Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB100706-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 22. September 2011 in Sachen A._____, Geschädigte und Appellantin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli, Anklägerin
gegen B._____, Angeklagter und Appellat amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache Brandstiftung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Jugendgericht, vom 13. Januar 2010 (DJ090007)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. August 2009 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 41) "Das Jugendgericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate durch Haft sowie vorsorglichen Massnahmevollzug (geschlossene Einrichtung) erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Mit der Begleitung des Angeklagten während der Probezeit wird der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis beauftragt. 4. Für den Angeklagten wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. 5. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − Geschädigte 4 (U._____) − Geschädigter 8 (C._____) − D._____ AG (anstelle der Geschädigten 12, E._____ Co.) − Geschädigter 13 (F._____) − G._____ AG (anstelle des Geschädigten 33, H._____)
- 3 - − I._____ AG (anstelle der Geschädigten 37, J._____) − Geschädigter 47 (K._____) − Geschädigte 49 (L._____) − Geschädigte 50 (M._____) − N._____ AG (anstelle der Geschädigte 56, O._____) − Geschädigte 57 (A._____) − Geschädigter 61 (P._____) − G._____ AG (anstelle der Geschädigten 62, Q._____ AG) − sowie Geschädigter 65 (R._____). 6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'812.– Untersuchungskosten Fr. 35'540.70 amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Rechtsmittelbelehrung) Das Jugendgericht beschliesst: 1. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis aufbewahrte weisse Feuerzeug wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittelbelehrung)"
- 4 - Berufungsanträge: a) des Vertreters der Geschädigten A._____: (schriftlich, Urk. 54 S. 2) Es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Entscheides über die Zivilforderung der Geschädigten und Berufungsklägerin (Schadenersatzbegehren Nr. 57) aufzuheben und die Zivilforderung im Umfang von Fr. 16'892.– nebst Schadenszins von 5% seit tt.mm.2006 gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Angeklagten und Berufungsbeklagten.
b) der amtlichen Verteidigerin des Angeklagten: (schriftlich, Urk. 58 S. 1 f.) 1. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten sei vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Geschädigten. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 51 Abs. 1 der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach ist vorliegend das alte Züricher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar.
- 5 -
2. Prozessgeschichte 2.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 13. Januar 2010 wurde der Angeklagte der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit 9 Monaten Freiheitsentzug bestraft, die allerdings bereits durch Haft sowie vorsorglichen Massnahmevollzug in einer geschlossenen Einrichtung erstanden sind. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Vorinstanz ordnete zudem für den Angeklagten eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG an. Die Schadenersatzbegehren der Geschädigten, einschliesslich jenes der Geschädigten A._____, wurden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 41 S. 23 f.). Mit Beschluss vom gleichen Tag wurden das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis aufbewahrte weisse Feuerzeug eingezogen und der Jugendanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen (Urk. 41 S. 26 f.). 2.2. Gegen dieses Urteil liess die Geschädigte A._____ mit Eingabe vom 15. Februar 2010 fristgerecht Berufung erheben (§ 414 Abs. 1 StPO/ZH; Urk. 34). Die Beanstandungen der Geschädigtenvertretung gingen mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 ebenfalls innert gesetzlicher Frist ein (§ 414 Abs. 4 StPO/ZH; Urk. 37). 2.3. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben weder selbständig Berufung noch Anschlussberufung erhoben. In der Folge wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 38 und Urk. 42). 2.4. Nachdem mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2010 den Parteien Frist angesetzt wurde, um zur Frage der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen, erklärten sich die amtliche Verteidigung sowie die
- 6 - Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden und verzichteten auf öffentliche Urteilsberatung und mündliche Urteilseröffnung (Urk. 44, 46 und 48). Da sich die Geschädigte A._____ nicht innert Frist äusserte, wurde androhungsgemäss von deren Einverständnis für die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ausgegangen (vgl. Urk. 44). Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 und in Anwendung von § 420 und § 421 Ziff. 3 StPO/ZH wurde demnach das schriftliche Berufungsverfahren beschlossen und der Geschädigten A._____ Frist angesetzt, um schriftlich ihre Berufungsanträge sowie allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 50). 2.5. Innert erstreckter Frist reichte der Geschädigtenvertreter die Berufungsbegründung ein und beantragte im Wesentlichen, es sei die Zivilforderung der Geschädigten A._____ im Umfang von Fr. 16'892.– nebst Zins von 5% seit tt.mm.2006 gutzuheissen. Beweisanträge wurden keine gestellt (Urk. 52 bis 55). 2.6. In der Folge ging die Berufungsantwort der amtlichen Verteidigung innert der mit Präsidialverfügung vom 30. März 2011 angesetzten Frist ein. Die amtliche Verteidigung beantragte im Wesentlichen, es sei das Schadenersatzbegehren der Geschädigten A._____ vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. Auch von Seiten des Angeklagten wurden keine Beweisanträge gestellt (Urk. 56 und 58).
3. Umfang der Berufung Die Berufung der Geschädigten A._____ richtet sich ausschliesslich gegen den sie betreffenden Zivilpunkt des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 34, 37 und 54). Demnach sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht angefochten - der vorinstanzliche Schuldpunkt (Urteilsdispositiv-Ziffer 1); - die vorinstanzliche Sanktion und die Vollzugsregelung (Urteilsdispositiv- Ziffern 2 und 3); - die vorinstanzliche Regelung betreffend die Unterbringung des Angeklagten (Urteilsdispositiv-Ziffer 4);
- 7 - - die vorinstanzliche Regelung betreffend Zivilforderungen, mit Ausnahme des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten A._____ (Urteilsdispositiv-Ziffer 5, ausgenommen Geschädigte 57); - die vorinstanzliche Kostenregelung (Urteilsdispositiv-Ziffern 6 und 7); - die vorinstanzliche Regelung betreffend die Einziehung des sichergestellten Feuerzeugs (Beschlussdispositiv-Ziffer 1). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH).
II. Zivilforderung 1. Vorbemerkungen Der Angeklagte hat - neben zahlreichen weiteren Delikten - anerkanntermassen sich der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er am tt.mm.2006 - im Alter von rund 14 ½ Jahren - in der Sammelgarage an der …strasse … in … einen Zeitungspapierstapel entzündete, wodurch ein Personenwagen Feuer fing. Das Feuer griff sodann auf weitere Personenwagen über. Durch die Hitze und Russablagerungen wurden weitere Fahrzeuge beschädigte. Zudem drang Rauch und Russ durch die Abluftschächte, wodurch weiterer Sachschaden an den Liegenschaften entstand (Urk. 15 S. 2; Urk. 41 S. 4). Vor Vorinstanz beantragte die Geschädigte A._____, es sei ihr als Schadenersatz ein Betrag von Fr. 19'188.– nebst Zins von 5% seit tt.mm.2006 zuzusprechen (Urk. 13/6/2; Urk. 16 S. 8). Demgegenüber beantragte die Verteidigung, sämtliche Zivilforderungen der Geschädigten seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 26 S. 2). Die Vorinstanz verwies in ihrem Urteil sodann sämtliche Schadenersatzbegehren der Geschädigten, einschliesslich jenes der Geschädigten A._____, auf den Zivilweg (Urk. 41 S. 23 f.)
- 8 - 2. Einwände und Antrag der Geschädigten Im Berufungsverfahren macht die Geschädigtenvertretung einerseits geltend, das rechtliche Gehör der Geschädigten A._____ sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Andererseits führt die Geschädigtenvertretung aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Schadenersatzbegehren der Geschädigten A._____ vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Die Vorinstanz hätte gestützt auf die im Strafverfahren erhobenen Akten die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit des Angeklagten ohne Weiteres beurteilen können. Zudem sei das vor Vorinstanz geltend gemachte Schadenersatzbegehren - zumindest teilweise - ausgewiesen. Demnach sei die Zivilforderung der Geschädigten A._____ im Umfang von Fr. 16'892.– nebst Schadenszins von 5% seit tt.mm.2006 gutzuheissen (Urk. 54 S. 3 ff.).
3. Zur Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Teilnahme der Geschädigten an der Hauptverhandlung 3.1.1. Die Geschädigtenvertretung beanstandet, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Geschädigten A._____ verletzt. So sei der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin pünktlich zur Hauptverhandlung erschienen sei, sie aber nur ihre Zivilforderung habe begründen dürfen und vorher sowie anschliessend von der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei. Insbesondere habe die Vorinstanz der Geschädigten A._____ nicht zur Kenntnis gebracht, dass die Verteidigung geltend gemacht habe, es sei die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit des Angeklagten nicht feststellbar (Urk. 54 S. 5).
3.1.2. Im Strafverfahren gegen Jugendliche sind - neben den Bestimmungen des Jugendstrafrechts (Jugendstrafgesetz) - die §§ 368 bis 389 der StPO/ZH zu beachten (§ 367 Abs. 1 StPO/ZH). Mangels einer besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmung kommen daneben die allgemeinen Vorschriften der StPO/ZH zur Anwendung (§ 367 Abs. 3 StPO/ZH).
- 9 - Gemäss § 372 StPO/ZH ist die Öffentlichkeit bei Gerichtsverhandlungen gegen Jugendliche sowie gegen junge Erwachsene bis zum 20. Altersjahr grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Bestimmung bezweckt, junge Menschen vor einer mit der öffentlichen Verhandlung verbundenen Publizität und Stigmatisierung zu bewahren und steht im Interesse der künftigen Entwicklung und Sozialisierung des jugendlichen Straftäters (Donatsch / Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 1 zu § 372). Entsprechend haben im Jugendstrafverfahren auch Geschädigte nicht uneingeschränkt die Möglichkeit, einer Verhandlung beizuwohnen. Sie werden nur soweit zu einer Verhandlung zugelassen, als dies zur Begründung der Zivilansprüche erforderlich ist (§ 372 Abs. 3 StPO/ZH; Donatsch / Schmid, a.a.O., N 4 zu § 372). 3.1.3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 zeigte das Jugendgericht des Bezirkes Horgen der Geschädigtenvertretung den Termin der Hauptverhandlung an. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung gestützt auf § 372 StPO/ZH nicht öffentlich sei, die Geschädigte aber die Möglichkeit habe, selbst oder durch einen schriftlich bevollmächtigen Vertreter ihre Zivilansprüche mündlich zu begründen (Urk. 17/7). Dieser Möglichkeit folgte die Geschädigte A._____ und erschien in Begleitung ihres Vertreters zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz. Die Geschädigtenvertretung verzichtete jedoch auf eine Begründung des Schadenersatzbegehrens und verwies auf die bereits im Recht liegenden Eingaben (Prot. I S. 3). Der Einwand der Geschädigtenvertretung, der Urteilsbegründung sei nicht zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin pünktlich zur Hauptverhandlung erschienen sei, sie aber nur ihre Zivilforderung habe begründen dürfen und vorher sowie anschliessend von der Hauptverhandlung ausgeschlossen gewesen sei, ist unbehelflich. Dass die Geschädigte keinen Anspruch darauf hat, an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen zu können, ergibt sich - wie vorstehend erwähnt aus § 372 Abs. 2 StPO/ZH und muss nicht explizit im begründeten Urteil erwähnt werden; zumal das Erscheinen der Geschädigten A._____ und ihres Vertreters bereits hinreichend aus dem Protokoll der Vorinstanz ersichtlich ist (Prot. I S. 3).
- 10 - Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe der Geschädigten A._____ nicht mitgeteilt, dass die Verteidigung geltend gemacht habe, es sei die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit des Angeklagten nicht feststellbar. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid auf die Vorbringen der Verteidigung ein, die Frage der Haftungsgrundlage sei nicht liquide, da nicht feststellbar sei, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung zivilrechtlich urteilsfähig gewesen sei (Urk. 41 S. 20 f.). Wollte man darin, dass die Vorinstanz der Geschädigten keine Gelegenheit gab, sich zu dieser Frage zu äussern, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblicken, müsste dem Folgendes entgegengehalten werden: Die Verletzung des Grundsatzes führt ungeachtet der Erfolgsaussichten einer Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen). Vorliegend würde die gerügte Gehörsverletzung deshalb nicht allzu schwer wiegen, weil die Frage der Urteilsfähigkeit des Angeklagten auf der Hand lag. Da der Geschädigtenvertreter - aus Diligenzgründen - die Anspruchsgrundlagen darzulegen hatte (vgl. auch Schmid in: Donatsch/Schmid, StPO-Kommentar, § 192 N 52), wäre zu erwarten gewesen, dass er das Thema von sich aus aufgegriffen und begründet hätte, dass die Urteilsfähigkeit des Angeklagten trotz anderer Hinweise vorhanden gewesen sei. Wenn er darauf verzichtete, die Anspruchsgrundlagen überhaupt darzulegen (Prot. I S. 3) kann er danach nicht Verweigerung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Abgesehen davon muss der Richter im Adhäsionsverfahren alle im Strafverfahren ermittelten Tatsachen berücksichtigen (Schmid, a.a.O., mit Hinweis auf ZR 90 [1991] Nr. 74). Auch von dieser Seite her war klar, dass sich das Gericht mit der Frage der Urteilsfähigkeit des Angeklagten würde auseinandersetzen müssen. Sollte also eine Gehörsverletzung vorgelegen haben, so wäre diese als völlig untergeordnet zu qualifizieren. Der Geschädigtenvertreter hat nun die Frage beim Obergericht aufgeworfen, welches die Sache mit voller Kognition überprüft. Insofern wäre ein allfälliger Mangel geheilt.
- 11 - Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt folglich nicht vor resp. wäre als untergeordnete Verletzung als geheilt zu betrachten.
3.2. Akteneinsicht der Geschädigten 3.2.1. Weiter führte die Geschädigtenvertretung aus, es seien ihr die beiden Gutachten nicht vorgehalten worden, welche die Vorinstanz bezüglich der Urteilsfähigkeit als relevant erachtet habe. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 habe die Geschädigte A._____ bei der Jugendanwaltschaft Akteneinsicht verlangt. Ihr sei aber in das seinerzeit vorliegende Gutachten vom 6. November 2007 keine Einsicht gewährt worden, weshalb sie erst durch die schriftliche Urteilsbegründung von dessen Existenz Kenntnis erhalten habe (Urk. 54 S. 5). 3.2.2. Das Akteneinsichtsrecht eines Geschädigten richtet sich - auch im Jugendstrafverfahren - nach § 10 Abs. 3 StPO/ZH. Dem Geschädigten steht grundsätzlich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. So hat er nur so weit Akteneinsicht, als dies zur Durchsetzung seiner prozessualen Rechte notwendig ist. Die Akteneinsicht umfasst primär die Akten, die zum deliktsrelevanten Sachverhalt gehören, von welchem der Geschädigte betroffen ist. Eingeschränkt ist das Einsichtsrecht demgegenüber bei so genannten Akten zur Person des Angeklagten und dessen allfälligen Vorakten, die nur für die Strafzumessung von Bedeutung sind (Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 264). 3.2.3. Im Recht liegen zwei Gutachten über den Angeklagten. Dabei handelt es sich um das psychiatrische Gutachten des Zentrums S._____ vom 6. November 2007 (Urk. HD 1A/5/4) sowie das psychiatrische Gutachten des T._____ vom 28. Mai 2009 (Urk. HD 1A/5/12). Diese beiden Gutachten wurden von der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis in Auftrag gegeben und äussern sich zu Fragen über die psychische Gesundheit des Angeklagten, die (strafrechtliche) Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr und die Anordnung von Schutzmassnahmen. Die Gutachten enthalten somit sensible Informationen über die Person des Angeklagten, die ausschliesslich für die Strafzumessung, den Vollzug der Strafe sowie für die Anordnung von Schutzmassnahmen von Bedeutung sind. Diese Informationen dienen den Geschädigten nicht zur Durchsetzung ihrer Zivilforderungen. Zum Schutz
- 12 des Angeklagten ist es demnach gerechtfertigt, dass den Geschädigten keine Akteneinsicht in die beiden Gutachten gewährt wurde. Es liegt somit auch hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Geschädigten A._____ vor.
3.3. Fazit Im Verfahren vor Vorinstanz wurde der Anspruch der Geschädigten A._____ auf rechtliches Gehör - soweit zulässig - vollumfänglich gewahrt. Das vorinstanzliche Urteil leidet demnach an keinem formellen Mangel.
4. Schadenersatzforderung 4.1. Im Allgemeinen 4.1.1. Geschädigte können Zivilansprüche gegen den Angeklagten entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (§ 367 Abs. 4 i.V.m. § 192 Abs. 1 StPO/ZH). Werden Zivilansprüche in einem Strafverfahren (adhäsionsweise) geltend gemacht, so können diese (unabhängig von der Art der zu beurteilenden Straftat) auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Ansprüche möglich ist (§ 386a i.V.m. § 317 Abs. 5 StPO/ZH). 4.1.2. Die ausservertragliche Haftpflicht im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Schaden, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem haftpflichtbegründenden Verhalten und dem Schaden, eine Widerrechtlichkeit sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. Honsell / Vogt / Wiegand, Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 2007, N 3 ff., 15 ff., 30 ff. und 45 ff. zu Art. 41 OR). Das Verschulden lässt sich in eine objektive und eine subjektive Seite teilen. In objektiver Hinsicht ist Vorsatz (Absicht) oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite bildet die Urteilsfähigkeit eine weitere, unabdingbare Voraussetzung des Verschuldens. Fehlt einer Person die Urteilsfähigkeit, so vermag sie unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen - durch ihre Handlungen keine
- 13 rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). In zivilrechtlicher Hinsicht ist eine solche Person deliktsunfähig (Honsell / Vogt / Wiegand, a.a.O., N 45 und 51 zu Art. 41 OR).
4.2. Zur Frage der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit 4.2.1. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass zwei verschiedene Gutachten über den Angeklagten vorlägen. Im ersten Gutachten werde festgehalten, dass der Angeklagte in seiner Steuerungsfähigkeit mindestens in einem mittleren Masse eingeschränkt sei. Das zweiten Gutachten gehe demgegenüber von einer zumindest leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus. Beide Gutachten kämen somit zum Schluss, dass der Angeklagte in seinem Handeln nicht gänzlich den Einflüssen seiner psychischen Grunderkrankung widerstehen könne. Es beständen somit Anzeichen, dass der Angeklagte nicht immer vernunftgemäss handeln könne. Ob der Angeklagte gerade im Zeitpunkt seiner Tatbegehungen unter diesem Einfluss gestanden habe, welcher ihm ein vernunftgemässes Handeln verunmöglicht habe, liesse sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beantworten. Da somit die Frage der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit aufgrund der Akten und ohne Erhebung neuer Beweise nicht abschliessend geklärt werden könne, seien sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 41 S. 21 f.). 4.2.2. Die Geschädigtenvertretung führt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz erwogen habe, es könne ohne Erhebung neuer Beweise die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit des Angeklagten im Zusammenhang mit der Brandstiftung vom tt.mm.2006 nicht geklärt werden. So würden zwei Gutachten zur Schuldfähigkeit vorliegen und selbst die Vorinstanz sei von einer lediglich leichtgradig verminderten Schuldunfähigkeit (recte: Schuldfähigkeit) ausgegangen. Ein Entscheid darüber, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung unter einem Einfluss gestanden habe, welcher ihm ein vernunftgemässes Handeln verunmöglicht habe, sei demnach ohne Weiteres möglich gewesen. Andernfalls hätte die Vorinstanz auch die Frage der Schuldfähigkeit nicht bejahen und das Verschulden des Angeklagten nicht als schwer bemessen dürfen (Urk. 54 S. 4).
- 14 - 4.2.3. Demgegenüber beantragt die Verteidigung, das Schadenersatzbegehren der Geschädigten A._____ sei vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Geschädigte unterscheide nicht zwischen der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit und der strafrechtlichen Schuldfähigkeit. Sie würde diese zwei Rechtsbegriffe sowohl inhaltlich als auch bezüglich deren Konsequenzen nicht klar trennen. Die Vorinstanz habe aufgrund der Aktenlage sehr wohl entscheiden müssen, ob der Angeklagte im strafrechtlichen Sinne überhaupt schuldfähig gewesen sei. Da beim Angeklagten nicht von einer Schuldunfähigkeit habe ausgegangen werden können, habe die Vorinstanz unter Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe das Verschulden des Angeklagten gewichten müssen. Selbst wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil festgehalten habe, der Angeklagte sei bezüglich der Brandstiftungen planmässig und überlegt vorgegangen, lasse diese Bemerkung allenfalls Rückschlüsse auf seine intellektuellen Fähigkeiten zu, sage aber wenig oder gar nichts über die in zivilrechtlicher Hinsicht interessierende Fähigkeit aus, entsprechend vernünftiger Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (Urk. 58 S. 3 f.). 4.2.4. Die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit (Art. 19 StGB) deckt sich nicht mit der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit nach Art. 16 ZGB. Entsprechend ist der Zivilrichter bei der Prüfung der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit nicht an die Beurteilung der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit des Strafrichters gebunden (Oftinger / Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, S. 226 f.; Honsell / Vogt / Wiegand, a.a.O., N 52 zu Art. 41 OR). Urteilsfähig im Sinne des Zivilgesetzbuches ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Im Bereich des deliktischen Handelns setzt die Urteilsfähigkeit einerseits - als intellektuelles Moment - die Fähigkeit voraus, die Gefahr bzw. die Möglichkeit des Schadenseintritts zu erkennen und das Unrecht der Schadenszufügung einzusehen. Anderseits muss - als Willensmoment - der Schädiger in der Lage sein, gemäss der Einsicht (in die Schädigungsmöglichkeit und das Unrecht der Schadenszufügung) und nach freiem Willen handeln zu können (Hausheer / Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetz-
- 15 buches, Bern 2008, N 06.35 ff.; Honsell / Vogt / Geiser, Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 2006, N 3 zu Art. 16 ZGB). Das Zivilrecht kennt keine Abstufung der Urteilsfähigkeit. Dies bedeutet, dass die Urteilsfähigkeit entweder zu bejahen ist oder eben nicht (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Dabei beurteilt sich die Urteilsfähigkeit nie abstrakt; vielmehr muss sie für ein konkretes Rechtsgeschäft bzw. ein konkretes Delikt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (Grundsatz der Relativität der Urteilsfähigkeit; Honsell / Vogt / Geiser, a.a.O., N 34 zu Art. 16 ZGB; Honsell / Vogt / Wiegand, a.a.O., N 52 zu Art. 41 OR). Die Urteilsfähigkeit wird bei erwachsenen Personen grundsätzlich vermutet. Liegt aber ein bestimmter Zustand vor, der geeignet ist, eine für das Rechtsleben genügende Einsicht, Vernunft oder Widerstandskraft gegen allfälligen Druck von innen (seelische Erregbarkeit, geistige Unreife oder Krankheit) oder aussen (Dritteinflüsse) zu verhindern, so wird Urteilsunfähigkeit vermutet. (Honsell / Vogt / Geiser, a.a.O., N 4 zu Art. 16 ZGB). Solche Zustände beruhen - zumindest teilweise - auf physiologischen oder psychischen Ursachen. Sie werden in Art. 16 ZGB abschliessend aufgezählt. Um die Urteilsfähigkeit ausschliessen zu können, muss einer dieser Zustände sowie die daraus fliessende Unfähigkeit, vernunftgemäss zu handeln und/oder einem Einfluss widerstehen zu können, kumulativ vorliegen (Hausheer / Aebi-Müller, a.a.O., N 06.41; Honsell / Vogt / Geiser, a.a.O., N 5 zu Art. 16 ZGB). Als ein möglicher Grund von Urteilsunfähigkeit stellt gemäss Art. 16 ZGB das jugendliche Alter des Handelnden dar. Dabei ist zu beachten, dass für den Eintritt der Urteilsfähigkeit keine starre Altersgrenze gezogen werden kann. Je nach der konkret erreichten Entwicklungsstufe des heranwachsenden Kindes reicht sein Erfahrungshorizont unterschiedlich weit. So muss in jedem einzelnen Fall beurteilt werden, ob im Hinblick auf die konkrete Handlung die Entwicklung des Kindes und seine geistig-psychische Reife der vom Gesetz geforderten Vernunft und Selbstverantwortlichkeit entspricht (Hausheer / Aebi-Müller, a.a.O., N 06.42; Honsell / Vogt / Geiser, a.a.O., N 15 zu Art. 16 ZGB). Grundsätzlich kann die Deliktsfähigkeit erst ab dem 7. Altersjahr angenommen werden. Bis zum 14. Altersjahr wird in der Regel - bei bestehender Urteilsfähigkeit - von einem geringen Verschulden auszugehen sein, sodass sich die Möglichkeit einer Redukti-
- 16 on der Ersatzpflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ergibt (Hausheer / Aebi-Müller, a.a.O., N 06.44). Als weitere Gründe von Urteilsunfähigkeit stellen gemäss Art. 16 ZGB die Geisteskrankheit sowie die Geistesschwäche dar. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche ist zwar unscharf, spielt aber in der Praxis kaum eine Rolle. Bei der Geistesschwäche handelt es sich - im Gegensatz zur Geisteskrankheit - nicht um eine Krankheit, sondern um eine angeborene, unfallbedingte oder durch sehr hohes Alter erwobene Schwäche der geistigen Fähigkeiten und Urteilskraft. Nicht jede medizinisch festgestellte Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche lässt für sich alleine den Schluss zu, es liege eine Urteilsunfähigkeit im Rechtssinne vor. Viel mehr kommt es im Einzellfall auf die Fassungs- und Urteilskraft der betroffenen Person mit Bezug auf die konkrete Handlung an. Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit ist massgebend, ob die Person in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite eines rechtlich bedeutsamen Verhaltens zu erkennen und ihren Willen gemäss dieser Einsicht zu steuern (Hausheer / Aebi-Müller, a.a.O., N 06.46 und 06.48; Honsell / Vogt / Geiser, a.a.O., N 26 und 29 zu Art. 16 ZGB). 4.2.5. Wie bereits vorstehend erwähnt, liegen zwei verschiedene Gutachten über den Angeklagten im Recht. Vorab ist allerdings zu bemerken, dass die - vorliegend massgebliche - Brandstiftung vom tt.mm.2006 in beiden Gutachten nicht erwähnt wird. Vielmehr beziehen sich die Gutachten auf andere, dem Angeklagten vorgeworfene bzw. von diesem eingestandene Delikte. Da sich die Gutachten aber auch in allgemeiner Weise über den Angeklagten äussern, sind deren Erkenntnisse gegebenenfalls auch bei der Beurteilung der Zurechenbarkeit bzw. Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Brandstiftung vom tt.mm.2006 zu beachten. Das psychiatrische Gutachten des Zentrums S._____ vom 6. November 2007 geht davon aus, dass die beim Angeklagten diagnostizierten psychischen Störungen auch im Tatzeitpunkt vorgelegen hätten. Der Angeklagte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung massiv beeinträchtigt gewesen. Die psychischen Störungen würden mit den begangenen Taten in Zusammenhang stehen. Dabei spiele die mangelnde Affektkontrolle eine zentrale Rolle (Urk. HD 1A/5/4, S. 55). In Bezug
- 17 auf die Schuldfähigkeit wurde festgehalten, dass trotz der schwerwiegenden Störung des Angeklagten davon ausgegangen werden könne, dass seine Einsicht in das Unrecht seiner Tat jederzeit gegeben gewesen sei; er sei sich des Unrechts seiner Tat bewusst gewesen. Bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit, d.h. der Fähigkeit, nach der Einsicht handeln zu können, müsse die zugrundeliegende psychische Störung in Betracht gezogen werden. Unter Berücksichtigung der Grunderkrankung des Angeklagten sei ihm eine mindestens im mittleren Masse beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit zu attestieren. Gesamthaft sei die Schuldfähigkeit des Angeklagten in einem mittleren Masse als herabgesetzt zu beurteilen (Urk. HD 1A/5/4, S. 49 und 56). Das psychiatrische Gutachten des T._____ vom 28. Mai 2009 diagnostizierte beim Angeklagten eine Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen sowie eine pathologische Pyromanie. Diese psychischen Störungen seien auch im Tatzeitpunkt vorgelegen und würden mit den verübten Delikten im Zusammenhang stehen (Urk. HD 1A/5/12, S. 87 und 99). Dementsprechend wurde beim Angeklagten in Bezug auf die Schuldfähigkeit zwar ebenfalls eine voll erhaltene Einsichtsfähigkeit attestiert. Im Gegensatz zum ersten Gutachten wird aber nur von einer leichtgradig verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen. Diese wird damit begründet, dass es dem Angeklagten in der entsprechenden Situation aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gelungen sei, sich von seinen drängenden Gedanken an das Delikt zu lösen und demzufolge auch sein Handlungsrepertoire zur Konfliktlösung eingeschränkt gewesen sei. Entsprechend wurde die Schuldfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf die im Gutachten mitberücksichtigten Delikte als leichtgradig vermindert erachtet (Urk. HD 1A/5/12, S. 91 f. und 99 f.) 4.2.6. Der Angeklagte war im Zeitpunkt der Brandstiftung vom tt.mm.2006 rund 14 ½ Jahre alt, er war mit anderen Worten noch ein Kind. Dieses Alter schliesst für sich alleine betrachtet noch nicht aus, dass der Angeklagte in Bezug auf das konkret ausgeübte Delikt urteilsfähig war. Aufgrund der durch die beiden vorgenannten psychiatrischen Gutachten beim Angeklagten attestierten psychischen Störungen bestehen allerdings erhebliche Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Angeklagten in Bezug auf die Brandstiftung vom tt.mm.2006. Es kann zwar - mit
- 18 den beiden Gutachten - davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten auch bei dieser Tat die Fähigkeit zukam, die Gefahr bzw. die Schädigungsmöglichkeiten seiner Handlung zu erkennen und das Unrecht seiner Tat einzusehen. Ob der Angeklagte aber aufgrund seiner psychischen Störungen und den damit einhergehenden Defiziten im Tatzeitpunkt fähig war, gemäss seiner Einsicht bzw. nach seinem freien Willen handeln zu können, erscheint höchst fraglich und lässt sich anhand der beiden Gutachten nicht eindeutig feststellen. Die Verteidigung ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte - da diese selber unter Berücksichtigung der beiden Gutachten von einer lediglich leichtgradig verminderten Schuldunfähigkeit (recte: Schuldfähigkeit) ausgegangen sei - ohne Weiteres entscheiden können, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung unter einem Einfluss gestanden habe, welcher ihm ein vernunftgemässes Handeln verunmöglicht hätte. Andernfalls hätte die Vorinstanz auch die Frage der Schuldfähigkeit nicht bejahen und das Verschulden des Angeklagten nicht als schwer bemessen dürfen (Urk. 54 S. 4). Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es wird dabei verkannt, dass - wie vorstehend ausgeführt die strafrechtliche Schuldfähigkeit und die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit nicht deckungsgleich sind. So lässt das Strafrecht eine Abstufung der Schuldfähigkeit zu. Demgegenüber ist im Zivilrecht eine differenzierte Betrachtungsweise der Urteilsfähigkeit nicht möglich. Diese ist entweder gegeben oder eben nicht. Ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt der Brandstiftung vom tt.mm.2006 urteilsfähig war, lässt sich aber anhand der beiden vorliegenden Gutachten nicht hinreichend beurteilen. Zudem verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Verschuldens des Angeklagten sowohl die objektive als auch die subjektive Tatschwere sämtlicher Delikte gemeinsam gewürdigt hat (vgl. Urk. 41 S. 15). Da somit auch die Anzahl der begangenen sowie versuchten Taten und die Art und Weise der Deliktsbegehung berücksichtigt wurden, kann das - von der Vorinstanz als schwer bezeichnete - Verschulden für die Beurteilung der zivilrechtlichen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Brandstiftung vom tt.mm.2006 nicht herangezogen werden. Weiter führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz habe erwogen, der Angeklagte sei bezüglich der Brandstiftungen planmässig und überlegt vorgegangen. Dies
- 19 stehe aber im Widerspruch zum Umstand, dass bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche die Frage der Urteilsfähigkeit offen gelassen worden sei (Urk. 54 S. 4). Diese Ausführungen der Verteidigung sind nicht zielführend. Es mag durchaus zutreffen, dass der Angeklagte bei den Tatbegehungen planmässig und überlegt vorgegangen ist. Daraus lässt sich aber in keiner Weise schliessen, ob der Entschluss des Angeklagten zu diesen Taten seinem freien Willen entspricht oder ob seine Entscheidungsfreiheit bzw. Willensbildung durch seine psychischen Störungen beeinflusst waren.
4.3. Fazit 4.3.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher im Recht liegenden Akten, insbesondere den beiden psychiatrischen Gutachten, lässt sich nicht abschliessend und hinreichend beurteilen, ob der Angeklagte im Tatzeitpunkt und in Bezug auf die Brandstiftung vom tt.mm.2006 urteilsfähig war. Demnach ist die Geschädigte A._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 4.3.2. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrigen sich Erwägungen zu den einzelnen Schadenpositionen des Schadenersatzbegehrens der Geschädigten A._____.
III. Kosten 1. Im Berufungsverfahren unterliegt die Geschädigte A._____ mit ihren Anträgen vollumfänglich. Demnach sind ihr die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (§ 396a StPO/ZH). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- 20 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, − der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate durch Haft sowie vorsorglichen Massnahmevollzug (geschlossene Einrichtung) erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Mit der Begleitung des Angeklagten während der Probezeit wird der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis beauftragt. 4. Für den Angeklagten wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. 5. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − Geschädigte 4 (U._____) − Geschädigter 8 (C._____) − D._____ AG (anstelle der Geschädigten 12, E._____ Co.) − Geschädigter 13 (F._____) − G._____ AG (anstelle des Geschädigten 33, H._____) − I._____ AG (anstelle der Geschädigten 37, J._____) − Geschädigter 47 (K._____) − Geschädigte 49 (L._____) − Geschädigte 50 (M._____)
- 21 - − N._____ AG (anstelle der Geschädigte 56, O._____) − … − Geschädigter 61 (P._____) − G._____ AG (anstelle der Geschädigten 62, Q._____ AG) − sowie Geschädigter 65 (R._____). 6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'812.– Untersuchungskosten Fr. 35'540.70 amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben." 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis aufbewahrte weisse Feuerzeug wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen." 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Das Gericht erkennt: 1. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 22 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Geschädigten A._____ auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 23 - __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser
Urteil vom 22. September 2011 Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 41) "Das Jugendgericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate durch Haft sowie vorsorglichen Massnahmevollzug (geschlossene Einrichtung) erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Mit der Begleitung des Angeklagten während der Probezeit wird der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis beauftragt. 4. Für den Angeklagten wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. 5. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: Geschädigte 4 (U._____) Geschädigter 8 (C._____) D._____ AG (anstelle der Geschädigten 12, E._____ Co.) Geschädigter 13 (F._____) G._____ AG (anstelle des Geschädigten 33, H._____) I._____ AG (anstelle der Geschädigten 37, J._____) Geschädigter 47 (K._____) Geschädigte 49 (L._____) Geschädigte 50 (M._____) N._____ AG (anstelle der Geschädigte 56, O._____) Geschädigte 57 (A._____) Geschädigter 61 (P._____) G._____ AG (anstelle der Geschädigten 62, Q._____ AG) sowie Geschädigter 65 (R._____). 6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'812.– Untersuchungskosten Fr. 35'540.70 amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittelbelehrung) 10. (Rechtsmittelbelehrung) Das Jugendgericht beschliesst: 1. Das von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis aufbewahrte weisse Feuerzeug wird eingezogen und der Jugendanwaltschaft nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 2. (Mitteilung) 3. (Rechtsmittelbelehrung)" Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Prozessuales II. Zivilforderung III. Kosten Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des mehrfachen falschen Alarms im Sinne von Art. 128bis StGB, der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsentzug, wovon 9 Monate durch Haft sowie vorsorglichen Massnahmevollzug (geschlossene Einrichtung) erstanden sind. 3. Der Vollzug des Freiheitsentzugs wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Mit der Begleitung des Angeklagten während der Probezeit wird der zuständige Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis beauftragt. 4. Für den Angeklagten wird eine Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. 5. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Geschädigten werden vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: Geschädigte 4 (U._____) Geschädigter 8 (C._____) D._____ AG (anstelle der Geschädigten 12, E._____ Co.) Geschädigter 13 (F._____) G._____ AG (anstelle des Geschädigten 33, H._____) I._____ AG (anstelle der Geschädigten 37, J._____) Geschädigter 47 (K._____) Geschädigte 49 (L._____) Geschädigte 50 (M._____) N._____ AG (anstelle der Geschädigte 56, O._____) … Geschädigter 61 (P._____) G._____ AG (anstelle der Geschädigten 62, Q._____ AG) sowie Geschädigter 65 (R._____). 6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 37'812.– Untersuchungskosten Fr. 35'540.70 amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt, jedoch vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen und definitiv abgeschrieben." 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss zum Urteil des Jugendgerichts des Bezirkes Horgen vom 13. Januar 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Geschädigten A._____ auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Geschädigtenvertretung im Doppel für sich und zuhanden der Geschädigten A._____ die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 5. Rechtsmittel: