anordnung gemäss Art. 28b ZGB wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 2'160.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen.

Sodann beschliesst das Gericht: 1. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 14 Tagen Gefängnis wird abgesehen."

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigerin des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 88 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die erstandene Haft sei dem Angeklagten ein Schadenersatz für das entgangene Einkommen in der Höhe von Fr. 3'999.– ab dem Februar 2010 bis zum heutigen Tag sowie eine Genugtuung von Fr. 100.– pro Tag für die erstandene Haft zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Geschädigten: (schriftlich, Urk. 89 S. 1) Abweisung der Berufung und Bestätigung des VI Urteils vom 18. November 2010. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWSt zu Lasten des Angeklagten/Appellanten. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Das vorinstanzliche Urteil datiert vom 18. November 2010. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen Entscheide, welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demgemäss kommt vorliegend das kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Eingabe vom 22. November 2010 erhob der Angeklagte gegen das eingangs erwähnte Urteil Berufung (Urk. 51) und reichte mit Eingabe vom 24. Februar 2011 die Beanstandungen ein (Urk. 58). Beanstandet wird der Schuldspruch, womit das vorinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit angefochten ist. Die Staatsanwaltschaft hat keine Anschlussberufung erhoben und beantragt Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 64). Die Geschädigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Unangefochten blieben die beiden Beschlüsse vom 18. November 2010 (Nichteintreten auf die Anklage betreffend mehrfache Tätlichkeiten für die Zeit vor dem 18. November 2007 und Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 14 Tagen Gefängnis). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2011 wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft angeordnet und die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Angeklagten der Staatsanwaltschaft delegiert (Urk. 72). Mit Verfügung gleichen Datums wurde den Parteien Frist für die Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 74). Staatsanwaltschaft und Verteidigung haben ausdrücklich auf das Stellen von

- 6 - Beweisanträgen verzichtet (Urk. 76 und 80). Seitens der Geschädigtenvertretung wurden ebenfalls keine Beweisanträge gestellt. Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 stellte die Geschädigtenvertreterin ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung (Urk. 84), welchem mit zusätzlichem Ausschluss der Presse - stattgegeben wurde (Urk. 85).

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagesachverhalt Dem Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV vom 25. Juni 2010 vorgeworfen, er habe ab ca. anfangs 2004 bis Mitte Oktober 2009 die Geschädigte mehr oder weniger regelmässig, jedenfalls mehrmals wöchentlich mit seiner Hand/seinen Händen an deren Brüsten, an deren Genitalbereich und an deren After berührt, seinen Finger/seine Finger in die Vagina und/oder den After der Geschädigten eingeführt, die Geschädigte an deren Genitalbereich bzw. an deren Scheide geleckt und der Geschädigten ca. anfangs 2004 ca. ein bis drei Mal Zungenküsse gegeben. Der Angeklagte habe mindestens in Kauf genommen, dass er gegen den Willen der Geschädigten handelte; sie habe die Handlungen lediglich wegen ihrer sozialen und emotionalen Abhängigkeit vom Angeklagten über sich ergehen lassen. Aufgrund der tätlichen Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte (vgl. Anklagevorwurf betr. Tätlichkeiten) und der Gewalterfahrungen der übrigen, insbesondere der weiblichen Familienangehörigen, sei die Geschädigte verängstigt und nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Tathandlungen des Angeklagten zur Wehr zu setzen. Der Angeklagte habe während eines nicht mehr genau bestimmbaren Zeitraumes ab 18. November 2007 (Handlungen vorher verjährt) bis ca. Mitte Oktober 2009 mehr oder weniger regelmässig (bis ca. anfangs November 2008 praktisch jeden zweiten Tag, ab ca. November 2008 ca. ein bis zwei Mal monatlich) der Geschädigten jeweils heftige (Faust-) Schläge, teilweise auch Fusstritte gegen deren Körper und/oder Schläge mit der flachen Hand gegen deren Gesichts-

- 7 bereich (Ohrfeigen) versetzt, durch welche Handlungen die Geschädigte zwar nicht verletzt wurde, bei ihr jedoch deutliches Missbehagen ausgelöst wurde. 2. Standpunkt des Angeklagten und Beanstandungen Der Angeklagte hat den Sachverhalt sowohl betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen als auch betreffend Tätlichkeiten in der Untersuchung und vor Vorinstanz stets vollumfänglich bestritten. Die Verteidigung rügt in ihren Beanstandungen, dass die Beweise falsch gewürdigt worden seien. Die Vorinstanz habe auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt, obwohl die Geschädigte auf detaillierte Fragen nur mit ja oder nein geantwortete habe. Diese Art der Befragung sei problematisch. Die Aussagen der Geschädigten würden gravierende Widersprüche aufweisen. Den Aussagen des Angeklagten werde von der Vorinstanz geringe Glaubhaftigkeit attestiert, da er sich auf pauschale Bestreitungen beschränke, dabei verkenne das Gericht, dass er keine detaillierten Antworten geben könne, wenn ihm lediglich pauschale Fragen gestellt würden (Urk. 58, Urk. 88). Der Anklagesachverhalt ist somit vollumfänglich bestritten. Es ist zu prüfen, ob er sich aufgrund der Beweismittel erstellen lässt. 3. Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Aussagen der Geschädigten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 9 f. Ziff. 2.1.; § 161 GVG/ZH). 3.2. Zusammenfassung der Aussagen 3.2.1. Aussagen der Geschädigten In der ersten Befragung vom 10. November 2009 sagte die Geschädigte aus, der Angeklagte sei Alkoholiker gewesen und habe sie viel geschlagen, in letzter Zeit

- 8 nicht mehr so viel (Urk. 6.2. S. 3). Bis vor eineinhalb Jahren sei er richtiger Alkoholiker gewesen, sei immer betrunken nach Hause gekommen und habe sie geschlagen, in letzter Zeit nicht mehr so. Sie hätten aber trotzdem Angst vor ihm gehabt, weil er sehr mit ihnen geschrien habe (Urk. 6.2 S. 3). Bis vor ca. einem Jahr habe der Angeklagte sie regelmässig fast jeden Abend geschlagen (Urk. 6.2 S. 7). Er habe Ohrfeigen gegeben, geboxt und mit den Füssen getreten. Ausserdem habe er sie mit dem Gürtel auf den Rücken geschlagen. Sie habe blaue Flecken davongetragen, die lange nicht weggegangen seien (Urk. 6.2 S. 8). Ihre Schwester habe am meisten Schläge kassiert, sie wisse nicht, ob es bei der Schwester zu Verletzungen gekommen sei. Ihre Mutter habe immer wieder mal ein blaues Auge oder sonst irgendwo blaue Flecken gehabt. Vor eineinhalb Jahren habe der Angeklagte aufgehört zu trinken, dann habe sie weniger Schläge bekommen, ein- bis zweimal pro Monat. Das letzte Mal habe sie nach den Herbstferien Schläge vom Angeklagten bekommen. Er habe ihr gesagt, wenn er sie am Computer schreiben sehe, schlage er sie. Sie habe ein Motivationsschreiben verfasst, da sei er gekommen und habe ihr zwei Ohrfeigen gegeben, weil sie nicht gehorche (Urk. 6.2 S. 11). Die sexuellen Übergriffe seien erfolgt, seit sie in der 6. Klasse gewesen sei (Urk. 6.2 S. 17). Der Angeklagte habe sie unter dem Pyjama an den Brüsten und im Intimbereich berührt, seinen Finger in Vagina und After geschoben, habe ihr Zungenküsse gegeben und sie im Genitalbereich geleckt (Urk. 6.2 S. 16 und S. 18). Es sei mehrmals pro Woche vorgekommen, letztmals in den Herbstferien 2009 (Urk. 6.2 S. 17 und S. 25). Der Angeklagte habe gefragt, ob es gut tue, und sie habe dies bejahen müssen, weil sie Angst gehabt habe, er tue ihr etwas an, wenn sie sage, er solle aufhören (Urk. 6.2 S. 17). Er habe gesagt, er dürfe das tun, weil sie seine Tochter sei (Urk. 6.2 S. 15 und S. 17). Auf die Frage, ob der Angeklagte mit dem Penis in sie eingedrungen sei, sagte sie nein, sie wisse es nicht, sie glaube nicht, sie habe keine Ahnung (Urk. 6.2 S. 19). Die Geschädigte verneinte auch auf mehrmaliges Nachfragen, dass sie am Angeklagten Handlungen hätte vornehmen müssen (Urk. 6.2 S. 19 und S. 27). Sie habe ihre Augen zugemacht und wisse nicht, ob er sich selber berührt habe (Urk. 6.2 S. 26). Der Angeklagte habe bei den Vorfällen keine Geräusche gemacht, er habe laut geatmet (Urk. 6.2 S. 27). Er habe ihr keine

- 9 unangenehmen Sachen gesagt. Sie habe seinen Penis nie gesehen und es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 6.2 S.27 und S. 28). Sie habe immer Angst vor ihm gehabt, dass er ihr etwas antun würde, wenn sie sagen würde, er solle aufhören (Urk. 6.2 S. 17). In der zweiten Befragung vom 20. April 2010 sagte die Geschädigte aus, die Übergriffe seien in der Zeit von Ende sechster Klasse bis Oktober 2009 im Wohnzimmer oder in ihrem Zimmer erfolgt (Urk. 6.5.1 S. 4). Der Angeklagte habe sie an den Brüsten berührt und habe "Finger gschobe" (Urk. 6.5.1 S. 4). Auf Vorhalt, ob der Angeklagte sie an der Vagina und am After berührt habe, nickte die Geschädigte und auf die Frage, ob der Angeklagte seinen Finger oder seine Finger in die Vagina und in den After geschoben habe, bejahte sie ebenfalls. Auf die Frage, ob er ihr Zungenküsse gegeben habe, sagte sie aus, das sei am Anfang gewesen, er habe ihr nicht mehr als drei Zungenküsse gegeben. Auf Vorhalt, wonach sie in der letzten Einvernahme gesagt habe, der Angeklagte habe sie im Intimbereich geleckt, bejahte sie auch dies. Sie erklärte, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, sie sei sich dessen sicher (Urk. 6.5.1 S. 6). Auf die Aufforderung hin, die Vorfälle möglichst genau zu erzählen, erklärte die Geschädigte, sie könne sich nicht mehr erinnern, je mehr sie sich auf das konzentrieren wolle, desto schwieriger sei es, weil ihr die Sachen gar nicht mehr in den Sinn kommen würden (Urk. 6.5.1 S. 8). Der Angeklagte habe gesagt, er liebe sie mehr als nur eine Tochter, das habe er vor oder nach den Übergriffen gesagt, sie wisse es nicht mehr (Urk. 6.5.1 S. 9). Er habe nicht gesagt, sie dürfe niemandem davon erzählen. Sie bestätigte auf Vorhalt, dass sie trotzdem Angst gehabt habe, jemandem etwas zu erzählen, weil sie gewusst habe, dass er sehr gewalttätig sein könne, sie habe das Schlimmste erwartet (Urk. 6.5.1 S. 10 und S. 16). Sie habe an ihm keine Handlungen vornehmen müssen (Ur. 6.5.1 S. 11). Während den Übergriffen habe der Angeklagte nichts gesagt oder Geräusche gemacht, nur laut geatmet (Urk. 6.5.1 S. 12). Auf Vorhalt, wonach sie gegenüber dem untersuchenden Arzt im IRM im November 2009 gesagt habe, es sei nicht zu sexuellen Übergriffen gekommen, erklärte sie, sie wisse nicht, aus welchem Grund sie das dort so gesagt habe (Urk. 6.5.1 S. 19). Betreffend Tätlichkeiten sagte die Geschädigte aus, der Angeklagte habe geschlagen, anfangs als sie in die

- 10 - Schweiz gekommen seien und der Angeklagte viel getrunken habe, mit Faustschlägen und Fusstritten und mit dem Gurt. Ob sie blaue Flecken gehabt habe, wisse sie nicht, sie habe nie hingeschaut, ob sie blaue Flecken bekommen habe. In den letzen zwei bis zweieinhalb Jahren sei es nicht mehr so "deftig" gewesen, es sei nur noch zu Ohrfeigen gekommen. Im letzten Jahr sei dies noch ein bis zweimal pro Monat erfolgt. Auf Vorhalt der Aussagen der Mutter, welche viel weniger Tätlichkeiten schilderte, erklärte die Geschädigte, die Mutter wolle den Vater zurückhaben, deshalb erzähle sie die Sache anders. Gegenüber der untersuchenden Ärztin des IRM verneinte die Geschädigte am 7. November 2009 Gewalt gegen die sexuelle Integrität, sie machte geltend, vom Angeklagten geschlagen worden zu sein, letztmals am 2. November 2009 in Form von zwei Ohrfeigen. Zudem berichtete sie von selbstverletzendem Verhalten (Urk. 14.2). 3.2.2. Aussagen des Angeklagten In der ersten Einvernahme vom 7. November 2009 bestritt der Angeklagte, die Kinder geschlagen zu haben (Urk. 5.1 S. 12). Er habe mit ihnen nur geschimpft und gestritten, wenn diese beispielsweise zu spät nach Hause gekommen seien (Urk. 5.1 S. 13 f.). Er habe keine sexuellen Handlungen mit Kindern gemacht (Urk. 5.1 S. 20). Die Bestreitung sämtlicher Vorwürfe zum Nachteil seiner Ehefrau sowie der Geschädigten hielt er auch in der Hafteinvernahme vom 8. November 2009 aufrecht. Der Angeklagte bestritt auch in der Einvernahme vom 6. Januar 2010 (Urk. 5.3), sexuelle Handlungen zum Nachteil der Geschädigten vorgenommen zu haben. Dieser Vorwurf sei eine grosse Schande für ihn, ein gesunder Mensch, ein Vater mache so etwas nicht (Urk. 5.3 S. 15). So etwas sei gesetzlich und von seiner religiösen Überzeugung her nicht erlaubt. Ferner bestritt der Angeklagte den Vorwurf, die Geschädigte bis Anfang November 2008 praktisch jeden zweiten Tag und ab November 2008 ein bis zwei Mal monatlich mit Schlägen, Fusstritten und mit einem Gürtel geschlagen zu haben (Urk. 5.3 S. 16). Er wisse nicht, was die Geschädigte für einen Grund habe, ihn zu Unrecht zu belasten. Sie habe ihm im

- 11 - Oktober 2009 erzählt, dass sie lesbisch sei, und habe zu ihm gesagt, er dürfe dies der Mutter nicht erzählen, sonst werde sie sich an ihm rächen. Der Angeklagte hat in der Einvernahme vom 21. Januar 2010 sämtliche Vorwürfe sowohl betreffend Tätlichkeiten als auch betreffend sexuelle Handlungen bestritten (Urk. 5.4 S. 2). Am 25. Januar 2010 wurde dem Angeklagten die Einvernahme der Geschädigten vom 10. November 2009 vorgespielt. Er erklärte in der entsprechenden Einvernahme, es treffe nicht zu, dass er übermässig Alkohol getrunken habe. Nach einem Autounfall unter Alkoholeinfluss habe er sich vom Alkohol sogar mehr oder weniger fern gehalten. Er habe die Geschädigte nicht geschlagen, er wisse nicht, wie sie auf die Idee komme, solche Aussagen zu machen. Er verstehe das Ganze nicht, er kenne den Grund nicht, wieso er so belastet werde. Er habe keine sexuellen Handlungen an der Geschädigten vorgenommen, sie sei doch ein Kind (Urk. 5.5 S. 7). Er habe die Geschädigte als Kind geliebt, weil sie ziemlich fein und verletzlich sei. Sie habe sich auch öfters beim Sport verletzt. In der Schlusseinvernahme vom 15. Juni 2010 bestritt der Angeklagte die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten weiterhin vollumfänglich. Er sagte aus, es stimme absolut nicht, dass er sie sexuell belästigt habe, er habe ihr höchstens einmal vor den Augen seiner Frau den Rücken massiert z.B. wenn sie vom Fussball zurückgekommen sei. Etwas anderes sei nicht passiert (Urk. 5.6 S. 4). Darauf angesprochen, was die Geschädigte für einen Grund haben könnte, ihn falsch zu belasten, erklärte er, als er erfahren habe, dass sie lesbisch sei habe sie Angst gehabt, dass er dies seiner Frau bzw. ihrer Mutter erzähle. Er habe seine Töchter nie geschlagen (Urk. 5.6 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz beteuerte der Angeklagte, er sei unschuldig (Prot. I S. 4 und S. 13). Er habe dies nicht getan, er sei zu einer Million Prozent sicher, dass er dies nicht getan habe (Prot. I S. 8). Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Angeklagte an seiner Haltung in der Untersuchung und vor Vorinstanz fest (Prot. II S. 9 f.). Er sei sich absolut sicher, dass seine Tochter gelogen habe. Er könne es aber auch nach nun knapp 20 Monaten

- 12 im Gefängnis immer noch nicht verstehen, weshalb seine Tochter ihn derart belaste (Prot. II S. 10). 3.2.3. Aussagen von Drittpersonen a) C._____ C._____ ist die Mutter der Geschädigten und Ehefrau des Angeklagten. Betreffend sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte hat sie selber keine eigenen Wahrnehmungen gemacht. Sie berichtete lediglich darüber, wie es dazu kam, dass die Geschädigte ihr von den Übergriffen erzählt hat. So sagte sie in der Zeugeneinvernahme vom 2. Februar 2010 aus, sie habe am 1. November (gemeint 2009) am Computer Fotos der Geschädigten mit Kollegen gesehen und habe die Geschädigte gefragt, ob sie einen Freund habe oder ob sie vergewaltigt worden sei, sie könne offen mit ihr sprechen. Die Geschädigte habe erwidert, sie habe keinen Freund, auf den Fotos sei nur ein guter Schulkollege, sie habe niemanden, den sie liebe, und wolle nicht heiraten. Die Geschädigte habe zur älteren Schwester gesagt, sie habe am meisten Hass gegen Männer. Sie (C._____) sei dann mit der Geschädigten nach draussen spazieren gegangen und habe draussen zur Geschädigten gesagt, sie solle ihr sagen, was los sei, sie werde sie unterstützen. Die Geschädigte habe gesagt, dass sie allgemein Männer hasse wegen des Vaters. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass der Vater mit dem Finger in sie eingedrungen sei. Sie habe den Angeklagten zu Hause nicht darauf angesprochen. Am nächsten Tag habe sie der älteren Tochter erzählt, was der Vater gemacht habe. Sie habe die Geschädigte am nächsten Tag gefragt, seit wann das passiert sei. Sie habe gemeint, seit der 6. Klasse. Die Geschädigte habe grosse Mühe gehabt, darüber zu sprechen. Die Geschädigte habe erzählt, der Angeklagte habe sie geküsst wie ein Mann eine Frau küsse, er habe sie an der Brust berührt, den Finger in die Vagina gesteckt und Bewegungen mit dem Finger gemacht. Er sei mit dem Finger auch anal in sie eingedrungen (Urk. 7.3 S. 8 ff.). Sie (die Zeugin C._____) habe mit ihrer Schwester und ihrem Bruder D._____ darüber gesprochen. Sie habe mit den beiden Töchtern besprochen, dass sie abwarten wollten bis zum nächsten freien Tag des Angeklagten und ihm dann sagen wollten, dass sie sich von ihm trennen wollen. Sie habe nicht allein

- 13 mit dem Angeklagten sprechen wollen, sie habe sich gedacht, es würde ein Massaker geben, wenn sie allein mit ihm spreche (Urk. 7.3 S. 10). Deshalb habe sie ihre Brüder D._____ und E._____ informiert und diese gebeten, zu ihr zu kommen. D._____ habe auch den Bruder F._____ informiert. Ihre drei Brüder seien dann zu ihr gekommen für das Gespräch mit dem Angeklagten. Sie habe dem Angeklagten vorgehalten, dass er seine eigene Tochter missbrauche und dass er die Schweiz verlassen solle. Der Angeklagte habe gesagt, die Vorwürfe würden nicht stimmen. Sie habe gesagt, entweder verlasse er die Schweiz oder sie benachrichtige die Polizei. Der Angeklagte habe gesagt, sie sollten ihm bis am Montag Zeit geben, dann gehe er zur Arbeit und werde eine Wohnung suchen. Sie habe gewusst, dass sie nicht bis am Montag zusammen bleiben konnten, da er aus ihnen "Salat" gemacht hätte (Urk. 7.3 S. 12). Die Tochter habe dann am 6. November 2009 die Polizei gerufen. In der Zeugeneinvernahme vom 9. März 2010 wollte C._____ keine Aussagen betreffend Vorfälle zu ihrem eigenen Nachteil mehr machen, sie berief sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau und wies darauf hin, dass sie 22 Jahre mit dem Angeklagten zusammen gewesen sei, sie könne ihn nicht belasten (Urk. 7.4 S. 4). Sie sei aber bereit, Aussagen hinsichtlich ihrer Töchter zu machen (Urk. 7.4 S. 5). Auf die Frage betreffend Tätlichkeiten gegenüber den Kindern erklärte sie, sie könne sich bei allen drei Kindern jeweils an einen Fall erinnern (Urk. 7.4 S. 6). Der ältesten Tochter habe er zwei Ohrfeigen gegeben, als diese 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei, im Zusammenhang mit der Einzahlung von Lottoscheinen. Die Geschädigte habe er bei einem Vorfall glaublich 2003 mehrmals in die Waden gekniffen, als diese die Scheibe im Auto berührt habe, welche angelaufen gewesen sei. Zwei Monate vor seiner Verhaftung habe er die Geschädigte geohrfeigt, weil diese ihn angelogen habe (sie habe gesagt, sie mache Hausaufgaben, sei dann aber mit MSN beschäftigt gewesen). Dem Sohn habe der Angeklagte einmal Karten angeworfen, als er den Angeklagten aufgeregt habe, und einmal habe er dem Sohn eine Ohrfeige gegeben, sie wisse nicht mehr, in welchem Zusammenhang dies gewesen sei (Urk. 7.4 S. 6 f.). Keines der Kinder habe Verletzungen erlitten, er habe mit der flachen Hand geschlagen. Sie selber habe er das letzte Mal 2004 oder 2005 geschlagen (Urk. 7.4 S. 7). In der

- 14 pol. EV vom 6.11.09 hatte sie noch ausgesagt, er schlage sie und die Kinder monatlich fast jeden zweiten Tag (Urk. 7.1 S. 3). Auf Vorhalt der Aussage der Geschädigten, wonach der Angeklagte die Kinder mit Händen, Fäusten, Gurt, TV-Bedienung und Aschenbecher geschlagen habe, erklärte sie, es sei möglich, dass er die Geschädigte auch mit dem Gurt geschlagen habe, sie habe es nicht gesehen, sie könne sich nur so vernebelt daran erinnern (Urk. 7.4 S. 9). Auf die Frage, ob sie sich an einen Vorfall mit einem Schwangerschaftstest erinnern könne, sagte sie, sie habe in der Sporttasche der Geschädigten einen Schwangerschaftstest gefunden, das habe sie vermuten lassen, dass sie einen Freund habe. Das habe die Geschädigte dazu gebracht, ihr alles zu erzählen (Urk. 7.4 S. 11). b) G._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2009 sagte sie aus, ihre Schwester habe am 31. Oktober 2009 ihr und der Mutter erzählt, dass sie mehrmals vom Vater vergewaltigt worden sei. Bei ihr selber habe es der Vater einmal versucht, als sie 15 Jahre alt gewesen sei, doch sie habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, sonst würde sie es der Mutter erzählen. Dann habe er es nie mehr versucht. Früher habe der Vater sie oft geschlagen, ca. 3-4 Mal im Monat. In letzter Zeit habe er ihr gesagt, er könne ihr nichts mehr antun, da sie nun erwachsen sei (Urk. 8.1 S. 4). Er habe mit allen möglichen Gegenständen geschlagen, mit Gurt, TV-Fernbedienung, Aschenbecher, Händen und Fäusten. Er habe wahllos auf sie eingeschlagen am ganzen Körper. Sie habe meistens blaue Flecken am ganzen Körper gehabt (Urk. 8.1 S. 4). Letztmals sei sie im Frühling vom Angeklagten geschlagen worden. Wenn er getrunken habe, habe er die ganze Familie geschlagen (Urk. 8.1 S. 5). Sie habe Angst vor dem Vater, er habe am Abend des 6. November 2009 gedroht, er werde jemanden mitnehmen, wenn sie der Polizei telefonieren würden. Am 7. November 2009 sagte sie aus, der Angeklagte habe, wenn er betrunken gewesen sei, alle von der Familie für jede Kleinigkeit geschlagen. Vor einem halben Jahr habe er sie letztmals geschlagen. Die Mutter habe kürzlich bei der Geschädigten einen Schwangerschaftstest gefunden und habe mit ihr sprechen

- 15 wollen. Die Geschädigte habe vor einer Woche ihr und der Mutter erzählt, dass sie zum Angeklagten habe ins Zimmer gehen müssen, dort habe er ihr die Hosen ausgezogen und sie vergewaltigt, d.h. die Finger von vorne und hinten hineingeschoben (Urk. 8.2 S. 39; Urk. 8.2 S. 3). Die Geschädigte habe glaublich gesagt, dass der Vater dies seit der 6. Klasse mit ihr mache. Der Geschädigten sei es peinlich gewesen, etwas zu sagen. Die Mutter habe sie daher verschiedene Sachen gefragt und die Geschädigte habe mit ja oder nein geantwortet. Sie habe bejaht, dass der Angeklagte sie an den Brüsten berührt und im Genitalbereich geleckt habe. Sie habe verneint, dass sie etwas am Angeklagten habe machen müssen. Bei ihr (G._____) sei es auch schon passiert. Der Angeklagte sei angetrunken gewesen und habe versucht, sie auf den Mund zu küssen und sie unter dem Pullover am Bauch zu berühren. Sie habe gesagt, wenn er weitermache, werde sie es der Mutter erzählen, seither habe er dies nicht mehr gemacht (Urk. 8.2 S. 4). Sie sei 15 Jahre alt gewesen (Urk. 8.2 S.5). In der Zeugeneinvernahme vom 23. März 2010 sagte G._____ aus, ihre Mutter habe ihr Anfangs November oder Ende Dezember gesagt, was mit ihrer Schwester passiert sei, dass sie vom Vater belästigt und angefasst worden sei. Die Mutter habe nicht gesagt, was passiert sei. Sie selber habe keine sexuellen Übergriffe beobachtet, obwohl sie im gleichen Zimmer geschlafen habe. Es sei vorgekommen, dass sie erwacht sei, als der Vater spät ins Zimmer gekommen sei. Einmal habe sie den Angeklagten neben der Geschädigten gesehen, sie habe aber nie etwas betreffend Übergriffe gesehen (Urk. 8.4 S. 6). Betreffend Handlungen gegenüber ihr selber sagte sie aus, der Angeklagte habe sie einmal am Bauch angefasst, als er betrunken gewesen sei. Sie sei sich nicht sicher, denke aber, es sei unter den Kleidern gewesen. Sie habe sich gewehrt und sei weggegangen (Urk. 8.4 S. 7). Betreffend Schläge sagte sie aus, sie sei schon geschlagen worden mit der Hand, das sei nicht oft gewesen, er sei besoffen gewesen oder es habe ihm etwas nicht gepasst (Urk. 8.4 S. 8). Das letzte Mal habe sie eine Ohrfeige bekommen als sie 18 Jahre alt gewesen sei. Er habe sie ins Gesicht geschlagen, sie habe sich keine Verletzungen zugezogen. Wenn er ausgerastet sei, sei es vorgekommen, dass er etwas weggeworfen habe, aber daran könne sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 8.4 S. 8). Handgreiflichkeiten des Va-

- 16 ters gegenüber ihrer Schwester oder ihrem Bruder habe sie nicht gesehen. Auf Befragen bestätigte sie, sie habe vor dem 6. November 2009 die Polizei wegen Schlägen aufgesucht mit der Schwester. Das sei ca. 2007 gewesen. Die Polizei habe gesagt, sie sollten wieder vorbeikommen, wenn noch etwas vorfalle. Auf Vorhalt ihrer Aussage in der polizeilichen Einvernahme, wonach der Vater sie oft geschlagen habe, 3-4 Mal im Monat, erklärt sie, es sei nicht 3-4 Mal im Monat gewesen. Konfrontiert mit ihrer Aussage, wonach er mit allen möglichen Gegenständen geschlagen habe wie Gurt, TV-Fernbedienung, Aschenbecher, Händen und Fäusten, antwortete sie, das sei vorgekommen. Auf entsprechenden Vorhalt, sie habe damals ausgesagt, sie habe blaue Flecken am ganzen Körper gehabt, meinte sie: "Das war nicht so. Vielleicht hatte ich in jenem Moment schon Schmerzen, aber Flecken…" (Urk. 8.4 S. 10). Auf entsprechendes Nachfragen erklärte sie, sie habe schon einmal gesehen, dass der Vater H._____ geschlagen habe, aber sie könne nicht mehr sagen, wann dies gewesen sei (Urk. 8.4 S. 11). c) I._____ I._____ ist die Cousine der Geschädigten. Sie sagte in der polizeilichen Befragung vom 5. Februar 2010 aus, die Geschädigte habe ihr vor ca. vier Jahren von den sexuellen Übergriffen des Angeklagten erzählt. Die Geschädigte habe auch erzählt, dass der Angeklagte alle Familienmitglieder schlage (Urk. 9.1 S. 2 f.). Sie habe vor drei Jahren einmal gesehen, wie der Angeklagte die beiden Töchter geschlagen habe, er habe ihnen Ohrfeigen gegeben und sie an den Haaren gerissen. Betreffend die sexuellen Übergriffe habe die Geschädigte gesagt, der Angeklagte gebe ihr Zungenküsse, berühre sie überall, sie habe sich auch schon vor dem Vater ausziehen müssen, es sei jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 9.1 S. 3). Die Geschädigte habe nicht gewollt, dass dies ausser ihr weitere Personen erfahren würden. Sie habe geweint und grosse Angst gehabt vor dem Angeklagten (Urk. 9.1 S. 4). Sie und ihre ganze Familie wie auch die ganze Familie der Geschädigten würden wissen, dass der Angeklagte sowohl die Kinder als auch seine Ehefrau schlage (Urk. 9.1 S. 4). C._____ habe ihr erst kürzlich erzählt, dass sie vom Angeklagten auch sexuelle Übergriffe habe erleiden müssen.

- 17 - In der Zeugeneinvernahme vom 3. Juni 2010 erklärte die Zeugin, dass sie nach der letzten Einvernahme von der Geschädigten kontaktiert worden sei und die Geschädigte sie auf eine Aussage angesprochen habe. Die Zeugin bestätigte, ein gutes Verhältnis zur Geschädigten zu haben (Urk. 9.2 S. 3 f.). Auch als Zeugin befragt hielt I._____ daran fest, dass die Geschädigte ihr vor ca. vier Jahren (die Geschädigte sei in der ersten Sekundarschule gewesen, sie selber in der dritten Sekundarschule) erstmals von den sexuellen Übergriffen erzählt habe, sie habe keine Details erzählt, sie habe von mehreren Übergriffen gesprochen. Sie sagte erneut aus, die Geschädigte werde vom Angeklagten geschlagen, sie habe das selber einmal beobachten können, wie der Angeklagte beide Töchter geschlagen habe. Er habe ihnen mehrere heftige Ohrfeigen gegeben. Die Geschädigte habe ihr nichts erzählt betreffend Schläge, aber G._____ habe ihr ab und zu am Telefon gesagt, dass der Angeklagte sie wieder geschlagen habe. Wenn sie bei der Familie des Angeklagten auf Besuch gewesen sei, sei schon dieses oder jenes verboten worden mit dem Hinweis, dass der Angeklagte sonst wieder zuschlagen könnte. Es habe quasi wie eine Angststimmung geherrscht (Urk. 9.2 S. 12). In der Zeit, als ihre Familie noch im gleichen Haus gewohnt habe wie die Familie [des Angeklagten] - dies sei ungefähr vor vier Jahren gewesen -, sei C._____ ab und zu auf Besuch gekommen und habe gegenüber ihren Eltern erzählt, dass der Angeklagte teilweise die ganze Familie schlage. 4. Beweiswürdigung 4.1. Beweismittel betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten und den Vorwurf der sexuellen Handlungen Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil der Geschädigten liegen als einzige Beweismittel die Aussagen der Geschädigten und diejenigen des Angeklagten vor. Die als Zeuginnen einvernommenen Personen C._____, G._____ und I._____ haben selber keine direkten Wahrnehmungen gemacht. Sie konnten alle lediglich darüber berichten, was ihnen die Geschädigte diesbezüglich erzählt hat. Die Aussagen der Zeuginnen sind betreffend diesen Anklagepunkt in erster Linie von Bedeutung im

- 18 - Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen des Angeklagten und der Geschädigten. 4.2. Würdigung der Aussagen der Geschädigten 4.2.1. Glaubwürdigkeit und Motiv für eine Falschbelastung Vorweg ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, welche an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zweifeln liessen. Sie macht zwar Zivilansprüche geltend und hat insoweit ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Entscheidend ist jedoch, dass bei ihr kein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten erkennbar ist. Der Angeklagte führte als denkbares Motiv an, die Geschädigte habe Angst gehabt, dass er der Mutter erzähle, dass sie lesbisch sei. Selbiges Argument bringt auch die Verteidigung vor (Urk. 88 S. 2 und Prot. II S. 11). Der Angeklagte hatte C._____ nichts von der sexuellen Neigung der Geschädigten mitgeteilt und die Geschädigte musste dies aufgrund des Nachfragens der Mutter, ob sie einen Freund habe, wissen. Es ist daher in keiner Art nachvollziehbar, dass die Geschädigte den Angeklagten aus Angst vor Aufdeckung ihrer Neigung falsch belasten sollte, musste sie doch damit rechnen, dass er dies, konfrontiert mit einer Falschbelastung, erst recht erzählen würde. Erheblich zu Gunsten der Darstellung der Geschädigten und gegen eine Falschbelastung spricht der Umstand, dass die Geschädigte an ihren Aussagen auch dann noch festgehalten hat, nachdem ihre Mutter und ihre Schwester ihre Belastungen weitgehend zurückgenommen bzw. sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatten. Für die Geschädigte stellte dies eine sehr schwierige Situation dar. Sie fühlte sich allein gelassen durch die restlichen Familienangehörigen (Urk. 6.5.1 S. 25; Urk. 6.5.2) und musste vorübergehend im Mädchenhaus platziert werden. Sie erklärte, es sei für sie sehr schwer, weil die Mutter aufgrund des Rückzuges ihrer Anzeige nicht hinter ihr stehe (Urk. 6.5.1 S. 25). Es ist nicht anzunehmen, dass die Geschädigte sich dieser äusserst belastenden Situation leichthin durch die Aufrechterhaltung einer Falschbelastung des

- 19 - Angeklagten ausgesetzt hätte. Schon die Einvernahmen als solche waren für die Geschädigte sehr belastend, es fiel ihr schwer, über das Vorgefallene detailliert auszusagen. Die bei der Geschädigten festgestellten selbstverletzenden Handlungen deuten auf eine starke emotionale und psychische Belastung hin, was im Gutachten des IRM vom 7. Dezember 2009 bestätigt wird (Urk. 14.2 S. 2). Narben von Schnittverletzungen, welche auf Selbstverletzung hindeuten, wurden bei der Geschädigten im Kinderspital schon im September 2007 festgestellt (Urk. 12.3). Daraus kann geschlossen werden, dass die emotionale/psychische Belastung der Geschädigten schon vor der Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Angeklagten bestand. I._____ sagte aus, die Geschädigte habe ihr die Schnittverletzungen gezeigt, jedes Mal wenn sie wieder einen neuen "Ritz" gehabt habe, sei es wieder zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten gekommen (Urk. 9.2 S. 10). Auch wenn der Verteidigung darin zuzustimmen ist, dass Selbstverletzungen auch andere Ursachen als sexuelle Übergriffe haben können (Urk. 88 S. 3), ist vorliegend festzuhalten, dass die Geschädigte I._____ von den Selbstverletzungen und dem Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen lange vor dem vorliegenden Verfahren erzählt hat. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung und für einen Zusammenhang zwischen sexuellen Übergriffen und Selbstverletzungen. Alle diese Umstände sprechen deutlich gegen eine Falschbelastung des Angeklagten und stützen die Darstellung der Geschädigten. 4.2.2. Würdigung der Aussagen Bei den Aussagen der Geschädigten fällt auf, dass sie stereotyp und sehr pauschal sind. Es fehlt an spontanen Schilderungen und Detailangaben. Die Geschädigte erklärte, sie könne keine detaillierten Angaben über die Abläufe machen (Urk. 6.5.1 S. 8). Sie stand insbesondere bei der zweiten Einvernahme unter grossem Druck. Abgesehen davon, dass schon die Einvernahmesituation an sich für die Geschädigte schwierig war, war sie zusätzlich belastet durch die Tatsache, dass ihre Mutter und ihre Schwester ihre Beschuldigungen gegen den

- 20 - Angeklagten weitgehend zurückgenommen bzw. relativiert hatten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Geschädigte das Erlebte zu verdrängen versuchte, was zur Folge hatte, dass sie sich immer weniger zu erinnern vermochte, was sie in der zweiten Einvernahme mehrmals erklärte (Urk. 6.5.1 S. 3) und sogar aussagte, sie wisse nicht mehr, ob sie in der ersten Einvernahme die Wahrheit gesagt habe (Urk. 6.5.1 S. 3 f.). Das Ganze spielte sich für die Geschädigte in einem familiären Hintergrund ab und betrifft Erlebnisse, die ihr peinlich sind. Eine bereits fortgeschrittene Verarbeitung und Verdrängung dieser Umstände mag deshalb zusätzlich Grund für die Emotionslosigkeit der Geschädigten sein. Die Geschädigte hatte schon I._____ gegenüber keine detaillierten Angaben betreffend die Übergriffe machen können (Urk. 6.5.1 S. 14). Sie war auch gegenüber ihrer Mutter nicht in der Lage, von sich aus zu schildern, was geschehen war, und antwortete nur auf klar umrissene Fragen der Mutter. Die Geschädigte war schon im Vorfeld der Untersuchung nicht in der Lage, das Erlebte detailliert zu schildern. Auch wenn das Verhalten und die Zurückhaltung der Geschädigten sehr verständlich und nachvollziehbar sind, bleibt trotzdem festzustellen, dass sich ihre Aussagen sowohl betreffend die sexuellen Übergriffe als auch betreffend die Tätlichkeiten auf pauschale Angaben beschränken. Die einzelnen Vorfälle sind nicht eingebettet in ein Rahmengeschehen. Es wird nicht erklärt, aus welchem Anlass der Angeklagte und in welchem Zusammenhang er geschlagen hat (mit Ausnahme des letzten Mals, als er ihr Ohrfeigen gegeben habe, weil sie nicht gehorcht habe und am Computer geschrieben habe). Auch die sexuellen Übergriffe stehen in keinem Bezug zu Vorkommnissen und Abläufen. Alles erfolgte stereotyp und ohne für die Geschädigte erkennbare Regung seitens des Angeklagten. Der Angeklagte gab keine Erklärung für sein Verhalten ausser, dass er gesagt habe, er dürfe dies tun, weil sie seine Tochter sei und nicht so alt sei wie ihre Schwester (Urk. 6.2 S. 23). Wann und in welchem Zusammenhang er dies gesagt haben soll, bleibt ebenfalls offen. Ferner fehlen Schilderungen betreffend das emotionale Erleben der Geschädigten (z.B. Ekel, Trauer, Wut, Enttäuschung etc.). Im Gegensatz dazu wirkt das

- 21 - Aussageverhalten der Geschädigten authentisch (Weinen, Vergraben des Gesichts in den Händen) und von Gefühlen getragen. Dass eine grosse emotionale und psychische Belastung der Geschädigten schon vor der Einleitung der Untersuchung gegen den Angeklagten bereits bestand und zu Selbstverletzungen der Geschädigten führte, wurde bereits vorstehend dargelegt. Ebenso steht fest, dass diese selbstverletzenden Handlungen von der Geschädigten gegenüber I._____ lange vor der Einleitung einer Strafuntersuchung gegen den Angeklagten auf sexuelle Übergriffe zurückgeführt wurden (Urk. 9.2 S. 11). Dies stützt ebenfalls die Aussagen der Geschädigten und lässt eine falsche Anschuldigung als Ursache starker Belastung der Geschädigten als ausgeschlossen erscheinen. Dass die Geschädigte über weite Strecken auf geschlossene Fragen mit ja oder nein antwortete und in der zweiten Einvernahme weitgehend nicht selber erzählte, sondern auf Vorhalt bisher getätigte Aussagen bestätigte, erscheint als problematisch. Es ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Geschädigte sich offensichtlich durch die geschlossene Art der Fragestellung nicht beeinflussen liess. Dies kommt besonders darin deutlich zum Ausdruck, dass die Geschädigte die Vornahme sexueller Handlungen durch sie am Angeklagten wiederholt verneinte, obwohl die befragende Person sagte, sie finde es komisch, dass der Angeklagte nicht gewollt habe, dass die Geschädigte ihn berühre und nachfragte, ob es wirklich so sei, oder ob die Geschädigte sich nicht traue, dies zu erzählen (Urk. 6.2 S. 27). Ungewöhnlich erscheint, dass der Angeklagte gemäss den Wahrnehmungen der Geschädigten keine Handlungen an sich vornahm und auch die Geschädigte nicht aufforderte, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Neben dem lauten Atmen nahm die Geschädigte keine Reaktion des Angeklagten auf die Übergriffe wahr. Der Angeklagte gab gegenüber der Geschädigten keine Erklärung für sein Handeln. Er äusserte einzig, dass er das tun dürfe, da sie seine Tochter sei und da sie jünger sei als ihre Schwester, er liebe sie mehr als eine Tochter. Wann er diese Äusserungen tätigte und in welchem Zusammenhang, geht wie bereits erwähnt aus den Aussagen der Geschädigten nicht hervor.

- 22 - Ausserdem liegen gewisse divergierende Angaben in den Aussagen der Geschädigten betreffend wichtige Punkte vor. Während die Geschädigte in der ersten Einvernahme aussagte, der Angeklagte habe sie mit dem Gürtel auf den Rücken geschlagen und sie habe blaue Flecken davongetragen, die lange nicht weggegangen seien (Urk. 6.2 S. 8), sagte sie in der zweiten Einvernahme aus, sie wisse nicht, ob sie blaue Flecken gehabt habe, sie habe nicht hingeschaut (Urk. 6.5.1 S. 20). In der ersten Einvernahme sagte sie aus, der Angeklagte habe immer seine Zunge in ihren Mund gesteckt (Urk. 6.2 S. 18), dagegen sagte sie in der zweiten Einvernahme aus, der Angeklagte habe ihr nur am Anfang in der ersten oder zweiten Woche Zungenküsse gegeben, nicht mehr als drei Mal (Urk. 6.5.1 S. 5 f.). Diese Widersprüche stellen zwar gewisse Relativierungen der Belastungen gegenüber der ersten Einvernahme dar. Sie zeigen aber auch auf, dass die Geschädigte nicht einfach pauschal alle Vorhalte bestätigte. Aufhorchen lässt die Aussage der Geschädigten in der ersten Einvernahme auf die Frage, ob der Angeklagte mit dem Penis in sie eingedrungen sei und sie zur Antwort gab, "Nei, ich weiss nöd" "Ich glaub nöd, ich ha kä Ahnig" (Urk. 6.2 S. 19). In der gleichen Einvernahme sagte sie dann später aus, es sei nicht zu Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 6.2 S. 27 f.), was sie dann auch in der zweiten Einvernahme bestätigte (Urk. 6.5.1 S. 6). Dieses Aussageverhalten erscheint zwar ungewöhnlich, wäre doch zu erwarten, dass die Geschädigte diese zentrale Frage spontan bejahen oder verneinen könnte. Angesichts der gesamten Umstände - der Drucksituation, der unangenehmen und ungeschönten Befragung über intime sowie sehr persönliche Angelegenheiten mit einem 17-jährigen Mädchen, etc. - ist es aber auch nachvollziehbar, wenn die Geschädigte nicht immer gleich diejenige Antwort bereit hatte, welche für Aussenstehende naheliegend und logisch gewesen wäre. Wie bereits erwähnt sagte sie ansonsten stets konstant aus, sie habe am Angeklagten keine Handlungen vornehmen müssen und der Angeklagte habe nie gesagt, sie dürfe niemandem von den Vorfällen erzählen. Ähnlich ist auch der Umstand zu würdigen, dass die Geschädigte nicht erklären konnte, weshalb sie gegenüber der Ärztin, welche sie im Institut für Rechts-

- 23 medizin am 7. November 2009 untersuchte, Gewalt gegen die sexuelle Integrität verneint hat (Urk. 14.2). Darauf angesprochen erklärte sie in der zweiten Einvernahme, sie wisse nicht aus welchem Grund sie das dort gesagt habe, sie könne sich nicht mehr erinnern (Urk. 6.5.1 S. 19). Wie die Vertreterin der Geschädigten nachvollziehbar ausführte, liessen Scham, das Unvermögen, falsches zu sagen, und allenfalls gegen die eigenen Prinzipien zu verstossen, die Geschädigte einsilbig werden und zurückhaltend aussagen (Urk. 89 S. 3). Dass sie deshalb gegenüber der Ärztin Gewalt gegen die sexuelle Integrität verneinte, ist der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen zum Kerngeschehen zudem nicht abträglich. Die Geschädigte stellt den Angeklagten auch nicht unnötig schlecht dar. Sie sagte sogar aus, was das Vertrauen anbelange, habe sie es mit dem Vater gut gehabt, daher habe sie ihm auch erzählt, dass sie lesbisch sei. Die Mutter sei eher religiöser gewesen und verstehe das heute noch nicht (Urk. 6.5.1 S. 17). Der Angeklagte habe diese schlechte Seite (gemeint sind die Übergriffe), er habe aber sonst auch positive Seiten (Urk. 6.5.1 S. 17). Die Aussagen der Geschädigten werden zudem gestützt durch die Aussagen von I._____, welche als Zeugin ausgesagt hat, dass ihr die Geschädigte, als diese in der ersten Sekundarschule gewesen sei, erstmals von sexuellen Übergriffen des Angeklagten erzählt habe. Sie berichtete von den bei der Geschädigten festgestellten Selbstverletzungen, welche auch in den beigezogenen Arztberichten des Kinderspitals dokumentiert sind. I._____ hat zwar eine gute Beziehung zur Geschädigten und räumte ein, dass sie gegenüber dem Angeklagten negative Gefühle hege (Urk. 9.2 S. 2), wobei sie auch erklärte, ihr gegenüber sei der Angeklagte immer gut und anständig gewesen, sie habe ihn auch nie alkoholisiert erlebt. Ihre negative Einstellung beruhe auf den Erzählungen betreffend Schläge und sexuelle Übergriffe (Urk. 9.2 S. 14). Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sich diese negative Haltung gegenüber dem Angeklagten in unwahren Aussagen niedergeschlagen hätte. Insbesondere sagte sie nicht gleichlautend aus wie die Geschädigte, was gegen eine Absprache spricht (Urk. 9.2 S. 4). Sie sagte freimütig aus, sie sei von der Geschädigten auf die Differenzen in

- 24 ihren Aussagen angesprochen worden und habe der Geschädigten erklärt, dass sie aus ihrer Erinnerung erzählt habe (Urk. 9.2 S. 4). Dies zeigt deutlich, das I._____ nicht einfach ihre Aussagen an Vorgaben seitens der Geschädigten anpasste, sondern offenlegte, dass sie mit der Geschädigten über ihre unterschiedlichen Erinnerungen und Aussagen gesprochen hat. Dies deutet auf ein hohes Bewusstsein betreffend die Bedeutung ihrer Belastungen hin sowie ein Bemühen um möglichst grosse Transparenz und erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Aufgrund der Aussagen von I._____ ist auch erstellt, dass G._____ ihr gegenüber hin und wieder erzählte, sie sei vom Angeklagten geschlagen worden (Urk. 9.2 S. 12) und dass C._____ vor ca. 4 Jahren den Eltern von I._____ erzählte, dass der Angeklagte teilweise die ganze Familie schlage (Urk. 9.2 S. 13). Ausserdem hat die Zeugin selber einmal gesehen, dass der Angeklagte die beiden Töchter geschlagen hat, wobei dies schon lange zurückliegt (Urk. 9.2 S. 12). Diese Aussagen von I._____ sind insofern von Bedeutung, als sie die Behauptung des Angeklagten, gegenüber den Kindern keine Tätlichkeiten verübt zu haben, widerlegen. Die Aussagen von C._____ und G._____ sind betreffend die sexuellen Übergriffe insoweit von Bedeutung, als sie beide aussagten, sie hätten selber keine solchen Übergriffe wahrgenommen, was auch der Darstellung der Geschädigten entspricht. Ferner belegen ihre Aussagen, dass die Geschädigte nicht in der Lage war, detailliert über das Vorgefallene zu erzählen, vielmehr auch gegenüber ihrer Mutter nur auf konkrete Fragen antwortete (Urk. 7.3 S. 9). Auch gegenüber I._____ hat die Geschädigte nie detailliert von den Übergriffen erzählt (Urk. 9.2 S. 5). Nach Darstellung der Geschädigten fand die Mehrzahl der Übergriffe tagsüber im Wohnzimmer (Zimmer, in welchem der Angeklagte schlief) statt. Weitere Übergriffe erfolgten nachts im Schlafzimmer, in welchem G._____ und die Geschädigte gemeinsamen schliefen. G._____ bemerkte nach ihrer Darstellung, welche mit derjenigen der Geschädigten übereinstimmt, nichts von den Übergriffen (Urk. 8.4 S. 6). Es mutet seltsam an, dass G._____, welche im gleichen Raum schlief,

- 25 nichts von den Übergriffen bemerkt haben soll. G._____ sagte denn auch aus, sie sei jeweils kurz erwacht, wenn der Vater nach Hause gekommen sei, und habe geschaut, wer da war. Sie habe gesagt, er solle etwas leiser sein, da sie am nächsten Tag arbeiten gehen müsse. Er habe gesagt, sie seien ruhig und sie solle weiterschlafen (Urk. 8.4 S. 6). Sie habe bemerkt, dass er betrunken gewesen sei. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass nach Darstellung der Geschädigten während der Übergriffe nicht gesprochen wurde und der Angeklagte nur laut atmete, sonst aber keine Geräusche von sich gab. Ausserdem sagte G._____ aus, die Geschädigte höre viel besser als sie (Urk. 8.4 S. 3). C._____ bestätigte, dass G._____ Probleme mit den Ohren hat, sie wurde im Alter von 9 Jahren an den Ohren operiert und trägt heute noch innen im Ohr eine Art "Tampon" aus Plastik (Urk. 7.4 S. 11 f.). Dieser Ohrenschaden bei G._____ wurde auch vom Angeklagten erwähnt (Urk. 5.4 S. 2). Entsprechend drängt sich aus dem Umstand, dass G._____ nichts von den Übergriffen in ihrer Anwesenheit bemerkte, nicht zwingend der Schluss auf, solche hätten nicht stattgefunden. Offensichtlich ist sie von ihrem Vater auch einmal angegangen worden, sie wusste somit zumindest, dass der Angeklagte so etwas auch bei ihrer Schwester versuchen könnte. Als der Angeklagte ihr (G._____) schliesslich auch zu verstehen gab, sie (gemeint der Angeklagte und die Geschädigte) seien ruhig und G._____ solle weiterschlafen, und sie (G._____) "Respekt vor dem Schlagen" hatte (Urk. 8.4 S. 6), verwundert es hingegen nicht, dass sie nichts mitbekommen hat bzw. allenfalls gar nichts hat mitbekommen wollen. 4.3. Würdigung der Aussagen der Drittpersonen 4.3.1. Aussagen von I._____ Betreffend ihre Aussagen kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Geschädigten verwiesen werden.

- 26 - 4.3.2. Aussagen von C._____ und G._____ a) C._____ Bei der Würdigung der Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, C._____, sowie derjenigen der Tochter G._____ ist zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten betreffend Vorwürfe zum Nachteil von C._____ und G._____ eingestellt wurde. Dazu kam es, nachdem C._____ in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme die Aussage zu Fragen betreffend ihre Intimsphäre verweigerte und sich sinngemäss auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau berufen hatte, und G._____ betreffend Vorfälle zu ihrem Nachteil ausgesagt hatte, sie sei nicht verletzt worden und es sei betreffend Annäherung des Angeklagten in sexueller Absicht nichts "Grosses" passiert. Die Untersuchung gegen den Angeklagten betreffend Vorwürfe zum Nachteil von C._____ und G._____ sowie H._____ wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2010 eingestellt (Urk. 27). Die Aussagen von C._____ in den Zeugeneinvernahmen sind geprägt vom Bemühen, den Angeklagten möglichst zurückhaltend zu belasten. Sie sagte selber aus, sie sei mit ihm 22 Jahre zusammen und könne ihn nicht belasten (Urk. 7.4 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheinen Belastungen gegenüber dem Angeklagten, an denen sie in den Zeugeneinvernahmen festhielt, von erhöhter Glaubhaftigkeit. Insbesondere bestätigte sie, dass der Angeklagte ein ziemlich aggressiver Mensch sei, auch ohne Alkoholkonsum (Urk. 7.3 S. 5), und erklärte, dass sie ihre Brüder beigezogen habe für das Gespräch mit dem Angeklagten, in welchem sie ihn mit den Vorwürfen betreffend sexuelle Übergriffe konfrontieren wollte, da sie sich gedacht habe, wenn sie dies mit dem Angeklagten allein bespreche, gebe es ein Massaker (Urk. 7.3 S. 10). Ihre Brüder seien da gewesen, um sie zu schützen, da alle gewusst hätten, wie aggressiv der Angeklagte werden könne (Urk. 7.4 S. 9). Dies zeigt sehr deutlich, dass sie damals den Ausführungen der Geschädigten und deren Anschuldigungen gegen den Angeklagten glaubte. Wenn der Angeklagte Alkohol getrunken habe, sei er doppelt so nervös und aggressiv gewesen. Wenn er zu Hause getrunken habe, seien sie sehr vorsichtig

- 27 gewesen ihm gegenüber, damit nichts passiere, was ihn zum Explodieren bringe (Urk. 7.3 S. 5). Diese glaubhaften Aussagen von C._____ stützen die Darstellung der Geschädigten betreffend das aggressive Verhalten des Angeklagten nach Alkoholkonsum und belegen, dass die Familie Angst vor seinem Verhalten hatte. Ihre Aussagen widerlegen auch die Behauptung des Angeklagten, wonach er nie übermässig Alkohol konsumiert habe. Betreffend Tätlichkeiten zum Nachteil der Kinder sagte sie aus, sie könne sich nur an einen Vorfall pro Kind erinnern, und schilderte die konkreten Vorfälle. Sie bestätigte auch, dass der Angeklagte sie (gemeint Familienangehörige) bedroht habe, deshalb seien sie immer so ängstlich gewesen (Urk. 7.4 S. 7). Diese Aussage der Zeugin stützt die Darstellung der Geschädigten, wonach sie Angst vor dem Angeklagten gehabt hätten. Die Zeugin sagte jedoch aus, es stimme nicht, dass der Angeklagte die Kinder alle zwei Tage geschlagen habe (Urk. 7.4 S. 8). Auf Vorhalt entsprechender Aussagen der Geschädigten erklärte sie, sie habe nicht gesehen, dass der Angeklagte die Geschädigte mit dem Gurt geschlagen habe, sie könne sich nur so vernebelt daran erinnern, es sei möglich (Urk. 7.4 S. 9). Auf Vorhalt bestätigte sie auch, dass ihre Töchter während ihrer Ferienabwesenheit einmal die Polizei aufgesucht hätten (Urk. 7.4 S. 10 f.). Dieses Aussageverhalten zeigt, dass die Zeugin bestrebt ist, den Angeklagten möglichst wenig zu belasten, jedoch auch ihre Kinder unterstützen möchte. Vor diesem Hintergrund ist ihre Aussage, wonach es nicht zutreffe, dass der Angeklagte die Kinder alle zwei Tage geschlagen habe, nicht glaubhaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen betreffend Aggressivität des Angeklagten und Befürchtungen mit Bezug auf ein Gespräch. Die Bestreitung der Zeugin betreffend Häufigkeit der Tätlichkeiten vermag die Darstellung der Geschädigten nicht zu widerlegen. b) G._____ G._____ stand im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme stark unter Druck. Sie erklärte denn auch, sie habe mit der Verarbeitung des Geschehenen begonnen, es falle ihr schwer, über das Vorgefallene zu sprechen, sie habe das Gefühl, der ganze Film beginne nochmals von vorne (Urk. 8.4 S. 4). Sie hat damit in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sie das Ganze zu verdrängen und zu vergessen

- 28 versuchte, was ihre Erinnerung beeinträchtigt haben dürfte. Ausserdem wurde sie vom Bruder des Vaters auf ihrer Arbeitsstelle kontaktiert, dieser habe mit ihr über die Sache sprechen wollen. Sie habe dies getan und ihm gesagt, er solle nicht mehr ins Geschäft kommen, weil sie dort nicht den ganzen Tag weinen könne (Urk. 8.4 S. 9). Dies stellt einen Hinweis darauf dar, dass G._____ sich seitens des Bruders des Angeklagten unter Druck gesetzt fühlte, was ihr Aussageverhalten zugunsten des Angeklagten beeinflusst haben könnte. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass auch C._____ als Zeugin ausgesagt hatte, der Bruder des Angeklagten sei ein paar Mal bei ihnen vorbeigekommen, auch die Tochter, die an der Tankstelle arbeite, habe er besucht (Urk. 7.4 S. 10). Der Bruder habe gesagt, sie sollten sich beruhigen, es werde alles gut. Nun seien sie heissblütig und könnten alles erzählen, es komme aber der Tag, wo sie den Angeklagten wieder zu Hause aufnehmen würden (Urk. 7.4 S. 10). G._____ hat als Zeugin bestätigt, dass der Angeklagte betrunken gewesen sei, sie wisse nicht genau wie oft, vielleicht ein paar Mal im Monat (Urk. 8.4 S. 4). Es habe Zeiten gegeben, in welchen er nicht getrunken habe. Ferner sagte sie aus, sie hätten eine gute Variante gesucht, um den Vater mit den Vorwürfen betreffend sexuelle Übergriffe zu konfrontieren, damit ihnen nichts passiere (Urk. 8.4 S. 4). Diese Aussage zeugt ebenfalls von Angst vor der Reaktion des Angeklagten. Betreffend eigene Beobachtungen sagte sie - in Übereinstimmung mit den Aussagen der Geschädigten - aus, sie habe keine sexuellen Übergriffe bemerkt. Betreffend Schläge sagte sie aus, sie sei schon vom Angeklagten geschlagen worden, aber nicht öfters. Dies sei geschehen, wenn er besoffen gewesen sei oder ihm etwas nicht gepasst habe (Urk. 8.4 S. 8). Es sei nicht 3-4 Mal pro Monat gewesen, wie sie in einer früheren Einvernahme ausgesagt hatte (Urk. 8.4 S. 10). Wenn er betrunken gewesen sei, habe er wegen Kleinigkeiten, die ihn störten, ausrasten können (Urk. 8.4 S. 11). Handgreiflichkeiten gegenüber der Geschädigten und ihrem Bruder habe sie nicht gesehen. Sie bestätigte, zusammen mit der Geschädigten wegen Schlägen ca. 2007 die Polizei aufgesucht zu haben (Urk. 8.4 S. 9).

- 29 - Die Aussagen von G._____ erscheinen insgesamt als glaubhaft. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich im Sinne einer Verarbeitungsstrategie nicht mehr so detailliert erinnern konnte (ev. auch nicht wollte). Jedenfalls hat auch sie bestätigt, dass der Angeklagte übermässig getrunken hat und betrunken wegen Kleinigkeiten ausrasten konnte sowie dass er sie geschlagen hat und dass sie mit der Geschädigten wegen Schlägen einmal die Polizei aufsuchte. Ferner ist auch ihren Aussagen zu entnehmen, dass die Brüder der Mutter für das Gespräch mit dem Angeklagten beigezogen wurden, um zu verhindern, dass etwas seitens des Angeklagten passiere. 4.4. Würdigung der Aussagen des Angeklagten 4.4.1. Glaubwürdigkeit Der Angeklagte hat aufgrund seiner Stellung im Prozess ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn möglichst günstigen Licht darzustellen. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise, welche an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 4.4.2. Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Der Angeklagte hat sowohl den Vorwurf betreffend die sexuellen Handlungen als auch betreffend Tätlichkeiten konstant bestritten. Er bestritt auch, je übermässig Alkohol getrunken zu haben. Er habe Alkohol nur in normalem Ausmass und nie übermässig konsumiert, seit August 2009 habe er mit dem Alkoholkonsum wegen eines Unfalles aufgehört (Urk. 5.3 S. 7, Urk. 5.5 S. 2). Seine Bestreitungen erfolgten konstant und widerspruchsfrei. Lediglich angesichts der pauschalen Aussagen der Geschädigten kann dem Angeklagten nicht vorgehalten werden, seine pauschalen Bestreitungen seien nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist der Argumentation der Verteidigung zu folgen. Betreffend übermässigen Alkoholkonsum und damit in Zusammenhang stehenden Tätlichkeiten gegenüber allen Familienangehörigen werden seine Bestreitungen jedoch durch die Aussagen verschiedener Personen widerlegt. In erster Linie ist auf die Aussagen der Geschädigten zu verweisen. I._____ hat selber einmal

- 30 beobachtet, dass der Angeklagte seine beiden Töchter geschlagen hat. C._____ hat betreffend jedes Kind je einen Vorfall betreffend tätliche Übergriffe aufgeführt. Sie sagte zudem aus, der Angeklagte habe regelmässig, d.h. jeden Tag Alkohol getrunken (Urk. 7.3 S.5). Wenn er getrunken habe, sei er um das doppelte so nervös und aggressiv gewesen, wobei er schon ohne Alkoholkonsum ein ziemlich aggressiver Mensch gewesen sei (Urk. 7.3 S. 5). Dass der Angeklagte sich gegenüber den Familienangehörigen aggressiv verhielt und sie fürchteten, er werde ausrasten, zeigt sich auch darin, dass C._____ ihre Brüder beizog, als sie den Angeklagten mit den Vorwürfen betreffend sexuelle Übergriffe gegenüber der Geschädigten konfrontieren wollte. Sie sagte aus, sie habe gedacht, wenn sie die Sache allein mit dem Angeklagten bespreche, würde ein Massaker passieren, ihre Brüder seien einfach da gewesen, um sie zu schützen, weil sie alle gewusst hätten, wie aggressiv der Angeklagte werden könne (Urk. 7.3 S. 10 und Urk. 7.4 S. 9). G._____ bestätigte ebenfalls, dass der Angeklagte getrunken habe, wenn er getrunken habe, sei er richtig betrunken gewesen, das sei ein paar Mal im Monat vorgekommen (Urk. 8.4 S. 3). Es habe Zeiten gegeben, in welchen er nicht getrunken habe. Sie erklärte auch, sie habe zusammen mit der Geschädigten wegen Schlägen im Jahre 2007 die Polizei aufgesucht (Urk. 8.4 S. 9). Sie sagte auch aus, sie sei vom Angeklagten geschlagen worden, wenn er besoffen gewesen sei oder ihm etwas nicht gepasst habe. Wenn er betrunken gewesen sie, habe er wegen Kleinigkeiten, die ihn störten, ausrasten können (Urk. 8.4 S. 11). Es sei nicht öfters passiert, das letzte Mal als sie 18 Jahre alt gewesen sei (Urk. 8.4 S. 8). Handgreiflichkeiten gegenüber ihrer Schwester und ihrem Bruder habe sie nie gesehen (Urk. 8.4 S. 8). Betreffend übermässigen Alkoholkonsum und Tätlichkeiten gegenüber den Familienangehörigen werden die Bestreitungen des Angeklagten somit durch die Aussagen verschiedener Personen widerlegt. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist damit in Zweifel gezogen.

- 31 - 5. Fazit betreffend Sachverhalt und rechtliche Würdigung 5.1. Sexuelle Handlungen Die Aussagen der Geschädigten werden betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen durch die Aussagen der Zeugin I._____ gestützt. Es ist keinerlei Motiv der Geschädigten zur Falschbelastung des Angeklagten erkennbar. Sie hat zurückhaltend ausgesagt und den Angeklagten nicht übermässig belastet, insbesondere hat sie Geschlechtsverkehr verneint und auch verneint, dass sie am Angeklagten Handlungen hätte vornehmen müssen oder dieser an sich selbst solche vorgenommen habe. Sie hat den Angeklagten auch nicht schlecht gemacht, hat vielmehr auch dessen positive Seiten erwähnt und ausgesagt, dass sie ihm vertraut habe und ihm deshalb gesagt habe, sie sei homosexuell. Die Geschädigte hat ihre Belastungen aufrechterhalten, obwohl sie davon ausging, dass ihre Mutter den Angeklagten zurückhaben wolle und sie die Belastungen betreffend Handlungen zu ihrem Nachteil zurückgenommen bzw. sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. Trotz der daraus resultierenden Drucksituation, und obwohl sie vorübergehend ins Mädchenhaus ziehen musste, hat die Geschädigte an ihren Aussagen festgehalten. Die psychische Belastung der Geschädigten, welche sich in Selbstverletzungen äusserte, manifestierte sich nach Angaben der Geschädigten gegenüber der Zeugin I._____ lange vor Einleitung der Untersuchung gegen den Angeklagten im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen. Die Geschädigte erzählte I._____ bereits Jahre vor der Anzeige von sexuellen Übergriffen, was gegen ein erfundenes Geschehen spricht. Wie erwähnt sind die pauschalen Aussagen der Geschädigten, das Fehlen von Details und von Schilderung des emotionalen Erlebens sowie die Loslösung der Übergriffe von konkreten Geschehensabläufen erklärbar und geben keinen Anlass zu Zweifeln.

- 32 - Eine Reaktion des Angeklagten auf die Übergriffe wurde von der Geschädigten nicht wahrgenommen. Sie musste keine Handlungen an ihm vornehmen, er nahm keine Handlungen an sich vor. Ausserdem erwähnte der Angeklagte nicht, dass sie niemandem von den Übergriffen erzählen dürfe. Auch diese auf der Darstellung der Geschädigten basierenden Umstände mögen ungewöhnlich erscheinen, sind aber wie gezeigt glaubhaft. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zahlreiche Umstände und die Aussagen von I._____ die Darstellung der Geschädigten bezüglich des Vorwurfes sexueller Handlungen stützen. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Geschädigten, insbesondere auch nicht aufgrund der pauschalen Aussagen ohne Detaillierung und ohne Einbettung in ein weiteres Geschehen. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern ist somit erstellt. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 46 ff.; § 161 GVG/ZH). Im Übrigen wurde sie von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen und der Angeklagte der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Tätlichkeiten Betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten ist festzuhalten, dass infolge Verjährung nur noch auf Vorwürfe in der Zeit ab 18. November 2007 bis Mitte Oktober 2009 einzugehen ist. Der Anklagevorwurf betreffend diese Zeit lautet dahingehend, dass der Angeklagte der Geschädigten bis anfangs November 2008 praktisch jeden zweiten Tag, ab November 2008 ca. ein bis zwei Mal pro Monat heftige Schläge und teilweise auch Fusstritte und/oder Ohrfeigen versetzt habe.

- 33 - Betreffend den Zeitraum ab November 2007 sagte die Geschädigte in der Einvernahme vom 20. April 2010 aus, der Angeklagte habe ihr in den letzten zwei bis zweieinhalb Jahren nur noch Ohrfeigen verpasst, im letzten Jahr nur noch ein bis zweimal pro Monat (Urk. 6.5.1 S. 20). Gestützt auf ihre Aussagen ist demgemäss lediglich der Vorwurf von Ohrfeigen in der fraglichen Zeit zur Diskussion, Faustschläge und Fusstritte sind demgegenüber in dieser Zeit nicht behauptet. Auch betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten fielen die Aussagen der Geschädigten sehr pauschal aus. Ausser dem letzten Vorfall, bei welchem die Geschädigte zwei Ohrfeigen erhalten habe, weil sie entgegen den Anweisungen des Angeklagten am Computer etwas geschrieben habe, und dem von C._____ geschilderten Vorfall, als der Angeklagte die Geschädigte in die Waden gezwickt habe, weil die Geschädigte die angelaufene Fensterscheibe des Autos berührt habe, wurden keine konkreten Vorfälle geschildert. Betreffend diesen Anklagevorwurf liegen aber als weitere Beweismittel die Aussagen von G._____, C._____ und I._____ vor. I._____ hat gesehen, dass der Angeklagte die Geschädigte und G._____ einmal geschlagen hat. C._____ sagte aus, sie könne sich betreffend die Geschädigte an zwei Vorfälle betreffend Tätlichkeiten erinnern (Zwicken in die Wade im Auto wegen berühren der angelaufenen Scheibe und zwei Ohrfeigen zwei Monate vor der Verhaftung des Angeklagten, weil die Geschädigte ihn angelogen habe). Ausserdem sagte sie aus, der Angeklagte sei ein aggressiver Mensch und sei unter Alkoholeinfluss doppelt so aggressiv. Sie schilderte, wie sie aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten ihre Brüder für das Gespräch mit dem Angeklagten beigezogen hatte. G._____ bestätigte, dass sie mit der Geschädigten ca. 2007 wegen Schlägen seitens des Angeklagten die Polizei aufgesucht habe. Sie bestätigte auch, dass sie selber vom Angeklagten geschlagen worden sei, wenn dieser betrunken gewesen sei. Die Schläge seien aber nicht so oft vorgekommen. Die Aussagen der Zeuginnen stützten die Aussage der Geschädigten betreffend das aggressive Verhalten des Angeklagten, und die Tatsache, dass es zu Schlägen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten gekommen ist. Die Häufigkeit, mit welcher sie in der Zeit von November 2007 bis Oktober 2009 Ohrfeigen erhalten hat, wurde von den Zeuginnen nicht bestätigt und beruht einzig auf den Aussagen der Geschädigten. Ihre Aussagen erscheinen

- 34 in diesem Punkt als glaubhaft. Sie hat sehr differenziert ausgesagt, dass die Häufigkeit und Intensität der Schläge in den letzten Jahren abgenommen hat. Dass es sich bei den Schlägen nicht um vereinzelt vorkommende Vorfälle handelte, wird durch den Umstand dokumentiert, dass G._____ und die Geschädigte wegen Schlägen des Angeklagten bereits im Jahre 2007 einmal die Polizei aufsuchten. Betreffend Tätlichkeiten werden die Aussagen der Geschädigten durch diejenigen von I._____ und weitgehend (bis auf die Häufigkeit der Schläge) durch diejenigen von G._____ und C._____ gestützt. C._____ und G._____ bestätigten auch, dass der Angeklagte, wenn er betrunken war, wegen Kleinigkeiten ausrasten konnte und dass sie aus Angst vor der Reaktion des Angeklagten für das Gespräch mit ihm betreffen Konfrontation mit den Vorwürfen sexueller Übergriffe gegenüber der Geschädigten die Brüder von C._____ beizogen. Der Sachverhalt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten ist daher gestützt auf die Aussagen der Geschädigten erstellt. Demgemäss ist erstellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 18. November 2007 bis anfangs November 2008 der Geschädigten praktisch jeden zweiten Tag und ab ca. November 2008 bis ca. Mitte Oktober 2009 ein bis zwei Mal pro Monat Ohrfeigen versetzte. Betreffend die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 53 f.; § 161 GVG/ZH). Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund der Häufigkeit der Tätlichkeiten diese nicht durch ein allfälliges Züchtigungsrecht gedeckt sind. Der Angeklagte ist daher zudem der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

- 35 -

III. Strafe 1. Anwendbares Recht Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist auf das vorliegende Verfahren das neue Strafrecht anzuwenden (Urk. 69 S. 46 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). 2. Strafrahmen Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass das schwerste Delikt vorliegend die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe) darstellt (Urk. 69 S. 55). Wenn die Vorinstanz ausführt, infolge der Deliktsmehrheit erhöhe sich der obere Strafrahmen auf 15 Jahre, trifft dies zwar theoretisch zu, doch hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 49 Abs. 1 StGB keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zur Folge. Damit sollte nur ausgedrückt werden, dass der Richter infolge eines Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgrundes nicht mehr in jedem Fall an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden ist. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. März 2010, 6B_238/2009, E. 5.8.; BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Demzufolge ergibt sich vorliegend ein ordentlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren oder Geldstrafe. Für die mehrfachen Tätlichkeiten ist zusätzlich eine Busse bis Fr. 10'000.– auszufällen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 3. Allgemeine Grundsätze Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 57 f.; § 161 GVG/ZH). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass bei der

- 36 - Bemessung einer Busse zusätzlich auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat es einerseits unterlassen, bei der Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB die bundesgerichtlich vorgeschriebene Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen, andererseits aber auch nicht ausgeführt, warum sie bei ihrer Strafzumessung davon absah. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nach Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat die Einsatzstrafe für eben diese schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen. Das Kumulationsprinzip, wonach für jedes einzelne Delikt eine Strafe festzusetzen ist und diese Strafen addiert werden, ist nicht vorgesehen (Entscheide des Bundesgerichts 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2.; 6B_323/2010 vom 23.6.2010, E. 2.2. und 3.2.; 6B_865/2009 vom 25.3.2010, E. 1.2.2.). Entsprechend müsste vorliegend grundsätzlich für die mehrfache sexuelle Nötigung allein eine hypothetische Einsatzstrafe festgesetzt werden, die wegen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern angemessen zu erhöhen wäre. Nachdem diese beiden Delikte jedoch unzertrennlich miteinander zusammenhängen, mithin der Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern lediglich eine rechtliche Nebenfolge der sexuellen Nötigung der Geschädigten ist, sind nachfolgend beide Tatbestände als Ganzes zu beurteilen. 4. Tatkomponente 4.1. Sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern

- 37 - In objektiver Hinsicht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Angeklagte durch seine sexuellen Übergriffe einerseits die sexuelle Freiheit, andererseits die sexuelle Entwicklung der Geschädigten, mithin hochwertige Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet habe. Die entsprechenden Tathandlungen seien teilweise als relativ gravierend einzustufen, so insbesondere das Penetrieren der Geschädigten, welches, auch wenn es mit den Fingern und nicht mit dem Penis erfolgt sei, doch als erheblicher Eingriff erscheine. Sodann seien die Übergriffe über mehrere Jahre hinweg mit grosser Häufigkeit erfolgt und hätten zu einer nachhaltigen Traumatisierung der Geschädigten geführt. Zudem falle ins Gewicht, dass der Angeklagte unter Missbrauch der zur Geschädigten als seiner Tochter bestehenden Vertrauensbeziehung sowie unter Ausnützung seiner physischen und psychischen Überlegenheit gehandelt habe. Auch habe er der Geschädigten durch die jederzeit zu gewärtigenden Übergriffe ein Gefühl des Ausgeliefertseins vermittelt. Schliesslich zeuge sein Vorgehen auch insofern von einer gewissen Perfidie, als er sich für die Vornahme der Tathandlungen zumindest teilweise für ihn günstige äussere Umstände zunutze gemacht habe. Dem Angeklagten sei mithin eine hohe kriminelle Energie zu attestieren (Urk. 69 S. 59 f.). Diese Argumentation kann vollumfänglich übernommen werden. Die einzelnen Handlungen des Angeklagten waren verschiedentlich und für sich alleine zwar nicht besonders intensiv. Die Schwere des Verschuldens ergibt sich jedoch aus der langen Dauer der Übergriffe. Zu verdeutlichen ist, dass der Angeklagte für seine Handlungen zwar weder unnötigen Druck ausüben musste noch der Geschädigten sonst wie Nachteile in Aussicht stellte. Er hat aber klar die familiären Verhältnisse und die Situation ausgenutzt, dass die Geschädigte zu ihm offensichtlich mehr Vertrauen als zur Mutter hatte, hat sie schliesslich auch ihm ihre Homosexualität gestanden. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere führte die Vorinstanz aus, dass von direktvorsätzlichem Handeln des Angeklagten auszugehen sei, da dieser mit seinem Verhalten doch gerade die Verwirklichung der drei Tatbestände angestrebt habe (Urk. 69 S. 60 Ziff. 3.3.2.1.). Mit der Vorinstanz ist beim Angeklagten ein rein egoistisches Motiv auszumachen. Auch wenn der Angeklagte nicht ein eigentliches Terrorregime führte - die Familienmitglieder durften alles machen -, so übte der Angeklagte bei seinen Taten doch seine familiäre Macht-

- 38 stellung aus. Es kann auch hier vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 60 f.; § 161 GVG/ZH). Insgesamt ist mit der Vorinstanz hinsichtlich der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern von einem erheblichen Tatverschulden des Angeklagten auszugehen. 4.2. Tätlichkeiten In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Angeklagte die Geschädigte über eine lange Zeit von zwei Jahren hinweg regelmässig wegen Kleinigkeiten geohrfeigt hat. Anfangs beging er die Tätlichkeiten mit grosser Häufigkeit jeden zweiten Tag und ab November 2008 ein bis zweimal pro Monat. Die mehrfache Tatbegehung wirkt sich straferhöhend aus. Die Geschädigte hat keine Verletzungen oder blaue Flecken von den Ohrfeigen davongetragen, sie berichtete auch nicht von Schmerzen. Dies spricht gegen starke Gewaltanwendung. Der Anklagevorwurf lautete dahingehend, dass bei der Geschädigten deutliches Missbehagen ausgelöst worden sei. Das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität wurde nur leicht beeinträchtigt. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Was er mit seinem Handeln für ein Ziel verfolgte und was das Motiv seiner Gewaltanwendung bildete, bleibt unklar. Es muss von egoistischem Abreagieren seiner Aggressivität und Nervosität ausgegangen werden. Nach Aussagen der Geschädigten und der anderen Familienangehörigen hat er wegen Kleinigkeiten, einfach weil ihm etwas nicht passte, geschlagen. Insgesamt wiegt das Verschulden hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht mehr leicht. 5. Täterkomponente Betreffend die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 6 2 f.; § 161 GVG/ZH). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Angeklagte ergänzend aus, dass die Ehe mit seiner Frau nun gerichtlich getrennt

- 39 sei. Wenn es ihm möglich sei, schicke er der Familie Fr. 160.– bis Fr. 200.– (Prot. II S. 7 und 9). Mit der Vorinstanz ist zu schliessen, dass sich den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen. Der Angeklagte hat eine Vorstrafe erwirkt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe fällt leicht straferhöhend ins Gewicht. Die vorliegend zu beurteilende Delinquenz fällt teilweise in die zweijährige Probezeit betreffend dieses Strafmandat, was ebenfalls leicht straferhöhend zu gewichten ist. Strafminderungsgründe liegen keine vor. 6. Finanzielle Leistungsfähigkeit Der Angeklagte hatte bis zu seiner Inhaftierung eine Vollzeitanstellung im J._____. Er war für die Verteilung und den Transport des Essens zuständig und erzielte ein Einkommen von Fr. 3'950.– zusätzlich Anteil 13. Monatslohn und Wochenendzulage. Der Angeklagte hatte bis zur Inhaftierung weder Vermögen noch Schulden (Urk. 5.6 S. 12; Prot. I S. 5 f.). Seine Ehefrau war 50% erwerbstätig und erzielte ein Einkommen von ca. Fr. 2'000.–. Aufgrund der langen Inhaftierung hat der Angeklagte seine Stelle verloren. Angesichts seines Alters wird sich die Stellensuche nach der Haftentlassung nicht einfach gestalten und es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte mindestens vorübergehend Sozialhilfe beanspruchen muss. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Angeklagten ist daher tief zu veranschlagen. 7. Fazit Unter Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren eher mild. Aufgrund der vorliegenden prozessualen Ausgangslage und des Verbotes der reformatio in peius (§ 399 StPO/ZH) kann dem Angeklagten im Berufungsverfahren jedoch keine

- 40 höhere Strafe auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu reduzieren. Die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 Jahren ist deshalb zu bestätigen. Eine Busse von Fr. 1'500.–, wie sie von der Vorinstanz ausgefällt wurde, ist dem Verschulden und den weiteren Strafzumessungsfaktoren angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das Gericht im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die tat- und täterangemessene Strafe festzulegen unter Ausklammerung der finanziellen Verhältnisse (BGE 134 IV 76). Unter Berücksichtigung der Tatund Täterkomponente erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die heutige Strafe als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 auszufällen (Urk. 69 S. 56 f. Ziff. 2.). Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Der Angeklagte ist daher mit einer Freiheitsstrafe mit 4 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten Strafe, zu bestrafen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. An die Busse bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen ist die bis und mit heute erstandene Haft von 612 Tagen (Art. 51 StGB; BGE 135 IV 160).

IV. Zivilansprüche Die Geschädigte beantragte vor Vorinstanz, es sei festzustellen, dass der Angeklagte für den Schaden (Gesundheitskosten, Therapiekosten, Fremdplatzierung, verzögerter Berufseintritt etc.), welcher der Geschädigten im Zusammenhang mit

- 41 den sexuellen Handlungen und der körperlichen Handlungen entsteht, im Grundsatz haftet. Ferner beantragte sie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 50'000.– (Urk. 41 S. 1). Die Vorinstanz stelle nach eingehender Würdigung fest, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei, verwies die Geschädigte zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches jedoch auf den Weg des Zivilprozesses. Zudem wurde der Angeklagte zu einer Genugtuungsleistung an die Geschädigte in der Höhe von Fr. 20'000.– verpflichtet (Urk. 69 S. 66 ff.). Die Würdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und es kann darauf verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). Die Höhe der Genugtuungszahlung liegt zudem im Bereich des in der Praxis des Obergerichtes des Kantons Zürich für vergleichbare Fälle Zugesprochenen. Im Übrigen wurde die von der Vorinstanz bemessene Höhe der Genugtuungssumme von der Verteidigung auch nicht beanstandet. Die Vertreterin der Geschädigten verlangte im Berufungsverfahren zudem lediglich eine Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (Prot. II S. 16). Die vorinstanzliche Regelung der Zivilansprüche ist deshalb zu bestätigen.

V. Kostenfolge 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 8 und 9). 2. Der Angeklagte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich (§ 396a StPO/ZH), weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der Geschädigtenvertretung, aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a StPO/ZH). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'200.– anzusetzen.

- 42 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2010 hinsichtlich Dispositivziffer 7 (Weisung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2010 (Nichteintreten auf die Anklage betreffend mehrfache Tätlichkeiten für die Zeit vor dem 18. November 2007 und Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 14 Tagen Gefängnis) in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 612 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten Strafe.

- 43 - 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten B._____

- 44 in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten B._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 11. Juli 2011 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend mehrfache Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB wird für die Zeit vor dem 18. November 2007 nicht eingetreten. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 377 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staa... 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf de... 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten B._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Dem Angeklagten wird keine Weisung gemäss Art. 94 StGB erteilt. Auf den Antrag einer Anordnung gemäss Art. 28b ZGB wird nicht eingetreten. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Oktober 2005 ausgefällten bedingten Strafe von 14 Tagen Gefängnis wird abgesehen." Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die erstandene Haft sei dem Angeklagten ein Schadenersatz für das entgangene Einkommen in der Höhe von Fr. 3'999.– ab dem Februar 2010 bis zum heutigen Tag sowie eine Genugtuung von Fr. 100.– pro Tag für die erstandene Haft zuzusprechen. 3. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung III. Strafe IV. Zivilansprüche V. Kostenfolge Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2010 hinsichtlich Dispositivziffer 7 (Weisung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. November 2010 (Nichteintreten auf die Anklage betreffend mehrfache Tätlichkeiten für die Zeit vor dem 18. November 2007 und Absehen vom Widerruf der mit S... 3. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 612 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Stra... 3. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber der Geschädigten aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozes... 5. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 8 und 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten B._____  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Geschädigtenvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten B._____  die Vorinstanz  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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