Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2004 SB020617

16 marzo 2004·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·975 parole·~5 min·1

Riassunto

Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB trotz vorgängiger Abtretung der Unterhaltsansprüche an die Fürsorgebehörde.

Testo integrale

1 Sachverhalt: Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses wurde der Angeklagte gerichtlich verpflichtet, seiner getrennt lebenden Frau einen der Indexierung unterliegenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'625.– sowie für die gemeinsame Tochter einen Betrag von Fr. 650.– pro Monat zu bezahlen. Der Angeklagte leistete jedoch gemäss Anklageschrift an die dafür zuständigen Inkassostellen lediglich monatliche Unterhaltszahlungen für die Tochter und zwar in der Höhe von monatlich Fr. 300.–. Er bezahlte jedoch keinerlei Unterhaltsbeiträge an bzw. für die Frau. Aus dem Entscheid (Erw. I.3.): 3.1. Die unter Ziffer I der Anklage eingeklagte Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB ein Antragsdelikt. Dieser Strafantrag wurde vorliegend vom Vertreter der Geschädigten, der Exfrau des Angeklagten, am (...) gestellt. (...) Der Verteidiger macht nun – wie bereits bei der Vorinstanz – geltend, dass kein gültiger Strafantrag vorliege, weshalb auf die Anklage betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB nicht einzutreten sei. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Geschädigte ihre Unterhaltsansprüche an die Fürsorgebehörde W. abgetreten habe und ihr diese somit zivilrechtlich nicht mehr zustünden. Sie sei deshalb nicht mehr "Verletzte" im Sinne von Art. 28 StGB, da ihr das geschützte Rechtsgut in der fraglichen Zeit nicht mehr zugestanden habe. (...) 3.2. Die Vorinstanz bejahte die Antragsberechtigung der Geschädigten. Sie begründete dies damit, dass als "verletzt" im Sinne von Art. 29 (recte: 28) StGB die Unterhaltsberechtigten Familienangehörigen seien. Die Geschädigte sei damit durchaus berechtigt, im Hinblick auf die Nichtleistung der ihr mit Beschluss des Obergerichts für sich und für ihre Tochter zugesprochenen Unterhaltsbeiträge Strafantrag zu stellen. Welche Leistungen die Fürsorgebehörde W. ihr gegenüber erbracht habe, spiele keine Rolle. Wesentlich sei, dass das Obergericht der Ehefrau des Angeklagten Unterhaltsbeiträge zugesprochen habe und dass der Angeklagte diese nicht bezahlt habe. Die familienrechtlichen Ansprüche der Geschä-

2 digten seien damit vereitelt worden, was dazu geführt habe, dass sie die Alimentenbevorschussung und auch Sozialhilfe habe in Anspruch nehmen müssen. (...) 3.3. Art. 28 Abs. 1 StGB bestimmt, dass jeder, der durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen kann. Als "verletzt" im Sinne der genannten Norm gilt grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes. Der Träger des Antragsrechts ergibt sich also erst durch Bestimmung des Rechtsguts, das von der konkret anwendbaren Strafnorm geschützt werden soll und das geschützte Rechtsgut ist durch Auslegung zu bestimmen (Riedo in: Basler Kommentar zum StGB, Band I, N. 6 zu Art. 28 StGB). Art. 217 StGB sanktioniert das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen. Bei diesem Unterlassungstatbestand geht es darum, dass jemand vermögensrechtliche Pflichten, die aus einem bestimmten familienrechtlichen Status folgen, nicht oder nur unzureichend erfüllt. Geschütztes Rechtsgut ist mithin der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung, welcher unbestrittenermassen materieller Natur sein muss (Bosshard in: Basler Kommentar zum StGB, Band II, N. 3 zu Art. 217 StGB). Tritt nun jemand seine Unterhaltansprüche an einen Dritten ab, so gehen diese Forderungen auf diesen Dritten über, d.h. der Unterhaltsberechtigte kann seine Ansprüche nicht mehr gegenüber seinem Schuldner, dem Unterhaltsverpflichteten, geltend machen. Damit ist der Abtretende nicht mehr Träger des gemäss Art. 217 StGB geschützten Rechtsgutes und damit auch nicht mehr Verletzter im Sinne von Art. 28 StGB. Somit kann einem solchen Zedenten von Unterhaltsansprüchen auch nicht mehr das Recht zum Strafantrag im Sinne dieser Bestimmung zustehen. Da – wie erwähnt – diese strafrechtliche Bestimmung dazu dient, solche zivilrechtliche Pflichten mit den Mitteln des Strafrechts durchzusetzen, fehlt es dem Unterhaltsberechtigten am unmittelbaren rechtlichen Interesse, mit einer Bestrafung Druck auszuüben, damit der Unterhaltsverpflichtete seine geschuldeten Leistungen erbringt. Folgte man diesen Grundsätzen, so fehlte es der Geschädigten am Recht, Strafantrag gegen den Angeklagten wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu stellen, da sie die hier in Frage stehenden Unterhaltsansprüche gemäss dem Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom (...), soweit sie nicht durch die Alimentenbevorschussung gedeckt wurden, am (...) an die Fürsorgebehörde W. abgetreten hat, sie somit nicht

3 mehr Anspruchsberechtigte bzw. Trägerin der fraglichen Unterhaltsforderungen gegen den Angeklagten war. Nun hat aber das Bundesgericht die Antragsberechtigung – ausgenommen bei Delikten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter – auf andere Personen als die materiellen Träger des durch die Straftat direkt angegriffenen Rechtsgutes ausgedehnt. So haben auch solche Personen, in deren Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, die ein besonderes Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes haben oder denen eine besondere Verantwortung für dessen Erhaltung obliegt, ein Antragsrecht (BGE 118 IV 212, 121 IV 260; Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. A., Zürich 2001, S. 331). Zu prüfen gilt es deshalb, ob eine Antragsberechtigung der Geschädigten in einem solchen erweiterten Sinn gegeben ist. Zwar ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeitperiode die Geschädigte keine Unterhaltsansprüche gegen den Angeklagten hatte und ihr Unterhalt – unabhängig von den Leistungen des Angeklagten – durch Leistungen der öffentlichen Fürsorge bestritten wurde. Dennoch hatte sie ein eigenes Interesse daran, dass der Angeklagte seinen Unterhaltsverpflichtungen auch gegenüber der Zessionarin, der Fürsorgebehörde bzw. der Gemeinde W. nachkam. Hätte dieser nämlich seine geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der eingeklagten Zeit bezahlt, so wäre die Geschädigte von ihrer Fürsorgeabhängigkeit befreit worden. Dabei ging es nicht nur um die Selbstbestimmung bezüglich des Lebensunterhalts, sondern es bestand auch ein materielles Interesse, solche Fürsorgeleistungen im Hinblick auf allfällige spätere Rückzahlungen zu vermeiden bzw. gering zu halten. Ein solches Interesse ist zu bejahen, auch wenn solche Fürsorgeleistungen gemäss § 27 des kantonalen Sozialhilfegesetzes nur unter bestimmten Voraussetzungen zurück verlangt werden können. Unter diesen Umständen bestand für die Geschädigte ein gleichartiges rechtliches Interesse am Schutz des Art. 217 StGB zu Grunde liegenden Rechtsgutes der Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht wie für die eigentliche Inhaberin der Unterhaltsforderungen in jenem Zeitpunkt (vgl. Riedo, a.a.O., N. 10 zu Art. 28 StGB). Somit war die Geschädigte berechtigt, Antrag zur Bestrafung des Angeklagten gemäss Art. 217 StGB zu stellen, obwohl sie ihre Unterhaltsansprüche vorgängig an die Gemeinde W. abgetreten hatte. Dies gilt für die der Geschädigten persön-

4 lich zustehenden Beiträge. Besteht somit in dieser Hinsicht ein gültiger Strafantrag, so ist in diesem Umfang auf die Anklage einzutreten. (...)

SB020617 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.03.2004 SB020617 — Swissrulings