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Zürich Obergericht Strafkammern 26.03.2012 SB110096

26 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,145 parole·~1h 11min·2

Riassunto

mehrfache gemeinsam begangene Vergewaltigung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110096-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Vorsitzender, und lic. iur. et phil. Glur, Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer

Urteil vom 26. März 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Angeklagte und Appellanten

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. AX._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. BX._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. CX._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Appellatin

sowie

D._____, Geschädigte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. DX._____

- 2 und

weitere Geschädigte gemäss Anklageschrift

betreffend mehrfache gemeinsam begangene Vergewaltigung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2010 (DG100160)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 44). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB − der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG − der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte B._____ ist schuldig − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB

- 4 - − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 3. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB − der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG − der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 4. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Es wird beim Angeklagten A._____ eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 6. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 7. Der Angeklagte C._____ wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen), wovon 60 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind.

- 5 - 8. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 9. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2006 beim Angeklagten C._____ ausgefällten, bedingten Strafe von 14 Tagen Gefängnis wird - beginnend ab heute - um 1 Jahr verlängert. 10. Die Geschädigte E._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte A._____ gegenüber dem Geschädigten F._____ die von ihm geltend gemachte Genugtuung von Fr. 1'000.– anerkannt hat. 12. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Die Angeklagten 1-3 werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten D._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. Mai 2007 als Genugtuung zu bezahlen. 14. Es wird festgestellt, dass die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ gegenüber der Geschädigten D._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Für die Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Schadenshöhe) wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

- 6 - Fr. 10'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 12'089.80 Auslagen Untersuchung Fr. 17'596.90 amtliche Verteidigung Angeklagter 1 (A._____) Fr. 15'480.80 amtliche Verteidigung Angeklagter 2 (B._____) Fr. 23'886.10 amtliche Verteidigung Angeklagter 3 (C._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden den Angeklagten zu 6/15 (A._____) resp. 5/15 (B._____) resp. 4/15 (C._____) auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen. Beschluss der Vorinstanz: 1. Die unter Aktennummer … sichergestellten Drogen (20.3 Gramm Kokain) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 2. Der beim Angeklagten B._____ am 27. Januar 2009 sichergestellte Bargeldbetrag wird, soweit noch vorhanden, zur Kostendeckung herangezogen. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten A._____: (Urk. HD 120 S. 2) 1. Der Angeklagte A._____ sei von den Vorwürfen der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und vom Vorwurf der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 7 - 2. Er sei - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 3. Auf das Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren der Geschädigten D._____ sei nicht einzutreten. 4. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahren, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter sofort und definitiv abzuschreiben. b) des Verteidigers des Angeklagten B._____: (Urk. HD 121 S. 1 ff.) 1. Der Angeklagte B._____ sei bezüglich dem Vorwurf der Vergewaltigung und der Freiheitsberaubung von Schuld und Strafe freizusprechen. Im Übrigen sei er wegen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung zu verurteilen. 2. Der Angeklagte B._____ sei mit einer Geldstrafe zu höchstens 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. 3. Dem Angeklagten B._____ sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 4. Die Kosten der beiden Verfahren seien zu einem erheblichen Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Dem Angeklagten sei für die erlittene U-Haft vom 26.9. bis 26.11.2007 eine Genugtuung von mindestens Fr. 13'400.– zuzusprechen. Prozessuale Anträge: 1. Einholung eines Expertengutachtens, welches sich über die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten auf dem Hintergrund der besonderen persönlichen Umstände der Geschädigten ausspricht.

- 8 - 2. Beizug sämtlicher Strafakten der Geschädigten. c) des Verteidigers des Angeklagten C._____: (Urk. HD 122 S. 1 ff.) Hauptanträge: 1. Der Angeklagte C._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei ebenfalls vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG sowie vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen. 3. Der Angeklagte sei damit lediglich wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 4. Er sei für diese SVG-Delikte angemessen mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu bestrafen. 5. Für die erlittene Untersuchungshaft im Kontext der Vergewaltigungsvorwürfe von 60 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzusprechen. 6. Dem Angeklagten sei eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr. 500.– sowie eine symbolische Genugtuung für das erlittene Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung und Freiheitsberaubung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.

- 9 - 7. Die Kosten der Untersuchung, des bezirksgerichtlichen Verfahrens sowie des obergerichtlichen Verfahrens seien in einem Fr. 1'500.– übersteigenden Betrag auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso sämtliche Kosten der amtlichen Verteidigung. 8. Die Kosten der erbetenen Verteidigung seien im vorliegenden Verfahren ebenfalls auf die Gerichtkasse zu nehmen und dem Verteidiger die entsprechende Prozessentschädigung auszubezahlen. 9. Auf das Schadenersatzbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten. Eventualantrag: Das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren im Sinne der nachstehenden Erwägungen an die Vorinstanz resp. an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen, mit der Anweisung, die Klägerin noch einmal einzuvernehmen und den Angeklagten resp. ihren Verteidigern die Möglichkeit und das Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, einzuräumen. Prozessuale Anträge: 1. Es sei ein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der Person der Klägerin D._____ und ihrer Aussagen einzuholen, bestehend u.a. in einer anamnestischen und testpsychologischen Abklärung. 2. Es seien folgende die Klägerin betreffenden Strafakten, medizinischen Akten sowie allenfalls bestehenden vormundschaftlichen Akten beizuziehen, wobei den Verteidigern Einsicht in diese Beizugsakten zu geben sei. 3. Die Klägerin D._____ sei als Zeugin vorzuladen und durch das Gericht persönlich zu befragen, ausserdem sei den Verteidigern die Möglichkeit einzuräumen, der Klägerin Zusatzfragen stellen zu können.

- 10 - 4. Es sei der Wirt und Besitzer des Lokals "…", Z1._____, als Zeuge zu befragen, zur Verfassung resp. den Verhaltensweisen der Klägerin bei Alkohol und Drogenexzessen. 5. Es sei hinsichtlich des Angeklagten A._____ ein medizinisches psychiatrisches Gutachten bezüglich der hier aufgetretenen Potenzproblematik einzuholen. d) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (keine Anträge) e) der Vertreterin der Geschädigten D._____: (Urk. HD 119) Bestätigung der Dispositivziffern 13. und 14. des erstinstanzlichen Entscheides.

- 11 - Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte 1.1. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, sprach den Angeklagten A._____ mit Urteil vom 21. Juni 2010 der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 6 Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 62 Tagen Untersuchungshaft. Zugleich ordnete die Vorinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck auf (Urk. HD 103 S. 104 f.). 1.2. Den Angeklagten B._____ sprach das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, mit gleichem Urteil der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 112 Tagen Untersuchungshaft (Urk. HD 103 S. 104 f.). 1.3. Der Angeklagte C._____ wurde vom Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ebenfalls mit gleichem Urteil, der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen

- 12 - Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen und mit 4 Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.– (für die Übertretungen) bestraft unter Anrechnung von 60 Tagen Untersuchungshaft (Urk. HD 103 S. 105). 2.1. Das Urteil wurden den drei Angeklagten am 21. Juni 2010 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Urk. HD 103 S. 107). Mit Eingaben vom 22. Juni 2010 liessen die Angeklagten A._____ und C._____ Berufung erklären (Urk. HD 78 und 79). Mit Eingabe vom 25. Juni 2010 meldete auch der Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ Berufung an (Urk. HD 80). Das begründete Urteil wurde vom Rechtsvertreter des Angeklagten C._____ am 10. November 2010 (Urk. HD 82/3), vom Rechtsvertreter des Angeklagten B._____ ebenfalls am 10. November 2010 (Urk. HD 82/2) und vom Rechtsvertreter des Angeklagten A._____ am 11. November 2010 (Urk. HD 82/1) entgegen genommen. Innert Frist liessen der Angeklagte C._____ mit Eingabe vom 18. November 2010 (Urk. HD 83), der Angeklagte A._____ mit Eingabe vom 27. November 2010 (Urk. HD 84) und der Angeklagte B._____ mit Eingabe vom 29. November 2010 (Urk. HD 85) ihre Beanstandungen nennen. Von Seiten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie von Seiten der Geschädigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 2.2. Die Angeklagten A._____ (Urk. HD 78 und 84) und B._____ (Urk. HD 85) beschränkten die Berufung auf die Verurteilung wegen mehrfach gemeinsam begangener Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, das Strafmass, die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Kostenauflage, der Angeklagte C._____ (Urk. HD 83) auf die Verurteilung wegen mehrfach gemeinsam begangener Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, das Strafmass, die Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Oktober 2010 angesetzten Probezeit, die

- 13 - Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Kostenund Entschädigungsregelung. 3. Die Berufungsverhandlung fand am 1. November 2011 statt (Prot. II S. 4 ff.). Gleichentags wurden mit Beschluss die Strafakten der Geschädigten beigezogen (Urk. HD 123). Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2011 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Strafakten der Geschädigten angesetzt (Urk. HD 126). In der Folge gingen von Seiten des Verteidigers des Angeklagten A._____ mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 (Urk. HD 128), von Seiten des Verteidigers des Angeklagten C._____ mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Urk. HD 129) sowie von Seiten des Verteidigers des Angeklagten B._____ mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 (Urk. HD 132) Stellungnahmen ein. Die Anklagebehörde sowie die Geschädigtenvertreterin liessen sich nicht vernehmen.

II. Prozessuales 1. Da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist diese Berufung gemäss den übergangsrechtlichen Bestimmungen nach bisherigem Prozessrecht zu beurteilen (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2.1. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung kann von Anfang an (§ 413 Abs. 1 StPO/ZH) oder erst im Laufe des Verfahrens bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung eingeschränkt werden (§ 413 Abs. 2 StPO/ZH), namentlich auch bei der Nennung der konkreten Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH. Die Beschränkung kann sich auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforderungen sowie die besonderen Anordnungen beziehen. Soweit ein Urteil nicht angefochten ist, erwächst es in Rechtskraft (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH e contrario).

- 14 - 2.2. Es ist somit vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Juni 2010 hinsichtlich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, mehrfacher einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG sowie Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten A._____), Dispositivziffer 2 teilweise (Schuldspruch wegen Diebstahls und des Versuchs hiezu im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend den Angeklagten B._____), Dispositivziffer 3 teilweise (Schuldspruch wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betreffend den Angeklagten C._____), Dispositivziffer 5 teilweise (Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB betreffend den Angeklagten A._____), Dispositivziffern 10, 11 und 12 (Zivilansprüche), Dispositivziffer 15 (Höhe der Gerichtsgebühr) sowie der gleichentags ergangene Beschluss betreffend Einziehung von Drogen sowie Heranziehung des beim Angeklagten B._____ sichergestellten Bargeldbetrages zur Kostendeckung in Rechtskraft erwachsen sind. Nicht in Rechtskraft erwachsen ist der von der Vorinstanz angeordnete Aufschub der gegen den Angeklagten A._____ verhängten Freiheitsstrafe (Dispositivziffer 5), da ein Aufschub gemäss Art. 57 StGB nur bei einer Freiheitsstrafe, nicht aber etwa bei einer Geldstrafe angeordnet werden kann und aufgrund der Berufung des Angeklagten A._____ die Strafzumessung neu vorzunehmen ist. Zu ergänzen ist, dass Dispositivziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils sich auf Schadenersatzansprüche des Geschädigten F._____ beziehen dürfte (vgl. Urk. ND 4/9/7). 3.1. Der Verteidiger des Angeklagten A._____ stellte mit Eingabe vom 28. März 2011 fristgerecht den Beweisantrag auf Beizug sämtlicher polizeilicher, staatsanwaltschaftlicher und strafgerichtlicher Vorakten der Geschädigten D._____ (Urk. HD 110) und verwies auch anlässlich der Berufungsverhandlung darauf (Prot. II S. 58). Der Verteidiger des Angeklagten B._____ verlangte mit Eingabe vom

- 15 - 28. März 2011 im Sinne von Beweisanträgen fristgerecht den Beizug sämtlicher Strafakten der Geschädigten sowie die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über diese (Urk. HD 111); diese Beweisanträge wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. HD 121 S. 2). Der Verteidiger des Angeklagten C._____ schliesslich beantragte mit Eingabe vom 28. März 2011 fristgerecht die Einvernahme der Geschädigten durch das Gericht, den Beizug sämtlicher Strafakten der Geschädigten, die Befragung des Geschäftsführers der "…"-Bar, Z1._____, sowie die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Geschädigte (Urk. HD 112). Auch er wiederholte diese Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung und beantragte zudem, es seien die medizinischen sowie allenfalls bestehende vormundschaftliche Akten über die Geschädigte beizuziehen und es sei hinsichtlich des Angeklagten A._____ ein medizinisch-psychologisches Gutachten bezüglich Potenzproblematik zu erstellen (Urk. HD 122 S. 6 f.; Prot. II S. 64). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 beantragte der Verteidiger des Angeklagten A._____ neu den Beizug der Akten des Prozesses Nr. DG020184 (Urk. HD 128 S. 2). Der Verteidiger des Angeklagten C._____ beantragte mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 – teilweise neu oder frühere Beweisanträge modifizierend – den Beizug der Strafvollzugsakten sowie der Vormundschaftsakten der Geschädigten, den Beizug der Sozial- resp. Fürsorgeakten, die Befragung der entsprechenden Fallverantwortlichen sowie die Einholung eines Gutachtens über die Potenzproblematik des Angeklagten A._____, welches zudem über den Zustand sowie die Funktionsfähigkeit seines Penis Auskunft gebe (Urk. HD 129 S. 1 f.). 3.2. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gerichts, Zeugenaussagen zu würdigen und dabei die Prüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorzunehmen. Der Beizug einer medizinisch oder psychologisch gebildeten Fachperson kann jedoch gestützt auf § 147 StPO/ZH ausnahmsweise zulässig sein, und zwar insbesondere dann, wenn sich das Gericht zufolge aussergewöhnlicher Verhältnisse nicht in der Lage befindet, die Glaubwürdigkeit einer Person oder die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 N 1). Da indes bei der Beweiswürdigung nicht die Glaubwürdigkeit des

- 16 - Zeugen, sondern die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund steht, ist bei der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens Zurückhaltung angezeigt. 3.3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Gericht nicht möglich sein sollte, die Prüfung der Glaubwürdigkeit der als Zeugin einvernommenen Geschädigten sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen selber vorzunehmen. Aus den Akten ist bekannt, dass die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie gemäss Anklage Opfer eines Sexualverbrechens geworden sei, unter erheblichem Alkohol- und Kokaineinfluss stand und zudem Antidepressiva konsumiert hatte (Urk. 14/1 S. 5 N 15, Urk. HD 14/3 S. 17, Urk. HD 19/2, Urk. HD 19/9). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die Geschädigte seit vielen Jahren mit Alkohol-, Drogenund psychischen Problemen zu kämpfen hatte und dass sie etliche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ihre Aussagen werden daher, wie dies auch schon von der Vorinstanz festgehalten wurde (Urk. HD 103 S. 62), mit spezieller Vorsicht und unter Einbezug der angeführten Umstände zu würdigen sein. Somit ist kein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. 3.4. Hingegen wurde dem Antrag der Verteidiger der Angeklagten auf Beizug der Strafakten der Geschädigten mit Beschluss vom 1. November 2011 stattgegeben (Urk. HD 123). 3.5. Die Abnahme der übrigen von den Verteidigern der Angeklagten beantragten Beweismittel kann unterbleiben, da die Angeklagten, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, von den Vorwürfen der mehrfach gemeinsam begangenen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB und Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen sind und die Abnahme am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. 4.1. Der Verteidiger des Angeklagten C._____ rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit Bezug auf Nebendossier 7. In der Anklageschrift werde im Sachverhalt zwar ein Betäubungsmittelkonsum umschrieben. Der dadurch erfüllte Straftatbestand (mehrfache Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a BetmG) werde jedoch entgegen § 162 Ziff. 3 StPO/ZH in der Anklageschrift nicht genannt. Anlässlich der Hauptverhandlung

- 17 habe die Vorinstanz dem Angeklagten C._____ auch nicht mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihn der mehrfachen Übertretung des BetmG im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen, und sie habe ihm ferner nicht die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gegeben. Dies wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen. Der Angeklagte sei daher in diesem Punkt freizusprechen (Urk. HD 83 S. 6; Urk. HD 122 S. 76 f.). 4.2. Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH hat die Anklageschrift die Gesetzesbestimmungen, durch welche der eingeklagte Tatbestand mit Strafe bedroht ist, zu nennen. § 185 Abs. 1 StPO/ZH bestimmt, dass das Gericht an die rechtliche Beurteilung des Tatbestandes, welche der Anklage zugrunde liegt, nicht gebunden ist. Nach § 185 Abs. 2 StPO/ZH sind dem Angeklagten und seinem Verteidiger aber ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung einzuräumen, wenn der Angeklagte auf Grund von anderen als in der Anklage angerufenen Strafbestimmungen beurteilt werden soll. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die angeklagte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2010, 6B_431/2010 E. 3.2. f., unter Hinweis auf BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). 4.3. Der dem Angeklagten C._____ zur Last gelegte Kokainkonsum wurde in der Anklageschrift in dem Anklageprinzip genügender Art umschrieben. Der Verteidiger des Angeklagten C._____ moniert jedoch zu Recht, dass in der Anklageschrift

- 18 die Gesetzesbestimmung, durch welche der umschriebene Tatbestand mit Strafe bedroht ist, nicht genannt ist. Ferner wurde dem Angeklagten C._____ resp. seiner Verteidigung Art. 19a Ziff. 1 aBetmG anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2010 nicht vorgehalten (Prot. I S. 7 ff.) und hat der Verteidiger des Angeklagten C._____ dazu vor der Vorinstanz auch nicht von sich aus Stellung genommen (Urk. HD 66 S. 1 ff.). 4.4. § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH hat nicht Gültigkeitscharakter (Donatsch/Schmid, a.a.O., § 162 N 13). Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht an die von der Anklagebehörde vorgenommene Qualifikation – vorliegend mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 aBetmG, nicht aber gegen Art. 19a Ziff. 1 aBetmG – nicht gebunden ist. Dem Angeklagten C._____ resp. seiner Verteidigung hätte aber vor der Vorinstanz gestützt auf § 185 Abs. 2 StPO/ZH ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung sowie zur Äusserung mit Bezug auf Art. 19a Ziff. 1 aBetmG eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verletzte sie den Anspruch des Angeklagten C._____ auf rechtliches Gehör. Dieser Mangel wurde indes vor der hiesigen Instanz geheilt, indem der Angeklagte C._____ und sein Verteidiger, die durch das vorinstanzliche Urteil Kenntnis davon erhalten hatten, dass die Vorinstanz durch das in der Anklageschrift umschriebene Verhalten (auch) den Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 aBetmG erfüllt sah, zu dieser Bestimmung Stellung nehmen konnten. Aus dem Versäumnis der Vorinstanz lässt sich demnach nichts zu Gunsten des Angeklagten C._____ ableiten.

III. Sachverhalt 1. Allgemeines 1.1. Bestreitet ein Angeklagter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8

- 19 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 1P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2., und 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.2.; Pra 2002 S. 4 f. Nr. 2 und S. 957 f. Nr. 180; BGE 127 I 40, 120 Ia 31. E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichtes 6B_795/2008 vom 27. November 2008, E. 2.4., und 6B_438/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.1.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (Bernard Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993, N 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 256, Ziff. 1.4.; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 1.2. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72 Nr. 80; Max Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 88, 120 1A 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003, Nr. 2002/387S, E. 2.2.1. mit Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind

- 20 - (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12, Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4., und 1 P_587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 1.3. Wie bereits angesprochen können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird somit vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 N 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309; Derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Entscheide des Bundesgerichtes 6B_365/2009 vom 12. November 2009, E. 1.4., 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3. mit Hinweisen, und 6B_297/2007 vom 4. September 2007, E. 3.4.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 59 N 15). 1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaub-

- 21 würdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Auflage, München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten" und "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die "Schwarz-Weiss-Malerei", die "Verarmung der Aussage", das "Flucht- und Begründungssignal" und die "behauptete Akzeptanz gegenüber bezweifelbaren Rechtsverkürzungen", wobei weiter festgehalten wird, den "Phantasiebegabten" falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem

- 22 - Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N 429 ff.). 1.5. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. 1.6. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 599) und nicht der Angeklagte seine Unschuld (BGE 127 I 40 und Urteile des Bundesgerichtes 1P_437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3., sowie 6S_154/2004 vom 30. November 2005, E. 4.). 1.7. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Angeklagte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Angeklagte sie sonstwie glaubhaft macht (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 2. November 2004, Nr. AC040082, E. 3.5, Stefan Trechsel, SJZ 1981 S. 320).

2. Sachverhaltserstellung Hauptdossier (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) 2.1. Die Anklagebehörde wirft den drei Angeklagten zusammengefasst vor, die Geschädigte in der Nacht des tt. Mai 2007 in der Wohnung Nr. .. an der …- Strasse .. in H._____ in Mittäterschaft mehrfach vergewaltigt zu haben. Zudem

- 23 hätten die Angeklagten die Geschädigte in Mittäterschaft der Freiheit beraubt, da sie die Tür zur genannten Wohnung, in der sie sich mit der Geschädigten befunden hätten, abgeschlossen und den Schlüssel entfernt hätten und die Geschädigte die Wohnung entgegen ihrem Willen nicht habe verlassen können. Dass sich die drei Angeklagten in der Nacht des tt. Mai 2007 mit der Geschädigten in der Wohnung Nr. .. an der …-Strasse .., in H._____ aufhielten und es dabei zumindest zwischen einem von ihnen und der Geschädigten zu Geschlechtsverkehr und bei den beiden anderen Angeklagten zu sonstigen sexuellen Handlungen mit der Geschädigten kam, wird von den Angeklagten nicht bestritten. Nicht richtig ist somit, dass alle drei Angeklagten eingeständen hätten, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, wie dies die Vorinstanz einleitend festhielt (Urk. HD 103 S. 9). Alle drei Angeklagten machen indes geltend, die von ihnen eingestandenen sexuellen Handlungen seien im Einvernehmen mit der Geschädigten erfolgt. Ferner bestreiten sie, dass die Tür der Wohnung verschlossen und der Schlüssel entfernt gewesen sei und dass die Geschädigte die Wohnung nicht habe verlassen können. Es ist demnach anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt dahingehend erstellen lässt, dass die Geschädigte von den drei Angeklagten aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken mehrfach zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde und dass die Tür zur Wohnung Nr. .. an der …-Strasse .., in H._____ verschlossen war und die Geschädigte gegen ihren Willen in der Wohnung festgehalten wurde. 2.2. Die Vorinstanz hat grundsätzlich zutreffende Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln gemacht (Urk. HD 103 S. 8 und 10 f.), weshalb in Anwendung von § 161 GVG darauf verwiesen werden kann. Zudem können als Beweismittel insbesondere das Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. HD 19/9), der bei den Akten liegenden Einsatzplan des Altersheims I._____ (Urk. HD 15/7, Anhang) sowie die Verlaufsblätter zur Psychotherapie der Geschädigten (Urk. HD 16/2-7) herangezogen werden. Was die Verwertbarkeit der Beweismittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte ihre letzte

- 24 - Zeugeneinvernahme vom 2. März 2009 von sich aus abbrach (Urk. HD 14/4 S. 10), weshalb die Angeklagten sowie deren Verteidiger keine Ergänzungsfragen stellen konnten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass diese Einvernahme daher nur zu Gunsten der Angeklagten verwertbar ist (Urk. HD 103 S. 8). Das Gleiche gilt für das Ergebnis der telefonischen Befragung von Z2._____ (Urk. HD 9 S. 13 f.), denn dieser wurde nicht als Zeuge einvernommen und die Angeklagten sowie deren Verteidiger konnten ihm keine Ergänzungsfragen stellen. Die Zeugen Z3._____, Z4._____, Z5._____ und Z6._____ berichteten in ihren Einvernahmen teilweise über indirekte Wahrnehmungen, indem sie wiedergaben, was die Geschädigte ihnen gesagt haben soll. Dies steht aber der Verwertbarkeit ihrer diesbezüglichen Aussagen nicht entgegen, zumal diese zusätzlich zu denjenigen der Geschädigten vorliegen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 631). 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Geschädigten (Urk. HD 103 S. 12 ff.), der Angeklagten (Urk. HD 103 S. 25 ff.), von J._____ (Urk. HD 103 S. 46 ff.), der Zeugen Z3._____ (Urk. HD 103 S. 54 f.), Z4._____ (Urk. HD 103 S. 55 ff.), Z5._____ (Urk. HD 103 S. 57 f.) und Z6._____ (Urk. HD 103 S. 58 f.) sowie die übrigen von ihr berücksichtigten Untersuchungsergebnisse (Urk. HD 103 S. 60 f.) in den wesentlichen Punkten korrekt wiedergegeben, weshalb sie nicht zu wiederholen sind (§ 161 GVG). Soweit Korrekturen oder Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. November 2011 blieben die Angeklagten im Wesentlichen bei ihren Aussagen vor der Vorinstanz (Prot. II S. 26 ff.). 2.4. Was die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten angeht, kann zwar grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 103 S. 62). Es sind jedoch einige wesentliche Ergänzungen anzubringen. Die Geschädigte erwirkte im Laufe der Jahre eine ganze Reihe von Verurteilungen (Urk. HD 125; Beizugsakten). Hatten die von ihr begangenen Delikte, soweit sie nicht Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz betrafen, offensichtlich in erster Linie einen beschaffungskriminellen Hintergrund, stechen mehrere aus den

- 25 beigezogenen Akten ersichtliche Begebenheiten auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren ins Auge. Bei den beigezogenen Akten des Prozesses Nr. DG040303 liegt der Zirkularbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 1. November 2007 samt angehängter Verfügung des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 12. Juli 2007 (Urk. 27). Gemäss den Erwägungen des Gerichtes verfügte der Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsdienst Zürcher Unterland, am 4. April 2007 rückwirkend per 5. Oktober 2006 die Einweisung der Geschädigten in die Wohngruppe der stationären Therapie K._____. Nachdem die Geschädigte wegen mehrmaligen Alkohol- und Kokainkonsums am 11. April 2007 vorübergehend in die Entzugsstation K._____ verlegt worden sei – was mit den Angaben der Geschädigten anlässlich einer Einvernahme vom 4. September 2007 (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 5 S. 2; dazu auch nachfolgend) betreffend Rückfall im April 2007 übereinstimmt – sei sie am 18. April 2007 wieder in die Wohngruppe K._____ zurückgekehrt. Schliesslich sei sie am tt. Mai 2007 unter anderem wegen wiederholten Alkoholkonsums und der Missachtung aller wichtigen Hausregeln definitiv aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen worden. In der Folge sei die stationäre Behandlung der Geschädigten vom Justizvollzug des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden und habe diese dem Gericht die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter weiterem Aufschub der diversen Freiheitsstrafen beantragt, wie auch aus dem erwähnten angehängten Antrag des Justizvollzugs des Kantons Zürich ersichtlich ist. Diesem ist darüber hinaus zu entnehmen, dass am 6. Juni 2007 ein Gespräch zwischen der Geschädigten und dem Fallverantwortlichen der Bewährungs- und Vollzugsdienste stattgefunden hatte. Es habe festgestellt werden können, dass die Geschädigte bereits leicht alkoholisiert gewesen sei, was diese auch bestätigt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Geschädigte an schnell wechselnden Wohnorten gewohnt und sich um einen Termin bei ihrem Hausarzt bemüht, um die weitere Medikation mit einem Antidepressivum zu gewährleisten. Sie werde weiterhin die ambulante Nachsorgestelle der Suchtbehandlung K._____ in Anspruch nehmen und sich umgehend bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich melden. Sie sei darüber informiert worden, dass die Bewährungs- und Vollzugsdienste die statio-

- 26 näre Massnahme als gescheitert erachteten und diese aufheben würden. Die Geschädigte habe ihr Einverständnis damit bekundet und der Hoffnung Ausdruck gegeben, dass eine ambulante Massnahme angeordnet werde (S. 2 f.). Aus dem genannten Zirkularbeschluss ergibt sich somit, dass die Geschädigte am Tag vor der fraglichen Nacht des tt. Mai 2007 definitiv aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen wurde, was sich im Übrigen in etwa mit den Angaben der Zeugin Z4._____, der Psychotherapeutin der Geschädigten deckt, die in ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2008 angab, die Geschädigte sei am tt. Mai 2007 ausgetreten und seither in ambulanter Behandlung gewesen, wobei es sich beim tt. Mai 2007 um das administrative Austrittsdatum handle (Urk. HD 15/3 S. 2). Ferner fällt auf, dass im Bericht des Justizvollzuges über das Gespräch vom 6. Juni 2007 keine Rede von den von der Geschädigten geschilderten sexuellen Übergriffen und von der von ihr geltend gemachten Freiheitsberaubung ist, obwohl diese, hätte sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen, im Zeitpunkt dieses Gesprächs nur rund … Wochen zurückgelegen hätten und obwohl die Geschädigte sich gemäss den Aussagen der Zeugin Z6._____ nur zwei Tage später an eine Opferhilfeberatungsstelle wandte (Urk. HD 15/12 S. 2). Sodann gab die Geschädigte im Zusammenhang mit einem von ihr nur zögerlich eingestandenen Diebstahl eines Portemonnaies, den sie am 24. Januar 2007 im Warenhaus L._____ in Zürich begangen hatte, anlässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2007 zu Protokoll, sie sei seit 2 ½ Jahren in einer stationären Therapie resp. in einer Massnahme in der Therapiestation K._____ und habe einige Rückfälle gehabt. Sie habe Angst gehabt, weil sie an diesem Tag Drogen und Alkohol konsumiert habe. Wenn das in dieser Massnahme passiere, sei das ganz schlecht. Auf die Frage, was sie genau konsumiert gehabt habe, antwortete sie, in der Nacht vom 23. auf den 24. Januar 2007 Base und Marihuana geraucht sowie Alkohol getrunken zu haben. Sie sei zu dieser Zeit "auf der Kurve" gewesen. Am 24. Januar 2007 habe sie zurück in die Therapie gewollt und sich in der Therapiestation K._____ melden wollen. Bevor sie in das Warenhaus L._____ gegangen sei, habe sie noch begonnen, Bier zu trinken, und sie habe nicht den Mut gehabt, sich in der Therapie zu melden. Sie habe noch nicht genug

- 27 - Kokain gehabt und deswegen Geld gebraucht. Nach dem Diebstahl habe sie das Bargeld aus dem Portemonnaie genommen, das Portemonnaie mit dem restlichen Inhalt in einen Container geworfen und sei dann an die …-Strasse gegangen, wo sie eine Portion Kokain gekauft und diese sogleich geschnupft habe. Am Morgen des 25. Januar 2007 sei sie in die Therapie zurückgekehrt und habe seither keine Drogen mehr konsumiert. Die Massnahme sei bis Oktober 2006 gelaufen; der Antrag auf Massnahmeverlängerung sei noch hängig. Was für einen Einfluss der Diebstahl auf diesen Entscheid habe, wisse sie nicht (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 4 S. 1 ff.). Anlässlich der bereits angesprochenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. September 2007 bestätigte die Geschädigte diese Aussagen und führte ferner aus, sie habe zudem im April, Ende Mai und anfangs Juni 2007 Rückfälle gehabt und Kokain konsumiert (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 5 S. 2). Anlässlich der Befragung zur Person gab sie an, sie habe bis Ende Mai 2007 als Praktikantin in einem Altersheim gearbeitet. Sie sei dann aber vergewaltigt worden. Es seien drei Männer gewesen; diese habe sie angezeigt. Es sei ihr da sehr schlecht gegangen. Die Massnahme sei gescheitert und abgebrochen worden. Am Tag nach der Vergewaltigung habe sie nicht mehr arbeiten können (Beizugsakten 2007/1738 Urk. 5 S. 3). Aus diesen Aussagen ergeben sich mögliche Motive für allfällige Falschaussagen im vorliegenden Verfahren. Zum einen ist denkbar, dass die Geschädigte versucht gewesen sein könnte, den (weiteren) "Absturz" in der Nacht des tt. Mai 2007 mit einer ungerechtfertigten Belastung der drei Angeklagten, diese hätten sie vergewaltigt und der Freiheit beraubt, zu rechtfertigen und so den definitiven Abbruch der Massnahme abzuwenden. Zum andern muss auch an die Möglichkeit gedacht werden, dass die Geschädigte versucht haben könnte, im Zusammenhang mit dem damals gegen sie laufenden Strafverfahren Vorteile zu erwirken. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung ist, dass die Geschädigte gemäss einem Schreiben der Fallverantwortlichen des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 im Zusammenhang mit von ihr zu leistender gemeinnütziger Arbeit der Fallverantwortlichen am 27. Mai 2008 telefonisch mitgeteilt habe, sie sei von einem Mitarbeiter des Einsatzortes sexuell belästigt worden. Der Einsatz sei umgehend abgebrochen worden. Der

- 28 - Arbeitgeber habe diesen Vorwurf von sich gewiesen. Anlässlich eines Gesprächs vom 23. Juni 2008 habe die Geschädigte mitgeteilt, dass sie am Einsatzort überfordert gewesen sei. Damit der Vollzug nicht eingestellt werde, habe sie auf Anraten des Vaters ihres Kindes angegeben, sexuell belästigt worden zu sein, was nicht der Wahrheit entsprochen habe (Beizugsakten 2008/6401, Akten Nachverfahren Urk. 2 S. 1 f.). Daraus ergibt sich allerdings nicht zwangsläufig, dass es sich im vorliegenden Fall gleich verhielt. Denkbar wäre auch, dass der eingeklagte Sachverhalt sich tatsächlich ereignet hat und die Geschädigte sowie allenfalls den Vater ihres Kindes ein Jahr später, als die Geschädigte beruflich unter Druck stand, auf die Idee der dargelegten Falschaussage brachte. Unter den gegebenen Umständen sind die Aussagen der Geschädigten mit allergrösster Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z5._____, des ehemaligen Lebenspartners der Geschädigten und Vaters ihres zweiten Kindes angeht, hielt die Vorinstanz gestützt auf dessen Aussagen fest, dieser habe nur noch sporadischen Kontakt mit der Geschädigten; es sei bei ihm kein seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigendes Interesse am Verfahrensausgang ersichtlich (Urk. HD 103 S. 63). Sollte indes der Inhalt einer bei den beigezogenen Strafakten der Geschädigten liegenden Aktennotiz vom 13. Februar 2008 zutreffen, wonach diese gemäss Informationen der Personenfahndung der Stadtpolizei Zürich seit längerer Zeit, obwohl noch dort angemeldet, nicht mehr an der …-Gasse .. in H._____, sondern c/o Z5._____, …-Strasse .. in H._____ wohne (Beizugsakten 2007/6858 Urk. 11), müsste davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte und der Zeuge Z5._____ im Zeitpunkt der Zeugeneinvernahme von Z5._____, die am 31. Januar 2008 stattfand (Urk. HD 15/4 S. 1), wieder zusammenlebten. In diesem Fall wäre einerseits aufgrund der engen Beziehung zwischen dem Zeugen Z5._____ und der Geschädigten ein die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z5._____ tangierendes Interesse am Verfahrensausgang gegeben und würde sich andererseits auch die Frage eines indirekten finanziellen Interesses des Zeugen Z5._____ stellen, nachdem die Geschädigte im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche geltend macht. Dann wäre überdies klar, dass jedenfalls die Aussage von Z5._____ anlässlich seiner Zeu-

- 29 geneinvernahme vom 31. Januar 2008, er und die Geschädigte hätten heute kollegialen Kontakt, sie würden ab und zu telefonieren, getroffen habe er sie nachher (gemeint: nach der inkriminierten Tat) nicht sehr oft (Urk. HD 15/4 S. 2 und S. 5), nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte wohl den Zeugen Z5._____ meinte, als sie erklärte, sie habe im Mai 2008 auf Anraten des Vaters ihres Kindes angegeben, sexuell belästigt worden zu sein (dazu oben). Dieser Belastung des Zeugen Z5._____ durch die Geschädigte wurde nicht näher nachgegangen. Sollte sie den Tatsachen entsprechen, wäre damit zudem, wie bereits im Rahmen der Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten aufgezeigt, nicht zwangsläufig auch erstellt, dass es sich im vorliegenden Fall gleich verhielt. Insgesamt gesehen erscheint es aber angezeigt, auch die Aussagen von Z5._____ mit allergrösster Vorsicht zu würdigen. Was die Glaubwürdigkeit des Angeklagten A._____ angeht, ist ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass er, wie dargelegt, von dieser rechtskräftig der Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen wurde, weshalb seine Aussagen mit um so höherer Sorgfalt zu prüfen sind. Im Übrigen kann den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Angeklagten, von J._____ und der verschiedenen Zeugen gefolgt werden, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG).

2.5. Analyse der Aussagen der Geschädigten 2.5.1. Die Aussagen der Geschädigten zum Ablauf der Nacht des tt. Mai 2007 sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein dynamisches Geschehen handelt und ein Opfer unter Umständen nicht ohne weiteres in der Lage ist, den Ablauf bis ins kleinste Detail logisch nachvollziehbar zu schildern, zumal dann, wenn die Aussagen nicht sofort nach der Tat erfolgen. 2.5.2. Die Geschädigte machte in den drei vollumfänglich verwertbaren Einvernahmen zu einem wesentlichen Teil übereinstimmende Angaben, die, wie die An-

- 30 klagebehörde und die Vorinstanz zu Recht dargelegt haben (Urk. HD 62 S. 5 f.; Urk. HD 103 S. 65 f.), einen recht hohen Detaillierungsgrad aufweisen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass feststeht, dass es in der Wohnung an der …- Strasse .. in H._____ zwischen den Angeklagten und der Geschädigten zu sexuellen Handlungen kam und sich somit vieles so ereignet haben kann, wie es von der Geschädigten geschildert wurde, ohne dass dabei von den Angeklagten Nötigungshandlungen eingesetzt worden wären und ohne dass die Geschädigte gegen ihren Willen in der fraglichen Wohnung festgehalten worden wäre. So könnte beispielsweise der von der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007 geschilderte Umstand, dass einer derjenigen Männer, mit denen sie Geschlechtsverkehr gehabt habe, ein Kondom benützt und dieses aus dem Nachttisch hervorgenommen habe (Urk. HD 14/1 S. 9), oder ihre Schilderung, dass einer sie während des Geschlechtsaktes versucht habe umzudrehen, um auch den Analverkehr zu vollziehen (Urk. HD 14/1 S. 7 f.; Urk. HD 14/3 S. 15), sich auch im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte ereignet haben. 2.5.3. Für die Richtigkeit der Aussagen der Geschädigten spricht, dass diese durchgehend aussagte, sie habe nach der ersten Vergewaltigung ihre Kleider wieder anziehen wollen resp. dies getan in der Meinung, sie könne nun die Wohnung verlassen, worauf ihr dann eine weitere Linie Kokain gegeben und erklärt worden sei, sie könne danach gehen (Urk. HD 14/1 S. 7 ff.; Urk. HD 14/3 S. 3 und S. 11). Die Schilderung derartiger Gegebenheiten wäre bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten gewesen. Gegen die These, die Geschädigte habe nicht die Wahrheit gesagt, spricht ferner, dass sie den vierten in der Wohnung Anwesenden, J._____, nicht der Vergewaltigung beschuldigte. Vielmehr gab sie an, dieser habe zwar nach den drei eingeklagten Vergewaltigungen sein erigiertes Glied entblösst, damit geprahlt und sie gefragt, ob sie mit ihm auch noch ins Bett wolle, sie aber nicht vergewaltigt und den Angeklagten auch nicht geholfen, als diese sie vergewaltigt hätten (Urk. HD 14/2 S. 3; Urk. HD 14/3 S. 13). Hätte sie die Angeklagten zu Unrecht belasten wollen, hätte sie diese Begebenheiten weit dramatischer schildern können. Das Gleiche gilt beispielsweise auch bezüglich ihrer ursprünglichen Angabe, dass bei den ersten zwei Vergewaltigungen der Täter, der sie festgehalten habe, während der andere in sie eingedrungen sei, sich an-

- 31 schliessend entfernt habe (Urk. HD 14/1 S. 8 f.; vgl. auch Urk. HD 14/3 S. 11). Sodann enthalten die Aussagen der Geschädigten Gefühlsbeschreibungen, die mit dem gemäss ihren Aussagen Erlebten in Korrelation stehen, und gab die Geschädigte Erinnerungslücken an (z.B. Urk. HD 14/2 S. 2 und HD 14/3 S. 3, S. 6 und S. 15 f.). 2.5.4. Darüber hinaus wirkt die von der Geschädigten geschilderte Begegnung zwischen ihr und zwei der Angeklagten ca. zwei Wochen später in der "…"-Bar realitätsnah. Dass sie dabei drangsaliert worden sei, passt ins Bild ihrer Schilderung der Geschehnisse in der Nacht vom tt. Mai 2007 und wirkt ebenso wenig erfunden wie ihre Beschreibung, wie es auf der Strasse zu einer weiteren Begegnung mit diesen beiden Angeklagten gekommen sei und einer ihr gegenüber eine Bewegung gemacht habe, wie wenn er auf sie habe losgehen wollen (Urk. HD 14/1 S. 4 und S. 12 f.). Es stellt sich die Frage, wie die Geschädigte auf die Idee kommen sollte, derartige Begebenheiten zu schildern, wenn sie sich nicht tatsächlich so ereignet hätten, zumal die Angeklagten B._____ (Urk. HD 13/1 S. 14 f.) und C._____ (Urk. HD 12/1 S. 9; Urk. HD 12/2 S. 3; Urk. HD 12/4 S. 7) spätere Begegnungen als solche bestätigten, der Angeklagte C._____ sogar – übereinstimmend mit der Geschädigten – eine in der "…"-Bar (Urk. HD 12/1 S. 9; Urk. HD 12/4 S. 7), und seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 durchaus so aufgefasst werden können, dass die Geschädigte bei einer späteren Begegnung tatsächlich herumgeschubst wurde (Urk. HD 10/4 S. 20). Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass es keinen Grund gegeben hätte, die Geschädigte einzuschüchtern oder zu drangsalieren, wenn es keine sexuellen Übergriffe gegeben hätte. Sollten sich die Ereignisse so abgespielt haben, wie sie von den Angeklagten geschildert wurden, ist durchaus denkbar, dass diese der Geschädigten bei zufälligen späteren Treffen mit einer gewissen Überheblichkeit oder gar Verachtung begegneten, zumal sie anlässlich dieser späteren Begegnungen noch nicht wussten, dass die Geschädigte Strafanzeige gegen sie erstattet hatte. 2.5.5. Die Geschädigte beschönigte ferner insbesondere ihren vorherigen Alkoholkonsum nicht, indem sie unverblümt angab, insgesamt sicher sieben Biere und

- 32 zwei Wodka Cola konsumiert zu haben und ferner erklärte, nach ihrem Aufenthalt in der Bar schon gemerkt zu haben, dass sie zuviel getrunken gehabt habe (Urk. HD 14/1 S. 5). Ebenso wenig verschwieg sie, dass sie ein Antidepressivum namens Tritico eingenommen hatte, das nicht gleichzeitig mit Alkohol genommen werden dürfe, gab aber an, dass sie keine Nebenwirkungen bemerkt habe (Urk. HD 14/3 S. 17). Sodann erklärte sie, in der Wohnung mehrere Linien Kokain konsumiert zu haben (Urk. HD 14/1 S. 6 und S. 10; Urk. HD 14/3 S. 4 und S. 12), womit sie sich, nebenbei bemerkt, selber belastete. 2.5.6. Der Umstand, dass die Geschädigte erst Wochen nach den fraglichen Geschehnissen Anzeige erstattete, erscheint unter dem Gesichtspunkt, dass sie davon ausgehen musste, dass vier (!) andere Personen das Gegenteil behaupten würden (vgl. dazu die Aussage der Geschädigten in Urk. HD 14/3 S. 8), nachvollziehbar. Wenn die Geschädigte, wie von der Zeugin Z6._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Mai 2009 geschildert, davon ausging, dass man ihr als Drogenkonsumentin sowieso nicht glauben werde (Urk. HD 15/12 S. 2), erscheint es – unter der Voraussetzung, dass sich der Sachverhalt wie eingeklagt zugetragen hat – plausibel, dass bei ihr zunächst eine gewisse Resignation eintrat und sie sich erst zu einer Anzeige durchringen konnte, nachdem ihr bewusst geworden war, dass die Sache sie sehr viel stärker belastete als erwartet (vgl. Urk. HD 14/3 S. 20). 2.5.7. Ferner besteht kein Anlass zur Annahme, die Geschädigte habe aufgrund ihres Alkohol-, Medikamenten- und Kokainkonsums in der fraglichen Nacht gar keine verlässlichen Aussagen zu Protokoll geben können. Zum einen stimmen diese ja teilweise – wenn auch naturgemäss nicht in den umstrittenen Punkten – mit denjenigen der Angeklagten überein. Ferner lässt sich daran, dass die Geschädigte das Wohnungsinnere rund sechs Wochen nach den fraglichen Ereignissen noch recht detailliert beschreiben konnte (Urk. HD 14/1 S. 2 ff.), obwohl sie offensichtlich nur in jener Nacht dort gewesen war, erkennen, dass ihre Wahrnehmung nicht derart getrübt war, dass sie nichts mehr mitbekommen hätte. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 3. Juli 2008 zur Frage der Auswirkungen des Alkohol-, Be-

- 33 täubungsmittel- und Medikamentenkonsums der Geschädigten (Urk. HD 19/9) nicht widerlegt. Zudem wird sie durch die Aussagen des Angeklagten A._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 bestätigt, der auf die Frage, ob die Geschädigte betrunken war, aussagte: "Sie hat schon Alkohol getrunken. Ob sie betrunken war, weiss ich nicht. Sie wusste, was sie tat" (Urk. 10/4 S. 6 f.). 2.5.8. Dass die Geschädigte gemäss ihren eigenen Aussagen einige Tage später bei der besagten Wohnung vorbeiging, lässt entgegen der Ansicht der Verteidiger (Urk. HD 64 S. 11; Urk. HD 65 S. 13; Urk. HD 120 S. 14 f.; ) nicht ohne weiteres darauf schliessen, dass sie somit keine Angst vor den Angeklagten gehabt habe und ihre Anschuldigungen mithin nicht stimmen könnten. Vielmehr liesse sich dies, wie von der Anklagebehörde geltend gemacht (Urk. HD 62 S. 15), durchaus auch mit der von der Geschädigten angegebenen (Urk. HD 14/1 S. 4) Wut auf die Angeklagten erklären. Hätte die Geschädigte am folgenden Morgen Geld von den Angeklagten verlangt, wie dies von den Angeklagten B._____ (Urk. HD 13/1 S. 12: Fr. 200.–; Urk. HD 10/4 S. 20: Fr. 200.– oder Fr. 300.–) und C._____ (Urk. HD 12/1 S. 2 f. und S. 8: Fr. 300.–; Urk. HD 12/4 S. 6: Fr. 300.–; Urk. HD 10/4 S. 20: Fr. 300.–; Urk. HD 10/5 S. 6: Fr. 200.– oder Fr. 300.–) behauptet, von der Geschädigten (Urk. HD 14/2 S. 7) aber in Abrede gestellt wurde, spricht auch dies nicht gegen ihre Schilderungen. Wurden die eingeklagten Delikte begangen, ist denkbar, dass die Geschädigte damit eine gewisse Kompensation erreichen wollte. Dabei wäre es naheliegend gewesen, diese in Form von Geld zu verlangen, zumal es der Geschädigten, wie sich aus den Zeugenaussagen der Zeuginnen Z7._____ (Urk. HD 15/7 S. 4) und Z8._____ (Urk. HD 15/10 S. 2) ergibt, daran im fraglichen Zeitraum offensichtlich mangelte. Da die Geschädigte mit dem Geschäft der Prostitution vertraut war, würde es aber, wie von der Anklagebehörde aufgezeigt (Urk. HD 62 S. 15), erstaunen, wenn sie einen im Voraus vereinbarten Liebeslohn nicht vorweg einkassiert hätte. Sollten die Sexualkontakte entgegen der Anklage freiwillig erfolgt sein, ohne dass vorher über eine Entschädigung gesprochen worden wäre, wäre allerdings auch denkbar, dass die Geschädigte dafür nachträglich Geld verlangte.

- 34 - 2.5.9. Die Aussagen der Geschädigten sind aber keineswegs frei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten. 2.5.10. Wenig aussagekräftig ist in diesem Zusammenhang, dass die Geschädigte bezüglich der Reihenfolge der Täter widersprüchliche Angaben machte. Die Erklärung dafür könnte darin liegen, dass sie während der sexuellen Handlungen aufgrund ihres vorherigen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsums in ihren kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt war und sich deshalb nachher nicht mehr richtig an die Reihenfolge erinnern konnte – auch die übrigen Beteiligten, die ebenfalls Alkohol und Kokain konsumiert hatten, machten dazu, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, teilweise widersprüchliche Angaben. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Angeklagten gar nicht bestreiten, sexuelle Kontakte bis hin zum Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben, und zwar in der eingeklagten Reihenfolge; die Anklageschrift baut, was die Reihenfolge angeht, gerade auch auf die letzten Aussagen der Angeklagten auf. 2.5.11. Ähnlich verhält es mit den widersprüchlichen Angaben der Geschädigten zur Frage, ob und wenn ja welcher der Täter ein Kondom benützte: Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007 sagte die Geschädigte aus, der zweite Vergewaltiger habe ein Kondom benützt, während sie anlässlich ihrer Zeugenaussage vor der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2007 angab, der zweite und dritte Verkehr seien ungeschützt passiert (Urk. HD 14/1 S. 9 und HD 14/3 S. 9), demnach der erste nicht. Aufgrund der Aussagen des Angeklagten B._____, der angab, als erster mit der Geschädigten Sexualkontakt gehabt und dabei ein Kondom benützt zu haben, und aufgrund der Angaben der beiden anderen Angeklagten, wonach sie kein Kondom benützt hätten (der Angeklagte B._____: Urk. HD 10/4 S. 15; Urk. HD 10/6 S. 4 f.) oder dies nicht mehr wüssten (der Angeklagte A._____: Urk. HD 10/1 S. 6; Urk. HD 10/3 S. 5 f.), ist davon auszugehen, dass die entsprechende Aussage der Geschädigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007 korrekt war. Dies erscheint auch deshalb naheliegend, weil es sich bei der Wohnung, in der sich die Beteiligten befanden, um diejenige des Angeklagten B._____ handelte und er somit am besten gewusst haben dürfte, ob resp. wo Kondome vorrätig waren. Da-

- 35 raus, dass die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2007 zur Frage, welcher der Angeklagten ein Kondom benützte, eine falsche Angabe machte, kann unter diesen Umständen nichts zu Gunsten der Angeklagten abgeleitet werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um einen simplen Irrtum der Geschädigten handelte, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb sie zu diesem Thema bewusst eine falsche Aussage hätte machen sollen. 2.5.12. Ferner erklärte die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007, der erste Vergewaltiger sei nach dem Geschlechtsverkehr duschen gegangen (Urk. HD 14/1 S. 9). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007 gab sie demgegenüber an, der erste Vergewaltiger habe sich nach dem Samenerguss sogleich wieder angezogen und sie wisse nicht, ob einer der Vergewaltiger geduscht habe (Urk. HD 14/3 S. 7 und 10). Dieser Widerspruch stellt in Tat und Wahrheit sogar ein Indiz dafür dar, dass die Geschädigte jedenfalls bezüglich des Duschens die Wahrheit sagte und Erinnerungslücken deklarierte. Aufgrund der Aussagen der Angeklagten B._____ und A._____ ist nämlich erstellt, dass der Angeklagte B._____, der als erster mit der Geschädigten Sexualkontakt hatte, danach duschte (Urk. HD 10/3 S. 5; Urk. HD 10/4 S. 9; Urk. HD 13/1 S. 13). Offensichtlich verhält es sich so, dass die Geschädigte sich daran rund sechs Wochen nach der fraglichen Nacht noch erinnern konnte, rund ein halbes Jahr später aber nicht mehr, denn Gründe, die die Geschädigte diesbezüglich zu einer Falschaussage hätten verleiten können, sind nicht erkennbar. 2.5.13. Dass die Geschädigte sodann erklärte, der Angeklagte B._____ habe sich relativ bald nach dem Geschlechtsverkehr aus der Wohnung entfernt (Urk. HD 14/1 S. 5; Urk. HD 14/2 S. 4), obwohl dieser angab, nach dem Geschlechtsverkehr im Nebenzimmer geschlafen zu haben und erst erwacht zu sein, als die Geschädigte die Wohnung schon verlassen hatte (Urk. HD 13/3 S. 3), kann ohne weiteres damit begründet sein, dass die Geschädigte den Angeklagten B._____ in der Wohnung nicht mehr wahrnahm, obwohl dieser sich in Tat und Wahrheit noch darin aufhielt, sich indes im anderen Zimmer auf dem Bett hinter dem Vorhang –

- 36 für die Geschädigte nicht erkennbar – schlafen gelegt hatte. Sie bestätigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007 denn auch selber, dass dies der Fall gewesen sein könne (Urk. HD 14/3 S. 13). 2.5.14. Hellhörig macht aber, dass die Geschädigte anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2007 aussagte, bei der dritten Vergewaltigung sei sie von einem der anderen Anwesenden aufs Bett gedrückt worden (Urk. HD 14/3 S. 11), während sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2007 zu Protokoll gegeben hatte, dass zwar bei den ersten beiden Vergewaltigungen jeweils ein zweiter Täter sie anfänglich festgehalten habe, dass aber der dritte Täter ohne Hilfe anderer den Geschlechtsverkehr vollzogen habe (Urk. HD 14/1 S. 9). Die Geschädigte stellte somit die dritte von ihr behauptete Vergewaltigung in einer späteren Einvernahme deutlich gravierender dar als anlässlich ihrer ersten Aussage. Zwar lässt dies nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die Geschädigte die Angeklagten zu Unrecht belastete. Vielmehr könnte dies auch damit erklärt werden, dass anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2007 rund ein halbes Jahr verstrichen war und die Erinnerungen der Geschädigten inzwischen verblasst waren resp. dass anlässlich der Einvernahme vom 26. November 2007 diesbezüglich eine Verwechslung stattgefunden haben könnte. Zusätzlich irritiert indes, dass die Geschädigte schliesslich anlässlich der abgebrochenen Einvernahme vom 2. März 2009 neu schilderte, während der ersten Vergewaltigung hätten sie zwei Männer auf das Bett geworfen und der Dritte habe sie dann vergewaltigt (Urk. HD 14/4 S. 3 und S. 5), womit insofern eine völlig neue Variante zu Protokoll gegeben wurde, als nunmehr der erste Täter nicht nur einen sondern zwei Helfer gehabt haben soll. Später in dieser Einvernahme erklärte sie sogar, dass bei allen drei Vergewaltigungen jeweils zwei Helfer mitgewirkt hätten (Urk. HD 14/4 S. 8 f.). Sie schilderte somit in der letzten Einvernahme nochmals gravierendere Vorgänge als in den vorangegangenen Befragungen. Es ist zwar zu beachten, dass im Zeitpunkt dieser Einvernahme seit den fraglichen Ereignissen 1 ¾ Jahre verstrichen waren. Dass sich nach einem derartigen zeitlichen Abstand die Erinnerungen weiter verblasst hatten, ist nicht aussergewöhnlich, zumal nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte, wenn sie von den Angeklagten tatsächlich in eingeklagter Weise sexuell missbraucht und der Freiheit beraubt wur-

- 37 de, in der Folge die Ereignisse der Nacht vom tt. Mai 2007 so gut wie möglich zu vergessen resp. verdrängen versuchte. Dennoch ist nicht recht nachvollziehbar, dass die Geschädigte für einen derart zentralen Punkt des Geschehens plötzlich eine völlig neue Version mit jeweils zwei Helfern zu Protokoll gab und könnte dies auch daran liegen, dass sie frühere Falschaussagen nicht mehr in Erinnerung hatte. An diese Möglichkeit muss umso mehr gedacht werden, als die Geschädigte kurz darauf diese Einvernahme kurzerhand abbrach und dies nicht nur damit erklärt werden kann, dass sie die erneute Konfrontation mit einem traumatischen sexuellen Missbrauch nicht mehr ertrug, sondern auch damit, dass ihre Aussagen in wesentlichen Teilen nicht der Wahrheit entsprochen hatten, sie als Folge ihrer Widersprüche in die Enge getrieben wurde und sich nicht mehr anders zu helfen wusste als sich durch Flucht weiteren Widersprüche aufdeckenden Fragen zu entziehen. Jedenfalls erfolgte der Abbruch der Einvernahme genau nach der Konfrontation mit den widersprüchlichen Angaben dazu, wie viele der Männer bei welcher der drei Vergewaltigungen beteiligt waren (Urk. HD 14/4 S. 10). 2.5.15. Die Geschädigte verneinte sodann anlässlich der Einvernahme vom 26. September 2007 auf entsprechenden Vorhalt, dass ihr Handy im Laufe des Morgens wie ein Wecker geläutet habe und erklärte auf entsprechende Nachfrage, nicht zu wissen, ob dieses Handy einen speziellen Weckruf gehabt habe (Urk. HD 14/3 S. 14). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers des Angeklagten A._____, ob sie auf ihrem Mobile einen Wecker gehabt habe, der mit einem Weckspruch gekoppelt gewesen sei, erklärte sie, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei ein Klingelton gewesen, aber sie wisse nicht mehr, welcher (Urk. HD 14/3 S. 17 f.). Merkwürdig ist, dass der Angeklagte C._____ und J._____ unabhängig voneinander aussagten, am nächsten Morgen sei der Wecker der Geschädigten ertönt; eine Stimme habe "bitte aufstehen" oder ähnlich gesagt (Urk. HD 11/3 S. 5; Urk. HD 12/1 S. 8; Urk. HD 12/4 S. 6; Urk. HD 12/5 S. 6 ff.; Urk. HD 12/6 S. 5). Die ersten diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten C._____ sowie von J._____ wurden in einem Verfahrensstadium deponiert, in dem beide inhaftiert waren und keine Gelegenheit bestand, die Angaben aufeinander abzustimmen. Davon, dass sie sich zu diesem Thema vor der Verhaftung abgesprochen hätten, kann nicht ausgegangen werden. Ein für den nächsten Morgen gestellter

- 38 - Wecker würde nicht in das Bild der von der Geschädigten geschilderten Massenvergewaltigung mit Freiheitsberaubung passen. Zwar ist einzuräumen, dass die Weckfunktion eines Handys in der Regel auch für eine Reihe von Tagen programmiert werden kann, so dass die Funktion nicht zwangsläufig am Vorabend resp. in der Nacht aktiviert worden sein müsste. Da die Geschädigte angab, den Wecker immer erst zu stellen, bevor sie ins Bett gehe (Urk. HD 14/3 S. 14), scheidet diese Möglichkeit allerdings vorliegend aus. Genauer geklärt werden konnte die Angelegenheit mit dem Weckton allerdings nicht, da die Geschädigte angab, das Handy, das sie damals gehabt habe, sei ihr inzwischen gestohlen worden (Urk. HD 14/3 S. 14). 2.5.16. Ferner stellte die Geschädigte in Abrede, in der Wohnung geduscht zu haben (Urk. HD 14/2 S. 4; Urk. HD 14/3 S. 10 und S. 13). Von J._____ war anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2007 geschildert worden, dass die Geschädigte in der Wohnung geduscht und sich mit einem Leintuch, nicht mit einem Frottiertuch, abgetrocknet habe (Urk. HD 11/3 S. 5), wobei allerdings auffällt, dass dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 aussagte, die Geschädigte sei zwar ins Badezimmer gekommen, aber ob sie geduscht habe, wisse er nicht (Urk. HD 10/4 S. 10). Auch der Angeklagte B._____ gab an, die Geschädigte habe in seiner Wohnung geduscht (Urk. HD 13/1 S. 11 und S. 13; Urk. HD 13/3 S. 5; Urk. 10/4 S. 9; Urk. HD 13/4 S. 8), wobei er aber angab, dass die Geschädigte ein Badetuch benützt habe, und zwar das gleiche wie er (Urk. HD 13/4 S. 8). Dass die Geschädigte in der Wohnung geduscht habe, wurde auch vom Angeklagten A._____ ausgesagt, von diesem allerdings erstmals, nachdem er anlässlich der Konfrontationseinvernahme die entsprechende Aussage des Mitangeklagten B._____ gehört hatte, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass er diese Aussage ohne realen Hintergrund übernahm (vgl. Urk. HD 10/4 S. 10). Die ersten diesbezüglichen Aussagen des Angeklagten B._____ sowie von C._____ erfolgten in einem Verfahrensstadium, in dem beide inhaftiert waren, weshalb sie keine Gelegenheit hatten, die Angaben aufeinander abzustimmen. Dafür, dass sie sich zu diesem Thema vor der Verhaftung abgesprochen hätten, kann nicht ausgegangen werden. Die Benützung der Dusche durch die Geschädigte wäre mit den Anklagevorwürfen schlecht vereinbar.

- 39 - 2.5.17. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte angab, in der Wohnung ihre Jacke ausgezogen zu haben (Urk. HD 14/1 S. 6), womit der Eindruck einer eher bedeutungslosen Handlung entstand, wird doch normalerweise unter einer Jacke weitere (körperbedeckende) Oberbekleidung getragen. Aufgrund der Aussagen der übrigen Anwesenden muss aber davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte sich im Vorfeld der sexuellen Handlungen am Oberkörper teilweise selber entkleidete. Dem von der Geschädigten erweckten Eindruck steht zwar die Schilderung von J._____, sie habe angefangen, sich auszuziehen (Urk. HD 11/1 S. 5), nicht zwingend entgegen, denn auch diese Aussage kann sich "lediglich" auf eine Jacke beziehen. Die Schilderung von J._____ steht aber auch den Angaben des Angeklagten C._____ nicht entgegen, der anlässlich der Einvernahme vom 28. September 2007 erklärte, die Geschädigte habe sich die Bluse ausgezogen (Urk. HD 12/1 S. 8). Die Aussage des Angeklagten A._____, der angab, die Geschädigte habe sich im Vorfeld der sexuellen Handlungen am Oberkörper bis auf den BH selber ausgezogen (Urk. HD 10/3 S. 5), steht wiederum mit derjenigen des Angeklagten C._____ in Einklang. Der Angeklagte B._____ hingegen machte diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Auch zu diesem Fragenkomplex ist anzumerken, dass die ersten diesbezüglichen Aussagen der Angeklagten in einem Zeitpunkt erfolgten, in dem diese inhaftiert waren und sich somit nicht absprechen konnten. Ferner liegen auch bezüglich dieses Themas keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vor den Inhaftierungen entsprechende Absprachen getroffen worden sein könnten. Unter den gegebenen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass sich die Geschädigte im Vorfeld der sexuellen Handlungen in einem Ausmass entkleidete, wie es bei einem Treffen unter höchstens flüchtig Bekannten aussergewöhnlich erscheint. Dies steht zwar den Angaben der Geschädigten, sie sei vergewaltigt worden, nicht entgegen. Dass davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte bezüglich des Umfangs, in dem sie sich selber entkleidete, unvollständige Angaben machte, kann aber andererseits auch ein Zeichen dafür darstellen, dass ihre Schilderungen nicht der Wahrheit entsprechen. 2.5.18. Ein weitere unter Umständen bedeutungsvolle Unstimmigkeit lässt sich bei einem Vergleich der Aussagen der Geschädigten mit denjenigen der Zeugen

- 40 - Z3._____ und Z5._____ zu den Hämatomen feststellen. Beide Zeugen schilderten weit auffälligere Hämatome, als dies die Geschädigte tat, die anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2007 angab, sie habe an den Oberarmen und bei den Rippen blaue Flecken vom Festhalten gehabt (Urk. HD 14/1 S. 10). Sie fügte im Protokoll dieser Einvernahme handschriftlich an, ein Kollege habe diese Hämatome gesehen und könnte dies bestätigen (Urk. HD 14/1 S. 10). Der von ihr gemeinte Zeuge Z3._____ sprach anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 19. Oktober 2007 aber davon, dass der ganze Körper der Geschädigten mit Ausnahme des Kopfes ein Bluterguss gewesen sei und sie wirklich fürchterlich ausgesehen habe (Urk. HD 15/1 S. 3; siehe auch Urk. HD 15/2 S. 3), und auch der Zeuge Z5._____ gab an, blaue Flecken bemerkt zu haben, wobei er mit beiden Händen auf den Hals zeigte und erläuterte, diese hätten sich an der Hals- und Kopfpartie befunden, auf Nachfrage aber erklärte, er wisse nicht mehr im Detail, wo sich diese Flecken befunden hätten. Ferner gab er an, die Geschädigte habe ziemlich mitgenommen ausgesehen (Urk. HD 15/4 S. 4 f.). Da die Aussagen der Zeugen Z3._____ und Z5._____, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie abgesprochen wurden, aufgrund ihrer weitgehenden Übereinstimmung als glaubhaft erscheinen, muss davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte irgendwann im Zeitraum Ende Mai / Anfangs Juni 2007 massivste Hämatome aufwies. Diese können aufgrund der Aussagen der Geschädigten selber nicht von den fraglichen Ereignissen stammen. Es muss daher an die Möglichkeit gedacht werden, dass die Geschädigte sich diese Hämatome erst im Zeitraum nach der Nacht des tt. Mai 2007 zuzog, beispielsweise, weil sie in jenem Zeitraum keine Bleibe hatte (dazu auch nachfolgend unter 2.5.19. und 2.5.20.) resp. im Zusammenhang mit weiteren "Abstürzen", sie dies aber gegenüber den Untersuchungsbehörden anders darstellte, um ihren Aussagen zur mehrfachen Vergewaltigung mehr Gewicht zu verleihen. 2.5.19. Sollten sich die Ereignisse in der Nacht vom tt. Mai 2007 so abgespielt haben, wie von der Geschädigten geschildert, und sollte sie aus diesem Grund traumatisiert gewesen sein, wie sie selber angab und auch die Zeuginnen Z4._____ und Z6._____ aussagten (dazu nachfolgend unter Ziffer III.2.9.2.), mutet es sodann seltsam an, dass sie gemäss den Aussagen des Zeugen Z3._____

- 41 nur ein bis zwei Wochen nach der Tatnacht und etwa zwei Stunden, nachdem sie diesen kennengelernt hatte, Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt haben soll (Urk. HD 15/1 S. 2 f.). Dies wird von der Geschädigten zwar in Abrede gestellt. Sie macht geltend, den Zeugen Z3._____ anfangs Juni 2007 kennengelernt und ca. eine Woche, nachdem sie sich kennengelernt hätten und sie bei ihm eingezogen sei, erstmals Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt zu haben (Urk. HD 14/3 S. 5). Die Aussagen der Geschädigten erscheinen aber wenig glaubhaft, zumal sie angesichts der obigen Argumentation ein Motiv gehabt hätte, diesbezüglich die Unwahrheit zu sagen, während beim Zeugen Z3._____ kein Motiv erkennbar ist, bezüglich des Zeitpunkts des ersten Geschlechtsverkehrs mit der Geschädigten zu lügen. Auffällig ist zudem, dass die Geschädigte andeutete, mit dem Zeugen Z3._____ Geschlechtsverkehr zu haben, weil er ihr geholfen (Urk. HD 14/3 S. 6), sprich, weil er ihr eine Bleibe geboten hatte. Dass die Geschädigte im Zeitpunkt, in dem sie Z3._____ kennenlernte, kein Obdach hatte, ergibt sich aus dessen Ausführungen (Urk. HD 15/1 S. 2), die damit, dass davon ausgegangen werden muss, dass die Geschädigte am tt. Mai 2007 aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen worden war (Beizugsakten DG040303, Urk. 27; dazu vorne unter Ziffer III.2.4.), in Einklang stehen. Auf die sexuelle Beziehung zwischen der Geschädigten und Z3._____ angesprochen gab die Psychotherapeutin der Geschädigten, die Zeugin Z4._____, anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2008 zu Protokoll: "So wie ich mir das vorstelle, könnte es sein, dass sie für eine Wohngelegenheit wieder zu einem Mann gezogen ist. Sie hatte ja damals keine Wohnung. Möglicherweise wurde ihr damals Unterschlupf gegen sexuelle Handlungen angeboten. Wenn sie konsumiert, ist sie ja nicht mehr so belastet, das ist wie eine Selbstmedikation. Und dann hat sie es vielleicht als das kleinere Übel betrachtet, Sex zu haben, als über keinen Unterschlupf zu verfügen. Vielleicht kam es dann wie einfach nicht mehr darauf an" (Urk. HD 15/3 S. 8 f.). 2.5.20. Der Ausschluss aus der Wohngruppe K._____ könnte ferner einerseits erklären, weshalb die Geschädigte am Nachmittag und Abend des tt. Mai 2007 erhebliche Mengen Alkohol konsumierte, mitten in der Nacht – das Zusammentreffen mit den Angeklagten sowie J._____ fand nach 4.00 Uhr morgens statt – noch "im Ausgang" war, und zudem sofort auf das Angebot, gemeinsam Kokain zu

- 42 konsumieren, einstieg, obwohl sie seit zweieinhalb Jahren eine abstinenzorientierte Massnahme absolviert hatte und am nächsten Tag arbeiten musste (Urk. HD 15/7, Anhang). Es spricht aber unter den gegebenen Umständen andererseits auch Einiges dafür, dass die Geschädigte für die Nacht vom tt. auf den tt. Mai 2007 schlechterdings keine Unterkunft hatte. Wenn dem so gewesen wäre, versuchte die Geschädigte aber offensichtlich, dies in ihren Einvernahmen zu verschleiern. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2007 schilderte sie nämlich, dass sie sich nach dem Besuch der "…"-Bar auf den Heimweg habe machen wollen, als sie die Angeklagten draussen gesehen habe (Urk. HD 14/1 S. 2). Geht man davon aus, dass die Geschädigte am tt. Mai 2007 definitiv aus der Wohngruppe K._____ ausgeschlossen worden war und für die fragliche Nacht keine Bleibe hatte, konnte sie sich aber gar nicht auf den Heimweg begeben. Wäre dies den ermittelnden Behörden bekannt gewesen, wäre wahrscheinlich die Frage aufgekommen, ob die Geschädigte freiwillig in der Wohnung B._____ übernachtet haben könnte resp. wären ihre Schilderungen hinterfragt worden. Dann müsste ferner sogar die Frage aufgeworfen werden, ob die Geschädigte die von ihr geschilderten Vergewaltigungen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2007 gar nicht versehentlich, sondern absichtlich zunächst auf die Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2007 datierte (Urk. HD 14/1 S. 1). Am 15. resp. 16. Mai 2007 wohnte die Geschädigte nämlich noch in der Wohngruppe, weshalb die dargelegten Schilderungen anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2007 zu keinen weiteren Fragen Anlass gaben. Dass die Geschädigte anlässlich dieser Befragung andeutete, sie sei wegen der fraglichen Ereignisse aus der Wohngruppe ausgeschlossen worden (Urk. HD 14/1 S. 3 f.), obwohl jedenfalls gemäss den Beizugsakten (DG040303 Urk. 27 S. 2 f.) der Ausschluss am Vortag der inkriminierten Ereignisse, am tt. Mai 2007, stattgefunden hatte, konnte so ebenfalls nicht hinterfragt werden. Nach der ersten Befragung der Geschädigten stellte sich dann heraus, dass das von ihr angegebene Datum nicht stimmen konnte, da der gemäss ihren Angaben in der fraglichen Nacht ebenfalls in der Wohnung anwesende J._____ am von der Geschädigten zunächst als Tattag angegebenen 16. Mai 2007 morgens um 9.00 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen wurde und demnach während der vorangegangenen Nacht nicht in dieser Wohnung hatte sein können

- 43 - (Urk. HD 4; Urk. HD 9 S. 5 f.). Dass die Geschädigte am tt. resp. tt. Mai 2007 beim Zeugen Z3._____ in M._____ wohnte, wie sie in der Folge anlässlich der Einvernahme vom 8. Oktober 2007 neu aussagte (Urk. HD 14/2 S. 6), kann ohnehin nicht stimmen. Diese Angabe widerspricht einerseits den glaubhaften Aussagen des Zeugen Z3._____, aus denen sich ableiten lässt, dass er die Geschädigte erst nach dem tt. Mai 2007 kennenlernte (Urk. HD 15/1 S. 2; Urk. HD 15/2 S. 2), weshalb diese seinen Aussagen zufolge zur Tatzeit nicht bei ihm gewohnt haben kann. Weshalb der Zeuge Z3._____ diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen sollte, ist nicht ersichtlich. Andererseits erklärte die Geschädigte selber anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. November 2007, sie habe den Zeugen Z3._____ anfangs Juni 2007 kennengelernt; er habe ihr die Möglichkeit gegeben, in seiner alten Wohnung zu wohnen (Urk. HD 14/3 S. 5). Damit setzte sie sich auch selber in einen unauflösbaren Widerspruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2007 (Urk. HD 14/2 S. 6). Unter den gegebenen Umständen, insbesondere auch in Anbetracht der bereits wiedergegebenen Aussage der Psychotherapeutin der Geschädigten zur sexuellen Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Zeugen Z3._____, kommt man nicht umhin, an die Möglichkeit zu denken, dass die Geschädigte sich unter Inkaufnahme von sexuellen Kontakten entschieden haben könnte, die Nacht mit den Angeklagten sowie J._____ in der fraglichen Wohnung zu verbringen, sei es, um für die Nacht eine Unterkunft zu haben, sei es, weil ihr Kokain in Aussicht gestellt worden war. Wenn die Geschädigte ursprünglich keine sexuellen Kontakte mit den Angeklagten in Kauf nahm, muss darüber hinaus auch in Erwägung gezogen werden, dass sie die sexuellen Handlungen, um nicht mitten in der Nacht ohne Übernachtungsmöglichkeit dazustehen, ohne Widerstand irgendwelcher Art geduldet haben könnte. 2.5.21. Zwar lassen die Umstände der Anzeige eine planmässige Falschbelastung der Angeklagten durch die Geschädigte auf den ersten Blick wenig wahrscheinlich erscheinen: Es war nicht etwa so, dass die Geschädigte nach der fraglichen Nacht zur Polizei gegangen wäre, um Anzeige zu erstatten. Vielmehr wandte sie sich einige Zeit später an eine Opferhilfeberatungsstelle, um dort Hilfe zu suchen. Erst nachdem die Geschädigte mit ihrer dortigen Betreuerin Z6._____

- 44 mehrere Gespräche gehabt und sich dabei bezüglich einer Anzeige noch unentschlossen gezeigt hatte, meldete diese schliesslich die Sache im Einvernehmen mit der Geschädigten der Kantonspolizei Zürich (Urk. HD 1 S. 4 f.; Urk. HD 14/1 S. 1; Urk. HD 15/12 S. 1 ff.). In diesem Zusammenhang darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Geschädigte rund ein Jahr nach der inkriminierten Tat einen Mitarbeiter eines Einsatzortes für gemeinnützige Arbeit – gemäss späterer Zugabe – zu Unrecht beschuldigte, er habe sie sexuell belästigt (Beizugsakten 2008/6401, Akten Nachverfahren Urk. 2 S. 1 f.), um damit zu bewirken, dass die gemeinnützige Arbeit nicht eingestellt wurde. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geschädigte diese Strategie – allenfalls mit der Unterstützung des Zeugen Z5._____ – schon ein Jahr früher angewendet hatte. Dass die Geschädigte sich vor der Einstellung ihrer Massnahme fürchtete, lässt sich ihren bereits wiedergegebenen Aussagen im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl im Warenhaus L._____ am 24. Januar 2007 entnehmen. Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigten nach ihrem Ausschluss aus der Wohngruppe K._____ die Aufhebung der Massnahme sowie der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafen drohte. Unter den aufgezeigten Umständen ist denkbar, dass die Geschädigte eine Falschaussage in Kauf genommen haben könnte, um selber Hilfe zu erhalten, weil sie aufgrund der verlorenen gegangenen Wohn- und Arbeitsgelegenheit und des Rückfalls in die Alkohol- resp. Drogenabhängigkeit nicht mehr ein und aus wusste, dass sie mithin ab Juni 2007 zu Unrecht in eine Opferrolle geschlüpft sein könnte, um so beispielsweise die Gunst ihrer Psychotherapeutin sowie der Bewährungs- und Vollzugsdienste zu gewinnen und die Einstellung der Massnahme abzuwenden und/oder den Vollzug der diversen Freiheitsstrafen zu verhindern. Es ist ferner denkbar, dass sie dabei unter einen Druck geriet, ihren Anschuldigungen mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen, und dass dies schliesslich zur Anzeige führte.

2.6. Analyse der Aussagen des Angeklagten A._____

- 45 - 2.6.1. Der in den wesentlichen Punkten ungeständige Angeklagte A._____ verstrickte sich bei seinen Aussagen in unzählige Widersprüche. So stellte er die Ereignisse der fraglichen Nacht anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie der Hafteinvernahme vom 26. September 2007 im Sinne eines "One-Night-Stands" zwischen ihm und der Geschädigten in der Wohnung eines Kollegen dar, in dessen Vorfeld die Geschädigte ihn, nachdem sie sich in der "…"-Bar näher gekommen seien, gefragt habe, ob er eine Wohnung habe oder sie in ein Hotel gehen sollten (Urk. HD 10/1 S. 5 ff.; Urk. HD 10/2 S. 2), während er anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2007 einen gemeinsamen Kokainkonsum der drei Angeklagten, J.____s sowie der Geschädigten an den Anfang der Geschehnisse in der Wohnung rückte (Urk. HD 10/3 S. 5). War anlässlich der beiden Einvernahmen vom 26. September 2007 Sex der Grund, weshalb er überhaupt mit der Geschädigten in die Wohnung des Mitangeklagten B._____ gegangen sei (Urk. HD 10/1 S. 5 ff.; Urk. HD 10/2 S. 2), war dies gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 kein Thema gewesen (Urk. HD 10/5 S. 3 f. und S. 13). 2.6.2. Auch hinsichtlich der Anwesenheit und Handlungen anderer Personen waren die Aussagen des Angeklagten A._____ widersprüchlich. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 26. September 2007 gab er an, dass an jenem Abend der Mitangeklagte B._____ sowie J._____ in der gleichen Wohnung gewesen seien, während er die Anwesenheit des Mitangeklagten C._____ nicht erwähnte (Urk. HD 10/1 S. 6). Ferner gab er an, nicht zu wissen, ob die anderen Anwesenden auch Sex mit der Geschädigten gehabt hätten (Urk. HD 10/1 S. 6). Anlässlich der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme erklärte er auf Vorhalt, gemäss Aussagen der Geschädigten seien insgesamt vier Männer in der Wohnung gewesen, er könne nicht sagen, ob wirklich vier Männer in der Wohnung gewesen seien und beim besten Willen keinen Namen nennen. Es sei möglich, dass noch eine weitere Person in die Wohnung gekommen sei, als er geschlafen habe (Urk. HD 10/2 S. 3). Erst auf die Frage, ob er noch etwas beizufügen habe, gab er an, dass es möglich sei, dass es sich beim vierten Mann um C._____ gehandelt habe (Urk. HD 10/2 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2007 erklärte er dann, dass in der fraglichen Nacht die Mitangeklagten B._____ und

- 46 - C._____ sowie dessen Cousin J._____ zugegen gewesen seien (Urk. HD 10/3 S. 2), wobei vor ihm der Mitangeklagte B._____ mit der Geschädigten allein im Zimmer gewesen sei und er annehme, dass dieser mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. HD 10/3 S. 5). Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 wiederum führte er aus, dass es, nachdem er zusammen mit J._____ in den Raum nebenan gegangen sei, zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten C._____ oder dem Angeklagten B._____ zum Sex gekommen sei (Urk. HD 10/5 S. 5 und S. 10). 2.6.3. Sodann widersprechen seine Aussagen teilweise auch denjenigen der Mitangeklagten. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2007 sagte er aus, die Geschädigte habe im Vorfeld der sexuellen Handlungen vor den vier anwesenden Männern ihre Oberbekleidung bis auf den BH ausgezogen, worauf er ihr diesen dann langsam abgezogen habe. Danach hätten sie beide aufgehört und (gemeint: gemeinsam mit den anderen Anwesenden) Karten gespielt, geraucht und gekokst (Urk. HD 10/3 S. 5). Die Darstellung, dass er der Geschädigten vor den anderen Anwesenden den BH ausgezogen habe, wurde von keinem seiner Kollegen bestätigt. Ferner spricht beispielsweise gegen die Behauptung des Angeklagten A._____, die Geschädigte und er hätten sich schon im "…" resp. auf der Strasse auf den Mund geküsst (Urk. HD 10/2 S. 2; Urk. HD 10/3 S. 3; Urk. HD 10/5 S. 3 und S. 12), wobei er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 präzisierte, es habe sich um Zungenküsse gehandelt (Urk. HD 10/4 S. 6), die Aussage von J._____, der Angeklagte A._____ und die Geschädigte hätten sich bei ihrem Treffen auf der Strasse auf die Wangen geküsst (Urk. HD 11/3 S. 2). Diese Aussage bestätigte J._____ anlässlich der genannten Konfrontationseinvernahme e contrario, indem er auf entsprechenden Vorhalt angab, Zungenküsse hätten die Geschädigte und der Angeklagte A._____ erst in der Wohnung ausgetauscht (Urk. HD 10/4 S. 7). 2.6.4. Insbesondere aufhorchen lassen aber die Widersprüche im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte A._____ mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr hatte oder nicht. Er gab sowohl anlässlich der beiden Einvernahmen vom 26. September 2007 als auch anlässlich derjenigen vom 2. Novem-

- 47 ber 2007 an, mit der Geschädigten den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben (Urk. HD 10/1 S. 6; Urk. HD 10/2 S. 2; Urk. HD 10/3 S. 5), wobei er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. September 2007 präzisierte, der Akt habe etwa fünf Minuten gedauert, er habe einen Orgasmus bekommen, er wisse jedoch nicht mehr, "ob in der Frau oder nicht" (die Vorinstanz hat diese Aussage ungenau wiedergegeben: Urk. HD 103 S. 26), er glaube, er habe seinen Penis nur in ihre Vagina eingeführt gehabt und diesen vor dem Erguss herausgezogen; anal oder oral sei nichts gelaufen (Urk. HD 10/1 S. 6). Anlässlich der Einvernahme vom 2. November 2007 auf etwaige Erektionsstörungen angesprochen erklärte er ausdrücklich, dass es unter Kokaineinfluss dazu kommen könne, dass er keine Erektion bekomme, dies aber an jenem Abend, so glaube er, nicht der Fall gewesen sei (Urk. HD 10/3 S. 6). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2008 bestritt er dann aber in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt zu haben; er habe sie nur geküsst, was die Geschädigte ebenfalls gewollt habe, und ihre Brüste geleckt (Urk. HD 10/4 S. 8 und S. 12 f.; Urk. HD 10/5 S. 2). Daran, dass er keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, hielt er auch im Verlauf des weiteren Verfahrens fest (Urk. HD 10/7 S. 4 f.; Urk. HD 61 S. 20; Prot. II S. 28 f.). Die von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, weshalb er zunächst fälschlicherweise angegeben habe, dass er mit der Geschädigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, nämlich dass er sich dafür geschämt habe, unter Kokaineinfluss keine Erektion zu bekommen (Urk. HD 61 S. 20), überzeugt nicht. Er war im Zeitpunkt sämtlicher Einvernahmen, in denen er erklärte, dass er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, inhaftiert, wurde er doch erst im Anschluss an die Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. HD 26/11). Dass er, während er sich in Untersuchungshaft befand und nachdem ihm bekannt war, dass gegen ihn wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung ermittelt wurde, aus mangelndem Selbstwertgefühl nicht sofort erklärt habe, keine Erektion und aus diesem Grund keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt zu haben, wenn es sich in Tat und Wahrheit so verhalten hätte (so die Verteidigung:

- 48 - Urk. HD 84 S. 5), ist auch unter Berücksichtigung der von seinem Verteidiger angeführten, im psychiatrischen Gutachten konstatierten schweren Persönlichk

SB110096 — Zürich Obergericht Strafkammern 26.03.2012 SB110096 — Swissrulings