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Zürich Obergericht Strafkammern 01.09.2011 SB110244

1 settembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,270 parole·~1h 6min·1

Riassunto

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110244-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Schmid sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 1. September 2011

in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Th. Moder, 2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerinnen und Appellatinnen

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 26. August 2010 (DG090337)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Juli 2009 sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 25. November 2009 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 27; Urk. 32/18). Entscheid der Vorinstanz: (Urk. 68) "Das Gericht beschliesst: 1. Prozess Nr. DG090562 wird mit Prozess Nr. DG090337 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittel)

Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG, − der mehrfachen einfachen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 36 Abs. 4 SVG sowie − des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 3 - 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Dem Angeklagten wird der Führerausweis für Motorräder für die Dauer von 5 Jahren entzogen. Darüber hinaus wird dem Angeklagten für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit Fahrzeugen beruflich nicht notwendige Fahrten vorzunehmen. 7. Die Geschädigte B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7.6% MwSt) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt Dr. Y._____. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte aus dem Vorfall vom 17. Oktober 2009 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der weiteren Höhe des Schadenersatzes (insbesondere Genugtuung) wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. 9. Die Geschädigte D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 235.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Angeklagten: (schriftlich und mündlich; Urk. 79 S. 2, Prot. II S. 23) 1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss u. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. August 2011 betreffend Ziffern 1 hinsichtlich - Vereinigung der Verfahren - einfache Verkehrsregelverletzung HD (SVG 34.4, SV 31.12.2007) - einfache Verkehrsregelverletzung ND 1 (SVG 36.4, SV 26.04.2007) - einfache Verkehrsregelverletzung ND 2 (SVG 27.1, SV 19.01.2008) - einfache Verkehrsregelverletzung ND 2 (SVG 34.3 u. 4, SV 19.01.2008) - Tätlichkeit und Drohung HD 32/18 (StGB 126, 180, SV vom 25.11.2009) und betreffend Ziff. 2, 7, 8, 9 und 10 des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Auf die Anklage sei betreffend Vorwurf des angeblichen Vergehens gegen das Heilmittelgesetzes nicht einzutreten. 3. Herr A._____ sei vom Vorwurf der angeblichen Tätlichkeit zN von Frau B._____ (HD 1) und vom Vorwurf der angeblichen mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und der Sachbeschädigung (ND 3) freizusprechen. 4. Herr A._____ sei mit einer angemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 800.00 zu bestrafen (unter Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen). 5. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und es sei eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Untersuchung u. Gericht) seien zu ½ Herrn A._____ und zu ½ der Staatskasse aufzuerlegen. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 5 b) der Anklagebehörde: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: 1. Prozessuales 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 26. August 2010 wurde der Angeklagte A._____ der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen groben Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG, der mehrfachen einfachen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 36 Abs. 4 SVG sowie des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte wurde bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 1'000.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde auf 10 Tage festgesetzt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe als vollziehbar erklärt. Dem Angeklagten wurde zudem der Führerausweis für Motorräder für die Dauer von 5 Jahren entzogen. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit Fahrzeugen beruflich nicht notwendige Fahrten vorzunehmen. Die Geschädigte B._____ wurde mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen.

- 6 - Der Angeklagte wurde verpflichtet, dem Geschädigten C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7.6% MwSt) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt Dr. Y._____. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Angeklagte aus dem Vorfall vom 17. Oktober 2009 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der weiteren Höhe des Schadenersatzes (insbesondere Genugtuung) wurde der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. Die Geschädigte D._____ wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Angeklagten auferlegt. 1.2. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 1.3. Durch Eingabe seines Verteidigers vom 24. Januar 2011 (Urk. 61) liess der Angeklagte rechtzeitig (Urk. 59/1) Berufung gegen den Entscheid vom 26. August 2010 erheben. Ebenso fristgerecht wurden am 3. Februar 2011 die Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vorgetragen (Urk. 62). Demgemäss richtet sich die Berufung gegen die Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung/Tätlichkeit (HD), der groben Verkehrsregelverletzung und Sachbeschädigung (ND 3) sowie des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (ND 4). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung akzeptierte der Angeklagte den – bis zu diesem Zeitpunkt noch bestrittenen – Vorwurf der Drohung (Zusatzanklage Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis). Weiter richtet sich die Berufung gegen die erstinstanzliche Strafzumessung, die teilweise Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sowie das ausgesprochene Fahrverbot. Sinngemäss wurde eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten beantragt (Urk. 62 S. 2

- 7 - Ziffer 4. Absatz 1). Auf diesen Beweisergänzungsantrag ist nachfolgend näher einzugehen. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl enthielt sich der Ergreifung eines Rechtsmittels (Urk. 65) und stellte keine Beweisanträge. 1.5. Die Geschädigten ergriffen kein Rechtsmittel. Beweisanträge wurden ebenfalls keine gestellt (Urk. 72). 1.6. Dementsprechend ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Entscheid wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Zusatzanklage/ zum Nachteil des Geschädigten C._____) − der ... Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Zusatzanklage/ zum Nachteil des Geschädigten C._____), − ....., − ....., − der mehrfachen einfachen Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG sowie Art. 36 Abs. 4 SVG − ....... 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____. 3. ..... 4. ...... 5. ...... . 6. .......

- 8 - 7. Die Geschädigte B._____ wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten C._____ eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7.6% MwSt) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt Dr. Y._____. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Angeklagte aus dem Vorfall vom 17. Oktober 2009 grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der weiteren Höhe des Schadenersatzes (insbesondere Genugtuung) wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. 9. Die Geschädigte D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses gewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 235.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. (…) 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel)" 2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 2.1. Einfache Körperverletzung/Tätlichkeit zum Nachteil der Geschädigten B._____ (HD) 2.1.1. Die Vorinstanz hat den hier massgebenden Anklagesachverhalt kurz zusammengefasst (Urk. 68 S. 20 Ziffer 3.1.), darauf kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH).

- 9 - 2.1.2. Die Verteidigung moniert eine falsche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Urk. 62 S. 2 Ziffer 2.1.; Urk. 79 S. 6 Ziffer 2.2). 2.1.2.1. Vorab ist der Verteidigung insoweit beizupflichten (vgl. Urk. 41 S. 3 Absatz 1 und Urk. 62 S. 1 Absatz 2), dass jeder Teil des Anklagesachverhaltes für sich zu prüfen ist und zwar nach den gültigen Beweisregeln. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2. f.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4. und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Selbstverständlich dürfen dabei nicht von andern verübten Delikten oder gar von einer "Lebensführungsschuld" Schlüsse in Bezug auf einen andern Sachverhalt gezogen werden. 2.1.2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Aussagen des Angeklagten zu diesem Sachverhalt richtig zusammengetragen (Urk. 68 S. 21 f. Ziffer 3.3.). Ergänzungen dazu sind obsolet. 2.1.2.3. Auch bezüglich der Aussagen des Beteiligten E._____ kann auf die Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 22 f. Ziffer 3.4. ). Präzisierend ist festzuhalten, dass E._____ die folgenden Aussagen nicht bei der Polizei machte (wie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt: Urk. 68 S. 23 Absatz 1), sondern anlässlich der Konfrontationseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. HD 8 S. 5 f.): (…) und habe Angst gehabt, auf die Fahrbahn hinausgeschubst zu werden. Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass er auf die Fahrbahn hätte fallen können. Wie breit dort der Pannenstreifen – es habe sich um einen normalen Pannenstreifen ohne Einfahrt gehandelt – gewesen sei, wisse er jedoch nicht.

- 10 - 2.1.2.4. Die Zusammenfassung der massgebenden Aussagen von B._____ im angefochtenen Entscheid (Urk. 68 S. 24 f. Ziffern 3.5.1. und 3.5.2.) ist vollständig und richtig; eine Ergänzung ist mithin obsolet. 2.1.2.5. Die Vorinstanz hat eine einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten vorgenommen, darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 26 f. Ziffern 3.6. und 3.7.; § 161 GVG/ZH). Die folgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzung oder Präzisierung dazu. 2.1.2.6. In Abweichung zu den Vorbringen bei der Vorinstanz (Urk. 41 S. 12 Absatz 2) wird von der Verteidigung die Verletzung der Geschädigten B._____ an der Lippe nicht mehr in Zweifel gezogen (Urk. 62 S. 2 Ziffer 2.1.). Im Übrigen wäre diese Verletzung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durch die insoweit glaubhafte Zeugenaussage der Geschädigten B._____ rechtsgenügend erstellt. 2.1.2.6.1. Die Vorinstanz hat sich vorerst zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen geäussert (Urk. 68 S. 26 Ziffer 3.6.1. mit Verweisen). Dazu ist zu erwähnen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zukommt. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese vielmehr frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Nichtsdestotrotz gilt es in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Angeklagte heute mehrmals beteuerte, noch nie eine Frau geschlagen zu haben (Prot. II S. 16 f.), was sich indes als Lüge entpuppt (vgl. Beizugsakten Bezirksgericht Horgen, Proz.Nr. DG030022, Prot. S. 10 f.). Massgebend ist jedoch vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen

- 11 vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. A., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). 2.1.2.6.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die konkreten Angaben des Angeklagten über den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen ihm einerseits und E._____ sowie B._____ andererseits nicht glaubhaft sind. Der Angeklagte schilderte in den zwei Einvernahmen, in denen er sich zur Sache äusserte, den Kernsachverhalt völlig anders. Sollte es bei der ersten Version noch zu einer unbeabsichtigten "Kollision" zwischen ihm und B._____ gekommen sein, will der Angeklagte bei der zweiten Version von E._____ und B._____ bedrängt worden sein. Deshalb habe er die Beiden von sich weggestossen. Von einer unbeabsichtigten Kollision war nicht mehr die Rede und der Angeklagte will B._____ nicht einmal mehr berührt haben. Auch die Übersteigerung in der zweiten Einvernahme, dass er – der Angeklagte – immer weiter Richtung Sicherheitslinie der Autobahn gestossen worden sei, obwohl das in der ersten Einvernahme kein Thema war, wirkt nicht glaubhaft. Dass gar E._____ seine Partnerin B._____ verletzt haben sollte, hat die Vorinstanz richtigerweise als absurde Schutzbehauptung abgetan (Urk. 68 S. 26 Ziffer 3.6.1.). Heute nun will sich der Angeklagte nicht mehr genau daran erinnern können und führt an, dass er B._____ 'vielleicht' und 'eventuell' angerempelt habe, als es ihm zu blöd geworden sei. Erstmals gab er zu Protokoll, B._____ und E._____ hätten ihn angespuckt (Prot. II S. 16 f.). Ein solch unstetes Aussageverhalten ist nicht überzeugend und kann entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 6) auch nicht damit erklärt werden, er habe so einfach beweisen wollen, dass er B._____ eben nicht geschlagen habe. 2.1.2.6.3. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich in den Aussagen von E._____ gewisse Übertreibungen finden (vgl. Urk. 68 S. 26 f. Ziffer 3.6.3.). Auffällig sind auch die Widersprüche in den Aussagen von E._____ und B._____ (vgl. Urk. 69 S. 27 Ziffer 3.6.5.). Es kommt hinzu, dass diese Beiden auch die Vorgeschichte mit der Fahrzeugkollision und letztlich dem Anhalten auf dem Pannenstreifen nicht deckungsgleich schildern. Jedenfalls könnte bei dieser Ausgangslage nicht alleine auf die Aussagen von E._____ abgestellt werden. Anhalte dafür, dass E._____ und B._____ sich abgesprochen hätten (Urk. 41 S. 12 Absatz 3),

- 12 fehlen insbesondere vor dem Hintergrund der doch deutlich unterschiedlichen Schilderungen der Geschehnisabläufe. Bei einer Absprache wären derartige Abweichungen in den Aussagen nicht zu erwarten. Entscheidend können aber vorliegend nicht einzelne Aussagen sein, sondern das gesamte Beweismosaik. Grosse Bedeutung kommt dabei der Aussage von B._____ zu. 2.1.2.6.4. Wie die Vorinstanz richtig schlussfolgerte, finden sich in den Aussagen von B._____ keine Lügensignale oder Anhaltspunkte dafür, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte (Urk. 68 S. 27 Ziffer 3.6.4.). Die Zeugin B._____ hat sich Übersteigerungen in der Belastung des Angeklagten enthalten. So ist sie auch auf Nachfragen dabei geblieben, dass E._____ nicht gegen die Fahrbahn gestossen worden sei. Auch bezüglich der Auffahrkollision mit den Fahrzeugen sprach sie nur von einem Zusammenstoss (Urk. HD 9 S. 3). Die Schilderung der Auseinandersetzung auf dem Pannenstreifen ist folgerichtig, anschaulich und konkret. Sie schildert den Vorfall in so charakteristischer Weise, wie es nur von jemanden zu erwarten ist, der den Vorfall so selber miterlebt hat. Sie schildert auch ihre Angst und das nachfolgende Anschreien des Angeklagten nachvollziehbar und glaubhaft.

Die Schilderung des Faustschlages erfolgte eindrücklich und konstant. Übertreibungen durch die Zeugin B._____ sind nicht auszumachen. Diesbezüglich decken sich die Aussagen der Zeugin B._____ zudem auch mit den Angaben von E._____. Ihre Version des Ablaufes der Geschehnisse ist glaubhaft und vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten können ausgeschlossen werden. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt

- 13 - Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Es ist nicht willkürlich und der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt, wenn der Entscheid des Gerichtes nicht mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 IV 54 E. 2b). Auch "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise Aussagen des Opfers oder eines Zeugen und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, führen keineswegs zwingend gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_240/2010 vom 3. Mai 2010 E. 2.3.). In Nachachtung dieser Erwägungen ist der Anklagesachverhalt insoweit durch die Aussagen von E._____ und insbesondere B._____ rechtsgenügend erstellt. 2.1.2.7. Es kann im Übrigen auf das Fazit und die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 28 Ziffer 3.7.1. und 3.7.2.; § 161 GVG/ZH). Die Argumentation der Verteidigung, ein vorsätzliches Verletzen durch den Angeklagten sei nicht erstellt (Urk. 62 S. 2 Ziffer 2.1.; Urk. 79 S. 6 Ziffer 2.2, letzter Absatz), erscheint bei dieser Sachlage doch sehr weit hergeholt. Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Angeklagte der Geschädigten B._____ die Faust ins Gesicht. Ein derartiger, gezielter Faustschlag erfolgt mit Wissen und Willen. Es war keine überraschende "Kollision" oder "unbeabsichtigte Rempelei". Wer jemandem eine Faust ins Gesicht schlägt, will eine Verletzung des Opfers oder nimmt eine solche zumindest in Kauf. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass ein Faustschlag ins Gesicht auch ohne geringfügige sichtbare Verletzung als Tät-

- 14 lichkeit zu qualifizieren wäre. Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf die körperliche Integrität. Eine Tätlichkeit ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 1 zu Art. 126 StGB). Der notwendige Strafantrag liegt vor (Urk. HD 2). 2.1.3. Der Angeklagte ist deshalb zusätzlich der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil der Geschädigten B._____ schuldig zu sprechen. 2.2. Mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung/Sachbeschädigung zum Nachteil der Geschädigten D._____ (ND 3) 2.2.1. Der massgebende Anklagesachverhalt findet sich zusammengefasst im angefochtenen Entscheid (Urk. 68 S. 45 f. Ziffer 7.1.). Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass sich die Anklage hier im Wesentlichen auf die Aussagen von D._____, F._____, G._____ und H._____ stützt (Urk. 68 S. 46 Ziffer 7.2.). 2.2.2. Die Verteidigung moniert in diesem Punkt eine willkürliche Beweiswürdigung. Es könne weder mit hinreichender Sicherheit dargetan werden, dass das Motorrad von I._____ in den Vorfall vom 29. Juli 2008 involviert gewesen sei, noch könne ohne Zweifel gesagt werden, dass der Angeklagte der Fahrer des Motorrades gewesen sei. Schliesslich wird durch die Verteidigung eventualiter ein vorsätzliches Beschädigen des Spiegels in Abrede gestellt (Urk. 62 S. 2 Ziffer 2.2.; Urk. 79 S. 3 ff. Ziffer. 1). 2.2.3. Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt (Entscheid des Bundesgerichtes 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1.). Der Indizienbeweis ist dem

- 15 direkten Beweis gleichwertig (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_890/2009 vom 22. April 2010 E. 6.1., 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 1.4. und 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3. mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 Rz 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). 2.2.4. Die Vorinstanz hat die wenigen Aussagen des Angeklagten zum vorliegenden Sachverhalt kurz aufgezeigt (Urk. 68 S. 46 f. Ziffer 7.3.3.) und richtig gesehen, dass der Angeklagte sinngemäss die Richtigkeit der Schlussbemerkung im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2008 bestätigt hat. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beschränkte sich der Angeklagte darauf abzustreiten, das Motorrad am 29. Juli 2008 gefahren zu haben. Dabei verstrickt er sich indes in nicht unbedeutende Widersprüche. So mag er sich vorerst nicht mehr daran erinnern, was er an besagtem Datum gemacht habe. Erst auf Vorhalt seiner Aussagen vor Vorinstanz, er sei mit dem Auto seiner Lebenspartnerin unterwegs gewesen, antwortete er, dass dem wohl so gewesen sei. Wenn er vor Vorinstanz noch dezidiert behauptete, an diesem Tag sei niemand mit dem Motorrad unterwegs gewesen, führte er heute an, er wisse nicht, ob jemand damit gefahren sei, es gäbe noch weitere Personen, die mit dem Motorrad fahren würden ("Ich bin an diesem Tag nicht mit dem Motorrad gefahren. Ich wohne in einer Wohngemeinschaft und das Motorrad gehört Frau I1._____. Sie wurde zum Vorfall nie befragt. Auch die beiden anderen Mitbewohnern haben die

- 16 - Motorradfahrprüfung. Es sind mehrere Leute, die mit den Motorräder fahren. Und nun kommen Sie und zeigen mit dem Finger auf mich" [Prot. II S. 17 f.]). 2.2.5. Die massgebenden Aussagen der Zeugen D._____ (Urk. 68 S. 47 Ziffer 7.4.), F._____ (Urk. 68 S. 48 Ziffer 7.5.), G._____ (Urk. 68 S. 48 f. Ziffer 7.6.) und H._____ (Urk. 68 S. 49 Ziffer 7.7.) hat die Vorinstanz richtig zusammengefasst; darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH). 2.2.6. Bezüglich der Würdigung der Zeugenaussagen kann vorab wiederum auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 50 f.; § 161 GVG/ZH). Weder die Verteidigung noch der Angeklagte haben bisher geltend gemacht, die Zeugen hätten im vorliegenden Zusammenhang unrichtige Angaben deponiert (vgl. Urk. 62 S. 2 Ziffer 2.2. in Verbindung mit Urk. 51 S. 2 f.). Die Verteidigung nimmt jedoch den Standpunkt ein, dass aufgrund der Aussagen dieser Zeugen die Täterschaft des Angeklagten nicht erstellt werden könne. 2.2.7. Vorab sind Erwägungen zur Frage der Identifizierung des Motorrades angezeigt. Obwohl die Zeugin G._____ – rund anderthalb Jahre nach dem Vorfall – nicht mehr sagen konnte, ob eine der drei Frauen im Fahrzeug von D._____ die Fahrzeugnummer des Motorrades aufgeschrieben hatte (Urk. ND 3/12 S. 2 f.), legt sie eindrücklich dar, wie sie – die drei Insassinnen des Fahrzeugs – sich gesagt hätten, dass sie sich die Nummer merken müssten (Urk. ND 3/12 S. 3 oben). Die Zeugin G._____ schliesst jedenfalls die Möglichkeit aus, dass sie aufgrund der herrschenden Nervosität der Polizei eine falsche Nummer angegeben hätten (Urk. ND 3/12 S. 3/4). Ihre Schilderung der entsprechenden Umstände ist nachvollziehbar und glaubhaft.

Kommt hinzu, dass diese Aussage von G._____ auch noch durch weitere Indizien gestützt wird: Einerseits durch den Umstand, dass das fragliche Motorrad bei der polizeilichen Kontrolle im Nachgang zum inkriminierten Vorfall noch warm war. Es kann diesbezüglich auf die Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 51 unten; § 161 GVG/ZH). Was die Verteidigung mit ihrem Einwand in den Raum stellen will, die Aussagen zur Temperatur des Motorrades liessen nicht da-

- 17 rauf schliessen, ob und wann das Motorrad bewegt worden sei, bleibt ihr Geheimnis (Urk. 79 S. 5). Eine Temperatur von ca. 40 Grad ist deutlich wärmer als die Umgebungstemperatur selbst im Juli. Gemäss Feststellungen des einen Polizeibeamten (K._____) war der Motor des fraglichen Motorrades "noch warm" (vgl. Einvernahme von H._____ in ND 3/14 S. 2). Der Zeuge H._____ erläutert auch glaubhaft, weshalb K._____ die Temperatur "ermitteln" konnte, nämlich weil er Übung mit dem Schoppen seines Kleinkindes hatte. Ein warmer Motor ist Indiz dafür, dass der Motor relativ kurze Zeit vorher noch in Betrieb war. Es ist notorisch, dass dies während einer Fahrt des Motorrades passiert. Jedenfalls wurde vom Angeklagten nie geltend gemacht, der Motor sei beispielsweise zu Reparaturzwecken im Stand in Betrieb gesetzt worden.

Andererseits kommt hinzu, dass der Zeuge F._____ erwähnte, das fragliche Motorrad, mit welchem die Tat begangen wurde, sei mit neuen LED-Rücklichtern ausgestattet gewesen. Wie sich den bei den Akten liegenden Fotografien unschwer entnehmen lässt, verfügt auch das Motorrad mit dem Kennzeichen ... über LED Rücklichter (vgl. Urk. ND 3/4 S. 4).

Aufgrund all dieser Umstände bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass das Motorrad mit dem Kennzeichen ... in den inkriminierten Vorfall verwickelt war. 2.2.8. Von der Verteidigung wird weiter eingewendet, es sei zudem nicht erstellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum der Fahrer des Motorrades mit dem Kennzeichen ... gewesen sei.

Das fragliche Motorrad ist auf die Lebenspartnerin des Angeklagten zugelassen. Vom Angeklagten wurde bis anhin nie geltend gemacht, es sei am Tattag jemand anders mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Eine Anzeige wegen eines Fahrzeugdiebstahls oder einer Entwendung zum Gebrauch wurde nie gemacht (Urk. ND 3/1 S. 11). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, es sei möglich, dass der Angeklagte wisse, wer gefahren sei, dies aber in Anspruchnahme seiner Rechte nicht sage (Urk. 79 S. 3). Die heute erst-

- 18 mals vorgebrachte Anmerkung des Angeklagten, auch seine Mitbewohner hätten den entsprechenden Führerausweis für das Motorrad, womit er wohl suggerieren wollte, dass auch sie als Lenker in Frage kämen, ist als reines Ablenkungsmanöver zu qualifizieren (Prot. II S. 17 ff., insb. S. 19). Mithin kommen als Fahrer im inkriminierten Zeitraum lediglich die Lebenspartnerin des Angeklagten (I._____) oder der Angeklagte selbst in Frage.

Die drei Zeugen D._____ (Urk. ND 3/2 S. 1 f.), F._____ (Urk. ND 3/3 S. 2 f.), G._____ (Urk. ND 3/12 S. 2 f.) haben immer nur von einem Motorradfahrer gesprochen. G._____ hielt klar fest, dass es keine weibliche Person gewesen sein konnte (Urk. ND 3/12 S. 2 Mitte). Die Verteidigung will die Bestimmung des Geschlechtes des damaligen Lenkers relativiert wissen (Urk. 51 S. 3 oben). Der Lenker des Motorrades trug offenbar beige oder braune Shorts und hatte das Visier des Helmes geöffnet (Urk. ND 3/1 S. 9 oben und S. 10 Mitte). Bei dieser Ausgangslage war es durchaus möglich, dass die Zeugen das Geschlecht des fehlbaren Lenkers identifizieren konnten. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte gegenüber der Polizei einräumte, am Tattag "unterwegs" gewesen zu sein, ohne allerdings anzugeben, mit welchem Verkehrsmittel (Urk. ND 3/1 S. 11 unter Schlussbemerkung).

Im Übrigen kann auf die weitgehend zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 51 f. Ziffer 7.9. "Fazit und rechtliche Würdigung"; § 161 GVG/ZH). Nicht massgebend kann im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung im konkreten Fall jedoch der Umstand sein – insoweit ist der Verteidigung beizupflichten –, dass gegen den Angeklagten im Zeitraum der hier zu beurteilenden Deliktsbegehung in anderem Zusammenhang ein Strafverfahren geführt wurde (Urk. 68 S. 52 Mitte). Abschliessend ist festzuhalten, dass sämtliche Indizien vor dem Hintergrund des diffusen und ausweichenden Aussageverhaltens des Angeklagten auf den vollen rechtsgenügenden Beweis des Angeklagten als Täter schliessen lassen. 2.2.9. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt so, wie er unter Nebendossier 3 (Urk. HD 27 S. 4 letzter Absatz) angeklagt ist, durch die Zeugenaus-

- 19 sagen und vorstehend aufgezeigten weiteren Indizien rechtsgenügend erstellt. Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussage von F._____ ist zudem klar erstellt, dass der Angeklagte den Fahrzeugspiegel am Fahrzeug von D._____ absichtlich abgeschlagen hat (Urk. ND 3/3 S. 2). 2.2.10. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beanstandete die Verteidigung die rechtliche Würdigung des Rechtsüberholens durch die Anklagebehörde und Vorinstanz, weshalb diese zu überprüfen ist. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, man sei zum Tatzeitpunkt im Kolonnenverkehr und somit langsam gefahren. Es sei deshalb fraglich, ob eine erhöhte abstrakte Gefährdung verwirklich worden sei (Urk. 79 S. 9, Ergänzung unten). 2.2.10.1. Die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGE 118 IV 84 E. 2a mit Hinweisen). 2.2.10.2. Dem Angeklagten wird vorgehalten, im …-Tunnel zu Stosszeiten (Mittwoch, 29. Juli 2008 um 18 Uhr) bei stockendem Kolonnenverkehr das Auto von D._____ rechts überholt zu haben und davor und danach Schlangenlinien gefahren zu sein. Das Bundesgericht äussert sich zu einem gleichgelagerten Fall (Rechtsüberholen bei Kolonnenverkehr) wie folgt (BGE 126 IV 192 E. 3.): "3. (…) Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt (vgl. BGE 95 IV 84 E. 3). Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar.

Für den vorliegenden Fall hat die Vorinstanz Folgendes festgestellt: Zur fraglichen Zeit herrschte Kolonnenverkehr; die Fahrzeuge fuhren mit reduzierter Geschwindigkeit. Ein eigentlicher Stau habe sich nicht gebildet; es habe sich um den üblichen Baregg-Verkehr gegen Feierabend gehandelt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe durch seine Fahrweise eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Zwar sei nicht mit den hohen Geschwindigkeiten gefahren worden, welche auf Autobahnen sonst übhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-IV-84%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page84

- 20 lich seien. Die verminderte Geschwindigkeit sei aber nicht auf eine entsprechende Signalisation zurückzuführen gewesen, sondern auf ein erhöhtes Fahraufkommen. Eine solche Situation erfordere von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie Rücksichtnahme. Es sei allgemein bekannt, dass es sich bei den Automobilisten, die sich gegen Abend auf der Strasse befinden, in der Regel um solche handle, welche auf dem Heimweg seien, bereits einen Arbeitstag hinter sich hätten und entsprechend in ihrer Konzentration eingeschränkt seien. Das Überholmanöver des Beschwerdeführers sei unter solchen Umständen speziell geeignet gewesen, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Fehlreaktionen zu veranlassen (etwa brüskes Bremsen, wenn sie überraschend rechts überholt würden; oder unvermitteltes Ausweichen, wenn sie selber gerade dazu ansetzen wollten, auf die rechte Spur zu wechseln). Dadurch hätte eine ganze Gefahrenkette ausgelöst werden können.

Derartige Gesichtspunkte haben das Bundesgericht in BGE 123 IV 88 E. 3b veranlasst, eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen. Zutreffend bemerkt die Vorinstanz, dass bei dichtem Feierabendverkehr ein Rechtsüberholmanöver leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen führen kann. Die Annahme einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG verletzt damit kein Bundesrecht.

2.2.10.3. Es gibt vorliegend keinen Anlass, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. Kommt hinzu, dass sich der Vorgang in einem Tunnel abspielte, wo erhöhte Vorsicht geboten ist. Als Berufschauffeur war sich der Angeklagte zweifelsfrei auch bewusst, welche Gefahrenlage er für die weiteren Verkehrsteilnehmer schuf. Dass das Überfahren der Sperrlinie und die Fahrt auf der Gegenfahrbahn grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90. Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 SVG sind, bedarf keiner weiteren Ergänzung und wurde entsprechen auch nicht beanstandet. Die rechtliche Würdigung durch Anklagebehörde und Vorinstanz ist somit zu bestätigen. 2.2.11. Der Angeklagte ist mithin zudem der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 35 Abs. 1 SVG sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

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- 21 - 2.3. Mehrfach versuchtes Vergehen gegen das Heilmittelgesetz (ND 4) 2.3.1. Die Verteidigung hält an ihrer Unzuständigkeitseinrede fest (Urk. 41 S. 15 lit. e und Urk. 62 S. 2 Ziffer 3.; Urk. 79 S. 7). Gemäss Art. 31 Abs. 1 Arzneimittelverordnung (VAM) sei es einzig die Frage der Abgabe von Arzneimitteln, welche in die Kompetenz der Kantone falle. Nur in diesem Bereich seien die Kantone auch für die Strafverfolgung zuständig. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VStrR bestehe nur dann eine Möglichkeit, in die Kompetenz des Bundes fallende Angelegenheiten an die Kantone zu übertragen, wenn beide Zuständigkeiten gegeben seien. Die Tathandlung der Einfuhr falle in die Zuständigkeit der Bundesbehörden. Nachdem die Anklage die Abgabe von Arzneimitteln nicht weiter verfolgt habe, seien die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 3 VStrR nicht gegeben (Urk. 41 S. 15 Mitte; Prot. II S. 23). 2.3.2. Die L._____ hat am 18. März 2009 eine "Anzeige und Delegationsantrag" erlassen (Urk. ND 4/1). Es wurde damit beantragt, es sei ein kantonales Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Verdachts auf illegale Abgabe von Arzneimitteln im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Bst. b und c HMG zu eröffnen (Urk. ND 4/1 S. 4 Ziffer 5.1.). Zudem sei dem Delegationsantrag der L._____ zuzustimmen und die gegen den Angeklagten geführte Strafuntersuchung wegen illegaler Einfuhr von Arzneimitteln sei von den kantonalen Strafbehörden zu übernehmen (a.a.O. S. 5 Ziffer 5.2.). Gestützt wurde dieses Übernahmegesuch auf Art. 20 Abs. 3 VStrR. 2.3.3. Bis zur Änderung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 1. Oktober 2000 (Inkrafttreten der Änderung) war es gemäss Bundesgericht rechtswidrig, in sinngemässer Anwendung von Art. 344 Abs. 1 aStGB verwaltungsstrafrechtliche Untersuchungen an kantonale Strafuntersuchungsbehörden zu delegieren (vgl. BGE 121 IV 326 = Pra 85 Nr. 53 E. 4a). Gemäss Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches, der Bundesstrafrechtspflege und des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 28. Januar 1998 sollte mit der Gesetzesänderung eine im Verwaltungsstrafrecht bewährte Praxis, für die aber, wie das Bundesgerichte bemängelte, die gesetzliche Grundlage fehle, verankert werden. Dabei handle es sich um die Möglichkeit, der Bundesbehörden Verwaltungsstraf-

- 22 sachen des Bundes an die ordentlichen Strafverfolgungsbehörden zu delegieren, wenn diese bereits gegen dieselben Täter Ermittlungen wegen Delikten des gemeinen Strafrechts führen (BBl 1998 1530). Ziel der Delegationsnorm sollte das Vermeiden von Doppelspurigkeiten und Koordinationsproblemen sein (BBl 1998 1536 N 113). Nach dem neuen Art. 20 Absatz 3 VStrR ist eine Vereinigung von Verwaltungsstrafsachen mit Verfahren des gemeinen Strafrechts unter der mehrfachen Voraussetzung möglich, - dass gegen denselben Täter, gegen den bereits ein Strafverfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte eingeleitet wurde, auch wegen verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände ermittelt werden soll (subjektive Konnexität); - dass die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände mit den gemeinrechtlichen Anschuldigungen nach StGB in engem sachlichen Zusammenhang stehen (sachliche Konnexität) und daher durch die Zusammenlegung der Verfahren ein Synergieeffekt erzielt werden kann; - dass die Vereinigung der Strafverfolgung vom übergeordneten Departement angeordnet werden muss und - dass schliesslich die übernehmende Strafverfolgungsbehörde der Vereinigung der Verfahren in jedem einzelnen Fall vorgängig zugestimmt hat.

Die restriktive Formulierung stellt sicher, dass am Grundsatz der Verfolgung und Beurteilung verwaltungsstrafrechtlicher Delikte durch die zuständige Verwaltungsbehörde nicht gerüttelt wird (BBl 1998 1561 N 231.1). 2.3.4. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die beiden letzten Voraussetzungen gegeben sind. Mindestens hat die übernehmende Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) der Übernahme des Strafverfahrens konkludent zugestimmt. Sie wurde offenbar vor dem Erlass der "Delegationsverfügung" telefonisch angefragt (Urk. ND 4/1 S. 1 unten) und hat im entsprechenden Sachverhalt in der Folge Anklage erhoben. Die Begründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, weshalb sie das Strafverfahren von der L._____ "übernommen" hat,

- 23 lässt jedoch einige Fragen offen (vgl. Prot. I S. 36 Mitte). Die Anzeige der L._____ wegen des Verdachts auf illegale Abgabe von Arzneimitteln ging zwar am 20. März 2009 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (Urk. ND 4/1 S. 1). Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafanzeige wegen des Verdachts illegaler Abgabe von Arzneimitteln überhaupt anhand genommen wurde, fehlen. Es gibt keine Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 22 Abs. 4 StPO/ZH). Das Nebendossier 4 figuriert mit der Bezeichnung "Vergehen gegen das Heilmittelgesetz" in den Akten. Von Seiten der kantonalen Strafbehörden fehlen jegliche Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit diesem angezeigten Delikt. Es finden sich lediglich die Untersuchungsakten der L._____ in den Strafakten. Zum Themenbereich "Vergehen gegen das Heilmittelgesetz" gibt es keine einzige Einvernahme des Angeklagten durch die kantonalen Untersuchungsbehörden. Schliesslich findet sich – wohl folgerichtig – auch keine Einstellungsverfügung betreffend den Vorwurf der illegalen Abgabe von Arzneimitteln. Ohne Begründung in den Akten klagte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bloss die versuchte illegale Einfuhr an. Erst im Rahmen der Stellungnahme zur Unzuständigkeitseinrede erwähnte die Staatsanwaltschaft, dass man dem Angeklagten nicht nachweisen könnte, dass er diese Arzneimittel hätte weiterverkaufen wollen (Prot. I S. 36 Mitte).

Damit fehlte aber eine sachliche Konnexität. Es wurde letztlich kein eigentliches Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegale Abgabe von Arzneimitteln eröffnet und von den kantonalen Untersuchungsbehörden geführt. Die Übernahme des Strafverfahrens von der L._____ war somit unzulässig, weil bezüglich dieses Sachverhaltes kein paralleles eigenständiges Strafverfahren durch die kantonalen Behörden geführt wurde. Lediglich der Umstand, dass gegen den Angeklagten ein anderes Strafverfahren – welches keinerlei Zusammenhang mit den Arzneimitteldelikten hat – geführt wurde, bildet keinen Grund für die Übernahme der Strafuntersuchung wegen versuchter illegaler Einfuhr von Arzneimitteln. 2.3.5. Folgerichtig ist auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzutreten und die entsprechenden Akten sind der L._____ zur weiteren Veranlassung zurück zu überweisen.

- 24 - 3. Strafzumessung 3.1. Nach Art. 50 StGB hat der Richter, sofern er sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Der Richter hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Er ist jedoch nicht gehalten, in Prozentangaben oder Zahlen anzugeben, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14.1.2010, Erw. 2.3.; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 f.; 127 IV 101 E. 2c S. 105, je mit Hinweisen; vgl. für den qualifizierten Strafrahmen bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Urteil 6S.463/2004 vom 13. Mai 2005 E. 3 mit Hinweisen).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die schwerste Tat vorerst eine Einsatzstrafe festzulegen und in der Folge wegen den andern zu beurteilenden Taten durch Asperation zur Strafe für die Tatkomponenten zu gelangen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.3.2. und 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1.).

In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe in aller Regel obligatorisch bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sind (Donatsch/ http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_390%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-17%3Ade&number_of_ranks=0#page17 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_390%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-IV-6%3Ade&number_of_ranks=0#page6 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_390%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101

- 25 - Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18.A., Zürich 2010 N 6 zu Art. 49 StGB unter Hinweis auf N 4 zu Art. 48a StGB; BGE 116 IV 302, 121 IV 55), wobei das Gewicht je nach dem Ausmass des privilegierenden oder qualifizierenden Umstandes sehr unterschiedlich sein kann. Nur in Ausnahmefällen führt dies indessen dazu – was die Vorinstanz auch gesehen hat (Urk. 68 S. 63 Ziffer III.1) –, dass der ordentliche Strafrahmen verlassen werden muss (nur dann, wenn die Strafe sich ohne Berücksichtigung der Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe am oberen oder unteren Rand des ordentlichen Strafrahmens bewegen würde beziehungsweise deren Ausmass besonders stark ins Gewicht fällt). Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (Urteil des Bundesgerichtes 6B_238/2009 vom 8. März 2010, E. 5.8.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist deshalb grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen, vorliegend die groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Der Strafrahmen reicht deshalb von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren.

Bei Konkurrenz von Strafänderungsgründen sind alle zu berücksichtigen. Mehrere Strafschärfungsgründe führen zu qualifizierter Erhöhung der Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens. Treffen Strafschärfungs- und -milderungsgründe zusammen, kompensieren sie sich mindestens teilweise (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008 N 28 zu Art. 47 StGB und N 4 vor Art. 48 StGB). Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichtes

- 26 - 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010; 6B_579/2008 vom 27.12.2008 E. 4.2.2, 6B_297/ 2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1 und 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.2.2, mit Hinweis auf Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, Art. 49 N 46 f.; vgl. auch BGE 127 IV 101 E. 2b; 116 IV 300 E. 2b/aa zu Art. 68 Ziff. 1 aStGB).

Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteile des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13.07.2009 E. 1.2 und 6B_890/2008 vom 6.4.2009 E. 7.1). Auch das hat die Vorinstanz richtig gesehen (Urk.68 S. 63 f. Ziffer III.2.).

Die Strafzumessung muss nachvollziehbar und in abschätzbaren Teilschritten dargelegt sein (Urteil des Bundesgerichtes 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2).

Nach der gesetzlich vorgesehenen Methode hat das Gericht – wie erwähnt – von der Einsatzstrafe auszugehen und diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen (vgl. zum deutschen Recht, bei welchem zunächst für jede Einzeltat eine selbständige Strafe festzusetzen ist SCHÖNKE/SCHRÖDER/ CRAMER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. München 2006, § 54 N 14 ff.; SCHÄFER/ SANDER/VAN GEMMEREN, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. München 2008, N 658 ff.). Zwar hindert dies das Sachgericht nicht, das Mass der Einsatzstrafe und den Umfang der Schärfung in Zahlen auszudrücken, zumal das Sachgericht die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil so darstellen muss, dass erkennbar wird, welche Gesichtspunkte es in welchem Sinne berücksichtigt hat. Aufgrund dessen können Zahlenangaben ausnahmsweise geboten sein, wenn die Prüfung, ob die Strafzumessung mit dem Bundesrecht im Einklang steht, ohne zahlenmässige Angabe der Höhe der jeweihttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_323%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_323%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-300%3Ade&number_of_ranks=0#page300

- 27 ligen Strafen nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2.; BGE 118 IV 119 E. 2b; 127 IV 101 E. 2c).

Die erforderliche Gesamtstrafzumessung folgt den Regeln von Art. 47 StGB unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten und ihres Verhältnisses zueinander sowie unter Einbeziehung einer zusammenfassenden Würdigung der Person des Täters. Denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt innerhalb des erweiterten Strafrahmens gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 3.2. unter Hinweis auf Ackermann, in BSK StGB II, 2.A. Basel 2007, N 49 zu Art. 49 StGB). 3.2. Die Vorinstanz hat – wenn auch im Dispositiv nicht erkennbar – schliesslich eine Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal de police de Neuchâtel vom 21. August 2007 ausgesprochen. Das ist gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht möglich. Die Vorinstanz fällte als teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe aus. Ein solches Vorgehen entspricht nicht den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz. Bedingung für eine Zusatzstrafe ist stets, dass die Voraussetzungen der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind (BGE 102 IV 242 E. 4 b mit Hinweis). Danach sind ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil des Bundesgerichtes 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5. mit Hinweisen). Die Praxis zu Art. 68 aStGB ist somit weiterhin massgebend. Gemäss dieser Rechtsprechung mussten http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_323%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-119%3Ade&number_of_ranks=0#page119 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_323%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0#page101

- 28 beide Strafen verhängt und konnte keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn jemand einerseits mit einer Freiheitsstrafe und andererseits mit einer Busse zu bestrafen war (BGE 102 IV 242 E. 5 mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen nach neuem Recht, ungeachtet dessen, dass durch die am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs neue Strafarten hinzugekommen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe – und mithin einer Zusatzstrafe – ist also nur möglich, wenn mehrere Geldstrafen, mehrfache gemeinnützige Arbeit, mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Bussen ausgesprochen werden. Demnach ist es – gemäss Bundesgericht – ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/210 vom 4. Februar 2011 E. 4.3.1.). 3.3. Obwohl die Vorinstanz theoretisch richtig festhielt, dass für die Übertretungen separat eine Busse auszufällen ist, wird bei der Qualifizierung des Verschuldens nicht zwischen Vergehen und Übertretungen unterschieden. Nach der Verschuldensgewichtung für alle Delikte (Urk. 68 S. 64 - 66 Ziffer 3.1.) kommt die Vorinstanz als Quintessenz zu einer Einsatzstrafe für die Vergehen von 18 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 68 S. 66 Abs. 4). Von einer separaten Busse ist keine Rede. 3.4. Auszugehen ist von den groben Verkehrsregelverletzungen (angeklagt unter ND 3). Die Erwägungen zur Verschuldensgewichtung durch die Vorinstanz sind leicht zu präzisieren. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss die Formulierung des Verschuldens auch begrifflich in Einklang stehen mit der Höhe der Sanktion (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1096 vom 7. Juli 2011 E. 4.2. und 6B_1048 vom 6. Juni 2011 E. 3.2.). Müsste das Verschulden des Angeklagten bei den groben Verkehrsregelverletzungen in der Tat als "schwer" eingestuft werden, müsste die Einsatzstrafe allein für diese Delikte im oberen Teil des Strafrahmens, der bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, liegen. Es ist – in Nachachtung dieser Erwägungen – davon auszugehen, dass das Verschulden in Bezug auf das Rechtsüberholen und das "Schlangenlinienfahren" vom 29. Juli 2008 insgesamt jedenfalls nicht mehr leicht wiegt. Der Angeklagte legte angesichts des Verkehrsaufkommens und den engen Platzverhältnissen im Tunnel eine äusserst risikoreiche und egoistische Fahrweise an den Tag. Gleich verhält

- 29 es sich mit dem Wegfahren auf der Gegenfahrbahn im Tunnel. Damit setzte der Angeklagte ein sehr hohes Gefährdungspotential. Er gefährdete damit nicht nur die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch sich selbst. 3.5. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungs- beziehungsweise Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel einige der in Art. 48 StGB aufgeführten Gründe) zu berücksichtigen. 3.5.1. Sinngemäss macht die Verteidigung eine Einschränkung der Schuldfähigkeit geltend und verlangt gegebenenfalls eine Begutachtung des Angeklagten (Urk. 62 S. 2 Ziffer 4. Absatz 1; Urk. 79 S. 8 Absatz 5). Voraussetzung der Begutachtungspflicht gemäss Art. 20 StGB ist, dass ernsthafter Anlass zu Zweifeln besteht. So etwa bei einem Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder bei einem völlig unüblichen Verhalten. Weitere Gründe können frühere psychiatrische Behandlungen oder Befunde wie Epilepsie, Zurückgebliebenheit, Schwachsinn, Hirnschäden oder dergleichen sein (vgl. weitere Beispiele bei Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 20 StGB). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanz bezog sich bei der Würdigung der Aussagen des Angeklagten auf ein früher erstattetes psychiatrisches Gutachten (Urk. 68 S. 15 Ziffer 2.7.1.), was die Verteidigung in ihren Beanstandungen unerwähnt lässt (Urk. 62 S. 2 Ziffer 4.). 3.5.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht es bei einer eingeschränkten Schuldfähigkeit zunächst entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und in Änderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 134 IV 132 E. 6.1.) nicht um die Herabsetzung einer Strafe, sondern um die Reduktion des Verschuldens. Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer (BGE 136 IV 55 E. 5.5.). Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die Strafe für eine in

- 30 verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_585/2008 vom 19. Juni 2009 E. 3.5.). Wenn das Gesetz in einem verschuldensrelevanten Zusammenhang von Strafmilderung beziehungsweise Strafminderung spricht, so bedeutet dies, dass die Strafe aufgrund des geringeren Verschuldens tiefer auszufallen hat, als wenn keiner dieser Gründe vorläge (BGE 136 IV 55 E. 5.5.). Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6.) samt Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.5.3. Anhalte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit liegen beim Angeklagten – auch in Berücksichtigung des Gutachtens vom 13. Januar 2003 (vgl. beigezogene Akten des Bezirksgerichtes Horgen DG030022, Urk. 5/10, resp. Kopie hiervon: Urk. 78) – nicht vor. Die Gutachter diagnostizierten beim Angeklagten zwar eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (a.a.O., S. 31 Mitte). Neben den zeitstabilen auffälligen Persönlichkeitszügen lasse sich – gemäss dem erwähnten Gutachten – für den 22. September 2002 tatzeitaktuell beim Angeklagten ein Zustandsbild erhöhter Aggressivität und Reizbarkeit sowie noch verminderter Frustrationstoleranz feststellen (a.a.O., S. 33 Mitte). Die Gutachter kamen aber damals zum Schluss, es sei nicht erkennbar, dass der Angeklagte vermindert in der Lage gewesen wäre, das Verbotene seines Tuns zu erkennen. Hingegen sei aus gutachterlicher Sicht die mit der organischen, anabolikabedingten psychischen Störung zu begründende, sich so sonst nicht manifestierende Aggressionsbereitschaft geeignet, zu einer leichten, in Hinblick auf die Tatmerkmale sich aber nicht zu einer in höherem Masse beeinträchtigten Steuerung- bzw. Willensfähigkeit führen. Zusammengefasst könne daher beim Angeklagten aus gutachterlicher Sicht für die dem Angeklagten vorgeworfene Drohung im Juli 2002 keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Willensfähigkeit erkannt werden; für die ihm vorgeworfene Gefährdung des Lebens und Körperverletzung seiner Frau im September 2002 hingegen eine leichte Verminderung der Willensfähigkeit (a.a.O., S. 36 oben). Ausschlaggebend dafür war aber mit andern Worten das Zusammenwirken der Persönlichkeitsstörung mit den Auswirkungen der Anabolikaeinnahme. Davon

- 31 kann aber bei den heutigen Delikten keine Rede sein. So machte der Angeklagte heute denn auch geltend, vor sechs Jahren mit dem Konsum von Anabolika aufgehört zu haben (Prot. II S. 12). Das Verhalten des Angeklagten mag zwar bei der Deliktsbegehung rüpelhaft und extrem gefährlich gewesen sein, Anhalte für eine psychische Störung, welche seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätte, ergeben sich jedoch nicht. Den Aussagen des Angeklagte zufolge sei er nach einer ersten Sitzung beim Psychologen Dr. M._____, welchen er auf Anraten seines Verteidigers aufgesucht habe, mit den Worten "Herr A._____, was wollen Sie hier, Sie sind ganz normal" nachhause geschickt worden. Er habe zwar mehrere Sitzungen machen wollen, doch der Psychologe habe ihn nicht mehr sehen wollen (Prot. II S. 13). Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten drängt sich somit nicht auf. 3.5.4. In subjektiver Hinsicht ist weiter festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als das Verschulden eines Täters, der "bloss" fahrlässig oder mit Eventualvorsatz handelt. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 185 f. N 25 ff. und Hans Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 89 zu Art. 47 StGB). Die groben Verkehrsregelverletzungen beging der Angeklagte mit direktem Vorsatz. Wer rechts überholt, Schlangenlinie fährt und die Gegenfahrbahn benützt, macht das mit Wissen und Wollen. Das Motiv für dieses gefährliche Verhalten des Angeklagten muss zufolge seiner Bestreitung im Dunkeln bleiben.

Das objektive Verschulden wird durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert. Aufgrund des letztlich erheblichen Verschuldens fällt eine Strafe am unteren Rand des Strafrahmens nicht mehr in Betracht. Die Einsatzstrafe für die groben Verkehrsregelverletzungen ist bei 8 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.6. Ebenfalls nicht leicht wiegt das Abschlagen des Seitenspiegels des … [Automarke] der Geschädigten D._____. Bei Delikten, die das Vermögen be-

- 32 schlagen, ist der Deliktsbetrag (neben anderen) ein Faktor, der die Höhe der Strafe mitbestimmt (Urteil des Bundesgerichtes 6S.263/2002 vom 27. Oktober 2003 E. 6.2.3.; BGE 118 IV 18; Wiprächtiger in BSK StGB I, Basel 2003, N 52 zu Art. 63 aStGB sowie derselbe in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 70 zu Art. 47 StGB). Zwar verursachte der Angeklagte betragsmässig nur einen geringen Sachschaden am Auto der Geschädigten D._____, jedoch setzte er sie mit seinem rücksichtslosen Verhalten in Gefahr, hätte doch die geschockte Geschädigte D._____ (Urk. ND 3/2 S. 2 oben) auch anders reagieren und mit ihrem in Fahrt befindlichen Fahrzeug selber einen Unfall verursachen können. Auch in diesem Zusammenhang ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten ohne schwere Folgen für die körperliche Integrität anderer Menschen geblieben ist.

Bezüglich der subjektiven Schwere des Verschuldens kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Auch hier gibt es keine Anhalte für eine verminderte Schuldfähigkeit und der Angeklagte handelte mit direktem Vorsatz. Das Motiv des Angeklagten muss im Dunkeln bleiben. Naheliegend wäre bloss eine Aufgebrachtheit des Angeklagten wegen des Hupens der Geschädigten D._____. Entlastend wirken könnte das jedoch in keinem Fall. Das Hupen erfolgte auf ein gefährliches Fahrmanöver des Angeklagten hin. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. 3.7. Die Drohung gegenüber dem Geschädigten C._____ wiegt in objektiver Hinsicht erheblich und ist mit Sicherheit nicht mehr an der unteren Grenze der denkbaren unter diesen Tatbestand fallenden Handlungen anzusiedeln. Der Angeklagte sprach Todesdrohungen aus und unterlegte diese Drohungen mit Beleidigungen und einem tätlichen Angriff auf den Geschädigten C._____.

Auch hier finden sich keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit. Der Angeklagte handelte – hinsichtlich der Wirkungen auf den Geschädigten C._____ – zumindest eventualvorsätzlich. Als Motiv muss gesehen werden, dass der Angeklagte über die verhinderte Einsicht in die Nebenkostenabrechnung aufgebracht war. Dieses Motiv entlastet ihn jedoch nicht. Er war nicht der Vertrags-

- 33 partner des Geschädigten C._____ und die Mieterin der Wohnung – die Lebenspartnerin des Angeklagten – hatte eine normale Frist angesetzt bekommen, um diese Abrechnung zu kontrollieren. Das objektive Verschulden wird hier äusserst geringfügig relativiert, weil zu Gunsten des Angeklagten von Eventualvorsatz auszugehen ist. 3.8. Zusammenfassend ist aufgrund der Tatkomponenten für die Vergehen von einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.9. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. 3.9.1. Zum Vorleben des Angeklagten kann einerseits auf die Untersuchungsakten und andererseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 68 S. 66 f. Ziffer 3.2.) verwiesen werden. 3.9.2. Die Verteidigung beanstandet die straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen des Angeklagten (Urk. 62 S. 2 Ziffer 4.).

Die Rechtslehre hält die Berücksichtigung der Vorstrafen bei der Strafzumessung teilweise für fragwürdig. Für grösste Zurückhaltung bei der Berücksichtigung dieser Strafzumessungstatsache wegen ihrer Ambivalenz sprach sich – neben Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 2006, § 6 N 43 f.) – auch Trechsel aus. Er präzisierte indes, dass das Vorleben des Angeklagten für die Strafzumessung nicht völlig belanglos sein kann (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 20 und 20a zu Art. 63 aStGB). In der Folge begnügt Trechsel sich mit der Zusammenfassung der Rechtsprechung zu dieser Frage (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB). Gemäss gefestigter Rechtsprechung messen die Gerichte dem Umstand, dass der Täter durch Vorstrafen (auch im Ausland: BGE 105 IV 226 und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 102 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N 14 zu Art. 47 StGB samt Zitaten) oder nur schon durch frühere Strafverfahren gewarnt worden war, straferhöhende Wirkung

- 34 zu (vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 104 zu Art. 47 StGB). Dabei spielt es für die grundsätzliche Berücksichtigung als Strafzumessungsfaktor keine Rolle, ob mit dem früheren Entscheid eine Busse oder eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2002 vom 17. Juli 2002). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest (BGE 121 IV 62, 122 IV 241) und bestätigte unter dem bis zum 1. Januar 2007 geltenden Recht sogar, dass unter Umständen bereits aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (BGE 121 IV 3; vgl. dazu auch Wiprächtiger in BSK StGB I, Basel 2003, N 81 zu Art. 63 aStGB). An dieser Praxis kann unter Geltung des neuen Rechts allerdings nicht mehr festgehalten werden. Neu ist zu berücksichtigen, dass einem Angeklagten unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und der Bestimmungen über das Strafregister (Art. 369 Abs. 7 StGB und Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N 14 zu Art 47 StGB und N 17 zu Art. 369 StGB; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 101 zu Art. 47 StGB am Ende und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB) Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BGE 135 IV 87). An aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden, der Täter ist vollständig rehabilitiert (Botschaft, BBl 1999 S. 2167). Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365-371 StGB) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind (Art. 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002).

Insbesondere die Tatsache, dass der Täter später ähnliche Handlungen begangen hat, zeugt von einer – trotz der erhaltenen Strafe – nicht eingetretenen Besserung, was als erschwerender Umstand zu berücksichtigen ist (Pra 86 Nr. 26 S. 151 lit. c). Ein Delinquieren trotz mehreren einschlägigen Vorstrafen zeugt von einer gewissen Renitenz und wirkt erheblich straferhöhend (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E. 5.3. und 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.2. unter Hinweis auf BGE 121 IV 49 E. 2d/cc).

- 35 - Von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass. Daran hat sich auch unter Geltung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nichts geändert (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2.A., Bern 2006 S. 193 § 6 N 43; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 100 ff. zu Art. 47 StGB und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 30 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010, N 14 f. zu Art 47 StGB; Entscheid des Bundesgerichtes 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010, E. 2.6.2.).

Die vier Vorstrafen des Angeklagten (vgl. Urk. 69) – insbesondere die beiden einschlägigen vom 10. September 2002 und 10. September 2003 – sind deutlich straferhöhend zu gewichten. In diesem Zusammenhang kann vergleichsweise auch auf die reichhaltige Strafzumessungspraxis bei Betäubungsmitteldelikten verwiesen werden, bei der einschlägige Vorstrafen zu einer Erhöhung der Grundstrafen bis zu 50 Prozent führen (vgl. Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, Kommentar, 2.A., Zürich 2007, S. 386 N 31 zu Art. 47 StGB). 3.9.3. Der Angeklagte hat zudem während der laufenden Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren mehrfach weiter delinquiert, was ebenso – und zwar deutlich – straferhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 134 IV 241 E. 4.3.; Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 136 zu Art. 47 StGB; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 23 zu Art. 47 StGB; sowie unter altem Recht: BGE 121 IV 62; Wiprächtiger in BSK StGB I, Basel 2003, N 113 zu Art. 63 aStGB; Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2.A., Zürich 1997, N 14a zu Art. 63 aStGB). Eine erste Einvernahme des Angeklagten fand bereits am 6. Juni 2007 statt (Urk. ND 1/3). Im Zusammenhang mit dem nächsten Delikt – begangen am 31. Dezember 2007 – erfolgte die erste Einvernahme des Angeklagten am 31. Dezember 2007 (Urk. HD 6). Wenige Tage später delinquierte der Angeklagte ein weiteres Mal und wurde diesbezüglich am 3. Februar 2008 einvernommen (Urk. ND 2/2). Die weitere Delinquenz des Angeklagten fand rund ein halbes Jahr später statt (ND 3). Auch die Eröffnung dieser weiteren Untersuchung und die An-

- 36 klageerhebung an das Bezirksgericht Zürich (Urk. HD 27) hielten den Angeklagten nicht von weiterem Delinquieren am 17. Oktober 2009 ab. 3.9.4. Es lassen sich im Übrigen aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere ausgeführt worden ist. 3.9.5. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit vgl. dazu Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 22 zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger in BSK StGB I, Basel 2003, N 105 ff. zu Art. 63 aStGB und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 109 Absatz 2 zu Art. 47 StGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (Wiprächtiger in BSK StGB I, Basel 2003, N 107 zu Art. 63 aStGB und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 130 und N 131 zu Art. 47 StGB). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von einem Fünftel bis zu einem Drittel führen (vgl. auch Wiprächtiger in BSK StGB I, Basel 2003, N 108 zu Art. 63 aStGB und Wiprächtiger in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 131 zu Art. 47 StGB; Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 18.A., Zürich 2010, N 16 zu Art. 47 StGB).

Damit hat das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Nachtatverhalten des Angeklagten in jedem Fall einer konkreten Würdigung zu unterziehen ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtes zeigt aber auch, dass nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten zu einer Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorhalt entsprechender Beweise. Die Berücksichtigung von Ge-

- 37 ständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen. Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich allenfalls aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, weil die Täterschaft ohnehin bereits überführt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6.). Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu gehört, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Angeklagten weitere Delikte aufgeklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu reduzieren. Ausgeschlossen ist eine Strafreduktion, wenn der Angeklagte lediglich einen erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert und nicht anficht (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.6. und 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010, E.5.4.).

Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Vergehen – auch soweit es die äusseren Sachverhalte betrifft – weitestgehend bestritten. Eine Strafreduktion ist unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt. 3.9.6. Bei der Täterkomponente überwiegen die straferhöhenden Umstände somit deutlich. 3.10. Die Verteidigung moniert schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz (Urk. 62 S. 2 Ziffer 4. Absatz 2; Urk. 79 S. 9). http://relevancy2.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&query_words=Strafreduktion+Nachtatverhalten&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-IV-202

- 38 - 3.10.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert einer angemessenen Frist ("within a reasonable time" beziehungsweise "dans un délai raisonnable") gehört wird (ZR 98 Nr. 56). Diese Bestimmungen verankern das strafprozessuale Beschleunigungsgebot, welches den Behörden die Pflicht auferlegt, das Strafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen. Sie garantieren dem Einzelnen einen Anspruch auf Durchführung und Abschluss eines Verfahrens innert angemessener – beziehungsweise vernünftiger – Zeit (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, § 20 N 447). Ein Anspruch auf Durchführung des Verfahrens innert einer Minimaldauer besteht jedoch nicht. Vielmehr ist eine Konventionsverletzung nur dann gegeben, wenn die – im Einzelfall nicht sachgerechte – Verzögerung wesentlich ist (Gollwitzer, in: Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., Berlin/New York 2001, N 78 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IP- BPR; Proff Hauser, Die Bedeutung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK für das zürcherische Strafverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 149 f. m.w.H.). Primär bezweckt Art. 6 Ziff. 1 EMRK somit, dass das Strafverfahren insgesamt ohne unnötige beziehungsweise unangemessene Verzögerungen durchgeführt wird. Das Beschleunigungsgebot soll verhindern, dass ein Beschuldigter länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens, insbesondere der quälenden Ungewissheit über den Ausgang der Sache, ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts Nr. 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001; BGE 124 I 139 m.w.H.). Insofern ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung des ganzen Verfahrens zu beurteilen, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (vgl. zur Spruchpraxis der Strassburger Organe die Fallbeispiele bei Peukert, in: Frowein/ Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 144, N 153 f. zu Art. 6 EMRK; Villiger, a.a.O., § 20 N 462 ff.; Beispiele aus der schweizerischen Rechtsprechung: BGE 119 IV 107; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3. d).

Die Frist, deren Angemessenheit zu beurteilen ist, beginnt nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zeitpunkt der "Anklage". Hinsichtlich der Berechnung der Frist wird der Anklagebegriff in der Praxis weit ausgelegt: Abgestellt wird regelmässig auf den

- 39 - Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde dem Betroffenen erstmals offiziell mitteilt, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden (BGE 119 Ib 323 f.; BGE 117 IV 124; Vogler, in: Internationaler Kommentar zur EMRK, Köln 1994, N 204 zu Art. 6 EMRK). Für den Endzeitpunkt kommt es auf die letzte Entscheidung in der Sache an (Pra 1999 Nr. 4). Verletzt ist der Grundsatz, wenn die Behörde bei einer objektivierten Betrachtungsweise der Umstände des Einzelfalles in der Lage sein sollte, den Fall innert wesentlich kürzerer Fristen abzuschliessen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 226). Das Beschleunigungsgebot ist in allen Stadien eines Strafverfahrens zu beachten. Weil das Strafverfahren bei rückwirkender Betrachtung eine Einheit bildet, ist es allerdings schwierig, einzelne Verfahrensabschnitte zu beurteilen (Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur EMRK, in: ZStrR 96 [1979] S. 391).

Sind indessen in einem Verfahrensabschnitt grössere Verzögerungen vorgekommen – insbesondere Perioden, in denen die entsprechenden Behörden untätig blieben –, kann darin ebenfalls eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegen (Villiger, a.a.O., § 20 N 460; Gollwitzer, a.a.O., N 77 f. [insbesondere FN 221] zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR). Die EMRK-Organe und die schweizerischen Gerichte haben denn auch in verschiedenen Entscheiden geprüft, ob bezüglich eines Verfahrensstadiums eine Verletzung von Art. 6 EMRK vorlag (Villiger, a.a.O., § 20 N 460 m.w.H.; Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. m.w.H.; BGE 122 IV 111; Kass. G.- Nr. 97/412 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Hinsichtlich dieser Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung des entsprechenden Verfahrensabschnitts vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründet in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Pra 1998 Nr. 117). Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt (Proff Hauser, a.a.O., S. 146 f. unter Verweis auf Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3. d).

Für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Umstän-

- 40 de des konkreten Einzelfalls massgebend. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Aspekte: Die Schwierigkeit beziehungsweise Komplexität des Falles sowie das Verhalten der Behörden und des Beschuldigten. Es ist in Betracht zu ziehen, inwiefern die Behörden oder der Beschuldigte mit ihrem Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (vgl. BGE 124 I 142; BGE 119 Ib 325; Peukert, a.a.O., N 144 zu Art. 6 EMRK) und die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (Villiger, a.a.O., § 20 N 454 ff.; Peukert, a.a.O., N 144 ff. zu Art. 6 EMRK; Gollwitzer, a.a.O., N 77 zu Art. 6 EMRK/Art.14 IPBPR; Pra 1998 Nr. 117; Kass.-Nr. 94/287 S vom 20. Januar 1995, E. 3.d; Kass. G.-Nr. 97/421 S vom 3. Juni 1998, E. II/3.2). Bezüglich des letztgenannten Aspekts ist unter anderem die Schwere des Schuldvorwurfs (Donatsch, Das Beschleunigungsgebot im Strafprozess gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Rechtsprechung der Konventionsorgane, in: Aktuelle Fragen zur EMRK, Zürich 1994, S. 77 m.w.H.) sowie der Umstand, dass sich der Beschuldigte während des Verfahrens (beziehungsweise des beanstandeten Verfahrensabschnitts) in Haft befand (Villiger, a.a.O., § 20 N 455 m.w.H.; Pra 1998 Nr. 65), von Bedeutung.

Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung kommen als Sanktionen folgende Möglichkeiten in Betracht (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts Nr. 6S.335/2004 vom 23. März 2005; BGE 130 IV 54; BGE 124 I 139; BGE 117 IV 124; Pra 1999 Nr. 4): - die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, - die Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung, - die Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie - in extremen Fällen (mithin als ultima ratio) die Einstellung des Verfahrens.

- 41 - Bei der Frage nach der Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorläge. Zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Der Richter ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass er diesen Umstand berücksichtigt hat. 3.10.2. Gerügt wird vorliegend nicht eine überlange Untersuchungszeit, sondern dass der Fall ungewöhnlich lange beim erstinstanzlichen Gericht liegen geblieben sei (Urk. 62 S. 2 Ziffer 4. Absatz 2; Urk. 79 S. 9):

Das vorliegende Strafverfahren ging im Juli 2009 beim Bezirksgericht Zürich ein. Am 17. Juli 2009 wurde die Anklage zugelassen und die Hauptverhandlung auf den 15. Dezember 2009 festgelegt (Prot. I S. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 15. Dezember 2009 musste das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zur Ergänzung der Untersuchung überwiesen werden (Prot. I S. 38). Nach Eingang der ergänzten Untersuchungsakten wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. HD 45). Die Stellungnahme der amtlichen Verteidigung ging am 12. April 2010 bei der Vorinstanz ein (Urk. 51). Am 26. August 2010 erging in der Folge der erstinstanzliche Entscheid. Bis zu diesem Zeitpunkt sind keine ungebührlichen Verfahrensverzögerungen oder gar eine Untätigkeit der zuständigen Behörden ersichtlich. Es ist dabei in Betracht zu ziehen, dass über mehrere bestrittene Sachverhalte zu entscheiden war. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte nicht in Haft war und das Verfahren auch keine grössere Publizität generierte. In Frage stehen könnte höchstens, ob die Begründung und schriftliche Ausfertigung des Entscheides vom 26. August 2010 zu viel Zeit beansprucht hatte. Der begründete Entscheid wurde den Partien offenbar erst im Januar 2011 zugestellt (Urk. HD 59/1.5). Bei Beurteilung dieser Frage ist einmal mehr die Komplexität des Verfahrens in Betracht zu ziehen. Nicht zuletzt das Bestreiten des Angeklagten in den Hauptpunkten führte zu einer subtilen und umfangreichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Der erstinstanzliche Entscheid umfasst

- 42 letztlich 76 Seiten. Gemäss neuer Strafprozessordnung des Bundes wären die gesetzlichen Ordnungsvorschriften zwar verletzt (Art. 84 Abs. 4 StPO). Trotzdem kann bei einer Bearbeitungszeit von gut vier Monaten nach Urteilsfällung – unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (Urteil des Bundesgerichtes 6B_45/2009 vom 4. März 2010 E. 2.3.) – noch von keiner Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesprochen werden. Eine Strafreduktion unter diesem Titel ist deshalb nicht angezeigt. 3.11. Unter Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Angeklagten angemessen. 3.12. Der Angeklagte liess sich neben den Vergehen diverse Übertretungen zu Schulden kommen. 3.12.1. Übertretungen wurden bis Ende des Jahres 1996 mit Haft oder Busse geahndet (Art. 91 Abs. 1 SVG und Art. 19a BetmG). Gemäss nunmehr geltendem Recht ist die Strafandrohung für Übertretungen nur noch Busse (Art. 103 StGB), anstelle von Haft oder Busse oder Busse allein (vgl. Art. 101 aStGB). Eine Busse als eigenständige Sanktion muss, wie schon vorstehend erwähnt, separat ausgefällt werden und kann – im Gegensatz zu früher – nicht in der Sanktion für die gleichzeitig zu beurteilenden weiteren Delikte (Geld- oder Freiheitsstrafe) aufgehen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 18.A., Zürich 2010 S. 125 N 4 f.). Das Höchstmass der Busse ist auf 10'000 Franken begrenzt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Untergrenze dürfte faktisch bei einem Franken liegen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 74 N 30). Sind mehrere Bussen auszusprechen, ist die Busse im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen (vgl. Hansjakob/Schmitt/Sollberger Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2.A., Bern und Luzern 2006, S. 46 und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen, 2008, N 7 zu Art. 49 StGB).

Die für die Übertretungen auszufällende Busse bemisst sich nach Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters (Stratenwerth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, AT II, 2.A., Bern 2006, S. 75 f. N 31 ff.).

- 43 - 3.12.2. Die Vorinstanz hat die Busse für sämtliche Übertretungen auf CHF 1'000.– festgesetzt. Diese Busse ist klar zu tief bemessen. Der Angeklagte liess sich vier verschiedene Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes zu Schulden kommen. Alleine für die Geschwindigkeitsübertretung vom 19. Januar 2008 (ND 3) wäre eine Ordnungsbusse von CHF 240.– angefallen. Die weiteren Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes wiegen ebenfalls nicht leicht. Schliesslich kommen auch noch zwei Tätlichkeiten hinzu. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft der Ergreifung eines Rechtsmittels enthalten hat, ist die erkennende Kammer an das Verschlechterungsverbot (§ 399 StPO/ZH) gebunden. Auch wenn die Freiheitsstrafe gegenüber dem Entscheid der Vorinstanz leicht gesenkt wird, ist es nicht möglich, im Gegenzug die Busse zu erhöhen. Gemäss aktuellster Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind diese Strafen unabhängig voneinander zu betrachten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.2. und 3.3.). Mithin bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 1'000.–. 3.12.3. Der Richter hat bereits im Urteil eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Der Umwandlungssatz ist – mit der Vorinstanz – auf Fr. 100.– festzulegen, womit der Angeklagte, falls er die Busse schuldhaft nicht bezahlt, 10 Tage Freiheitsstrafe zu verbüssen haben wird. 4. Strafvollzug 4.1. Die Vorinstanz hat mit schon beinahe abenteuerlicher Begründung dem Angeklagten noch die Wohltat des teilbedingten Strafvollzuges gewährt (Urk. 68 S. 68 f. Ziffer IV.2. und IV. 3). Die von der Verteidigung vorgebrachten Beanstandungen dazu erscheinen geradezu frivol (Urk. 62 S. 2 unten; Urk. 79 S. 10). 4.2. Auch für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges muss feststehen, dass keine Gründe vorliegen, den bedingten Vollzug auszuschliessen. Insbesondere muss eine begründete Aussicht auf Bewährung gegeben sein. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt das Gesetz (Art. 43 Abs. 1 StGB), dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teil-

- 44 weiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub positiv beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 43 StGB unter Hinweis auf BGE 134 IV 1). Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, mit Hinweisen, vgl. auch BGE 6B_785/2007 E. 3.1. S .4). 4.3. Bei der Prognosestellung sind wie bisher die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Für die Einschätzung des Rückfallsrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Tatsachen sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und so weiter. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit zu berücksichtigen (eingehend Schneider in BSK StGB I, Basel 2003, N 67 ff. zu Art. 41 aStGB mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes vom 6.1.2004, 6S.408/2003 und Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 43 zu Art. 42 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.

Die vom Bundesgericht unter dem alten Recht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_214/2007 vom 13. November 2007, E. 5.3.1. und 6B_43/2007 vom 12. November 2007 E. 3.3.1.). Unzulässig ist es, unter den zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen, also etwa einseitig nur auf die Umstände der Tat abzustellen (vgl. dazu sinngemäss Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug, in: ZStR 114/1996, S. 422 ff. und Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, NN 45 ff. zu Art. 42 StGB). Die Besonderheiten des

- 45 - Straftatbestandes und gegebenenfalls ein Rückfall (Schneider / Garré in BSK StGB I, 2.A., Basel 2007, N 59 zu Art. 42 StGB) sind nur Umstände, die neben allen anderen bei der Gesamtwürdigung zu ve

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