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Zürich Obergericht Strafkammern 06.02.2006 SB050496

6 febbraio 2006·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,941 parole·~20 min·3

Riassunto

Ausnützung einer Notlage durch Physiotherapeuten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB050496/UANONYM I. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, lic.iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic.iur. J. Haus Stebler sowie die Obergerichtssekretärin lic.iur. S. Eugster Urteil vom 6. Februar 2006 in Sachen P.Z., geboren ......... 1957, von den Niederlanden, Physiotherapeut, ...................... Angeklagter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. et lic. oec. Urs Vögeli, Ankerstr. 24, 8004 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch Leitender Staatsanwalt Dr. A. Eckert, Anklägerin und Appellatin sowie C. P., geboren .......................... 1978, ................................................. Geschädigte und Anschlussappellantin vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Victor Benovici., Goldgasse 11, 7002 Chur

- 2 betreffend Ausnützung einer Notlage Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 21. Juni 2005 (DG050109) ___________________________________ Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 2. Sachverhalt (bestritten) 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat zutreffend abgehandelt, dass in rechtlicher Hinsicht weder eine Schändung (Art. 191 StGB) noch eine sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) vorliegt (Urk. 52 S. 22 f. Ziffern III.1. und III.2.). Diese überzeugenden Erwägungen erheischen keine Ergänzungen (§ 161 GVG). 3.2. Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Gefängnis bestraft (Art. 193 Abs. 1 StGB). Abhängigkeit besteht dann, wenn eine Person aufgrund eines vorgegebenen strukturellen und/oder persönlichen Merkmals nicht ungebunden beziehungsweise frei ist und auf eine andere Person angewiesen ist. Das Merkmal muss sich in einer persönlichen Beziehung zwischen Täter und Opfer manifestieren, wobei es sich um ein klassisches Machtgefälle oder um ein besonderes Vertrauensverhältnis handeln kann. Das Opfer muss aufgrund einer spezifischen persönlichen Verknüpfung vom Täter abhängig sein. Es handelt sich in der Regel um zwischenmenschliche Beziehungen, die durch ein chronisches Ungleichgewicht gekennzeichnet sind (Philipp Maier in BSK StGB II, Basel 2003, N 5 zu Art. 193 StGB). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann zwischen einem Psychothe-

- 3 rapeuten und seinem Patienten allein schon auf Grund der therapeutischen Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes bestehen (BGE 124 IV 13 und BGE 128 IV 106 E. 3b). Bei der „in anderer Weise“ begründeten Abhängigkeit steht nach einhelliger Auffassung der sexuelle Missbrauch von Patienten durch Psychotherapeuten im Vordergrund. Im Verlaufe der Therapie entwickle sich eine ausserordentlich intime Situation, die zu einer hohen Verletzlichkeit des Patienten führe. Es handle sich bei Psychotherapeuten-Patienten- Verhältnissen durchwegs um starke Bindungen, bei denen ein erhebliches Machtgefälle und ein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis charakteristisch seien (Philipp Maier in BSK StGB II, Basel 2003, N 5 zu Art. 193 StGB). Was die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit oder Notlage anbelangt, so ist nach einem objektiv-individuellen Massstab vorzugehen. Es ist eine Zwangslage zu verlangen die auch einen besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen gefügig gemacht hätte. Diese Überlegungen im Zusammenhang mit einem Psychotherapieverhältnis können durchaus sinngemäss auch für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient oder Physiotherapeut und Patient herangezogen werden. In der Tat sind nicht alle Therapieverhältnisse zwangsläufig von einem intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Therapieverhältnisse führen zwar häufig, jedoch nicht zwingend zu einem Machtgefälle und zu einem für die Tat nach Art. 193 StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten. Das Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses kann allein unter Hinweis auf eine therapeutische Behandlung nicht bejaht werden. Vielmehr muss dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen werden (vgl. dazu sinngemäss BGE 131 IV 114 E. 1. zum Psychotherapieverhältnis und Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.A., Zürich 1997, N 2 zu Art. 193 StGB). Von Bedeutung können dabei die Dauer der Therapie, der physische und psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung, Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des Therapeuten mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit können zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie oder anderer Gründe wie des nicht tief in die Per-

- 4 sönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung oder der distanzierten, kritischen oder gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber dem Therapeuten fehlen, doch können sie sich je nach Umständen bereits nach sehr kurzer Zeit einstellen BGE 131 IV 114 E. 1.). Über das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die abhängige Person unter Ausnützung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die Einwilligung der betroffenen Person in die sexuelle Handlung voraus. Ist sie vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der Person sie gefügig macht. Entscheidend ist daher, ob die betroffene Person durch die Abhängigkeit zur Duldung bestimmt wurde, oder ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung mit dem Täter eingelassen hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie von ihm abhängig ist (BGE 131 IV 114 E. 1. am Ende). Vorliegend bestand zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ein Therapeuten-Patienten-Verhältnis. Der Angeklagte hatte sich in einem Behandlungsvertrag verpflichtet, die körperlichen Beschwerden der Geschädigten zu heilen oder zumindest zu lindern, beziehungsweise bei der Linderung behilflich zu sein. Die Geschädigte litt offenbar seit Jahren an den Folgen eines Fahrzeugunfalls vom 23. Februar 2001 (Urk. 26 S. 1). Sie litt an einem Beschleunigungstrauma. Die Symptome waren vor allem Nackenbeschwerden, Müdigkeit und Konzentrati-

- 5 onsschwierigkeiten, sowie Magenbeschwerden diffuser Art (Urk. 26 S. 1 und Urk. 7 S. 3). Als Folge davon verordnete der Hausarzt der Geschädigten eine medizinische Trainingstherapie. Die Geschädigte suchte sich in der Nähe ihres Arbeitsortes den Angeklagten als Therapeuten aus und hatte in der Folge 10 bis 12, respektive gemäss Aussage des Angeklagten an der Berufungsverhandlung 18 Behandlungen bei ihm (Urk. 2 S. 2 und Urk. 7 S. 3 sowie Prot. II S. 8). Am 10. Februar 2004 zog sich die Geschädigte dann bei einem Snowboard-Unfall eine Muskelzerrung am rechten Unterschenkel zu. Die Behandlung beim Angeklagten zeigte offenbar positive Auswirkungen und tat der Geschädigten gut (vgl. Urk. 26 S. 3; Urk. 2 S. 5 Ziffer 23. und Urk. 7 S. 4). Im Rahmen der Therapie kam es auch zu persönlichen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten. Gemäss glaubhaften Angaben hat der Angeklagte der Geschädigten auch zweimal Wein zum Trinken angeboten (vgl. Urk. 7 S. 4 f.). Es wurde auch über persönliche und familiäre Umstände gesprochen. Offenbar hatten Angeklagter und Geschädigte in der relativ kurzen Zeit bereits eine persönlich gefärbte Beziehung aufgebaut. Die Geschädigte liess den Angeklagten am 17. März 2004 gewähren, weil sie ihn als seriösen Physiotherapeuten eingeschätzt habe (Urk. 7 S. 5 unten). Obwohl sie es nicht gerne gehabt habe, habe sie – nachdem er ihr gesagt habe, dies gehöre zur Behandlung – zugelassen, dass er sie bis zum Steissbein hinunter massiert habe (Urk. 7 S. 6). Das Ausziehen der Unterhose sei blitzschnell gegangen. Sie habe sich bemerkbar gemacht, er habe aber gesagt, dies sei wegen der Bodylotion (Urk. 7 S. 6 unten). Sie hätte nach dem Ausziehen der Unterhose schon aufstehen und den Raum verlassen können. Sie sei aber überzeugt gewesen, dass dies wegen der Bodylotion gewesen sei. Er habe auch immer wieder gesagt, sie solle sich entspannen und relaxen, und bei einer solchen Behandlung liege man auch und habe die Augen geschlossen, man erwarte eine Besserung für die Muskeln (Urk. 7 S. 7 oben). Er sei dann in ihre Vagina eingedrungen und sei mit dem oder den Fingern 2 – 3 Sekunden drin geblieben. Sie wisse nicht ob er die Finger bewegt habe. Sie habe sich verkrampft. Da er sie gleichzeitig am Hals geküsst habe, sei sie überfordert, überrumpelt und überrascht gewesen (Urk. 7 S. 8). Sie

- 6 sei ganz perplex gewesen (Urk. 7 S. 8 oben). Sie habe ein unsicheres, unangenehmes Gefühl während des Vorfalls gehabt. Sie sei ein bisschen weggetreten gewesen vor Überraschung (Urk. 7 S. 10 unten). Sie habe sich ausgeliefert gefühlt. Sie habe sich gegenüber einer Fachperson ausgeliefert gefühlt, einer Person, die ihr helfen sollte (Urk. 7 S. 11). Bei der Polizei hatte sie dazu noch erwähnt, dass sie wirklich perplex gewesen sei, sie habe sich irgendwie wehrlos und ausgeliefert gefühlt. Es sei schwer zu beschreiben, sie habe dies auf keinen Fall gewollt und habe dem Angeklagten das ja auch gesagt. Sie habe ihn und seine Behandlung bis anhin gut gefunden. Sie habe nicht gewusst, wie er dies gemeint habe und ob dies wirklich dazu gehöre oder nicht. Sie könne es wirklich nicht sagen, was sie sich alles gedacht habe. Sie habe auch noch gedacht, dass er (der Angeklagte) eventuell wütend würde und dass sie Probleme bekommen könnte (Urk. 2 S. 5). Die Aussagen der Geschädigten legen beredtes Zeugnis davon ab, dass sie schon seit Jahren unter den Unfallfolgen litt und froh über die Behandlung beim Angeklagten war. Offensichtlich schlug die Behandlung gut an und mit den Gesprächen fand auch ein persönlicher Austausch statt. Die Geschädigte fand auch den Angeklagten als Person gut. Aufgrund der seit Jahren angeschlagenen Gesundheit der Geschädigten und der wirkungsvollen Therapie durch den Angeklagten sowie den persönlichen Austausch ist vorliegend – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von einem Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis auszugehen. Obwohl die Geschädigte mit einer Massage bis zum Steissbein hinunter nicht einverstanden war, liess sie dies – trotz verbalem Protest -, nach beruhigenden Worten des Angeklagten geschehen. Auch gegen das Einführen des oder der Finger in ihre Vagina wehrte sie sich nur rudimentär, weil sie mit dieser Situation überfordert war. Indem der Angeklagte trotz des geäusserten Unmuts am Anfang zu verstehen gab, das von ihm gewählte Vorgehen gehöre zur Therapie, brachte der Angeklagte die Geschädigte dazu zu dulden, dass er ihr den Slip ausziehen konnte. Trotz des für ihn erkennbaren entgegenstehenden Willens der Geschädigten fuhr er mit der Massage fort und griff der Geschädigten schliesslich in die Vagina. Durch dieses Verhalten missbrauchte er das ihm ent-

- 7 gegengebrachte Vertrauen, denn ihm war bewusst, dass sich die Geschädigte nur in diese Lage (nackt und bäuchlings auf einer Behandlungsliege liegend) gebracht hatte, weil sie dem Angeklagten vertraute. Aufgrund der Behandlung begab sie sich damit in eine Situation, welche ihr das Verhindern des Übergriffs verunmöglichte beziehungsweise eine Reaktion und Abwehr erst mit Verzögerung erfolgen konnte. Sie musste deshalb den Eingriff des Angeklagten in ihre Intimsphäre erdulden. Nachdem der Angeklagte um die – verbal geäusserte - abwehrende Haltung der Geschädigten wusste, handelte er in subjektiver Hinsicht vorsätzlich. Der angeklagte musste wissen, dass die Geschädigte die sexuellen Handlungen nur deshalb erduldete, weil sie ihm vertraute und von ihm – beziehungsweise seiner Behandlung - abhängig war. Dieses Vertrauensverhältnis ist zudem – trotz Kritik der Verteidigung bei der Vorinstanz – im Anklagesachverhalt genügend umschrieben (Urk. 28 S. 2). Zusammenfassend ist der Angeklagte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides – der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung erwähnt (Urk. 52 S. 29 Ziffer. IV.1.) und den massgebenden Strafrahmen (Urk. 52 S. 28 Ziffer IV.2.) richtig aufgezeigt. 4.2. Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung.

- 8 - In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Zurechnungsfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 64 StGB) zu berücksichtigen. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Die Handlungen des Angeklagten richteten sich gegen die sexuelle Integrität der Geschädigten und verletzten damit ein hohes Rechtsgut. Im Rahmen der unter Art. 193 StGB denkbaren Handlungen muss in objektiver Hinsicht das Verschulden des Angeklagten als noch nicht sehr schwer eingestuft werden. Es blieb bei einem einmaligen Übergriff des Angeklagten. Er hat das bestehende Vertrauensverhältnis und wohl auch einen gewissen Überraschungseffekt für eine sexuelle Handlung ausgenützt. Der Übergriff dauerte nur kurz und der Angeklagte versuchte nicht, die Geschädigte in der Folge unter Druck oder seine sexuellen Handlungen fortzusetzen. Nach ihrem Aufstehen von der Liege liess der Angeklagte von der Geschädigten ab. 4.3. In subjektiver Hinsicht spielen nebst der Frage einer allenfalls verminderten Zurechnungsfähigkeit das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten eine Rolle. 4.3.1. Es gibt beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit. Das Motiv des Angeklagten ist wohl im sexuellen Bereich anzusiedeln, muss aber wegen seiner hartnäckigen Bestreitung im Dunkeln bleiben. 4.3.2. Vorweg ist in subjektiver Hinsicht festzuhalten, dass das Verschulden eines Täters, der eine Tat vorsätzlich begeht, wesentlich schwerer zu werten ist, als

- 9 dasjenige eines Täters, der "bloss" fahrlässig handelt, oder mit Eventualvorsatz. Dies ist beim Verschulden zu berücksichtigen, wiegt dieses doch dann geringer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003/6S.333/2003 vom 20. Januar 2004, Erw. II. 7.5.). Der Angeklagte beging seine Handlung mit direktem Vorsatz. 4.3.3. In subjektiver Hinsicht wird die objektive Tatschwere nicht relativiert. 4.4. Insgesamt ist das Verschulden des Angeklagten (in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens), als noch nicht sehr schwer zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die schweizerische Praxis bei nicht besonders schwerem Verschulden in aller Regel die Strafen im unteren bis mittleren Teil des vorgegebenen Strafrahmens ansiedelt. Strafen im oberen Bereich, insbesondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Verschulden des Täters auszusprechen (Wiprächtiger, a.a.O., N 14 zu Art. 63 StGB). Dementsprechend ist die Strafe in der unteren Hälfte des Strafrahmens anzusiedeln. 4.5. Zum Vorleben des Angeklagten kann einerseits auf die Untersuchungsakten (Urk. 8 S. 4 f.; 14/1-9), die Befragung durch die Vorinstanz (Prot. I S. 3-5) und andererseits auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 52 S. 28 f. Ziffer 2.) sowie auf die Befragung an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5) verwiesen werden. Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten, die über das hinaus gehen würden, was bei der Abhandlung der subjektiven Tatschwere hinausginge. 4.6. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft (Urk. 14/1) und weist, soweit ersichtlich, einen - bis zur Tatbegehung - makellosen Leumund auf, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6S.453/2001 vom 30. August 2001, E. 1.e). 4.7. Das Aussageverhalten des Angeklagten ergibt sich aus den Akten. Der Angeklagte zeigt keine Einsicht ins Unrecht des von ihm begangenen Deliktes. Rich-

- 10 tig ist, dass ein vollumfängliches Geständnis, kooperatives Verhalten sowie Einsicht und Reue deutlich strafmindernd zu werten sind. Umgekehrt ist indes festzuhalten, dass die Gründe, aus denen sich ein Angeklagter weigert, Einsicht in das begangene Unrecht zu zeigen, höchst komplex sein können (vgl. dazu sinngemäss Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, 2.A., Zürich 1997, N 21 zu Art. 41 StGB). Das Bestreiten einer Tat muss nicht auf mangelnder Einsicht beruhen, sofern nicht eine eigentliche Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters zu beobachten ist. Der Täter kann nämlich auch leugnen aus Scham, aus Angst vor der Strafe oder dem Freiheitsentzug und dem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes, aus Sorge um die Familie, aus Wunsch, seinen Angehörigen Schande zu ersparen. Er kann sich selber, dem Opfer gegenüber oder der Öffentlichkeit gegenüber das begangene Unrecht nicht eingestehen wollen. Schliesslich sind das Bestreiten des Deliktes oder das Schweigen des Angeklagten Teil der ihm von der Bundesverfassung und der EMRK zugestandenen Verteidigungsrechte. Die Nutzung dieser Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden (vgl. Trechsel, a.a.O., N 21 zu Art. 41 StGB). Das Bundesgericht hat folgerichtig in einem unveröffentlichten Entscheid vom 11. Mai 1995 eingeräumt, dass eine auf Uneinsichtigkeit gestützte Straferhöhung nicht unbedenklich erscheine (vgl. Wiprächtiger, Strafzumessung und bedingter Strafvollzug - eine Herausforderung für die Strafbehörden, in ZStrR 114 (1996) S. 441). Nachdem die Gründe, die den Angeklagten zu seinen hartnäckigen Bestreitungen führen, im Dunkeln bleiben müssen, ist auf eine Straferhöhung vorliegend zu verzichten. 4.8. Die Vorinstanz hat richtig gesehen, dass keine technischen Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen sind (Urk. 52 S. 29 Ziffer 2. am Ende). 4.9. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten angesichts des gesetzlichen Strafrahmens als leicht zu hoch. Insgesamt erscheint die Bestrafung des Angeklagten mit 8 Monaten Gefängnis als Tat und Verschulden angemessen. Der Anrechung von 10 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 StGB).

- 11 - 5. Strafvollzug 5.1. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren wurde von keiner Seite angefochten und ist unter Hinweis auf die treffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 52 S. 30 Ziffer V.) ohne weiteres zu bestätigen. 6. Genugtuung 6.1. Nach Art. 49 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutzumachen ist. Bei der Bemessung der Höhe der auszurichtenden Genugtuungssumme sind Lehre und Rechtsprechung zu Art. 47 OR heranzuziehen (Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 17 f. zu Art. 12 OHG). Die Genugtuung ist unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen des inkriminierten Vorfalles geschuldet, da sie nicht diese, sondern einen Eingriff in das seelische und körperliche Wohlbefinden des Ansprechers aufwiegen soll. Der Zweck der Genugtuung liegt nach Lehre und Rechtsprechung in erster Linie darin, bei der Verletzten für die erlittene immaterielle Unbill beziehungsweise das empfundene Unrecht einen Ausgleich zu schaffen, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 118 II 404). Die konkrete Festlegung der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Dem Begriff Genugtuung ist schon zu entnehmen, dass das Opfer eine immaterielle Unbill erlitten haben muss, für die es Wiedergutmachung anstrebt. Die von Geschädigten zu tragende immaterielle Unbill kann in der Regel mit einer Geldsumme nicht ausgeglichen werden. Die mit der Festsetzung der Genugtuung verbundenen Schwierigkeiten resultieren unter anderem daraus, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1996, I/10 Ziff. 3.1). Die Formulierung von Art. 47 OR hat den Sinn, dass der Richter aufgrund der besonderen Umstände nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) entscheiden soll. Die

- 12 gesamten Umstände sind sowohl für den Grundsatz des Anspruches auf eine Genugtuungssumme als auch bei der Festsetzung ihrer Höhe von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens, das den Schädiger am Schadensereignis trifft. Massgebend ist also in erster Linie Art und Schwere der Verletzung der physischen und psychischen Integrität des Opfers. Weiter die Intensität und Dauer der Auswirkungen sowie die Persönlichkeit des Opfers (Hütte/Ducksch, a.a.O., Ziffer X/9 – Zeitraum 1998-2000). Insbesondere das Verschulden des Haftpflichtigen kann eine bedeutende Rolle spielen (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, 2. A., N 17 zu Art. 47 OR). Die finanzielle Lage des Schädigers spielt bei der Bemessung der Genugtuung ebenso wenig eine Rolle wie diejenige des Opfers. Blosse "Bagatellverletzungen" verschaffen grundsätzlich keinen Anspruch auf Genugtuung (Hütte/Ducksch, a.a.O., S. 1/64; Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, N 10.43, in Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden- Haftung - Versicherung, Basel 1999, N 10.61). 6.2. Die Anschlussberufung richtet sich gegen die vorinstanzliche Zusprechung einer Genugtuungssumme von Fr. 2'000.--. Die Geschädigte lässt im Berufungsverfahren eine Summe von Fr. 4'000.— geltend machen (Urk. 49). Es ist angezeigt, in diesem Zusammenhang einige vergleichbare Fälle heranzuziehen: - ....... 6.3. Die Bandbreite der zugesprochenen Genugtuungen bei Sexualdelikten ist mithin sehr gross. Von der Ausgangslage her liesse sich der heute zu beurteilende Fall am ehesten mit dem durch das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Juli 2005 beurteilten Fall vergleichen (vgl. vorstehende Auflistung). Das Verschulden des Angeklagten wiegt zwar nicht mehr leicht, aber auch nicht sehr schwer. Der Eingriff in die Integrität der Geschädigten war nicht besonders massiv und nur von sehr kurzer Dauer. Auf der anderen Seite waren die Auswirkungen

- 13 auf die Geschädigte massiv. Nach dem anfänglichen Schock hatte sie Albträume, Ängste und Schlafstörungen. Zudem litt sie unter Müdigkeit und Kopfschmerzen. Diese Zustände dauerten während der Untersuchung noch an (vgl. Aussagen von S. C. in Urk. 25 S. 5 f.). Sie musste in der Folge dauernd ein Antidepressivum einnehmen (Urk. 25 S.6 und Hausarzt in Urk. 26 S. 3). Nach dem Vorfall seien ihre früheren Gebresten wieder schlimmer geworden (Urk. 26 S. 3 f.). Sie habe durch den Autounfall unter traumatischen Adaptionsstörungen gelitten. Dieses Problem sei im Januar 2004 auf gutem Wege gewesen und sei – nach dem Vorfall – wieder schlimmer geworfen. Auch die Mutter der Geschädigten ging noch am 8. Februar 2005 davon aus, dass die Geschädigte den grossen Schock noch nicht verarbeitet hatte. Sie leide sehr darunter (Urk. 21 S. 3). Die Geschädigte selber schilderte ihre psychische Verfassung im Zusammenhang mit den Untersuchungshandlungen am 1. Juli 2004 eindrücklich (Urk. 7 S. 12 f.). Wenn die Vorinstanz implizit die Genugtuungssumme mit der Begründung reduziert, die Geschädigte habe die gleichen Symptome bereits schon aufgrund eines früheren Schleudertraumas aufgewiesen, wird sie dem vorliegenden Fall nicht gerecht. Denn die Geschädigte begab sich ja gerade wegen der durch ein Schleudertrauma verursachten Beschwerden in Therapie beim Angeklagten und dieser wusste um ihre diesbezügliche erhöhte Verletzbarkeit. In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere der langandauernden Folgen, ist eine Erhöhung der Genugtuung auf Fr. 4'000.--, wie mit der Anschlussberufung verlangt, angezeigt. 7. Kosten und Entschädigungsfolgen Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Angeklagte P.Z. ist schuldig der Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art. 193 Abs. 1 StGB.

- 14 - 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 8 Monaten Gefängnis, wovon 10 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten C. P. Fr. 4'000.-- Genugtuung zu bezahlen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5., 6. und 7.) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Vorladungsgebühren Fr. Schreibgebühren Fr. Zustellgebühren Fr. 16.-- Telefon Fr. 9.-- Fotokopien 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. 8. Der Angeklagte wird verpflichtet, der Geschädigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an � den Angeklagten respektive seinen erbetenen Verteidiger (übergeben) � die Geschädigte respektive ihren Vertreter (übergeben) � die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (überbracht) sowie in vollständiger Ausfertigung an � den Angeklagten respektive seinen erbetenen Verteidiger

- 15 - � die Geschädigte respektive ihren Vertreter � die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat � die Vorinstanz sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtmittel an � die Koordinationsstelle vostra mit Formular A � das Migrationsamt des Kantons Zürich � die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstr. 19/21, 8090 Zürich. 10. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP

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