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Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2012 SB110001

6 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,156 parole·~1h 11min·1

Riassunto

mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110001-O/U/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Urteil vom 6. Februar 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Maurer, Anklägerin und Erstappellantin

sowie

1. A._____ AG, 2. B._____ AG, Geschädigte und Anschlussappellanten

gegen

C._____, alias C1._____, C2._____, C3._____, C4._____, C5._____, C6._____, C7._____, C8._____, C9._____, Angeklagter und Zweitappellant

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____

betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug etc.

- 2 -

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Juli 2010 (DG090219)

- 3 - Anklagen: Die Hauptanklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2009 (HD 138/1), die Ergänzungen zur Hauptanklage vom 20. Juli 2009 (HD 149), die 1. Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009 (HD 175/35, die Präzisierungen zur 1. Nachtragsanklage vom 15. Juli 2009 (HD 175/36) sowie die 2. Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010 (HD 175/49) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: Prozess Nr. DG090336 und Prozess Nr. DG100292 werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG090219 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

- 4 - 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (ND B19-B30; B33-38; B55; B60; C19; C70; C74 teilweise; C76; C130; C221; C307 teilweise) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (ND A8; A48 teilweise; ND 5 der Nachtragsanklageschrift vom 25. Juni 2009). 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 7 Jahren 3 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 1'712 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind, teilweise als Zusatzstrafe zu den Entscheiden des Fürstlichen Landgerichts Vaduz (FL) vom 15. Mai 2003 und des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2006 sowie als Zusatzstrafe zu der mit Entscheid der Bezirksgerichtskommission Münchwilen vom 2. Juni 2009 ausgefällten Strafe. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Es wird eine ambulante Behandlung des Angeklagten im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 6. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − G1._____ AG (ND C130) − G2._____ AG (ND B19) − G3._____ AG (ND B23) − G4._____ AG (ND B24) − G5._____ AG (ND B25) − G6._____ AG (ND B26) − G7._____ AG (ND B30) − G8._____ AG (ND B34)

- 5 - − G9._____ AG (ND B 36) − G10._____ AG ... [Ort] (ND B38 und B60) − G11._____ (ND B55) 7. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − G12._____ (ND A3) − G13._____ AG (ND A48; A51; A62; A8; A63 und A38) 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. − G14._____ AG (ND C10) Fr. 5'614.55 − G15._____ AG (ND C22) Fr. 3'277.95 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'315.95 seit 31. Juli 2002 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 852.55 seit 31. August 2002 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 1'109.45 seit 30. September 2002 − G16._____ AG (ND C60) Fr. 5'000.– − G17._____ AG (ND C73) Fr. 4'559.75 − G18._____ SA (ND C123 und C170) Fr. 4'372.35 − G19._____ AG (ND C105) Fr. 3'122.10 − G20._____ AG (ND C110; C111; C281; C282; C283 und C284) Fr. 7'517.– − G21._____ GmbH (ND C277) Fr. 4'535.25 − G22._____ AG (ND C286) Fr. 5'326.– − G23._____ AG (ND C290) Fr. 2'325.– − G24._____ AG (C297) Fr. 1'117.80 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 980.80 ab 28. Mai 2003 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 70.– ab 5. Dezember 2003 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 67.– ab 25. Januar 2004 − G25._____ ag (ND C66) Fr. 10'048.90 − G26._____ AG (ND B6) Fr. 9'239.50

- 6 - − G27._____ AG (ND B10) Fr. 7'257.15 − B._____ AG (ND B11) Fr. 38'544.15 − G28._____ AG (ND B12) Fr. 13'260.45 − G29._____ GmbH (ND B40) Fr. 8'612.90 − G30._____ AG (ND B48) Fr. 17'889.05 − G11._____ (ND B51) Fr. 9'363.85 − G31._____ AG (Hauptdossier der Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010) Fr. 15'454.– − G32._____ AG (HD der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 13'696.– − G33._____ AG (ND 4 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 15'776.– − G34._____ AG (ND 5 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 60'037.– zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 59'932.– seit 3. Juni 2008 9. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden ihre Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. − G35._____ AG (ND C18) Fr. 4'003.45 − G36._____ AG (ND C114) Fr. 2'219.80 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 780.10 ab 17. April 2004 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 651.– ab 20. April 2004 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 788.70 ab 14. Mai 2004 − G37._____ AG (ND C122 und C300) Fr. 20'116.20 − G38._____ AG (ND C219) Fr. 12'453.80 − G39._____ GmbH (ND C279) Fr. 1'160.– − G40._____ AG (ND B1) Fr. 8'550.– − G41._____ AG (ND B4) Fr. 24'838.40 − G58._____ AG (ND B5) Fr. 9'335.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2001

- 7 - − G2._____ AG (ND B14) Fr. 6'322.40 − G42._____ (ND B17) Fr. 9'177.70 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. April 2001 − G43._____ AG (ND B18) Fr. 10'120.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. April 2001 − G44._____ GmbH (ND B42) Fr. 8'966.70 − G45._____ (ND B44) Fr. 9'332.40 − G46._____ GmbH (ND B45) Fr. 3'573.– zuzüglich Zins zu 5% seit 13. Juli 2004 − G47._____ AG (ND B46) Fr. 9'093.20 − G48._____ AG (ND B50) Fr. 10'476.30 − G49._____ AG (ND B52) Fr. 9'999.25 − G50._____ AG (ND C108) Fr. 8'501.– − G51._____ GmbH (ND1 der Nachtragsanklage vom 2. Juni 2010) Fr. 20'980.– − G52._____ AG (ND 2 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 9'215.30 − A._____ AG (ND 3 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 44'075.40 − G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) Fr. 70.– zuzüglich Zins zu 4% seit 21. August 2008 10. Der Angeklagte wird verpflichtet, den folgenden Geschädigten Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf ihre Schadenersatzbegehren nicht eingetreten. − G54._____ AG (ND C74) Fr. 1'420.30 − G55._____ AG (ND C115 und C116) Fr. 15'312.20 − G56._____ (ND C303) Fr. 4'525.– − G57._____ AG (ND C307) Fr. 3'292.80

- 8 - − G15._____ AG (ND B8) Fr. 9'440.35 zuzüglich Zins zu 5% ab 9. März 2001 11. Der Angeklagte wird verpflichtet, der G59._____ AG (ND B3) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'169.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen soweit darauf eingetreten wird. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 360.-- Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 96.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'089.05 Auslagen Untersuchung Fr. 38'900.-- amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 14. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten G53._____ AG (ND 8 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009) für das gesamte Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Weiterer Beschluss der Vorinstanz: Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2008 sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer … gelagerten ...-Checks im Nennwert von Fr. 5'000.– werden der G60._____ ... nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich herausgegeben.

- 9 - Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 232 S. 6 f.) 1. Herr C._____ sei des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Dossiers, für welche ein Freispruch verlangt wird: Hinsichtlich der Heizölgeschäft: - ND B1-18, 31, 32, 39-54, 56 - ND 2 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009 - ND 3 der Nachtragsanklage vom 25. Juni 2009 Hinsichtlich der Bestellungsbetrüge: ND's: C18, C19, C22, C279; C286; C297; C200, C302, C303, C307, C309, C170, C120, C130, C114, C105, C110, C111, C122, C60, C70, C74 2. Herr C._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft sowie der im vorzeitigen Strafvollzug bereits verbüssten Haft. 3. Von einer ambulanten Behandlung von Herrn C._____ im Sinne von Art. 63 StGB sei abzusehen. 4. Die in Ziff. 8, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils beschlossenen Schadenersatzforderungen werden hiermit grundsätzlich anerkannt, mit Ausnahme derjenigen Anklagepunkte, für welche unter Ziff. 1 vorstehend ein Freispruch beantragt worden ist. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens für die erste als auch für die Berufungsinstanz seien Herrn C._____ aufzuerle-

- 10 gen, infolge offensichtlicher Unerhältlichkeit aber sofort definitiv abzuschreiben, eventuell vorderhand zu sistieren. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide Gerichtsinstanzen seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 210) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) des Vertreters der Geschädigten A._____ AG (Urk. 211 S. 1) 1. Die Appellation des Angeklagten C._____ sei abzuweisen. 2. Er sei in Bezug der gegen die A._____ AG getätigten Betrügereien, welche wir Ihnen detailliert begründet und mit Unterlagen dokumentiert haben in allen Anklage- und Zivilforderungspunkten schuldig zu sprechen. 3. Er sei zusätzlich des Tatbestandes der Hehlerei zu verurteilen. 4. Die Zivilforderung sei gutzuheissen, da detailliert ausgewiesen. 5. Die Kosten der Klägerin A._____ AG für diese Verfahren seien dem Beklagten aufzuerlegen. 6. Das Strafmass sei wesentlich zu erhöhen. 7. Es sei zu prüfen, ob der Beklagte C._____ zu verwahren sei, da die notorischen Betrügereien seit Jahren wieder auftauchen (Wiederholungstäter) und er als uneinsichtiger, notorischer Betrüger von der Gesellschaft wegzusperren sei.

- 11 d) des Vertreters der Geschädigten B._____ AG (Urk. 212 S. 1) 1. Die Appellation des Angeklagten C._____ sei abzuweisen. 2. Er sei in Bezug der gegen die B._____ AG getätigten Betrügereien, welche wir Ihnen detailliert begründet und mit Unterlagen dokumentiert haben in allen Anklage- und Zivilforderungspunkten schuldig zu sprechen. 3. Er sei zusätzlich des Tatbestandes der Hehlerei zu verurteilen. 4. Die Zivilforderung sei gutzuheissen, da detailliert ausgewiesen. 5. Die Kosten der B._____ AG für diese Verfahren seien dem Beklagten aufzuerlegen. 6. Das Strafmass sei wesentlich zu erhöhen. 7. Es sei zu prüfen, ob der Beklagte C._____ zu verwahren sei, da die notorischen Betrügereien seit Jahren wieder auftauchen (Wiederholungstäter) und er als uneinsichtiger, notorischer Betrüger von der Gesellschaft wegzusperren sei.

Das Gericht erwägt: I. PROZESSUALES 1. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung richtet sich die Berufung gegen einen vor dem 1. Januar 2011 gefällten Entscheid nach bisherigem Prozessrecht. Das Urteil der Vorinstanz erging am 8. Juli 2010 (Prot. I S. 27ff.). Vorliegend gelangen somit die Strafprozessordnung (nachfolgend StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich (GVG) zur Anwendung.

- 12 - 2. Berufungserklärung und -rückzug der Staatsanwaltschaft Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 (Eingang am Bezirksgericht Zürich am Folgetag) appellierte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil (HD 181). Nach Erhalt der Begründung zog sie die Berufung mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 zurück (HD 203). Davon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 3. Berufungserklärung und Beanstandungen des Angeklagten 3.1. Berufungserklärung Dem Angeklagten wurde der erstinstanzliche Entscheid am 9. Juli 2010 per Fax eröffnet (HD 180/1). Mit Eingabe der Verteidigung vom 30. August 2010 (Poststempel vom gleichen Tag) liess er Berufung erheben (HD 198; § 414 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 1 GVG). Die gesetzliche Anmeldefrist ist somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien gewahrt (§ 414 Abs. 1 StPO, § 140 Abs. 1 GVG). 3.2. Beanstandungen 3.2.1. Rechtzeitigkeit Am 5. Oktober 2010 nahm die Verteidigung das begründete Urteil in Empfang (HD 201/1). Die Beanstandungen (HD 206) datieren vom 25. Oktober 2010 (Poststempel) und erfolgten demnach innert Frist (§ 414 Abs. 4 StPO). 3.2.2. Einschränkung der Berufung / Rechtskraft 3.2.2.1. Schuldspruch (BGZ-Dispositiv Ziffer 1) 3.2.2.1.1. Der Angeklagte hat sich bereits vor Vorinstanz hinsichtlich der folgenden Anklagevorwürfe geständig und schuldig bekannt, wobei mit Bezug auf die Betrugstaten auch die Qualifikation als mehrfache gewerbsmässige Tatbegehung anerkannt wurde (vgl. insb. HD 174 S. 21ff.): Delikt Anklage Ziff.* Dossier involvierte Mantelgesellschaft Geschädigte gew. Betrug Art. HA II.1.4.1 ND C 3 C._____ AG G60._____

- 13 - 146 Abs. 1 und 2 StGB HA II.4.3.3. ND C 10 E._____ AG G14._____ AG, … [Ort] HA II.5.4.1. ND C 219 F._____ G38._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.1. ND C 281 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.2. ND C 282 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.4. ND C 277 G._____ AG G21._____, … [Ort] HA II.8.3.5. ND C 280 G._____ AG G61._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.6 ND C 283 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.7. ND C 284 G._____ AG G20._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.9. ND C 290 G._____ AG G62._____. , … [Ort] HA II.10.2.1. ND C 108 H._____ G50._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.4. ND C 115 H._____ G55._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.6. ND C 123 H._____ G18._____ SA, … [Ort] HA II.10.2.10. ND C 116 H._____ G55._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.11. ND C 118 H._____ G63._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.12. ND C 121 H._____ G64._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.3.1. ND C 71 I._____ AG G60._____ HA II.12.3.3. ND C 53 I._____ AG G65._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.5. ND C 52 I._____ AG G66._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.6. ND C 66 I._____ AG G25._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.8. ND C 73 I._____ AG G17._____ AG, … [Ort] NA 1 HD J._____ G32._____ AG, … [Ort] NA 1 ND 4 J._____ G33._____ , … [Ort] NA 1 ND 5 J._____ G34._____ AG, … [Ort] NA 1 ND 8 J._____ G53._____ AG, … [Ort] NA 2 HD J._____ G31._____ , … [Ort] NA 2 ND 1 J._____ G51._____ GmbH, … [Ort] Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB HA II.1.1.1. ND A 3 C._____ AG G67._____, … [Ort] HA II.1.1.2. ND A 4 C._____ AG G67._____, … [Ort] HA II.5.1.1. ND A 48 F._____ G68._____ HA II.5.1.2. Abs. 2 ND A 51 F._____ G68._____ HA II.8.1.2. ND A 63 G._____ AG G68._____ HA II.9.1. ND A 38 K._____ AG G68._____ Check- und Kreditkartenmissbrauch Art. 148 Abs. 1 StGB HA II.4.3.4. ND C 22 E._____ AG G15._____ AG, … [Ort] Misswirtschaft Art. 165 StGB HA II.10.1. div. H._____ Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB HA II.5.1.1. Abs. 1 ND A 48 teilweise F._____ AG G68._____ * HA = Hauptanklage; NA 1 = Nachtragsanklage 25.6.2009; NA 2 = Nachtragsanklage 2.6.2010

In der Beanstandungsschrift liess der Angeklagte durch die Verteidigung erklären, er halte an den Anträgen vor Vorinstanz vollumfänglich fest (HD 206 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte die folgenden weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche (HD 231):

- 14 -

Delikt Anklage Ziff. Dossier involvierte Mantelgesellschaft Geschädigte gew. Betrug Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB HA II.5.1.2. Abs. 1 ND A 51 F._____ AG G69._____, … [Ort] NA 1 ND 7 J._____ G70._____, … [Ort] mehrfache Veruntreuung Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB HA II.2 ND A 17 L._____ AG G71._____ AG, … [Ort] HA II.6. ND A 67 M._____ AG G72._____ Ltd. HA II.7. ND A 8 N._____ AG G68._____ HA II.8.1.1. ND A 62 G._____ AG G68._____ HA II.11. ND A 30 O._____ AG G73._____ AG / G74._____ Misswirtschaft Art. 165 StGB HA II.1.3. diverse C._____ AG HA II.4.2. diverse E._____ AG HA II.5.3. diverse F._____ AG HA II.8.2. diverse G._____ AG HA II.12.2. diverse I._____ AG

Im obgenannten Sinne ist damit die Berufung eingeschränkt, und es ist mittels Beschluss festzustellen, dass Dispositiv Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist. 3.2.2.1.2. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil aus, sie habe den Angeklagten bezüglich der ihm im ersten Abschnitt von Hauptanklage Ziffer II.5.1.1. (ND A 48) vorgeworfenen Urkundenfälschung irrtümlich sowohl schuldig als auch frei gesprochen (vgl. HD 222, S. 33 und 88, ferner S. 30f.). Nachdem sich der Angeklagte (auch) im Berufungsverfahren hinsichtlich dieser Straftat geständig und schuldig bekannt hat (HD 231 S. 2), ist der tatsächlich bestehende Widerspruch im erstinstanzlichen Dispositiv dadurch zu lösen, dass im vorliegenden obergerichtlichen Entscheid die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung bezüglich Hauptanklage Ziffer II.5.1.1. bzw. ND A 48 nicht festzustellen ist. 3.2.2.1.3. Klarzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz in ihrer "Übersicht über den Schuldpunkt" (HD 222 S. 87) die anerkannten Schuldsprüche, welche die Nachtragsanklagen betreffen, zwar nicht erfasst hat. Aus ihren vor dieser Zusammenfassung ergangenen Erwägungen (HD 222 S. 79 bis 87) erhellt jedoch, dass der Angeklagte auch diesbezüglich für schuldig befunden wurde. Dasselbe ergibt sich (wie soeben ausgeführt mit Ausnahme der Urkundenfälschung betr.

- 15 - ND A 48) e contrario aus Ziffer 2 des erstinstanzlichen Dispositivs, in welchem die Dossiers, hinsichtlich welcher ein Freispruch erfolgte, explizit bezeichnet werden (HD 222 S. 124f.). Zur Verdeutlichung und Vermeidung von Missverständnissen sind im obergerichtlichen Beschluss über die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids nun aber auch die Schuldspruch-Dossiers explizit aufzulisten. 3.2.2.1.4. Zu korrigieren sind schliesslich zwei Verschriebe in der erstinstanzlichen "Übersicht über den Schuldpunkt" (HD 222 S. 87): Ein Schuldspruch wegen Betrugs bezieht sich nicht auf ND C 208, sondern ND C 108 (Anklage Ziffer HA II.10.2.1.). Und eine Verurteilung wegen Veruntreuung beschlägt nicht ND A 20 bezieht, sondern ND A 30. 3.2.2.2. Freispruch (BGZ-Dispositiv Ziffer 2) Selbstredend nicht angefochten hat der Angeklagte die vor Bezirksgericht ergangenen Freisprüche (HD 222 S. 125). Die Staatsanwaltschaft hat ihre (unbeschränkte) Berufung wie erwähnt zurückgezogen. Kein Rechtsmittel erhoben haben die von den Freisprüchen betroffenen Geschädigten. Im Einzelnen wurde der Angeklagte von folgenden Anklagevorwürfen rechtskräftig freigesprochen: Delikt Anklage Ziffer Dossier involvierte Mantelgesellschaft "Geschädigte" gew. Betrug Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB HA II.3.1.1. ND B 19 P._____ AG G75._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.2. ND B 20 P._____ AG G76._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.3. ND B 21 P._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.3.1.4. ND B 21 P._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.3.1.5. ND B 22 P._____ AG G70._____, … [Ort] HA II.3.1.6. ND B 23 P._____ AG G3._____, … [Ort] HA II.3.1.7. ND B 24 P._____ AG G4._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.8. ND B 25 P._____ AG G5._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.9. ND B 25 P._____ AG G5._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.10. ND B 26 P._____ AG G77._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.11. ND B 26 P._____ AG G77._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.12. ND B 27 P._____ AG G79._____ SA, … [Ort] HA II.3.1.13. ND B 28 P._____ AG G78._____GmbH, … [Ort] HA II.3.1.14. ND B 29 P._____ AG G80._____ AG, … [Ort] HA II.3.1.15 ND B 30 P._____ AG G7._____ AG, … [Ort] HA II.4.3.1. ND C 19 E._____ G81._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.1. ND B 33 F._____ AG G82._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.2. ND B 33 F._____ AG G82._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.3. ND B 33 F._____ AG G82._____ AG, … [Ort]

- 16 - HA II.5.2.4. ND B 34 F._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.5. ND B 35 F._____ AG G84._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.6. ND B 36 F._____ AG G9._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.7. ND B 38 F._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.8. ND B 38 F._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.5.2.9. ND B 38 F._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.5.4.2. ND C 221 F._____ AG G86._____, … [Ort] HA II.8.3.14 ND C 307 teilweise (Rechnungen ab September 2003)

HA II.9.2. ND B 60 K._____ AG G85._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.3. ND C 130 H._____ G1._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.20. ND B 55 I._____ AG G11._____ Frila, … [Ort] HA II.12.3.2. ND C 76 I._____ AG G87._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.7. ND C 70 I._____ AG G88._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.3.9. ND C 74 teilweise (Rechnungen ab August 2004) I._____ AG G89._____, … [Ort] mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 StGB HA II.7. ND A 8 HA II.5.1.1. ND A 48 teilweise

NA 1 ND 5

Anzumerken ist hierzu zunächst, dass die Vorinstanz auch bezüglich ND B 37 auf "Freispruch" erkannt hat (HD 222 S. 125), diesem Entscheid aber offensichtlich ein Versehen zugrunde liegt, enthält die Anklage doch keinen Vorwurf zu einem solchen Dossier. Indes bleibt dieser Irrtum ohne nachteilige Folgen für den Angeklagten, weshalb Weiterungen (abgesehen von der Streichung dieses Freispruchs im Rechtskraft-Beschluss) unterbleiben können. Sodann entfällt aus den bereits genannten Gründen der Freispruch bezüglich Urkundenfälschung betreffend Hauptanklage Ziff. II.5.1.1. (ND A 48; oben Ziff. 3.2.2.1.2). 3.2.2.3. Schadenersatzbegehren (BGZ-Dispositiv Ziffern 6 bis 10) Unter Ziffer 6 des Dispositivs ist die Vorinstanz auf insgesamt elf Schadenersatzbegehren nicht eingetreten (HD 222 S. 125f.).

- 17 - Unter Dispositiv Ziffer 7 wurden die Geschädigten G12._____ (ND A 3) und G13._____ (ND A 48; A 51; A 62; A 8; A 63 und A 38) mit ihren Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (HD 222 S. 126). Diese Regelung ist weder vom Angeklagten noch von einem der betroffenen Geschädigten angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Die Schadenersatzregelung gemäss Dispositiv Ziffer 8 ist bezüglich folgender Dossiers unangefochten geblieben: HA ND C 10, ND C 66, ND C 73, ND C 123, ND C 277, ND C 281, ND C 282, ND C 283, ND C 284, ND C 290 sowie NA 1 HD, ND 4, ND 5 und NA 2 HD. Sie ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Die Schadenersatzregelung gemäss Dispositiv Ziffer 9 blieb betreffend die Dossiers HA ND C 108, C 219 sowie NA 1 ND 8 und NA 2 ND 1 ohne Beanstandung, sodass auch diesbezüglich die Rechtskraft festzustellen ist. Schliesslich akzeptiert der Angeklagte auch die Schadenersatzregelung unter Ziffer 10 des erstinstanzlichen Dispositivs betreffend die Dossiers HA ND C 115 und C 116. Auch diesbezüglich liegt ein rechtskräftiger Entscheid vor.

- 18 - 3.2.2.4. Kostenfestsetzung (BGZ-Dispositiv Ziffer 12) Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 12; HD 222 S. 129) wurde von keiner Seite beanstandet. Sie ist in Rechtskraft erwachsen. 3.2.2.5. Beschluss betreffend ...-Checks Unangefochten blieb schliesslich der Beschluss der Vorinstanz betreffend Herausgabe der sichergestellten ...-Checks an die G60._____ (vgl. dazu HD 174 S. 2, HD 206 S. 2, HD 222 S. 122 und 131). Auch hier ist die Rechtskraft festzustellen. 3.2.3. Gegenstand der Hauptberufung 3.2.3.1. Angefochtene Schuldsprüche 3.2.3.1.1. Vom Angeklagten angefochten sind somit folgende Schuldsprüche (HD 231 S. 1f.): Delikt Anklage Ziffer Dossier involvierte Mantelgesellschaft Geschädigte gew. Betrug Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB HA II.1.2.1. ND B 1 C._____ AG G40._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.2. ND B 2 C._____ AG G90._____, … [Ort] HA II.1.2.3. ND B 2 C._____ AG G90._____, … [Ort] HA II.1.2.4. ND B 3 C._____ AG G59._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.5. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.6. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.7. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.8. ND B 4 C._____ AG G83._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.9. ND B 5 C._____ AG G58._____ AG HA II.1.2.10. ND B 6 C._____ AG G26._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.11. ND B 7 C._____ AG G91._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.12. ND B 8 C._____ AG G92._____, … [Ort] HA II.1.2.13. ND B 9 C._____ AG G7._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.14. ND B 10 C._____ AG G93._____, G27._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.15. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.16. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.17. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.18. ND B 11 C._____ AG B._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.19. ND B 12 C._____ AG G28._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.20. ND B 12 C._____ AG G28._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.21. ND B 12 C._____ AG G28._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.22. ND B 13 C._____ AG G94._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.23. ND B 14 C._____ AG G2._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.24. ND B 15 C._____ AG G95._____ AG, … [Ort]

- 19 - HA II.1.2.25. ND B 16 C._____ AG G96._____ AG, … [Ort] HA II.1.2.26. ND B 17 C._____ AG G42._____, … [Ort] HA II.1.2.27 ND B 18 C._____ AG G43._____ AG, … [Ort] HA II.4.1.1 ND B 31 E._____ AG G97._____, … [Ort] HA II.4.1.2. ND B 32 E._____ AG G98._____ AG, … [Ort] (G99._____ AG, ... [Ort]) HA II.4.1.3. ND B 32 E._____ AG G98._____ AG, … [Ort] (G99._____ AG, ... [Ort]) HA II.4.3.2. ND C 18 E._____ AG G35._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.3. ND C 279 G._____ AG G39._____ GmbH, … [Ort] HA II.8.3.8. ND C 286 G._____ AG G22._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.10 ND C 297 G._____ AG G24._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.11 ND C 200 (recte C 300) G._____ AG G37._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.12 ND C 302 G._____ AG G100._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.13 ND C 303 G._____ AG G56._____, … [Ort] HA II.8.3.14 ND C 307 teilweise (Rechnungen Juni/Juli 2003) G._____ AG G57._____ AG, … [Ort] HA II.8.3.15 ND C 309 G._____ AG G101._____ AG, … [Ort] HA II.9.3. ND C 170 K._____ G18._____ SA, … [Ort] HA II.10.2.2. ND C 120 H._____ G102._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.5. ND C 114 H._____ G36._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.7. ND C 105 H._____ G19._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.8. ND C 110 H._____ G20._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.9. ND C 111 H._____ G20._____ AG, … [Ort] HA II. 10.2.13 ND C 122 H._____ G37._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.1. ND B 39 I._____ AG G58._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.2. ND B 40 I._____ AG G29._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.1.3. ND B 41 I._____ AG G103._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.4. ND B 42 I._____ AG G44._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.1.5. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.6. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.7. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.8. ND B 43 I._____ AG G78._____ , … [Ort] HA II.12.1.9. ND B 44 I._____ AG G45._____, … [Ort] HA II.12.1.10. ND B 45 I._____ AG G104._____ GmbH, … [Ort] HA II.12.1.11. ND B 46 I._____ AG G47._____, … [Ort] HA II.12.1.12. ND B 47 I._____ AG G70._____, … [Ort] HA II.12.1.13. ND B 48 I._____ AG G30._____ Ag, … [Ort] HA II.12.1.14. ND B 49 I._____ AG G9._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.15. ND B 50 I._____ AG G48._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.16. ND B 51 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.17. ND B 52 I._____ AG G49._____ AG, … [Ort] HA II.12.1.18. ND B 53 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.19. ND B 54 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.21. ND B 56 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.1.22. ND B 56 I._____ AG G11._____, … [Ort] HA II.12.3.4. ND C 60 I._____ AG G16._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.9. ND C 74 teilweise (Rechnungen Juni 2004) I._____ AG G89._____ AG, … [Ort]

- 20 - NA 1 ND 2 G52._____ AG, … [Ort] NA 1 ND 3 J._____ A._____ AG, … [Ort]

Hierzu ist festzuhalten, dass in der "Übersicht über den Schuldpunkt" im erstinstanzlichen Urteil (HD 222 S. 87) bei der Aufzählung der bestrittenen Betrugstaten, in welchen ein Schuldspruch erfolgte, die Dossiers ND C 279 der Haupt- und ND 2 und 3 der ersten Nachtragsanklage zwar fehlen. Aus Begründung und Dispositiv ergibt sich jedoch klar, dass auch diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgte. 3.2.3.1.2. Die Verteidigung führte in der Berufungsverhandlung zusätzlich aus, es werde auch bezüglich der folgenden Anklagevorwürfe ein Freispruch verlangt (HD 231 S. 1f.): Delikt Anklage Ziffer Dossier involvierte Mantelgesellschaft Geschädigte gew. Betrug Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB HA II.4.3.1. ND C 19 E._____ G81._____ AG, … [Ort] HA II.10.2.3. ND C 130 H._____ G1._____ AG, … [Ort] HA II.12.3.7. ND C 70 I._____ AG G88._____ GmbH, … [Ort] Der Angeklagte wurde in diesen Anklagepunkten jedoch bereits erstinstanzlich freigesprochen (HD 222 S. 125, vgl. auch oben Ziff. 3.2.2.2.). Diese Beanstandungen beruhen somit auf einem Irrtum auf Seiten des Angeklagten und sind im vorliegenden Berufungsverfahren ohne Weiterungen als gegenstandslos zu betrachten. 3.2.3.1.3. Ein auf einem Irrtum des Angeklagten beruhender Widerspruch liegt ferner hinsichtlich der Anfechtung des Schuldspruchs betreffend Anklage Ziffer I.4.3.4. bzw. ND C 22 vor, wie sie in der Berufungsverhandlung erfolgte (HD 231 S. 1). Der Angeklagte hatte sich in diesem Anklagepunkt schon vor Vorinstanz ausdrücklich geständig und des Check- und Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StGB für schuldig bekannt (HD 174 S. 2 und 22, vgl. auch HD 222 S. 29). In den Beanstandungen erklärte die Verteidigung, sie stelle dieselben Anträge wie vor Vorinstanz, schränkte also die Berufung ein, indem sie diesen Schuldspruch nicht anfocht (HD 206 S. 2). In der Berufungsverhandlung anerkannte der Angeklagte die Verurteilung wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs abermals explizit (HD 231 S. 2). Ein Schuldspruch bezüglich dieser

- 21 - Strafbestimmung erging einzig mit Bezug auf den unter Anklage Ziffer I.4.3.4. bzw. ND C 22 erhobenen Vorwurf. Angesichts all dessen ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Check- und Kreditkartenmissbrauch rechtskräftig ist. Die erfolgte Beschränkung der Berufung in den Beanstandungen ist endgültig, eine Ausdehnung in der Berufungsverhandlung ausgeschlossen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 1030). 3.2.3.2. Strafe und Massnahme Neben den oben dargelegten Schuldsprüchen - bezüglich welcher teilweise auch eine Verletzung des Anklageprinzips behauptet wird (HD 206 S. 4), worauf bei den einzelnen Anklagepunkten eingegangen werden wird - ficht der Angeklagte die Strafe (Dispositiv Ziffer 3) an, die wesentlich zu hoch ausgefallen sei (HD 206 S. 2ff., HD 231 S. 3, HD 232 S. 15ff., Prot. II S. 24 und 27). Weiter wendet er sich gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB; von einer solchen sei abzusehen (a.a.O. S. 2). 3.2.3.3. Schadenersatzregelung 3.2.3.3.1. Die Verteidigung verlangt sinngemäss, auf folgende Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Subeventualiter seien die Geschädigten mit ihrer Forderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (HD 231 S. 3f.). Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Dossiers des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (HD 222 S. 126 bis 129): Dispositiv Ziff. 8: HA ND B 6, ND B 10, ND B 11, ND B 12, ND B 40, ND B 40 (recte: ND B 48), ND B 51; HA ND C 22, ND C 60, ND C 105, ND C 110, ND C 111, ND C 170, ND C 286, ND C 297. Dispositiv Ziff. 9: HA ND B 1, ND B 4, ND B 5, ND B 14, ND B 17, ND B 18, ND B 42, ND B 44, ND B 45, ND B 46, ND B 50, ND B 52; HA ND C 18, ND C 114, ND C 122, ND C 200 (recte: ND C 300); ND C 279; NA 1 ND 2, NA 1 ND 3. Dispositiv Ziff. 10: HA ND B 8; HA ND C 74, ND C 303, ND C 307.

- 22 - Dispositiv Ziff. 11: ND B 3. 3.2.3.3.2. Offenkundig versehentlich führt der Angeklagte unter den "nicht anerkannten" Schadenersatzforderungen auch ND C 130 auf (HD 231 S. 4). Auf das Schadenersatzbegehren der G1._____ AG wurde schon erstinstanzlich (Dispositiv Ziff. 6, HD 222 S. 102 und 125) infolge Freispruchs des Angeklagten nicht eingetreten. Der Antrag der Verteidigung ist damit obsolet. 3.2.3.3.3. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die Anträge der Verteidigung zur Schadenersatzregelung, soweit sie sich auf ND C 19, ND C 70 und ND C 120 beziehen (HD 231 S. 4), haben doch die Geschädigten G81._____, G88._____ GmbH und G102._____ AG überhaupt kein Schadenersatzbegehren gestellt (HD 222 S. 101f. mit Verweisen). 3.2.3.3.4. Was schliesslich die Geschädigte G100._____ AG bzw. Dossier ND C 302 angeht, so geht die Anfechtung der erstinstanzlichen Schadenersatzregelung insoweit fehl, als die Vorinstanz darüber versehentlich gar nicht befunden hat (HD 222 S. 100ff., HD 231 S. 4). Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich als angezeigt, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, über das Begehren mithin (allein) im Berufungsverfahren zu entscheiden. Der Angeklagte hat sich damit einverstanden erklärt (HD 234).

- 23 - 3.2.3.4. Kosten Schliesslich wird die Auflage der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens an den Angeklagten akzeptiert, doch sollen diese wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben werden (Dispositiv Ziffer 13; HD 206 Ziff. 2 i.V.m. HD 174 S. 2 und 29; HD 231 S. 4 und 5). 4. Anschlussberufung der Geschädigten B._____ AG Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2010 wurde den Geschädigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (HD 208). Die Gerichtsurkunde ging bei der B._____ AG am 12. November 2010 ein (HD 209/30). Noch am gleichen Tag reichte die Geschädigte Anschlussberufung ein und benannte die Beanstandungen (HD 212). Zur Berufungsverhandlung ist kein Vertreter der Geschädigten erschienen. Die Anschlussberufung ist daher, wie in der Vorladung angedroht, als zurückgezogen zu betrachten (§ 423 StPO). Davon ist mittels obergerichtlichem Beschluss Vormerk zu nehmen. 5. Anschlussberufung der Geschädigten A._____ AG Die A._____ AG bestätigte den Empfang der obgenannten Präsidialverfügung vom 4. November 2010 am 10. November 2010 (HD 209/57). Bereits am Folgetag legte die Geschädigte Anschlussberufung unter gleichzeitiger Bezeichnung der Beanstandungen ein (HD 211; vgl. ferner HD 226). Auf dieser Eingabe fehlte zwar die Unterschrift (HD 211 S. 2), doch wurde diese später nachgereicht (HD 226). In der Berufungsverhandlung stellte die Geschädigte einzig noch Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und zog damit faktisch die Anschlussberufung zurück (Prot. II S. 26f.). Davon ist Vormerk zu nehmen.

- 24 - 6. Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklageprinzips (HD 206 S. 4, HD 232 S. 7). Darauf wird zum besseren Verständnis und zur Vermeidung von Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltswürdigung eingegangen. 7. Beweisergänzungsanträge 7.1. Aktenbeizug 7.1.1. Die Verteidigung verlangte vor Vorinstanz und in den Beanstandungen den Beizug (zumindest) der Anklageschriften und Gerichtsurteile der Mittäter, über die nicht im gleichen Gerichtsverfahren entschieden wurde wie über den Angeklagten (HD 174 S. 3, HD 206 S. 4). Um welche Personen es sich handle, ergebe sich unter anderem aus den polizeilichen Berichten und der Verteidigungsrede vor Vorinstanz (HD 174). Auf S. 6 des Plädoyers seien mindestens acht Personen genannt worden, die als Mittäter angeklagt oder bereits abgeurteilt seien. 7.1.2. Sämtliche Dokumente, welche die Untersuchung gegen †Q._____ betreffen, bilden Bestandteil der vorliegenden Akten; Gerichtsakten fehlen, weil †Q._____ während der Untersuchung verstarb, worauf das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Sodann wurden die an den Gerichten produzierten Akten betreffend die (Mit-) Angeklagten R._____ (Obergericht des Kantons Zürich, Prozess Nr. SB100735- O), S._____ (Bezirksgericht Zürich, Prozess Nr. DG090221), T._____ (BGZ, Prozess Nr. DG090222), U._____ (BGZ, Prozess Nr. DG090223) und V._____ (BGZ, Prozess Nr. DG090224) beigezogen. Die diese Personen bzw. Verfahren betreffenden Untersuchungsakten sind identisch mit denjenigen des vorliegenden Prozesses. 7.1.3. In der Berufungsverhandlung zog der Verteidiger seinen Antrag insofern zurück, als er erklärte, es müssten keine zusätzlichen Akten beigezogen werden (Prot. II S. 24). Der einzig vergleichbare Fall in Bezug auf die Strafzumessung sei ohnehin derjenige des Angeklagten R._____.

- 25 - Nachdem auch für das Gericht weder mit Bezug auf die Sachverhaltswürdigung, noch hinsichtlich der Strafzumessung Grund zum Beizug weiterer Akten besteht, erübrigen sich Weiterungen. 7.2. Einvernahmen 7.2.1. In den Beanstandungen stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, es seien weitere Befragungen erforderlich, sofern der Angeklagte in den angefochtenen Punkten nicht freigesprochen werde. Unter anderem seien die verantwortlichen Personen der Heizölfirmen, bei denen Bestellungen vorgenommen worden seien, einzuvernehmen, etwa zur Frage, welche Vorkehrungen sie getroffen hätten, um die Bonität der Bestellerin abzuklären (HD 206 S. 4f., HD 174 S. 6). Ferner seien angebliche Mittäter des Angeklagten mit diesem zu konfrontieren. In der Berufungsverhandlung zog der Verteidiger diesen Antrag zu Recht zurück (Prot. II S. 25). Die für die Urteilsfindung massgeblichen Befragungen wurden bereits - prozessrechtskonform - durchgeführt. Inwiefern zusätzliche Konfrontationseinvernahmen mit Mittätern für die Sachverhaltswürdigung (und/oder die Strafzumessung) dienlich sein könnten, ist nicht erkennbar. Insbesondere lassen sich die Usanzen im Heizölhandel anhand der vorhandenen Akten und allgemein bekannter Tatsachen hinreichend erstellen. 7.2.2. Mit dem Rückzug der Anschlussberufung der A._____ AG fällt auch deren Antrag auf Befragung von drei Personen für den Fall, das ihre "Zivilforderung im Berufungsverfahren abgewiesen" werde, dahin (HD 211 S. 2). 7.3. Gutachtensergänzung 7.3.1. Antrag der Verteidigung Die Verteidigung beantragte in den Beanstandungen, es sei eine ergänzende psychiatrische und medizinische Begutachtung zu veranlassen. Denn einerseits sei das psychiatrische Gutachten über den Angeklagten bereits fünf Jahre alt und seien zwischenzeitlich keine neuen Berichte zu den Akten gelegt worden, obwohl

- 26 - C._____ im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt habe. Und andererseits sei die vom Gutachter aufgeworfene Frage einer hirnorganischen Störung nicht näher abgeklärt worden (HD 206 S. 2f., vgl. ferner HD 232 S. 18). Am Ende der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung - nicht ohne kurz zuvor im Plädoyer die obgenannten Rügen wiederholt zu haben (HD 232 S. 17f.) - an ihrem Antrag nicht mehr fest (Prot. II S. 24). Freilich stellt sich auch von Amtes wegen die Frage, ob das am 11. März 2005 (mithin vor fast 7 Jahren) von PD Dr. W._____ erstellte psychiatrische Gutachten (HD 92/50) als veraltet und/oder unvollständig erscheint oder ob darauf - allenfalls im Verbund mit anderen Akten - auch heute noch abgestellt werden kann. 7.3.2.1. Schuldfähigkeit Das Gutachten behandelt die Schuldfähigkeit (damals noch "Zurechnungsfähigkeit") von C._____ mit Bezug auf sämtliche Delikte, die ihm in der Hauptanklage vorgeworfen werden, mithin hinsichtlich des weitaus grössten - und gewichtigsten - Teils der ihm gesamthaft zur Last gelegten Taten (vgl. insb. HD 92/50 S. 37 und 39). Nach der Fertigstellung des Gutachtens verblieb der Angeklagte bis zum 3. Oktober 2007 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafantritt. In der Zeit bis zur neuerlichen Inhaftierung, die ein knappes Jahr später (am 17. September 2008) erfolgte und einschliesslich vorzeitigem Strafantritt bis zum 8. September 2010 dauerte (woran sich weitere 55 Tage Haft in anderer Sache anschlossen, vgl. HD 182/2), verübte C._____ die ihm in den beiden Nachtragsanklagen vorgeworfenen Delikte, wobei er nach demselben Muster vorging wie bei früheren, in der Hauptanklage enthaltenen Straftaten. Unter diesen Umständen kann für die Frage der Schuldfähigkeit hinsichtlich sämtlicher Delikte auf das 2005 erstellte, ausführliche und schlüssige Gutachten abgestellt werden. Selbst die Verteidigung führte denn auch noch vor Vorinstanz aus, sie verweise auf das Gutachten von Dr. W._____, welches "nach wie vor Gültigkeit" beanspruche (HD 174 S. 26).

- 27 - Es besteht auch kein Anlass, die "Frage einer allfälligen gehirnorganischen Störung näher abzuklären bzw. von fachkundiger Seite darzulegen und in die Akten einzuführen". Nachdem sich Dr. med. W._____ im Gutachten eingehend und überzeugend unter anderem mit dem testpsychologischen Bericht der Y._____ in welchem an einer Stelle ein entsprechender Verdacht geäussert wird, auseinander gesetzt hat, schliesst er das Vorliegen "einer organischen Hirnkrankheit im Sinne eines Hirntumors oder einer degenerativen Veränderung oder eines Traumas" aufgrund fehlender Vorkommnisse und Befunde explizit aus (HD 92/50 S. 35 und 36, vgl. ferner S. 29 bis 32). In seiner Gesamtbetrachtung geht er (vielmehr) davon aus, dass konstitutionelle Persönlichkeitsmerkmale im Sinne einer Persönlichkeitsstörung und neurotische, d.h. durch verinnerlichte konflikthafte Spannungen bedingte Symptome in einer Mischform vorliegen (a.a.O. S. 36). Letztere seien - so der Gutachter - als charakterneurotische Symptomatik zu werten, die gemäss ICD-10 ja auch der Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne. Die reale Diagnostik zeige, dass die lehrbuchartigen Leitlinien für die psychiatrische Diagnostik in der Praxis nicht immer ausreichend seien. Alles in allem diagnostiziere er eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10: F 60.9. 7.3.2.2. Rückfallgefahr Dr. med. W._____ hat in seinem Gutachten auch zur Rückfallgefahr, wie sie sich im März 2005 präsentierte, Stellung genommen (HD 92/50 S. 37f. und 39). Neue Erkenntnisse zur Legalprognose liegen heute insofern vor, als der Angeklagte seither wiederum während Monaten einschlägig delinquiert hat. Zudem erachtet auch die Psychotherapeutin Dr. med. Z._____ in ihrem Therapiebericht vom 28. Juni 2010 die von Dr. med. W._____ festgestellte schlechte Legalprognose als fortbestehend, wobei als prognostisch ungünstige Faktoren der beschriebene Empfangsraum und der chronifizierte Verlauf beim bereits älteren Angeklagten zu nennen sei (HD 189/2 S. 5f.; vgl. auch nachstehend Ziff. I.7.3.2.3 und unten Ziff. III.9). Diese Grundlagen und die weiteren vorliegenden Akten - insbesondere auch über das Verhalten des Angeklagten seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Straf-

- 28 vollzug - reichen aus, um die aktuelle Rückfallgefahr beurteilen zu können. Eine Gutachtensergänzung ist nicht erforderlich. 7.3.2.3. Massnahme Der psychiatrische Gutachter äusserte sich 2005 zur Massnahmefrage (HD 92/50 S. 38 und 40). Bei den Akten liegt sodann wie erwähnt ein Bericht von Dr. med. Z._____, Oberärztin der Psychiatrischen Klinik AA._____, über den Verlauf der Ende Januar 2009 mit dem Angeklagten begonnenen Gesprächstherapie, der auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen enthält (HD 189/2). Der an den Direktor der Kantonalen Strafanstalt AB._____ adressierte Bericht fand aus nicht näher bekannten Gründen erst nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils Eingang in die Akten. Er steht nun immerhin für den Berufungsentscheid zur Verfügung. Eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens erweist sich, wie im Detail noch darzulegen sein wird (unten Ziff. III.9), auch insoweit als unnötig. 8. Verletzung des Beschleunigungsgebots Auf die Beanstandung der Verteidigung, das Beschleunigungsgebot sei verletzt (HD 206 S. 3, HD 232 S. 17), wird im Rahmen der Strafzumessung (unten Ziff. III) eingegangen. Vorweggenommen sei immerhin bereits an dieser Stelle, dass sich eine teilweise oder vollständige Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigt. 9. Verjährung Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass bei keinem der dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte die Verjährung eingetreten ist, auch nicht bei denjenigen, die noch vor dem Inkrafttreten des revidierten Verjährungsrechts am 1. Oktober 2002 begangen wurden und demnach den Regeln von Art. 70ff. aStGB unterstehen.

- 29 - II. SCHULDPUNKT 1. Zum Tatbestand des Betrugs Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Nicht jede durch Täuschung herbeigeführte Vermögensverschiebung ist also strafrechtlich relevant, sondern nur die durch ein heimtückisches, durchtriebenes, hinterlistiges, raffiniertes Verhalten des Täters bewirkte. Fehlt ein derart qualifiziertes Verhalten, bleibt der Geschädigte gleichwohl nicht zwingend ohne Rechtsschutz: Er kann sich allenfalls mittels einer zivilrechtlichen Klage schadlos halten (vgl. Art. 28 OR). Näheres zur Frage, wann Arglist vorliegt, lässt sich Art. 146 StGB nicht entnehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist grundsätzlich gegeben, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18, BGE 125 IV 124, BGE 122 IV 246, BGE 120 IV 188). Die alleinige Vortäuschung des Erfüllungswillens ist nach dem Gesagten nicht in jedem Fall arglistig, sondern nur dann, wenn die Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können (BGE 125 IV 124, BGE 118 IV 359). Betrug ist ein Beziehungs- und (aus der Sicht des Geschädigten) ein Selbstschädigungsdelikt. Das irrende Opfer leistet durch die Vermögensdisposition einen

- 30 kausalen Beitrag zum deliktischen Erfolg. Daher spielt die Eigenverantwortlichkeit des Opfers bei der Arglistfrage eine Rolle. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich auch dann nicht geschützt, wenn der Täter mit Lügengebäuden oder Machenschaften täuschte. Indes ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht erforderlich, dass der Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Vielmehr scheidet Arglist lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung ist mithin nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 6B_83/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2.2., BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen, BGE 126 IV 165 E. 2a mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, welche Prüfungshandlungen dem Geschädigten zumutbar sind, ist ein objektiv-individueller Massstab anzulegen. Entscheidend ist, ob für eine vergleichbare andere Person in derselben Situation die Täuschung durchschaubar gewesen wäre. Von Bedeutung sind etwa die Geschäftserfahrenheit des Geschädigten (BGE 119 IV 288), aber auch der Vertragswert (je höher dieser und damit das Schadenspotential ist, desto grösser sind die Anforderungen an die Vorsichtspflicht), mehrfache frühere negative Erfahrungen mit dem Besteller (BGE 118 IV 359 mit Hinweisen) und Usanzen im Geschäftsverkehr. Grundsätzlich ohne Einfluss auf die zumutbare Aufmerksamkeit des Opfers ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 232 S. 9 und 12), ob es sich bei der bestellenden Körperschaft um einen dem Lieferanten bisher unbekannten Erstkunden handelt. Der Umstand, dass eine Gesellschaft erstmals bestellt, muss - auch bei grösseren Geschäften - nicht schon für sich allein Zweifel an deren Leistungsfähigkeit und Leistungswillen wecken. Der strafrechtliche Schutz bleibt dem Geschädigten, der sich auf das Geschäft einlässt, nicht versagt, sofern nicht

- 31 konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ihn zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen (BGE 6S.540/1999 vom 26. April 2000). 2. Heizölgeschäfte 2.1. Mantelfirma: D._____ AG (ND B 1 bis B 18) 2.1.1. Anklageprinzip 2.1.1.1. Standpunkt des Angeklagten Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (HD 206 S. 4, HD 232 S. 7). Der Sachverhalt werde in den Anklageschriften bei den (bestrittenen) Einzelgeschäften nicht hinreichend genau geschildert, damit erkennbar wäre, unter welchen Straftatbestand er zu subsumieren sei (HD 206 S. 4f.). Dies gelte insbesondere für die Betrugstatbestände und dort in Bezug auf die Bereiche Arglist und Opfermitverantwortung. Die Darstellung des allgemein unterstellten Handlungsmusters in der Übersicht der Hauptanklage, auf das sich auch die Vorinstanz immer wieder beziehe, genüge nicht. Ferner werde die Rolle von †Q._____, des spiritus rectors, in der Anklageschrift nicht erwähnt. 2.1.1.2. Grundsätzliches zum Anklageprinzip Der aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete, in § 162 StPO für den Kanton Zürich näher umschriebenen Anklagegrundsatz bezweckt einerseits den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient andererseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Er verlangt, dass die Anklageschrift kurz gefasst, aber dennoch derart präzise formuliert ist, dass der Angeklagte daraus bei einer Gesamtbetrachtung (unter Einbezug allfälliger allgemeiner Ausführungen und der Angaben zu den Einzelfällen) ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet, so dass es ihm möglich ist, sich dagegen wirksam zu verteidigen (vgl. BGE 6B_796/2010 vom 14. März 2011). Die Vorwürfe müssen im objektiven wie im subjektiven Bereich genügend konkretisiert sein (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N 146).

- 32 - 2.1.1.3. Aufbau der Hauptanklage Die Sachverhaltsdarstellung in der 69 Seiten umfassenden Hauptanklage (HD 138/1) wird eingeleitet von einer Übersicht (Ziffer I.). Darin wird zunächst aus der Sicht der Anklagebehörde geschildert, welche Korrelation zwischen dem Angeklagten und den Mantelfirmen, die in die total rund 150 zur Anklage gebrachten Einzeltaten involviert sein sollen, bestanden haben soll (Ziff. I. Abs. 1). Hernach folgen grundsätzliche Ausführungen zu den einzelnen Deliktsbereichen: − Ziffer I.1. bzw. ND A: Leasingdelikte, begangen durch Betrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung; − Ziffer I.2. bzw. ND B: Betrügerischer Heizölhandel; − Ziffer I.3. bzw. ND C: Weitere betrügerische Waren- und Dienstleistungsbestellungen; − Ziffer I.5: Misswirtschaft) und − zur Gewerbsmässigkeit (Ziffer I.4.). Es wird unter anderem das behauptete Handlungsmuster des Angeklagten bei den Heizölgeschäften geschildert und festgehalten, dass C._____ mit den Einahmen aus den betrügerischen Geschäften über Mantelfirmen, welche er nach Art eines Berufs betrieben habe - insbesondere mit den Einnahmen aus den Heizölgeschäften - ein Einkommen erzielt habe, mit dem er weitgehend seinen Lebensunterhalt finanziert habe. Unter Ziffer II. der Anklage wird sodann - geordnet nach den involvierten Mantelfirmen - aus der Sicht der Staatsanwaltschaft geschildert, wie die Delikte im Einzelnen begangen worden sein sollen. Dieser klare, unnötige Repetitionen vermeidende Aufbau dient der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Anklageschrift und ist als solcher nicht zu beanstanden. Gerade bei Seriendelikten, wie sie der Angeklagte begangen hat, erscheint es als geboten, das Handlungsschema den Einzeltaten voranzustellen. 2.1.1.4. Formulierung der Hauptanklage betreffend Heizölhandel der D._____ AG

- 33 - 2.1.1.4.1. Unter den Ziffern II.1.2. und II.1.2.1. bis. II.1.2.27 in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1 und Ziffer I.2. sowie I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, im Februar und März 2001 als Geschäftsleiter und faktischer Beherrscher der D._____ AG - einer damals betreibungsrechtlich noch unauffälligen, aber finanziell substanzlosen Mantelfirma - bei 18 Heizöllieferanten, im Namen und auf Rechnung der Mantelgesellschaft, selbst oder über von ihm angeleitete Mitarbeiter insgesamt 27 Lieferungen an Dritte veranlasst zu haben, wobei es ihm schon bei Vertragsabschluss am Zahlungswillen gemangelt habe, was sich unter anderem daraus ergebe, dass der Einkaufspreis über dem Verkaufspreis gelegen habe und die Rechnungen der Lieferanten nicht bezahlt worden seien. Die Einnahmen aus dem Weiterverkauf habe der Angeklagte weitgehend für die Finanzierung seines Lebensunterhalts verwendet. Soweit der Erfüllungswille für die Lieferanten überhaupt überprüfbar gewesen sei, hätten diese usanzwidrig erhebliche und markthinderliche Abklärungen vornehmen müssen. Abgesehen davon habe der Angeklagte teilweise eine nicht vorhandene Bonität der Bestellerfirma durch Vorlage eines unverfänglichen Betreibungsregisterauszugs und eines Handelsregisterauszugs vorgespiegelt. 2.1.1.4.2. Dieser in der Anklageschrift bei den einzelnen Delikten - insbesondere in zeitlicher, örtlicher und betragsmässiger Hinsicht sowie bezüglich der beteiligten Firmen - noch detaillierter beschriebene Vorhalt (vgl. die Anklageziffern I Abs. 1, I.2., II. Abs. 1 und II.1.2.1. bis II.1.2.27.) enthält alle Sachverhaltselemente, die zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gehören. Er umschreibt insbesondere auch das täuschende Verhalten des Angeklagten als arglistig, weil durch nicht oder nicht in zumutbarer Weise überprüfbare Vortäuschung des Zahlungswillens - unter Einsatz von substanzlosen Mantelfirmen, unter Ausnützung der Usanzen im Heizölhandel und teilweise unter Vortäuschung der Bonität der Mantelfirma mittels Dokumenten (Betreibungsregister- und Handelsregisterauszug) - begangen. Dass die Staatsanwaltschaft einige wenige Details im Rahmen der Schilderung der Vorgehensweise bei den Einzeltatbeschreibungen nicht anführt, bei den vorliegenden Heizölgeschäften etwa nicht unter Namensnennung angibt, wer neben

- 34 dem Angeklagten (unter seiner Ägide) für die D._____ AG Bestellungen tätigte, zu welchem Zeitpunkt genau die Bestellungen bei den einzelnen Lieferanten erfolgten (immerhin aber, wann geliefert wurde) und welchen der Geschädigten ein Betreibungsregisterauszug vorgelegt wurde, begründet noch keine Verletzung des Anklageprinzips, sind besagte Einzelheiten doch nicht von entscheidender Bedeutung, lassen sie sich leicht den Akten entnehmen und führen sie nicht dazu, dass der Angeklagte nicht mit hinreichender Genauigkeit erkennen könnte, was ihm vorgeworfen wird. Wie sich aus den noch folgenden Erwägungen ergeben wird, ist die Rolle von †Q._____, der von der Verteidigung als treibende Kraft bezeichnet wird, für den Schuldpunkt - und zwar hier wie bei den übrigen Anhaltspunkten - ohne entscheidende Relevanz, da sich ohnedies erstellen lässt, dass der Angeklagte als Haupttäter und nicht bloss als Gehilfe oder gar willenloses Werkzeug handelte (vgl. dazu auch die Erwägungen bei der Strafzumessung, unten Ziff. III.5). Ist die Beteiligung †Q._____'s nun aber lediglich für die Strafzumessung von Bedeutung, brauchte sie - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - auch nicht in die Anklageschrift einzufliessen. 2.1.1.5. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hauptanklage - bezogen auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe - weder vom Aufbau noch von der Formulierung her das Anklageprinzip verletzt. Sie ist so kurz und übersichtlich wie möglich und so lang und ausführlich wie nötig gehalten, und der Angeklagte kann daraus nicht nur ersehen, dass er beschuldigt wird, den Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der aufgeführten Geschädigten objektiv wie subjektiv erfüllt zu haben, sondern im Kontext betrachtet hinreichend konkret auch, aufgrund welcher wann, wo und wie begangener Handlungen und welcher weiteren relevanten Umstände das der Fall sein soll. 2.1.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung 2.1.2.1. Zum Sachverhalt

- 35 - Der Angeklagte, der im Zeitraum der vorliegend interessierenden Heizölgeschäfte bei der D._____ AG die Funktion eines mit Generalvollmacht ausgestatteten Geschäftsführers bekleidete, gab zu, faktischer Beherrscher des Unternehmens gewesen zu sein (HD 13/4/3 S. 5). Er räumte auch ein, dass die Gesellschaft, deren Aktienmantel kurz vor den ersten Heizölbestellungen mit finanzieller Unterstützung eines Dritten auf Initiative des Angeklagten hin erworben worden war, substanzlos war (a.a.O.). Das folgt letztlich auch aus dem tiefen Kaufpreis für den Aktienmantel von 12'000 Franken und den Kontoauszügen der Firma (HD 19/4/1/5/1, HD 19/4/2/2/1, HD 19/4/3/4/1). Gemäss den eigenen Angaben des Angeklagten haben die laufenden Geschäfte der D._____ AG praktisch ausschliesslich im Ölhandel bestanden (vgl. ND B 4/8 S. 2). Ein angeblich bei †Q._____ vor dessen Rückversetzung in den geschlossenen Strafvollzug pendentes, punkto Realisierung ungewisses Immobiliengeschäft warf zugegebenermassen nie Ertrag ab (ND B 4/8 S. 2). Weiter anerkannte der Angeklagte, dass er selbst (oder vereinzelt von ihm angeleitete Mitarbeiter der Mantelfirma) die hier interessierenden Bestellungen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Konditionen tätigte(n) und die Rechnungen der Lieferanten - abgesehen von einer Teilzahlung des einzigen Verwaltungsrats AD._____, die auf Betreibung und Konkursandrohung und erst nach dem Ausscheiden des Angeklagten aus der Firma erfolgte - unbezahlt blieben (HD 13/4/3 S. 7, HD B 3/6 S. 2, vgl. auch die verwertbaren Zeugenaussagen des Mitarbeiters AC._____ in HD 19/6/16 S. 5). Dass ihm der Erfüllungswille von Anfang an fehlte, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er das Öl (insbesondere durch Entgegennahme von WIR-Geld, das er nicht direkt weiterverwenden konnte und sich nur mit ca. 40 % Verlust in Schweizer Franken umwechseln liess, HD B 3/6 S. 2) regelmässig zu einem Preis weiterverkaufte, der unter demjenigen lag, den er selbst seinen Lieferanten schuldete, jedenfalls aber nicht mit einer kostendeckenden oder gar gewinnbringenden Marge. Ein solches Geschäftsverhalten wäre für die D._____ AG wirtschaftlich betrachtet völlig unsinnig gewesen.

- 36 - Unbestritten ist sodann, dass der Angeklagte einen Grossteil der Zahlungen der Ölbezüger dazu verwendete, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. dazu etwa ND A 17/3/1 S. 1 und HD 174 S. 17). Bezeichnend hinsichtlich des eigenen Zahlungswillens und der Verwendung der eingenommenen Gelder sind auch die Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung, wonach er bereits seit zwanzig Jahren immer in Geldnot sei, durchaus aus notorischen Engpässen heraus gehandelt und Vorteile für sich erzielt habe (ND A 17/3/6 S. 4, HD 13/4/3 S. 53). Abgesehen davon genügt für die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs auch schon die (unrechtmässige) Bereicherung Dritter. Einen Rückschluss darauf, wie es um den Zahlungswillen des Angeklagten bestellt war, erlaubt schliesslich auch der zugegebene Bestellungsbetrug vom 8. März 2001, bei dem der Angeklagte zum Nachteil der G60._____ ...- Universalchecks im Wert von 6'000 Franken bezog, ohne diese je zu bezahlen. In der Berufungsverhandlung gab der Angeklagte denn auch nunmehr unumwunden zu, (jeweils) von Anfang an gewusst zu haben, dass er die Rechnungen der Heizöllieferanten nicht würde bezahlen können (Prot. II S. 19). 2.1.2.2. Verantwortlichkeit des Angeklagten Der Angeklagte war nach dem Gesagten die treibende Kraft hinter den Heizölbestellungen bei den Geschädigten. Soweit Dritte den Angeklagten bewusst oder unbewusst bei seinem Tun unterstützten, entlastet ihn dies hinsichtlich des Betrugsvorwurfs nicht. 2.1.2.3. Arglistige Täuschung unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung Der Angeklagte spiegelte den Geschädigten einen nicht vorhandenen Erfüllungswillen vor. Sein täuschendes Verhalten erschöpfte sich dabei aber nicht in einer einfachen Lüge. Vielmehr liegt eine Inszenierung vor. In der Absicht, sich (und allenfalls Dritte) unrechtmässig zu bereichern, trat er wohlweislich nicht als Privatperson bzw. Einzelfirma auf, sondern bediente sich für die Heizöl-Bestellungen der von ihm be-

- 37 herrschten, nach aussen hin unauffällig und finanziell gesund erscheinenden, aber effektiv substanzlosen Mantelgesellschaft D._____ AG. Damit vermied er unter anderem, dass vertiefte Abklärungen über seine eigene (desolate) finanzielle Situation getätigt wurden, die zu einem Scheitern der Geschäfte geführt hätten, weil er die dann fraglos geforderte Vorauszahlung nicht hätte aufbringen können. Er nützte die Usanz im Geschäftsverkehr aus, dass Waren an befugte Vertreter von Aktiengesellschaften (oder von diesen bezeichnete Empfänger) auf Rechnung geliefert werden, welche Übung auf der Erfahrung fusst, dass solche Fakturen in der Regel bezahlt werden (vgl. BGE 6S.209/2004 vom 28. Juli 2004). Diese Gepflogenheit besteht auch und gerade im Handel mit Heizöl, wie sich das Verhalten von zahlreichen, geografisch weiträumig verteilten Lieferanten zeigt, bei denen der Angeklagte bestellte. Der Brennstoff wurde auf telefonische oder fernschriftliche Bestellung hin geliefert und die effektiv in den Tank gepumpte Menge danach per Rechnung eingefordert. Der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigten mittels besonderer Machenschaften, nämlich unter planmässiger Verwendung der substanzlosen Mantelfirma D._____ AG - und teilweise zusätzlich durch per Fax übermittelte Handels- und Betreibungsregisterauszüge - bezüglich des Zahlungswillens hinters Licht führte, führt nun aber allein noch nicht zum Schluss, der Angeklagte habe mit seiner Täuschung auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Denn wie bereits ausgeführt, ist auch bei täuschenden Machenschaften und Geschäften der vorliegenden Art unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des jeweiligen Geschädigten zu prüfen, ob dieser den Irrtum bei Beachtung der ihm zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Nicht erforderlich ist jedoch wie ebenfalls bereits erwähnt, dass das Täuschungsopfer grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet nicht bei jeder Fahrlässigkeit aus, sondern nur, wenn der Geschädigte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sich also leichtfertig verhält, sodass das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Welche konkreten Vorsichtspflichten trafen nun aber die Lieferanten?

- 38 - Bei den vorliegenden Heizölbestellungen handelte es sich um gewöhnliche Alltagsgeschäfte. Hunderttausende von privaten und öffentlichen Betrieben, Mehrfamilienhäusern und Siedlungen benötigen diesen Brennstoff periodisch in den vom Angeklagten bestellten Grössenordnungen. Die Argumentation der Verteidigung, es ständen Beträge wie bei Kleinwagenkäufen auf dem Spiel, weshalb zu verlangen sei, dass die Lieferanten vertiefte Abklärungen hinsichtlich der Bonität der Kunden vornähmen (HD 232 S. 12), geht an der Sache vorbei. Ein Autoverkauf ist nicht vergleichbar mit einer Heizöllieferung. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie eine Analogie zwischen den vorliegenden Heizölbestellungen und Konsumkreditgeschäften (HD 232 S. 12) behauptet. Wohl bewegen sich die Beträge oft in ähnlichen Grössenordnungen. Im Gesetz über den Konsumkredit (SR 221.214.1) besteht sodann sogar eine gesetzliche Pflicht, die Kreditfähigkeit des Antragsstellers vorab zu prüfen (Art. 28ff. KKG). Doch liegt jener Regelung der Gedanke zugrunde, dass finanzschwache Kreditsuchende vor Überschuldung geschützt werden sollen, während es hier um gewöhnliche Handelsbeziehungen geht. Bemerkenswert ist im Übrigen, dass selbst das Konsumkreditgesetz von den Kreditgebern für den Regelfall keine vertieften Abklärungen zur Kreditfähigkeit des Antragstellers verlangt, sondern auf dessen Selbstdeklaration abgestellt werden darf. Nur wenn die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zweifelt, muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente wie des Auszugs aus dem Betreibungsregister oder eines Lohnausweises überprüfen (Art. 31 Abs. 3 KKG). Bei der vorliegenden Konstellation wären Nachforschungen der Geschädigten betreffend die Zahlungsfähigkeit der D._____ AG nur dann erforderlich gewesen, wenn es sich nicht um alltägliche, übliche, sondern um aussergewöhnlich grosse Heizöl-Bestellungen gehandelt hätte oder wenn klare Anzeichen für ein nicht ordnungsgemässes Zahlungsverhalten der Bestellerin vorgelegen hätten, was beides nicht der Fall war. Dabei kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung (HD 232 S. 10 und 12) unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht verlangt werden, dass

- 39 - Heizöllieferanten Tageszeitungen nach Inseraten wie den vom Angeklagten aufgegebenen durchforsten, in denen der Brennstoff den Abnehmern zu Tiefstpreisen bzw. gegen Teilzahlung mit WIR-Geld angeboten wird, um solche Inserenten dann bei einer allfälligen Bestellung genau unter die Lupe zu nehmen. Eine derart ausgebaute Sorgfaltspflicht gehört nicht zu den grundlegenden Vorsichtspflichten. Vorliegend kommt hinzu, dass zwar objektiv erstellt ist (und der Angeklagte genau wusste), dass die von C._____ betriebenen Mantelfirmen kein WIR-Geld brauchen konnten (weshalb sie es mit grossem Einschlag in Schweizer Franken umtauschten) und auch kein Grund vorlag, zwecks eigener Markteinführung oder zur Überbrückung einer betriebliche Flaute (wie dies etwa in Handwerkerbetrieben vorkommt) bei potentiellen Abnehmern mit Discountpreisen zu werben. Auch waren die Mantelfirmen nicht durch Gegengeschäfte in den Besitz von Heizöl gelangt, das sie nun günstig abstossen wollten. Für Lieferanten des Angeklagten wäre aber - wären sie auf ein Inserat des Angeklagten gestossen - nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass keine dieser Konstellationen bei der Bestellerin vorlag, zumal die vom Angeklagten verlangten Ölpreise pro Einheit in der Regel nicht geradezu extrem - und damit verdächtig - unter den marktüblichen lagen. Sodann musste bei den Heizöllieferanten, die nichts von den Inseraten und damit dem Weiterverkauf des Öls durch den Angeklagten wussten, auch keinen Argwohn wecken, dass das Heizöl nicht direkt an die bestellende Gesellschaft, sondern an Drittfirmen zu liefern war. Denn es war aufgrund des im Handelsregister eingetragenen Firmenzwecks der D._____ AG, welcher unter anderem die Beteiligung an Unternehmungen sowie den Erwerb und Verkauf von Liegenschaften beinhaltete (HD 19/1/2, vgl. auch ND 10 B 2/2 S. 3 und ND B 18/2), ohne Weiteres möglich, dass es sich bei den belieferten Gebäuden um mit der D._____ AG wirtschaftlich verflochtene oder in deren Eigentum stehende Liegenschaften handelte. Keine Rolle spielt im hier interessierenden Zusammenhang auch die geografische Lage der an den Ölgeschäften beteiligten Firmen (HD 232 S. 9). Insbesondere ist nicht ungewöhnlich, dass ein Zwischenhändler (auch) überregional agiert, und brauchte dies die Geschädigten daher nicht argwöhnisch werden zu lassen.

- 40 - Nicht zu folgen ist im Weiteren dem Vorbringen der Verteidigung, einige (nicht namentlich genannte) Firmen hätten besonders hellhörig und somit vorsichtig sein müssen, weil sie vom Angeklagten schon früher betrogen worden seien (HD 174 S. 14f., HD 232 S. 9). Gemeint sind offenbar zunächst die Geschädigten G90._____, Filiale AE._____ (HA II.1.2.2 und II.1.2.3 bzw. ND B 2) und G26._____ AG (vorliegend HA II.1.2.10 bzw. ND B 6). Der Angeklagte war am 14. Dezember 1999 durch das Kreisgericht VI Signau-Trachselwald wegen gewerbsmässigem Betrug schuldig gesprochen worden, begangen unter anderem durch bei diesen Firmen aufgegebene, aber "nicht abgerechnete" Bestellungen (HD 74/7 S. 3). Abgesehen davon, dass jene Kontakte bei den vorliegenden Bestellungen bereits vier Jahre zurücklagen, agierte der Angeklagte damals nicht unter dem Deckmantel der D._____ AG, weshalb für die Geschädigten nicht ohne Weiteres ersichtlich war, dass sie es bei den vorliegenden Bestellungen wieder mit dem selben Täter zu tun hatten, selbst wenn sie schwarze Listen geführt hätten (was nicht zu den minimalen Vorsichtspflichten eines Geschädigten gehört). Bei der G20._____ AG bestellte im Übrigen vorliegend nicht der Angeklagte persönlich das Heizöl, sondern sein Mitarbeiter AC._____ (vgl. ND B 6/3/1, ferner ND B 6/4/6), und auch mindestens die erste Bestellung bei G90._____ erfolgte nicht durch C._____ selbst, sondern ebenfalls durch den genannten Angestellten (ND B 2/2/1). Doch selbst dort, wo C._____ Kontaktperson war, bestand allein wegen seines Namens im Rahmen der Opfermitverantwortung angesichts der mehrjährigen Zeitspanne seit der früheren Tat für die Geschädigten noch kein Anlass, Nachforschungen über ihn zu betreiben. An den Namen der bestellenden Person musste sich die Person, welche bei der Geschädigten die Bestellung aufnahm (soweit es überhaupt die gleiche war wie einst), nicht mehr erinnern. Soweit bei den vorliegend eingeklagten Taten Lieferanten mehrfach durch Bestellungen des Angeklagten geschädigt wurden, spielt dies selbstredend keine Rolle, soweit der Angeklagte bezüglich der späteren Bestellungen freigesprochen wurde:

- 41 - − G7._____, … [Ort]: ND B 9 = Bestellung über D._____ AG am 13. März 2001 (Schuldspruch) und ND B 30 = Bestellung über P._____ im Spätsommer 2001 (Freispruch); − G83._____ AG: ND B 4 = Bestellung über D._____ AG (Schuldspruch) und ND B 30 = Bestellung über P._____ (Freispruch). Bei den mehrfachen Schuldsprüchen im vorliegenden Verfahren ist zu unterscheiden. Dort, wo der Angeklagte mit seinem Namen (C._____) über die Mantelfirma mehrere Bestellungen bei der gleichen Firma tätigte, trifft den Geschädigten, soweit nur wenige Tage oder Wochen zwischen den Bestellungen lagen, sodass der Lieferant bzw. die Lieferanten noch nicht erkennen konnten, dass schon die erste Rechnung nicht bezahlt werden würde, keine Mitverantwortung: − G90._____ (2 Bestellungen über D._____ AG , beide ND B 2); − G83._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 4); − B._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 11); − G28._____ AG (4 Bestellungen über D._____ AG, ND B 12); − G98._____ AG (2 Bestellungen über D._____ AG, ND 32). Dasselbe gilt für die Bestellungen unter dem Pseudonym C10._____ über die I._____ AG bei den gleichen Geschädigten: − G78._____ GmbH (4 Bestellungen ND B 43); − G11._____ (5 Bestellungen ND B 51, 53, 54 und 56). Und wo schliesslich der Angeklagte mit verschiedenen Mantelfirmen und unter Verwendung verschiedener Namen bzw. via verschiedene bestellende Personen (C._____/C10._____/C111._____) auftrat, konnte die Geschädigte den Zusammenhang mit früheren unbezahlt gebliebenen Heizölbestellungen und damit die Parallelität der Fälle gar nicht erkennen: − G58._____: ND B 5 = Bestellung über die D._____ AG vermutlich durch C._____, ND B39 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____, wobei es beim Versuch blieb; − G11._____ ND B 21 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____, ND B 51, 53, 54 und 56 = Bestellungen über die I._____ AG durch C10._____;

- 42 - − G70._____: ND B 22 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____; ND B 47 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____, Nachtragsanklage ND 7 = Bestellung über die J._____ AG durch "C11._____"; − G78._____ GmbH: ND B 28 = Bestellung über die P._____ AG durch C._____, ND B 43 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____; − G9._____ AG: ND B 36 = Bestellung über die F._____ AG durch C._____, ND B 49 = Bestellung über die I._____ AG durch C10._____). Nach dem Gesagten lagen also gewöhnliche Alltagsgeschäfte vor und bestanden keine offensichtlichen Anhaltspunkte für allenfalls fehlenden Zahlungswillen oder eine mangelnde Zahlungsfähigkeit der D._____ AG. Daher waren die Lieferanten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Opfermitverantwortung nicht gehalten, Bonitätsabklärungen vorzunehmen oder Vorauszahlung zu verlangen. Nur am Rande sei deshalb ausgeführt, dass eine Bonitätsprüfung im Zeitpunkt der Bestellungen auch keine Unregelmässigkeiten zutage gefördert hätte: Aus dem Handelsregistereintrag der D._____ AG ergaben sich keine Hinweise auf deren miserable finanzielle Ausstattung (unter anderem schien das Aktienkapital liberiert und stand die Firma damals nicht in Liquidation), und der Betreibungsregisterauszug enthielt keinen Eintrag (vgl. HD 19/5/5/1f.). Das gilt, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (HD 222 S. 17), auch für die letzte Bestellung, die erfolgte, als das Betreibungsregister noch blank war, und im Rahmen welcher der Angeklagte einen noch keine Woche alten Betreibungsregisterauszug vorlegte (ND B 18/2). Der fehlende Zahlungswille war damit im Ergebnis gar nicht überprüfbar. Zu vergewissern hatten sich die Lieferanten im Rahmen der Opfermitverantwortung allerdings auch, dass die konkret bestellende Person befugt war, die D._____ AG zu vertreten bzw. für sie zu zeichnen. Soweit der Angeklagte im Namen der D._____ AG Bestellungen aufgab, fällt auf, dass er im Handelsregister nicht als Geschäftsführer oder Prokurist mit Einzelunterschrift verzeichnet war. Indes ändert dies nichts. Massgeblich ist, dass der Angeklagte seit dem 16. Februar 2001, also noch vor der ersten Bestellung, über eine beglaubigte Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis (HD 19/3/2/3) verfügte

- 43 - - ausgestellt vom einzigen Verwaltungsrat der D._____ AG (vgl. Art. 716b OR) mit welcher er sich auf Verlangen einer Lieferantin jederzeit als befugt ausweisen konnte, die Gesellschaft in allen Angelegenheiten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Wo AC._____ oder allenfalls weitere Angestellte Heizöl bestellten, waren diese Personen zwar ebenfalls nicht als Zeichnungsberechtigte im Handelsregister eingetragen, doch besteht keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte gegenüber sich erkundigenden Dritten sofort erklärt hätte, diese Mitarbeitenden seien von ihm zum Handeln bevollmächtigt worden (zu welcher verbindlichen Erklärung er als Geschäftsführer mit Generalvollmacht samt Substitutionsbefugnis auch berechtigt war). Bei dieser Erkenntnis handelt es sich nicht um eine "Spekulation", d.h. eine auf blossen Mutmassungen beruhende Erwartung, wie die Verteidigung vorbringt, (HD 232 S. 8), sondern um einen logischen Schluss, der sich aufgrund des Vorgehens und der Absichten des Angeklagten sowie der Organisation der D._____ AG geradezu aufdrängt. AC._____ erklärte verwertbar als Zeuge, er sei in der Firma tatsächlich für Einkauf, Offertstellung und Verkauf im Heizölhandel zuständig gewesen. Der Angeklagte als "faktischer Beherrscher und Entscheider" und †Q._____ hätten ihn dazu bestimmt. C._____ habe ihm auch die Weisungen erteilt, wie vorzugehen sei (zum Ganzen: HD 19/6/16 S. 3ff.). Dass C._____ die Vertretungsbefugnis der bestellenden Personen bejaht hätte, erhellt ausserdem daraus, dass er andernfalls den zuvor akquirierten Heizölabnehmern gar nicht hätte liefern können und von diesen demnach auch keine Zahlung erhalten hätte, was seinem Ansinnen, sich daraus zu bereichern, gleichsam diametral entgegengestanden hätte. Nachdem damit erstellt ist, dass die Lieferanten auf Anfrage jederzeit die Auskunft erhalten hätten, dass die Heizöl bestellenden Personen der D._____ AG insoweit handlungsbevollmächtigt waren, kann offen bleiben, welche Lieferanten tatsächlich nachgefragt haben. Denn wenn sie keine abschlägige Auskunft hinsichtlich der Vertretungsbefugnis erhalten hätten, kann eine diesbezügliche Nachlässigkeit auch nicht dazu geführt haben, dass bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die Vermögensdisposition und der Schaden unterblieben wären.

- 44 - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte die Heizöllieferanten in den Anklagepunkten II.1.1. bis 1.27 bzw. ND B 1 bis B 18 hinsichtlich seines fehlenden Zahlungswillens getäuscht hat, indem er vorgespiegelt hat, eine mit dem ordentlichen Aktienkapital ausgerüstete Gesellschaft (und nicht eine substanzlose Mantelfirma) stehe hinter den Bestellungen. Einigen Lieferanten übermittelte er zusätzlich beglaubigte makellose Betreibungsregisterauszüge (vgl. etwa ND B 5/2/2, ND B 6/2/3, ND B 10/2/2, ND B 18/2), womit er die Vertrauenswürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Bestellerin unterstrich. Die Lieferanten durften bei Abschluss der alltäglichen, umfangmässig im üblichen Rahmen bleibenden Geschäfte, denen nichts Verdächtiges anhaftete, nach der herrschenden - auf Treu und Glauben im Geschäftsverkehr basierenden und zu schützenden - Usanz darauf vertrauen, dass die Zahlung erfolgen würde. Sie hatten - um ihrer Opfermitverantwortung nachzukommen - nicht Referenzen wie Betreibungsregisterauszüge einzuholen (womit die Geschädigten dem Angeklagten ohnehin nicht auf die Schliche gekommen wären) oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Nachdem überdies davon auszugehen ist, dass eine Überprüfung der Vertretungsbefugnis der bestellenden Personen positiv ausgefallen wäre, kann auch keine Rede davon sein, dass die Lieferanten schadenfrei geblieben wären (weil sie gar keinen Vertrag abgeschlossen hätten), hätten sie sich hinreichend vorsichtig verhalten, sodass das arglistige Verhalten des Angeklagten in den Hintergrund getreten wäre. Das täuschende Vorgehen des Angeklagten, das über eine einfache Lüge hinausgeht, ist mithin als arglistig zu qualifizieren; ein leichtfertiges Verhalten der Opfer liegt nicht vor. Ausser Frage steht sodann, dass der auf der arglistigen Täuschung fussende Irrtum, die D._____ AG sei gewillt und in der Lage, die Rechnungen zu begleichen, die Geschädigten zur Lieferung von Heizöl und damit zu einer Vermögensdisposition bewegte, und unbestritten ist schliesslich, dass bei den Geschädigten ein Vermögensschaden eintrat. Dabei spielt für den Schuldspruch keine Rolle, ob einige der Geschädigten letztlich doch noch teilweise entschädigt wurden. Denn eine vorübergehende teilweise Schädigung genügt. Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.

- 45 - Der Angeklagte handelte bei seinem die Geschädigten arglistig irreführenden und schädigenden Verhalten mit Wissen und Willen. Er beging die Taten überdies unbestrittenermassen in der Absicht, sich und allenfalls auch weitere Personen unrechtmässig zu bereichern. C._____ hat sich damit in den Anklagepunkten II.1.1. bis 1.27. bzw. ND B 1 bis B 18 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Zur Gewerbsmässigkeit bei den betrügerischen Handlungen vgl. unter Ziff. II.5. 2.2. Mantelfirma: E._____ AG (ND B 31 und B32) 2.2.1. Anklagevorwurf Unter den Ziffer II.4., 4.1. und 4.1.1. bis 4.1.3. in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1, I.2. und I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst zur Last gelegt, unter dem Deckmantel der E._____ AG berufsmässig Heizölbestellungen getätigt zu haben, wobei ihm der Erfüllungswille von Anfang an gefehlt habe und die Zahlung denn auch regelmässig ausgeblieben sei. Die Erträge aus dem Weiterverkauf des Öls habe er hauptsächlich für seinen Lebensunterhalt verwendet. Den Mantel der E._____ AG habe der Angeklagte für Fr. 5'000.– gekauft gehabt, und die Firma sei faktisch mittellos gewesen, seien dem Wert von deren Liegenschaft doch überkompensierende Schulden in Form von Bankdarlehen in Schweizer Franken und WIR gegenüber gestanden. Aus denselben Gründen wie bei der D._____ AG seien den Lieferanten - soweit überhaupt möglich weitere als die getätigten Überprüfungen nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen habe C._____ den Geschädigten auch hier teilweise Handelsregister- und Betreibungsregisterauszüge vorgewiesen. 2.2.2. Anklageprinzip Die Staatsanwaltschaft hat auch in diesen Anklagepunkten das Anklageprinzip nicht verletzt. Es kann sinngemäss auf das bereits Ausgeführte (oben Ziff. II.2.1.1.) verwiesen werden.

- 46 - Zu korrigieren ist einzig, dass die Bestellungen und Lieferungen nicht im Jahre 2001, wie in der Anklageschrift irrtümlich angeführt, sondern 2002 erfolgten. 2.2.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte gibt den Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu (vgl. HD 13/4/3 S. 27f.), sieht aber das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Täuschung mit der bereits bei den Betrugstaten im Zusammenhang mit der D._____ AG genannten Begründung als nicht erfüllt an. C._____ war im Bestellungszeitpunkt als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift der E._____ AG im Handelsregister eingetragen und somit vertretungsberechtigt (ND B 31a/1/1 und 1/2, ND B 31a/3 S. 1). Die im Eigentum der Firma stehende Liegenschaft war gemäss eigener Angabe des Angeklagten "kein Aktivum mehr in der E._____" (ND B 31a/3 S. 1). Auch nach den Vorbringen der Verteidigung war die E._____ AG bereits beim Erwerb durch den Angeklagten "massiv überschuldet", wenn dies auch im Betreibungsregisterauszug noch nicht zum Ausdruck kam (HD 174 S. 19). Auf den Auftragsbestätigungen der G98._____ AG ist der zeichnungsberechtigte Angeklagte als Besteller aufgeführt (ND B 32/7/5/1 und 7/5/2), ebenso auf den Rechnungen (ND B 32/7/5/4 und 7/5/5). Im Übrigen kann sinngemäss auf die Erwägungen zu den Bestellungen der D._____ AG verwiesen werden. Die G98._____ durfte bei beiden Bestellungen darauf vertrauen, dass das Heizöl durch die E._____ AG bezahlt würde, musste hinsichtlich deren Zahlungsfähigkeit keine Nachforschungen betreiben. Die erst wenige Tage alten Handels- und Betreibungsregisterunterlagen, welche die E._____ AG am 3. Juli 2002, dem Tag der ersten Bestellung, der G98._____ zukommen liess (vgl. ND B 32/7/4/1 und ND B 32 7/4/2), lieferten im Übrigen keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten. Die Heizölbestellung im Namen der E._____ AG bei der Firma G97._____, … [Ort], erfolgte ebenfalls durch den dazu berechtigten Angeklagten. Er war auf der von ihm unterzeichneten "Auftragsbestätigung" denn auch als Kontaktperson auf-

- 47 geführt (ND B 31/4). Da auch diese Lieferantin usanzgemäss nicht davon ausgehen musste, es hapere bei der Zahlungsfähigkeit der E._____ AG, brauchte sie keine Auskünfte über die Firma einzuholen. Es kann daher offen bleiben, ob der Eintrag im Betreibungsregister, der fünf Tage vor der Bestellung erfolgte und eine Forderung der AF._____ AG, … [Ort], über 200'000 Franken betrifft, die Lieferantin zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, was jedenfalls insofern fraglich ist, als aus dem Betreibungsregister ersichtlich gewesen wäre, dass das damals von der AF._____ AG gestellte Fortsetzungsbegehren zurückgewiesen wurde (HD 21/4/2, ND B 31/4). Der Angeklagte ist somit auch bezüglich der Heizölbestellungen der E._____ AG des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.3. Mantelfirma: I._____ AG (ND B 39 bis 54 sowie ND B 56) 2.3.1. Anklagevorwurf Unter den Ziffern II.12.1., 12.1.1. bis 12.1.19 und 12.1.21f. in Verbindung mit den Ziffern I. Abs. 1 und Ziffer I.2. sowie I.4. der Hauptanklage wird dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, selbst oder über von ihm angeleitete Mitarbeiter im Namen der I._____ AG bei zahlreichen Lieferanten Heizöl bestellt zu haben, wobei die Rechnungen unbeglichen geblieben seien. Weil C._____ bereits bei früher benutzen Mantelfirmen mit seinem Namen als Verantwortlicher aufgetreten sei, habe er sich nun "C10._____" genannt, sodass er seine gewohnte Unterschrift, die auch für diesen Namen hätte stehen können, habe beibehalten können. 2.3.2. Anklageprinzip Von einer Verletzung des Anklageprinzips kann auch hier keine Rede sein. Es kann diesbezüglich sinngemäss auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. 2.3.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung

- 48 - Der Angeklagte gibt den äusseren Anklagesachverhalt im Wesentlichen zu (vgl. HD 13/4/3 S. 27f.), sieht aber wiederum das Tatbestandsmerkmal der Arglist bei der Täuschung mit der bereits genannten Begründung als nicht erfüllt an. Auch die I._____ AG war schon Anfang Mai 2004 ein "Mantel ohne Wert", und der Angeklagte wusste das zugegebenermassen schon vor den ersten Heizölbestellungen (HD 26/10/3 S. 2, Prot. II S. 19). Das änderte sich auch im folgenden halben Jahr nicht, in dem eine Sauna betrieben wurde (ND C 74/4 S. 3, Prot. II S. 21). Der im Handelregister als Verwaltungsratspräsident eingetragene AG._____, ein Strohmann, stellte dem Angeklagten am 3. Mai 2004 eine Generalvollmacht bzw. eine "uneingeschränkte Vollmacht für sämtliche Geschäfte unserer Gesellschaft" aus (HD 26/5). Am 4. Juni 2004 wurde der Angeklagte Mitglied des Verwaltungsrats. Faktisch hatte C._____ die I._____ AG allerdings schon übernommen, bevor am 12. April 2004 mit AG._____ ein Vertrag betreffend Kauf der I._____ zustande kam (HD 26/10/14 S. 1 i.V.m. HD 26/2 und HD 16/10/12). Die Heizölbestellungen der I._____ AG erfolgten alle unter dem Namen C10._____. Angeblich soll einige wenige Tage eine Person dieses Namens bei der I._____ gearbeitet, die erwarteten Leistungen aber nicht erbracht haben (ND B 59/3 S. 2). Zunächst weil Anrufe mit Bezugnahme auf C10._____ eingegangen seien, sei er (C._____) weiterhin unter diesem Namen aufgetreten (a.a.O.). Sämtliche Unterschriften mit dem Namen C10._____ würden im Übrigen von ihm, dem Angeklagten, stammen. Der Angeklagte räumte schon bezüglich der ersten Heizölorder auf Rechnung der I._____ AG, welche am 7. Mai 2004 bei der G58._____ AG erfolgte, ein, dass er persönlich die Bestellung unter dem Namen C10._____ aufgegeben habe (ND B 59/3 S. 1). Auch wenn C10._____ - so dieser überhaupt je als Angestellter der I._____ AG existierte - die Offerte eingeholt haben mag, erteilte der Angeklagte also hier wie bei den folgenden Bestellungen den Auftrag, indem er der Lieferantin fernschriftlich eine von ihm mit "C10._____" unterzeichnete, detaillierte "Auftragsbestätigung" (gemeint: Bestellung) zukommen liess. Oft legte er auch einen Handels- und einen Betreibungsregisterauszug bei.

- 49 - Die Rechnungen wurden nicht oder - in wenigen Fällen - erst auf erheblichen Druck der Gläubiger hin und dann nur teilweise bezahlt (ND B 40/16 S. 2). Die WIR-Schecks der Abnehmer liess der Angeklagte mit einem Einschlag von rund 40 % in Franken umwechseln, wobei er eigenen Aussagen zufolge jeweils die Hälfte des Scheckerlöses für sich verwendete (a.a.O.). C._____ täuschte durch Verwendung der I._____ AG einmal mehr vor, im Namen einer ordnungsgemäss mit Eigenkapital alimentierten und ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommenden Firma zu bestellen. Diesen Eindruck untermauerte er wie erwähnt oft durch Beilage eines Betreibungsregisterauszugs. Zudem achtete er durch Verwendung des Falschnamens C10._____ darauf, das Risiko der Entdeckung der Täuschung tief zu halten, war er doch gegenüber einigen Lieferantinnen bei früheren Bestellungen unter dem Namen C._____ aufgetreten. So hatte er bereits einmal bei der G78._____ GmbH und bei der G11._____ (wenn auch in anderen Filialen) bestellt gehabt. Die Geschädigten verfielen dem grundsätzlich arglistigen Irrtum, lieferten deshalb das Öl aus und wurden nicht oder jedenfalls nicht vollständig bezahlt, wodurch sie einen Schaden erlitten. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich unrechtmässig aus den Zahlungen, welche die Abnehmer tätigten, zu bereichern. Es verbleibt die Frage, ob die Geschädigten ihrer Opfermitverantwortung nachgekommen sind. Dabei fällt auf, dass der Name C10._____ im Handelsregistereintrag der I._____ AG nie aufschien, mithin grundsätzlich Erkundigungsbedarf hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der unter diesem Namen bestellenden Person bestand. Freilich kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Angeklagte, der wie erwähnt selbst als Generalbevollmächtigter und späteres Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift alle Befugnisse inne hatte - wozu ihm, damit seine Stimme nicht wiedererkannt worden wäre, auch der schriftliche Weg zur Verfügung gestanden hätte - die Bestellungen unter dem Pseudonym "C10._____" autorisiert hätte, hatte er doch selbst die Bestellungen getätigt und wäre er sonst auch gar nicht in der Lage gewesen, seinen Abnehmern das von diesen bestellte Öl zu liefern, was wiederum Voraussetzung dafür war, dass er überhaupt zu den gewünschten Einnahmen kam. Ist nun aber anzunehmen, dass

- 50 eine Erkundigung seitens der Lieferanten über die Vertretungsbefugnis der bestellenden Person ohne negativen Bescheid geblieben wäre, braucht der Frage, welche Geschädigten dies getan haben, nicht weiter nachgegangen zu werden. Im Übrigen bestanden keine weiteren Auffälligkeiten, die zusätzliche Nachforschungen erheischt hätten. Ein leichtfertiges Verhalten der Geschädigten ist nicht auszumachen. Der Angeklagte ist somit auch bezüglich der Heizölbestellungen unter Verwendung der I._____ AG als Bestellfirma (ND B 39 bis 54 sowie ND B 56) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.4. Direktbestellung des Angeklagten (Nachtragsanklage 1 ND 2) 2.4.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft lastet dem Angeklagten unter ND 2 der ersten Nachtragsanklage zusammengefasst an, am 18. März 2008 schriftlich rund 10'000 Liter Heizöl bei der Firma G52._____ auf eigene Rechnung bestellt zu haben, lieferbar an eine andere als seine Wohnadresse (HD 175, dort HD 35). Dabei habe der Angeklagte verschwiegen, dass er weder willens noch in der Lage sei, die Lieferantenrechnung zu bezahlen, dass das Öl für einen anderen Abnehmer bestimmt gewesen sei und dass er dessen Zahlung ungerechtfertigt wie ein Eigentümer für andere Zwecke habe verwenden wollen. Der Angeklagte habe vorausgesehen oder zumindest für ernsthaft möglich erachtet, dass der Lieferant angesichts der im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs liegenden Liefermenge und den Usanzen im Heizölgeschäft die Ware ohne Überprüfung seiner Zahlungsfähigkeit und im Vertrauen auf seinen Zahlungswillen liefern würde. Tatsächlich habe der Angeklagte die Rechnung nicht bezahlt. 2.4.2. Anklageprinzip Die sehr detaillierte Anklageformulierung umfasst alle erforderlichen subjektiven und objektiven Elemente und verletzt das Anklageprinzip nicht. 2.4.3. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung

- 51 - Der Angeklagte hat den Sachverhalt anerkannt, erachtet allerdings die Arglist als nicht gegeben (HD 175/7/2/5 S. 11ff., vgl. auch HD 174 S. 25). C._____ bestellte hier - anders als sonst, nämlich als Privatperson (wenn auch vom Fax der "AH._____" aus) - von AI._____ aus bei der Lieferantin insgesamt 10'000 Liter Heizöl für zwei Tankbehälter an der … in AJ._____ zu einem Hektoliterpreis von Fr. 99.10, wobei es sich um eine Erstbestellung handelte (HD 175 ND 2/2). Nun konnte es sich bei den zu beliefernden Tanks ohne Weiteres um solche handeln, die zu im Eigentum des Angeklagten stehenden, allenfalls vermieteten Liegenschaften gehörten und es aufzufüllen galt. Angesichts der mengen- wie betragsmässig recht grossen, erstmaligen Bestellung durch eine Privatperson (keine Körperschaft) hätte die Lieferantin dennoch Anlass gehabt, zusätzliche Abklärungen über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten zu tätigen, wollte sie keine Vorauszahlung verlangen. Dabei wäre sie jedoch auf keine Unregelmässigkeit gestossen, denn im … Betreibungsregister [in AI._____] war der Angeklagte im Bestellungszeitpunkt nicht verzeichnet (HD 175 ND 2/3). Tiefschürfendere Nachforschungen können bei einer Geschäftsbeziehung dieser Art vom Vertragspartner nicht verlangt werden. Die einfache Lüge des Angeklagten, zahlungswillig zu sein, konnte von der Geschädigten Lieferantin mithin weder direkt (weil es sich dabei um eine innere Tatsache handelt) noch in zumutbarer Weise indirekt erkannt werden. Das arglistige Verhalten des Angeklagten wird nicht durch ein leichtfertiges der Geschädigten so zurückgedrängt, dass ein Schuldspruch entfällt. Der Angeklagte ist auch für diese Tat wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zu verurteilen. 2.5. Mantelfirma J._____ (Nachtragsanklage 1 ND 3) 2.5.1. Anklagevorwurf / Anklageprinzip

- 52 - Unter ND 3 der ersten Nachtragsanklage wird dem Angeklagten in allen zum Tatbestand des Betrugs gehörenden Einzelheiten sowie in verständlicher Weise vorgeworfen, im Mai 2008 durch seinen Komplizen V._____ namens und auf Rechnung der Firma J._____ AG mehrmals bei der A._____ AG (die sich damals noch als "AZ._____" bezeichnete) insgesamt 40'000 Liter Öl bestellt zu haben, welches an verschiedene Adressen zu liefern gewesen sei. Dabei habe er insbesondere verschwiegen, dass weder die J._____ noch er willens und in der Lage gewesen seien, die Rechnungen der A._____ AG zu bezahlen. Der Angeklagte habe zumindest als ernstlich möglich vorausgesehen, dass die Geschädigte aufgrund der Usanzen im Heizölgeschäft und der nicht unüblichen Bestellmengen das Öl liefern und erst später in Rechnung stellen würde, darauf vertrauend, dass die Faktura auch bezahlt würde. Die Lieferung sei denn auch erfolgt, die Zahlung an die A._____ AG ausgeblieben. Über den Erlös von rund 30'000 Franken aus dem Weiterverkauf habe C._____ ungerechtfertigt, ohne die Barmittel der J._____ zukommen zu lassen, wie ein Eigentümer verfügt. 2.5.2. Sachverhalts- und rechtliche Würdigung Der Angeklagte hat den eingeklagten Sachverhalt zugegeben, insbesondere auch die desolate finanzielle Situation der J._____, bei der es sich ebenfalls um eine Mantelfirma handelte (HD 175/7/2/5 S. 14ff., HD 175/7/2/7 S. 8ff.; vgl. auch HD 175/7/2/1 S. 13 und 15f. sowie 31ff.). Ob und in welchem Masse V._____ mit profitierte, indem er für die Bestellungen Geld erhielt, ist für die rechtliche Würdigung ohne Belang und braucht deshalb nicht ermittelt zu werden. Der Angeklagte bediente sich hier - nachdem er Gefahr lief, durch den unbezahlten Heizölbezug bei der G52._____ AG (oben Ziff. II.2.4) auf Anfrage keinen einwandfreien persönlichen Betreibungsregisterauszug mehr vorweisen zu können nach bewährtem System einer Mantelgesellschaft, diesmal der J._____, um Bonität vorzuspiegeln, wobei er schon bei der Bestellung wusste und wollte, dass eine Zahlung an die Lieferanten nicht erfolgen würde. Dass dabei grundsätzlich von einer arglistigen Täuschung auszugehen ist, wurde bereits mehrfach dargelegt, weshalb auf die bereits ergangenen Erwägungen verwiesen werden kann.

- 53 - Es stellt sich freilich auch hier die Frage, ob die Geschädigte, hätte sie die ihr obliegende Opfermitverantwortung wahrgenommen, rechtzeitig hinter die List hätte kommen können. Das ist zu verneinen. Im Handelsregisterauszug der J._____ AG waren zwar weder der Angeklagte noch eine Person namens C11._____ verzeichnet, doch verfügte der Angeklagte über eine am 16. April 2008 - mithin noch vor der ersten der vorliegenden Bestellungen - notariell beglaubigte Generalvollmacht des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds AK._____ (HD 175/15/2). Damit vermochte er auf allfällige Anfrage des Heizölhändlers hin nicht nur eigene Bestellungen zu legitimieren, sondern auch die unter dem Namen C11._____ erfolgten zu genehmigen, indem er diese Person als bestellungsbefugt bezeichnete. Das hätte er zweifelsohne auch getan, hätte er doch sonst seine Abnehmer nicht beliefern und den von diesen bezahlten Kaufpreis nicht einstreichen können. Alsdann gehörte der Erwerb anderer Liegenschaften, die Errichtung gleichartiger oder verwandter Unternehmen oder die Beteiligung an anderen Unternehmen zum im Handelsregister eingetragenen Firmenzweck der J._____ AG (vgl. etwa HD 175/16/3), sodass die Lieferung von Heizöl an verschiedene Adressen die Lieferanten nicht argwöhnisch werden lassen musste. Unter den gegebenen Umständen waren auch die bestellten Mengen nicht auffallend hoch. Dem arglistig täuschenden Verhalten steht somit keine Leichtfertigkeit der Geschädigten gegenüber. Im Übrigen ist die rechtliche Würdigung zu Recht unbestritten geblieben. Der Angeklagte ist damit bezüglich ND 3 der Nachtragsanklage 1 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen

SB110001 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2012 SB110001 — Swissrulings