Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB110126-O/U10SI
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. P. Marti, Präsident, lic.iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic.iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic.iur. S. Subotic
Urteilsdispositiv vom 21. April 2011 (Schuldinterlokut im Sinne von § 250 StPO/ZH)
in Sachen
A._____, Angeklagter und Appellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié, Anklägerin und Appellatin
betreffend Urkundenfälschung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2010 (DG100217)
- 2 - Das Gericht beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss HD (Anklage Ziffer I) wird nicht eingetreten. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB − ... − .... . 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss ND 1. 3. ...... 4. ........ 5. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Geschädigten B._____ (ND 1) Fr. 1'249'000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2008 zu bezahlen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ (ND 1) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich MwSt von 7.6%) zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 3'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 6'403.30 amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2009 beschlagnahmten Fr. 46'655.85 werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dem Geschädigten B._____ (ND 1) in Anrechnung auf seine Schadenersatzforderung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 5 auf erstes Verlangen überwiesen."
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) sowie − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 4 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Geschädigte C._____ − den Geschädigtenvertreter Dr.iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten B._____ − die Geschädigte D._____ AG, − die Geschädigte E._____ AG, 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weitergezogen werden (§ 250 Abs. 2 StPO/ZH). Sodann beschliesst das Gericht: 1. Es wird eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten A._____ angeordnet. 2. Die Bestellung des Gutachters / der Gutachterin erfolgt in einem späteren Zeitpunkt. 3. Dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von 10 Tagen ab Eröffnung dieses Beschlusses angesetzt, um der I. Strafkammer des Obergericht des Kantons Zürich einen Fragekatalog mit den dem Gutachter / der Gutachterin zu unterbreitenden Fragen einzureichen. Bei Stillschweigen wird vom Verzicht auf das Stellen von Fragen und Ergänzungsfragen ausgegangen. 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung - mit vorstehendem Erkenntnis - an den Verteidiger (für sich und zuhanden des Angeklagten) sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft.
- 5 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Die juristische Sekretärin:
lic. iur. S. Subotic
Urteilsdispositiv vom 21. April 2011 (Schuldinterlokut im Sinne von § 250 StPO/ZH) 1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anklage betreffend versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss HD (Anklage Ziffer I) wird nicht eingetreten. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ... .... . 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss ND 1. 3. ...... 4. ........ 5. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Geschädigten B._____ (ND 1) Fr. 1'249'000.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2008 zu bezahlen. 6. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten B._____ (ND 1) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich MwSt von 7.6%) zu bezahlen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. November 2009 beschlagnahmten Fr. 46'655.85 werden definitiv beschlagnahmt und nach Eintritt der Rechtskraft dem Geschädigten B._____ (ND 1) in Anrechnung auf seine Schadenersatzforderung ... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A._____ ist zudem schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 2) sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (ND 3). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Geschädigte C._____ den Geschädigtenvertreter Dr.iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten B._____ die Geschädigte D._____ AG, die Geschädigte E._____ AG, 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann erst nach Erlass des vollständigen Urteils weitergezogen werden (§ 250 Abs. 2 StPO/ZH). 1. Es wird eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten A._____ angeordnet. 2. Die Bestellung des Gutachters / der Gutachterin erfolgt in einem späteren Zeitpunkt. 3. Dem Verteidiger und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft wird eine Frist von 10 Tagen ab Eröffnung dieses Beschlusses angesetzt, um der I. Strafkammer des Obergericht des Kantons Zürich einen Fragekatalog mit den dem Gutachter / der Gutachterin zu ... 4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung - mit vorstehendem Erkenntnis - an den Verteidiger (für sich und zuhanden des Angeklagten) sowie den Vertreter der Staatsanwaltschaft.