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Zürich Obergericht Strafkammern 23.10.2012 SB100517

23 ottobre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,035 parole·~1h 10min·1

Riassunto

mehrfache Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB100517-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 23. Oktober 2012

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Angeklagte und Appellanten

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Scherrer, Anklägerin und Appellatin

sowie

C._____, Geschädigte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

- 2 betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. März 2010 (DG090016)

- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. September 2009 (Prozess-Nr. DG090016, Urk. 21, und DG090018, Urk. 19) sind diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: 1. Prozess Nr. DG090018 wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG090016 vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. 2. Auf die Anklage gegen den Angeklagten A._____ betreffend mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB wird nicht eingetreten, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 5. März 2003 bezieht. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB

- 4 - − der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB. 2. Die Angeklagte B1._____ [=B._____] ist schuldig der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB. 3. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu der mit Urteilen des Bezirksgerichts Affoltern vom 8. Mai 2003 und vom 30. Mai 2005, zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Affoltern, vom 1. November 2005, sowie zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. März 2008 ausgefällten Strafe, wovon 392 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis und mit heute bereits erstanden sind. 4. Die gegen den Angeklagten A._____ ausgesprochene Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Angeklagte B1._____ wird bestraft mit 2 Jahren Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern a.A. vom 26. November 2001, zu der mit Urteil des Amtsgerichts Münster (D) vom 17. April 2003, zu der mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Affoltern a.A. vom 25. August 2004, zu der mit Urteil der Gerichtskommission Gossau Flawil vom 28. März 2007 sowie zu mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 6. Februar 2008 ausgefällten Strafe. 6. Der Vollzug der gegen die Angeklagte B1._____ ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. 7. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte A._____ und die Angeklagte B1._____ gegenüber der Geschädigten C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 5 - 8. Der Angeklagte A._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen. 9. Die Angeklagte B1._____ wird verpflichtet, der Geschädigten Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2002 als Genugtuung zu bezahlen. 10. Den Angeklagten A._____ und B1._____ wird im Sinne von Art. 28b ZGB verboten, mit der Geschädigten C._____ direkt oder indirekt Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen Fr. 61'628.30 amtl.Verteidiger Fr. 23'957.10 Untersuchungskosten Fr. 18'834.20 Unentgeltl.Rechtsbeistand.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Angeklagten A._____ zu 2/3 und der Angeklagten B1._____ zu 1/3 auferlegt, die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigung dem entsprechenden Angeklagten, jedoch infolge Uneinbringlichkeit definitiv abgeschrieben. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten 1: (Urk. 185 S. 1 ff. und Urk. 186 S. 1 ff.) Vorfragen: 1. Der heutige Verhandlungstermin sei abzunehmen und es sei zur erneuten Berufungsverhandlung vorzuladen unter Zulassung der Öffentlichkeit, insbesondere der Gerichtsberichterstatter.

- 6 - 2. Die Anklage sei infolge einer ungenügenden Anklageschrift nicht zuzulassen resp. sei das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv einzustellen. 3. Für den Fall der Abweisung des Antrags auf Einstellung werden die folgenden Beweisanträge gestellt: 3.1. Es sei die Klägerin vorzuladen und durch das erkennende Gericht einzuvernehmen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidiger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen. 3.2. Ebenso sei die Mitangeklagte B1._____ – jetzt B._____ – vorzuladen und durch das Gericht einzuvernehmen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidiger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen. (Während des Plädoyers zurückgezogen: 3.3. Es seien die Kinder D._____ und E._____ des Angeklagten vorzuladen und als Zeugen zu befragen. Dem Angeklagten resp. seinem Verteidiger sei die Möglichkeit einzuräumen weitere Fragen zu stellen.) 3.4. Es sei des Weiteren ein Glaubhaftigkeitsgutachten hinsichtlich der Aussagen der Klägerin einer in diesem Fachbereich spezialisierten Psychologin einzuholen im Rahmen eines ergänzenden Obergutachtens zur Frage der Aussagetüchtigkeit. 3.5. Es seien zwei psychiatrische Gutachten hinsichtlich des Angeklagten A._____ einzuholen, zum einen hinsichtlich seiner Persönlichkeits- und Triebstruktur, Schuldfähigkeit und Legalprognose etc., zum andern hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner von ihm deponierten Aussagen. Berufungsverhandlung 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 7 - 2. Dem Angeklagten sei eine Genugtuung im Betrage von Fr. 150'000.– für die erstandene Haft und die weitere seelische Unbill des Strafverfahrens zu bezahlen. 3. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Klägerin sei nicht einzutreten. 4. Sämtliche bis heute aufgelaufenen Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der eingereichten Honorarnote auf die Gerichtskasse zu nehmen, ebenso die Kosten der zwischenzeitlich erbetenen Verteidigung. Die im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor Obergericht angefallenen Anwaltskosten von Fr. 6'000.– seien gemäss der bereits eingereichten Kostennoten auch im Falle einer Verurteilung zu entschädigen. 6. Es sei eine ausdrückliche Entschuldigung für die meinem Klienten und seiner Familie durch das Verfahren zugefügte seelische Unbill auszusprechen. 7. Es sei eine Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis, in Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen Amtspflicht. (Während des Plädoyers zurückgezogen: Prozessualer Antrag: Es sei ein Schuldinterlokut im Sinne von Art. 342 Abs. 1 lit. a StPO durchzuführen und der Verteidigung damit die Möglichkeit zu geben sich substanziell zur Strafzumessung äussern zu können.)

- 8 b) der Verteidigerin der Angeklagten 2: (Urk. 191 S. 1) 1. Die Beschuldigte B._____ sei vom Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Zivilansprüche der Geschädigten seien abzuweisen. 3. Der Beschuldigten sei für die erlittene Unbill und das lange Strafverfahren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 4. Das Kontaktverbot sei aufzuheben. 5. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten seien alle auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Prot. II S. 47) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 2. Der Beschuldigte sei umgehend in Sicherheitshaft zu versetzen. d) der Vertreterin der Geschädigten: (Urk. 193 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Aufhebung der Kontaktsperre zu B1._____ 3. Zustellung des Urteils in vollständiger Ausfertigung 4. UP/URB

- 9 - Das Gericht erwägt: I. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, sind die bisherige Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar.

II. 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 4. März 2010 liessen die beiden Angeklagten A._____ (nachfolgend: Angeklagter 1) und B._____ (damals: B1._____, nachfolgend: Angeklagte 2) im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich die Berufung erklären (Prot. I S. 41). Der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten 1 bestätigte diese mit Eingabe vom 5. März 2010 (Urk. 68). Mit Eingaben vom 18. Juni 2010 und vom 21. Juni 2010 benannten der amtliche und der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1 sowie die amtliche Verteidigerin der Angeklagten 2 die Beanstandungen im Sinne von § 414 Abs. 4 StPO/ZH (Urk. 77, 78 und 79). Der Angeklagte 1 reichte ausserdem eine eigene Beanstandungsschrift samt Beilagen ein (Urk. 80 und 81/1-9). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 85). Am 13. September 2010 wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 89). Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2010 wurde den beiden Angeklagten Frist zur Stellung von Beweisanträgen an-

- 10 gesetzt (Urk. 91). Mit Schreiben vom 28. September 2010 stellte der damalige amtliche Verteidiger des Angeklagten 1, RA X1._____, das Gesuch, als amtlicher Verteidiger entlassen zu werden (Urk. 95). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 29. September 2010 entsprochen (Urk. 96). Der (damals) erbetene Verteidiger des Angeklagten 1, RA Dr. X._____, stellte innert Frist verschiedene Beweisanträge (Urk. 100, 101). Mit Beschluss vom 1. März 2011 wurde, dem Antrag der Verteidigung entsprechend, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Geschädigte angeordnet (Urk. 115). Mit Eingabe vom 29. April 2011 liess der Angeklagte 1 ein Haftentlassungsgesuch stellen (Urk. 125). Diesem wurde nach Anhörung des Angeklagten 1 mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2011 stattgegeben, und der Angeklagte 1 wurde aus der Sicherheitshaft entlassen. Als Ersatzmassnahme wurde eine Kontaktsperre zur Geschädigten und zu verschiedenen weiteren Personen angeordnet, und es wurde dem Angeklagten 1 die Weisung erteilt, sich jeden Donnerstag bei der Polizei zu melden (Urk. 138, 143, 144). Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 stellte der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1, nach Ablauf der entsprechenden Fristansetzung, den weiteren Beweisantrag, den Angeklagten 1 psychiatrisch begutachten zu lassen. Ferner beantragte er, er sei zum amtlichen Verteidiger zu ernennen (Urk. 154). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2011 wurde letzteres Gesuch abgewiesen (Urk. 155). Am 12. März 2012 ging das psychiatrische Gutachten über die Geschädigte ein (Urk. 162). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann auf die weiteren von der Verteidigung des Angeklagten 1 beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Prozess erweist sich heute als spruchreif. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erneuerte der erbetene Verteidiger des Angeklagten 1 sein Gesuch, er sei als amtlicher Verteidiger zu ernennen (Urk. 164). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2012 wurde dem Gesuch stattgegeben, und RA Dr. X._____ wurde, mit Wirkung ab 27. April 2012, als amtlicher Verteidiger des Angeklagten 1 bestellt (Urk. 166). 2. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

- 11 - 3. Die Verteidigung des Angeklagten 1 verlangt, das Verfahren sei einzustellen, da das Anklageprinzip in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt worden sei (Urk. 185 S. 8). So sei bei keinem der erhobenen Tatvorwürfe eine genaue Zeitangabe erfolgt. Damit werde dem Angeklagten 1 jede Verteidigungsmöglichkeit, insbesondere die Möglichkeit, ein Alibi anzuführen, genommen (Urk. 185 S. 11 und Urk. 186 S. 126). Zudem seien die Tatvorwürfe zu wenig individualisiert und konkretisiert (Urk. 185 S. 13 ff.). Mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Pornographie gemäss Anklageziffer VIII ist der Verteidigung des Angeklagten 1 zuzustimmen, dass das Anklageprinzip verletzt ist, da sich die Umschreibung des Sachverhaltes diesbezüglich darauf beschränkt, "pornographische Filme" zu erwähnen, ohne deren Inhalt in irgendeiner Art näher zu beschreiben (Urk. 21 S. 8). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm angelastet wird, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (Urteil des Bundegerichts vom 27. Februar 2009, BGE 6B_830/2008 E. 2.4). Die Sachverhaltsdarstellung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Pornographie genügt diesen Anforderungen nicht. Auf die Anklage betreffend mehrfache Pornographie (Anklageziffer VIII) ist deshalb nicht einzutreten. Was die übrigen Vorwürfe betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Ungenauigkeiten in den Zeitangaben so lange nicht von entscheidender Bedeutung sind, als für den Angeklagten keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGE 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4; BGE 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 - 2.5). Das Bundesgericht befasste sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage der genügenden zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (BGE 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher

- 12 bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (BGE 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2 und 2.3; BGE 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008 E. 1.4; BGE 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6; BGE 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend detailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend ist für den Angeklagten 1 und dessen Verteidiger ohne Weiteres ersichtlich, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. In der Anklageschrift sind die Tathandlungen, die dem Angeklagten 1 vorgeworfen werden, in sachlicher und örtlicher Hinsicht so präzise umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung möglich ist, was die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die erste dem Angeklagten 1 vorgeworfene Tathandlung genauer beschrieben wird als die folgenden, ergibt sich doch aus der Anklageschrift, dass es sich dabei um gleichartige Vorfälle gehandelt haben soll, weshalb der Angeklagte 1 und sein Verteidiger auch diesbezüglich wissen, was dem Angeklagten 1 vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mithin nicht vor. 4. Mit Bezug auf die oben angeführten Beweisanträge des Angeklagten 1 ist darauf hinzuweisen, dass dessen Verteidiger nicht anführte, inwiefern eine erneute Befragung der Angeklagten 2 neue, dem Gericht nicht bereits bekannte und den Angeklagten 1 entlastende Erkenntnisse liefern könnte. Die Angeklagte 2 hatte bereits mehrmals ausgesagt, sie habe keine Kenntnis von einem Missbrauch der Geschädigten durch den Angeklagten 1. Auf eine erneute Einvernahme der Angeklagten 2 ist daher zu verzichten. Die Behauptung des Verteidigers des Angeklagten 1, ein Freispruch der Angeklagten 2 müsse auch einen Freispruch des Angeklagten 1 zur Folge haben (Urk. 185 S. 20 f.), entbehrt im Übrigen jeglicher Logik. Vielmehr hätte (umgekehrt) ein Freispruch des Angeklagten 1 zwingend einen solchen der Angeklagten 2 zur Folge. Auf die übrigen Beweisanträge des

- 13 - Verteidigers des Angeklagten 1 wird im Rahmen der Beweiswürdigung näher einzugehen sein. 5. Der Verteidiger des Angeklagten 1 monierte ferner, im erstinstanzlichen Verfahren habe der Staatsanwalt es versäumt, die Anklage ausreichend zu begründen, was dazu geführt habe, dass das Gericht diese Aufgabe übernommen habe. Dadurch sei es zu einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten 1 gekommen, der dazu nicht habe Stellung nehmen können, was zu einer Befangenheit des Gerichtes geführt habe (Urk. 186 S. 13 ff.). Dies wäre indessen von der Verteidigung früher zu rügen gewesen, nicht erst vor der Berufungsinstanz. Das Ausstandsbegehren ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen, die vorliegend nicht gegeben sind – vor jener Instanz zu stellen, deren Mitglieder abgelehnt werden. Liegt ein erkennbarer Ausstandsgrund vor, so ist der Justizbeamte so früh als möglich abzulehnen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können. Wer den Justizbeamten nicht unverzüglich ablehnt, nachdem er vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung des schon früher bekannten Ablehnungsgrunds (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 GVG N. 3 f. mit Hinweisen). Wenn die Verteidigung des Angeklagten 1 der Meinung war, dass der Staatsanwalt es versäumt habe, die Anklage anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausreichend zu begründen, hätte sie dies resp. eine allfällige daraus abgeleitete Befangenheit des Gerichts während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung rügen können. Indem sie dies nicht tat, verwirkte sie den Anspruch darauf. Es erübrigt sich daher, auf diese Rüge näher einzugehen. Nicht näher einzugehen ist auch auf die despektierlichen Bemerkungen über den Beruf der Laienrichter, die durch nichts gestützte Anschuldigung, der Vorsitzende habe während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschlafen (Urk. 186 S. 11) sowie die polemischen Ausführungen über den Umfang der einzelnen Teile des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 186 S. 8 ff.).

- 14 - 6. Der Verteidiger des Angeklagten 1 beantragte die Zulassung der Öffentlichkeit zum Verfahren (Urk. 185 S. 5 ff.). Dabei übersieht er, dass vorliegend nicht Art. 70 StPO zur Anwendung gelangt, sondern, wie eingangs erwähnt, das bisherige Recht. Es gibt keine Vorwirkung des Bundesrechtes auf Prozesse, in denen der erstinstanzliche Entscheid erging, bevor das neue Recht in Kraft trat (BGE 1B_308/2010 vom 22. November 2010). Vorliegend kommt daher Art. 35 lit. e aOHG zur Anwendung, der dem Opfer einer Straftat das absolute Recht gab, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verlangen. Die Geschädigte beantragte dies mit Eingabe vom 12. Februar 2010 (Urk. 24 in DG090018).

III. A) Anklage gegen den Angeklagten 1 1. Dem Angeklagten 1 wird zur Last gelegt, seine Stieftochter, die Geschädigte, in der Zeit von Frühling/Sommer 2000 bis zum 19. April 2004 immer wieder sexuell missbraucht zu haben. Rechtlich werden ihm mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise der Versuch hiezu im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, vorgeworfen. Der Angeklagte 1 hat während des gesamten Verfahrens sämtliche ihm zur Last gelegten Tathandlungen bestritten. Die Anklage beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten. 2. Die Vorinstanz hat die Aussagen der beiden Angeklagten, der Geschädigten und weiterer Zeugen sowie die Ausführungen der Parteivertreter sehr ausführlich und zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollständig darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG; Urk. 88 S. 6-83).

- 15 - 3. Da der Angeklagte 1 nicht geständig ist, muss die Anklagebehörde nach der allgemeinen und insbesondere auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK statuierten Unschuldsvermutung in allen eingeklagten Punkten dessen Schuld bzw. die eine Strafe begründenden Tatsachen dartun und nachweisen. Wie vielfach bei Sexualdelikten stehen auch hier die Aussagen der angeklagten Person den Aussagen der geschädigten Person gegenüber. Bei dieser Situation ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden kann, dass der Angeklagte 1 die ihm zur Last gelegten Delikte begangen hat. Ein Schuldspruch setzt nicht absolute Gewissheit voraus, denn eine solche lässt sich – insbesondere bei einem nicht geständigen Angeklagten – kaum je erreichen; es genügt für eine Verurteilung vielmehr, wenn die richterlichen Überlegungen auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und auch vom unbefangenen Beobachter nachvollzogen werden können. An die Beweise sind prinzipiell hohe Anforderungen zu stellen; blosse Wahrscheinlichkeit kann nie für einen Schuldspruch genügen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 288). Bei der Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte 1 als direkt in das vorliegende Verfahren Involvierter ein – durchaus legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind demnach mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Auch die Geschädigte hat als Verfahrensbeteiligte ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens, zumal sie Genugtuungs- sowie dem Grundsatz nach Schadenersatzansprüche gegen die beiden Angeklagten geltend macht. Auch ihre Aussagen sind deshalb mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen. In erster Linie massgebend ist aber nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen. Die Überzeugungskraft einer Aussage hängt vorwiegend von deren innerem Gehalt ab, verbunden mit

- 16 der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 5). Es darf demgemäss nicht einfach auf die Persönlichkeit und die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, auch wenn diesen Gesichtspunkten eine gewisse Bedeutung zukommt. Massgeblich ist vielmehr die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung der konkreten einzelnen Aussagen. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (Rolf Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 62 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie eine Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- und Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. 4. Die Anklage beruht, wie ausgeführt, im Wesentlichen auf den Aussagen der Geschädigten. Zum besseren Verständnis des der Anklage zugrundeliegenden – bezüglich der Familien- und Wohnverhältnisse der Beteiligten relativ komplizierten – Sachverhaltes und im Hinblick auf die Aussagenanalyse erscheint es angezeigt, die äussere biographische Entwicklung der Belastungszeugin – d.h. die Eckdaten – an dieser Stelle zusammenfassend darzustellen:

- 17 - Die Geschädigte wurde am tt.mm.1988 als Tochter der Angeklagten 2 geboren. Ihren leiblichen Vater lernte sie nie kennen. Aus einer ersten Ehe der Angeklagten 2 mit einem … Staatsangehörigen ging ein Sohn namens G._____, geboren 1989, der erste Halbbruder der Geschädigten, hervor, der in …[Staat] aufwuchs (vgl. Urk. 7/10; 10/6). Diese Ehe wurde geschieden. 1993 heiratete die Angeklagte 2 den Angeklagten 1 (Urk. 1 S. 4). Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder D._____, geboren 1994 (Urk. 7/4), und E._____, geboren 1995 (Urk. 7/1), die beiden weiteren Halbgeschwister der Geschädigten, hervor. Die Familie wohnte in der Folge an mehreren Orten, unter anderem in H1._____, H2._____ und H3._____, bis es am 21. Mai 1999 zur Scheidung der beiden Angeklagten kam. Die Geschädigte wohnte in der Folge mit ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ an der I1._____-Strasse in H3._____ und der Angeklagte 1 an der Adresse I2._____ in H3._____. Dieser kehrte aber ca. 2000/2001 zur Familie zurück, und am 14. August 2001 heirateten er und die Angeklagte 2 erneut (Urk. 1 S. 5). Am 15. Oktober 2001 fand ein Umzug der Familie an die I3._____-Strasse in H3._____ in ein Einfamilienhaus und am 28. August 2002 ein weiterer Umzug an die I4._____-Strasse in H3._____, ebenfalls in ein Einfamilienhaus, statt (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 6). Im Dezember 2002 zog die Angeklagte 2 mit den beiden Kindern D._____ und E._____ aus der ehelichen Liegenschaft aus und wohnte in der Folge … in H3._____. Die Geschädigte dagegen blieb bei ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1. Die beiden zogen am 10. Juni 2003 an die Adresse I5._____ in H3._____ in eine 2 ½-Zimmerwohnung (Urk. 1 S. 5, 4/3; 10/6). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Februar 2004 wurde auch die zweite Ehe der beiden Angeklagten geschieden (vgl. Urk. 10/10 am Ende). Die Geschädigte trat nach der Primarschule im Jahre 2001 in die 1. Sekundarklasse in H3._____ ein und bestand am Ende der 2. Sekundarklasse die Aufnahmeprüfung in die Kantonsschule … in …, wo sie am 21. August 2003 mit dem Besuch des Gymnasiums begann. Ab Weihnachten 2004 erschien sie dort nicht mehr zum Unterricht, und der Austritt aus dem Gymnasium, ohne schriftliche Abmeldung, wurde auf den 11. Februar 2005 datiert (Urk. 10/6; 10/13).

- 18 - Am 10. Februar 2004 unternahm die Geschädigte einen Suizidversuch mit Tabletten, war aus diesem Grund bis zum 26. Februar 2004 im ...spital in … hospitalisiert und wurde dann nach Hause zu ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, entlassen (Urk. 10/4 Mitte: Bericht Spital ... vom 26. März 2004). Mit Beschluss vom 3. Februar 2004 hatte der Sozialausschuss des Gemeinderates H3._____ die Obhut der Angeklagten 2 über die Geschädigte aufgehoben und diese unter die Obhut des Angeklagten 1 gestellt. Damit wurde das bereit bestehende faktische Obhutsverhältnis formell bestätigt. Ferner wurde mit dem gleichen Beschluss für die Geschädigte eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB angeordnet und als Beiständin J._____, Sozialarbeiterin, bestimmt (Urk. 9/5). Anzufügen ist, dass die Angeklagte 2 anfangs 2004 an Krebs erkrankte und in der Folge wegen Operationen und Bestrahlungen wiederholt hospitalisiert werden musste (Urk. 5/1 S. 2; 5/2 S. 3). Ab März 2004 begann die Geschädigte eine ambulante Psychotherapie bei K1._____ (Urk. 7/16 S. 1). Mit Beschluss des Sozialausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 28. Juli 2004 wurde die Obhut des Angeklagten 1 über die Geschädigte "für die Dauer der sozialen Notwendigkeit" aufgehoben. Dem Beschluss kann entnommen werden, dass die Geschädigte anfangs Juli 2004 "als Notfall" für drei Tage ins Kinderheim L1._____ platziert worden war. Am 14. Juli 2004 konnte sie für eine genaue Abklärung in die Beobachtungsstation der Stiftung L2._____ eintreten (Urk. 9/6). Entgegen der Darstellung in der Anklage zog die Geschädigte damit nicht am 19. April 2004 aus dem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten 1 aus, sondern blieb bis ca. Ende Juni 2004 dort. Gemäss dem Abklärungsbericht der Stiftung L2._____ lief die Geschädigte bereits kurz danach aus dem Sommerlager im … [Kanton] weg und wurde am 5. August 2004 von der … Polizei in die Orientierungsgruppe nach … zurückgebracht. Mitten in der bereits geregelten Übertrittsphase von der Orientierungsgruppe in die Wohngruppe des Zentrums L3._____ ging die Geschädigte am 29. Dezember 2004 "auf Kurve" und brach, wie erwähnt, das Gymnasium, aber auch die Behandlung bei K1._____ ab (Urk. 10/6: Abklärungsbericht L2._____; 7/16 S. 2). Die Geschädigte wurde polizeilich zur Fahndung ausgeschrieben. In der Folge stellte sich

- 19 heraus, dass die Mutter, die Angeklagte 2, mit der Geschädigten während des unbekannten Aufenthaltes regelmässigen Kontakt hatte, aber beide nicht bereit waren, den Aufenthaltsort bekannt zu geben (Urk. 9/8: Protokollauszug des Sozialausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 20. Juni 2005). Am 24. März 2005 rief die Geschädigte ihre Beiständin J._____ an und teilte ihr mit, es gehe ihr gut, sie suche nun eine Lehrstelle sowie eine Wohnung und melde sich bei Bedarf wieder (Urk. 9/10). Mit Beschluss des Sozialausschusses des Gemeinderates H3._____ vom 20. Juni 2005 wurde aufgrund der veränderten Verhältnisse die Obhut über die Geschädigte der Angeklagten 2 übertragen (Urk. 9/8), und mit einem weiteren Beschluss vom 9. August 2005 wurde die Beistandschaft aufgehoben (Urk. 9/9). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Geschädigte damals – gemäss eigenen Angaben und denjenigen der Angeklagten 2 – auf der Gasse lebte und sich vorübergehend bei der Angeklagten 2 an deren neuen Wohnort in H4._____ aufhielt (vgl. Beizugsakten der Kantonspolizei Zürich: Polizeirapport vom 26. Juli 2005 S. 3; jugendanwaltschaftliche Einvernahme der Geschädigten vom 3. November 2005: Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 4.1 S. 2 f.). Weiter steht fest, dass die Geschädigte am 19. Oktober 2005 per FFE (Fürsorgerischer Freiheitsentzug) in die Klinik L4._____ eingewiesen wurde. Anlass dazu war ein angeblich "akut psychotischer Zustand", der von den behandelnden Ärzten allerdings nicht bestätigt wurde. Diese sprachen von einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Urinprobe reagierte positiv auf Cannabis, nicht aber auf andere Drogen. Im Bericht der Klinik L4._____ wird unter anderem festgehalten, die Patientin (d.h. die Geschädigte) habe keine Auffälligkeiten aus der früheren Kindheit angegeben. Im Alter von 12 Jahren sei sie von ihrem … Stiefvater [Staatsangehöriger des Staates M._____] vergewaltigt worden, wobei sie selbst einen Teil der Schuld bei sich sehe und aus diesem Grund keine Anzeige machen wolle (vgl. Urk. 180). Nachdem die Geschädigte mehrere Angebote betreffend Wohnmöglichkeiten und berufliche Ausbildung – u.a. ein Time Out in … [Mittelmeerinsel] – abgelehnt hatte, wurde sie am 1. Dezember 2005 aus der Klinik L4._____ entlassen. Sie zog zur Familie ihres damaligen Freundes N1._____. Ca. im März 2006 habe sie dann eine eigene Wohnung bezogen, die von ihrer Mutter finanziert wer-

- 20 de (vgl. zum Ganzen Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 7.1.: Abklärung zur Person). Mit Erziehungsverfügung vom 28. März 2006 wurde die Geschädigte von der Jugendanwaltschaft der Bezirke … und … wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen verpflichtet. Die Geschädigte war am 5. Mai 2005 im Zug von … nach … von der Bahnpolizei kontrolliert worden. Dabei konnten 0,5 Gramm Marihuana und 2 Ecstasy-Tabletten sichergestellt werden. Nach eigenen Angaben konsumierte die Geschädigte (damals) seit zwei Monaten gelegentlich Marihuana (Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 8.1). Mit Verfügung der gleichen Behörde vom 30. März 2006 wurde ein Verfahren gegen die Geschädigte betreffend mehrfachen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eingestellt. Ihre Mutter, die Angeklagte 2, hatte am 26. Juli 2005 Strafanzeige gegen die Geschädigte erstattet. Gemäss ihrer Darstellung soll diese in der Zeit vom 15. Februar 2005 bis 29. März 2005 mehrmals mit der Visa- Karte ihrer Mutter bei einem Bancomaten in H4._____ Bargeld bezogen haben. Die Geschädigte stellte dies in Abrede. Das Verfahren wurde mangels Beweisen eingestellt (Beizugsakten Jugendanwaltschaft …, Urk. 6.1). Die Geschädigte war im Jahre 2006 in … gemeldet. Sie verlor dort ihre Wohnung und war in der Folge im L5._____ (...; vgl. Urk. 10/11, Schreiben der Sozialberatung der Stadt … vom 26. Oktober 2006). Ihre Mutter, die Angeklagte 2, war mit den beiden Halbgeschwistern D._____ und E._____ im Juli 2006 ... ausgewandert, kehrte aber nach kurzer Zeit wieder zurück. Vom 27. August 2006 bis 15. September 2006 war die Geschädigte per FFE in der Privatklinik L6._____ in ... hospitalisiert. Sie sei im Spital L7._____ verbal und tätlich aggressiv geworden und habe geäussert, nicht mehr leben zu wollen. Am 12. September 2006 entwich sie aus der Klinik. Sie berichtete in der Folge, sie habe ihren Freund treffen wollen und sei dann zu ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, gegangen, von wo sie von der Polizei abgeholt worden sei. Dieser bot an, dass die Geschädigte in Zukunft bei ihm wohnen könne. Unklar ist, ob die Geschädigte das Angebot annahm (vgl. Urk. 6/5 S. 5). Im Bericht der Klinik vom 27. September 2006 wird festgehalten, dass eine ausführliche Anamnese der Patientin durch ihren Stiefvater habe erhoben werden können. Diagnostiziert wurden eine psychotische Stö-

- 21 rung bei multiplem Substanzgebrauch, eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten, eine psychosoziale Konfliktsituation und dissoziale Persönlichkeitszüge (Urk. 10/8: Akten Klinik L6._____). Vom 20. bis 21. Oktober 2006 war die Geschädigte nochmals in der Klinik L4._____ hospitalisiert (Urk. 162 S. 28). Am 5. November 2006 begann die ambulante Abklärung der Geschädigten im L4._____. Sie war vom Kriseninterventionszentrum (L5._____) zugewiesen worden, weil die zuständige Sozialarbeiterin die Geschädigte "psychotisch erlebt" habe. Die aktuelle soziale Situation der Geschädigten wurde wie folgt beschrieben: "Pat. habe z Z. keinen Wohnsitz, sei sowohl mit Pflegevater als auch mit leibl. Mutter im Streit. Kein Einkommen, keine Ausbildung, keine Arbeit". Nach mehreren Abklärungssitzungen und einer neuropsychologischen Untersuchung hielt der zuständige Arzt, Dr. med. K2._____, in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2006 an das L5._____ als zusammenfassende diagnostische Beurteilung unter anderem fest: " ... Diagnostisch sehen wir gesamthaft deutliche Anzeichen, die auf eine artifizielle Störung und Pseudologia phantastica hinweisen. Differentialdiagnostisch ausschliessen wollen wir aber Simulation. Frau C._____ ist sicherlich hinsichtlich ihrer aktuellen Lebenssituation überlastet und verfügt nicht über die notwendigen Bewältigungsstrategien und hat Schwierigkeiten im Aufsuchen von Hilfe. Die Symptomatik einer artifiziellen Störung kann als Versuch einer Kontaktnahme mit Hilfe bietenden Stellen gewertet werden" (Urk. 10/9). Die Geschädigte begann dann im Januar 2007 eine ambulante Psychotherapie im L4._____ bei K3._____, brach diese im April 2007 aber wieder ab (Urk. 7/17; 10/9). Am 31. Januar 2008 meldete sie sich wieder beim L4._____ und äusserte den Wunsch, die ambulante Behandlung beim Psychotherapeuten K4._____ fortzusetzen. Dieser hielt in seinem Bericht bezüglich der ersten Sitzung vom 31. Januar 2008 fest, dass sich die Geschädigte in einem aktuell stabilen Zustand befinde, keine Drogen konsumiere und aus der betreuten WG in eine nicht betreute wechseln möchte. Sie habe einen Ausbildungsplatz in einer Stiftung als Fachfrau für Betriebsunterhalt gefunden. Grund ihrer Anmeldung seien verschiedene traumatische Erfahrungen in ihrer Vergangenheit. Anlässlich der dritten

- 22 - Sitzung vom 15. Februar 2008 berichtete sie gegenüber dem Therapeuten von einem chronischen Missbrauch durch ihren Stiefvater. Thematisiert wurde in der Folge auch ihr Wunsch nach einer Namensänderung. Im Juli 2008 beendete die Geschädigte diese Therapie (Urk. 7/13; 10/9). Am 11. November 2008 erstattete die Geschädigte Strafanzeige gegen den Angeklagten 1 (Urk. 1 S. 4). In der Folge wurde sie dreimal polizeilich und dreimal untersuchungsrichterlich formell als Zeugin befragt (Urk. 6/1-7). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 10. März 2009 erklärte die Geschädigte, dass die Namensänderung nunmehr erfolgt sei und sie nicht mehr A._____ [Nachname], sondern C._____ heisse. Aktuell wohne sie mit einer anderen Frau in einer WG. Sie befinde sich im ersten Semester in der Lehre als "Fachfrau Betreuung". Sie gehe alle zwei Wochenenden in ein Freizeitwochenende des … (Urk. 6/4 S. 4). Den Angaben der Geschädigten gegenüber dem psychiatrischen Gutachter (psychiatrisches Gutachten vom 8. März 2012, Urk. 162 S. 42) ist zu entnehmen, dass sie diese Ausbildung in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen hat und nunmehr zu 50 % in einem Altersheim in H3._____ arbeitet und die Berufsmatura absolviert. 5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung drängt sich in der Regel sachlich erst auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4; BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGE 118 la 28 E. 1c; BGE

- 23 - 6B_142/2007 vom 5. September 2007; BGE 1P.636/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3, BGE 1P. 539/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2 und BGE 1P.674/2002 vom 9. April 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalzürcherischen Strafprozessrechts (vgl. §§ 109 und 147 StPO/ZH) ist der Untersuchungsbeamte (bzw. das Gericht) gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen, wenn der "Geisteszustand" eines Zeugen festgestellt werden muss. Sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen einer krankhaften Abnormität oder einer schweren vorübergehenden Störung auf Zeugeneigenschaften zu beurteilen, erscheinen regelmässig besondere Fachkenntnisse erforderlich. Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus ist – wie erwähnt – der Richter von Bundesrechts wegen ganz allgemein gehalten, ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen von der Bewertung besonderer Umstände in der Person des Aussagenden abhängig ist, welche Fachwissen auf den Gebieten der Psychiatrie und/oder Psychologie erfordern. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die Frage stellt, ob der Zeuge angesichts seines individuell-konkreten Entwicklungs- bzw. Geisteszustandes oder unter den Wirkungen eines aussergewöhnlichen Beziehungsgeflechts überhaupt in der Lage ist, sachgerecht wahrzunehmen, diese Wahrnehmungen zu verarbeiten und sie wiederzugeben. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Ausübung des Ermessens mit Bezug auf die Anordnung von Glaubwürdigkeitsgutachten auch mit Rücksicht auf den Opferschutz aufdrängt, ist doch für eine geschädigte Person die Aufarbeitung eines Ereignisses oftmals belastender als das Ereignis selbst (sogenannte sekundäre Viktimisierung). Eine solche Untersuchung kann mit einer erheblichen psychischen Belastung verbunden sein, weshalb sie dem Opfer nicht leichthin zugemutet werden soll. Dass aber eine Begutachtung zwingend ist, wenn Anzeichen ernsthafter Störungen vorhanden sind, welche die Aussagequalität beeinflussen können, ergibt sich bereits aus § 147 StPO/ZH und aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen ZR 98 (1999) Nr. 17). 5.2. Im November/Dezember 2006 erfolgte, wie erwähnt, eine ambulante Abklärung der Geschädigten durch Dr. med. K2._____ vom L4._____. Gemäss

- 24 dessen Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2006 konnte diagnostisch weder eine manifeste Störung aus dem schizophrenen Formenkreis noch eine Persönlichkeitsstörung eruiert werden. Wörtlich hielt Dr. med. K2._____ aber weiter fest: "Diagnostisch sehen wir gesamthaft deutliche Anzeichen, die auf eine artifizielle Störung und Pseudologia phantastica hinweisen" (Urk. 10/9 Anhang S. 5). Als Zeuge führte Dr. med. K2._____ aus, er habe die Geschädigte insgesamt dreimal gesehen, erstmals anlässlich einer Notfallkonsultation im L5._____. Sie sei ihm als diagnostisch schwer fassbare Patientin zugewiesen worden. Er sei spezialisiert auf die Früherkennung von schizophrenen Psychosen. Es habe bei ihr der entsprechende Verdacht bestanden. Sie sei auch schon vorbehandelt worden und habe das schwere Medikament Leponex genommen. Er habe bei ihr keine schizophrene Störung festgestellt. Er habe indessen eine Verdachtsdiagnose auf eine artifizielle Störung gestellt. Nach drei Terminen stehe ihm nicht zu, abschliessend eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Sexueller Missbrauch sei in den drei Untersuchungsgesprächen kein Thema gewesen (Urk. 7/20). Dr. med. K5._____ bestätigte als Zeuge, dass er die Geschädigte nicht selber untersucht, sondern als Vorgesetzter von Dr. med. K2._____ den Abklärungsbericht mitunterzeichnet habe (vgl. Urk. 10/9 Anhang). Die Pseudologia phantastica zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffenen ausgedachte Erlebnisse als wahre Begebenheiten erzählen. Sie nehmen den unwahren Gehalt ihrer Geschichten in der Regel nicht mehr wahr, sondern glauben selbst daran. Es handelt sich also um eine nicht beabsichtigte Lüge (www.medhost.de; vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. med. K5._____, Urk. 7/19 S. 2, und Dr. med. K2._____, Urk. 7/20 S. 3). Beide sachverständigen Zeugen betonten, dass es sich bei der erwähnten artifiziellen Störung bzw. Pseudologia phantastica um eine Verdachtsdiagnose handle (Urk. 7/19 S. 2; 7/20 S. 2). Eine abschliessende Diagnose wurde nicht gestellt. Aus den Akten wird nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Umstände diese Verdachtsdiagnose geäussert wurde.

- 25 - Bei dieser Sachlage drängten sich weitere Abklärungen auf, konnte doch eine psychische Störung bei der Geschädigten, welche die Aussagequalität bei den Einvernahmen als Zeugin beeinflussen könnte, zumindest nicht ausgeschlossen werden. Eine Begutachtung der Geschädigten durch eine(n) psychiatrische(n) Sachverständige(n) erwies sich deshalb als unumgänglich. Falls sich die Verdachtsdiagnose, die einstweilen einfach im Raum stand, nicht aufrecht erhalten liesse, erübrigten sich Weiterungen. Erhärtete sich die Verdachtsdiagnose, stellten sich die weiteren Fragen der Ursachen der festgestellten psychischen Störung und deren Auswirkungen auf das Aussageverhalten der Zeugin. Mit Beschluss vom 1. März 2011 ordnete deshalb die erkennende Kammer ein psychiatrisches Gutachten über die Geschädigte an. Als Gutachter wurde Dr. med. K6._____ (damals Oberarzt des …, heute Chefarzt …) bestellt (Urk. 115). Das Gutachten ging am 12. März 2012 beim Gericht ein (Urk. 162). Der Gutachter gelangte nach einlässlichen und fundierten Untersuchungen, unter anderem auch aufgrund eines testpsychologischen Befundes, zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht davon auszugehen sei, dass die Geschädigte zum jetzigen Zeitpunkt als psychisch unauffällige Zeugin zu behandeln sei (Urk. 162 S. 70). In den Explorationsgesprächen mit dem Gutachter habe sie überhaupt keine Tendenz gehabt, sich als etwas Besonderes zu präsentieren. Es sei auch an keiner Stelle zu Koketterie mit bestimmten Auffälligkeiten gekommen. In der Beschreibung wesentlicher Bezugspersonen sei keine deutliche Schwarz- Weiss-Malerei zu Tage getreten, im Gegenteil – die Geschädigte sei gut in der Lage gewesen, Menschen differenziert zu beschreiben. Sie sei auch durchaus in der Lage gewesen, negative Seiten ihrer selbst darzustellen. Eine ausgeprägte Beschönigungstendenz sei hier nicht zu eruieren gewesen (Urk. 162 S. 53). In der Folge befasste sich der Gutachter eingehend mit der Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten. Ein Zeuge gilt gemäss Gutachten als "aussagetüchtig", wenn er grundsätzlich in der Lage ist, eine zutreffende, gerichtsverwertbare Aussage zu machen. Aussagetüchtigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen dem Geschehen und der Befragung liegenden Zeit im Gedächtnis

- 26 zu bewahren, die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden (Urk. 162 S. 56). Die Aussagetüchtigkeit der Zeugin konnte durch das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Frage gestellt sein. Der Gutachter setzte sich mit der bei der Zeugin diagnostizierten psychotischen Störung durch die beiden Kliniken L4._____ und L6._____ auseinander und wies darauf hin, dass diese Diagnose auf einen multiplen Substanzgebrauch zurückgeführt worden sei. Bei der Diagnose einer schizophrenen Störung aus der Behandlung im Oktober 2006 (Klinik L4._____) ist gemäss Gutachten zu berücksichtigen, dass sich die Geschädigte lediglich eine Nacht in stationärer Behandlung befunden habe, so dass die klinische Beurteilungsbasis sehr schmal gewesen sei (Urk. 162 S. 60). Die daraufhin erfolgte umfassende Untersuchung in Bezug auf das Vorliegen einer psychotischen Störung durch eine auf Früherkennung schizophrener Psychosen spezialisierte Einrichtung, die gemäss Gutachten sehr ausführlich und kompetent durchgeführt wurde, führte zum Ergebnis, dass bei der Geschädigten nicht vom Vorliegen einer schizophrenen Psychose ausgegangen werden könne. Dies sei insofern von Bedeutung, als dadurch zuvor aufgetretene Symptome relativiert würden. Die auffällige Psychopathologie aus der Zeit zuvor werde somit umso mehr als Effekt eines Substanzkonsums verstehbar. Gegen das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung spreche zudem – so der Gutachter – der psychopathologische Befund, der im aktuellen Explorationsgespräch und aufgrund der testpsychologischen Untersuchung gewonnen worden sei. Auch die biographische Entwicklung der letzten Jahre lasse nicht den Schluss zu, dass die Explorandin durch eine schwerwiegende, das Persönlichkeitsgefüge dramatisch verändernde Erkrankung in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Im Gegenteil – nachdem es im Zeitraum von 2004 - 2007 zu intensiver psychiatrischer und psychologischer Unterstützung gekommen sei, habe sich ein wie auch immer geartetes psychopathologisches Geschehen stabilisiert, so dass die Geschädigte insbesondere berufliche Erfolge habe erzielen können und anhaltend in der Lage gewesen sei, zielgerichtete Leistungsfähigkeit an den Tag zu legen (Urk. 162 S. 61). Der Gutachter betont, dass das Vorliegen psychotischer Phänomene auch nur von Belang wäre, wenn plausible nachgewiesene Symptomatik zu aus-

- 27 sagerelevanten Zeitpunkten festgestellt werden müsste. Eine Behandlung aufgrund relevanter psychischer Auffälligkeiten bzw. Symptome sei aber erst ab dem Jahr 2004 erfolgt, d.h. nach den behaupteten sexuellen Übergriffen. Psychotische Störungen als schwerwiegende Erkrankungen zu einem früheren Zeitpunkt hätten – so der Gutachter – sicherlich zu einer Beratung bzw. Behandlung geführt und wären der für die Familie AB._____ zuständigen Sozialberaterin in H3._____ aufgefallen. Das Verhalten der Explorandin nach 2004 korrespondiere sodann recht typisch mit dem Bild einer Adoleszenten mit Anpassungsschwäche an neue Lebensumstände (Urk. 162 S. 62 f.). Ausführlich setzt sich sodann der Gutachter mit den vom L4._____ gestellten Diagnosen der "artifiziellen Störung" (als blosser Verdachtsdiagnose) und der "Pseudologia phantastica" auseinander, zunächst mit der Definition dieser Begriffe (Urk. 162 S. 63 ff.). Zur Frage, ob bei der Geschädigten zum damaligen Zeitpunkt eine "artifizielle Störung" bestanden habe, sei – so der Gutachter – darauf zu verweisen, dass es nicht um die Vortäuschung körperlicher Symptome gegangen wäre, sondern um ihre Angabe, unter psychopathologischen Phänomenen zu leiden. Bemerkenswert sei aber, dass die Patientin relativ rasch zu einer Relativierung oder gar Auflösung der Symptomatik in der Lage gewesen sei. Der weitere Verlauf der biographischen Entwicklung der Explorandin spreche gegen das Vorliegen einer dauerhaften Neigung, Symptomatik zu präsentieren. In der Begutachtungssituation habe keinerlei Hinweis für das Bestehen einer "artifiziellen Störung" vorgelegen. Bis auf die Angaben der Angehörigen der Explorandin finden sich sodann gemäss Gutachten keine Hinweise, die rechtfertigen würden, die Geschädigte als habituelle Lügnerin zu beschreiben. Persönlichkeitspathologie, die eine erhöhte Neigung zu intentionalen Falschbeschuldigungen bedingen würde, ist gemäss dem Gutachter ebenfalls nicht anzunehmen. Bei der Exploration habe die Geschädigte keineswegs die Tendenz gehabt, sich als etwas Besonderes darzustellen und im Sinne eines narzisstischen Gewinns durch imposante Geschichten von Erlebnissen von der Beeindruckung ihres Gegenübers zu profitieren. Im Gegenteil – persönlichkeitsdiagnostisch waren gemäss Gutachter eher depressive, ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge zu beschreiben. Aus der jetzigen forensisch-psychiatrischen Sicht spreche daher ausgesprochen wenig dafür, dass während der jetzigen Begutach-

- 28 tung bei der Geschädigten von Persönlichkeitszügen auszugehen sei, die im Sinne einer "Pseudologia phantastica" gewertet werden müssten. Dies möge zu einem anderen Zeitpunkt während der Behandlung als Jungerwachsene in der L4._____ anders gewesen sein. Für aussagerelevante Zeitpunkte sei ein solches Phänomen jedoch nicht mehr plausibel zu machen. Die Aussagetüchtigkeit wird somit gemäss Gutachten durch keine relevante Psychopathologie der Geschädigten relativiert (Urk. 162 S. 70). Auf diese einleuchtenden und überzeugenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachtens, die auf einlässlichen und fundierten Untersuchungen beruhen, ist abzustellen. Es ist somit festzustellen, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten – entgegen den Behauptungen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 62 S. 3) und im Berufungsverfahren (Urk. 186 S. 127- 136) – durch keine relevante Psychopathologie eingeschränkt wird. Namentlich bezieht sich das Gutachten entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 127) nicht nur auf den gegenwärtigen Zeitpunkt, sondern auch auf die aussagerelevante Zeitspanne und widerlegt, wie bereits ausgeführt, die von der Verteidigung behauptete Pseudologia phantastica (Urk. 186 S. 131) ausdrücklich. Ob die konkreten Aussagen der Geschädigten der Wahrheit entsprechen, war – wie der Gutachter zutreffend selbst festhält (Urk. 162 S. 68) – nicht Gegenstand des Gutachtens, sondern ist bei der nachfolgenden Aussagenanalyse zu prüfen. Schliesslich hat der Gutachter darauf hingewiesen, dass zur Beantwortung der Frage, inwieweit bestimmte Beziehungskonstellationen (zu den Angeklagten und zu den Geschwistern) Einfluss auf den Wahrheitsgehalt von Aussagen der Geschädigten gehabt haben könnten, die forensische Psychiatrie nur wenig beitragen könne. Im komplexen Gefüge von ambivalenten Beziehungswünschen und auch Ablösungserfordernissen sei nicht mit psychiatrischer Expertise zu bestimmen, ob sich daraus zwangsläufig bestimmte Tendenzen im Verhalten der Probandin ergäben. Bedeutsam erscheint gemäss Gutachten in jedem Falle, dass die psychopathologischen Auffälligkeiten durch adäquate Behandlung und Betreuung in den Hintergrund traten. Zu Recht weist der Gutachter schliesslich darauf hin, dass es in der Phase der Stabilisierung dann zur erstmali-

- 29 gen ausführlichen Aussage über Übergriffe durch den Angeklagten 1 kam (Urk. 162 S. 71). 6.1. Im Rahmen der nachfolgenden Aussagenanalyse ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Zeugenaussagen der Geschädigten sehr ausführlich und zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 88 S. 6-20), weshalb die einzelnen Aussagen hier nicht mehr wiederholt werden müssen. Immerhin ist die Sachdarstellung der Geschädigten an dieser Stelle, im Hinblick auf die Beweiswürdigung, kurz zusammenzufassen: Die Geschädigte führte in der formellen Zeugeneinvernahme vom 10. März 2009 (Urk. 6/4) mit Bezug auf die sexuellen Übergriffe aus, dass es zum ersten Mal dazu gekommen sei, als ihr Stiefvater, der Angeklagte 1, am … (recte: I2._____) in H3._____ gewohnt habe. Sie sei ca. 11 oder 12 Jahre alt gewesen und habe ihn über Mittag besucht, um ihn zu fragen, ob sie einen Freund haben dürfe. Sie sei ja halb … [nach den Sitten des Staates M._____] erzogen worden, und da sei es verboten gewesen, einen Freund zu haben. Er habe ihr geantwortet, dass sie ja gar nicht wisse, was Liebe sei, und dass er ihr dies erklären müsse. Er habe sich entblösst und gewollt, dass sie seinen erregten Penis berühre. Sie habe sich dann auch ausziehen müssen, und er habe sie mit den Fingern an der Scheide berührt. Er habe sie wiederholt gefragt, ob sie mit ihm schlafen wolle. Sie habe nein gesagt und zu weinen begonnen. Er habe gemeint, sie sei nicht entspannt, und dass sie dies ein anderes Mal machen müssten. Es könne sein, dass er sie auf den Mund geküsst habe. Sie wisse nicht, ob es dort zu einem zweiten Vorfall gekommen sei. Einmal habe sie sich auf dem Sofa hinlegen müssen. Sie sei unten ohne Kleider gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob er sie mit dem Finger oder mit dem Mund an der Klitoris zu befriedigen versucht habe. Sie erinnere sich einfach noch an dieses Sofa, das in seiner Wohnung gestanden habe. Auf die Frage, was an der I1._____-Strasse passiert sei, antwortete die Geschädigte, der Angeklagte 1 sei dort bei ihnen ein- und ausgegangen. Anfänglich habe er sie abends in ihrem Zimmer besucht und sie unter der Decke am Bauch und unter der Pyjamahose zu streicheln begonnen. Ihre Mutter habe im Pflegebereich gearbeitet und sei früh zu Bett gegangen. Einmal sei sie hereingekommen. Das

- 30 - Zimmer sei dunkel gewesen. Er sei dann aufgestanden und hinausgegangen. Er habe versucht, sie mit dem Finger zu befriedigen. Soweit sie sich erinnere, habe sie dort bei ihm nichts machen müssen. Es sei nicht immer nur im Zimmer gewesen. Er habe, wenn die Geschwister draussen gespielt hätten und die Mutter länger gearbeitet habe, versucht, im Wohnzimmer mit einer Decke Atmosphäre zu schaffen. Er habe da auch versucht, sie mit dem Mund und dem Penis, aber ohne Eindringen, zu befriedigen. Er habe mit dem Penis ihre Klitoris stimuliert. Im Wohnzimmer habe auch sie ihn mit der Hand an seinem Penis befriedigen müssen. Dies sei alles passiert, nachdem ihre Mutter sie erwischt habe. Diese Übergriffe seien häufig gewesen, vom Gefühl her dreimal pro Woche, vielleicht auch einmal in der Woche. Auf den Vorhalt, dass sie am 15. Oktober 2001 alle gemeinsam an die I3._____-Strasse gezogen seien und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Geschädigte, ihre Mutter habe damals immer noch im Pflegebereich gearbeitet. Sie (die Geschädigte) habe dort im obersten Stock ein grosses Zimmer gehabt. Das sei zu ihrem Vorteil gewesen. Sie habe sich zurückziehen können. Sie habe keinerlei Beziehung zu ihren Eltern gehabt. Wenn ihre Mutter gearbeitet habe und ihre Geschwister mit Spielen beschäftigt gewesen seien, habe sie mit dem Angeklagten 1 ins Elternschlafzimmer gehen müssen. Es sei nicht so häufig vorgekommen wie vorher. Er habe sie dazu verleiten wollen, mit ihm zu schlafen, habe sie gefragt, ob er Alcopops einkaufen solle, damit sie sich nicht so verkrampft fühle. Beim dritten Mal habe er sie grob gehalten, damit sie ihn eindringen lasse. Sie habe sich gewehrt und gesagt "hör uf, hör uf". Er habe sie unten ausgezogen und sei auf ihr gelegen. Es sei draussen noch hell gewesen, und er habe sie so fest gehalten, dass sie sich körperlich nicht habe wehren können. Sie habe geschrien, dass es eigentlich die Nachbarn hätten hören sollen, aber es sei niemand gekommen. Er habe dann keine Lust mehr gehabt, weil sie nicht gewollt habe. Er habe den Penis herausgezogen und gesagt: "Du warst gar keine Jungfrau mehr, du hast nicht geblutet" (Urk. 6/4 S. 9). Auf entsprechende Frage bestätigte die Geschädigte, dass es an der I3._____-Strasse zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei und fügte an, dass sie noch etwas zur I1._____-Strasse sagen wolle. Dort habe ihr der Angeklagte 1 einmal gedroht, wenn sie nicht so sei, wie sich eine Tochter zu verhalten habe, stosse er ihr eine

- 31 - Gemüsegurke in ihre Scheide, so fest, dass es ihr weh tue. Ihre Mutter und Geschwister seien ebenfalls anwesend gewesen. Er habe dort auch begonnen, ihre Geschwister gegen sie aufzuhetzen, indem er immer Übernamen wie "Schlampienchen" und andere ähnliche … Ausdrücke [in der Sprache M._____] gegen sie verwendet habe, und die Geschwister angewiesen habe, sie so zu nennen. Auf die Frage, ob es an der I3._____-Strasse mehrmals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, antwortete die Geschädigte, sie wisse es nicht mehr genau. Es sei wenig gewesen. Sie hätten nicht lange dort gewohnt. Sie habe sich dort gut zurückziehen können. Auf den Vorhalt, am 28. August 2002 habe ein Umzug an die I4._____-Strasse stattgefunden, und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Geschädigte, anfangs sei nicht viel passiert. Die Abstände seien länger geworden. Ca. alle zwei Wochen habe sie ins Wohnzimmer müssen. Zu jener Zeit habe der Angeklagte 1 ihre Mutter mit einer anderen Frau betrogen. In der Folge schilderte die Geschädigte einen Vorfall mit einer zu hohen Natel-Rechnung, die zu einem grossen Streit mit ihrer Mutter geführt habe. Sie sei dann eine Woche untergetaucht. Nach ihrer Rückkehr habe es nicht lange gedauert, bis ihre Mutter mit ihren beiden Geschwistern ausgezogen sei. Zu dieser Zeit habe der Angeklagte 1 eine Freundin gehabt, die Frau, die an der Tankstelle gearbeitet habe. Zu einem früheren Zeitpunkt habe er ihr (der Geschädigten) gesagt, dass er sie liebe und sie sofort heiraten würde, wenn sie dies möchte. An der I4._____-Strasse habe sie jeweils mit ihm schlafen müssen, wenn sie im Elternschlafzimmer übernachtet habe, dies zu einer Zeit, als ihre Mutter nicht mehr dort gewohnt habe. Damals habe sie auch gelernt, "was Oralverkehr meinerseits ist". An dieser Stelle machte die Geschädigte einen Einschub: er habe sie bereits an der I1._____- Strasse aufgefordert, mit ihm Pornovideos zu schauen. Er habe solche auch im Beisein ihrer Geschwister angeschaut. Es sei auch vorgekommen, dass er, wenn sie zu müde gewesen sei, zu ihr gesagt habe, dann schaue er sich halt ein Video an (Urk. 6/4 S. 10 f.). Auf entsprechende Frage, ob es zu weiteren sexuellen Übergriffen an der I4._____-Strasse gekommen sei, antwortete die Geschädigte, als sie alleine dort gelebt hätten, sei es gehäuft zu Geschlechtsverkehr gekommen. Als sie Schmerzen in der Scheide gehabt habe, habe er zu ihr gesagt, sie könne sich auch überlegen, ob sie Analverkehr haben wolle. Dazu sei es aber nie

- 32 gekommen. Sie bestätigte, dass es regelmässig, d.h. mehrmals in der Woche, zu Geschlechtsverkehr gekommen sei, nachdem ihre Mutter ausgezogen sei. Auf Vorhalt, dass sie und der Angeklagte 1 am 10. Juni 2003 an die Adresse I5._____ umgezogen seien und auf die Frage, was dort passiert sei, antwortete die Geschädigte, dort habe es sich um eine 2 ½-Zimmerwohnung gehandelt. Der Angeklagte 1 habe sie behandelt, als ob sie seine Freundin sei. Diese Beziehung Freund-Freundin habe gute und schlechte Zeiten gehabt. Beispielsweise seien sie nach O._____ gefahren und sie habe dort im ... [Kleidergeschäft] einkaufen können. Dann habe es Zeiten gegeben, in denen sie kaum miteinander gesprochen hätten. Bereits an der I4._____-Strasse habe die Beziehung in diesem Sinne bestanden. Er habe ihr jeweils SMS geschrieben, wenn sie in den Ausgang gegangen sei , "Hoi Schatz, was machsch". Es sei eine Art Doppelleben gewesen, diese Beziehung nur zu Hause zu leben. Sie hätte gerne Kontakt gehabt zu ihrer Familie. Ihre Mutter aber habe sie nicht sehen wollen. Ihre Grosseltern hätten ihr sehr gefehlt. In dieser Zeit habe sie auch versucht, sich das Leben zu nehmen. Die Geschädigte weinte bei dieser Schilderung (Urk. 6/4 S. 12). Der Angeklagte 1 habe ihr gesagt, wenn es nicht funktioniere, müsse sie ins Heim. Sie habe damals einen Freund gehabt, was ausgekommen sei. Der Angeklagte 1 habe sie mit dem Auto abgeholt und sie gefragt, ob ihr Freund wisse, dass sie zwei Freunde habe. Sie habe gewusst, dass die Beziehung zum Angeklagten 1 noch bis zur Volljährigkeit dauern würde. In dieser Situation habe sie eine Schachtel Schmerztabletten genommen. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie wieder nach Hause gegangen, weil sie nicht habe fremdplatziert werden wollen. Die Frage, ob es noch an anderen Orten zu sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten 1 gekommen sei, bejahte die Zeugin. Dazu sei es im M._____ in den Ferien gekommen, auch in O._____ und in den Ferien in ... (Urk. 6/4 S. 13). Auf die weitere Frage, ob der Angeklagte 1 im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen jemals Gewalt ihr gegenüber angewendet habe, verwies sie nochmals auf den ersten Geschlechtsakt, als er sie so festgehalten habe, dass sie sich "wirklich nicht mehr" habe bewegen können. Nach ihrer Einschätzung sei es zu keiner weiteren Gewalt gekommen (Urk. 6/4 S. 13). Auf entsprechende

- 33 - Frage sagte sie weiter, dass sie sich am Anfang sicher gewehrt habe. Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das nicht wolle. Sie habe sich aber weder körperlich noch psychisch wehren können. In I5._____ habe sie sogar Mordgedanken gehabt, aber sie hätte sich nie getraut, in der Nacht aufzustehen. Die Frage, ob der Angeklagte 1 beim Geschlechtsverkehr verhütet habe, verneinte sie. Diese Darstellung der Geschädigten entspricht in den wesentlichen Punkten ihren Aussagen in den weiteren fünf Einvernahmen. Es fällt auf, dass sie die Geschehnisse im Kerngehalt konstant schilderte. Auf einzelne Abweichungen ist noch näher einzugehen. 6.2. Die Darstellung der Geschädigten ist – entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 vor Vorinstanz (Urk. 62 S. 3) und im Berufungsverfahren (Urk. 186 S. 48 und S. 54) – durch Detailreichtum geprägt und besticht durch innere Geschlossenheit. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse deutet auf tatsächlich Erlebtes hin. Insbesondere ist auf ihre farbige und lebendige Schilderung des ersten Vorfalls in der zweiten, ausführlichen polizeilichen Befragung zu verweisen. Dort führte sie Folgendes aus: Der Angeklagte 1 sei einmal bei ihnen zu Besuch gewesen. Sie habe ihn dort gefragt, wie er sich dazu stellen würde, wenn sie einen Freund hätte. Damals sei sie in der 5. Klasse gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu ihm in die Wohnung kommen. Er habe damals unweit von ihrer Schule an der … (recte: I2._____) gewohnt. Sie sei zu ihm gegangen und habe der Mutter gesagt, sie würde bei ihm zu Mittag essen. Sie habe ein komisches Gefühl gehabt, da er gar kein Essen gekocht habe. Er habe sie ins Wohnzimmer geführt und ihr ein Getränk angeboten. Sie seien erneut darauf zu sprechen gekommen, weshalb sie einen Freund haben wolle. Er habe zu ihr gesagt, sie würde nichts von Liebe verstehen und er würde ihr dies auch zeigen. Danach habe sich der Angeklagte 1 im Wohnzimmer aufs Sofa gelegt und sein T-Shirt hochgeschoben. Er habe seine kurzen Hosen ausgezogen. Sie wisse nicht mehr, ob er Unterhosen getragen habe. Er sei nun mit entblösstem Penis vor ihr gelegen und habe zu ihr gesagt, sie solle seinen Penis berühren. Sie habe dies nicht gewollt und es ihm auch gesagt. Der Penis sei halberigiert gewesen und er habe zu ihr gesagt, es sei nichts "gruusiges", er sei ganz

- 34 sauber. Sie habe nicht gewusst, wie sie aus dieser Situation heraus kommen würde. Er habe währenddessen an seinem Penis "rumgefingerlet". Sie habe ihn daraufhin kurz berührt, weil sie gehofft habe, dass sie dann gehen könne. Sie führte aus, nach ihrer Erinnerung habe sie den Penis zweimal berühren müssen. Mehr wisse sie zu diesem Vorfall nicht mehr. Sie wisse jedoch, dass sie ihn gefragt habe, ob sie mit ihm schlafen müsse. Er habe gefragt, ob sie das wolle, was sie sofort verneint habe. Danach habe sie die Wohnung verlassen können. Sie erklärte, sie könne sich nicht erinnern, ob es zum Samenerguss gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle wiederkommen, was sie nicht gewollt habe. Er habe zu ihr gesagt, wenn sie nicht wüsste, was ein Orgasmus sei, müsse sie nochmals kommen. Sonst bräuchte sie auch keinen Freund zu haben (Urk. 6/2 S. 3 f.). Hier handelt es sich um eine Schilderung in so charakteristischer Weise, wie sie nur von einer Person zu erwarten ist, die diesen Vorfall selber erlebt hat. Die Möglichkeit von allfälligen unbewussten Falschaussagen kann angesichts solcher absolut authentisch wirkender Aussagen praktisch ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 97) keineswegs verwunderlich, dass die Darstellung der Geschädigten nicht in allen Einzelheiten präzis war. So lässt es sich ohne Weiteres mit dem nachlassenden Erinnerungsvermögen erklären, wenn die Geschädigte bezüglich dieses ersten von ihr geschildeten Ereignisses, das in ihrer Kindheit stattgefunden haben soll, nicht mehr genau wusste, wann dieses stattgefunden habe: Sie gab sich unsicher, ob dies 1999 oder 2000 gewesen sei. Es sei zu der Zeit gewesen, als sie zum ersten Mal die Periode bekommen habe (Urk. 6/2 S. 3; 6/4 S. 5); sie war aber überzeugt, dass der Angeklagte 1 damals alleine an der Adresse I2._____ und sie an der I1._____-Strasse wohnte. Aus dem Umstand, dass sie gemäss den Unterlagen der Einwohnerkontrolle am 16. März 2000 mit ihrer Mutter und den beiden Halbgeschwistern an diese Adresse umzog (Urk. 2 S. 1), schloss sie, dass dieser erste Übergriff nach diesem Datum stattgefunden habe. Dieses Beispiel ist ein starkes Indiz für das Bemühen der Geschädigten, wahrheitsgemäss auszusagen. Sie hatte nach eigenen Angaben in ihrem Tagebuch nachgeschaut, wann sie die erste Periode hatte (Urk. 6/2 S. 3). Die Verteidigerin der Angeklagten

- 35 - 2 führte aus, es sei seltsam, dass die Geschädigte in ihrem Tagebuch nicht festgehalten habe, wann es zum ersten sexuellen Übergriff gekommen sei (Urk. 64 S. 3). Aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte damals erst 12 Jahre alt gewesen wäre, wäre es keineswegs erstaunlich, wenn sie ein solches Ereignis im Tagebuch nicht erwähnt hätte, zumal es sich um ein sehr schambehaftetes Ereignis gehandelt hätte, weshalb es auch nicht besonders überraschend wäre, wenn sie auch die weiteren Übergriffe im Tagebuch nicht erwähnt hätte. Die Geschädigte selber führte aus, sie habe "solche Sachen" gar nicht mehr im Tagebuch eingetragen, weil der Angeklagte 1 immer wieder Seiten aus ihrem Tagebuch herausgerissen habe (Urk. 6/7 S. 5). Fest steht aufgrund der Akten, dass der Angeklagte 1 sich tatsächlich angemasst hatte, das Tagebuch der Geschädigten zu lesen (Urk. 10/12, Aktennotiz vom 18. Februar 2003), weshalb deren Behauptung plausibel erscheint. Es finden sich in ihrer Darstellung weitere, auch ausgefallene, sehr realistisch wirkende Details, auf welche die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (Urk. 88 S. 89): So antwortete die Geschädigte bezüglich eines zweiten Vorfalls an der Adresse I2._____ auf die Frage, ob der Angeklagte 1 sie sonst noch ausgegriffen oder geküsst habe, wörtlich: "Er versuchte mich zu küssen, aber mich hat es "gegrust". Er ist Raucher und er hat seine Zähne nicht regelmässig geputzt" (Urk. 6/2 S. 5). In anderem Zusammenhang führte sie anschaulich aus, er habe in der Stube ein Kissen auf das Sofa gelegt und sie habe sich dann dort unter eine Wolldecke legen müssen (Urk. 6/2 S. 6). In der Zeugeneinvernahme ergänzte sie, er habe damit "Atmosphäre schaffen wollen" (Urk. 6/4 S. 7). Einmal habe er einen Massagestab geholt und sie aufgefordert, sie solle es doch einmal damit versuchen (Urk. 6/2 S. 7). Solche aussergewöhnlichen Details lassen – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – ein Lügengebäude als unwahrscheinlich erscheinen. Dass die folgenden sexuellen Übergriffe weniger detailliert beschrieben wurden, kann naturgemäss damit erklärt werden, dass die Geschädigte behauptete, die Übergriffe seien immer in etwa gleich abgelaufen. Immerhin schilderte sie – wie ausgeführt – den ersten vollzogenen Geschlechtsakt in mehreren Einvernah-

- 36 men ebenfalls sehr detailliert und beschrieb anschaulich, wie sich die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1 gestaltet habe, nachdem ihre Mutter mit den beiden Halbgeschwistern im Dezember 2002 wegzog: Nach ihrer Darstellung war sie die Geliebte des Angeklagten 1, der ihr gegenüber bereits zuvor geäussert habe, dass er sie sofort heiraten würde, wenn sie dies wolle, der auch nicht akzeptiert habe, dass sie einen Freund habe und sehr eifersüchtig reagiert habe. Er habe ihr jeweils SMS geschrieben, wenn sie mit Kollegen in den Ausgang gegangen sei, "Hoi Schatz, was machsch". Es sei eine Art Doppelleben gewesen, eine Beziehung nur zu Hause zu leben, aber nicht nach aussen zu führen (Urk. 6/4 S. 11 f.). In der 2 ½-Zimmerwohnung hätten sie im gleichen Bett geschlafen, ausser wenn er auf sie wütend gewesen sei und ihr habe zeigen wollen, wie minderwertig sie sei; dann habe er auf der Polstergruppe geschlafen. Dort habe sie wie seine Freundin gelebt. Sie habe ihm Kaffee gekocht und regelmässig mit ihm geschlafen, dies mehr als einmal in der Woche. Zu Beginn sei sie auf dem Rücken gelegen und er habe sich auf sie gelegt und sei in sie eingedrungen. Irgendwann habe sie sich auch auf ihn setzen müssen. Wenn sie einmal nicht gewollt habe, habe er sich in der Stube einen Pornofilm angeschaut und sich selber befriedigt (Urk. 6/2 S. 12). In jener Zeit habe sie auch gelernt, "was Oralverkehr meinerseits ist" (Urk. 6/4 S. 10). Diese lebensnahen Schilderungen wirken sehr glaubhaft. Die Geschädigte beschrieb nachvollziehbar, wie sich eine Art Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten 1 entwickelt habe, in der die sexuellen Handlungen nicht mehr oder nicht mehr ausschliesslich mit psychischem Druck erzwungen worden seien. Dass sie eine solch ambivalente Beziehung erfunden haben sollte, ist äusserst unwahrscheinlich. Die Spekulation des Verteidigers des Angeklagten 1, dies sei möglicherweise aus einer Drittbeziehung übertragen worden, da weder Gewalt noch Schrecken erwähnt würden (Urk. 186 S. 88 f.), überzeugt nicht und wird durch nichts gestützt. 6.3. Auch beeindruckt das sehr differenzierte, zurückhaltende Aussageverhalten der Geschädigten: So sagte sie, wie erwähnt, auf die Frage, ob der Angeklagte 1 im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen jemals Gewalt ihr gegenüber angewendet habe, als es zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, habe er sie so fest gehalten, dass sie sich wirklich nicht mehr habe

- 37 bewegen können. Nach ihrer Einschätzung sei es zu keiner weiteren Gewalt gekommen (Urk. 6/4 S. 13). Bei der Schilderung ihrer Beziehung, als sie seine Geliebte gewesen sei, wies sie in mehreren Einvernahmen darauf hin, dass es auch gute Momente gegeben habe, z.B. habe sie in den Ferien in O._____ im ... Kleider kaufen können (Urk. 6/4 S. 11; 6/5 S. 15). Sie wies, wie ausgeführt, wiederholt darauf hin, dass dann, wenn sie einmal nicht (d.h. keinen Sex) gewollt habe, er sich in der Stube einen Pornofilm angeschaut und sich selber befriedigt habe (Urk. 6/2 S. 12; 6/4 S. 10), in diesem Sinne somit den Geschlechtsverkehr nicht erzwungen habe. Wenn sie Schmerzen in der Scheide gehabt habe, habe er zu ihr gesagt, sie könne sich auch überlegen, ob sie Analverkehr wolle. Dazu sei es aber nie gekommen (Urk. 6/4 S. 11). An anderer Stelle führte sie (bezüglich des zweiten Vorfalls) aus, er habe den Penis einführen wollen, doch habe sie ihm gesagt, sie wolle dies nicht. Sie wolle als Jungfrau zu einem Freund gehen. Er habe das respektiert (Urk. 6/2 S. 5). In einer anderen Einvernahme wurde sie gefragt, wie oft es zu sexuellen Übergriffen an der I1._____-Strasse gekommen sei und sie antwortete, dass sie sicher jede Woche "einmal in die Stube musste". Manchmal habe er auch nur mit ihr reden wollen (Urk. 6/2 S. 7). Die Geschädigte war sichtlich bemüht, den Angeklagten 1 nicht unnötig zu belasten. Dies sind alles starke Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Zu ihrem zurückhaltenden, sehr differenzierten und keinerlei Übertreibungstendenzen aufweisenden Aussageverhalten passt auch, dass sie verschiedentlich auf Erinnerungslücken hinwies, auch gegenüber dem Gutachter, dem gegenüber sie erklärte, dass sie manchmal Mühe mit der zeitlichen Abfolge habe (z.B. Urk. 6/2 S. 5, 7; 6/4 S. 6, 8; Urk. 162 S. 49), was angesichts der teilweise zeitlich weit zurückliegenden Ereignisse und der geschilderten komplizierten Wohn- und Familienverhältnisse keineswegs erstaunlich wäre, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung unterstreicht. Der Einwand des Verteidigers des Angeklagten 1, es fehle an einer besonders detaillierten Schilderung, weshalb das Einräumen von Erinnerungslücken nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten spreche (Urk. 168 S. 83 ff.), verfängt nicht.

- 38 - 6.4. Zu Recht weist die Vorinstanz auch auf die unstrukturierte Darstellung des Handlungsablaufs durch die Geschädigte hin (Urk. 88 S. 87). So wurde sie zu sexuellen Übergriffen an der Adresse I3._____-Strasse befragt, worauf sie spontan etwas zur I1._____-Strasse ergänzte (Urk. 6/4 S. 9). Zu Vorfällen an der I4._____-Strasse befragt, ergänzte die Geschädigte wiederum etwas zur I1._____-Strasse (Urk. 6/4 S. 10; ähnlich auch in Urk. 6/2 S. 10). Solche unstrukturierten, spontanen und lebendigen Schilderungen wirken in hohem Masse glaubhaft und sprechen klar gegen ein Konstrukt. Diesbezüglich kann auch nicht von einem ausweichenden Aussageverhalten oder gar von einem Ablenkungsmanöver ausgegangen werden, wie dies der Verteidiger des Angeklagten 1 geltend macht (Urk. 186 S. 79 f.). 6.5. Die Darstellung der Geschädigten ist in sich geschlossen: Sie schilderte erste, vergleichsweise weniger gravierende sexuelle Handlungen, als der Angeklagte 1 allein wohnte, über Oralverkehr bis zum erzwungenen Geschlechtsverkehr, und beschrieb damit eine lebensnahe und logisch nachvollziehbare Steigerung der Übergriffe. Verschiedentlich begann sie bei der Schilderung von emotional sehr belastenden Situationen zu weinen (vgl. Urk. 6/1 S. 3; 6/4 S. 7, 14, 21), auch im Rahmen der psychiatrischen Exploration. Nach der Einschätzung des Gutachters wirkten diese Emotionen angemessen (Urk. 162 S. 52), was ein weiteres Indiz dafür ist, dass die Geschädigte wahrheitsgemäss aussagte. 6.6. Die Darstellung der Geschädigten ist von Konstanz geprägt und im Kern frei von Widersprüchen. Von erheblicher Bedeutung ist sodann die Tatsache, dass ihre Schilderungen in den wesentlichen Punkten durch weitere Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren gestützt werden: Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von J._____, der damaligen Beiständin der Geschädigten (Urk. 7/6; Zusammenfassung ihrer Aussagen im vorinstanzlichen Urteil, Urk. 88 S. 72 f.). Diese antwortete als Zeugin auf den Vorhalt, die Geschädigte habe angezeigt, dass sie während längerer Zeit vom Angeklagten 1 sexuell missbraucht worden sei. Sie (die Zeugin) habe das Verhältnis zwischen der Geschädigten und ihrem Stiefvater immer als irgendwie grenzüberschreitend wahrgenommen. Einmal habe die Mutter der Geschädigten

- 39 besorgt angerufen, weil gemäss Auskunft eines ihrer Kinder die Geschädigte in der Wohnung ihres Stiefvaters kaum Kleider getragen habe. Bei einem längeren Gespräch habe sie (die Zeugin) mit der Geschädigten über das Setzen von Grenzen, auch bezüglich des eigenen Körpers und auch gegenüber dem Stiefvater, gesprochen. Diese habe bezüglich sexueller Übergriffe ihres Stiefvaters nichts gesagt. Sie (die Zeugin) habe damals das Gefühl gehabt, dass sie es ihr in diesem Moment gesagt hätte. Auf entsprechende Frage der Geschädigtenvertreterin sagte sie dann aber einschränkend, heute (d.h. im Zeitpunkt der Einvernahme) sei sie nicht mehr so sicher, ob die Geschädigte ihr damals davon erzählt hätte (Urk. 7/6 S. 3 f.). P1._____ betreute die Familie AB._____ als Sozialarbeiterin bei der Jugendund Familienberatung. Auch sie bestätigte als Zeugin, dass die Angeklagte 2 anlässlich eines Telefons ihrer Sorge Ausdruck gegeben habe, dass sie die Geschädigte nur leicht bekleidet in der Wohnung habe herumgehen sehen (Urk. 7/8 S. 3). Bemerkenswert sind sodann Aktennotizen von P1._____ aus der Zeit ihrer Betreuung der Familie AB._____ (Urk. 10/12): So hielt sie unter anderem in einer Aktennotiz vom 7. Mai 2003 gestützt auf ein Telefongespräch mit der Lehrerin Q._____ von der Schule in H3._____ wörtlich Folgendes fest: "C._____ Vater A._____ war Q._____ immer etwas unheimlich. Kollegin von C._____ wäre bereit, auszusagen. Ist oft bei C._____ gewesen. In M._____-Kreisen erzähle man sich, Hr. A._____ missbrauche seine Tochter".

- 40 - In einer weiteren Aktennotiz vom 19. Mai 2003 heisst es: "Austausch mit …klasse Herr …: = 2 Mädchen sollten im selben Zimmer logieren! … Lehrerin vage informiert, so dass sie auf die Aussagen der Mädchen achtet ... anschl. wird Q._____ … Lehrerin nochmals bitten, mit den 2 Mädchen über allf. Beobachtungen zu reden." Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Aussage von K1._____, welche die Geschädigte nach deren Suizidversuch im Februar 2004 mit nachfolgendem stationären Aufenthalt im Stadtspital ... psychotherapeutisch behandelte: Der überweisende Therapeut vom ... [Spital] habe ihr gegenüber einen leisen Verdacht wegen sexuellen Missbrauchs der Geschädigten gehabt (Urk. 7/16 S. 3). Bemerkenswert ist auch der Eindruck, den die Therapeutin vom Angeklagten 1 hatte: Dieser habe die Geschädigte eifersüchtig überwacht, dass sie keinen anderen Kontakt zu anderen Personen, insbesondere Buben, gehabt habe. Er habe die Geschädigte nicht an jemanden anderen verlieren wollen (Urk. 7/16 S. 3 S. 4). In einem Therapiebericht für die Behandlungszeit vom 5. März 2004 bis zum 29. April 2004 hielt K1._____ fest, es mache den Anschein, als sei jeder Jugendliche, mit dem die Geschädigte Kontakt aufnehme, auf Anhieb ein potentieller Rivale des Stiefvaters (Urk. 10/4 S. 2). Dieser Eindruck der Therapeutin passt gut zur Darstellung der Geschädigten, wonach sie zur Zeit, als sie alleine mit dem Angeklagten 1 zusammengelebt habe, seine Geliebte gewesen sei. Gemäss der Vorinstanz passte auch ein Brief des Angeklagten 1 an die Geschädigte vom 25. August 2004, als diese, wie ausgeführt, aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und in das Heim der Stiftung L2._____ eingetreten war, in dieses Bild (Urk. 88 S. 98). In diesem Brief bat er sie inständig, zu ihm nach Hause zurückzukehren. Er vermisse sie. So schreibt er unter anderem: "Liebe Schatz .. den du bedeutest mir verdammt viel .. ich verdanke dir mein Leben ." und "Du sollst nicht denken, ich sag dir komm nach hause wegen anderem" (Urk. 10/3). Der Verteidiger des Angeklagten 1 führte allerdings an, dass dieser auch in Briefen an seine leiblichen Kinder identische und ähnliche Formulierungen verwendet habe (Urk. 186 S. 39-44). Auf diesen Brief ist aber in anderem Zusammenhang zurückzukommen.

- 41 - Die Aussagen von J._____ und K1._____ sowie die zitierten Aktennotizen von P1._____ sind deutliche Hinweise dafür, dass zur Zeit, als die Geschädigte mit ihrem Stiefvater, dem Angeklagten 1, zusammenwohnte, der Verdacht bestand, dieser könnte sie sexuell missbrauchen. Ausserdem gibt es klare Hinweise, welche die Darstellung der Geschädigten, sie sei im Zeitraum, in dem sie alleine mit dem Angeklagten 1 zusammenwohnte, dessen Geliebte gewesen, stützen. Diese Umstände wirken sich zusammen mit den heutigen Aussagen der Geschädigten zusätzlich belastend für den Angeklagten 1 aus. Hinweise darauf, dass die Geschädigte sexuelle Erlebnisse mit Dritten auf den Angeklagten 1 übertragen hätte, sind nicht auszumachen. Die entsprechenden Vorbringen des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 74 f.) erweisen sich daher als gänzlich spekulativ. 6.7. Einstweilen lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass die Geschädigte die Geschehnisse im Kerngehalt konstant und stimmig schilderte, ihre Darstellung durch Detailreichtum geprägt ist und durch innere Geschlossenheit besticht. Ihre konkrete und anschauliche Wiedergabe der Ereignisse und ihre teilweise farbige und lebendige Schilderung deutet auf tatsächlich Erlebtes hin. Ihre Darstellung steht sodann im Einklang mit den damaligen Eindrücken von Drittpersonen und weiteren belastenden Umständen. Die von der Verteidigung des Angeklagten 1 im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten – teilweise ohnehin nur vermeintlichen – Widersprüchlichkeiten betreffen geringfügige Details, die offensichtlich nicht geeignet sind, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu schmälern: So wird moniert, die Geschädigte habe ausgeführt, der Angeklagte 1 habe allein an der … (recte: I2._____) gewohnt, in einer anderen Einvernahme dagegen habe sie ausgesagt, dass er dort mit seinem Bruder F._____ zusammengewohnt habe (Urk. 62 S. 4). Hier handelt es sich indessen nur um sprachliche, die Glaubhaftigkeit nicht tangierende Feinheiten: Bei der polizeilichen Einvernahme brachte sie – wie sich aus dem Kontext ergibt – zum Ausdruck, dass der Angeklagte 1 allein, d.h. ohne ihre Familie, an der … (recte: I2._____) gewohnt habe (Urk. 6/2 S. 3). In der Zeugeneinvernahme wurde sie dagegen konkret gefragt, ob er mit jemandem an der Adresse I2._____ zusammengewohnt habe. Dabei erwähnte sie seinen Bruder, relativierte aber sofort wieder dahingehend, dass dieser nicht die ganze Zeit dort gewohnt habe (Urk. 6/4 S. 7). Zu den

- 42 vom Verteidiger des Angeklagten 1 behaupteten widersprüchlichen Aussagen zur Frage, wann die Übergriffe stattgefunden hätten, hat sich die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert. Darauf kann verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk 88 S. 91). Bei den Aussagen der Geschädigten hinsichtlich des ersten von ihr geschilderten Übergriffs wird von der Verteidigung des Angeklagten 1 auf subtilste, aber realitätsfremde Weise versucht, Widersprüchliches herauszuarbeiten (Urk. 62 S. 5). An dieser Stelle muss man sich vergegenwärtigen, dass die Geschädigte hier Vorgänge schilderte, die über acht Jahre zuvor stattgefunden hätten, als sie ca. 12 Jahre alt war, wobei sie - wie sich aus ihrer eingangs geschilderten Biographie ergibt - seither viel Dramatisches und Abgründiges erleben musste. Es wäre deshalb lebensfremd anzunehmen, dass sie solche weit zurückliegenden Ereignisse bis ins kleinste Detail schildern könnte. Richtig ist der Einwand der Verteidigung des Angeklagten 1, dass aufgrund der Aussagen der Geschädigten nicht klar erstellt ist, ob es an der Adresse I2._____ zu einem zweiten Übergriff kam (Urk. 62 S. 5), weshalb der Anklage in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Die Geschädigte zeigte sich hier nämlich selber unsicher (Urk. 6/4 S. 6), was aber angesichts der langen verstrichenen Zeit nicht verwunderlich ist und ihre Glaubwürdigkeit gewiss nicht beeinträchtigt, sondern sogar unterstreicht, nachdem sie selbst auf diese Unsicherheit hinwies. Ähnlich verhält es sich bezüglich ihren Aussagen betreffend Häufigkeit der Übergriffe an der I1._____-Strasse, welche die Verteidigung des Angeklagten 1 thematisiert (Urk. 62 S. 6). Erneut muss man sich vor Augen führen, dass es sich nach der Darstellung der Geschädigten um einen chronischen Missbrauch handelte und sich die Wohn- und Familienverhältnisse während Jahren als ausserordentlich kompliziert präsentierten, weshalb es wiederum nicht erstaunlich wäre, wenn sich die Geschädigte nicht mehr genau zu erinnern vermöchte, ob es dort nun einmal oder mehrere Male in der Woche zu Übergriffen gekommen sei. Sie selbst hat auf diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Erinnerungsschwierigkeiten hingewiesen (Urk. 6/4 S. 8). Angesichts der Vielzahl der geschilderten, gleichartigen und repetitiven Übergriffe kann auch nicht erwartet werden, dass sich jeder einzelne in das Gedächtnis der Geschädigten eingebrannt hätte, wie dies der Verteidiger des Angeklagten 1 vorbringt (Urk. 186 S. 50-53). Sollten die Anklagevorwürfe zutreffen, wären es schlichtweg zu viele, zu

- 43 ähnliche Vorfälle gewesen, um jeden einzelnen perfekt im Gedächtnis zu behalten, auch wenn sie traumatisch gewesen wären. Kaum nachvollziehbar sind die Einwände des Verteidigers des Angeklagten 1 zu den Aussagen der Geschädigten über die Vorfälle an der I3._____-Strasse (Urk. 62 S. 5). Die Geschädigte hat klar und zu Recht darauf hingewiesen, dass sie nicht lange dort wohnten (vgl. Urk. 1 S. 5) und sie sich dort gut habe zurückziehen können, weil sie ein Zimmer im obersten Stock für sich alleine gehabt habe. Sie glaube, es sei insgesamt zwei- bis dreimal zu Geschlechtsverkehr gekommen (Urk. 6/2 S. 8 f.). Wiederum wird ihre Glaubwürdigkeit dadurch unterstrichen, dass sie zurückhaltend und vorsichtig aussagte, und ihre Darstellung, dass sie sich dort gut habe zurückziehen können, sehr plausibel begründete. Angesichts des behaupteten chronischen Missbrauchs während mehreren Jahren an verschiedenen Wohnorten wäre es gegenteils verdächtig, wenn sie absolut präzise Angaben bezüglich jeder Phase machen würde. Die Geschädigte gab an, dass sie beim ersten Geschlechtsverkehr an der I3._____-Strasse geschrien habe. Gemäss dem Verteidiger des Angeklagten 1 sei es auffällig, dass sie sonst nie geschrien habe (Urk. 62 S. 8). Hiezu ist festzustellen, dass die schwerwiegendsten Übergriffe mit vollzogenem Geschlechtsverkehr vor allem nach der erfolgten definitiven Trennung von der Familie erfolgt wären, als die Geschädigte gemäss ihrer Darstellung die Geliebte des Angeklagten war. Sollten die Anklagevorwürfe zutreffen, würde es durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass sie sich mit ihrem Schicksal abgefunden hatte. Entgegen der Behauptung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 8) trifft es sodann nicht zu, dass die Geschädigte nur einmal ausgesagt habe, dass der Angeklagte 1 damit gedroht habe, sie müsse in ein Heim, wenn sie nicht mit ihm schlafe (Urk. 6/2 S. 9). Sie wies an anderer Stelle darauf hin, dass er immer wieder mit der Heimeinweisung gedroht habe und sie davor furchtbar Angst gehabt habe (Urk. 6/1 S. 3). Dass der Angeklagte 1 neben Drohungen auch andere Mittel verwendet haben soll, um die Geschädigte zu verleiten, mit ihm zu schlafen, indem er sie z.B. einmal gefragt habe, ob er Smirnoff oder Alkopops einkaufen solle, damit sie sich nicht so verkrampft fühle (Urk. 6/4 S. 8), erscheint entge-

- 44 gen der Meinung der Verteidigung des Angeklagten 1 (Urk. 62 S. 8 f.) sogar sehr plausibel und ist ein weiteres eindrückliches Beispiel für die konkrete, anschauliche Schilderung der Geschehnisse durch die Geschädigte. Die Darstellung der Geschädigten zu den sexuellen Übergriffen an der I4._____-Strasse und I5._____, welche die Verteidigung des Angeklagten 1 in Frage stellt (Urk 62 S. 10 f.), wurde bereits an anderer Stelle gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann hier verwiesen werden (vgl. oben 6.2.). Die Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten 1 im Berufungsverfahren, wonach die Geschädigte keine detaillierte Schilderung auch nur eines einzigen Vorfalles habe machen können (Urk. 186 S. 68) und sich ihre Aussagen auf blosse Behauptungen beschränken würden (Urk. 186 S. 85-87, S. 90-92, S. 94 und S. 119), erweisen sich aufgrund des Dargelegten als haltlos. Dessen Ansicht, die Aussagen der Geschädigten wären nur glaubhaft, wenn sie ein Buch schreiben und sich detailliert zu allen möglichen, auch zu nur von ihm aufgeworfenen, grösstenteils spekulativen oder erfundenen (Neben-)Punkten, von hypothetischen Mord- und Fluchtplänen bis hin zu fiktiven Geschenken des Angeklagten 1 an die Geschädigte, äussern könnte (Urk. 186 S. 68-72), entbehrt jeder Grundlage. Wie der Verteidiger des Angeklagten 1 zum Schluss kommt, die Aussagen der Geschädigten würden keine genügende inhaltliche Qualität haben, damit die Methoden der Aussagenpsychologie greifen würden (Urk. 186 S. 46 f. und S. 54-57), ist angesichts der bereits aufgeführten Aussagen der Geschädigten ohnehin nicht nachvollziehbar. 6.8. Es stellt sich aber auch die Frage, aus welchem Grund die Geschädigte ihren Stiefvater falsch beschuldigen könnte. Der Angeklagte 1 führte dazu in mehreren Einvernahmen aus, dass es sich um einen Racheakt handle. Als er die Geschädigte ins Heim gebracht habe, habe sie ihm gedroht, dass sie es ihm heimzahlen würde, weil er ihr Leben zerstört habe. Sie habe ihm wortwörtlich gesagt, wenn er sie nicht sofort wieder in die Wohnung zurücknehmen würde, so würde er dies früher oder später teuer bezahlen (Urk. 4/1 S. 12; vgl. auch Urk. 4/2 S. 2; 4/4 S. 1, Urk. 186 S. 24 f.; Prot. II S. 32 f.).

- 45 - Richtig ist zwar, dass der Angeklagte 1 – wie sich aus einem Protokoll des Sozialausschusses der Gemeinde H3._____ ergibt (Urk. 9/6) – am 29. Juni 2004 J._____ telefonisch um Hilfe bat. Er sei nicht mehr bereit, die Geschädigte bei sich zu haben. Er sei mit dieser Situation überfordert und brauche selber dringend Hilfe. Die Geschädigte gehe nicht mehr zur Schule. In der Folge wurde die Geschädigte, wie ausgeführt, zuerst für einige Tage ins Kinderheim L1._____ und anschliessend in der Beobachtungsstation L2._____ fremdplatziert. Die Obhut des Angeklagten 1 wurde formell aufgehoben (Urk. 9/6). Nun war es aber der Angeklagte 1, der, wie sich aus dem bereits zitierten Brief vom 25. August 2004 ergibt, die Geschädigte inständig bat, zu ihm nach Hause zurückzukehren. Er vermisse sie (Urk. 10/3). Damit im Einklang steht die Feststellung von J._____ in einem Beistandsbericht, wonach der Angeklagte 1 die Geschädigte anfänglich, nach deren Eintritt im L2._____, massiv bedrängt habe (Urk. 9/10 S. 3). Diese Feststellungen stimmen auch überein mit dem Therapiebericht von K1._____ für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2004. Diese hielt dort, gestützt auf telefonische Kontakte mit dem Angeklagten 1, fest, dass dieser stark unter der Trennung von der Geschädigten leide. Er hoffe, dass man der Geschädigten im "L2._____" verbiete, Kontakte mit Buben aufzunehmen. Er sei enttäuscht von der emotionalen Abwendung der Geschädigten. Tatsächlich hielt die Therapeutin an anderer Stelle in ihrem Bericht für die Zeit vom 1. September bis 28. Oktober 2004 fest, die Geschädigte habe den Wunsch geäussert, vom Stiefvater "in Ruhe gelassen zu werden". Dieser hatte einmal die Praxis der Therapeutin aufgesucht, um Kosmetikartikel für sie abzugeben, die er zu Hause gefunden habe. Er habe gegenüber der Therapeutin die Hoffnung ausgedrückt, die Geschädigte wieder zurückholen zu können (Urk. 10/4). Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass es entgegen der Darstellung des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 105) die Geschädigte war, die nicht mehr zu diesem zurückkehren wollte, und dass der Angeklagte 1 unter der Trennung stark litt. Ein Rachemotiv seitens der Geschädigten, weil der Angeklagte 1 sie in ein Heim gebracht habe, ist deshalb klarerweise auszuschliessen.

- 46 - 6.9. Freilich stellt sich die Frage, weshalb die Geschädigte erst am 11. November 2008 Strafanzeige gegen den Angeklagten 1 erstattete. Soweit der Verteidiger des Angeklagten 1 geltend macht, es handle sich um einen Racheakt, weil dieser sie in ein Heim gesteckt habe (Urk. 186 S. 137 ff.), ist die Tatsache der späten Anzeige ein weiteres Argument gegen diese Behauptung, wäre dann doch zu erwarten gewesen, dass die Geschädigte viel früher Anzeige erstattet hätte. Die Geschädigte wurde gefragt, weshalb sie der Vormundschaftsbehörde nichts über die sexuellen Übergriffe erzählt habe, und sie antwortete wörtlich: "Weil es mir nicht leicht auf der Zunge lag" (Urk. 6/5 S. 9). Diese Erklärung der Geschädigten ist durchaus plausibel und nachvollziehbar, zumal es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Opfer von Sexualstraftaten oftmals aus Scham von Strafanzeigen Abstand nehmen, vor allem Kinder und Jugendliche. Die Psychotherapeutin K1._____ beschrieb anschaulich, dass sich diese "eher die Zunge abbeissen würden" als über so etwas zu reden, dies aus Loyalität zu den Eltern oder Stellvertretern der Eltern und auch aus Abhängigkeit und aus Liebe. Alle drei Faktoren – Loyalität, Abhängigkeit und Liebe – würden auch im Verhältnis der Geschädigten zu ihrem Stiefvater zutreffen (Urk. 7/16 S. 6). Entgegen der Ansicht des Verteidigers des Angeklagten 1 (Urk. 186 S. 104 f.) ist das Abhängigkeitsverhältnis sehr wohl belegt und nicht aus der Annahme, der Angeklagte 1 habe die eingeklagten Taten begangen, abgeleitet. Gerade dieser besonderen Problematik hat im Übrigen auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem (u.a.) bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert (vgl. Art. 97 Abs. 2 StGB). Bei der Geschädigten gewinnt man den Eindruck, dass es für sie ein langdauernder Prozess war, bis sie sich durchrang, Anzeige zu erstatten. So sagte sie in mehreren Einvernahmen und auch gegenüber dem Gutachter aus, dass sie am Neujahrstag 2008 eine SMS vom Stiefvater bekommen habe mit dem ungefähren Inhalt: "He Schlampe, viel Spass mit deinen Freunden, gutes Neues Jahr...". In diesem Moment habe sie Angst bekommen. Sie habe am nächsten Tag zur Polizei gehen wollen, doch es sei niemand auf dem Polizeiposten gewesen. An diesem Tag habe sie gedacht, sie würde die Vorfälle mit dem Stiefvater jetzt anzeigen wollen. An anderer Stelle erklärte sie auf die Frage des Gutachters, warum

- 47 sie lange Zeit nichts erzählt habe, sie habe nicht darüber reden wollen; sie habe dies mit sich selbst ausmachen wollen, wenn sie etwas erzählt hätte, dann hätten die Halbgeschwister keinen Vater mehr gehabt. Es hätte wohl ein riesiges

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