Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 16.12.2005 SB050403

16 dicembre 2005·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,183 parole·~26 min·1

Riassunto

Beruht die Formulierung von Art. 34 Ziff. 2 Satz 2 StGB, wo nicht mehr die Rede davon ist, dass der Täter die Gefahr selbst verschuldet hat, auf einem gesetzgeberischen Versehen?

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB050403/UA/cb A II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Schätzle, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und lic.iur. Th. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Brenn Urteil vom 16. Dezember 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich, Anklägerin und Erstappellantin gegen A.Z., geb. 1979, Angeklagter und Zweitappellant amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. April 2005 (GG050092)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl sowie die Verfügung betr. Verlängerung der Probezeit von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Januar 2005 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit 5 Monaten Gefängnis. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: ... 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt. Verfügung der Vorinstanz: Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 22. November 2002 für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten Gefängnis angesetzte Probezeit von 3 Jahren wird um 1 ½ Jahre verlängert.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich) Es sei von der Verlängerung der Probezeit gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 22. November 2002, abzusehen; stattdessen sei der bedingt aufgeschobene Vollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu widerrufen und die Strafe zum Vollzug anzuordnen. b) Des Verteidigers des Angeklagten: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV freizusprechen. eventualiter: Der Angeklagte sei lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu sprechen. 6. Er sei im Eventualfall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen Haft zu verurteilen. 7. Es sei ihm im Eventualfall unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren. 8. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 22. November 2002 für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 6 Monaten Gefängnis angesetzte Probezeit sei im Eventualfall um 1 ½ Jahre zu verlängern. Alsdann sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. 9. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsverfahren, inklusive jene der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Im Eventualfall seien die Kosten dem Angeklagten aufzuerlegen,

- 4 mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen seien. _______________________________ Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 6. August 2003 kurz nach Mitternacht den Personenwagen "Alfa Romeo“ ... mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vom Goldbrunnenplatz (Zürich-Wiedikon) zum Stadtspital Triemli gelenkt und dabei das Radarmessgerät der Polizei an der Birmensdorferstrasse 458 mit 103 km/h (bei erlaubten 50 km/h) passiert zu haben. Er habe dabei fälschlicherweise angenommen, dass ein Notfall vorliege, weil B.R. zufolge einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihm an den Lippen geblutet habe. Mit seinem krass verkehrsregelwidrigen Verhalten habe er eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen (Urk. 16). 2. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach den Angeklagten am 19. April 2005 der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis ohne Vollzugsaufschub. Hinsichtlich einer mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 22. November 2002 ausgefällten und damals bedingt aufgeschobenen Strafe von sechs Monaten Gefängnis wurde die Probezeit um 1½ Jahre verlängert (Urk. 33 S. 22/23). 3. Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Urk. 26, vgl. Urk. 27/1) als auch der amtliche Verteidiger des Angeklagten (Urk. 25, vgl. Urk. 27/2) rechtzeitig die Berufung. Während die Anklagebehörde insbesondere beanstandet, dass bezüglich der erwähnten Vorstrafe vom Widerruf

- 5 abgesehen wurde (Urk. 26 und 41), strebt der Angeklagte im Hauptstandpunkt einen Freispruch an (Urk. 25 und 42). II. 1. Im Strafbefehl vom 12. Januar 2005, der vorliegend die Anklage ersetzt (§ 322 Abs. 2 StPO), geht die Anklagebehörde davon aus, dass B.R. zu bluten begonnen habe, nachdem es zwischen ihr und dem Angeklagten während der Fahrt zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei (Urk. 16 S. 2). Letzteres trifft offensichtlich zu, gab doch der Angeklagte - auch heute wieder - selber an, die Handgreiflichkeiten hätten nach dem gemeinsamen Ausgang "auf dem Nachhauseweg" während der Fahrt im Auto stattgefunden (Urk. 9 S. 3; Prot. II S. 7), und sagte B.R. als Zeugin aus, sie und der Angeklagte hätten sich während des Autofahrens geschlagen (Urk. 11 S. 3). Die Aussagen der Beteiligten stimmen auch darin überein, dass der Angeklagte seiner Mitfahrerin B.R. im Laufe der Auseinandersetzung einen Schlag ins Gesicht versetzte und sie dadurch eine blutende Verletzung an der Lippe erlitt (Urk. 9 S. 2, Urk. 11 S. 3). Ob der Angeklagte den Schlag mit dem Ellbogen (Urk. 9 S. 2; Prot. II S. 7) oder mit der Hand (Urk. 11 S. 4) ausführte, bleibt belanglos (Urk. 42 S. 5). 2. Der Führer eines Fahrzeugs muss dieses ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Dazu gehört insbesondere, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zuwendet und beim Fahren keine Verrichtungen vornimmt, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschweren (Art. 3 Abs. 1 VRV). Indem sich der Angeklagte während des Fahrens aktiv an einem handgreiflichen Streit beteiligte, verstiess er schon vor der eingeklagten Geschwindigkeitsüberschreitung gegen diese grundlegenden Verkehrsregeln, und eine entsprechende Verurteilung wäre wohl auch mit dem Anklageprinzip vereinbar gewesen. Selbst wenn es seine damalige Freundin gewesen sein sollte, die mit den Tätlichkeiten begonnen hatte (Prot. II S. 7), hätte er das Fahrzeug sofort anhalten müssen, anstatt sich auf gegenseitige Handgreiflichkeiten einzulassen. Die Vorinstanz bezeichnete zwar das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten bei der Prüfung, ob er in rechtfertigender Notstandshilfe

- 6 - (Art. 34 Ziff. 2 StGB) gehandelt habe, als "geradezu verwerflich" und "ausgesprochen gefährlich". Sie beschränkte aber ihren Schuldspruch klar auf die Überschreitung der innerorts geltenden Geschwindigkeitslimite von 50 km/h. Dabei muss es heute aus prozessualen Gründen sein Bewenden haben (§ 399 StPO). III. 1. Der Angeklagte anerkannte in der Untersuchung, auf der gesamten Strecke vom Goldbrunnenplatz bis zum Stadtspital Triemli die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei weitem überschritten und dabei insbesondere das an der Birmensdorferstrasse 458 aufgestellte stationäre Radargerät mit einer massgeblichen Geschwindigkeit von 103 km/h passiert zu haben (Urk. 9 S. 3/4, Urk. 10 S. 1). Er bestritt dies auch vor dem Einzelrichter (Prot. I S. 8-10) und in der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7) nicht. Das erwähnte Radargerät hatte zudem die Durchfahrt des Angeklagten fotografisch aufgezeichnet und dabei die Zeit und die gemessene Geschwindigkeit festgehalten (Urk. 2). 2. Der Angeklagte brachte vor, dass er seine damalige Freundin geschlagen und sie daraufhin aus einer Wunde an der Lippe stark geblutet habe. Ihre Oberbekleidung sei voller Blut gewesen. Sie habe vor Schmerzen geschrieen, geweint und ihm gesagt, er solle sie ins Spital fahren. Er habe nur noch das Blut gesehen und habe deshalb seine Freundin so schnell wie möglich ins Triemlispital bringen wollen. Da er kein Arzt sei, habe er nicht beurteilen können, ob es (lediglich) eine Platzwunde (oder eine schwere Verletzung) gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass ein Notfall vorliege, und sei deshalb der Meinung, berechtigterweise zu schnell gefahren zu sein (Urk. 9 S. 2-4, Prot. I S. 9). Nachträglich sehe er allerdings auch, dass keine Notsituation bestanden habe (Urk. 10 S. 1). Diese Aussagen wiederholte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7f.). 3. B.R. bestätigte als Zeugin, dass es während der Fahrt zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen sei, in deren Verlauf bei ihr eine starke Blutung aufgetreten sei. Sie habe dabei gedacht, dass sie eine Zahnverletzung erlitten habe. Als der Angeklagte in der Nähe des Gold-

- 7 brunnenplatzes das Blut gesehen habe, habe er "einen Bleifuss gehabt" und sei sehr schnell ins Triemlispital gefahren (Urk. 11 S. 3). 4. Dem Bericht des Stadtspitals Triemli vom 6. August 2003 an den nachbehandelnden Arzt ist zu entnehmen, dass bei B.R. lediglich eine Schwellung der Oberlippe rechts festgestellt wurde (Anhang zu Urk. 11). Von einer Blutung ist nicht die Rede, was wohl bedeutet, dass diese im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung im Triemlispital bereits aufgehört hatte oder nur noch gering war. Fest steht jedenfalls, dass bei B.R. keine ernsthafte Verletzung bestand, die ein sofortiges ärztliches Eingreifen erforderte. Dies ist unbestritten. 5. Die Anklagebehörde billigte dem Angeklagten indessen ausdrücklich zu, angesichts der nach seinem Schlag ins Gesicht von B.R. aufgetretenen Blutung fälschlicherweise angenommen zu haben, dass ein Notfall vorliege (Urk. 16 S. 2). Mit dem Begriff "Notfall" ist offensichtlich eine Notstandssituation im Sinne von Art. 34 StGB gemeint. Dem Angeklagten wird somit zugestanden, irrtümlich angenommen zu haben, dass für die massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Fahrt ins Triemlispital ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Davon ist aufgrund des Anklage- bzw. Immutabilitätsprinzips auszugehen (vgl. N. Schmid, Strafprozessrecht, 4.A., Zürich 2004, N 148). Ausser Zweifel steht in Anbetracht des Ausmasses der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Aussage des Angeklagten, er habe geglaubt, (noch) schneller gefahren zu sein (Urk. 9 S. 3), dass er vorsätzlich viel zu schnell fuhr. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit unbestritten und erstellt. IV. 1. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Würdigung des eingeklagten Sachverhalts als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) richtig ist. Eine solche liegt ungeachtet der konkreten Tatumstände immer vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten wurde (BGE 123 II 41). Dies gilt uneingeschränkt auch auf "atypi-

- 8 schen", d.h. sehr gut ausgebauten und kaum Verzweigungen oder Fussgängerverkehr aufweisenden Innerortsstrecken (BGE 6S.99/2004 vom 25. August 2004, Erw. 2.4). Die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (Urk. 21 S. 4/5) sind unbehelflich. Im Übrigen war die Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegend so gross, dass sie selbst auf einer richtungsgetrennten Autobahn in jedem Falle den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllen würde. An dieser Stelle besteht daher kein Raum, die Motivlage des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 42 S. 12); dies hat erst im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zum Notstand zu erfolgen. 2. a) Die Tat, welche jemand begeht, um Leib und Leben eines anderen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, bleibt straflos. Konnte der Täter erkennen, dass dem Gefährdeten die Preisgabe des betroffenen Rechtsgutes zuzumuten war, so erfolgt eine Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 34 Ziff. 2 StGB). Nahm der Täter irrtümlich an, dass eine solche Notlage bestehe (sog. Putativnotstand), so ist nach Art. 19 StGB vorzugehen, d.h. die Tat ist grundsätzlich aufgrund des Sachverhaltes zu beurteilen, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). Hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist auf fahrlässige Tatbegehung zu erkennen, sofern das Gesetz diese mit Strafe bedroht (Art. 19 Abs. 2 StGB; Trechsel, StGB- Kurzkommentar, Zürich 1997, N 11 zu Art. 34), und kann eine Strafmilderung nach freiem Ermessen erfolgen (BGE 122 IV 4). Die fahrlässige Tatbegehung ist bei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz generell strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG), und der Einzelrichter sprach den Angeklagten auch in diesem Sinne schuldig (Urk. 33 S. 14). b) Nach dem bereits Gesagten (Erw. III/5.) ist zwar davon auszugehen, dass der Angeklagte irrtümlich annahm, es bestehe eine Notlage, d.h. seine Freundin sei möglicherweise so schwer verletzt, dass sofortige ärztliche Hilfe nötig sei und es dabei um jede Minute gehe. Da er die Notstandssituation, in der er seine Freundin wähnte, mit seinem vorangegangenen Angriff auf diese selber verschuldet hatte, könnte jedoch selbst dann, wenn B.R. tatsächlich in grosser Gefahr gewesen wäre, nur eine Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 66 StGB), aber

- 9 kein Freispruch erfolgen (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Verteidigung wendet ein, diese Bestimmung gelte nur für den Täter, der sich selber schuldhaft in eine Notstandssituation gebracht hat und nun sein eigenes Gut zu retten versuche, nicht aber bei der Notstandshilfe, d.h. bei der Hilfestellung zur Rettung von Rechtsgütern eines Dritten gemäss Ziff. 2 des genannten Gesetzesartikels (Urk. 42 S. 12). Zwar trifft zu, dass in Art. 34 Ziff. 2 Satz 2 StGB bei der Notstandshilfe das Element des Selbstverschuldens des Täters nicht mehr erwähnt wird; dabei handelt es sich jedoch wohl um Versehen: Es kann nicht ernsthaft die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, denjenigen, der sich schuldhaft selbst einer Gefahr aussetzt und dann zur eigenen Rettung eine Straftat begeht, schlechter zu stellen als denjenigen, der einen Anderen schuldhaft in Gefahr bringt (und diesem in der Folge hilft). Ob die Ansicht der Verteidigung zutrifft oder nicht, kann aber letztlich offen gelassen werden, weil das Verhalten des Angeklagten unverhältnismässig war und somit auf jeden Fall Art. 34 Ziff. 2 Satz 2 StGB erfüllt, worauf nachfolgend unter lit. e einzugehen sein wird. Im Übrigen ändert die Tatsache, dass der Angeklagte gemäss Art. 128 StGB gehalten war, seiner durch ihn verletzten Freundin zu helfen, nichts an dieser Rechtslage (Urk. 42 S. 11). Einer Verurteilung wegen vorsätzlicher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln - allerdings mit Strafmilderung - kann der Angeklagte somit trotz der Anwendung von Art. 19 StGB nicht entgehen und steht auch das Verbot der reformatio in peius nicht im Wege (N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 987). c) Zu ergänzen bleibt, dass der Angeklagte auch ansonsten zumindest wegen fahrlässiger Begehung des eingeklagten Delikts schuldig zu sprechen wäre, weil er bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass gar keine Notstandssituation gegeben war. Festzuhalten ist hierzu vorab Folgendes: Bezüglich der Verkehrsregelverletzung als solcher muss (Vorsatz oder) mindestens eine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, damit das Delikt unter Art. 90 Ziff. 2 SVG subsumiert werden kann (BGE 99 IV 280). Ist dies aber der Fall, so würde hinsichtlich der Vermeidbarkeit der irrigen Annahme, es liege eine Notstandssituation vor, welche die grobe Missachtung der Verkehrsregeln rechtfertige, bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügen, um die Strafbarkeit des Täters wegen fahrlässiger Erfüllung des genannten Straftatbestandes gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu be-

- 10 gründen. Von einer bloss leichten Fahrlässigkeit kann aber auch in dieser Hinsicht nicht mehr gesprochen werden. d) Der Angeklagte sah sich nicht mit einer Verletzung unbekannter Ursache konfrontiert, sondern wusste, weshalb B.R. blutete. Er selber hatte sie unmittelbar zuvor während der Fahrt - mit dem Ellbogen oder mit der Hand - ins Gesicht geschlagen (Urk. 9 S. 2, Urk. 11 S. 3). Er hatte dies vom Führersitz aus getan, während seine Freundin auf dem Beifahrersitz gesessen war. Bei dieser Konstellation war es nahezu unmöglich, mit voller Wucht zuzuschlagen, da der Angeklagte auf dem Führersitz in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, gleichzeitig darauf achten musste, nicht die Herrschaft über sein Fahrzeug zu verlieren, und B.R. sich zudem seitlich neben ihm befand. Zwar kann ein Schlag ins Gesicht eines Menschen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch in einer solchen Situation ohne weiteres eine heftig blutende Platzwunde zur Folge haben. Denkbar ist ferner, dass es dabei zu Zahnverletzungen oder allenfalls zu einem Nasenbeinbruch kommt. Eine lebensgefährliche oder beim Ausbleiben minutenschneller ärztlicher Hilfe zu einem bleibenden schweren Gesundheitsschaden führende Verletzung ist hingegen von vornherein äusserst unwahrscheinlich, ja praktisch ausgeschlossen. Dass eine Platzwunde im Bereich der Lippen (kurzzeitig) stark blutet, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass diese intensiv durchblutet sind, und bildet auch für einen medizinischen Laien - noch keinen Anhaltspunkt für eine schwere oder gar lebensgefährliche Verletzung. B.R. blutete zwar heftig, wurde aber nicht bewusstlos, sondern schrie anhaltend (Urk. 9 S. 3) und weinte (Prot. I S. 9). Sie selber glaubte, eine Zahnverletzung erlitten zu haben (Urk. 11 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 33 S. 12), deckt sich die Schilderung der Verteidigung, wonach die Geschädigte "kaum noch Luft" bekommen habe (Urk. 42 S. 9), in keiner Weise mit der Darstellung der beteiligten Personen; eine derartige Notlage lag offensichtlich nicht vor. Durchaus verständlich ist zwar, dass der Angeklagte angesichts der heftigen Blutung erschrak. Allgemein bekannt ist auch, dass solche Verletzungen oft auf den ersten Blick viel schlimmer aussehen als sie tatsächlich sind. Objektiv betrachtet bestand aber keinerlei Grund zur Annahme, dass für das Leben oder die Gesundheit der jungen Frau eine grosse und unmittelbare Gefahr bestehe, deren Abwendung von Minuten oder gar Sekunden ab-

- 11 hänge. Der Angeklagte hätte dies leicht erkennen können, wenn er zuerst einmal angehalten und die Verletzung seiner Freundin näher betrachtet hätte, statt völlig unüberlegt zum Triemlispital zu rasen. e) Hinzu kommt, dass die Strecke vom Goldbrunnenplatz bis zum Triemlispital nur ca. zwei Kilometer misst (Urk. 12 S. 2). Der Angeklagte hätte somit das Spital auch unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in ca. 2½ Minuten erreicht. Indem er stattdessen mit mehr als 100 km/h fuhr, gewann er nicht viel mehr als eine Minute, schuf aber eine erhebliche Gefahr für andere Strassenbenützer, vor allem aber auch für seine Mitfahrerinnen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Angeklagte die Geringfügigkeit der Verletzung nicht habe bemerken müssen, sondern von einer relativ ernsten Läsion - z.B. von einem Bruch des Kiefers oder des Nasenbeins - habe ausgehen dürfen, konnte es auf einen derart geringen Zeitgewinn ganz offensichtlich nicht ankommen. Anhaltspunkte für eine unmittelbare Lebensgefahr, zu deren Abwendung jede Sekunde von Bedeutung gewesen wäre, bestanden - wie erwähnt - nicht im Geringsten. Die krasse Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit war in der gegebenen Situation eine eindeutig unnötige und ganz klar unverhältnismässige Reaktion des Angeklagten, die vom Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe (Art. 34 Ziff. 2 StGB) auch unter der grundsätzlichen Annahme einer Notsituation nicht gedeckt wird. Der Angeklagte hätte auch dies sofort erkennen können, wenn er sich sein Vorgehen wenigstens kurz überlegt hätte, statt sofort loszurasen. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der in BGE 106 IV 1 ff. publizierte Entscheid des Bundesgerichts eine ganz andere Situation betroffen hatte (entgegen Urk. 42 S. 10 ff.). In jenem Fall war eine akute Lebensgefahr ohne fachmännische Abklärung nicht auszuschliessen gewesen und hatte das Universitätsspital Zürich deshalb den Täter am Telefon aufgefordert, die betroffene Person sofort auf die Notfallstation zu bringen.

- 12 - V. 1. a) Das Gesetz sieht für grobe Verletzungen der Verkehrsregeln als Strafe Gefängnis (von drei Tagen bis zu drei Jahren) und/oder Busse bis zu Fr. 40'000.– vor (Art. 90 Ziff. 2 SVG; Art. 36 und Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). b) Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich. c) Ein Strafmilderungsgrund ist insoweit gegeben, als der Angeklagte - trotz seiner irrigen Vorstellung Notstandshilfe zu leisten - zufolge der schuldhaften Herbeiführung der (vermeintlichen) Notstandssituation, zumindest aber aufgrund der Unverhältnismässigkeit seines Verhaltens, bezüglich der vorsätzlichen Begehung des erwähnten Delikts schuldig zu sprechen ist, womit Art. 34 Ziff. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit Art. 66 StGB zur Anwendung gelangt. Diese Strafmilderung dient nicht der Privilegierung von Tätern, welche einen Notstand selbst verschuldet bzw. unverhältnismässig gehandelt haben. Sie tritt im Gegenteil anstelle des gänzlichen Freispruchs, der bei einem tatsächlichen Notfall oder einem (unvermeidlichen) Irrtum über das Vorliegen einer Notstandssituation ansonsten (gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB) ergehen müsste. Da vorliegend die vom Angeklagten verschuldete Verletzung gar keine Notstandssituation bewirkte und ihm vorgeworfen werden muss, dies aus Fahrlässigkeit verkannt zu haben, bleibt zumindest von der für die fahrlässige Tatbegehung angemessenen, bereits gemilderten (BGE 122 IV 4) Strafe ausgehend - letztlich kein Raum für eine (weitere) Strafmilderung. d) Im Übrigen ist die Strafe nach dem Verschulden des Angeklagten zuzumessen. Dabei sind auch seine Beweggründe, sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 63 StGB). 2. Als der Angeklagte sah, dass B.R. stark blutete, verlor er die Nerven. Er entschloss sich unüberlegt und spontan, seine Freundin unter krasser Missachtung der Verkehrsregeln möglichst rasch ins nahe gelegene Triemlispital zu bringen. Dass er sie selbst mit einem absichtlich ausgeführten Schlag ins Gesicht verletzt hatte, begründet zwar nach dem bereits Gesagten (Erw. IV/2b) seine

- 13 - Strafbarkeit wegen vorsätzlicher (grober) Missachtung der Verkehrsregeln. Dieser Umstand fällt aber bezüglich des SVG-Delikts - eine Strafverfolgung wegen Körperverletzung oder Tätlichkeit unterblieb mangels eines Strafantrags - im Übrigen nicht (zusätzlich) verschuldenserhöhend in Betracht. Gravierend war indessen das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung. Dass diese nach Mitternacht und bei einem entsprechend geringen Verkehrsaufkommen begangen wurde, vermag den Angeklagten nicht wesentlich zu entlasten. Die Birmensdorferstrasse ist zwar gut ausgebaut, teilweise richtungsgetrennt und aufgrund ihres geraden Verlaufs übersichtlich. Auf der fraglichen Strecke, einer wichtigen Verkehrsader, bestehen aber etliche Abzweigungen, Lichtsignalanlagen und Fussgängerstreifen und ist auch nachts immer mit dem Auftauchen von Fahrzeugen oder Personen zu rechnen. Wer dort mit mehr als 100 km/h fährt, ist – auch auf der linken Spur fahrend (Prot. II S. 8) – schon aufgrund des enorm verlängerten Bremswegs kaum mehr in der Lage, auf Veränderungen der Verkehrssituation - einbiegende Autos, die Strasse überquerende Fussgänger usw. - rechtzeitig und sicher zu reagieren. Eine solche Fahrweise ist äusserst gefährlich und muss als verantwortungslos bezeichnet werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist aber zu berücksichtigen, dass er nicht aus Freude am Rasen handelte, sondern seiner Freundin helfen wollte, die er für möglicherweise schwer verletzt hielt. Sein Verschulden wiegt aber gleichwohl keinesfalls mehr leicht, zumal er bei Wahrung eines Minimums an Vernunft rasch bemerkt hätte, dass kein echter Notfall vorlag. 3. a) A.Z. wurde 1979 in Muri/AG geboren und ist italienischer Staatsbürger. Er besuchte die Primar- und die Realschule sowie das zehnte Schuljahr. Die anschliessende Handelsschule schloss er mit einem Diplom ab. Danach arbeitete er bei Swisscom Mobile im Verkauf. Im Herbst 2002 wurde er für einige Monate stellenlos. Später arbeitete er u.a. bei einer Finanzberatungsfirma in Zürich- Altstetten und während acht Monaten in der Bar eines Kollegen auf Kreta. Heute hat er eine neue Temporärstelle als Lagerist, wo er Fr. 25.--/Std. verdient. Der Angeklagte ist geschieden und hat keine Kinder. Er hat kein Vermögen, aber Schulden von ca. Fr. 31'000.– aus Kleiderkäufen und früheren Gerichtsverfahren. Er hat kein Auto und fährt auch nicht mehr (Urk. 4/1; Prot. I S. 3-5, Prot. II S. 4 ff.); Beizugsakten BG Zürich, Proz. Nr. DG020305, darin Prot. S. 10/11).

- 14 b) Der Angeklagte hat eine Vorstrafe. Am 22. November 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, wegen einfacher Körperverletzung, grober sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu sechs Monaten Gefängnis, wobei der Vollzug dieser Strafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurde (Urk. 4/2). Es ging damals um einen Vorfall am Zürcher Limmatplatz, bei dem er einem Fussgänger den Vortritt verweigert und ihn anschliessend noch geschlagen und getreten hatte (Beizugsakten BG Zürich, Proz. Nr. DG020305). In jenem Zusammenhang wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Urk. 4/4). Im Frühjahr 2005 musste der Angeklagte eine Haftstrafe verbüssen, die sich aus der Umwandlung unbezahlt gebliebener Bussen grösstenteils offenbar Parkbussen - ergeben hatte (Prot. I S. 3, Prot. II S. 6). 4. a) Die teilweise einschlägige Vorstrafe und die Delinquenz des Angeklagten während einer laufenden Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. b) Da die eingeklagte Geschwindigkeitsübertretung aufgrund der Radarmessung und der zugleich aufgenommenen Fotografie ohnehin erstellt war, kann das diesbezügliche Geständnis des Angeklagten nur minimal strafmindernd berücksichtigt werden. 5. Der Angeklagte ist zwar einschlägig vorbestraft. Der nun zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich aber doch deutlich von demjenigen, der zur früheren Verurteilung geführt hatte. Der Angeklagte beging die vorliegende massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mutwillig und aus Spass am schnellen Fahren, sondern weil er befürchtete, seine Freundin sei ernsthaft verletzt und benötige sofort ärztliche Hilfe. Vorzuwerfen ist ihm deshalb hauptsächlich, dass er in dieser Situation unüberlegt handelte, demzufolge nicht erkannte, dass gar keine Notsituation gegeben war, und daher unnötigerweise eine erhebliche Gefahr für andere Strassenbenützer schuf. Hinzu kommt, dass er die falsch beurteilte Verletzung seiner Freundin selbst schuldhaft herbeigeführt hatte, weshalb die grobe Verletzung der Verkehrsregeln auch dann nicht hätte straflos bleiben können, wenn tatsächlich ein medizinischer Notfall vorgelegen hätte.

- 15 - Unter diesen Umständen erscheint die erstinstanzlich ausgefällte Strafe von fünf Monaten Gefängnis insgesamt als eindeutig zu hoch und eine Reduktion des Strafmasses auf 30 Tage Gefängnis als angezeigt. VI. 1. Da der Angeklagte noch nie eine längere Freiheitsstrafe verbüssen musste und heute nicht zu mehr als 18 Monaten Gefängnis verurteilt wird, sind die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) In subjektiver Hinsicht ist für einen Strafaufschub erforderlich, dass bezüglich der Bewährungsaussichten des Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden kann (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Vorderrichter führte hierzu aus, dass der Angeklagte bezüglich des Delikts, welches zur erwähnten Vorstrafe geführt hatte, nach wie vor nicht über ein angemessenes Unrechtsbewusstsein verfüge und zudem auch im vorliegend zu beurteilenden Fall wenig Einsicht gezeigt habe. Er verweigerte ihm deshalb den bedingten Strafvollzug (Urk. 33 S. 19). b) Die Aussagen, welche der Angeklagte in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu seiner früheren Verurteilung machte (Prot. I S. 7), werfen in der Tat kein gutes Licht auf ihn. Im Zusammenhang mit der nun zu beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung hingegen zeigte er sich schon in der Untersuchung durchaus einsichtig. Er machte lediglich geltend, von einer Notstandssituation ausgegangen zu sein (Urk. 9 S. 2/3), was ihm schliesslich auch die Anklagebehörde ausdrücklich zubilligte (Urk. 16 S. 2). Im Übrigen räumte er jedoch ein, dass er sich bezüglich des Vorliegens eines Notfalls geirrt habe, und erklärte, dass ihm dies leid tue (Urk. 10 S. 1; so auch heute: Prot. II S. 8 und 9). c) Gegen eine günstige Prognose spricht die Tatsache, dass der Angeklagte schon einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft werden musste und die heute zu beurteilende Tat noch während der Probezeit beging, die ihm damals angesetzt worden war. Hinzu kommt, dass der Angeklagte in beiden

- 16 - Fällen eine Neigung zur Gewaltausübung zeigte, was eine gewisse Rückfallgefahr in sich birgt. Er hatte schon damals den Fussgänger geschlagen und getreten, und die vermeintliche Notsituation, in der er die nun zu beurteilende Tat beging, führte er ebenfalls schuldhaft herbei, indem er seine Freundin schlug. Nicht ausser acht zu lassen ist anderseits, dass der nun zu beurteilende Vorfall - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 41 S. 3f.) doch ganz anders gelagert ist als derjenige, der zur ersten Verurteilung des Angeklagten geführt hatte. Der Angeklagte überschritt zwar die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz massiv, tat dies - wie erwähnt - aber nicht aus blossem Mutwillen, sondern in der fälschlichen Annahme einer Notstandssituation. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass er generell dazu neigt, mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren. Insbesondere musste noch nie aus diesem Grund eine Administrativmassnahme gegen ihn verhängt werden (Urk. 4/4). Im Übrigen fährt der Angeklagte nicht mehr Auto (Prot. I S. 4; Prot. II S. 5f.), so dass zumindest auf diesem Rechtsgebiet das Rückfallrisiko gering ist. d) Unter den dargelegten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine auf Bewährung ausgesetzte Strafe in Verbindung mit der Verlängerung der hinsichtlich der Vorstrafe laufenden Probezeit ausreicht, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. In Anbetracht der Tatbegehung während der erwähnten Probezeit ist aber die neue Probezeit auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festzusetzen. VII. Die heutige Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis ist praxisgemäss (BGE 117 IV 97 ff.), aber auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Angeklagte im (vermeidbaren) Putativnotstand delinquierte, noch als leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. In Anbetracht des letztgenannten Umstandes kann dem Angeklagten trotz der Tatbegehung während einer laufenden Probezeit - wenn auch mit gewissen Bedenken (vgl. Erw. VI/2.b-c) - noch eine günstige Prognose gestellt werden. Hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerich-

- 17 tes Zürich, 6. Abteilung, vom 22. November 2002 ausgefällten Strafe von sechs Monaten Gefängnis kann daher vom Widerruf abgesehen werden und ist stattdessen die Probezeit um 1½ Jahre zu verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nachdem die ursprünglich angesetzte Probezeit inzwischen abgelaufen ist, beginnt die Verlängerung - entgegen der Verteidigung (Urk. 42 S. 19) - nicht am 23. November 2005, sondern mit heutigem Entscheid (vgl. Trechsel, a.a.O., N 58 zu Art. 41 StGB). VIII. 1. Mit dem heutigen zweitinstanzlichen Urteil wird zwar insbesondere das Strafmass deutlich nach unten korrigiert. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wären dem Angeklagten aber auch bei der Ausfällung einer wesentlich milderen Strafe aufzuerlegen gewesen (§ 188 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Kostendispositiv (dort Ziff. 4 und 5) ist daher zu bestätigen. 2. Der Angeklagte erreicht mit seiner Berufung zwar nicht den angestrebten Freispruch, aber doch eine wesentliche Strafreduktion und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, während die Staatsanwaltschaft mit ihrer (selbständigen Erst-)Berufung vollständig unterliegt. Bei diesem Prozessausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Drittel dem Angeklagten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Für eine weitergehende Abschreibung der Kosten besteht (entgegen Urk. 42 S. 19) angesichts der Erwerbstätigkeit des Angeklagten kein Anlass. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

- 18 - 10. Der Angeklagte wird bestraft mit 30 Tagen Gefängnis. 11. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. 12. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: ... 14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Angeklagten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. 15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, sowie in vollständiger Ausfertigung an den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, die Vorinstanz, das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Koordinationsstelle vostra mit Formular A. 16. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Be-

- 19 schwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 22. November 2002 hinsichtlich einer Strafe von sechs Monaten Gefängnis angesetzte Probezeit von drei Jahren wird um 1½ Jahre ab heute verlängert. 17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, sowie in vollständiger Ausfertigung an den Angeklagten bzw. seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, die Vorinstanz, das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung (zu Proz. Nr. DG020305), die Koordinationsstelle vostra mit Formular B. 18. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die

- 20 weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art 268 ff. BStP.

SB050403 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.12.2005 SB050403 — Swissrulings