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Zürich Obergericht Strafkammern 16.08.2012 SB110305

16 agosto 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,160 parole·~1h 6min·1

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110305-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Urteil vom 16. August 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. M. Jean-Richard-dit-Bressel, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. März 2011 (DG100007)

- 2 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschlüsse der Vorinstanz: (Urk. 137) "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB (Anklageziffer B.II.25) wird nicht eingetreten. 2. (Mitteilung.) 3. (Rechtsmittel.) Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Nicht schuldig ist und freigesprochen wird der Angeklagte vom Vorwurf: − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313, 367 - 385 (ausgenommen Ziff. 374A und 380A), 387 und 389 - 391 − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf die Partizipationsschein-Zertifikate gemäss Anklageziffer 350 d., n. - r. und t.

- 3 - 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. Oktober 2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre angesetzt. Im Umfang von 18 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Von der Anordnung eines Berufsverbotes im Sinne von Art. 67 StGB wird abgesehen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil CHF 13'700'000.– zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses an die Staatskasse abzuliefern. Diese Ersatzforderung wird abgeschrieben, soweit sie nicht durch die Dividende des Angeklagten im Konkurs über die B._____ AG gedeckt wird. Die Dividende wird mit Beschlag belegt. 7. Eine einbringliche Ersatzforderung (Dispositivziffer 6) wird zu Gunsten der Geschädigten C._____ und D._____ (20 und 35) verwendet, soweit der Angeklagte ihnen den Schadenersatz gemäss Dispositivziffer 9 dannzumal nicht bereits geleistet hat und sofern die Geschädigten ihre Schadenersatzforderungen zum gegebenen Zeitpunkt im entsprechenden Umfang schriftlich an den Staat abtreten. 8. Auf die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − G1._____ (1) − G2._____ (7) − G3._____ (8) − G4._____ (9) − G5._____ (10) − G6._____ (11) − G7._____ (12) − G8._____ (13) − G9._____ (14) − G10._____ (17) − G11._____ (18) − G12._____ (19) − G13._____ (22) − G14._____ (23) − G15._____ (25) − G16._____(30) − G17._____ (33)

- 4 - − G18._____ (36) − G19._____ (38). 9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten folgende Schadenersatzzahlungen zu leisten: − G20._____ und G21._____ (2 und 3) (gemeinsam): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 13. Juli 2008 − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): € 40'107.10 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. Oktober 2006 − C._____(20): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. April 2006 − G24._____ (21): € 3'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2006 − G25._____ (24): € 50'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 30. März 2006 − G26._____ (26): € 50'000.– − G27._____ (27): € 2'245'772.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. Dezember 2006 − G28._____ (29): € 100'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 4. April 2006 − G29._____ (31): € 32'079.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Januar 2004 − G30._____ (32): € 58'600.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. April 2008 − G31._____ (34): € 200'000.– − D._____ (35): € 1'000'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. April 2006. Soweit Mehrbeträge geltend gemacht werden, werden die Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den nachfolgenden Geschädigten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren Prozessentschädigungen wie folgt zu bezahlen: − G22._____ und G23._____ (4 und 5) (gemeinsam): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − G29._____ (31): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − G31._____ (34): CHF 3'228.– (inkl. MwSt) − G24._____ und G27._____ (27 und 21) (gemeinsam): CHF 17'538.80 (inkl. MwSt) − C._____ und D._____ (20 und 35) (gemeinsam): CHF 29'482.40 (inkl. MwSt). 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 108'710.00 amtliche Verteidigung CHF 97'557.80 Untersuchungskosten CHF 236'267.80 Kosten total.

- 5 - 12. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Gerichtsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Umfang von 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 13. (Mitteilung.) 14. (Rechtsmittel.) Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 26. November 2006 angeordnete Beschlagnahme über den E._____ [Fundstück] wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufgehoben.

Die Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr lagernden zwei Schrankfachschlüssel sowie den Schlüssel für die Holzkiste nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem zuständigen Kantonsgericht St. Gallen herauszugeben. 2. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich wird ersucht, die Geschäftsbeziehung zur …bank betreffend die Schrankfachmiete (Schrankfach Nr. …, Geschäfts Nr. …, Spezielle Unterschriftenregelung vom 23. Januar 2007) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben. 3. Der beim Angeklagten sichergestellte Ordner 51 (Geschäfte der B._____ AG) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Konkursamt des Kantons F._____ herausgegeben. 4. Die beim Angeklagten sichergestellten Ordner 38 - 50 (Geschäfte der H._____ AG und I._____ AG) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides dem Angeklagten herausgegeben. 5. (Mitteilung.) 6. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 231 S. 1 f.):

- 6 - "1. Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 sowie 9 bis 12 des Urteils vom 15. März 2011 des Bezirksgerichts Meilen seien aufzuheben; 2. der Angeklagte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen; 3. eventualiter sei der Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe – sofern die Strafe unter 2 Jahren beträgt – ganz, und – sofern die Strafe 2 Jahre übersteigen sollte – für die 6 Monate übersteigende Dauer aufzuschieben; 4. auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie allesamt abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen; 5. die Kosten- des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."

b) der Staatsanwaltschaft (Urk. 232 S. 1 f.): "1. Die Staatsanwaltschaft hält an den Anträgen gemäss der Anschlussberufungserklärung vom 14.06.2011 fest. Weiterhin verlangt sie im Rahmen ihrer Anschlussberufung folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils: • Ziff. 1: keine Abänderung. • Ziff. 2: ersatzlose Aufhebung (mit der Folge, dass die hier freigesprochenen Anklagepunkte vom generellen Schuldspruch gemäss Ziff. 1 erfasst sind). • Ziff. 3: Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19.10.2003, wovon 1 Tag durch Polizeiverhaft erstanden ist. • Ziff. 4: ersatzlose Aufhebung. • Ziff. 5: Aufhebung, statt dessen Anordnung eines auf fünf Jahre befristeten Berufsverbots, in der Finanzbranche selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft oder als Beauftragter oder Vertreter eines anderen tätig zu sein. • Ziff. 6: keine Abänderung. • Ziff. 7: keine Abänderung. • Ziff. 8: die Rechtskraft von Ziff. 8 wird anerkannt. • Ziff. 9: keine Abänderung.

- 7 - • Ziff. 10: keine Abänderung. • Ziff. 11: keine Abänderung. • Ziff. 12: vollumfängliche Auferlegung der Kosten. 2. Die Berufung der beschuldigten Person A._____ sei abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens seien der beschuldigten Person A._____ aufzuerlegen."

c) von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Geschädigten C._____ und D._____ (Prot. II S. 33): "Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides."

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid am 15. März 2011 ergangen ist (Urk. 137), gelten für das Berufungsverfahren die Bestimmungen der schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 448 und Art. 454 Abs. 1 StPO). 2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 15. März 2011 wurde der Beschuldigte A._____ in diversen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. In zahlreichen Anklagepunkten wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen. Mit Vorab- Beschluss wurde auf den Anklagevorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nicht eingetreten. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem Jahre 2003, wobei ihm für die Hälfte der Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Der Beschuldigte wurde zur Zahlung einer Ersatzleistung betref-

- 8 fend unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil verpflichtet; schliesslich wurden die Schadenersatzansprüche der zahlreichen Geschädigten geregelt (Urk. 137 S. 160 ff.). Gegen diesen Entscheid liessen der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger sowie die Privatkläger G11._____ und G12._____ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingaben vom 18. März 2011 respektive 25. März 2011 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 127 und Urk. 130; Art. 399 Abs. 1 StPO). Auf die Berufung der Privatkläger G11._____ und G12._____ wurde in der Folge bereits mit Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2011 rechtskräftig nicht eingetreten (Urk. 154; vgl. auch Urk. 145). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 138; Art. 399 Abs. 3 StPO). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 14. Juni 2011 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 148; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung stellt im Berufungsverfahren diverse Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 und Urk. 204), zu welchen die Anklagebehörde schriftlich Stellung nahm (Urk. 148). Darauf ist nachstehend einzugehen. Die Anklagebehörde verzichtete ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 148 S. 2; Art. 389 Abs. 3 StPO; Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Aus den Anfechtungen des Appellanten sowie denjenigen der Anschlussappellantin des vorinstanzlichen Urteils ergibt sich keine Beschränkung der Berufung (Urk. 138 und Urk. 148 S. 1; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nicht angefochten wurden hingegen der vorinstanzliche (Vorab-)Nichteintretensbeschluss (Urk. 137 S. 160 f.) sowie der im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil ergangene Beschluss betreffend die Verwendung im Untersuchungsverfahren beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 137 S. 165 f.). Betreffend die Anordnungen in den Ziffern 1. und 2. dieses Beschlusses wurde bereits mit Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 deren Rechtskraft und Vollstreckbarkeit festgestellt (Urk. 184). Vom Eintritt der Rechtskraft der Anordnungen in den Ziffern 3. und 4. des vorinstanzlichen Beschlusses, welche vom Beschluss der Kammer vom 7. November 2011 nicht beschlagen wurden, sowie des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). Des Weiteren ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass auch die Ziffer 8. des vorinstanzlichen Erkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist. Das in Dispositiv-Ziffer 8 enthaltene Nichteintreten auf

- 9 die Schadenersatzbegehren diverser Geschädigter (Urk. 137 S. 151 f.) wurde zunächst durch die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft angefochten (Urk. 148 S. 2). Diese ist jedoch zur Appellation gegen einen erstinstanzlichen Entscheid im Zivilpunkt nicht legitimiert (Art. 381 StPO; Schmid, Handbuch StPO N 1455; Donatsch/Hans-Jakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 381 N 5). Die Anklagebehörde hat ihren Antrag auf Gutheissung der fraglichen Schadenersatzansprüche dahingehend begründet, dass auch in diesen Punkten eine Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchten Betrugs zu ergehen habe (Urk. 148 S. 7 f.). Da jedoch keine Berufungen oder Anschlussberufungen von Geschädigten/Privatklägern vorliegen, ist Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, mangels Berufung, selbst für den Fall, dass diesbezüglich im Berufungsverfahren auf einen Schuldspruch erkannt würde, in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch der Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Prot. II S. 26). Mit separatem Beschluss vom 15. März 2011 entschied die Vorinstanz zudem über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 126). Gegen diesen Beschluss erhob der Verteidiger Beschwerde, worauf die III. Strafkammer des Obergerichts sein Honorar mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde für den Zeitraum vom 18. Juni 2007 bis 15. November 2010 auf CHF 137'170.20 festsetzte (Urk. 207). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten vorab diverse Vorfragen (Urk. 228). Da es sich bei den gestellten Anträgen jedoch weniger um Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO als um Beweisergänzungsanträge respektive Ausführungen zur Beweiswürdigung handelte, wurde zu deren Behandlung auf die Beweiswürdigung verwiesen (Prot. II S. 20 f.). 3. Die Vorinstanz hat zurecht das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene materielle Strafrecht als anwendbar erklärt (Urk. 137 S. 11), was keine der Parteien im Berufungsverfahren beanstandet. Da heute wiederum eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten, jedoch von nicht mehr als drei Jahren ausgefällt werden wird, und da für die heute auszufällende Strafe der teilbedingte Vollzug gewährt werden wird,

- 10 kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 137 S. 11) verwiesen werden.

II. Schuldpunkt 1. Anklage-Litera A, Allgemeines Gemäss Darstellung unter Litera A. der Anklageschrift vom 15. Januar 2010 (Urk. 009001ff.) sei der Beschuldigte A._____ Geschäftsführer der Firmen H._____ AG mit Sitz in (anfänglich) J._____ und (später) K._____ (im Folgenden H'._____), der I._____ AG mit Sitz in (anfänglich) J._____ und (später) K._____ (im Folgenden I'._____) sowie der B._____ AG mit Sitz in K._____ (im Folgenden B'._____) gewesen, wobei er bei der Fällung und Umsetzung seiner Entscheidungen weitgehend selbständig gewesen sei, über die Bankkonten der genannten Firmen verfügt und sämtliche Bankaufträge für Lastschriften aller Art persönlich erteilt habe. Diese Darstellung wird vom Beschuldigten anerkannt (Prot. I S. 49; Urk. 230 S. 10). Gemäss Anklagevorwurf in den Literae B, C und D der Anklageschrift soll der Beschuldigte die ihm angelasteten Straftaten im Zusammenhang mit dieser Geschäftsführertätigkeit begangen haben. Die Vorinstanz ist bei ihrer Beurteilung der Anklagevorwürfe der Systematik der Anklageschrift gefolgt (Urk. 137 S. 19 ff.), d.h. sie prüfte gewerbsmässiges betrügerisches Handeln im Zusammenhang mit kapitalgesicherten Anlagen der I'._____ (Anklage-Lit. B., Urk. 009006ff.), gewerbsmässigen Betrug und eventualiter mehrfache Veruntreuung im Zusammenhang mit einem Stahlhandel der H'._____ (Anklage-Lit. C., Urk. 009042ff.) sowie gewerbsmässigen Betrug, mehrfache Urkundenfälschung und ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit einem Kunsthandel der B'._____ (Anklage-Lit. D., Urk. 009052ff.). Diese Systematik ist auch im Berufungsverfahren zu übernehmen. Vorab hat sich die Vorinstanz mit der Frage der rechtlichen und wirtschaftlichen Struktur der involvierten Gesellschaften auseinander gesetzt (Urk. 137 S. 16-19). Inwiefern eine allfällige Konzernstruktur dieser Gesellschaften, wie die Verteidi-

- 11 gung sie im Hauptverfahren behauptet hat und die Anklagebehörde sie verneint, überhaupt rechtsrelevant ist respektive wie es sich gegebenenfalls damit verhält, ist im Berufungsentscheid nachstehend zu den einzelnen Anklage-Literae zu erwägen. Lediglich vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass im Berufungs verfahren unklar blieb, ob die Verteidigung überhaupt an ihrem Konstrukt einer Konzernstruktur der Firmen des Beschuldigten festgehalten hat: Einerseits wurde wörtlich behauptet, eine Konzernstruktur sei nie behauptet worden (Urk. 231 S. 4), um unmittelbar darauf darzutun, Konzernstrukturen könnten nicht von der Hand gewiesen werden (Urk. 231 S. 5; vgl. Urk. 230 S. 11). Zu Anklage-Litera A führte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung weiter allgemein aus, der Beschuldigte habe sämtliche inkriminierten Zahlungen ordnungsgemäss verbucht und diese seien auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen; für die seitens der Firmen des Beschuldigten gewährten Darlehen habe jeweils auch ein ausreichendes Haftungssubstrat bestanden, wie auch die der H'._____ gehörenden 83 Rohdiamanten belegen würden (Urk. 231 S. 4 ff.). Diese allgemeinen Darstellungen gehen allesamt am eigentlichen Tatvorwurf vorbei: Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, Gelder mittels Täuschungen beschafft und abredewidrig verwendet zu haben. Buchhaltungsverstösse werden ihm nicht angelastet. Auf die Darstellung, es habe sich bei den Zahlungen um Darlehen gehandelt (verbunden mit der impliziten Behauptung, der Beschuldigte habe frei von Abreden über die Gelder verfügen können), ist nachstehend im Einzelnen zurück zu kommen. An dieser Stelle schliesslich zum Allgemeinen das Folgende: Die Verteidigung hat sich in ihrer Berufungsbegründung anlässlich der Berufungsverhandlung konsequent und ausführlich mit den Erwägungen der Vorinstanz kritisch auseinander gesetzt (Urk. 231). Auf die Argumentation der Verteidigung muss daher im Folgenden nur insoweit eingegangen werden, als die Kammer die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auch übernimmt (vgl. BGE 1P.378/2002, E.5.1.).

2. Anklage-Litera B, Kapitalgesicherte Anlagen der I._____ AG 2.1. Gemäss Anklagesachverhalt zum Tatkomplex I'._____ habe der Beschuldigte an zahlreiche Anleger I'._____-Aktien verkauft, mit der Zusicherung, die Vermö-

- 12 gensanlage sei kapitalgeschützt. Diese Zusicherung habe bis zum Dezember 2002 auch den Tatsachen entsprochen, da der grösste Teil des Kapitals der I'._____ bei der L._____-Bank … geschützt angelegt gewesen sei. In der Absicht, eine höhere Performance als mit der gesicherten Anlage bei der L._____ Bank zu erzielen, habe der Beschuldigte im Dezember 2002 die Anlage der I'._____ bei der L._____ Bank vorzeitig aufgelöst und die aus der Auflösung resultierenden USD 4 Millionen in ein nicht kapitalgeschütztes Erdölgeschäft investiert. Auch nach dem Dezember 2002 habe der Beschuldigte an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'._____ verkauft mit der – nun – tatsachenwidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Eingeklagt sind 283 Zahlungen von Anlegern in der Höhe von EUR 4'022'345.-- und CHF 52'750.--, die zwischen dem 18. Dezember 2002 und dem 16. Juli 2004 geleistet wurden (Urk. 009016 bis 009042), und welche der Beschuldigte durch sein Vertriebssystem mittels täuschender Angaben erwirkt habe. Die Anklageschrift führt an, ein – nicht bezifferter – "grosser Teil" der I'._____-Aktien sei später vom Beschuldigten zurückgekauft worden. Es sei jedoch auch für jene Anleger, die Geld zurückerhalten hätten, ein Schaden im vollen Umfang ihrer Einlage entstanden, da die Ausstände ihrerseits im Stil eines Schneeballsystems mit zweckentfremdeten Investorengeldern Dritter bezahlt worden seien (Urk. 009006ff.). 2.2. Der Beschuldigte und seine Verteidigung anerkennen im Berufungsverfahren wie schon in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Hauptverfahren, dass das Kapital der I'._____ bis zum Dezember 2002 kapitalgeschützt bei der L._____ Bank …, angelegt war und der Beschuldigte zwecks Erreichung einer höheren Performance diese Anlage im Dezember 2002 aufgelöst und den Erlös in ein … Erdölgeschäft investiert hat (Urk. 040456, 040462; Urk. 83 S. 7; Prot. I S. 49 f.; Urk. 230 S. 16). Anerkannt wird ferner, dass der Beschuldigte auch nach dem Dezember 2002 über sein Vertriebssystem an zahlreiche Anleger Aktien der I'._____ verkauft hat und zwar im Umfang der in der Anklageschrift angeführten Zahlungseingänge (Urk. 040470; Urk. 231 S. 9 f.). Bestritten wird jedoch, die Anlage in Erdöl sei nicht kapitalgeschützt gewesen (Urk. 040462; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I S. 50; Urk. 230 S. 16 ff.). Entsprechend wird bestritten, der Beschuldigte habe gegenüber interessierten Anlegern nach der Investition der I'._____ in das

- 13 - Erdölgeschäft im Dezember 2002 – arglistig – täuschende Angaben gemacht (Urk. 0400463ff.; Urk. 83 S. 12 ff.; Prot. I. S. 50 ff.; Urk. 231 S. 13 f. und S. 16). Bestritten wird somit auch, die Anleger hätten sich bei ihren jeweiligen Zahlungen in einem Irrtum befunden (Urk. 040470; Urk. 83 S. 41 ff.). Bestritten wird ferner, es sei den Anlegern ein Schaden in der eingeklagten Höhe entstanden (Urk. 040469; Urk. 83 S. 52 ff.; Prot. I S. 68). Bestritten wird sodann in subjektiver Hinsicht, der Beschuldigte habe die Anleger täuschen (Urk. 83 S. 54 ff.) respektive sich zulasten der Anleger bereichern wollen (Urk. 83 S. 56 ff.). 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten im angefochtenen Urteil vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Anklage-Litera B betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 freigesprochen (Urk. 137 S. 161). 2.3.2. Zur Begründung wurde erwogen, zu den Geschädigten gemäss diesen Anklageziffern sei lediglich aktenkundig, dass ein Zeichnungsschein, der täuschende/falsche Angaben enthalten habe, unterschrieben worden sei. Weitere Beweismittel, welche Rückschlüsse auf den Investitionsentscheid jedes einzelnen Geschädigten zuliessen, gäbe es nicht. Ein eigentliches Handlungsmuster mit zusätzlichen täuschenden Elementen der grundsätzlich betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten lasse sich nicht herleiten. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten – und keineswegs übertrieben hohen – Rendite ausgegangen seien. Ein Motivationszusammenhang zwischen einem täuschenden Verhalten des Beschuldigten und dem jeweiligen Investitionsentscheid der Geschädigten sei nicht erstellt. Es lasse sich nicht herleiten, dass die genannten Geschädigten (täuschenden) Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien. Es lasse sich ferner nicht herleiten, dass für diese Geschädigten die falschen Angaben in den Zeichnungsscheinen betreffend Kapitalschutz nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar gewesen seien, dass sie von der Überprüfung abgehalten worden wären oder dass für den Beschuldigten voraussehbar gewesen sei, dass die Geschädigten eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses

- 14 unterlassen würden. Daher könne bei diesen Geschädigten nicht von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten ausgegangen werden (Urk. 137 S. 52 f.). 2.3.3. Die Anklagebehörde beanstandet in ihrer Anschlussberufung die zitierte, überzeugende vorinstanzliche Einschätzung, wonach sich die fraglichen 274 Geschädigten gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Vermögensdisposition nicht nachweislich in einem durch eine Täuschungshandlung des Beschuldigten verursachten Irrtum befanden, ausdrücklich nicht (Urk. 148). Sie argumentiert vielmehr, der Beschuldigte habe systematisch über verschiedene Medien falsche Tatsachen verbreitet, um eine unbestimmte Menge von Anlegern zur Einzahlung von Geld zu verleiten; er habe Köder ausgelegt und nur zu warten brauchen, bis die Beute ins Netz gegangen sei. Der Beschuldigte habe eine Inszenierung gemacht, mit dem Zweck, bei Bedarf jeden beliebigen Interessenten mit jedem beliebigen ihrer Elemente zu konfrontieren. Der Beschuldigte habe alles aus seiner Sicht Erforderliche unternommen, um die Kausalkette des Betrugs in Gang zu setzen. Es liege auch ein Betrugsversuch vor, wenn zwar eine Vermögensdisposition stattfinde, diese aber nicht unmittelbar durch den vom Täter ausgelegten Lügenköder ausgelöst worden sei. Wenn der Täter seine Tathandlung durch arglistige Auslegung des Lügenköders verwirklicht habe, spiele es für die Strafbarkeit des Versuchs keine Rolle, dass die Vollendung daran scheitere, dass sich der Disponierende gar nicht für die falsch behauptete Tatsache interessiere oder er diese nicht überprüft habe (Urk. 148 S. 2 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Vertreter der Anklagebehörde diese rechtliche Konstruktion zwar ausführlichst vertreten, ohne jedoch Bezug auf die konkreten Begebenheiten des vorliegenden Falls zu nehmen (Urk. 232). 2.3.4. Die Anklagebehörde vermag mit einer derart pauschalen Formulierung keinen Betrugsvorwurf rechtsgenügend und überzeugend darzustellen (zum Anklageprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_389/2010 E. 1.3.1.: Die Anklage bestimmt den Prozessgegenstand. Sie hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe

- 15 genügend konkretisiert sind. Dieses Anklageprinzip gewährleistet zugleich die Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten. Aus der Argumentation der Anklagebehörde ist nicht schlüssig nachzuvollziehen, was sie letztendlich einklagen will: Allenfalls die versuchte Täuschung einer nicht näher spezifizierten Anzahl Dritter ("unbestimmte Menge von Anlegern", "Auslegen von Köder" Urk. 148 S. 2 f.), oder doch die versuchte Täuschung jener 274 Anleger, die zwar an den Beschuldigten geleistet haben, jedoch gar nicht – nachweislich – getäuscht worden sind. In ihrer Anschlussberufung verweist die Anklagebehörde dazu betreffend Anklage-Litera B. auf Ziff. 32 der Anklageschrift (Urk. 148 S. 3): "eine unbestimmte Zahl ihm nicht persönlich bekannter Investoren ... zu verleiten". Die Erfüllung des Betrugstatbestandes setzt eine arglistige Täuschung des Geschädigten voraus (BGE 135 IV 76 E.5.2.). Bei der Beurteilung der Arglist ist gemäss höchstrichterlicher Praxis das Verhalten des Getäuschten hinsichtlich seiner Eigenverantwortlichkeit zu berücksichtigen. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach einem individuellen Massstab. Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind in Rechnung zu stellen. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2011 E. 1.3.). Folglich muss beim Betrugsvorwurf klar sein, welche/n Adressaten der Täter getäuscht respektive dies versucht haben soll. Bei einem Betrugsvorwurf betreffend eine unbekannte Zahl in jeglicher Hinsicht unbekannter potentieller Geschädigter, wie ihn die Anklagebehörde vorliegend in ihrer Anschlussberufung formuliert, kann das objektive Tatbestandselement der Arglist nicht gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Vorgabe geprüft werden. Bereits die Vorinstanz hat das Vorliegen eines sogenannten Serienbetrugs im Sinne des in Entscheid 6P.133/2005 E. 4.3. behandelten Falls verneint (Urk. 137 S. 24 und S. 53), was von der Anklagebehörde – zurecht – nicht beanstandet wird (Urk. 148). Wenn die Anklagebehörde in ihrer Anschlussberufung dagegen Arglist pauschal damit bejaht, "die massenweise Verbreitung von falschen Behauptungen sei – per se – eine arglistige Machenschaft" und dazu auf einen im Basler Kommentar angeführten Präzedenzfall verweist (Urk.148 S. 4 mit Verweis auf BSK II Arzt Art. 146 N 64 und Entscheid 1A.3/2006 E. 5), überzeugt dies nicht: Im

- 16 genannten Fall ging es um 47 Serien von jeweils zwischen 29'713 und 2'077'511 sogenannten Gewinnbenachrichtigungen, die die Täter an eine Vielzahl von Haushalten in Deutschland versandten, in welchen den angeschriebenen Personen ein Lotteriegewinn vorgegaukelt und diese zum Anruf auf eine Mehrwerttelefonnummer aufgefordert wurden, was 2'963'099 Personen zum Anruf verleitete und einen (geschädigten) Anrufer Telefongebühren von durchschnittlich EUR 10.35 kostete. Dieser Sachverhalt ist in keiner Weise mit dem vorliegend zu beurteilenden zu vergleichen, weder betreffend das Vorgehen des mutmasslich Täuschenden, den Adressatenkreis der mutmasslich zu Täuschenden noch Art und Umfang der Vermögensdispositionen. Durch ein Heranziehen dieses Sachverhalts lässt sich aus dem aktuellen, dem Beschuldigten angelasteten Verhalten kein Massenbetrug im Sinne der zitierten Lehre konstruieren. Wird die Arglist in einem konkreten Fall verneint, führt dies regelmässig zu einem Freispruch des Täters vom Betrugsvorwurf. Entgegen der Darstellung der Anklagebehörde müsste dies auch im vorliegenden Fall und dann gelten, wenn sie davon ausgeht, dass "der Getäuschte die Lüge nicht überprüft" hat (Urk. 148 S. 3 unten). Das Versäumnis der ihm zumutbaren Überprüfung falscher Angaben durch den getäuschten Geschädigten führt zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (Entscheid 6B_108/2011 E. 1.3). Gestützt auf das vorhandene Beweisfundament ist jedoch gar nicht davon auszugehen, dass überhaupt eine Täuschung der in den obzitierten Ziffern der Anklageschrift namentlich angeführten Geschädigten stattgefunden hat. Die jeweilige Vermögensdisposition der fraglichen Geschädigten stand – zugunsten des Beschuldigten vermutetermassen – in keinem kausalen Zusammenhang zu allfälligen Täuschungshandlungen des Beschuldigten, weder solchen gegenüber ihnen noch gegenüber Dritten. Wohl haben zwei Geschädigte prozessual verwertbar ausgesagt, sie seien durch das Versprechen einer kapitalgeschützten Anlage zur Investition motiviert worden (G22._____ + G23._____ und G29._____, vgl. nachstehend). Hingegen hat der Geschädigte G12._____ (jedenfalls zugunsten des Beschuldigten verwertbar, vgl. nachstehend) ausgesagt, dass für seinen Anlageentscheid die Renditeaussicht und nicht ein Kapitalschutzversprechen im Vordergrund gestanden habe (Urk. 040143f.). Der Geschädigte G3._____ sagte am Telefon aus, er hätte "eher nicht"

- 17 in die I'._____ investiert, wenn kein Kapitalschutz versprochen worden wäre (Urk. 040376); er schliesst es somit keineswegs kategorisch aus. Es haben somit Zeugen den Beschuldigten in dieser entscheidenden Frage verwertbar sowohl belastet wie auch entlastet. Auch dies schliesst die Annahme eines stereotypen Massendelikts aus. Zu keinem anderen Schluss führt sodann das Heranziehen des Urteils des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008: Dort wurde das konkret zu beurteilende objektive Tatvorgehen als Seriendelikt qualifiziert und weiter erwogen, diesfalls seien allfällige Unterschiede hinsichtlich Opfergesichtspunkten ohne Bedeutung, wenn Arglist zu bejahen sei (E.3.3.). Genau diese ist jedoch vorliegend nicht pauschal zu bejahen, da wie erwähnt die jeweilige Täuschung respektive die Kausalität einer solchen für die Vermögenshingabe betreffend jene Geschädigte, die nicht strafprozessual korrekt befragt wurden, nicht rechtsgenügend erstellt ist. Es kann schliesslich entgegen der Anklagebehörde nicht Sinn und Zweck des Betrugstatbestandes sein, dass es zu einem Freispruch kommt, wenn ein tatsächlich getäuschter Disponierender die Überprüfung des Täuschungsmittels versäumt, jedoch ein Schuldspruch wegen (versuchten) Betrugs resultieren soll, wenn der Disponierende gar nicht getäuscht worden ist und seine Vermögenshingabe unabhängig von einer täuschenden Machenschaft (und somit einem strafrechtlich relevanten Einwirken) des Beschuldigten erfolgte. Die anschlussappellierende Anklagebehörde machte an der Berufungsverhandlung mit geradezu wissenschaftlichem Eifer und Aufwand ein eigentlich rechtspolitisches Postulat zur Erweiterung des aktuell gültigen respektive zur Kreierung eines eigentlich neuen Betrugstatbestandes; dabei wird ehrlicherweise konzediert, dass Solches "der Entlastung der Strafbehörden" dienen soll. Dies kann jedoch nicht Aufgabe der in concreto zuständigen Berufungsinstanz sein. Die Prüfung der Arglist als objektives Tatbestandselement des Betrugsvorwurfs setzt eine erfolgte Täuschung des Geschädigten (als weiteres objektives Tatbestandselement) voraus. Ist keine Täuschung erfolgt respektive erstellt, kann keine Arglist vorliegen und es erfolgt ein Freispruch und keine Prüfung eines Versuchs. Das seitens der Anklagebehörde zur Rechtssetzungsentwicklung seit dem 19. Jahrhundert, der

- 18 entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung im 20. Jahrhundert und internationaler Rechtsvergleichung Dozierte ist vorliegend höchstens von rechtshistorischer Bedeutung (Urk. 232). Die Kammer hält sich indessen vielmehr an die aktuelle höchstrichterliche Praxis. Die Anklagebehörde ist zu ihren Bestrebungen immerhin darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in seiner Praxis der letzten Jahre die Opfermitverantwortung des Getäuschten tendenziell eher stärker als schwächer gewichtet, was die Anklagebehörde gemäss ihren Ausführungen jedoch ebenfalls zu erkennen scheint. Umso weniger ist angezeigt, diese bei der Prüfung der Erfüllung des Betrugstatbestandes im Sinne der Ausführungen der Staatsanwaltschaft eigentlich zu vernachlässigen. 2.3.5. Die Vorinstanz hat erwogen, sämtliche Zeugeneinvernahmen von Geschädigten, die per Telefon in Deutschland oder Österreich durchgeführt wurden, seien gemäss § 15 (a)StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Die zürcherische Strafprozessordnung kenne diese Art der Einvernahme nicht und weder Deutschland noch Österreich hätten das Zweite Zusatzprotokoll zum europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet, gemäss welchem eine Befragung per Telefon unter bestimmten Voraussetzungen möglich wäre (Art. 10). Diese Art der Einvernahme sei somit gesetzlich nicht vorgesehen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweise (Urk. 83 S. 41 ff.). Die telefonischen Einvernahmen würden daher gegen § 14 StPO/ZH verstossen und seien entsprechend § 15 StPO/ZH nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Unverwertbar zu Lasten des Beschuldigten seien daher die Befragungen von G12._____ und G11._____ vom 31. August 2009 (pag. 040141 ff. und pag. 040147 ff.), die Befragung von G32._____ vom 2. September 2009 (pag. 040162 ff.), die Befragung von G18._____ vom 2. September 2009 (pag. 040168 ff.), die Befragung von G25._____ vom 14. September 2009 (pag. 040340), die Befragung von G3._____ vom 25. September 2009 (pag. 040375) sowie die Befragung von G33._____ vom 26. Oktober 2009 (pag. 040592 ff.). Aus der Befragung von G33._____ gehe anhand der Ergänzungsfragen des Beschuldigten immerhin hervor, dass die Anwesenheit G33._____ am Vortrag des Beschuldigten

- 19 vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ anerkannt werde (vgl. pag. 040598 f.) (Urk. 137 S. 12 f.), 2.3.6. Die Anklagebehörde macht in ihrer Anschlussberufung immerhin eventualiter geltend, entgegen der Vorinstanz seien die fraglichen telefonischen Befragungen zur Belastung des Beschuldigten verwertbar. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten seien nicht verletzt worden. Der Beschuldigte und sein Verteidiger seien bei diesen Telefonaten im Raum des befragenden Untersuchungsbeamten anwesend gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt, gegen Suggestivfragen zu protestieren, die Protokollführung zu überwachen und Ergänzungsfragen zu stellen, von welcher Möglichkeit die Verteidigung auch Gebrauch gemacht habe. Die Befragten seien mehrheitlich auf einen deutschen respektive österreichischen Polizeiposten zitiert und über ihr Aussageverweigerungsrecht orientiert worden. Es seien keinerlei Grundrechte des Beschuldigten verletzt worden. Dem Beschuldigten sowie seinem Verteidiger sei das Anwesenheitsrecht in der Schweiz und das Mitwirkungsrecht betreffend die im Ausland gemachten Aussagen gewährt worden. § 14 StPO/ZH habe dem Beschuldigten für Einvernahmen im Ausland kein Teilnahmerecht, sondern lediglich ein Mitwirkungsrecht zugestanden, wobei Letzteres "in optima forma" gewahrt worden sei, weshalb keine Unverwertbarkeit im Sinne von § 15 StPO/ZH vorliege (Urk. 148 S. 4-6; Urk. 232 S. 3). 2.3.7. Die massgeblichen Befragungen wurden als Untersuchungshandlungen vor Inkrafttreten der StPO/CH durchgeführt, weshalb ihre Verwertbarkeit als Zeugeneinvernahmen nach altem Recht (StPO/ZH) zu prüfen ist (Art. 448 Abs. 2 StPO/CH). Die StPO/ZH äussert sich nicht dazu, in welcher Form Zeugeneinvernahmen stattfinden. Jedoch lässt sich den §§ 133, 136 und 137 StPO/ZH entnehmen, dass Zeugen grundsätzlich vor der einvernehmenden Behörde erscheinen müssen. Entsprechend trifft den Zeugen auch eine Erscheinenspflicht. Während § 150a StPO/ZH audiovisuelle Einvernahmen ("Bild und Ton") von Beschuldigten kennt, ist diese Möglichkeit bei Zeugen nicht gegeben. Zeugeneinvernahmen sind deshalb nur in der "direkten Begegnung von Behörde und Zeuge" möglich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 40 N 649 und § 40 N 652).

- 20 - Der Regierungsrat hielt in seinem Antrag zur StPO-Revision ausdrücklich fest: "Vor dem Hintergrund der rechtlichen Problematik audiovisueller Direktübertragung und im Blick auf den mit dieser Übertragung verfolgten Zweck soll diese allein für das Verhör mit der oder dem Angeschuldigten – nicht aber mit Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen – vorgesehen werden. Demgemäss ist die entsprechende gesetzliche Grundlage systematisch unter die §§ 150 ff. StPO, nämlich mit einem neuen § 150 a, anzusiedeln" (Abl. 2011 S. 613). Wohl kennt die StPO/CH die Form der Zeugeneinvernahme mittels Videokonferenz (Art. 144 StPO/CH). Weder die StPO/ZH noch die StPO/CH kennen jedoch eine Einvernahme ohne Bildübertragung (also beispielsweise per Telefon). Auch gemäss Donatsch (in Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 128 N 15 mit Verweis auf ZR 90 [1991] Nr. 76) ist eine telefonische Einvernahme für die Wahrheitsfindung untauglich und nichtig. Da die telefonische Befragung einzuvernehmender Personen gesetzlich nicht vorgesehen ist, stellen die fraglichen Einvernahmen der Geschädigten somit keine Zeugeneinvernahmen im Sinne von § 128 ff. StPO/ZH und auch keine Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne von § 149a ff. StPO/ZH dar; Letzteres schon daher nicht, weil die Geschädigten nicht die Eigenschaften gemäss § 149a StPO/ZH aufwiesen. Es liegen damit in der Form der fraglichen Befragungen keine Beweismittel vor, die als formelle Einvernahmen eine gesetzliche Grundlage aufweisen würden. Wenn die Anklagebehörde auf einer Verwertbarkeit dieser Einvernahmen als den Vorgaben von § 14 StPO/ZH genügende Beweismittel beharrt (Urk. 148 S. 5 f.), ist dies im Übrigen unzutreffend. Selbst wenn man davon ausginge, dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sei ihr Teilnahmerecht gewährt worden und diese hätten durch das Stellen von Ergänzungsfragen auch an den Einvernahmen in der ihnen zustehenden Weise mitgewirkt, wurde doch deren Anwesenheitsrecht verletzt: Grundsätzlich haben der Beschuldigte und sein Verteidiger ein Anwesenheits-, Teilnahme- und Fragerecht bei Zeugeneinvernahmen (§ 14 StPO/ZH; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; vgl. auch Art. 147 StPO/CH). Diese Rechte können nur in speziellen Fällen eingeschränkt werden; die Einschränkungen sind insbesondere in § 131a StPO/ZH und § 14 Abs. 1 Satz 2 StPO/ZH geregelt. Solche

- 21 - Beschränkungen sind nur unter Beachtung der Verhältnismässigkeit zulässig (vgl. dazu Schmid, a.a.O., § 40 N 653g). Das Recht des Beschuldigten auf Befragung des Belastungszeugen dient der Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Konfrontationsrecht soll es dem Beschuldigten nicht nur ermöglichen, den Aussageinhalt unmittelbar zu kontrollieren, sondern auch das nonverbale Aussageverhalten des Belastungszeugen, also dessen Mimik, Gestik und Sprechverhalten, wahrzunehmen. Auch diese Umstände können Anlass für Ergänzungsfragen bieten. Durch das Anwesenheitsrecht soll die Wahrheitsfindung auch gestützt auf die Erfahrung gefördert werden, dass es einfacher ist, gegenüber Abwesenden unzutreffende Vorwürfe zu erheben, als gegenüber einer Person, die im selben Raum anwesend ist (vgl. zum ganzen Donatsch/Lieber, in Donatsch/Schmid, a.a.O., § 14 N 6). Entsprechend wurde vorliegend das Konfrontationsrecht des Beschuldigten eingeschränkt, da es ihm und seinem Verteidiger aufgrund der telefonischen Befragung nicht möglich war, das non-verbale Verhalten der Zeugen wahrzunehmen. Das Kassationsgericht hielt fest, nur wenn dem Beschuldigten ein gesamthafter Eindruck des Zeugen, nämlich sein Verhalten in Verbindung mit seinen konkreten Angaben, vermittelt werde, sei er in der Lage, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu können. Um das Fragerecht überhaupt wirksam ausüben zu können, erwiesen sich unter Umständen nicht nur die Angaben des Befragten an sich als massgebend, sondern auch das Verhalten des Aussagenden in der Befragung, seine Reaktion auf die Fragen, seine Mimik und Gestik, könne von Relevanz sein. Es schloss, dass das Befragungsrecht des Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, wenn Zeugenaussagen oder ein Teil der Zeugenaussagen dem Beschuldigten erst am Schluss der Einvernahme übersetzt werden, selbst wenn der Beschuldigte danach noch Ergänzungsfragen stellen könne (Beschluss des Kassationsgerichtes AC030107 vom 12. Januar 2004, E. II.2e). Das Bundesgericht hat sich in BGE 125 I 127 mit der Frage auseinander gesetzt, inwieweit eine optische Abschirmung die unmittelbare Wahrnehmung von Reaktionen des einvernommenen Zeugen erschwere. Diese

- 22 - Prüfung der Zulässigkeit optischer Abschirmung erfolgte jedoch zu einem mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichenden Sachverhalt, ging es dort doch im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle um die Zulässigkeit der Anonymität von Zeugen, die im Rahmen der verdeckten Ermittlung als V-Personen tätig waren. Ein schutzwürdiges Interesse, welches eine Beschränkung der Teilnahmerechte des Beschuldigten rechtfertigt, liegt primär im Schutz der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit des Zeugen selber und ihm nahestehender Personen (Donatsch/Lieber, a.a.O., § 14 N 78). Insbesondere Opfer haben ein Interesse daran, dass ihre Personalien geheim bleiben (vgl. aber § 19 Abs. 3 StPO/ZH). Ein weiteres schutzwürdiges Interesse kann darin bestehen, gewisse Personen (wie erwähnt: V-Leute) nach abgeschlossenem Verfahren weiterhin einsetzen zu können (Donatsch/ Lieber, a.a.O., § 14 N 79). Die vorliegend interessierenden telefonischen Einvernahmen erfolgten nicht aus Gründen des Opfer- bzw. Zeugenschutzes. Eine Gefährdung der Persönlichkeit sowie von Leib und Leben, Freiheit und Sicherheit der Zeugen selber und ihnen nahestehender Personen lag nicht vor. Vielmehr wurde dieser Weg gewählt, um das Verfahren zu beschleunigen respektive zu vereinfachen. Dazu kommt, dass es nicht um ein Delikt gegen Leib und Leben ging, sondern "lediglich" um ein Vermögensdelikt, wenn auch mit einem erheblichen Deliktsbetrag. Nachdem die Zeugen jedoch in Deutschland und Österreich lebten, kann davon ausgegangen werden, dass eine rechtshilfeweise Einvernahme, bei der die Teilnahmerechte hätten gewahrt werden können, innert nützlicher Frist erfolgt wäre. Gemäss Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz dauern Beweiserhebungen in Deutschland durchschnittlich 2-4 Monate, in Österreich 3-6 Monate. Es wäre somit bei einer rechtshilfeweisen Einvernahme zu keiner übermässigen Verzögerung des Verfahrens gekommen. Dies gilt umso mehr, als Rechtshilfeersuchen hinsichtlich einer Befragung auf den jeweiligen Polizeiposten ergangen waren. Die Vereinfachung des Verfahrens diente daher wohl nur der Bequemlichkeit des Untersuchungsbeamten und stellt jedenfalls unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse dar. Die – faktisch erfolgte – optische Abschirmung der Befragten war unverhältnismässig und verletzte das Konfrontationsrecht und damit die Verteidigungsrechte des Beschuldigten. Durch ihre Teilnahme an der telefonischen

- 23 - Einvernahme haben der Beschuldigte und sein Verteidiger im Übrigen nicht auf ihre Rechte verzichtet (was grundsätzlich möglich wäre). Sie haben dieses Vorgehen der Untersuchungsbehörde gerügt und zu Protokoll gegeben, dass ihrer Ansicht nach die Einvernahmen nichtig seien (vgl. Urk. 83 S. 42). Mithin liegen zur Frage der Arglist in jenen Anklagepunkten, welche die telefonisch befragten Geschädigten betreffen, mit der Vorinstanz und entgegen der Anklagebehörde keine zusätzlichen, prozessual verwertbaren belastenden Beweismittel vor. Lediglich als obiter dictum ist die Anklagebehörde darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ansicht in ihrer Anschlussberufung Lehre und Praxis auch neurechtlich die strafprozessuale Verwertbarkeit telefonisch eingeholter Belastungen eines Angeschuldigten ausschliessen (ZR 110 (2011) Nr. 39 mit Verweisen). 2.3.8. Der vorinstanzliche Teil-Freispruch betreffend Anklage-Litera B. ist entgegen der Anklagebehörde mithin nicht zu beanstanden, sondern vielmehr als zutreffend zu bestätigen. 2.4. Es verbleibt zu Anklage-Litera B. die Prüfung der Anklagepunkte 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich anklagegemäss des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen (Urk. 137 S. 60), was der Beschuldigte durch seinen Verteidiger anfechten lässt (Urk. 138 S. 2; Urk. 231 S. 9-22). 2.5. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (vgl. Urteil 6B_108/2011 E. 1.3.ff.). Die Vorinstanz hat im angefochten Entscheid eingangs ausführliche Erwägungen zum zitierten Straftatbestand angestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 137 S. 21-26; Art. 82 Abs. 4 StPO/CH). An dieser Stelle kann gleichfalls betreffend die Erstellung bestrittener Sachverhalts-

- 24 elemente (so namentlich die Frage, ob das Aktienkapital der I'._____ bei deren Öl-Investition durch ein Akkreditiv geschützt war) auf die vorinstanzlichen theoretischen Ausführungen zur richterlichen Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 137 S. 14 f.; sodann statt vieler, vgl. Urteil 6B_388/2010 E. 3.2.1.). 2.6.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, nach dem Dezember 2002 an interessierte Anleger über seine Vertriebsstrukturen Aktien der I'._____ verkauft zu haben, mit der tatsachenwidrigen Zusicherung, die Anlage sei kapitalgeschützt. Beschuldigter und Verteidigung haben im Haupt- wie auch im Berufungsverfahren den Vorwurf des Verbreitens einer falschen Behauptung dahingehend bestritten, einerseits gäbe es "einen hundertprozentigen Kapitalschutz nirgends auf der Welt" (Urk. 83 S. 12-14; Urk. 230 S. 17), andererseits sei das Öl, in welches investiert worden sei, an sich werthaltig gewesen (Urk. 83 S. 14 f.; Urk. 230 S. 18). Die Vorinstanz hat hiezu zutreffend erwogen, der erste zitierte Einwand gehe an der Sache vorbei, habe doch der Beschuldigte den Anlegern ausdrücklich einen Kapitalschutz in Form des Einstehens einer Bank mit A-Rating als Garanten für die Einstandskosten versprochen; das Aktienkapital der I'._____ sollte somit gemäss dieser Zusicherung zu 100% geschützt sein (vgl. den Zeichnungsschein in Urk. 471373). Zum Zweiten kann sich die Werterhaltung für eine Investition in einen Rohstoff nicht aus dem Wert des Rohstoffes selber ergeben. Der Wert eines Rohstoffes ist volatilen Kursen und damit Schwankungen unterworfen; in concreto konnte mit dem eingekauften Öl denn auch kein Verkaufspreis erzielt werden und die Investition ging verloren (Urk. 83 S. 26-28; in Urk. 040435 gestand der Beschuldigte wörtlich: "Die I'._____ hat aus dem Rohölgeschäft ... einen Totalverlust erlitten..."). Bezeichnend ist die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung, man könne "den Begriff Kapitalschutz enger oder etwas weicher auslegen", das sei Interpretationssache (Prot. I S. 51); an der Berufungsverhandlung bezeichnete der Beschuldigte "den Kapitalschutz als nicht genau definierbare Grösse" (Urk. 230 S. 16). Dies ist schlicht Wortklauberei. Entweder ist das investierte Kapital geschützt oder nicht. Und dass dieses zu 100% durch eine Bank als Garantin geschützt sei, hat der Beschuldigte den Anlegern wie zitiert und entgegen seinem nachträglichen Lavieren ausdrücklich versprochen (vgl. Urk. 83 S. 37).

- 25 - 2.6.2. Inwiefern der mit der … Pipeline-Gesellschaft N._____ abgeschlossene Öl- Beförderungsvertrag (vgl. Urk. 84/4-7) einen Schutz für das Aktienkapital der I'._____ (und somit das Investitionskapital der Anleger) hätte darstellen sollen, haben Beschuldigter und Verteidigung in keiner Weise nachvollziehbar erläutern können (Urk. 83 S. 15; Urk. 006009; vgl. auch Urk. 230 S. 18 ff.) und die Vorinstanz hat dies denn auch ohne Weiteres und zutreffend verworfen (Urk. 137 S. 28 f.). Es bleibt die Prüfung der auch im Berufungsverfahren wiederholten Darstellung des Beschuldigten, die Öl-Investition der I'._____ sei durch Dokumentenakkreditive/Documentary Letters of Credit (DLC) abgesichert gewesen (Urk. 230 S. 20 ff.). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich damit auseinander gesetzt und erwogen, unbestrittenermassen habe die I'._____ selber seit Dezember 2002 über keinerlei Banksicherungsinstrumente mehr verfügt (pag. 040435), was auch dem Beweisergebnis entspreche. So habe die O._____ [Bank] mit Schreiben vom 3. August 2009 auf schriftliche Anfrage des Staatsanwaltes erklärt, es bestünden keine Aufzeichnungen zu den Erdölgeschäften der I'._____, insbesondere nicht zu einer allfälligen Due Diligence sowie zu Sicherungsgeschäften. Ausserdem seien keine Mitarbeiter bekannt, die in Erdölgeschäfte der I'._____ involviert gewesen sein sollten, insbesondere keine … Nationalität (pag. 063012). Der Beschuldigte selber habe in der Untersuchung bestätigt, die O._____ habe keine Documentary Letters of Credit in Bezug auf das Ölgeschäft ausgestellt (pag. 040355). Geltend gemacht würde nun, es seien zur Sicherung des Ölhandels Akkreditive auf die P._____ ausgestellt worden. Da die P._____ eine Tochter der I'._____ gewesen sei, soll gemäss Verteidigung dadurch letztlich die I'._____ abgesichert gewesen sein. Diese Akkreditive seien aber gemäss Behauptung des Beschuldigten leider nicht mehr auffindbar. Bei einem Disk-Crash sei die auf dem Firmenserver gespeicherte Version verloren gegangen. Das Original befinde sich mit grösster Wahrscheinlichkeit bei … (act. 83 S. 16 ff. und pag. 040438/39), welcher damals Direktor der P'._____ Ltd. gewesen sei (vgl. act. 9 S. 3 und act. 83, Beilage 8). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte ergänzt, er erinnere sich leider nicht mehr, welche Bank ein DLC ausgestellt habe (Prot. I S. 66). Selbst wenn ein Akkreditiv zugunsten der P._____ bestanden haben sollte, hätte dieses gemäss Vorinstanz keine Sicherheit der I'._____ bedeu-

- 26 tet, denn diese sei im Zeitpunkt der Zahlungen gar nicht (zu 100%) wirtschaftlich an der P._____ berechtigt gewesen. Die Existenz eines Akkreditivs zugunsten der P._____ erscheine allerdings ohnehin aus diversen Gründen als Schutzbehauptung. Kein Bankinstitut wisse etwas von einem Akkreditiv im Zusammenhang mit der P._____ und/oder dem Ölgeschäft. Insbesondere die vom Beschuldigten selbst in der Einvernahme vom 24. August 2009 erwähnte Bank Q._____, welche auf die P._____ ein DLC ausgestellt haben soll (pag. 040084), habe explizit erklärt, in der Zeit von 2002 bis 2003 über keine Geschäftsbeziehungen mit dem Beschuldigten, der P._____, der I'._____, der H'._____, R._____ Ltd., S._____, T._____ Ltd. etc. verfügt zu haben (pag. 085005 und pag. 085002). Auch aus der vom Beschuldigten als korrekt anerkannten Besuchernotiz von U._____, XY._____ Bank, ergäbe sich, dass es keine Akkreditive gegeben habe (pag. 040430 i.V.m. pag. 064061). Selbst gemäss dem Kaufvertrag zwischen der I'._____ und der P._____ vom 17. Dezember 2002 wäre es eine Obliegenheit der I'._____ gewesen, der P._____ im Ölgeschäft in der Finanz- und Bankenwelt die Türen zu öffnen, beispielsweise durch DLC (vgl. Ziffer 3 des Vertrages gemäss act. 83, Beilage 8) und nicht umgekehrt. Entgegen der Verteidigung (act. 83 S. 16) habe sich V._____, der langjährige Sekretär des Beschuldigten, eben gerade nicht an ein Akkreditiv im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft erinnert. Er habe zwar in der Einvernahme vom 2. September 2009 betreffend I'._____ zunächst von drei durch die O._____ ausgestellte LC (pag. 040194) gesprochen. Gleich anschliessend habe sich aber herausgestellt, dass er sich in der Zeitachse geirrt und damit die im Rahmen des Stahlhandels ausgestellten Akkreditive gemeint habe (pag. 040195). Diese Verwechslung habe er an der Einvernahme vom 10. Januar 2010 bestätigt (pag. 040637). Vielmehr sei ihm kein Garantieprodukt wie LC oder ähnlich von Q._____ im Zusammenhang mit dem Ölgeschäft bekannt (pag. 040195). V._____ habe insgesamt zurückhaltend, nachvollziehbar und in sich stimmig ausgesagt, weshalb seine Depositionen glaubhaft seien. Zudem seien seine Aussagen in der Einvernahme vom 2. September 2009 vom Beschuldigten ausdrücklich als korrekt anerkannt worden (pag. 040207 f.). Auch aus den überzeugenden Aussagen des am 25. September 2009 einvernommenen ehemaligen O._____-Mitarbeiters und

- 27 - Kundenberaters des Beschuldigten, W._____, gehe hervor, dass (bei der O._____) vor oder mit dem Abschluss des Ölgeschäftes keine Banksicherungsinstrumente zugunsten der I'._____ vorgelegen hätten. Auch die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung erwähnte Notiz vom 9. Dezember 2002 zuhanden der O._____ (AB._____), gemäss deren Ziffer 3 damals ein Akkreditiv vorgelegen habe (act. 83, Beilage 10, identisch mit pag. 063053), erscheine als Beweis für das Vorhandensein eines Akkreditivs ungeeignet, denn die O._____ habe auf entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt, dieses Schriftstück sei in ihren Archiven, Systemen und Kundendossiers nicht ermittelbar (pag. 063056). Das von der Verteidigung an der Hauptverhandlung erwähnte Schreiben der I'._____/P._____ vom 21. Juli 2003 (pag. 051191 f., act. 83 S. 18) an die O._____ belege keineswegs, dass damals bereits Akkreditive vorhanden gewesen seien, sondern lediglich, dass es beabsichtigt gewesen sei, solche erhältlich zu machen und dann allenfalls der O._____ vorzulegen. Aus allen diesen Gründen und da von Seiten der Bankinstitute keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Akkreditiven zugunsten der I'._____ gegeben seien, erscheine es als Schutzbehauptung, der Beschuldigte habe über ein LC verfügt, dieses auf dem Firmenserver gespeichert, jedoch durch einen "Disk-Crash" verloren (act. 83 S. 16). Die in der Untersuchung gemachten Aussagen des Beschuldigten zum Thema "Kapitalschutz" würden sodann keinen anderen Schluss zulassen, als dass ihm die konkrete Bedeutung dieses Schutzes im Rahmen der Kapitalanlagen der I'._____ bewusst gewesen sei und er diesen Schutz absichtlich aufgegeben habe. An der Einvernahme vom 5. Oktober 2009 habe er ausgesagt, er habe den Kapitalschutz mit dem ersten Rohölgeschäft in der Tat grosszügig ausgelegt, habe dies aber korrigieren wollen. Durch das DLC/LC (Letter of credit) von P._____ und die N._____-Verträge sei für ihn der Kapitalschutz vorübergehend akzeptabel gewesen (pag. 040435). An der Schlusseinvernahme vom 14. Oktober 2009 habe er zwar zunächst geltend gemacht, der Kapitalschutz habe weiterhin bestanden (pag. 040456). Im weiteren Verlauf der Einvernahme habe er dann aber ausgeführt, er habe an der Generalversammlung vom 28. Juni 2003 erörtert, es sei das Ziel, bei der Hausbank O._____ back-to-back Documentary Letters of Credit (DLC) zu erhalten, zwecks vollständiger banktechnischer Wiederherstellung des

- 28 - Kapitalschutzes (pag. 040466). Die Verwendung des Begriffes "Wiederherstellung des Kapitalschutzes" lasse gemäss Vorinstanz klar erkennen, dass sich der Beschuldigte der Preisgabe des Kapitalschutzes durchaus bewusst gewesen sei, ansonsten eine "Wiederherstellung" nicht nötig gewesen wäre. Zudem habe er den von der neu gewählten Revisionsstelle BC._____ AG über das Geschäftsjahr 2002 abgegebenen Revisionsbericht vom 30. November 2003 ausdrücklich als korrekt bezeichnet (pag. 040468 und pag. 040588/89). In diesem Bericht seien die Vorbehalte angebracht worden, es seien keine kapitalgeschützten Anlagen gemacht, sondern Investitionen in ein Ölgeschäft getätigt worden und mangels sachdienlicher Unterlagen könne nicht beurteilt werden, ob die Rückerstattung der Vorauszahlungen in der Höhe von über CHF 5'000'000.-- bzw. die Abwicklung des Ölgeschäfts gegeben sei (pag. 471002). An der Generalversammlung vom 10. Juli 2004 habe der Beschuldigte im Bericht des Präsidenten betreffend das Geschäftsjahr 2003 zudem selber ausgeführt, er habe sich den Vorwurf gefallen zu lassen, gegen die Statuten verstossen zu haben. Trotz Verträgen mit der … Pipeline-Gesellschaft N._____ und deren Erdöl-Lieferanten sei eine Auslegung als kapitalgeschützte Anlage nicht zulässig (pag. 361055). Zusammenfassend sei das Kapital der I'._____ seit den Investitionen in den Ölhandel im Dezember 2002 nicht mehr geschützt gewesen. Diese Einschränkung sei denn auch im Revisionsbericht der BC._____ an die Generalversammlung der I'._____ vom 30. November 2003 zutreffend angebracht worden (pag. 471002). Dieser Bericht sei vom Beschuldigten in der Untersuchung anerkannt worden (pag. 040588/89, pag. 040468 und Prot. S. 52/53). An der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte zwar versucht, den Bericht zu relativieren, jedoch Statutenverletzungen zugegeben (Urk. 137 S. 29-33). 2.6.3. Verteidigung und Beschuldigter vermögen diesen sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz im Berufungsverfahren einzig entgegen zu halten, eine der am Öl-Handel der I'._____ beteiligten – und notabene im bisherigen Verfahren nicht als Zeuge offerierten – Personen, CD._____, sei im Sinne einer Beweisergänzung einzuvernehmen; dieser "sollte sich erinnern können", dass für das Öl-Investment ein gültiges Akkreditiv bestanden habe, die

- 29 - Anlage somit entgegen Anklage und Vorinstanz kapitalgesichert gewesen sei (Urk. 138 S. 5). 2.6.4. Allzu offensichtlich handelt es sich dabei um einen weiteren nachgeschobenen Versuch, ein Beweismittel für die den Beschuldigten entlastende Darstellung, seine gegenüber den Anlegern gemachten Äusserungen seien zutreffend gewesen, zu produzieren. Erst soll der DLC für die P._____ von der Bank Q._____ in … ausgestellt worden sein (Urk. 040084). Nachdem dies widerlegt wurde, behauptete der Beschuldigte im absoluten Widerspruch zu seiner früheren Aussage, er habe nie behauptet, Q._____ habe für die P._____ ein DLC ausgestellt (Urk. 040356). Wieder später will sich der Beschuldigte nicht mehr erinnern können, welches Bankinstitut einen LC ausgestellt haben soll (Prot. I S. 55), respektive dieser soll bei einem ominösen Computerabsturz verloren gegangen sein (Prot. I S. 54 f.), ein schriftlicher Ausdruck soll einem Dritten übergeben und in ZZ._____ untergegangen sein (Urk. 83 S. 16, Prot. I S. 54 f.) oder eine Kopie dieses DLC sei in seinen Akten gewesen und durch die Untersuchungsbehörde beschlagnahmt worden, was dem Untersuchungsbeamten jedoch nachvollziehbarerweise nichts sagte (Urk. 040356). In der Not wird nun nach jahrelangen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren in der zweiten Instanz noch eine neue Person nachgeschoben, die sich an das Notwendige "erinnern können sollte". Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg der Beschuldigte sich zu einer abermals neuen Darstellung: CD._____ wisse nicht nur von diesem DLC, sondern er verfüge zumindest über eine Kopie davon (Urk. 230 S. 36 f.). Seitens des Beschuldigten sei CD._____ jedoch deshalb nicht zwecks Beschaffung des DLC angegangen worden, da man CD._____ nicht habe beeinflussen wollen. Da es sich beim fraglichen Dokument um das essenzielle Beweismittel zur Entlastung des Beschuldigten handeln würde, dessen Existenz im Übrigen auch eine Zeugeneinvernahme CD._____s obsolet machen würde, handelt es sich bei der einmal mehr nachgeschobenen Begründung des Beschuldigten um eine unlogische und offensichtlich unglaubhafte Behauptung. Lediglich vollständigkeitshalber ist auf die zutreffende, im Rahmen einer Ergänzungsfrage des Anklagevertreters gemachte Bemerkung zu verweisen, wonach der Beschuldigte in der Untersuchung CD._____ nie in einen Zusammenhang mit dem fraglichen DLC gebracht

- 30 habe (Urk. 230 S. 38). Angesichts des bisherigen, obzitierten Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches teilweise schon einem eigentlichen – freiwilligen oder unfreiwilligen – Geständnis gleichkam dahingehend, dass kein Kapitalschutz bestanden hat, kann vorliegend willkürfrei davon ausgegangen werden, dass der behauptete Letter of Credit unbelegt bleibt, weil er nie existiert hat. Der entsprechende Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten ist demnach abzuweisen und die offerierte Zeugeneinvernahme kann unterbleiben. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann wörtlich ausgesagt, der "harte" Kapitalschutz hätte wieder erreicht werden sollen (Urk. 230 S. 23), was nichts anderes als ein verklausuliertes Geständnis ist, dass in der inkriminierten Zeitspanne im Sinne des Anklagevorwurfs eben kein Kapitalschutz bestanden hat. Die Verteidigung hat übrigens im Berufungsverfahren – ganz im Gegensatz zu ihrer Argumentation noch im Hauptverfahren – das Vorliegen eines Kapitalschutzes in Form eines DLC lediglich noch sehr unbestimmt behauptet, indem sie formulierte, der Beschuldigte habe versucht, den Ölhandel durch Akkreditive und vertrauenswürdige Firmen möglichst sicher zu gestalten (Urk. 231 S. 22). Darüber hinaus sind die Erwägungen der Vorinstanz nur um wenig zu ergänzen: Immerhin ist auf das namens der I'._____ verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 17. Dezember 2002 zu verweisen, wonach die O'._____ für die P._____ kein Konto zwecks DLC-Plattform habe eröffnen wollen. Die Gründe seien die reine Off-shore-Konstruktion von P._____ sowie deren viel zu geringe Kapitalisierung von lediglich USD 50'000.-- gewesen. Nur die I'._____ könne dem Öl-Geschäft zum Durchbruch verhelfen, da die I'._____ über gewisse finanzielle Möglichkeiten zum Start dieses Geschäfts verfüge. Es mache keinen Sinn, mit der P._____ "weiter zu wursteln" (Urk. 84/11 = 212299ff.). Daraus geht klar hervor, dass nicht – wie heute dargestellt – die P._____ diejenige Beteiligte am Geschäft war, die über die Kapitalsicherung durch eine seriöse Bank verfügt hätte; sie war vielmehr die unterkapitalisierte Off-shore-Gesellschaft, zugunsten welcher eine seriöse Bank wie die Hausbank der I'._____, die O._____, eben gerade kein Konto –" zwecks DLC-Plattform" – eröffnen wollte; das nötige Startkapital musste von der I'._____ kommen, nur dass dieses gemäss deren Statuten hätte kapitalgeschützt investiert werden müssen und eben nicht in einem hochriskanten Öl-Handel hätte

- 31 angelegt werden dürfen. Und letztendlich bleibt unbeantwortet und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte überhaupt die Grossaktionäre DE._____ und EF._____ – anerkanntermassen – aus dem I'._____-Investment entlassen wollte, wenn er selber davon ausgegangen wäre, dass die neue Anlagestrategie (Öl-Handel statt wie bisher sichere O._____-Anlage) statutenkonform und risikofrei wäre. Somit ist mit der Vorinstanz der Anklagesachverhalt dahingehend erstellt, dass das Investitionskapital der Aktionäre der I'._____ im Zusammenhang mit der Anlage in das fragliche Öl-Geschäft nicht geschützt war. 2.7. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, die Anlagegelder der Aktionäre der I'._____ nicht-kapitalgeschützt investiert zu haben (Urk. 009010ff.). Dies ist gemäss den vorstehenden Erwägungen entgegen der Bestreitung des Beschuldigten erstellt. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, die Anleger über diesen Umstand getäuscht zu haben (Urk. 009012ff.). Betreffend die gemäss Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 betroffenen 274 Anleger hat die Vorinstanz wie bereits vorstehend zitiert – nebst weiterem – erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass einzelne Geschädigte gar nicht (primär) aufgrund der Täuschung über den Kapitalschutz einbezahlt hätten, sondern weil sie von einer bestimmten, und keineswegs übertrieben hohen Rendite ausgegangen seien. Der Schluss, es sei aufgrund einer Täuschung betreffend den Kapitalschutz investiert worden, sei nicht zulässig. Vielmehr scheine das Renditeversprechen von 4,5% ausschlaggebend und somit das Motiv für die Vermögensdisposition gewesen zu sein. Der Motivationszusammenhang sei daher nicht zwingend gegeben. Hinzu komme, dass das Renditeversprechen nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden könnte, da ein solches von seiner Seite nie gemacht worden sei. Es könne nicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum serienmässig begangenen Betrug vorgegangen werden; eine allgemeine Prüfung des Tatbestandsmerkmals der arglistigen Täuschung einschliesslich weiterer Elemente der betrügerischen Inszenierung und danach eine ausführliche fallbezogene Erörterung nur noch in jenen Fällen, die deutlich vom üblichen Handlungsmuster abwei-

- 32 chen würden, sei nicht möglich. Es sei daher in diesen Fällen zugunsten des Beschuldigten nicht von einer arglistigen Täuschung der Geschädigten auszugehen (Urk. 173 S. 52 f.). Als Folge davon hat die Vorinstanz betreffend diese Anklagepunkte den Beschuldigten vom Betrugsvorwurf freigesprochen, was wie vorstehend dargestellt zu bestätigen ist. 2.8. Betreffend die Anklageziffern 48, 58, 60, 99, 118, 151, 167, 185 und 281 hat die Vorinstanz den Betrugstatbestand in mehrfacher Weise als erfüllt erachtet. Den Unterschied zwischen diesen Fällen und jenen, betreffend welchen ein Freispruch erfolgte, sah die Vorinstanz darin, dass die Geschädigten wie folgt täuschenden Machenschaften des Beschuldigten ausgesetzt gewesen seien: FG._____ (Anklageziffer 48), GH._____ (Anklageziffer 58), HI._____ (Anklageziffer 151) sowie IJ._____ (Anklageziffer 281) sollen seitens des Beschuldigten nicht nur mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein, sondern darüber hinaus als Anwesende an der Generalversammlung der I'._____ vom 28. Juni 2003 in … falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 47 f.). G33._____ (Anklageziffer 99), JK._____ (Anklageziffer 118) und KL._____ (Anklageziffer 167) sollen mit inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen bedient worden sein und darüber hinaus als Anwesende am Vortrag des Beschuldigten vom 13. September 2003 im …-Hotel "…" in M._____ falsche, täuschende Informationen erhalten haben (Urk. 173 S. 49). G23._____ und G22._____ (Anklageziffer 60) sollen mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein bedient worden sein und zusätzlich den Ausführungen des Versicherungsvertreter ihres Vertrauens, welcher als Vermittler agiert habe, aufgesessen sein (Urk. 137 S. 49-51). G29._____ (Anklageziffer 185) schliesslich soll mit einem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein und einem inhaltlich falschen Prospekt bedient worden sein sowie dem Vermittler, einem persönlichen Bekannten der Geschädigten, vertraut haben (Urk. 137 S. 51 f.). 2.9. Das von der Vorinstanz erörterte Unterscheidungsmerkmal der beiden Fallgruppen ist tatsächlich zutreffend. Dennoch ist der Schluss der Vorinstanz – mit zwei Ausnahmen – nicht angängig: Wenn die Vorinstanz erwogen hat, betreffend die Anklagepunkte 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166,

- 33 - 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 sei (mit-)entscheidend, dass die Geschädigten allenfalls nicht aufgrund des fälschlicherweise zugesicherten Kapitalschutzes I'._____-Aktien gekauft hätten, sondern – zugunsten des Beschuldigten vermuteterweise – aufgrund ihrer Renditeaussichten, muss dies auch für die Geschädigten gemäss den Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 gelten. Wohl haben diese im Gegensatz zu den Geschädigten gemäss Anklageziffer 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313 nicht nur einen inhaltlich unwahren Zeichnungsschein zur Kenntnis genommen, sondern sich auch allenfalls täuschende Ausführungen des Beschuldigten an Veranstaltungen der I'._____ angehört. Ob jedoch nicht auch sie letztendlich allein aufgrund der Renditeaussichten investiert haben, lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, da keine gegen den Beschuldigten prozessual verwertbaren Aussagen dieser Geschädigten vorliegen, die über diesen relevanten Umstand Aufschluss geben könnten. Folglich verbleiben konsequenterweise auch betreffend die Anklageziffern 48, 58, 99, 118, 151, 167, und 281 gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo dieselben Zweifel wie betreffend die Anklageziffern 34 - 47, 49 - 57, 59, 61 - 98, 100 - 117, 119 - 150, 152 - 166, 168 - 184, 185A - 280, 282 - 313. Wohl bestehen mit der Vorinstanz Indizien dafür, dass die Geschädigten gemäss Anklageziffer 48, 58, 99, 118, 151, 167 und 281 täuschenden Handlungen des Beschuldigten aufgesessen sind, die über das simple Aushändigen von inhaltlich unwahren Zeichnungsscheinen hinausgegangen sind. Eine Prüfung der Arglist ist jedoch auch in diesen Fällen aus den vorstehend erwogenen Gründen nicht möglich. Die Darstellung in der Anklageschrift, der Kapitalschutz sei für die Anleger das entscheidende Argument gewesen, welches sie zum Kauf von I'._____-Aktien bewogen habe (Urk. 009010), lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen. Daher muss auch in diesen Fällen ein Freispruch erfolgen. 2.10. Die Fälle gemäss den Anklageziffern 60 und 185 sind dahingehend anders gelagert, als die entsprechenden Geschädigten in der Untersuchung staatsanwaltschaftlich als Zeugen einvernommen worden sind. Die strafprozessuale Verwertbarkeit dieser Einvernahmen wird seitens des Beschuldigten zurecht nicht in Zweifel gezogen.

- 34 - Formell einvernommen wurde primär die Geschädigte I'._____-Aktionärin G23._____, wobei ihr Ehemann G22._____ anwesend war und sich gegen Ende der Einvernahme ebenfalls kurz äusserte (Urk. 040316ff.). G23._____ sagte als Zeugin aus, sie hätten "das Ganze" über das Versicherungsbüro LM._____ in … abgeschlossen. LM._____ habe ihnen diese Investition empfohlen und sie in die Wege geleitet. Er – LM._____ – habe ihnen den Zeichnungsschein gegeben. Gemeinsam hätten sie und ihr Mann entschieden, zu investieren. Den Zeichnungsschein unterschrieben habe dann ihr Mann. Für sie beide sei ganz wichtig gewesen, dass eine Kapitalsicherung vorhanden gewesen sei, denn sie hätten bei einer früheren Anlage Geld verloren. Der Versicherungsberater LM._____ habe ihnen empfohlen, wieder Geld anzulegen. Unter Kapitalsicherung hätten sie verstanden, dass sie das investierte Geld auch dann zurück erhalten würden, wenn die I'._____ mit Verlusten arbeite. Auf die konkrete Frage, ob sie zur Kenntnis genommen hätten, dass als Garant eine Bank mit mindestens A- Rating zuständig sei, antwortete sie, sie hätten eigentlich LM._____ so vertraut. Er sei ja der Versicherungsvertreter. Er – LM._____ – habe gesagt, er habe das angeschaut, sei selber in diesem Büro gewesen und finde, die würden dort sehr gut arbeiten und das laufe dort wirklich rund. Auf die konkrete Frage des Staatsanwaltes, ob sie den Prospekt vor oder nach dem Investitionsentscheid bekommen hätten, antwortete die Zeugin, sie wisse es nicht mehr genau. Der Ablauf sei ihr nicht mehr bewusst. Auf entsprechende Ergänzungsfrage des Verteidigers erklärte sie sodann, die Website www.I._____.ch vor dem Investitionsentscheid nicht angeschaut zu haben. G22._____ ergänzte die Ausführungen seiner Frau dahingehend, dass ihnen die Sicherheit dieses Geschäfts ganz wichtig gewesen sei, wichtiger als der Gewinn. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Eheleute G22._____ + G23._____ als überzeugend eingestuft und erwogen, zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass die Eheleute G22._____ + G23._____ den grünen Prospekt erst nach dem Investitionsentscheid zur Kenntnis genommen hätten. Dennoch hätten sie offensichtlich beim Investitionsentscheid eine sehr klare und richtige Vorstellung davon gehabt, was unter Kapitalschutz der I'._____-Aktien zu verstehen sei. Da sie die Website der I'._____ nicht angeschaut hätten, müssten sie diese In-

- 35 formationen betreffend Kapitalschutz von LM._____ erhalten haben. Der Kapitalschutz sei vom Beschuldigten während der ganzen deliktsrelevanten Zeit propagiert und der Vertrieb der I'._____-Aktien durch Vermittler organisiert worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass das Vertrauen der Investoren in die Vermittler im Rahmen dieser Privatplatzierungen besonders wichtig sei. Die der betrügerischen Inszenierung entsprechenden Erklärungen der Vermittler könnten daher durchaus ihm selber zugerechnet werden. Die Angaben zum Kapitalschutz im Zeichnungsschein seien zwar lediglich falsche Angaben, die für sich alleine noch nicht arglistig sein könnten. Bei den Eheleuten G22._____ + G23._____ komme aber das Vertrauensverhältnis zum Berater LM._____ hinzu, welches voraussehbar dazu geführt habe, dass die Anleger diese falschen Angaben nicht überprüfen würden. Damit sei die Täuschung der Eheleute G22._____ + G23._____ als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 50 f.). Die Vorinstanz hat mithin aus der Abgabe des inhaltlich falschen Zeichnungsscheins kombiniert mit der Abgabe von falschen Informationen an die Anleger durch den vermittelnden Berater LM._____ insgesamt auf eine betrügerische Machenschaft des Beschuldigten geschlossen. In der Anklageschrift wird dargestellt, der Beschuldigte habe eine Reihe von – namentlich angeführten – Personen bzw. Unternehmen für die Vermittlung von I'._____-Aktien bezahlt, wobei diese ihrerseits ein Netz von – namentlich nicht genannten – Untervermittlern aufgebaut hätten (Urk. 009007). Das "Versicherungsbüro LM._____" wird in der Anklageschrift nicht als Vermittler angeführt. LM._____ persönlich wird auch weder allgemein noch speziell im Zusammenhang mit Anklageziffer 60 betreffend die Geschädigten G22._____ + G23._____ genannt. LM._____ wurde durch die Untersuchungsbehörde nie kontaktiert und somit auch nicht als Zeuge oder allenfalls als Auskunftsperson einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert. Aus den Aussagen der Zeugin G23._____ ergibt sich, dass es sich bei LM._____ offenbar um den Versicherungsberater der G22._____ + G23._____s gehandelt und dass dieser die Geschädigten auf die Idee einer Investition in die I'._____ gebracht hat. Der durch den Geschädigten G22._____ + G23._____ unterzeichnete Zeichnungsschein trägt einen Stempel, lautend auf "LM._____ Versicherungs- und Vermögensberatungsbüro" (Urk. 050542). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass der durch

- 36 die Geschädigten G22._____ + G23._____ bezeichnete LM._____ tatsächlich als Vermittler oder Untervermittler des Beschuldigten im Sinne der Anklage I'._____- Aktien zumindest an die Anleger G22._____ + G23._____ vertrieben hat, was die Verteidigung im Übrigen noch im Hauptverfahren nicht bestritten hat (Urk. 83 S. 44). Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss der Vorinstanz, die Abgabe des Zeichnungsscheins mit unwahrem Inhalt, verbunden mit der beratenden Tätigkeit eines als professionellen Vermögensverwalter bekannten Vermittlers, insgesamt als täuschende Machenschaft zu qualifizieren und diese – entgegen den Bestreitungen der Verteidigung, Urk. 231 S. 18 – dem Beschuldigten zuzurechnen. Dabei kann offen bleiben, ob der Vermittler LM._____ persönlich an die falsche Darstellung eines Kapitalschutzes der I'._____-Anlagen geglaubt hat und damit willenloses Instrument des Beschuldigten war, oder ob LM._____ selber mit Täuschungsabsicht und damit als Mittäter oder Gehilfe des Beschuldigten gehandelt hat (vgl. diesbezüglich die Aussage des Zeugen G22._____, LM._____ habe glaublich selber in die I'._____ investiert, Urk. 040319). Jedenfalls hat der Beschuldigte die Geschädigten … [G22._____ und G23._____] mit der Vorinstanz arglistig getäuscht. Aufgrund der Aussage beider Zeugen G22._____ + G23._____ ist – im Gegensatz zu sämtlichen bisher behandelten Fällen – betreffend Anklageziffer 60 auch rechtsgenügend erstellt, dass die Geschädigten sich gerade durch die täuschende Darstellung des Beschuldigten, ihre Anlage sei kapitalgeschützt, und nicht etwa durch anderweitige Motive wie die Gewinnaussicht zu ihrer Vermögensdisposition verleiten liessen. 2.11. Die Geschädigte G29._____ (Anklageziffer 185) wurde ebenfalls (zu Lasten des Beschuldigten) verwertbar einvernommen (Urk. 040551ff.). Sie führte aus, sie habe die massgeblichen Informationen vom Vermittler MN._____ erhalten, der damals ein Bekannter von ihr gewesen sei. MN._____ habe an Schulungen teilgenommen, an denen die Anlage bei der I'._____ vorgestellt worden sei. Alles habe sich im Januar 2004 abgespielt. Sie habe den Prospekt gemäss pag. 361018 ff. sowie das Faltblatt gemäss pag. 361039 f. erhalten und sich danach für die Investition entschieden und den Zeichnungsschein unterschrieben. Sie sei über das Ölgeschäft informiert gewesen, habe aber die Website der I'._____ nicht angeschaut. Der Begriff "Kapitalschutz" habe bei ihrem Investitions-

- 37 entscheid auch eine wichtige Rolle gespielt. Sie habe sich darunter vorgestellt, dass das Geld auf jeden Fall nicht verloren gehen könne. Sie habe aber keine Vorstellung davon, wie das finanztechnisch vor sich gehe. Unter einem Garanten stelle sie sich eine Sicherheit vor. Die Vorinstanz hat erwogen, die Aussagen der Geschädigten G29._____ seien überzeugend. Nebst den täuschenden Angaben im Zeichnungsschein betreffend die Sicherheit der Anlage sei sie zudem den täuschenden Angaben im Prospekt gemäss pag. 361018 ff. (entsprechend dem Original gemäss pag. 348005 ff.) ausgesetzt gewesen. Insgesamt würden die täuschenden Angaben im Zeichnungsschein sowie im Prospekt, nicht zuletzt aufgrund des professionellen Erscheinungsbildes, als eigentliche Machenschaften erscheinen und seien daher als arglistig zu qualifizieren (Urk. 137 S. 52). Die Qualifikation der Vorinstanz ist zutreffend. Die Darstellung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung, die Geschädigte G29._____ habe keine Vorstellung von Kapitalschutz gehabt (Urk. 231 S. 19), wird durch deren obzitierte Aussage widerlegt. Der Geschädigten wurden professionell aufgemachte Unterlagen mit täuschendem, falschem Inhalt betreffend den Kapitalschutz ihrer Anlage vorgelegt. Der Einwand der Verteidigung, der Zeichnungsschein sowie die weiteren I'._____-Unterlagen der Geschädigten G29._____ seien nicht dem Beschuldigten zuzurechnen (Urk. 83 S. 49 f.; Urk. 231 S. 18 f.), ist nicht zu hören. Die Angaben zum Kapitalschutz (Absicherung des gezeichneten Aktienkapitals zu 100% durch eine A-rated Bank, Urk. 361006, Absicherung des Aktienkapitals durch eine Bank mit A-Rating, Urk. 361021 und 361040) in den Unterlagen der Geschädigten G29._____ entsprechen genau den Informationen in jenen Unterlagen, deren Herausgabe der Beschuldigte anerkanntermassen zumindest bis Juli 2003 und damit auch noch lange nach dem Einstieg der I'._____ in den Öl-Handel (verbunden mit der Aufgabe des Kapitalschutzes der Anlagegelder) mitgetragen hat (Urk. 040459 und 050534ff.; Urk. 040120 und 471373). Aus dem Protokoll der Generalversammlung der I'._____ von 28. Juni 2003 geht sodann hervor, dass der Beschuldigte auch nach der von ihm angeregten Statutenänderung nach wie vor einen – wenn auch leicht abgeändert ausgestaltenen – Kapitalschutz behauptete

- 38 - (Urk. 471170; vgl. Urk. 040120 unten und 040121 oben), obwohl ein solcher zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand. Auf entsprechenden Vorhalt in der Untersuchung flüchtete sich der Beschuldigte in die Behauptung, er habe die Kapitalsicherung durch das Beibringen von Bank-DLC sichergestellt, respektive sicherstellen wollen (Urk. 040312f.); die Behauptung, dass solche DLC zur Sicherung des I'._____-Investitionsvermögens je bestanden hätten, ist jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen widerlegt. Sodann wurde auch auf die Geschädigte G29._____ zusätzlich durch einen Vermittler motivierend eingewirkt, welcher vorgängig Schulungen zum Vertrieb von I'._____-Aktien besucht hatte. Die Tätigkeit dieses Vermittlers ergibt sich aus dessen – unleserlicher – Unterschrift auf dem Zeichnungsschein (urk. 361007) und wird überdies vom Beschuldigten – wie die Gesamtheit der Aussagen der Zeugin G29._____ – ausdrücklich als wahr anerkannt (Urk. 040157). Mit der Vorinstanz ist insgesamt eine irreführende Machenschaft des Beschuldigten zu bejahen, die zu einer arglistigen Täuschung der Geschädigten in einem erstelltermassen für sie relevanten Punkt, der Sicherheit der Anlage (Urk. 040155), geführt hat. 2.12. Die Geschädigten G22._____ + G23._____ machten seitens des Beschuldigten unbestritten eine Vermögensverfügung an die I'._____ im Umfang von rund EUR 40'000.-- (Urk. 337017f.) und die Geschädigte G29._____ eine solche von rund EUR 35'000.-- (Urk. 361006), wobei an die Geschädigte G29._____ eine Rückerstattung von lediglich rund 10% ihrer Anlage erfolgte (Urk. 361096; Urk. 229/14). An die Geschädigte G22._____ + G23._____ erfolgte gemäss dem anlässlich der Berufungsverhandlung neu eingereichte Beleg des Beschuldigten ebenfalls eine Rückerstattung im Umfang von USD 5'786.-- (Urk. 229/14). Diesen Geschädigten ist mithin ein deliktischer Schaden erwachsen. Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Verteidigung im Berufungsverfahren erhobene und nicht auf einen bestimmten Anklagepunkt eingegrenzte Beanstandung, die Vorinstanz habe die Buchhaltungen der verschiedenen, dem Beschuldigten zuzurechnenden Firmen falsch interpretiert, zumindest zur vorliegend zu behandelnden Anklage-Litera B. belanglos; Entsprechendes gilt damit für die in

- 39 diesem Zusammenhang gestellten Beweisergänzungsanträge (Urk. 138 S. 4 f.). Gegebenenfalls ist bei der Beurteilung der Anklage-Literae C. und D. nachstehend darauf zurückzukommen. Entgegen der Verteidigung beschlagen Rückzahlungen des Beschuldigten die Deliktssumme nicht, sondern sind vielmehr allenfalls nachstehend bei der Strafzumessung in Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens zu beurteilen (Urk. 231 S. 19). Dass ein Vermögensschaden entstanden ist, anerkennt die Verteidigung zumindest zwischenzeitlich selber (Urk. 231 S. 22). 2.13. Die Anklagebehörde sieht im Vorgehen des Beschuldigten zusammengefasst dahingehend eine Bereicherungsabsicht, der Beschuldigte habe nach der Preisgabe des Kapitalschutzes im Wissen darum, dass dadurch die Nachfrage nach I'._____-Aktien sofort zum Erliegen gekommen wäre, "die Maschinerie" weiterlaufen lassen wollen, um weiterhin flüssige Mittel nutzen zu können. Sein Hauptanliegen habe darin bestanden, dass die beiden Grossaktionäre DE._____ und EF._____ ihre Aktien ohne Verlust veräussern konnten. Dies sei ihm deshalb wichtig gewesen, weil er beiden Grossaktionären vertraglich zugesichert habe, einen Sekundärmarkt zu organisieren, auf dem ihre Aktien von neuen Aktionären übernommen würden. Durch die Preisgabe des Kapitalschutzes sei der innere Wert der I'._____ erheblich reduziert worden, was der Beschuldigte sofort erkannt habe. Der Beschuldigte sei im aktienrechtlichen Sinn für diesen Wertzerfall und den dadurch verursachten Schaden verantwortlich gewesen. Um aussichtsreichen Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre vorzubeugen, habe er alles daran gesetzt, dass deren Aktien ohne Verlust verkauft werden konnten. Das Vertriebssystem nutzend, habe er so den Schaden auf ausländische Kleinanleger abgewälzt, von denen eine weitaus geringere Gefahr erfolgreicher Verantwortlichkeitsklagen ausgegangen sei. Durch die Abwendung der Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen mit betrügerisch erworbenen Mitteln sei der Beschuldigte – entsprechend seiner Absicht – unrechtmässig bereichert gewesen. Zudem habe er das Geld der Aktionäre zur persönlichen Imagepflege eingesetzt, indem er seinen guten Ruf gegenüber institutionellen Anlegern wie DE._____ und EF._____ habe erhalten und pflegen können. Auch in diesem Sinne sei er bereichert gewesen. DE._____ und EF._____ seien sodann durch die

- 40 - Umschichtung unrechtmässig bereichert gewesen, da sie keinerlei Anspruch darauf hatten, dass ihre wertverminderten Aktien zum Nominalwert oder gar darüber an getäuschte Anleger verkauft werden (Urk. 009011f.). 2.14. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, vorliegend sei das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht schwierig zu fassen, habe doch der Beschuldigte die ertrogenen Gelder der Geschädigten nicht unmittelbar in seine eigene Tasche gewirtschaftet, wie das in "klassischen" Betrugsdelikten oft der Fall sei. In der Folge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft auseinander, die Bereicherung des Beschuldigten in Form eines Vermögensvorteils bestehe darin, dass er durch die betrügerisch erworbenen Mittel die Gefahr berechtigter Verantwortlichkeitsklagen der Grossaktionäre DE._____ und EF._____ habe abwenden können, um diese Frage abschliessend zu bejahen. In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, angesichts des erstellten objektiven Betrugstatbestandes und der betrügerischen Inszenierung des Beschuldigten sei klarerweise davon auszugehen, dass die Geschädigten die Aktien der I'._____ (gemeint: In Kenntnis der tatsächlichen Umstände) nicht gekauft hätten. Die DE._____ und EF._____ hätten diesfalls den Verlust der massiv wertverminderten Aktien zu tragen gehabt. Indem ihre Aktien durch die betrügerischen Handlungen des Beschuldigten ohne Verlust verkauft werden konnten, seien auch diese beiden Grossaktionäre bereichert worden. Dies sei auch dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ob der Beschuldigte auch mit der Argumentation der Anklagebehörde eine "Bereicherung durch Imagepflege" erwirkt habe, könne offen bleiben. Insgesamt stehe die Absicht des Beschuldigten, primär sich selber aber auch die Aktionäre DE._____ und EF._____ zu bereichern, ausser Zweifel (Urk. 137 S. 55-60). Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren wie schon im Hauptverfahren eine Bereicherungsabsicht bestreiten (Urk. 83 S. 56 f.; Urk. 138 S. 5). 2.15. Der Beschuldigte sagte in der Untersuchung aus, es sei den Grossaktionären DE._____ und EF._____ in der Finanzkrise schlecht gegangen, sie seien in einer finanziellen Notlage gewesen. Er habe diesen vertraglich zugesichert, im Umfang ihres Anlagevermögens Aktien zu verkaufen und ihnen das Geld der

- 41 neuen Aktionäre zu geben. Beide seien vollständig ausbezahlt worden (Urk. 030020; Urk. 040107; Urk. 040158f.; vgl. Urk. 050549 und 050554). Die neuen Kleinaktionäre hätten lediglich dazu gedient, den beiden grossen Pensionskassen DE._____ und EF._____ finanziell aus der Patsche zu helfen; die Grossaktionäre seien in finanzielle Schieflage geraten und hätten ihre I'._____- Aktien verkaufen wollen (Urk. 040314, Urk. 040359f.). Auch der Mitarbeiter des Beschuldigten, V._____, sagte als Auskunftsperson aus, es sei mit der einen Pensionskasse bergab gegangen, weshalb die Aktien bereits einige Wochen nach dem Kauf wieder hätten verkauft werden sollen (Urk. 040183). Der dieser Darstellung entgegenstehende Tatvorwurf der Anklagebehörde (Bereicherungsabsicht des Beschuldigten begründet in der Abwendung von Verantwortlichkeitsklagen durch Verkauf der DE._____ und EF._____-Aktien an Dritte), wie ihn die Vorinstanz übernommen hat, wird schon aufgrund einer einfachen, chronologischen Überlegung stark in Zweifel gezogen, wenn nicht geradezu widerlegt: Bei diesem Konstrukt hätte der Beschuldigte erst den Wert der Aktien der I'._____ vermindert und sich anschliessend dazu gezwungen gesehen, die Grossaktionäre schadlos zu halten, um sich keinen Forderungen dieser Firmen auszusetzen; dies wiederum hätte er erreicht, indem er die DE._____ und die EF._____ eigentlich ausgekauft und zu diesem Zweck den Verkauf deren Anteile übernommen hätte. Vorliegend wurden die Grossaktionäre jedoch nicht ausgekauft, im Gegenteil nahmen diese ihre Anlagen auf eigenes Ersuchen zurück und dies wurde im Fall der DE._____ schon lange vor dem Anlagestrategiewechsel der I'._____ vereinbart: Der Vertrag zwischen der I'._____ und der DE._____ betreffend Rückabwicklung des Kaufs ihrer Aktien datiert vom 21. Dezember 2001 (Urk. 050549) und somit ein ganzes Jahr vor der Auflösung der kapitalgeschützten I'._____- Anlage bei der O._____ (Dezember 2002). Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass der Massen-Vertrieb der I'._____-Aktien nicht eine Notmassnahme des Beschuldigten zur Beschwichtigung der Grossaktionäre war, sondern vielmehr nicht nur auf deren Betreiben, sondern auch in deren direkten Interesse erfolgte. Der Vertrag der I'._____ und der EF._____ betreffend Aktienverkauf datiert wohl von Juni 2003 (Urk. 050552) und somit einem Zeitpunkt von einigen Monaten nach Beginn des Öl-Engagements der I'._____. Angesichts des Abschlussdatums des

- 42 - DE._____-Vertrags vermag dies jedoch die zitierten, übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seines Mitarbeiters V._____, es sei darum gegangen, den wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Grossanlegern aus der Patsche zu helfen, nicht zu widerlegen. Auch die nicht widerlegte Kenntnis des Präsidenten der EF._____ und gleichzeitigen Verwaltungsrats der I'._____, NO._____, um die Öl-Investition (Urk. 83 S. 57; vgl. Urk. 471200) spricht dagegen, dass der Beschuldigte am Willen und der Kenntnis der Grossaktionäre vorbei investiert hätte und diese nachher mit deliktischen Mitteln hätte schadlos halten müssen. Die Darstellung in der Anklageschrift zur persönlichen Bereicherungsabsicht des Beschuldigten bleibt somit unbewiesen und erscheint nicht einmal als naheliegend. Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung ist der Beweisergänzungsantrag der Verteidigung, es seien verschiedene Personen als Zeugen einzuvernehmen zur Frage, ob die DE._____ und die EF._____ Verantwortlichkeitsklagen gegen den Beschuldigten geplant gehabt hätten (Urk. 138 S. 5), obsolet. 2.16. Als obiter dictum das Folgende: Dass die I'._____-Aktie durch den Wechsel der Anlagestrategie überhaupt einen Wertzerfall erfuhr, ist zwar durchaus vorstellbar, bleibt jedoch – mit der Verteidigung, Urk. 231 S. 22 – eine unbewiesene Hypothese. Die von Anklagebehörde und Vorinstanz angeführte Darstellung, dass der Beschuldigte durch seinen Anlagestrategiewechsel die Substanz des Aktienkapitals der I'._____ um 12,8% reduziert habe (Urk. 009010 und Urk. 137 S. 58), ist zwar richtig, bezieht sich jedoch auf die umfangmässig reduzierte Auszahlung der O._____ infolge frühzeitigen Rückzugs der Anlage. Dies ist kein Beweis, dass der Handelswert der I'._____-Aktie im Sinne des Anklagevorwurfs (Urk. 009011f.) unter der geänderten Anlagestrategie (Aufgabe des Kapitalschutzes) gelitten hätte. Es leuchtet ein, dass der plötzlich fehlende Kapitalschutz zu einer Reduktion des Aktienwertes führen kann; zwingend ist dies jedoch nicht; z.B. dann nicht, wenn anstelle des Kapitalschutzes eine – vermeintlich – sehr gewinnträchtige Investitionsmöglichkeit geboten wird. Ob es sich in concreto beim Handel mit … Öl um eine solch gewinnträchtige Investitionsaussicht handelte, kann offen bleiben. Der Kurs und damit der Wert einer Aktie bestimmen sich nach der Nachfrage am Markt. Diese Nachfrage ist nicht abhängig von der reellen Gewinnaussicht eines

- 43 - Unternehmens, sondern von den subjektiven Einschätzungen und Hoffnungen der Käufer. Dass risikobereite und gewinnorientierte Anleger bereit sein können, bei entsprechenden Gewinnerwartungen auch für absolut ungesicherte Anlagen einen sehr hohen Preis zu bezahlen, ist notorisch (vgl. beispielsweise in der Vergangenheit die fahrlässig hohen Investitionen in sog. dot.com.-Unternehmen, die sich anschliessend als substanz- und wertlos erwiesen). Der Wechsel der Anlagestrategie von gesicherten Anlagen zum ungesicherten Öl-Handel war wie oben erwogen statuten- und abmachungswidrig. Dass und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte damit auch den Wert der I'._____-Aktie reduziert hat, ist jedoch nicht erstellt. 2.17. Dem Beschuldigten ist mithin keine persönliche Bereicherungsabsicht nachzuweisen. Letztendlich bleibt das Motiv des Beschuldigten für die Vorzugsbehandlung, die er den beiden Grossaktionären zulasten der zahlreichen Kleinaktionäre zukommen liess, offen. Interessant ist immerhin, dass beide Verträge eine Saldoklausel aufweisen, welche auf Ansprüche beider Vertragspartner (also auch des Beschuldigten) hinweist. Ob die Grossaktionäre sich gegenüber dem Beschuldigten zu einer geldwerten Gegenleistung für seine Bemühungen verpflichtet haben, die im Vertragstext nicht angeführt wird, kann nur gemutmasst werden. Dass er mit der Formulierung der Anklagebehörde zum Zweck handelte, "seinen Ruf resp. sein Image zu pflegen", ist eine Möglichkeit. Eine Bereicherungsabsicht im Sinne des Betrugstatbestandes lässt sich damit jedoch mit der Verteidigung ohnehin nicht konstruieren (Urk. 83 S. 56). Gemäss dem vorstehend Erwogenen ging es mithin beim Vertrieb einer Vielzahl von I'._____-Aktien (erstelltermassen betreffend zwei Geschädigte unter Zuhilfenahme täuschender Machenschaften) an zahlreiche Kleinanleger um nichts weiter, als die beiden bisherigen Grossinvestoren der I'._____ auszuzahlen. Den Angaben des Beschuldigten und der Auskunftsperson V._____ folgend mussten diese infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kapitalisiert werden und wollten ihre I'._____-Anteile abstossen; durch das Vorgehen des Beschuldigten konnte dies erreicht werden. Die Verteidigung konzediert im Berufungsverfahren, der Beschuldigte habe den beiden Aktionären die benötigte Liquidität verschafft (Urk.

- 44 - 138 S. 5). Diese liquiden Mittel beschaffte der Beschuldigte, indem er die getäuschten Kleinanleger in eine riskante statt eine gesicherte Anlage investieren liess. Darin ist ohne Weiteres eine finanzielle Besserstellung Dritter, der DE._____ und der EF._____, zulasten der Geschädigten zu sehen. Dies hat der Beschuldigte gewusst und – wie erwähnt aus unbekannten persönlichen Motiven – auch gewollt. Damit handelte er in der Absicht, einen anderen unrechtmässig zu bereichern. 2.18. Der Beschuldigte hat damit betreffend die Geschädigten G22._____ und G23._____ und G29._____ den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Da er nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht, sondern zugunsten Dritter handelte, ist er des mehrfachen, nicht jedoch des gewerbsmässigen Betrugs – betreffend diese beiden Anklagepunkte aus Anklage-Litera B. auch nicht im Zusammenhang mit allfälligen weiteren Delikten – schuldig zu sprechen. Die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht in persönlicher Bereicherungsabsicht gehandelt hat und nicht persönlich – jedenfalls

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