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Zürich Obergericht Strafkammern 11.07.2011 SB110242

11 luglio 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,493 parole·~22 min·3

Riassunto

Förderung der Prostitution

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110242/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. M. Bertschi und lic. iur. D. Brühwiler sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Brütsch Urteil vom 11. Juli 2011

in Sachen

A._____, Angeklagte und Appellant

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder

Anklägerin und II. Appellantin sowie Anschlussappellantin

sowie

B._____, Geschädigte sowie Anschlussappellantin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Förderung der Prostitution etc.

- 2 -

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 24. September 2010 (DG100051)

- 3 - Anklage: (Urk. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 7. Juni 2010 ist diesem Urteil beigeheftet).

Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 3 StGB, − der sexuellen Handlung mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des BetmG. Der eingeklagten Tatbestände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB ist die Angeklagte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Die Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–.

- 4 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 70 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den eingeklagten Ereignissen gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Betreffend den Umfang des Schadenersatzes wird das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2003 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'317.80 amtl. Verteidigungskosten (vor Verteidigerwechsel) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Fr. 0.00

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Angeklagten auferlegt.

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Angeklagten: (mündlich und schriftlich, Urk. 69 S. 1) 1. Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Geschädigten. 2. Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 3. Reduktion des unbedingten Teils der erstinstanzlich gesprochenen Freiheitsstrafe auf 12 Monate. 4. Regelung der Kostenfolgen ausgangsgemäss. b) Der Staatsanwaltschaft: (mündlich) 1. Es sei von der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüglich des Schuldpunktes und des Strafmasses Vormerk zu nehmen. 2. Es seien 18 Monate als unbedingt und 18 Monate als bedingt vollzieh1bar zu erklären. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Das Gericht zieht in Betracht: I. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Strafprozess-

- 6 ordnung des Kantons Zürich (nachfolgend ZH-StPO) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar. II. Verfahrensgang 1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2010 wurde gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 31). Dagegen liess die Angeklagte noch gleichentags Berufung erklären (Urk. 41). Auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erklärte mit Eingabe vom 28. September 2010 rechtzeitig die Berufung (Urk. 42). 2. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde den Parteien am 25. Januar 2011 zugestellt (Urk. 45). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 benannte die Verteidigung fristgemäss die Beanstandungen und beschränkte ihre Berufung auf Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, d.h. den zu vollziehenden Umfang der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (Urk. 46). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. Februar 2011 - zugestellt am 10. März 2011 (Urk. 49) - wurde den Verfahrensbeteiligten die Berufung und deren Beschränkung mit den benannten Beanstandungen mitgeteilt (Urk. 47). Mit Eingabe vom 24. März 2011 erklärte der Geschädigtenvertreter rechtzeitig Anschlussberufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer Eingabe vom 29. März 2011 auf die Benennung von Beanstandungen und erhob stattdessen innert Frist Anschlussberufung mit dem Antrag, den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von bloss 18 Monaten aufzuschieben und im restlichen Umfang von ebenfalls 18 Monaten als vollziehbar zu erklären (Urk. 55). 3. Gemäss § 416 Abs. 1 ZH-StPO ist die Partei, die Anschlussberufung erklärt, an eine Beschränkung der Berufung gebunden. Nachdem die Geschädigte innert Frist keine eigenständige Berufung erhoben und die Staatsanwaltschaft auf die Benennung von Beanstandungen verzichtet hat, ist die Berufung im Sinne der von der Verteidigung benannten Beanstandungen beschränkt auf Ziffer 3 des

- 7 vorinstanzlichen Urteils (Umfang der bedingt/unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe), weshalb auf die darüber hinaus gehenden Anträge der Geschädigten in ihrer Anschlussberufung nicht einzutreten ist. 4. Gemäss § 413 Abs. 3 ZH-StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2010 betreffend Dispositivziffer 1 (Schuld-/Freispruch), Dispositivziffer 2 (Sanktion), Dispositiv ziffer 4 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse), Dispositivziffer 5 (Schadenersatzregelung/Genugtuung), Dispositivziffer 6 (Kostenaufstellung) und Dispositivziffer 7 (Kostentragung) in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Am 7. April 2011 gingen die Akten der Vorinstanz zur Behandlung der Berufung am hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 58). Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 beantragte der Geschädigtenvertreter, das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 18.11.2010, den Psychotherapiebericht von D._____ vom 20.08.2010 sowie den Auszug der E._____ AG vom 15.01.2011 für das Jahr 2010 zu den Akten zu nehmen (Urk. 60, Urk. 61/1-3), was den übrigen Parteien unverzüglich mitgeteilt wurde. Weder Verteidigung noch Staatsanwaltschaft erhoben dagegen irgend welche Einwände, so dass die eingereichten Unterlagen bei den Akten verbleiben. 6. Am 11. Juli 2011 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen liessen.

III. Beanstandungen 1. Allgemeines 1.1. Wie bereits ausgeführt, wird lediglich der Umfang der aufzuschiebenden bzw. der zu vollziehenden Freiheitsstrafe angefochten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens

- 8 drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 1 und 2 StGB). 1.2. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (BSK Strafrecht I, Schneider / Garré, Art. 43 N 9; BGE 134 IV 10 E.5.3.1). Gemäss Art. 42 StGB hat der Verurteilte bei Fehlen einer ungünstigen Prognose einen Rechtsanspruch auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vgl. Trechsel / Stöckli, StGB PK, vor Art. 42 N 9 und Art. 42 N 1 und N 9). Anderseits ist der Strafaufschub dann, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagen verurteilt worden ist, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.3. Die Voraussetzung, dass eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. in angemessener Weise (so der französische Wortlaut: de façon appropriée), ist weitgehend unklar. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat. Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld nicht mehr in gleicher Weise ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das Gericht über die Gewährung des Strafaufschubs befindet, muss die Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten Strafvollzug für

- 9 - Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt für die Bedeutung der Verschuldensklausel (BGE 134 IV 11 E. 5.3.3.). 1.4. Wie das Bundesgericht weiter festhält, ist als Bemessungsregel für den teilbedingten Vollzug das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 15 E. 5.6). 2. Vorbringen der Parteien 2.1. Die Verteidigung macht geltend, bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe sei das Ermessen nicht angemessen ausgeübt worden. Weder rechtfertige das festgestellte nicht überaus schwere Verschulden der Appellantin noch ihre ebenfalls festgestellte durchaus nicht ungünstige Legalprognose die unbedingt ausgesprochenen fünfzehn Monate. Hinzu komme, dass sich bei der Appellantin seit der Anklage auch kein strafrechtlich relevanter Vorfall mehr ereignet habe. Die Ausfällung von maximal zwölf Monaten unbedingter Freiheitsstrafe erscheine den Gesamtumständen angemessen (Urk. 46 S. 3). Ausserdem ermögliche der Vollzug von lediglich 12 Monaten Freiheitsstrafe der Angeklagten die Halbgefangenschaft, was aus Resozialisierungsgründen wichtig sei (Urk. 69 S. 4 ff.). 2.2. Demgegenüger brachte die Staatsanwaltschaft vor, das Verschulden der Angeklagten sei zu Recht als schwer qualifiziert worden. Sie habe aus egoistischen und allein finanziellen Motiven ihre noch minderjährige Tochter als eigentliche Mitarbeiterin in das von ihr professionell betriebene Sexgewerbe

- 10 eingeführt. Ausserdem habe sie die Tochter regelrecht missbraucht und erniedrigt, namentlich indem sie auch noch sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen hatte resp. sexuelle Handlungen von der Angeklagten an sich zu dulden hatte. Einem solchen Vorgehen einer Mutter gegenüber ihrer Tochter liege ein ganz massives Verschulden zugrunde. Das komme ja denn auch darin zum Ausdruck, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe am obersten Rand dessen liege, was überhaupt noch einen teilbedingten Vollzug zulasse. Unter diesen Umständen müsse auch die Aussicht auf Bewährung, welche Grundvoraussetzung auch des teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe sei, relativiert werden und sie könne jedenfalls nur dann bejaht werden, wenn die Angeklagte auch einen ganz erheblichen Teil der Freiheitsstrafe effektiv verbüssen müsse und nicht - worauf der Antrag der Verteidigung in ihrer Berufung offensichtlich hinauslaufe - die Strafe im Rahmen einer Halbfreiheit verbüssen könne, wobei es sich jedoch dabei ohnehin um ein sachfremdes Argument handle (Urk. 55 S. 2; Prot. II S. 11 f.). 3. Festsetzung des zu vollziehenden Strafanteils 3.1. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, die auch für die Aussprechung einer teilbedingten Strafe vorliegen müssen, gegeben, da die Angeklagte noch nie zu einer Geldoder Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auf die Legalprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ist im Folgenden noch einzugehen. 3.2. Wie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist bei der Festsetzung des zu vollziehenden bzw. des auf Bewährung ausgesetzten Strafteils einerseits die Legalprognose und anderseits die Vorwerfbarkeit der Tat in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. 3.3. Bei der Legalprognose ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Angeklagte keine Vorstrafen aufweist und sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft (26.05.2010; Urk. 13/16) wohl verhalten hat. Auch wenn die Angeklagte zur Zeit gemäss eigenen Aussagen aus psychischen Gründen (Prot. II S 5 f., 8) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von finanziellen Zuwendungen von Drittpersonen (nebst solchen von dem von ihr getrennt lebenden Ehemann) lebt

- 11 - (Prot. I S. 23; Prot. II S. 6), kann nicht auf eine negative Legalprognose geschlossen werden. Gemäss ihren Angaben konsumiert sie keine Drogen mehr und scheint auch ihren Alkoholkonsum im Griff zu haben (Urk. 3/4 S. 13f., Prot. II S. 6 f.). Unter diesen Umständen ist grundsätzlich von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Das Argument der Verteidigung, wonach eine zu vollziehende Strafe von 15 Monaten der Angeklagten die Möglichkeit der Verbüssung in Halbgefangenschaft verunmögliche, was eine Auswirkung auf die Legalprognose habe, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Letztlich ist die Legalprognose vorliegend genau gleich zu beurteilen, ob die Angeklagten nun 12, 15 oder 18 Monate Freiheitsstrafe zu verbüssen hätte. Weiter verfängt die Argumentation der Verteidigung bereits deshalb nicht, weil die Angeklagte momentan offensichtlich nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auch nicht absehbar ist, wie lange dieser Zustand noch andauern wird. Insofern kann ohnehin nicht gesagt werden, die Verunmöglichung der Halbgefangenschaft würde die Angeklagten ihrer beruflichen Zukunftsperspektive berauben, weil eine solche zur Zeit zu vage resp. überhaupt nicht absehbar ist. 3.4. Was das vorwerfbare Verschulden der Angeklagten anbelangt, ging bereits die Vorinstanz - zu Recht - von einem grundsätzlich schweren, in subjektiver Hinsicht sogar von einem sehr schweren Verschulden aus (Urk. 56 S. 18, S. 19). Nebst den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten objektiven Verschuldenskriterien, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 56 S. 19), hat die Vorinstanz in subjektiver Hinsicht das hauptsächlich von finanziellen Motiven geleitete, krass egoistische Verhalten der Angeklagten berücksichtigt (Urk. 56 S. 19). Was die Vorwerfbarkeit ihrer Straftaten jedoch massgeblich beeinflusst, ist der Umstand, dass die Angeklagte als Mutter ihrer Verantwortung gegenüber ihrer minderjährigen Tochter in keiner Weise nachkam und damit ihre elterliche Fürsorgepflichten in gröbster Weise verletzte. Dass eine minderjährige Frau, die von der eigenen Mutter der Prostitution zugeführt wird und sexuelle Handlungen mit der eigenen Mutter erdulden muss, zumindest in ihrer seelischen Entwicklung stark beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand und ergibt sich auch aus den von der

- 12 - Geschädigten zu den Akten gereichten Berichten (Urk. 61/1-2). Auch der Angeklagten musste bei ihrem Handeln bewusst sein, dass sie ihrer Tochter durch die Zuführung in die Prostitution den Weg zu einer ausserhalb der Prostitution liegenden beruflichen Entwicklung praktisch verbaute, was insbesondere in Anbetracht des jungen Alters der Geschädigten schwer wiegende und lange anhaltende Auswirkungen auf deren gesamte Lebensumstände hat und haben wird. Entsprechend gross ist denn auch die Vorwerfbarkeit der Taten der Angeklagten. Umstände, die ihr Verhalten auch nur annähernd nachvollziehbar erscheinen liessen oder gar entschuldigen könnten, liegen keine vor. 3.5. Wie ausgeführt, ist bei der Angeklagten zwar von einer günstigen Legal prognose auszugehen. Hinzu kommt jedoch eine äusserst hohe Vorwerfbarkeit ihrer Taten. Entsprechend ist der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe an der oberen Grenze anzusiedeln. Nachdem die Vorinstanz eine Strafe von 3 Jahren ausgefällt hat, die den teilbedingten Strafvollzug gerade noch zulässt, erscheint es angesichts der gesamten Umstände angemessen, den Umfang der aufzuschiebenden Strafe auf 18 Monate festzusetzen, um dem zu beachtenden Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Die restlichen 18 Monate sind demnach zu vollziehen. 3.6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB ist auch bei teilweisem Aufschub einer Freiheitsstrafe eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass sich die Rückfallgefahr bei der Angeklagten in Grenzen hält, erscheint es angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die erstinstanzliche Kostenauflage nicht angefochten wurde und kein Anlass besteht, daran etwas zu ändern, ist heute lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Diese - inklusive der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung - sind der vollständig unterliegenden Angeklagten

- 13 aufzuerlegen (§ 396a ZH-StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind jedoch aufgrund der finanziellen Situation der Angeklagten, die von freiwilligen Zuwendungen von Drittpersonen lebt, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 190a ZH-StPO).

Deshalb beschliesst Gericht:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. Die Anschlussberufung der Geschädigten fällt damit dahin. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 3 StGB, − der sexuellen Handlung mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des BetmG. Der eingeklagten Tatbestände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB ist die Angeklagte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Die Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 3. […] 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den eingeklagten Ereignissen gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Betreffend den Umfang des Schadenersatzes wird das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 14 - Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2003 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 450.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'317.80 amtl. Verteidigungskosten (vor Verteidigerwechsel) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend) Fr. 0.00

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Angeklagten auferlegt." 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 70 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'256.50 amtliche Verteidigung (RA Dr.. X._____) Fr. unentgelt.Geschädigtenvertretung (RA lic.iur. Y._____)

- 15 - 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren, exklusive der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Angeklagten auferlegt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten − die Bundesanwaltschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − den Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 16 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer

Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 11. Juli 2011 betreffend Förderung der Prostitution etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, vom 24. September 2010 (DG100051) Urteil der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig  der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 3 StGB,  der sexuellen Handlung mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des BetmG. Der eingeklagten Tatbestände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB ist die Angeklagte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen... 2. Die Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate, abzüglich 70 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den eingeklagten Ereignissen gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Betreffend den Umfang des Schadenersatzes wird das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 12'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Januar 2003 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Angeklagten auferlegt. Berufungsanträge: 1. Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Geschädigten. 2. Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. 3. Reduktion des unbedingten Teils der erstinstanzlich gesprochenen Freiheitsstrafe auf 12 Monate. 4. Regelung der Kostenfolgen ausgangsgemäss. Das Gericht zieht in Betracht: I. Anwendbares Prozessrecht II. Verfahrensgang III. Beanstandungen 1. Allgemeines 1.1. Wie bereits ausgeführt, wird lediglich der Umfang der aufzuschiebenden bzw. der zu vollziehenden Freiheitsstrafe angefochten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise a... 1.2. Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (BSK Strafrecht I, Schneider / Garré, Art. 43 N 9; BGE 134 IV 10 E.5.3.1). ... 1.3. Die Voraussetzung, dass eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. in angemessener Weise (so der französische Wortlaut: de façon appropriée), ist weitgehend unklar. Un... 1.4. Wie das Bundesgericht weiter festhält, ist als Bemessungsregel für den teilbedingten Vollzug das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, ... 2. Vorbringen der Parteien 2.1. Die Verteidigung macht geltend, bei der Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe sei das Ermessen nicht angemessen ausgeübt worden. Weder rechtfertige das festgestellte nicht überaus schwere Verschulden der Appellantin no... 2.2. Demgegenüger brachte die Staatsanwaltschaft vor, das Verschulden der Angeklagten sei zu Recht als schwer qualifiziert worden. Sie habe aus egoistischen und allein finanziellen Motiven ihre noch minderjährige Tochter als eigentliche Mitarbeiteri... 3. Festsetzung des zu vollziehenden Strafanteils 3.1. Vorliegend sind die objektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, die auch für die Aussprechung einer teilbedingten Strafe vorliegen müssen, gegeben, da die Angeklagte noch nie zu einer Geld- oder Freiheits... 3.2. Wie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, ist bei der Festsetzung des zu vollziehenden bzw. des auf Bewährung ausgesetzten Strafteils einerseits die Legalprognose und anderseits die Vorwerfbarkeit der Tat in ein angem... 3.3. Bei der Legalprognose ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Angeklagte keine Vorstrafen aufweist und sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft (26.05.2010; Urk. 13/16) wohl verhalten hat. Auch wenn die Angeklagte zur Zeit gemäss ei... Das Argument der Verteidigung, wonach eine zu vollziehende Strafe von 15 Monaten der Angeklagten die Möglichkeit der Verbüssung in Halbgefangenschaft verunmögliche, was eine Auswirkung auf die Legalprognose habe, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar.... 3.4. Was das vorwerfbare Verschulden der Angeklagten anbelangt, ging bereits die Vorinstanz - zu Recht - von einem grundsätzlich schweren, in subjektiver Hinsicht sogar von einem sehr schweren Verschulden aus (Urk. 56 S. 18, S. 19). Nebst den im vori... 3.5. Wie ausgeführt, ist bei der Angeklagten zwar von einer günstigen Legal prognose auszugehen. Hinzu kommt jedoch eine äusserst hohe Vorwerfbarkeit ihrer Taten. Entsprechend ist der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe an der oberen Gre... 3.6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB ist auch bei teilweisem Aufschub einer Freiheitsstrafe eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen. Nachdem davon ausgegangen werden kann, dass sich die Rückfallgefahr bei der Angeklagten in Grenzen hält, ersc... IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht eingetreten. Die Anschlussberufung der Geschädigten fällt damit dahin. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. September 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Die Angeklagte A._____ ist schuldig  der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 1 und 3 StGB,  der sexuellen Handlung mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 des BetmG. Der eingeklagten Tatbestände der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB ist die Angeklagte nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfe... 2. Die Angeklagte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 3. […] 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Es wird festgestellt, dass die Angeklagte aus den eingeklagten Ereignissen gegenüber der Geschädigten grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Betreffend den Umfang des Schadenersatzes wird das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. ... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Angeklagten auferlegt." 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil. Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (18 Monate, abzüglich 70 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten für das Berufungsverfahren, exklusive der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden der Angeklagten auferlegt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  den Rechtsvertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Angeklagten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  den Rechtsvertreter der Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten  die Bundesanwaltschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Vorinstanz  den Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110242 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.07.2011 SB110242 — Swissrulings