Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 19.04.2011 SB110003

19 aprile 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·4,952 parole·~25 min·1

Riassunto

Verletzung des Amtsgeheimnisses. Wahrung berechtigter Interessen

Testo integrale

Art. 320 StGB; § 17 Abs. 2 IDG analog. Verletzung des Amtsgeheimnisses. Wahrung berechtigter Interessen. Es ist zulässig, wenn die Schulleitung eines öffentlichen Gymnasiums die Lehrerund Schülerschaft knapp über die Suspendierung eines Schülers informiert, der offizieller Kandidat für eine kurz bevorstehende Wahl in die Schülerorganisation ist (Wahrung berechtigter Interessen; zeitliche Dringlichkeit). Eine öffentliche Schule darf zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens die Polizei beiziehen. Entsprechende Informationen der Polizei an die Schule über ihre Erkenntnisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen, verletzen kein Amtsgeheimnis (Anwendung von § 17 Abs. 2 IDG).

Aus dem Sachverhalt: "1. Aufgrund einer Meldung des Rektorats, dass zwei Schüler (u.a. der Geschädigte G.__) in und um die Schule mit Marihuana handeln würden, wurde durch die Polizei (unter Leitung des Angeklagten 1 X.__) auf dem Gelände der Kantonsschule M. eine Personen- und Effektenkontrolle durchgeführt. Bei G.__ wurden mehrere Portionen Marihuana (59.4 Gramm netto) und eine elektronische Waage sichergestellt, anlässlich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort sodann weitere 9 Marihuanaportionen (34.2 Gramm netto) und eine Portion Haschisch (2.5 Gramm netto). Die Schulleitung entschied sich, G.__ sofort zu suspendieren und ihn gleichzeitig von der Wahl für das Präsidium der Schüler- Organisation (nachfolgend: SO) auszuschliessen. Diese Wahl hätte am folgenden Tag durchgeführt werden sollen. Der Geschädigte war einziger Kandidat für das Amt. 2. Der Angeklagte 2 Y.__ war damals Rektor der Kantonsschule M.. Er verfasste - zusammen mit Prorektor Z.__ (Angeklagter 3) - eine Mitteilung folgenden Inhalts: 'Liebe Schülerinnen und Schüler

- 2 - Liebe Kolleginnen und Kollegen Der für die SO als Präsident kandidierende G.__ (Klasse __) ist ab sofort von der Schule suspendiert. Gegen ihn läuft ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verdacht auf Konsum und Handel). Somit steht G.__ als Kandidat für die SO-Wahl nicht zur Verfügung.' Diese Mitteilung wurde am Nachmittag des 7. April […] am Anschlagbrett der Kantonsschule M. ausgehängt und zudem in die Klassenfächer gelegt. 3. Am Vormittag des nächsten Tages (8. April […]) verfasste der Angeklagte 1 eine Mitteilung an den Angeklagten 2, klassifizierte diese als 'Vertraulich' und stellte sie dem Angeklagten 2 per E-mail zu mit Kopien an den Angeklagten 3 und einen weiteren Prorektor. Darin unterrichtete er diese Empfänger über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen gegen die beiden Schüler (u.a. G.__). Das E-mail enthielt die genauen Gramm-Angaben der sichergestellten Betäubungsmittel sowie diverse Aussagen, welche G.__ zu Protokoll gegeben hatte. Zudem gab er an, G.__ als 'schweren und chronischen Cannabiskonsument' einzuschätzen, der angesichts der sichergestellten 'Menge', der 'Verpackungseinheiten' und der Waage 'in grösserem Stil im Kollegenkreis mit Marihuana handeln' dürfte. Ein 'normaler Konsument' habe 'nie 100 Gramm Marihuana an Lager'. 4. G.__ stellte bei der Anklagekammer des Zürcher Obergerichts einen Antrag auf Eröffnung einer Untersuchung, worauf die Anklagekammer nach eingehender Prüfung ein Strafverfahren gegen die drei Angeklagten 'wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses' eröffnete. Im Übrigen trat sie auf die Strafanzeige ausdrücklich nicht ein. Sie fasste dabei zusammen, Gegenstand der Anzeige seien drei Sachverhalte: erstens die Bekanntgabe der laufenden Strafuntersuchung am Anschlagbrett der Schule (und durch Verlesen in allen Schulzimmern), zweitens die Mitteilung des Ausschlussentscheides an alle Lehrer des Geschädigten und drittens der Informationstransfer von der Polizei an die Schulleitung, namentlich über die Ergebnisse der Hausdurchsuchung an der Privatadresse des Geschädigten.

- 3 - 5. Die Staatsanwaltschaft stellte nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ein. Dagegen erhob G.__ Rekurs, welcher von der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts gutgeheissen wurde. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Anklage an das Bezirksgericht Zürich. Der zuständige Einzelrichter sprach alle drei Angeklagten frei. G._ erhob dagegen Berufung und beschränkte diese auf den Freispruch bezüglich des Angeklagten 1 X.__ sowie den Freispruch des Angeklagten 2 Y.__ in Bezug auf den Aushang am Anschlagbrett. Der Freispruch des Angeklagten 3 Z.__ wurde nicht angefochten. Aus den Erwägungen: […] IV. 1. Vorliegend richtete sich die Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die ihnen von der Anklagebehörde und vom Geschädigten vorgeworfenen Taten stehen ausschliesslich im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit. Eine entsprechende Untersuchung setzte somit einen entsprechenden Beschluss der Anklagekammer voraus (§ 22 Abs. 6 ZH-StPO). Schon dieser Beschluss grenzt damit ein, was Gegenstand des Strafverfahrens ist. Zu prüfen ist hier einzig, ob sich die Angeklagten 1 und 2 am 7. bzw. 8. April […] im Zusammenhang mit der damaligen Strafuntersuchung gegen den Geschädigten einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig machten. Es ist hier insbesondere nicht zu prüfen, was Gegenstand früherer Disziplinarverfahren gegen den Geschädigten war und ob dieser später formell korrekt und sachlich gerechtfertigt von der Schule ausgeschlossen wurde, geschweige denn sind hier die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen eines solchen Ausschlusses zu beurteilen. 2. Thema des Strafprozesses und Gegenstand einer allfälligen Verurteilung kann sodann nur ein Verhalten sein, das in der Anklageschrift konkret und hinreichend klar be- oder umschrieben wurde (Anklageprinzip). Dieses muss sich hier auf-

- 4 grund des Zulassungsbeschlusses der Anklagekammer sodann unter den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB subsumieren lassen. 2.1 Es ist vorliegend somit nur noch zu prüfen, ob sich der Angeklagte 2 einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig machte, indem er am 7. April […] die (in der Anklage zitierte) Meldung zuhanden des Lehrkörpers und der Schülerschaft verfasste, welche anschliessend am Anschlagbrett der Kantonsschule M. ausgehängt wurde und ob er gewollt hat, dass die darin genannten Umstände 'Aussenstehenden' zugänglich wurden bzw. er damit willentlich in Kauf genommen hatte, dass diese Umstände 'einer breiten Öffentlichkeit bekannt' geworden seien. 2.2 Bezüglich des Angeklagten 1 ist nur zu prüfen, ob er mit dem am 8. April […] verfassten und an den Angeklagten 2 verschickten, in der Anklage zitierten Mail das Amtsgeheimnis verletzte. 2.3 Bei beiden Angeklagten stellt sich insbesondere die Frage, ob sie sich für ihr Verhalten auf einen gesetzlichen oder aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen dürfen. 3. Die allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 StGB waren schon im Beschluss der III. Strafkammer vom 25. November 2008 dargelegt worden (Urk. 10/2 S. 12 f.). Auch der Einzelrichter hatte sich zutreffend mit dem Tatbestand auseinandergesetzt und insbesondere wiederholt, dass ein Geheimnis (im Sinne von Art. 320 StGB) selbst dann offenbart werden kann, wenn der Empfänger die geheim zu haltende Tatsache bereits kennt oder vermutet, 'weil dadurch seine unsicheren oder unvollständigen Kenntnisse ergänzt oder verstärkt werden' (Urk. 63 S. 7). 4. Angeklagter 2 / Anklageziffer I 4.1 Es ist unbestritten, dass der Angeklagte 2 die gemäss Ziffer I der Anklage inkriminierte Mitteilung verfasst hatte und sie anschliessend am 7. April […] am An-

- 5 schlagbrett der Schule aushängen und in die Klassenfächer verteilen liess. Insoweit ist der äussere Sachverhalt erstellt. Der Wille des Angeklagten 2 war damit offenkundig auf eine 'schulinterne' Mitteilung und entsprechende Verbreitung und Kenntnisnahme gerichtet. Eine Absicht, sie auch 'Aussenstehenden' oder gar in der 'breiten Öffentlichkeit' publik zu machen, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Allerdings nahm er mit der Mitteilung an Schüler- und Lehrerschaft zumindest in Kauf, dass sie auch zur Kenntnis weiterer Kreise gelangen konnte, und er konnte auch nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass dies nicht geschehen würde. Darauf wird bei der Frage der Güterabwägung zurückzukommen sein. 4.2 Die Mitteilung vom 7. April […] enthält drei Informationen: 1. Der Geschädigte - namentlich genannt - sei ab sofort von der Schule suspendiert. 2. Es laufe gegen ihn ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verdacht auf Konsum und Handel). 3. Er stehe somit für die SO-Wahl nicht zur Verfügung. Alle drei Feststellungen beruhen auf Informationen, über welche der Angeklagte 2 nur aufgrund seiner amtlichen Stellung und Tätigkeit verfügte. Der Umstand der Suspendierung und deren Begründung betreffen sodann Tatsachen, für welche dem Geschädigten grundsätzlich ein Geheimhaltungsinteresse zugestanden werden kann. Die Mitteilung, der Geschädigte stehe für die SO-Wahl nicht zur Verfügung, ist indessen eine blosse Feststellung aus Sicht der Schulleitung bzw. eine Behauptung des Angeklagten 2. Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses ist darin nicht zu erkennen. 4.3 Der Vorinstanz ist jedenfalls zuzustimmen, dass der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung durch den Angeklagten 2 in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt wurde. 4.4 Der Vorinstanz ist auch insoweit zuzustimmen, als sich der Angeklagte 2 als Rektor und Mitglied der Schulleitung nicht darauf berufen kann, diese habe die Veröffentlichung beschlossen. Er vermochte damit nicht darzutun, dass er die

- 6 - Veröffentlichung im Sinne von Art. 320 Ziff. 2 StGB mit schriftlicher Einwilligung seiner 'vorgesetzten Behörde' vorgenommen hatte. 4.5 Die Vorinstanz hatte den Freispruch damit begründet, der Angeklagte 2 habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt und könne sich damit auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund berufen. Die entsprechenden Ausführungen des Einzelrichters sind ausführlich, überzeugend und brauchen hier nicht wiederholt zu werden (§ 161 GVG). Man kann sich im Folgenden auf ein paar Schwerpunkte beschränken. 4.5.1 Die Durchbrechung der Schweigepflicht ohne Einwilligung der vorgesetzten Behörde unter Berufung auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen ist zwar nur ausnahmsweise und nach Erschöpfung aller legalen Möglichkeiten zulässig (Flachsmann in Donatsch/Flachsmann/Hug/ Weder, Schweiz. Strafgesetzbuch, N 21 zu Art. 320 StGB). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hatte hier die Schulleitung wegen der unmittelbar bevorstehenden Präsidentenwahl rasch zu handeln und musste über die sofortige Suspendierung unverzüglich informieren. In Anbetracht des - wenige Tage später erfolgten - Ausschlussentscheides durch die Schulkommission ist davon auszugehen, dass diese dem Vorgehen des Angeklagten 2 am 7. April […] ohne Weiteres zugestimmt hätte. Sie hatte denn auch nie geltend gemacht, der Angeklagte 2 habe mit seiner Mitteilung das Amtsgeheimnis verletzt. In subjektiver Hinsicht kann dem Angeklagten 2 durchaus zugebilligt werden, dass er ohne Weiteres davon ausging, mit seiner Information im Sinn und im Interesse seiner vorgesetzten Behörde zu handeln. 4.5.2 Der Geschädigte suchte sich während des gesamten Strafverfahrens als unschuldiges Opfer einer Rufmordkampagne der Schulleitung im Allgemeinen und des Angeklagten 2 im Speziellen darzustellen. Er blendet dabei aus, dass er bei seinem Schulbesuch am 7. April […] in seinen Effekten Marihuana und eine elektronische Waage mit sich führte. Die Menge der verbotenen Substanz begründete bei objektiver Betrachtung einen offensichtli-

- 7 chen Verdacht auf entsprechenden Handel. Nach Darstellung des Geschädigten beruhte es zwar auf einem reinen Zufall, dass er am fraglichen Tag derart viele Betäubungsmittel auf sich hatte. Folgt man dem, war es für die Schulleitung aber nicht voraussehbar, dass man auf ihm überhaupt Marihuana finden würde, geschweige denn im tatsächlich sichergestellten Umfang. Den in objektiver Hinsicht unbestreitbaren Tatverdacht hatte der Geschädigte jedenfalls seinem eigenen, disziplinarrechtlich verbotenen (vgl. Urk. 8/3 Ziff. 2.2 Abs. 3) und zudem gemäss Betäubungsmittelgesetz strafbaren Verhalten zuzuschreiben. Die Komplott- Theorie steht damit schon im Ansatz auf schwachen Füssen und lässt sich jedenfalls nicht mit Erfolg dem Angeklagten 2 im Rahmen der Interessenabwägung entgegenhalten, zumal er sich im vorliegenden Verfahren auf die Unschuldsvermutung berufen kann. Es ist unbestritten und wurde nicht widerlegt, dass sich Eltern anlässlich eines wenige Tage zuvor durchgeführten Informationsabends über einen an und im Umfeld der Kantonsschule M. grassierenden Handel mit Marihuana beklagt hatten. Es blieb ebenso unbestritten, dass der Grossteil der Schülerschaft minderjährig ist. Es bestand damit zweifellos für die Schulleitung eine Pflicht zum Handeln. Für entsprechende Abklärungen und Massnahmen samt gewissen Zwangsmitteln blieb ihr - mangels entsprechender Befugnisse - gar nichts anderes übrig, als der Beizug der Polizei. Diese handelte damit zumindest faktisch auch als Hilfsorgan der Schulleitung bei der Durchsetzung eines ordnungsgemässen Betriebs an der öffentlichen Anstalt. Deren Aktion hatte denn auch die konkreten Verdachtsgründe gegen den Geschädigten zu Tage gebracht. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob danach die sofortige Suspension des Geschädigten am 7. April […] zu Recht erfolgte. Vor dem Hintergrund der aufgefundenen Drogenmenge und der mitgeführten Waage erscheint sie zumindest als vertretbar. Damit war es auch naheliegend, den Geschädigten von der unmittelbar bevorstehenden Wahl zum Präsidenten der offiziellen Vertretung der Schülerschaft bei der Schulleitung auszuschliessen. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist indessen nur, ob es für die Mitteilung der Suspension samt ihrer Begründung an Schüler- und Lehrerschaft ein

- 8 berechtigtes Interesse gab, welches die Interessen des Geschädigten (oder der Amtsstelle bzw. der Schule) an einer Geheimhaltung überwogen hatte. Dies ist der Fall. Es versteht sich von selbst, dass der Ausschluss hier unverzüglich in der Schulöffentlichkeit bekannt gemacht werden musste. Der Geschädigte stand - wie schon die Vorinstanz ausführte (Urk. 63 S.13) - zur Kantonsschule M. in einem Sonderstatusverhältnis. Er war zudem im Frühling […] kein 'Schülerlein' - so wiederholt sein Rechtsvertreter - sondern ein 18 ½ Jahre alter, somit strafmündiger Absolvent einer oberen Klasse an diesem Gymnasium, mithin ein junger Erwachsener. Er stand unter dem in objektiver Hinsicht erheblichen Verdacht, nicht nur Marihuana zu konsumieren, sondern diesen Stoff auch an die Schule mitzubringen, um damit unter seinen Mitschülern Handel zu treiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung diesbezüglich nach einer äusserst summarischen Untersuchung (vgl. Beizugsakten, Urk. 6/1-10) einstellte (Urk. 41/4). Von Bedeutung ist hier nur die Interessenlage, wie sie sich aus Sicht der Schulleitung und damit auch des Angeklagten 2 am 7. April […] nach der Polizeiaktion auf dem Schulgelände präsentiert hatte und präsentieren musste. Es kann nicht im Ernst postuliert werden, bei objektivem Verdacht strafbarer Handlungen von Lehrern oder Schülern im Schulbereich müsse die Schulleitung mit einer einstweiligen Suspendierung der verdächtigen Person so lange zuwarten, bis zumindest ein erstinstanzliches Urteil vorliegt oder gar ein rechtskräftiger Schuldspruch. Der pauschale Hinweis auf den strafprozessualen Grundsatz der Unschuldsvermutung geht in diesem Zusammenhang an der Sache vorbei. Sodann kann hier nicht behauptet werden, es habe von Anfang an nur ein Verdacht auf Begehung eines Bagatelldelikts vorgelegen. Weder Eltern noch Lehrerschaft müssen es hinnehmen, dass an einer öffentlichen Schule Konsum von und Handel mit Betäubungsmitteln, sei es auch nur mit sogenannten 'weichen' Drogen, taten- und sanktionslos geduldet wird. Der Verkauf von Marihuana an Minderjährige, namentlich an Kinder, ist nicht zu verharmlosen. Das Gericht hat sich zudem nach geltendem Gesetz zu richten, nicht nach gewissen politischen Postulaten. Der Geschädigte selber liess denn auch in seiner Strafanzeige ausführen:

- 9 - 'Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Es kann hier auf Art. 11 Abs. 1 Bundesverfassung verwiesen werden.' (Urk. 1 S. 8). Dieser Grundsatz gebietet insbesondere, minderjährige Schüler vor Drogenhandel, namentlich im Schulbereich selber, zu schützen und nicht primär einen Schüler vor den Konsequenzen eines von ihm selber schuldhaft hervorgerufenen objektiven Tatverdachts wegen solchen Handels. Der Geschädigte stellt mit seiner Strafanzeige gegen den Angeklagten 2 die Dinge quasi auf den Kopf. Entscheidend ist hier, ob sich auch die Mitteilung des Suspension an die Schulöffentlichkeit aufdrängte. Dies ist - entgegen der lapidaren, nicht näher begründeten Feststellung im Beschluss der III. Strafkammer - zu bejahen. Der Geschädigte war nicht 'irgend' ein Schüler sondern der einzige Kandidat für das Amt des Präsidenten der Schülerorganisation. Diese wiederum ist nicht irgendein privatrechtlicher Verein, sondern hat offiziell die Vertretung der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung wahrzunehmen. Die Wahl sollte praktisch unmittelbar nach dem 7. April […] bzw. am folgenden Tag durchgeführt werde. Der Angeklagte 2 hatte damit unverzüglich zu entscheiden und zu handeln. Kommt hinzu, dass der Geschädigte von der Polizei aus dem Klassenzimmer geführt und nach der erfolgreichen Durchsuchung in Handschellen vom Schulgelände abgeführt worden war. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Geschädigtenvertreter, dass der Geschädigte in Handschellen abgeführt worden sei und erklärte, er sei zudem von Zivilisten abgeführt worden. Da dies im vorliegenden Verfahren zum ersten Mal geltend gemacht wird und zuvor stets von Handschellen die Rede war ('Mein Klient wurde aus dem Schulzimmer geholt unter Polizeibegleitung, öffentlich in Handschellen durch das Schulhaus geführt und wie ein Grosskrimineller in den Kastenwagen verladen.' Urk. 3/9 S. 13; vgl. auch Urk. 7/10 S. 2) ist zu Gunsten der Angeklagten davon auszugehen, dass der Geschädigte in Handschellen abgeführt wurde. Der Geschädigte behauptet nicht, dies sei nicht zumindest von einem Teil der Schülerschaft bemerkt und entspre-

- 10 chend kommentiert worden. Dies ist im Zusammenhang mit der Interessenabwägung durchaus von Bedeutung. Vor dem Hintergrund seiner Kandidatur bestand somit offensichtlich ein Informationsbedarf. Die Schulleitung konnte nicht einfach kommentarlos zur Tagesordnung übergehen und dem Wahlverfahren seinen Lauf lassen, zumal sie den Geschädigten ja suspendiert und damit faktisch von der Wahl ausgeschlossen hatte. Genauso wenig konnte sie das Wahlverfahren ohne Begründung stoppen oder ohne Begründung mitteilen, der Geschädigte sei als Kandidat ausgeschlossen. Der Geschädigtenvertreter selber führte aus, der Geschädigte habe eine Fangemeinde gehabt und die Mehrheit der Schüler sei hinter ihm gestanden (Prot. II S. 24). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Schulleitung durchaus eine erhebliche Störung des Schulbetriebes riskiert hätte, wenn sie nicht aus ihrer Sicht zumindest knapp über den Stand der Dinge informierte hätte. Insoweit lässt sich ihr aus der damaligen Situation sogar gegenüber der Lehrer- und vor allem gegenüber der Schülerschaft eine für die ordnungsgemässe Führung der Schule notwendige Erfüllung einer Informationspflicht zubilligen. Dies schliesst eine Verurteilung des zuständigen Rektors wegen Amtsgeheimnisverletzung aus, soweit seine Mitteilungen zur Wahrung von Ruhe und Ordnung an der Schule wahrheits- und verhältnismässig war. Der Umstand, dass der Geschädigte während des laufenden Wahlverfahrens und unmittelbar vor dem Wahltermin von der Schulleitung suspendiert wurde, war offenkundig von erheblichem Interesse der Schulöffentlichkeit, namentlich der Schülerschaft. Ohne Begründung hätte die entsprechende Mitteilung zweifellos Proteste und entsprechende Störungen hervorgerufen. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, wenn es die Schulleitung nicht vorerst darauf ankommen liess, sondern sofort und aktiv informierte. Die Begründung für die Suspendierung wurde knapp, zurückhaltend und zutreffend angeführt. Sie war der Sachlage durchaus angemessen. Dabei war hinzunehmen, dass die Mitteilung womöglich auch über den Kreis von Lehrer- und Schülerschaft hinausgelangen konnte. Dass wegen des Anschlags allein Tausende unbeteiligter Dritter vom Tatverdacht gegen den Geschädigten erfahren hatten, ist wenig wahrscheinlich, geschweige denn erwiesen.

- 11 - Zumindest ist dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht zuzubilligen, er habe in guten Treuen angenommen, im wohlverstandenen, übergeordneten Gesamtinteresse der Kantonsschule M. zu handeln, er sei dabei unter Zeitdruck gestanden und habe keine realistischen Alternativen zu seinem Vorgehen gesehen. 4.6 Es liegt damit ein Rechtfertigungsgrund vor, und der Freispruch für den Angeklagten 2 ist vollumfänglich zu bestätigen. 5. Angeklagter 1 / Anklageziffer III 5.1 Auch seitens des Angeklagten 1 ist der äussere Sachverhalt gemäss Ziffer III der Anklage unbestritten: Er verfasste und verschickte das inkriminierte Mail vom 8. April […] an den Angeklagten 2. Er handelte dabei als Beamter in der entsprechenden Funktion. Die versandte Information betraf zudem einen Sachverhalt, den er in seiner amtlichen Funktion im Zusammenhang mit einer laufenden Strafuntersuchung wahrgenommen hatte und die grundsätzlich den Privatbereich des Geschädigten tangiert hatte. Dies alles war dem Angeklagten 1 zweifellos bewusst. Die Vorinstanz erachtete auch hier den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt. 5.2 Dazu sind zumindest Präzisierungen am Platz. Wie bereits mehrfach dargelegt, war der Geschädigte nicht in irgendein Strafverfahren verwickelt, bei dem kein Zusammenhang mit der Schule vorgelegen hätte; im Gegenteil. Er war ja bereits auf Veranlassung der Schulleitung auf dem Schulgelände und in Anwesenheit eines Prorektors kontrolliert worden, wobei unbestritten in seinen Effekten Marihuana entdeckt wurde. Der Angeklagte 3 vermochte sich zwar anlässlich seiner Befragung am 2. April 2007 nicht mehr an Grammzahlen zu erinnern, erklärte jedoch, ihm habe sich 'eher die Grösse des Sackes eingeprägt', und für ihn sei es 'erkennbar (...) eine grosse Portion' gewesen (Urk. 5/4 S. 3). Dass es sich um Marihuana gehandelt hatte, war offensichtlich schon vor Ort unbestritten. Der Geschädigte hatte in seiner Befragung vom 30. November 2009 nichts anderes behauptet (Urk. 37/5 bes. S. 4). Soweit der Angeklagte 1 darauf die entsprechenden Fakten bzw. die Durchführung dieser Kontrolle und das dabei festgestellte Resultat in dem vertraulich an den Rektor gerichteten Mail erwähnte, kann schon objek-

- 12 tiv kaum von der Verletzung eines 'Geheimnisses' die Rede sein. Jedenfalls aber ist nicht erstellt, dass der Angeklagte 1 zwingend davon ausgehen musste, es handle sich um ein solches, und er sei tatsächlich von einer solchen Annahme ausgegangen. Insofern ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. 5.3 Das Mail enthält sodann auch die Information, dass anschliessend an die Kontrolle in der Schule eine Hausdurchsuchung an der Privatadresse des Geschädigten stattgefunden hatte und dabei weiteres Marihuana sowie Haschisch sichergestellt wurde. Erwähnt werden sodann Aussagen, die der Geschädigte gemacht haben soll. Dem Mail lässt sich zwar nicht entnehmen, ob diese Aussagen des Geschädigten bereits in der Schule und in Anwesenheit des Prorektors erfolgt waren; gemäss Anklageschrift erfolgten sie nach der Hausdurchsuchung. Insofern handelte es sich bei den Informationen des Angeklagten 1 an den Angeklagten 2 in der Tat um Fakten, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gemacht wurden und der Schulleitung nicht bereits vollumfänglich bekannt waren bzw. feststanden, damit um Amtsgeheimnisse im Rechtssinne. Immerhin hatte der Angeklagte 3 in seiner Befragung vom 2. April 2007 aber auf die Frage, ob man ihn darüber ins Bild gesetzt habe, 'dass am Wohnort von G.__ weitere Abklärungen getroffen' würden, erklärt: 'Das hat sich dort im Zusammenhang mit der Effektenkontrolle ergeben, nachdem G.__ selber im Gespräch mit Beamten angedeutet hat, dass er zu Hause noch mehr Ware habe.' (Urk. 5/4 S. 3 unten). Diese Aussage ist keineswegs unglaubhaft und wurde in der Strafuntersuchung jedenfalls nicht widerlegt. Der Geschädigte hatte jedenfalls im Rahmen seiner einlässlichen Befragung vom 30. November 2009 nicht im Ansatz geltend gemacht, der Angeklagte 3 habe zum Verlauf der Personenkontrolle an der Schule falsche Angaben gemacht. Insofern stellte das Mail des Angeklagten 1 an den Angeklagten 2 bezüglich des Resultats der Hausdurchsuchung nur noch eine Bestätigung von Informationen dar, die diesem (über den Angeklagten 3) im Grundsatz bereits aufgrund von Erklärungen des Geschädigten selbst bekannt waren. Eine zusätzliche Information gab es nur bezüglich der Aussage des Geschädigten, er habe schon Portionen für Fr. 10.– an Kollegen verkauft oder diesen solche geschenkt.

- 13 - 5.4 Keine Verletzung von Amtsgeheimnissen ist darin zu erblicken, dass der Angeklagte 1 im Rahmen des Mails Einschätzungen allgemeiner Natur vorgenommen hatte, so, dass die Angabe eines täglichen Konsums von 2 bis 10 Joints 'realistisch' sein könne und entsprechend als 'schwer' und 'chronisch' einzustufen sei, wie auch die Bemerkung, dass ein normaler Konsument nie 100 Gramm Marihuana an Lager habe. 5.5 Auch die Hausdurchsuchung an der Privatadresse stand hier in unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen der Schulleitung. Unbestritten erfolgte sie sofort nach der Personenkontrolle an der Schule und war dort zumindest in Anwesenheit des Prorektors angekündigt worden. Der Geschädigte hatte der Durchführung zudem in Anwesenheit des Prorektors zugestimmt (Urk. 37/5 S. 4). Die blosse Mitteilung an den Angeklagten 2, dass sie dann tatsächlich auch durchgeführt worden war, führte somit zu keiner erkennbaren Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Geschädigten geschweige denn ist erkennbar, welche öffentlichen bzw. amtlichen Interessen insoweit tangiert oder gar verletzt worden sein könnten. Dasselbe gilt bezüglich des dort gemachten Drogenfundes: ein solcher war ja vom Geschädigten selbst in Anwesenheit des Angeklagten 3 in Aussicht gestellt worden. Grundsätzlich problematisch sind somit nur die Angaben darüber, welche Aussagen der Geschädigte anschliessend gemacht hatte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hier nicht nur eine Strafuntersuchung in Gang gekommen war, sondern parallel dazu auch ein schulinternes Disziplinarverfahren, bei dessen Durchführung die Schule auf die Mitarbeit der Polizei angewiesen war und diese auch beigezogen hatte. Die Schulleitung einfach als 'Anzeigeerstatterin' zu bezeichnen, greift hier deshalb zu kurz. Soweit der Angeklagte 1 nach durchgeführter Hausdurchsuchung und Befragung des Geschädigten dem Angeklagten 2 dazu nähere Angaben machte, standen diese zeitlich und sachlich ausnahmslos in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren; sie enthielten keinerlei zusätzlich Informationen, die nicht unmittelbar damit zusammenhingen.

- 14 - Bestätigt wurde, dass anlässlich der Hausdurchsuchung weiteres Marihuana sowie Haschisch gefunden wurde. Die angeführte Menge war aber kleiner als jene, die kurz zuvor in der Schule sichergestellt worden war. Sodann enthält die Mitteilung sehr knapp die Zusammenfassung der Aussagen des Geschädigten, wonach dieser grundsätzlich Eigenkonsum geltend mache und gelegentlich für geringe Beträge 'Gras' verkauft oder gratis an Kollegen abgegeben habe. Es ist unbestritten, dass diese Angaben richtig waren. 5.6 Das Amtsgeheimnis hat keinen Selbstzweck. Es 'bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen; es kann aber auch der Wahrung von Individualinteressen dienen, soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen worden sind.' (Oberholzer in BSK, N 2 zu Art. 320 StGB). Das Bedürfnis der Körperschaften des öffentlichen Rechts, Informationen vielfältiger Art zu beschaffen und zu bearbeiten steht zwar in einem Gegensatz zum Anspruch von Einzelpersonen auf Wahrung ihrer Privatsphäre. Deren Schutz hat indessen nicht ohne Weiteres den Vorrang. Auch hier gilt namentlich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) ist zwar erst seit dem 1. Januar 2008 in Kraft. Die in ihm verankerten Grundsätze können indessen durchaus zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes herangezogen werden, jedenfalls insoweit, als sie den Angeklagten 1 zu entlasten vermögen. Das IDG regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen. Es stellt nicht mehr den Grundsatz der Geheimhaltung voran, sondern jenen der Transparenz. Diese soll namentlich die Kontrolle staatlichen Handelns erleichtern (vgl. § 1 IDG). Das Transparenzprinzip ist ausdrücklich in § 4 IDG verankert. Personendaten dürfen vom öffentlichen Organ bearbeitet werden, 'soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist' (§ 8 Abs. 1 IDG). Art. 17 Abs. 1 IDG regelt, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Organ über 'besondere' Personendaten informieren kann, wozu namentlich 'Angaben über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen' gehören (§ 3 lit. a Ziff. 4 IDG). 'Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Orga-

- 15 nen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe benötigt.' (§ 17 Abs. 2 IDG). Der Gesetzgeber hielt mit dieser Bestimmung ausdrücklich fest, was bereits der bisherigen Praxis gegenseitiger Rechts- und Amtshilfe unter öffentlichen Organen entsprochen hatte. Zur Erfüllung des Bildungsauftrages gehört zweifellos auch die Gewährleistung eines möglichst störungsfreien Betriebs durch die Schulleitung. Dazu gehört insbesondere der Schutz von Schüler- und Lehrerschaft gegen strafbare Handlungen im Bereich der Schule. Zur Wahrung des ordnungsgemässen Schulbetriebs ist namentlich auch die Hausordnung einzuhalten und von der Schulleitung durchzusetzen, nötigenfalls unter Anwendung des Disziplinarrechts. Die ordnungsgemässe Durchführung des Disziplinarverfahrens setzt wiederum das Vorliegen entsprechender Informationen voraus. Unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich ein Vergehen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Nur schon der unbefugte Besitz zum Eigenkonsum ist eine Übertretung und damit eine nach dem Willen des Gesetzgebers strafbare Handlung (Art. 19a BetmG). Es ist unbestritten, dass 'Alkohol und andere Drogen' gemäss Punkt 2.2 der Hausordnung der Kantonsschule M. auf dem ganzen Schulareal verboten sind (vgl. Urk. 2/6 S. 3; Urk. 8/3). Verletzungen der Schul- und Hausordnung können Disziplinarstrafen im Sinne von Art. 29 der Schulordnung der Kantonsschulen zur Folge haben (vgl. Urk. 8/1). Die Durchführung entsprechender Disziplinarstrafverfahren gehört somit zu den gesetzlichen Aufgaben der Schulleitung als öffentliches Organ. Beim Geschädigten wurden im Rahmen einer explizit auch gegen ihn angeordneten Hausdurchsuchung an der Schule (Urk. 2/2) Betäubungsmittel gefunden. Es handelte sich dabei um eine Menge, die jedenfalls nicht nur zum sofortigen Eigenkonsum bestimmt sein konnte; sie überstieg einen solchen Rahmen bei Weitem. Aus objektiver Sicht lag keine offensichtliche Bagatelle vor. Eine nähere Untersuchung und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens waren damit angezeigt. Bei letzterem war die Schulleitung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe

- 16 und für eine faire Beurteilung der Sachlage auf entsprechende Informationen durch die Polizei angewiesen. Die Informationen, welche der Angeklagte 1 mit seinem Mail an den Rektor der Schule, den Angeklagten 2, weiterleitete, standen ausnahmslos im Zusammenhang mit den im Rahmen des hängigen, von der Schulleitung geführten Disziplinarverfahrens. Die Information war zwar nicht zwingend notwendig, jedoch sachdienlich und wahrte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 5.7 In analoger Anwendung der heute namentlich in § 17 Abs. 2 IDG ausdrücklich kodifizierten Regeln erweist sich das Vorgehen des Angeklagten 1 damit als rechtmässig. Zumindest ist ihm in subjektiver Hinsicht zuzubilligen, er habe in guten Treuen annehmen dürfen, mit seinen Informationen im öffentlichen Interesse zu handeln, ohne dabei nennenswerte oder gar überwiegende Privatinteressen des Geschädigten zu verletzen. Er ist deshalb vom Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung freizusprechen. 6. Erfolgt schon aus rechtlichen Gründen ein Freispruch, kann damit bei beiden Angeklagten offen bleiben, ob nicht auch gestützt auf Art. 52 StGB wegen Geringfügigkeit von Schuld- und Tatfolgen das Verfahren hätte eingestellt werden müssen (was von der III. Strafkammer nicht in Betracht gezogen worden war) oder heute jedenfalls von einer Bestrafung abzusehen wäre. So wurde für den Angeklagten 1 auch nur eine 'milde' bzw. 'symbolische' Strafe beantragt (Urk. 45 S. 1; Prot. II S. 16f.). Es wurde nicht behauptet oder gar nachgewiesen, dass die Mitteilung am Anschlagbrett vom 7. April […] und/oder das Mail vom 8. April […] adäquat kausal gewesen sei für irgendeinen Schaden beim Geschädigten. Sodann kann wohl nicht im Ernst behauptet werden, das eine oder andere habe bei ihm bei objektiver Betrachtung eine 'schwere' Verletzung der Persönlichkeit hervorgerufen. Im Gegenteil führte sein Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Geschädigte studiere heute Jurisprudenz, arbeite gelegentlich bei ihm und habe sich ausgezeichnet entwickelt (Prot. II S. 23). Er selber weist darauf hin, er sei in Handschellen vom Schulgelände abgeführt worden, was jedenfalls diverse Schü-

- 17 ler beobachtet hätten. Damit war ja für Beobachter des Vorganges bereits offenkundig, dass gegen ihn zumindest Verdachtsgründe für ein nicht ganz belangloses strafbares Verhalten vorlagen. Am folgenden Tag sollte seine Wahl ins Präsidium der SO stattfinden. Bei dieser Ausgangslage drängte sich eine knappe Information der Schulöffentlichkeit durch den Angeklagten 2 über den Grund der Festnahme und die entsprechenden Massnahmen durch die Schulleitung auf. Sodann informierte der Angeklagte 1 ja - neben Hinweisen auf bereits bekanntes insbesondere darüber, dass der Geschädigte den Besitz der Betäubungsmittel grundsätzlich mit Eigenkonsum begründet und nur gelegentlichen Verkauf in kleinen Portionen eingeräumt hatte. Es handelte sich dabei um eine vertrauliche Mitteilung an den Rektor. Damit wurde der Schulleitung signalisiert, dass sich bislang keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben hatten, die den Schluss auf einen systematischen Handel mit Marihuana zugelassen hätten, geschweige denn auf einen solchen in grossem Stil. Insofern war die Information durch den Angeklagten 1 im Anschluss an die Hausdurchsuchung, soweit sie überhaupt neue Elemente enthielt, bei objektiver Betrachtung eher ent- als belastend. Der Geschädigte sucht offenkundig, das Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses für eine Generalabrechnung über das Verhältnis zwischen ihm und der Leitung der Kantonsschule M. bzw. den staatlichen Organen im Allgemeinen zu nutzen und will dabei eine Beurteilung von Vorgängen erreichen, die nicht Gegenstand der Anklage sind oder sein konnten. Ein solches Verhalten erscheint missbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. […]"

Obergericht, II. Strafkammer Urteil vom 19. April 2011 (Mitgeteilt von lic. iur. Aardoom)

SB110003 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.04.2011 SB110003 — Swissrulings