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Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2007 SB060286

23 marzo 2007·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,870 parole·~34 min·4

Riassunto

Körperverletzung während eines Eishockeyspiels, keine Inkaufnahme von Verletzungen trotz regelwidrigen Verhaltens, regelkonformes Verhalten schliesst ein strafrechtlich relevantes Verschulden aus, Zusammensetzung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB060286/U/ss II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, lic. iur. W. Meyer und Dr. Bussmann sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Bättig Urteil vom 23. März 2007 in Sachen K. M., ... Angeklagter und Appellant verteidigt durch ... gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch ..., Anklägerin und Appellatin sowie A. K., ... Geschädigter vertreten durch ... betreffend einfache Körperverletzung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 20. September 2005 (GG040845) __________________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich (heute Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich) vom 10. Dezember 2004 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig � der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie � der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3 Monaten Gefängnis. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 4. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 31. Oktober 2000 zu bezahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Geschädigten für die Folgen seiner Tat vom 31. Oktober 2000 zu 100 % schadenersatzpflichtig ist. Bezüglich der Bestimmung der Höhe wird der Zivilanspruch des Geschädigten (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 738.-- Schreibgebühren Fr. 57.-- Zustellgebühren Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 10'993.35 Auslagen Untersuchung 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt. 7. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 5'000.– (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Angeklagten: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen; eventualiter seien die Beweisanträge des Angeklagten vom 7. August 2006 gutzuheissen. 3. Auf die Begehren des Geschädigten A. K. auf Schadenersatz, Genugtuung und Prozessentschädigung sei nicht einzutreten; eventualiter seien die genannten Begehren vollumfänglich abzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Angeklagte gegenüber dem Geschädigten A. K. nur dem Grundsatz nach für einen allfälligen Schaden ersatzpflichtig sei, und dass der Geschädigte für die Beurteilung seiner Schadenersatzforderung bezüglich der weiteren Haftungsvoraussetzungen (Schaden, adäquater Kausalzusammenhang, Haftungsquote, Schadenshöhe) auf den Zivilweg zu verweisen sei.

- 4 - 4. Die Gerichtskosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Angeklagte sei für die entstandenen Kosten angemessen zu entschädigen. b) Des Geschädigtenvertreters: 1. Die Parteientschädigung für den Geschädigten A. K. resp. dessen Rechtsvertreter sei in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auf Fr. 20'000.– Anwaltsgebühr und Fr. 1'246.– Auslagen und Spesen festzusetzen, vorbehältlich einer Entschädigung für die Berufungsverhandlung. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 82) 1. Bestrafung mit sechs Monaten Freiheitsstrafe. 2. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2005 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 45). Mit Schreiben vom 4. April 2006 stellte der Verteidiger seine Berufungsanträge und benannte die Beanstandungen (Urk. 57). Mit Verfügung vom 11. April 2006 setzte der Einzelrichter den Verfahrensbeteiligten Frist an, um sich der Berufung des Angeklagten anzuschliessen (Urk. 59). Innert Frist wurden jedoch keine Anschlussberufungen erhoben (Urk. 59 i.V. mit 60/2; 61). Die Staatsanwaltschaft beantragte allerdings mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 unter dem Titel "Anträge nach neuem Recht", der Angeklagte sei mit einer Freiheits-

- 5 strafe von 6 Monaten zu bestrafen (Urk. 76). Sie begründete diesen Antrag mit Eingabe vom 13. März 2007 (Urk. 81). Nachdem der Angeklagte von der Vorinstanz mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden war, handelt es sich bei diesem Antrag der Staatsanwaltschaft um eine Anschlussberufung, welche freilich verspätet erfolgt ist. Der Staatsanwalt teilte sodann am 16. März 2007 dem Gericht mit, dass die Anmeldung der Anschlussberufung irrtümlich nicht eingereicht worden sei (Urk. 85). Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist deshalb nicht einzutreten. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2006 ist dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt worden, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 66). Mit Eingabe vom 7. August 2006 liess der Angeklagte Beweisergänzungen, namentlich ein amtliches Obergutachten zu eishokkeytechnischen Fragen, ein amtliches biomechanisches Gutachten, weitere Zeugeneinvernahmen sowie ein amtliches Obergutachten durch einen medizinischen Sachverständigen, beantragen (Urk. 70). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann indessen auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. Der Verteidiger reichte schliesslich mit Schreiben vom 1. März 2007 ein Privatgutachten zu biomechanischen Fragen ein (Urk. 76, 77). Der Rechtsvertreter des Geschädigten hatte am 20. März 2006 Rekurs eingereicht, mit welchem die Höhe der dem Geschädigten von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung angefochten wurde. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat die III. Strafkammer des Obergerichtes die Rekursakten der erkennenden Kammer zur Behandlung des Rekurses im vorliegenden Berufungsverfahren überwiesen (Urk. 69). II. 1. Dem Angeklagten K. M. wird im Wesentlichen zur Last gelegt, am 31. Oktober 2000 anlässlich des Eishockey-Spiels der Z... gegen den D... auf den Geschädigten A. K. zugefahren zu sein, der in Scheibenbesitz gekommen war und zu einem Schuss ansetzte und dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt den

- 6 - Rücken zugekehrt habe, während er gleichzeitig seinen Körper gestreckt habe. Durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check habe der Angeklagte den Geschädigten gegen dessen Nacken/Kopf zu Boden geschlagen. Dies habe der Angeklagte getan, obschon er gewusst habe, dass er damit ein hartes Foul begehe und um den Geschädigten, egal wie hart, zu Boden zu bringen. Durch diesen Aufprall habe der Geschädigte ein leichtes Schädelhirntraumata, eine 8 cm lange Rissquetschwunde an der Stirne/Augenbraue sowie eine leichte Halswirbelsäulenverstauchung erlitten, womit der Angeklagte bei seinem Vorgehen habe rechnen müssen und deren Erfolg er in Kauf genommen habe. Die bleibenden, in der Anklage im einzelnen geschilderten Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas - Kopfschmerzen, Schwindel u.a.m. - seien aufgrund des Vorgehens des Angeklagten für diesen voraussehbar und auch vermeidbar gewesen. Dadurch habe sich der Angeklagte der einfachen (vorsätzlichen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 2. Der Angeklagte brachte zu seiner Entlastung vor, er habe weder die Absicht gehabt, den Geschädigten zu verletzen, noch habe er mit solchen Verletzungen gerechnet und sie in Kauf genommen (Urk. 3/1 S. 3; 3/3 S. 8; 38 S. 7; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 12 f., 16, 21, 23). Er habe auch nicht vorhersehen können, dass der Geschädigte mit seinem Kopf derart auf das Eis aufprallen und sich auf diese Weise verletzen würde, und er habe nicht gewusst, dass der Geschädigte schon Hirnverletzungen erlitten habe und dass eine weitere seine Karriere beenden würde (Urk. 3/1 S. 3 und 5 f.; Prot. I S. 12 und 31; Prot. II S. 22). Die Anklage beruht im Wesentlichen auf der Videoaufzeichnung des Vorfalls vom 31. Oktober 2000, dem eishockeytechnischen Gutachten von Rechtsanwalt G. M. und dem medizinischen Gutachten von Dr. med. R. A. 3. Die Verteidigung hat zur Entlastung des Angeklagten zwei eishokkeytechnische, ein medizinisches und im Berufungsverfahren überdies ein biomechanisches Privatgutachten eingereicht. Privatgutachten erfahren durch die Bestimmungen der §§ 109 ff. StPO zwar keine gesetzliche Regelung. Gemäss § 284 StPO kann aber der Richter seiner Aufgabe im Rahmen der freien Beweiswürdi-

- 7 gung nur nachkommen, wenn er - vorbehältlich ausdrücklich verbotener oder in sinngemässer Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sich als unzulässig erweisender Beweismittel - jedes Beweismittel zulässt, das ihm die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz einer bestimmten Tatsache zu vermitteln vermag. Die Aufzählung der Beweismittel in der Strafprozessordnung ist daher nicht als abschliessend, sondern als exemplarisch zu verstehen. Selbst wenn das Privatgutachten formal betrachtet kein Beweismittel darstellt, muss daher der Richter von eingereichten Privatgutachten Kenntnis nehmen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Privatgutachter nicht vom Justizbeamten, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Partei ausgewählt, instruiert und entschädigt wird. Diese Gesichtspunkte sowie der Umstand, dass ein Privatgutachten in der Regel dem Untersuchungsbeamten bzw. Richter regelmässig nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen aber dazu führen, dass ein solches - im Vergleich zum amtlichen Gutachten - mit Zurückhaltung gewürdigt wird (Urteil des zürcherischen Kassationsgerichtes vom 2. August 2000; Kass.-Nr. 2000/059 S, in RKG 2000 Nr. 107; allgemein zum Thema Privatgutachten Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 671; ZR 100 (2001) Nr. 56; BGE 127 I 73). Nicht einzusehen ist, weshalb das im Berufungsverfahren eingereichte biomechanische Privatgutachten aus den Akten zu weisen sei, wie dies vom Geschädigtenvertreter ohne Begründung beantragt worden ist (Urk. 81). 4. Bei der Ausübung seines Sportes richtet sich der Sportler häufig nach den Normen eines nichtstaatlichen Regelwerkes, nämlich nach den Sportregeln. Von zentraler Bedeutung für das Problem der Gefährdung der körperlichen Integrität ist dabei, dass diese Regeln je nach Sportart unterschiedlich verletzungsintensives bzw. gar unterschiedlich aggressives Verhalten vorsehen, ihre Adressaten mithin zu entsprechend gefährdendem Tun bzw. Unterlassen bestimmen (vgl. zum Ganzen A. Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStR 107 (1990) S. 400 ff.). Wegen der unterschiedlichen Regeln sowie allenfalls ihrer Auslegung wird die Verletzungshäufigkeit im Boxsport, Rugby oder dem Eishockeyspiel gewiss grösser sein als etwa im Basketball. Fest steht, dass dem staatlichen Recht gegenüber den übrigen Ordnungen der Vorrang zukommt, d.h. dass vorliegend das Strafrecht den Normen vorgeht, welche von den Sportver-

- 8 bänden im Rahmen ihrer Satzungsbefugnisse erlassen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist es dabei in der Regel erlaubt, durch sportregelkonformes Verhalten Risiken sowohl für die eigene wie auch für die Gesundheit Dritter einzugehen. Bei der Ausübung seines Sports handelt der Täter trotz Inkaufnahme eines tatbestandsmässigen Erfolges somit rechtmässig, wenn sein Verhalten allgemein anerkannten Sportregeln entspricht. Über das Grundrisiko hinaus erhöht wird die Gefahr einer Körperverletzung immer dann, wenn der einzelne Sportler Regeln missachtet, welche dem Schutz der körperlichen Integrität eines Sporttreibenden dienen soll. Auf eine vorsätzliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität kann nur erkannt werden, wenn der Sportler zumindest regelwidrig handelt. Ist das richtig, so verhalten sich sowohl der Eishockeyaner wie auch der Rugby- Spieler rechtmässig, wenn sie ihren Konkurrenten unter Einhaltung der Sportregeln Prellungen im Sinne von Tätlichkeiten zufügen. Keine vorsätzliche Körperverletzung eines Dritten liegt zudem vor, wenn der Sportler zwar vorsätzlich eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen (Donatsch, a.a.O., S. 421). Ebenso vermag nicht jeder Sportregelverstoss, sei er nun leicht oder gar schwer, eo ipso eine Sorgfaltsverletzung zu begründen. Auch hier ist eine strafrechtliche Wertung des fraglichen Verhaltens unabdingbar (Donatsch, a.a.O., S. 429). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine allfällige Sportregelverletzung durch den Angeklagten beim inkriminierten Vorfall nicht zwingend auf strafrechtlich relevantes Verschulden schliessen lässt. Vielmehr ist das eingeklagte Verhalten des Angeklagten nach den allgemeinen strafrechtlichen Kriterien zu würdigen. 5. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich, wenn nicht die qualifizierten Formen von Art. 123 Ziff. 2 oder Art. 122 StGB zur Anwendung gelangen, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Erstellt und vom Angeklagten nicht bestritten ist, dass der Geschädigte anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls verletzt wurde (vgl. medizinische Akten,

- 9 - Urk. 5/1 -66; Urk. 3/3 S. 7; Urk. 38 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 13). Dagegen bestreitet der Angeklagte, den Geschädigten vorsätzlich verletzt zu haben. Gemäss Art. 18 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. "Wissen", die sogenannte intellektuelle Vorsatzkomponente, ist die Voraussetzung des Wollens. Gefordert wird, dass der Täter einen Tatbestand verwirklicht in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände. Im Übrigen braucht sich der Täter die betreffenden Merkmale im Moment seines Handelns nicht besonders zu vergegenwärtigen. Aktuelles Bewusstsein ist nicht erforderlich, sog. "Mitbewusstsein" genügt. "Willen" als sog. voluntative Vorsatzkomponente bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstellung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen. Je nach der Willensbeziehung des Täters zur Tatbestandsverwirklichung wird zwischen verschiedenen Vorsatzarten unterschieden. Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiss oder als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führt. Wer dennoch tätig wird, auch wenn er andere Zwecke mit seinem Handeln verfolgt, handelt mit direktem Vorsatz. (vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., S. 107 ff.). Art. 18 Abs. 2 aStGB erfasst auch den Eventualvorsatz, und das neue Recht, das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, bestimmt in Art. 12 Abs. 2 nStGB: "... Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt." Durch Art. 12 Abs. 2 Satz 2 nStGB wird damit der Eventualvorsatz definiert. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1 E. 22.2. mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbe-

- 10 standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs. 2 aStGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Januar 2007: 6S.280/2006, mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 6.1. Vorliegend bereitet die Frage, ob der Angeklagte in der eben umschriebenen Weise eventualvorsätzlich gehandelt hat, etwelche Schwierigkeiten, weil

- 11 sich das zu beurteilende Ereignis innert wenigen Sekundenbruchteilen, im Rahmen des extrem schnellen und körperbetonten Eishockeysports, zugetragen hat. Mit blossem Auge lässt sich auf der Videoaufzeichnung das Geschehen in allen seinen Einzelheiten nicht erfassen. Umgekehrt besteht bei der Videoanalyse durch Verlangsamung des Filmes bzw. durch Einzelbilder die Gefahr, die effektive Geschwindigkeit des Ablaufs des Geschehens aus den Augen zu verlieren. Ferner ist es bei einem derart schnellen Ablauf des Ereignisses schwierig, die Schwere einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung und die Beweggründe des angeklagten Spielers für sein Handeln zu ermitteln, wobei genau diese Umstände von wesentlicher Bedeutung sind für die Beurteilung der Frage, ob vorliegend der Angeklagte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass im Eishockeysport eine umfassende Schutzausrüstung vorgeschrieben ist. Dazu gehören ein Helm mit Helmvisier, Handschuhe, Nacken- und Kehlkopfschutz sowie Mund- und Zahnschutz. Daneben gibt es noch einen Schulter- und Brustkorbschutz (aus Wikipedia). Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte der Angeklagte diese Angaben, gab aber immerhin an, dass ein Schulter- und Brustschutz vorgeschrieben sei und Spieler teilweise ein Helmvisier tragen würden - so auch der Geschädigte im vorliegend interessierenden Spiel (Prot. II S. 15). Auch bei Regelverstössen durch einen Spieler kann deshalb nicht leichthin auf eine Inkaufnahme von Verletzungen geschlossen werden, wird dieser doch oftmals darauf vertrauen, dass sich der Gegenspieler aufgrund seiner Schutzausrüstung nicht verletzen werde. 6.2. Die Anklage beruht bezüglich der Frage, ob der Angeklagte (eventual)vorsätzlich gehandelt hat, nebst den Videoaufnahmen, auf dem eishockeytechnischen Gutachten von Rechtsanwalt G. M.. Dieser war deutscher Eishockey- Nationalspieler und ist langjähriger Schiedsrichter mit zahlreichen internationalen Einsätzen, namentlich auch an verschiedenen Weltmeisterschaften (Urk. 4/5). Es handelt sich somit um einen sehr erfahrenen Fachmann. Der Experte hält zunächst fest, dass der Angeklagte in dieser Spielszene gegen die Regel 523 (Check von hinten), Regel 526 (Check mit Ellenbogen) und Regel 522 (Unerlaubter Körperangriff) des hier anwendbaren Regelbuches der

- 12 - Internationalen Eishockey Föderation verstossen habe. Sodann beschreibt er die fragliche Spielszene wie folgt: Der Geschädigte komme unmittelbar hinter dem gegnerischen Tor in Puckbesitz. Er nutze seine vorhandene Bewegung aus, um in einem Bogen vor das Tor in eine gute Schussposition zu gelangen. Er entschliesse sich, seine inzwischen erreichte optimale Schussposition auszunutzen und (als Rechtsspieler) auf das gegnerische Tor zu schiessen, und nicht, seinen an der blauen Linie befindlichen Mitspieler anzuspielen. Diese bisherige Beschreibung der Spielszene deckt sich mit der Videoaufzeichnung und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sodann hält der Gutachter fest, dass der Angeklagte mit einem solchen Spielzug habe rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet habe. Bei Anwendung der sportlichen Fairness wäre es - so der Gutachter - für den Angeklagten voraussehbar gewesen, dass er mit seiner Intervention zu spät komme. Es sei diesem aber nicht darauf angekommen, ob er den Geschädigten noch rechtzeitig am Torschuss hindern könne oder nicht. Es sei ihm allein auf eine körperliche Attacke gegen den Geschädigten angekommen, egal, ob dies vor oder nach dem Torschuss geschähe. Der Angeklagte habe sich entschieden, den Geschädigten mit Hilfe des Ellenbogens zu attackieren. Eine solche Entscheidung werde aus Frustration heraus getroffen, ohne dass dieser Entscheidung eine lange Überlegungsphase vorausgehen müsse. Der Grund dafür, dass der Angeklagte kurz vor dem Aufprall auf den Geschädigten in die Höhe springe, könne verschiedener Natur sein. Zunächst werde damit eine grössere Wucht des Aufpralls erreicht. Sofern der Angeklagte das Ziel gehabt habe, den Gegenspieler im Kopf/Nackenbereich mit dem Ellenbogen zu treffen, würde seiner Handlung eine grössere "Treffsicherheit" verliehen werden. Der Gutachter begründet seine Annahme, dass der Angeklagte aus Frustration gehandelt habe, wie folgt: Bereits 18 Sekunden nach Spielbeginn sei das erste Tor und nach 10 Minuten das zweite Tor für den Z... gefallen. Der Angeklagte habe sich bei diesem zweiten Gegentreffer auf dem Eis befunden. Seine Mannschaft habe in Unterlegenheit 4 gegen 5 gespielt. Nach dem Anspiel (nach diesem Tor) sei er beim Versuch, den Puck zu erlaufen, von einem Gegenspieler re-

- 13 gelwidrig gehakt worden, so dass er nicht in Puckbesitz, sondern zu Fall gekommen sei. Beim folgenden Angriff des Z... habe der Angeklagte dann einen weiten Weg in sein Verteidigungsdrittel zurücklegen müssen. Diese einzelnen Punkte würden die Ursache dafür bilden, dass der Angeklagte in Frust geraten sei. Der Geschädigte sei dann der erste Spieler gewesen, der dem Angeklagten sozusagen "über den Weg gelaufen sei". In dem von ihm begangenen Check von hinten habe er eine Möglichkeit zum Frustabbau gesehen (Urk. 4/29 S. 8 ff.) Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass es sich hier um spekulative Annahmen des Gutachters handelt. Ein Frustrationsmotiv lässt sich aufgrund der vom Gutachter genannten Umstände zwar nicht völlig ausschliessen, umgekehrt lassen diese Vorkommnisse aber keineswegs den zwingenden Schluss auf die innere Verfassung des Angeklagten zu. Vorliegend handelte es sich um ein Eishockeyspitzenspiel, bei welchem von jedem Spieler grosser Einsatz verlangt wird. Naheliegender, jedenfalls aber nicht auszuschliessen ist deshalb die Annahme, dass der Angeklagte mit letztem Engagement den Geschädigten am Torschuss zu hindern versuchte. Dabei fällt in Betracht, dass der Gutachter den spielerischen Leumund des Angeklagten falsch ermittelt hat. Aufgrund eines Rechenfehlers kam der Gutachter zu einem überdurchschnittlich hohen Strafquotienten von 1,44 Strafminuten pro Spiel, anstatt auf den effektiven, überdurchschnittlich tiefen Strafquotienten von 0,69 Strafminuten pro Spiel (Urk. 4/29 S. 15 f.). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Gutachter bei seiner Annahme eines Frustrationsmotives von der irrigen Vorstellung beeinflusst war, dass es sich beim Angeklagten um einen aggressiven und mit unsaubern Mitteln kämpfenden Spieler handelt. Demgegenüber kann die Feststellung der Verteidigung, dass es sich beim Angeklagten um einen international renommierten Eishockeyspieler handelt, der während seiner langjährigen Karriere immer als korrekter Spieler anerkannt war (Urk. 38 S. 3), nicht widerlegt werden. Jedenfalls gibt es in den Akten keinerlei Hinweise dafür, dass es sich bei ihm um einen unbeherrschten und zu unkontrollierten Körperattacken neigenden Spieler handelt. Die Annahme eines Frustrationsmotivs durch den Gutachter erweist sich deshalb als nicht haltbar. Aus diesem Grund kann aber auch nicht auf seine wei-

- 14 teren, für die Beurteilung des Falles entscheidenden Feststellungen abgestellt werden, wonach der Angeklagte auf den Geschädigten zugefahren sei, mit der Absicht, ihn körperlich zu attackieren (Urk. 4/29 S. 11), beruht diese Feststellung ja gerade auf der Annahme eines Frustrationsmotivs. Schliesslich ergeben sich zumindest auch Zweifel an der Feststellung des Gutachters, dass im Zeitpunkt, als der Angeklagte habe realisieren müssen, dass der Geschädigte ihm den Rükken zukehren werde, der Zusammenprall mit dem Angeklagten noch verhinderbar gewesen sei (Urk. 4/29 S. 10), ist doch nicht auszuschliessen, dass der Gutachter auch bei dieser Feststellung von der nicht haltbaren Annahme ausging, der Angeklagte habe aus einem Frustrationsmotiv heraus gehandelt. 6.3.1. Das eishockeytechnische Gutachten bietet deshalb hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob der Angeklagte bei seinem Vorgehen eine Körperverletzung des Geschädigten in Kauf genommen hat, keine sichere Grundlage. Zu prüfen ist, was sich aufgrund der Videoaufzeichnung erstellen lässt. 6.3.2. Zunächst lässt sich - wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 63 S. 6) - aufgrund der Videoaufzeichnung unschwer erkennen, dass der Geschädigte entgegen der Behauptung der Anklage nicht rückwärts gegen den Angeklagten geglitten ist; ebenso behauptet die Anklage zu Unrecht, der Angeklagte habe seinen Stock auf Kopfhöhe des Geschädigten gehalten. Der Stock war bei der inkriminierten Aktion in keiner Weise involviert. Anzumerken ist, dass der Schiedsrichter den Angeklagten wegen "Hohen Stockes" ahndete, was aber offensichtlich nicht zutreffend war. Fest steht sodann, dass der Angeklagte ohne Beschleunigung auf den Geschädigten zuglitt. 6.3.3. Kern der Anklage bildet die Behauptung, der Angeklagte habe den Geschädigten durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check gegen dessen Nacken/Kopf zu Boden geschlagen, während er gleichzeitig seinen Körper gestreckt habe. Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf und macht geltend, er habe kurz vor dem Aufprall seine Schlittschuhe zum Stoppen quergestellt, habe dabei mit seinen Schlittschuhen verkantet, sein linkes Bein sei eingeknickt, und er

- 15 habe dadurch sein Gleichgewicht verloren. Als direkte Folge seines Gleichgewichtsverlustes sei er dann ins Umfallen gekommen, und erst dabei sei sein Arm wegen der Fliehkraft und einem reflexweisen Ausbalancieren automatisch nach oben gegangen (Urk. 38 S. 4 f.; 79 S. 6). Bei der Visionierung der Videoaufzeichnung kann diese Darstellung des Angeklagten weder bestätigt noch völlig ausgeschlossen werden. Klar ersichtlich ist lediglich, dass der Angeklagte vor dem Aufprall seine Schlittschuhe quer gestellt hat. Die Verteidigung reichte im vorinstanzlichen Verfahren die Einzelbilder der Videosequenz ein. Die Fernsehbilder wurden mit einer Auflösung von 25 Einzelbildern pro Sekunde aufgenommen (Urk. 24, 29). Aber auch diese Einzelbilder lassen diesbezüglich keinen eindeutigen Schluss zu. Dagegen ist in diesem Zusammenhang das von der Verteidigung im Berufungsverfahren eingereichte biomechanische Privatgutachten der A. U. von Bedeutung. Diese Experten haben aus der Videosequenz 50 Einzelbilder pro Sekunde extrahiert. Sie gelangen unter anderem zum Schluss, dass der Angeklagte zunächst nicht mit seinem Ellbogen am Nacken/Kopf des Geschädigten, sondern mit seinem linken Unterarm im Bereich zwischen den Schulterblättern am Rücken anstösst. Erst anschliessend sei es zu einer Berührung zwischen dem Ellbogen des Angeklagten und dem Kopf des Geschädigten gekommen (Urk. 77 S. 4 unten, S. 6 unten S. 11 unten). Auch wenn, wie ausgeführt, Privatgutachten mit der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen sind, sind an den Feststellungen dieser unter der Leitung des anerkannten und renommierten Prof. Dr. med. W. stehenden Fachgruppe keine Zweifel angebracht. Der eingeklagte Vorwurf, dass der Angeklagte den Geschädigten durch einen gezielten und kräftigen Ellenbogen-Check gegen dessen Nakken/Kopf zu Boden geschlagen habe, lässt sich deshalb nicht aufrecht erhalten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte mit seinem linken Unterarm zwischen den Schulterblättern des Geschädigten anstiess. Weiter ungeklärt ist die Frage, ob der Angeklagte nach dem behaupteten Verkanten während des Umfallens ungewollt mit dem Unterarm auf den Rücken des Geschädigten prallte (vgl. Urk. 79 S. 5) oder ob es sich dabei um einen willentlich gesteuerten Vorgang handelte. Das Privatgutachten der A. U. hält in diesem Zusammenhang

- 16 fest, eine Schutzreflexhandlung des Angeklagten erscheine als wenig plausibel, weil kein eindeutiger Grund für einen solchen Reflex zu erkennen sei. Zudem sei der Angeklagte ein professioneller Spieler, der die bei einem regelgerechten Check durchzuführenden Bewegungen geübt haben müsse, und deshalb wohl eher nicht unkontrollierte Reflexe walten lassen würde. Die Gutachter weisen allerdings auch darauf hin, dass sie diese Frage nicht abschliessend beantworten könnten, weil dies ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereiches liege (Urk. 77 S. 6). Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der beiden eishockeytechnischen Privatgutachten S. und B., welche ebenfalls von der Verteidigung eingeholt worden waren (Urk. 7/7/2 und 3; 34/1). Beim ersten Privatgutachter handelt es sich um B. B.. Er ist Rechtsprofessor in Kanada und war selber als professioneller Eishockey-Spieler aktiv. Von 1993 bis 1998 amtete er als Einzelrichter der NHL und hatte dort Disziplinarverfahren zu beurteilen. K. S. ist Rechtsanwalt und Stellvertretender Vorsitzender des Schiedsgerichtes der Deutschen Eishockeyliga, welches Disziplinarangelegenheiten der Spieler zu beurteilen hat. Zudem war er von 1980 bis 1997 Mitglied des ständigen Schiedsgerichtes des Deutschen Eishockeybundes. Beide Privatgutachter sind somit anerkannte Fachleute mit grosser Erfahrung für eishockeytechnische Fragen. S. stützt ausdrücklich die Behauptung des Angeklagten, dass dessen Schlittschuhe unmittelbar vor dem Check quer gestellt waren, sodass sie verkanteten (Urk. 34 S. 1 S. 4). Nach der Beurteilung beider Privatgutachter sind sodann unbewusste Reflexbewegungen mit dem Arm in Zweikampfsituationen nicht aussergewöhnlich (Urk. 7/7 S. 4), wenn plötzlich für den Spieler eine "bedrohliche" Situation entsteht (Urk. 34/1 S. 6). Aufgrund der gutachterlichen Erwägungen der A. U. erscheint die Annahme einer Reflexhandlung zwar nicht naheliegend, zumal wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte gleichzeitig seinen Körper streckte; anderseits lässt sich die Behauptung des Angeklagten, nach dem Verkanten und während des Umfallens sei er ungewollt mit dem Unterarm auf den Rücken des Geschädigten geprallt, unter Einbezug der Feststellungen der beiden Privatgutachter S. und B. auch nicht zweifelsfrei widerlegen.

- 17 - 6.3.4. Fest steht aufgrund der von der Verteidigung eingereichten Einzelbilder, dass zwischen der Schussabgabe durch den Geschädigten und der Kollision nur 38 Hundertstelsekunden verstrichen. Eine willentliche Reaktion in diesem sehr kurzen Zeitraum war nicht möglich, wie im Privatgutachten der A. U. bestätigt wird (Urk. 77 S. 13), insbesondere konnte der Angeklagte den Zusammenprall nach der Schussabgabe nicht mehr vermeiden (vgl. auch Urk. 7/7 Ziff. 4 und 8.3; 34/1 S. 3). Entgegen den Ausführungen des Geschädigtenvertreters (Prot. II S. 19), hat das Bundesgericht im Eishockeyfall A. eine vergleichbare Reaktionszeit als nicht ausreichend anerkannt (BGE 121 IV 249 = Pra 1997 Nr. 34). Nun könnte eingewendet werden, der Angeklagte habe seine regelwidrige Körperattacke bereits vor der Schussabgabe eingeleitet und willentlich gesteuert. Dieser Einwand ist indessen nicht stichhaltig. Wesentlich ist, dass der Geschädigte unmittelbar hinter dem gegnerischen Tor in Puckbesitz gelangte und in der Folge einen Bogen vor das gegnerische Tor vornahm. Er befand sich damit in einer (relativ) langen Drehbewegung und gelangte erst am Schluss in den letzten Sekundenbruchteilen, nach erfolgter Schussabgabe, in eine Position, bei der er dem Angeklagten den Rücken zuwandte. Naheliegend ist, dass der Angeklagte den Geschädigten am Torschuss oder Passgeben hindern wollte, weshalb er auch auf ihn zufuhr und ihn checken wollte. Dies wurde anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls geltend gemacht (Prot. II S. 11). Diese naheliegende Beurteilung entspricht auch der Auffassung des Privatgutachters S. (Urk. 34/1 S. 2). Dabei fällt in Betracht, dass ein sogenannter Bodycheck mit Hüfte und Schulter durchaus erlaubt ist. Solange sich der Geschädigte in einer Drehbewegung befand, konnte der Angeklagte ihn (auf zulässige Weise) von Schulter zu Schulter checken. Nun war, wie beide Privatgutachter festhalten, die genaue Spielweise des Geschädigten für den Angeklagten zu keinem Zeitpunkt klar vorhersehbar und kalkulierbar. Insbesondere konnte der Angeklagte nicht genau wissen, welche Position der Geschädigte schliesslich einnehmen würde, als er zum Bodycheck ansetzte (Urk. 7/7/2 S. 1; 34/1 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, der Angeklagte habe "in Würdigung der gesamten in Frage stehenden Spielsituation nicht ernsthaft damit rechnen können, selber den Puck noch erreichen und spielen zu

- 18 können" (Urk. 63 S. 14). Gegenteils ist in einem Eishockeyspitzenspiel davon auszugehen, dass die Spieler mit grossem Einsatz kämpfen und entsprechend jeden Torschuss des Gegners zu vereiteln versuchen. Gerade in der konkreten Spielszene, welche sich in Sekundenbruchteilen abspielte, konnte der Angeklagte den Zeitpunkt der Schussabgabe allenfalls erahnen - dies ist durchaus einzuräumen -, aber gewiss nicht mit Bestimmtheit voraussehen. Selbstredend verbietet sich eine Betrachtungsweise in der Retrospektive, wenn feststeht, dass die Intervention erfolglos war. Es ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er zu einem zulässigen Bodycheck ansetzte, dabei Sekundenbruchteile zu spät kam und mit dem Geschädigten zusammenprallte, als ihm dieser - für den Angeklagten nicht sicher voraussehbar - den Rücken zuwandte. Die gegenteilige Annahme, dass der Angeklagte eine regelwidrige Körperattacke schon vor der Schussabgabe willentlich einleitete, kann zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt werden. Bei dieser Sachlage lässt sich aber eine eventualvorsätzliche Inkaufnahme von Verletzungen des Geschädigten durch den Angeklagten nicht nachweisen. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich zunächst regelkonform verhielt - was ein strafrechtlich relevantes Verschulden für diesen Zeitraum zum vornherein ausschliesst - und es objektiv erst zu einem Regelverstoss kam (Check von hinten), als er nicht mehr in der Lage war, eine willentliche Reaktion einzuleiten (vgl. dazu auch die ähnliche Argumentation im Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 22 Juni 2000, Urk. 80/2 S. 16). Die Entscheide des Einzelrichters der Nationalliga des SEHV und der Rekurskammer des SEHV, welche davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte mehrere Regelverstösse begangen habe (Urk. 1/3/2 S. 2 f., Urk.1/5 S. 3 und 14 ff.), sind deshalb nicht zu beanstanden und müssen im Übrigen an dieser Stelle auch keiner kritischen Würdigung unterzogen werden. Diese Verbandsorgane hatten die Aufgabe, das Verhalten des Angeklagten disziplinarisch, nicht aber in strafrechtlicher Hinsicht, zu würdigen. Anzumerken ist immerhin, dass das hier vorliegende umfangreiche Beweismaterial den Verbandsorganen bei ihrer

- 19 - Entscheidfindung nicht zur Verfügung stand. Sodann ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass keine vorsätzliche Körperverletzung vorliegt, wenn der Sportler zwar eine Sportregel missachtet, nicht jedoch in Kauf nimmt, seinen Konkurrenten dadurch zu verletzen. Nicht widerlegbar ist schliesslich - und deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo auch davon auszugehen - dass es sich beim Anheben des Armes um eine Reflexbewegung handelte (vgl. dazu auch das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 1996, Urk. 80/1 S. 18 f.). Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich vom Fall A., welchen das Bundesgericht in BGE 121 IV 249 zu beurteilen hatte. Der angeschuldigte A. wollte seinen Gegenspieler zunächst mittels zulässigem Bodycheck an einem Spielzug hindern. Als er sich bewusst wurde, dass diese Intervention erfolglos bleiben würde, entschied er sich, zu einem unzulässigen Mittel zu greifen, welches vom Schiedsrichter als "Beinstellen" geahndet wurde. Diese Handlungsweise erfolgte aber - im Unterschied zum vorliegenden Fall - willentlich. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte vom Vorwurf der einfachen (vorsätzlichen) Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen. 7. Dem Angeklagten wird weiter vorgeworfen, dass die bleibenden, in der Anklage im einzelnen geschilderten Folgen des erlittenen Schädelhirntraumas - Kopfschmerzen, Schwindel u.a.m. - aufgrund des Vorgehens des Angeklagten für diesen voraussehbar und auch vermeidbar gewesen. Dadurch habe er sich (zusätzlich) der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Mit dieser Formulierung baut die Anklage auf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung auf, indem die vorsätzlich begangene Tathandlung schwere, für den Angeklagten voraussehbare Folgen gehabt habe, d.h. die beiden Tatbestände sind miteinander verknüpft. Diese Zusammensetzung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverletzung entspricht der früheren, bis Ende 1989 geltenden Fassung von Art. 123 Ziff. 2 aStGB als sogenanntem erfolgsqualifiziertem Tatbestand. Diese Bestimmung ist indessen im Rahmen der Reform vom 23. Juni 1989

- 20 entfallen (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., N 124 zu Art. 123 StGB), weshalb sehr fraglich erscheint, ob diese Verbindung zwischen einfacher vorsätzlicher und fahrlässig schwerer Körperverletzung rechtlich überhaupt möglich ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. Dem Angeklagten wird ja nicht vorgeworfen, er habe - wie Art. 125 Abs. 1 StGB fordert - den Geschädigten fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. Vielmehr wird ihm vorsätzliches Handeln zur Last gelegt, das eine - für den Angeklagten voraussehbare - schwere Verletzung des Geschädigten - zur Folge gehabt habe. Damit ist aber ein Schuldspruch bezüglich der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer damit verknüpften fahrlässigen schweren Körperverletzung. Da der Angeklagte aber vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen wurde, fällt ein Schuldspruch vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zum vornherein ausser Betracht. Selbst wenn man dieser formaljuristischen Betrachtungsweise nicht folgen mag, würde sich am Ergebnis nichts ändern: Wie ausgeführt, verhielt sich der Angeklagte bis zur Schussabgabe durch den Geschädigten regelkonform und konnte den Zusammenprall danach nicht mehr vermeiden. Wegen der Drehbewegung des Geschädigten war es für den Angeklagten sodann auch nicht vorauszusehen, in welcher Position sich der Geschädigte im Moment des Checks befinden würde. Die schweren Folgen des Zusammenpralls waren unter diesen Umständen nicht voraussehbar, wenn man zugunsten des Angeklagten zusätzlich davon ausgeht, dass es sich beim Anheben des Armes um eine Reflexbewegung handelt. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte auch vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Sportplatz kein strafrechtlicher Freiraum darstellt. Es drängt sich aber eine restriktive Handhabung des Strafrechts auf, ansonsten der strafrechtliche Schutz uferlos und der Spielbetrieb körperbetonter Sportarten gefährdet würde. Tätlichkeiten und Angriffe ausserhalb

- 21 des Spielgeschehens können ohne weiteres strafrechtlich geahndet werden. Innerhalb von Spielszenen gilt jedoch festzuhalten, dass nicht jede Regelwidrigkeit strafrechtliche Konsequenzen hat. Es muss sich um äusserst grobe und klare Regelverstösse handeln, die eindeutig auf zumindest fahrlässiges Handeln schliessen lassen. Vorsätzliche Tatbegehung wird wohl ohnehin nur in seltenen Fällen vorliegen, nämlich wenn zielgerichtetes Handeln vorliegt und eine blosse Reflexhandlung eindeutig auszuschliessen ist. Im Übrigen sollten Regelwidrigkeiten, die zu Verletzungen führen, in erster Linie im Rahmen der Sportverbandsgerichtsbarkeit disziplinarisch (mit teilweise für die Spieler empfindlichen Konsequenzen) geahndet werden. III. Aufgrund des Freispruchs ist auf das Schadenersatz- und auf das Genugtuungsbegehren des Geschädigten nicht einzutreten. IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im zweitinstanzlichen Verfahren erfolgen die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO). Der Angeklagte obsiegt mit seinen Anträgen und der Geschädigte, der die Zusprechung einer höheren Prozessentschädigung beantragt, unterliegt mit seinen Anträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Achtel dieser Kosten sind dem Geschädigten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 2. Ferner ist der Angeklagte für seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht des Staates beschränkt sich auf wesentliche Umtriebe, wobei gemäss der Bestimmung von § 191 StPO hiefür voller Schadenersatz zu leisten ist. Solche relevanten Umtriebe bestehen insbesondere

- 22 in den Kosten der Verteidigung. Handelt es sich sachlich und persönlich - wie hier - nicht um einen leichten Fall, ist der Beizug eines Anwaltes immer gerechtfertigt. Zu vergüten sind die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif. Zu entschädigen sind ferner Aufwendungen für als notwendig erscheinende Privatgutachten im sachverhaltsmässigen Bereich (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 1217 ff.). Vorliegend waren die von der Verteidigung eingereichten Privatgutachten für die Entscheidfindung durchaus von Relevanz. Ferner handelt es beim Angeklagten um einen amerikanischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in den USA. Zur Teilnahme an den beiden Hauptverhandlungen war er berechtigt und grundsätzlich auch verpflichtet. Die Kosten für die An- und Rückreise zu den beiden Verhandlungen und der während der Abwesenheit entstandene Erwerbsausfall sind daher zu vergüten. Für den entsprechenden Aufwand kann von der Aufstellung des Verteidigers ausgegangen werden (Urk. 79 S. 24): - Medizinisches Privatgutachten: Fr. 3'700.-- (Urk. 39/4); - eishockeytechnisches Privatgutachten S.: EUR 1'820 (Urk. 39/5) = Fr. 2'912.-- - Privatgutachten A. U. Fr. 6'547.05 (Urk. 87/4) - Kosten der An- und Rückreise für die beiden Hauptverhandlungen: USD 1'772.-- = Fr. 2'126.-- (Urk. 86 S. 24; 87/5) - Hotelkosten: Fr. 380.-- (Urk. 86 S. 24, 87/6) - Verdienstausfall (Urk. 86 S. 24, 87/7): USD 800.-- = Fr. 960.-- Diese Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 16'625.05 sind dem Angeklagten zu ersetzen. Ferner sind die Verteidigerkosten zu vergüten. Anwendbar sind §§ 10 bis 12 der revidierten, seit 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Anwaltsgebührenverordnung, weil das neue Recht auf alle Verfahren Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind (§ 19 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich

- 23 um ein aufwändiges, mittlerweilen sechseinhalb Jahre dauerndes Strafverfahren, das namentlich bezüglich der Ermittlung des Sachverhaltes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Zunächst wurde eine Untersuchung wegen - in geschworenengerichtlicher Kompetenz liegender - vorsätzlicher, schwerer Körperverletzung geführt, welche mit Verfügung vom 14. Juni 2004 eingestellt wurde (Urk. 18). Ein dagegen erhobener Rekurs wurde am 16. Oktober 2004 abgewiesen (Urk. 19). Sodann handelt es sich beim Angeklagten um einen in der Öffentlichkeit bekannten Eishockeyspieler, der sich mit gravierenden Vorwürfen im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit konfrontiert sah. Die anwaltliche Tätigkeit war deshalb mit entsprechend hoher Verantwortung verbunden. Es rechtfertigt sich, die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Einzelrichter, gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV, auf Fr. 8'000.-- festzusetzen und Zuschläge in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen (§ 10 Abs. 2 lit. a; vgl. u.a. Prot. I S. 3 ff.: gerichtliche Visionierung in Anwesenheit des Verteidigers). Für das Berufungsverfahren ist die Entschädigung auf Fr. 5'000.-- (Ca. 3/5 der Grundgebühr, vgl. § 12 Abs. 1 AnwGebV) festzusetzen. Sodann sind die anwaltlichen Bemühungen während der Strafuntersuchung zu entschädigen (§ 11 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Der Verteidiger machte einen Zeitaufwand von 276 Stunden bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 39/9) und von da an bis heute einen Zeitaufwand von 264 Stunden (Urk. 87/8) geltend. Davon entfällt allerdings ein nicht unerheblicher Teil für die Vorbereitung der gerichtlichen Verfahren. Dieser Aufwand ist nicht mehr mit dem Zeitaufwand zu entschädigen. Es rechtfertigt sich, für die Strafuntersuchung von einem Zeitaufwand von 150 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (vgl. dazu ZR 105 Nr. 51) auszugehen. Diese Bemühungen sind somit mit Fr. 45'000.-- zu entschädigen. Dem Angeklagten sind deshalb die Verteidigerkosten im Umfang von Fr. 60'000.-- zuzügl. 7, 6 % MwSt, d.h. insgesamt Fr. 64'560.-- zu ersetzen. Ausgangsgemäss ist dem Geschädigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 396a StPO). Damit wird der von ihm erhobene Rekurs gegenstandslos.

- 24 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wird nicht eingetreten. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Sodann erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte K. M. ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren, inklusive derjenigen der Untersuchung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 25 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. 696.-- Schreibgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren Fr. 6.-- Telefon 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen und zu einem Achtel dem Geschädigten auferlegt. 7. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 64'560.-- (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung und eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 16'625.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - den Geschädigten bzw. dessen Vertreter sowie in vollständiger Ausfertigung an - den Angeklagten bzw. dessen Verteidiger - die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit einer Kopie von Urk. 65 - ... - die Vorinstanz. Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes). 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 26 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: lic. iur. Spiess lic. iur. Bättig Anonymisiert am 8. Mai 2007 durch die jur. Sekretärin lic. iur. Bättig

SB060286 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.03.2007 SB060286 — Swissrulings