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Zürich Obergericht Strafkammern 07.09.2004 SB040270

7 settembre 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·735 parole·~4 min·3

Riassunto

Unzulässigkeit, mehrere Einzeltaten als Einheitsdelikt zu qualifizieren, um die Notwendigkeit gültiger Strafanträge zu umgehen.

Testo integrale

Entscheidsammlung SB040270 i.S. K. betr. qualifizierte Sachbeschädigung 1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 3. Dezember 1998 bis zum 7. August 2002 in insgesamt 39 Fällen fremde Hausfassaden, Mauern, Fahrzeuge usw. mit Farbspray verschmiert zu haben (HD 12). Mit Urteil vom ... sprach ihn das Bezirksgericht X., I. Abteilung, bezüglich 15 solcher Taten der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig. In zwölf Fällen ergingen Freisprüche und auf weitere zwölf Anklagepunkte trat das Gericht nicht ein. (...) 2. Während einfache Sachbeschädigungen im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB nur auf Antrag der Geschädigten verfolgt werden, liegt ein Offizialdelikt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat (Art. 144 Abs. 3 StGB). Unter Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass ab einer Deliktssumme von Fr. 10'000.– ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vorliege (Urk. 49 S. 17). Dieser Auffassung kann gefolgt werden (vgl. Basler Kommentar, N 36 f. zu Art. 144 StGB mit zahlreichen Hinweisen), dies auch mit Blick auf die bis zu fünf Jahren Zuchthaus reichende, aber nicht mit einer erhöhten Mindeststrafe verbundene Strafandrohung. 3. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die unter ND 3-12 eingeklagten Delikte aufgrund der Gleichartigkeit der jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlungen sowie ihres örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs als einheitliche Tat zu betrachten und demzufolge die an den einzelnen Tatorten angerichteten Sachschäden zusammenzuzählen seien. Dasselbe gelte für ND 18-21 und für ND 24-28 (Urk. 49 S. 14-17). Nach der bis 1991 gepflegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurden mehrere gleichartige oder ähnliche, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete und auf einem einzigen Tatentschluss beruhende Handlungen als einheitliche Straftat (sog. fortgesetztes Delikt) behandelt. Dies hatte zur Folge, dass trotz mehrerer Tathandlungen der Strafschärfungsgrund von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung kam und die Verjährung für alle

Teilhandlungen erst mit der Ausführung der letzten zu laufen begann (Trechsel, StGB-Kurzkommentar, Zürich 1997, N 4 und 6 zu Art. 68). Die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung hingegen kennt lediglich noch die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit gleichartiger, ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bildender Delikte. Bei diesen liegt aber im Übrigen mehrfache Tatbegehung vor (Basler Kommentar, N 14 zu Art. 68 StGB mit Hinweisen). Davon zu unterscheiden sind Fälle der so genannten natürlichen Handlungseinheit, bei der mehrere Handlungen des Täters als ein einziges Delikt erscheinen. Diese setzt indessen voraus, dass alle Teilhandlungen auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhen und zudem aufgrund eines engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheinen und einen einheitlichen Deliktserfolg bewirken (a.a.O., N 15 sowie Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 68 StGB, dort mit Hinweis auf BGE 111 IV 149). Die Vorinstanz erachtete hiefür in örtlicher Hinsicht für ausreichend, dass die Delikte gemäss ND 3-12 alle in X. bzw. diejenigen gemäss ND 15 und 18-21 in dieser Ortschaft bzw. in deren näheren Umgebung verübt wurden. Bezüglich ND 24-28 fasste sie sogar Taten, die in Y. und solche, die in Zürich bzw. in Z. begangen worden waren, zu einem einheitlichen Delikt zusammen. In zeitlicher Hinsicht betrachtete die Vorinstanz Delikte, die in verschiedenen Nächten, ja sogar in einem Abstand von bis zu vier Wochen (ND 24-28) stattfanden, als einheitliches Tatgeschehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Sollte sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergeben, dass der Angeklagte die insgesamt 15 Sachbeschädigungen, bezüglich welcher er erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde, tatsächlich verübt hat, so könnte daraus zwar ohne weiteres auf eine (damals bestehende) permanente Bereitschaft des Angeklagten zur Begehung solcher Straftaten geschlossen werden. Zumindest soweit diese an verschiedenen Daten verübt wurden, musste sich der Angeklagte aber dennoch jedesmal entschliessen, wiederum deliktisch tätig zu werden. Von eigentlichen "Sprayertouren" kann höchstens die Rede sein, soweit in einer einzigen Nacht (und durchwegs in X.) mehrere Sachbeschädigungen verübt wurden. Selbst in diesen Fällen - von den heute noch zu beurteilenden Anklagepunkten trifft dies nur auf

ND 3 und 4 sowie auf ND 7, 10 und 12 zu - lässt sich aber kaum mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen und wird in der Anklageschrift auch nicht behauptet, dass die beiden bzw. drei Straftaten je auf einem einzigen Entschluss des Angeklagten zur Begehung einer Mehrzahl solcher Delikte beruhten. Unter diesen Umständen geht es nicht an, mehrere Einzeltaten als einheitliches Delikt zu beurteilen und die betreffenden Schadensbeträge einfach zu addieren, nur um die Anwendbarkeit von Art. 144 Abs. 3 StGB zu begründen und damit auch die Notwendigkeit gültiger Strafanträge verneinen zu können.

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